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ZKBER.2020.48

Eheschutzmassnahmen

Solothurn · 2020-07-27 · Deutsch SO
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Sachverhalt

von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Zu beachten ist dabei unter anderem auch, dass der Bedarf bei beiden Ehegatten nach gleichen Massstäben ermittelt wird. Da sich beide Ehegatten angesichts der alternierenden Obhut in Bezug auf die Kinder in einer ähnlichen Situation befinden und auch die Ehefrau ausserhalb ihres Wohnortes tätig ist, lag es auf der Hand, beim Ehemann gleich wie bei der Ehefrau für den Arbeitsweg den in der Region [...] üblichen Betrag von CHF 80.00 für das U-Abo zu berücksichtigen.

2.5.1 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist somit einzig bei der Bedarfsrechnung der Ehefrau der Mietzins zu korrigieren. Der Ehemann schätzt die neue Miete auf CHF 1'500.00 (Berufung Ziff. 4.7, S. 11). Da es sich um eine Schätzung handelt, rechtfertigt es sich, die Veränderung bereits ab Beginn der Unterhaltspflicht, das heisst ab Februar 2020 zu berücksichtigen und nicht mehrere Unterhaltsphasen zu bilden. Der Bedarf der Ehefrau reduziert sich daher – der Wohnanteil der Kinder ist ebenfalls anzupassen – auf CHF 3'650.00.

2.5.2 Der Ehemann hat einen Überschuss von CHF 1'639.00 (Einkommen CHF 7'401.00 abzüglich Bedarf CHF 3'902.00 und Kinderalimente CHF 1'860.00), die Ehefrau ein Manko von CHF 1'304.00 (Einkommen CHF 2'196.00 abzüglich Bedarf von CHF 3'500.00). Insgesamt resultiert ein Freibetrag von CHF 335.00 (Überschuss Ehemann CHF 1'639.00 abzüglich Manko Ehefrau CHF 1'304.00), der den Ehegatten je hälftig (CHF 168.00) zuzuweisen ist. Die Ehefrau hat somit Anspruch auf einen (gerundeten) Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 (Manko CHF 1'337.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 168.00). Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist in teilweiser Gutheissung der Berufung in diesem Sinne zu korrigieren.

3. Der Ehemann dringt mit seiner Berufung nur in einem geringen Ausmass durch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 vollumfänglich ihm zu auferlegen. Da die Ehefrau und Berufungsbeklagte keinen Antrag gestellt hat, sind die Parteikosten wettzuschlagen. Das vom Ehemann gestellte Gesuch um Bewilligung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege kann bewilligt werden. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Da keine Honorarvereinbarung vorliegt, ist für die Bestimmung des Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT).

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 12. Mai 2020 aufgehoben.

2.Der Ehemann wird verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Roger Vago, wird auf CHF 2'071.10 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 565.40 (Differenz zu CHF 230.00), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgestellt, dass sie dieses am 24.08.2019 aufgenommen haben. Die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...]2009) und D.___ (geb. [...]2011) werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. … 2.-5. …

E. 1.1 Umstritten ist der von der Amtsgerichtsstatthalterin festgesetzte Ehegattenunterhaltsbeitrag. Der Ehemann und Berufungskläger wendet gegen diesen Unterhaltsbeitrag zunächst zusammengefasst und im Wesentlichen ein, die Ehefrau habe bei der Vorinstanz in dieser Hinsicht bloss einen unbezifferten Antrag gestellt. Indem von der Amtsgerichtsstatthalterin trotzdem eine Berechnung angestellt und der Ehefrau ein Betrag zugesprochen worden sei, habe sie die Dispositionsmaxime in eklatanter Weise verletzt.

E. 1.2 Die Dispositionsmaxime besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Auch der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt dem Dispositionsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4). Da mit der Unterhaltsforderung die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, ist das entsprechende Rechtsbegehren zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) sowie der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) hat das Gericht einen unbeholfenen Ehegatten spätestens nach Vorliegen der benötigten Informationen und Unterlagen zur Bezifferung seines Begehrens aufzufordern (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.62). Ein mangelhaftes Rechtsbegehren genügt dann, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2).

E. 1.3 Die Ehefrau beantragte anlässlich

der Eheschutzverhandlung vom 9. Januar 2020, «es sei ihr den ihr zustehenden

Unterhaltsbeitrag zuzusprechen» (Protokoll der Eheschutzverhandlung S. 5, AS

100). Sie hatte ihr Rechtsbegehren somit nicht beziffert. Dem Protokoll kann

nicht entnommen werden, dass die Amtsgerichtsstatthalterin die anwaltlich nicht

vertretene Ehefrau ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, den Antrag beziffern

zu müssen. Aus dem Protokoll ist aber ersichtlich, dass die Ehefrau im Verlaufe

der Verhandlung die Frage stellte, «ob ihr auch etwas zustehe», worauf die Amtsgerichtsstatthalterin

mitteilte, «dass ihr aufgrund der vorliegenden Berechnung ein Unterhaltsbeitrag

von CHF 1'720.00 zustehen würde» (Protokoll, S. 3, AS 98). Vor diesem

Hintergrund erhellt, dass die Ehefrau mit ihrem Rechtsbegehren, «den ihr

zustehenden Unterhaltsbeitrag zuzusprechen» auf diesen Betrag, das heisst einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'720.00 Bezug nahm. Dass die

Vorderrichterin die Ehefrau im Rahmen ihrer Fragepflicht einseitig bevorzugt

hätte, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Die Rüge der Verletzung der

Dispositionsmaxime ist unbegründet.

2.1 Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages ging die Vorderrichterin von einem monatlichen

Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 7’401.00 aus. Der Ehefrau rechnete sie

einen Verdienst von CHF 2’196.00 pro Monat an. Weiter errechnete sie einen

Bedarf des Ehemannes von CHF 3'902.00 und einen solchen der Ehefrau von CHF 3’869.00.

Den Bedarf der beiden Kinder veranschlagte sie auf CHF 1'230.00 und CHF

1'030.00. Im Hinblick auf die Festsetzung des Ehegattenunterhaltsbeitrages

erwog sie sodann, bei einer Gegenüberstellung sämtlicher Einkünfte inklusive

der beiden Kinderzulagen von je CHF 200.00 und des Bedarfs resultiere ein Manko

von CHF 33.00, das von der Ehefrau zu tragen sei. Der Unterhaltsbeitrag von CHF

1'640.00 entspricht der gerundeten Differenz zwischen dem Einkommen des

Ehemannes von CHF 7'401.00 und seinem Bedarf von CHF 3'902.00 sowie den von ihm

zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 1'030.00 und CHF 830.00.

2.2.1 Der Ehemann und Berufungskläger

beanstandet das der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 2'196.00. Die

Amtsgerichtsstatthalterin führte zur Begründung dieses Betrages aus, die

Ehefrau arbeite zu 60 % als Miterzieherin in Ausbildung beim Verein [...] in [...].

Sie erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2’196.00. Der

Ehemann habe an der Verhandlung geltend gemacht, die Ehefrau habe ihre

Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und die Ausbildung ohne Absprache mit ihm

begonnen. Der Ehemann substantiiere aber keineswegs, dass und in welcher Höhe

die Ehefrau ihr Einkommen reduziert haben soll. Da den Akten auch nirgends ein

diesbezüglicher Hinweis entnommen werden könne, sei von ihrem tatsächlich

erwirtschafteten Einkommen von CHF 2'196.00 auszugehen.

Der Ehemann entgegnet, er habe bei der

Vorinstanz ausgeführt, die Ehefrau sei auf Grund der geteilten beziehungsweise

alternierenden Obhut in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sie

schöpfe diese nicht aus. Ausserdem habe sie eine Ausbildung ohne Absprache mit ihm

angefangen. Es sei kein gemeinsamer Entscheid gewesen. Festzuhalten sei weiter,

dass er sämtliche Kinderkosten übernehme, obschon die Ehefrau an und für sich

auch kinderunterhaltsbeitragspflichtig wäre. Von der Vorderrichterin werde ihm

vorgehalten, er substantiiere keineswegs, dass die Ehefrau ihr Einkommen

reduziert und in welcher Höhe sie das getan habe. Das sei zum einen

aktenwidrig, gebe er doch an, dass sie auf eigenen Füssen zu stehen und mithin

ein Einkommen zu erzielen habe, welches ihren Bedarf decke. Zum anderen sei es

irrelevant, in welcher Höhe sie das getan habe. Sie könne und müsse ohne Einschränkung

wegen Kinderbetreuung zu 100% arbeiten, wie er das auch tue. Bei einer

hundertprozentigen Arbeitstätigkeit erziele sie unabhängig von der

tatsächlichen Höhe ein ausreichendes Einkommen für ihren eigenen Bedarf und er

müsse daher nicht diesen Ausfall finanzieren.

2.2.2 Haben die Ehegatten den

gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln.

Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr

ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210) die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der

Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam, ein

jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen

(Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen

leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der

Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass

sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen

Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Von der ausdrücklichen oder

stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die

Geldmittel unter sich aufgeteilt haben, hat das Eheschutzgericht bei der

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

auszugehen. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um

Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den

Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes

zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide

Teile Anspruch haben (BGE 138 III 97 E. 2.2; 140 III 337, E. 4.2.1).

2.2.3 Die Ehefrau war – wie sich aus dem

von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2018 ergibt (Beilage

1 zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) – bereits während des

Zusammenlebens beim Verein [...] in [...] tätig. Mit CHF 27'827.00 erzielte sie

auf den Monat umgerechnet ein Einkommen, das nur wenig über dem Betrag liegt,

den ihr die Vorderrichterin anrechnete. Die Aussagen der Parteien darüber, ob

die Ausbildung abgesprochen war, gehen auseinander (vgl. Protokoll der

Eheschutzverhandlung, S. 6, AS 101). Wann genau der entsprechende

Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, kann der entsprechenden Urkunde nicht

entnommen werden (Beilage 4 der Ehefrau). Der vereinbarte Vertragsbeginn vom 1.

August 2019 deutet indessen darauf hin, dass dies noch während des

Zusammenlebens war (die Trennung erfolgte am 24. August 2019). Angesichts

dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin daran

anknüpfte und der Ehefrau das gestützt auf diesen Vertrag erzielbare Einkommen

von CHF 2'196.00 pro Monat anrechnete. Die Rüge des Ehemannes, es sei ein

höheres Einkommen zu berücksichtigen, ist daher unbegründet.

2.3.1 Der Ehemann führt in seiner

Berufung weiter aus, zum Eventualantrag seien echte Noven zu beachten. Er sei

per Ende April 2020 entlassen worden und habe trotz Bemühungen keine weitere Anstellung

gefunden. Sodann habe die Ehefrau ab 18. April 2020 eine neue Wohnung

angemietet, womit eine geschätzte Mietzinsersparnis von 300.00 verbunden sein

dürfte. Diesen Umstand habe ihm die Ehefrau erst nach ihrem Umzug mitgeteilt. Es

handle sich bei beiden um echte Noven, die erst nach der Hauptverhandlung entstanden

seien und erst auf Grund des nunmehr angefochtenen Urteils Bewandtnis bekommen

würden. Diese würden innert der zehntägigen Berufungsfrist, das heisst ohne

Verzug und damit rechtzeitig vorgebracht.

2.3.2 Im Berufungsverfahren werden neue

Tatsachen und Beweismittel gemäss

Art. 317 Abs. 1 ZPO

nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und

trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden

konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen

Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und

Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des

erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren

grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung

vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits

bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre

Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als

sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können.

2.3.3.1 Die Eheschutzverhandlung bei der

Vorinstanz fand am 9. Januar 2020 statt. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte

gleichentags, der Entscheid werde nach durchgeführter Kinderanhörung

beziehungsweise Verzicht auf eine Anhörung gefällt (AS 102). Im Hinblick auf

den Entscheid holte sie zudem einen aktuellen Familienausweis ein (Verfügungen

vom 9. Januar 2020 und 20. Februar 2020). Das Beweisverfahren war mit der

Eheschutzverhandlung somit noch nicht abgeschlossen, was für die Parteien

angesichts der ihnen zugestellten Verfügungen auch ersichtlich war. Mit

Verfügung vom 24. April 2020 wurde den Parteien sodann mitgeteilt, dass die Kinderanhörung

am 30. April 2020 stattfinden werde. Der Ehemann hätte somit bis zu diesem

Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, der Amtsgerichtsstatthalterin im Hinblick auf

den anstehenden Entscheid die ihm gegenüber von seiner Arbeitgeberin am 25.

März 2020 ausgesprochene Kündigung (vgl. Berufungsbeilage 1) und die damit

einhergehende behauptete Veränderung der Verhältnisse mitzuteilen. Entgegen

seiner Auffassung handelt es sich deshalb dabei nicht um ein echtes, sondern um

ein unechtes Novum. Da er dieses trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht hatte, ist die Behauptung im Berufungsverfahren

nicht zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

2.3.3.2 Zu berücksichtigen ist hingegen

die vom Ehemann geltend gemachte neue Tatsache, wonach die Ehefrau per 18.

April 2020 eine neue Wohnung angemietet und neu eine geschätzte

Mietzinsersparnis von CHF 300.00 habe. Der Behauptung, die Ehefrau habe ihm

diesen Umstand erst nach dem Umzug mitgeteilt, hat diese nicht widersprochen

und Anhaltspunkte, dass es sich anders verhalten würde, sind nicht ersichtlich.

Dem Berufungskläger kann deshalb nicht vorgeworfen werden, er hätte diesen

Umstand bei zumutbarer Sorgfalt bereits bei der Vorinstanz vorbringen können.

2.3.4 Als unechtes Novum will der

Ehemann und Berufungskläger einbringen, dass er seit Dezember 2019 allein gemeinsame

Steuerschulden bezahle. Da er beantragt habe, es sei der Ehefrau kein Unterhalt

zuzusprechen, sei diese Behauptung erst durch das nunmehr angefochtene Urteil

veranlasst worden. Es habe kein Anlass bestanden, diese Zahlungen bereits bei

der Vorinstanz geltend zu machen, nachdem er diese gemäss seinem Antrag, keinen

Ehegattenunterhalt zu bezahlen, aus dem ihm zur Verfügung stehenden Überschuss hätte

leisten können.

Entgegen der Auffassung des Ehemannes

hätte er die behauptete Zahlung der Steuerschulden ohne Weiteres bereits bei

der Vorinstanz geltend machen können und müssen. Da die Ehefrau ebenfalls einen

Antrag auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gestellt hatte, durfte er

nicht darauf vertrauen, dass kein solcher zugesprochen wird. Auch auf die neu

vorgebrachten Steuerschulden ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter

einzugehen.

2.4 Der Berufungskläger rügt weiter, er

habe in seiner Berechnung Fahrtkosten von CHF 200.00 geltend gemacht, was die

Ehefrau an der Verhandlung mit keinem Wort bestritten habe. Wenn nun die Vorinstanz

ohne Bestreitung durch die Ehefrau einfach angebe, er sei zur Berufsausübung

nicht auf ein Auto angewiesen, missbrauche sie ihr Ermessen. Er hole die Kinder

am Montagmittag ab und brauche dafür einen Personenwagen, damit er zeitgerecht

wieder bei der Arbeit zurück sei. Das gleiche gelte, wenn er die Kinder bis Mittwoch

Schulbeginn betreue beziehungsweise erst im Anschluss an die Arbeitsstelle

fahren könne.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die

Tatsache allein, dass die Ehefrau eine Behauptung des Ehemannes nicht

bestritten hat, bedeutet nicht, dass die entsprechende Tatsache auch zu

berücksichtigen ist. Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt

von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Zu beachten ist dabei unter anderem auch,

dass der Bedarf bei beiden Ehegatten nach gleichen Massstäben ermittelt wird.

Da sich beide Ehegatten angesichts der alternierenden Obhut in Bezug auf die

Kinder in einer ähnlichen Situation befinden und auch die Ehefrau ausserhalb

ihres Wohnortes tätig ist, lag es auf der Hand, beim Ehemann gleich wie bei der

Ehefrau für den Arbeitsweg den in der Region [...] üblichen Betrag von CHF

80.00 für das U-Abo zu berücksichtigen.

2.5.1 Bei der Bemessung des

Unterhaltsbeitrages ist somit einzig bei der Bedarfsrechnung der Ehefrau der

Mietzins zu korrigieren. Der Ehemann schätzt die neue Miete auf CHF 1'500.00

(Berufung Ziff. 4.7, S. 11). Da es sich um eine Schätzung handelt, rechtfertigt

es sich, die Veränderung bereits ab Beginn der Unterhaltspflicht, das heisst ab

Februar 2020 zu berücksichtigen und nicht mehrere Unterhaltsphasen zu bilden. Der

Bedarf der Ehefrau reduziert sich daher – der Wohnanteil der Kinder ist

ebenfalls anzupassen – auf CHF 3'650.00.

2.5.2 Der Ehemann hat einen Überschuss

von CHF 1'639.00 (Einkommen CHF 7'401.00 abzüglich Bedarf CHF 3'902.00 und

Kinderalimente CHF 1'860.00), die Ehefrau ein Manko von CHF 1'304.00 (Einkommen

CHF 2'196.00 abzüglich Bedarf von CHF 3'500.00). Insgesamt resultiert ein

Freibetrag von CHF 335.00 (Überschuss Ehemann CHF 1'639.00 abzüglich Manko

Ehefrau CHF 1'304.00), der den Ehegatten je hälftig (CHF 168.00) zuzuweisen

ist. Die Ehefrau hat somit Anspruch auf einen (gerundeten) Unterhaltsbeitrag

von CHF 1'500.00 (Manko CHF 1'337.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 168.00).

Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist in teilweiser Gutheissung der Berufung in

diesem Sinne zu korrigieren.

3. Der Ehemann dringt mit seiner

Berufung nur in einem geringen Ausmass durch. Es rechtfertigt sich deshalb, die

Gerichtskosten von CHF 1'000.00 vollumfänglich ihm zu auferlegen. Da die

Ehefrau und Berufungsbeklagte keinen Antrag gestellt hat, sind die Parteikosten

wettzuschlagen. Das vom Ehemann gestellte Gesuch um Bewilligung der

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege kann bewilligt werden. Der

Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160

Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Da keine Honorarvereinbarung vorliegt,

ist für die Bestimmung des Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz von CHF

230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT).

E. 3 Der Ehemann dringt mit seiner Berufung nur in einem geringen Ausmass durch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 vollumfänglich ihm zu auferlegen. Da die Ehefrau und Berufungsbeklagte keinen Antrag gestellt hat, sind die Parteikosten wettzuschlagen. Das vom Ehemann gestellte Gesuch um Bewilligung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege kann bewilligt werden. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Da keine Honorarvereinbarung vorliegt, ist für die Bestimmung des Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT).

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 12. Mai 2020 aufgehoben.

2.Der Ehemann wird verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Roger Vago, wird auf CHF 2'071.10 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 565.40 (Differenz zu CHF 230.00), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

E. 6 Der Ehemann und Kindsvater wird verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1’030.00 an den Unterhalt von C.___ zu bezahlen.

E. 7 Der Ehemann und Kindsvater wird verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 830.00 an den Unterhalt von D.___ zu bezahlen.

E. 8 Der Ehemann wird verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'640.00 zu bezahlen.

E. 9 Es wird festgestellt, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von CHF 2’196.00 (inkl. 13 Monatslohn) und einem monatlichen Einkommen des Gesuchstellers von CHF 7'401.00 bis 30. April 2020 und ab 1. Mai 2020 einem monatlichen Einkommen von 6'151.00 (inkl. 13. Monatslohn) basieren. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 8. und 9. des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom

E. 12 Mai 2020 aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen: 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet ab August 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 479.00 zu bezahlen. 9. Es wird festgestellt, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von CHF 2'196.00 (inkl. 13 Monatslohn) und einem monatlichen Einkommen des Gesuchstellers von CHF 7'401.00 bis 30. April 2020 und ab 1. Mai 2020 einem monatlichen Einkommen von 6'151.00 (inkl. 13. Monatslohn) basieren. Die Ehefrau reichte innert der ihr dafür angesetzten Frist keine Berufungsantwort ein.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird in erster Linie auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom27. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

betreffendEheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___ (nachfolgend Ehefrau) führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 19. September 2019 angehoben hatte. Am

9. Januar 2020 fand die Eheschutzverhandlung statt, an der sich die Ehegatten teilweise einigen konnten. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte hierauf, nach durchgeführter Kinderanhörung werde das Urteil den Ehegatten in der Folge schriftlich eröffnet. Die Anhörung der Kinder fand sodann – nachdem zwei vorher festgesetzte Termine nicht wahrgenommen werden konnten – am 30. April 2020 statt. Am 12. Mai 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:

2.-5.

10.-13.

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:

Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 8. und 9. des Urteils des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom

12. Mai 2020 aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen:

Die Ehefrau reichte innert der ihr dafür angesetzten Frist keine Berufungsantwort ein.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird in erster Linie auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Umstritten ist der von der Amtsgerichtsstatthalterin festgesetzte Ehegattenunterhaltsbeitrag. Der Ehemann und Berufungskläger wendet gegen diesen Unterhaltsbeitrag zunächst zusammengefasst und im Wesentlichen ein, die Ehefrau habe bei der Vorinstanz in dieser Hinsicht bloss einen unbezifferten Antrag gestellt. Indem von der Amtsgerichtsstatthalterin trotzdem eine Berechnung angestellt und der Ehefrau ein Betrag zugesprochen worden sei, habe sie die Dispositionsmaxime in eklatanter Weise verletzt.

1.2 Die Dispositionsmaxime besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Auch der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt dem Dispositionsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4). Da mit der Unterhaltsforderung die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, ist das entsprechende Rechtsbegehren zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) sowie der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) hat das Gericht einen unbeholfenen Ehegatten spätestens nach Vorliegen der benötigten Informationen und Unterlagen zur Bezifferung seines Begehrens aufzufordern (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.62). Ein mangelhaftes Rechtsbegehren genügt dann, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2).

1.3 Die Ehefrau beantragte anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 9. Januar 2020, «es sei ihr den ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag zuzusprechen» (Protokoll der Eheschutzverhandlung S. 5, AS 100). Sie hatte ihr Rechtsbegehren somit nicht beziffert. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass die Amtsgerichtsstatthalterin die anwaltlich nicht vertretene Ehefrau ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, den Antrag beziffern zu müssen. Aus dem Protokoll ist aber ersichtlich, dass die Ehefrau im Verlaufe der Verhandlung die Frage stellte, «ob ihr auch etwas zustehe», worauf die Amtsgerichtsstatthalterin mitteilte, «dass ihr aufgrund der vorliegenden Berechnung ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'720.00 zustehen würde» (Protokoll, S. 3, AS 98). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Ehefrau mit ihrem Rechtsbegehren, «den ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag zuzusprechen» auf diesen Betrag, das heisst einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'720.00 Bezug nahm. Dass die Vorderrichterin die Ehefrau im Rahmen ihrer Fragepflicht einseitig bevorzugt hätte, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime ist unbegründet.

2.1 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ging die Vorderrichterin von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 7’401.00 aus. Der Ehefrau rechnete sie einen Verdienst von CHF 2’196.00 pro Monat an. Weiter errechnete sie einen Bedarf des Ehemannes von CHF 3'902.00 und einen solchen der Ehefrau von CHF 3’869.00. Den Bedarf der beiden Kinder veranschlagte sie auf CHF 1'230.00 und CHF 1'030.00. Im Hinblick auf die Festsetzung des Ehegattenunterhaltsbeitrages erwog sie sodann, bei einer Gegenüberstellung sämtlicher Einkünfte inklusive der beiden Kinderzulagen von je CHF 200.00 und des Bedarfs resultiere ein Manko von CHF 33.00, das von der Ehefrau zu tragen sei. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'640.00 entspricht der gerundeten Differenz zwischen dem Einkommen des Ehemannes von CHF 7'401.00 und seinem Bedarf von CHF 3'902.00 sowie den von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 1'030.00 und CHF 830.00.

2.2.1 Der Ehemann und Berufungskläger beanstandet das der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 2'196.00. Die Amtsgerichtsstatthalterin führte zur Begründung dieses Betrages aus, die Ehefrau arbeite zu 60 % als Miterzieherin in Ausbildung beim Verein [...] in [...]. Sie erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2’196.00. Der Ehemann habe an der Verhandlung geltend gemacht, die Ehefrau habe ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und die Ausbildung ohne Absprache mit ihm begonnen. Der Ehemann substantiiere aber keineswegs, dass und in welcher Höhe die Ehefrau ihr Einkommen reduziert haben soll. Da den Akten auch nirgends ein diesbezüglicher Hinweis entnommen werden könne, sei von ihrem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen von CHF 2'196.00 auszugehen.

Der Ehemann entgegnet, er habe bei der Vorinstanz ausgeführt, die Ehefrau sei auf Grund der geteilten beziehungsweise alternierenden Obhut in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sie schöpfe diese nicht aus. Ausserdem habe sie eine Ausbildung ohne Absprache mit ihm angefangen. Es sei kein gemeinsamer Entscheid gewesen. Festzuhalten sei weiter, dass er sämtliche Kinderkosten übernehme, obschon die Ehefrau an und für sich auch kinderunterhaltsbeitragspflichtig wäre. Von der Vorderrichterin werde ihm vorgehalten, er substantiiere keineswegs, dass die Ehefrau ihr Einkommen reduziert und in welcher Höhe sie das getan habe. Das sei zum einen aktenwidrig, gebe er doch an, dass sie auf eigenen Füssen zu stehen und mithin ein Einkommen zu erzielen habe, welches ihren Bedarf decke. Zum anderen sei es irrelevant, in welcher Höhe sie das getan habe. Sie könne und müsse ohne Einschränkung wegen Kinderbetreuung zu 100% arbeiten, wie er das auch tue. Bei einer hundertprozentigen Arbeitstätigkeit erziele sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe ein ausreichendes Einkommen für ihren eigenen Bedarf und er müsse daher nicht diesen Ausfall finanzieren.

2.2.2 Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel unter sich aufgeteilt haben, hat das Eheschutzgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auszugehen. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 138 III 97 E. 2.2; 140 III 337, E. 4.2.1).

2.2.3 Die Ehefrau war – wie sich aus dem von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2018 ergibt (Beilage 1 zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) – bereits während des Zusammenlebens beim Verein [...] in [...] tätig. Mit CHF 27'827.00 erzielte sie auf den Monat umgerechnet ein Einkommen, das nur wenig über dem Betrag liegt, den ihr die Vorderrichterin anrechnete. Die Aussagen der Parteien darüber, ob die Ausbildung abgesprochen war, gehen auseinander (vgl. Protokoll der Eheschutzverhandlung, S. 6, AS 101). Wann genau der entsprechende Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, kann der entsprechenden Urkunde nicht entnommen werden (Beilage 4 der Ehefrau). Der vereinbarte Vertragsbeginn vom 1. August 2019 deutet indessen darauf hin, dass dies noch während des Zusammenlebens war (die Trennung erfolgte am 24. August 2019). Angesichts dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin daran anknüpfte und der Ehefrau das gestützt auf diesen Vertrag erzielbare Einkommen von CHF 2'196.00 pro Monat anrechnete. Die Rüge des Ehemannes, es sei ein höheres Einkommen zu berücksichtigen, ist daher unbegründet.

2.3.1 Der Ehemann führt in seiner Berufung weiter aus, zum Eventualantrag seien echte Noven zu beachten. Er sei per Ende April 2020 entlassen worden und habe trotz Bemühungen keine weitere Anstellung gefunden. Sodann habe die Ehefrau ab 18. April 2020 eine neue Wohnung angemietet, womit eine geschätzte Mietzinsersparnis von 300.00 verbunden sein dürfte. Diesen Umstand habe ihm die Ehefrau erst nach ihrem Umzug mitgeteilt. Es handle sich bei beiden um echte Noven, die erst nach der Hauptverhandlung entstanden seien und erst auf Grund des nunmehr angefochtenen Urteils Bewandtnis bekommen würden. Diese würden innert der zehntägigen Berufungsfrist, das heisst ohne Verzug und damit rechtzeitig vorgebracht.

2.3.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemässArt. 317 Abs. 1 ZPOnur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können.

2.3.3.1 Die Eheschutzverhandlung bei der Vorinstanz fand am 9. Januar 2020 statt. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte gleichentags, der Entscheid werde nach durchgeführter Kinderanhörung beziehungsweise Verzicht auf eine Anhörung gefällt (AS 102). Im Hinblick auf den Entscheid holte sie zudem einen aktuellen Familienausweis ein (Verfügungen vom 9. Januar 2020 und 20. Februar 2020). Das Beweisverfahren war mit der Eheschutzverhandlung somit noch nicht abgeschlossen, was für die Parteien angesichts der ihnen zugestellten Verfügungen auch ersichtlich war. Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde den Parteien sodann mitgeteilt, dass die Kinderanhörung am 30. April 2020 stattfinden werde. Der Ehemann hätte somit bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, der Amtsgerichtsstatthalterin im Hinblick auf den anstehenden Entscheid die ihm gegenüber von seiner Arbeitgeberin am 25. März 2020 ausgesprochene Kündigung (vgl. Berufungsbeilage 1) und die damit einhergehende behauptete Veränderung der Verhältnisse mitzuteilen. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich deshalb dabei nicht um ein echtes, sondern um ein unechtes Novum. Da er dieses trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht hatte, ist die Behauptung im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

2.3.3.2 Zu berücksichtigen ist hingegen die vom Ehemann geltend gemachte neue Tatsache, wonach die Ehefrau per 18. April 2020 eine neue Wohnung angemietet und neu eine geschätzte Mietzinsersparnis von CHF 300.00 habe. Der Behauptung, die Ehefrau habe ihm diesen Umstand erst nach dem Umzug mitgeteilt, hat diese nicht widersprochen und Anhaltspunkte, dass es sich anders verhalten würde, sind nicht ersichtlich. Dem Berufungskläger kann deshalb nicht vorgeworfen werden, er hätte diesen Umstand bei zumutbarer Sorgfalt bereits bei der Vorinstanz vorbringen können.

2.3.4 Als unechtes Novum will der Ehemann und Berufungskläger einbringen, dass er seit Dezember 2019 allein gemeinsame Steuerschulden bezahle. Da er beantragt habe, es sei der Ehefrau kein Unterhalt zuzusprechen, sei diese Behauptung erst durch das nunmehr angefochtene Urteil veranlasst worden. Es habe kein Anlass bestanden, diese Zahlungen bereits bei der Vorinstanz geltend zu machen, nachdem er diese gemäss seinem Antrag, keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, aus dem ihm zur Verfügung stehenden Überschuss hätte leisten können.

Entgegen der Auffassung des Ehemannes hätte er die behauptete Zahlung der Steuerschulden ohne Weiteres bereits bei der Vorinstanz geltend machen können und müssen. Da die Ehefrau ebenfalls einen Antrag auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gestellt hatte, durfte er nicht darauf vertrauen, dass kein solcher zugesprochen wird. Auch auf die neu vorgebrachten Steuerschulden ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

2.4 Der Berufungskläger rügt weiter, er habe in seiner Berechnung Fahrtkosten von CHF 200.00 geltend gemacht, was die Ehefrau an der Verhandlung mit keinem Wort bestritten habe. Wenn nun die Vorinstanz ohne Bestreitung durch die Ehefrau einfach angebe, er sei zur Berufsausübung nicht auf ein Auto angewiesen, missbrauche sie ihr Ermessen. Er hole die Kinder am Montagmittag ab und brauche dafür einen Personenwagen, damit er zeitgerecht wieder bei der Arbeit zurück sei. Das gleiche gelte, wenn er die Kinder bis Mittwoch Schulbeginn betreue beziehungsweise erst im Anschluss an die Arbeitsstelle fahren könne.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Tatsache allein, dass die Ehefrau eine Behauptung des Ehemannes nicht bestritten hat, bedeutet nicht, dass die entsprechende Tatsache auch zu berücksichtigen ist. Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Zu beachten ist dabei unter anderem auch, dass der Bedarf bei beiden Ehegatten nach gleichen Massstäben ermittelt wird. Da sich beide Ehegatten angesichts der alternierenden Obhut in Bezug auf die Kinder in einer ähnlichen Situation befinden und auch die Ehefrau ausserhalb ihres Wohnortes tätig ist, lag es auf der Hand, beim Ehemann gleich wie bei der Ehefrau für den Arbeitsweg den in der Region [...] üblichen Betrag von CHF 80.00 für das U-Abo zu berücksichtigen.

2.5.1 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist somit einzig bei der Bedarfsrechnung der Ehefrau der Mietzins zu korrigieren. Der Ehemann schätzt die neue Miete auf CHF 1'500.00 (Berufung Ziff. 4.7, S. 11). Da es sich um eine Schätzung handelt, rechtfertigt es sich, die Veränderung bereits ab Beginn der Unterhaltspflicht, das heisst ab Februar 2020 zu berücksichtigen und nicht mehrere Unterhaltsphasen zu bilden. Der Bedarf der Ehefrau reduziert sich daher – der Wohnanteil der Kinder ist ebenfalls anzupassen – auf CHF 3'650.00.

2.5.2 Der Ehemann hat einen Überschuss von CHF 1'639.00 (Einkommen CHF 7'401.00 abzüglich Bedarf CHF 3'902.00 und Kinderalimente CHF 1'860.00), die Ehefrau ein Manko von CHF 1'304.00 (Einkommen CHF 2'196.00 abzüglich Bedarf von CHF 3'500.00). Insgesamt resultiert ein Freibetrag von CHF 335.00 (Überschuss Ehemann CHF 1'639.00 abzüglich Manko Ehefrau CHF 1'304.00), der den Ehegatten je hälftig (CHF 168.00) zuzuweisen ist. Die Ehefrau hat somit Anspruch auf einen (gerundeten) Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 (Manko CHF 1'337.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 168.00). Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist in teilweiser Gutheissung der Berufung in diesem Sinne zu korrigieren.

3. Der Ehemann dringt mit seiner Berufung nur in einem geringen Ausmass durch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 vollumfänglich ihm zu auferlegen. Da die Ehefrau und Berufungsbeklagte keinen Antrag gestellt hat, sind die Parteikosten wettzuschlagen. Das vom Ehemann gestellte Gesuch um Bewilligung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege kann bewilligt werden. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Da keine Honorarvereinbarung vorliegt, ist für die Bestimmung des Nachzahlungsanspruchs vom Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde auszugehen (§ 160 Abs. 2 GT).

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 12. Mai 2020 aufgehoben.

2.Der Ehemann wird verpflichtet ab Februar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Roger Vago, wird auf CHF 2'071.10 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 565.40 (Differenz zu CHF 230.00), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann