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ZKBER.2022.84

Solothurn · 2022-11-24 · Deutsch SO
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vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

unrichtig fest. Auch komme sie ihrer Aufgabe, der Untersuchung von Amtes wegen,

nicht nach und verletze somit Bundesrecht.

Woher sich die Vorinstanz die Gewissheit

nehme, dass F.___ erstens unter Hinweis auf Ihre Wahrheitspflicht und zweitens

als Auskunftsperson befragt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Es sei

nicht ersichtlich, dass die Akten zum fraglichen Strafverfahren ediert worden wären.

Es sei durchaus denkbar, dass bei Einvernahmen in einem strafrechtlichen Verfahren

die Belehrung vergessen gehe oder falsch angebracht werde. Zu erwähnen sei

zudem, dass F.___ nicht zwingend als Auskunftsperson einzuvernehmen sei und

dass Auskunftspersonen eben keiner Wahrheitspflicht unterlägen. In diesem Punkt

habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgelegt. Zu Unrecht werfe

ihm die Vorinstanz weiter vor, der Hebamme G.___ nur aufgrund deren Aussage bei

der Polizei mangelnde Neutralität vorzuhalten. Sein Vorhalt stütze sich

einerseits darauf, dass sie nicht gewillt gewesen sei, ihm über die Verletzung seines

Kindes Auskunft zu geben, sowie andererseits auf das grobe Zusichnehmen von C.___

anlässlich der Übergabe vom 4. September 2022, als sich das Kind an ihn geklammert

und offensichtlich nicht mit der Hebamme habe mitgehen wollen. Diese Übergabe sei

zudem von einem Zeugen beobachtet worden. Dieser Zeuge sei von der Vor­instanz

jedoch nicht befragt worden. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme der

Berufungsbeklagten sowie der Beiständin gleichzeitig mit dem Entscheid in der

Sache weitergeleitet habe, sei zudem sein rechtliches Gehör verletzt worden. Er

hätte insbesondere zu den Vorbringen und Vorwürfen der Berufungsbeklagten

Stellung nehmen wollen. Immerhin werde ihm Ehrverletzung und seiner Mutter

Bestechung vorgeworfen, was ernstliche Anschuldigungen seien. Diese

Anschuldigungen beträfen das vorliegende Verfahren und die Glaubwürdigkeit des

angebotenen Zeugen.

Die Vorinstanz begründe den Entscheid,

die Prozesskosten ihm aufzuerlegen, nur sehr summarisch, indem sie behaupte, er

sei mit seinem Antrag vollumfänglich unterlegen. Wie dieser Antrag genau ausgesehen

habe, werde nicht ausgeführt. Er habe ganz bewusst keine Anträge gestellt, da

es sich bei seiner Eingabe bloss um eine Gefährdungsmeldung gehandelt habe. In

der Eingabe habe er die Vorinstanz lediglich ersucht, die notwendigen Schritte

zu veranlassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Vorinstanz je nach

festgestellter Gefährdungssituation die entsprechenden Kindesschutzmassnahmen

verfüge. Er sei der Meinung gewesen, dass die Vorinstanz, welche über die gesamte

Familiensituation im Bilde sei, am besten wissen würde, welche Kindesschutzmassnahmen

angebracht seien und der Gefährdung des Kindeswohls am besten entgegenwirkten.

Diese Annahme habe sich jedoch im Nachhinein als falsch erwiesen. Er habe der

Vorinstanz berechtigterweise gemeldet, dass zumindest Hinweise auf eine

Gefährdungssituation vorlägen. Es sei völlig unbillig und unangemessen, ihm als

der meldenden Person die gesamten Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung aufzuerlegen.

Kaum jemand würde mehr mit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und

Parteientschädigungen eine Gefährdungsmeldung einreichen. Viele Missstände

könnten nicht mehr aufgedeckt werden. Er sei in guten Treuen veranlasst gewesen,

eine Gefährdungsmeldung einzureichen und die notwendigen Schritte zu beantragen.

Somit hätte die Vorinstanz, selbst wenn sie zum Schluss gekommen sei, es liege keine

Gefährdung vor, die Prozesskosten nach Ermessen verteilen sollen. Nur schon die

Tatsache, dass gegen die Berufungsbeklagte wegen Tätlichkeit zu Lasten von C.___

ein Strafbefehl ausgestellt worden sei, zeige, dass eine Kindeswohlgefährdung

vorliegen könnte und ihm dementsprechend keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen.

Da die vorliegende Berufung nur aufgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen

und Entscheides der Vorinstanz nötig geworden sei, stelle sich die Frage, ob

nicht die gesamten Prozesskosten zulasten des Staates gehen sollten.

3.1 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben

werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass in der Berufungseingabe

bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren

erforderlich sind. Daran ändert sich für die Berufungseingabe nichts, soweit

für die Kinderbelange die Offizialmaxime anwendbar ist. Insbesondere stellt es

deshalb grundsätzlich auch keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der

Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren

zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte

Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus

folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren

ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in

der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher

Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung

auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 ff. und 6.1 f.). Über die Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten Instanz ist in der Berufungsschrift

ebenfalls ein Antrag zu stellen (Karl Spühler, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Art. 311 ZPO).

3.2.1 Der Berufungskläger beantragt zur

Hauptsache, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben und die

notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen

kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen. Diesem Rechtsbegehren kann nicht

entnommen werden, welche konkreten Kindesschutzmassnahmen der Berufungskläger

angeordnet haben will. Ebensowenig sind der Begründung der Berufung

Anhaltspunkte zu entnehmen, in welche Richtung die von ihm erwarteten

Kindesschutzmassnahmen gehen sollen. Die Berufung enthält kein bestimmtes

Rechtsbegehren und auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen

Entscheid, ergibt sich nicht, was der Berufungskläger in der Sache konkret

verlangt. Sie genügt daher in diesem Punkt den entsprechenden Anforderungen

nicht. Auf die Berufung des Ehemannes ist deshalb nicht einzutreten.

3.2.2 Abgesehen von der Eintretensfrage ist

festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf die

Beobachtungen mehrerer Fachpersonen ausführlich und überzeugend begründet,

weshalb er Kindesschutzmassnahmen nicht als nötig erachtet. Daran ist nichts

auszusetzen. Die vom Amtsgerichtspräsidenten aufgrund der diversen Berichte

gezogenen Schlussfolgerungen liegen auf der Hand. An der Einschätzung des

Vorderrichters ändern auch die vom Berufungskläger vorgebrachten einzelnen

Noven nichts. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie deshalb

abgewiesen werden.

3.3 Eingetreten werden kann auf das vom

Ehemann erhobene Rechtsmittel, soweit er die vorinstanzliche Kostenregelung

beanstandet. Zwar fehlt auch in dieser Hinsicht ein konkreter Antrag. Immerhin

setzt er sich aber im Rahmen der Begründung ausführlich mit diesem Punkt

auseinander und es geht daraus hervor, was er will.

4. Der Ehemann ist mit der Auferlegung

der Gerichts- und Parteikosten des Massnahmeverfahrens nicht einverstanden. Er

bringt dagegen unter anderem vor, dass kaum jemand mehr eine Gefährdungsmeldung

einreichen dürfte, wenn er sich damit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten

und Parteientschädigungen aussetzen würde. Dabei übersieht er, dass er im

vorliegenden Scheidungsverfahren Partei ist und deshalb sehr wohl zur Bezahlung

der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Auf der

anderen Seite ist aber zu beachten, dass die vollständige Kostenauflage durch

die Vorinstanz lediglich eine Folge davon war, dass das Urteil zwar am 20.

April 2022 gefällt und im Dispositiv eröffnet, die Entscheidbegründung den

Parteien im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (7. September 2022) aber noch nicht

zugestellt worden war. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erlass

vorsorglicher Massnahmen entstehen, werden praxisgemäss in der Regel zur

Hauptsache geschlagen und anschliessend mit dem Endentscheid geregelt. Vorliegend

wäre es deshalb angezeigt gewesen, die Gerichts- und Parteikosten gleich wie im

Scheidungsurteil zu verlegen. Im Scheidungsurteil auferlegte der

Amtsgerichtspräsident die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die

Parteikosten schlug er wett (Ziffern 14 und 16 des Urteils vom 20. April 2022).

Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2022 sind somit

aufzuheben und neu zu formulieren.

5. Aufgrund des Ausgangs des

obergerichtlichen Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je hälftig zu

auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bei der Vorinstanz ist

der Ehefrau auch für das Rechtsmittelverfahren die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Mit Urteil vom 20. April 2022 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe. Umstritten waren unter anderem die Kinderbelange. Der Amtsgerichtspräsident stellte den der Ehe entsprossenen Sohn C.___ (geb. [...] 2021) unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Weiter bestätigte er die bereits während des Verfahrens errichtete Beistandschaft. Das Urteil stellte er den Parteien im Dispositiv zu, worauf der Ehemann mit Eingabe vom 29. April 2022 um Zustellung der schriftlichen Begründung ersuchte.

E. 2 Ein Doppel der Stellungnahme der Kindsmutter vom 30. September 2022 geht inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an den Kindsvater.

E. 3 Der Kindeswohlgefährdungsmeldung des Kindsvaters vom 7. September 2022 wird keine Folge gegeben.

E. 3.1 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt

sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben

werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass in der Berufungseingabe

bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren

erforderlich sind. Daran ändert sich für die Berufungseingabe nichts, soweit

für die Kinderbelange die Offizialmaxime anwendbar ist. Insbesondere stellt es

deshalb grundsätzlich auch keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der

Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren

zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte

Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus

folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren

ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in

der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher

Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung

auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 ff. und 6.1 f.). Über die Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten Instanz ist in der Berufungsschrift

ebenfalls ein Antrag zu stellen (Karl Spühler, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Art. 311 ZPO).

3.2.1 Der Berufungskläger beantragt zur

Hauptsache, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben und die

notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen

kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen. Diesem Rechtsbegehren kann nicht

entnommen werden, welche konkreten Kindesschutzmassnahmen der Berufungskläger

angeordnet haben will. Ebensowenig sind der Begründung der Berufung

Anhaltspunkte zu entnehmen, in welche Richtung die von ihm erwarteten

Kindesschutzmassnahmen gehen sollen. Die Berufung enthält kein bestimmtes

Rechtsbegehren und auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen

Entscheid, ergibt sich nicht, was der Berufungskläger in der Sache konkret

verlangt. Sie genügt daher in diesem Punkt den entsprechenden Anforderungen

nicht. Auf die Berufung des Ehemannes ist deshalb nicht einzutreten.

3.2.2 Abgesehen von der Eintretensfrage ist

festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf die

Beobachtungen mehrerer Fachpersonen ausführlich und überzeugend begründet,

weshalb er Kindesschutzmassnahmen nicht als nötig erachtet. Daran ist nichts

auszusetzen. Die vom Amtsgerichtspräsidenten aufgrund der diversen Berichte

gezogenen Schlussfolgerungen liegen auf der Hand. An der Einschätzung des

Vorderrichters ändern auch die vom Berufungskläger vorgebrachten einzelnen

Noven nichts. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie deshalb

abgewiesen werden.

E. 3.3 Eingetreten werden kann auf das vom Ehemann erhobene Rechtsmittel, soweit er die vorinstanzliche Kostenregelung beanstandet. Zwar fehlt auch in dieser Hinsicht ein konkreter Antrag. Immerhin setzt er sich aber im Rahmen der Begründung ausführlich mit diesem Punkt auseinander und es geht daraus hervor, was er will.

4. Der Ehemann ist mit der Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten des Massnahmeverfahrens nicht einverstanden. Er bringt dagegen unter anderem vor, dass kaum jemand mehr eine Gefährdungsmeldung einreichen dürfte, wenn er sich damit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen aussetzen würde. Dabei übersieht er, dass er im vorliegenden Scheidungsverfahren Partei ist und deshalb sehr wohl zur Bezahlung der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass die vollständige Kostenauflage durch die Vorinstanz lediglich eine Folge davon war, dass das Urteil zwar am 20. April 2022 gefällt und im Dispositiv eröffnet, die Entscheidbegründung den Parteien im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (7. September 2022) aber noch nicht zugestellt worden war. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen entstehen, werden praxisgemäss in der Regel zur Hauptsache geschlagen und anschliessend mit dem Endentscheid geregelt. Vorliegend wäre es deshalb angezeigt gewesen, die Gerichts- und Parteikosten gleich wie im Scheidungsurteil zu verlegen. Im Scheidungsurteil auferlegte der Amtsgerichtspräsident die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die Parteikosten schlug er wett (Ziffern 14 und 16 des Urteils vom 20. April 2022). Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2022 sind somit aufzuheben und neu zu formulieren.

5. Aufgrund des Ausgangs des obergerichtlichen Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bei der Vorinstanz ist der Ehefrau auch für das Rechtsmittelverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

E. 4 Der Antrag der Kindsmutter, es sei bei der Beiständin ein Zwischenbericht einzuholen, wird mit Blick auf den Bericht der Beiständin vom 22. September 2022 als gegenstandslos angesehen.

E. 5 A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'388.60 (Honorar CHF 1'274.00, Auslagen CHF 15.30, MWSt CHF 99.30) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 966.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 260.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

E. 6 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens

von CHF 600.00 hat A.___ zu bezahlen.

3. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen die Verfügung mit

folgenden Anträgen:

1.

Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt im Verfahren BWZPR.2021.611

sei aufzuheben und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen

kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen.

2.

Eventualiter sei die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

des Richteramt Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache

sei an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen …

Die Ehefrau (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) stellt das Rechtsbegehren, die Anträge des Berufungsklägers

abzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Am 16. November 2022 reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik

ein.

4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Anlass für die angefochtene Verfügung

war eine vom Ehemann und Vater von C.___ im Rahmen des noch nicht vollständig

abgeschlossenen Scheidungsverfahrens eingereichte

«Kindeswohlgefährdungsmeldung» (Eingabe vom 7. September 2022). Der

Amtsgerichtspräsident erwog dazu, in den umfangreichen Akten des

Ehescheidungsverfahrens fänden sich diverse Berichte von Fachpersonen, welche

sich mit dem Kindeswohl von C.___ befassten.

Im Zwischenbericht vom 27. April 2021

zuhanden der KESB Region Solothurn halte die ehemalige Beiständin von C.___, D.___,

fest, aufgrund der Rückmeldungen der Hebamme sowie der Familienbegleiterin

könne davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter die Bedürfnisse von C.___

und von E.___ (dem Halbbruder von C.___) erkennen, wahrnehmen und umsetzen

würde. Die Kindsmutter gebe sich grosse Mühe, eine stabile Familiensituation zu

schaffen und nehme die Unterstützung von Fachpersonen gerne in Anspruch.

Bezüglich Erziehung, Betreuung und Begleitung der beiden Kinder hätten von den

involvierten Fachpersonen keine Anzeichen einer Kindswohlgefährdung

festgestellt werden können. Aus der Rückmeldung von F.___ an die ehemalige

Beiständin von C.___ vom 18. April 2021 gehe ebenfalls hervor, dass keine

Hinweise für eine Kindswohlgefährdung vorlägen. Demgegenüber sei es bei den

Besuchen des Kindsvaters, der jeweils von seiner Mutter begleitet werde,

wiederholt zu Eskalationen gekommen. Verantwortlich für diese Eskalationen

seien beide Eltern gleichermassen. Wegen der konfliktbeladenen Beziehung der

Kindseltern sehe sie es als notwendig an, dass sich diese nicht ohne professionelle

Begleitung alleine begegneten. Familienbegleiterin G.___ führe in ihrem ersten

Zwischenbericht vom 26. April 2021 aus, die Ehefrau sei von Beginn weg

kooperativ gewesen und die Besuche hätten wöchentlich und regelmässig

stattgefunden. Die Hausbesuche hätten bei G.___ jeweils einen positiven

Eindruck hinterlassen. Die Schlussfolgerung des Berichts falle durchwegs

positiv aus. Weiterhin problematisch seien jedoch die Übergaben. Es sei

dringend, dass diese auch zukünftig begleitet erfolgen würden. Auch G.___ sehe

keinen Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung. In ihrem Kurzbericht vom 18. März

2022 an das Gericht führe G.___ aus, es habe eine erfreuliche Gesamtentwicklung

der Familie stattgefunden. C.___ entwickle sich prächtig und die Kindsmutter

sorge achtsam für eine altersgemässe Tagesstruktur. Sie gehe auch regelmässig

mit ihm zur Mütterberatung und in die Kinderarztkontrollen. Die Ehefrau pflege

soziale Kontakte zu andern Familien mit Kindern. Unterstützende Angebote würden

mit ihr diskutiert und sie zeige sich diesen gegenüber offen und interessiert. F.___

führe in ihrer Rückmeldung vom 18. März 2022 aus, dass weiterhin keinerlei

Anzeichen für eine Kindswohlgefährdung vorliegen würden. C.___ entwickle sich

prächtig. Seit Herbst 2021 betreue sie nur noch die Übergaben an den

Besuchswochenenden. Der Konflikt zwischen den Eltern habe sich trotz

Mediationsversuch nicht gebessert. Ein Kontakt der beiden ohne Begleitperson

biete immer noch viel Potential für Eskalationen. Der Ehemann könne die Arbeit

der Ehefrau nicht würdigen und die Ehefrau habe das Gefühl, der Ehemann kenne

den Alltag mit Kindern zu wenig und lasse sich ständig von seiner Mutter

unterstützen. Ihr Versuch, die Eltern gegenseitig dafür zu sensibilisieren,

dass es für das Kindswohl wichtig wäre, zusammen zu kommunizieren, scheine mal

zu funktionieren, bald darauf würden sich die Eltern aber wieder gegenseitig

Vorwürfe machen.

Im Bericht der ehemaligen Beiständin H.___

zuhanden des Gerichts vom 22. März 2022 schildere diese, wie die Besuche

abliefen. Die Übergaben würden nach wie vor von F.___ oder ihr selber

begleitet. Diese würden noch immer ohne jegliche Kommunikation zwischen den

Eltern erfolgen. Erst wenn die Begleitperson sie auffordere, würden sich die

Eltern über das Befinden von C.___ austauschen. C.___ selber mache es bei den

Übergaben sehr gut. Er könne sich gut von der Mutter lösen und schmiege sich

beim Begrüssen und Verabschieden an beide Elternteile. Sie habe nie feststellen

können, dass er zu einem Elternteil nicht habe gehen wollen oder geweint hätte,

wenn der andere gegangen sei. Er scheine sich auf beide Eltern zu freuen und

sich bei beiden wohl zu fühlen. Auch die Rückmeldungen der Eltern nach den

Besuchen seien jeweils positiv. Zwischen den Eltern herrsche jedoch eine grosse

Spannung. Sie würden sich kaum begrüssen und nicht anschauen. Beide Eltern

würden gleich reagieren. Der Umgang der Kindsmutter mit C.___ sei liebevoll und

sie sei sehr darauf bedacht, dass es ihm gut gehe. Auch die

Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter für eine Zusammenarbeit mit der

Beistandsperson sei sehr hoch. Sie suche nach Hilfe und frage nach, wenn ihr

etwas nicht klar sei.

Lese man die Berichte von D.___, H.___, F.___

und I.___ sorgfältig, ergebe sich nicht der geringste Hinweis einer Gefährdung

des Kindeswohls von C.___. Die Kindsmutter werde seit der Geburt von C.___,

also seit über 20 Monaten von verschiedenen Fachpersonen begleitet. Diese

Fachpersonen qualifizierten die Kindsmutter als liebevoll, achtsam und

fürsorglich. Die Verletzungen im Nasenbereich des Jungen am Besuchswochenende

vom 3./4. September 2022 habe die Kindsmutter plausibel und

nachvollziehbar erklärt. Die Fachpersonen bestätigten ebenfalls, dass es sich

bei C.___ um ein aktives und aufgewecktes Kind handle. Dass es beim Spielen und

Herumrennen mit anderen Kindern zu Stürzen kommen könne, sei weder

aussergewöhnlich noch besorgniserregend. F.___ setze sich mit einem beispielslosen

Engagement für das Wohl von C.___ ein. Aus ihrem Bericht sowie aus den Berichten

der anderen Fachpersonen gehe hervor, dass C.___ ganz offensichtlich Vertrauen

zu ihr habe. Ein Wechsel bei den Übergaben von F.___ auf eine Institution wie

beispielsweise Focus Jugend hätte gemäss I.___ zur Folge, dass nicht immer

dieselbe Person die Übergaben begleiten könnte. Das sei sicherlich nicht im

Interesse von C.___. Hinzu komme, dass F.___ in der Person von H.___ eine

Stellvertreterin habe, die das Kind ebenfalls sehr gut kenne. Der Kindsvater habe

nicht begründen können, weshalb F.___ nicht mehr neutral sei, sondern einseitig

auf der Seite der Kindsmutter stehe. Sollte sich sein Vorwurf auf die

polizeiliche Befragung von F.___ als Auskunftsperson zum Ereignis vom

10. Juli 2022 beziehen, sei dies entschieden zurückzuweisen. F.___ sei

unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Vorfall vom

10. Juli 2022 befragt worden. Sie habe ihre eigenen Wahrnehmungen

geschildert, die nicht mit der Sicht der beschuldigten Personen übereinzustimmen

habe. Ihr gestützt auf ihre Aussagen nun mangelnde Neutralität vorzuhalten,

gehe nicht an. Entgegen den Behauptungen des Kindsvaters in der

Gefährdungsmeldung vom 7. September 2022 habe sich die Beiständin von C.___

mit seinem Anliegen, einen Kinderpsychologen/-psychiater beizuziehen, befasst

und ihn über die von ihr eingeholten Informationen informiert. Der

diesbezügliche Vorwurf der Untätigkeit müsse als falsch bezeichnet werden.

2. Der Berufungskläger beanstandet, die

Vorinstanz verkenne, dass aufgrund von früheren positiven Berichten über die

Kindsmutter nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, es liege keine Kindsgefährdung

vor. Der Vorfall vom 10. Juli 2022 und das diesbezügliche Strafverfahren sei

ihr bekannt gewesen. Um eine Gefährdung des Kindeswohls mit Sicherheit

ausschliessen zu können, wäre sie aufgrund der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime dazu verpflichtet gewesen, dieses Ereignis genauer

abzuklären und zumindest bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen. Diese habe schliesslich

betreffend den Vorfall vom 10. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen die Mutter

wegen Tätlichkeit zum Nachteil von C.___ ausgestellt. Wer eine Tätlichkeit

gegenüber seinem eigenen Kind begehe, sei wohl nicht geeignet, die Obhut über

dieses auszuüben. Dass eine Tätlichkeit als eine Gefährdung des Kindeswohles zu

qualifizieren sei, sollte gemeinhin bekannt sein. Vor diesem Hintergrund seien

auch die geschwollene und rote Backe des Sohnes sowie die Schürfwunde an und

auf der Nase als Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung zu sehen. Dass er nicht

darauf lauere, der Berufungsbeklagten Defizite zu unterstellen, sondern eine

tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls im jetzigen Setting vorliege, sei

dementsprechend erstellt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht der

geringste Hinweis einer Gefährdung des Kindeswohls von C.___ bestehe, sei

nachweislich unrichtig. Weiter sei die Bemerkung der Berufungsbeklagten zu

beachten, wonach das Kind am 19. August 2022 im Park beim Spielen mit anderen

Kindern umgefallen sei. Die Aufnahmen des Kindes stammten jedoch vom 3./4.

September 2022 und somit gut zwei Wochen nach dem angeblichen Sturz. Auf den

Fotos sei ersichtlich, dass die Wunde noch frisch sein müsse. Dass diese Verletzung

vom 19. August 2022 stamme, sei folglich weder plausibel noch nachvollziehbar.

Vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter nachweislich eine Tätlichkeit zum

Nachteil des Kindes verübt habe, sei die vorgebrachte Begründung noch weniger nachvollziehbar.

Indem die Vorinstanz ohne weitere Nachprüfung von der Richtigkeit der Behauptungen

der Berufungsbeklagten ausgehe, stelle sie auch in diesem Punkt den Sachverhalt

unrichtig fest. Auch komme sie ihrer Aufgabe, der Untersuchung von Amtes wegen,

nicht nach und verletze somit Bundesrecht.

Woher sich die Vorinstanz die Gewissheit

nehme, dass F.___ erstens unter Hinweis auf Ihre Wahrheitspflicht und zweitens

als Auskunftsperson befragt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Es sei

nicht ersichtlich, dass die Akten zum fraglichen Strafverfahren ediert worden wären.

Es sei durchaus denkbar, dass bei Einvernahmen in einem strafrechtlichen Verfahren

die Belehrung vergessen gehe oder falsch angebracht werde. Zu erwähnen sei

zudem, dass F.___ nicht zwingend als Auskunftsperson einzuvernehmen sei und

dass Auskunftspersonen eben keiner Wahrheitspflicht unterlägen. In diesem Punkt

habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgelegt. Zu Unrecht werfe

ihm die Vorinstanz weiter vor, der Hebamme G.___ nur aufgrund deren Aussage bei

der Polizei mangelnde Neutralität vorzuhalten. Sein Vorhalt stütze sich

einerseits darauf, dass sie nicht gewillt gewesen sei, ihm über die Verletzung seines

Kindes Auskunft zu geben, sowie andererseits auf das grobe Zusichnehmen von C.___

anlässlich der Übergabe vom 4. September 2022, als sich das Kind an ihn geklammert

und offensichtlich nicht mit der Hebamme habe mitgehen wollen. Diese Übergabe sei

zudem von einem Zeugen beobachtet worden. Dieser Zeuge sei von der Vor­instanz

jedoch nicht befragt worden. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme der

Berufungsbeklagten sowie der Beiständin gleichzeitig mit dem Entscheid in der

Sache weitergeleitet habe, sei zudem sein rechtliches Gehör verletzt worden. Er

hätte insbesondere zu den Vorbringen und Vorwürfen der Berufungsbeklagten

Stellung nehmen wollen. Immerhin werde ihm Ehrverletzung und seiner Mutter

Bestechung vorgeworfen, was ernstliche Anschuldigungen seien. Diese

Anschuldigungen beträfen das vorliegende Verfahren und die Glaubwürdigkeit des

angebotenen Zeugen.

Die Vorinstanz begründe den Entscheid,

die Prozesskosten ihm aufzuerlegen, nur sehr summarisch, indem sie behaupte, er

sei mit seinem Antrag vollumfänglich unterlegen. Wie dieser Antrag genau ausgesehen

habe, werde nicht ausgeführt. Er habe ganz bewusst keine Anträge gestellt, da

es sich bei seiner Eingabe bloss um eine Gefährdungsmeldung gehandelt habe. In

der Eingabe habe er die Vorinstanz lediglich ersucht, die notwendigen Schritte

zu veranlassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Vorinstanz je nach

festgestellter Gefährdungssituation die entsprechenden Kindesschutzmassnahmen

verfüge. Er sei der Meinung gewesen, dass die Vorinstanz, welche über die gesamte

Familiensituation im Bilde sei, am besten wissen würde, welche Kindesschutzmassnahmen

angebracht seien und der Gefährdung des Kindeswohls am besten entgegenwirkten.

Diese Annahme habe sich jedoch im Nachhinein als falsch erwiesen. Er habe der

Vorinstanz berechtigterweise gemeldet, dass zumindest Hinweise auf eine

Gefährdungssituation vorlägen. Es sei völlig unbillig und unangemessen, ihm als

der meldenden Person die gesamten Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung aufzuerlegen.

Kaum jemand würde mehr mit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und

Parteientschädigungen eine Gefährdungsmeldung einreichen. Viele Missstände

könnten nicht mehr aufgedeckt werden. Er sei in guten Treuen veranlasst gewesen,

eine Gefährdungsmeldung einzureichen und die notwendigen Schritte zu beantragen.

Somit hätte die Vorinstanz, selbst wenn sie zum Schluss gekommen sei, es liege keine

Gefährdung vor, die Prozesskosten nach Ermessen verteilen sollen. Nur schon die

Tatsache, dass gegen die Berufungsbeklagte wegen Tätlichkeit zu Lasten von C.___

ein Strafbefehl ausgestellt worden sei, zeige, dass eine Kindeswohlgefährdung

vorliegen könnte und ihm dementsprechend keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen.

Da die vorliegende Berufung nur aufgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen

und Entscheides der Vorinstanz nötig geworden sei, stelle sich die Frage, ob

nicht die gesamten Prozesskosten zulasten des Staates gehen sollten.

Dispositiv
  1. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 werden aufgehoben.
  2. Die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf CHF 966.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  3. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt ihren Anteil Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  4. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
  5. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf CHF 1'106.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 431.65, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  6. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt ihren Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anteil des Ehemannes wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom Kostenvorschuss verbleibende Betrag von CHF 500.00 wird ihm zurückerstattet (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.11.2022 ZKBER.2022.84

vorsorgliche Massnahmen

Obergericht Zivilkammer Urteil vom

24. November 2022 Es wirken mit: Vizepräsident Frey Oberrichter Müller Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Iten, Berufungskläger gegen B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung : I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Mit Urteil vom 20. April 2022 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe. Umstritten waren unter anderem die Kinderbelange. Der Amtsgerichtspräsident stellte den der Ehe entsprossenen Sohn C.___ (geb. [...] 2021) unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Weiter bestätigte er die bereits während des Verfahrens errichtete Beistandschaft. Das Urteil stellte er den Parteien im Dispositiv zu, worauf der Ehemann mit Eingabe vom 29. April 2022 um Zustellung der schriftlichen Begründung ersuchte.

2. Noch vor der Zustellung der schriftlichen Begründung des Entscheids gelangte der Ehemann am 7. September 2022 an den Amtsgerichtspräsidenten und reichte eine «Kindeswohlgefährungsmeldung» ein. Im Anschluss an die Ausführungen zur Begründung schloss er die Eingabe mit dem Ersuchen, «die notwendigen Schritte zu veranlassen» (S. 4 der Eingabe vom 7. September 2022). Der Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten entsprechend reichten die Beiständin und die Ehefrau eine Stellungnahme dazu ein. Die Ehefrau stellte dabei die Anträge, die Kindeswohlgefährung abzuweisen und keine «notwendigen Schritte» zu veranlassen. Weiter sei die Beiständin um einen Zwischenbericht zu ersuchen. Am 7. Oktober 2022 verfügte der Amtsgerichtspräsident Folgendes: 1. Eine Kopie der Stellungnahme der Beiständin von C.___ vom 22. September 2022 geht inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an beide Parteien. 2. Ein Doppel der Stellungnahme der Kindsmutter vom 30. September 2022 geht inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an den Kindsvater. 3. Der Kindeswohlgefährdungsmeldung des Kindsvaters vom 7. September 2022 wird keine Folge gegeben. 4. Der Antrag der Kindsmutter, es sei bei der Beiständin ein Zwischenbericht einzuholen, wird mit Blick auf den Bericht der Beiständin vom 22. September 2022 als gegenstandslos angesehen. 5. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'388.60 (Honorar CHF 1'274.00, Auslagen CHF 15.30, MWSt CHF 99.30) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 966.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 260.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 600.00 hat A.___ zu bezahlen.

3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen die Verfügung mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt im Verfahren BWZPR.2021.611 sei aufzuheben und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramt Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache sei an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen … Die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) stellt das Rechtsbegehren, die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. November 2022 reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik ein.

4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II.

1. Anlass für die angefochtene Verfügung war eine vom Ehemann und Vater von C.___ im Rahmen des noch nicht vollständig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens eingereichte «Kindeswohlgefährdungsmeldung» (Eingabe vom 7. September 2022). Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, in den umfangreichen Akten des Ehescheidungsverfahrens fänden sich diverse Berichte von Fachpersonen, welche sich mit dem Kindeswohl von C.___ befassten. Im Zwischenbericht vom 27. April 2021 zuhanden der KESB Region Solothurn halte die ehemalige Beiständin von C.___, D.___, fest, aufgrund der Rückmeldungen der Hebamme sowie der Familienbegleiterin könne davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter die Bedürfnisse von C.___ und von E.___ (dem Halbbruder von C.___) erkennen, wahrnehmen und umsetzen würde. Die Kindsmutter gebe sich grosse Mühe, eine stabile Familiensituation zu schaffen und nehme die Unterstützung von Fachpersonen gerne in Anspruch. Bezüglich Erziehung, Betreuung und Begleitung der beiden Kinder hätten von den involvierten Fachpersonen keine Anzeichen einer Kindswohlgefährdung festgestellt werden können. Aus der Rückmeldung von F.___ an die ehemalige Beiständin von C.___ vom 18. April 2021 gehe ebenfalls hervor, dass keine Hinweise für eine Kindswohlgefährdung vorlägen. Demgegenüber sei es bei den Besuchen des Kindsvaters, der jeweils von seiner Mutter begleitet werde, wiederholt zu Eskalationen gekommen. Verantwortlich für diese Eskalationen seien beide Eltern gleichermassen. Wegen der konfliktbeladenen Beziehung der Kindseltern sehe sie es als notwendig an, dass sich diese nicht ohne professionelle Begleitung alleine begegneten. Familienbegleiterin G.___ führe in ihrem ersten Zwischenbericht vom 26. April 2021 aus, die Ehefrau sei von Beginn weg kooperativ gewesen und die Besuche hätten wöchentlich und regelmässig stattgefunden. Die Hausbesuche hätten bei G.___ jeweils einen positiven Eindruck hinterlassen. Die Schlussfolgerung des Berichts falle durchwegs positiv aus. Weiterhin problematisch seien jedoch die Übergaben. Es sei dringend, dass diese auch zukünftig begleitet erfolgen würden. Auch G.___ sehe keinen Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung. In ihrem Kurzbericht vom 18. März 2022 an das Gericht führe G.___ aus, es habe eine erfreuliche Gesamtentwicklung der Familie stattgefunden. C.___ entwickle sich prächtig und die Kindsmutter sorge achtsam für eine altersgemässe Tagesstruktur. Sie gehe auch regelmässig mit ihm zur Mütterberatung und in die Kinderarztkontrollen. Die Ehefrau pflege soziale Kontakte zu andern Familien mit Kindern. Unterstützende Angebote würden mit ihr diskutiert und sie zeige sich diesen gegenüber offen und interessiert. F.___ führe in ihrer Rückmeldung vom 18. März 2022 aus, dass weiterhin keinerlei Anzeichen für eine Kindswohlgefährdung vorliegen würden. C.___ entwickle sich prächtig. Seit Herbst 2021 betreue sie nur noch die Übergaben an den Besuchswochenenden. Der Konflikt zwischen den Eltern habe sich trotz Mediationsversuch nicht gebessert. Ein Kontakt der beiden ohne Begleitperson biete immer noch viel Potential für Eskalationen. Der Ehemann könne die Arbeit der Ehefrau nicht würdigen und die Ehefrau habe das Gefühl, der Ehemann kenne den Alltag mit Kindern zu wenig und lasse sich ständig von seiner Mutter unterstützen. Ihr Versuch, die Eltern gegenseitig dafür zu sensibilisieren, dass es für das Kindswohl wichtig wäre, zusammen zu kommunizieren, scheine mal zu funktionieren, bald darauf würden sich die Eltern aber wieder gegenseitig Vorwürfe machen. Im Bericht der ehemaligen Beiständin H.___ zuhanden des Gerichts vom 22. März 2022 schildere diese, wie die Besuche abliefen. Die Übergaben würden nach wie vor von F.___ oder ihr selber begleitet. Diese würden noch immer ohne jegliche Kommunikation zwischen den Eltern erfolgen. Erst wenn die Begleitperson sie auffordere, würden sich die Eltern über das Befinden von C.___ austauschen. C.___ selber mache es bei den Übergaben sehr gut. Er könne sich gut von der Mutter lösen und schmiege sich beim Begrüssen und Verabschieden an beide Elternteile. Sie habe nie feststellen können, dass er zu einem Elternteil nicht habe gehen wollen oder geweint hätte, wenn der andere gegangen sei. Er scheine sich auf beide Eltern zu freuen und sich bei beiden wohl zu fühlen. Auch die Rückmeldungen der Eltern nach den Besuchen seien jeweils positiv. Zwischen den Eltern herrsche jedoch eine grosse Spannung. Sie würden sich kaum begrüssen und nicht anschauen. Beide Eltern würden gleich reagieren. Der Umgang der Kindsmutter mit C.___ sei liebevoll und sie sei sehr darauf bedacht, dass es ihm gut gehe. Auch die Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter für eine Zusammenarbeit mit der Beistandsperson sei sehr hoch. Sie suche nach Hilfe und frage nach, wenn ihr etwas nicht klar sei. Lese man die Berichte von D.___, H.___, F.___ und I.___ sorgfältig, ergebe sich nicht der geringste Hinweis einer Gefährdung des Kindeswohls von C.___. Die Kindsmutter werde seit der Geburt von C.___, also seit über 20 Monaten von verschiedenen Fachpersonen begleitet. Diese Fachpersonen qualifizierten die Kindsmutter als liebevoll, achtsam und fürsorglich. Die Verletzungen im Nasenbereich des Jungen am Besuchswochenende vom 3./4. September 2022 habe die Kindsmutter plausibel und nachvollziehbar erklärt. Die Fachpersonen bestätigten ebenfalls, dass es sich bei C.___ um ein aktives und aufgewecktes Kind handle. Dass es beim Spielen und Herumrennen mit anderen Kindern zu Stürzen kommen könne, sei weder aussergewöhnlich noch besorgniserregend. F.___ setze sich mit einem beispielslosen Engagement für das Wohl von C.___ ein. Aus ihrem Bericht sowie aus den Berichten der anderen Fachpersonen gehe hervor, dass C.___ ganz offensichtlich Vertrauen zu ihr habe. Ein Wechsel bei den Übergaben von F.___ auf eine Institution wie beispielsweise Focus Jugend hätte gemäss I.___ zur Folge, dass nicht immer dieselbe Person die Übergaben begleiten könnte. Das sei sicherlich nicht im Interesse von C.___. Hinzu komme, dass F.___ in der Person von H.___ eine Stellvertreterin habe, die das Kind ebenfalls sehr gut kenne. Der Kindsvater habe nicht begründen können, weshalb F.___ nicht mehr neutral sei, sondern einseitig auf der Seite der Kindsmutter stehe. Sollte sich sein Vorwurf auf die polizeiliche Befragung von F.___ als Auskunftsperson zum Ereignis vom

10. Juli 2022 beziehen, sei dies entschieden zurückzuweisen. F.___ sei unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Vorfall vom

10. Juli 2022 befragt worden. Sie habe ihre eigenen Wahrnehmungen geschildert, die nicht mit der Sicht der beschuldigten Personen übereinzustimmen habe. Ihr gestützt auf ihre Aussagen nun mangelnde Neutralität vorzuhalten, gehe nicht an. Entgegen den Behauptungen des Kindsvaters in der Gefährdungsmeldung vom 7. September 2022 habe sich die Beiständin von C.___ mit seinem Anliegen, einen Kinderpsychologen/-psychiater beizuziehen, befasst und ihn über die von ihr eingeholten Informationen informiert. Der diesbezügliche Vorwurf der Untätigkeit müsse als falsch bezeichnet werden.

2. Der Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz verkenne, dass aufgrund von früheren positiven Berichten über die Kindsmutter nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, es liege keine Kindsgefährdung vor. Der Vorfall vom 10. Juli 2022 und das diesbezügliche Strafverfahren sei ihr bekannt gewesen. Um eine Gefährdung des Kindeswohls mit Sicherheit ausschliessen zu können, wäre sie aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime dazu verpflichtet gewesen, dieses Ereignis genauer abzuklären und zumindest bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen. Diese habe schliesslich betreffend den Vorfall vom 10. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen die Mutter wegen Tätlichkeit zum Nachteil von C.___ ausgestellt. Wer eine Tätlichkeit gegenüber seinem eigenen Kind begehe, sei wohl nicht geeignet, die Obhut über dieses auszuüben. Dass eine Tätlichkeit als eine Gefährdung des Kindeswohles zu qualifizieren sei, sollte gemeinhin bekannt sein. Vor diesem Hintergrund seien auch die geschwollene und rote Backe des Sohnes sowie die Schürfwunde an und auf der Nase als Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung zu sehen. Dass er nicht darauf lauere, der Berufungsbeklagten Defizite zu unterstellen, sondern eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls im jetzigen Setting vorliege, sei dementsprechend erstellt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht der geringste Hinweis einer Gefährdung des Kindeswohls von C.___ bestehe, sei nachweislich unrichtig. Weiter sei die Bemerkung der Berufungsbeklagten zu beachten, wonach das Kind am 19. August 2022 im Park beim Spielen mit anderen Kindern umgefallen sei. Die Aufnahmen des Kindes stammten jedoch vom 3./4. September 2022 und somit gut zwei Wochen nach dem angeblichen Sturz. Auf den Fotos sei ersichtlich, dass die Wunde noch frisch sein müsse. Dass diese Verletzung vom 19. August 2022 stamme, sei folglich weder plausibel noch nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter nachweislich eine Tätlichkeit zum Nachteil des Kindes verübt habe, sei die vorgebrachte Begründung noch weniger nachvollziehbar. Indem die Vorinstanz ohne weitere Nachprüfung von der Richtigkeit der Behauptungen der Berufungsbeklagten ausgehe, stelle sie auch in diesem Punkt den Sachverhalt unrichtig fest. Auch komme sie ihrer Aufgabe, der Untersuchung von Amtes wegen, nicht nach und verletze somit Bundesrecht. Woher sich die Vorinstanz die Gewissheit nehme, dass F.___ erstens unter Hinweis auf Ihre Wahrheitspflicht und zweitens als Auskunftsperson befragt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Es sei nicht ersichtlich, dass die Akten zum fraglichen Strafverfahren ediert worden wären. Es sei durchaus denkbar, dass bei Einvernahmen in einem strafrechtlichen Verfahren die Belehrung vergessen gehe oder falsch angebracht werde. Zu erwähnen sei zudem, dass F.___ nicht zwingend als Auskunftsperson einzuvernehmen sei und dass Auskunftspersonen eben keiner Wahrheitspflicht unterlägen. In diesem Punkt habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgelegt. Zu Unrecht werfe ihm die Vorinstanz weiter vor, der Hebamme G.___ nur aufgrund deren Aussage bei der Polizei mangelnde Neutralität vorzuhalten. Sein Vorhalt stütze sich einerseits darauf, dass sie nicht gewillt gewesen sei, ihm über die Verletzung seines Kindes Auskunft zu geben, sowie andererseits auf das grobe Zusichnehmen von C.___ anlässlich der Übergabe vom 4. September 2022, als sich das Kind an ihn geklammert und offensichtlich nicht mit der Hebamme habe mitgehen wollen. Diese Übergabe sei zudem von einem Zeugen beobachtet worden. Dieser Zeuge sei von der Vor­instanz jedoch nicht befragt worden. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme der Berufungsbeklagten sowie der Beiständin gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache weitergeleitet habe, sei zudem sein rechtliches Gehör verletzt worden. Er hätte insbesondere zu den Vorbringen und Vorwürfen der Berufungsbeklagten Stellung nehmen wollen. Immerhin werde ihm Ehrverletzung und seiner Mutter Bestechung vorgeworfen, was ernstliche Anschuldigungen seien. Diese Anschuldigungen beträfen das vorliegende Verfahren und die Glaubwürdigkeit des angebotenen Zeugen. Die Vorinstanz begründe den Entscheid, die Prozesskosten ihm aufzuerlegen, nur sehr summarisch, indem sie behaupte, er sei mit seinem Antrag vollumfänglich unterlegen. Wie dieser Antrag genau ausgesehen habe, werde nicht ausgeführt. Er habe ganz bewusst keine Anträge gestellt, da es sich bei seiner Eingabe bloss um eine Gefährdungsmeldung gehandelt habe. In der Eingabe habe er die Vorinstanz lediglich ersucht, die notwendigen Schritte zu veranlassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Vorinstanz je nach festgestellter Gefährdungssituation die entsprechenden Kindesschutzmassnahmen verfüge. Er sei der Meinung gewesen, dass die Vorinstanz, welche über die gesamte Familiensituation im Bilde sei, am besten wissen würde, welche Kindesschutzmassnahmen angebracht seien und der Gefährdung des Kindeswohls am besten entgegenwirkten. Diese Annahme habe sich jedoch im Nachhinein als falsch erwiesen. Er habe der Vorinstanz berechtigterweise gemeldet, dass zumindest Hinweise auf eine Gefährdungssituation vorlägen. Es sei völlig unbillig und unangemessen, ihm als der meldenden Person die gesamten Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung aufzuerlegen. Kaum jemand würde mehr mit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen eine Gefährdungsmeldung einreichen. Viele Missstände könnten nicht mehr aufgedeckt werden. Er sei in guten Treuen veranlasst gewesen, eine Gefährdungsmeldung einzureichen und die notwendigen Schritte zu beantragen. Somit hätte die Vorinstanz, selbst wenn sie zum Schluss gekommen sei, es liege keine Gefährdung vor, die Prozesskosten nach Ermessen verteilen sollen. Nur schon die Tatsache, dass gegen die Berufungsbeklagte wegen Tätlichkeit zu Lasten von C.___ ein Strafbefehl ausgestellt worden sei, zeige, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte und ihm dementsprechend keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Da die vorliegende Berufung nur aufgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen und Entscheides der Vorinstanz nötig geworden sei, stelle sich die Frage, ob nicht die gesamten Prozesskosten zulasten des Staates gehen sollten. 3.1 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren erforderlich sind. Daran ändert sich für die Berufungseingabe nichts, soweit für die Kinderbelange die Offizialmaxime anwendbar ist. Insbesondere stellt es deshalb grundsätzlich auch keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 ff. und 6.1 f.). Über die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten Instanz ist in der Berufungsschrift ebenfalls ein Antrag zu stellen (Karl Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Art. 311 ZPO). 3.2.1 Der Berufungskläger beantragt zur Hauptsache, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen. Diesem Rechtsbegehren kann nicht entnommen werden, welche konkreten Kindesschutzmassnahmen der Berufungskläger angeordnet haben will. Ebensowenig sind der Begründung der Berufung Anhaltspunkte zu entnehmen, in welche Richtung die von ihm erwarteten Kindesschutzmassnahmen gehen sollen. Die Berufung enthält kein bestimmtes Rechtsbegehren und auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt sich nicht, was der Berufungskläger in der Sache konkret verlangt. Sie genügt daher in diesem Punkt den entsprechenden Anforderungen nicht. Auf die Berufung des Ehemannes ist deshalb nicht einzutreten. 3.2.2 Abgesehen von der Eintretensfrage ist festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf die Beobachtungen mehrerer Fachpersonen ausführlich und überzeugend begründet, weshalb er Kindesschutzmassnahmen nicht als nötig erachtet. Daran ist nichts auszusetzen. Die vom Amtsgerichtspräsidenten aufgrund der diversen Berichte gezogenen Schlussfolgerungen liegen auf der Hand. An der Einschätzung des Vorderrichters ändern auch die vom Berufungskläger vorgebrachten einzelnen Noven nichts. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie deshalb abgewiesen werden. 3.3 Eingetreten werden kann auf das vom Ehemann erhobene Rechtsmittel, soweit er die vorinstanzliche Kostenregelung beanstandet. Zwar fehlt auch in dieser Hinsicht ein konkreter Antrag. Immerhin setzt er sich aber im Rahmen der Begründung ausführlich mit diesem Punkt auseinander und es geht daraus hervor, was er will.

4. Der Ehemann ist mit der Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten des Massnahmeverfahrens nicht einverstanden. Er bringt dagegen unter anderem vor, dass kaum jemand mehr eine Gefährdungsmeldung einreichen dürfte, wenn er sich damit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen aussetzen würde. Dabei übersieht er, dass er im vorliegenden Scheidungsverfahren Partei ist und deshalb sehr wohl zur Bezahlung der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass die vollständige Kostenauflage durch die Vorinstanz lediglich eine Folge davon war, dass das Urteil zwar am 20. April 2022 gefällt und im Dispositiv eröffnet, die Entscheidbegründung den Parteien im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (7. September 2022) aber noch nicht zugestellt worden war. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen entstehen, werden praxisgemäss in der Regel zur Hauptsache geschlagen und anschliessend mit dem Endentscheid geregelt. Vorliegend wäre es deshalb angezeigt gewesen, die Gerichts- und Parteikosten gleich wie im Scheidungsurteil zu verlegen. Im Scheidungsurteil auferlegte der Amtsgerichtspräsident die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die Parteikosten schlug er wett (Ziffern 14 und 16 des Urteils vom 20. April 2022). Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2022 sind somit aufzuheben und neu zu formulieren.

5. Aufgrund des Ausgangs des obergerichtlichen Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bei der Vorinstanz ist der Ehefrau auch für das Rechtsmittelverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Demnach wird erkannt : 1. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 werden aufgehoben. 2. Die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf CHF 966.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt ihren Anteil Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten. 5. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf CHF 1'106.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 431.65, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt ihren Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anteil des Ehemannes wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom Kostenvorschuss verbleibende Betrag von CHF 500.00 wird ihm zurückerstattet (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber Frey                                                                                  Schaller