Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 D.___ und B.___ sind die beiden Nachkommen von E.___ (sel.) und von F.___ (sel.). E.___ (sel.) verstarb am [...]. F.___ (sel.) verstarb am [...].
E. 1.2 Im Nachlass von E.___ (sel.) befanden sich u.a. diverse Grundstücke in [...] und in [...]. Sämtliche Grundstücke gingen auf die beiden Kinder zu gesamter Hand über. Der Ehefrau wurde die Nutzniessung an sämtlichen Grundstücken eingeräumt.
E. 1.3 Der Nachlass von F.___ (sel.) bestand aus mehreren Konti, u.a. einem Mietzinskonto bei der [...].
E. 2 Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren reichte A.___ (nachfolgend Kläger) am 10. März 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend Beklagte) eine Klage betreffend Feststellung des Nachlasses und Erbteilung ein.
E. 3.1 Am 7. Juni 2021 und am 7. März 2022 fanden Instruktionsverhandlungen statt.
E. 3.2 Am 23. Juni 2022 fand eine Steigerungsverhandlung und am 19. Januar 2023 eine weitere Verhandlung statt.
E. 4.1 Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 legte der Amtsgerichtspräsident den Parteien einen Erbteilungsvertrag vor.
E. 4.2 Ziffer 5 des Erbteilungsvertrags lautet wie folgt:
5. Die Erben A.___ und B.___ vereinbaren Folgendes:
a)Das Mietzinskonto bei [...], lautend auf die Erben von F.___ wird saldiert und der Saldo wird unter den Erben hälftig aufgeteilt.
b)A.___ übernimmt das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu Alleineigentum.
c)A.___ übernimmt das Grundstück neu GB [...] Nr. [...] (313m2) zu Alleineigentum.
d)A.___ übernimmt das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu Alleineigentum.
e)Der Miteigentumsanteil [...] des Grundstücks GB [...] Nr. [...] wird wie folgt neu aufgeteilt: Der Miteigentumsanteil [...] wird geschlossen und die Miteigentumsanteile [...] und [...] werden neu eröffnet. Dabei übernimmt A.___ den Miteigentumsanteil [...] mit [...] Anteilen und B.___ den Miteigentumsanteil [...] mit [...] Anteilen. Dieser Aufteilung liegt der Gedanke zugrunde, dass bei der Auflösung des Miteigentums über das Grundstück GB [...] Nr. [...] mögliche Grundstückvereinigungen vereinfacht werden. Dabei entspricht der Miteigentumsanteil von A.___ ungefähr der Grösse, welcher dieser zur Vereinigung des komplett von seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] umfassten Teilstücks des Grundstücks GB Nr. [...] mit jenem benötigt.
f)B.___ übernimmt das Grundstück neu GB [...] Nr. [...] zu Alleineigentum [ ].
g)B.___ übernimmt das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu Alleineigentum.
E. 4.3 Innert gesetzter Frist kam es zu keiner Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages.
E. 5.1 Am 7. März 2024 fand eine weitere Verhandlung statt.
E. 5.2 Vor der Vorinstanz stellte der Kläger soweit vorliegend relevant folgende finalen Rechtsbegehren:
E. 5.3 Vor Vorinstanz stellte die Beklagte folgende finalen Rechtsbegehren:
Den Parteien seien die Gerichtskosten im Verhältnis 2/3 zu Lasten des Klägers und 1/3 zu Lasten der Beklagten aufzuerlegen.
E. 6 Am 7. März 2024, nach durchgeführter Losbildung und -ziehung, fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen soweit vorliegend relevant folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil:
E. 6.1 Die Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Wo sich die Erben nicht einigen können und auch der Erblasser keine Teilungsvorschriften aufgestellt hat, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung.Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Dieser Grundsatz der Anspruchsgleichheit ist die oberste Richtschnur für die Erbteilung (siehe zum Ganzen: BGE 143 III 425 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Zum konkreten Vorgehen bei einer Teilung sieht das Gesetz in Art. 611 Abs. 1 ZGB vor, dass die Erben so viele Lose bilden, als Erben oder Erbstämme sind. Können sich die Erben nicht auf die Losbildung einigen, hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB).
E. 6.3 Das Verfahren auf gerichtliche Losbildung gemäss Art. 611 ZGB wird nur auf Antrag eines Erben vorgenommen (Art. 611 Abs. 2 ZGB).
E. 6.4 Schon in seiner Klage vom 10. März 2020 ersuchte der Kläger im Eventualantrag um gerichtliche Teilung gemäss Art. 611 ff. ZGB (Ziffer 5). Dieses Begehren wiederholte er anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2024. Konkret verlangte er, was folgt: Eventualiter seien die gesamten Nachlässe gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen (Ziffer 6). Die Parteien wurden vor Vorinstanz darüber informiert, dass das Losbildungsverfahren stattfinde. Der Berufungskläger hat dieses Vorgehen nicht gerügt. Wenn er nun im Berufungsverfahren vorbringt, keine der Parteien habe das Losbildungsverfahren beantragt, verhält er sich im Widerspruch zu seinem Verhalten vor Vorinstanz. Zufolge Nichteinigung über die Teilung des Restnachlasses und des entsprechenden Antrags des Klägers, hat die Vorinstanz zu Recht das Losverfahren durchgeführt.
E. 6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass durch die Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, dass die Uneinigkeit der Parteien über den Gesamtwert keine Unsicherheit mit sich bringe. Im Rahmen der Erbteilung könne bis auf eine Ausnahme auf die Bewertung der Liegenschaften verzichtet werden, weshalb sich die wertmässige Bestimmung des gesamten Nachlasses erübrige. Dem ist nichts beizufügen. Zu Recht wurde der Antrag auf Bewertung abgewiesen. Aus demselben Grund ist auch keine Gehörsverletzung wie vom Kläger geltend gemacht ersichtlich.
7. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit vollumfänglich zu bestätigen, auch hinsichtlich des Kostenpunktes.
E. 7.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Kläger (nachfolgend auch Berufungskläger) am 16. September 2024 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
E. 7.2 Die Beklagte (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) schloss mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
E. 8 In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Im vorliegenden Berufungsverfahren steht nur noch die Teilung der GB [...] Nrn. [...], [...], [...] und [...] sowie des Mietzinskontos zur Diskussion. Das Grundstück GB [...] Nr. [...] wurde parallel zur westlichen Grundstücksgrenze flächenmässig hälftig geteilt, wobei sich die Parteien einig waren, dass der Kläger den östlichen Teil des Grundstückes erhalten soll. Dieses Grundstück wurde bei der Losbildung nicht berücksichtigt, sondern der entsprechende Anteil wurde am Schluss dem entsprechenden Los zugewiesen (siehe Protokoll über die Losbildung und Losziehung vom 7. März 2024).
2. Die Vorinstanz erwog, was folgt: Die Parteien stellten bezüglich der Zuteilung der einzelnen Erbschaftssachen unterschiedliche Begehren. Der Kläger habe die Zuteilung von Grundstücken an sich beantragt. Die Beklagte habe als Variante 1 die Zuteilung der Grundstücke gemäss gerichtlich ausgearbeiteter und von den Parteien verworfenen Teilungsvereinbarung beantragt. Eventualiter habe der Kläger verlangt, der gesamte Nachlass sei gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen und die Beklagte habe sinngemäss die hälftige Teilung der Grundstücke verlangt, bis auf eine Ausnahme und nur unter gewissen Bedingungen. Es sei nach Art. 611 ZGB vorzugehen. Bei den vier Grundstücken handle es sich um zwei Baulandparzellen (GB [...] Nr. [...] [recte: [...]]= 1113m2und GB [...] Nr. [...] = 40m2), ein landwirtschaftliches Grundstück (GB [...] Nr. [...] = 2'738m2) und ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück ausserhalb der Bauzone (GB [...] Nr. [...] = 1'536m2). Die Grundstücke seien unverbaut. Eine Wertminderung bei einer Teilung der Grundstücke werde nicht geltend gemacht. Die Grundstücke Nrn. [...] recte: [...]], [...] und [...] könnten in natura aufgeteilt werden. Sie seien jeweils hälftig zu teilen. Das Grundstück GB [...] Nr. [...] könne aufgrund der Anwendbarkeit des BGBB nur einem Los als Ganzes zugeteilt werden. Dem Grundstück müsse mangels Möglichkeit einer hälftigen Teilung, zwingend ein Wert beigemessen werden, um für das zweite Los einen entsprechenden geldwerten Ausgleich zu bestimmen. Es sei von einem Preis von CHF 6.00 pro Quadratmeter auszugehen. Dies ergebe einen Wert für das Grundstück GB [...] Nr. [...] von CHF 16'428.00 (2'738 * CHF 6.00 = CHF 16'428.00). Als Gegenwert würden für das andere Los von den Barwerten des Mietzinskontos CHF 16'428.00 eingesetzt. Auch der sich im Nachlass befindende Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...] könne in natura geteilt werden, was zwei neue Anteile von je [...] resp. [...] ergebe. Der Saldo des Mietzinskontos sei nach Abzug des Betrages von CHF 16'428.00 auf die beiden Lose hälftig zu verteilen. Es folge die Bildung zweier Lose entsprechend den beiden Erben, Los A und Los B. Da sich die Parteien über die Zuteilung der Grundstückshälften des Grundstücks GB [...] Nr. [...] einig gewesen seien, werde dieses Grundstück bei der Losbildung nicht berücksichtigt, sondern der entsprechende Anteil werde am Schluss dem entsprechenden Los zugewiesen. Die Gegenstände würden wie folgt ausgelost:
Gegenstand
Los A (Kopf)
Los B (Zahl)
GB [...] Nr. [ ]
GB [...] Nr. [ ]
CHF 16'428.00
GB [...] Nr. [ ]
GB [...] Nr.[ ]
(Nordöstlicher Teil)
GB [...] Nr. [ ]
(Südwestlicher Teil)
GB [...] Nr. [ ]
GB [...] Nr. [ ]
(Östlicher Teil)
GB [...] Nr. [ ]
(Westlicher Teil)
Mietzinskonto ½
Saldo
Mietzinskonto ½ Saldo
Mietzinskonto ½ Saldo
Miteigentumsanteil
[ ]
neuer Miteigentumsanteil an [ ] (256.5/879 Anteile)
neuer Miteigentumsanteil an [ ] (256.5/879 Anteile)
Die Loszuteilung sei via Münzwurf erfolgt. Gemäss Münzwurf erhalte die Beklagte das Los A und der Kläger das Los B.
Zu der Höhe der Gerichtskosten erwog die Vorinstanz, was folgt: Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der Beurteilung des Falles in Dreierbesetzung, der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, mehreren Instruktionsverhandlungen, einer Einigungsverhandlung, einer Steigerungsverhandlung, zweier Hauptverhandlungen (mit anschliessender Losbildung und Zuteilung), aber auch unter Berücksichtigung der Komplexität des zu beurteilenden Erbteilungsprozesses, rechtfertigten sich Gerichtskosten von insgesamt CHF 25'000.00.
3. Der Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, da die Rechtbegehren der Parteien betreffend die Erbteilung weitestgehend übereinstimmten, hätte die Teilung durch das Gericht gemäss den übereinstimmenden Anträgen vorgenommen werden müssen. Das Gericht habe diesen Umstand jedoch verkannt und in Verletzung der Dispositionsmaxime ein Losbildungsverfahren durchgeführt. Die Rechtsbegehren der Parteien hätten in Bezug auf folgende Zuweisungen/Teilungen übereingestimmt:
Uneinigkeit habe lediglich betreffend das GB [...] Nr. [...] und über die Anrechnungswerte der Grundstücke bestanden. Die Vorinstanz hätte mithin nur noch über die Teilung des GB [...] Nr. [...] und (allenfalls) die strittigen Anrechnungswerte der Grundstücke Beweis führen und entscheiden dürfen/müssen. Er habe beantragt, das Grundstück sei im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen; Die Beklagte habe die Eröffnung zweier neuer Miteigentumsanteile gemäss dem Entwurf des Erbteilungsvertrags der Vorinstanz verlangt. Eine Losbildung habe keine der Parteien verlangt. Mangels übereinstimmender Begehren hätte die Vorinstanz also das Teilungsbegehren der Beklagten abweisen müssen, d.h. im Resultat seinen Begehren folgen müssen, wonach das Grundstück im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen sei. Da die Losbildung nie hätte vorgenommen werden dürfen, sei diese auch bei der Kostenhöhe nicht zu berücksichtigen. Die Kosten seien auf maximal CHF 20'000.00 festzulegen.
4. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Anträge der Parteien übereinstimmten. Der Kläger selbst habe vor Vorinstanz eventualiter das Losverfahren beantragt. Der Kläger habe vor allem das Grundstück GB [...] Nr. [...] sowie eine Ausgleichsentschädigung erhalten wollen. Sie selbst habe immer eine Erbteilung verlangt, welche nicht zu einer Ausgleichzahlung hätte führen sollen. Die Grundstücke und das Bankguthaben sollten bestmöglich zur Erreichung dieses Ziels aufgeteilt werden. Schon alleine dieser Umstand zeige, dass die Anträge der Parteien in keinster Weise deckungsgleich gewesen seien. Für sie sei mit Blick auf das bei der Vorinstanz deponierte Hauptrechtsbegehren entscheidend gewesen, dass die Umsetzung des Vergleichsvorschlages in seiner Gesamtheit erfolgt wäre. Die Umsetzung lediglich von einzelnen Punkten, gemischt mit Elementen aus den Eventualbegehren (wie dies der Kläger nun darstelle), sei nie in ihrem Sinn gewesen. Aufgrund der vollkommen unterschiedlichen Auffassungen der Parteien habe es für die Vorinstanz weder eine sachliche noch eine rechtliche Grundlage gegeben, den Vergleichsvorschlag in seiner Gesamtheit zum Urteil zu erheben. Somit habe das Gericht die Beurteilung der Angelegenheit auf Basis ihrer Eventualanträge vorzunehmen gehabt. Da die vom Kläger behauptete Übereinstimmung in den Rechtsbegehren der Parteien nicht existiere, entfalle der Argumentation des Klägers die Basis.
5. Den Parteien wurde vor Vorinstanz ein Erbteilungsvertrag unterbreitet. Dieser wurde den Parteien mit Verfügung vom
12. Juli 2023 zugestellt und es wurde ihnen Frist zur Unterzeichnung bis 4. August 2023 gesetzt. Innert Frist kam es zu keiner Unterzeichnung des Vertrages. An der Verhandlung vom 7. März 2024 verlangte die Beklagte in ihrem Hauptrechtsbegehren, die Erbteilung sei gemäss dem vom Gericht ausgearbeiteten Erbteilungsvertrag vorzunehmen. Der Kläger stellte keinen entsprechenden Antrag. Diesbezüglich liegen somit keine übereinstimmenden Anträge vor. Es geht nicht an, den Vertrag nicht zu unterzeichnen, sich dann aber auf einzelne Passagen darauf zu berufen und geltend zu machen, diesbezüglich herrsche Einigkeit. Wie von der Beklagten in ihrer Rechtsmittelschrift zu Recht ausgeführt, kommen, da der Vergleichsvorschlag nicht in seiner Gesamtheit zum Urteil erhoben werden kann, ihre Eventualbegehren zum Zug. Diesbezüglich ergibt sich betreffend den einzelnen Erbschaftsgegenständen, was folgt:
GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, das GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00 zuzuweisen, eventualiter zum Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten. Im Eventualantrag verlangt er, GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00 zuzuweisen, eventualiter sei es intern zwischen den Parteien zu steigern [ ].
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag, bei der hälftigen Teilung der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] sei die Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20. November 2023 vorzunehmen und ihr die «grün» markierten Flächen zuzuweisen.
Fazit: Keine Übereinstimmung.
GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, das GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 4'000.00, eventualiter zum Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen. Im Eventualantrag verlangte er, GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Preis von CHF 4'000.00 zuzuweisen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag die hälftige Teilung von GB [...] Nr. [...].
Fazit: Keine Übereinstimmung
GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, GB [...] Nr. [...] sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00, eventualiter gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen. Im Eventualantrag verlangte er, das Grundstück Nr. [...] sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00, eventualiter gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag, bei der hälftigen Teilung der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] sei die Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20. November 2023 vorzunehmen und ihr die «grün» markierten Flächen zuzuweisen.
Fazit: Keine Übereinstimmung.
Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, GB [...] Nr. [...] sei im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag, GB [...] Nr. [...] sei hälftig zu teilen.
Fazit: Keine Übereinstimmung
Mietzinskonto:
Der Kläger verlangte, nach Abzug allfälliger Saldierungsgebühren, sei der Saldo des Mietzinskontos bei der [...] [ ] ihm zuzuteilen. Im Eventualantrag verlangte er, das fragliche Mietzinskonto sei zu saldieren und der Restsaldo sei nach Abzug einer allfälligen Saldierungsgebühr den Parteien je hälftig zuzuweisen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag, das Mietzinskonto sei hälftig zu teilen.
Fazit: Bezüglich des Mietzinskontos bestanden grundsätzlich gleichlautende Anträge. Da das Urteil der Vorinstanz diesen Anträgen (grundsätzlich) folgte (nach Abzug des Gegenwertes für GB [...] Nr. [...]), kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren der Parteien nicht «weitestgehend» übereinstimmten, wie vom Berufungskläger vorgebracht. Dass sich die Parteien über die Teilung des (Rest-)Nachlasses nicht einigen konnten, ergibt sich auch aus dem Protokoll der Verhandlung vom 7. März 2024. Gemäss Protokoll klärte der vorsitzende Richter, ob es übereinstimmende Anträge gebe. Einen übereinstimmenden Antrag konnte nur betreffend des Grundstücks GB [...] Nr. [...] festgestellt werden. Bezüglich der anderen Grundstücke konnte keine Einigung erzielt werden. Diesbezüglich liegt somit offensichtlich keine Übereinstimmung vor.
E. 8.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese belaufen sich auf CHF 25'000.00 und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 8.2 Zu klären bleibt, ob der Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu entschädigen hat.
E. 8.2.1 Die Berufungsbeklagte hat sich (auch) im Berufungsverfahren durch ihren Ehemann vertreten lassen. In Frage kommt daher nur eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2.2 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und nachdem dem Rechtsvertreter des Klägers Gelegenheit geboten wurde, seine Kostennote einzureichen, machte die Berufungsbeklagte in ihrer Eingabe vom 13. November 2024 geltend, sie habe ebenfalls einen Anwalt beauftragt. Für dessen Aufwendungen sei sie zu entschädigen.
E. 8.2.3 In der Lehre wird die Ansicht vertreten, mit einer Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO könnten etwa Kosten für eine Vertretung ersetzt werden, die nicht unter die berufsmässige Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO (deren Kosten nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu ersetzen sind) falle (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, N. 12, 17 zu Art. 95 ZPO). Die Regelung ziele u.a. auf Konstellationen ab, in welchen die Partei ihren Prozess gegen aussen selbst führe, sich aber intern beraten oder etwa beim Abfassen einer Rechtsschrift unterstützen lasse (Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 95 ZPO; vgl. auch Sterchi, a.a.O., N. 18 zu Art. 95 ZPO). Gegen diese Auslegung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO spricht die Botschaft zur ZPO, wonach mit Umtrieben in erster Linie ein Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person gemeint ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Es geht mithin um den eigenen Aufwand der Partei, welche den Prozess selbst führt (vgl. Hans Schmid, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 95 ZPO). Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung: Die Kosten für die Unterstützung durch einen Dritten wären eher «Auslagen» i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO als «Umtriebe» i.S.v. lit. c dieser Bestimmung. So wären denn auch die Kosten für eine berufsmässige Vertretung unter «Auslagen» zu subsumieren; diese wurden gemäss der Botschaft (a.a.O.) einzig im Interesse der Transparenz in lit. b ausdrücklich erwähnt. Gerade aus dieser ausdrücklichen Aufführung ergibt sich indessen, dass einzig die Kosten einer berufsmässigen Vertretung entschädigt werden sollen. Nicht ersatzfähig sind e contrario die Kosten für die Unterstützung von Dritten, wenn diese Unterstützung nicht eine berufsmässige Vertretung darstellt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5). Demgemäss könnten die Kosten für die aussergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht über die Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entschädigt werden. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht geltend gemacht.
E. 8.2.4 Aufgrund des Gesagten hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 25'000.00 werden A.___auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom8. Januar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Thomann
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,
Berufungskläger
gegen
B.___,vertreten durchC.___,
Berufungsbeklagte
betreffendFeststellung Nachlass und Erbteilung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1.1 D.___ und B.___ sind die beiden Nachkommen von E.___ (sel.) und von F.___ (sel.). E.___ (sel.) verstarb am [...]. F.___ (sel.) verstarb am [...].
1.2 Im Nachlass von E.___ (sel.) befanden sich u.a. diverse Grundstücke in [...] und in [...]. Sämtliche Grundstücke gingen auf die beiden Kinder zu gesamter Hand über. Der Ehefrau wurde die Nutzniessung an sämtlichen Grundstücken eingeräumt.
1.3 Der Nachlass von F.___ (sel.) bestand aus mehreren Konti, u.a. einem Mietzinskonto bei der [...].
2. Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren reichte A.___ (nachfolgend Kläger) am 10. März 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend Beklagte) eine Klage betreffend Feststellung des Nachlasses und Erbteilung ein.
3.1 Am 7. Juni 2021 und am 7. März 2022 fanden Instruktionsverhandlungen statt.
3.2 Am 23. Juni 2022 fand eine Steigerungsverhandlung und am 19. Januar 2023 eine weitere Verhandlung statt.
4.1 Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 legte der Amtsgerichtspräsident den Parteien einen Erbteilungsvertrag vor.
4.2 Ziffer 5 des Erbteilungsvertrags lautet wie folgt:
5. Die Erben A.___ und B.___ vereinbaren Folgendes:
a)Das Mietzinskonto bei [...], lautend auf die Erben von F.___ wird saldiert und der Saldo wird unter den Erben hälftig aufgeteilt.
b)A.___ übernimmt das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu Alleineigentum.
c)A.___ übernimmt das Grundstück neu GB [...] Nr. [...] (313m2) zu Alleineigentum.
d)A.___ übernimmt das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu Alleineigentum.
e)Der Miteigentumsanteil [...] des Grundstücks GB [...] Nr. [...] wird wie folgt neu aufgeteilt: Der Miteigentumsanteil [...] wird geschlossen und die Miteigentumsanteile [...] und [...] werden neu eröffnet. Dabei übernimmt A.___ den Miteigentumsanteil [...] mit [...] Anteilen und B.___ den Miteigentumsanteil [...] mit [...] Anteilen. Dieser Aufteilung liegt der Gedanke zugrunde, dass bei der Auflösung des Miteigentums über das Grundstück GB [...] Nr. [...] mögliche Grundstückvereinigungen vereinfacht werden. Dabei entspricht der Miteigentumsanteil von A.___ ungefähr der Grösse, welcher dieser zur Vereinigung des komplett von seinem Grundstück GB [...] Nr. [...] umfassten Teilstücks des Grundstücks GB Nr. [...] mit jenem benötigt.
f)B.___ übernimmt das Grundstück neu GB [...] Nr. [...] zu Alleineigentum [ ].
g)B.___ übernimmt das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu Alleineigentum.
4.3 Innert gesetzter Frist kam es zu keiner Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages.
5.1 Am 7. März 2024 fand eine weitere Verhandlung statt.
5.2 Vor der Vorinstanz stellte der Kläger soweit vorliegend relevant folgende finalen Rechtsbegehren:
5.3 Vor Vorinstanz stellte die Beklagte folgende finalen Rechtsbegehren:
Den Parteien seien die Gerichtskosten im Verhältnis 2/3 zu Lasten des Klägers und 1/3 zu Lasten der Beklagten aufzuerlegen.
6. Am 7. März 2024, nach durchgeführter Losbildung und -ziehung, fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen soweit vorliegend relevant folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil:
7.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Kläger (nachfolgend auch Berufungskläger) am 16. September 2024 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
7.2 Die Beklagte (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) schloss mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Im vorliegenden Berufungsverfahren steht nur noch die Teilung der GB [...] Nrn. [...], [...], [...] und [...] sowie des Mietzinskontos zur Diskussion. Das Grundstück GB [...] Nr. [...] wurde parallel zur westlichen Grundstücksgrenze flächenmässig hälftig geteilt, wobei sich die Parteien einig waren, dass der Kläger den östlichen Teil des Grundstückes erhalten soll. Dieses Grundstück wurde bei der Losbildung nicht berücksichtigt, sondern der entsprechende Anteil wurde am Schluss dem entsprechenden Los zugewiesen (siehe Protokoll über die Losbildung und Losziehung vom 7. März 2024).
2. Die Vorinstanz erwog, was folgt: Die Parteien stellten bezüglich der Zuteilung der einzelnen Erbschaftssachen unterschiedliche Begehren. Der Kläger habe die Zuteilung von Grundstücken an sich beantragt. Die Beklagte habe als Variante 1 die Zuteilung der Grundstücke gemäss gerichtlich ausgearbeiteter und von den Parteien verworfenen Teilungsvereinbarung beantragt. Eventualiter habe der Kläger verlangt, der gesamte Nachlass sei gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen und die Beklagte habe sinngemäss die hälftige Teilung der Grundstücke verlangt, bis auf eine Ausnahme und nur unter gewissen Bedingungen. Es sei nach Art. 611 ZGB vorzugehen. Bei den vier Grundstücken handle es sich um zwei Baulandparzellen (GB [...] Nr. [...] [recte: [...]]= 1113m2und GB [...] Nr. [...] = 40m2), ein landwirtschaftliches Grundstück (GB [...] Nr. [...] = 2'738m2) und ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück ausserhalb der Bauzone (GB [...] Nr. [...] = 1'536m2). Die Grundstücke seien unverbaut. Eine Wertminderung bei einer Teilung der Grundstücke werde nicht geltend gemacht. Die Grundstücke Nrn. [...] recte: [...]], [...] und [...] könnten in natura aufgeteilt werden. Sie seien jeweils hälftig zu teilen. Das Grundstück GB [...] Nr. [...] könne aufgrund der Anwendbarkeit des BGBB nur einem Los als Ganzes zugeteilt werden. Dem Grundstück müsse mangels Möglichkeit einer hälftigen Teilung, zwingend ein Wert beigemessen werden, um für das zweite Los einen entsprechenden geldwerten Ausgleich zu bestimmen. Es sei von einem Preis von CHF 6.00 pro Quadratmeter auszugehen. Dies ergebe einen Wert für das Grundstück GB [...] Nr. [...] von CHF 16'428.00 (2'738 * CHF 6.00 = CHF 16'428.00). Als Gegenwert würden für das andere Los von den Barwerten des Mietzinskontos CHF 16'428.00 eingesetzt. Auch der sich im Nachlass befindende Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...] könne in natura geteilt werden, was zwei neue Anteile von je [...] resp. [...] ergebe. Der Saldo des Mietzinskontos sei nach Abzug des Betrages von CHF 16'428.00 auf die beiden Lose hälftig zu verteilen. Es folge die Bildung zweier Lose entsprechend den beiden Erben, Los A und Los B. Da sich die Parteien über die Zuteilung der Grundstückshälften des Grundstücks GB [...] Nr. [...] einig gewesen seien, werde dieses Grundstück bei der Losbildung nicht berücksichtigt, sondern der entsprechende Anteil werde am Schluss dem entsprechenden Los zugewiesen. Die Gegenstände würden wie folgt ausgelost:
Gegenstand
Los A (Kopf)
Los B (Zahl)
GB [...] Nr. [ ]
GB [...] Nr. [ ]
CHF 16'428.00
GB [...] Nr. [ ]
GB [...] Nr.[ ]
(Nordöstlicher Teil)
GB [...] Nr. [ ]
(Südwestlicher Teil)
GB [...] Nr. [ ]
GB [...] Nr. [ ]
(Östlicher Teil)
GB [...] Nr. [ ]
(Westlicher Teil)
Mietzinskonto ½
Saldo
Mietzinskonto ½ Saldo
Mietzinskonto ½ Saldo
Miteigentumsanteil
[ ]
neuer Miteigentumsanteil an [ ] (256.5/879 Anteile)
neuer Miteigentumsanteil an [ ] (256.5/879 Anteile)
Die Loszuteilung sei via Münzwurf erfolgt. Gemäss Münzwurf erhalte die Beklagte das Los A und der Kläger das Los B.
Zu der Höhe der Gerichtskosten erwog die Vorinstanz, was folgt: Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, der Beurteilung des Falles in Dreierbesetzung, der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, mehreren Instruktionsverhandlungen, einer Einigungsverhandlung, einer Steigerungsverhandlung, zweier Hauptverhandlungen (mit anschliessender Losbildung und Zuteilung), aber auch unter Berücksichtigung der Komplexität des zu beurteilenden Erbteilungsprozesses, rechtfertigten sich Gerichtskosten von insgesamt CHF 25'000.00.
3. Der Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, da die Rechtbegehren der Parteien betreffend die Erbteilung weitestgehend übereinstimmten, hätte die Teilung durch das Gericht gemäss den übereinstimmenden Anträgen vorgenommen werden müssen. Das Gericht habe diesen Umstand jedoch verkannt und in Verletzung der Dispositionsmaxime ein Losbildungsverfahren durchgeführt. Die Rechtsbegehren der Parteien hätten in Bezug auf folgende Zuweisungen/Teilungen übereingestimmt:
Uneinigkeit habe lediglich betreffend das GB [...] Nr. [...] und über die Anrechnungswerte der Grundstücke bestanden. Die Vorinstanz hätte mithin nur noch über die Teilung des GB [...] Nr. [...] und (allenfalls) die strittigen Anrechnungswerte der Grundstücke Beweis führen und entscheiden dürfen/müssen. Er habe beantragt, das Grundstück sei im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen; Die Beklagte habe die Eröffnung zweier neuer Miteigentumsanteile gemäss dem Entwurf des Erbteilungsvertrags der Vorinstanz verlangt. Eine Losbildung habe keine der Parteien verlangt. Mangels übereinstimmender Begehren hätte die Vorinstanz also das Teilungsbegehren der Beklagten abweisen müssen, d.h. im Resultat seinen Begehren folgen müssen, wonach das Grundstück im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen sei. Da die Losbildung nie hätte vorgenommen werden dürfen, sei diese auch bei der Kostenhöhe nicht zu berücksichtigen. Die Kosten seien auf maximal CHF 20'000.00 festzulegen.
4. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Anträge der Parteien übereinstimmten. Der Kläger selbst habe vor Vorinstanz eventualiter das Losverfahren beantragt. Der Kläger habe vor allem das Grundstück GB [...] Nr. [...] sowie eine Ausgleichsentschädigung erhalten wollen. Sie selbst habe immer eine Erbteilung verlangt, welche nicht zu einer Ausgleichzahlung hätte führen sollen. Die Grundstücke und das Bankguthaben sollten bestmöglich zur Erreichung dieses Ziels aufgeteilt werden. Schon alleine dieser Umstand zeige, dass die Anträge der Parteien in keinster Weise deckungsgleich gewesen seien. Für sie sei mit Blick auf das bei der Vorinstanz deponierte Hauptrechtsbegehren entscheidend gewesen, dass die Umsetzung des Vergleichsvorschlages in seiner Gesamtheit erfolgt wäre. Die Umsetzung lediglich von einzelnen Punkten, gemischt mit Elementen aus den Eventualbegehren (wie dies der Kläger nun darstelle), sei nie in ihrem Sinn gewesen. Aufgrund der vollkommen unterschiedlichen Auffassungen der Parteien habe es für die Vorinstanz weder eine sachliche noch eine rechtliche Grundlage gegeben, den Vergleichsvorschlag in seiner Gesamtheit zum Urteil zu erheben. Somit habe das Gericht die Beurteilung der Angelegenheit auf Basis ihrer Eventualanträge vorzunehmen gehabt. Da die vom Kläger behauptete Übereinstimmung in den Rechtsbegehren der Parteien nicht existiere, entfalle der Argumentation des Klägers die Basis.
5. Den Parteien wurde vor Vorinstanz ein Erbteilungsvertrag unterbreitet. Dieser wurde den Parteien mit Verfügung vom
12. Juli 2023 zugestellt und es wurde ihnen Frist zur Unterzeichnung bis 4. August 2023 gesetzt. Innert Frist kam es zu keiner Unterzeichnung des Vertrages. An der Verhandlung vom 7. März 2024 verlangte die Beklagte in ihrem Hauptrechtsbegehren, die Erbteilung sei gemäss dem vom Gericht ausgearbeiteten Erbteilungsvertrag vorzunehmen. Der Kläger stellte keinen entsprechenden Antrag. Diesbezüglich liegen somit keine übereinstimmenden Anträge vor. Es geht nicht an, den Vertrag nicht zu unterzeichnen, sich dann aber auf einzelne Passagen darauf zu berufen und geltend zu machen, diesbezüglich herrsche Einigkeit. Wie von der Beklagten in ihrer Rechtsmittelschrift zu Recht ausgeführt, kommen, da der Vergleichsvorschlag nicht in seiner Gesamtheit zum Urteil erhoben werden kann, ihre Eventualbegehren zum Zug. Diesbezüglich ergibt sich betreffend den einzelnen Erbschaftsgegenständen, was folgt:
GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, das GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00 zuzuweisen, eventualiter zum Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten. Im Eventualantrag verlangt er, GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 16'428.00 zuzuweisen, eventualiter sei es intern zwischen den Parteien zu steigern [ ].
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag, bei der hälftigen Teilung der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] sei die Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20. November 2023 vorzunehmen und ihr die «grün» markierten Flächen zuzuweisen.
Fazit: Keine Übereinstimmung.
GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, das GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Anrechnungswert von CHF 4'000.00, eventualiter zum Anrechnungswert gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen. Im Eventualantrag verlangte er, GB [...] Nr. [...] sei ihm zum Preis von CHF 4'000.00 zuzuweisen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag die hälftige Teilung von GB [...] Nr. [...].
Fazit: Keine Übereinstimmung
GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, GB [...] Nr. [...] sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00, eventualiter gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen. Im Eventualantrag verlangte er, das Grundstück Nr. [...] sei der Beklagten zum Anrechnungswert von CHF 9'216.00, eventualiter gemäss gerichtlichen Bewertungsgutachten zuzuweisen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag, bei der hälftigen Teilung der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] sei die Aufteilung gemäss Beilage zur Eingabe vom 20. November 2023 vorzunehmen und ihr die «grün» markierten Flächen zuzuweisen.
Fazit: Keine Übereinstimmung.
Miteigentumsanteil GB [...] Nr. [...]:
Der Kläger verlangte, GB [...] Nr. [...] sei im Eigentum der Erbengemeinschaft zu belassen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag, GB [...] Nr. [...] sei hälftig zu teilen.
Fazit: Keine Übereinstimmung
Mietzinskonto:
Der Kläger verlangte, nach Abzug allfälliger Saldierungsgebühren, sei der Saldo des Mietzinskontos bei der [...] [ ] ihm zuzuteilen. Im Eventualantrag verlangte er, das fragliche Mietzinskonto sei zu saldieren und der Restsaldo sei nach Abzug einer allfälligen Saldierungsgebühr den Parteien je hälftig zuzuweisen.
Die Beklagte verlangte im Eventualantrag, das Mietzinskonto sei hälftig zu teilen.
Fazit: Bezüglich des Mietzinskontos bestanden grundsätzlich gleichlautende Anträge. Da das Urteil der Vorinstanz diesen Anträgen (grundsätzlich) folgte (nach Abzug des Gegenwertes für GB [...] Nr. [...]), kann der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren der Parteien nicht «weitestgehend» übereinstimmten, wie vom Berufungskläger vorgebracht. Dass sich die Parteien über die Teilung des (Rest-)Nachlasses nicht einigen konnten, ergibt sich auch aus dem Protokoll der Verhandlung vom 7. März 2024. Gemäss Protokoll klärte der vorsitzende Richter, ob es übereinstimmende Anträge gebe. Einen übereinstimmenden Antrag konnte nur betreffend des Grundstücks GB [...] Nr. [...] festgestellt werden. Bezüglich der anderen Grundstücke konnte keine Einigung erzielt werden. Diesbezüglich liegt somit offensichtlich keine Übereinstimmung vor.
6.1 Die Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Wo sich die Erben nicht einigen können und auch der Erblasser keine Teilungsvorschriften aufgestellt hat, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung.Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Dieser Grundsatz der Anspruchsgleichheit ist die oberste Richtschnur für die Erbteilung (siehe zum Ganzen: BGE 143 III 425 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2 Zum konkreten Vorgehen bei einer Teilung sieht das Gesetz in Art. 611 Abs. 1 ZGB vor, dass die Erben so viele Lose bilden, als Erben oder Erbstämme sind. Können sich die Erben nicht auf die Losbildung einigen, hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art. 611 Abs. 3 ZGB).
6.3 Das Verfahren auf gerichtliche Losbildung gemäss Art. 611 ZGB wird nur auf Antrag eines Erben vorgenommen (Art. 611 Abs. 2 ZGB).
6.4 Schon in seiner Klage vom 10. März 2020 ersuchte der Kläger im Eventualantrag um gerichtliche Teilung gemäss Art. 611 ff. ZGB (Ziffer 5). Dieses Begehren wiederholte er anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2024. Konkret verlangte er, was folgt: Eventualiter seien die gesamten Nachlässe gemäss Art. 611 ff. ZGB gerichtlich zu teilen (Ziffer 6). Die Parteien wurden vor Vorinstanz darüber informiert, dass das Losbildungsverfahren stattfinde. Der Berufungskläger hat dieses Vorgehen nicht gerügt. Wenn er nun im Berufungsverfahren vorbringt, keine der Parteien habe das Losbildungsverfahren beantragt, verhält er sich im Widerspruch zu seinem Verhalten vor Vorinstanz. Zufolge Nichteinigung über die Teilung des Restnachlasses und des entsprechenden Antrags des Klägers, hat die Vorinstanz zu Recht das Losverfahren durchgeführt.
6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass durch die Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, dass die Uneinigkeit der Parteien über den Gesamtwert keine Unsicherheit mit sich bringe. Im Rahmen der Erbteilung könne bis auf eine Ausnahme auf die Bewertung der Liegenschaften verzichtet werden, weshalb sich die wertmässige Bestimmung des gesamten Nachlasses erübrige. Dem ist nichts beizufügen. Zu Recht wurde der Antrag auf Bewertung abgewiesen. Aus demselben Grund ist auch keine Gehörsverletzung wie vom Kläger geltend gemacht ersichtlich.
7. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit vollumfänglich zu bestätigen, auch hinsichtlich des Kostenpunktes.
8.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese belaufen sich auf CHF 25'000.00 und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Berufungskläger auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Zu klären bleibt, ob der Berufungskläger die Berufungsbeklagte zu entschädigen hat.
8.2.1 Die Berufungsbeklagte hat sich (auch) im Berufungsverfahren durch ihren Ehemann vertreten lassen. In Frage kommt daher nur eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
8.2.2 Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und nachdem dem Rechtsvertreter des Klägers Gelegenheit geboten wurde, seine Kostennote einzureichen, machte die Berufungsbeklagte in ihrer Eingabe vom 13. November 2024 geltend, sie habe ebenfalls einen Anwalt beauftragt. Für dessen Aufwendungen sei sie zu entschädigen.
8.2.3 In der Lehre wird die Ansicht vertreten, mit einer Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO könnten etwa Kosten für eine Vertretung ersetzt werden, die nicht unter die berufsmässige Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO (deren Kosten nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu ersetzen sind) falle (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, N. 12, 17 zu Art. 95 ZPO). Die Regelung ziele u.a. auf Konstellationen ab, in welchen die Partei ihren Prozess gegen aussen selbst führe, sich aber intern beraten oder etwa beim Abfassen einer Rechtsschrift unterstützen lasse (Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 95 ZPO; vgl. auch Sterchi, a.a.O., N. 18 zu Art. 95 ZPO). Gegen diese Auslegung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO spricht die Botschaft zur ZPO, wonach mit Umtrieben in erster Linie ein Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person gemeint ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293). Es geht mithin um den eigenen Aufwand der Partei, welche den Prozess selbst führt (vgl. Hans Schmid, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 95 ZPO). Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung: Die Kosten für die Unterstützung durch einen Dritten wären eher «Auslagen» i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO als «Umtriebe» i.S.v. lit. c dieser Bestimmung. So wären denn auch die Kosten für eine berufsmässige Vertretung unter «Auslagen» zu subsumieren; diese wurden gemäss der Botschaft (a.a.O.) einzig im Interesse der Transparenz in lit. b ausdrücklich erwähnt. Gerade aus dieser ausdrücklichen Aufführung ergibt sich indessen, dass einzig die Kosten einer berufsmässigen Vertretung entschädigt werden sollen. Nicht ersatzfähig sind e contrario die Kosten für die Unterstützung von Dritten, wenn diese Unterstützung nicht eine berufsmässige Vertretung darstellt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5). Demgemäss könnten die Kosten für die aussergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht über die Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entschädigt werden. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht geltend gemacht.
8.2.4 Aufgrund des Gesagten hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 25'000.00 werden A.___auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller