Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 23. Oktober 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch nach Art. 252 ZPO gegen die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und verlangte, es seien wegen Fehlens des vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen.
E. 2 Der Amtsgerichtspräsident räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
E. 3 Am 1. Dezember 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
E. 4.1 Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Sie hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.
E. 4.2 Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1000.00 festgesetzt. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2020 werden aufgehoben.
2.Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
E. 5 Mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsbeklagter) folgende Rechtsbegehren:
E. 6 Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die vorgeschriebenen Organe bei der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Bei einem Mangel in der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen Zustand wiederherstellte.
3. Im Berufungsverfahren liegen nun die folgenden Urkunden vor: Die Wahlannahmeerklärung der B.___ AG vom 20. Januar 2021, das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. Januar 2021, die Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt, der Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2021. Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie mit der B.___ AG wieder eine Revisionsstelle hat und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom4. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Flückiger,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffendErnennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 23. Oktober 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch nach Art. 252 ZPO gegen die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und verlangte, es seien wegen Fehlens des vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
3. Am 1. Dezember 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
4.1. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 21. Januar 2021 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
4.2 Am 25. Januar 2021 reichte die Berufungsklägerin innert der Berufungsfrist eine Ergänzung zu ihrer Berufung ein.
5. Mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller (nachfolgend: Berufungsbeklagter) folgende Rechtsbegehren:
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die vorgeschriebenen Organe bei der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Bei einem Mangel in der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen Zustand wiederherstellte.
3. Im Berufungsverfahren liegen nun die folgenden Urkunden vor: Die Wahlannahmeerklärung der B.___ AG vom 20. Januar 2021, das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. Januar 2021, die Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt, der Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2021. Diese Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie mit der B.___ AG wieder eine Revisionsstelle hat und somit der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist.
4.1 Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, hat die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert wurde. Sie hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.
4.2 Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1000.00 festgesetzt. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Dezember 2020 werden aufgehoben.
2.Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller