Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom28. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklagte
betreffendScheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:
erkannt:
1.Eine Kopie der Berufung von A.___ vom 4. Mai 2026 geht an B.___.
2.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann