Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die vorgeschriebenen Organe bei der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR).
E. 1.2 Bei einem Mangel in der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen Zustand wiederherstellte.
E. 1.3 Die Gesuchsgegnerin hat sich innert Frist weder vernehmen lassen noch den rechtmässigen Zustand hergestellt.
E. 2 Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 6. März 2020 erkannte der Gerichtspräsident Folgendes:
E. 3.1 Die Berufungsklägerin reicht anlässlich des Berufungsverfahrens Kopien des Bestätigungsschreibens der Mandatsübernahme der B.___ AG vom 11. März 2020, des Protokolls der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. März 2020, des Schreibens bezüglich Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 12. März 2020, des Handelsregisterauszugs vom 13. März 2020 und des Auszugs aus dem SHAB vom 17. März 2020 zu den Akten. Diese Belege sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie eine neue Revisionsstelle, die B.___ AG, gewählt und somit den gesetzmässigen Zustand wiederhergestellt hat.
E. 3.2 Nachdem die Berufungsklägerin nun über die erforderlichen Organe verfügt, sind die Ziffern 2 bis 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
E. 4 Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
E. 4.1 Da die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.
E. 4.2 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht betragen CHF 1000.00. Diese werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
E. 4.3 Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. März 2020 werden aufgehoben.
2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3.Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Flück
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom30. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___AG,
Berufungsklägerin
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,
Berufungsbeklagter
betreffendErnennung einer Revisionsstelle bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1.1 Das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 28. Januar 2020 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch nach Art. 252 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ein und verlangte, es seien bei der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen Fehlens des vorgeschriebenen Organs (Revisionsstelle) die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.2 Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt räumte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2020 Frist zur Stellungnahme und zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr bei Nichteinreichen innert Frist die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.
1.3 Die Gesuchsgegnerin hat sich innert Frist weder vernehmen lassen noch den rechtmässigen Zustand hergestellt.
2. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 6. März 2020 erkannte der Gerichtspräsident Folgendes:
3.1 Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Berufungsklägerin) am 14. April 2020 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
3.2 Mit Berufungsantwort vom 21. April 2020 stellte der Gesuchsteller (im Folgenden: Berufungsbeklagter) folgende Rechtsbegehren:
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die vorgeschriebenen Organe bei der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (Art. 698 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR).
1.2 Bei einem Mangel in der Organisation kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).
2. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin ein vorgeschriebenes Organ (Revisionsstelle) fehlte und dass sie auf eine Revisionsstelle nicht (rechtsgültig) verzichtet hat. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin innert Frist weder Stellung bezog noch den rechtmässigen Zustand wiederherstellte.
3.1 Die Berufungsklägerin reicht anlässlich des Berufungsverfahrens Kopien des Bestätigungsschreibens der Mandatsübernahme der B.___ AG vom 11. März 2020, des Protokolls der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. März 2020, des Schreibens bezüglich Anmeldung der Revisionsstelle an das Handelsregisteramt vom 12. März 2020, des Handelsregisterauszugs vom 13. März 2020 und des Auszugs aus dem SHAB vom 17. März 2020 zu den Akten. Diese Belege sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie eine neue Revisionsstelle, die B.___ AG, gewählt und somit den gesetzmässigen Zustand wiederhergestellt hat.
3.2 Nachdem die Berufungsklägerin nun über die erforderlichen Organe verfügt, sind die Ziffern 2 bis 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
4.1 Da die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Zudem hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben.
4.2 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht betragen CHF 1000.00. Diese werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.3 Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. März 2020 werden aufgehoben.
2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3.Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Flück