Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Den Ehegatten sei das Getrenntleben gerichtlich zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2018 getrennt leben.
E. 2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für seine Kinder C.___ und D.___, rückwirkend ab 1.6.2018 monatlich vorauszahlbare angemessene Kinderunterhaltsbeiträge, aufgeteilt in Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zuzüglich allfälliger vom Gesuchsgegner bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
E. 3 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1.6.2018 an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren angemessenen, richterlich festzusetzenden Beitrag zu bezahlen.
E. 4 Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2010, und D.___, geb. 2015, seien während der Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter zu stellen.
E. 5 Dem Gesuchsgegner sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen: Jeden Donnerstagabend [von] 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Der Gesuchsgegner ist zudem berechtigt, zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden und zwischen den Elternteilen zu besprechen. Die Kinder verbringen die Feiertage abwechslungsweise bei den Eltern. In ungeraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten beim Gesuchsgegner und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam bei der Gesuchstellerin. In geraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten bei der Gesuchstellerin und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam beim Gesuchsgegner.
E. 6 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 4'000.00 zu bezahlen.
E. 7 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zu bezahlen.
E. 8 Der Antrag der Ehefrau um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
E. 9 Der Antrag der Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann wird abgewiesen.
E. 10 Der Antrag der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 11 Die Gerichtkosten von CHF 1'200.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
E. 12 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019
verlangte die Vertreterin der Gesuchstellerin die Begründung des Urteils. Diese
wurde ihr am 8. und der Vertreterin des Gesuchsgegners am 11. November 2019
zugestellt. Die Berufung der Ehefrau datiert vom 18. November 2019. Sie wurde form-
und fristgerecht eingereicht. Die Berufungsantwort des Ehemannes datiert vom
29. November 2019 und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht.
7. Die Berufungsklägerin stellt
folgende Anträge:
1.
Ziff. 6 des berichtigten Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Juni 2019 (OGZPR.2018.1286-AOGWAL) sei wie
folgt abzuändern:
«Ziff. 6: Der Ehemann hat für die Dauer
des Getrenntlebens an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder mit Wirkung ab 1.
Juni 2018 folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten:
a.
für C.___: CHF 655.00 Barunterhalt sowie
CHF 733.00 Betreuungsunterhalt
b.
für D.___: CHF 655.00 Barunterhalt sowie
CHF 1'464.00 Betreuungsunterhalt
Ausserordentliche
Kinderkosten wie Kosten für den [...] und [...]unterricht werden von den Eltern
zur Hälfte bezahlt.
2.
Ziff. 7 des berichtigten Urteils des
Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Juni 2019 (OGZPR.2018.1286-AOGWAL) sei wie
folgt abzuändern:
«Ziff. 7: Der
Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juni 2018 für die Dauer des
Getrenntlebens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 717.00
zu bezahlen.
Der Ehemann
ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.»
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Prozessual
lässt die Ehefrau folgende Anträge stellen:
1. Der
Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche und
zweitinstanzliche Verfahren einen angemessenen Prozess- bzw.
Parteikostenvorschuss von mindestens CHF 7'000.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter
sei der Ehefrau ab Prozessbeginn für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
Unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bewilligen.
Der Ehemann und Berufungsbeklagte liess
sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls frist- und formgerecht
vernehmen. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Berufung sei abzuweisen.
2.
Prozessuale Anträge:
a.
Der von der Berufungsklägerin in Ziffer
1 gestellte prozessuale Antrag, wonach der Ehemann zu verpflichten sei der
Ehefrau für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren einen
angemessenen Prozess- bzw. Parteikostenvorschuss von mindestens CHF 7'000.00 zu
bezahlen, sei abzuweisen.
b.
Dem Gesuchsgegner sei für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
8. Die Streitsache
ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1.1.1 Die Berufungsklägerin macht
geltend, das Verfahren sei am 29. August 2018 eingeleitet worden. Die
Verhandlung habe erst am 23. November 2018 stattgefunden. Folglich seien noch
die Tochter angehört und weitere Urkunden eingeholt worden. Schliesslich sei
Frist gesetzt worden für die schriftlichen Schlussvorträge inkl. Replik und
Duplik. Dieses summarische Verfahren sei deshalb erst am 7. Mai 2019 spruchreif
geworden. Am 24. Juni 2019 sei das Urteil erlassen worden. Dieses habe später berichtigt
werden müssen, weil der Frauenunterhalt im Dispositiv vergessen worden sei.
Stattdessen habe die Vorinstanz für die Kinder nota bene 9 Phasen bis ins Jahr
2032 berechnet. Das begründete und berichtigte Urteil sei schliesslich am 8.
November 2019 zugestellt worden. Diese Verfahrensverzögerung stehe im
Widerspruch zum Sinn des summarischen Verfahrens, welches rasch Klarheit
schaffen sollte. Die Ehefrau habe sich und die Kinder während mehr als einem
Jahr mit einem unregelmässigen Einkommen und unzureichenden Unterhaltsbeiträgen
über Wasser halten müssen.
1.1.2 Die Berufungsklägerin macht in
der Sache unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend.
Sie moniert, dass ihr die Vorinstanz ein
hypothetisches Einkommen aufgerechnet habe. Sie arbeite nur stundenweise bei
der [...] und im [...]. Sie habe da von Januar bis Oktober 2019 nur CHF
5'305.85 bzw. 3'415.85 verdient. [...]stunden gebe sie keine mehr. Die
Vorinstanz habe ihr ab August 2019 (Kindergarteneintritt von D.___) wegen ihrer
vielseitigen Berufserfahrung ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 pro
Monat angerechnet. Indem ihr die Vorinstanz unmittelbar ab 1. August 2019 ein,
ihren bisherigen durchschnittlichen Verdienst um CHF 1'250.00 übersteigendes,
Einkommen angerechnet habe, verletze das Urteil gleich mehrfach das Recht. Im
Eheschutzverfahren sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen
auszugehen. Nach dem Kontinuitätsprinzip rechtfertige es sich, die bisher
gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen.
Insbesondere dann, wenn die Ehe definitiv gescheitert sei, sei die Aufrechnung
eines hypothetischen Einkommens [der Ehefrau] und 9 Phasen des Kinderunterhalts
bis ins Jahr 2032 nicht opportun.
Das im Bundesgerichtsentscheid vom 21.
September 2018 (Urteil 5A_384/2018) begründete Schulstufenmodell könne nicht
unbesehen auf das summarische Eheschutzverfahren übertragen werden, weil es
hier nur um eine Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung gehe und nur eine
summarische Prüfung erfolge. Das Ziel des Eheschutzverfahrens sei, die
bestehenden Verhältnisse zu klären und die Trennung auf dieser Basis zu regeln.
Sollte das Schulstufenmodell dennoch zur Anwendung gelangen, müssten
grosszügige Übergangsfristen in Abhängigkeit von den konkreten Umständen
gewährt werden. Vorliegend sei am 24. Juni 2019 entschieden worden, dass der
Ehefrau ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00
angerechnet und der Unterhalt um CHF 555.00 pro Monat reduziert werde. Ihr sei
keine Übergangsfrist eingeräumt worden. Diese müsse mindestens 12 Monate ab
Erlass des Urteils betragen. Die Erwerbschancen von Frauen mit
Migrationshintergrund dürften nicht überschätzt werden. Die Vorinstanz habe
ihren Entscheid lediglich damit begründet, dass die Ehefrau «vielseitige
Berufserfahrung» habe. Das sei ungenügend, womit die Vorinstanz ihren
Gehörsanspruch verletze. Dies führe grundsätzlich zu einer Aufhebung des
Entscheids. Die Verletzung könne auch nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt
werden, weil damit der Instanzenzug verkürzt werde. Das Urteil sei deshalb aus
formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung gemäss Art.
29 Abs. 2 BV an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Grundsätzlich sei vom tatsächlich
erzielten Einkommen auszugehen. Ein hypothetisches Einkommen könne dann
angerechnet werden, wenn es zumutbar und tatsächlich möglich sei, ein solches
zu erzielen. Das Gericht habe konkret anzugeben, welche Arbeitsstelle in
Betracht komme und welcher Verdienst dabei zu erwarten sei. Die
Berufungsklägerin habe ausgeführt, welche Faktoren sie hinderten, ein höheres
Einkommen zu erzielen. Auch fehle ihr die Möglichkeit zum Ausbau ihrer
Erwerbstätigkeit. Sie müsse sich ganz neu orientieren, was Zeit in Anspruch
nehme. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt,
weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei und die Berechnung
der Phasen im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu unterbleiben habe.
Die Vorinstanz habe den Bar- und
Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt in Phase 1 richtig berechnet.
Darauf könne für die gesamte Dauer der verfügten Massnahmen abgestellt werden.
Obwohl die Vorinstanz ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sei, dass der Ehemann die ausserordentlichen
Kinderkosten zu bezahlen habe, sei lediglich darauf verwiesen worden, dass die
Kinder am Überschuss partizipierten und die Kosten daher von dem Elternteil zu
bezahlen seien, bei dem sie entstünden. Damit bleibe die Regelung dieser Kosten
weiterhin offen. Der Ehemann sei aktuell mit der Bezahlung von zwei Rechnungen
der [...]schule in Verzug. Es sei ausdrücklich ins Urteil aufzunehmen, dass die
ausserordentlichen Kinderkosten unter den Eltern hälftig zu teilen seien.
Aufgrund der fehlerhaften
Unterhaltsberechnung verfüge die Ehefrau nicht über genügend Mittel zur
Prozessfinanzierung. Sie habe deshalb ein Darlehen aufnehmen müssen. Gestützt
auf die eheliche Beistandspflicht habe sie deshalb Anspruch auf Bezahlung eines
Prozess- bzw. Parteikostenbeitrags von mindestens CHF 7'000.00. Dieser Betrag
sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Sollte der
Ehemann nicht zur Bezahlung in der Lage sein, müsste der Ehefrau für beide
Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.
1.2 Der
Berufungsbeklagte äusserte sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls
frist- und formgerecht. Er lässt folgendes ausführen:
Die Eheschutzverhandlung sei zeitlich im
üblichen Rahmen angesetzt worden und es seien die üblichen Urkunden verlangt
worden. An der Eheschutzverhandlung hätten die Lohnabrechnungen für das Jahr
2018 und der Lohnausweis 2017 der Ehefrau gefehlt. Diese seien vom Gericht
nachverlangt und dem Berufungsbeklagten sei Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt worden. Er zahle der Berufungsklägerin ab August 2019 monatlich CHF
3'507.00, obwohl formell immer noch die Verfügung vom 25. September 2018
massgebend sei. Zusammen mit ihrem effektiven Einkommen sei der Grundbedarf der
Berufungsklägerin und der Kinder gedeckt.
Praxisgemäss werde das Schulstufenmodell
bereits im Eheschutzverfahren angewandt. Die Berufungsklägerin habe sich somit
seit dem 21. September 2018 darauf vorbereiten können, dass sie ab August 2019
einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit werde nachgehen müssen. Die Vorinstanz sei
auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie ausführe wie viel die
Berufungsklägerin an ihren bisherigen Arbeitsstellen verdient habe. Damit sei
auch klar, was die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die «vielseitige
Berufserfahrung» meine. Von einer anderen Tätigkeit sei nie die Rede gewesen.
Die Berufungsklägerin habe ihre Argumentation im Wesentlichen darauf
beschränkt, dass sie ihr Arbeitspensum bei ihren aktuellen Arbeitgebern nicht
ausdehnen könne. Von einer Gehörsverletzung könne daher keine Rede sein. Diese
werde im Übrigen geheilt, wenn die obere Instanz über freie Kognition in
Rechts- und Sachverhaltsfragen verfüge. Die tatsächliche Erzielung des
hypothetischen Einkommens sei der Berufungsklägerin sowohl zumutbar als auch
möglich.
Die Vorinstanz habe den Bar- und
Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt aus Sicht des Berufungsbeklagten
nicht richtig berechnet. Die Klägerin lebe mit Herrn [...] im Konkubinat. Die
Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seien daher sicher nicht zu tief
angesetzt worden. Ob die vorgenommene Berechnung für 9 Phasen sinnvoll sei oder
nicht, müsse nicht geprüft werden. Sicher sei in zwei Phasen zu rechnen, zumal
das aktuelle Einkommen der Berufungsklägerin keinesfalls für die gesamte
Trennungsdauer gelten könne.
Es sei zutreffend, dass die Kosten für [...]unterricht
vor der Vorinstanz strittig gewesen seien. Er habe in der Eheschutzverhandlung
darauf hingewiesen, dass man sich in der Paartherapie darauf geeinigt habe,
dass die Tochter nur noch zweimal wöchentlich ins [...] gehe und an keinen
Wettbewerben mehr teilnehme, weil ihr das neben der Schule zu viel geworden
sei. Das werde seither auch so gehandhabt. Höhere Kosten seien nicht belegt.
Die Vorinstanz habe diese Kosten daher zu Recht nicht separat aufgeführt. Bei
einem Überschuss von CF 1'183.00 in der ersten und CHF 1'676.00 in der zweiten
Phase sei die Berufungsklägerin in der Lage, die Auslagen für den [...] und den
[...]unterricht der Tochter mit dem Überschuss zu bezahlen.
Weiter hält der Berufungsbeklagte dafür,
dass er aktuell nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um der
Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Er sei auch nicht in
der Lage, die eigenen Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen, weshalb er für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantrage.
III.
1.1 Mit Berufung
können gemäss Art. 310 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) unrichtige
Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Berufungsklägerin macht beides geltend.
1.2 Unklar ist, was
die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen unter Vorbemerkungen/Verfahren
erreichen will, zumal sie damit keinen konkreten Antrag verbindet. Zur
Verfahrensführung des Vorderrichters ist festzustellen, dass das
Verhandlungsdatum umgehend nach Eingang des Begehrens festgesetzt wurde. Aus
den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsklägerin zu irgendeinem
Zeitpunkt gegen die Terminierung opponiert hat. Sodann fehlten an der
Eheschutzverhandlung Einkommensbelege der Berufungsklägerin, die sie erst innert
erstreckter Frist am 9. Januar 2019 eingereicht hat. Danach haben beide
Parteien in den schriftlichen Schlussvorträgen ihre Anträge ein weiteres Mal
geändert (vgl. oben Ziff. I.3), was die jeweilige Gegenpartei zwang, sich dazu
zu äussern. Unrichtig ist, dass das Verfahren seit 7. Mai 2019
entscheidungsreif (Eingang des Schlussvortrags der Gegenpartei) gewesen sei.
Aufgrund des Replikrechts musste der Vorderrichter vor der Entscheidfällung, die
mögliche Einreichung einer unerbetenen weiteren Replik abwarten. Dass es
folglich noch einen Monat bis zur Eröffnung des unbegründeten Urteils gedauert
hat, ist nicht zu beanstanden. Man kann sich tatsächlich fragen, ob es sinnvoll
ist, den Unterhalt in 9 Phasen zu berechnen in einem Fall, in dem absehbar ist,
dass nach Ablauf der zweijährigen Trennung ein Scheidungsverfahren folgen wird.
Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren können allfällige
Änderungen der Verhältnisse geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden. Auch
scheint es im Hinblick auf den zügigen Abschluss nicht empfehlenswert, in so umstrittenen
Verfahren, den Entscheid vorab im Dispositiv zu eröffnen. Da gerade in
familienrechtlichen Verfahren die Kenntnis der Entscheidgründe für die Akzeptanz
des Urteils enorm wichtig ist, ist regelässig mit Gesuchen um Begründung zu
rechnen, so dass mit der vorgängigen Eröffnung im Dispositiv das Ziel der
Beschleunigung des Verfahrens nicht erreicht wird. Daraus erhellt, dass alle
Beteiligten, auch die Berufungsklägerin, mit strafferer Prozessführung zur
Verfahrensbeschleunigung hätten beitragen können.
2.1 Die
Berufungsklägerin wehrt sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen
Verdienstes in der Höhe von CHF 2'000.00 pro Monat ab August 2019. Zurecht
weist sie darauf hin, dass das Schulstufenmodell als Grundlage zur Berechnung des
Unterhaltsanspruchs der Ehefrau im Eheschutzverfahren nicht unbesehen
übernommen werden dürfe. Hingegen hat das nichts mit dem summarischen Charakter
des Eheschutzverfahrens zu tun, sondern damit, dass bis zur Auflösung der Ehe
ein ehelicher Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR 210),
gestützt auf die eheliche Beistandspflicht besteht. Dieser ist bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Ist
mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu
rechnen, erscheint es nach ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung
des Unterhalts, insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art.
125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 5A_122/2011, E. 4). So muss das Gericht in jedem Fall prüfen, ob
und in welchem Umfang angesichts dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der
nunmehr durch das Getrenntleben von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen
Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene
Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder
auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Das gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen,
wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen
Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen
Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in diesem Stadium der endgültige Bruch
der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).
2.2 Vorliegend hat
die Berufungsklägerin an der Eheschutzverhandlung die Frage des Vorsitzenden,
ob sie sich definitiv scheiden lassen wolle, bejaht. Sie weist in der
Berufungsschrift (S. 7) in anderem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, dass
voraussichtlich im Juni 2020 das Scheidungsverfahren eingeleitet werde. Steht für
die Unterhaltsberechtigte das Ende der Ehe fest, so steht die Berufung auf die
Aufrechterhaltung des ehelich gelebten Status quo im Widerspruch zum Entschluss,
die Ehe beenden zu wollen. Der Widerspruch zwischen der Berufung auf den
ehelichen Unterhaltsanspruch und dem Willen, die Ehe zu beenden, ist anhand der
konkreten Verhältnisse im Eheschutzverfahren zu würdigen. Es ist daher
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter bei der Frage
der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin an
den nachehelichen Verhältnissen orientiert hat.
2.3 Der
Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass das Bundesgerichtsurteil 5A_384/2018,
worin die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der geschiedenen Mutter neu nach
dem sogenannten Schulstufenmodell beurteilt wurde, seit Herbst 2018 bekannt
ist. Er hat bereits an der Eheschutzverhandlung vom 23. November 2018
ausdrücklich verlangt, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit auf ein 50 %
Pensum erhöhe, ev. dass ihr ein hypothetisches Einkommen in diesem Umfang ab
August 2019 (Eintritt des Sohnes D.___ in den Kindergarten) angerechnet werde
(AS 52). Das hat er im schriftlichen Schlussvortrag vom 7. Mai 2019 erneut thematisiert
(AS 110). Die Berufungsklägerin musste sich daher seit spätestens November 2018
mit der Notwendigkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auseinandersetzen. Ob
sie in dieser Hinsicht etwas unternommen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Sie
belässt es bei den Hinweisen, dass sich ihre Erwerbstätigkeit nach der
Nachfrage richte und sie mit der Kinderbetreuung gebunden sei. Mit diesen
Herausforderungen steht sie nicht alleine da. Das trifft auf alle getrenntlebenden
Ehefrauen und Mütter gleichermassen zu. Zudem ignoriert sie, dass sie die
schulpflichtigen Kinder nicht mehr rund um die Uhr betreuen muss. Tatsache ist,
dass es nicht genügt, darauf zu warten, dass ihr von den bisherigen
Arbeitgebern mehr Kurse angeboten werden. Sie hat sich auch bei anderen
möglichen Arbeitgebern aktiv um eine Stelle zu bewerben, falls die bisherigen
Arbeitgeber sie nicht zusätzlich beschäftigen können. Sie muss sich nötigenfalls
auch in einem anderen Tätigkeitsbereich um eine Anstellung bemühen. Solche
Bemühungen sind aus den Akten nicht ersichtlich.
2.4 Die Berufungsklägerin moniert
weiter, dass der Vorderrichter seinen Entscheid über die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens mit dem Hinweis auf ihre «vielseitige
Berufserfahrung» nur ungenügend begründet habe. In der Tat fällt die Begründung
in diesem Punkt auf Seite 16 des Urteils allzu knapp aus. Hingegen kam die
Berufstätigkeit der Berufungsklägerin in der Eheschutzverhandlung ausführlich
zur Sprache (AS 57 f.) und sie konnte dazu persönlich Stellung nehmen. Aufgrund
dessen war für die Berufungsklägerin auch klar, woraus sich der a.o.
Gerichtstatthalter mit dieser Aussage bezogen hat. Sie äussert sich in der
Berufungsschrift dann auch zu ihren (angeblich mangelnden) Verdienstaussichten
in genau jenen Tätigkeiten, die beim Vorderrichter zur Sprache kamen. Der
Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren einen Lebenslauf der Berufungsklägerin
eingereicht (Berufungsantwort Urkunde, BAUrk. 8). Dieser ist unbestritten
geblieben. Demnach hat sie gute Deutschkenntnisse. Ohne diese wäre sie kaum in
der Lage auf Deutsch Kurse zu erteilen. Dass für [...]instruktoren keine grosse
Nachfrage bestehen soll, wie die Berufungsklägerin behauptet, ist nur schwer
verständlich, zumal [...]studios derzeit wie Pilze aus dem Boden schiessen. Selbstredend
geht der Betrieb eines solchen Studios mit der Nachfrage nach erfahrenem Instruktionspersonal
einher. Die Berufungsklägerin verfügt gemäss ihrem Lebenslauf diesbezüglich
über jahrelange Erfahrung. Tatsächlich sind in der Region Mittelland zwischen
Zürich, Basel und Bern verschiedene Stellen für [...]instruktoren (m/w) mit Pensen
von 20 – 100 % ausgeschrieben, wie der Berufungsbeklagte nachweist (BAUrk.
10-13). Die Berufungsklägerin ist ausserdem ausgebildete [...]beraterin, was in
diesem Sektor auch ohne medizinische Ausbildung als zusätzliche Qualifikation
verwertbar sein dürfte. Sie ist ausserdem [...] Muttersprache und verfügt über
einen Studienabschluss in [...] mit Ausbildungen zum [...], [...] und [...]. Es
ist gerichtsnotorisch, dass international tätige Firmen, Anwälte und auch diverse
staatliche Stellen regelmässig entsprechende Dienstleistungen nachfragen. Neben
Privatpersonen bieten schweizweit verschiedene Firmen professionelle [...]arbeiten
an und benötigen dafür entsprechend qualifiziertes Personal. Schriftliche
Arbeiten können auch zuhause erledigt werden, so dass währenddessen keine externe
Kinderbetreuung nötig ist. Sodann gibt es in der Region Mittelland zwischen
Zürich, Basel und Bern verschiedene [...], die auch [...]kurse anbieten. Diese
benötigen Lehrpersonen mit entsprechenden [...] und [...]kenntnissen. Die Berufungsklägerin
hat nach ihren Aussagen beim Vorderrichter (AS 58) in diesem Bereich Erfahrung.
Gemäss ihren Ausführungen hat sie früher Privatstunden erteilt. Sie verfügt ausserdem
über eine Ausbildung als [...] für [...]. Die [...]kenntnisse sind nicht an eine
bestimmte [...] gebunden. Daraus erhellt, dass sie realistische Möglichkeiten
hat, sich in verschiedenen Wirtschaftszweigen beruflich weiter zu etablieren.
2.5.1 Dass sich die Berufungsklägerin
allenfalls neu orientieren muss, ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die
Festsetzung eines hypothetischen Einkommens. Eine Trennung verändert per se die
Lebenssituation der Beteiligten. Das ist auch gewollt. Die Trennung zwingt
beide Ehegatten zu einer Auseinandersetzung mit der neuen Situation und einer
persönlichen und ev. auch einer beruflichen Neuorientierung. Das gilt umso
mehr, wenn, wie von der Berufungsklägerin anlässlich der Eheschutzverhandlung
zu Protokoll gegeben, die Scheidung angestrebt wird. Auch, dass die Berufungsklägerin
für eine ausserhäusliche Tätigkeit möglicherweise eine Kinderbetreuung
organisieren muss, ist systemimmanent und grundsätzlich kein Hinderungsgrund
für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit. Es gibt im Raum [...] diverse
Angebote von Tagesmüttern, Kindertagesstätten, Mittagstischen usw. Natürlich
muss das individuell organisiert werden.
2.5.2 Es ist eine Ermessensfrage, ob
und wie lange der Berufungsklägerin eine Übergangsfrist für die berufliche Neuorientierung
zu gewähren ist. Deren Beantwortung obliegt dem a.o. Gerichtsstatthalter. Er
hat der Berufungsklägerin ab August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF
2'000.00 netto angerechnet. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten bereits
seit mehr als einem Jahr getrennt und hatten bis dahin ausreichend Zeit, sich
mit der neuen Situation zu arrangieren. Sodann steht für die Berufungsklägerin
fest, dass die Trennung endgültig ist. Die Eheschutzverhandlung fand im
November 2018 statt. Bei dieser Gelegenheit kamen die Berufskenntnisse der
Berufungsklägerin zur Sprache und der Berufungsbeklagte verlangte, dass ihr ab
Kindergarteneintritt des Sohnes im August 2019 ein Erwerbseinkommen von 50 %
angerechnet werde.
2.5.3 Die Berufungsklägerin ist
gemäss ihrem Lebenslauf in der Schweiz seit mehr als acht Jahren in verschiedenen
Bereichen mit kleinen Pensen als [...]leiterin und [...]lehrerin tätig. Sie hat
ausserdem eine Ausbildung zur [...] absolviert. Sie muss folglich keinen völligen
Neueinstieg, sondern eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bewältigen. Dabei
kann sie, wie oben ausgeführt, auf verschiedene Ausbildungen und Kenntnisse
zurückgreifen, die sich beruflich verwerten lassen. Die Berufungsklägerin weiss
seit der Eheschutzverhandlung im November 2018, dass der Ehemann unter Berufung
auf die neue Gerichtspraxis eine Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit auf August
2019 verlangt. Angesichts der neuen Gerichtspraxis musste sie ernsthaft damit
rechnen, dass dieser Antrag bewilligt wird. Es ist aus den Akten auch nicht
ersichtlich, was die Berufungsklägerin unternommen hat, um die Ausdehnung ihrer
Berufstätigkeit voranzutreiben oder, dass sie sich erfolglos um mehr [...]pensen
bemüht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was eine längere
Übergangsfrist ändern würde.
2.5.4 Weiter ist zu berücksichtigen,
dass die Berufungsklägerin für die aktuell erteilten [...]- bzw. [...]kurse
Stundenlöhne zwischen CHF 45.50 und 61.20 brutto erhält (inkl. Ferienanteil; Kl.Urk.
7,8, 24, 26, 27, 32 und 33). Es ist gerichtsnotorisch, dass auch [...]personen
und [...] in diesem Umfang entlöhnt werden. Das vom Vorderrichter angerechnete
hypothetische Einkommen von CHF 2'000.00 netto entspricht somit einem
Teilpensum von rund 25 – 30 %. Hinzu kommt, dass der Vater die Kinder jede
Woche von Donnerstagabend bis Samstagmittag betreut. Die Berufungsklägerin ist folglich
in dieser Zeit frei für die Berufsausübung und benötigt keine externe
Kinderbetreuung.
2.5.5 Die Feststellung des
Vorderrichters, dass die Berufungsklägerin mit ihrer vielseitigen
Berufserfahrung ab August 2019 in der Lage sei, ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 2'000.00 zu erzielen, ist daher unter Würdigung der Gesamtumstände
nicht zu beanstanden.
3.1 Die
Berufungsklägerin rügt weiter, dass der Vorderrichter die Auslagen für den [...]
und den [...]unterricht der Tochter nicht als ausserordentliche Kinderkosten
dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt hat. Indem der Vorderrichter diese Kosten
nicht separat aufgeführt und deren Bezahlung einem Elternteil auferlegt habe,
sei die Kostentragung ungeregelt geblieben. Der Berufungsbeklagte moniert, dass
man in der Ehetherapie besprochen habe, die Tochter solle den [...]unterricht
nur noch zweimal wöchentlich besuchen und an keinen Wettbewerben mehr teilnehmen.
Zudem seien nie Kosten in der geforderten Höhe belegt worden.
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die
Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren einen Barunterhaltsbeitrag von
total CHF 1’200.00 für C.___ beantragt hat. Darin enthalten waren CHF 573.00 (klägerische
Urkunde, KlUrk. 30) für «besondere Auslagen». Sie hat in der Begründung des
Schlussvortrags vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass C.___ den [...] und
[...]unterricht besuche und entsprechende Auslagen in ihrem Bedarf zu
berücksichtigen seien. Einen separaten Antrag auf Bezahlung bestimmter
Rechnungen durch den Vater hat sie nicht gestellt.
Über den Umfang des Barunterhalts von C.___
hat der Vorderrichter entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin entschieden
(vgl. Urteilsbeilagen 1 – 9). Allerdings nicht in ihrem Sinn. Er hat es abgelehnt,
die geltend gemachten Auslagen für […]- und [...]unterricht in den Barbedarf von
C.___ einzurechnen. In der Urteilsbegründung hat er darauf hingewiesen, dass derjenige
Ehegatte die ausserordentlichen Auslagen zu bezahlen habe, bei dem sie anfielen.
Weiter hat er darauf hingewiesen, dass den Kindern ein Überschussanteil angerechnet
werde, woraus solche Auslagen bezahlt werden könnten (Urt. E. 4.4.3., S. 14).
Diesen Punkt hat er ebenso wenig ins Dispositiv aufgenommen, wie die Berufungsklägerin
einen separaten Antrag gestellt hat. Mit dieser Begründung setzt sich die
Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie belässt es bei
appellatorischer Kritik am Urteil des Vorderrichters.
Das Vorgehen des Vorderrichters ist
nicht zu beanstanden. Seine Aufgabe besteht darin die Geldbeträge, die ein
Ehegatte dem anderen schuldet festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es
ist nicht seine Aufgabe darüber zu befinden, ob ein Kind dieses oder jenes
Hobby betreiben und wer die entsprechenden Auslagen tragen soll. Das sind
Erziehungsentscheide, welche die Eltern treffen müssen, unabhängig davon, ob
sie zusammen oder getrennt leben. Dazu gehört auch die Verständigung über die
Kostenfrage. Aus den Ausführungen beider Parteien geht hervor, dass sie sich im
Grundsatz einig sind. Es ist ihnen zuzumuten, sich auch über die Details zu
verständigen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
IV.
1.1. Die Ehefrau
beantragt einen Parteikostenvorschuss zulasten ihres güterrechtlichen Anspruchs,
eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege für beide Instanzen. Der
Vorderrichter hat ausgeführt, dass ihr Einkommen ausreiche, um die notwendigen
Prozesskosten zu bezahlen. Auf die Zusammensetzung des Einkommens der
Berufungsklägerin ist er nicht eingegangen.
Prozessarmut liegt vor, wenn die
betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen)
verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten
aufzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_79/2015 E. 2.1). Die
unentgeltliche Rechtpflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der
monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die
Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei
anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis).
1.2 Die
Berufungsklägerin hatte gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz im
Urteilszeitpunkt einen monatlichen Bedarf von CHF 2’947.00 (vgl. Urteilsbeilage
1). Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag von CHF
270.00, was total CHF 3'217.00 ausmacht. Ihr Erwerbseinkommen im Jahr 2019 (Januar
bis Oktober) betrug CHF 872.00 pro Monat (BerUrk. 4). Hinzu kamen ein
persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 717.00 und Betreuungsunterhalt für beide
Kinder von CHF 2'197.00. Total belief sich ihr Einkommen auf CHF 3'786.00 pro
Monat. Nicht hinzugerechnet werden kann der Barunterhalt der Kinder, zumal
dieser zur Deckung der direkten Kinderkosten dient (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_726/ 2017 E. 4.4.2 f.). Es resultiert folglich ein monatlicher
Überschuss von CHF 569.00. Dieser reicht gut aus, um den notwendigen Aufwand
für den erstinstanzlichen Prozess in 12 Monaten finanzieren zu können.
Die Berufungsklägerin macht geltend, der
Ehemann habe aufgrund des fehlerhaften Urteils zu wenig bezahlt, weshalb sie
ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Der Ehemann hat gegen die vom Vorderrichter
festgesetzten Unterhaltsbeiträge kein Rechtsmittel ergriffen. Diese sind
folglich vollstreckbar (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist der Berufungsklägerin unbenommen,
die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf dem Weg der Zwangsvollstreckung
einzutreiben. Familienrechtliche Unterhaltsforderungen sind in einer
Zwangsvollstreckung privilegiert. Sie wird demnach die Restanz in wenigen
Monaten erhältlich machen können. Es erübrigt sich daher, über die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu
entscheiden.
1.3 Die Berufungsklägerin
macht ausserdem einen Parteikostenvorschuss ev. die unentgeltliche Rechtspflege
für das obergerichtliche Verfahren geltend. Der Antrag wurde nicht ausdrücklich
als vorsorgliche Massnahme im Eheschutzverfahren gestellt. Das Verfahren wird
mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen, es kann daher nur noch ein
Parteikostenbeitrag zur Diskussion stehen (vgl. Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 17. September 2013, RE 130016).
Das Erwerbseinkommen der
Berufungsklägerin im Jahr 2019 (Januar bis Oktober 2019) betrug CHF 872.00 pro
Monat (BerUrk. 4). Hinzu kommen seit August 2019 ein persönlicher
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'016.00 und CHF 1'149.00 Betreuungsunterhalt, total
CHF 3'037.00 pro Monat. Ihr Bedarf beträgt nach der Berechnung des
Vorderrichters nun CHF 3'149.00 (vgl. Urteilsbeilage 2) zuzüglich eines
zivilprozessualen Zuschlags von CHF 270.00. Damit steht fest, dass die
Berufungsklägerin derzeit nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu
finanzieren. Das wird sich ändern, sobald sie ihr Erwerbspensum auf das vom
Vorderrichter als zumutbar errechnete Niveau steigert.
Beim Ehemann scheint ein
Parteikostenbeitrag angesichts der Unterhalts- und Steuerausstände (vgl.
BerAUrk. 43 f.) derzeit nicht einbringlich. Der Ehefrau ist daher für das
obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und Rechtsanwältin Therese Hintermann, als ihre unentgeltliche
Rechtsbeiständin einzusetzen.
1.4 Der
Berufungsbeklagte ersucht für das Berufungsverfahren ebenfalls um unentgeltliche
Rechtspflege. Aufgrund der Verfahrensausgangs wird er nicht kostenpflichtig.
Indessen scheint die Parteientschädigung bei der Gegenpartei derzeit nicht
einbringlich. Es ist daher über das Gesuch zu entscheiden.
Nach den Erwägungen des Vorderrichters
erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9’010.00.
Sein Bedarf beträgt CHF 3'878.00 pro Monat, hinzu kommt der zivilprozessuale
Zuschlag von CHF 240.00, total CHF 4'118.00. Nach Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge von total CHF 3'669.00 und den bei ihm anfallenden
Kinderkosten von CHF 622.00 verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von CHF
601.00. Unter Berücksichtigung der belegten Schulden, unter Einbezug der Unterhaltsschulden
gegenüber Ehefrau und Kindern, ist er derzeit nicht in der Lage, den Prozess selber
zu finanzieren. Ihm ist daher für das Berufungsverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand
zu bewilligen.
2.1 Gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a.
in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen
abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107
Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit der Berufung vollständig unterlegen.
Unter diesen Umständen sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und
die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Beide Parteien sind derzeit
nicht liquid. Es gibt daher keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung
abzuweichen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00
festgesetzt und A.___ zur Zahlung auferlegt.
2.2 Die Kostennote der Vertreterin
der Berufungsklägerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass. Entsprechend sind das amtliche Honorar, zahlbar durch den
Staat Solothurn, auf CHF 1'314.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) und der
Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 484.00 festzusetzen. Letzterer
ist zahlbar sobald A.___ dazu in der Lage ist. Vorbehalten bleibt ebenfalls der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3 Die Vertreterin
des Berufungsbeklagten B.___, Rechtsanwältin Renate von Arx, macht eine
Parteientschädigung von CHF 2'820.00 geltend. Diese scheint im Vergleich zur
Kostenforderung der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin eher hoch. Indessen
zeichnet sich die Eingabe durch einen höheren Detaillierungsgrad aus, so dass
die Honorarforderung gerade noch angemessen ist. Unerklärlich ist jedoch die
hohe Anzahl von total 324 Kopien, auch wenn berücksichtigt wird, dass im
Berufungsverfahren 44, zum Teil mehrseitige, zusätzlichen Urkunden eingereicht
wurden. Auslagen von total CHF 100.00 scheinen angemessen.
A.___ hat B.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Renate von Arx, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'732.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Das amtliche Honorar, zahlbar durch den Staat Solothurn, wird festgesetzt auf
CHF 1'997.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin in der Höhe von CHF 735.05 sobald B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom20. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Berufungsklägerin
gegen
B.___vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,
Berufungsbeklagter
betreffendEheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Die Parteien haben 2010 in [...] geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___ geb. 2010, und D.___ geb. 2015. Seit 1. Juni 2018 leben sie getrennt. Mit Gesuch vom 30. August 2018 stellte die Ehefrau (fortan auch Berufungsklägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch mit folgenden Anträgen:
Der Gesuchsgegner ist zudem berechtigt, zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden und zwischen den Elternteilen zu besprechen.
Die Kinder verbringen die Feiertage abwechslungsweise bei den Eltern. In ungeraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten beim Gesuchsgegner und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam bei der Gesuchstellerin. In geraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten bei der Gesuchstellerin und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam beim Gesuchsgegner.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
2. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 23. November 2018 stellte die Gesuchstellerin folgende, leicht modifizierte und präzisierte, Anträge:
Der Gesuchsgegner liess sich anlässlich der Eheschutzverhandlung mit folgenden Rechtsbegehren vernehmen:
Der Ehemann sei berechtigt zu erklären, Weihnachten mit den Kindern zu verbringen, die Ehefrau sei berechtigt zu erklären, Silvester und Neujahr mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen Feiertage seien unter den Eltern hälftig aufzuteilen.
Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind. Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Bereits für die Kinder geleistete Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.
Eventualiter sei ein bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___ und D.___ gemäss Ziffer 4 hievor festgesetzter Mehrbetrag von dem gemäss Ziffer 5 für die Ehefrau beantragten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.
Bereits an die Ehefrau geleistete Zahlungen seien auf die Unterhaltspflicht anrechenbar zu erklären.
Gleichentags verlangte der a.O. Gerichtsstatthalter weitere Urkunden und ordnete die Anhörung der Tochter C.___ an. Ausserdem stellte er den Parteien in Aussicht, anschliessend ihre Schlussvorträge schriftlich entgegenzunehmen.
3. Der Schlussvortrag der Gesuchstellerin datiert vom 14. Februar 2019. Sie stellte nun die folgenden Anträge:
Der Schlussvortrag des Gesuchsgegners wurde am 15. März 2019 eingereicht. Er stellte folgende Anträge:
Der Ehemann sei berechtigt zu erklären, drei Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen.
Die Feiertage seien wie folgt aufzuteilen:
Der Ehemann sei berechtigt zu erklären, Weihnachten mit den Kindern zu verbringen. Die Ehefrau sei berechtigt zu erklären, Silvester und Neujahr mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen Feiertage seien unter den Eltern hälftig aufzuteilen.
Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder C.___ und D.___ ab Rechtskraft des Eheschutzurteils folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- CHF 1'270.00 (CHF 518.00 BarU, CHF 752.00 BetU) bis 31.7.2019
- CHF 944.00 (CHF 584.00 BarU, CHF 410.00 BetU) ab 1.8.2019
Der Ehemann sei zu verpflichten, zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen für C.___ die Kosten für den [...]unterricht im Betrag bis zu CHF 433.00 pro Monat zu bezahlen, sofern diese Kosten durch Rechnungen belegt werden.
Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind. Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Bereits für die Kinder geleistete Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.
Eventualiter: Ein bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___ und D.___ gemäss Ziffer 4 hievor festgesetzter Mehrbetrag sei von dem gemäss Ziffer 5 für die Ehefrau beantragten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.
Bereits an die Ehefrau geleistete Zahlungen seien auf die Unterhaltspflicht anrechenbar zu erklären.
4. Am 15. März 2019 setzte der a.o. Gerichtstatthalter der Ehefrau Frist um zum Schlussvortrag des Ehemannes Stellung zu nehmen. Diese liess sich mit Eingabe vom 1. April 2019 vernehmen und bestätigte die früher gestellten Anträge. Gleichentags setzte der a.o. Gerichtstatthalter dem Ehemann Frist, um sich zum zweiten Vortrag der Ehefrau vernehmen zu lassen.
Die Stellungnahme erfolgte innert erstreckter Frist am 7. Mai 2019, worin der Ehemann folgende, wiederum leicht veränderte Anträge stellte:
Der Ehemann sei berechtigt zu erklären, Weihnachten mit den Kindern zu verbringen, die Ehefrau sei berechtigt zu erklären, Silvester und Neujahr mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen Feiertage seien unter den Eltern hälftig aufzuteilen.
Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind. Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.
Bereits für die Kinder geleistete Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.
5. Am 24. Juni 2019 fällte der a.o. Gerichtstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1.Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem 1. Juni 2018 getrennt leben.
2.Die eheliche Liegenschaft [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung und Bezahlung zugewiesen.
3.Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2010, und D.___ geb. 2015, werden unter die alternierende Obhut beider Ehegatten gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.
4.Die Betreuungsanteile werden wie folgt zugeteilt:
5.Die Ehegatten regeln die Besuche an Feiertagen und Ferien nach freier Vereinbarung im gegenseitigen Einverständnis. Im Konfliktfall haben die Ehegatten das Recht drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden und zwischen den Ehegatten zu besprechen. Die Feiertage verbringen die Kinder im Konfliktfall abwechslungsweise bei den Ehegatten. In ungeraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten beim Ehemann und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam bei der Ehefrau. In geraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten bei der Ehefrau und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam beim Ehemann.
6.Der Ehemann hat an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB folgende monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:
CHF 655.00 Barunterhalt sowie CHF 733.00 Betreuungsunterhalt
Der Ehemann ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.
7.Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
Der Ehemann ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.
8.Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 6 und 7 hiervor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungsblätter.
9.Der Antrag der Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann wird abgewiesen.
10.Der Antrag der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
11.Die Gerichtkosten von CHF 1'200.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.
12.Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 verlangte die Vertreterin der Gesuchstellerin die Begründung des Urteils. Diese wurde ihr am 8. und der Vertreterin des Gesuchsgegners am 11. November 2019 zugestellt. Die Berufung der Ehefrau datiert vom 18. November 2019. Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Berufungsantwort des Ehemannes datiert vom
29. November 2019 und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht.
7. Die Berufungsklägerin stellt folgende Anträge:
Ausserordentliche Kinderkosten wie Kosten für den [...] und [...]unterricht werden von den Eltern zur Hälfte bezahlt.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Prozessual lässt die Ehefrau folgende Anträge stellen:
1. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren einen angemessenen Prozess- bzw. Parteikostenvorschuss von mindestens CHF 7'000.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Ehefrau ab Prozessbeginn für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.
Der Ehemann und Berufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
8. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1.1.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, das Verfahren sei am 29. August 2018 eingeleitet worden. Die Verhandlung habe erst am 23. November 2018 stattgefunden. Folglich seien noch die Tochter angehört und weitere Urkunden eingeholt worden. Schliesslich sei Frist gesetzt worden für die schriftlichen Schlussvorträge inkl. Replik und Duplik. Dieses summarische Verfahren sei deshalb erst am 7. Mai 2019 spruchreif geworden. Am 24. Juni 2019 sei das Urteil erlassen worden. Dieses habe später berichtigt werden müssen, weil der Frauenunterhalt im Dispositiv vergessen worden sei. Stattdessen habe die Vorinstanz für die Kinder nota bene 9 Phasen bis ins Jahr 2032 berechnet. Das begründete und berichtigte Urteil sei schliesslich am 8. November 2019 zugestellt worden. Diese Verfahrensverzögerung stehe im Widerspruch zum Sinn des summarischen Verfahrens, welches rasch Klarheit schaffen sollte. Die Ehefrau habe sich und die Kinder während mehr als einem Jahr mit einem unregelmässigen Einkommen und unzureichenden Unterhaltsbeiträgen über Wasser halten müssen.
1.1.2 Die Berufungsklägerin macht in der Sache unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
Sie moniert, dass ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet habe. Sie arbeite nur stundenweise bei der [...] und im [...]. Sie habe da von Januar bis Oktober 2019 nur CHF 5'305.85 bzw. 3'415.85 verdient. [...]stunden gebe sie keine mehr. Die Vorinstanz habe ihr ab August 2019 (Kindergarteneintritt von D.___) wegen ihrer vielseitigen Berufserfahrung ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 pro Monat angerechnet. Indem ihr die Vorinstanz unmittelbar ab 1. August 2019 ein, ihren bisherigen durchschnittlichen Verdienst um CHF 1'250.00 übersteigendes, Einkommen angerechnet habe, verletze das Urteil gleich mehrfach das Recht. Im Eheschutzverfahren sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Nach dem Kontinuitätsprinzip rechtfertige es sich, die bisher gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen. Insbesondere dann, wenn die Ehe definitiv gescheitert sei, sei die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens [der Ehefrau] und 9 Phasen des Kinderunterhalts bis ins Jahr 2032 nicht opportun.
Das im Bundesgerichtsentscheid vom 21. September 2018 (Urteil 5A_384/2018) begründete Schulstufenmodell könne nicht unbesehen auf das summarische Eheschutzverfahren übertragen werden, weil es hier nur um eine Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung gehe und nur eine summarische Prüfung erfolge. Das Ziel des Eheschutzverfahrens sei, die bestehenden Verhältnisse zu klären und die Trennung auf dieser Basis zu regeln. Sollte das Schulstufenmodell dennoch zur Anwendung gelangen, müssten grosszügige Übergangsfristen in Abhängigkeit von den konkreten Umständen gewährt werden. Vorliegend sei am 24. Juni 2019 entschieden worden, dass der Ehefrau ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 angerechnet und der Unterhalt um CHF 555.00 pro Monat reduziert werde. Ihr sei keine Übergangsfrist eingeräumt worden. Diese müsse mindestens 12 Monate ab Erlass des Urteils betragen. Die Erwerbschancen von Frauen mit Migrationshintergrund dürften nicht überschätzt werden. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid lediglich damit begründet, dass die Ehefrau «vielseitige Berufserfahrung» habe. Das sei ungenügend, womit die Vorinstanz ihren Gehörsanspruch verletze. Dies führe grundsätzlich zu einer Aufhebung des Entscheids. Die Verletzung könne auch nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, weil damit der Instanzenzug verkürzt werde. Das Urteil sei deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Grundsätzlich sei vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Ein hypothetisches Einkommen könne dann angerechnet werden, wenn es zumutbar und tatsächlich möglich sei, ein solches zu erzielen. Das Gericht habe konkret anzugeben, welche Arbeitsstelle in Betracht komme und welcher Verdienst dabei zu erwarten sei. Die Berufungsklägerin habe ausgeführt, welche Faktoren sie hinderten, ein höheres Einkommen zu erzielen. Auch fehle ihr die Möglichkeit zum Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit. Sie müsse sich ganz neu orientieren, was Zeit in Anspruch nehme. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei und die Berechnung der Phasen im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu unterbleiben habe.
Die Vorinstanz habe den Bar- und Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt in Phase 1 richtig berechnet. Darauf könne für die gesamte Dauer der verfügten Massnahmen abgestellt werden.
Obwohl die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Ehemann die ausserordentlichen Kinderkosten zu bezahlen habe, sei lediglich darauf verwiesen worden, dass die Kinder am Überschuss partizipierten und die Kosten daher von dem Elternteil zu bezahlen seien, bei dem sie entstünden. Damit bleibe die Regelung dieser Kosten weiterhin offen. Der Ehemann sei aktuell mit der Bezahlung von zwei Rechnungen der [...]schule in Verzug. Es sei ausdrücklich ins Urteil aufzunehmen, dass die ausserordentlichen Kinderkosten unter den Eltern hälftig zu teilen seien.
Aufgrund der fehlerhaften Unterhaltsberechnung verfüge die Ehefrau nicht über genügend Mittel zur Prozessfinanzierung. Sie habe deshalb ein Darlehen aufnehmen müssen. Gestützt auf die eheliche Beistandspflicht habe sie deshalb Anspruch auf Bezahlung eines Prozess- bzw. Parteikostenbeitrags von mindestens CHF 7'000.00. Dieser Betrag sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Sollte der Ehemann nicht zur Bezahlung in der Lage sein, müsste der Ehefrau für beide Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.
1.2 Der Berufungsbeklagte äusserte sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls frist- und formgerecht. Er lässt folgendes ausführen:
Die Eheschutzverhandlung sei zeitlich im üblichen Rahmen angesetzt worden und es seien die üblichen Urkunden verlangt worden. An der Eheschutzverhandlung hätten die Lohnabrechnungen für das Jahr 2018 und der Lohnausweis 2017 der Ehefrau gefehlt. Diese seien vom Gericht nachverlangt und dem Berufungsbeklagten sei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Er zahle der Berufungsklägerin ab August 2019 monatlich CHF 3'507.00, obwohl formell immer noch die Verfügung vom 25. September 2018 massgebend sei. Zusammen mit ihrem effektiven Einkommen sei der Grundbedarf der Berufungsklägerin und der Kinder gedeckt.
Praxisgemäss werde das Schulstufenmodell bereits im Eheschutzverfahren angewandt. Die Berufungsklägerin habe sich somit seit dem 21. September 2018 darauf vorbereiten können, dass sie ab August 2019 einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit werde nachgehen müssen. Die Vorinstanz sei auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie ausführe wie viel die Berufungsklägerin an ihren bisherigen Arbeitsstellen verdient habe. Damit sei auch klar, was die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die «vielseitige Berufserfahrung» meine. Von einer anderen Tätigkeit sei nie die Rede gewesen. Die Berufungsklägerin habe ihre Argumentation im Wesentlichen darauf beschränkt, dass sie ihr Arbeitspensum bei ihren aktuellen Arbeitgebern nicht ausdehnen könne. Von einer Gehörsverletzung könne daher keine Rede sein. Diese werde im Übrigen geheilt, wenn die obere Instanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfüge. Die tatsächliche Erzielung des hypothetischen Einkommens sei der Berufungsklägerin sowohl zumutbar als auch möglich.
Die Vorinstanz habe den Bar- und Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt aus Sicht des Berufungsbeklagten nicht richtig berechnet. Die Klägerin lebe mit Herrn [...] im Konkubinat. Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seien daher sicher nicht zu tief angesetzt worden. Ob die vorgenommene Berechnung für 9 Phasen sinnvoll sei oder nicht, müsse nicht geprüft werden. Sicher sei in zwei Phasen zu rechnen, zumal das aktuelle Einkommen der Berufungsklägerin keinesfalls für die gesamte Trennungsdauer gelten könne.
Es sei zutreffend, dass die Kosten für [...]unterricht vor der Vorinstanz strittig gewesen seien. Er habe in der Eheschutzverhandlung darauf hingewiesen, dass man sich in der Paartherapie darauf geeinigt habe, dass die Tochter nur noch zweimal wöchentlich ins [...] gehe und an keinen Wettbewerben mehr teilnehme, weil ihr das neben der Schule zu viel geworden sei. Das werde seither auch so gehandhabt. Höhere Kosten seien nicht belegt. Die Vorinstanz habe diese Kosten daher zu Recht nicht separat aufgeführt. Bei einem Überschuss von CF 1'183.00 in der ersten und CHF 1'676.00 in der zweiten Phase sei die Berufungsklägerin in der Lage, die Auslagen für den [...] und den [...]unterricht der Tochter mit dem Überschuss zu bezahlen.
Weiter hält der Berufungsbeklagte dafür, dass er aktuell nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um der Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Er sei auch nicht in der Lage, die eigenen Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen, weshalb er für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantrage.
III.
1.1 Mit Berufung können gemäss Art. 310 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin macht beides geltend.
1.2 Unklar ist, was die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen unter Vorbemerkungen/Verfahren erreichen will, zumal sie damit keinen konkreten Antrag verbindet. Zur Verfahrensführung des Vorderrichters ist festzustellen, dass das Verhandlungsdatum umgehend nach Eingang des Begehrens festgesetzt wurde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt gegen die Terminierung opponiert hat. Sodann fehlten an der Eheschutzverhandlung Einkommensbelege der Berufungsklägerin, die sie erst innert erstreckter Frist am 9. Januar 2019 eingereicht hat. Danach haben beide Parteien in den schriftlichen Schlussvorträgen ihre Anträge ein weiteres Mal geändert (vgl. oben Ziff. I.3), was die jeweilige Gegenpartei zwang, sich dazu zu äussern. Unrichtig ist, dass das Verfahren seit 7. Mai 2019 entscheidungsreif (Eingang des Schlussvortrags der Gegenpartei) gewesen sei. Aufgrund des Replikrechts musste der Vorderrichter vor der Entscheidfällung, die mögliche Einreichung einer unerbetenen weiteren Replik abwarten. Dass es folglich noch einen Monat bis zur Eröffnung des unbegründeten Urteils gedauert hat, ist nicht zu beanstanden. Man kann sich tatsächlich fragen, ob es sinnvoll ist, den Unterhalt in 9 Phasen zu berechnen in einem Fall, in dem absehbar ist, dass nach Ablauf der zweijährigen Trennung ein Scheidungsverfahren folgen wird. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren können allfällige Änderungen der Verhältnisse geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden. Auch scheint es im Hinblick auf den zügigen Abschluss nicht empfehlenswert, in so umstrittenen Verfahren, den Entscheid vorab im Dispositiv zu eröffnen. Da gerade in familienrechtlichen Verfahren die Kenntnis der Entscheidgründe für die Akzeptanz des Urteils enorm wichtig ist, ist regelässig mit Gesuchen um Begründung zu rechnen, so dass mit der vorgängigen Eröffnung im Dispositiv das Ziel der Beschleunigung des Verfahrens nicht erreicht wird. Daraus erhellt, dass alle Beteiligten, auch die Berufungsklägerin, mit strafferer Prozessführung zur Verfahrensbeschleunigung hätten beitragen können.
2.1 Die Berufungsklägerin wehrt sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes in der Höhe von CHF 2'000.00 pro Monat ab August 2019. Zurecht weist sie darauf hin, dass das Schulstufenmodell als Grundlage zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau im Eheschutzverfahren nicht unbesehen übernommen werden dürfe. Hingegen hat das nichts mit dem summarischen Charakter des Eheschutzverfahrens zu tun, sondern damit, dass bis zur Auflösung der Ehe ein ehelicher Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR 210), gestützt auf die eheliche Beistandspflicht besteht. Dieser ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es nach ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts, insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2011, E. 4). So muss das Gericht in jedem Fall prüfen, ob und in welchem Umfang angesichts dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrenntleben von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Das gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen, wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in diesem Stadium der endgültige Bruch der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).
2.2 Vorliegend hat die Berufungsklägerin an der Eheschutzverhandlung die Frage des Vorsitzenden, ob sie sich definitiv scheiden lassen wolle, bejaht. Sie weist in der Berufungsschrift (S. 7) in anderem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, dass voraussichtlich im Juni 2020 das Scheidungsverfahren eingeleitet werde. Steht für die Unterhaltsberechtigte das Ende der Ehe fest, so steht die Berufung auf die Aufrechterhaltung des ehelich gelebten Status quo im Widerspruch zum Entschluss, die Ehe beenden zu wollen. Der Widerspruch zwischen der Berufung auf den ehelichen Unterhaltsanspruch und dem Willen, die Ehe zu beenden, ist anhand der konkreten Verhältnisse im Eheschutzverfahren zu würdigen. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter bei der Frage der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin an den nachehelichen Verhältnissen orientiert hat.
2.3 Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass das Bundesgerichtsurteil 5A_384/2018, worin die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der geschiedenen Mutter neu nach dem sogenannten Schulstufenmodell beurteilt wurde, seit Herbst 2018 bekannt ist. Er hat bereits an der Eheschutzverhandlung vom 23. November 2018 ausdrücklich verlangt, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit auf ein 50 % Pensum erhöhe, ev. dass ihr ein hypothetisches Einkommen in diesem Umfang ab August 2019 (Eintritt des Sohnes D.___ in den Kindergarten) angerechnet werde (AS 52). Das hat er im schriftlichen Schlussvortrag vom 7. Mai 2019 erneut thematisiert (AS 110). Die Berufungsklägerin musste sich daher seit spätestens November 2018 mit der Notwendigkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auseinandersetzen. Ob sie in dieser Hinsicht etwas unternommen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Sie belässt es bei den Hinweisen, dass sich ihre Erwerbstätigkeit nach der Nachfrage richte und sie mit der Kinderbetreuung gebunden sei. Mit diesen Herausforderungen steht sie nicht alleine da. Das trifft auf alle getrenntlebenden Ehefrauen und Mütter gleichermassen zu. Zudem ignoriert sie, dass sie die schulpflichtigen Kinder nicht mehr rund um die Uhr betreuen muss. Tatsache ist, dass es nicht genügt, darauf zu warten, dass ihr von den bisherigen Arbeitgebern mehr Kurse angeboten werden. Sie hat sich auch bei anderen möglichen Arbeitgebern aktiv um eine Stelle zu bewerben, falls die bisherigen Arbeitgeber sie nicht zusätzlich beschäftigen können. Sie muss sich nötigenfalls auch in einem anderen Tätigkeitsbereich um eine Anstellung bemühen. Solche Bemühungen sind aus den Akten nicht ersichtlich.
2.4 Die Berufungsklägerin moniert weiter, dass der Vorderrichter seinen Entscheid über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit dem Hinweis auf ihre «vielseitige Berufserfahrung» nur ungenügend begründet habe. In der Tat fällt die Begründung in diesem Punkt auf Seite 16 des Urteils allzu knapp aus. Hingegen kam die Berufstätigkeit der Berufungsklägerin in der Eheschutzverhandlung ausführlich zur Sprache (AS 57 f.) und sie konnte dazu persönlich Stellung nehmen. Aufgrund dessen war für die Berufungsklägerin auch klar, woraus sich der a.o. Gerichtstatthalter mit dieser Aussage bezogen hat. Sie äussert sich in der Berufungsschrift dann auch zu ihren (angeblich mangelnden) Verdienstaussichten in genau jenen Tätigkeiten, die beim Vorderrichter zur Sprache kamen. Der Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren einen Lebenslauf der Berufungsklägerin eingereicht (Berufungsantwort Urkunde, BAUrk. 8). Dieser ist unbestritten geblieben. Demnach hat sie gute Deutschkenntnisse. Ohne diese wäre sie kaum in der Lage auf Deutsch Kurse zu erteilen. Dass für [...]instruktoren keine grosse Nachfrage bestehen soll, wie die Berufungsklägerin behauptet, ist nur schwer verständlich, zumal [...]studios derzeit wie Pilze aus dem Boden schiessen. Selbstredend geht der Betrieb eines solchen Studios mit der Nachfrage nach erfahrenem Instruktionspersonal einher. Die Berufungsklägerin verfügt gemäss ihrem Lebenslauf diesbezüglich über jahrelange Erfahrung. Tatsächlich sind in der Region Mittelland zwischen Zürich, Basel und Bern verschiedene Stellen für [...]instruktoren (m/w) mit Pensen von 20 100 % ausgeschrieben, wie der Berufungsbeklagte nachweist (BAUrk. 10-13). Die Berufungsklägerin ist ausserdem ausgebildete [...]beraterin, was in diesem Sektor auch ohne medizinische Ausbildung als zusätzliche Qualifikation verwertbar sein dürfte. Sie ist ausserdem [...] Muttersprache und verfügt über einen Studienabschluss in [...] mit Ausbildungen zum [...], [...] und [...]. Es ist gerichtsnotorisch, dass international tätige Firmen, Anwälte und auch diverse staatliche Stellen regelmässig entsprechende Dienstleistungen nachfragen. Neben Privatpersonen bieten schweizweit verschiedene Firmen professionelle [...]arbeiten an und benötigen dafür entsprechend qualifiziertes Personal. Schriftliche Arbeiten können auch zuhause erledigt werden, so dass währenddessen keine externe Kinderbetreuung nötig ist. Sodann gibt es in der Region Mittelland zwischen Zürich, Basel und Bern verschiedene [...], die auch [...]kurse anbieten. Diese benötigen Lehrpersonen mit entsprechenden [...] und [...]kenntnissen. Die Berufungsklägerin hat nach ihren Aussagen beim Vorderrichter (AS 58) in diesem Bereich Erfahrung. Gemäss ihren Ausführungen hat sie früher Privatstunden erteilt. Sie verfügt ausserdem über eine Ausbildung als [...] für [...]. Die [...]kenntnisse sind nicht an eine bestimmte [...] gebunden. Daraus erhellt, dass sie realistische Möglichkeiten hat, sich in verschiedenen Wirtschaftszweigen beruflich weiter zu etablieren.
2.5.1 Dass sich die Berufungsklägerin allenfalls neu orientieren muss, ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens. Eine Trennung verändert per se die Lebenssituation der Beteiligten. Das ist auch gewollt. Die Trennung zwingt beide Ehegatten zu einer Auseinandersetzung mit der neuen Situation und einer persönlichen und ev. auch einer beruflichen Neuorientierung. Das gilt umso mehr, wenn, wie von der Berufungsklägerin anlässlich der Eheschutzverhandlung zu Protokoll gegeben, die Scheidung angestrebt wird. Auch, dass die Berufungsklägerin für eine ausserhäusliche Tätigkeit möglicherweise eine Kinderbetreuung organisieren muss, ist systemimmanent und grundsätzlich kein Hinderungsgrund für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit. Es gibt im Raum [...] diverse Angebote von Tagesmüttern, Kindertagesstätten, Mittagstischen usw. Natürlich muss das individuell organisiert werden.
2.5.2 Es ist eine Ermessensfrage, ob und wie lange der Berufungsklägerin eine Übergangsfrist für die berufliche Neuorientierung zu gewähren ist. Deren Beantwortung obliegt dem a.o. Gerichtsstatthalter. Er hat der Berufungsklägerin ab August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 netto angerechnet. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten bereits seit mehr als einem Jahr getrennt und hatten bis dahin ausreichend Zeit, sich mit der neuen Situation zu arrangieren. Sodann steht für die Berufungsklägerin fest, dass die Trennung endgültig ist. Die Eheschutzverhandlung fand im November 2018 statt. Bei dieser Gelegenheit kamen die Berufskenntnisse der Berufungsklägerin zur Sprache und der Berufungsbeklagte verlangte, dass ihr ab Kindergarteneintritt des Sohnes im August 2019 ein Erwerbseinkommen von 50 % angerechnet werde.
2.5.3 Die Berufungsklägerin ist gemäss ihrem Lebenslauf in der Schweiz seit mehr als acht Jahren in verschiedenen Bereichen mit kleinen Pensen als [...]leiterin und [...]lehrerin tätig. Sie hat ausserdem eine Ausbildung zur [...] absolviert. Sie muss folglich keinen völligen Neueinstieg, sondern eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bewältigen. Dabei kann sie, wie oben ausgeführt, auf verschiedene Ausbildungen und Kenntnisse zurückgreifen, die sich beruflich verwerten lassen. Die Berufungsklägerin weiss seit der Eheschutzverhandlung im November 2018, dass der Ehemann unter Berufung auf die neue Gerichtspraxis eine Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit auf August 2019 verlangt. Angesichts der neuen Gerichtspraxis musste sie ernsthaft damit rechnen, dass dieser Antrag bewilligt wird. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin unternommen hat, um die Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit voranzutreiben oder, dass sie sich erfolglos um mehr [...]pensen bemüht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was eine längere Übergangsfrist ändern würde.
2.5.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin für die aktuell erteilten [...]- bzw. [...]kurse Stundenlöhne zwischen CHF 45.50 und 61.20 brutto erhält (inkl. Ferienanteil; Kl.Urk. 7,8, 24, 26, 27, 32 und 33). Es ist gerichtsnotorisch, dass auch [...]personen und [...] in diesem Umfang entlöhnt werden. Das vom Vorderrichter angerechnete hypothetische Einkommen von CHF 2'000.00 netto entspricht somit einem Teilpensum von rund 25 30 %. Hinzu kommt, dass der Vater die Kinder jede Woche von Donnerstagabend bis Samstagmittag betreut. Die Berufungsklägerin ist folglich in dieser Zeit frei für die Berufsausübung und benötigt keine externe Kinderbetreuung.
2.5.5 Die Feststellung des Vorderrichters, dass die Berufungsklägerin mit ihrer vielseitigen Berufserfahrung ab August 2019 in der Lage sei, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 zu erzielen, ist daher unter Würdigung der Gesamtumstände nicht zu beanstanden.
3.1 Die Berufungsklägerin rügt weiter, dass der Vorderrichter die Auslagen für den [...] und den [...]unterricht der Tochter nicht als ausserordentliche Kinderkosten dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt hat. Indem der Vorderrichter diese Kosten nicht separat aufgeführt und deren Bezahlung einem Elternteil auferlegt habe, sei die Kostentragung ungeregelt geblieben. Der Berufungsbeklagte moniert, dass man in der Ehetherapie besprochen habe, die Tochter solle den [...]unterricht nur noch zweimal wöchentlich besuchen und an keinen Wettbewerben mehr teilnehmen. Zudem seien nie Kosten in der geforderten Höhe belegt worden.
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren einen Barunterhaltsbeitrag von total CHF 1200.00 für C.___ beantragt hat. Darin enthalten waren CHF 573.00 (klägerische Urkunde, KlUrk. 30) für «besondere Auslagen». Sie hat in der Begründung des Schlussvortrags vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass C.___ den [...] und [...]unterricht besuche und entsprechende Auslagen in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien. Einen separaten Antrag auf Bezahlung bestimmter Rechnungen durch den Vater hat sie nicht gestellt.
Über den Umfang des Barunterhalts von C.___ hat der Vorderrichter entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin entschieden (vgl. Urteilsbeilagen 1 9). Allerdings nicht in ihrem Sinn. Er hat es abgelehnt, die geltend gemachten Auslagen für [ ]- und [...]unterricht in den Barbedarf von C.___ einzurechnen. In der Urteilsbegründung hat er darauf hingewiesen, dass derjenige Ehegatte die ausserordentlichen Auslagen zu bezahlen habe, bei dem sie anfielen. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass den Kindern ein Überschussanteil angerechnet werde, woraus solche Auslagen bezahlt werden könnten (Urt. E. 4.4.3., S. 14). Diesen Punkt hat er ebenso wenig ins Dispositiv aufgenommen, wie die Berufungsklägerin einen separaten Antrag gestellt hat. Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie belässt es bei appellatorischer Kritik am Urteil des Vorderrichters.
Das Vorgehen des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. Seine Aufgabe besteht darin die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es ist nicht seine Aufgabe darüber zu befinden, ob ein Kind dieses oder jenes Hobby betreiben und wer die entsprechenden Auslagen tragen soll. Das sind Erziehungsentscheide, welche die Eltern treffen müssen, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben. Dazu gehört auch die Verständigung über die Kostenfrage. Aus den Ausführungen beider Parteien geht hervor, dass sie sich im Grundsatz einig sind. Es ist ihnen zuzumuten, sich auch über die Details zu verständigen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
IV.
1.1. Die Ehefrau beantragt einen Parteikostenvorschuss zulasten ihres güterrechtlichen Anspruchs, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege für beide Instanzen. Der Vorderrichter hat ausgeführt, dass ihr Einkommen ausreiche, um die notwendigen Prozesskosten zu bezahlen. Auf die Zusammensetzung des Einkommens der Berufungsklägerin ist er nicht eingegangen.
Prozessarmut liegt vor, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_79/2015 E. 2.1). Die unentgeltliche Rechtpflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis).
1.2 Die Berufungsklägerin hatte gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt einen monatlichen Bedarf von CHF 2947.00 (vgl. Urteilsbeilage 1). Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag von CHF 270.00, was total CHF 3'217.00 ausmacht. Ihr Erwerbseinkommen im Jahr 2019 (Januar bis Oktober) betrug CHF 872.00 pro Monat (BerUrk. 4). Hinzu kamen ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 717.00 und Betreuungsunterhalt für beide Kinder von CHF 2'197.00. Total belief sich ihr Einkommen auf CHF 3'786.00 pro Monat. Nicht hinzugerechnet werden kann der Barunterhalt der Kinder, zumal dieser zur Deckung der direkten Kinderkosten dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_726/ 2017 E. 4.4.2 f.). Es resultiert folglich ein monatlicher Überschuss von CHF 569.00. Dieser reicht gut aus, um den notwendigen Aufwand für den erstinstanzlichen Prozess in 12 Monaten finanzieren zu können.
Die Berufungsklägerin macht geltend, der Ehemann habe aufgrund des fehlerhaften Urteils zu wenig bezahlt, weshalb sie ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Der Ehemann hat gegen die vom Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge kein Rechtsmittel ergriffen. Diese sind folglich vollstreckbar (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist der Berufungsklägerin unbenommen, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf dem Weg der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Familienrechtliche Unterhaltsforderungen sind in einer Zwangsvollstreckung privilegiert. Sie wird demnach die Restanz in wenigen Monaten erhältlich machen können. Es erübrigt sich daher, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden.
1.3 Die Berufungsklägerin macht ausserdem einen Parteikostenvorschuss ev. die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren geltend. Der Antrag wurde nicht ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme im Eheschutzverfahren gestellt. Das Verfahren wird mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen, es kann daher nur noch ein Parteikostenbeitrag zur Diskussion stehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013, RE 130016).
Das Erwerbseinkommen der Berufungsklägerin im Jahr 2019 (Januar bis Oktober 2019) betrug CHF 872.00 pro Monat (BerUrk. 4). Hinzu kommen seit August 2019 ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'016.00 und CHF 1'149.00 Betreuungsunterhalt, total CHF 3'037.00 pro Monat. Ihr Bedarf beträgt nach der Berechnung des Vorderrichters nun CHF 3'149.00 (vgl. Urteilsbeilage 2) zuzüglich eines zivilprozessualen Zuschlags von CHF 270.00. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin derzeit nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu finanzieren. Das wird sich ändern, sobald sie ihr Erwerbspensum auf das vom Vorderrichter als zumutbar errechnete Niveau steigert.
Beim Ehemann scheint ein Parteikostenbeitrag angesichts der Unterhalts- und Steuerausstände (vgl. BerAUrk. 43 f.) derzeit nicht einbringlich. Der Ehefrau ist daher für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwältin Therese Hintermann, als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
1.4 Der Berufungsbeklagte ersucht für das Berufungsverfahren ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund der Verfahrensausgangs wird er nicht kostenpflichtig. Indessen scheint die Parteientschädigung bei der Gegenpartei derzeit nicht einbringlich. Es ist daher über das Gesuch zu entscheiden.
Nach den Erwägungen des Vorderrichters erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9010.00. Sein Bedarf beträgt CHF 3'878.00 pro Monat, hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00, total CHF 4'118.00. Nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge von total CHF 3'669.00 und den bei ihm anfallenden Kinderkosten von CHF 622.00 verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von CHF 601.00. Unter Berücksichtigung der belegten Schulden, unter Einbezug der Unterhaltsschulden gegenüber Ehefrau und Kindern, ist er derzeit nicht in der Lage, den Prozess selber zu finanzieren. Ihm ist daher für das Berufungsverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bewilligen.
2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit der Berufung vollständig unterlegen. Unter diesen Umständen sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Beide Parteien sind derzeit nicht liquid. Es gibt daher keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A.___ zur Zahlung auferlegt.
2.2 Die Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend sind das amtliche Honorar, zahlbar durch den Staat Solothurn, auf CHF 1'314.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) und der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 484.00 festzusetzen. Letzterer ist zahlbar sobald A.___ dazu in der Lage ist. Vorbehalten bleibt ebenfalls der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3 Die Vertreterin des Berufungsbeklagten B.___, Rechtsanwältin Renate von Arx, macht eine Parteientschädigung von CHF 2'820.00 geltend. Diese scheint im Vergleich zur Kostenforderung der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin eher hoch. Indessen zeichnet sich die Eingabe durch einen höheren Detaillierungsgrad aus, so dass die Honorarforderung gerade noch angemessen ist. Unerklärlich ist jedoch die hohe Anzahl von total 324 Kopien, auch wenn berücksichtigt wird, dass im Berufungsverfahren 44, zum Teil mehrseitige, zusätzlichen Urkunden eingereicht wurden. Auslagen von total CHF 100.00 scheinen angemessen.
A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'732.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen. Das amtliche Honorar, zahlbar durch den Staat Solothurn, wird festgesetzt auf CHF 1'997.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin in der Höhe von CHF 735.05 sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen.
2.A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'732.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien bezahlt der Staat Solothurn den Betrag von CHF 1'997.85 direkt an Rechtsanwältin Renate von Arx,. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird festgesetzt auf CHF 1'314.60. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsanwältin im Betrag von CHF 484.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen sie auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller