Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Ehegatten N.___ (Ehefrau) und O.___ (Ehemann) hatten im erbvertraglichen Teil eines am [ ] 2002 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages unter anderem Folgendes vereinbart:
E. 2 Regelung des Nachlasses nach dem Tod der Ehefrau Sollte ich vor meinem Ehemann versterben, so setze ich meinen Ehemann als Alleinerben ein. Sollte ich nach meinem Ehemann versterben, so gilt folgende Regelung: - die meinem Ehemann gehörenden Liegenschaften GB [...] Nr. 2[...] sowie Nr. 3[...] sollen auf seine Geschwister (bzw. deren Nachkommen) übergehen. - der Rest meines Nachlasses vererbt sich nach der gesetzlichen Regelung.
E. 3 Die Erben der Erbengemeinschaft von N.___ sel. seien gerichtlich festzustellen.
E. 3.1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Art. 494 Abs. 3 ZGB). Bei erbvertragswidrigen Geschäften des Erblassers steht dem Vertragserben somit ein Anfechtungsrecht zu. Es handelt sich dabei um ein der Herabsetzungsklage des Pflichtteilserben gemäss Art. 522 ff. ZGB nachgebildetes Anfechtungsrecht. Auf die Anfechtung nach Art. 494 Abs. 3 ZGB kommen insbesondere die Regeln zur zeitlichen Befristung der Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) sowie zur Reihenfolge der Herabsetzung (Art. 532 ZGB) zur Anwendung (Brückner / Weibel /Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, Rz 99b; Breitschmid/Bornhauser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 494 ZGB).
E. 3.2 Einem allgemeinen Grundsatz zufolge muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Anträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617).
E. 3.3 Der Kläger stellte bei der
Vorinstanz das Rechtsbegehren, die letztwillige Verfügung von N.___ sel. vom
25. August 2015 ungültig zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung führte er
unter anderem aus, das Testament vom 25. August 2015 sei mit dem Erbvertrag vom
14. August 2002 unvereinbar, weshalb er als Erbe das Recht habe, dieses
Testament anzufechten beziehungsweise ungültig erklären zu lassen (vgl. z.B.
dessen Replik vom 7. September 2020, S. 9, AS 89). Dieses Rechtsbegehren lässt
in Verbindung mit der Begründung keine Zweifel offen, dass es sich bei seiner
Klage um eine Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit der letztwilligen
Verfügung im Sinne von Art. 494 Abs. 3 ZGB handelt. Die Ungültigkeitsklage im
Sinne von Art. 519 ff. ZGB und die Herabsetzungsklage im Sinne von Art. 522 ff.
ZGB sind im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zwei von der Anfechtungsklage
wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB verschiedene Klagen. Dass
die Anfechtung erbvertragswidriger lebzeitiger und letztwilliger Verfügungen
analog den Bestimmungen zur Herabsetzungsklage erfolgt, ändert daran nichts. Aus
dem Umstand allein, dass der Kläger verlangt, das Testament ungültig zu
erklären, kann deshalb entgegen dem Berufungskläger nicht geschlossen werden,
dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erhob. Brückner/Weibel/Pesenti
schlagen denn für den Fall der Anfechtung der letztwilligen Verfügung auch vor,
mit dem Rechtsbegehren zu fordern, «es sei die letztwillige Verfügung vom …
ungültig zu erklären» (a.a.O., Rz 99l). Auch Grundmann erachtet es als geboten,
die Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung zu verlangen, wenn diese – wie
vorliegend – mit dem Erbvertrag vollumfänglich nicht vereinbar ist. Zusätzlich
bemerkt er, dass es sich hierbei nicht um eine Ungültigkeit im Sinne von Art. 519
ZGB handle (Stefan Grundmann, in: Praxiskommentar Erbrecht,
Abt
/
Weibel
[Hrsg.], 4.
Aufl. 2019, N 29a zu
Art. 494 ZGB
). Das vom Kläger
und Berufungsbeklagten vor Amtsgericht gestellte Rechtsbegehren war aus diesen
Gründen eine durchaus taugliche Grundlage für das gefällte Urteil. Die vom
Berufungskläger dagegen vorgebrachte Kritik ist unbegründet.
4. Die Berufung ist abzuweisen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des
Berufungsklägers. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt CHF
684'985.00 (vgl. Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin vom 26. Oktober 2020, AS 106). Es rechtfertigt sich
deshalb, die Gerichtskosten entsprechend dem geleisteten Kostenvorschuss auf
CHF 25'000.00 festzusetzen. Zudem ist der Berufungskläger zu verpflichten, dem
Berufungsbeklagten 1 entsprechend der von seinem Anwalt eingereichten
Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 5'307.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen. Die anderen Berufungsbeklagten beteiligten sich nicht am
Verfahren.
E. 4 Die Erbquoten der Parteien betreffend den Nachlass von N.___ sel. seien gerichtlich festzustellen.
E. 5 Sämtliche vermögensrechtlichen Verfügungen der Erblasserin unter Lebenden und von Todes wegen seien zur Erhaltung der Ansprüche des Klägers soweit herabzusetzen, als die Erblasserin ihre Verfügungsbefugnis überschritten hat.
E. 6 Die Beklagten seien zu verurteilen, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen die Erblasserin N.___ sel., zugewendet hat, sofern diese nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat.
E. 7 Der Nachlass von N.___ sel. sei entsprechend den Erbquoten gemäss Ziffer 2 hievor unter den Parteien zu teilen.
E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
A.___ (nachfolgend: Beklagter 1) schloss
auf Abweisung der Klage.
4. Das Amtsgericht fällte am 15. Juni
2021 folgendes Urteil:
1.
Die letztwillige Verfügung von N.___
sel. vom 25. August 2015 wird für ungültig erklärt und aufgehoben.
2.
Weitergehend wird die Klage vom 7.
November 2019 abgewiesen.
3.
a) Die Aufwendungen von Fürsprecher
Philipp Studer, Bern, belaufen sich auf CHF 21'550.93. Der vom Beklagten 1 zu
übernehmende Anteil beträgt 1/3 und somit CHF 7'183.65.
b) Die Aufwendungen von
Fürsprecher Costantino Testa, Bern, belaufen sich auf CHF 17'453.25. Der vom
Kläger zu übernehmende Anteil beträgt 2/3 und somit CHF 11'635.50.
c) Der Kläger hat dem
Beklagten 1 nach Verrechnung der beiden vorstehenden Beträgen eine
Parteientschädigung von CHF 4'451.85 (CHF 11'635.50 abzüglich CHF 7'183.65) zu
bezahlen.
4.
Die Gerichtskosten von CHF 34'500.00
(inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000.00) hat der Kläger
im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 23'000.00, und der Beklagte 1 im Umfang
von 1/3, ausmachend CHF 11'500.00, zu bezahlen. Sie werden mit den vom
Kläger geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 34'500.00 verrechnet. Der Beklagte
1 wird verpflichtet, dem Kläger seinen Anteil von CHF 11'500.00 nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
5. Frist- und formgerecht erhob der
Beklagte 1 A.___ (nachfolgend auch: Berufungskläger) im Anschluss an die
nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil mit
folgenden Anträgen:
1.
Ziffer 1., 3. und 4. des Urteils des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. Juni 2021 seien aufzuheben.
2.
Rechtsbegehren 1 der Klage vom
07.11.2019 - Antrag auf Ungültigkeit und Aufhebung des Testaments vom
25.08.2015 - sei abzuweisen.
3.
Der Kläger sei zu verpflichten alle
durch das vorinstanzliche Gerichtsverfahren entstandene Kosten zu tragen.
Der Kläger (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Ein Teil
der neben dem Beklagten 1 ins Recht gefassten Beklagten hatten bereits bei der
Vorinstanz entweder die Klage oder das Urteil anerkannt. Die übrigen Beklagten
reichten keine Berufungsantwort ein.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 270) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Kläger und Berufungsbeklagte
machte bei der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass das zeitlich später
errichtete Testament von N.___ vom 25. August 2015, in welchem der Beklagte 1
bedacht worden sei, dem zeitlich zuvor öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom
14. August 2002 zwischen O.___ und N.___, in welchem unter anderem er als
(Nach-)Erbe eingesetzt / als Vermächtnisnehmer bedacht worden sei, widerspreche
und deshalb für ungültig zu erklären und aufzuheben sei. Das Amtsgericht kam
zum Schluss, die erbvertragliche Vereinbarung der Ehegatten betreffend der
Liegenschaft GB [...] Nr. 2[...] sei unwiderruflich und bindend. N.___ habe daher
mit ihrem Testament vom 25. August 2015 gegen den Erbvertrag verstossen (Erw. II.
3 des angefochtenen Urteils). Weiter erwog es, entgegen den Parteien gelange
vorliegend nicht die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 f. Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zur Anwendung. Vielmehr handle es sich bei der
Klage um eine der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB nachgebildete
erbrechtliche Anfechtungsklage. Die in Art. 494 Abs. 3 ZGB geregelte Anfechtung
eines Testamtes, das mit Verpflichtungen des Erblassers aus einem Erbvertrag in
Widerspruch stehe, werde in Lehre und Rechtsprechung nahezu einhellig als ein
der Herabsetzungsklage vergleichbarer Fall betrachtet, auf welchen die Art. 522
- 533 ZGB analoge Anwendung fänden. Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 519 f. ZGB
müssten demzufolge entgegen der Ansicht der Parteien nicht gegeben sein (Erw. II.
4.3). Da es sich bei der umstrittenen Passage im Erbvertrag vom 14. August 2002
um eine erbvertragliche, bindende Klausel handle und N.___ mit ihrem Testament
vom 25. August 2015 dagegen verstossen habe, sei ihr Testament anfechtbar,
nicht aber per se ungültig. Der Kläger, der zur Klage aktivlegitimiert sei, habe
das Testament mit Schlichtungsgesuch vom 22. Dezember 2017 angefochten. Die
Voraussetzungen zur Ungültigkeitserklärung und Aufhebung des Testaments vom
25. August 2015 seien allesamt gegeben, weshalb dieses für ungültig zu erklären
und aufzuheben sei (Erw. II. 5). Die Rechtsbegehren 2 – 7 des Klägers seien
hingegen unbegründet und damit abzuweisen.
2. Der Beklagte 1 bezeichnet in seiner
Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen II. 3., 4.1 und 4.2 ausdrücklich als
unbestritten. Er bestreite aber teilweise die Ausführungen in den Erwägungen
II. 4. und dem daraus gezogenen Fazit in Ziffer II. 5. Das Testament sei in der
Tat gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB anfechtbar. Die Vorinstanz habe gemäss Art. 57
ZPO das Recht von Amtes wegen anzuwenden. In Erwägung II. 4.3. führe sie aus,
entgegen den Parteien müsse vorliegend keine Ungültigkeitsklage, sondern eine
Herabsetzungsklage zur Anwendung kommen. In Erwägung II. 4.1. halte sie klar
fest, dass der Kläger ausschliesslich eine Ungültigkeitsklage eingereicht habe.
Angesichts des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 ZPO habe die Vorinstanz entsprechend
dem Antrag des Klägers somit eine Ungültigkeitsklage beurteilen müssen. Da, wie
das Amtsgericht zu Recht festhalte, keine Ungültigkeitsgründe vorlägen, hätte es
die Ungültigkeitsklage von Amtes wegen abweisen müssen. Die Vorinstanz könne,
aufgrund des fehlenden Rechtsbegehrens des Klägers auf Herabsetzung, nicht eine
Herabsetzungsklage prüfen. Im Fall der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB
und der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ZGB sei ganz klar von zwei
gesetzlich verschiedenen Klagen auszugehen, welche einzeln und mit dem
entsprechenden Antrag und Begründung gestellt werden müssten. Bei einer Klage mit
dem Rechtsbegehren auf Ungültigkeitserklärung, welche kein Eventualbegehren auf
Herabsetzung beinhalte, könne und dürfe der Richter keine Herabsetzung in
Betracht ziehen, da dieser an die Parteianträge gebunden sei. Somit habe der
Kläger mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1. in der Klage vom 7. November 2019
schlicht und einfach die falsche Klage eingereicht. Indem die Vorinstanz diesen
Antrag trotzdem gutheisse, verletze sie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58
ZPO. Dementsprechend sei antragsgemäss aufgrund des Fehlens von
Ungültigkeitsgründen das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Ungültigkeitsklage abzuweisen. Die Argumentation der Vorinstanz sei zudem
widersprüchlich. In Erwägung Il. 4.3. lege diese klar und unbestritten dar,
dass vorliegend keine Ungültigkeitsklage, sondern eine Herabsetzungsklage zur
Anwendung komme. Im letzten Satz im gleichen Absatz werde zudem ausgeführt, Ungültigkeitsgründe
gemäss Art. 517 f. ZGB müssten demzufolge, entgegen der Ansicht der Parteien,
nicht gegeben sein. In Erwägung II. 5. führe die Vorinstanz dann jedoch aus, die
Voraussetzungen zur Ungültigkeitserklärung und Aufhebung des Testaments vom 25.
August 2015 seien allesamt gegeben, weshalb dieses für ungültig erklärt und
aufgehoben werde. Die Herabsetzung führe nicht zu einer Ungültigkeit der
Verfügung von Todes wegen, auch wenn die Verfügung allenfalls vollumfänglich
herabgesetzt werde. Indem die Vorinstanz die letztwillige Verfügung vom 25.
August 2015 ungültig erkläre, verletze sie folglich damit Bundesrecht und die
angefochtene Ziffer 1 des Entscheids sei auch aus diesem Grund antragsgemäss
aufzuheben und die Ungültigkeitsklage abzuweisen. Die Auffassung des
Amtsgerichts, eine Ungültigkeitsklage sei nicht anwendbar, sondern es hätte
vielmehr eine Herabsetzungsklage erhoben werden müssen, sei zwar zutreffend. Es
habe dann aber seine korrekte Überlegung nicht konsequent umgesetzt: Da der
Kläger eine Ungültigkeitsklage eingereicht habe, hätte es in Anbetracht der
Dispositionsmaxime nur soweit entscheiden können und dürfen, wie Parteianträge
gestellt worden seien und somit nur eine Ungültigkeitserklärung prüfen können.
Da jedoch keine Ungültigkeitsgründe nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 oder
Formmängel nach Art. 520 ZGB festzustellen seien, müsse diese Klage abgewiesen
werden. Das Beurteilen einer Herabsetzungsklage in einem Zivilverfahren,
welches der Dispositionsmaxime unterliege, stehe nicht in der Kompetenz der
Vorinstanz. Wie die Vorinstanz entgegen den eigenen Ausführungen zum Entscheid,
das Testament ungültig zu erklären, komme, sei nicht verständlich und nicht gesetzeskonform.
Dispositiv
- Regelung des Nachlasses nach dem Tod des Ehemannes Sollte ich vor meiner Ehefrau versterben, so setze ich meine Ehefrau als Alleinerbin ein. Sollte ich nach meiner Ehefrau versterben, so gilt folgende Regelung:
- Regelung des Nachlasses nach dem Tod der Ehefrau Sollte ich vor meinem Ehemann versterben, so setze ich meinen Ehemann als Alleinerben ein. Sollte ich nach meinem Ehemann versterben, so gilt folgende Regelung:
- Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder innerhalb von 48 Stunden sterben,
- Der Ehemann O.___ verstarb am [...]
- Am 25. August 2015 errichtete die Witwe N.___ ein Testament, mit welchem sie über die nach dem Tod ihres Ehemannes in ihr Eigentum übergegangene Liegenschaft GB [...] Nr. 2[...] wie folgt verfügte: N.___ verstarb am [...] 2017.
- B.___ ist der Neffe des vorverstorbenen Ehemannes O.___. Am 22. Dezember 2017 leitete er beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen A.___ und die übrigen Erben von N.___ ein Schlichtungsverfahren ein, das ohne Einigung endete. Am 7. November 2019 erhob er fristgemäss Klage. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte er (nachfolgend: Kläger) die folgenden Rechtsbegehren: A.___ (nachfolgend: Beklagter 1) schloss auf Abweisung der Klage.
- Das Amtsgericht fällte am 15. Juni 2021 folgendes Urteil: 1.Die letztwillige Verfügung von N.___ sel. vom 25. August 2015 wird für ungültig erklärt und aufgehoben. 2.Weitergehend wird die Klage vom 7. November 2019 abgewiesen. 3.a) Die Aufwendungen von Fürsprecher Philipp Studer, Bern, belaufen sich auf CHF 21'550.93. Der vom Beklagten 1 zu übernehmende Anteil beträgt 1/3 und somit CHF 7'183.65. b) Die Aufwendungen von Fürsprecher Costantino Testa, Bern, belaufen sich auf CHF 17'453.25. Der vom Kläger zu übernehmende Anteil beträgt 2/3 und somit CHF 11'635.50. c) Der Kläger hat dem Beklagten 1 nach Verrechnung der beiden vorstehenden Beträgen eine Parteientschädigung von CHF 4'451.85 (CHF 11'635.50 abzüglich CHF 7'183.65) zu bezahlen.
- Frist- und formgerecht erhob der Beklagte 1 A.___ (nachfolgend auch: Berufungskläger) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil mit folgenden Anträgen: Der Kläger (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Ein Teil der neben dem Beklagten 1 ins Recht gefassten Beklagten hatten bereits bei der Vorinstanz entweder die Klage oder das Urteil anerkannt. Die übrigen Beklagten reichten keine Berufungsantwort ein.
- Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 270) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II.
- Der Kläger und Berufungsbeklagte machte bei der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass das zeitlich später errichtete Testament von N.___ vom 25. August 2015, in welchem der Beklagte 1 bedacht worden sei, dem zeitlich zuvor öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom
- August 2002 zwischen O.___ und N.___, in welchem unter anderem er als (Nach-)Erbe eingesetzt / als Vermächtnisnehmer bedacht worden sei, widerspreche und deshalb für ungültig zu erklären und aufzuheben sei. Das Amtsgericht kam zum Schluss, die erbvertragliche Vereinbarung der Ehegatten betreffend der Liegenschaft GB [...] Nr. 2[...] sei unwiderruflich und bindend. N.___ habe daher mit ihrem Testament vom 25. August 2015 gegen den Erbvertrag verstossen (Erw. II. 3 des angefochtenen Urteils). Weiter erwog es, entgegen den Parteien gelange vorliegend nicht die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zur Anwendung. Vielmehr handle es sich bei der Klage um eine der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB nachgebildete erbrechtliche Anfechtungsklage. Die in Art. 494 Abs. 3 ZGB geregelte Anfechtung eines Testamtes, das mit Verpflichtungen des Erblassers aus einem Erbvertrag in Widerspruch stehe, werde in Lehre und Rechtsprechung nahezu einhellig als ein der Herabsetzungsklage vergleichbarer Fall betrachtet, auf welchen die Art. 522 - 533 ZGB analoge Anwendung fänden. Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 519 f. ZGB müssten demzufolge entgegen der Ansicht der Parteien nicht gegeben sein (Erw. II. 4.3). Da es sich bei der umstrittenen Passage im Erbvertrag vom 14. August 2002 um eine erbvertragliche, bindende Klausel handle und N.___ mit ihrem Testament vom 25. August 2015 dagegen verstossen habe, sei ihr Testament anfechtbar, nicht aber per se ungültig. Der Kläger, der zur Klage aktivlegitimiert sei, habe das Testament mit Schlichtungsgesuch vom 22. Dezember 2017 angefochten. Die Voraussetzungen zur Ungültigkeitserklärung und Aufhebung des Testaments vom
- August 2015 seien allesamt gegeben, weshalb dieses für ungültig zu erklären und aufzuheben sei (Erw. II. 5). Die Rechtsbegehren 2 7 des Klägers seien hingegen unbegründet und damit abzuweisen.
- Der Beklagte 1 bezeichnet in seiner Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen II. 3., 4.1 und 4.2 ausdrücklich als unbestritten. Er bestreite aber teilweise die Ausführungen in den Erwägungen II. 4. und dem daraus gezogenen Fazit in Ziffer II. 5. Das Testament sei in der Tat gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB anfechtbar. Die Vorinstanz habe gemäss Art. 57 ZPO das Recht von Amtes wegen anzuwenden. In Erwägung II. 4.3. führe sie aus, entgegen den Parteien müsse vorliegend keine Ungültigkeitsklage, sondern eine Herabsetzungsklage zur Anwendung kommen. In Erwägung II. 4.1. halte sie klar fest, dass der Kläger ausschliesslich eine Ungültigkeitsklage eingereicht habe. Angesichts des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 ZPO habe die Vorinstanz entsprechend dem Antrag des Klägers somit eine Ungültigkeitsklage beurteilen müssen. Da, wie das Amtsgericht zu Recht festhalte, keine Ungültigkeitsgründe vorlägen, hätte es die Ungültigkeitsklage von Amtes wegen abweisen müssen. Die Vorinstanz könne, aufgrund des fehlenden Rechtsbegehrens des Klägers auf Herabsetzung, nicht eine Herabsetzungsklage prüfen. Im Fall der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB und der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ZGB sei ganz klar von zwei gesetzlich verschiedenen Klagen auszugehen, welche einzeln und mit dem entsprechenden Antrag und Begründung gestellt werden müssten. Bei einer Klage mit dem Rechtsbegehren auf Ungültigkeitserklärung, welche kein Eventualbegehren auf Herabsetzung beinhalte, könne und dürfe der Richter keine Herabsetzung in Betracht ziehen, da dieser an die Parteianträge gebunden sei. Somit habe der Kläger mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1. in der Klage vom 7. November 2019 schlicht und einfach die falsche Klage eingereicht. Indem die Vorinstanz diesen Antrag trotzdem gutheisse, verletze sie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Dementsprechend sei antragsgemäss aufgrund des Fehlens von Ungültigkeitsgründen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Ungültigkeitsklage abzuweisen. Die Argumentation der Vorinstanz sei zudem widersprüchlich. In Erwägung Il. 4.3. lege diese klar und unbestritten dar, dass vorliegend keine Ungültigkeitsklage, sondern eine Herabsetzungsklage zur Anwendung komme. Im letzten Satz im gleichen Absatz werde zudem ausgeführt, Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 517 f. ZGB müssten demzufolge, entgegen der Ansicht der Parteien, nicht gegeben sein. In Erwägung II. 5. führe die Vorinstanz dann jedoch aus, die Voraussetzungen zur Ungültigkeitserklärung und Aufhebung des Testaments vom 25. August 2015 seien allesamt gegeben, weshalb dieses für ungültig erklärt und aufgehoben werde. Die Herabsetzung führe nicht zu einer Ungültigkeit der Verfügung von Todes wegen, auch wenn die Verfügung allenfalls vollumfänglich herabgesetzt werde. Indem die Vorinstanz die letztwillige Verfügung vom 25. August 2015 ungültig erkläre, verletze sie folglich damit Bundesrecht und die angefochtene Ziffer 1 des Entscheids sei auch aus diesem Grund antragsgemäss aufzuheben und die Ungültigkeitsklage abzuweisen. Die Auffassung des Amtsgerichts, eine Ungültigkeitsklage sei nicht anwendbar, sondern es hätte vielmehr eine Herabsetzungsklage erhoben werden müssen, sei zwar zutreffend. Es habe dann aber seine korrekte Überlegung nicht konsequent umgesetzt: Da der Kläger eine Ungültigkeitsklage eingereicht habe, hätte es in Anbetracht der Dispositionsmaxime nur soweit entscheiden können und dürfen, wie Parteianträge gestellt worden seien und somit nur eine Ungültigkeitserklärung prüfen können. Da jedoch keine Ungültigkeitsgründe nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 oder Formmängel nach Art. 520 ZGB festzustellen seien, müsse diese Klage abgewiesen werden. Das Beurteilen einer Herabsetzungsklage in einem Zivilverfahren, welches der Dispositionsmaxime unterliege, stehe nicht in der Kompetenz der Vorinstanz. Wie die Vorinstanz entgegen den eigenen Ausführungen zum Entscheid, das Testament ungültig zu erklären, komme, sei nicht verständlich und nicht gesetzeskonform. 3.1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Art. 494 Abs. 3 ZGB). Bei erbvertragswidrigen Geschäften des Erblassers steht dem Vertragserben somit ein Anfechtungsrecht zu. Es handelt sich dabei um ein der Herabsetzungsklage des Pflichtteilserben gemäss Art. 522 ff. ZGB nachgebildetes Anfechtungsrecht. Auf die Anfechtung nach Art. 494 Abs. 3 ZGB kommen insbesondere die Regeln zur zeitlichen Befristung der Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) sowie zur Reihenfolge der Herabsetzung (Art. 532 ZGB) zur Anwendung (Brückner/Weibel/Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, Rz 99b; Breitschmid/Bornhauser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 494 ZGB). 3.2 Einem allgemeinen Grundsatz zufolge muss einRechtsbegehrenso bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Anträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617). 3.3 Der Kläger stellte bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, die letztwillige Verfügung von N.___ sel. vom
- August 2015 ungültig zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Testament vom 25. August 2015 sei mit dem Erbvertrag vom
- August 2002 unvereinbar, weshalb er als Erbe das Recht habe, dieses Testament anzufechten beziehungsweise ungültig erklären zu lassen (vgl. z.B. dessen Replik vom 7. September 2020, S. 9, AS 89). Dieses Rechtsbegehren lässt in Verbindung mit der Begründung keine Zweifel offen, dass es sich bei seiner Klage um eine Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit der letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 494 Abs. 3 ZGB handelt. Die Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519 ff. ZGB und die Herabsetzungsklage im Sinne von Art. 522 ff. ZGB sind im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zwei von der Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB verschiedene Klagen. Dass die Anfechtung erbvertragswidriger lebzeitiger und letztwilliger Verfügungen analog den Bestimmungen zur Herabsetzungsklage erfolgt, ändert daran nichts. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger verlangt, das Testament ungültig zu erklären, kann deshalb entgegen dem Berufungskläger nicht geschlossen werden, dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erhob. Brückner/Weibel/Pesenti schlagen denn für den Fall der Anfechtung der letztwilligen Verfügung auch vor, mit dem Rechtsbegehren zu fordern, «es sei die letztwillige Verfügung vom ungültig zu erklären» (a.a.O., Rz 99l). Auch Grundmann erachtet es als geboten, die Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung zu verlangen, wenn diese wie vorliegend mit dem Erbvertrag vollumfänglich nicht vereinbar ist. Zusätzlich bemerkt er, dass es sich hierbei nicht um eine Ungültigkeit im Sinne von Art. 519 ZGB handle (Stefan Grundmann, in: Praxiskommentar Erbrecht,Abt/Weibel[Hrsg.], 4. Aufl. 2019, N 29a zuArt. 494 ZGB). Das vom Kläger und Berufungsbeklagten vor Amtsgericht gestellte Rechtsbegehren war aus diesen Gründen eine durchaus taugliche Grundlage für das gefällte Urteil. Die vom Berufungskläger dagegen vorgebrachte Kritik ist unbegründet.
- Die Berufung ist abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Berufungsklägers. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt CHF 684'985.00 (vgl. Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 26. Oktober 2020, AS 106). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten entsprechend dem geleisteten Kostenvorschuss auf CHF 25'000.00 festzusetzen. Zudem ist der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten 1 entsprechend der von seinem Anwalt eingereichten Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 5'307.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die anderen Berufungsbeklagten beteiligten sich nicht am Verfahren. Demnach wirderkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 25'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'307.45 zu bezahlen. Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt CHF 684'985.00 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom22. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Costantino Testa,
Berufungskläger
gegen
1.B.___vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
2.C.___
3.D.___
4.E.___
5.F.___
6.G.___
7.H.___
8.I.___
9.J.___
10.K.___
11.L.___
12.M.___
Berufungsbeklagte
betreffendErbrechtliche Klage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Die Ehegatten N.___ (Ehefrau) und O.___ (Ehemann) hatten im erbvertraglichen Teil eines am [ ] 2002 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages unter anderem Folgendes vereinbart:
1.
Regelung des Nachlasses nach dem Tod des Ehemannes
Sollte ich vor meiner Ehefrau versterben,
so setze ich meine Ehefrau als Alleinerbin ein.
Sollte ich nach meiner Ehefrau versterben,
so gilt folgende Regelung:
2.
Regelung des Nachlasses nach dem Tod der Ehefrau
Sollte ich vor meinem Ehemann versterben,
so setze ich meinen Ehemann als Alleinerben ein.
Sollte ich nach meinem Ehemann versterben,
so gilt folgende Regelung:
3.
Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder innerhalb von 48 Stunden sterben,
2. Der Ehemann O.___ verstarb am [...]
2009. Am 25. August 2015 errichtete die Witwe N.___ ein Testament, mit welchem sie über die nach dem Tod ihres Ehemannes in ihr Eigentum übergegangene Liegenschaft GB [...] Nr. 2[...] wie folgt verfügte:
N.___ verstarb am [...] 2017.
3. B.___ ist der Neffe des vorverstorbenen Ehemannes O.___. Am 22. Dezember 2017 leitete er beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen A.___ und die übrigen Erben von N.___ ein Schlichtungsverfahren ein, das ohne Einigung endete. Am 7. November 2019 erhob er fristgemäss Klage. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte er (nachfolgend: Kläger) die folgenden Rechtsbegehren:
A.___ (nachfolgend: Beklagter 1) schloss auf Abweisung der Klage.
4. Das Amtsgericht fällte am 15. Juni 2021 folgendes Urteil:
1.Die letztwillige Verfügung von N.___ sel. vom 25. August 2015 wird für ungültig erklärt und aufgehoben.
2.Weitergehend wird die Klage vom 7. November 2019 abgewiesen.
3.a) Die Aufwendungen von Fürsprecher Philipp Studer, Bern, belaufen sich auf CHF 21'550.93. Der vom Beklagten 1 zu übernehmende Anteil beträgt 1/3 und somit CHF 7'183.65.
b) Die Aufwendungen von Fürsprecher Costantino Testa, Bern, belaufen sich auf CHF 17'453.25. Der vom Kläger zu übernehmende Anteil beträgt 2/3 und somit CHF 11'635.50.
c) Der Kläger hat dem Beklagten 1 nach Verrechnung der beiden vorstehenden Beträgen eine Parteientschädigung von CHF 4'451.85 (CHF 11'635.50 abzüglich CHF 7'183.65) zu bezahlen.
5. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte 1 A.___ (nachfolgend auch: Berufungskläger) im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil mit folgenden Anträgen:
Der Kläger (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Ein Teil der neben dem Beklagten 1 ins Recht gefassten Beklagten hatten bereits bei der Vorinstanz entweder die Klage oder das Urteil anerkannt. Die übrigen Beklagten reichten keine Berufungsantwort ein.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 270) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Kläger und Berufungsbeklagte machte bei der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dass das zeitlich später errichtete Testament von N.___ vom 25. August 2015, in welchem der Beklagte 1 bedacht worden sei, dem zeitlich zuvor öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom
14. August 2002 zwischen O.___ und N.___, in welchem unter anderem er als (Nach-)Erbe eingesetzt / als Vermächtnisnehmer bedacht worden sei, widerspreche und deshalb für ungültig zu erklären und aufzuheben sei. Das Amtsgericht kam zum Schluss, die erbvertragliche Vereinbarung der Ehegatten betreffend der Liegenschaft GB [...] Nr. 2[...] sei unwiderruflich und bindend. N.___ habe daher mit ihrem Testament vom 25. August 2015 gegen den Erbvertrag verstossen (Erw. II. 3 des angefochtenen Urteils). Weiter erwog es, entgegen den Parteien gelange vorliegend nicht die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zur Anwendung. Vielmehr handle es sich bei der Klage um eine der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB nachgebildete erbrechtliche Anfechtungsklage. Die in Art. 494 Abs. 3 ZGB geregelte Anfechtung eines Testamtes, das mit Verpflichtungen des Erblassers aus einem Erbvertrag in Widerspruch stehe, werde in Lehre und Rechtsprechung nahezu einhellig als ein der Herabsetzungsklage vergleichbarer Fall betrachtet, auf welchen die Art. 522
- 533 ZGB analoge Anwendung fänden. Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 519 f. ZGB müssten demzufolge entgegen der Ansicht der Parteien nicht gegeben sein (Erw. II. 4.3). Da es sich bei der umstrittenen Passage im Erbvertrag vom 14. August 2002 um eine erbvertragliche, bindende Klausel handle und N.___ mit ihrem Testament vom 25. August 2015 dagegen verstossen habe, sei ihr Testament anfechtbar, nicht aber per se ungültig. Der Kläger, der zur Klage aktivlegitimiert sei, habe das Testament mit Schlichtungsgesuch vom 22. Dezember 2017 angefochten. Die Voraussetzungen zur Ungültigkeitserklärung und Aufhebung des Testaments vom
25. August 2015 seien allesamt gegeben, weshalb dieses für ungültig zu erklären und aufzuheben sei (Erw. II. 5). Die Rechtsbegehren 2 7 des Klägers seien hingegen unbegründet und damit abzuweisen.
2. Der Beklagte 1 bezeichnet in seiner Berufung die vorinstanzlichen Erwägungen II. 3., 4.1 und 4.2 ausdrücklich als unbestritten. Er bestreite aber teilweise die Ausführungen in den Erwägungen II. 4. und dem daraus gezogenen Fazit in Ziffer II. 5. Das Testament sei in der Tat gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB anfechtbar. Die Vorinstanz habe gemäss Art. 57 ZPO das Recht von Amtes wegen anzuwenden. In Erwägung II. 4.3. führe sie aus, entgegen den Parteien müsse vorliegend keine Ungültigkeitsklage, sondern eine Herabsetzungsklage zur Anwendung kommen. In Erwägung II. 4.1. halte sie klar fest, dass der Kläger ausschliesslich eine Ungültigkeitsklage eingereicht habe. Angesichts des Dispositionsgrundsatzes gemäss Art. 58 ZPO habe die Vorinstanz entsprechend dem Antrag des Klägers somit eine Ungültigkeitsklage beurteilen müssen. Da, wie das Amtsgericht zu Recht festhalte, keine Ungültigkeitsgründe vorlägen, hätte es die Ungültigkeitsklage von Amtes wegen abweisen müssen. Die Vorinstanz könne, aufgrund des fehlenden Rechtsbegehrens des Klägers auf Herabsetzung, nicht eine Herabsetzungsklage prüfen. Im Fall der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB und der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ZGB sei ganz klar von zwei gesetzlich verschiedenen Klagen auszugehen, welche einzeln und mit dem entsprechenden Antrag und Begründung gestellt werden müssten. Bei einer Klage mit dem Rechtsbegehren auf Ungültigkeitserklärung, welche kein Eventualbegehren auf Herabsetzung beinhalte, könne und dürfe der Richter keine Herabsetzung in Betracht ziehen, da dieser an die Parteianträge gebunden sei. Somit habe der Kläger mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1. in der Klage vom 7. November 2019 schlicht und einfach die falsche Klage eingereicht. Indem die Vorinstanz diesen Antrag trotzdem gutheisse, verletze sie die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 ZPO. Dementsprechend sei antragsgemäss aufgrund des Fehlens von Ungültigkeitsgründen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Ungültigkeitsklage abzuweisen. Die Argumentation der Vorinstanz sei zudem widersprüchlich. In Erwägung Il. 4.3. lege diese klar und unbestritten dar, dass vorliegend keine Ungültigkeitsklage, sondern eine Herabsetzungsklage zur Anwendung komme. Im letzten Satz im gleichen Absatz werde zudem ausgeführt, Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 517 f. ZGB müssten demzufolge, entgegen der Ansicht der Parteien, nicht gegeben sein. In Erwägung II. 5. führe die Vorinstanz dann jedoch aus, die Voraussetzungen zur Ungültigkeitserklärung und Aufhebung des Testaments vom 25. August 2015 seien allesamt gegeben, weshalb dieses für ungültig erklärt und aufgehoben werde. Die Herabsetzung führe nicht zu einer Ungültigkeit der Verfügung von Todes wegen, auch wenn die Verfügung allenfalls vollumfänglich herabgesetzt werde. Indem die Vorinstanz die letztwillige Verfügung vom 25. August 2015 ungültig erkläre, verletze sie folglich damit Bundesrecht und die angefochtene Ziffer 1 des Entscheids sei auch aus diesem Grund antragsgemäss aufzuheben und die Ungültigkeitsklage abzuweisen. Die Auffassung des Amtsgerichts, eine Ungültigkeitsklage sei nicht anwendbar, sondern es hätte vielmehr eine Herabsetzungsklage erhoben werden müssen, sei zwar zutreffend. Es habe dann aber seine korrekte Überlegung nicht konsequent umgesetzt: Da der Kläger eine Ungültigkeitsklage eingereicht habe, hätte es in Anbetracht der Dispositionsmaxime nur soweit entscheiden können und dürfen, wie Parteianträge gestellt worden seien und somit nur eine Ungültigkeitserklärung prüfen können. Da jedoch keine Ungültigkeitsgründe nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1-3 oder Formmängel nach Art. 520 ZGB festzustellen seien, müsse diese Klage abgewiesen werden. Das Beurteilen einer Herabsetzungsklage in einem Zivilverfahren, welches der Dispositionsmaxime unterliege, stehe nicht in der Kompetenz der Vorinstanz. Wie die Vorinstanz entgegen den eigenen Ausführungen zum Entscheid, das Testament ungültig zu erklären, komme, sei nicht verständlich und nicht gesetzeskonform.
3.1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Art. 494 Abs. 3 ZGB). Bei erbvertragswidrigen Geschäften des Erblassers steht dem Vertragserben somit ein Anfechtungsrecht zu. Es handelt sich dabei um ein der Herabsetzungsklage des Pflichtteilserben gemäss Art. 522 ff. ZGB nachgebildetes Anfechtungsrecht. Auf die Anfechtung nach Art. 494 Abs. 3 ZGB kommen insbesondere die Regeln zur zeitlichen Befristung der Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) sowie zur Reihenfolge der Herabsetzung (Art. 532 ZGB) zur Anwendung (Brückner/Weibel/Pesenti, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, Rz 99b; Breitschmid/Bornhauser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 494 ZGB).
3.2 Einem allgemeinen Grundsatz zufolge muss einRechtsbegehrenso bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Anträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617).
3.3 Der Kläger stellte bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, die letztwillige Verfügung von N.___ sel. vom
25. August 2015 ungültig zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung führte er unter anderem aus, das Testament vom 25. August 2015 sei mit dem Erbvertrag vom
14. August 2002 unvereinbar, weshalb er als Erbe das Recht habe, dieses Testament anzufechten beziehungsweise ungültig erklären zu lassen (vgl. z.B. dessen Replik vom 7. September 2020, S. 9, AS 89). Dieses Rechtsbegehren lässt in Verbindung mit der Begründung keine Zweifel offen, dass es sich bei seiner Klage um eine Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit der letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 494 Abs. 3 ZGB handelt. Die Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519 ff. ZGB und die Herabsetzungsklage im Sinne von Art. 522 ff. ZGB sind im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zwei von der Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB verschiedene Klagen. Dass die Anfechtung erbvertragswidriger lebzeitiger und letztwilliger Verfügungen analog den Bestimmungen zur Herabsetzungsklage erfolgt, ändert daran nichts. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger verlangt, das Testament ungültig zu erklären, kann deshalb entgegen dem Berufungskläger nicht geschlossen werden, dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erhob. Brückner/Weibel/Pesenti schlagen denn für den Fall der Anfechtung der letztwilligen Verfügung auch vor, mit dem Rechtsbegehren zu fordern, «es sei die letztwillige Verfügung vom ungültig zu erklären» (a.a.O., Rz 99l). Auch Grundmann erachtet es als geboten, die Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung zu verlangen, wenn diese wie vorliegend mit dem Erbvertrag vollumfänglich nicht vereinbar ist. Zusätzlich bemerkt er, dass es sich hierbei nicht um eine Ungültigkeit im Sinne von Art. 519 ZGB handle (Stefan Grundmann, in: Praxiskommentar Erbrecht,Abt/Weibel[Hrsg.], 4. Aufl. 2019, N 29a zuArt. 494 ZGB). Das vom Kläger und Berufungsbeklagten vor Amtsgericht gestellte Rechtsbegehren war aus diesen Gründen eine durchaus taugliche Grundlage für das gefällte Urteil. Die vom Berufungskläger dagegen vorgebrachte Kritik ist unbegründet.
4. Die Berufung ist abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Berufungsklägers. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt CHF 684'985.00 (vgl. Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 26. Oktober 2020, AS 106). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten entsprechend dem geleisteten Kostenvorschuss auf CHF 25'000.00 festzusetzen. Zudem ist der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten 1 entsprechend der von seinem Anwalt eingereichten Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 5'307.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die anderen Berufungsbeklagten beteiligten sich nicht am Verfahren.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 25'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'307.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt CHF 684'985.00
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller