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ZKBER.2019.85

Scheidung auf Klage

Solothurn · 2020-10-21 · Deutsch SO
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Beim Erlass des Urteils vom 19. August 2020 wurde versehentlich nur die Kostennote des Vertreters von A.___ (im Folgenden die Berufungsklägerin) vom 26. März 2020 berücksichtigt. Diejenige vom 13. Februar 2020 wurde übersehen.

E. 2 Die Berufungsklägerin hat deshalb am

24. August 2020 ein Berichtigungsgesuch mit folgenden Anträgen eingereicht:

1. Ziffer

E. 4 des Urteils vom 19.08.2020 sei wie folgt abzuändern:

B.___ hat an A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, […], für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’440.25 zu bezahlen.

Für den Betrag von CHF 3’475.00 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 965.25 (Differenz zum vollen Honorar) sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. B.___ (im Folgenden der Berufungsbeklagte), dem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat dagegen nicht opponiert. Das Berichtigungsbegehren ist bei dieser Sachlage grundsätzlich gutzuheissen.

E. 4.1 In der Kostennote vom 13. Februar 2020 wurde ein Betrag von CHF 3'091.00 und in derjenigen vom 26. März 2020 ein solcher von CHF 1'349.25, zusammen total CHF 4'440.25, geltend gemacht. Das erscheint für ein Verfahren der vorliegenden Art überdurchschnittlich viel.

E. 4.2 Die Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren entschädigt. Dazu gehört auch eine Besprechung mit der Klientin. Eine Besprechung von 2,5 Stunden mit der Klientin vor Einleitung des Berufungsverfahrens zusätzlich zu der bereits von der Vorinstanz entschädigten Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils ist daher klar übermässig. Dieser Aufwand ist auf eine Stunde zu kürzen. Hingegen ist die Besprechung von 0,75 Stunden nach Bekanntwerden der neuen Anstellung des Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Der Aufwand von total 8,5 Stunden für die Ausarbeitung der Berufungsschrift erscheint hoch, zumal die zeitintensiven Berechnungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren angefallen sind und sich bis zur Einreichung der Berufung keine neuen Sachverhalte ergeben hatten. Dieser ist um 1,5 Stunden zu kürzen.

E. 4.4 Der Vertreter der Berufungsklägerin macht ausserdem eine Entschädigung für 234 Fotokopien geltend. Er hat die Eingaben ans Gericht per Incamail eingereicht. Es ist nicht ersichtlich weshalb bei dieser Art der Korrespondenz Auslagen für Fotokopien anfallen sollten, zumal die Eingaben samt Beilagen vom Gericht ausgedruckt und der Gegenpartei übermittelt werden. Diese Auslagen sind deshalb nicht zu entschädigen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erscheint ein Aufwand von total 14,41 Stunden und Auslagen von CHF 1.50 als angemessen und ist von der Gegenpartei zu entschädigen.

E. 5 Aufgrund der Berichtigung sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung für die Ausfertigung des Berichtigungsgesuchs wird nicht zugesprochen. Die Gegenpartei hat sich nicht gegen die Berichtigung gewehrt. Ihr kann keine Parteientschädigung auferlegt werden. Ohnehin war der Aufwand für das Geltendmachen des offensichtlichen Versehens minimal.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

E. 5.1 Die Söhne haben einem Gesamtbedarf von CHF 1’925.00 (CHF 1'050.00 und CHF 875.00) und Einnahmen von CHF 614.00 (CHF 373.00 und CHF 241.00). Ihr Manko beträgt CHF 1’311.00. Das hat der Berufungsbeklagte auszugleichen. Ausserdem können sie 1/3 des Überschusses des Vaters beanspruchen (CHF 7'904.00 – CHF 4’152.00 - CHF 1'311.00 : 6), d.h. je CHF 407.00. Somit resultieren in der ersten Phase Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 1’080.00 C.___ und 1’040.00 D.___.

E. 5.2 Ab Dezember 2021 werden für D.___ aufgrund des höheren Grundbetrags CHF 1'240.00 fällig.

E. 5.3 Im August 2024 fallen beim 16-jährigen C.___ mit der Beendigung der obligatorischen Schulpflicht die Fremdbetreuungskosten weg. Sein Unterhaltsbeitrag sinkt deshalb auf gerundet CHF 1’000.00. Bei D.___ ist das im August 2027 der Fall. Sein Unterhaltsbeitrag beträgt dann noch CHF 1'160.00. Aufgrund der tieferen Unterhaltsbeiträge steigt beim Berufungsbeklagten der Überschuss, was mit einer entsprechenden Erhöhung des Barunterhalts der Söhne zu berücksichtigen ist.

E. 5.4 Der Vater hat zudem in allen Phasen die von ihm bezogenen Kinderzulagen weiterzuleiten.

E. 5.5 Die Ehefrau kann ihren Bedarf in jeder Phase decken. Es gibt daher keinen Raum für Betreuungsunterhalt. Ein solcher wurde auch nicht beantragt. III.

1. Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Dieses ist begründet. Sie ist nach wie vor prozessarm. Indessen wird sie nach diesem Ausgang des Verfahrens nicht kostenpflichtig. Das Gesuch ist deshalb lediglich im Umfang der Garantenstellung des Staates gutzuheissen. Im Übrigen ist es gegenstandslos geworden.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit der Berufung durchgedrungen. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund von der Verteilung der Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 3'000.00 sind vollumfänglich B.___ aufzuerlegen. Er hat auch die Parteikosten von A.___ zu bezahlen. Die Kostennote ihres Vertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. B.___ hat A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'349.25 zu bezahlen. Für den Betrag von CHF 1'063.30 besteht während 2 Jahren eine Ausfallhaftung des Staates Solothurn (Art. 123 ZPO). Für den Fall der Zahlung durch den Staat Solothurn bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch für die Differenz zum vollen Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorbehalten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom21. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Berufungsbeklagter

betreffendBerichtigung / Scheidung auf Klage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

1. Beim Erlass des Urteils vom 19. August 2020 wurde versehentlich nur die Kostennote des Vertreters von A.___ (im Folgenden die Berufungsklägerin) vom 26. März 2020 berücksichtigt. Diejenige vom 13. Februar 2020 wurde übersehen.

2. Die Berufungsklägerin hat deshalb am

24. August 2020 ein Berichtigungsgesuch mit folgenden Anträgen eingereicht:

1. Ziffer 4 des Urteils vom 19.08.2020 sei wie folgt abzuändern:

B.___ hat an A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, […], für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’440.25 zu bezahlen.

Für den Betrag von CHF 3’475.00 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 965.25 (Differenz zum vollen Honorar) sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. B.___ (im Folgenden der Berufungsbeklagte), dem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat dagegen nicht opponiert. Das Berichtigungsbegehren ist bei dieser Sachlage grundsätzlich gutzuheissen.

4.1 In der Kostennote vom 13. Februar 2020 wurde ein Betrag von CHF 3'091.00 und in derjenigen vom 26. März 2020 ein solcher von CHF 1'349.25, zusammen total CHF 4'440.25, geltend gemacht. Das erscheint für ein Verfahren der vorliegenden Art überdurchschnittlich viel.

4.2 Die Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren entschädigt. Dazu gehört auch eine Besprechung mit der Klientin. Eine Besprechung von 2,5 Stunden mit der Klientin vor Einleitung des Berufungsverfahrens zusätzlich zu der bereits von der Vorinstanz entschädigten Nachbearbeitung des vorinstanzlichen Urteils ist daher klar übermässig. Dieser Aufwand ist auf eine Stunde zu kürzen. Hingegen ist die Besprechung von 0,75 Stunden nach Bekanntwerden der neuen Anstellung des Berufungsbeklagten nicht zu beanstanden.

4.3 Der Aufwand von total 8,5 Stunden für die Ausarbeitung der Berufungsschrift erscheint hoch, zumal die zeitintensiven Berechnungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren angefallen sind und sich bis zur Einreichung der Berufung keine neuen Sachverhalte ergeben hatten. Dieser ist um 1,5 Stunden zu kürzen.

4.4 Der Vertreter der Berufungsklägerin macht ausserdem eine Entschädigung für 234 Fotokopien geltend. Er hat die Eingaben ans Gericht per Incamail eingereicht. Es ist nicht ersichtlich weshalb bei dieser Art der Korrespondenz Auslagen für Fotokopien anfallen sollten, zumal die Eingaben samt Beilagen vom Gericht ausgedruckt und der Gegenpartei übermittelt werden. Diese Auslagen sind deshalb nicht zu entschädigen.

4.5 Nach dem Gesagten erscheint ein Aufwand von total 14,41 Stunden und Auslagen von CHF 1.50 als angemessen und ist von der Gegenpartei zu entschädigen.

5. Aufgrund der Berichtigung sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung für die Ausfertigung des Berichtigungsgesuchs wird nicht zugesprochen. Die Gegenpartei hat sich nicht gegen die Berichtigung gewehrt. Ihr kann keine Parteientschädigung auferlegt werden. Ohnehin war der Aufwand für das Geltendmachen des offensichtlichen Versehens minimal.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller