vorsorgliche Massnahmen
Sachverhalt
unrichtig fest. Auch komme sie ihrer Aufgabe, der Untersuchung von Amtes wegen,
nicht nach und verletze somit Bundesrecht.
Woher sich die Vorinstanz die Gewissheit
nehme, dass F.___ erstens unter Hinweis auf Ihre Wahrheitspflicht und zweitens
als Auskunftsperson befragt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Es sei
nicht ersichtlich, dass die Akten zum fraglichen Strafverfahren ediert worden wären.
Es sei durchaus denkbar, dass bei Einvernahmen in einem strafrechtlichen Verfahren
die Belehrung vergessen gehe oder falsch angebracht werde. Zu erwähnen sei
zudem, dass F.___ nicht zwingend als Auskunftsperson einzuvernehmen sei und
dass Auskunftspersonen eben keiner Wahrheitspflicht unterlägen. In diesem Punkt
habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgelegt. Zu Unrecht werfe
ihm die Vorinstanz weiter vor, der Hebamme G.___ nur aufgrund deren Aussage bei
der Polizei mangelnde Neutralität vorzuhalten. Sein Vorhalt stütze sich
einerseits darauf, dass sie nicht gewillt gewesen sei, ihm über die Verletzung seines
Kindes Auskunft zu geben, sowie andererseits auf das grobe Zusichnehmen von C.___
anlässlich der Übergabe vom 4. September 2022, als sich das Kind an ihn geklammert
und offensichtlich nicht mit der Hebamme habe mitgehen wollen. Diese Übergabe sei
zudem von einem Zeugen beobachtet worden. Dieser Zeuge sei von der Vorinstanz
jedoch nicht befragt worden. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme der
Berufungsbeklagten sowie der Beiständin gleichzeitig mit dem Entscheid in der
Sache weitergeleitet habe, sei zudem sein rechtliches Gehör verletzt worden. Er
hätte insbesondere zu den Vorbringen und Vorwürfen der Berufungsbeklagten
Stellung nehmen wollen. Immerhin werde ihm Ehrverletzung und seiner Mutter
Bestechung vorgeworfen, was ernstliche Anschuldigungen seien. Diese
Anschuldigungen beträfen das vorliegende Verfahren und die Glaubwürdigkeit des
angebotenen Zeugen.
Die Vorinstanz begründe den Entscheid,
die Prozesskosten ihm aufzuerlegen, nur sehr summarisch, indem sie behaupte, er
sei mit seinem Antrag vollumfänglich unterlegen. Wie dieser Antrag genau ausgesehen
habe, werde nicht ausgeführt. Er habe ganz bewusst keine Anträge gestellt, da
es sich bei seiner Eingabe bloss um eine Gefährdungsmeldung gehandelt habe. In
der Eingabe habe er die Vorinstanz lediglich ersucht, die notwendigen Schritte
zu veranlassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Vorinstanz je nach
festgestellter Gefährdungssituation die entsprechenden Kindesschutzmassnahmen
verfüge. Er sei der Meinung gewesen, dass die Vorinstanz, welche über die gesamte
Familiensituation im Bilde sei, am besten wissen würde, welche Kindesschutzmassnahmen
angebracht seien und der Gefährdung des Kindeswohls am besten entgegenwirkten.
Diese Annahme habe sich jedoch im Nachhinein als falsch erwiesen. Er habe der
Vorinstanz berechtigterweise gemeldet, dass zumindest Hinweise auf eine
Gefährdungssituation vorlägen. Es sei völlig unbillig und unangemessen, ihm als
der meldenden Person die gesamten Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung aufzuerlegen.
Kaum jemand würde mehr mit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und
Parteientschädigungen eine Gefährdungsmeldung einreichen. Viele Missstände
könnten nicht mehr aufgedeckt werden. Er sei in guten Treuen veranlasst gewesen,
eine Gefährdungsmeldung einzureichen und die notwendigen Schritte zu beantragen.
Somit hätte die Vorinstanz, selbst wenn sie zum Schluss gekommen sei, es liege keine
Gefährdung vor, die Prozesskosten nach Ermessen verteilen sollen. Nur schon die
Tatsache, dass gegen die Berufungsbeklagte wegen Tätlichkeit zu Lasten von C.___
ein Strafbefehl ausgestellt worden sei, zeige, dass eine Kindeswohlgefährdung
vorliegen könnte und ihm dementsprechend keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen.
Da die vorliegende Berufung nur aufgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen
und Entscheides der Vorinstanz nötig geworden sei, stelle sich die Frage, ob
nicht die gesamten Prozesskosten zulasten des Staates gehen sollten.
3.1 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass in der Berufungseingabe
bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren
erforderlich sind. Daran ändert sich für die Berufungseingabe nichts, soweit
für die Kinderbelange die Offizialmaxime anwendbar ist. Insbesondere stellt es
deshalb grundsätzlich auch keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der
Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren
zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte
Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus
folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in
der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher
Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung
auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 ff. und 6.1 f.). Über die Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten Instanz ist in der Berufungsschrift
ebenfalls ein Antrag zu stellen (Karl Spühler, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Art. 311 ZPO).
3.2.1 Der Berufungskläger beantragt zur
Hauptsache, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben und die
notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen
kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen. Diesem Rechtsbegehren kann nicht
entnommen werden, welche konkreten Kindesschutzmassnahmen der Berufungskläger
angeordnet haben will. Ebensowenig sind der Begründung der Berufung
Anhaltspunkte zu entnehmen, in welche Richtung die von ihm erwarteten
Kindesschutzmassnahmen gehen sollen. Die Berufung enthält kein bestimmtes
Rechtsbegehren und auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt sich nicht, was der Berufungskläger in der Sache konkret
verlangt. Sie genügt daher in diesem Punkt den entsprechenden Anforderungen
nicht. Auf die Berufung des Ehemannes ist deshalb nicht einzutreten.
3.2.2 Abgesehen von der Eintretensfrage ist
festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf die
Beobachtungen mehrerer Fachpersonen ausführlich und überzeugend begründet,
weshalb er Kindesschutzmassnahmen nicht als nötig erachtet. Daran ist nichts
auszusetzen. Die vom Amtsgerichtspräsidenten aufgrund der diversen Berichte
gezogenen Schlussfolgerungen liegen auf der Hand. An der Einschätzung des
Vorderrichters ändern auch die vom Berufungskläger vorgebrachten einzelnen
Noven nichts. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie deshalb
abgewiesen werden.
3.3 Eingetreten werden kann auf das vom
Ehemann erhobene Rechtsmittel, soweit er die vorinstanzliche Kostenregelung
beanstandet. Zwar fehlt auch in dieser Hinsicht ein konkreter Antrag. Immerhin
setzt er sich aber im Rahmen der Begründung ausführlich mit diesem Punkt
auseinander und es geht daraus hervor, was er will.
4. Der Ehemann ist mit der Auferlegung
der Gerichts- und Parteikosten des Massnahmeverfahrens nicht einverstanden. Er
bringt dagegen unter anderem vor, dass kaum jemand mehr eine Gefährdungsmeldung
einreichen dürfte, wenn er sich damit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten
und Parteientschädigungen aussetzen würde. Dabei übersieht er, dass er im
vorliegenden Scheidungsverfahren Partei ist und deshalb sehr wohl zur Bezahlung
der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Auf der
anderen Seite ist aber zu beachten, dass die vollständige Kostenauflage durch
die Vorinstanz lediglich eine Folge davon war, dass das Urteil zwar am 20.
April 2022 gefällt und im Dispositiv eröffnet, die Entscheidbegründung den
Parteien im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (7. September 2022) aber noch nicht
zugestellt worden war. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erlass
vorsorglicher Massnahmen entstehen, werden praxisgemäss in der Regel zur
Hauptsache geschlagen und anschliessend mit dem Endentscheid geregelt. Vorliegend
wäre es deshalb angezeigt gewesen, die Gerichts- und Parteikosten gleich wie im
Scheidungsurteil zu verlegen. Im Scheidungsurteil auferlegte der
Amtsgerichtspräsident die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die
Parteikosten schlug er wett (Ziffern 14 und 16 des Urteils vom 20. April 2022).
Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2022 sind somit
aufzuheben und neu zu formulieren.
5. Aufgrund des Ausgangs des
obergerichtlichen Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je hälftig zu
auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bei der Vorinstanz ist
der Ehefrau auch für das Rechtsmittelverfahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Mit Urteil vom 20. April 2022 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe. Umstritten waren unter anderem die Kinderbelange. Der Amtsgerichtspräsident stellte den der Ehe entsprossenen Sohn C.___ (geb. [...] 2021) unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Weiter bestätigte er die bereits während des Verfahrens errichtete Beistandschaft. Das Urteil stellte er den Parteien im Dispositiv zu, worauf der Ehemann mit Eingabe vom 29. April 2022 um Zustellung der schriftlichen Begründung ersuchte.
E. 2 Ein Doppel der Stellungnahme der Kindsmutter vom 30. September 2022 geht inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an den Kindsvater.
E. 3 Der Kindeswohlgefährdungsmeldung des Kindsvaters vom 7. September 2022 wird keine Folge gegeben.
E. 3.1 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass in der Berufungseingabe
bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren
erforderlich sind. Daran ändert sich für die Berufungseingabe nichts, soweit
für die Kinderbelange die Offizialmaxime anwendbar ist. Insbesondere stellt es
deshalb grundsätzlich auch keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der
Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren
zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte
Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus
folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in
der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher
Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung
auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 ff. und 6.1 f.). Über die Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten Instanz ist in der Berufungsschrift
ebenfalls ein Antrag zu stellen (Karl Spühler, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Art. 311 ZPO).
3.2.1 Der Berufungskläger beantragt zur
Hauptsache, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben und die
notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen
kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen. Diesem Rechtsbegehren kann nicht
entnommen werden, welche konkreten Kindesschutzmassnahmen der Berufungskläger
angeordnet haben will. Ebensowenig sind der Begründung der Berufung
Anhaltspunkte zu entnehmen, in welche Richtung die von ihm erwarteten
Kindesschutzmassnahmen gehen sollen. Die Berufung enthält kein bestimmtes
Rechtsbegehren und auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt sich nicht, was der Berufungskläger in der Sache konkret
verlangt. Sie genügt daher in diesem Punkt den entsprechenden Anforderungen
nicht. Auf die Berufung des Ehemannes ist deshalb nicht einzutreten.
3.2.2 Abgesehen von der Eintretensfrage ist
festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf die
Beobachtungen mehrerer Fachpersonen ausführlich und überzeugend begründet,
weshalb er Kindesschutzmassnahmen nicht als nötig erachtet. Daran ist nichts
auszusetzen. Die vom Amtsgerichtspräsidenten aufgrund der diversen Berichte
gezogenen Schlussfolgerungen liegen auf der Hand. An der Einschätzung des
Vorderrichters ändern auch die vom Berufungskläger vorgebrachten einzelnen
Noven nichts. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie deshalb
abgewiesen werden.
E. 3.3 Eingetreten werden kann auf das vom Ehemann erhobene Rechtsmittel, soweit er die vorinstanzliche Kostenregelung beanstandet. Zwar fehlt auch in dieser Hinsicht ein konkreter Antrag. Immerhin setzt er sich aber im Rahmen der Begründung ausführlich mit diesem Punkt auseinander und es geht daraus hervor, was er will.
4. Der Ehemann ist mit der Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten des Massnahmeverfahrens nicht einverstanden. Er bringt dagegen unter anderem vor, dass kaum jemand mehr eine Gefährdungsmeldung einreichen dürfte, wenn er sich damit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen aussetzen würde. Dabei übersieht er, dass er im vorliegenden Scheidungsverfahren Partei ist und deshalb sehr wohl zur Bezahlung der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass die vollständige Kostenauflage durch die Vorinstanz lediglich eine Folge davon war, dass das Urteil zwar am 20. April 2022 gefällt und im Dispositiv eröffnet, die Entscheidbegründung den Parteien im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (7. September 2022) aber noch nicht zugestellt worden war. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen entstehen, werden praxisgemäss in der Regel zur Hauptsache geschlagen und anschliessend mit dem Endentscheid geregelt. Vorliegend wäre es deshalb angezeigt gewesen, die Gerichts- und Parteikosten gleich wie im Scheidungsurteil zu verlegen. Im Scheidungsurteil auferlegte der Amtsgerichtspräsident die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die Parteikosten schlug er wett (Ziffern 14 und 16 des Urteils vom 20. April 2022). Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2022 sind somit aufzuheben und neu zu formulieren.
5. Aufgrund des Ausgangs des obergerichtlichen Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bei der Vorinstanz ist der Ehefrau auch für das Rechtsmittelverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
E. 4 Der Antrag der Kindsmutter, es sei bei der Beiständin ein Zwischenbericht einzuholen, wird mit Blick auf den Bericht der Beiständin vom 22. September 2022 als gegenstandslos angesehen.
E. 5 A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'388.60 (Honorar CHF 1'274.00, Auslagen CHF 15.30, MWSt CHF 99.30) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 966.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 260.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
E. 6 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
von CHF 600.00 hat A.___ zu bezahlen.
3. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen die Verfügung mit
folgenden Anträgen:
1.
Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt im Verfahren BWZPR.2021.611
sei aufzuheben und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen
kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
des Richteramt Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen …
Die Ehefrau (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) stellt das Rechtsbegehren, die Anträge des Berufungsklägers
abzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Am 16. November 2022 reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik
ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Anlass für die angefochtene Verfügung
war eine vom Ehemann und Vater von C.___ im Rahmen des noch nicht vollständig
abgeschlossenen Scheidungsverfahrens eingereichte
«Kindeswohlgefährdungsmeldung» (Eingabe vom 7. September 2022). Der
Amtsgerichtspräsident erwog dazu, in den umfangreichen Akten des
Ehescheidungsverfahrens fänden sich diverse Berichte von Fachpersonen, welche
sich mit dem Kindeswohl von C.___ befassten.
Im Zwischenbericht vom 27. April 2021
zuhanden der KESB Region Solothurn halte die ehemalige Beiständin von C.___, D.___,
fest, aufgrund der Rückmeldungen der Hebamme sowie der Familienbegleiterin
könne davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter die Bedürfnisse von C.___
und von E.___ (dem Halbbruder von C.___) erkennen, wahrnehmen und umsetzen
würde. Die Kindsmutter gebe sich grosse Mühe, eine stabile Familiensituation zu
schaffen und nehme die Unterstützung von Fachpersonen gerne in Anspruch.
Bezüglich Erziehung, Betreuung und Begleitung der beiden Kinder hätten von den
involvierten Fachpersonen keine Anzeichen einer Kindswohlgefährdung
festgestellt werden können. Aus der Rückmeldung von F.___ an die ehemalige
Beiständin von C.___ vom 18. April 2021 gehe ebenfalls hervor, dass keine
Hinweise für eine Kindswohlgefährdung vorlägen. Demgegenüber sei es bei den
Besuchen des Kindsvaters, der jeweils von seiner Mutter begleitet werde,
wiederholt zu Eskalationen gekommen. Verantwortlich für diese Eskalationen
seien beide Eltern gleichermassen. Wegen der konfliktbeladenen Beziehung der
Kindseltern sehe sie es als notwendig an, dass sich diese nicht ohne professionelle
Begleitung alleine begegneten. Familienbegleiterin G.___ führe in ihrem ersten
Zwischenbericht vom 26. April 2021 aus, die Ehefrau sei von Beginn weg
kooperativ gewesen und die Besuche hätten wöchentlich und regelmässig
stattgefunden. Die Hausbesuche hätten bei G.___ jeweils einen positiven
Eindruck hinterlassen. Die Schlussfolgerung des Berichts falle durchwegs
positiv aus. Weiterhin problematisch seien jedoch die Übergaben. Es sei
dringend, dass diese auch zukünftig begleitet erfolgen würden. Auch G.___ sehe
keinen Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung. In ihrem Kurzbericht vom 18. März
2022 an das Gericht führe G.___ aus, es habe eine erfreuliche Gesamtentwicklung
der Familie stattgefunden. C.___ entwickle sich prächtig und die Kindsmutter
sorge achtsam für eine altersgemässe Tagesstruktur. Sie gehe auch regelmässig
mit ihm zur Mütterberatung und in die Kinderarztkontrollen. Die Ehefrau pflege
soziale Kontakte zu andern Familien mit Kindern. Unterstützende Angebote würden
mit ihr diskutiert und sie zeige sich diesen gegenüber offen und interessiert. F.___
führe in ihrer Rückmeldung vom 18. März 2022 aus, dass weiterhin keinerlei
Anzeichen für eine Kindswohlgefährdung vorliegen würden. C.___ entwickle sich
prächtig. Seit Herbst 2021 betreue sie nur noch die Übergaben an den
Besuchswochenenden. Der Konflikt zwischen den Eltern habe sich trotz
Mediationsversuch nicht gebessert. Ein Kontakt der beiden ohne Begleitperson
biete immer noch viel Potential für Eskalationen. Der Ehemann könne die Arbeit
der Ehefrau nicht würdigen und die Ehefrau habe das Gefühl, der Ehemann kenne
den Alltag mit Kindern zu wenig und lasse sich ständig von seiner Mutter
unterstützen. Ihr Versuch, die Eltern gegenseitig dafür zu sensibilisieren,
dass es für das Kindswohl wichtig wäre, zusammen zu kommunizieren, scheine mal
zu funktionieren, bald darauf würden sich die Eltern aber wieder gegenseitig
Vorwürfe machen.
Im Bericht der ehemaligen Beiständin H.___
zuhanden des Gerichts vom 22. März 2022 schildere diese, wie die Besuche
abliefen. Die Übergaben würden nach wie vor von F.___ oder ihr selber
begleitet. Diese würden noch immer ohne jegliche Kommunikation zwischen den
Eltern erfolgen. Erst wenn die Begleitperson sie auffordere, würden sich die
Eltern über das Befinden von C.___ austauschen. C.___ selber mache es bei den
Übergaben sehr gut. Er könne sich gut von der Mutter lösen und schmiege sich
beim Begrüssen und Verabschieden an beide Elternteile. Sie habe nie feststellen
können, dass er zu einem Elternteil nicht habe gehen wollen oder geweint hätte,
wenn der andere gegangen sei. Er scheine sich auf beide Eltern zu freuen und
sich bei beiden wohl zu fühlen. Auch die Rückmeldungen der Eltern nach den
Besuchen seien jeweils positiv. Zwischen den Eltern herrsche jedoch eine grosse
Spannung. Sie würden sich kaum begrüssen und nicht anschauen. Beide Eltern
würden gleich reagieren. Der Umgang der Kindsmutter mit C.___ sei liebevoll und
sie sei sehr darauf bedacht, dass es ihm gut gehe. Auch die
Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter für eine Zusammenarbeit mit der
Beistandsperson sei sehr hoch. Sie suche nach Hilfe und frage nach, wenn ihr
etwas nicht klar sei.
Lese man die Berichte von D.___, H.___, F.___
und I.___ sorgfältig, ergebe sich nicht der geringste Hinweis einer Gefährdung
des Kindeswohls von C.___. Die Kindsmutter werde seit der Geburt von C.___,
also seit über 20 Monaten von verschiedenen Fachpersonen begleitet. Diese
Fachpersonen qualifizierten die Kindsmutter als liebevoll, achtsam und
fürsorglich. Die Verletzungen im Nasenbereich des Jungen am Besuchswochenende
vom 3./4. September 2022 habe die Kindsmutter plausibel und
nachvollziehbar erklärt. Die Fachpersonen bestätigten ebenfalls, dass es sich
bei C.___ um ein aktives und aufgewecktes Kind handle. Dass es beim Spielen und
Herumrennen mit anderen Kindern zu Stürzen kommen könne, sei weder
aussergewöhnlich noch besorgniserregend. F.___ setze sich mit einem beispielslosen
Engagement für das Wohl von C.___ ein. Aus ihrem Bericht sowie aus den Berichten
der anderen Fachpersonen gehe hervor, dass C.___ ganz offensichtlich Vertrauen
zu ihr habe. Ein Wechsel bei den Übergaben von F.___ auf eine Institution wie
beispielsweise Focus Jugend hätte gemäss I.___ zur Folge, dass nicht immer
dieselbe Person die Übergaben begleiten könnte. Das sei sicherlich nicht im
Interesse von C.___. Hinzu komme, dass F.___ in der Person von H.___ eine
Stellvertreterin habe, die das Kind ebenfalls sehr gut kenne. Der Kindsvater habe
nicht begründen können, weshalb F.___ nicht mehr neutral sei, sondern einseitig
auf der Seite der Kindsmutter stehe. Sollte sich sein Vorwurf auf die
polizeiliche Befragung von F.___ als Auskunftsperson zum Ereignis vom
10. Juli 2022 beziehen, sei dies entschieden zurückzuweisen. F.___ sei
unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Vorfall vom
10. Juli 2022 befragt worden. Sie habe ihre eigenen Wahrnehmungen
geschildert, die nicht mit der Sicht der beschuldigten Personen übereinzustimmen
habe. Ihr gestützt auf ihre Aussagen nun mangelnde Neutralität vorzuhalten,
gehe nicht an. Entgegen den Behauptungen des Kindsvaters in der
Gefährdungsmeldung vom 7. September 2022 habe sich die Beiständin von C.___
mit seinem Anliegen, einen Kinderpsychologen/-psychiater beizuziehen, befasst
und ihn über die von ihr eingeholten Informationen informiert. Der
diesbezügliche Vorwurf der Untätigkeit müsse als falsch bezeichnet werden.
2. Der Berufungskläger beanstandet, die
Vorinstanz verkenne, dass aufgrund von früheren positiven Berichten über die
Kindsmutter nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, es liege keine Kindsgefährdung
vor. Der Vorfall vom 10. Juli 2022 und das diesbezügliche Strafverfahren sei
ihr bekannt gewesen. Um eine Gefährdung des Kindeswohls mit Sicherheit
ausschliessen zu können, wäre sie aufgrund der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime dazu verpflichtet gewesen, dieses Ereignis genauer
abzuklären und zumindest bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen. Diese habe schliesslich
betreffend den Vorfall vom 10. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen die Mutter
wegen Tätlichkeit zum Nachteil von C.___ ausgestellt. Wer eine Tätlichkeit
gegenüber seinem eigenen Kind begehe, sei wohl nicht geeignet, die Obhut über
dieses auszuüben. Dass eine Tätlichkeit als eine Gefährdung des Kindeswohles zu
qualifizieren sei, sollte gemeinhin bekannt sein. Vor diesem Hintergrund seien
auch die geschwollene und rote Backe des Sohnes sowie die Schürfwunde an und
auf der Nase als Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung zu sehen. Dass er nicht
darauf lauere, der Berufungsbeklagten Defizite zu unterstellen, sondern eine
tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls im jetzigen Setting vorliege, sei
dementsprechend erstellt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht der
geringste Hinweis einer Gefährdung des Kindeswohls von C.___ bestehe, sei
nachweislich unrichtig. Weiter sei die Bemerkung der Berufungsbeklagten zu
beachten, wonach das Kind am 19. August 2022 im Park beim Spielen mit anderen
Kindern umgefallen sei. Die Aufnahmen des Kindes stammten jedoch vom 3./4.
September 2022 und somit gut zwei Wochen nach dem angeblichen Sturz. Auf den
Fotos sei ersichtlich, dass die Wunde noch frisch sein müsse. Dass diese Verletzung
vom 19. August 2022 stamme, sei folglich weder plausibel noch nachvollziehbar.
Vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter nachweislich eine Tätlichkeit zum
Nachteil des Kindes verübt habe, sei die vorgebrachte Begründung noch weniger nachvollziehbar.
Indem die Vorinstanz ohne weitere Nachprüfung von der Richtigkeit der Behauptungen
der Berufungsbeklagten ausgehe, stelle sie auch in diesem Punkt den Sachverhalt
unrichtig fest. Auch komme sie ihrer Aufgabe, der Untersuchung von Amtes wegen,
nicht nach und verletze somit Bundesrecht.
Woher sich die Vorinstanz die Gewissheit
nehme, dass F.___ erstens unter Hinweis auf Ihre Wahrheitspflicht und zweitens
als Auskunftsperson befragt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Es sei
nicht ersichtlich, dass die Akten zum fraglichen Strafverfahren ediert worden wären.
Es sei durchaus denkbar, dass bei Einvernahmen in einem strafrechtlichen Verfahren
die Belehrung vergessen gehe oder falsch angebracht werde. Zu erwähnen sei
zudem, dass F.___ nicht zwingend als Auskunftsperson einzuvernehmen sei und
dass Auskunftspersonen eben keiner Wahrheitspflicht unterlägen. In diesem Punkt
habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgelegt. Zu Unrecht werfe
ihm die Vorinstanz weiter vor, der Hebamme G.___ nur aufgrund deren Aussage bei
der Polizei mangelnde Neutralität vorzuhalten. Sein Vorhalt stütze sich
einerseits darauf, dass sie nicht gewillt gewesen sei, ihm über die Verletzung seines
Kindes Auskunft zu geben, sowie andererseits auf das grobe Zusichnehmen von C.___
anlässlich der Übergabe vom 4. September 2022, als sich das Kind an ihn geklammert
und offensichtlich nicht mit der Hebamme habe mitgehen wollen. Diese Übergabe sei
zudem von einem Zeugen beobachtet worden. Dieser Zeuge sei von der Vorinstanz
jedoch nicht befragt worden. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme der
Berufungsbeklagten sowie der Beiständin gleichzeitig mit dem Entscheid in der
Sache weitergeleitet habe, sei zudem sein rechtliches Gehör verletzt worden. Er
hätte insbesondere zu den Vorbringen und Vorwürfen der Berufungsbeklagten
Stellung nehmen wollen. Immerhin werde ihm Ehrverletzung und seiner Mutter
Bestechung vorgeworfen, was ernstliche Anschuldigungen seien. Diese
Anschuldigungen beträfen das vorliegende Verfahren und die Glaubwürdigkeit des
angebotenen Zeugen.
Die Vorinstanz begründe den Entscheid,
die Prozesskosten ihm aufzuerlegen, nur sehr summarisch, indem sie behaupte, er
sei mit seinem Antrag vollumfänglich unterlegen. Wie dieser Antrag genau ausgesehen
habe, werde nicht ausgeführt. Er habe ganz bewusst keine Anträge gestellt, da
es sich bei seiner Eingabe bloss um eine Gefährdungsmeldung gehandelt habe. In
der Eingabe habe er die Vorinstanz lediglich ersucht, die notwendigen Schritte
zu veranlassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Vorinstanz je nach
festgestellter Gefährdungssituation die entsprechenden Kindesschutzmassnahmen
verfüge. Er sei der Meinung gewesen, dass die Vorinstanz, welche über die gesamte
Familiensituation im Bilde sei, am besten wissen würde, welche Kindesschutzmassnahmen
angebracht seien und der Gefährdung des Kindeswohls am besten entgegenwirkten.
Diese Annahme habe sich jedoch im Nachhinein als falsch erwiesen. Er habe der
Vorinstanz berechtigterweise gemeldet, dass zumindest Hinweise auf eine
Gefährdungssituation vorlägen. Es sei völlig unbillig und unangemessen, ihm als
der meldenden Person die gesamten Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung aufzuerlegen.
Kaum jemand würde mehr mit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und
Parteientschädigungen eine Gefährdungsmeldung einreichen. Viele Missstände
könnten nicht mehr aufgedeckt werden. Er sei in guten Treuen veranlasst gewesen,
eine Gefährdungsmeldung einzureichen und die notwendigen Schritte zu beantragen.
Somit hätte die Vorinstanz, selbst wenn sie zum Schluss gekommen sei, es liege keine
Gefährdung vor, die Prozesskosten nach Ermessen verteilen sollen. Nur schon die
Tatsache, dass gegen die Berufungsbeklagte wegen Tätlichkeit zu Lasten von C.___
ein Strafbefehl ausgestellt worden sei, zeige, dass eine Kindeswohlgefährdung
vorliegen könnte und ihm dementsprechend keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen.
Da die vorliegende Berufung nur aufgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen
und Entscheides der Vorinstanz nötig geworden sei, stelle sich die Frage, ob
nicht die gesamten Prozesskosten zulasten des Staates gehen sollten.
Dispositiv
- Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 werden aufgehoben.
- Die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf CHF 966.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt ihren Anteil Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
- Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf CHF 1'106.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 431.65, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt ihren Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anteil des Ehemannes wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom Kostenvorschuss verbleibende Betrag von CHF 500.00 wird ihm zurückerstattet (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.11.2022 ZKBER.2022.84
vorsorgliche Massnahmen
Obergericht Zivilkammer Urteil vom
24. November 2022 Es wirken mit: Vizepräsident Frey Oberrichter Müller Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Iten, Berufungskläger gegen B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, Berufungsbeklagte betreffend vorsorgliche Massnahmen zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung : I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Mit Urteil vom 20. April 2022 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe. Umstritten waren unter anderem die Kinderbelange. Der Amtsgerichtspräsident stellte den der Ehe entsprossenen Sohn C.___ (geb. [...] 2021) unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Weiter bestätigte er die bereits während des Verfahrens errichtete Beistandschaft. Das Urteil stellte er den Parteien im Dispositiv zu, worauf der Ehemann mit Eingabe vom 29. April 2022 um Zustellung der schriftlichen Begründung ersuchte.
2. Noch vor der Zustellung der schriftlichen Begründung des Entscheids gelangte der Ehemann am 7. September 2022 an den Amtsgerichtspräsidenten und reichte eine «Kindeswohlgefährungsmeldung» ein. Im Anschluss an die Ausführungen zur Begründung schloss er die Eingabe mit dem Ersuchen, «die notwendigen Schritte zu veranlassen» (S. 4 der Eingabe vom 7. September 2022). Der Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten entsprechend reichten die Beiständin und die Ehefrau eine Stellungnahme dazu ein. Die Ehefrau stellte dabei die Anträge, die Kindeswohlgefährung abzuweisen und keine «notwendigen Schritte» zu veranlassen. Weiter sei die Beiständin um einen Zwischenbericht zu ersuchen. Am 7. Oktober 2022 verfügte der Amtsgerichtspräsident Folgendes: 1. Eine Kopie der Stellungnahme der Beiständin von C.___ vom 22. September 2022 geht inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an beide Parteien. 2. Ein Doppel der Stellungnahme der Kindsmutter vom 30. September 2022 geht inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an den Kindsvater. 3. Der Kindeswohlgefährdungsmeldung des Kindsvaters vom 7. September 2022 wird keine Folge gegeben. 4. Der Antrag der Kindsmutter, es sei bei der Beiständin ein Zwischenbericht einzuholen, wird mit Blick auf den Bericht der Beiständin vom 22. September 2022 als gegenstandslos angesehen. 5. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'388.60 (Honorar CHF 1'274.00, Auslagen CHF 15.30, MWSt CHF 99.30) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 966.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 260.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 600.00 hat A.___ zu bezahlen.
3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen die Verfügung mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt im Verfahren BWZPR.2021.611 sei aufzuheben und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramt Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen … Die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) stellt das Rechtsbegehren, die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. November 2022 reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II.
1. Anlass für die angefochtene Verfügung war eine vom Ehemann und Vater von C.___ im Rahmen des noch nicht vollständig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens eingereichte «Kindeswohlgefährdungsmeldung» (Eingabe vom 7. September 2022). Der Amtsgerichtspräsident erwog dazu, in den umfangreichen Akten des Ehescheidungsverfahrens fänden sich diverse Berichte von Fachpersonen, welche sich mit dem Kindeswohl von C.___ befassten. Im Zwischenbericht vom 27. April 2021 zuhanden der KESB Region Solothurn halte die ehemalige Beiständin von C.___, D.___, fest, aufgrund der Rückmeldungen der Hebamme sowie der Familienbegleiterin könne davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter die Bedürfnisse von C.___ und von E.___ (dem Halbbruder von C.___) erkennen, wahrnehmen und umsetzen würde. Die Kindsmutter gebe sich grosse Mühe, eine stabile Familiensituation zu schaffen und nehme die Unterstützung von Fachpersonen gerne in Anspruch. Bezüglich Erziehung, Betreuung und Begleitung der beiden Kinder hätten von den involvierten Fachpersonen keine Anzeichen einer Kindswohlgefährdung festgestellt werden können. Aus der Rückmeldung von F.___ an die ehemalige Beiständin von C.___ vom 18. April 2021 gehe ebenfalls hervor, dass keine Hinweise für eine Kindswohlgefährdung vorlägen. Demgegenüber sei es bei den Besuchen des Kindsvaters, der jeweils von seiner Mutter begleitet werde, wiederholt zu Eskalationen gekommen. Verantwortlich für diese Eskalationen seien beide Eltern gleichermassen. Wegen der konfliktbeladenen Beziehung der Kindseltern sehe sie es als notwendig an, dass sich diese nicht ohne professionelle Begleitung alleine begegneten. Familienbegleiterin G.___ führe in ihrem ersten Zwischenbericht vom 26. April 2021 aus, die Ehefrau sei von Beginn weg kooperativ gewesen und die Besuche hätten wöchentlich und regelmässig stattgefunden. Die Hausbesuche hätten bei G.___ jeweils einen positiven Eindruck hinterlassen. Die Schlussfolgerung des Berichts falle durchwegs positiv aus. Weiterhin problematisch seien jedoch die Übergaben. Es sei dringend, dass diese auch zukünftig begleitet erfolgen würden. Auch G.___ sehe keinen Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung. In ihrem Kurzbericht vom 18. März 2022 an das Gericht führe G.___ aus, es habe eine erfreuliche Gesamtentwicklung der Familie stattgefunden. C.___ entwickle sich prächtig und die Kindsmutter sorge achtsam für eine altersgemässe Tagesstruktur. Sie gehe auch regelmässig mit ihm zur Mütterberatung und in die Kinderarztkontrollen. Die Ehefrau pflege soziale Kontakte zu andern Familien mit Kindern. Unterstützende Angebote würden mit ihr diskutiert und sie zeige sich diesen gegenüber offen und interessiert. F.___ führe in ihrer Rückmeldung vom 18. März 2022 aus, dass weiterhin keinerlei Anzeichen für eine Kindswohlgefährdung vorliegen würden. C.___ entwickle sich prächtig. Seit Herbst 2021 betreue sie nur noch die Übergaben an den Besuchswochenenden. Der Konflikt zwischen den Eltern habe sich trotz Mediationsversuch nicht gebessert. Ein Kontakt der beiden ohne Begleitperson biete immer noch viel Potential für Eskalationen. Der Ehemann könne die Arbeit der Ehefrau nicht würdigen und die Ehefrau habe das Gefühl, der Ehemann kenne den Alltag mit Kindern zu wenig und lasse sich ständig von seiner Mutter unterstützen. Ihr Versuch, die Eltern gegenseitig dafür zu sensibilisieren, dass es für das Kindswohl wichtig wäre, zusammen zu kommunizieren, scheine mal zu funktionieren, bald darauf würden sich die Eltern aber wieder gegenseitig Vorwürfe machen. Im Bericht der ehemaligen Beiständin H.___ zuhanden des Gerichts vom 22. März 2022 schildere diese, wie die Besuche abliefen. Die Übergaben würden nach wie vor von F.___ oder ihr selber begleitet. Diese würden noch immer ohne jegliche Kommunikation zwischen den Eltern erfolgen. Erst wenn die Begleitperson sie auffordere, würden sich die Eltern über das Befinden von C.___ austauschen. C.___ selber mache es bei den Übergaben sehr gut. Er könne sich gut von der Mutter lösen und schmiege sich beim Begrüssen und Verabschieden an beide Elternteile. Sie habe nie feststellen können, dass er zu einem Elternteil nicht habe gehen wollen oder geweint hätte, wenn der andere gegangen sei. Er scheine sich auf beide Eltern zu freuen und sich bei beiden wohl zu fühlen. Auch die Rückmeldungen der Eltern nach den Besuchen seien jeweils positiv. Zwischen den Eltern herrsche jedoch eine grosse Spannung. Sie würden sich kaum begrüssen und nicht anschauen. Beide Eltern würden gleich reagieren. Der Umgang der Kindsmutter mit C.___ sei liebevoll und sie sei sehr darauf bedacht, dass es ihm gut gehe. Auch die Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter für eine Zusammenarbeit mit der Beistandsperson sei sehr hoch. Sie suche nach Hilfe und frage nach, wenn ihr etwas nicht klar sei. Lese man die Berichte von D.___, H.___, F.___ und I.___ sorgfältig, ergebe sich nicht der geringste Hinweis einer Gefährdung des Kindeswohls von C.___. Die Kindsmutter werde seit der Geburt von C.___, also seit über 20 Monaten von verschiedenen Fachpersonen begleitet. Diese Fachpersonen qualifizierten die Kindsmutter als liebevoll, achtsam und fürsorglich. Die Verletzungen im Nasenbereich des Jungen am Besuchswochenende vom 3./4. September 2022 habe die Kindsmutter plausibel und nachvollziehbar erklärt. Die Fachpersonen bestätigten ebenfalls, dass es sich bei C.___ um ein aktives und aufgewecktes Kind handle. Dass es beim Spielen und Herumrennen mit anderen Kindern zu Stürzen kommen könne, sei weder aussergewöhnlich noch besorgniserregend. F.___ setze sich mit einem beispielslosen Engagement für das Wohl von C.___ ein. Aus ihrem Bericht sowie aus den Berichten der anderen Fachpersonen gehe hervor, dass C.___ ganz offensichtlich Vertrauen zu ihr habe. Ein Wechsel bei den Übergaben von F.___ auf eine Institution wie beispielsweise Focus Jugend hätte gemäss I.___ zur Folge, dass nicht immer dieselbe Person die Übergaben begleiten könnte. Das sei sicherlich nicht im Interesse von C.___. Hinzu komme, dass F.___ in der Person von H.___ eine Stellvertreterin habe, die das Kind ebenfalls sehr gut kenne. Der Kindsvater habe nicht begründen können, weshalb F.___ nicht mehr neutral sei, sondern einseitig auf der Seite der Kindsmutter stehe. Sollte sich sein Vorwurf auf die polizeiliche Befragung von F.___ als Auskunftsperson zum Ereignis vom
10. Juli 2022 beziehen, sei dies entschieden zurückzuweisen. F.___ sei unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Vorfall vom
10. Juli 2022 befragt worden. Sie habe ihre eigenen Wahrnehmungen geschildert, die nicht mit der Sicht der beschuldigten Personen übereinzustimmen habe. Ihr gestützt auf ihre Aussagen nun mangelnde Neutralität vorzuhalten, gehe nicht an. Entgegen den Behauptungen des Kindsvaters in der Gefährdungsmeldung vom 7. September 2022 habe sich die Beiständin von C.___ mit seinem Anliegen, einen Kinderpsychologen/-psychiater beizuziehen, befasst und ihn über die von ihr eingeholten Informationen informiert. Der diesbezügliche Vorwurf der Untätigkeit müsse als falsch bezeichnet werden.
2. Der Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz verkenne, dass aufgrund von früheren positiven Berichten über die Kindsmutter nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, es liege keine Kindsgefährdung vor. Der Vorfall vom 10. Juli 2022 und das diesbezügliche Strafverfahren sei ihr bekannt gewesen. Um eine Gefährdung des Kindeswohls mit Sicherheit ausschliessen zu können, wäre sie aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime dazu verpflichtet gewesen, dieses Ereignis genauer abzuklären und zumindest bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen. Diese habe schliesslich betreffend den Vorfall vom 10. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen die Mutter wegen Tätlichkeit zum Nachteil von C.___ ausgestellt. Wer eine Tätlichkeit gegenüber seinem eigenen Kind begehe, sei wohl nicht geeignet, die Obhut über dieses auszuüben. Dass eine Tätlichkeit als eine Gefährdung des Kindeswohles zu qualifizieren sei, sollte gemeinhin bekannt sein. Vor diesem Hintergrund seien auch die geschwollene und rote Backe des Sohnes sowie die Schürfwunde an und auf der Nase als Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung zu sehen. Dass er nicht darauf lauere, der Berufungsbeklagten Defizite zu unterstellen, sondern eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls im jetzigen Setting vorliege, sei dementsprechend erstellt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht der geringste Hinweis einer Gefährdung des Kindeswohls von C.___ bestehe, sei nachweislich unrichtig. Weiter sei die Bemerkung der Berufungsbeklagten zu beachten, wonach das Kind am 19. August 2022 im Park beim Spielen mit anderen Kindern umgefallen sei. Die Aufnahmen des Kindes stammten jedoch vom 3./4. September 2022 und somit gut zwei Wochen nach dem angeblichen Sturz. Auf den Fotos sei ersichtlich, dass die Wunde noch frisch sein müsse. Dass diese Verletzung vom 19. August 2022 stamme, sei folglich weder plausibel noch nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter nachweislich eine Tätlichkeit zum Nachteil des Kindes verübt habe, sei die vorgebrachte Begründung noch weniger nachvollziehbar. Indem die Vorinstanz ohne weitere Nachprüfung von der Richtigkeit der Behauptungen der Berufungsbeklagten ausgehe, stelle sie auch in diesem Punkt den Sachverhalt unrichtig fest. Auch komme sie ihrer Aufgabe, der Untersuchung von Amtes wegen, nicht nach und verletze somit Bundesrecht. Woher sich die Vorinstanz die Gewissheit nehme, dass F.___ erstens unter Hinweis auf Ihre Wahrheitspflicht und zweitens als Auskunftsperson befragt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Es sei nicht ersichtlich, dass die Akten zum fraglichen Strafverfahren ediert worden wären. Es sei durchaus denkbar, dass bei Einvernahmen in einem strafrechtlichen Verfahren die Belehrung vergessen gehe oder falsch angebracht werde. Zu erwähnen sei zudem, dass F.___ nicht zwingend als Auskunftsperson einzuvernehmen sei und dass Auskunftspersonen eben keiner Wahrheitspflicht unterlägen. In diesem Punkt habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgelegt. Zu Unrecht werfe ihm die Vorinstanz weiter vor, der Hebamme G.___ nur aufgrund deren Aussage bei der Polizei mangelnde Neutralität vorzuhalten. Sein Vorhalt stütze sich einerseits darauf, dass sie nicht gewillt gewesen sei, ihm über die Verletzung seines Kindes Auskunft zu geben, sowie andererseits auf das grobe Zusichnehmen von C.___ anlässlich der Übergabe vom 4. September 2022, als sich das Kind an ihn geklammert und offensichtlich nicht mit der Hebamme habe mitgehen wollen. Diese Übergabe sei zudem von einem Zeugen beobachtet worden. Dieser Zeuge sei von der Vorinstanz jedoch nicht befragt worden. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme der Berufungsbeklagten sowie der Beiständin gleichzeitig mit dem Entscheid in der Sache weitergeleitet habe, sei zudem sein rechtliches Gehör verletzt worden. Er hätte insbesondere zu den Vorbringen und Vorwürfen der Berufungsbeklagten Stellung nehmen wollen. Immerhin werde ihm Ehrverletzung und seiner Mutter Bestechung vorgeworfen, was ernstliche Anschuldigungen seien. Diese Anschuldigungen beträfen das vorliegende Verfahren und die Glaubwürdigkeit des angebotenen Zeugen. Die Vorinstanz begründe den Entscheid, die Prozesskosten ihm aufzuerlegen, nur sehr summarisch, indem sie behaupte, er sei mit seinem Antrag vollumfänglich unterlegen. Wie dieser Antrag genau ausgesehen habe, werde nicht ausgeführt. Er habe ganz bewusst keine Anträge gestellt, da es sich bei seiner Eingabe bloss um eine Gefährdungsmeldung gehandelt habe. In der Eingabe habe er die Vorinstanz lediglich ersucht, die notwendigen Schritte zu veranlassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Vorinstanz je nach festgestellter Gefährdungssituation die entsprechenden Kindesschutzmassnahmen verfüge. Er sei der Meinung gewesen, dass die Vorinstanz, welche über die gesamte Familiensituation im Bilde sei, am besten wissen würde, welche Kindesschutzmassnahmen angebracht seien und der Gefährdung des Kindeswohls am besten entgegenwirkten. Diese Annahme habe sich jedoch im Nachhinein als falsch erwiesen. Er habe der Vorinstanz berechtigterweise gemeldet, dass zumindest Hinweise auf eine Gefährdungssituation vorlägen. Es sei völlig unbillig und unangemessen, ihm als der meldenden Person die gesamten Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung aufzuerlegen. Kaum jemand würde mehr mit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen eine Gefährdungsmeldung einreichen. Viele Missstände könnten nicht mehr aufgedeckt werden. Er sei in guten Treuen veranlasst gewesen, eine Gefährdungsmeldung einzureichen und die notwendigen Schritte zu beantragen. Somit hätte die Vorinstanz, selbst wenn sie zum Schluss gekommen sei, es liege keine Gefährdung vor, die Prozesskosten nach Ermessen verteilen sollen. Nur schon die Tatsache, dass gegen die Berufungsbeklagte wegen Tätlichkeit zu Lasten von C.___ ein Strafbefehl ausgestellt worden sei, zeige, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte und ihm dementsprechend keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Da die vorliegende Berufung nur aufgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen und Entscheides der Vorinstanz nötig geworden sei, stelle sich die Frage, ob nicht die gesamten Prozesskosten zulasten des Staates gehen sollten. 3.1 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren erforderlich sind. Daran ändert sich für die Berufungseingabe nichts, soweit für die Kinderbelange die Offizialmaxime anwendbar ist. Insbesondere stellt es deshalb grundsätzlich auch keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 ff. und 6.1 f.). Über die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten Instanz ist in der Berufungsschrift ebenfalls ein Antrag zu stellen (Karl Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Art. 311 ZPO). 3.2.1 Der Berufungskläger beantragt zur Hauptsache, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen. Diesem Rechtsbegehren kann nicht entnommen werden, welche konkreten Kindesschutzmassnahmen der Berufungskläger angeordnet haben will. Ebensowenig sind der Begründung der Berufung Anhaltspunkte zu entnehmen, in welche Richtung die von ihm erwarteten Kindesschutzmassnahmen gehen sollen. Die Berufung enthält kein bestimmtes Rechtsbegehren und auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt sich nicht, was der Berufungskläger in der Sache konkret verlangt. Sie genügt daher in diesem Punkt den entsprechenden Anforderungen nicht. Auf die Berufung des Ehemannes ist deshalb nicht einzutreten. 3.2.2 Abgesehen von der Eintretensfrage ist festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf die Beobachtungen mehrerer Fachpersonen ausführlich und überzeugend begründet, weshalb er Kindesschutzmassnahmen nicht als nötig erachtet. Daran ist nichts auszusetzen. Die vom Amtsgerichtspräsidenten aufgrund der diversen Berichte gezogenen Schlussfolgerungen liegen auf der Hand. An der Einschätzung des Vorderrichters ändern auch die vom Berufungskläger vorgebrachten einzelnen Noven nichts. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie deshalb abgewiesen werden. 3.3 Eingetreten werden kann auf das vom Ehemann erhobene Rechtsmittel, soweit er die vorinstanzliche Kostenregelung beanstandet. Zwar fehlt auch in dieser Hinsicht ein konkreter Antrag. Immerhin setzt er sich aber im Rahmen der Begründung ausführlich mit diesem Punkt auseinander und es geht daraus hervor, was er will.
4. Der Ehemann ist mit der Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten des Massnahmeverfahrens nicht einverstanden. Er bringt dagegen unter anderem vor, dass kaum jemand mehr eine Gefährdungsmeldung einreichen dürfte, wenn er sich damit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen aussetzen würde. Dabei übersieht er, dass er im vorliegenden Scheidungsverfahren Partei ist und deshalb sehr wohl zur Bezahlung der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass die vollständige Kostenauflage durch die Vorinstanz lediglich eine Folge davon war, dass das Urteil zwar am 20. April 2022 gefällt und im Dispositiv eröffnet, die Entscheidbegründung den Parteien im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (7. September 2022) aber noch nicht zugestellt worden war. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erlass vorsorglicher Massnahmen entstehen, werden praxisgemäss in der Regel zur Hauptsache geschlagen und anschliessend mit dem Endentscheid geregelt. Vorliegend wäre es deshalb angezeigt gewesen, die Gerichts- und Parteikosten gleich wie im Scheidungsurteil zu verlegen. Im Scheidungsurteil auferlegte der Amtsgerichtspräsident die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die Parteikosten schlug er wett (Ziffern 14 und 16 des Urteils vom 20. April 2022). Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2022 sind somit aufzuheben und neu zu formulieren.
5. Aufgrund des Ausgangs des obergerichtlichen Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bei der Vorinstanz ist der Ehefrau auch für das Rechtsmittelverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Demnach wird erkannt : 1. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 werden aufgehoben. 2. Die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf CHF 966.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt ihren Anteil Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten. 5. Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf CHF 1'106.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von 431.65, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt ihren Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anteil des Ehemannes wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom Kostenvorschuss verbleibende Betrag von CHF 500.00 wird ihm zurückerstattet (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Frey Schaller