Sachverhalt
unrichtig festgestellt. Sie habe die Drittbetreuungskosten der Einfachheit halber nur bei E.___ angerechnet. Infolge der Fremdplatzierung von D.___ fielen deren Drittbetreuungskosten weg, womit dem Alter von E.___ entsprechend lediglich CHF 500.00 Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen seien. Sodann sei die Vorinstanz davon ausgegangen, C.___ erhalte weiterhin Krankenkassenverbilligung. Diese falle jedoch weg, da er keine solche erhalte. Bei ihr seien somit die vollen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Sodann habe er gemäss Kostenaufstellung der Krankenkasse jährliche ausserordentliche Krankheitskosten im Umfang von CHF 1'240.00, die er selber tragen müsse. Unbestritten komme seinem Auto Kompetenzcharakter zu, weshalb der Leasingzins zu berücksichtigen sei. Dieser betrage gemäss Zinsbestätigung CHF 947.00 pro Jahr. Entgegen der geltenden Praxis habe die Vorinstanz die Pauschale für TV/Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00 unberücksichtigt gelassen. Das sei ebenfalls zu korrigieren. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen CHF 230.00 betrügen, da er im Kanton Bern arbeite.
2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Noven seien im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Der Umstand, dass D.___ fremdplatziert bzw. mindestens Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten, sei den Parteien und der Vorinstanz seit der Verfügung der KESB vom
29. Juli 2020 bekannt gewesen. Allein welche Massnahme geeignet sei, sei noch ungewiss gewesen. Daher könne sich der Berufungskläger bezüglich der Fremdplatzierung von D.___ nicht auf ein echtes Novum berufen. Als unechtes Novum hätte die Tatsache ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden müssen. Die Fremdplatzierung sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschlossene Sache gewesen. Die zuständige Kindesschutzbehörde und die Beiständin hätten die Parteien bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Erlass ihrer Verfügung darüber orientiert. Die Zustellung des schriftlichen Entscheids sei nur noch eine Formalie gewesen. Der Aufenthalt von D.___ werde im Dezember 2021 neu evaluiert.
Die ratio legis von Erziehungsgutschriften sei der Aufbau einer Altersvorsorge von geschiedenen Frauen, damit diese, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten könnten, und deswegen kein Altersguthaben hätten aufbauen können, keinem Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die Parteien hätten sich über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften an die Ehefrau geeinigt. Die AHV-Verordnung lasse in einem solchen Fall keine andere Zuteilung durch das Gericht zu. Zu beachten sei auch, dass die Ehefrau D.___ regelmässig besuche und zu auswärtigen Terminen begleite. Sodann sei die Fremdplatzierung der Tochter vorübergehend. Anschliessend werde die Mutter D.___ wieder selber betreuen. Die Fremdplatzierung verursache der Berufungsbeklagten sehr wohl Kosten, indem sie monatliche Beitragszahlungen an die Sozialbehörde leiste.
C.___ werde sehr wohl in den Genuss der Krankenkassenverbilligung kommen. Sie müsse diese aber selber geltend machen. Die ausserordentlichen Krankheitskosten habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz weder geltend gemacht noch plausibilisiert. Es werde bestritten, dass dem Pw des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukomme. Die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht.
Es werde bestritten, dass die Unterhaltszahlungen für D.___ direkt dem Gemeinwesen zu bezahlen seien. Es sei Sache des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern zu regeln. Im Scheidungsverfahren sei weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt.
3.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass es sich bei der am 24. Februar 2021 erfolgten Drittplatzierung der Tochter D.___ um ein echtes Novum handle, was im Rahmen des Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Ehefrau bestreitet das und weist darauf hin, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die Fremdplatzierung von D.___ gewusst hätten. Da es sich folglich um ein unechtes Novum handle, sei das Vorbringen des Berufungsklägers verspätet.
3.2 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachte «unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf Tatsachen, die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind, sogenannte echte Noven. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.
Die kumulativen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln sind, dass sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3.3.1 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die anstehende Fremdplatzierung der Tochter D.___ gewusst hätten. Mithin hätte der Berufungskläger diese Tatsache bereits bei der Vorderrichterin vorbringen können und müssen, wenn er daraus Forderungen ableiten wolle.
3.3.2 Aus der Begründung des Entscheids der KESB betreffend Unterbringung von D.___ im Zentrum Sonderpädagogik [...] (Aktenseite, AS 255, Ziff. 2.3) geht hervor, dass die Parteien am 4. Januar 2021 an einem runden Tisch mit den involvierten Fachpersonen teilgenommen hatten und man bei dieser Gelegenheit zum Schluss gekommen sei, dass eine Fremdplatzierung von D.___ notwendig sei. Die Beiständin wurde damit beauftragt, einen geeigneten Platz für sie zu finden. Das hat der Berufungskläger auch in einer Eingabe vom gleichen Tag (AS 194) dem Gericht bekanntgegeben.
Die Parteien und das Gericht wussten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (25. Januar 2021), dass die Tochter D.___ in Kürze fremdplatziert wird. Ihre Probleme kamen auch anlässlich der Hauptverhandlung zur Sprache (vgl. Parteibefragung Ehefrau, AS 228). Die Vorderrichterin hat deshalb umgehend die Beistandschaft für sie auf den Schulbereich ausgedehnt, womit auch der Ehemann einverstanden war (AS 228 und 234). Damit steht fest, dass es sich bei der Fremdplatzierung von D.___ um kein Novum handelt. Gemäss BGE 131 III 189 E. 2.7.4 ist von der Annahme auszugehen, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt wurden, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag einzig mit der Behauptung, dass der anstehende Obhutsentzug von D.___ dem Gericht nicht bekannt und deshalb nicht in das vorinstanzliche Urteil habe einfliessen können. Das ist aktenwidrig. Es ist somit gemäss bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass dieser Umstand in das vorinstanzliche Urteil eingeflossen ist. Soweit der Berufungskläger beantragt, dass die an die Ehefrau zahlbaren Unterhaltsbeiträge für D.___ aufzuheben seien, ist die Berufung abzuweisen. Über allfällige Elternbeiträge an die Kosten der Drittplatzierung entscheidet sodann die KESB und nicht das Zivilgericht.
4. Die Ehegatten können vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder künftig angerechnet werden sollen (Art. 52bisAbs. 5 AHVV; SR 831.101). Vorliegend haben sich die Parteien am 27. Juli 2020 in einer Teilscheidungskonvention darüber geeinigt, dass die aus der Ehe hervorgegangenen drei Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt werden sollen und dieser die Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Aktenseite, AS 82). Eine Änderung ergab sich nachträglich bezüglich C.___, die im Lauf des Verfahrens zum Vater zog und folglich unter seine Obhut gestellt wurde.
Bezüglich den Erziehungsgutschriften für D.___ haben die Parteien trotz Kenntnis der anstehenden Drittplatzierung bei der Vorinstanz keine Änderung beantragt. Die Vorderrichterin hat entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 (AS
220) über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ entschieden. Der Berufungskläger ist daher durch das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht beschwert. Auf die Berufung gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ kann nicht eingetreten werden.
5.1 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Vorderrichterin verschiedene seiner Auslagen nicht berücksichtigt habe. Er unterlässt es allerdings nachzuweisen, dass er die ausserordentlichen Krankheits- und die Leasingkosten bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Aus der vorinstanzlichen Belegmappe geht hervor, dass er im Jahr 2021 lediglich den Lohnausweis 2020 eingereicht hat. Damit steht fest, dass er die Auslagen für ausserordentliche Krankheitskosten gemäss Bestätigung der Krankenkasse Philos vom 9.1.2021 (Berufungsbeilage 6) und die Bestätigung der Cashgate vom 8.1.2021 (Berufungsbeilage 7) vorinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Da beide Urkunden vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt wurden, handelt sich dabei um unechte Noven die bei der Vorderrichterin hätten geltend gemacht werden müssen. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er diese nicht bereits vorinstanzlich hatte einreichen können. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand. Diese Auslagen werden daher verspätet geltend gemacht und können im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
5.2 Die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung des Berufungsklägers (Berufungsbeilage 8) wurde bereits bei der Vorderrichterin eingereicht. Sie betrifft jedoch die Situation bevor die Tochter C.___ unter seine Obhut gestellt wurde. Durch die Übernahme der Obhut über die Tochter hat sich die Lebenssituation des Berufungsklägers verändert. Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt eine andere Skala zur Anwendung als für eine alleinlebende erwachsene Person. Dass er trotz der veränderten Situation nach wie vor keine Prämienverbilligung beziehen kann, legt der Berufungskläger nicht dar.
5.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Das trifft zu. Ein Blick auf die Bedarfsberechnung (vgl. Urteil S. 7) der Vorderrichterin zeigt jedoch, dass der Betrag versehentlich C.___ gutgeschrieben wurde. Da die Auslagen für C.___ direkt dem Berufungskläger, bei dem sie lebt, angerechnet werden, hat dieses Versehen «unter dem Strich» keine Folgen für ihn. Seine Gesamtbelastung ist die selbe.
Es kann offengelassen werden, ob bezüglich der höheren Kinderzulage im Kanton Bern eine Abänderung hätte vorgenommen werden müssen, zumal die Berufungsbeklagte lediglich die Abweisung der Berufung verlangt hat und die Differenz von CHF 90.00 minim ist.
5.4 Der Berufungskläger verlangt schliesslich, dass die Betreuungskosten für E.___ auf CHF 500.00 reduziert werden, da die Kosten für die Betreuung von D.___ aufgrund deren Drittplatzierung wegfielen und die Vorderrichterin die Betreuungskosten für beide Mädchen der Einfachheit halber vollumfänglich bei E.___ angerechnet habe. Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte hat eine Nanny engagiert, die während ihrer Arbeitszeit beide Töchter betreut hat. Diese wird im Stundenlohn bezahlt (AS 230). Da die Betreuung von E.___ mehr Zeit in Anspruch nimmt als diejenige von D.___ ist offensichtlich, dass diese Kosten aufgrund der Drittplatzierung von D.___ nicht gesunken sind.
III.
1. Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren gestellt. Das Gesuch der Ehefrau kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse bewilligt und Rechtsanwalt Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden.
Das Gesuch des Ehemannes und Berufungsklägers kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung (Art. 117 lit. b ZPO) nicht bewilligt werden. Aussichtslos ist eine Berufung, wenn die Siegeschance beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Niederlage und insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 138 III 217, 218). Da zweifelsfrei feststeht, dass die Parteien und das Gericht vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die Fremdplatzierung der Tochter informiert waren, ist offensichtlich, dass es sich dabei um kein echtes Novum handelt. Dasselbe gilt für die neu eingereichten Auslagenbelege. Die restlichen Rügen betreffen Bagatellen, die sich nur marginal auf das Gesamtergebnis auswirken. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger vollständig unterlegen. Aufgrund dessen hat er die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des nötig gewordenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt.
Rechtsanwalt Geçer hat eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die angefertigten Fotokopien sind angesichts des Aktenumfangs des Berufungsverfahrens an der oberen Grenze. Insgesamt ist aber die Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'501.60 noch angemessen und ist folglich zuzusprechen. Für die Einbringlichkeit dieses Betrages haftet der Staat Solothurn aufgrund der der Berufungsbeklagten bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege während zwei Jahren (Art 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.
4.A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer eine Parteientschädigung von CHF 1'501.60 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates (Art. 123 ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am 2. Februar 2002 geheiratet. Aus der Ehe sind drei Töchter hervorgegangen. Seit dem 1. Juni 2018 leben die Parteien getrennt und am 3. Dezember 2019 wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Am 3. Februar 2021 hat die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die Ehe geschieden. Angefochten sind die Ziffern 3 und 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin. Diese lauten wie folgt:
3. Die Erziehungsgutschriften der AHV betreffend die Tochter C.___ sind dem Ehemann anzurechnen, diese betreffend die Töchter D.___ und E.___ sind der Ehefrau anzurechnen.
7. Der Ehemann und Vater hat für die Kinder D.___ und E.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab Rechtskraft bis
31. Juli 2021 Barunterhalt D.___ CHF 615.00 Barunterhalt E.___ CHF 1'275.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 335.00 Unterdeckung Betreuung CHF 720.00 - Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Barunterhalt D.___ CHF 615.00 Barunterhalt E.___ CHF 1'275.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 335.00 Unterdeckung Betreuung CHF 375.00 - Ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 Barunterhalt D.___ CHF 615.00 Barunterhalt E.___ CHF 1'275.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. August 2024 bis 30. November 2025 Barunterhalt D.___ CHF 710.00 Barunterhalt E.___ CHF 950.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. Dezember 2025 bis 30. April 2026 Barunterhalt D.___ CHF 625.00 Barunterhalt E.___ CHF 1'115.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. Mai 2026 bis
31. Juli 2028 Barunterhalt E.___ CHF 1'080.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 1'050.00 - Ab 1. August 2028 bis 30. November 2031 Barunterhalt E.___ CHF 1'010.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 470.00 - Ab 1. Dezember 2031 Barunterhalt E.___ CHF 880.00 Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.
E. 2 Es seien die Erziehungsgutschriften betreffend die Tochter D.___ den Eltern je hälftig anzurechnen.
E. 2.1 Der Berufungskläger
macht geltend, neue Tatsachen und Beweismittel seien gemäss Art. 317 ZPO im
Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können.
Bei Prozessen wie diesem, die der Untersuchungsmaxime unterlägen, seien Noven
bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung zulässig. Den Parteien sei mit
Entscheid der KESB vom 24. Februar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
die Tochter D.___ entzogen und diese in einer Jugendwohngruppe untergebracht worden.
Dieser Entscheid habe nicht in das Urteil der Vorderrichterin einfliessen
können, da er erst später gefällt worden sei. Damit lägen veränderte
Verhältnisse vor, die eine Anpassung des angefochtenen Entscheids erforderten,
insbesondere betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften und die Berechnung
der Unterhaltsbeiträge für D.___. Es sei auch nicht mehr gerechtfertigt, die
Erziehungsgutschriften der AHV für D.___ der Ehefrau anzurechnen, da die
Ehegatten die Tochter seit der Fremdplatzierung zu ungefähr gleichen Teilen
betreuten.
Die Vorinstanz sei bei der Berechnung
der Unterhaltsbeiträge davon ausgegangen, dass D.___ auch inskünftig bei der
Mutter wohnen werde. Das entspreche nun nicht mehr den Tatsachen.
Die Vorinstanz habe ausserdem mit der
Unterhaltsberechnung gegen geltendes Bundesrecht verstossen und den Sachverhalt
unrichtig festgestellt. Sie habe die Drittbetreuungskosten der Einfachheit
halber nur bei E.___ angerechnet. Infolge der Fremdplatzierung von D.___ fielen
deren Drittbetreuungskosten weg, womit dem Alter von E.___ entsprechend
lediglich CHF 500.00 Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen seien. Sodann sei
die Vorinstanz davon ausgegangen, C.___ erhalte weiterhin
Krankenkassenverbilligung. Diese falle jedoch weg, da er keine solche erhalte.
Bei ihr seien somit die vollen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Sodann
habe er gemäss Kostenaufstellung der Krankenkasse jährliche ausserordentliche
Krankheitskosten im Umfang von CHF 1'240.00, die er selber tragen müsse.
Unbestritten komme seinem Auto Kompetenzcharakter zu, weshalb der Leasingzins
zu berücksichtigen sei. Dieser betrage gemäss Zinsbestätigung CHF 947.00 pro
Jahr. Entgegen der geltenden Praxis habe die Vorinstanz die Pauschale für
TV/Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00 unberücksichtigt
gelassen. Das sei ebenfalls zu korrigieren. Sodann sei zu berücksichtigen, dass
die Kinderzulagen CHF 230.00 betrügen, da er im Kanton Bern arbeite.
E. 2.2 Die Berufungsbeklagte
macht geltend, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Noven seien im
Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann noch zu berücksichtigen,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Der Umstand, dass D.___
fremdplatziert bzw. mindestens Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden
müssten, sei den Parteien und der Vorinstanz seit der Verfügung der KESB vom
29. Juli 2020 bekannt gewesen. Allein welche Massnahme geeignet sei, sei noch ungewiss
gewesen. Daher könne sich der Berufungskläger bezüglich der Fremdplatzierung
von D.___ nicht auf ein echtes Novum berufen. Als unechtes Novum hätte die
Tatsache ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden müssen. Die
Fremdplatzierung sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
beschlossene Sache gewesen. Die zuständige Kindesschutzbehörde und die
Beiständin hätten die Parteien bereits vor der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung und vor Erlass ihrer Verfügung darüber orientiert. Die
Zustellung des schriftlichen Entscheids sei nur noch eine Formalie gewesen. Der
Aufenthalt von D.___ werde im Dezember 2021 neu evaluiert.
Die ratio legis von
Erziehungsgutschriften sei der Aufbau einer Altersvorsorge von geschiedenen
Frauen, damit diese, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten
könnten, und deswegen kein Altersguthaben hätten aufbauen können, keinem
Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die Parteien hätten sich über die Zuteilung der
Erziehungsgutschriften an die Ehefrau geeinigt. Die AHV-Verordnung lasse in
einem solchen Fall keine andere Zuteilung durch das Gericht zu. Zu beachten sei
auch, dass die Ehefrau D.___ regelmässig besuche und zu auswärtigen Terminen
begleite. Sodann sei die Fremdplatzierung der Tochter vorübergehend. Anschliessend
werde die Mutter D.___ wieder selber betreuen. Die Fremdplatzierung verursache
der Berufungsbeklagten sehr wohl Kosten, indem sie monatliche Beitragszahlungen
an die Sozialbehörde leiste.
C.___ werde sehr wohl in den Genuss der
Krankenkassenverbilligung kommen. Sie müsse diese aber selber geltend machen.
Die ausserordentlichen Krankheitskosten habe der Berufungskläger bei der
Vorinstanz weder geltend gemacht noch plausibilisiert. Es werde bestritten,
dass dem Pw des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukomme. Die Pauschale für
Telekommunikation und Mobiliarversicherung habe der Berufungskläger bei der
Vorinstanz nicht geltend gemacht.
Es werde bestritten, dass die
Unterhaltszahlungen für D.___ direkt dem Gemeinwesen zu bezahlen seien. Es sei Sache
des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern zu regeln. Im Scheidungsverfahren
sei weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt.
E. 3 Es sei der Ehemann zu verpflichten an den Unterhalt der Kinder D.___ und E.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab Rechtskraft bis
31. Juli 2021 Barunterhalt D.___ CHF 1'049.00 Barunterhalt E.___ CHF 864.00 - Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Barunterhalt D.___ CHF 1’049.00 Barunterhalt E.___ CHF 849.00 - Ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 Barunterhalt D.___ CHF 864.00 Barunterhalt E.___ CHF 585.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 784.00 - Ab 1. August 2021 recte 2024 bis 30. November 2025 Barunterhalt D.___ CHF 700.00 Barunterhalt E.___ CHF 691.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. Dezember 2025 bis 30. April 2026 Barunterhalt D.___ CHF 684.00 Barunterhalt E.___ CHF 695.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. Mai 2026 bis
31. Juli 2028 Barunterhalt E.___ CHF 816.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 1'050.00 - Ab 1. August 2028 bis 30. November 2031 Barunterhalt E.___ CHF 745.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 462.00 - Ab 1. Dezember 2031 Barunterhalt E.___ CHF 861.00 Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.
E. 3.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass es sich bei der am 24. Februar 2021 erfolgten Drittplatzierung der Tochter D.___ um ein echtes Novum handle, was im Rahmen des Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Ehefrau bestreitet das und weist darauf hin, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die Fremdplatzierung von D.___ gewusst hätten. Da es sich folglich um ein unechtes Novum handle, sei das Vorbringen des Berufungsklägers verspätet.
E. 3.2 Mit Berufung können
gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachte
«unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf Tatsachen, die nach
Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist
entstanden sind, sogenannte echte Noven. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III
44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte
Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht in das
Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung
gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und
soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. In BGE 144 III
352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo die
Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen
erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art.
317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.
Die kumulativen Voraussetzungen für die
Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln sind, dass sie ohne
Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der
Vorinstanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3.3.1 Die
Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Parteien bereits vor der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die anstehende Fremdplatzierung der
Tochter D.___ gewusst hätten. Mithin hätte der Berufungskläger diese Tatsache
bereits bei der Vorderrichterin vorbringen können und müssen, wenn er daraus
Forderungen ableiten wolle.
3.3.2 Aus der Begründung
des Entscheids der KESB betreffend Unterbringung von D.___ im Zentrum
Sonderpädagogik [...] (Aktenseite, AS 255, Ziff. 2.3) geht hervor, dass die
Parteien am 4. Januar 2021 an einem runden Tisch mit den involvierten
Fachpersonen teilgenommen hatten und man bei dieser Gelegenheit zum Schluss
gekommen sei, dass eine Fremdplatzierung von D.___ notwendig sei. Die
Beiständin wurde damit beauftragt, einen geeigneten Platz für sie zu finden. Das
hat der Berufungskläger auch in einer Eingabe vom gleichen Tag (AS 194) dem
Gericht bekanntgegeben.
Die Parteien und das Gericht wussten im
Zeitpunkt der Hauptverhandlung (25. Januar 2021), dass die Tochter D.___ in
Kürze fremdplatziert wird. Ihre Probleme kamen auch anlässlich der
Hauptverhandlung zur Sprache (vgl. Parteibefragung Ehefrau, AS 228). Die
Vorderrichterin hat deshalb umgehend die Beistandschaft für sie auf den Schulbereich
ausgedehnt, womit auch der Ehemann einverstanden war (AS 228 und 234). Damit
steht fest, dass es sich bei der Fremdplatzierung von D.___ um kein Novum
handelt. Gemäss BGE 131 III 189 E. 2.7.4 ist von der Annahme auszugehen, dass
bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen alle voraussehbaren Änderungen
berücksichtigt wurden, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Der
Berufungskläger begründet seinen Antrag einzig mit der Behauptung, dass der
anstehende Obhutsentzug von D.___ dem Gericht nicht bekannt und deshalb nicht in
das vorinstanzliche Urteil habe einfliessen können. Das ist aktenwidrig. Es ist
somit gemäss bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass dieser Umstand in
das vorinstanzliche Urteil eingeflossen ist. Soweit der Berufungskläger
beantragt, dass die an die Ehefrau zahlbaren Unterhaltsbeiträge für D.___
aufzuheben seien, ist die Berufung abzuweisen. Über allfällige Elternbeiträge
an die Kosten der Drittplatzierung entscheidet sodann die KESB und nicht das
Zivilgericht.
4. Die Ehegatten können
vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder künftig
angerechnet werden sollen (Art. 52
bis
Abs. 5 AHVV; SR 831.101).
Vorliegend haben sich die Parteien am 27. Juli 2020 in einer
Teilscheidungskonvention darüber geeinigt, dass die aus der Ehe
hervorgegangenen drei Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt werden sollen
und dieser die Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Aktenseite, AS 82).
Eine Änderung ergab sich nachträglich bezüglich C.___, die im Lauf des
Verfahrens zum Vater zog und folglich unter seine Obhut gestellt wurde.
Bezüglich den Erziehungsgutschriften für
D.___ haben die Parteien trotz Kenntnis der anstehenden Drittplatzierung bei
der Vorinstanz keine Änderung beantragt. Die Vorderrichterin hat entsprechend
dem gemeinsamen Antrag der Parteien an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 (AS
220) über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ entschieden. Der Berufungskläger
ist daher durch das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht beschwert. Auf
die Berufung gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ kann
nicht eingetreten werden.
E. 4 Die Unterhaltsbeiträge für D.___ seien zwecks Verrechnung mit den Platzierungskosten für die Dauer der Fremdplatzierung an die Sozialhilferegion Untergäu zu bezahlen.
E. 5 Es sei dem Ehemann für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
E. 5.1 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Vorderrichterin verschiedene seiner Auslagen nicht berücksichtigt habe. Er unterlässt es allerdings nachzuweisen, dass er die ausserordentlichen Krankheits- und die Leasingkosten bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Aus der vorinstanzlichen Belegmappe geht hervor, dass er im Jahr 2021 lediglich den Lohnausweis 2020 eingereicht hat. Damit steht fest, dass er die Auslagen für ausserordentliche Krankheitskosten gemäss Bestätigung der Krankenkasse Philos vom 9.1.2021 (Berufungsbeilage 6) und die Bestätigung der Cashgate vom 8.1.2021 (Berufungsbeilage 7) vorinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Da beide Urkunden vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt wurden, handelt sich dabei um unechte Noven die bei der Vorderrichterin hätten geltend gemacht werden müssen. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er diese nicht bereits vorinstanzlich hatte einreichen können. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand. Diese Auslagen werden daher verspätet geltend gemacht und können im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
E. 5.2 Die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung des Berufungsklägers (Berufungsbeilage 8) wurde bereits bei der Vorderrichterin eingereicht. Sie betrifft jedoch die Situation bevor die Tochter C.___ unter seine Obhut gestellt wurde. Durch die Übernahme der Obhut über die Tochter hat sich die Lebenssituation des Berufungsklägers verändert. Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt eine andere Skala zur Anwendung als für eine alleinlebende erwachsene Person. Dass er trotz der veränderten Situation nach wie vor keine Prämienverbilligung beziehen kann, legt der Berufungskläger nicht dar.
E. 5.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Das trifft zu. Ein Blick auf die Bedarfsberechnung (vgl. Urteil S. 7) der Vorderrichterin zeigt jedoch, dass der Betrag versehentlich C.___ gutgeschrieben wurde. Da die Auslagen für C.___ direkt dem Berufungskläger, bei dem sie lebt, angerechnet werden, hat dieses Versehen «unter dem Strich» keine Folgen für ihn. Seine Gesamtbelastung ist die selbe. Es kann offengelassen werden, ob bezüglich der höheren Kinderzulage im Kanton Bern eine Abänderung hätte vorgenommen werden müssen, zumal die Berufungsbeklagte lediglich die Abweisung der Berufung verlangt hat und die Differenz von CHF 90.00 minim ist.
E. 5.4 Der Berufungskläger
verlangt schliesslich, dass die Betreuungskosten für E.___ auf CHF 500.00
reduziert werden, da die Kosten für die Betreuung von D.___ aufgrund deren
Drittplatzierung wegfielen und die Vorderrichterin die Betreuungskosten für
beide Mädchen der Einfachheit halber vollumfänglich bei E.___ angerechnet habe.
Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Die
Berufungsbeklagte hat eine Nanny engagiert, die während ihrer Arbeitszeit beide
Töchter betreut hat. Diese wird im Stundenlohn bezahlt (AS 230). Da die
Betreuung von E.___ mehr Zeit in Anspruch nimmt als diejenige von D.___ ist
offensichtlich, dass diese Kosten aufgrund der Drittplatzierung von D.___ nicht
gesunken sind.
III.
1. Beide Parteien haben
einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren
gestellt. Das Gesuch der Ehefrau kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse
bewilligt und Rechtsanwalt Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt
werden.
Das Gesuch des Ehemannes
und Berufungsklägers kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung (Art.
117 lit. b ZPO) nicht bewilligt werden. Aussichtslos ist eine Berufung, wenn
die Siegeschance beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Niederlage und
insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 138 III 217, 218). Da
zweifelsfrei feststeht, dass die Parteien und das Gericht vor der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die Fremdplatzierung der Tochter
informiert waren, ist offensichtlich, dass es sich dabei um kein echtes Novum
handelt. Dasselbe gilt für die neu eingereichten Auslagenbelege. Die restlichen
Rügen betreffen Bagatellen, die sich nur marginal auf das Gesamtergebnis
auswirken. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos.
2. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der
Berufungskläger vollständig unterlegen. Aufgrund dessen hat er die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der
Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des nötig
gewordenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt.
Rechtsanwalt Geçer hat eine Kostennote
eingereicht. Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden geltend, was nicht zu
beanstanden ist. Die angefertigten Fotokopien sind angesichts des Aktenumfangs
des Berufungsverfahrens an der oberen Grenze. Insgesamt ist aber die
Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'501.60 noch angemessen und ist folglich
zuzusprechen. Für die Einbringlichkeit dieses Betrages haftet der Staat
Solothurn aufgrund der der Berufungsbeklagten bewilligten unentgeltlichen
Rechtspflege während zwei Jahren (Art 123 ZPO).
E. 6 Alles unter Prozesskosten, also
Gerichtskosten und Parteikostenentschädigung (zzgl. MWSt.) zu Lasten des
Beklagten.
4. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1. Die Amtsgerichtstatthalterin hat in
der Urteilsbegründung festgehalten, die Parteien hätten sich am 27. Juli 2020
darauf geeinigt, dass die Kinder C.___, D.___ und E.___ unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge zu belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter zu
stellen seien. C.___ habe dem Gericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2020
mitgeteilt, dass sie inskünftig beim Vater wohnen möchte und habe diesen Wunsch
anlässlich der Kinderanhörung bestätigt. An der Hauptverhandlung hätten die
Ehegatten dann übereinstimmende Anträge auf Zuteilung der Obhut über C.___ an
den Vater gestellt. Für die beiden jüngeren Kinder blieb es bei der
Vereinbarung vom 27. Juli 2020. Zu den Erziehungsgutschriften der AHV hat sich die
Vorderrichterin in der Begründung nicht explizit geäussert. Diese waren
ebenfalls Teil der Teilscheidungskonvention vom 27. Juli 2020 worin die Ehegatten
vereinbart hatten, diese seien vollumfänglich der Mutter anzurechnen. Nachdem C.___
beim Vater Wohnsitz bezogen hatte und unter dessen Obhut gestellt wurde, hat
die Vorderrichterin die Erziehungsgutschriften für sie, ohne dies näher zu
begründen, dem Vater angerechnet.
Die Vorderrichterin hielt weiter fest,
dass der Ehemann 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'080.00 erzielt
habe. Die Ehefrau arbeite mit einem 40% Pensum bei der Firma [...] AG. Sie
verdiene monatlich netto CHF 1'605.00. Aufgrund der Einschulung von E.___ in
den Kindergarten sei sie gehalten ein 50% Pensum zu übernehmen. Ihr Einkommen
werde dementsprechend hochgerechnet, womit aktuell CHF 2'005.00 pro Monat
anzurechnen seien. Sobald die jüngste Tochter in die Oberstufe übertrete, sei
ihr ein 80% Pensum zuzumuten, nach deren Vollendung des 16. Altersjahres ein
solches von 100%.
Im Folgenden ist die Amtsgerichtsstatthalterin
detailliert auf den Bedarf beider Parteien und der Kinder eingegangen. Darauf
wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, soweit beanstandet, Bezug
genommen.
E. 29 Juli 2020 bekannt gewesen. Allein welche Massnahme geeignet sei, sei noch ungewiss gewesen. Daher könne sich der Berufungskläger bezüglich der Fremdplatzierung von D.___ nicht auf ein echtes Novum berufen. Als unechtes Novum hätte die Tatsache ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden müssen. Die Fremdplatzierung sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschlossene Sache gewesen. Die zuständige Kindesschutzbehörde und die Beiständin hätten die Parteien bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Erlass ihrer Verfügung darüber orientiert. Die Zustellung des schriftlichen Entscheids sei nur noch eine Formalie gewesen. Der Aufenthalt von D.___ werde im Dezember 2021 neu evaluiert.
Die ratio legis von Erziehungsgutschriften sei der Aufbau einer Altersvorsorge von geschiedenen Frauen, damit diese, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten könnten, und deswegen kein Altersguthaben hätten aufbauen können, keinem Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die Parteien hätten sich über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften an die Ehefrau geeinigt. Die AHV-Verordnung lasse in einem solchen Fall keine andere Zuteilung durch das Gericht zu. Zu beachten sei auch, dass die Ehefrau D.___ regelmässig besuche und zu auswärtigen Terminen begleite. Sodann sei die Fremdplatzierung der Tochter vorübergehend. Anschliessend werde die Mutter D.___ wieder selber betreuen. Die Fremdplatzierung verursache der Berufungsbeklagten sehr wohl Kosten, indem sie monatliche Beitragszahlungen an die Sozialbehörde leiste.
C.___ werde sehr wohl in den Genuss der Krankenkassenverbilligung kommen. Sie müsse diese aber selber geltend machen. Die ausserordentlichen Krankheitskosten habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz weder geltend gemacht noch plausibilisiert. Es werde bestritten, dass dem Pw des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukomme. Die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht.
Es werde bestritten, dass die Unterhaltszahlungen für D.___ direkt dem Gemeinwesen zu bezahlen seien. Es sei Sache des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern zu regeln. Im Scheidungsverfahren sei weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt.
3.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass es sich bei der am 24. Februar 2021 erfolgten Drittplatzierung der Tochter D.___ um ein echtes Novum handle, was im Rahmen des Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Ehefrau bestreitet das und weist darauf hin, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die Fremdplatzierung von D.___ gewusst hätten. Da es sich folglich um ein unechtes Novum handle, sei das Vorbringen des Berufungsklägers verspätet.
3.2 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachte «unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf Tatsachen, die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind, sogenannte echte Noven. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.
Die kumulativen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln sind, dass sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3.3.1 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die anstehende Fremdplatzierung der Tochter D.___ gewusst hätten. Mithin hätte der Berufungskläger diese Tatsache bereits bei der Vorderrichterin vorbringen können und müssen, wenn er daraus Forderungen ableiten wolle.
3.3.2 Aus der Begründung des Entscheids der KESB betreffend Unterbringung von D.___ im Zentrum Sonderpädagogik [...] (Aktenseite, AS 255, Ziff. 2.3) geht hervor, dass die Parteien am 4. Januar 2021 an einem runden Tisch mit den involvierten Fachpersonen teilgenommen hatten und man bei dieser Gelegenheit zum Schluss gekommen sei, dass eine Fremdplatzierung von D.___ notwendig sei. Die Beiständin wurde damit beauftragt, einen geeigneten Platz für sie zu finden. Das hat der Berufungskläger auch in einer Eingabe vom gleichen Tag (AS 194) dem Gericht bekanntgegeben.
Die Parteien und das Gericht wussten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (25. Januar 2021), dass die Tochter D.___ in Kürze fremdplatziert wird. Ihre Probleme kamen auch anlässlich der Hauptverhandlung zur Sprache (vgl. Parteibefragung Ehefrau, AS 228). Die Vorderrichterin hat deshalb umgehend die Beistandschaft für sie auf den Schulbereich ausgedehnt, womit auch der Ehemann einverstanden war (AS 228 und 234). Damit steht fest, dass es sich bei der Fremdplatzierung von D.___ um kein Novum handelt. Gemäss BGE 131 III 189 E. 2.7.4 ist von der Annahme auszugehen, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt wurden, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag einzig mit der Behauptung, dass der anstehende Obhutsentzug von D.___ dem Gericht nicht bekannt und deshalb nicht in das vorinstanzliche Urteil habe einfliessen können. Das ist aktenwidrig. Es ist somit gemäss bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass dieser Umstand in das vorinstanzliche Urteil eingeflossen ist. Soweit der Berufungskläger beantragt, dass die an die Ehefrau zahlbaren Unterhaltsbeiträge für D.___ aufzuheben seien, ist die Berufung abzuweisen. Über allfällige Elternbeiträge an die Kosten der Drittplatzierung entscheidet sodann die KESB und nicht das Zivilgericht.
4. Die Ehegatten können vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder künftig angerechnet werden sollen (Art. 52bisAbs. 5 AHVV; SR 831.101). Vorliegend haben sich die Parteien am 27. Juli 2020 in einer Teilscheidungskonvention darüber geeinigt, dass die aus der Ehe hervorgegangenen drei Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt werden sollen und dieser die Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Aktenseite, AS 82). Eine Änderung ergab sich nachträglich bezüglich C.___, die im Lauf des Verfahrens zum Vater zog und folglich unter seine Obhut gestellt wurde.
Bezüglich den Erziehungsgutschriften für D.___ haben die Parteien trotz Kenntnis der anstehenden Drittplatzierung bei der Vorinstanz keine Änderung beantragt. Die Vorderrichterin hat entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 (AS
220) über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ entschieden. Der Berufungskläger ist daher durch das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht beschwert. Auf die Berufung gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ kann nicht eingetreten werden.
5.1 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Vorderrichterin verschiedene seiner Auslagen nicht berücksichtigt habe. Er unterlässt es allerdings nachzuweisen, dass er die ausserordentlichen Krankheits- und die Leasingkosten bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Aus der vorinstanzlichen Belegmappe geht hervor, dass er im Jahr 2021 lediglich den Lohnausweis 2020 eingereicht hat. Damit steht fest, dass er die Auslagen für ausserordentliche Krankheitskosten gemäss Bestätigung der Krankenkasse Philos vom 9.1.2021 (Berufungsbeilage 6) und die Bestätigung der Cashgate vom 8.1.2021 (Berufungsbeilage 7) vorinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Da beide Urkunden vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt wurden, handelt sich dabei um unechte Noven die bei der Vorderrichterin hätten geltend gemacht werden müssen. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er diese nicht bereits vorinstanzlich hatte einreichen können. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand. Diese Auslagen werden daher verspätet geltend gemacht und können im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
5.2 Die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung des Berufungsklägers (Berufungsbeilage 8) wurde bereits bei der Vorderrichterin eingereicht. Sie betrifft jedoch die Situation bevor die Tochter C.___ unter seine Obhut gestellt wurde. Durch die Übernahme der Obhut über die Tochter hat sich die Lebenssituation des Berufungsklägers verändert. Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt eine andere Skala zur Anwendung als für eine alleinlebende erwachsene Person. Dass er trotz der veränderten Situation nach wie vor keine Prämienverbilligung beziehen kann, legt der Berufungskläger nicht dar.
5.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Das trifft zu. Ein Blick auf die Bedarfsberechnung (vgl. Urteil S. 7) der Vorderrichterin zeigt jedoch, dass der Betrag versehentlich C.___ gutgeschrieben wurde. Da die Auslagen für C.___ direkt dem Berufungskläger, bei dem sie lebt, angerechnet werden, hat dieses Versehen «unter dem Strich» keine Folgen für ihn. Seine Gesamtbelastung ist die selbe.
Es kann offengelassen werden, ob bezüglich der höheren Kinderzulage im Kanton Bern eine Abänderung hätte vorgenommen werden müssen, zumal die Berufungsbeklagte lediglich die Abweisung der Berufung verlangt hat und die Differenz von CHF 90.00 minim ist.
5.4 Der Berufungskläger verlangt schliesslich, dass die Betreuungskosten für E.___ auf CHF 500.00 reduziert werden, da die Kosten für die Betreuung von D.___ aufgrund deren Drittplatzierung wegfielen und die Vorderrichterin die Betreuungskosten für beide Mädchen der Einfachheit halber vollumfänglich bei E.___ angerechnet habe. Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte hat eine Nanny engagiert, die während ihrer Arbeitszeit beide Töchter betreut hat. Diese wird im Stundenlohn bezahlt (AS 230). Da die Betreuung von E.___ mehr Zeit in Anspruch nimmt als diejenige von D.___ ist offensichtlich, dass diese Kosten aufgrund der Drittplatzierung von D.___ nicht gesunken sind.
III.
1. Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren gestellt. Das Gesuch der Ehefrau kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse bewilligt und Rechtsanwalt Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden.
Das Gesuch des Ehemannes und Berufungsklägers kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung (Art. 117 lit. b ZPO) nicht bewilligt werden. Aussichtslos ist eine Berufung, wenn die Siegeschance beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Niederlage und insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 138 III 217, 218). Da zweifelsfrei feststeht, dass die Parteien und das Gericht vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die Fremdplatzierung der Tochter informiert waren, ist offensichtlich, dass es sich dabei um kein echtes Novum handelt. Dasselbe gilt für die neu eingereichten Auslagenbelege. Die restlichen Rügen betreffen Bagatellen, die sich nur marginal auf das Gesamtergebnis auswirken. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger vollständig unterlegen. Aufgrund dessen hat er die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des nötig gewordenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt.
Rechtsanwalt Geçer hat eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die angefertigten Fotokopien sind angesichts des Aktenumfangs des Berufungsverfahrens an der oberen Grenze. Insgesamt ist aber die Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'501.60 noch angemessen und ist folglich zuzusprechen. Für die Einbringlichkeit dieses Betrages haftet der Staat Solothurn aufgrund der der Berufungsbeklagten bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege während zwei Jahren (Art 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.
4.A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer eine Parteientschädigung von CHF 1'501.60 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates (Art. 123 ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom9. Dezember 2021
Es wirken mit:11
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Berufungsbeklagte
betreffendEhescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Die Parteien haben am 2. Februar 2002 geheiratet. Aus der Ehe sind drei Töchter hervorgegangen. Seit dem 1. Juni 2018 leben die Parteien getrennt und am 3. Dezember 2019 wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Am 3. Februar 2021 hat die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die Ehe geschieden.
Angefochten sind die Ziffern 3 und 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin. Diese lauten wie folgt:
3. Die Erziehungsgutschriften der AHV betreffend die Tochter C.___ sind dem Ehemann anzurechnen, diese betreffend die Töchter D.___ und E.___ sind der Ehefrau anzurechnen.
7. Der Ehemann und Vater hat für die Kinder D.___ und E.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.
2. Dagegen hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Anträge:
Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.
3. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau und Mutter) liess sich am 30. Juni 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Amtsgerichtstatthalterin hat in der Urteilsbegründung festgehalten, die Parteien hätten sich am 27. Juli 2020 darauf geeinigt, dass die Kinder C.___, D.___ und E.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen seien. C.___ habe dem Gericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2020 mitgeteilt, dass sie inskünftig beim Vater wohnen möchte und habe diesen Wunsch anlässlich der Kinderanhörung bestätigt. An der Hauptverhandlung hätten die Ehegatten dann übereinstimmende Anträge auf Zuteilung der Obhut über C.___ an den Vater gestellt. Für die beiden jüngeren Kinder blieb es bei der Vereinbarung vom 27. Juli 2020. Zu den Erziehungsgutschriften der AHV hat sich die Vorderrichterin in der Begründung nicht explizit geäussert. Diese waren ebenfalls Teil der Teilscheidungskonvention vom 27. Juli 2020 worin die Ehegatten vereinbart hatten, diese seien vollumfänglich der Mutter anzurechnen. Nachdem C.___ beim Vater Wohnsitz bezogen hatte und unter dessen Obhut gestellt wurde, hat die Vorderrichterin die Erziehungsgutschriften für sie, ohne dies näher zu begründen, dem Vater angerechnet.
Die Vorderrichterin hielt weiter fest, dass der Ehemann 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'080.00 erzielt habe. Die Ehefrau arbeite mit einem 40% Pensum bei der Firma [...] AG. Sie verdiene monatlich netto CHF 1'605.00. Aufgrund der Einschulung von E.___ in den Kindergarten sei sie gehalten ein 50% Pensum zu übernehmen. Ihr Einkommen werde dementsprechend hochgerechnet, womit aktuell CHF 2'005.00 pro Monat anzurechnen seien. Sobald die jüngste Tochter in die Oberstufe übertrete, sei ihr ein 80% Pensum zuzumuten, nach deren Vollendung des 16. Altersjahres ein solches von 100%.
Im Folgenden ist die Amtsgerichtsstatthalterin detailliert auf den Bedarf beider Parteien und der Kinder eingegangen. Darauf wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, soweit beanstandet, Bezug genommen.
2.1 Der Berufungskläger macht geltend, neue Tatsachen und Beweismittel seien gemäss Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Bei Prozessen wie diesem, die der Untersuchungsmaxime unterlägen, seien Noven bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung zulässig. Den Parteien sei mit Entscheid der KESB vom 24. Februar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter D.___ entzogen und diese in einer Jugendwohngruppe untergebracht worden. Dieser Entscheid habe nicht in das Urteil der Vorderrichterin einfliessen können, da er erst später gefällt worden sei. Damit lägen veränderte Verhältnisse vor, die eine Anpassung des angefochtenen Entscheids erforderten, insbesondere betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften und die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für D.___. Es sei auch nicht mehr gerechtfertigt, die Erziehungsgutschriften der AHV für D.___ der Ehefrau anzurechnen, da die Ehegatten die Tochter seit der Fremdplatzierung zu ungefähr gleichen Teilen betreuten.
Die Vorinstanz sei bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge davon ausgegangen, dass D.___ auch inskünftig bei der Mutter wohnen werde. Das entspreche nun nicht mehr den Tatsachen.
Die Vorinstanz habe ausserdem mit der Unterhaltsberechnung gegen geltendes Bundesrecht verstossen und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie habe die Drittbetreuungskosten der Einfachheit halber nur bei E.___ angerechnet. Infolge der Fremdplatzierung von D.___ fielen deren Drittbetreuungskosten weg, womit dem Alter von E.___ entsprechend lediglich CHF 500.00 Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen seien. Sodann sei die Vorinstanz davon ausgegangen, C.___ erhalte weiterhin Krankenkassenverbilligung. Diese falle jedoch weg, da er keine solche erhalte. Bei ihr seien somit die vollen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Sodann habe er gemäss Kostenaufstellung der Krankenkasse jährliche ausserordentliche Krankheitskosten im Umfang von CHF 1'240.00, die er selber tragen müsse. Unbestritten komme seinem Auto Kompetenzcharakter zu, weshalb der Leasingzins zu berücksichtigen sei. Dieser betrage gemäss Zinsbestätigung CHF 947.00 pro Jahr. Entgegen der geltenden Praxis habe die Vorinstanz die Pauschale für TV/Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00 unberücksichtigt gelassen. Das sei ebenfalls zu korrigieren. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen CHF 230.00 betrügen, da er im Kanton Bern arbeite.
2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Noven seien im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Der Umstand, dass D.___ fremdplatziert bzw. mindestens Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten, sei den Parteien und der Vorinstanz seit der Verfügung der KESB vom
29. Juli 2020 bekannt gewesen. Allein welche Massnahme geeignet sei, sei noch ungewiss gewesen. Daher könne sich der Berufungskläger bezüglich der Fremdplatzierung von D.___ nicht auf ein echtes Novum berufen. Als unechtes Novum hätte die Tatsache ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden müssen. Die Fremdplatzierung sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschlossene Sache gewesen. Die zuständige Kindesschutzbehörde und die Beiständin hätten die Parteien bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Erlass ihrer Verfügung darüber orientiert. Die Zustellung des schriftlichen Entscheids sei nur noch eine Formalie gewesen. Der Aufenthalt von D.___ werde im Dezember 2021 neu evaluiert.
Die ratio legis von Erziehungsgutschriften sei der Aufbau einer Altersvorsorge von geschiedenen Frauen, damit diese, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten könnten, und deswegen kein Altersguthaben hätten aufbauen können, keinem Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die Parteien hätten sich über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften an die Ehefrau geeinigt. Die AHV-Verordnung lasse in einem solchen Fall keine andere Zuteilung durch das Gericht zu. Zu beachten sei auch, dass die Ehefrau D.___ regelmässig besuche und zu auswärtigen Terminen begleite. Sodann sei die Fremdplatzierung der Tochter vorübergehend. Anschliessend werde die Mutter D.___ wieder selber betreuen. Die Fremdplatzierung verursache der Berufungsbeklagten sehr wohl Kosten, indem sie monatliche Beitragszahlungen an die Sozialbehörde leiste.
C.___ werde sehr wohl in den Genuss der Krankenkassenverbilligung kommen. Sie müsse diese aber selber geltend machen. Die ausserordentlichen Krankheitskosten habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz weder geltend gemacht noch plausibilisiert. Es werde bestritten, dass dem Pw des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukomme. Die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht.
Es werde bestritten, dass die Unterhaltszahlungen für D.___ direkt dem Gemeinwesen zu bezahlen seien. Es sei Sache des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern zu regeln. Im Scheidungsverfahren sei weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt.
3.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass es sich bei der am 24. Februar 2021 erfolgten Drittplatzierung der Tochter D.___ um ein echtes Novum handle, was im Rahmen des Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Ehefrau bestreitet das und weist darauf hin, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die Fremdplatzierung von D.___ gewusst hätten. Da es sich folglich um ein unechtes Novum handle, sei das Vorbringen des Berufungsklägers verspätet.
3.2 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachte «unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf Tatsachen, die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind, sogenannte echte Noven. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.
Die kumulativen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln sind, dass sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3.3.1 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die anstehende Fremdplatzierung der Tochter D.___ gewusst hätten. Mithin hätte der Berufungskläger diese Tatsache bereits bei der Vorderrichterin vorbringen können und müssen, wenn er daraus Forderungen ableiten wolle.
3.3.2 Aus der Begründung des Entscheids der KESB betreffend Unterbringung von D.___ im Zentrum Sonderpädagogik [...] (Aktenseite, AS 255, Ziff. 2.3) geht hervor, dass die Parteien am 4. Januar 2021 an einem runden Tisch mit den involvierten Fachpersonen teilgenommen hatten und man bei dieser Gelegenheit zum Schluss gekommen sei, dass eine Fremdplatzierung von D.___ notwendig sei. Die Beiständin wurde damit beauftragt, einen geeigneten Platz für sie zu finden. Das hat der Berufungskläger auch in einer Eingabe vom gleichen Tag (AS 194) dem Gericht bekanntgegeben.
Die Parteien und das Gericht wussten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (25. Januar 2021), dass die Tochter D.___ in Kürze fremdplatziert wird. Ihre Probleme kamen auch anlässlich der Hauptverhandlung zur Sprache (vgl. Parteibefragung Ehefrau, AS 228). Die Vorderrichterin hat deshalb umgehend die Beistandschaft für sie auf den Schulbereich ausgedehnt, womit auch der Ehemann einverstanden war (AS 228 und 234). Damit steht fest, dass es sich bei der Fremdplatzierung von D.___ um kein Novum handelt. Gemäss BGE 131 III 189 E. 2.7.4 ist von der Annahme auszugehen, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt wurden, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag einzig mit der Behauptung, dass der anstehende Obhutsentzug von D.___ dem Gericht nicht bekannt und deshalb nicht in das vorinstanzliche Urteil habe einfliessen können. Das ist aktenwidrig. Es ist somit gemäss bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass dieser Umstand in das vorinstanzliche Urteil eingeflossen ist. Soweit der Berufungskläger beantragt, dass die an die Ehefrau zahlbaren Unterhaltsbeiträge für D.___ aufzuheben seien, ist die Berufung abzuweisen. Über allfällige Elternbeiträge an die Kosten der Drittplatzierung entscheidet sodann die KESB und nicht das Zivilgericht.
4. Die Ehegatten können vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder künftig angerechnet werden sollen (Art. 52bisAbs. 5 AHVV; SR 831.101). Vorliegend haben sich die Parteien am 27. Juli 2020 in einer Teilscheidungskonvention darüber geeinigt, dass die aus der Ehe hervorgegangenen drei Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt werden sollen und dieser die Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Aktenseite, AS 82). Eine Änderung ergab sich nachträglich bezüglich C.___, die im Lauf des Verfahrens zum Vater zog und folglich unter seine Obhut gestellt wurde.
Bezüglich den Erziehungsgutschriften für D.___ haben die Parteien trotz Kenntnis der anstehenden Drittplatzierung bei der Vorinstanz keine Änderung beantragt. Die Vorderrichterin hat entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 (AS
220) über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ entschieden. Der Berufungskläger ist daher durch das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht beschwert. Auf die Berufung gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ kann nicht eingetreten werden.
5.1 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Vorderrichterin verschiedene seiner Auslagen nicht berücksichtigt habe. Er unterlässt es allerdings nachzuweisen, dass er die ausserordentlichen Krankheits- und die Leasingkosten bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Aus der vorinstanzlichen Belegmappe geht hervor, dass er im Jahr 2021 lediglich den Lohnausweis 2020 eingereicht hat. Damit steht fest, dass er die Auslagen für ausserordentliche Krankheitskosten gemäss Bestätigung der Krankenkasse Philos vom 9.1.2021 (Berufungsbeilage 6) und die Bestätigung der Cashgate vom 8.1.2021 (Berufungsbeilage 7) vorinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Da beide Urkunden vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt wurden, handelt sich dabei um unechte Noven die bei der Vorderrichterin hätten geltend gemacht werden müssen. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er diese nicht bereits vorinstanzlich hatte einreichen können. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand. Diese Auslagen werden daher verspätet geltend gemacht und können im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
5.2 Die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung des Berufungsklägers (Berufungsbeilage 8) wurde bereits bei der Vorderrichterin eingereicht. Sie betrifft jedoch die Situation bevor die Tochter C.___ unter seine Obhut gestellt wurde. Durch die Übernahme der Obhut über die Tochter hat sich die Lebenssituation des Berufungsklägers verändert. Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt eine andere Skala zur Anwendung als für eine alleinlebende erwachsene Person. Dass er trotz der veränderten Situation nach wie vor keine Prämienverbilligung beziehen kann, legt der Berufungskläger nicht dar.
5.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Das trifft zu. Ein Blick auf die Bedarfsberechnung (vgl. Urteil S. 7) der Vorderrichterin zeigt jedoch, dass der Betrag versehentlich C.___ gutgeschrieben wurde. Da die Auslagen für C.___ direkt dem Berufungskläger, bei dem sie lebt, angerechnet werden, hat dieses Versehen «unter dem Strich» keine Folgen für ihn. Seine Gesamtbelastung ist die selbe.
Es kann offengelassen werden, ob bezüglich der höheren Kinderzulage im Kanton Bern eine Abänderung hätte vorgenommen werden müssen, zumal die Berufungsbeklagte lediglich die Abweisung der Berufung verlangt hat und die Differenz von CHF 90.00 minim ist.
5.4 Der Berufungskläger verlangt schliesslich, dass die Betreuungskosten für E.___ auf CHF 500.00 reduziert werden, da die Kosten für die Betreuung von D.___ aufgrund deren Drittplatzierung wegfielen und die Vorderrichterin die Betreuungskosten für beide Mädchen der Einfachheit halber vollumfänglich bei E.___ angerechnet habe. Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte hat eine Nanny engagiert, die während ihrer Arbeitszeit beide Töchter betreut hat. Diese wird im Stundenlohn bezahlt (AS 230). Da die Betreuung von E.___ mehr Zeit in Anspruch nimmt als diejenige von D.___ ist offensichtlich, dass diese Kosten aufgrund der Drittplatzierung von D.___ nicht gesunken sind.
III.
1. Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren gestellt. Das Gesuch der Ehefrau kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse bewilligt und Rechtsanwalt Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden.
Das Gesuch des Ehemannes und Berufungsklägers kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung (Art. 117 lit. b ZPO) nicht bewilligt werden. Aussichtslos ist eine Berufung, wenn die Siegeschance beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Niederlage und insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 138 III 217, 218). Da zweifelsfrei feststeht, dass die Parteien und das Gericht vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die Fremdplatzierung der Tochter informiert waren, ist offensichtlich, dass es sich dabei um kein echtes Novum handelt. Dasselbe gilt für die neu eingereichten Auslagenbelege. Die restlichen Rügen betreffen Bagatellen, die sich nur marginal auf das Gesamtergebnis auswirken. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger vollständig unterlegen. Aufgrund dessen hat er die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des nötig gewordenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt.
Rechtsanwalt Geçer hat eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die angefertigten Fotokopien sind angesichts des Aktenumfangs des Berufungsverfahrens an der oberen Grenze. Insgesamt ist aber die Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'501.60 noch angemessen und ist folglich zuzusprechen. Für die Einbringlichkeit dieses Betrages haftet der Staat Solothurn aufgrund der der Berufungsbeklagten bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege während zwei Jahren (Art 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.
4.A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer eine Parteientschädigung von CHF 1'501.60 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates (Art. 123 ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann