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ZKBER.2020.85

Ehescheidung

Solothurn · 2021-04-22 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben 2008 in [...] geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. [...] 2008 und D.___, geb. [...]

2010. Seit 1. Dezember 2013 leben sie getrennt. Die Folgen der Trennung wurden am 10. März 2014 in einem Eheschutzurteil geregelt.

2.1 Am 21. März 2019 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Soweit hier noch umstritten stellte sie anlässlich der Hauptverhandlung folgende Rechtsbegehren:

2.2 Der Ehemann stellte die folgenden Anträge:

E. 3 Am 29. Juni 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. –

E. 3.1 Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau. Vorab gilt es die Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen, da diese anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgehen (Art. 276a Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 377 E. 7 die sog. Lebenshaltungskostenmethode zur Bemessung des Betreuungsunterhalts für verbindlich erklärt. Aus den vorhanden Mitteln ist zuerst der Barunterhalt und dann der Betreuungsunterhalt des Kindes zu decken.

3.2.1 Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen der Kinder und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dieser ist somit (wie der gebührende nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige, dynamische Grösse. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, dafür eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 5.4 vom 11. November 2020).

3.2.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Das bedeutet im Übrigen auch, dass sich ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO ausschliesslich auf diese Werte bezieht, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und /oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f.). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hiefür zu verwendende Unterhaltsbetrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f, 481 E. 4.8.3, S. 502), da hier wie gesagt die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2 vom 11.11.2020).

E. 4 Phase:

CHF 5'400.00  Ehemann

CHF 3'477.00  Ehefrau

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher Index (101.3 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

E. 4.1 Gegen dieses Urteil hat der Ehemann (auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

E. 4.1.1 In einem ersten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln. Es ist unbestritten, dass der Ehemann bis zu seiner Entlassung per Ende April 2020 pro Monat CHF 5’400.00 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen verdient hat. Seither ist er arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von CHF 231.50 brutto, was im Monat durchschnittlich CHF 4'630.00 netto ausmacht.

E. 4.1.2 Der Berufungskläger macht geltend, er sei erst Mitte März 2020 in die Schweiz zurückgekommen und hätte sich von da an bewerben können. Aufgrund des damals geltenden Lockdowns habe er hingegen weder das RAV aufsuchen, noch sich bewerben können. Erst Ende Mai habe er persönlich zum RAV gehen können. Seither sei er angemeldet, besuche Kurse und bewerbe sich an allen möglichen Stellen. Da er die letzten 22 Jahre am selben Ort gearbeitet habe, habe er sich zuerst die Kompetenzen für das Vorgehen bei einer Bewerbung aneignen müssen. Leider seien seine Bemühungen bisher erfolglos gewesen. Es sei völlig verfehlt, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er hätte sich bereits ab Erhalt der Kündigung um eine neue Stelle bewerben müssen. Hierbei handelt es sich weitgehend um appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil, die verdeutlicht, dass der Berufungskläger anderer Meinung als die Vorderrichterin ist. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil fehlt. Damit ist er nicht zu hören. Selbstredend ist er gehalten, sich umgehend nach Erhalt der Kündigung beim RAV anzumelden und sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Er ist Familienvater und hat gegenüber seinen minderjährigen Kindern Unterhaltspflichten. Er hat alles Zumutbare zu tun, um diese Unterhaltspflichten zu erfüllen. Ihm ist daher ohne weiteres zuzumuten, sich sofort nach Erhalt der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen.

E. 4.1.3 Zu berücksichtigen ist andererseits der Einfluss der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt. Dass während des Lockdowns im Frühling 2020 eine intensive Stellensuche mehr Erfolg gebracht hätte, kann praktisch ausgeschlossen werden, zumal die Betriebe geschlossen waren und eher Personal abgebaut als Neueinstellungen vorgenommen wurden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Arbeitsmarkt im Jahr 2020 auch im weiteren Verlauf der Pandemie gelitten hat und die Arbeitslosenquote gestiegen ist. Dass die Branche, in der der Berufungskläger tätig war, über den allgemeinen Lockdown im Frühling 2020 hinaus nicht direkt von der Pandemie betroffen war, ändert daran wenig. Hingegen sind die Aussichten des Berufungsklägers innerhalb seiner ALV-Rahmenfrist wieder eine gleich dotierte Stelle zu finden nach wie vor intakt, zumal er in einer Branche tätig ist, die von der Pandemie nicht direkt betroffen ist. Der Berufungskläger hat jahrelang in derselben Firma in der [...]branche als [...] gearbeitet und hat sich da entsprechende Fähigkeiten angeeignet. Er ist daher auch ohne einen [...] Berufsabschluss als angelernter Fachmann in der Lage, einen Monatslohn in der Grössenordnung des Bisherigen zu erzielen. Sollte dafür eine Weiterbildung nötig sein, z.B. im Hinblick auf die Bedienung einer [...]Maschine, eines [...] etc., ist auch das zumutbar. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden.

E. 4.2 Die Berufungsbeklagte liess sich am 28. Januar 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:

E. 4.2.1 Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2) gilt eine Arbeitslosigkeit von mehr als 4 Monaten als «dauerhaft» und damit als Abänderungsgrund im Hinblick auf die Reduktion von Unterhaltsbeiträgen. Dabei gilt die Tatsache, dass dem Pflichtigen Arbeitslosenentschädigung zugesprochen wurde und während Monaten fortlaufend ausgerichtet wird, zumindest als Indiz dafür, dass er tatsächlich unfreiwillig arbeitslos ist und sich persönlich um Arbeit bemüht. Diese Praxis kann hier sinngemäss übernommen werden.

E. 4.2.2 Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren die Taggeldabrechnungen sowie die Bewerbungsnachweise und Absagen der angeschriebenen Firmen eingereicht (Urk. 2 und 3). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass es sich dabei um unzulässige Noven handle soweit diese den Monat Mai 2020 beträfen (unechte Noven). Da diese Urkunden mit der Berufung eingereicht wurden, sind sie ohne weiteres rechtzeitig, soweit es sich um echte Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind unter diesen Umständen auch unechte Noven zulässig, soweit die Offizialmaxime gilt (BGE 142 III 413). Die vom Berufungskläger eingereichten Urkunden wurden somit in Bezug auf die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge offensichtlich rechtzeitig eingereicht. In Bezug auf die Bemessung des Ehegattenaliments kann das offen gelassen werden, zumal sie darauf keinen Einfluss haben, wie nachfolgend erhellt.

E. 4.2.3 Aufgrund der Akten ist belegt, dass der Berufungskläger seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und der Tilgung der obligatorischen Einstelltage lückenlos Taggelder ausbezahlt erhält. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass er seinen Pflichten gegenüber der Versicherung nachkommt, insbesondere auch, dass er die nötigen Bewerbungen nachweist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der Berufungskläger zu spät und nicht mit der nötigen Intensität um eine neue Anstellung bemüht habe, da zu dieser Zeit keine Belege über seine Bemühungen vorlagen. Inzwischen ist der Berufungskläger rund 9 Monate arbeitslos. Er hat hier belegt, dass er sich seit der Anmeldung beim RAV jeden Monat auf die von der Arbeitslosenkasse vorgeschriebenen 8 Stellen beworben hat (Berufungsbeil. 3). Dabei fällt auf, dass er sich früh nicht nur auf die [...]branche beschränkt, sondern sich auch bei Firmen aus anderen Branchen als [...], [...] und [...] beworben hat. Nebst Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen hat er auch Firmen spontan angeschrieben, wie sich aus den eingereichten Absagen ergibt. Zudem hat er sich bei verschiedenen Temporärbüros angemeldet. Vor diesem Hintergrund kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu wenig oder zu einseitig um eine neue Anstellung bemüht. Dass der frühere Beginn der Stellensuche u.U. auch früher zu einem Erfolg führt, trifft zu, wenn eine Stellensuche nach kurzer Zeit zum Erfolg führt. Hingegen wird dieser Umstand relativiert, je länger die mit ausreichender Qualität und Quantität geführte Stellensuche dauert. Vorliegend kommt hinzu, dass die Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers mitten in den Lockdown von Frühling 2020 fiel, was die Stellensuche damals erheblich erschwert hat. Mittlerweile ist seit dem Stellenverlust des Berufungsklägers rund ein Jahr vergangen, ohne dass er eine neue Anstellung gefunden hat.

Es muss aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger seit mehr als vier Monaten ausreichend um eine neue Stelle bemüht hat. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis ist daher für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'625.00 aus ALV-Taggeldern auszugehen.

E. 4.2.4 Hingegen gibt es keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger ab Antritt einer neuen Anstellung nicht wieder den früheren Lohn wird erzielen können, sofern es ihm gelingt eine Stelle, mit einem ähnlichen Stellenprofil wie bisher zu finden. Es ist daher davon auszugehen, dass er ab Antritt einer neuen Anstellung wieder wird CHF 5'400.00 netto pro Monat verdienen können. Die Vorderrichterin hat sich hier korrekt auf die Lohnerhebung gemäss Salarium (Salarium - Statistischer Lohnrechner 2018 (admin.ch); besucht am 22.3.2021) abgestellt. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers ändert sich auch nichts daran, wenn anstatt von einem Mitarbeiter mit Berufslehre von einem solchen ohne Berufslehre mit betriebsinterner Weiterbildung ausgegangen wird. Darauf kann bei einer Person, die mehr als 20 Jahre in derselben Firma auf seinem Beruf gearbeitet hat, mit Fug abgestellt werden.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat die Corona Pandemie den Arbeitsmarkt in der Branche in der der Berufungskläger bis anhin tätig war, nicht nachhaltig geschädigt. Es sollte ihm daher möglich sein, bis spätestens Dezember 2021 wieder eine Anstellung zu Konditionen im bisherigen Rahmen zu finden. Sollte er innerhalb dieser Frist keine neue Anstellung finden und ausgesteuert werden oder nur eine Anstellung mit einem erheblich tieferen Lohn antreten, wird er sich dannzumal um eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bemühen können und müssen.

E. 4.3 Der Berufungskläger bemängelt auch den von der Vorderrichterin festgestellten Lohn der Ehefrau sowie die Höhe des bei ihr berücksichtigten Pensums. Diese arbeitet mit einem 50 % Pensum als [...] im [...] Sie verdient gemäss Lohnausweis 2019 (Urk. 6 und 56 der Ehefrau) inkl. Anteil 13. Monatslohn und vertragliche Zulagen, ohne Kinderzulagen, monatlich CHF 1’922.00 netto. Ausserdem arbeitet sie 7 Stunden pro Monat bei der Firma [...] AG wo sie CHF 164.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn verdient (Urk. 54 der Ehefrau). Total erzielt sie somit aktuell ein monatliches Einkommen von CHF 2'086.00 netto. Ausserdem bezieht sie 2 Kinderzulagen à CHF 200.00, die den Kindern als Einkommen anzurechnen sind. Zutreffend ist der Einwand des Berufungsklägers, dass sie bei ihrem Hauptarbeitgeber mit einem Pensum von 50 % und nicht 60 % angestellt ist. Das Nebenerwerbseinkommen ist separat als solches zu berücksichtigen. Davon ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.

E. 5 Für die Ausführungen des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten sowie der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

E. 5.1 Für die Berechnung des konkreten Unterhaltsanspruchs ist ausserdem der Bedarf des Pflichtigen und der Berechtigten festzustellen. Die erste Phase, welche die Vorderrichterin gebildet hatte, dauerte bis November 2020. Diese entfällt aufgrund des Zeitablaufs. Aus Verständlichkeitsgründen ist im Dispositiv die Nummerierung der Phasen anzupassen.

Es ist folglich für die hier zu beurteilende 1. Phase von den Verhältnissen ab 1. Dezember 2020 auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14). Der Berufungskläger anerkennt, dass bei ihm keine auswärtigen Mahlzeiten anfallen, solange er nicht erwerbstätig ist. Die für die Stellensuche reklamierten Auslagen von CHF 100.00 pro Monat sind nicht zu beanstanden. Bei ihm resultiert somit in dieser Phase ein Bedarf von CHF 2'929.00 pro Monat (Grundbetrag CHF 1’200.00, Miete CHF 1'220.00, obl. Krankenkasse 309.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Auslagen für Bewerbungen CHF 100.00). Der Bedarf von Ehefrau (CHF 3'001.00) und Kindern (je CHF 896.00) in dieser Phase ist unbestritten geblieben.

5.2.1 In der 2. Phase ab

1. Januar 2022 ist wieder vom früheren Lohn des Ehemannes von CHF 5'400.00 auszugehen. Es ist anzunehmen, dass 1 ½ Jahre genügen sollten, um eine neue Anstellung zu finden, zumal sich der Arbeitsmarkt in den Branchen, die von der Corona-Pandemie nicht direkt betroffen sind, inzwischen leicht erholt hat. Hat der Berufungskläger bis dahin keine neue Anstellung gefunden oder eine solche mit einem erheblich tieferen Einkommen, müsste er sich gegebenenfalls um eine Abänderung des Urteils bemühen. Es kann nach heutigem Ermessen nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungskläger nicht wieder ein Einkommen im früheren Umfang wird erzielen können. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass das frühere Einkommen (CHF 5'400.00 pro Monat) mit einer neuen Anstellung erzielbar bleibt. Die Ehefrau erzielt in dieser Phase weiterhin ein monatliches Einkommen von CHF 3'239.00 inkl. Nebeneinkommen.

5.2.2 Im Bedarf des Berufungsklägers kommen nun Berufsauslagen von total CHF 300.00 hinzu, während die Auslagen für die Bewerbungen von CHF 100.00 wegfallen. Die Steuern bleiben weiterhin unberücksichtigt, zumal nach wie vor ein Manko zu verzeichnen ist. Der Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich in dieser Phase auf CHF 3'129.00. Der Bedarf der Ehefrau beträgt nach wie vor CHF 3'001.00 und derjenige beider Kinder bleibt bei je CHF 896.00. Die vorhandenen Mittel reichen nach wie vor nicht aus, um die Steuern der Parteien vollständig zu decken. Hingegen resultiert ein Überschuss von CHF 164.00 über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus. Da die Steuerbetreffnisse nach wie vor unberücksichtigt geblieben sind, rechtfertigt es sich den Überschuss je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und die Kinder nicht am «Überschuss» zu beteiligen. Aufgrund des höheren Unterhaltsanspruchs der Mutter in dieser Phase steigt der Betreuungsunterhalt auf CHF 401.00 je Kind und Monat an.

5.3.1 In der 3. Phase ab

1. August 2023 bleibt das Einkommen des Berufungsklägers gleich. Die Ehefrau ist in dieser Phase gehalten, ihr Arbeitspensum auf 80 % zu steigern, zumal der Sohn im Sommer 2023 in die Oberstufe übertritt. Ihr bisher erzieltes Einkommen beim Hauptarbeitgeber ist daher auf 80 % hochzurechnen (CHF 1'922.00 : 50 x 80 + 164.00), was einen Monatslohn von CHF 3'239.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn und unverändertem Nebeneinkommen ergibt.

Die Vorderrichterin hat der Tochter «aus Praktikabilitätsgründen» bereits ab Beginn dieser Phase eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 angerechnet (Urteil S. 16). Es ist nicht angängig einem nicht erwerbstätigen, unterhaltsberechtigten Kind hypothetische Mittel aufzurechnen. Ihr Einkommen ist entsprechend zu korrigieren.

Das Gesamteinkommen der Familie beträgt demnach in dieser Phase 9’039.00 (CHF 5'400.00 Einkommen Ehemann + CHF 3'239.00 Einkommen Ehefrau + CHF 400.00 Kinderzulagen). Ab [...] 2025 erhält C.___ eine Ausbildungszulage von CHF 250.00.

5.3.2 Am Bedarf der Parteien ändert sich in dieser Phase bloss, dass die Steuern nun einzurechnen sind, zumal ein Überschuss realisiert wird der diese zu decken vermag. Bei der Berufungsbeklagten ist ausserdem ein Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten von CHF 160.00 (80 %) zu machen.

Der Berufungskläger moniert, dass die Vorderrichterin auch bei der Ehefrau den Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten aufgerechnet hat. Diese habe dafür keine Auslagen geltend gemacht. Das ist unzutreffend. Die Ehefrau hat in der bei der Vorinstanz eingereichten Unterhaltsberechnung (Urk. 17 der Ehefrau) für sich entsprechende Auslagen geltend gemacht. Das Teilpensum ist bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat die Ehefrau für diese Phase einen persönlichen Bedarf von total CHF 3'786.00 geltend gemacht (Aktenseite, AS 151). Dieser Betrag wird auch unter Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Mahlzeiten (CHF 160.00) nicht erreicht.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt in dieser Phase insgesamt CHF 3'512.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'220.00, KVG CHF 309.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 100.00, Zuschlag ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 383.00). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'311.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 890.00, KVG CHF 367.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 100.00, ausw. Mahlzeiten CHF 160.00, Steuern CHF 299.00, Auslagen für private Vorsorge CHF 45.00). Die Ehefrau hat somit noch ein Manko von CHF 27.00 (ohne private Vorsorge) das über den Betreuungsunterhalt zu decken ist. Am Bedarf der Kinder ändert sich in dieser Phase nichts.

5.3.3 Die Kinder haben in dieser Phase Anspruch auf die Deckung ihres Mankos von je CHF 696.00. Hinzu kommt ein Anteil von 1/6 am Überschuss, d.h. je CHF 71.00. Somit steht ihnen Barunterhalt von je CHF 767.00 zu. Hinzu kommt der Betreuungsunterhalt von CHF 27.00 für den Sohn.

E. 5.4 Am [...] 2024 wird die Tochter 16 Jahre alt. Sie erhält nun eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 pro Monat, was an ihren Barunterhalt anzurechnen ist. Dieser sinkt entsprechend. Sie hat ab [...] 2025 auch keinen Betreuungsunterhalt mehr zugut, was sich insgesamt nicht auswirkt, da der Sohn nach wie vor einen entsprechenden Anspruch hat.

Die Vorderrichterin hat der Tochter bereits ab 1. August 2023 mit dem Hinweis auf Vereinfachung der Unterhaltsregelung keinen Betreuungsunterhalt mehr zugesprochen. Vorliegend macht der Betreuungsunterhalt (für beide Kinder) insgesamt CHF 27.00 pro Monat aus. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages ist es ausnahmsweise nicht zu beanstanden, dass der Betreuungsunterhalt nicht aufgeteilt und allein beim jüngeren Kind aufgerechnet wird.

E. 5.5 Am [...] 2026 wird der Sohn 16-jährig. Er erhält nun ebenfalls eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 pro Monat und der Betreuungsunterhalt fällt weg. Praxisgemäss gilt die Anpassung auf den, dem Geburtstag folgenden Monat, unabhängig davon auf welchen Tag im Monat dieser fällt.

Die Mutter ist jetzt gehalten mit einem 100 % Pensum erwerbstätig zu sein. Ihr ist daher ab [...] 2026 ein Einkommen von CHF 3'844.00 netto pro Monat plus Nebenerwerbseinkommen von CHF 164.00, total CHF 4'008.00 anzurechnen.

E. 5.6 Am [...] 2026 wird die Tochter mündig. Die Vorinstanz hat ihr ab [...] 2026 keinen Unterhalt mehr zugesprochen. Es wird nicht begründet, weshalb ihr für den Monat [...] 2026 kein Unterhaltsbeitrag mehr zugesprochen wurde, obwohl die Änderung – wie soeben erwähnt – infolge Erreichens der Altersgrenze praxisgemäss auf den dem Geburtstag folgenden Monat erfolgt. Das ist im Rahmen der Offizialmaxime zu korrigieren. Die Vorderrichterin hat beim Unterhaltsbeitrag für die Tochter zwar einen Vorbehalt für den Unterhalt über die Mündigkeit hinaus gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB angebracht, ungeachtet der möglicherweise andauernden Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter hat sie jedoch ab [...] 2026 den Unterhalt für den Sohn aufgrund der freiwerdenden Mittel erhöht, so dass der Berufungskläger doppelt belastet würde, falls die Tochter ab [...] 2027 noch Unterhalt beanspruchen sollte.

Gemäss Art. 276 a Abs. 1 ZGB geht zwar die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. In begründeten Fällen kann das Gericht jedoch von dieser Regel absehen, insbesondere, um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Das ist hier der Fall, zumal der familienrechtliche Bedarf sämtlicher Familienmitglieder gedeckt werden kann und der Wegfall der Unterhaltsbeiträge für die Tochter zu einer Erhöhung des Überschusses bei den übrigen Familienmitgliedern führen würde. Das Ergebnis wäre umso stossender, als der Unterhalt des zwei Jahre jüngeren Bruders aufgrund des Privilegs des Nachgeborenen über die Mündigkeit hinaus gedeckt würde, weil dann kein privilegierter Unmündigenunterhalt mehr geschuldet ist. In dieser Situation gebietet es die Gleichbehandlung der Kinder, beiden den Unterhalt über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer Erstausbildung zuzusprechen. Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn und die Ehefrau sind daher erst nach Wegfall der Unterhaltspflicht für C.___ zu erhöhen.

5.7.1 Der Bedarf des Sohnes erhöht sich nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags für die Tochter um den höheren Wohnkostenanteil, da deren Anteil wegfällt (17 % von CHF 1'220.00), und beträgt nun CHF 938.00. Auf der Einnahmeseite kann er eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 verbuchen.

Der Bedarf der Ehefrau erhöht sich in dieser Phase ebenfalls um die höheren Wohnkosten, da der Anteil der Tochter wegfällt. Sie betragen nun CHF 1'013.00. Die Kosten für auswärtige Mahlzeiten (CHF 200.00) steigen ebenfalls, da sie nun Vollzeit arbeitet. Zudem betragen die Steuern jetzt CHF 395.00 pro Monat. Die private Vorsorge macht noch CHF 32.00 aus. Der Bedarf der Berufungsbeklagten beläuft sich daher auf insgesamt CHF 3'556.00. Diesen kann sie mit ihrem Lohn vollständig decken.

Beim Ehemann steigen die Steuern infolge des Wegfalls des Unterhaltsbeitrages für die Tochter auf CHF 530.00 pro Monat. Sein Bedarf beträgt in dieser PhaseCHF 3'659.00.

5.7.2 Dem Gesamteinkommen von CHF 9'658.00 steht nun ein Gesamtbedarf von CHF 8'154.00 gegenüber. Der Überschuss von CHF 1'504.00 ist auf die Eltern und auf den Sohn im Verhältnis 2 : 2 : 1 aufzuteilen. Daraus erhellt, dass der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbeitrag für den Sohn in dieser Phase mit CHF 898.00 zu tief ausgefallen ist. Aufgrund der Offizialmaxime ist der Kinderunterhaltsbeitrag in dieser Phase auf CHF 990.00 pro Monat zu erhöhen (Bedarf CHF 928.00 + 1/5 Überschuss CHF 301.00 ./. Ausbildungszulage CHF 250.00).

E. 6 Die Ehe der Parteien gilt auch nach der neueren Bundesgerichtspraxis als lebensprägend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2018 vom 30. November 2020). Bei einer lebensprägenden Ehe ist folglich in drei Schritten vorzugehen. Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bestimmt sich nach dem in der Ehe zuletzt gemeinsamen gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB.

Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Abänderung des Ehegattenunterhalts mit dem von ihm geltend gemachten tieferen Lohn. Nachdem gemäss obigen Erwägungen (Ziffer 4.2) davon ausgegangen werden kann, dass er bei Antritt einer neuen Stelle seinen früheren Lohn wieder wird realisieren können, braucht nicht darauf eingegangen zu werden. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Während der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers entfällt der Ehegattenunterhalt.

E. 7 Der Berufungskläger hat auch die Anpassung der Urteilsgrundlagen verlangt. Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen zu den einzelnen Unterhaltsphasen verwiesen werden.

III.

1. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese Kosten vorderhand der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu tragen. Die Parteientschädigung wird aufgrund der eingereichten Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten auf CHF 1'618.75 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Beide Parteien sind im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund dessen bezahlt der Staat die unentgeltliche Entschädigung direkt an die Anwälte. Die von den Parteivertretern eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Staat zahlt Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Entschädigung von CHF 1'185.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) und Rechtsanwältin Müller Leu eine solche von CHF 2'354.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Miescher wird antragsgemäss auf CHF 433.50 festgesetzt. Frau Rechtsanwältin Müller Leu hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, weshalb für ihren Nachzahlungsanspruch lediglich der Minimalansatz gemäss Gebührentarif (§ 177 Abs. 2 Gebührentarif, BGS 615.11) von CHF 230.00 pro Stunde angewendet werden kann. Ihr Nachzahlungsanspruch beläuft sich folglich auf CHF 601.30.

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 5 – 7 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben.

2.Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat an den Unterhalt der Kinder C.___, geb. [...] 2008, und D.___, geb. [...] 2010, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 155.00

D.___

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 155.00

C.___

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 402.00

D.___:

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 402.00

C.___

Barunterhalt                                         CHF 767.00

ab 1. Januar 2025                               CHF 717.00

D.___

Barunterhalt                                         CHF 767.00

ab 1. Dezember 2026                         CHF 717.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 27.00 bis 30. November 2026

Barunterhalt D.___                              CHF 990.00

Der Ehemann wird berechtigt, von den geschuldeten Barunterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Lehrlings- oder Ausbildungseinkommens seiner Kinder in Abzug zu bringen.

Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlicher Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

3.Ziffer 6 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

4.Ziffer 7 lautet neu wie folgt:

Die in Ziffer 5 und 6 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden Einkommenszahlen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

5.Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden diese vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.

6.A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Parteientschädigung von CHF 1'618.75 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Müller Leu eine Entschädigung von CHF 2'354.05 und Rechtsanwalt Andreas Miescher eine solche von CHF 1'185.25 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Müller Leu CHF 601.30 und für Rechtsanwalt Miescher CHF 433.50.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

E. 8 Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 6 und 7 seien gerichtsüblich zu indexieren.

E. 9 – 16. …

4.1 Gegen dieses Urteil

hat der Ehemann (auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung

erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Ziffern 5 bis 7 des vorinstanzlichen

Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 29.6.2020 seien aufzuheben.

2.

Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

für die beiden Kinder C.___, geb. [...]2008, und D.___, geb. [...]2010,

folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit

diese von ihm bezogen werden, zu bezahlen.

a.

ab Rechtskraft Scheidung bis zum

31.7.2023

für C.___

Barunterhalt                                                                  CHF

696.00

Betreuungsunterhalt

reduziert                                      CHF 154.50

für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF

696.00

Betreuungsunterhalt

reduziert                                      CHF 154.50

b.

ab 1.8.2023 bis 31.10.2026

für C.___

Barunterhalt                                                                  CHF

667.00

für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF

667.00

c.

ab 1.11.2026 bis 31.12.2026

für C.___

Barunterhalt                                                                  CHF

667.00

für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF

667.00

d.

1.1.2027 bis 31.10.2028

für D.___

Barunterhalt                                                                  CHF

667.00

e.

Der Berufungskläger sei zu ermächtigen,

einen Drittel eines allfälligen Lehrlings- oder Ausbildungseinkommens vom

geschuldeten Kinderunterhalt in Abzug zu bringen.

f.

Eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

3.

Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab dem 1.1.2028, d.h. ab

Wegfall beider Kinder, bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 207.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zu

bezahlen.

4.

Es sei festzustellen, dass die zu

verfügenden Unterhaltsbeiträge auf folgenden Einkommensgrundlagen (Nettolohn

inkl. 13. Monatslohn exkl. KZ/AZ) basieren:

Phase 1:

Einkommen

Ehemann                                                        CHF 4'630.00

Einkommen

Ehefrau                                                           CHF 2'200.00

Phase 2:

Einkommen

Ehemann                                                        CHF 4'630.00

Einkommen

Ehefrau                                                           CHF 3'520.00

Phase 3:

Einkommen

Ehemann                                                        CHF 4'630.00

Einkommen

Ehefrau                                                           CHF 4'400.00.

5.

Dem Berufungskläger sei für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2 Die Berufungsbeklagte

liess sich am 28. Januar 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie

stellt die folgenden Anträge:

1.

Die Berufung sei abzuweisen.

2.

Der Berufungsbeklagten sei die

unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

unentgeltlicher Prozessbeistand zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Für die Ausführungen

des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten sowie der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden.

II.

1. Die Vorderrichterin

führte aus, dass für die Kinder unstreitig Bar- und Betreuungsunterhalt

geschuldet sei. Umstritten seien die Berechnungsgrundlagen sowohl auf der

Einkommens- als auch auf der Bedarfsseite. Zur Zeit der Trennung sei man von

einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'400.00 und der Ehefrau

von CHF 2'230.00 ausgegangen. Der Bedarf des Ehemannes habe inklusive Miete von

CHF 1'450.00 pro Monat und Erwerbsunkosten von CHF 307.00 CHF 3'420.00

betragen. Die Steuern und die Schuldzinsen seien unberücksichtigt geblieben.

Der Ehemann sei bis Ende März 2020 bei

der Firma [...] AG angestellt gewesen. Seither sei er arbeitslos. Bis heute

habe er sich darauf beschränkt, das Minimum an Bewerbungen zu erfüllen, das vom

RAV verlangt werde. Es sei daher nach wie vor von einem monatlichen Nettolohn

von CHF 5'400.00 auszugehen. Die Ehefrau sei aktuell in [...] angestellt und

erreiche mit einem 60 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13.

Monatslohn von CHF 2'086.00.

Bezüglich des Bedarfs geht die

Vorderrichterin bei der Ehefrau von CHF 2'807.00 und beim Ehemann von CHF

3'359.00 pro Monat aus, was sie ausführlich begründet hat. Der für C.___

berechnete Bedarf beläuft sich auf CHF 896.00, derjenige für D.___ auf CHF

696.00.

2.1 Dagegen wendet der

Berufungskläger ein, dass er an der Hauptverhandlung auf die Arbeitslosigkeit

hingewiesen habe. Ebenso, dass es ihm aufgrund der Corona-Krise nicht leichtfallen

dürfte, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Bis heute habe er keine neue

Anstellung gefunden, was bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu

berücksichtigen sei. Ab Rechtskraft der Scheidung sei deshalb nur noch von

einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'550.00 und ab 1.8.2023 von einem

solchen von CHF 4'775.00 auszugehen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu seinem

Einkommen seien falsch, wenn nicht sogar willkürlich. Es sei unbestritten, dass

die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in […] unverschuldet gewesen sei.

Unbestritten und belegt sei auch, dass er seit nunmehr 8 Monaten arbeitslos

sei. Praxisgemäss sei das ab dem 5. Monat zu berücksichtigen. Der Vorwurf des

mangelnden Eifers bei der Stellensuche werde zurückgewiesen. Es seien keine

zusätzlichen Einstelltage verfügt worden, was zeige, dass er seinen Pflichten

gegenüber dem RAV nachkomme. Er sei kein versierter Berufsmann. Er habe sich

seit 22 Jahren nicht mehr bewerben müssen und tue sich jetzt schwer damit. Der

aktuell ausgetrocknete Arbeitsmarkt erschwere die Stellensuche massiv.

Bei der Berufungsbeklagten sei von einem

monatlichen Einkommen von CHF 2'200.00 pro Monat auszugehen. Sie habe bei der

Vorinstanz selber ausführen lassen, ihr anrechenbares Einkommen betrage CHF

2'485.00. Fakt sei auch, dass sie keine 60 % arbeite, wie die Vorinstanz

angenommen habe. Die eingereichten Lohnunterlagen entsprächen ca. einem 50 %

Pensum. Die Vorinstanz sei hier von einem zu hohen Pensum und einem zu tiefen

Lohn ausgegangen. Es werde nicht beanstandet, dass die Vorinstanz von 4

Unterhaltsphasen ausgehe.

Auf die Rügen an den einzelnen

Berechnungen ist nachfolgend im Rahmen der konkreten Überprüfung einzugehen.

2.2 Die Berufungsbeklagte

macht geltend, der Berufungskläger sei dabei zu behaften, dass er seit 1998

beim gleichen Unternehmen, vorerst in der Schweiz und die letzten drei Jahre in

[…] gearbeitet habe. Diese Berufserfahrung sei ihm anzurechnen. Dass ihm die

Corona Krise die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erschwere, sei eine reine

Schutzbehauptung. Die [...]branche sei davon nicht ansatzweise betroffen. Das

Einkommen der Ehefrau habe die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Urkunden

richtig berücksichtigt.

Der Berufungskläger mache teileweise

unzulässige neue Tatsachen (Taggeldabrechnungen Mai und Juni 2020 sowie

Arbeitsbemühungen für diesen Zeitraum) geltend, da unechte Noven nicht mehr

berücksichtigt werden könnten. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf

hingewiesen, dass erstmals per Mitte Mai und damit sieben Monate nach Erhalt der

Kündigung Arbeitsbemühungen nachgewiesen würden. Es sei unbestritten, dass dem

Berufungskläger eine Vollzeitstelle zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die

Annahme eines entsprechenden hypothetischen Einkommens seien daher erfüllt.

3.1 Umstritten sind die

Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau. Vorab gilt es die

Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen, da diese anderen familienrechtlichen

Unterhaltspflichten vorgehen (Art. 276a Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210).

Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil

nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere

die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der

Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs.

1 ZGB). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 377 E. 7 die sog. Lebenshaltungskostenmethode

zur Bemessung des Betreuungsunterhalts für verbindlich erklärt. Aus den

vorhanden Mitteln ist zuerst der Barunterhalt und dann der Betreuungsunterhalt des

Kindes zu decken.

3.2.1 Der Umfang des

gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285

Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen der Kinder und zum

anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.

Dieser ist somit (wie der gebührende nacheheliche Unterhalt) eine von den

konkreten Mitteln abhängige, dynamische Grösse. Der Gesetzgeber hat darauf

verzichtet, dafür eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 5.4 vom 11. November 2020).

3.2.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der

Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung

davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender)

Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten

zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien

genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,

besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen

Verhältnissen muss es dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger

Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Das bedeutet im

Übrigen auch, dass sich ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c

ZGB und Art. 301a lit. c ZPO ausschliesslich auf diese Werte bezieht, mithin

ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche

Existenzminimum für den Bar- und /oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig

gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der

gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum

zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den

Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f.). Soweit nach

allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen

verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hiefür zu

verwendende Unterhaltsbetrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter

erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei

überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum

beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f, 481 E. 4.8.3, S. 502), da hier

wie gesagt die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an

einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht

werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2 vom

11.11.2020).

4.1.1 In einem ersten

Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln. Es ist unbestritten, dass

der Ehemann bis zu seiner Entlassung per Ende April 2020 pro Monat CHF 5’400.00

netto inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen verdient hat. Seither ist

er arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von CHF 231.50

brutto, was im Monat durchschnittlich CHF 4'630.00 netto ausmacht.

4.1.2 Der Berufungskläger

macht geltend, er sei erst Mitte März 2020 in die Schweiz zurückgekommen und

hätte sich von da an bewerben können. Aufgrund des damals geltenden Lockdowns

habe er hingegen weder das RAV aufsuchen, noch sich bewerben können. Erst Ende

Mai habe er persönlich zum RAV gehen können. Seither sei er angemeldet, besuche

Kurse und bewerbe sich an allen möglichen Stellen. Da er die letzten 22 Jahre

am selben Ort gearbeitet habe, habe er sich zuerst die Kompetenzen für das

Vorgehen bei einer Bewerbung aneignen müssen. Leider seien seine Bemühungen bisher

erfolglos gewesen. Es sei völlig verfehlt, dass die Vorinstanz davon ausgehe,

er hätte sich bereits ab Erhalt der Kündigung um eine neue Stelle bewerben

müssen. Hierbei handelt es sich weitgehend um appellatorische Kritik am

vorinstanzlichen Urteil, die verdeutlicht, dass der Berufungskläger anderer

Meinung als die Vorderrichterin ist. Eine Auseinandersetzung mit dem

vorinstanzlichen Urteil fehlt. Damit ist er nicht zu hören. Selbstredend ist er

gehalten, sich umgehend nach Erhalt der Kündigung beim RAV anzumelden und sich um

eine neue Anstellung zu bemühen. Er ist Familienvater und hat gegenüber seinen

minderjährigen Kindern Unterhaltspflichten. Er hat alles Zumutbare zu tun, um

diese Unterhaltspflichten zu erfüllen. Ihm ist daher ohne weiteres zuzumuten,

sich sofort nach Erhalt der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen.

4.1.3 Zu berücksichtigen

ist andererseits der Einfluss der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt. Dass

während des Lockdowns im Frühling 2020 eine intensive Stellensuche mehr Erfolg

gebracht hätte, kann praktisch ausgeschlossen werden, zumal die Betriebe

geschlossen waren und eher Personal abgebaut als Neueinstellungen vorgenommen

wurden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Arbeitsmarkt im Jahr 2020 auch im weiteren

Verlauf der Pandemie gelitten hat und die Arbeitslosenquote gestiegen ist. Dass

die Branche, in der der Berufungskläger tätig war, über den allgemeinen

Lockdown im Frühling 2020 hinaus nicht direkt von der Pandemie betroffen war,

ändert daran wenig. Hingegen sind die Aussichten des Berufungsklägers innerhalb

seiner ALV-Rahmenfrist wieder eine gleich dotierte Stelle zu finden nach wie

vor intakt, zumal er in einer Branche tätig ist, die von der Pandemie nicht direkt

betroffen ist. Der Berufungskläger hat jahrelang in derselben Firma in der [...]branche

als [...] gearbeitet und hat sich da entsprechende Fähigkeiten angeeignet. Er

ist daher auch ohne einen [...] Berufsabschluss als angelernter Fachmann in der

Lage, einen Monatslohn in der Grössenordnung des Bisherigen zu erzielen. Sollte

dafür eine Weiterbildung nötig sein, z.B. im Hinblick auf die Bedienung einer [...]Maschine,

eines [...] etc., ist auch das zumutbar. Die diesbezüglichen Feststellungen der

Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden.

4.2.1 Gemäss BGE 143 III

617 E. 5.2 (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März

2005 E. 2) gilt eine Arbeitslosigkeit von mehr als 4 Monaten als «dauerhaft»

und damit als Abänderungsgrund im Hinblick auf die Reduktion von

Unterhaltsbeiträgen. Dabei gilt die Tatsache, dass dem Pflichtigen

Arbeitslosenentschädigung zugesprochen wurde und während Monaten fortlaufend

ausgerichtet wird, zumindest als Indiz dafür, dass er tatsächlich unfreiwillig

arbeitslos ist und sich persönlich um Arbeit bemüht. Diese Praxis kann hier sinngemäss

übernommen werden.

4.2.2 Der Berufungskläger

hat im Berufungsverfahren die Taggeldabrechnungen sowie die Bewerbungsnachweise

und Absagen der angeschriebenen Firmen eingereicht (Urk. 2 und 3). Die

Berufungsbeklagte macht geltend, dass es sich dabei um unzulässige Noven handle

soweit diese den Monat Mai 2020 beträfen (unechte Noven). Da diese Urkunden mit

der Berufung eingereicht wurden, sind sie ohne weiteres rechtzeitig, soweit es

sich um echte Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind unter diesen Umständen auch unechte Noven zulässig, soweit

die Offizialmaxime gilt (BGE 142 III 413). Die vom Berufungskläger

eingereichten Urkunden wurden somit in Bezug auf die Bemessung der

Kinderunterhaltsbeiträge offensichtlich rechtzeitig eingereicht. In Bezug auf

die Bemessung des Ehegattenaliments kann das offen gelassen werden, zumal sie

darauf keinen Einfluss haben, wie nachfolgend erhellt.

4.2.3 Aufgrund der Akten

ist belegt, dass der Berufungskläger seit der Anmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung und der Tilgung der obligatorischen Einstelltage lückenlos

Taggelder ausbezahlt erhält. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass er seinen

Pflichten gegenüber der Versicherung nachkommt, insbesondere auch, dass er die

nötigen Bewerbungen nachweist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der

Berufungskläger zu spät und nicht mit der nötigen Intensität um eine neue

Anstellung bemüht habe, da zu dieser Zeit keine Belege über seine Bemühungen

vorlagen. Inzwischen ist der Berufungskläger rund 9 Monate arbeitslos. Er hat hier

belegt, dass er sich seit der Anmeldung beim RAV jeden Monat auf die von der

Arbeitslosenkasse vorgeschriebenen 8 Stellen beworben hat (Berufungsbeil. 3).

Dabei fällt auf, dass er sich früh nicht nur auf die [...]branche beschränkt,

sondern sich auch bei Firmen aus anderen Branchen als [...], [...] und [...]

beworben hat. Nebst Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen hat er auch Firmen

spontan angeschrieben, wie sich aus den eingereichten Absagen ergibt. Zudem hat

er sich bei verschiedenen Temporärbüros angemeldet. Vor diesem Hintergrund kann

ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu wenig oder zu einseitig um eine

neue Anstellung bemüht. Dass der frühere Beginn der Stellensuche u.U. auch

früher zu einem Erfolg führt, trifft zu, wenn eine Stellensuche nach kurzer

Zeit zum Erfolg führt. Hingegen wird dieser Umstand relativiert, je länger die mit

ausreichender Qualität und Quantität geführte Stellensuche dauert. Vorliegend

kommt hinzu, dass die Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers mitten in den

Lockdown von Frühling 2020 fiel, was die Stellensuche damals erheblich

erschwert hat. Mittlerweile ist seit dem Stellenverlust des Berufungsklägers rund

ein Jahr vergangen, ohne dass er eine neue Anstellung gefunden hat.

Es muss aufgrund des Gesagten davon

ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger seit mehr als vier Monaten ausreichend

um eine neue Stelle bemüht hat. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis ist

daher für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit von einem monatlichen

Einkommen von CHF 4'625.00 aus ALV-Taggeldern auszugehen.

4.2.4 Hingegen gibt es

keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger ab Antritt einer neuen

Anstellung nicht wieder den früheren Lohn wird erzielen können, sofern es ihm

gelingt eine Stelle, mit einem ähnlichen Stellenprofil wie bisher zu finden. Es

ist daher davon auszugehen, dass er ab Antritt einer neuen Anstellung wieder

wird CHF 5'400.00 netto pro Monat verdienen können. Die Vorderrichterin hat

sich hier korrekt auf die Lohnerhebung gemäss Salarium (Salarium -

Statistischer Lohnrechner 2018 (admin.ch); besucht am 22.3.2021) abgestellt.

Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers ändert sich auch nichts daran, wenn anstatt

von einem Mitarbeiter mit Berufslehre von einem solchen ohne Berufslehre mit

betriebsinterner Weiterbildung ausgegangen wird. Darauf kann bei einer Person,

die mehr als 20 Jahre in derselben Firma auf seinem Beruf gearbeitet hat, mit

Fug abgestellt werden.

Entgegen den Ausführungen des

Berufungsklägers hat die Corona Pandemie den Arbeitsmarkt in der Branche in der

der Berufungskläger bis anhin tätig war, nicht nachhaltig geschädigt. Es sollte

ihm daher möglich sein, bis spätestens Dezember 2021 wieder eine Anstellung zu

Konditionen im bisherigen Rahmen zu finden. Sollte er innerhalb dieser Frist

keine neue Anstellung finden und ausgesteuert werden oder nur eine Anstellung

mit einem erheblich tieferen Lohn antreten, wird er sich dannzumal um eine

Abänderung der Unterhaltsbeiträge bemühen können und müssen.

4.3 Der Berufungskläger

bemängelt auch den von der Vorderrichterin festgestellten Lohn der Ehefrau

sowie die Höhe des bei ihr berücksichtigten Pensums. Diese arbeitet mit einem

50 % Pensum als [...] im [...] Sie verdient gemäss Lohnausweis 2019 (Urk. 6 und

56 der Ehefrau) inkl. Anteil 13. Monatslohn und vertragliche Zulagen, ohne

Kinderzulagen, monatlich CHF 1’922.00 netto. Ausserdem arbeitet sie 7 Stunden pro

Monat bei der Firma [...] AG wo sie CHF 164.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn

verdient (Urk. 54 der Ehefrau). Total erzielt sie somit aktuell ein monatliches

Einkommen von CHF 2'086.00 netto. Ausserdem bezieht sie 2 Kinderzulagen à CHF

200.00, die den Kindern als Einkommen anzurechnen sind. Zutreffend ist der

Einwand des Berufungsklägers, dass sie bei ihrem Hauptarbeitgeber mit einem

Pensum von 50 % und nicht 60 % angestellt ist. Das Nebenerwerbseinkommen ist

separat als solches zu berücksichtigen. Davon ist für die Unterhaltsberechnung

auszugehen.

5.1. Für die Berechnung

des konkreten Unterhaltsanspruchs ist ausserdem der Bedarf des Pflichtigen und

der Berechtigten festzustellen. Die erste Phase, welche die Vorderrichterin

gebildet hatte, dauerte bis November 2020. Diese entfällt aufgrund des

Zeitablaufs. Aus Verständlichkeitsgründen ist im Dispositiv die Nummerierung

der Phasen anzupassen.

Es ist folglich für die hier zu

beurteilende 1. Phase von den Verhältnissen ab 1. Dezember 2020 auszugehen

(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14). Der Berufungskläger anerkennt, dass bei

ihm keine auswärtigen Mahlzeiten anfallen, solange er nicht erwerbstätig ist. Die

für die Stellensuche reklamierten Auslagen von CHF 100.00 pro Monat sind nicht

zu beanstanden. Bei ihm resultiert somit in dieser Phase ein Bedarf von CHF

2'929.00 pro Monat (Grundbetrag CHF 1’200.00, Miete CHF 1'220.00, obl.

Krankenkasse 309.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00,

Auslagen für Bewerbungen CHF 100.00). Der Bedarf von Ehefrau (CHF 3'001.00) und

Kindern (je CHF 896.00) in dieser Phase ist unbestritten geblieben.

5.2.1 In der 2. Phase ab

1. Januar 2022 ist wieder vom früheren Lohn des Ehemannes von CHF 5'400.00

auszugehen. Es ist anzunehmen, dass 1 ½ Jahre genügen sollten, um eine neue

Anstellung zu finden, zumal sich der Arbeitsmarkt in den Branchen, die von der

Corona-Pandemie nicht direkt betroffen sind, inzwischen leicht erholt hat. Hat

der Berufungskläger bis dahin keine neue Anstellung gefunden oder eine solche

mit einem erheblich tieferen Einkommen, müsste er sich gegebenenfalls um eine

Abänderung des Urteils bemühen. Es kann nach heutigem Ermessen nicht mit

hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungskläger nicht

wieder ein Einkommen im früheren Umfang wird erzielen können. Vielmehr ist nach

wie vor davon auszugehen, dass das frühere Einkommen (CHF 5'400.00 pro Monat)

mit einer neuen Anstellung erzielbar bleibt. Die Ehefrau erzielt in dieser

Phase weiterhin ein monatliches Einkommen von CHF 3'239.00 inkl.

Nebeneinkommen.

5.2.2 Im Bedarf des Berufungsklägers

kommen nun Berufsauslagen von total CHF 300.00 hinzu, während die Auslagen für

die Bewerbungen von CHF 100.00 wegfallen. Die Steuern bleiben weiterhin unberücksichtigt,

zumal nach wie vor ein Manko zu verzeichnen ist. Der Bedarf des

Berufungsklägers beläuft sich in dieser Phase auf CHF 3'129.00. Der Bedarf der

Ehefrau beträgt nach wie vor CHF 3'001.00 und derjenige beider Kinder bleibt

bei je CHF 896.00. Die vorhandenen Mittel reichen nach wie vor nicht aus, um

die Steuern der Parteien vollständig zu decken. Hingegen resultiert ein Überschuss

von CHF 164.00 über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus. Da die

Steuerbetreffnisse nach wie vor unberücksichtigt geblieben sind, rechtfertigt

es sich den Überschuss je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und die Kinder

nicht am «Überschuss» zu beteiligen. Aufgrund des höheren Unterhaltsanspruchs

der Mutter in dieser Phase steigt der Betreuungsunterhalt auf CHF 401.00 je

Kind und Monat an.

5.3.1 In der 3. Phase ab

1. August 2023 bleibt das Einkommen des Berufungsklägers gleich. Die Ehefrau

ist in dieser Phase gehalten, ihr Arbeitspensum auf 80 % zu steigern, zumal der

Sohn im Sommer 2023 in die Oberstufe übertritt. Ihr bisher erzieltes Einkommen

beim Hauptarbeitgeber ist daher auf 80 % hochzurechnen (CHF 1'922.00 : 50 x 80

+ 164.00), was einen Monatslohn von CHF 3'239.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn und

unverändertem Nebeneinkommen ergibt.

Die Vorderrichterin hat der Tochter «aus

Praktikabilitätsgründen» bereits ab Beginn dieser Phase eine Ausbildungszulage

von CHF 250.00 angerechnet (Urteil S. 16). Es ist nicht angängig einem nicht

erwerbstätigen, unterhaltsberechtigten Kind hypothetische Mittel aufzurechnen.

Ihr Einkommen ist entsprechend zu korrigieren.

Das Gesamteinkommen der Familie beträgt demnach

in dieser Phase 9’039.00 (CHF 5'400.00 Einkommen Ehemann + CHF 3'239.00 Einkommen

Ehefrau + CHF 400.00 Kinderzulagen). Ab [...] 2025 erhält C.___ eine

Ausbildungszulage von CHF 250.00.

5.3.2 Am Bedarf der

Parteien ändert sich in dieser Phase bloss, dass die Steuern nun einzurechnen

sind, zumal ein Überschuss realisiert wird der diese zu decken vermag. Bei der

Berufungsbeklagten ist ausserdem ein Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten von CHF

160.00 (80 %) zu machen.

Der Berufungskläger moniert, dass die

Vorderrichterin auch bei der Ehefrau den Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten

aufgerechnet hat. Diese habe dafür keine Auslagen geltend gemacht. Das ist unzutreffend.

Die Ehefrau hat in der bei der Vorinstanz eingereichten Unterhaltsberechnung (Urk.

17 der Ehefrau) für sich entsprechende Auslagen geltend gemacht. Das Teilpensum

ist bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigen. Anlässlich der Hauptverhandlung

vor der Vorinstanz hat die Ehefrau für diese Phase einen persönlichen Bedarf

von total CHF 3'786.00 geltend gemacht (Aktenseite, AS 151). Dieser Betrag wird

auch unter Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Mahlzeiten (CHF 160.00)

nicht erreicht.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt in

dieser Phase insgesamt CHF 3'512.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF

1'220.00, KVG CHF 309.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg

CHF 100.00, Zuschlag ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 383.00). Der

Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'311.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00,

Miete CHF 890.00, KVG CHF 367.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00,

Arbeitsweg CHF 100.00, ausw. Mahlzeiten CHF 160.00, Steuern CHF 299.00, Auslagen

für private Vorsorge CHF 45.00). Die Ehefrau hat somit noch ein Manko von CHF

27.00 (ohne private Vorsorge) das über den Betreuungsunterhalt zu decken ist. Am

Bedarf der Kinder ändert sich in dieser Phase nichts.

5.3.3 Die Kinder haben in

dieser Phase Anspruch auf die Deckung ihres Mankos von je CHF 696.00. Hinzu

kommt ein Anteil von 1/6 am Überschuss, d.h. je CHF 71.00. Somit steht ihnen

Barunterhalt von je CHF 767.00 zu. Hinzu kommt der Betreuungsunterhalt von CHF

27.00 für den Sohn.

5.4. Am [...] 2024 wird

die Tochter 16 Jahre alt. Sie erhält nun eine Ausbildungszulage von CHF 250.00

pro Monat, was an ihren Barunterhalt anzurechnen ist. Dieser sinkt

entsprechend. Sie hat ab [...] 2025 auch keinen Betreuungsunterhalt mehr zugut,

was sich insgesamt nicht auswirkt, da der Sohn nach wie vor einen

entsprechenden Anspruch hat.

Die Vorderrichterin hat der Tochter

bereits ab 1. August 2023 mit dem Hinweis auf Vereinfachung der

Unterhaltsregelung keinen Betreuungsunterhalt mehr zugesprochen. Vorliegend

macht der Betreuungsunterhalt (für beide Kinder) insgesamt CHF 27.00 pro Monat

aus. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages ist es ausnahmsweise nicht zu

beanstanden, dass der Betreuungsunterhalt nicht aufgeteilt und allein beim jüngeren

Kind aufgerechnet wird.

5.5 Am [...] 2026 wird der

Sohn 16-jährig. Er erhält nun ebenfalls eine Ausbildungszulage von CHF 250.00

pro Monat und der Betreuungsunterhalt fällt weg. Praxisgemäss gilt die

Anpassung auf den, dem Geburtstag folgenden Monat, unabhängig davon auf welchen

Tag im Monat dieser fällt.

Die Mutter ist jetzt gehalten mit einem 100

% Pensum erwerbstätig zu sein. Ihr ist daher ab [...] 2026 ein Einkommen von

CHF 3'844.00 netto pro Monat plus Nebenerwerbseinkommen von CHF 164.00, total

CHF 4'008.00 anzurechnen.

5.6 Am [...] 2026 wird die

Tochter mündig. Die Vorinstanz hat ihr ab [...] 2026 keinen Unterhalt mehr

zugesprochen. Es wird nicht begründet, weshalb ihr für den Monat [...] 2026

kein Unterhaltsbeitrag mehr zugesprochen wurde, obwohl die Änderung – wie

soeben erwähnt – infolge Erreichens der Altersgrenze praxisgemäss auf den dem

Geburtstag folgenden Monat erfolgt. Das ist im Rahmen der Offizialmaxime zu

korrigieren. Die Vorderrichterin hat beim Unterhaltsbeitrag für die Tochter zwar

einen Vorbehalt für den Unterhalt über die Mündigkeit hinaus gemäss Art. 277

Abs. 2 ZGB angebracht, ungeachtet der möglicherweise andauernden

Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter hat sie jedoch ab [...] 2026 den

Unterhalt für den Sohn aufgrund der freiwerdenden Mittel erhöht, so dass der

Berufungskläger doppelt belastet würde, falls die Tochter ab [...] 2027 noch

Unterhalt beanspruchen sollte.

Gemäss Art. 276 a Abs. 1 ZGB geht zwar

die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind den anderen

familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. In begründeten Fällen kann das

Gericht jedoch von dieser Regel absehen, insbesondere, um eine Benachteiligung

des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Das ist

hier der Fall, zumal der familienrechtliche Bedarf sämtlicher

Familienmitglieder gedeckt werden kann und der Wegfall der Unterhaltsbeiträge

für die Tochter zu einer Erhöhung des Überschusses bei den übrigen

Familienmitgliedern führen würde. Das Ergebnis wäre umso stossender, als der

Unterhalt des zwei Jahre jüngeren Bruders aufgrund des Privilegs des

Nachgeborenen über die Mündigkeit hinaus gedeckt würde, weil dann kein

privilegierter Unmündigenunterhalt mehr geschuldet ist. In dieser Situation

gebietet es die Gleichbehandlung der Kinder, beiden den Unterhalt über die

Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer Erstausbildung zuzusprechen. Die

Unterhaltsbeiträge für den Sohn und die Ehefrau sind daher erst nach Wegfall

der Unterhaltspflicht für C.___ zu erhöhen.

5.7.1 Der Bedarf des Sohnes

erhöht sich nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags für die Tochter um den höheren

Wohnkostenanteil, da deren Anteil wegfällt (17 % von CHF 1'220.00), und beträgt

nun CHF 938.00. Auf der Einnahmeseite kann er eine Ausbildungszulage von CHF

250.00 verbuchen.

Der Bedarf der Ehefrau erhöht sich in

dieser Phase ebenfalls um die höheren Wohnkosten, da der Anteil der Tochter

wegfällt. Sie betragen nun CHF 1'013.00. Die Kosten für auswärtige Mahlzeiten

(CHF 200.00) steigen ebenfalls, da sie nun Vollzeit arbeitet. Zudem betragen

die Steuern jetzt CHF 395.00 pro Monat. Die private Vorsorge macht noch CHF

32.00 aus. Der Bedarf der Berufungsbeklagten beläuft sich daher auf insgesamt

CHF 3'556.00. Diesen kann sie mit ihrem Lohn vollständig decken.

Beim Ehemann steigen die Steuern infolge

des Wegfalls des Unterhaltsbeitrages für die Tochter auf CHF 530.00 pro Monat.

Sein Bedarf beträgt in dieser Phase

CHF 3'659.00.

5.7.2 Dem Gesamteinkommen

von CHF 9'658.00 steht nun ein Gesamtbedarf von CHF 8'154.00 gegenüber. Der

Überschuss von CHF 1'504.00 ist auf die Eltern und auf den Sohn im Verhältnis 2

: 2 : 1 aufzuteilen. Daraus erhellt, dass der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbeitrag

für den Sohn in dieser Phase mit CHF 898.00 zu tief ausgefallen ist. Aufgrund

der Offizialmaxime ist der Kinderunterhaltsbeitrag in dieser Phase auf CHF

990.00 pro Monat zu erhöhen (Bedarf CHF 928.00 + 1/5 Überschuss CHF 301.00 ./.

Ausbildungszulage CHF 250.00).

6. Die Ehe der Parteien

gilt auch nach der neueren Bundesgerichtspraxis als lebensprägend (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_907/2018 vom 30. November 2020). Bei einer

lebensprägenden Ehe ist folglich in drei Schritten vorzugehen. Vorab ist der

gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse

der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bestimmt sich nach

dem in der Ehe zuletzt gemeinsamen gelebten Standard. Auf dessen Fortführung

haben bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch; gleichzeitig bildet der

betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts.

Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard

aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche

Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die

Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der

Eigenversorgung ergibt sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB.

Der Berufungskläger begründet seinen Antrag

auf Abänderung des Ehegattenunterhalts mit dem von ihm geltend gemachten

tieferen Lohn. Nachdem gemäss obigen Erwägungen (Ziffer 4.2) davon ausgegangen

werden kann, dass er bei Antritt einer neuen Stelle seinen früheren Lohn wieder

wird realisieren können, braucht nicht darauf eingegangen zu werden. Es kann

auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Während der Arbeitslosigkeit des

Berufungsklägers entfällt der Ehegattenunterhalt.

7. Der Berufungskläger hat

auch die Anpassung der Urteilsgrundlagen verlangt. Diesbezüglich kann auf die obigen

Erwägungen zu den einzelnen Unterhaltsphasen verwiesen werden.

III.

1. Die Prozesskosten sind der

unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden

die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und

2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den

Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt

werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger mit

seinen Anträgen nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich

daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtskosten

werden unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands auf CHF 2'500.00

festgesetzt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese

Kosten vorderhand der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

2. Aufgrund des

Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger die Parteikosten der

Berufungsbeklagten zu tragen. Die Parteientschädigung wird aufgrund der

eingereichten Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten auf CHF 1'618.75

(inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Beide Parteien sind im Genuss der

unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund dessen bezahlt der Staat die

unentgeltliche Entschädigung direkt an die Anwälte. Die von den

Parteivertretern eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Staat zahlt Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Entschädigung von CHF

1'185.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) und Rechtsanwältin Müller

Leu eine solche von CHF 2'354.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Andreas Miescher wird antragsgemäss auf CHF 433.50 festgesetzt.

Frau Rechtsanwältin Müller Leu hat keine Honorarvereinbarung eingereicht,

weshalb für ihren Nachzahlungsanspruch lediglich der Minimalansatz gemäss

Gebührentarif (§ 177 Abs. 2 Gebührentarif, BGS 615.11) von CHF 230.00 pro

Stunde angewendet werden kann. Ihr Nachzahlungsanspruch beläuft sich folglich auf

CHF 601.30.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom22. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,

Berufungsbeklagte

betreffendEhescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Die Parteien haben 2008 in [...] geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. [...] 2008 und D.___, geb. [...]

2010. Seit 1. Dezember 2013 leben sie getrennt. Die Folgen der Trennung wurden am 10. März 2014 in einem Eheschutzurteil geregelt.

2.1 Am 21. März 2019 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Soweit hier noch umstritten stellte sie anlässlich der Hauptverhandlung folgende Rechtsbegehren:

2.2 Der Ehemann stellte die folgenden Anträge:

3. Am 29. Juni 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. – 4.

5.Der Ehemann hat an den Unterhalt der Kinder C.___, geb. [...]2008, und D.___, geb. [...]2010, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu entrichten:

1. Phase: Ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2020:

C.___

Barunterhalt                                        CHF 717.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 361.00

D.___

Barunterhalt                                        CHF 517.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 361.00

2. Phase: Ab 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2023:

C.___

Barunterhalt                                        CHF 722.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 361.00

D.___

Barunterhalt                                        CHF 722.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 361.00

3. Phase: Ab 1. August 2023 bis 30. November 2026:

C.___

Barunterhalt                                        CHF 656.00

D.___

Barunterhalt                                        CHF 706.00

Betreuungsunterhalt                           CHF 378.00

4. Phase: Ab 1. Dezember 2026:

D.___

Barunterhalt                                        CHF 898.00

Der Ehemann wird berechtigt, von den geschuldeten Barunterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Lehrlings- oder Ausbildungseinkommens seiner Kinder in Abzug zu bringen. Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

1. Phase: Ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2020: CHF 43.00

2. Phase: Ab 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2023: CHF 53.00

3. Phase: Ab 1. August 2023 bis 30. November 2026: CHF 90.00

4. Phase: Ab 1. Dezember 2026 bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter des Ehemannes: CHF 235.00.

1. und 2. Phase:

CHF 5'400.00  Ehemann

CHF 2'086.00  Ehefrau

3. Phase:

CHF 5'400.00  Ehemann

CHF 2'781.00  Ehefrau

4. Phase:

CHF 5'400.00  Ehemann

CHF 3'477.00  Ehefrau

Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher Index (101.3 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

4.1 Gegen dieses Urteil hat der Ehemann (auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

4.2 Die Berufungsbeklagte liess sich am 28. Januar 2021 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt die folgenden Anträge:

5. Für die Ausführungen des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten sowie der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

1. Die Vorderrichterin führte aus, dass für die Kinder unstreitig Bar- und Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Umstritten seien die Berechnungsgrundlagen sowohl auf der Einkommens- als auch auf der Bedarfsseite. Zur Zeit der Trennung sei man von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5'400.00 und der Ehefrau von CHF 2'230.00 ausgegangen. Der Bedarf des Ehemannes habe inklusive Miete von CHF 1'450.00 pro Monat und Erwerbsunkosten von CHF 307.00 CHF 3'420.00 betragen. Die Steuern und die Schuldzinsen seien unberücksichtigt geblieben.

Der Ehemann sei bis Ende März 2020 bei der Firma [...] AG angestellt gewesen. Seither sei er arbeitslos. Bis heute habe er sich darauf beschränkt, das Minimum an Bewerbungen zu erfüllen, das vom RAV verlangt werde. Es sei daher nach wie vor von einem monatlichen Nettolohn von CHF 5'400.00 auszugehen. Die Ehefrau sei aktuell in [...] angestellt und erreiche mit einem 60 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von CHF 2'086.00.

Bezüglich des Bedarfs geht die Vorderrichterin bei der Ehefrau von CHF 2'807.00 und beim Ehemann von CHF 3'359.00 pro Monat aus, was sie ausführlich begründet hat. Der für C.___ berechnete Bedarf beläuft sich auf CHF 896.00, derjenige für D.___ auf CHF 696.00.

2.1 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, dass er an der Hauptverhandlung auf die Arbeitslosigkeit hingewiesen habe. Ebenso, dass es ihm aufgrund der Corona-Krise nicht leichtfallen dürfte, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Bis heute habe er keine neue Anstellung gefunden, was bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sei. Ab Rechtskraft der Scheidung sei deshalb nur noch von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'550.00 und ab 1.8.2023 von einem solchen von CHF 4'775.00 auszugehen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen seien falsch, wenn nicht sogar willkürlich. Es sei unbestritten, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in […] unverschuldet gewesen sei. Unbestritten und belegt sei auch, dass er seit nunmehr 8 Monaten arbeitslos sei. Praxisgemäss sei das ab dem 5. Monat zu berücksichtigen. Der Vorwurf des mangelnden Eifers bei der Stellensuche werde zurückgewiesen. Es seien keine zusätzlichen Einstelltage verfügt worden, was zeige, dass er seinen Pflichten gegenüber dem RAV nachkomme. Er sei kein versierter Berufsmann. Er habe sich seit 22 Jahren nicht mehr bewerben müssen und tue sich jetzt schwer damit. Der aktuell ausgetrocknete Arbeitsmarkt erschwere die Stellensuche massiv.

Bei der Berufungsbeklagten sei von einem monatlichen Einkommen von CHF 2'200.00 pro Monat auszugehen. Sie habe bei der Vorinstanz selber ausführen lassen, ihr anrechenbares Einkommen betrage CHF 2'485.00. Fakt sei auch, dass sie keine 60 % arbeite, wie die Vorinstanz angenommen habe. Die eingereichten Lohnunterlagen entsprächen ca. einem 50 % Pensum. Die Vorinstanz sei hier von einem zu hohen Pensum und einem zu tiefen Lohn ausgegangen. Es werde nicht beanstandet, dass die Vorinstanz von 4 Unterhaltsphasen ausgehe.

Auf die Rügen an den einzelnen Berechnungen ist nachfolgend im Rahmen der konkreten Überprüfung einzugehen.

2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger sei dabei zu behaften, dass er seit 1998 beim gleichen Unternehmen, vorerst in der Schweiz und die letzten drei Jahre in […] gearbeitet habe. Diese Berufserfahrung sei ihm anzurechnen. Dass ihm die Corona Krise die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erschwere, sei eine reine Schutzbehauptung. Die [...]branche sei davon nicht ansatzweise betroffen. Das Einkommen der Ehefrau habe die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Urkunden richtig berücksichtigt.

Der Berufungskläger mache teileweise unzulässige neue Tatsachen (Taggeldabrechnungen Mai und Juni 2020 sowie Arbeitsbemühungen für diesen Zeitraum) geltend, da unechte Noven nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass erstmals per Mitte Mai und damit sieben Monate nach Erhalt der Kündigung Arbeitsbemühungen nachgewiesen würden. Es sei unbestritten, dass dem Berufungskläger eine Vollzeitstelle zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Annahme eines entsprechenden hypothetischen Einkommens seien daher erfüllt.

3.1 Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau. Vorab gilt es die Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen, da diese anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgehen (Art. 276a Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 377 E. 7 die sog. Lebenshaltungskostenmethode zur Bemessung des Betreuungsunterhalts für verbindlich erklärt. Aus den vorhanden Mitteln ist zuerst der Barunterhalt und dann der Betreuungsunterhalt des Kindes zu decken.

3.2.1 Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen der Kinder und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dieser ist somit (wie der gebührende nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige, dynamische Grösse. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, dafür eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 5.4 vom 11. November 2020).

3.2.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Das bedeutet im Übrigen auch, dass sich ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO ausschliesslich auf diese Werte bezieht, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und /oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f.). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hiefür zu verwendende Unterhaltsbetrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4, S. 386 f, 481 E. 4.8.3, S. 502), da hier wie gesagt die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 E. 7.2 vom 11.11.2020).

4.1.1 In einem ersten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln. Es ist unbestritten, dass der Ehemann bis zu seiner Entlassung per Ende April 2020 pro Monat CHF 5’400.00 netto inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulagen verdient hat. Seither ist er arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von CHF 231.50 brutto, was im Monat durchschnittlich CHF 4'630.00 netto ausmacht.

4.1.2 Der Berufungskläger macht geltend, er sei erst Mitte März 2020 in die Schweiz zurückgekommen und hätte sich von da an bewerben können. Aufgrund des damals geltenden Lockdowns habe er hingegen weder das RAV aufsuchen, noch sich bewerben können. Erst Ende Mai habe er persönlich zum RAV gehen können. Seither sei er angemeldet, besuche Kurse und bewerbe sich an allen möglichen Stellen. Da er die letzten 22 Jahre am selben Ort gearbeitet habe, habe er sich zuerst die Kompetenzen für das Vorgehen bei einer Bewerbung aneignen müssen. Leider seien seine Bemühungen bisher erfolglos gewesen. Es sei völlig verfehlt, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er hätte sich bereits ab Erhalt der Kündigung um eine neue Stelle bewerben müssen. Hierbei handelt es sich weitgehend um appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil, die verdeutlicht, dass der Berufungskläger anderer Meinung als die Vorderrichterin ist. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil fehlt. Damit ist er nicht zu hören. Selbstredend ist er gehalten, sich umgehend nach Erhalt der Kündigung beim RAV anzumelden und sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Er ist Familienvater und hat gegenüber seinen minderjährigen Kindern Unterhaltspflichten. Er hat alles Zumutbare zu tun, um diese Unterhaltspflichten zu erfüllen. Ihm ist daher ohne weiteres zuzumuten, sich sofort nach Erhalt der Kündigung um eine neue Anstellung zu bemühen.

4.1.3 Zu berücksichtigen ist andererseits der Einfluss der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt. Dass während des Lockdowns im Frühling 2020 eine intensive Stellensuche mehr Erfolg gebracht hätte, kann praktisch ausgeschlossen werden, zumal die Betriebe geschlossen waren und eher Personal abgebaut als Neueinstellungen vorgenommen wurden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Arbeitsmarkt im Jahr 2020 auch im weiteren Verlauf der Pandemie gelitten hat und die Arbeitslosenquote gestiegen ist. Dass die Branche, in der der Berufungskläger tätig war, über den allgemeinen Lockdown im Frühling 2020 hinaus nicht direkt von der Pandemie betroffen war, ändert daran wenig. Hingegen sind die Aussichten des Berufungsklägers innerhalb seiner ALV-Rahmenfrist wieder eine gleich dotierte Stelle zu finden nach wie vor intakt, zumal er in einer Branche tätig ist, die von der Pandemie nicht direkt betroffen ist. Der Berufungskläger hat jahrelang in derselben Firma in der [...]branche als [...] gearbeitet und hat sich da entsprechende Fähigkeiten angeeignet. Er ist daher auch ohne einen [...] Berufsabschluss als angelernter Fachmann in der Lage, einen Monatslohn in der Grössenordnung des Bisherigen zu erzielen. Sollte dafür eine Weiterbildung nötig sein, z.B. im Hinblick auf die Bedienung einer [...]Maschine, eines [...] etc., ist auch das zumutbar. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden.

4.2.1 Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2) gilt eine Arbeitslosigkeit von mehr als 4 Monaten als «dauerhaft» und damit als Abänderungsgrund im Hinblick auf die Reduktion von Unterhaltsbeiträgen. Dabei gilt die Tatsache, dass dem Pflichtigen Arbeitslosenentschädigung zugesprochen wurde und während Monaten fortlaufend ausgerichtet wird, zumindest als Indiz dafür, dass er tatsächlich unfreiwillig arbeitslos ist und sich persönlich um Arbeit bemüht. Diese Praxis kann hier sinngemäss übernommen werden.

4.2.2 Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren die Taggeldabrechnungen sowie die Bewerbungsnachweise und Absagen der angeschriebenen Firmen eingereicht (Urk. 2 und 3). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass es sich dabei um unzulässige Noven handle soweit diese den Monat Mai 2020 beträfen (unechte Noven). Da diese Urkunden mit der Berufung eingereicht wurden, sind sie ohne weiteres rechtzeitig, soweit es sich um echte Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind unter diesen Umständen auch unechte Noven zulässig, soweit die Offizialmaxime gilt (BGE 142 III 413). Die vom Berufungskläger eingereichten Urkunden wurden somit in Bezug auf die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge offensichtlich rechtzeitig eingereicht. In Bezug auf die Bemessung des Ehegattenaliments kann das offen gelassen werden, zumal sie darauf keinen Einfluss haben, wie nachfolgend erhellt.

4.2.3 Aufgrund der Akten ist belegt, dass der Berufungskläger seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und der Tilgung der obligatorischen Einstelltage lückenlos Taggelder ausbezahlt erhält. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass er seinen Pflichten gegenüber der Versicherung nachkommt, insbesondere auch, dass er die nötigen Bewerbungen nachweist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der Berufungskläger zu spät und nicht mit der nötigen Intensität um eine neue Anstellung bemüht habe, da zu dieser Zeit keine Belege über seine Bemühungen vorlagen. Inzwischen ist der Berufungskläger rund 9 Monate arbeitslos. Er hat hier belegt, dass er sich seit der Anmeldung beim RAV jeden Monat auf die von der Arbeitslosenkasse vorgeschriebenen 8 Stellen beworben hat (Berufungsbeil. 3). Dabei fällt auf, dass er sich früh nicht nur auf die [...]branche beschränkt, sondern sich auch bei Firmen aus anderen Branchen als [...], [...] und [...] beworben hat. Nebst Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen hat er auch Firmen spontan angeschrieben, wie sich aus den eingereichten Absagen ergibt. Zudem hat er sich bei verschiedenen Temporärbüros angemeldet. Vor diesem Hintergrund kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu wenig oder zu einseitig um eine neue Anstellung bemüht. Dass der frühere Beginn der Stellensuche u.U. auch früher zu einem Erfolg führt, trifft zu, wenn eine Stellensuche nach kurzer Zeit zum Erfolg führt. Hingegen wird dieser Umstand relativiert, je länger die mit ausreichender Qualität und Quantität geführte Stellensuche dauert. Vorliegend kommt hinzu, dass die Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers mitten in den Lockdown von Frühling 2020 fiel, was die Stellensuche damals erheblich erschwert hat. Mittlerweile ist seit dem Stellenverlust des Berufungsklägers rund ein Jahr vergangen, ohne dass er eine neue Anstellung gefunden hat.

Es muss aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger seit mehr als vier Monaten ausreichend um eine neue Stelle bemüht hat. Entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis ist daher für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'625.00 aus ALV-Taggeldern auszugehen.

4.2.4 Hingegen gibt es keine Hinweise darauf, dass der Berufungskläger ab Antritt einer neuen Anstellung nicht wieder den früheren Lohn wird erzielen können, sofern es ihm gelingt eine Stelle, mit einem ähnlichen Stellenprofil wie bisher zu finden. Es ist daher davon auszugehen, dass er ab Antritt einer neuen Anstellung wieder wird CHF 5'400.00 netto pro Monat verdienen können. Die Vorderrichterin hat sich hier korrekt auf die Lohnerhebung gemäss Salarium (Salarium - Statistischer Lohnrechner 2018 (admin.ch); besucht am 22.3.2021) abgestellt. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers ändert sich auch nichts daran, wenn anstatt von einem Mitarbeiter mit Berufslehre von einem solchen ohne Berufslehre mit betriebsinterner Weiterbildung ausgegangen wird. Darauf kann bei einer Person, die mehr als 20 Jahre in derselben Firma auf seinem Beruf gearbeitet hat, mit Fug abgestellt werden.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat die Corona Pandemie den Arbeitsmarkt in der Branche in der der Berufungskläger bis anhin tätig war, nicht nachhaltig geschädigt. Es sollte ihm daher möglich sein, bis spätestens Dezember 2021 wieder eine Anstellung zu Konditionen im bisherigen Rahmen zu finden. Sollte er innerhalb dieser Frist keine neue Anstellung finden und ausgesteuert werden oder nur eine Anstellung mit einem erheblich tieferen Lohn antreten, wird er sich dannzumal um eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bemühen können und müssen.

4.3 Der Berufungskläger bemängelt auch den von der Vorderrichterin festgestellten Lohn der Ehefrau sowie die Höhe des bei ihr berücksichtigten Pensums. Diese arbeitet mit einem 50 % Pensum als [...] im [...] Sie verdient gemäss Lohnausweis 2019 (Urk. 6 und 56 der Ehefrau) inkl. Anteil 13. Monatslohn und vertragliche Zulagen, ohne Kinderzulagen, monatlich CHF 1’922.00 netto. Ausserdem arbeitet sie 7 Stunden pro Monat bei der Firma [...] AG wo sie CHF 164.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn verdient (Urk. 54 der Ehefrau). Total erzielt sie somit aktuell ein monatliches Einkommen von CHF 2'086.00 netto. Ausserdem bezieht sie 2 Kinderzulagen à CHF 200.00, die den Kindern als Einkommen anzurechnen sind. Zutreffend ist der Einwand des Berufungsklägers, dass sie bei ihrem Hauptarbeitgeber mit einem Pensum von 50 % und nicht 60 % angestellt ist. Das Nebenerwerbseinkommen ist separat als solches zu berücksichtigen. Davon ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.

5.1. Für die Berechnung des konkreten Unterhaltsanspruchs ist ausserdem der Bedarf des Pflichtigen und der Berechtigten festzustellen. Die erste Phase, welche die Vorderrichterin gebildet hatte, dauerte bis November 2020. Diese entfällt aufgrund des Zeitablaufs. Aus Verständlichkeitsgründen ist im Dispositiv die Nummerierung der Phasen anzupassen.

Es ist folglich für die hier zu beurteilende 1. Phase von den Verhältnissen ab 1. Dezember 2020 auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14). Der Berufungskläger anerkennt, dass bei ihm keine auswärtigen Mahlzeiten anfallen, solange er nicht erwerbstätig ist. Die für die Stellensuche reklamierten Auslagen von CHF 100.00 pro Monat sind nicht zu beanstanden. Bei ihm resultiert somit in dieser Phase ein Bedarf von CHF 2'929.00 pro Monat (Grundbetrag CHF 1’200.00, Miete CHF 1'220.00, obl. Krankenkasse 309.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Auslagen für Bewerbungen CHF 100.00). Der Bedarf von Ehefrau (CHF 3'001.00) und Kindern (je CHF 896.00) in dieser Phase ist unbestritten geblieben.

5.2.1 In der 2. Phase ab

1. Januar 2022 ist wieder vom früheren Lohn des Ehemannes von CHF 5'400.00 auszugehen. Es ist anzunehmen, dass 1 ½ Jahre genügen sollten, um eine neue Anstellung zu finden, zumal sich der Arbeitsmarkt in den Branchen, die von der Corona-Pandemie nicht direkt betroffen sind, inzwischen leicht erholt hat. Hat der Berufungskläger bis dahin keine neue Anstellung gefunden oder eine solche mit einem erheblich tieferen Einkommen, müsste er sich gegebenenfalls um eine Abänderung des Urteils bemühen. Es kann nach heutigem Ermessen nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungskläger nicht wieder ein Einkommen im früheren Umfang wird erzielen können. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass das frühere Einkommen (CHF 5'400.00 pro Monat) mit einer neuen Anstellung erzielbar bleibt. Die Ehefrau erzielt in dieser Phase weiterhin ein monatliches Einkommen von CHF 3'239.00 inkl. Nebeneinkommen.

5.2.2 Im Bedarf des Berufungsklägers kommen nun Berufsauslagen von total CHF 300.00 hinzu, während die Auslagen für die Bewerbungen von CHF 100.00 wegfallen. Die Steuern bleiben weiterhin unberücksichtigt, zumal nach wie vor ein Manko zu verzeichnen ist. Der Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich in dieser Phase auf CHF 3'129.00. Der Bedarf der Ehefrau beträgt nach wie vor CHF 3'001.00 und derjenige beider Kinder bleibt bei je CHF 896.00. Die vorhandenen Mittel reichen nach wie vor nicht aus, um die Steuern der Parteien vollständig zu decken. Hingegen resultiert ein Überschuss von CHF 164.00 über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus. Da die Steuerbetreffnisse nach wie vor unberücksichtigt geblieben sind, rechtfertigt es sich den Überschuss je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und die Kinder nicht am «Überschuss» zu beteiligen. Aufgrund des höheren Unterhaltsanspruchs der Mutter in dieser Phase steigt der Betreuungsunterhalt auf CHF 401.00 je Kind und Monat an.

5.3.1 In der 3. Phase ab

1. August 2023 bleibt das Einkommen des Berufungsklägers gleich. Die Ehefrau ist in dieser Phase gehalten, ihr Arbeitspensum auf 80 % zu steigern, zumal der Sohn im Sommer 2023 in die Oberstufe übertritt. Ihr bisher erzieltes Einkommen beim Hauptarbeitgeber ist daher auf 80 % hochzurechnen (CHF 1'922.00 : 50 x 80 + 164.00), was einen Monatslohn von CHF 3'239.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn und unverändertem Nebeneinkommen ergibt.

Die Vorderrichterin hat der Tochter «aus Praktikabilitätsgründen» bereits ab Beginn dieser Phase eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 angerechnet (Urteil S. 16). Es ist nicht angängig einem nicht erwerbstätigen, unterhaltsberechtigten Kind hypothetische Mittel aufzurechnen. Ihr Einkommen ist entsprechend zu korrigieren.

Das Gesamteinkommen der Familie beträgt demnach in dieser Phase 9’039.00 (CHF 5'400.00 Einkommen Ehemann + CHF 3'239.00 Einkommen Ehefrau + CHF 400.00 Kinderzulagen). Ab [...] 2025 erhält C.___ eine Ausbildungszulage von CHF 250.00.

5.3.2 Am Bedarf der Parteien ändert sich in dieser Phase bloss, dass die Steuern nun einzurechnen sind, zumal ein Überschuss realisiert wird der diese zu decken vermag. Bei der Berufungsbeklagten ist ausserdem ein Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten von CHF 160.00 (80 %) zu machen.

Der Berufungskläger moniert, dass die Vorderrichterin auch bei der Ehefrau den Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten aufgerechnet hat. Diese habe dafür keine Auslagen geltend gemacht. Das ist unzutreffend. Die Ehefrau hat in der bei der Vorinstanz eingereichten Unterhaltsberechnung (Urk. 17 der Ehefrau) für sich entsprechende Auslagen geltend gemacht. Das Teilpensum ist bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hat die Ehefrau für diese Phase einen persönlichen Bedarf von total CHF 3'786.00 geltend gemacht (Aktenseite, AS 151). Dieser Betrag wird auch unter Berücksichtigung von Auslagen für auswärtige Mahlzeiten (CHF 160.00) nicht erreicht.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt in dieser Phase insgesamt CHF 3'512.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'220.00, KVG CHF 309.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 100.00, Zuschlag ausw. Mahlzeiten CHF 200.00, Steuern CHF 383.00). Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'311.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 890.00, KVG CHF 367.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 100.00, ausw. Mahlzeiten CHF 160.00, Steuern CHF 299.00, Auslagen für private Vorsorge CHF 45.00). Die Ehefrau hat somit noch ein Manko von CHF 27.00 (ohne private Vorsorge) das über den Betreuungsunterhalt zu decken ist. Am Bedarf der Kinder ändert sich in dieser Phase nichts.

5.3.3 Die Kinder haben in dieser Phase Anspruch auf die Deckung ihres Mankos von je CHF 696.00. Hinzu kommt ein Anteil von 1/6 am Überschuss, d.h. je CHF 71.00. Somit steht ihnen Barunterhalt von je CHF 767.00 zu. Hinzu kommt der Betreuungsunterhalt von CHF 27.00 für den Sohn.

5.4. Am [...] 2024 wird die Tochter 16 Jahre alt. Sie erhält nun eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 pro Monat, was an ihren Barunterhalt anzurechnen ist. Dieser sinkt entsprechend. Sie hat ab [...] 2025 auch keinen Betreuungsunterhalt mehr zugut, was sich insgesamt nicht auswirkt, da der Sohn nach wie vor einen entsprechenden Anspruch hat.

Die Vorderrichterin hat der Tochter bereits ab 1. August 2023 mit dem Hinweis auf Vereinfachung der Unterhaltsregelung keinen Betreuungsunterhalt mehr zugesprochen. Vorliegend macht der Betreuungsunterhalt (für beide Kinder) insgesamt CHF 27.00 pro Monat aus. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages ist es ausnahmsweise nicht zu beanstanden, dass der Betreuungsunterhalt nicht aufgeteilt und allein beim jüngeren Kind aufgerechnet wird.

5.5 Am [...] 2026 wird der Sohn 16-jährig. Er erhält nun ebenfalls eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 pro Monat und der Betreuungsunterhalt fällt weg. Praxisgemäss gilt die Anpassung auf den, dem Geburtstag folgenden Monat, unabhängig davon auf welchen Tag im Monat dieser fällt.

Die Mutter ist jetzt gehalten mit einem 100 % Pensum erwerbstätig zu sein. Ihr ist daher ab [...] 2026 ein Einkommen von CHF 3'844.00 netto pro Monat plus Nebenerwerbseinkommen von CHF 164.00, total CHF 4'008.00 anzurechnen.

5.6 Am [...] 2026 wird die Tochter mündig. Die Vorinstanz hat ihr ab [...] 2026 keinen Unterhalt mehr zugesprochen. Es wird nicht begründet, weshalb ihr für den Monat [...] 2026 kein Unterhaltsbeitrag mehr zugesprochen wurde, obwohl die Änderung – wie soeben erwähnt – infolge Erreichens der Altersgrenze praxisgemäss auf den dem Geburtstag folgenden Monat erfolgt. Das ist im Rahmen der Offizialmaxime zu korrigieren. Die Vorderrichterin hat beim Unterhaltsbeitrag für die Tochter zwar einen Vorbehalt für den Unterhalt über die Mündigkeit hinaus gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB angebracht, ungeachtet der möglicherweise andauernden Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter hat sie jedoch ab [...] 2026 den Unterhalt für den Sohn aufgrund der freiwerdenden Mittel erhöht, so dass der Berufungskläger doppelt belastet würde, falls die Tochter ab [...] 2027 noch Unterhalt beanspruchen sollte.

Gemäss Art. 276 a Abs. 1 ZGB geht zwar die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. In begründeten Fällen kann das Gericht jedoch von dieser Regel absehen, insbesondere, um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Das ist hier der Fall, zumal der familienrechtliche Bedarf sämtlicher Familienmitglieder gedeckt werden kann und der Wegfall der Unterhaltsbeiträge für die Tochter zu einer Erhöhung des Überschusses bei den übrigen Familienmitgliedern führen würde. Das Ergebnis wäre umso stossender, als der Unterhalt des zwei Jahre jüngeren Bruders aufgrund des Privilegs des Nachgeborenen über die Mündigkeit hinaus gedeckt würde, weil dann kein privilegierter Unmündigenunterhalt mehr geschuldet ist. In dieser Situation gebietet es die Gleichbehandlung der Kinder, beiden den Unterhalt über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer Erstausbildung zuzusprechen. Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn und die Ehefrau sind daher erst nach Wegfall der Unterhaltspflicht für C.___ zu erhöhen.

5.7.1 Der Bedarf des Sohnes erhöht sich nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags für die Tochter um den höheren Wohnkostenanteil, da deren Anteil wegfällt (17 % von CHF 1'220.00), und beträgt nun CHF 938.00. Auf der Einnahmeseite kann er eine Ausbildungszulage von CHF 250.00 verbuchen.

Der Bedarf der Ehefrau erhöht sich in dieser Phase ebenfalls um die höheren Wohnkosten, da der Anteil der Tochter wegfällt. Sie betragen nun CHF 1'013.00. Die Kosten für auswärtige Mahlzeiten (CHF 200.00) steigen ebenfalls, da sie nun Vollzeit arbeitet. Zudem betragen die Steuern jetzt CHF 395.00 pro Monat. Die private Vorsorge macht noch CHF 32.00 aus. Der Bedarf der Berufungsbeklagten beläuft sich daher auf insgesamt CHF 3'556.00. Diesen kann sie mit ihrem Lohn vollständig decken.

Beim Ehemann steigen die Steuern infolge des Wegfalls des Unterhaltsbeitrages für die Tochter auf CHF 530.00 pro Monat. Sein Bedarf beträgt in dieser PhaseCHF 3'659.00.

5.7.2 Dem Gesamteinkommen von CHF 9'658.00 steht nun ein Gesamtbedarf von CHF 8'154.00 gegenüber. Der Überschuss von CHF 1'504.00 ist auf die Eltern und auf den Sohn im Verhältnis 2 : 2 : 1 aufzuteilen. Daraus erhellt, dass der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbeitrag für den Sohn in dieser Phase mit CHF 898.00 zu tief ausgefallen ist. Aufgrund der Offizialmaxime ist der Kinderunterhaltsbeitrag in dieser Phase auf CHF 990.00 pro Monat zu erhöhen (Bedarf CHF 928.00 + 1/5 Überschuss CHF 301.00 ./. Ausbildungszulage CHF 250.00).

6. Die Ehe der Parteien gilt auch nach der neueren Bundesgerichtspraxis als lebensprägend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2018 vom 30. November 2020). Bei einer lebensprägenden Ehe ist folglich in drei Schritten vorzugehen. Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bestimmt sich nach dem in der Ehe zuletzt gemeinsamen gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB.

Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Abänderung des Ehegattenunterhalts mit dem von ihm geltend gemachten tieferen Lohn. Nachdem gemäss obigen Erwägungen (Ziffer 4.2) davon ausgegangen werden kann, dass er bei Antritt einer neuen Stelle seinen früheren Lohn wieder wird realisieren können, braucht nicht darauf eingegangen zu werden. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Während der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers entfällt der Ehegattenunterhalt.

7. Der Berufungskläger hat auch die Anpassung der Urteilsgrundlagen verlangt. Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen zu den einzelnen Unterhaltsphasen verwiesen werden.

III.

1. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1c ZPO).

Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese Kosten vorderhand der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger die Parteikosten der Berufungsbeklagten zu tragen. Die Parteientschädigung wird aufgrund der eingereichten Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten auf CHF 1'618.75 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Beide Parteien sind im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund dessen bezahlt der Staat die unentgeltliche Entschädigung direkt an die Anwälte. Die von den Parteivertretern eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Staat zahlt Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Entschädigung von CHF 1'185.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) und Rechtsanwältin Müller Leu eine solche von CHF 2'354.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Rückzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Andreas Miescher wird antragsgemäss auf CHF 433.50 festgesetzt. Frau Rechtsanwältin Müller Leu hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, weshalb für ihren Nachzahlungsanspruch lediglich der Minimalansatz gemäss Gebührentarif (§ 177 Abs. 2 Gebührentarif, BGS 615.11) von CHF 230.00 pro Stunde angewendet werden kann. Ihr Nachzahlungsanspruch beläuft sich folglich auf CHF 601.30.

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 5 – 7 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben.

2.Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat an den Unterhalt der Kinder C.___, geb. [...] 2008, und D.___, geb. [...] 2010, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

C.___

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 155.00

D.___

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 155.00

C.___

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 402.00

D.___:

Barunterhalt                                         CHF 696.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 402.00

C.___

Barunterhalt                                         CHF 767.00

ab 1. Januar 2025                               CHF 717.00

D.___

Barunterhalt                                         CHF 767.00

ab 1. Dezember 2026                         CHF 717.00

Betreuungsunterhalt                            CHF 27.00 bis 30. November 2026

Barunterhalt D.___                              CHF 990.00

Der Ehemann wird berechtigt, von den geschuldeten Barunterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Lehrlings- oder Ausbildungseinkommens seiner Kinder in Abzug zu bringen.

Die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlicher Selbstständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

3.Ziffer 6 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

4.Ziffer 7 lautet neu wie folgt:

Die in Ziffer 5 und 6 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf den folgenden Einkommenszahlen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

5.Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden diese vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.

6.A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher eine Parteientschädigung von CHF 1'618.75 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Müller Leu eine Entschädigung von CHF 2'354.05 und Rechtsanwalt Andreas Miescher eine solche von CHF 1'185.25 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Müller Leu CHF 601.30 und für Rechtsanwalt Miescher CHF 433.50.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller