Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Kinder C.___, geb. 2012, D.___, geb. 2015, und E.___, geb. 2018. Sie leben seit dem 19. September 2020 getrennt. Die Kinder leben unter der alleinigen Obhut der Mutter. Bei ihr lebt ausserdem ihre voreheliche Tochter F.___, geb. 2008.
E. 2 Am 13. Dezember 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen (soweit angefochten) folgendes Urteil:
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet.
Phase I: von 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
Für die Zeit vom 1. August 2024 bis 30. November 2026 wird der Antrag auf Zusprechung eines Ehegattenunterhaltes mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgewiesen.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E. 4 Die Berufungsbeklagte liess sich am 9. Mai 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:
E. 4.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm der Vorderrichter zumute, dauerhaft mehr als 100 % zu arbeiten. Im Vorjahr habe er sich ausserordentlicherweise die Überstunden auszahlen lassen, um die Anzahlung für den Leasingvertrag leisten zu können. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass dem Berufungskläger in den Jahren 2019 und 2020 Überstunden ausgezahlt wurden. Er hat dabei nicht auf das Durchschnittseinkommen beider Jahre, sondern für die Zukunft auf das tiefere Einkommen im Jahr 2019 abgestellt. Dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden, zumal üblicherweise auf den Durchschnitt des Vorjahres abgestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_466/2015 E. 4.2.1). Es ist daher für die gesamte hier relevante Zeit von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 6'250.00 auszugehen.
E. 4.2 Das Einkommen der Ehefrau beläuft sich auf unbestrittenermassen in der ersten Phase auf CHF 500.00 pro Monat. Ab 1. August 2021 erzielt sie einen monatlichen Bruttolohn von CHF 500.00 (x 13) und einen Ausbildungszuschuss von CHF 3'000.00. Das vom Vorderrichter errechnete Nettoeinkommen von CHF 3'127.00 wurde nicht beanstandet.
E. 5 Mit Verfügung vom 28. April 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab.
E. 5.1 Der Berufungskläger schuldet in erster Linie Unterhalt für seine drei minderjährigen Kinder. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge gilt die sog. Lebenshaltungskostenmethode als Richtschnur (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Für den Bedarf des Pflichtigen wird i.d.R. auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt (vgl. Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2017 II S. 77 ff., 89 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller: Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6.Aufl. 2018, Rz. 10.98; ferner Stoudmann, La contribution de prise en charge, in: Entretien de l'enfant et prévoyance professionnelle, 2018, S. 83 ff., 89-92).Die Lebenskosten können auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, falls die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken. Das bedeutet vorliegend, dass der Bedarf des Berufungsklägers mindestens dort, wo ein Manko zulasten der Kinder und der Ehefrau resultiert, restriktiv zu ermitteln ist.
5.2.1 Der Vorderrichter hat sich in Ziff. II 2.6.2a) des angefochtenen Urteils zu den Arbeitswegkosten geäussert und dem Berufungskläger für total 12288 km pro Jahr analog der Berechnung des Steuerabzugs CHF 0.70 bzw. 0.55 pro Fahrkilometer angerechnet. Dabei ist er von total 240 Arbeitstagen und nicht von 220 Arbeitstagen wie die Steuerverwaltung ausgegangen. Zu den Leasingkosten hat er sich nicht geäussert, obwohl diese bereits anlässlich der Eheschutzverhandlung Thema waren.
Der Berufungskläger will zu den bereits vom Vorderrichter berücksichtigen CHF 688.00 Kosten für den Arbeitsweg zusätzlich die Leasingraten von monatlich CHF 528.00 berücksichtigt haben. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass das Auto des Berufungsklägers aufgrund der Schichtarbeit als Kompetenzgut gilt.Die Vorbringen der Berufungsbeklagten, weshalb das Fahrzeug kein Kompetenzgut sei, bleiben appellatorisch.Laut Bundesgericht gehören Leasingraten für ein (bedarfsgerechtes) Auto mit Kompetenzcharakter, wie Abzahlungsraten für Kompetenzstücke, zum Grundnotbetraf, weil es sich dabei wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen handle (BGE 140 III 337 E. 5.2, vgl. auch Urteil des Bundegerichts 5A_779/2015 E. 5.3.3.2). Die Leasingkosten des Berufungsklägers sind daher in seinem Bedarf zu berücksichtigen.Es ist aufgrund der Parteibefragung des Berufungsklägers und der eingereichten Urkunden ausreichend nachgewiesen, dass das Fahrzeug [...] aus Sicherheitsgründen aufwändig repariert oder ersetzt werden musste. Die Leasingkosten sind daher als notwendige Berufsauslagen des Berufungsklägers im Bedarf zu berücksichtigen.
Die Berufungsbeklagte macht ausserdem geltend, dass der vom Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag mit einer monatlichen Rate von CHF 528.00 zu teuer sei und er ohne weiteres ein günstigeres Auto hätte leasen können. Es stellt sich hier nur noch die Frage, ob der vom Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag angemessen sei. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Leasingzins des Berufungsklägers eher hoch ist, da er ein fast neues Auto geleast hat. Es handelt sich im Übrigen um kein zu grosses oder zu luxuriöses Fahrzeug. Da der Berufungskläger andererseits geltend gemacht hatte, dass er im vergangen Jahr Überstunden geleistet habe, um die Anzahlung für den Leasingvertrag leisten zu können und der Vorderrichter die Leistung von Überstunden auch in Zukunft als zumutbar angesehen hat, ist die Höhe des Leasingzinses nicht zu beanstanden.
5.2.2 Zu berücksichtigen ist hingegen, dass in den Kilometerkosten von CHF 0.70 bzw. 0.55 die Amortisation des Fahrzeugs mit 27,2 % und die Garagierungskosten mit 15,2 % sowie die Zinsen des investierten Kapitals mit 0,1 % berücksichtigt sind . Die Fahrzeugamortisation ist bereits im angerechneten Leasingzins enthalten, die Garagierungskosten hat der Vorderrichter im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt und ein Investitionskapital des Leasingnehmers fehlt bei einem Leasingfahrzeug, so dass die Kilometeransätze um total 42,5 % zu kürzen sind. Auch sind konsequenterweise entsprechend der Praxis der Steuerverwaltung 220 Arbeitstage pro Jahr zu berücksichtigen. Das ergibt dann eine jährliche Fahrleistung von (220 x 25,6 km x 2) 11264 km. Analog der geltenden Steuerpraxis sind die ersten 10'000 km CHF 0.40 (CHF 0.70 ./. 42,5 %) und die weiteren 1264 km mit CHF 0.32 (CHF 0.55 ./. 42,5 %) zu berücksichtigen, was jährliche Kilometerkosten von CHF 4'404.50 oder CHF 367.00 pro Monat ausmacht. Der Veränderung ist, mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen, mit Wirkung ab 1. August 2021 Rechnung zu tragen.
E. 5.3 Weiter moniert der Berufungskläger, dass ihm der Vorderrichter keine Verpflegungsspesen bewilligt habe. Bei der Vorinstanz hat er angegeben, dass es am Arbeitsplatz einen Pausenraum und eine Küche gebe. Die Zutaten (gemeint wohl die Lebensmittel) müssten sie selber mitnehmen und kochen. Drei Mal in der Woche esse er während der Arbeit einen Dürüm. Wenn es zeitlich schlecht liege, müssten sie Essen bestellen (Parteibefragung, Aktenseite, AS 58). Mithin steht fest, dass sich der Berufungskläger am Arbeitsplatz verpflegen kann. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse ist es ihm zuzumuten, die Verpflegung Zuhause zuzubereiten und am Arbeitsplatz aufzuwärmen. Mehrkosten entstehen dann keine.
E. 5.4 Die Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Grossmutter der Ehefrau bei ihr lebe, weshalb von einer Wohngemeinschaft mit entsprechender Kostenersparnis bei der Miete und beim Grundbetrag auszugehen sei. Die Ehefrau hat im Rahmen der Parteibefragung angegeben, dass die Grossmutter bei ihren Eltern in [...] lebe und unentgeltlich ihre Kinder hüte. Hingegen hat sie nach Angaben der Ehefrau keine Aufenthaltsbewilligung, so dass fraglich ist, ob dieser Zustand von Dauer ist (Parteibefragung AS 52 f.). Von einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft kann daher keine Rede sein (vgl. BGE 130 III 765 ff.).
E. 6 In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter begründete sein Urteil damit, dass der Berufungskläger im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis einen Nettolohn von CHF 86'212.00 inkl. vier Kinderzulagen erzielt habe. Die jährlichen Kinderzulagen von total CHF 9'600.00 sowie der Betrag von CHF 582.70 für die Krankentaggeldversicherung seien abzuziehen, was ein relevantes monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'336.00 ergebe. Die Ehefrau habe in diesem Jahr als selbstständige [...] zu Hause gearbeitet. Ihr monatlicher Verdienst habe CHF 527.00 betragen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie weiterhin monatlich rund CHF 500.00 verdienen könne.
Er berechnete für den Ehemann einen monatlichen Bedarf von CHF 3'813.00, für die Ehefrau einen solchen von CHF 2'554.00 und für die Kinder einen solchen von je CHF 584.00. Auf die konkreten Zahlen wird im Rahmen der Rügen des Berufungsklägers gegen die Bedarfsrechnung eingegangen.
Der Vorderrichter hielt fest, bei einem monatlichen Verdienst des Ehemannes von CHF 6'336.00 und einem Bedarf von CHF 3'813.00 stünden monatlich CHF 2'523.00 für die Unterhaltsbeiträge zur Verfügung. Damit sei vorab der Barunterhalt der drei Kinder von je CHF 384.00 zu decken. Das Manko der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 2'054.00. Davon könnten CHF 1'370.00 über den Betreuungsunterhalt gedeckt werden. Es resultiere ein monatliches Manko von CHF 684.00. Aufgrund des Einwands des Ehemannes, dass er künftig nicht mehr so viele Überstunden leisten könne, rechnete ihm der Vorderrichter für die weiteren Phasen noch ein monatliches Einkommen von CHF 6'250.00 an. Die Berufungsbeklagte hat im Sommer 2021 eine Ausbildung als [ ] begonnen. Sie erhält dafür einen Lehrlingslohn von CHF 500.00 brutto. Ausserdem erhält sie Ausbildungszuschüsse vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn von CHF 3'000.00 pro Monat. Dem stehen Berufsauslagen von total CHF 289.00 gegenüber.
Im Dezember 2021 zog der Berufungskläger mit einer neuen Lebenspartnerin in eine gemeinsame Wohnung, worauf ihm noch ein reduzierter Grundbetrag von CHF 850.00 und monatliche Wohnkosten von CHF 1'145.00 angerechnet wurden. Die verfügbaren Mittel teilte der Vorderrichter praxiskonform auf den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder und die verbleibenden Mittel auf die Ehegatten und Kinder auf.
2. Der Berufungskläger macht geltend, der Vorderrichter sei bei der Ehefrau davon ausgegangen, dass sie allein mit den Kindern zusammenlebe. Er habe bereits in seinem Schlussvortrag bei der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass mit der Grossmutter eine weitere erwachsene Person in der Wohnung lebe. Dies sei sowohl bei den Wohnkosten als auch beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hätte diesen Punkt abklären müssen. Indem sie das unterlassen habe, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt.
Ebenfalls habe er beantragt, dass seine Leasingraten in der Höhe von monatlich CHF 528.00 ab dem 1. April 2021 in die Unterhaltsberechnung aufgenommen werden müssten. Diese seien belegt und dem Auto komme unbestrittenermassen Kompetenzcharakter zu, da er aufgrund seiner Arbeitszeit zwingend darauf angewiesen sei. Die Vorinstanz habe lediglich die Kilometerkosten von CHF 688.00 berücksichtigt, habe sich aber nicht zu den Leasingkosten geäussert. Sie habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt.
Weiter werde gerügt, dass keine Auslagen für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt worden seien. Es könne nicht auf seine Aussage anlässlich der Parteibefragung abgestellt werden, dass er häufig nur 5 min. Mittagspause mache und dann im Stehen einen Dürüm o.ä esse. Er könne sich nicht über Jahre hinweg ausschliesslich von Dürüm ernähren. Er habe aufgrund seines Arbeitswegs auch keine Möglichkeit, sich zu Hause zu verpflegen. Ihm seien deshalb für auswärtige Mahlzeiten monatliche Auslagen von CHF 220.00 anzurechnen.
Die Vorinstanz gehe aufgrund der Lohnausweise 2019 und 2020 davon aus, dass es ihm auch zukünftig möglich sein werde, ein Nettoeinkommen von 106,94 % zu generieren. Diese Jahre seien ausserordentlich gewesen. Es komme dabei auch nicht auf seinen Willen, sondern auf die Arbeitsauslastung seiner Arbeitgeberin an. Hinzu komme, dass er im Hinblick auf die absehbare Trennung mehr gearbeitet habe. Das sei kein Dauerzustand. Auch sei es ein Entgegenkommen der Firma, dass ihm die Überstunden ausbezahlt worden seien. Sodann könne er nicht verpflichtet werden, mehr als 100 % zu arbeiten. Die Vorinstanz habe hier sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt als auch das Recht falsch angewandt. Selbst wenn die Berücksichtigung dieses Pensums wider Erwarten als korrekt betrachtet würde, könne eine solche Betrachtungsweise nur für jene Zeiträume akzeptiert werden, in denen ein Manko bestehe.
Gemäss dem angefochtenen Urteil werde ab Februar 2036 noch immer Ehegeattenunterhalt zugesprochen, obwohl das jüngste gemeinsame Kind dann volljährig sei. Dem Berechnungsblatt sei dagegen zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt ihren Bedarf aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Vor dem Hintergrund des Clean-Break Prinzips sei es nicht gerechtfertigt, den Ehemann dann weiterhin Unterhalt bezahlen zu lassen. Die Vorinstanz wende in diesem Punkt das Recht falsch an.
Der Berufung komme keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie gegen vorsorgliche Massnahmen gerichtet sei. Diesen sei das Eheschutzverfahren gleichgestellt. Sie könne jedoch ausnahmsweise erteilt werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Wie ausgeführt, komme dem Fahrzeug des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zu, weshalb die deswegen anfallenden Kosten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien. Aufgrund dessen, dass die Vorinstanz diese Kosten nicht berücksichtigt habe, entstehe ihm ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.
3. Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie habe vorinstanzlich liquide dargelegt, dass die Grossmutter, welche während ihrer Arbeitszeit die Kinder hüte, bei ihren Eltern in [...] wohne, wie aus dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hervorgehe.
Sie bestreite nach wie vor, dass es sich beim Fahrzeug des Berufungsklägers um ein Kompetenzgut handle. Dieser könne den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, was Kosten von ca. CHF 220.00 ausmache. Er leiste zwar Schichtarbeit. Hingegen bestehe keine Pflicht, die Arbeit so früh zu beginnen, wie er das tue. Der Arbeitsweg mache auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als eine Stunde aus. Auch habe er anlässlich der Eheschutzverhandlung geltend gemacht, dass er sich ein so grosses Auto leiste, weil er die Kinder transportieren wolle. Bis zur Trennung habe dazu der eheliche [...] ausgereicht. Die Parteien lebten heute nur drei Wohnblocks auseinander, weshalb kein Kindertransport nötig sei. Bei dem angeblichen Leasingvertrag handle es sich sodann um einen Abzahlungsvertrag, womit es um eine Investition gehe. Eine solche könne nicht zu Lasten der Kinderunterhaltsbeiträge gehen.
Der Berufungskläger arbeite immer noch an derselben Arbeitsstelle. Er behaupte nicht einmal, dass er effektiv Verpflegungsauslagen habe. Aufgrund seiner Aussagen habe die Vorinstanz richtigerweise entschieden, dass er keinen erhöhten Bedarf für die Mittagsverpflegung habe, was den Erfahrungen der Berufungsbeklagten aus der Zeit des Zusammenlebens entspreche. Es seien auch bei ihr keine Verpflegungsspesen berücksichtigt worden, obwohl sie ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsort in [...] bzw. [...] habe.
Im Jahr 2020 habe der Berufungskläger sogar ein um 14 % höheres Bruttoeinkommen erwirtschaftet und 2019 ein um 6,94 % höheres. Bis heute habe der Berufungskläger keine Belege eingereicht, die etwas Anderes zeigten. Als Schuldner von Kinderunterhaltsbeiträgen habe er seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, d.h. wenn es ihm bisher möglich gewesen sei Überstunden zu leisten, müsse er das auch weiterhin tun. Sämtliche Familienmitglieder hätten bekanntlich Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige.
Es sei weiter festzuhalten, dass die Berufungsinstanz längst in einem anderen Fall festgestellt habe, dass die Praxis des Vorderrichters, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens obwohl nicht einmal beantragt bis über die Volljährigkeit der Kinder hinaus Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, nicht zu stützen sei. Die Vorbringen des Berufungsklägers seien deshalb nicht zu hören, zumal mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass die Parteien 2036 geschieden seien, sofern es zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft komme. Ferner habe die Berufungsbeklagte selbstverständlich Anspruch auf die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards, inkl. Anteil am Überschuss.
Das Eheschutzurteil sei von Gesetzes wegen vollstreckbar. Der Berufungskläger habe bisher noch zu keinem Zeitpunkt die festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt. Der Unterhaltsausstand sei beträchtlich. Das Oberamt nehme keine Vollstreckungshandlungen vor, mithin fehle es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Familie würde im Fall der Gutheissung ohne Regelung dastehen. Das sei unbedingt zu vermeiden.
E. 6.1 Der Berufungskläger beantragt weiter die Aufhebung des Ehegattenunterhalts ab Februar 2036. Er hält dafür, dem Berechnungsblatt der Vorinstanz lasse sich entnehmen, dass die Ehefrau mindestens ab Februar 2036 wirtschaftlich selbstständig sein werde. Vor dem Hintergrund des clean-break Prinzips sei es nicht gerechtfertigt, ihn zu verpflichten, der Ehefrau nach Februar 2036 noch Unterhalt zu bezahlen.
Eheschutzverfahren dienen häufig der Vorbereitung der Ehescheidung, auch wenn es gelegentlich nach durchgeführtem Verfahren zu einer Wiedervereinigung der Parteien kommt. Es kann daher auf die Erwägungen im Entscheid SOG 2021 Nr. 3 E. 4.4 verwiesen werden. Diese gelten nach wie vor: «Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt sich i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse.» Dem gibt es nichts beizufügen.Der Zeithorizont der im Eheschutzverfahren zu treffenden Massnahmen ist nach dem Gesagten auf rund drei Jahre auszulegen.Die Phasen VIII bis XIII der Kinderunterhaltsbeiträge werden aufgrund des oben Gesagten ersatzlos aufgehoben. In Bezug auf den Ehegattenunterhalt ist eine differenziertere Sichtweise notwendig, auf die unten in Ziff. 6.5 eingegangen wird.
E. 6.2 Bis zur Auflösung der Ehe besteht ein Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR 210), gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Der Unterhalt ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Er wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren festgelegt. Eine Änderung des Eheschutzentscheids setzt eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Verhältnisse voraus (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteile 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3, in: FamPra.ch 2010 S. 705; 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen, in: FamPra.ch 2007 S. 373).
E. 6.3 Die Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen können als Richtschnur für die Phasenbildung herangezogen werden. Zu beachten ist auch, dass getrennt lebende Ehegatten je für sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln haushalten müssen. Nicht jede noch so kleine und/oder kurzfristige Veränderung der Verhältnisse kann und soll unterhaltsrechtlich nachvollzogen werden. Bei grosszügigem Runden der Beträge gleichen sich kleine Veränderungen auf längere Sicht ohnehin aus. Die Unterhaltsberechnung ist keine reine Mathematik, zumal zu einem nicht unwesentlichen Anteil mit Annahmen gerechnet werden muss. Sodann soll die Regelung für die Parteien möglichst einfach zu handhaben und für eine gewisse Zeit verbindlich sein, um ihnen auch eine gewisse Planungssicherheit zu bieten. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist überdies von verschiedenen Wertungen und Prognosen abhängig. Die Zukunft kann nicht auf einzelne Franken genau vorausgesagt werden. Aufgrund der zahlreichen Annahmen, die getroffen werden müssen, vermittelt die akribische Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss dem rechnerischen Ergebnis eine Scheingenauigkeit. Zu viele Abstufungen (Phasen) führen zudem zu einer für die Parteien unübersichtlichen Lösung, da sie sich in allzu kurzen Abständen auf neue finanzielle Gegebenheiten einstellen müssen, was gerade für Personen mit wenig Flair für Administration eine Herausforderung darstellen kann. Eine unnötig komplizierte Unterhaltsregelung ist daher zu vermeiden.
Der Sachrichter hat im Bereich der Unterhaltsberechnung ein grosses Ermessen. Die mathematische Scheingenauigkeit, die durch die Verwendung von Berechnungstabellen entsteht, entbindet ihn nicht davon, dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben.
E. 6.4 Die vom Vorderrichter festgesetzten Phasen I, III, IV und VI erfüllen die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Veränderung nicht, zumal sie jeweils nur zwei oder drei Monate umfassen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Dauerhaftigkeit einer Arbeitslosigkeit verwiesen werden. Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2) gilt diese erst nach 4 Monaten als «dauerhaft» und damit als möglicher Abänderungsgrund im Hinblick auf die Reduktion von Unterhaltsbeiträgen. Die Phase II erfüllt genauso wenig die Voraussetzung in Bezug auf die Wesentlichkeit der Veränderung (Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge um CHF 22.00 bzw. CHF 43.00 pro Kind bzw. total um CHF 87.00 oder 3,44 % der gesamten Unterhaltssumme). Die vom Vorderrichter für die Phasen II und IV [recte V] berechnete (Gesamt)Unterhaltsbeträge sind gleich hoch. Im gleichen Rahmen liegt auch der Durchschnitt der Phasen III und IV. Es rechtfertigt sich daher eine einzige Phase mit Beginn am 1. August 2021 zu bilden.
Aufgrund des Gesagten ist die erste Phase ab der Trennung bis vor den Lehrantritt der Ehefrau d.h. bis Juli 2021 und die zweite ab August 2021 zu bilden.
6.5.1 In Bezug auf den Ehegattenunterhalt gilt grundsätzlich dasselbe. Hingegen ist zu beachten, dass hier die Dispositionsmaxime gilt. D.h. es kann der Berufungsbeklagten nicht mehr zugesprochen werden als sie verlangt hat, aber auch nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dessen sind die vom Ehemann im Berufungsverfahren anerkannten Unterhaltsbeiträge von CHF 29.00 für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 und von CHF 362.00 für die Zeit vom 1. August 2033 bis 31. Januar 2036 so zu belassen
6.5.2 Demnach ergibt sich folgende Rechnung für die Zeit von Oktober 2020 bis und mit Juli 2021:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
E.___
Grundbetrag
1200
1350
400
400
400
Miete
1440
1840
184
184
184
Anteile Kinder
-736
KVG
385
Telekom/ Mobiliarvers.
100
100
Arbeitsweg
688
total
3813
2554
584
584
584
Der Ehemann hat ein monatliches Einkommen von CHF 6'250.00. Das Einkommen der Ehefrau beläuft sich auf CHF 500.00 pro Monat, die Kinder erhalten Kinderzulagen von je CHF 200.00. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 3'813.00, womit CHF 2'437.00 für die Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Vorab ist der Barunterhalt der Kinder von je CHF 384.00 zu decken. Es verbleiben somit noch CHF 428.00 pro Kind für den Betreuungsunterhalt. Das Manko der Ehefrau von total CHF 2'054.00 kann um CHF 769.00 nicht gedeckt werden. Somit resultiert eine Unterdeckung beim Betreuungsunterhalt von CHF 256.00 pro Monat und Kind.
6.5.3 Für die Zeit ab 1. August 2021 ergibt sich nach dem oben gesagten folgende Rechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
E.___
Grundbetrag
850
1350
400
400
400
Miete
1265
1840
184
184
184
Anteile Kinder
-736
KVG
392
0
0
0
0
Telekom/ Mobiliarvers.
50
100
Kinderbetreuung
573
Arbeitsweg
367
Leasingrate
527
Steuern
508
297
total
3959
2851
584
584
1157
Das Einkommen des Ehemannes beläuft sich nach wie vor auf CHF 6'250.00. Dasjenige der Ehefrau beträgt nach Aufnahme ihrer Berufsausbildung CHF 3'127.00. Die Kinderzulagen bleiben bei CHF 200.00 je Kind. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich nun inkl. Leasingzins und Steueranteil auf CHF 3'948.00, so dass CHF 2'302.00 für die Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Die Ehefrau erzielt ebenfalls einen monatlichen Überschuss. Dieser beträgt CHF 276.00 (CHF 3'127.00 ./. CHF 2851.00). Der Bedarf von C.___ und D.___ beträgt nach wie vor CHF 584.00 pro Monat. Hingegen fallen bei E.___ neu Fremdbetreuungskosten von CHF 573.00 an, so dass sich sein Gesamtbedarf nun auf CHF 1'157.00 beläuft. Es resultiert ein Überschuss von CHF 843.00 pro Monat, der anteilsmässig auf kleine und grosse Köpfe zu verteilen ist. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ und D.___ sind auf je CHF 500.00 und derjenige für E.___ auf CHF 1'050.00 festzusetzen.
7.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts des Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Kosten der Vorinstanz bleiben unverändert. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Entschädigung für die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände ist aufgrund der eingereichten Kostennoten festzusetzen.
7.2 In der Kostennote des Vertreters des Ehemannes fallen die häufigen Klientenkontakte auf, die sich auf fast 5,5 Stunden summieren. Das lässt auf eine wenig zielgerichtete und ineffiziente Instruktion schliessen. Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter die Streitsache erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Kollegin übernommen hatte. Die notwendigen Klientenkontakte sind auf insgesamt 2 Stunden zu bemessen. Demnach sind total 15,5 Stunden zu entschädigen. Ausserordentlich hoch sind auch die Auslagen. Sie übersteigen das übliche Mass erheblich. Es ist darauf hinzuweisen, dass Kopien gemäss Gebührentarif mit CHF 0.50 abgegolten werden. Die Auslagen werden deshalb auf CHF 150.00 festgesetzt. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass der Nachzahlungsanspruch mit dem Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde berechnet wird.
Die Kostennote von Rechtsanwalt Ehrsam gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Nachzahlungsanspruch ist entsprechend der Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 festzusetzen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 6 bis 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
13. Dezember 2021 werden aufgehoben.
2.Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2021 lautet neu wie folgt:
Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021
für C.___ CHF 812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___ CHF 812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___ CHF 812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)
Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer der Trennung:
für C.___ CHF 500.00
für D.___ CHF 500.00
für E.___ CHF 1'050.00
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
E. 7 Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB in den nachfolgend aufgeführten Phasen nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt: Phase I: von 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 für C.___: CHF 68.00 (Betreuungsunterhalt) für D.___: CHF 68.00 (Betreuungsunterhalt) für E.___: CHF 136.00 (Betreuungsunterhalt) Phase II: von 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 für C.___: CHF 90.00 (Betreuungsunterhalt) für D.___: CHF 90.00 (Betreuungsunterhalt) für E.___: CHF 179.00 (Betreuungsunterhalt)
E. 7.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts des Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Kosten der Vorinstanz bleiben unverändert. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Entschädigung für die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände ist aufgrund der eingereichten Kostennoten festzusetzen.
E. 7.2 In der Kostennote des Vertreters des Ehemannes fallen die häufigen Klientenkontakte auf, die sich auf fast 5,5 Stunden summieren. Das lässt auf eine wenig zielgerichtete und ineffiziente Instruktion schliessen. Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter die Streitsache erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Kollegin übernommen hatte. Die notwendigen Klientenkontakte sind auf insgesamt 2 Stunden zu bemessen. Demnach sind total 15,5 Stunden zu entschädigen. Ausserordentlich hoch sind auch die Auslagen. Sie übersteigen das übliche Mass erheblich. Es ist darauf hinzuweisen, dass Kopien gemäss Gebührentarif mit CHF 0.50 abgegolten werden. Die Auslagen werden deshalb auf CHF 150.00 festgesetzt. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass der Nachzahlungsanspruch mit dem Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde berechnet wird. Die Kostennote von Rechtsanwalt Ehrsam gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Nachzahlungsanspruch ist entsprechend der Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 festzusetzen.
E. 8 Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - von 1. August 2021 bis 30. September 2021: CHF 43.00 - von 1. Oktober 2021 bis 30. November 2021: CHF 384.00 - von 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 127.00 - von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022: CHF 270.00 - von 1. November 2022 bis 31. Juli 2024: CHF 213.00 - von 1. Dezember 2026 bis 31. Dezember 2027: CHF 99.00 - von 1. Januar 2028 bis 30. November 2030: CHF 79.00 - von 1. Dezember 2030 bis 31. Juli 2033: CHF 418.00 - von 1. August 2033 bis 31. Januar 2036: CHF 843.00 - ab 1. Februar 2036: CHF 792.00 Für die Zeit vom 1. August 2024 bis 30. November 2026 wird der Antrag auf Zusprechung eines Ehegattenunterhaltes mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgewiesen.
E. 9 Das Urteil stützt sich auf die
beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.
3. Das begründete und berichtigte Urteil
wurde den Parteien am 14. April 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 25. April 2022
erhebt der Ehemann form- und fristgerecht Berufung und stellt die folgenden
Anträge:
1.
Es seien die Ziffern
6, 7 und 8 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:
Ziffer 6
Der Vater wird verpflichtet, an den
Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
Phase I von 1. Oktober
2020 bis 31. Dezember 2020
für C.___: CHF 539.00 (wovon CHF 384.00
Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 539.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 539.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IIa von 1. Januar 2021 bis 31.
März 2021
für C.___: CHF 539.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 539.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 694.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 310.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IIb von 1. April 2021 bis 31. Juli
2021
für C.___: CHF 103.00 (wovon CHF 103.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 539.00
(wovon CHF 103.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 539.00
(wovon CHF 103.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III von 1. August 2021 bis 30.
September 2021
für C.___: CHF 173.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 174.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 173.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IV von 1. Oktober 2021 bis 30.
November 2021
für C.___: CHF 481.00 (wovon CHF 481.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 481.00
(wovon CHF 481.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 481.00
(wovon CHF 481.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase V von 1. Dezember 2021 bis 31.
Juli 2022
für C.___: CHF 237.00 (wovon CHF 237.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 237.00
(wovon CHF 237.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 1’184.00
(wovon CHF 1’184.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VI von 1. August 2022 bis 31. Oktober
2022
für C.___: CHF 527.00 (wovon CHF 466.00
Bar- und 61.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 499.00
(wovon CHF 438.00 Bar- und 61.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 560.00
(wovon CHF 438.00 Bar- und 122.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VII von 1. November 2022 bis 31.
Juli 2023
für C.___: CHF 696.00 (wovon CHF 658.00
Bar- und 38.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 461.00 (wovon
CHF 423.00 Bar- und 38.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 499.00
(wovon CHF 423.00 Bar- und 76.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VIII von 1. August 2024 bis 30.
Juni 2025
für C.___: CHF 657.00
(wovon CHF 657.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 415.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 268.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IX von 1. Juli 2025 bis 30.
November 2026
für C.___: CHF 614.00 (wovon CHF 614.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 585.00 (wovon
CHF 585.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 210.00 (wovon
CHF 210.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase X von 1. Dezember 2026 bis 30.
Dezember 2027
für C.___: CHF 482.00 (wovon CHF 482.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 455.00
(wovon CHF 455.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 252.00
(wovon CHF 252.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XI von 1. Januar 2028 bis 30.
November 2030
für C.___: CHF 552.00 (wovon CHF 552.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 573.00
(wovon CHF 573.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 415.00
(wovon CHF 415.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XII von 1. Dezember 2030 bis 31.
Juli 2033
für D.___: CHF 748.00 (wovon CHF 702.00
Bar- und 45.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 748.00 (wovon
CHF 702.00 Bar- und 45.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XIII von 1. August 2033 bis 30.
September 2036
für E.___: CHF 1’056.00 (wovon CHF
997.00 Bar- und 58.00 Betreuungsunterhalt)
Ziffer 7
Es wird
festgestellt, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder im Sinne von Art.
286a Abs. 1 ZGB in den nachfolgend aufgeführten Phasen nicht gedeckt ist. Die
monatliche Unterdeckung beträgt:
Phase I: von 1. Oktober 2020 bis 31.
Dezember 2020
für C.___: CHF 359.00
(Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 359.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 717.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase IIa von 1. Januar 2021 bis 31.
März 2021
für C.___: CHF 359.00 (Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 359.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 717.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase IIb von 1. April 2021 bis 31. Juli
2021
für C.___: CHF 795.00 (CHF 281.00 Bar-
und CHF 514.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 795.00 (CHF
281.00 Bar- und CHF 514.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 1’309.00
(CHF 281.00 Bar- und CHF 1’027.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III von 1. August 2021 bis 30.
September 2021
für C.___: CHF 28.00
(Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 28.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 55.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase V von 1. Dezember 2021 bis 31.
Juli 2022
für C.___: CHF 90.00
(Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 90.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 179.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase VII von 1. November 2022 bis 31.
Juli 2023
für C.___: CHF 23.00
(Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 23.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 46.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase X von 1. Dezember 2026 bis 30.
Dezember 2027
für C.___: CHF 288.00 (CHF 189.00 Bar-
und CHF 99.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 288.00 (CHF
189.00 Bar- und CHF 99.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 387.00 (CHF
189.00 Bar- und CHF 198.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XII von 1. Dezember 2030 bis 31.
Juli 2033
für D.___: CHF 143.00
Betreuungsunterhalt CHF 288.00
für E.___: CHF 143.00
Betreuungsunterhalt
Ziffer 8
Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
von 1. August 2022
bis 31. Oktober 2022: CHF 29.00
-
von 1. August 2033
bis 31. Januar 2036: CHF 362.00
-
ab 1. Februar 2036
ist kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet.
2. Es sei der
vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Eventualiter
sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
4. Die Berufungsbeklagte
liess sich am 9. Mai 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie
stellt die folgenden Anträge:
1.
Die Anträge des Berufungsklägers seien
abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2.
Der Berufungsbeklagten sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden
Anwalts als Rechtsbeistand.
5. Mit Verfügung vom 28.
April 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Berufung ab.
6. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter begründete sein
Urteil damit, dass der Berufungskläger im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis einen
Nettolohn von CHF 86'212.00 inkl. vier Kinderzulagen erzielt habe. Die jährlichen
Kinderzulagen von total CHF 9'600.00 sowie der Betrag von CHF 582.70 für die
Krankentaggeldversicherung seien abzuziehen, was ein relevantes monatliches
Nettoeinkommen von CHF 6'336.00 ergebe. Die Ehefrau habe in diesem Jahr als
selbstständige [...] zu Hause gearbeitet. Ihr monatlicher Verdienst habe CHF
527.00 betragen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie weiterhin monatlich
rund CHF 500.00 verdienen könne.
Er berechnete für den Ehemann einen
monatlichen Bedarf von CHF 3'813.00, für die Ehefrau einen solchen von CHF
2'554.00 und für die Kinder einen solchen von je CHF 584.00. Auf die konkreten
Zahlen wird im Rahmen der Rügen des Berufungsklägers gegen die Bedarfsrechnung eingegangen.
Der Vorderrichter hielt fest, bei einem
monatlichen Verdienst des Ehemannes von CHF 6'336.00 und einem Bedarf von CHF
3'813.00 stünden monatlich CHF 2'523.00 für die Unterhaltsbeiträge zur
Verfügung. Damit sei vorab der Barunterhalt der drei Kinder von je CHF 384.00
zu decken. Das Manko der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 2'054.00.
Davon könnten CHF 1'370.00 über den Betreuungsunterhalt gedeckt werden. Es
resultiere ein monatliches Manko von CHF 684.00. Aufgrund des Einwands des
Ehemannes, dass er künftig nicht mehr so viele Überstunden leisten könne,
rechnete ihm der Vorderrichter für die weiteren Phasen noch ein monatliches
Einkommen von CHF 6'250.00 an. Die Berufungsbeklagte hat im Sommer 2021 eine
Ausbildung als […] begonnen. Sie erhält dafür einen Lehrlingslohn von CHF
500.00 brutto. Ausserdem erhält sie Ausbildungszuschüsse vom Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Solothurn von CHF 3'000.00 pro Monat. Dem stehen
Berufsauslagen von total CHF 289.00 gegenüber.
Im Dezember 2021 zog der Berufungskläger
mit einer neuen Lebenspartnerin in eine gemeinsame Wohnung, worauf ihm noch ein
reduzierter Grundbetrag von CHF 850.00 und monatliche Wohnkosten von CHF 1'145.00
angerechnet wurden. Die verfügbaren Mittel teilte der Vorderrichter
praxiskonform auf den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder und die
verbleibenden Mittel auf die Ehegatten und Kinder auf.
2. Der Berufungskläger
macht geltend, der Vorderrichter sei bei der Ehefrau davon ausgegangen, dass
sie allein mit den Kindern zusammenlebe. Er habe bereits in seinem
Schlussvortrag bei der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass mit der Grossmutter
eine weitere erwachsene Person in der Wohnung lebe. Dies sei sowohl bei den
Wohnkosten als auch beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hätte
diesen Punkt abklären müssen. Indem sie das unterlassen habe, habe sie den
Sachverhalt falsch festgestellt.
Ebenfalls habe er beantragt, dass seine
Leasingraten in der Höhe von monatlich CHF 528.00 ab dem 1. April 2021 in die
Unterhaltsberechnung aufgenommen werden müssten. Diese seien belegt und dem
Auto komme unbestrittenermassen Kompetenzcharakter zu, da er aufgrund seiner
Arbeitszeit zwingend darauf angewiesen sei. Die Vorinstanz habe lediglich die
Kilometerkosten von CHF 688.00 berücksichtigt, habe sich aber nicht zu den
Leasingkosten geäussert. Sie habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch
festgestellt.
Weiter werde gerügt, dass keine Auslagen
für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt worden seien. Es könne nicht auf
seine Aussage anlässlich der Parteibefragung abgestellt werden, dass er häufig
nur 5 min. Mittagspause mache und dann im Stehen einen Dürüm o.ä esse. Er könne
sich nicht über Jahre hinweg ausschliesslich von Dürüm ernähren. Er habe
aufgrund seines Arbeitswegs auch keine Möglichkeit, sich zu Hause zu
verpflegen. Ihm seien deshalb für auswärtige Mahlzeiten monatliche Auslagen von
CHF 220.00 anzurechnen.
Die Vorinstanz gehe aufgrund der
Lohnausweise 2019 und 2020 davon aus, dass es ihm auch zukünftig möglich sein
werde, ein Nettoeinkommen von 106,94 % zu generieren. Diese Jahre seien
ausserordentlich gewesen. Es komme dabei auch nicht auf seinen Willen, sondern
auf die Arbeitsauslastung seiner Arbeitgeberin an. Hinzu komme, dass er im
Hinblick auf die absehbare Trennung mehr gearbeitet habe. Das sei kein
Dauerzustand. Auch sei es ein Entgegenkommen der Firma, dass ihm die
Überstunden ausbezahlt worden seien. Sodann könne er nicht verpflichtet
werden, mehr als 100 % zu arbeiten. Die Vorinstanz habe hier sowohl den
Sachverhalt falsch festgestellt als auch das Recht falsch angewandt. Selbst
wenn die Berücksichtigung dieses Pensums wider Erwarten als korrekt betrachtet
würde, könne eine solche Betrachtungsweise nur für jene Zeiträume akzeptiert
werden, in denen ein Manko bestehe.
Gemäss dem angefochtenen Urteil werde ab
Februar 2036 noch immer Ehegeattenunterhalt zugesprochen, obwohl das jüngste
gemeinsame Kind dann volljährig sei. Dem Berechnungsblatt sei dagegen zu
entnehmen, dass die Berufungsbeklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt ihren
Bedarf aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Vor dem Hintergrund des
Clean-Break Prinzips sei es nicht gerechtfertigt, den Ehemann dann weiterhin
Unterhalt bezahlen zu lassen. Die Vorinstanz wende in diesem Punkt das Recht
falsch an.
Der Berufung komme keine aufschiebende
Wirkung zu, wenn sie gegen vorsorgliche Massnahmen gerichtet sei. Diesen sei
das Eheschutzverfahren gleichgestellt. Sie könne jedoch ausnahmsweise erteilt
werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil drohe. Wie ausgeführt, komme dem Fahrzeug des Berufungsklägers
Kompetenzcharakter zu, weshalb die deswegen anfallenden Kosten bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien. Aufgrund dessen, dass die
Vorinstanz diese Kosten nicht berücksichtigt habe, entstehe ihm ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil.
3. Die Berufungsbeklagte macht
geltend, sie habe vorinstanzlich liquide dargelegt, dass die Grossmutter,
welche während ihrer Arbeitszeit die Kinder hüte, bei ihren Eltern in [...]
wohne, wie aus dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hervorgehe.
Sie bestreite nach wie vor, dass es sich
beim Fahrzeug des Berufungsklägers um ein Kompetenzgut handle. Dieser könne den
Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, was Kosten von ca. CHF
220.00 ausmache. Er leiste zwar Schichtarbeit. Hingegen bestehe keine Pflicht,
die Arbeit so früh zu beginnen, wie er das tue. Der Arbeitsweg mache auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als eine Stunde aus. Auch habe er
anlässlich der Eheschutzverhandlung geltend gemacht, dass er sich ein so
grosses Auto leiste, weil er die Kinder transportieren wolle. Bis zur Trennung
habe dazu der eheliche [...] ausgereicht. Die Parteien lebten heute nur drei
Wohnblocks auseinander, weshalb kein Kindertransport nötig sei. Bei dem
angeblichen Leasingvertrag handle es sich sodann um einen Abzahlungsvertrag,
womit es um eine Investition gehe. Eine solche könne nicht zu Lasten der Kinderunterhaltsbeiträge
gehen.
Der Berufungskläger arbeite immer noch
an derselben Arbeitsstelle. Er behaupte nicht einmal, dass er effektiv
Verpflegungsauslagen habe. Aufgrund seiner Aussagen habe die Vorinstanz
richtigerweise entschieden, dass er keinen erhöhten Bedarf für die
Mittagsverpflegung habe, was den Erfahrungen der Berufungsbeklagten aus der
Zeit des Zusammenlebens entspreche. Es seien auch bei ihr keine
Verpflegungsspesen berücksichtigt worden, obwohl sie ihren Arbeits- bzw.
Ausbildungsort in [...] bzw. [...] habe.
Im Jahr 2020 habe der
Berufungskläger sogar ein um 14 % höheres Bruttoeinkommen erwirtschaftet und
2019 ein um 6,94 % höheres. Bis heute habe der Berufungskläger keine Belege
eingereicht, die etwas Anderes zeigten. Als Schuldner von Kinderunterhaltsbeiträgen
habe er seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, d.h. wenn es ihm bisher
möglich gewesen sei Überstunden zu leisten, müsse er das auch weiterhin tun.
Sämtliche Familienmitglieder hätten bekanntlich Anspruch auf denselben
Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige.
Es sei weiter festzuhalten, dass die
Berufungsinstanz längst in einem anderen Fall festgestellt habe, dass die
Praxis des Vorderrichters, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens – obwohl nicht
einmal beantragt – bis über die Volljährigkeit der Kinder hinaus Kinder- und
Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, nicht zu stützen sei. Die Vorbringen
des Berufungsklägers seien deshalb nicht zu hören, zumal mit Sicherheit davon
auszugehen sei, dass die Parteien 2036 geschieden seien, sofern es zu keiner
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft komme. Ferner habe die
Berufungsbeklagte selbstverständlich Anspruch auf die Weiterführung des
ehelichen Lebensstandards, inkl. Anteil am Überschuss.
Das Eheschutzurteil sei von Gesetzes
wegen vollstreckbar. Der Berufungskläger habe bisher noch zu keinem Zeitpunkt
die festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt. Der Unterhaltsausstand sei
beträchtlich. Das Oberamt nehme keine Vollstreckungshandlungen vor, mithin
fehle es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Familie würde im
Fall der Gutheissung ohne Regelung dastehen. Das sei unbedingt zu vermeiden.
4.1 Der Berufungskläger
macht geltend, dass ihm der Vorderrichter zumute, dauerhaft mehr als 100 % zu
arbeiten. Im Vorjahr habe er sich ausserordentlicherweise die Überstunden
auszahlen lassen, um die Anzahlung für den Leasingvertrag leisten zu können.
Der Vorderrichter hat festgestellt, dass dem Berufungskläger in den Jahren 2019
und 2020 Überstunden ausgezahlt wurden. Er hat dabei nicht auf das
Durchschnittseinkommen beider Jahre, sondern für die Zukunft auf das tiefere
Einkommen im Jahr 2019 abgestellt. Dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu
beanstanden, zumal üblicherweise auf den Durchschnitt des Vorjahres abgestellt
wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_466/2015 E. 4.2.1). Es ist daher für die
gesamte hier relevante Zeit von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von
CHF 6'250.00 auszugehen.
4.2 Das Einkommen der
Ehefrau beläuft sich auf unbestrittenermassen in der ersten Phase auf CHF
500.00 pro Monat. Ab 1. August 2021 erzielt sie einen monatlichen Bruttolohn
von CHF 500.00 (x 13) und einen Ausbildungszuschuss von CHF 3'000.00. Das vom
Vorderrichter errechnete Nettoeinkommen von CHF 3'127.00 wurde nicht
beanstandet.
5.1 Der Berufungskläger
schuldet in erster Linie Unterhalt für seine drei minderjährigen Kinder. Für
die Bemessung der Unterhaltsbeiträge gilt die sog. Lebenshaltungskostenmethode
als Richtschnur (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Für den Bedarf des Pflichtigen wird
i.d.R. auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt (
vgl. Bastons-Bulletti, L'entretien après
divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2017 II S. 77 ff.,
89 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller: Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
6.
Aufl. 2018, Rz. 10.98; ferner Stoudmann, La
contribution de prise en charge, in: Entretien de l'enfant et prévoyance
professionnelle, 2018, S. 83 ff., 89-92).
Die Lebenskosten können auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, falls die vorhandenen
Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken. Das bedeutet
vorliegend, dass der Bedarf des Berufungsklägers mindestens dort, wo ein Manko
zulasten der Kinder und der Ehefrau resultiert, restriktiv zu ermitteln ist.
5.2.1 Der Vorderrichter hat sich in Ziff. II 2.6.2a) des angefochtenen
Urteils zu den Arbeitswegkosten geäussert und dem Berufungskläger für total
12’288 km pro Jahr analog der Berechnung des Steuerabzugs CHF 0.70 bzw. 0.55
pro Fahrkilometer angerechnet. Dabei ist er von total 240 Arbeitstagen und
nicht von 220 Arbeitstagen wie die Steuerverwaltung ausgegangen. Zu den
Leasingkosten hat er sich nicht geäussert, obwohl diese bereits anlässlich der
Eheschutzverhandlung Thema waren.
Der
Berufungskläger will zu den bereits vom Vorderrichter berücksichtigen CHF
688.00 Kosten für den Arbeitsweg zusätzlich die Leasingraten von monatlich CHF
528.00 berücksichtigt haben. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass das Auto
des Berufungsklägers aufgrund der Schichtarbeit als Kompetenzgut gilt.
Die Vorbringen der Berufungsbeklagten,
weshalb das Fahrzeug kein Kompetenzgut sei, bleiben appellatorisch.
Laut Bundesgericht gehören Leasingraten
für ein (bedarfsgerechtes) Auto mit Kompetenzcharakter, wie Abzahlungsraten für
Kompetenzstücke, zum Grundnotbetraf, weil es sich dabei wirtschaftlich gesehen
um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen handle
(BGE 140 III 337 E. 5.2, vgl. auch Urteil des Bundegerichts 5A_779/2015 E.
5.3.3.2). Die Leasingkosten des Berufungsklägers sind daher in seinem Bedarf zu
berücksichtigen.
Es ist aufgrund der Parteibefragung des
Berufungsklägers und der eingereichten Urkunden ausreichend nachgewiesen, dass
das Fahrzeug [...] aus Sicherheitsgründen aufwändig repariert oder ersetzt
werden musste. Die Leasingkosten sind daher als notwendige Berufsauslagen des
Berufungsklägers im Bedarf zu berücksichtigen.
Die Berufungsbeklagte macht ausserdem geltend,
dass der vom Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag mit einer monatlichen
Rate von CHF 528.00 zu teuer sei und er ohne weiteres ein günstigeres Auto
hätte leasen können. Es stellt sich hier nur noch die Frage, ob der vom
Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag angemessen sei. Diesbezüglich gilt
es festzuhalten, dass der Leasingzins des Berufungsklägers eher hoch ist, da er
ein fast neues Auto geleast hat. Es handelt sich im Übrigen um kein zu grosses oder
zu luxuriöses Fahrzeug. Da der Berufungskläger andererseits geltend gemacht
hatte, dass er im vergangen Jahr Überstunden geleistet habe, um die Anzahlung
für den Leasingvertrag leisten zu können und der Vorderrichter die Leistung von
Überstunden auch in Zukunft als zumutbar angesehen hat, ist die Höhe des Leasingzinses
nicht zu beanstanden.
5.2.2 Zu berücksichtigen
ist hingegen, dass in den Kilometerkosten von CHF 0.70 bzw. 0.55 die
Amortisation des Fahrzeugs mit 27,2 % und die Garagierungskosten mit 15,2 %
sowie die Zinsen des investierten Kapitals mit 0,1 % berücksichtigt sind . Die
Fahrzeugamortisation ist bereits im angerechneten Leasingzins enthalten, die
Garagierungskosten hat der Vorderrichter im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt
und ein Investitionskapital des Leasingnehmers fehlt bei einem Leasingfahrzeug,
so dass die Kilometeransätze um total 42,5 % zu kürzen sind. Auch sind konsequenterweise
entsprechend der Praxis der Steuerverwaltung 220 Arbeitstage pro Jahr zu
berücksichtigen. Das ergibt dann eine jährliche Fahrleistung von (220 x 25,6 km
x 2) 11’264 km. Analog der geltenden Steuerpraxis sind die ersten 10'000 km CHF
0.40 (CHF 0.70 ./. 42,5 %) und die weiteren 1’264 km mit CHF 0.32 (CHF 0.55 ./.
42,5 %) zu berücksichtigen, was jährliche Kilometerkosten von CHF 4'404.50 oder
CHF 367.00 pro Monat ausmacht. Der Veränderung ist, mit Verweis auf die
nachfolgenden Erwägungen, mit Wirkung ab 1. August 2021 Rechnung zu tragen.
5.3 Weiter moniert der
Berufungskläger, dass ihm der Vorderrichter keine Verpflegungsspesen bewilligt
habe. Bei der Vorinstanz hat er angegeben, dass es am Arbeitsplatz einen
Pausenraum und eine Küche gebe. Die Zutaten (gemeint wohl die Lebensmittel) müssten
sie selber mitnehmen und kochen. Drei Mal in der Woche esse er während der
Arbeit einen Dürüm. Wenn es zeitlich schlecht liege, müssten sie Essen bestellen
(Parteibefragung, Aktenseite, AS 58). Mithin steht fest, dass sich der
Berufungskläger am Arbeitsplatz verpflegen kann. Angesichts der knappen
finanziellen Verhältnisse ist es ihm zuzumuten, die Verpflegung Zuhause
zuzubereiten und am Arbeitsplatz aufzuwärmen. Mehrkosten entstehen dann keine.
5.4 Die Berufungskläger
macht ausserdem geltend, dass die Grossmutter der Ehefrau bei ihr lebe, weshalb
von einer Wohngemeinschaft mit entsprechender Kostenersparnis bei der Miete und
beim Grundbetrag auszugehen sei. Die Ehefrau hat im Rahmen der Parteibefragung
angegeben, dass die Grossmutter bei ihren Eltern in [...] lebe und
unentgeltlich ihre Kinder hüte. Hingegen hat sie nach Angaben der Ehefrau keine
Aufenthaltsbewilligung, so dass fraglich ist, ob dieser Zustand von Dauer ist
(Parteibefragung AS 52 f.). Von einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft
kann daher keine Rede sein (vgl. BGE 130 III 765 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom30. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, 2540 Grenchen
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, 4600 Olten
Berufungsbeklagte
betreffendEheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Kinder C.___, geb. 2012, D.___, geb. 2015, und E.___, geb. 2018. Sie leben seit dem 19. September 2020 getrennt. Die Kinder leben unter der alleinigen Obhut der Mutter. Bei ihr lebt ausserdem ihre voreheliche Tochter F.___, geb. 2008.
2. Am 13. Dezember 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen (soweit angefochten) folgendes Urteil:
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet.
Phase I: von 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
Für die Zeit vom 1. August 2024 bis 30. November 2026 wird der Antrag auf Zusprechung eines Ehegattenunterhaltes mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgewiesen.
3. Das begründete und berichtigte Urteil wurde den Parteien am 14. April 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 25. April 2022 erhebt der Ehemann form- und fristgerecht Berufung und stellt die folgenden Anträge:
Ziffer 6
Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase I von 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
für C.___: CHF 539.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 539.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 539.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IIa von 1. Januar 2021 bis 31. März 2021
für C.___: CHF 539.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 539.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 694.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 310.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IIb von 1. April 2021 bis 31. Juli 2021
für C.___: CHF 103.00 (wovon CHF 103.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 539.00 (wovon CHF 103.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 539.00 (wovon CHF 103.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III von 1. August 2021 bis 30. September 2021
für C.___: CHF 173.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 174.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 173.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IV von 1. Oktober 2021 bis 30. November 2021
für C.___: CHF 481.00 (wovon CHF 481.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 481.00 (wovon CHF 481.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 481.00 (wovon CHF 481.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase V von 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022
für C.___: CHF 237.00 (wovon CHF 237.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 237.00 (wovon CHF 237.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 1184.00 (wovon CHF 1184.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VI von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022
für C.___: CHF 527.00 (wovon CHF 466.00 Bar- und 61.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 499.00 (wovon CHF 438.00 Bar- und 61.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 560.00 (wovon CHF 438.00 Bar- und 122.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VII von 1. November 2022 bis 31. Juli 2023
für C.___: CHF 696.00 (wovon CHF 658.00 Bar- und 38.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 461.00 (wovon CHF 423.00 Bar- und 38.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 499.00 (wovon CHF 423.00 Bar- und 76.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VIII von 1. August 2024 bis 30. Juni 2025
für C.___: CHF 657.00 (wovon CHF 657.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 415.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 268.00 (wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IX von 1. Juli 2025 bis 30. November 2026
für C.___: CHF 614.00 (wovon CHF 614.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 585.00 (wovon CHF 585.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 210.00 (wovon CHF 210.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase X von 1. Dezember 2026 bis 30. Dezember 2027
für C.___: CHF 482.00 (wovon CHF 482.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 455.00 (wovon CHF 455.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 252.00 (wovon CHF 252.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XI von 1. Januar 2028 bis 30. November 2030
für C.___: CHF 552.00 (wovon CHF 552.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 573.00 (wovon CHF 573.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 415.00 (wovon CHF 415.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XII von 1. Dezember 2030 bis 31. Juli 2033
für D.___: CHF 748.00 (wovon CHF 702.00 Bar- und 45.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 748.00 (wovon CHF 702.00 Bar- und 45.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XIII von 1. August 2033 bis 30. September 2036
für E.___: CHF 1056.00 (wovon CHF 997.00 Bar- und 58.00 Betreuungsunterhalt)
Ziffer 7
Phase I: von 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
für C.___: CHF 359.00 (Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 359.00 (Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 717.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase IIa von 1. Januar 2021 bis 31. März 2021
für C.___: CHF 359.00 (Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 359.00 (Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 717.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase IIb von 1. April 2021 bis 31. Juli 2021
für C.___: CHF 795.00 (CHF 281.00 Bar- und CHF 514.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 795.00 (CHF 281.00 Bar- und CHF 514.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 1309.00 (CHF 281.00 Bar- und CHF 1027.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III von 1. August 2021 bis 30. September 2021
für C.___: CHF 28.00 (Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 28.00 (Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 55.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase V von 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022
für C.___: CHF 90.00 (Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 90.00 (Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 179.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase VII von 1. November 2022 bis 31. Juli 2023
für C.___: CHF 23.00 (Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 23.00 (Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 46.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase X von 1. Dezember 2026 bis 30. Dezember 2027
für C.___: CHF 288.00 (CHF 189.00 Bar- und CHF 99.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 288.00 (CHF 189.00 Bar- und CHF 99.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 387.00 (CHF 189.00 Bar- und CHF 198.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XII von 1. Dezember 2030 bis 31. Juli 2033
für D.___: CHF 143.00 Betreuungsunterhalt CHF 288.00
für E.___: CHF 143.00 Betreuungsunterhalt
Ziffer 8
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
2. Es sei der vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Eventualiter sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
4. Die Berufungsbeklagte liess sich am 9. Mai 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:
5. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab.
6. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter begründete sein Urteil damit, dass der Berufungskläger im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis einen Nettolohn von CHF 86'212.00 inkl. vier Kinderzulagen erzielt habe. Die jährlichen Kinderzulagen von total CHF 9'600.00 sowie der Betrag von CHF 582.70 für die Krankentaggeldversicherung seien abzuziehen, was ein relevantes monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'336.00 ergebe. Die Ehefrau habe in diesem Jahr als selbstständige [...] zu Hause gearbeitet. Ihr monatlicher Verdienst habe CHF 527.00 betragen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie weiterhin monatlich rund CHF 500.00 verdienen könne.
Er berechnete für den Ehemann einen monatlichen Bedarf von CHF 3'813.00, für die Ehefrau einen solchen von CHF 2'554.00 und für die Kinder einen solchen von je CHF 584.00. Auf die konkreten Zahlen wird im Rahmen der Rügen des Berufungsklägers gegen die Bedarfsrechnung eingegangen.
Der Vorderrichter hielt fest, bei einem monatlichen Verdienst des Ehemannes von CHF 6'336.00 und einem Bedarf von CHF 3'813.00 stünden monatlich CHF 2'523.00 für die Unterhaltsbeiträge zur Verfügung. Damit sei vorab der Barunterhalt der drei Kinder von je CHF 384.00 zu decken. Das Manko der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 2'054.00. Davon könnten CHF 1'370.00 über den Betreuungsunterhalt gedeckt werden. Es resultiere ein monatliches Manko von CHF 684.00. Aufgrund des Einwands des Ehemannes, dass er künftig nicht mehr so viele Überstunden leisten könne, rechnete ihm der Vorderrichter für die weiteren Phasen noch ein monatliches Einkommen von CHF 6'250.00 an. Die Berufungsbeklagte hat im Sommer 2021 eine Ausbildung als [ ] begonnen. Sie erhält dafür einen Lehrlingslohn von CHF 500.00 brutto. Ausserdem erhält sie Ausbildungszuschüsse vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn von CHF 3'000.00 pro Monat. Dem stehen Berufsauslagen von total CHF 289.00 gegenüber.
Im Dezember 2021 zog der Berufungskläger mit einer neuen Lebenspartnerin in eine gemeinsame Wohnung, worauf ihm noch ein reduzierter Grundbetrag von CHF 850.00 und monatliche Wohnkosten von CHF 1'145.00 angerechnet wurden. Die verfügbaren Mittel teilte der Vorderrichter praxiskonform auf den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder und die verbleibenden Mittel auf die Ehegatten und Kinder auf.
2. Der Berufungskläger macht geltend, der Vorderrichter sei bei der Ehefrau davon ausgegangen, dass sie allein mit den Kindern zusammenlebe. Er habe bereits in seinem Schlussvortrag bei der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass mit der Grossmutter eine weitere erwachsene Person in der Wohnung lebe. Dies sei sowohl bei den Wohnkosten als auch beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hätte diesen Punkt abklären müssen. Indem sie das unterlassen habe, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt.
Ebenfalls habe er beantragt, dass seine Leasingraten in der Höhe von monatlich CHF 528.00 ab dem 1. April 2021 in die Unterhaltsberechnung aufgenommen werden müssten. Diese seien belegt und dem Auto komme unbestrittenermassen Kompetenzcharakter zu, da er aufgrund seiner Arbeitszeit zwingend darauf angewiesen sei. Die Vorinstanz habe lediglich die Kilometerkosten von CHF 688.00 berücksichtigt, habe sich aber nicht zu den Leasingkosten geäussert. Sie habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt.
Weiter werde gerügt, dass keine Auslagen für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt worden seien. Es könne nicht auf seine Aussage anlässlich der Parteibefragung abgestellt werden, dass er häufig nur 5 min. Mittagspause mache und dann im Stehen einen Dürüm o.ä esse. Er könne sich nicht über Jahre hinweg ausschliesslich von Dürüm ernähren. Er habe aufgrund seines Arbeitswegs auch keine Möglichkeit, sich zu Hause zu verpflegen. Ihm seien deshalb für auswärtige Mahlzeiten monatliche Auslagen von CHF 220.00 anzurechnen.
Die Vorinstanz gehe aufgrund der Lohnausweise 2019 und 2020 davon aus, dass es ihm auch zukünftig möglich sein werde, ein Nettoeinkommen von 106,94 % zu generieren. Diese Jahre seien ausserordentlich gewesen. Es komme dabei auch nicht auf seinen Willen, sondern auf die Arbeitsauslastung seiner Arbeitgeberin an. Hinzu komme, dass er im Hinblick auf die absehbare Trennung mehr gearbeitet habe. Das sei kein Dauerzustand. Auch sei es ein Entgegenkommen der Firma, dass ihm die Überstunden ausbezahlt worden seien. Sodann könne er nicht verpflichtet werden, mehr als 100 % zu arbeiten. Die Vorinstanz habe hier sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt als auch das Recht falsch angewandt. Selbst wenn die Berücksichtigung dieses Pensums wider Erwarten als korrekt betrachtet würde, könne eine solche Betrachtungsweise nur für jene Zeiträume akzeptiert werden, in denen ein Manko bestehe.
Gemäss dem angefochtenen Urteil werde ab Februar 2036 noch immer Ehegeattenunterhalt zugesprochen, obwohl das jüngste gemeinsame Kind dann volljährig sei. Dem Berechnungsblatt sei dagegen zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt ihren Bedarf aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Vor dem Hintergrund des Clean-Break Prinzips sei es nicht gerechtfertigt, den Ehemann dann weiterhin Unterhalt bezahlen zu lassen. Die Vorinstanz wende in diesem Punkt das Recht falsch an.
Der Berufung komme keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie gegen vorsorgliche Massnahmen gerichtet sei. Diesen sei das Eheschutzverfahren gleichgestellt. Sie könne jedoch ausnahmsweise erteilt werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Wie ausgeführt, komme dem Fahrzeug des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zu, weshalb die deswegen anfallenden Kosten bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien. Aufgrund dessen, dass die Vorinstanz diese Kosten nicht berücksichtigt habe, entstehe ihm ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.
3. Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie habe vorinstanzlich liquide dargelegt, dass die Grossmutter, welche während ihrer Arbeitszeit die Kinder hüte, bei ihren Eltern in [...] wohne, wie aus dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hervorgehe.
Sie bestreite nach wie vor, dass es sich beim Fahrzeug des Berufungsklägers um ein Kompetenzgut handle. Dieser könne den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, was Kosten von ca. CHF 220.00 ausmache. Er leiste zwar Schichtarbeit. Hingegen bestehe keine Pflicht, die Arbeit so früh zu beginnen, wie er das tue. Der Arbeitsweg mache auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als eine Stunde aus. Auch habe er anlässlich der Eheschutzverhandlung geltend gemacht, dass er sich ein so grosses Auto leiste, weil er die Kinder transportieren wolle. Bis zur Trennung habe dazu der eheliche [...] ausgereicht. Die Parteien lebten heute nur drei Wohnblocks auseinander, weshalb kein Kindertransport nötig sei. Bei dem angeblichen Leasingvertrag handle es sich sodann um einen Abzahlungsvertrag, womit es um eine Investition gehe. Eine solche könne nicht zu Lasten der Kinderunterhaltsbeiträge gehen.
Der Berufungskläger arbeite immer noch an derselben Arbeitsstelle. Er behaupte nicht einmal, dass er effektiv Verpflegungsauslagen habe. Aufgrund seiner Aussagen habe die Vorinstanz richtigerweise entschieden, dass er keinen erhöhten Bedarf für die Mittagsverpflegung habe, was den Erfahrungen der Berufungsbeklagten aus der Zeit des Zusammenlebens entspreche. Es seien auch bei ihr keine Verpflegungsspesen berücksichtigt worden, obwohl sie ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsort in [...] bzw. [...] habe.
Im Jahr 2020 habe der Berufungskläger sogar ein um 14 % höheres Bruttoeinkommen erwirtschaftet und 2019 ein um 6,94 % höheres. Bis heute habe der Berufungskläger keine Belege eingereicht, die etwas Anderes zeigten. Als Schuldner von Kinderunterhaltsbeiträgen habe er seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, d.h. wenn es ihm bisher möglich gewesen sei Überstunden zu leisten, müsse er das auch weiterhin tun. Sämtliche Familienmitglieder hätten bekanntlich Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige.
Es sei weiter festzuhalten, dass die Berufungsinstanz längst in einem anderen Fall festgestellt habe, dass die Praxis des Vorderrichters, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens obwohl nicht einmal beantragt bis über die Volljährigkeit der Kinder hinaus Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, nicht zu stützen sei. Die Vorbringen des Berufungsklägers seien deshalb nicht zu hören, zumal mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass die Parteien 2036 geschieden seien, sofern es zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft komme. Ferner habe die Berufungsbeklagte selbstverständlich Anspruch auf die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards, inkl. Anteil am Überschuss.
Das Eheschutzurteil sei von Gesetzes wegen vollstreckbar. Der Berufungskläger habe bisher noch zu keinem Zeitpunkt die festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt. Der Unterhaltsausstand sei beträchtlich. Das Oberamt nehme keine Vollstreckungshandlungen vor, mithin fehle es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Familie würde im Fall der Gutheissung ohne Regelung dastehen. Das sei unbedingt zu vermeiden.
4.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm der Vorderrichter zumute, dauerhaft mehr als 100 % zu arbeiten. Im Vorjahr habe er sich ausserordentlicherweise die Überstunden auszahlen lassen, um die Anzahlung für den Leasingvertrag leisten zu können. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass dem Berufungskläger in den Jahren 2019 und 2020 Überstunden ausgezahlt wurden. Er hat dabei nicht auf das Durchschnittseinkommen beider Jahre, sondern für die Zukunft auf das tiefere Einkommen im Jahr 2019 abgestellt. Dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden, zumal üblicherweise auf den Durchschnitt des Vorjahres abgestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_466/2015 E. 4.2.1). Es ist daher für die gesamte hier relevante Zeit von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 6'250.00 auszugehen.
4.2 Das Einkommen der Ehefrau beläuft sich auf unbestrittenermassen in der ersten Phase auf CHF 500.00 pro Monat. Ab 1. August 2021 erzielt sie einen monatlichen Bruttolohn von CHF 500.00 (x 13) und einen Ausbildungszuschuss von CHF 3'000.00. Das vom Vorderrichter errechnete Nettoeinkommen von CHF 3'127.00 wurde nicht beanstandet.
5.1 Der Berufungskläger schuldet in erster Linie Unterhalt für seine drei minderjährigen Kinder. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge gilt die sog. Lebenshaltungskostenmethode als Richtschnur (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Für den Bedarf des Pflichtigen wird i.d.R. auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt (vgl. Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2017 II S. 77 ff., 89 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller: Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6.Aufl. 2018, Rz. 10.98; ferner Stoudmann, La contribution de prise en charge, in: Entretien de l'enfant et prévoyance professionnelle, 2018, S. 83 ff., 89-92).Die Lebenskosten können auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, falls die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken. Das bedeutet vorliegend, dass der Bedarf des Berufungsklägers mindestens dort, wo ein Manko zulasten der Kinder und der Ehefrau resultiert, restriktiv zu ermitteln ist.
5.2.1 Der Vorderrichter hat sich in Ziff. II 2.6.2a) des angefochtenen Urteils zu den Arbeitswegkosten geäussert und dem Berufungskläger für total 12288 km pro Jahr analog der Berechnung des Steuerabzugs CHF 0.70 bzw. 0.55 pro Fahrkilometer angerechnet. Dabei ist er von total 240 Arbeitstagen und nicht von 220 Arbeitstagen wie die Steuerverwaltung ausgegangen. Zu den Leasingkosten hat er sich nicht geäussert, obwohl diese bereits anlässlich der Eheschutzverhandlung Thema waren.
Der Berufungskläger will zu den bereits vom Vorderrichter berücksichtigen CHF 688.00 Kosten für den Arbeitsweg zusätzlich die Leasingraten von monatlich CHF 528.00 berücksichtigt haben. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass das Auto des Berufungsklägers aufgrund der Schichtarbeit als Kompetenzgut gilt.Die Vorbringen der Berufungsbeklagten, weshalb das Fahrzeug kein Kompetenzgut sei, bleiben appellatorisch.Laut Bundesgericht gehören Leasingraten für ein (bedarfsgerechtes) Auto mit Kompetenzcharakter, wie Abzahlungsraten für Kompetenzstücke, zum Grundnotbetraf, weil es sich dabei wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen handle (BGE 140 III 337 E. 5.2, vgl. auch Urteil des Bundegerichts 5A_779/2015 E. 5.3.3.2). Die Leasingkosten des Berufungsklägers sind daher in seinem Bedarf zu berücksichtigen.Es ist aufgrund der Parteibefragung des Berufungsklägers und der eingereichten Urkunden ausreichend nachgewiesen, dass das Fahrzeug [...] aus Sicherheitsgründen aufwändig repariert oder ersetzt werden musste. Die Leasingkosten sind daher als notwendige Berufsauslagen des Berufungsklägers im Bedarf zu berücksichtigen.
Die Berufungsbeklagte macht ausserdem geltend, dass der vom Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag mit einer monatlichen Rate von CHF 528.00 zu teuer sei und er ohne weiteres ein günstigeres Auto hätte leasen können. Es stellt sich hier nur noch die Frage, ob der vom Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag angemessen sei. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Leasingzins des Berufungsklägers eher hoch ist, da er ein fast neues Auto geleast hat. Es handelt sich im Übrigen um kein zu grosses oder zu luxuriöses Fahrzeug. Da der Berufungskläger andererseits geltend gemacht hatte, dass er im vergangen Jahr Überstunden geleistet habe, um die Anzahlung für den Leasingvertrag leisten zu können und der Vorderrichter die Leistung von Überstunden auch in Zukunft als zumutbar angesehen hat, ist die Höhe des Leasingzinses nicht zu beanstanden.
5.2.2 Zu berücksichtigen ist hingegen, dass in den Kilometerkosten von CHF 0.70 bzw. 0.55 die Amortisation des Fahrzeugs mit 27,2 % und die Garagierungskosten mit 15,2 % sowie die Zinsen des investierten Kapitals mit 0,1 % berücksichtigt sind . Die Fahrzeugamortisation ist bereits im angerechneten Leasingzins enthalten, die Garagierungskosten hat der Vorderrichter im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt und ein Investitionskapital des Leasingnehmers fehlt bei einem Leasingfahrzeug, so dass die Kilometeransätze um total 42,5 % zu kürzen sind. Auch sind konsequenterweise entsprechend der Praxis der Steuerverwaltung 220 Arbeitstage pro Jahr zu berücksichtigen. Das ergibt dann eine jährliche Fahrleistung von (220 x 25,6 km x 2) 11264 km. Analog der geltenden Steuerpraxis sind die ersten 10'000 km CHF 0.40 (CHF 0.70 ./. 42,5 %) und die weiteren 1264 km mit CHF 0.32 (CHF 0.55 ./. 42,5 %) zu berücksichtigen, was jährliche Kilometerkosten von CHF 4'404.50 oder CHF 367.00 pro Monat ausmacht. Der Veränderung ist, mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen, mit Wirkung ab 1. August 2021 Rechnung zu tragen.
5.3 Weiter moniert der Berufungskläger, dass ihm der Vorderrichter keine Verpflegungsspesen bewilligt habe. Bei der Vorinstanz hat er angegeben, dass es am Arbeitsplatz einen Pausenraum und eine Küche gebe. Die Zutaten (gemeint wohl die Lebensmittel) müssten sie selber mitnehmen und kochen. Drei Mal in der Woche esse er während der Arbeit einen Dürüm. Wenn es zeitlich schlecht liege, müssten sie Essen bestellen (Parteibefragung, Aktenseite, AS 58). Mithin steht fest, dass sich der Berufungskläger am Arbeitsplatz verpflegen kann. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse ist es ihm zuzumuten, die Verpflegung Zuhause zuzubereiten und am Arbeitsplatz aufzuwärmen. Mehrkosten entstehen dann keine.
5.4 Die Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Grossmutter der Ehefrau bei ihr lebe, weshalb von einer Wohngemeinschaft mit entsprechender Kostenersparnis bei der Miete und beim Grundbetrag auszugehen sei. Die Ehefrau hat im Rahmen der Parteibefragung angegeben, dass die Grossmutter bei ihren Eltern in [...] lebe und unentgeltlich ihre Kinder hüte. Hingegen hat sie nach Angaben der Ehefrau keine Aufenthaltsbewilligung, so dass fraglich ist, ob dieser Zustand von Dauer ist (Parteibefragung AS 52 f.). Von einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft kann daher keine Rede sein (vgl. BGE 130 III 765 ff.).
6.1 Der Berufungskläger beantragt weiter die Aufhebung des Ehegattenunterhalts ab Februar 2036. Er hält dafür, dem Berechnungsblatt der Vorinstanz lasse sich entnehmen, dass die Ehefrau mindestens ab Februar 2036 wirtschaftlich selbstständig sein werde. Vor dem Hintergrund des clean-break Prinzips sei es nicht gerechtfertigt, ihn zu verpflichten, der Ehefrau nach Februar 2036 noch Unterhalt zu bezahlen.
Eheschutzverfahren dienen häufig der Vorbereitung der Ehescheidung, auch wenn es gelegentlich nach durchgeführtem Verfahren zu einer Wiedervereinigung der Parteien kommt. Es kann daher auf die Erwägungen im Entscheid SOG 2021 Nr. 3 E. 4.4 verwiesen werden. Diese gelten nach wie vor: «Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt sich i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse.» Dem gibt es nichts beizufügen.Der Zeithorizont der im Eheschutzverfahren zu treffenden Massnahmen ist nach dem Gesagten auf rund drei Jahre auszulegen.Die Phasen VIII bis XIII der Kinderunterhaltsbeiträge werden aufgrund des oben Gesagten ersatzlos aufgehoben. In Bezug auf den Ehegattenunterhalt ist eine differenziertere Sichtweise notwendig, auf die unten in Ziff. 6.5 eingegangen wird.
6.2 Bis zur Auflösung der Ehe besteht ein Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR 210), gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Der Unterhalt ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Er wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren festgelegt. Eine Änderung des Eheschutzentscheids setzt eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Verhältnisse voraus (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteile 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3, in: FamPra.ch 2010 S. 705; 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen, in: FamPra.ch 2007 S. 373).
6.3 Die Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen können als Richtschnur für die Phasenbildung herangezogen werden. Zu beachten ist auch, dass getrennt lebende Ehegatten je für sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln haushalten müssen. Nicht jede noch so kleine und/oder kurzfristige Veränderung der Verhältnisse kann und soll unterhaltsrechtlich nachvollzogen werden. Bei grosszügigem Runden der Beträge gleichen sich kleine Veränderungen auf längere Sicht ohnehin aus. Die Unterhaltsberechnung ist keine reine Mathematik, zumal zu einem nicht unwesentlichen Anteil mit Annahmen gerechnet werden muss. Sodann soll die Regelung für die Parteien möglichst einfach zu handhaben und für eine gewisse Zeit verbindlich sein, um ihnen auch eine gewisse Planungssicherheit zu bieten. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist überdies von verschiedenen Wertungen und Prognosen abhängig. Die Zukunft kann nicht auf einzelne Franken genau vorausgesagt werden. Aufgrund der zahlreichen Annahmen, die getroffen werden müssen, vermittelt die akribische Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss dem rechnerischen Ergebnis eine Scheingenauigkeit. Zu viele Abstufungen (Phasen) führen zudem zu einer für die Parteien unübersichtlichen Lösung, da sie sich in allzu kurzen Abständen auf neue finanzielle Gegebenheiten einstellen müssen, was gerade für Personen mit wenig Flair für Administration eine Herausforderung darstellen kann. Eine unnötig komplizierte Unterhaltsregelung ist daher zu vermeiden.
Der Sachrichter hat im Bereich der Unterhaltsberechnung ein grosses Ermessen. Die mathematische Scheingenauigkeit, die durch die Verwendung von Berechnungstabellen entsteht, entbindet ihn nicht davon, dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben.
6.4 Die vom Vorderrichter festgesetzten Phasen I, III, IV und VI erfüllen die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Veränderung nicht, zumal sie jeweils nur zwei oder drei Monate umfassen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Dauerhaftigkeit einer Arbeitslosigkeit verwiesen werden. Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2) gilt diese erst nach 4 Monaten als «dauerhaft» und damit als möglicher Abänderungsgrund im Hinblick auf die Reduktion von Unterhaltsbeiträgen. Die Phase II erfüllt genauso wenig die Voraussetzung in Bezug auf die Wesentlichkeit der Veränderung (Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge um CHF 22.00 bzw. CHF 43.00 pro Kind bzw. total um CHF 87.00 oder 3,44 % der gesamten Unterhaltssumme). Die vom Vorderrichter für die Phasen II und IV [recte V] berechnete (Gesamt)Unterhaltsbeträge sind gleich hoch. Im gleichen Rahmen liegt auch der Durchschnitt der Phasen III und IV. Es rechtfertigt sich daher eine einzige Phase mit Beginn am 1. August 2021 zu bilden.
Aufgrund des Gesagten ist die erste Phase ab der Trennung bis vor den Lehrantritt der Ehefrau d.h. bis Juli 2021 und die zweite ab August 2021 zu bilden.
6.5.1 In Bezug auf den Ehegattenunterhalt gilt grundsätzlich dasselbe. Hingegen ist zu beachten, dass hier die Dispositionsmaxime gilt. D.h. es kann der Berufungsbeklagten nicht mehr zugesprochen werden als sie verlangt hat, aber auch nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dessen sind die vom Ehemann im Berufungsverfahren anerkannten Unterhaltsbeiträge von CHF 29.00 für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 und von CHF 362.00 für die Zeit vom 1. August 2033 bis 31. Januar 2036 so zu belassen
6.5.2 Demnach ergibt sich folgende Rechnung für die Zeit von Oktober 2020 bis und mit Juli 2021:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
E.___
Grundbetrag
1200
1350
400
400
400
Miete
1440
1840
184
184
184
Anteile Kinder
-736
KVG
385
Telekom/ Mobiliarvers.
100
100
Arbeitsweg
688
total
3813
2554
584
584
584
Der Ehemann hat ein monatliches Einkommen von CHF 6'250.00. Das Einkommen der Ehefrau beläuft sich auf CHF 500.00 pro Monat, die Kinder erhalten Kinderzulagen von je CHF 200.00. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 3'813.00, womit CHF 2'437.00 für die Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Vorab ist der Barunterhalt der Kinder von je CHF 384.00 zu decken. Es verbleiben somit noch CHF 428.00 pro Kind für den Betreuungsunterhalt. Das Manko der Ehefrau von total CHF 2'054.00 kann um CHF 769.00 nicht gedeckt werden. Somit resultiert eine Unterdeckung beim Betreuungsunterhalt von CHF 256.00 pro Monat und Kind.
6.5.3 Für die Zeit ab 1. August 2021 ergibt sich nach dem oben gesagten folgende Rechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
E.___
Grundbetrag
850
1350
400
400
400
Miete
1265
1840
184
184
184
Anteile Kinder
-736
KVG
392
0
0
0
0
Telekom/ Mobiliarvers.
50
100
Kinderbetreuung
573
Arbeitsweg
367
Leasingrate
527
Steuern
508
297
total
3959
2851
584
584
1157
Das Einkommen des Ehemannes beläuft sich nach wie vor auf CHF 6'250.00. Dasjenige der Ehefrau beträgt nach Aufnahme ihrer Berufsausbildung CHF 3'127.00. Die Kinderzulagen bleiben bei CHF 200.00 je Kind. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich nun inkl. Leasingzins und Steueranteil auf CHF 3'948.00, so dass CHF 2'302.00 für die Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Die Ehefrau erzielt ebenfalls einen monatlichen Überschuss. Dieser beträgt CHF 276.00 (CHF 3'127.00 ./. CHF 2851.00). Der Bedarf von C.___ und D.___ beträgt nach wie vor CHF 584.00 pro Monat. Hingegen fallen bei E.___ neu Fremdbetreuungskosten von CHF 573.00 an, so dass sich sein Gesamtbedarf nun auf CHF 1'157.00 beläuft. Es resultiert ein Überschuss von CHF 843.00 pro Monat, der anteilsmässig auf kleine und grosse Köpfe zu verteilen ist. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ und D.___ sind auf je CHF 500.00 und derjenige für E.___ auf CHF 1'050.00 festzusetzen.
7.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts des Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Kosten der Vorinstanz bleiben unverändert. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Entschädigung für die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände ist aufgrund der eingereichten Kostennoten festzusetzen.
7.2 In der Kostennote des Vertreters des Ehemannes fallen die häufigen Klientenkontakte auf, die sich auf fast 5,5 Stunden summieren. Das lässt auf eine wenig zielgerichtete und ineffiziente Instruktion schliessen. Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter die Streitsache erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Kollegin übernommen hatte. Die notwendigen Klientenkontakte sind auf insgesamt 2 Stunden zu bemessen. Demnach sind total 15,5 Stunden zu entschädigen. Ausserordentlich hoch sind auch die Auslagen. Sie übersteigen das übliche Mass erheblich. Es ist darauf hinzuweisen, dass Kopien gemäss Gebührentarif mit CHF 0.50 abgegolten werden. Die Auslagen werden deshalb auf CHF 150.00 festgesetzt. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass der Nachzahlungsanspruch mit dem Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde berechnet wird.
Die Kostennote von Rechtsanwalt Ehrsam gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Nachzahlungsanspruch ist entsprechend der Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 festzusetzen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 6 bis 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
13. Dezember 2021 werden aufgehoben.
2.Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2021 lautet neu wie folgt:
Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021
für C.___ CHF 812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___ CHF 812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___ CHF 812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)
Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer der Trennung:
für C.___ CHF 500.00
für D.___ CHF 500.00
für E.___ CHF 1'050.00
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller