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ZKBER.2021.36

Ehescheidung

Solothurn · 2021-12-09 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

unrichtig festgestellt. Sie habe die Drittbetreuungskosten der Einfachheit halber nur bei E.___ angerechnet. Infolge der Fremdplatzierung von D.___ fielen deren Drittbetreuungskosten weg, womit dem Alter von E.___ entsprechend lediglich CHF 500.00 Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen seien. Sodann sei die Vorinstanz davon ausgegangen, C.___ erhalte weiterhin Krankenkassenverbilligung. Diese falle jedoch weg, da er keine solche erhalte. Bei ihr seien somit die vollen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Sodann habe er gemäss Kostenaufstellung der Krankenkasse jährliche ausserordentliche Krankheitskosten im Umfang von CHF 1'240.00, die er selber tragen müsse. Unbestritten komme seinem Auto Kompetenzcharakter zu, weshalb der Leasingzins zu berücksichtigen sei. Dieser betrage gemäss Zinsbestätigung CHF 947.00 pro Jahr. Entgegen der geltenden Praxis habe die Vorinstanz die Pauschale für TV/Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00 unberücksichtigt gelassen. Das sei ebenfalls zu korrigieren. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen CHF 230.00 betrügen, da er im Kanton Bern arbeite.

2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Noven seien im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Der Umstand, dass D.___ fremdplatziert bzw. mindestens Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten, sei den Parteien und der Vorinstanz seit der Verfügung der KESB vom

29. Juli 2020 bekannt gewesen. Allein welche Massnahme geeignet sei, sei noch ungewiss gewesen. Daher könne sich der Berufungskläger bezüglich der Fremdplatzierung von D.___ nicht auf ein echtes Novum berufen.  Als unechtes Novum hätte die Tatsache ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden müssen. Die Fremdplatzierung sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschlossene Sache gewesen. Die zuständige Kindesschutzbehörde und die Beiständin hätten die Parteien bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Erlass ihrer Verfügung darüber orientiert. Die Zustellung des schriftlichen Entscheids sei nur noch eine Formalie gewesen. Der Aufenthalt von D.___ werde im Dezember 2021 neu evaluiert.

Die ratio legis von Erziehungsgutschriften sei der Aufbau einer Altersvorsorge von geschiedenen Frauen, damit diese, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten könnten, und deswegen kein Altersguthaben hätten aufbauen können, keinem Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die Parteien hätten sich über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften an die Ehefrau geeinigt. Die AHV-Verordnung lasse in einem solchen Fall keine andere Zuteilung durch das Gericht zu. Zu beachten sei auch, dass die Ehefrau D.___ regelmässig besuche und zu auswärtigen Terminen begleite. Sodann sei die Fremdplatzierung der Tochter vorübergehend. Anschliessend werde die Mutter D.___ wieder selber betreuen. Die Fremdplatzierung verursache der Berufungsbeklagten sehr wohl Kosten, indem sie monatliche Beitragszahlungen an die Sozialbehörde leiste.

C.___ werde sehr wohl in den Genuss der Krankenkassenverbilligung kommen. Sie müsse diese aber selber geltend machen. Die ausserordentlichen Krankheitskosten habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz weder geltend gemacht noch plausibilisiert. Es werde bestritten, dass dem Pw des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukomme. Die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht.

Es werde bestritten, dass die Unterhaltszahlungen für D.___ direkt dem Gemeinwesen zu bezahlen seien. Es sei Sache des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern zu regeln. Im Scheidungsverfahren sei weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt.

3.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass es sich bei der am 24. Februar 2021 erfolgten Drittplatzierung der Tochter D.___ um ein echtes Novum handle, was im Rahmen des Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Ehefrau bestreitet das und weist darauf hin, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die Fremdplatzierung von D.___ gewusst hätten. Da es sich folglich um ein unechtes Novum handle, sei das Vorbringen des Berufungsklägers verspätet.

3.2 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachte «unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf Tatsachen, die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind, sogenannte echte Noven. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.

Die kumulativen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln sind, dass sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3.3.1 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die anstehende Fremdplatzierung der Tochter D.___ gewusst hätten. Mithin hätte der Berufungskläger diese Tatsache bereits bei der Vorderrichterin vorbringen können und müssen, wenn er daraus Forderungen ableiten wolle.

3.3.2 Aus der Begründung des Entscheids der KESB betreffend Unterbringung von D.___ im Zentrum Sonderpädagogik [...] (Aktenseite, AS 255, Ziff. 2.3) geht hervor, dass die Parteien am 4. Januar 2021 an einem runden Tisch mit den involvierten Fachpersonen teilgenommen hatten und man bei dieser Gelegenheit zum Schluss gekommen sei, dass eine Fremdplatzierung von D.___ notwendig sei. Die Beiständin wurde damit beauftragt, einen geeigneten Platz für sie zu finden. Das hat der Berufungskläger auch in einer Eingabe vom gleichen Tag (AS 194) dem Gericht bekanntgegeben.

Die Parteien und das Gericht wussten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (25. Januar 2021), dass die Tochter D.___ in Kürze fremdplatziert wird. Ihre Probleme kamen auch anlässlich der Hauptverhandlung zur Sprache (vgl. Parteibefragung Ehefrau, AS 228). Die Vorderrichterin hat deshalb umgehend die Beistandschaft für sie auf den Schulbereich ausgedehnt, womit auch der Ehemann einverstanden war (AS 228 und 234). Damit steht fest, dass es sich bei der Fremdplatzierung von D.___ um kein Novum handelt. Gemäss BGE 131 III 189 E. 2.7.4 ist von der Annahme auszugehen, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt wurden, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag einzig mit der Behauptung, dass der anstehende Obhutsentzug von D.___ dem Gericht nicht bekannt und deshalb nicht in das vorinstanzliche Urteil habe einfliessen können. Das ist aktenwidrig. Es ist somit gemäss bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass dieser Umstand in das vorinstanzliche Urteil eingeflossen ist. Soweit der Berufungskläger beantragt, dass die an die Ehefrau zahlbaren Unterhaltsbeiträge für D.___ aufzuheben seien, ist die Berufung abzuweisen. Über allfällige Elternbeiträge an die Kosten der Drittplatzierung entscheidet sodann die KESB und nicht das Zivilgericht.

4. Die Ehegatten können vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder künftig angerechnet werden sollen (Art. 52bisAbs. 5 AHVV; SR 831.101). Vorliegend haben sich die Parteien am 27. Juli 2020 in einer Teilscheidungskonvention darüber geeinigt, dass die aus der Ehe hervorgegangenen drei Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt werden sollen und dieser die Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Aktenseite, AS 82). Eine Änderung ergab sich nachträglich bezüglich C.___, die im Lauf des Verfahrens zum Vater zog und folglich unter seine Obhut gestellt wurde.

Bezüglich den Erziehungsgutschriften für D.___ haben die Parteien trotz Kenntnis der anstehenden Drittplatzierung bei der Vorinstanz keine Änderung beantragt. Die Vorderrichterin hat entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 (AS

220) über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ entschieden. Der Berufungskläger ist daher durch das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht beschwert. Auf die Berufung gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ kann nicht eingetreten werden.

5.1 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Vorderrichterin verschiedene seiner Auslagen nicht berücksichtigt habe. Er unterlässt es allerdings nachzuweisen, dass er die ausserordentlichen Krankheits- und die Leasingkosten bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Aus der vorinstanzlichen Belegmappe geht hervor, dass er im Jahr 2021 lediglich den Lohnausweis 2020 eingereicht hat. Damit steht fest, dass er die Auslagen für ausserordentliche Krankheitskosten gemäss Bestätigung der Krankenkasse Philos vom 9.1.2021 (Berufungsbeilage 6) und die Bestätigung der Cashgate vom 8.1.2021 (Berufungsbeilage 7) vorinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Da beide Urkunden vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt wurden, handelt sich dabei um unechte Noven die bei der Vorderrichterin hätten geltend gemacht werden müssen. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er diese nicht bereits vorinstanzlich hatte einreichen können. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand. Diese Auslagen werden daher verspätet geltend gemacht und können im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

5.2 Die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung des Berufungsklägers (Berufungsbeilage 8) wurde bereits bei der Vorderrichterin eingereicht. Sie betrifft jedoch die Situation bevor die Tochter C.___ unter seine Obhut gestellt wurde. Durch die Übernahme der Obhut über die Tochter hat sich die Lebenssituation des Berufungsklägers verändert. Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt eine andere Skala zur Anwendung als für eine alleinlebende erwachsene Person. Dass er trotz der veränderten Situation nach wie vor keine Prämienverbilligung beziehen kann, legt der Berufungskläger nicht dar.

5.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Das trifft zu. Ein Blick auf die Bedarfsberechnung (vgl. Urteil S. 7) der Vorderrichterin zeigt jedoch, dass der Betrag versehentlich C.___ gutgeschrieben wurde. Da die Auslagen für C.___ direkt dem Berufungskläger, bei dem sie lebt, angerechnet werden, hat dieses Versehen «unter dem Strich» keine Folgen für ihn. Seine Gesamtbelastung ist die selbe.

Es kann offengelassen werden, ob bezüglich der höheren Kinderzulage im Kanton Bern eine Abänderung hätte vorgenommen werden müssen, zumal die Berufungsbeklagte lediglich die Abweisung der Berufung verlangt hat und die Differenz von CHF 90.00 minim ist.

5.4 Der Berufungskläger verlangt schliesslich, dass die Betreuungskosten für E.___ auf CHF 500.00 reduziert werden, da die Kosten für die Betreuung von D.___ aufgrund deren Drittplatzierung wegfielen und die Vorderrichterin die Betreuungskosten für beide Mädchen der Einfachheit halber vollumfänglich bei E.___ angerechnet habe. Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte hat eine Nanny engagiert, die während ihrer Arbeitszeit beide Töchter betreut hat. Diese wird im Stundenlohn bezahlt (AS 230). Da die Betreuung von E.___ mehr Zeit in Anspruch nimmt als diejenige von D.___ ist offensichtlich, dass diese Kosten aufgrund der Drittplatzierung von D.___ nicht gesunken sind.

III.

1. Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren gestellt. Das Gesuch der Ehefrau kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse bewilligt und Rechtsanwalt Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden.

Das Gesuch des Ehemannes und Berufungsklägers kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung (Art. 117 lit. b ZPO) nicht bewilligt werden. Aussichtslos ist eine Berufung, wenn die Siegeschance beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Niederlage und insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 138 III 217, 218). Da zweifelsfrei feststeht, dass die Parteien und das Gericht vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die Fremdplatzierung der Tochter informiert waren, ist offensichtlich, dass es sich dabei um kein echtes Novum handelt. Dasselbe gilt für die neu eingereichten Auslagenbelege. Die restlichen Rügen betreffen Bagatellen, die sich nur marginal auf das Gesamtergebnis auswirken. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger vollständig unterlegen. Aufgrund dessen hat er die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des nötig gewordenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

Rechtsanwalt Geçer hat eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die angefertigten Fotokopien sind angesichts des Aktenumfangs des Berufungsverfahrens an der oberen Grenze. Insgesamt ist aber die Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'501.60 noch angemessen und ist folglich zuzusprechen. Für die Einbringlichkeit dieses Betrages haftet der Staat Solothurn aufgrund der der Berufungsbeklagten bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege während zwei Jahren (Art 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.

4.A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer eine Parteientschädigung von CHF 1'501.60 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates (Art. 123 ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am 2. Februar 2002 geheiratet. Aus der Ehe sind drei Töchter hervorgegangen. Seit dem 1. Juni 2018 leben die Parteien getrennt und am 3. Dezember 2019 wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Am 3. Februar 2021 hat die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die Ehe geschieden. Angefochten sind die Ziffern 3 und 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin. Diese lauten wie folgt:

3.    Die Erziehungsgutschriften der AHV betreffend die Tochter C.___ sind dem Ehemann anzurechnen, diese betreffend die Töchter D.___ und E.___ sind der Ehefrau anzurechnen.

7.    Der Ehemann und Vater hat für die Kinder D.___ und E.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab Rechtskraft bis

31. Juli 2021 Barunterhalt D.___ CHF 615.00 Barunterhalt E.___ CHF 1'275.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 335.00 Unterdeckung Betreuung CHF 720.00 - Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Barunterhalt D.___ CHF 615.00 Barunterhalt E.___ CHF 1'275.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 335.00 Unterdeckung Betreuung CHF 375.00 - Ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 Barunterhalt D.___ CHF 615.00 Barunterhalt E.___ CHF 1'275.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. August 2024 bis 30. November 2025 Barunterhalt D.___ CHF 710.00 Barunterhalt E.___ CHF 950.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. Dezember 2025 bis 30. April 2026 Barunterhalt D.___ CHF 625.00 Barunterhalt E.___ CHF 1'115.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. Mai 2026 bis

31. Juli 2028 Barunterhalt E.___ CHF 1'080.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 1'050.00 - Ab 1. August 2028 bis 30. November 2031 Barunterhalt E.___ CHF 1'010.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 470.00 - Ab 1. Dezember 2031 Barunterhalt E.___ CHF 880.00 Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

E. 2 Es seien die Erziehungsgutschriften betreffend die Tochter D.___ den Eltern je hälftig anzurechnen.

E. 2.1 Der Berufungskläger

macht geltend, neue Tatsachen und Beweismittel seien gemäss Art. 317 ZPO im

Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können.

Bei Prozessen wie diesem, die der Untersuchungsmaxime unterlägen, seien Noven

bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung zulässig. Den Parteien sei mit

Entscheid der KESB vom 24. Februar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

die Tochter D.___ entzogen und diese in einer Jugendwohngruppe untergebracht worden.

Dieser Entscheid habe nicht in das Urteil der Vorderrichterin einfliessen

können, da er erst später gefällt worden sei. Damit lägen veränderte

Verhältnisse vor, die eine Anpassung des angefochtenen Entscheids erforderten,

insbesondere betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften und die Berechnung

der Unterhaltsbeiträge für D.___. Es sei auch nicht mehr gerechtfertigt, die

Erziehungsgutschriften der AHV für D.___ der Ehefrau anzurechnen, da die

Ehegatten die Tochter seit der Fremdplatzierung zu ungefähr gleichen Teilen

betreuten.

Die Vorinstanz sei bei der Berechnung

der Unterhaltsbeiträge davon ausgegangen, dass D.___ auch inskünftig bei der

Mutter wohnen werde. Das entspreche nun nicht mehr den Tatsachen.

Die Vorinstanz habe ausserdem mit der

Unterhaltsberechnung gegen geltendes Bundesrecht verstossen und den Sachverhalt

unrichtig festgestellt. Sie habe die Drittbetreuungskosten der Einfachheit

halber nur bei E.___ angerechnet. Infolge der Fremdplatzierung von D.___ fielen

deren Drittbetreuungskosten weg, womit dem Alter von E.___ entsprechend

lediglich CHF 500.00 Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen seien. Sodann sei

die Vorinstanz davon ausgegangen, C.___ erhalte weiterhin

Krankenkassenverbilligung. Diese falle jedoch weg, da er keine solche erhalte.

Bei ihr seien somit die vollen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Sodann

habe er gemäss Kostenaufstellung der Krankenkasse jährliche ausserordentliche

Krankheitskosten im Umfang von CHF 1'240.00, die er selber tragen müsse.

Unbestritten komme seinem Auto Kompetenzcharakter zu, weshalb der Leasingzins

zu berücksichtigen sei. Dieser betrage gemäss Zinsbestätigung CHF 947.00 pro

Jahr. Entgegen der geltenden Praxis habe die Vorinstanz die Pauschale für

TV/Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00 unberücksichtigt

gelassen. Das sei ebenfalls zu korrigieren. Sodann sei zu berücksichtigen, dass

die Kinderzulagen CHF 230.00 betrügen, da er im Kanton Bern arbeite.

E. 2.2 Die Berufungsbeklagte

macht geltend, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Noven seien im

Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann noch zu berücksichtigen,

wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Der Umstand, dass D.___

fremdplatziert bzw. mindestens Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden

müssten, sei den Parteien und der Vorinstanz seit der Verfügung der KESB vom

29. Juli 2020 bekannt gewesen. Allein welche Massnahme geeignet sei, sei noch ungewiss

gewesen. Daher könne sich der Berufungskläger bezüglich der Fremdplatzierung

von D.___ nicht auf ein echtes Novum berufen.  Als unechtes Novum hätte die

Tatsache ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden müssen. Die

Fremdplatzierung sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

beschlossene Sache gewesen. Die zuständige Kindesschutzbehörde und die

Beiständin hätten die Parteien bereits vor der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung und vor Erlass ihrer Verfügung darüber orientiert. Die

Zustellung des schriftlichen Entscheids sei nur noch eine Formalie gewesen. Der

Aufenthalt von D.___ werde im Dezember 2021 neu evaluiert.

Die ratio legis von

Erziehungsgutschriften sei der Aufbau einer Altersvorsorge von geschiedenen

Frauen, damit diese, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten

könnten, und deswegen kein Altersguthaben hätten aufbauen können, keinem

Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die Parteien hätten sich über die Zuteilung der

Erziehungsgutschriften an die Ehefrau geeinigt. Die AHV-Verordnung lasse in

einem solchen Fall keine andere Zuteilung durch das Gericht zu. Zu beachten sei

auch, dass die Ehefrau D.___ regelmässig besuche und zu auswärtigen Terminen

begleite. Sodann sei die Fremdplatzierung der Tochter vorübergehend. Anschliessend

werde die Mutter D.___ wieder selber betreuen. Die Fremdplatzierung verursache

der Berufungsbeklagten sehr wohl Kosten, indem sie monatliche Beitragszahlungen

an die Sozialbehörde leiste.

C.___ werde sehr wohl in den Genuss der

Krankenkassenverbilligung kommen. Sie müsse diese aber selber geltend machen.

Die ausserordentlichen Krankheitskosten habe der Berufungskläger bei der

Vorinstanz weder geltend gemacht noch plausibilisiert. Es werde bestritten,

dass dem Pw des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukomme. Die Pauschale für

Telekommunikation und Mobiliarversicherung habe der Berufungskläger bei der

Vorinstanz nicht geltend gemacht.

Es werde bestritten, dass die

Unterhaltszahlungen für D.___ direkt dem Gemeinwesen zu bezahlen seien. Es sei Sache

des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern zu regeln. Im Scheidungsverfahren

sei weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt.

E. 3 Es sei der Ehemann zu verpflichten an den Unterhalt der Kinder D.___ und E.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab Rechtskraft bis

31. Juli 2021 Barunterhalt D.___ CHF 1'049.00 Barunterhalt E.___ CHF 864.00 - Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Barunterhalt D.___ CHF 1’049.00 Barunterhalt E.___ CHF 849.00 - Ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2024 Barunterhalt D.___ CHF 864.00 Barunterhalt E.___ CHF 585.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 784.00 - Ab 1. August 2021 recte 2024 bis 30. November 2025 Barunterhalt D.___ CHF 700.00 Barunterhalt E.___ CHF 691.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. Dezember 2025 bis 30. April 2026 Barunterhalt D.___ CHF 684.00 Barunterhalt E.___ CHF 695.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 710.00 - Ab 1. Mai 2026 bis

31. Juli 2028 Barunterhalt E.___ CHF 816.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 1'050.00 - Ab 1. August 2028 bis 30. November 2031 Barunterhalt E.___ CHF 745.00 Betreuungsunterhalt E.___ CHF 462.00 - Ab 1. Dezember 2031 Barunterhalt E.___ CHF 861.00 Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

E. 3.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass es sich bei der am 24. Februar 2021 erfolgten Drittplatzierung der Tochter D.___ um ein echtes Novum handle, was im Rahmen des Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Ehefrau bestreitet das und weist darauf hin, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die Fremdplatzierung von D.___ gewusst hätten. Da es sich folglich um ein unechtes Novum handle, sei das Vorbringen des Berufungsklägers verspätet.

E. 3.2 Mit Berufung können

gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachte

«unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf Tatsachen, die nach

Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist

entstanden sind, sogenannte echte Noven. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III

44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte

Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht in das

Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung

gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und

soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. In BGE 144 III

352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo die

Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen

erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art.

317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.

Die kumulativen Voraussetzungen für die

Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln sind, dass sie ohne

Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der

Vorinstanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3.3.1 Die

Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Parteien bereits vor der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die anstehende Fremdplatzierung der

Tochter D.___ gewusst hätten. Mithin hätte der Berufungskläger diese Tatsache

bereits bei der Vorderrichterin vorbringen können und müssen, wenn er daraus

Forderungen ableiten wolle.

3.3.2 Aus der Begründung

des Entscheids der KESB betreffend Unterbringung von D.___ im Zentrum

Sonderpädagogik [...] (Aktenseite, AS 255, Ziff. 2.3) geht hervor, dass die

Parteien am 4. Januar 2021 an einem runden Tisch mit den involvierten

Fachpersonen teilgenommen hatten und man bei dieser Gelegenheit zum Schluss

gekommen sei, dass eine Fremdplatzierung von D.___ notwendig sei. Die

Beiständin wurde damit beauftragt, einen geeigneten Platz für sie zu finden. Das

hat der Berufungskläger auch in einer Eingabe vom gleichen Tag (AS 194) dem

Gericht bekanntgegeben.

Die Parteien und das Gericht wussten im

Zeitpunkt der Hauptverhandlung (25. Januar 2021), dass die Tochter D.___ in

Kürze fremdplatziert wird. Ihre Probleme kamen auch anlässlich der

Hauptverhandlung zur Sprache (vgl. Parteibefragung Ehefrau, AS 228). Die

Vorderrichterin hat deshalb umgehend die Beistandschaft für sie auf den Schulbereich

ausgedehnt, womit auch der Ehemann einverstanden war (AS 228 und 234). Damit

steht fest, dass es sich bei der Fremdplatzierung von D.___ um kein Novum

handelt. Gemäss BGE 131 III 189 E. 2.7.4 ist von der Annahme auszugehen, dass

bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen alle voraussehbaren Änderungen

berücksichtigt wurden, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Der

Berufungskläger begründet seinen Antrag einzig mit der Behauptung, dass der

anstehende Obhutsentzug von D.___ dem Gericht nicht bekannt und deshalb nicht in

das vorinstanzliche Urteil habe einfliessen können. Das ist aktenwidrig. Es ist

somit gemäss bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass dieser Umstand in

das vorinstanzliche Urteil eingeflossen ist. Soweit der Berufungskläger

beantragt, dass die an die Ehefrau zahlbaren Unterhaltsbeiträge für D.___

aufzuheben seien, ist die Berufung abzuweisen. Über allfällige Elternbeiträge

an die Kosten der Drittplatzierung entscheidet sodann die KESB und nicht das

Zivilgericht.

4. Die Ehegatten können

vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder künftig

angerechnet werden sollen (Art. 52

bis

Abs. 5 AHVV; SR 831.101).

Vorliegend haben sich die Parteien am 27. Juli 2020 in einer

Teilscheidungskonvention darüber geeinigt, dass die aus der Ehe

hervorgegangenen drei Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt werden sollen

und dieser die Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Aktenseite, AS 82).

Eine Änderung ergab sich nachträglich bezüglich C.___, die im Lauf des

Verfahrens zum Vater zog und folglich unter seine Obhut gestellt wurde.

Bezüglich den Erziehungsgutschriften für

D.___ haben die Parteien trotz Kenntnis der anstehenden Drittplatzierung bei

der Vorinstanz keine Änderung beantragt. Die Vorderrichterin hat entsprechend

dem gemeinsamen Antrag der Parteien an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 (AS

220) über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ entschieden. Der Berufungskläger

ist daher durch das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht beschwert. Auf

die Berufung gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ kann

nicht eingetreten werden.

E. 4 Die Unterhaltsbeiträge für D.___ seien zwecks Verrechnung mit den Platzierungskosten für die Dauer der Fremdplatzierung an die Sozialhilferegion Untergäu zu bezahlen.

E. 5 Es sei dem Ehemann für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

E. 5.1 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Vorderrichterin verschiedene seiner Auslagen nicht berücksichtigt habe. Er unterlässt es allerdings nachzuweisen, dass er die ausserordentlichen Krankheits- und die Leasingkosten bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Aus der vorinstanzlichen Belegmappe geht hervor, dass er im Jahr 2021 lediglich den Lohnausweis 2020 eingereicht hat. Damit steht fest, dass er die Auslagen für ausserordentliche Krankheitskosten gemäss Bestätigung der Krankenkasse Philos vom 9.1.2021 (Berufungsbeilage 6) und die Bestätigung der Cashgate vom 8.1.2021 (Berufungsbeilage 7) vorinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Da beide Urkunden vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt wurden, handelt sich dabei um unechte Noven die bei der Vorderrichterin hätten geltend gemacht werden müssen. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er diese nicht bereits vorinstanzlich hatte einreichen können. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand. Diese Auslagen werden daher verspätet geltend gemacht und können im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 5.2 Die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung des Berufungsklägers (Berufungsbeilage 8) wurde bereits bei der Vorderrichterin eingereicht. Sie betrifft jedoch die Situation bevor die Tochter C.___ unter seine Obhut gestellt wurde. Durch die Übernahme der Obhut über die Tochter hat sich die Lebenssituation des Berufungsklägers verändert. Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt eine andere Skala zur Anwendung als für eine alleinlebende erwachsene Person. Dass er trotz der veränderten Situation nach wie vor keine Prämienverbilligung beziehen kann, legt der Berufungskläger nicht dar.

E. 5.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Das trifft zu. Ein Blick auf die Bedarfsberechnung (vgl. Urteil S. 7) der Vorderrichterin zeigt jedoch, dass der Betrag versehentlich C.___ gutgeschrieben wurde. Da die Auslagen für C.___ direkt dem Berufungskläger, bei dem sie lebt, angerechnet werden, hat dieses Versehen «unter dem Strich» keine Folgen für ihn. Seine Gesamtbelastung ist die selbe. Es kann offengelassen werden, ob bezüglich der höheren Kinderzulage im Kanton Bern eine Abänderung hätte vorgenommen werden müssen, zumal die Berufungsbeklagte lediglich die Abweisung der Berufung verlangt hat und die Differenz von CHF 90.00 minim ist.

E. 5.4 Der Berufungskläger

verlangt schliesslich, dass die Betreuungskosten für E.___ auf CHF 500.00

reduziert werden, da die Kosten für die Betreuung von D.___ aufgrund deren

Drittplatzierung wegfielen und die Vorderrichterin die Betreuungskosten für

beide Mädchen der Einfachheit halber vollumfänglich bei E.___ angerechnet habe.

Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Die

Berufungsbeklagte hat eine Nanny engagiert, die während ihrer Arbeitszeit beide

Töchter betreut hat. Diese wird im Stundenlohn bezahlt (AS 230). Da die

Betreuung von E.___ mehr Zeit in Anspruch nimmt als diejenige von D.___ ist

offensichtlich, dass diese Kosten aufgrund der Drittplatzierung von D.___ nicht

gesunken sind.

III.

1. Beide Parteien haben

einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren

gestellt. Das Gesuch der Ehefrau kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse

bewilligt und Rechtsanwalt Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt

werden.

Das Gesuch des Ehemannes

und Berufungsklägers kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung (Art.

117 lit. b ZPO) nicht bewilligt werden. Aussichtslos ist eine Berufung, wenn

die Siegeschance beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Niederlage und

insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 138 III 217, 218). Da

zweifelsfrei feststeht, dass die Parteien und das Gericht vor der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die Fremdplatzierung der Tochter

informiert waren, ist offensichtlich, dass es sich dabei um kein echtes Novum

handelt. Dasselbe gilt für die neu eingereichten Auslagenbelege. Die restlichen

Rügen betreffen Bagatellen, die sich nur marginal auf das Gesamtergebnis

auswirken. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos.

2. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der

Berufungskläger vollständig unterlegen. Aufgrund dessen hat er die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der

Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des nötig

gewordenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

Rechtsanwalt Geçer hat eine Kostennote

eingereicht. Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden geltend, was nicht zu

beanstanden ist. Die angefertigten Fotokopien sind angesichts des Aktenumfangs

des Berufungsverfahrens an der oberen Grenze. Insgesamt ist aber die

Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'501.60 noch angemessen und ist folglich

zuzusprechen. Für die Einbringlichkeit dieses Betrages haftet der Staat

Solothurn aufgrund der der Berufungsbeklagten bewilligten unentgeltlichen

Rechtspflege während zwei Jahren (Art 123 ZPO).

E. 6 Alles unter Prozesskosten, also

Gerichtskosten und Parteikostenentschädigung (zzgl. MWSt.) zu Lasten des

Beklagten.

4. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

II.

1. Die Amtsgerichtstatthalterin hat in

der Urteilsbegründung festgehalten, die Parteien hätten sich am 27. Juli 2020

darauf geeinigt, dass die Kinder C.___, D.___ und E.___ unter der gemeinsamen

elterlichen Sorge zu belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter zu

stellen seien. C.___ habe dem Gericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2020

mitgeteilt, dass sie inskünftig beim Vater wohnen möchte und habe diesen Wunsch

anlässlich der Kinderanhörung bestätigt. An der Hauptverhandlung hätten die

Ehegatten dann übereinstimmende Anträge auf Zuteilung der Obhut über C.___ an

den Vater gestellt. Für die beiden jüngeren Kinder blieb es bei der

Vereinbarung vom 27. Juli 2020. Zu den Erziehungsgutschriften der AHV hat sich die

Vorderrichterin in der Begründung nicht explizit geäussert. Diese waren

ebenfalls Teil der Teilscheidungskonvention vom 27. Juli 2020 worin die Ehegatten

vereinbart hatten, diese seien vollumfänglich der Mutter anzurechnen. Nachdem C.___

beim Vater Wohnsitz bezogen hatte und unter dessen Obhut gestellt wurde, hat

die Vorderrichterin die Erziehungsgutschriften für sie, ohne dies näher zu

begründen, dem Vater angerechnet.

Die Vorderrichterin hielt weiter fest,

dass der Ehemann 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'080.00 erzielt

habe. Die Ehefrau arbeite mit einem 40% Pensum bei der Firma [...] AG. Sie

verdiene monatlich netto CHF 1'605.00. Aufgrund der Einschulung von E.___ in

den Kindergarten sei sie gehalten ein 50% Pensum zu übernehmen. Ihr Einkommen

werde dementsprechend hochgerechnet, womit aktuell CHF 2'005.00 pro Monat

anzurechnen seien. Sobald die jüngste Tochter in die Oberstufe übertrete, sei

ihr ein 80% Pensum zuzumuten, nach deren Vollendung des 16. Altersjahres ein

solches von 100%.

Im Folgenden ist die Amtsgerichtsstatthalterin

detailliert auf den Bedarf beider Parteien und der Kinder eingegangen. Darauf

wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, soweit beanstandet, Bezug

genommen.

E. 29 Juli 2020 bekannt gewesen. Allein welche Massnahme geeignet sei, sei noch ungewiss gewesen. Daher könne sich der Berufungskläger bezüglich der Fremdplatzierung von D.___ nicht auf ein echtes Novum berufen.  Als unechtes Novum hätte die Tatsache ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden müssen. Die Fremdplatzierung sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschlossene Sache gewesen. Die zuständige Kindesschutzbehörde und die Beiständin hätten die Parteien bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Erlass ihrer Verfügung darüber orientiert. Die Zustellung des schriftlichen Entscheids sei nur noch eine Formalie gewesen. Der Aufenthalt von D.___ werde im Dezember 2021 neu evaluiert.

Die ratio legis von Erziehungsgutschriften sei der Aufbau einer Altersvorsorge von geschiedenen Frauen, damit diese, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten könnten, und deswegen kein Altersguthaben hätten aufbauen können, keinem Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die Parteien hätten sich über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften an die Ehefrau geeinigt. Die AHV-Verordnung lasse in einem solchen Fall keine andere Zuteilung durch das Gericht zu. Zu beachten sei auch, dass die Ehefrau D.___ regelmässig besuche und zu auswärtigen Terminen begleite. Sodann sei die Fremdplatzierung der Tochter vorübergehend. Anschliessend werde die Mutter D.___ wieder selber betreuen. Die Fremdplatzierung verursache der Berufungsbeklagten sehr wohl Kosten, indem sie monatliche Beitragszahlungen an die Sozialbehörde leiste.

C.___ werde sehr wohl in den Genuss der Krankenkassenverbilligung kommen. Sie müsse diese aber selber geltend machen. Die ausserordentlichen Krankheitskosten habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz weder geltend gemacht noch plausibilisiert. Es werde bestritten, dass dem Pw des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukomme. Die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht.

Es werde bestritten, dass die Unterhaltszahlungen für D.___ direkt dem Gemeinwesen zu bezahlen seien. Es sei Sache des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern zu regeln. Im Scheidungsverfahren sei weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt.

3.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass es sich bei der am 24. Februar 2021 erfolgten Drittplatzierung der Tochter D.___ um ein echtes Novum handle, was im Rahmen des Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Ehefrau bestreitet das und weist darauf hin, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die Fremdplatzierung von D.___ gewusst hätten. Da es sich folglich um ein unechtes Novum handle, sei das Vorbringen des Berufungsklägers verspätet.

3.2 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachte «unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf Tatsachen, die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind, sogenannte echte Noven. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.

Die kumulativen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln sind, dass sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3.3.1 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die anstehende Fremdplatzierung der Tochter D.___ gewusst hätten. Mithin hätte der Berufungskläger diese Tatsache bereits bei der Vorderrichterin vorbringen können und müssen, wenn er daraus Forderungen ableiten wolle.

3.3.2 Aus der Begründung des Entscheids der KESB betreffend Unterbringung von D.___ im Zentrum Sonderpädagogik [...] (Aktenseite, AS 255, Ziff. 2.3) geht hervor, dass die Parteien am 4. Januar 2021 an einem runden Tisch mit den involvierten Fachpersonen teilgenommen hatten und man bei dieser Gelegenheit zum Schluss gekommen sei, dass eine Fremdplatzierung von D.___ notwendig sei. Die Beiständin wurde damit beauftragt, einen geeigneten Platz für sie zu finden. Das hat der Berufungskläger auch in einer Eingabe vom gleichen Tag (AS 194) dem Gericht bekanntgegeben.

Die Parteien und das Gericht wussten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (25. Januar 2021), dass die Tochter D.___ in Kürze fremdplatziert wird. Ihre Probleme kamen auch anlässlich der Hauptverhandlung zur Sprache (vgl. Parteibefragung Ehefrau, AS 228). Die Vorderrichterin hat deshalb umgehend die Beistandschaft für sie auf den Schulbereich ausgedehnt, womit auch der Ehemann einverstanden war (AS 228 und 234). Damit steht fest, dass es sich bei der Fremdplatzierung von D.___ um kein Novum handelt. Gemäss BGE 131 III 189 E. 2.7.4 ist von der Annahme auszugehen, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt wurden, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag einzig mit der Behauptung, dass der anstehende Obhutsentzug von D.___ dem Gericht nicht bekannt und deshalb nicht in das vorinstanzliche Urteil habe einfliessen können. Das ist aktenwidrig. Es ist somit gemäss bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass dieser Umstand in das vorinstanzliche Urteil eingeflossen ist. Soweit der Berufungskläger beantragt, dass die an die Ehefrau zahlbaren Unterhaltsbeiträge für D.___ aufzuheben seien, ist die Berufung abzuweisen. Über allfällige Elternbeiträge an die Kosten der Drittplatzierung entscheidet sodann die KESB und nicht das Zivilgericht.

4. Die Ehegatten können vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder künftig angerechnet werden sollen (Art. 52bisAbs. 5 AHVV; SR 831.101). Vorliegend haben sich die Parteien am 27. Juli 2020 in einer Teilscheidungskonvention darüber geeinigt, dass die aus der Ehe hervorgegangenen drei Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt werden sollen und dieser die Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Aktenseite, AS 82). Eine Änderung ergab sich nachträglich bezüglich C.___, die im Lauf des Verfahrens zum Vater zog und folglich unter seine Obhut gestellt wurde.

Bezüglich den Erziehungsgutschriften für D.___ haben die Parteien trotz Kenntnis der anstehenden Drittplatzierung bei der Vorinstanz keine Änderung beantragt. Die Vorderrichterin hat entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 (AS

220) über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ entschieden. Der Berufungskläger ist daher durch das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht beschwert. Auf die Berufung gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ kann nicht eingetreten werden.

5.1 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Vorderrichterin verschiedene seiner Auslagen nicht berücksichtigt habe. Er unterlässt es allerdings nachzuweisen, dass er die ausserordentlichen Krankheits- und die Leasingkosten bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Aus der vorinstanzlichen Belegmappe geht hervor, dass er im Jahr 2021 lediglich den Lohnausweis 2020 eingereicht hat. Damit steht fest, dass er die Auslagen für ausserordentliche Krankheitskosten gemäss Bestätigung der Krankenkasse Philos vom 9.1.2021 (Berufungsbeilage 6) und die Bestätigung der Cashgate vom 8.1.2021 (Berufungsbeilage 7) vorinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Da beide Urkunden vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt wurden, handelt sich dabei um unechte Noven die bei der Vorderrichterin hätten geltend gemacht werden müssen. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er diese nicht bereits vorinstanzlich hatte einreichen können. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand. Diese Auslagen werden daher verspätet geltend gemacht und können im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

5.2 Die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung des Berufungsklägers (Berufungsbeilage 8) wurde bereits bei der Vorderrichterin eingereicht. Sie betrifft jedoch die Situation bevor die Tochter C.___ unter seine Obhut gestellt wurde. Durch die Übernahme der Obhut über die Tochter hat sich die Lebenssituation des Berufungsklägers verändert. Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt eine andere Skala zur Anwendung als für eine alleinlebende erwachsene Person. Dass er trotz der veränderten Situation nach wie vor keine Prämienverbilligung beziehen kann, legt der Berufungskläger nicht dar.

5.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Das trifft zu. Ein Blick auf die Bedarfsberechnung (vgl. Urteil S. 7) der Vorderrichterin zeigt jedoch, dass der Betrag versehentlich C.___ gutgeschrieben wurde. Da die Auslagen für C.___ direkt dem Berufungskläger, bei dem sie lebt, angerechnet werden, hat dieses Versehen «unter dem Strich» keine Folgen für ihn. Seine Gesamtbelastung ist die selbe.

Es kann offengelassen werden, ob bezüglich der höheren Kinderzulage im Kanton Bern eine Abänderung hätte vorgenommen werden müssen, zumal die Berufungsbeklagte lediglich die Abweisung der Berufung verlangt hat und die Differenz von CHF 90.00 minim ist.

5.4 Der Berufungskläger verlangt schliesslich, dass die Betreuungskosten für E.___ auf CHF 500.00 reduziert werden, da die Kosten für die Betreuung von D.___ aufgrund deren Drittplatzierung wegfielen und die Vorderrichterin die Betreuungskosten für beide Mädchen der Einfachheit halber vollumfänglich bei E.___ angerechnet habe. Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte hat eine Nanny engagiert, die während ihrer Arbeitszeit beide Töchter betreut hat. Diese wird im Stundenlohn bezahlt (AS 230). Da die Betreuung von E.___ mehr Zeit in Anspruch nimmt als diejenige von D.___ ist offensichtlich, dass diese Kosten aufgrund der Drittplatzierung von D.___ nicht gesunken sind.

III.

1. Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren gestellt. Das Gesuch der Ehefrau kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse bewilligt und Rechtsanwalt Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden.

Das Gesuch des Ehemannes und Berufungsklägers kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung (Art. 117 lit. b ZPO) nicht bewilligt werden. Aussichtslos ist eine Berufung, wenn die Siegeschance beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Niederlage und insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 138 III 217, 218). Da zweifelsfrei feststeht, dass die Parteien und das Gericht vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die Fremdplatzierung der Tochter informiert waren, ist offensichtlich, dass es sich dabei um kein echtes Novum handelt. Dasselbe gilt für die neu eingereichten Auslagenbelege. Die restlichen Rügen betreffen Bagatellen, die sich nur marginal auf das Gesamtergebnis auswirken. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger vollständig unterlegen. Aufgrund dessen hat er die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des nötig gewordenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

Rechtsanwalt Geçer hat eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die angefertigten Fotokopien sind angesichts des Aktenumfangs des Berufungsverfahrens an der oberen Grenze. Insgesamt ist aber die Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'501.60 noch angemessen und ist folglich zuzusprechen. Für die Einbringlichkeit dieses Betrages haftet der Staat Solothurn aufgrund der der Berufungsbeklagten bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege während zwei Jahren (Art 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.

4.A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer eine Parteientschädigung von CHF 1'501.60 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates (Art. 123 ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom9. Dezember 2021

Es wirken mit:11

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

Berufungsbeklagte

betreffendEhescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Die Parteien haben am 2. Februar 2002 geheiratet. Aus der Ehe sind drei Töchter hervorgegangen. Seit dem 1. Juni 2018 leben die Parteien getrennt und am 3. Dezember 2019 wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Am 3. Februar 2021 hat die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die Ehe geschieden.

Angefochten sind die Ziffern 3 und 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin. Diese lauten wie folgt:

3.    Die Erziehungsgutschriften der AHV betreffend die Tochter C.___ sind dem Ehemann anzurechnen, diese betreffend die Töchter D.___ und E.___ sind der Ehefrau anzurechnen.

7.    Der Ehemann und Vater hat für die Kinder D.___ und E.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

2. Dagegen hat der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Anträge:

Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den monatlichen Unterhaltsbeiträgen geschuldet.

3. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau und Mutter) liess sich am 30. Juni 2021 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Amtsgerichtstatthalterin hat in der Urteilsbegründung festgehalten, die Parteien hätten sich am 27. Juli 2020 darauf geeinigt, dass die Kinder C.___, D.___ und E.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen seien. C.___ habe dem Gericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2020 mitgeteilt, dass sie inskünftig beim Vater wohnen möchte und habe diesen Wunsch anlässlich der Kinderanhörung bestätigt. An der Hauptverhandlung hätten die Ehegatten dann übereinstimmende Anträge auf Zuteilung der Obhut über C.___ an den Vater gestellt. Für die beiden jüngeren Kinder blieb es bei der Vereinbarung vom 27. Juli 2020. Zu den Erziehungsgutschriften der AHV hat sich die Vorderrichterin in der Begründung nicht explizit geäussert. Diese waren ebenfalls Teil der Teilscheidungskonvention vom 27. Juli 2020 worin die Ehegatten vereinbart hatten, diese seien vollumfänglich der Mutter anzurechnen. Nachdem C.___ beim Vater Wohnsitz bezogen hatte und unter dessen Obhut gestellt wurde, hat die Vorderrichterin die Erziehungsgutschriften für sie, ohne dies näher zu begründen, dem Vater angerechnet.

Die Vorderrichterin hielt weiter fest, dass der Ehemann 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'080.00 erzielt habe. Die Ehefrau arbeite mit einem 40% Pensum bei der Firma [...] AG. Sie verdiene monatlich netto CHF 1'605.00. Aufgrund der Einschulung von E.___ in den Kindergarten sei sie gehalten ein 50% Pensum zu übernehmen. Ihr Einkommen werde dementsprechend hochgerechnet, womit aktuell CHF 2'005.00 pro Monat anzurechnen seien. Sobald die jüngste Tochter in die Oberstufe übertrete, sei ihr ein 80% Pensum zuzumuten, nach deren Vollendung des 16. Altersjahres ein solches von 100%.

Im Folgenden ist die Amtsgerichtsstatthalterin detailliert auf den Bedarf beider Parteien und der Kinder eingegangen. Darauf wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen, soweit beanstandet, Bezug genommen.

2.1 Der Berufungskläger macht geltend, neue Tatsachen und Beweismittel seien gemäss Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Bei Prozessen wie diesem, die der Untersuchungsmaxime unterlägen, seien Noven bis zur zweitinstanzlichen Urteilsberatung zulässig. Den Parteien sei mit Entscheid der KESB vom 24. Februar 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter D.___ entzogen und diese in einer Jugendwohngruppe untergebracht worden. Dieser Entscheid habe nicht in das Urteil der Vorderrichterin einfliessen können, da er erst später gefällt worden sei. Damit lägen veränderte Verhältnisse vor, die eine Anpassung des angefochtenen Entscheids erforderten, insbesondere betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften und die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für D.___. Es sei auch nicht mehr gerechtfertigt, die Erziehungsgutschriften der AHV für D.___ der Ehefrau anzurechnen, da die Ehegatten die Tochter seit der Fremdplatzierung zu ungefähr gleichen Teilen betreuten.

Die Vorinstanz sei bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge davon ausgegangen, dass D.___ auch inskünftig bei der Mutter wohnen werde. Das entspreche nun nicht mehr den Tatsachen.

Die Vorinstanz habe ausserdem mit der Unterhaltsberechnung gegen geltendes Bundesrecht verstossen und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sie habe die Drittbetreuungskosten der Einfachheit halber nur bei E.___ angerechnet. Infolge der Fremdplatzierung von D.___ fielen deren Drittbetreuungskosten weg, womit dem Alter von E.___ entsprechend lediglich CHF 500.00 Drittbetreuungskosten zu berücksichtigen seien. Sodann sei die Vorinstanz davon ausgegangen, C.___ erhalte weiterhin Krankenkassenverbilligung. Diese falle jedoch weg, da er keine solche erhalte. Bei ihr seien somit die vollen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Sodann habe er gemäss Kostenaufstellung der Krankenkasse jährliche ausserordentliche Krankheitskosten im Umfang von CHF 1'240.00, die er selber tragen müsse. Unbestritten komme seinem Auto Kompetenzcharakter zu, weshalb der Leasingzins zu berücksichtigen sei. Dieser betrage gemäss Zinsbestätigung CHF 947.00 pro Jahr. Entgegen der geltenden Praxis habe die Vorinstanz die Pauschale für TV/Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF 100.00 unberücksichtigt gelassen. Das sei ebenfalls zu korrigieren. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen CHF 230.00 betrügen, da er im Kanton Bern arbeite.

2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Noven seien im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Der Umstand, dass D.___ fremdplatziert bzw. mindestens Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten, sei den Parteien und der Vorinstanz seit der Verfügung der KESB vom

29. Juli 2020 bekannt gewesen. Allein welche Massnahme geeignet sei, sei noch ungewiss gewesen. Daher könne sich der Berufungskläger bezüglich der Fremdplatzierung von D.___ nicht auf ein echtes Novum berufen.  Als unechtes Novum hätte die Tatsache ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden müssen. Die Fremdplatzierung sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschlossene Sache gewesen. Die zuständige Kindesschutzbehörde und die Beiständin hätten die Parteien bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Erlass ihrer Verfügung darüber orientiert. Die Zustellung des schriftlichen Entscheids sei nur noch eine Formalie gewesen. Der Aufenthalt von D.___ werde im Dezember 2021 neu evaluiert.

Die ratio legis von Erziehungsgutschriften sei der Aufbau einer Altersvorsorge von geschiedenen Frauen, damit diese, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht arbeiten könnten, und deswegen kein Altersguthaben hätten aufbauen können, keinem Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die Parteien hätten sich über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften an die Ehefrau geeinigt. Die AHV-Verordnung lasse in einem solchen Fall keine andere Zuteilung durch das Gericht zu. Zu beachten sei auch, dass die Ehefrau D.___ regelmässig besuche und zu auswärtigen Terminen begleite. Sodann sei die Fremdplatzierung der Tochter vorübergehend. Anschliessend werde die Mutter D.___ wieder selber betreuen. Die Fremdplatzierung verursache der Berufungsbeklagten sehr wohl Kosten, indem sie monatliche Beitragszahlungen an die Sozialbehörde leiste.

C.___ werde sehr wohl in den Genuss der Krankenkassenverbilligung kommen. Sie müsse diese aber selber geltend machen. Die ausserordentlichen Krankheitskosten habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz weder geltend gemacht noch plausibilisiert. Es werde bestritten, dass dem Pw des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukomme. Die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung habe der Berufungskläger bei der Vorinstanz nicht geltend gemacht.

Es werde bestritten, dass die Unterhaltszahlungen für D.___ direkt dem Gemeinwesen zu bezahlen seien. Es sei Sache des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern zu regeln. Im Scheidungsverfahren sei weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt.

3.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass es sich bei der am 24. Februar 2021 erfolgten Drittplatzierung der Tochter D.___ um ein echtes Novum handle, was im Rahmen des Berufungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Ehefrau bestreitet das und weist darauf hin, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die Fremdplatzierung von D.___ gewusst hätten. Da es sich folglich um ein unechtes Novum handle, sei das Vorbringen des Berufungsklägers verspätet.

3.2 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vom Berufungskläger geltend gemachte «unrichtige» Sachverhaltsfeststellung bezieht sich auf Tatsachen, die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind, sogenannte echte Noven. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien.

Die kumulativen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln sind, dass sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz hatten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3.3.1 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Parteien bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um die anstehende Fremdplatzierung der Tochter D.___ gewusst hätten. Mithin hätte der Berufungskläger diese Tatsache bereits bei der Vorderrichterin vorbringen können und müssen, wenn er daraus Forderungen ableiten wolle.

3.3.2 Aus der Begründung des Entscheids der KESB betreffend Unterbringung von D.___ im Zentrum Sonderpädagogik [...] (Aktenseite, AS 255, Ziff. 2.3) geht hervor, dass die Parteien am 4. Januar 2021 an einem runden Tisch mit den involvierten Fachpersonen teilgenommen hatten und man bei dieser Gelegenheit zum Schluss gekommen sei, dass eine Fremdplatzierung von D.___ notwendig sei. Die Beiständin wurde damit beauftragt, einen geeigneten Platz für sie zu finden. Das hat der Berufungskläger auch in einer Eingabe vom gleichen Tag (AS 194) dem Gericht bekanntgegeben.

Die Parteien und das Gericht wussten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (25. Januar 2021), dass die Tochter D.___ in Kürze fremdplatziert wird. Ihre Probleme kamen auch anlässlich der Hauptverhandlung zur Sprache (vgl. Parteibefragung Ehefrau, AS 228). Die Vorderrichterin hat deshalb umgehend die Beistandschaft für sie auf den Schulbereich ausgedehnt, womit auch der Ehemann einverstanden war (AS 228 und 234). Damit steht fest, dass es sich bei der Fremdplatzierung von D.___ um kein Novum handelt. Gemäss BGE 131 III 189 E. 2.7.4 ist von der Annahme auszugehen, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt wurden, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag einzig mit der Behauptung, dass der anstehende Obhutsentzug von D.___ dem Gericht nicht bekannt und deshalb nicht in das vorinstanzliche Urteil habe einfliessen können. Das ist aktenwidrig. Es ist somit gemäss bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass dieser Umstand in das vorinstanzliche Urteil eingeflossen ist. Soweit der Berufungskläger beantragt, dass die an die Ehefrau zahlbaren Unterhaltsbeiträge für D.___ aufzuheben seien, ist die Berufung abzuweisen. Über allfällige Elternbeiträge an die Kosten der Drittplatzierung entscheidet sodann die KESB und nicht das Zivilgericht.

4. Die Ehegatten können vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder künftig angerechnet werden sollen (Art. 52bisAbs. 5 AHVV; SR 831.101). Vorliegend haben sich die Parteien am 27. Juli 2020 in einer Teilscheidungskonvention darüber geeinigt, dass die aus der Ehe hervorgegangenen drei Töchter unter die Obhut der Mutter gestellt werden sollen und dieser die Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Aktenseite, AS 82). Eine Änderung ergab sich nachträglich bezüglich C.___, die im Lauf des Verfahrens zum Vater zog und folglich unter seine Obhut gestellt wurde.

Bezüglich den Erziehungsgutschriften für D.___ haben die Parteien trotz Kenntnis der anstehenden Drittplatzierung bei der Vorinstanz keine Änderung beantragt. Die Vorderrichterin hat entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien an der Verhandlung vom 25. Januar 2021 (AS

220) über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ entschieden. Der Berufungskläger ist daher durch das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht beschwert. Auf die Berufung gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für D.___ kann nicht eingetreten werden.

5.1 Der Berufungskläger macht ausserdem geltend, dass die Vorderrichterin verschiedene seiner Auslagen nicht berücksichtigt habe. Er unterlässt es allerdings nachzuweisen, dass er die ausserordentlichen Krankheits- und die Leasingkosten bereits vorinstanzlich geltend gemacht hat. Aus der vorinstanzlichen Belegmappe geht hervor, dass er im Jahr 2021 lediglich den Lohnausweis 2020 eingereicht hat. Damit steht fest, dass er die Auslagen für ausserordentliche Krankheitskosten gemäss Bestätigung der Krankenkasse Philos vom 9.1.2021 (Berufungsbeilage 6) und die Bestätigung der Cashgate vom 8.1.2021 (Berufungsbeilage 7) vorinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Da beide Urkunden vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt wurden, handelt sich dabei um unechte Noven die bei der Vorderrichterin hätten geltend gemacht werden müssen. Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb er diese nicht bereits vorinstanzlich hatte einreichen können. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand. Diese Auslagen werden daher verspätet geltend gemacht und können im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

5.2 Die Verfügung über die individuelle Prämienverbilligung des Berufungsklägers (Berufungsbeilage 8) wurde bereits bei der Vorderrichterin eingereicht. Sie betrifft jedoch die Situation bevor die Tochter C.___ unter seine Obhut gestellt wurde. Durch die Übernahme der Obhut über die Tochter hat sich die Lebenssituation des Berufungsklägers verändert. Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt eine andere Skala zur Anwendung als für eine alleinlebende erwachsene Person. Dass er trotz der veränderten Situation nach wie vor keine Prämienverbilligung beziehen kann, legt der Berufungskläger nicht dar.

5.3 Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise die Pauschale für Telekommunikation und Mobiliarversicherung nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Das trifft zu. Ein Blick auf die Bedarfsberechnung (vgl. Urteil S. 7) der Vorderrichterin zeigt jedoch, dass der Betrag versehentlich C.___ gutgeschrieben wurde. Da die Auslagen für C.___ direkt dem Berufungskläger, bei dem sie lebt, angerechnet werden, hat dieses Versehen «unter dem Strich» keine Folgen für ihn. Seine Gesamtbelastung ist die selbe.

Es kann offengelassen werden, ob bezüglich der höheren Kinderzulage im Kanton Bern eine Abänderung hätte vorgenommen werden müssen, zumal die Berufungsbeklagte lediglich die Abweisung der Berufung verlangt hat und die Differenz von CHF 90.00 minim ist.

5.4 Der Berufungskläger verlangt schliesslich, dass die Betreuungskosten für E.___ auf CHF 500.00 reduziert werden, da die Kosten für die Betreuung von D.___ aufgrund deren Drittplatzierung wegfielen und die Vorderrichterin die Betreuungskosten für beide Mädchen der Einfachheit halber vollumfänglich bei E.___ angerechnet habe. Die Argumentation des Berufungsklägers ist nicht nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte hat eine Nanny engagiert, die während ihrer Arbeitszeit beide Töchter betreut hat. Diese wird im Stundenlohn bezahlt (AS 230). Da die Betreuung von E.___ mehr Zeit in Anspruch nimmt als diejenige von D.___ ist offensichtlich, dass diese Kosten aufgrund der Drittplatzierung von D.___ nicht gesunken sind.

III.

1. Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auf für das Berufungsverfahren gestellt. Das Gesuch der Ehefrau kann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse bewilligt und Rechtsanwalt Geçer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden.

Das Gesuch des Ehemannes und Berufungsklägers kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung (Art. 117 lit. b ZPO) nicht bewilligt werden. Aussichtslos ist eine Berufung, wenn die Siegeschance beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Niederlage und insgesamt nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 138 III 217, 218). Da zweifelsfrei feststeht, dass die Parteien und das Gericht vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die Fremdplatzierung der Tochter informiert waren, ist offensichtlich, dass es sich dabei um kein echtes Novum handelt. Dasselbe gilt für die neu eingereichten Auslagenbelege. Die restlichen Rügen betreffen Bagatellen, die sich nur marginal auf das Gesamtergebnis auswirken. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos.

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger vollständig unterlegen. Aufgrund dessen hat er die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden aufgrund des nötig gewordenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

Rechtsanwalt Geçer hat eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von rund 7 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die angefertigten Fotokopien sind angesichts des Aktenumfangs des Berufungsverfahrens an der oberen Grenze. Insgesamt ist aber die Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'501.60 noch angemessen und ist folglich zuzusprechen. Für die Einbringlichkeit dieses Betrages haftet der Staat Solothurn aufgrund der der Berufungsbeklagten bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege während zwei Jahren (Art 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.

4.A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer eine Parteientschädigung von CHF 1'501.60 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates (Art. 123 ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zu Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Trutmann