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ZKBER.2026.16

Nichteintreten / Abänderung Eheschutz

Solothurn · 2026-04-08 · Deutsch SO
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom8. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

betreffendNichteintreten / Abänderung Eheschutz

hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:

erkannt:

1.Die Berufung vom 27. März 2026 geht (inkl. Beilagen) zur Kenntnis an das Richteramt Olten-Gösgen.

2.Die Stellungnahme zur Nichteintretensverfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 30. März 2026 (Posteingang) geht (inkl. Beilagen) zur Kenntnis an A.___.

3.Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 23. Februar 2026 wird aufgehoben.

4.Die Sache geht zurück an das Richteramt Olten-Gösgen.

5.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden dem Kanton auferlegt.

6.Für das Berufungsverfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

7.A.___ hat seine Parteikosten selbst zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Rechtsanwalt Jonas Zimmerli eine Entschädigung von CHF 1'020.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.Sobald A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat er seinem Rechtsanwalt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 450.50.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann