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ZKBER.2019.84

Eheschutz

Solothurn · 2020-03-20 · Deutsch SO
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Den Ehegatten sei das Getrenntleben gerichtlich zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2018 getrennt leben.

E. 2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für seine Kinder C.___ und D.___, rückwirkend ab 1.6.2018 monatlich vorauszahlbare angemessene Kinderunterhaltsbeiträge, aufgeteilt in Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zuzüglich allfälliger vom Gesuchsgegner bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.

E. 3 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1.6.2018 an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren angemessenen, richterlich festzusetzenden Beitrag zu bezahlen.

E. 4 Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2010, und D.___, geb. 2015, seien während der Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter zu stellen.

E. 5 Dem Gesuchsgegner sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen: Jeden Donnerstagabend [von] 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Der Gesuchsgegner ist zudem berechtigt, zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden und zwischen den Elternteilen zu besprechen. Die Kinder verbringen die Feiertage abwechslungsweise bei den Eltern. In ungeraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten beim Gesuchsgegner und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam bei der Gesuchstellerin. In geraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten bei der Gesuchstellerin und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam beim Gesuchsgegner.

E. 6 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 4'000.00 zu bezahlen.

E. 7 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zu bezahlen.

E. 8 Der Antrag der Ehefrau um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

E. 9 Der Antrag der Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann wird abgewiesen.

E. 10 Der Antrag der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 11 Die Gerichtkosten von CHF 1'200.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

E. 12 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6.         Mit Eingabe vom 9. Juli 2019

verlangte die Vertreterin der Gesuchstellerin die Begründung des Urteils. Diese

wurde ihr am 8. und der Vertreterin des Gesuchsgegners am 11. November 2019

zugestellt. Die Berufung der Ehefrau datiert vom 18. November 2019. Sie wurde form-

und fristgerecht eingereicht. Die Berufungsantwort des Ehemannes datiert vom

29. November 2019 und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht.

7.         Die Berufungsklägerin stellt

folgende Anträge:

1.

Ziff. 6 des berichtigten Urteils des

Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Juni 2019 (OGZPR.2018.1286-AOGWAL) sei wie

folgt abzuändern:

«Ziff. 6: Der Ehemann hat für die Dauer

des Getrenntlebens an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder mit Wirkung ab 1.

Juni 2018 folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten:

a.

für C.___: CHF 655.00 Barunterhalt sowie

CHF 733.00 Betreuungsunterhalt

b.

für D.___: CHF 655.00 Barunterhalt sowie

CHF 1'464.00 Betreuungsunterhalt

Ausserordentliche

Kinderkosten wie Kosten für den [...] und [...]unterricht werden von den Eltern

zur Hälfte bezahlt.

2.

Ziff. 7 des berichtigten Urteils des

Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Juni 2019 (OGZPR.2018.1286-AOGWAL) sei wie

folgt abzuändern:

«Ziff. 7: Der

Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juni 2018 für die Dauer des

Getrenntlebens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 717.00

zu bezahlen.

Der Ehemann

ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen.»

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Prozessual

lässt die Ehefrau folgende Anträge stellen:

1.   Der

Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche und

zweitinstanzliche Verfahren einen angemessenen Prozess- bzw.

Parteikostenvorschuss von mindestens CHF 7'000.00 zu bezahlen.

2.   Eventualiter

sei der Ehefrau ab Prozessbeginn für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren

die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

Unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bewilligen.

Der Ehemann und Berufungsbeklagte liess

sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls frist- und formgerecht

vernehmen. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Berufung sei abzuweisen.

2.

Prozessuale Anträge:

a.

Der von der Berufungsklägerin in Ziffer

1 gestellte prozessuale Antrag, wonach der Ehemann zu verpflichten sei der

Ehefrau für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren einen

angemessenen Prozess- bzw. Parteikostenvorschuss von mindestens CHF 7'000.00 zu

bezahlen, sei abzuweisen.

b.

Dem Gesuchsgegner sei für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

8.         Die Streitsache

ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1.1.1    Die Berufungsklägerin macht

geltend, das Verfahren sei am 29. August 2018 eingeleitet worden. Die

Verhandlung habe erst am 23. November 2018 stattgefunden. Folglich seien noch

die Tochter angehört und weitere Urkunden eingeholt worden. Schliesslich sei

Frist gesetzt worden für die schriftlichen Schlussvorträge inkl. Replik und

Duplik. Dieses summarische Verfahren sei deshalb erst am 7. Mai 2019 spruchreif

geworden. Am 24. Juni 2019 sei das Urteil erlassen worden. Dieses habe später berichtigt

werden müssen, weil der Frauenunterhalt im Dispositiv vergessen worden sei.

Stattdessen habe die Vorinstanz für die Kinder nota bene 9 Phasen bis ins Jahr

2032 berechnet. Das begründete und berichtigte Urteil sei schliesslich am 8.

November 2019 zugestellt worden. Diese Verfahrensverzögerung stehe im

Widerspruch zum Sinn des summarischen Verfahrens, welches rasch Klarheit

schaffen sollte. Die Ehefrau habe sich und die Kinder während mehr als einem

Jahr mit einem unregelmässigen Einkommen und unzureichenden Unterhaltsbeiträgen

über Wasser halten müssen.

1.1.2    Die Berufungsklägerin macht in

der Sache unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend.

Sie moniert, dass ihr die Vorinstanz ein

hypothetisches Einkommen aufgerechnet habe. Sie arbeite nur stundenweise bei

der [...] und im [...]. Sie habe da von Januar bis Oktober 2019 nur CHF

5'305.85 bzw. 3'415.85 verdient. [...]stunden gebe sie keine mehr. Die

Vorinstanz habe ihr ab August 2019 (Kindergarteneintritt von D.___) wegen ihrer

vielseitigen Berufserfahrung ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 pro

Monat angerechnet. Indem ihr die Vorinstanz unmittelbar ab 1. August 2019 ein,

ihren bisherigen durchschnittlichen Verdienst um CHF 1'250.00 übersteigendes,

Einkommen angerechnet habe, verletze das Urteil gleich mehrfach das Recht. Im

Eheschutzverfahren sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen

auszugehen. Nach dem Kontinuitätsprinzip rechtfertige es sich, die bisher

gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen.

Insbesondere dann, wenn die Ehe definitiv gescheitert sei, sei die Aufrechnung

eines hypothetischen Einkommens [der Ehefrau] und 9 Phasen des Kinderunterhalts

bis ins Jahr 2032 nicht opportun.

Das im Bundesgerichtsentscheid vom 21.

September 2018 (Urteil 5A_384/2018) begründete Schulstufenmodell könne nicht

unbesehen auf das summarische Eheschutzverfahren übertragen werden, weil es

hier nur um eine Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung gehe und nur eine

summarische Prüfung erfolge. Das Ziel des Eheschutzverfahrens sei, die

bestehenden Verhältnisse zu klären und die Trennung auf dieser Basis zu regeln.

Sollte das Schulstufenmodell dennoch zur Anwendung gelangen, müssten

grosszügige Übergangsfristen in Abhängigkeit von den konkreten Umständen

gewährt werden. Vorliegend sei am 24. Juni 2019 entschieden worden, dass der

Ehefrau ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00

angerechnet und der Unterhalt um CHF 555.00 pro Monat reduziert werde. Ihr sei

keine Übergangsfrist eingeräumt worden. Diese müsse mindestens 12 Monate ab

Erlass des Urteils betragen. Die Erwerbschancen von Frauen mit

Migrationshintergrund dürften nicht überschätzt werden. Die Vorinstanz habe

ihren Entscheid lediglich damit begründet, dass die Ehefrau «vielseitige

Berufserfahrung» habe. Das sei ungenügend, womit die Vorinstanz ihren

Gehörsanspruch verletze. Dies führe grundsätzlich zu einer Aufhebung des

Entscheids. Die Verletzung könne auch nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt

werden, weil damit der Instanzenzug verkürzt werde. Das Urteil sei deshalb aus

formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung gemäss Art.

29 Abs. 2 BV an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Grundsätzlich sei vom tatsächlich

erzielten Einkommen auszugehen. Ein hypothetisches Einkommen könne dann

angerechnet werden, wenn es zumutbar und tatsächlich möglich sei, ein solches

zu erzielen. Das Gericht habe konkret anzugeben, welche Arbeitsstelle in

Betracht komme und welcher Verdienst dabei zu erwarten sei. Die

Berufungsklägerin habe ausgeführt, welche Faktoren sie hinderten, ein höheres

Einkommen zu erzielen. Auch fehle ihr die Möglichkeit zum Ausbau ihrer

Erwerbstätigkeit. Sie müsse sich ganz neu orientieren, was Zeit in Anspruch

nehme. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt,

weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei und die Berechnung

der Phasen im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu unterbleiben habe.

Die Vorinstanz habe den Bar- und

Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt in Phase 1 richtig berechnet.

Darauf könne für die gesamte Dauer der verfügten Massnahmen abgestellt werden.

Obwohl die Vorinstanz ausdrücklich

darauf hingewiesen worden sei, dass der Ehemann die ausserordentlichen

Kinderkosten zu bezahlen habe, sei lediglich darauf verwiesen worden, dass die

Kinder am Überschuss partizipierten und die Kosten daher von dem Elternteil zu

bezahlen seien, bei dem sie entstünden. Damit bleibe die Regelung dieser Kosten

weiterhin offen. Der Ehemann sei aktuell mit der Bezahlung von zwei Rechnungen

der [...]schule in Verzug. Es sei ausdrücklich ins Urteil aufzunehmen, dass die

ausserordentlichen Kinderkosten unter den Eltern hälftig zu teilen seien.

Aufgrund der fehlerhaften

Unterhaltsberechnung verfüge die Ehefrau nicht über genügend Mittel zur

Prozessfinanzierung. Sie habe deshalb ein Darlehen aufnehmen müssen. Gestützt

auf die eheliche Beistandspflicht habe sie deshalb Anspruch auf Bezahlung eines

Prozess- bzw. Parteikostenbeitrags von mindestens CHF 7'000.00. Dieser Betrag

sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Sollte der

Ehemann nicht zur Bezahlung in der Lage sein, müsste der Ehefrau für beide

Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.

1.2       Der

Berufungsbeklagte äusserte sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls

frist- und formgerecht. Er lässt folgendes ausführen:

Die Eheschutzverhandlung sei zeitlich im

üblichen Rahmen angesetzt worden und es seien die üblichen Urkunden verlangt

worden. An der Eheschutzverhandlung hätten die Lohnabrechnungen für das Jahr

2018 und der Lohnausweis 2017 der Ehefrau gefehlt. Diese seien vom Gericht

nachverlangt und dem Berufungsbeklagten sei Gelegenheit zur Stellungnahme

eingeräumt worden. Er zahle der Berufungsklägerin ab August 2019 monatlich CHF

3'507.00, obwohl formell immer noch die Verfügung vom 25. September 2018

massgebend sei. Zusammen mit ihrem effektiven Einkommen sei der Grundbedarf der

Berufungsklägerin und der Kinder gedeckt.

Praxisgemäss werde das Schulstufenmodell

bereits im Eheschutzverfahren angewandt. Die Berufungsklägerin habe sich somit

seit dem 21. September 2018 darauf vorbereiten können, dass sie ab August 2019

einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit werde nachgehen müssen. Die Vorinstanz sei

auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie ausführe wie viel die

Berufungsklägerin an ihren bisherigen Arbeitsstellen verdient habe. Damit sei

auch klar, was die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die «vielseitige

Berufserfahrung» meine. Von einer anderen Tätigkeit sei nie die Rede gewesen.

Die Berufungsklägerin habe ihre Argumentation im Wesentlichen darauf

beschränkt, dass sie ihr Arbeitspensum bei ihren aktuellen Arbeitgebern nicht

ausdehnen könne. Von einer Gehörsverletzung könne daher keine Rede sein. Diese

werde im Übrigen geheilt, wenn die obere Instanz über freie Kognition in

Rechts- und Sachverhaltsfragen verfüge. Die tatsächliche Erzielung des

hypothetischen Einkommens sei der Berufungsklägerin sowohl zumutbar als auch

möglich.

Die Vorinstanz habe den Bar- und

Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt aus Sicht des Berufungsbeklagten

nicht richtig berechnet. Die Klägerin lebe mit Herrn [...] im Konkubinat. Die

Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seien daher sicher nicht zu tief

angesetzt worden. Ob die vorgenommene Berechnung für 9 Phasen sinnvoll sei oder

nicht, müsse nicht geprüft werden. Sicher sei in zwei Phasen zu rechnen, zumal

das aktuelle Einkommen der Berufungsklägerin keinesfalls für die gesamte

Trennungsdauer gelten könne.

Es sei zutreffend, dass die Kosten für [...]unterricht

vor der Vorinstanz strittig gewesen seien. Er habe in der Eheschutzverhandlung

darauf hingewiesen, dass man sich in der Paartherapie darauf geeinigt habe,

dass die Tochter nur noch zweimal wöchentlich ins [...] gehe und an keinen

Wettbewerben mehr teilnehme, weil ihr das neben der Schule zu viel geworden

sei. Das werde seither auch so gehandhabt. Höhere Kosten seien nicht belegt.

Die Vorinstanz habe diese Kosten daher zu Recht nicht separat aufgeführt. Bei

einem Überschuss von CF 1'183.00 in der ersten und CHF 1'676.00 in der zweiten

Phase sei die Berufungsklägerin in der Lage, die Auslagen für den [...] und den

[...]unterricht der Tochter mit dem Überschuss zu bezahlen.

Weiter hält der Berufungsbeklagte dafür,

dass er aktuell nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um der

Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Er sei auch nicht in

der Lage, die eigenen Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen, weshalb er für

das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantrage.

III.

1.1       Mit Berufung

können gemäss Art. 310 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) unrichtige

Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden. Die Berufungsklägerin macht beides geltend.

1.2       Unklar ist, was

die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen unter Vorbemerkungen/Verfahren

erreichen will, zumal sie damit keinen konkreten Antrag verbindet. Zur

Verfahrensführung des Vorderrichters ist festzustellen, dass das

Verhandlungsdatum umgehend nach Eingang des Begehrens festgesetzt wurde. Aus

den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsklägerin zu irgendeinem

Zeitpunkt gegen die Terminierung opponiert hat. Sodann fehlten an der

Eheschutzverhandlung Einkommensbelege der Berufungsklägerin, die sie erst innert

erstreckter Frist am 9. Januar 2019 eingereicht hat. Danach haben beide

Parteien in den schriftlichen Schlussvorträgen ihre Anträge ein weiteres Mal

geändert (vgl. oben Ziff. I.3), was die jeweilige Gegenpartei zwang, sich dazu

zu äussern. Unrichtig ist, dass das Verfahren seit 7. Mai 2019

entscheidungsreif (Eingang des Schlussvortrags der Gegenpartei) gewesen sei.

Aufgrund des Replikrechts musste der Vorderrichter vor der Entscheidfällung, die

mögliche Einreichung einer unerbetenen weiteren Replik abwarten. Dass es

folglich noch einen Monat bis zur Eröffnung des unbegründeten Urteils gedauert

hat, ist nicht zu beanstanden. Man kann sich tatsächlich fragen, ob es sinnvoll

ist, den Unterhalt in 9 Phasen zu berechnen in einem Fall, in dem absehbar ist,

dass nach Ablauf der zweijährigen Trennung ein Scheidungsverfahren folgen wird.

Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren können allfällige

Änderungen der Verhältnisse geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden. Auch

scheint es im Hinblick auf den zügigen Abschluss nicht empfehlenswert, in so umstrittenen

Verfahren, den Entscheid vorab im Dispositiv zu eröffnen. Da gerade in

familienrechtlichen Verfahren die Kenntnis der Entscheidgründe für die Akzeptanz

des Urteils enorm wichtig ist, ist regelässig mit Gesuchen um Begründung zu

rechnen, so dass mit der vorgängigen Eröffnung im Dispositiv das Ziel der

Beschleunigung des Verfahrens nicht erreicht wird. Daraus erhellt, dass alle

Beteiligten, auch die Berufungsklägerin, mit strafferer Prozessführung zur

Verfahrensbeschleunigung hätten beitragen können.

2.1       Die

Berufungsklägerin wehrt sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen

Verdienstes in der Höhe von CHF 2'000.00 pro Monat ab August 2019. Zurecht

weist sie darauf hin, dass das Schulstufenmodell als Grundlage zur Berechnung des

Unterhaltsanspruchs der Ehefrau im Eheschutzverfahren nicht unbesehen

übernommen werden dürfe. Hingegen hat das nichts mit dem summarischen Charakter

des Eheschutzverfahrens zu tun, sondern damit, dass bis zur Auflösung der Ehe

ein ehelicher Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR 210),

gestützt auf die eheliche Beistandspflicht besteht. Dieser ist bis zum Eintritt

der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Ist

mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu

rechnen, erscheint es nach ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung

des Unterhalts, insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der

Erwerbstätigkeit, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art.

125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 5A_122/2011, E. 4). So muss das Gericht in jedem Fall prüfen, ob

und in welchem Umfang angesichts dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der

nunmehr durch das Getrenntleben von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen

Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene

Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder

auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Das gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen,

wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen

Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen

Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in diesem Stadium der endgültige Bruch

der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).

2.2       Vorliegend hat

die Berufungsklägerin an der Eheschutzverhandlung die Frage des Vorsitzenden,

ob sie sich definitiv scheiden lassen wolle, bejaht. Sie weist in der

Berufungsschrift (S. 7) in anderem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, dass

voraussichtlich im Juni 2020 das Scheidungsverfahren eingeleitet werde. Steht für

die Unterhaltsberechtigte das Ende der Ehe fest, so steht die Berufung auf die

Aufrechterhaltung des ehelich gelebten Status quo im Widerspruch zum Entschluss,

die Ehe beenden zu wollen. Der Widerspruch zwischen der Berufung auf den

ehelichen Unterhaltsanspruch und dem Willen, die Ehe zu beenden, ist anhand der

konkreten Verhältnisse im Eheschutzverfahren zu würdigen. Es ist daher

grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter bei der Frage

der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin an

den nachehelichen Verhältnissen orientiert hat.

2.3       Der

Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass das Bundesgerichtsurteil 5A_384/2018,

worin die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der geschiedenen Mutter neu nach

dem sogenannten Schulstufenmodell beurteilt wurde, seit Herbst 2018 bekannt

ist. Er hat bereits an der Eheschutzverhandlung vom 23. November 2018

ausdrücklich verlangt, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit auf ein 50 %

Pensum erhöhe, ev. dass ihr ein hypothetisches Einkommen in diesem Umfang ab

August 2019 (Eintritt des Sohnes D.___ in den Kindergarten) angerechnet werde

(AS 52). Das hat er im schriftlichen Schlussvortrag vom 7. Mai 2019 erneut thematisiert

(AS 110). Die Berufungsklägerin musste sich daher seit spätestens November 2018

mit der Notwendigkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auseinandersetzen. Ob

sie in dieser Hinsicht etwas unternommen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Sie

belässt es bei den Hinweisen, dass sich ihre Erwerbstätigkeit nach der

Nachfrage richte und sie mit der Kinderbetreuung gebunden sei. Mit diesen

Herausforderungen steht sie nicht alleine da. Das trifft auf alle getrenntlebenden

Ehefrauen und Mütter gleichermassen zu. Zudem ignoriert sie, dass sie die

schulpflichtigen Kinder nicht mehr rund um die Uhr betreuen muss. Tatsache ist,

dass es nicht genügt, darauf zu warten, dass ihr von den bisherigen

Arbeitgebern mehr Kurse angeboten werden. Sie hat sich auch bei anderen

möglichen Arbeitgebern aktiv um eine Stelle zu bewerben, falls die bisherigen

Arbeitgeber sie nicht zusätzlich beschäftigen können. Sie muss sich nötigenfalls

auch in einem anderen Tätigkeitsbereich um eine Anstellung bemühen. Solche

Bemühungen sind aus den Akten nicht ersichtlich.

2.4       Die Berufungsklägerin moniert

weiter, dass der Vorderrichter seinen Entscheid über die Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens mit dem Hinweis auf ihre «vielseitige

Berufserfahrung» nur ungenügend begründet habe. In der Tat fällt die Begründung

in diesem Punkt auf Seite 16 des Urteils allzu knapp aus. Hingegen kam die

Berufstätigkeit der Berufungsklägerin in der Eheschutzverhandlung ausführlich

zur Sprache (AS 57 f.) und sie konnte dazu persönlich Stellung nehmen. Aufgrund

dessen war für die Berufungsklägerin auch klar, woraus sich der a.o.

Gerichtstatthalter mit dieser Aussage bezogen hat. Sie äussert sich in der

Berufungsschrift dann auch zu ihren (angeblich mangelnden) Verdienstaussichten

in genau jenen Tätigkeiten, die beim Vorderrichter zur Sprache kamen. Der

Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren einen Lebenslauf der Berufungsklägerin

eingereicht (Berufungsantwort Urkunde, BAUrk. 8). Dieser ist unbestritten

geblieben. Demnach hat sie gute Deutschkenntnisse. Ohne diese wäre sie kaum in

der Lage auf Deutsch Kurse zu erteilen. Dass für [...]instruktoren keine grosse

Nachfrage bestehen soll, wie die Berufungsklägerin behauptet, ist nur schwer

verständlich, zumal [...]studios derzeit wie Pilze aus dem Boden schiessen. Selbstredend

geht der Betrieb eines solchen Studios mit der Nachfrage nach erfahrenem Instruktionspersonal

einher. Die Berufungsklägerin verfügt gemäss ihrem Lebenslauf diesbezüglich

über jahrelange Erfahrung. Tatsächlich sind in der Region Mittelland zwischen

Zürich, Basel und Bern verschiedene Stellen für [...]instruktoren (m/w) mit Pensen

von 20 – 100 % ausgeschrieben, wie der Berufungsbeklagte nachweist (BAUrk.

10-13). Die Berufungsklägerin ist ausserdem ausgebildete [...]beraterin, was in

diesem Sektor auch ohne medizinische Ausbildung als zusätzliche Qualifikation

verwertbar sein dürfte. Sie ist ausserdem [...] Muttersprache und verfügt über

einen Studienabschluss in [...] mit Ausbildungen zum [...], [...] und [...]. Es

ist gerichtsnotorisch, dass international tätige Firmen, Anwälte und auch diverse

staatliche Stellen regelmässig entsprechende Dienstleistungen nachfragen. Neben

Privatpersonen bieten schweizweit verschiedene Firmen professionelle [...]arbeiten

an und benötigen dafür entsprechend qualifiziertes Personal. Schriftliche

Arbeiten können auch zuhause erledigt werden, so dass währenddessen keine externe

Kinderbetreuung nötig ist. Sodann gibt es in der Region Mittelland zwischen

Zürich, Basel und Bern verschiedene [...], die auch [...]kurse anbieten. Diese

benötigen Lehrpersonen mit entsprechenden [...] und [...]kenntnissen. Die Berufungsklägerin

hat nach ihren Aussagen beim Vorderrichter (AS 58) in diesem Bereich Erfahrung.

Gemäss ihren Ausführungen hat sie früher Privatstunden erteilt. Sie verfügt ausserdem

über eine Ausbildung als [...] für [...]. Die [...]kenntnisse sind nicht an eine

bestimmte [...] gebunden. Daraus erhellt, dass sie realistische Möglichkeiten

hat, sich in verschiedenen Wirtschaftszweigen beruflich weiter zu etablieren.

2.5.1    Dass sich die Berufungsklägerin

allenfalls neu orientieren muss, ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die

Festsetzung eines hypothetischen Einkommens. Eine Trennung verändert per se die

Lebenssituation der Beteiligten. Das ist auch gewollt. Die Trennung zwingt

beide Ehegatten zu einer Auseinandersetzung mit der neuen Situation und einer

persönlichen und ev. auch einer beruflichen Neuorientierung. Das gilt umso

mehr, wenn, wie von der Berufungsklägerin anlässlich der Eheschutzverhandlung

zu Protokoll gegeben, die Scheidung angestrebt wird. Auch, dass die Berufungsklägerin

für eine ausserhäusliche Tätigkeit möglicherweise eine Kinderbetreuung

organisieren muss, ist systemimmanent und grundsätzlich kein Hinderungsgrund

für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit. Es gibt im Raum [...] diverse

Angebote von Tagesmüttern, Kindertagesstätten, Mittagstischen usw. Natürlich

muss das individuell organisiert werden.

2.5.2    Es ist eine Ermessensfrage, ob

und wie lange der Berufungsklägerin eine Übergangsfrist für die berufliche Neuorientierung

zu gewähren ist. Deren Beantwortung obliegt dem a.o. Gerichtsstatthalter. Er

hat der Berufungsklägerin ab August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF

2'000.00 netto angerechnet. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten bereits

seit mehr als einem Jahr getrennt und hatten bis dahin ausreichend Zeit, sich

mit der neuen Situation zu arrangieren. Sodann steht für die Berufungsklägerin

fest, dass die Trennung endgültig ist. Die Eheschutzverhandlung fand im

November 2018 statt. Bei dieser Gelegenheit kamen die Berufskenntnisse der

Berufungsklägerin zur Sprache und der Berufungsbeklagte verlangte, dass ihr ab

Kindergarteneintritt des Sohnes im August 2019 ein Erwerbseinkommen von 50 %

angerechnet werde.

2.5.3    Die Berufungsklägerin ist

gemäss ihrem Lebenslauf in der Schweiz seit mehr als acht Jahren in verschiedenen

Bereichen mit kleinen Pensen als [...]leiterin und [...]lehrerin tätig. Sie hat

ausserdem eine Ausbildung zur [...] absolviert. Sie muss folglich keinen völligen

Neueinstieg, sondern eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bewältigen. Dabei

kann sie, wie oben ausgeführt, auf verschiedene Ausbildungen und Kenntnisse

zurückgreifen, die sich beruflich verwerten lassen. Die Berufungsklägerin weiss

seit der Eheschutzverhandlung im November 2018, dass der Ehemann unter Berufung

auf die neue Gerichtspraxis eine Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit auf August

2019 verlangt. Angesichts der neuen Gerichtspraxis musste sie ernsthaft damit

rechnen, dass dieser Antrag bewilligt wird. Es ist aus den Akten auch nicht

ersichtlich, was die Berufungsklägerin unternommen hat, um die Ausdehnung ihrer

Berufstätigkeit voranzutreiben oder, dass sie sich erfolglos um mehr [...]pensen

bemüht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was eine längere

Übergangsfrist ändern würde.

2.5.4    Weiter ist zu berücksichtigen,

dass die Berufungsklägerin für die aktuell erteilten [...]- bzw. [...]kurse

Stundenlöhne zwischen CHF 45.50 und 61.20 brutto erhält (inkl. Ferienanteil; Kl.Urk.

7,8, 24, 26, 27, 32 und 33). Es ist gerichtsnotorisch, dass auch [...]personen

und [...] in diesem Umfang entlöhnt werden. Das vom Vorderrichter angerechnete

hypothetische Einkommen von CHF 2'000.00 netto entspricht somit einem

Teilpensum von rund 25 – 30 %. Hinzu kommt, dass der Vater die Kinder jede

Woche von Donnerstagabend bis Samstagmittag betreut. Die Berufungsklägerin ist folglich

in dieser Zeit frei für die Berufsausübung und benötigt keine externe

Kinderbetreuung.

2.5.5    Die Feststellung des

Vorderrichters, dass die Berufungsklägerin mit ihrer vielseitigen

Berufserfahrung ab August 2019 in der Lage sei, ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 2'000.00 zu erzielen, ist daher unter Würdigung der Gesamtumstände

nicht zu beanstanden.

3.1       Die

Berufungsklägerin rügt weiter, dass der Vorderrichter die Auslagen für den [...]

und den [...]unterricht der Tochter nicht als ausserordentliche Kinderkosten

dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt hat. Indem der Vorderrichter diese Kosten

nicht separat aufgeführt und deren Bezahlung einem Elternteil auferlegt habe,

sei die Kostentragung ungeregelt geblieben. Der Berufungsbeklagte moniert, dass

man in der Ehetherapie besprochen habe, die Tochter solle den [...]unterricht

nur noch zweimal wöchentlich besuchen und an keinen Wettbewerben mehr teilnehmen.

Zudem seien nie Kosten in der geforderten Höhe belegt worden.

3.2       Vorab ist festzuhalten, dass die

Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren einen Barunterhaltsbeitrag von

total CHF 1’200.00 für C.___ beantragt hat. Darin enthalten waren CHF 573.00 (klägerische

Urkunde, KlUrk. 30) für «besondere Auslagen». Sie hat in der Begründung des

Schlussvortrags vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass C.___ den [...] und

[...]unterricht besuche und entsprechende Auslagen in ihrem Bedarf zu

berücksichtigen seien. Einen separaten Antrag auf Bezahlung bestimmter

Rechnungen durch den Vater hat sie nicht gestellt.

Über den Umfang des Barunterhalts von C.___

hat der Vorderrichter entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin entschieden

(vgl. Urteilsbeilagen 1 – 9). Allerdings nicht in ihrem Sinn. Er hat es abgelehnt,

die geltend gemachten Auslagen für […]- und [...]unterricht in den Barbedarf von

C.___ einzurechnen. In der Urteilsbegründung hat er darauf hingewiesen, dass derjenige

Ehegatte die ausserordentlichen Auslagen zu bezahlen habe, bei dem sie anfielen.

Weiter hat er darauf hingewiesen, dass den Kindern ein Überschussanteil angerechnet

werde, woraus solche Auslagen bezahlt werden könnten (Urt. E. 4.4.3., S. 14).

Diesen Punkt hat er ebenso wenig ins Dispositiv aufgenommen, wie die Berufungsklägerin

einen separaten Antrag gestellt hat. Mit dieser Begründung setzt sich die

Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie belässt es bei

appellatorischer Kritik am Urteil des Vorderrichters.

Das Vorgehen des Vorderrichters ist

nicht zu beanstanden. Seine Aufgabe besteht darin die Geldbeträge, die ein

Ehegatte dem anderen schuldet festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es

ist nicht seine Aufgabe darüber zu befinden, ob ein Kind dieses oder jenes

Hobby betreiben und wer die entsprechenden Auslagen tragen soll. Das sind

Erziehungsentscheide, welche die Eltern treffen müssen, unabhängig davon, ob

sie zusammen oder getrennt leben. Dazu gehört auch die Verständigung über die

Kostenfrage. Aus den Ausführungen beider Parteien geht hervor, dass sie sich im

Grundsatz einig sind. Es ist ihnen zuzumuten, sich auch über die Details zu

verständigen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

IV.

1.1.      Die Ehefrau

beantragt einen Parteikostenvorschuss zulasten ihres güterrechtlichen Anspruchs,

eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege für beide Instanzen. Der

Vorderrichter hat ausgeführt, dass ihr Einkommen ausreiche, um die notwendigen

Prozesskosten zu bezahlen. Auf die Zusammensetzung des Einkommens der

Berufungsklägerin ist er nicht eingegangen.

Prozessarmut liegt vor, wenn die

betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen)

verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten

aufzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_79/2015 E. 2.1). Die

unentgeltliche Rechtpflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der

monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die

Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei

anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis).

1.2       Die

Berufungsklägerin hatte gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz im

Urteilszeitpunkt einen monatlichen Bedarf von CHF 2’947.00 (vgl. Urteilsbeilage

1). Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag von CHF

270.00, was total CHF 3'217.00 ausmacht. Ihr Erwerbseinkommen im Jahr 2019 (Januar

bis Oktober) betrug CHF 872.00 pro Monat (BerUrk. 4). Hinzu kamen ein

persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 717.00 und Betreuungsunterhalt für beide

Kinder von CHF 2'197.00. Total belief sich ihr Einkommen auf CHF 3'786.00 pro

Monat. Nicht hinzugerechnet werden kann der Barunterhalt der Kinder, zumal

dieser zur Deckung der direkten Kinderkosten dient (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_726/ 2017 E. 4.4.2 f.). Es resultiert folglich ein monatlicher

Überschuss von CHF 569.00. Dieser reicht gut aus, um den notwendigen Aufwand

für den erstinstanzlichen Prozess in 12 Monaten finanzieren zu können.

Die Berufungsklägerin macht geltend, der

Ehemann habe aufgrund des fehlerhaften Urteils zu wenig bezahlt, weshalb sie

ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Der Ehemann hat gegen die vom Vorderrichter

festgesetzten Unterhaltsbeiträge kein Rechtsmittel ergriffen. Diese sind

folglich vollstreckbar (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist der Berufungsklägerin unbenommen,

die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf dem Weg der Zwangsvollstreckung

einzutreiben. Familienrechtliche Unterhaltsforderungen sind in einer

Zwangsvollstreckung privilegiert. Sie wird demnach die Restanz in wenigen

Monaten erhältlich machen können. Es erübrigt sich daher, über die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu

entscheiden.

1.3       Die Berufungsklägerin

macht ausserdem einen Parteikostenvorschuss ev. die unentgeltliche Rechtspflege

für das obergerichtliche Verfahren geltend. Der Antrag wurde nicht ausdrücklich

als vorsorgliche Massnahme im Eheschutzverfahren gestellt. Das Verfahren wird

mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen, es kann daher nur noch ein

Parteikostenbeitrag zur Diskussion stehen (vgl. Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 17. September 2013, RE 130016).

Das Erwerbseinkommen der

Berufungsklägerin im Jahr 2019 (Januar bis Oktober 2019) betrug CHF 872.00 pro

Monat (BerUrk. 4). Hinzu kommen seit August 2019 ein persönlicher

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'016.00 und CHF 1'149.00 Betreuungsunterhalt, total

CHF 3'037.00 pro Monat. Ihr Bedarf beträgt nach der Berechnung des

Vorderrichters nun CHF 3'149.00 (vgl. Urteilsbeilage 2) zuzüglich eines

zivilprozessualen Zuschlags von CHF 270.00. Damit steht fest, dass die

Berufungsklägerin derzeit nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu

finanzieren. Das wird sich ändern, sobald sie ihr Erwerbspensum auf das vom

Vorderrichter als zumutbar errechnete Niveau steigert.

Beim Ehemann scheint ein

Parteikostenbeitrag angesichts der Unterhalts- und Steuerausstände (vgl.

BerAUrk. 43 f.) derzeit nicht einbringlich. Der Ehefrau ist daher für das

obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und Rechtsanwältin Therese Hintermann, als ihre unentgeltliche

Rechtsbeiständin einzusetzen.

1.4       Der

Berufungsbeklagte ersucht für das Berufungsverfahren ebenfalls um unentgeltliche

Rechtspflege. Aufgrund der Verfahrensausgangs wird er nicht kostenpflichtig.

Indessen scheint die Parteientschädigung bei der Gegenpartei derzeit nicht

einbringlich. Es ist daher über das Gesuch zu entscheiden.

Nach den Erwägungen des Vorderrichters

erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9’010.00.

Sein Bedarf beträgt CHF 3'878.00 pro Monat, hinzu kommt der zivilprozessuale

Zuschlag von CHF 240.00, total CHF  4'118.00. Nach Bezahlung der

Unterhaltsbeiträge von total CHF 3'669.00 und den bei ihm anfallenden

Kinderkosten von CHF 622.00 verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von CHF

601.00. Unter Berücksichtigung der belegten Schulden, unter Einbezug der Unterhaltsschulden

gegenüber Ehefrau und Kindern, ist er derzeit nicht in der Lage, den Prozess selber

zu finanzieren. Ihm ist daher für das Berufungsverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand

zu bewilligen.

2.1       Gemäss Art. 106

Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a.

in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen

abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107

Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit der Berufung vollständig unterlegen.

Unter diesen Umständen sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und

die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Beide Parteien sind derzeit

nicht liquid. Es gibt daher keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung

abzuweichen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00

festgesetzt und A.___ zur Zahlung auferlegt.

2.2       Die Kostennote der Vertreterin

der Berufungsklägerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, gibt zu keinen

Bemerkungen Anlass. Entsprechend sind das amtliche Honorar, zahlbar durch den

Staat Solothurn, auf CHF 1'314.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) und der

Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 484.00 festzusetzen. Letzterer

ist zahlbar sobald A.___ dazu in der Lage ist. Vorbehalten bleibt ebenfalls der

Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.3       Die Vertreterin

des Berufungsbeklagten B.___, Rechtsanwältin Renate von Arx, macht eine

Parteientschädigung von CHF 2'820.00 geltend. Diese scheint im Vergleich zur

Kostenforderung der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin eher hoch. Indessen

zeichnet sich die Eingabe durch einen höheren Detaillierungsgrad aus, so dass

die Honorarforderung gerade noch angemessen ist. Unerklärlich ist jedoch die

hohe Anzahl von total 324 Kopien, auch wenn berücksichtigt wird, dass im

Berufungsverfahren 44, zum Teil mehrseitige, zusätzlichen Urkunden eingereicht

wurden. Auslagen von total CHF 100.00 scheinen angemessen.

A.___ hat B.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Renate von Arx, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'732.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Das amtliche Honorar, zahlbar durch den Staat Solothurn, wird festgesetzt auf

CHF 1'997.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin in der Höhe von CHF 735.05 sobald B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom20. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Berufungsklägerin

gegen

B.___vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,

Berufungsbeklagter

betreffendEheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1.         Die Parteien haben  2010 in [...] geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___ geb.  2010, und D.___ geb.  2015. Seit 1. Juni 2018 leben sie getrennt. Mit Gesuch vom 30. August 2018 stellte die Ehefrau (fortan auch Berufungsklägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch mit folgenden Anträgen:

Der Gesuchsgegner ist zudem berechtigt, zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden und zwischen den Elternteilen zu besprechen.

Die Kinder verbringen die Feiertage abwechslungsweise bei den Eltern. In ungeraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten beim Gesuchsgegner und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam bei der Gesuchstellerin. In geraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten bei der Gesuchstellerin und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam beim Gesuchsgegner.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

2.         Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 23. November 2018 stellte die Gesuchstellerin folgende, leicht modifizierte und präzisierte, Anträge:

Der Gesuchsgegner liess sich anlässlich der Eheschutzverhandlung mit folgenden Rechtsbegehren vernehmen:

Der Ehemann sei berechtigt zu erklären, Weihnachten mit den Kindern zu verbringen, die Ehefrau sei berechtigt zu erklären, Silvester und Neujahr mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen Feiertage seien unter den Eltern hälftig aufzuteilen.

Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind. Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

Bereits für die Kinder geleistete Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.

Eventualiter sei ein bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___ und D.___ gemäss Ziffer 4 hievor festgesetzter Mehrbetrag von dem gemäss Ziffer 5 für die Ehefrau beantragten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.

Bereits an die Ehefrau geleistete Zahlungen seien auf die Unterhaltspflicht anrechenbar zu erklären.

Gleichentags verlangte der a.O. Gerichtsstatthalter weitere Urkunden und ordnete die Anhörung der Tochter C.___ an. Ausserdem stellte er den Parteien in Aussicht, anschliessend ihre Schlussvorträge schriftlich entgegenzunehmen.

3.         Der Schlussvortrag der Gesuchstellerin datiert vom 14. Februar 2019. Sie stellte nun die folgenden Anträge:

Der Schlussvortrag des Gesuchsgegners wurde am 15. März 2019 eingereicht. Er stellte folgende Anträge:

Der Ehemann sei berechtigt zu erklären, drei Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen.

Die Feiertage seien wie folgt aufzuteilen:

Der Ehemann sei berechtigt zu erklären, Weihnachten mit den Kindern zu verbringen. Die Ehefrau sei berechtigt zu erklären, Silvester und Neujahr mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen Feiertage seien unter den Eltern hälftig aufzuteilen.

Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder C.___ und D.___ ab Rechtskraft des Eheschutzurteils folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-           CHF 1'270.00 (CHF 518.00 BarU, CHF 752.00 BetU) bis 31.7.2019

-           CHF 944.00 (CHF 584.00 BarU, CHF 410.00 BetU) ab 1.8.2019

Der Ehemann sei zu verpflichten, zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen für C.___ die Kosten für den [...]unterricht im Betrag bis zu CHF 433.00 pro Monat zu bezahlen, sofern diese Kosten durch Rechnungen belegt werden.

Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind. Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

Bereits für die Kinder geleistete Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.

Eventualiter: Ein bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___ und D.___ gemäss Ziffer 4 hievor festgesetzter Mehrbetrag sei von dem gemäss Ziffer 5 für die Ehefrau beantragten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.

Bereits an die Ehefrau geleistete Zahlungen seien auf die Unterhaltspflicht anrechenbar zu erklären.

4.         Am 15. März 2019 setzte der a.o. Gerichtstatthalter der Ehefrau Frist um zum Schlussvortrag des Ehemannes Stellung zu nehmen. Diese liess sich mit Eingabe vom 1. April 2019 vernehmen und bestätigte die früher gestellten Anträge. Gleichentags setzte der a.o. Gerichtstatthalter dem Ehemann Frist, um sich zum zweiten Vortrag der Ehefrau vernehmen zu lassen.

Die Stellungnahme erfolgte innert erstreckter Frist am 7. Mai 2019, worin der Ehemann folgende, wiederum leicht veränderte Anträge stellte:

Der Ehemann sei berechtigt zu erklären, Weihnachten mit den Kindern zu verbringen, die Ehefrau sei berechtigt zu erklären, Silvester und Neujahr mit den Kindern zu verbringen. Die übrigen Feiertage seien unter den Eltern hälftig aufzuteilen.

Es sei festzustellen, dass die Kinderzulagen in den beantragten Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten sind. Diese sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

Bereits für die Kinder geleistete Zahlungen seien anrechenbar zu erklären.

5.         Am 24. Juni 2019 fällte der a.o. Gerichtstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit dem 1. Juni 2018 getrennt leben.

2.Die eheliche Liegenschaft [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur Benutzung und Bezahlung zugewiesen.

3.Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2010, und D.___ geb. 2015, werden unter die alternierende Obhut beider Ehegatten gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.

4.Die Betreuungsanteile werden wie folgt zugeteilt:

5.Die Ehegatten regeln die Besuche an Feiertagen und Ferien nach freier Vereinbarung im gegenseitigen Einverständnis. Im Konfliktfall haben die Ehegatten das Recht drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern zu verbringen. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden und zwischen den Ehegatten zu besprechen. Die Feiertage verbringen die Kinder im Konfliktfall abwechslungsweise bei den Ehegatten. In ungeraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten beim Ehemann und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam bei der Ehefrau. In geraden Jahren verbringen die Kinder Ostern, Pfingsten und Weihnachten bei der Ehefrau und Neujahr, Auffahrt und Fronleichnam beim Ehemann.

6.Der Ehemann hat an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB folgende monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:

CHF 655.00 Barunterhalt sowie CHF 733.00 Betreuungsunterhalt

Der Ehemann ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an­zurechnen.

7.Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

Der Ehemann ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen an­zurechnen.

8.Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 6 und 7 hiervor stützen sich auf die beigehefteten Berechnungsblätter.

9.Der Antrag der Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann wird abgewiesen.

10.Der Antrag der Ehefrau auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

11.Die Gerichtkosten von CHF 1'200.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

12.Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6.         Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 verlangte die Vertreterin der Gesuchstellerin die Begründung des Urteils. Diese wurde ihr am 8. und der Vertreterin des Gesuchsgegners am 11. November 2019 zugestellt. Die Berufung der Ehefrau datiert vom 18. November 2019. Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Berufungsantwort des Ehemannes datiert vom

29. November 2019 und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht.

7.         Die Berufungsklägerin stellt folgende Anträge:

Ausserordentliche Kinderkosten wie Kosten für den [...] und [...]unterricht werden von den Eltern zur Hälfte bezahlt.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Prozessual lässt die Ehefrau folgende Anträge stellen:

1.   Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau für das erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren einen angemessenen Prozess- bzw. Parteikostenvorschuss von mindestens CHF 7'000.00 zu bezahlen.

2.   Eventualiter sei der Ehefrau ab Prozessbeginn für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Der Ehemann und Berufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

8.         Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1.1.1    Die Berufungsklägerin macht geltend, das Verfahren sei am 29. August 2018 eingeleitet worden. Die Verhandlung habe erst am 23. November 2018 stattgefunden. Folglich seien noch die Tochter angehört und weitere Urkunden eingeholt worden. Schliesslich sei Frist gesetzt worden für die schriftlichen Schlussvorträge inkl. Replik und Duplik. Dieses summarische Verfahren sei deshalb erst am 7. Mai 2019 spruchreif geworden. Am 24. Juni 2019 sei das Urteil erlassen worden. Dieses habe später berichtigt werden müssen, weil der Frauenunterhalt im Dispositiv vergessen worden sei. Stattdessen habe die Vorinstanz für die Kinder nota bene 9 Phasen bis ins Jahr 2032 berechnet. Das begründete und berichtigte Urteil sei schliesslich am 8. November 2019 zugestellt worden. Diese Verfahrensverzögerung stehe im Widerspruch zum Sinn des summarischen Verfahrens, welches rasch Klarheit schaffen sollte. Die Ehefrau habe sich und die Kinder während mehr als einem Jahr mit einem unregelmässigen Einkommen und unzureichenden Unterhaltsbeiträgen über Wasser halten müssen.

1.1.2    Die Berufungsklägerin macht in der Sache unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.

Sie moniert, dass ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet habe. Sie arbeite nur stundenweise bei der [...] und im [...]. Sie habe da von Januar bis Oktober 2019 nur CHF 5'305.85 bzw. 3'415.85 verdient. [...]stunden gebe sie keine mehr. Die Vorinstanz habe ihr ab August 2019 (Kindergarteneintritt von D.___) wegen ihrer vielseitigen Berufserfahrung ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 pro Monat angerechnet. Indem ihr die Vorinstanz unmittelbar ab 1. August 2019 ein, ihren bisherigen durchschnittlichen Verdienst um CHF 1'250.00 übersteigendes, Einkommen angerechnet habe, verletze das Urteil gleich mehrfach das Recht. Im Eheschutzverfahren sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Nach dem Kontinuitätsprinzip rechtfertige es sich, die bisher gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen. Insbesondere dann, wenn die Ehe definitiv gescheitert sei, sei die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens [der Ehefrau] und 9 Phasen des Kinderunterhalts bis ins Jahr 2032 nicht opportun.

Das im Bundesgerichtsentscheid vom 21. September 2018 (Urteil 5A_384/2018) begründete Schulstufenmodell könne nicht unbesehen auf das summarische Eheschutzverfahren übertragen werden, weil es hier nur um eine Regelung des Getrenntlebens bis zur Scheidung gehe und nur eine summarische Prüfung erfolge. Das Ziel des Eheschutzverfahrens sei, die bestehenden Verhältnisse zu klären und die Trennung auf dieser Basis zu regeln. Sollte das Schulstufenmodell dennoch zur Anwendung gelangen, müssten grosszügige Übergangsfristen in Abhängigkeit von den konkreten Umständen gewährt werden. Vorliegend sei am 24. Juni 2019 entschieden worden, dass der Ehefrau ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 angerechnet und der Unterhalt um CHF 555.00 pro Monat reduziert werde. Ihr sei keine Übergangsfrist eingeräumt worden. Diese müsse mindestens 12 Monate ab Erlass des Urteils betragen. Die Erwerbschancen von Frauen mit Migrationshintergrund dürften nicht überschätzt werden. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid lediglich damit begründet, dass die Ehefrau «vielseitige Berufserfahrung» habe. Das sei ungenügend, womit die Vorinstanz ihren Gehörsanspruch verletze. Dies führe grundsätzlich zu einer Aufhebung des Entscheids. Die Verletzung könne auch nicht im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, weil damit der Instanzenzug verkürzt werde. Das Urteil sei deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Grundsätzlich sei vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Ein hypothetisches Einkommen könne dann angerechnet werden, wenn es zumutbar und tatsächlich möglich sei, ein solches zu erzielen. Das Gericht habe konkret anzugeben, welche Arbeitsstelle in Betracht komme und welcher Verdienst dabei zu erwarten sei. Die Berufungsklägerin habe ausgeführt, welche Faktoren sie hinderten, ein höheres Einkommen zu erzielen. Auch fehle ihr die Möglichkeit zum Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit. Sie müsse sich ganz neu orientieren, was Zeit in Anspruch nehme. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei und die Berechnung der Phasen im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu unterbleiben habe.

Die Vorinstanz habe den Bar- und Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt in Phase 1 richtig berechnet. Darauf könne für die gesamte Dauer der verfügten Massnahmen abgestellt werden.

Obwohl die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Ehemann die ausserordentlichen Kinderkosten zu bezahlen habe, sei lediglich darauf verwiesen worden, dass die Kinder am Überschuss partizipierten und die Kosten daher von dem Elternteil zu bezahlen seien, bei dem sie entstünden. Damit bleibe die Regelung dieser Kosten weiterhin offen. Der Ehemann sei aktuell mit der Bezahlung von zwei Rechnungen der [...]schule in Verzug. Es sei ausdrücklich ins Urteil aufzunehmen, dass die ausserordentlichen Kinderkosten unter den Eltern hälftig zu teilen seien.

Aufgrund der fehlerhaften Unterhaltsberechnung verfüge die Ehefrau nicht über genügend Mittel zur Prozessfinanzierung. Sie habe deshalb ein Darlehen aufnehmen müssen. Gestützt auf die eheliche Beistandspflicht habe sie deshalb Anspruch auf Bezahlung eines Prozess- bzw. Parteikostenbeitrags von mindestens CHF 7'000.00. Dieser Betrag sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Sollte der Ehemann nicht zur Bezahlung in der Lage sein, müsste der Ehefrau für beide Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.

1.2       Der Berufungsbeklagte äusserte sich mit Eingabe vom 29. November 2019 ebenfalls frist- und formgerecht. Er lässt folgendes ausführen:

Die Eheschutzverhandlung sei zeitlich im üblichen Rahmen angesetzt worden und es seien die üblichen Urkunden verlangt worden. An der Eheschutzverhandlung hätten die Lohnabrechnungen für das Jahr 2018 und der Lohnausweis 2017 der Ehefrau gefehlt. Diese seien vom Gericht nachverlangt und dem Berufungsbeklagten sei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Er zahle der Berufungsklägerin ab August 2019 monatlich CHF 3'507.00, obwohl formell immer noch die Verfügung vom 25. September 2018 massgebend sei. Zusammen mit ihrem effektiven Einkommen sei der Grundbedarf der Berufungsklägerin und der Kinder gedeckt.

Praxisgemäss werde das Schulstufenmodell bereits im Eheschutzverfahren angewandt. Die Berufungsklägerin habe sich somit seit dem 21. September 2018 darauf vorbereiten können, dass sie ab August 2019 einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit werde nachgehen müssen. Die Vorinstanz sei auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie ausführe wie viel die Berufungsklägerin an ihren bisherigen Arbeitsstellen verdient habe. Damit sei auch klar, was die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die «vielseitige Berufserfahrung» meine. Von einer anderen Tätigkeit sei nie die Rede gewesen. Die Berufungsklägerin habe ihre Argumentation im Wesentlichen darauf beschränkt, dass sie ihr Arbeitspensum bei ihren aktuellen Arbeitgebern nicht ausdehnen könne. Von einer Gehörsverletzung könne daher keine Rede sein. Diese werde im Übrigen geheilt, wenn die obere Instanz über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfüge. Die tatsächliche Erzielung des hypothetischen Einkommens sei der Berufungsklägerin sowohl zumutbar als auch möglich.

Die Vorinstanz habe den Bar- und Betreuungsunterhalt sowie den Frauenunterhalt aus Sicht des Berufungsbeklagten nicht richtig berechnet. Die Klägerin lebe mit Herrn [...] im Konkubinat. Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seien daher sicher nicht zu tief angesetzt worden. Ob die vorgenommene Berechnung für 9 Phasen sinnvoll sei oder nicht, müsse nicht geprüft werden. Sicher sei in zwei Phasen zu rechnen, zumal das aktuelle Einkommen der Berufungsklägerin keinesfalls für die gesamte Trennungsdauer gelten könne.

Es sei zutreffend, dass die Kosten für [...]unterricht vor der Vorinstanz strittig gewesen seien. Er habe in der Eheschutzverhandlung darauf hingewiesen, dass man sich in der Paartherapie darauf geeinigt habe, dass die Tochter nur noch zweimal wöchentlich ins [...] gehe und an keinen Wettbewerben mehr teilnehme, weil ihr das neben der Schule zu viel geworden sei. Das werde seither auch so gehandhabt. Höhere Kosten seien nicht belegt. Die Vorinstanz habe diese Kosten daher zu Recht nicht separat aufgeführt. Bei einem Überschuss von CF 1'183.00 in der ersten und CHF 1'676.00 in der zweiten Phase sei die Berufungsklägerin in der Lage, die Auslagen für den [...] und den [...]unterricht der Tochter mit dem Überschuss zu bezahlen.

Weiter hält der Berufungsbeklagte dafür, dass er aktuell nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um der Berufungsklägerin einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Er sei auch nicht in der Lage, die eigenen Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen, weshalb er für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantrage.

III.

1.1       Mit Berufung können gemäss Art. 310 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin macht beides geltend.

1.2       Unklar ist, was die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen unter Vorbemerkungen/Verfahren erreichen will, zumal sie damit keinen konkreten Antrag verbindet. Zur Verfahrensführung des Vorderrichters ist festzustellen, dass das Verhandlungsdatum umgehend nach Eingang des Begehrens festgesetzt wurde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Berufungsklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt gegen die Terminierung opponiert hat. Sodann fehlten an der Eheschutzverhandlung Einkommensbelege der Berufungsklägerin, die sie erst innert erstreckter Frist am 9. Januar 2019 eingereicht hat. Danach haben beide Parteien in den schriftlichen Schlussvorträgen ihre Anträge ein weiteres Mal geändert (vgl. oben Ziff. I.3), was die jeweilige Gegenpartei zwang, sich dazu zu äussern. Unrichtig ist, dass das Verfahren seit 7. Mai 2019 entscheidungsreif (Eingang des Schlussvortrags der Gegenpartei) gewesen sei. Aufgrund des Replikrechts musste der Vorderrichter vor der Entscheidfällung, die mögliche Einreichung einer unerbetenen weiteren Replik abwarten. Dass es folglich noch einen Monat bis zur Eröffnung des unbegründeten Urteils gedauert hat, ist nicht zu beanstanden. Man kann sich tatsächlich fragen, ob es sinnvoll ist, den Unterhalt in 9 Phasen zu berechnen in einem Fall, in dem absehbar ist, dass nach Ablauf der zweijährigen Trennung ein Scheidungsverfahren folgen wird. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren können allfällige Änderungen der Verhältnisse geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden. Auch scheint es im Hinblick auf den zügigen Abschluss nicht empfehlenswert, in so umstrittenen Verfahren, den Entscheid vorab im Dispositiv zu eröffnen. Da gerade in familienrechtlichen Verfahren die Kenntnis der Entscheidgründe für die Akzeptanz des Urteils enorm wichtig ist, ist regelässig mit Gesuchen um Begründung zu rechnen, so dass mit der vorgängigen Eröffnung im Dispositiv das Ziel der Beschleunigung des Verfahrens nicht erreicht wird. Daraus erhellt, dass alle Beteiligten, auch die Berufungsklägerin, mit strafferer Prozessführung zur Verfahrensbeschleunigung hätten beitragen können.

2.1       Die Berufungsklägerin wehrt sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes in der Höhe von CHF 2'000.00 pro Monat ab August 2019. Zurecht weist sie darauf hin, dass das Schulstufenmodell als Grundlage zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau im Eheschutzverfahren nicht unbesehen übernommen werden dürfe. Hingegen hat das nichts mit dem summarischen Charakter des Eheschutzverfahrens zu tun, sondern damit, dass bis zur Auflösung der Ehe ein ehelicher Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR 210), gestützt auf die eheliche Beistandspflicht besteht. Dieser ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E. 3.1). Ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen, erscheint es nach ständiger Praxis sachgerecht, bei der Beurteilung des Unterhalts, insbesondere der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen (BGE 128 III 65, S. 67 f. E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2011, E. 4). So muss das Gericht in jedem Fall prüfen, ob und in welchem Umfang angesichts dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrenntleben von der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 137 III 385, E. 3.1). Das gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen, wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, da in diesem Stadium der endgültige Bruch der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist (BGE 130 III 537 E. 3.2).

2.2       Vorliegend hat die Berufungsklägerin an der Eheschutzverhandlung die Frage des Vorsitzenden, ob sie sich definitiv scheiden lassen wolle, bejaht. Sie weist in der Berufungsschrift (S. 7) in anderem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, dass voraussichtlich im Juni 2020 das Scheidungsverfahren eingeleitet werde. Steht für die Unterhaltsberechtigte das Ende der Ehe fest, so steht die Berufung auf die Aufrechterhaltung des ehelich gelebten Status quo im Widerspruch zum Entschluss, die Ehe beenden zu wollen. Der Widerspruch zwischen der Berufung auf den ehelichen Unterhaltsanspruch und dem Willen, die Ehe zu beenden, ist anhand der konkreten Verhältnisse im Eheschutzverfahren zu würdigen. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter bei der Frage der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin an den nachehelichen Verhältnissen orientiert hat.

2.3       Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass das Bundesgerichtsurteil 5A_384/2018, worin die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der geschiedenen Mutter neu nach dem sogenannten Schulstufenmodell beurteilt wurde, seit Herbst 2018 bekannt ist. Er hat bereits an der Eheschutzverhandlung vom 23. November 2018 ausdrücklich verlangt, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit auf ein 50 % Pensum erhöhe, ev. dass ihr ein hypothetisches Einkommen in diesem Umfang ab August 2019 (Eintritt des Sohnes D.___ in den Kindergarten) angerechnet werde (AS 52). Das hat er im schriftlichen Schlussvortrag vom 7. Mai 2019 erneut thematisiert (AS 110). Die Berufungsklägerin musste sich daher seit spätestens November 2018 mit der Notwendigkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auseinandersetzen. Ob sie in dieser Hinsicht etwas unternommen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Sie belässt es bei den Hinweisen, dass sich ihre Erwerbstätigkeit nach der Nachfrage richte und sie mit der Kinderbetreuung gebunden sei. Mit diesen Herausforderungen steht sie nicht alleine da. Das trifft auf alle getrenntlebenden Ehefrauen und Mütter gleichermassen zu. Zudem ignoriert sie, dass sie die schulpflichtigen Kinder nicht mehr rund um die Uhr betreuen muss. Tatsache ist, dass es nicht genügt, darauf zu warten, dass ihr von den bisherigen Arbeitgebern mehr Kurse angeboten werden. Sie hat sich auch bei anderen möglichen Arbeitgebern aktiv um eine Stelle zu bewerben, falls die bisherigen Arbeitgeber sie nicht zusätzlich beschäftigen können. Sie muss sich nötigenfalls auch in einem anderen Tätigkeitsbereich um eine Anstellung bemühen. Solche Bemühungen sind aus den Akten nicht ersichtlich.

2.4       Die Berufungsklägerin moniert weiter, dass der Vorderrichter seinen Entscheid über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens mit dem Hinweis auf ihre «vielseitige Berufserfahrung» nur ungenügend begründet habe. In der Tat fällt die Begründung in diesem Punkt auf Seite 16 des Urteils allzu knapp aus. Hingegen kam die Berufstätigkeit der Berufungsklägerin in der Eheschutzverhandlung ausführlich zur Sprache (AS 57 f.) und sie konnte dazu persönlich Stellung nehmen. Aufgrund dessen war für die Berufungsklägerin auch klar, woraus sich der a.o. Gerichtstatthalter mit dieser Aussage bezogen hat. Sie äussert sich in der Berufungsschrift dann auch zu ihren (angeblich mangelnden) Verdienstaussichten in genau jenen Tätigkeiten, die beim Vorderrichter zur Sprache kamen. Der Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren einen Lebenslauf der Berufungsklägerin eingereicht (Berufungsantwort Urkunde, BAUrk. 8). Dieser ist unbestritten geblieben. Demnach hat sie gute Deutschkenntnisse. Ohne diese wäre sie kaum in der Lage auf Deutsch Kurse zu erteilen. Dass für [...]instruktoren keine grosse Nachfrage bestehen soll, wie die Berufungsklägerin behauptet, ist nur schwer verständlich, zumal [...]studios derzeit wie Pilze aus dem Boden schiessen. Selbstredend geht der Betrieb eines solchen Studios mit der Nachfrage nach erfahrenem Instruktionspersonal einher. Die Berufungsklägerin verfügt gemäss ihrem Lebenslauf diesbezüglich über jahrelange Erfahrung. Tatsächlich sind in der Region Mittelland zwischen Zürich, Basel und Bern verschiedene Stellen für [...]instruktoren (m/w) mit Pensen von 20 – 100 % ausgeschrieben, wie der Berufungsbeklagte nachweist (BAUrk. 10-13). Die Berufungsklägerin ist ausserdem ausgebildete [...]beraterin, was in diesem Sektor auch ohne medizinische Ausbildung als zusätzliche Qualifikation verwertbar sein dürfte. Sie ist ausserdem [...] Muttersprache und verfügt über einen Studienabschluss in [...] mit Ausbildungen zum [...], [...] und [...]. Es ist gerichtsnotorisch, dass international tätige Firmen, Anwälte und auch diverse staatliche Stellen regelmässig entsprechende Dienstleistungen nachfragen. Neben Privatpersonen bieten schweizweit verschiedene Firmen professionelle [...]arbeiten an und benötigen dafür entsprechend qualifiziertes Personal. Schriftliche Arbeiten können auch zuhause erledigt werden, so dass währenddessen keine externe Kinderbetreuung nötig ist. Sodann gibt es in der Region Mittelland zwischen Zürich, Basel und Bern verschiedene [...], die auch [...]kurse anbieten. Diese benötigen Lehrpersonen mit entsprechenden [...] und [...]kenntnissen. Die Berufungsklägerin hat nach ihren Aussagen beim Vorderrichter (AS 58) in diesem Bereich Erfahrung. Gemäss ihren Ausführungen hat sie früher Privatstunden erteilt. Sie verfügt ausserdem über eine Ausbildung als [...] für [...]. Die [...]kenntnisse sind nicht an eine bestimmte [...] gebunden. Daraus erhellt, dass sie realistische Möglichkeiten hat, sich in verschiedenen Wirtschaftszweigen beruflich weiter zu etablieren.

2.5.1    Dass sich die Berufungsklägerin allenfalls neu orientieren muss, ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens. Eine Trennung verändert per se die Lebenssituation der Beteiligten. Das ist auch gewollt. Die Trennung zwingt beide Ehegatten zu einer Auseinandersetzung mit der neuen Situation und einer persönlichen und ev. auch einer beruflichen Neuorientierung. Das gilt umso mehr, wenn, wie von der Berufungsklägerin anlässlich der Eheschutzverhandlung zu Protokoll gegeben, die Scheidung angestrebt wird. Auch, dass die Berufungsklägerin für eine ausserhäusliche Tätigkeit möglicherweise eine Kinderbetreuung organisieren muss, ist systemimmanent und grundsätzlich kein Hinderungsgrund für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit. Es gibt im Raum [...] diverse Angebote von Tagesmüttern, Kindertagesstätten, Mittagstischen usw. Natürlich muss das individuell organisiert werden.

2.5.2    Es ist eine Ermessensfrage, ob und wie lange der Berufungsklägerin eine Übergangsfrist für die berufliche Neuorientierung zu gewähren ist. Deren Beantwortung obliegt dem a.o. Gerichtsstatthalter. Er hat der Berufungsklägerin ab August 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'000.00 netto angerechnet. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Ehegatten bereits seit mehr als einem Jahr getrennt und hatten bis dahin ausreichend Zeit, sich mit der neuen Situation zu arrangieren. Sodann steht für die Berufungsklägerin fest, dass die Trennung endgültig ist. Die Eheschutzverhandlung fand im November 2018 statt. Bei dieser Gelegenheit kamen die Berufskenntnisse der Berufungsklägerin zur Sprache und der Berufungsbeklagte verlangte, dass ihr ab Kindergarteneintritt des Sohnes im August 2019 ein Erwerbseinkommen von 50 % angerechnet werde.

2.5.3    Die Berufungsklägerin ist gemäss ihrem Lebenslauf in der Schweiz seit mehr als acht Jahren in verschiedenen Bereichen mit kleinen Pensen als [...]leiterin und [...]lehrerin tätig. Sie hat ausserdem eine Ausbildung zur [...] absolviert. Sie muss folglich keinen völligen Neueinstieg, sondern eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bewältigen. Dabei kann sie, wie oben ausgeführt, auf verschiedene Ausbildungen und Kenntnisse zurückgreifen, die sich beruflich verwerten lassen. Die Berufungsklägerin weiss seit der Eheschutzverhandlung im November 2018, dass der Ehemann unter Berufung auf die neue Gerichtspraxis eine Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit auf August 2019 verlangt. Angesichts der neuen Gerichtspraxis musste sie ernsthaft damit rechnen, dass dieser Antrag bewilligt wird. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin unternommen hat, um die Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit voranzutreiben oder, dass sie sich erfolglos um mehr [...]pensen bemüht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was eine längere Übergangsfrist ändern würde.

2.5.4    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin für die aktuell erteilten [...]- bzw. [...]kurse Stundenlöhne zwischen CHF 45.50 und 61.20 brutto erhält (inkl. Ferienanteil; Kl.Urk. 7,8, 24, 26, 27, 32 und 33). Es ist gerichtsnotorisch, dass auch [...]personen und [...] in diesem Umfang entlöhnt werden. Das vom Vorderrichter angerechnete hypothetische Einkommen von CHF 2'000.00 netto entspricht somit einem Teilpensum von rund 25 – 30 %. Hinzu kommt, dass der Vater die Kinder jede Woche von Donnerstagabend bis Samstagmittag betreut. Die Berufungsklägerin ist folglich in dieser Zeit frei für die Berufsausübung und benötigt keine externe Kinderbetreuung.

2.5.5    Die Feststellung des Vorderrichters, dass die Berufungsklägerin mit ihrer vielseitigen Berufserfahrung ab August 2019 in der Lage sei, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'000.00 zu erzielen, ist daher unter Würdigung der Gesamtumstände nicht zu beanstanden.

3.1       Die Berufungsklägerin rügt weiter, dass der Vorderrichter die Auslagen für den [...] und den [...]unterricht der Tochter nicht als ausserordentliche Kinderkosten dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt hat. Indem der Vorderrichter diese Kosten nicht separat aufgeführt und deren Bezahlung einem Elternteil auferlegt habe, sei die Kostentragung ungeregelt geblieben. Der Berufungsbeklagte moniert, dass man in der Ehetherapie besprochen habe, die Tochter solle den [...]unterricht nur noch zweimal wöchentlich besuchen und an keinen Wettbewerben mehr teilnehmen. Zudem seien nie Kosten in der geforderten Höhe belegt worden.

3.2       Vorab ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren einen Barunterhaltsbeitrag von total CHF 1’200.00 für C.___ beantragt hat. Darin enthalten waren CHF 573.00 (klägerische Urkunde, KlUrk. 30) für «besondere Auslagen». Sie hat in der Begründung des Schlussvortrags vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass C.___ den [...] und [...]unterricht besuche und entsprechende Auslagen in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien. Einen separaten Antrag auf Bezahlung bestimmter Rechnungen durch den Vater hat sie nicht gestellt.

Über den Umfang des Barunterhalts von C.___ hat der Vorderrichter entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin entschieden (vgl. Urteilsbeilagen 1 – 9). Allerdings nicht in ihrem Sinn. Er hat es abgelehnt, die geltend gemachten Auslagen für […]- und [...]unterricht in den Barbedarf von C.___ einzurechnen. In der Urteilsbegründung hat er darauf hingewiesen, dass derjenige Ehegatte die ausserordentlichen Auslagen zu bezahlen habe, bei dem sie anfielen. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass den Kindern ein Überschussanteil angerechnet werde, woraus solche Auslagen bezahlt werden könnten (Urt. E. 4.4.3., S. 14). Diesen Punkt hat er ebenso wenig ins Dispositiv aufgenommen, wie die Berufungsklägerin einen separaten Antrag gestellt hat. Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsklägerin überhaupt nicht auseinander. Sie belässt es bei appellatorischer Kritik am Urteil des Vorderrichters.

Das Vorgehen des Vorderrichters ist nicht zu beanstanden. Seine Aufgabe besteht darin die Geldbeträge, die ein Ehegatte dem anderen schuldet festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es ist nicht seine Aufgabe darüber zu befinden, ob ein Kind dieses oder jenes Hobby betreiben und wer die entsprechenden Auslagen tragen soll. Das sind Erziehungsentscheide, welche die Eltern treffen müssen, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben. Dazu gehört auch die Verständigung über die Kostenfrage. Aus den Ausführungen beider Parteien geht hervor, dass sie sich im Grundsatz einig sind. Es ist ihnen zuzumuten, sich auch über die Details zu verständigen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

IV.

1.1.      Die Ehefrau beantragt einen Parteikostenvorschuss zulasten ihres güterrechtlichen Anspruchs, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege für beide Instanzen. Der Vorderrichter hat ausgeführt, dass ihr Einkommen ausreiche, um die notwendigen Prozesskosten zu bezahlen. Auf die Zusammensetzung des Einkommens der Berufungsklägerin ist er nicht eingegangen.

Prozessarmut liegt vor, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_79/2015 E. 2.1). Die unentgeltliche Rechtpflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis).

1.2       Die Berufungsklägerin hatte gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt einen monatlichen Bedarf von CHF 2’947.00 (vgl. Urteilsbeilage 1). Hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag von CHF 270.00, was total CHF 3'217.00 ausmacht. Ihr Erwerbseinkommen im Jahr 2019 (Januar bis Oktober) betrug CHF 872.00 pro Monat (BerUrk. 4). Hinzu kamen ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 717.00 und Betreuungsunterhalt für beide Kinder von CHF 2'197.00. Total belief sich ihr Einkommen auf CHF 3'786.00 pro Monat. Nicht hinzugerechnet werden kann der Barunterhalt der Kinder, zumal dieser zur Deckung der direkten Kinderkosten dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_726/ 2017 E. 4.4.2 f.). Es resultiert folglich ein monatlicher Überschuss von CHF 569.00. Dieser reicht gut aus, um den notwendigen Aufwand für den erstinstanzlichen Prozess in 12 Monaten finanzieren zu können.

Die Berufungsklägerin macht geltend, der Ehemann habe aufgrund des fehlerhaften Urteils zu wenig bezahlt, weshalb sie ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Der Ehemann hat gegen die vom Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge kein Rechtsmittel ergriffen. Diese sind folglich vollstreckbar (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist der Berufungsklägerin unbenommen, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf dem Weg der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Familienrechtliche Unterhaltsforderungen sind in einer Zwangsvollstreckung privilegiert. Sie wird demnach die Restanz in wenigen Monaten erhältlich machen können. Es erübrigt sich daher, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden.

1.3       Die Berufungsklägerin macht ausserdem einen Parteikostenvorschuss ev. die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren geltend. Der Antrag wurde nicht ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme im Eheschutzverfahren gestellt. Das Verfahren wird mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen, es kann daher nur noch ein Parteikostenbeitrag zur Diskussion stehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013, RE 130016).

Das Erwerbseinkommen der Berufungsklägerin im Jahr 2019 (Januar bis Oktober 2019) betrug CHF 872.00 pro Monat (BerUrk. 4). Hinzu kommen seit August 2019 ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'016.00 und CHF 1'149.00 Betreuungsunterhalt, total CHF 3'037.00 pro Monat. Ihr Bedarf beträgt nach der Berechnung des Vorderrichters nun CHF 3'149.00 (vgl. Urteilsbeilage 2) zuzüglich eines zivilprozessualen Zuschlags von CHF 270.00. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin derzeit nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu finanzieren. Das wird sich ändern, sobald sie ihr Erwerbspensum auf das vom Vorderrichter als zumutbar errechnete Niveau steigert.

Beim Ehemann scheint ein Parteikostenbeitrag angesichts der Unterhalts- und Steuerausstände (vgl. BerAUrk. 43 f.) derzeit nicht einbringlich. Der Ehefrau ist daher für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwältin Therese Hintermann, als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

1.4       Der Berufungsbeklagte ersucht für das Berufungsverfahren ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund der Verfahrensausgangs wird er nicht kostenpflichtig. Indessen scheint die Parteientschädigung bei der Gegenpartei derzeit nicht einbringlich. Es ist daher über das Gesuch zu entscheiden.

Nach den Erwägungen des Vorderrichters erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9’010.00. Sein Bedarf beträgt CHF 3'878.00 pro Monat, hinzu kommt der zivilprozessuale Zuschlag von CHF 240.00, total CHF  4'118.00. Nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge von total CHF 3'669.00 und den bei ihm anfallenden Kinderkosten von CHF 622.00 verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von CHF 601.00. Unter Berücksichtigung der belegten Schulden, unter Einbezug der Unterhaltsschulden gegenüber Ehefrau und Kindern, ist er derzeit nicht in der Lage, den Prozess selber zu finanzieren. Ihm ist daher für das Berufungsverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand zu bewilligen.

2.1       Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit der Berufung vollständig unterlegen. Unter diesen Umständen sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Beide Parteien sind derzeit nicht liquid. Es gibt daher keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A.___ zur Zahlung auferlegt.

2.2       Die Kostennote der Vertreterin der Berufungsklägerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend sind das amtliche Honorar, zahlbar durch den Staat Solothurn, auf CHF 1'314.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) und der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin auf CHF 484.00 festzusetzen. Letzterer ist zahlbar sobald A.___ dazu in der Lage ist. Vorbehalten bleibt ebenfalls der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.3       Die Vertreterin des Berufungsbeklagten B.___, Rechtsanwältin Renate von Arx, macht eine Parteientschädigung von CHF 2'820.00 geltend. Diese scheint im Vergleich zur Kostenforderung der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin eher hoch. Indessen zeichnet sich die Eingabe durch einen höheren Detaillierungsgrad aus, so dass die Honorarforderung gerade noch angemessen ist. Unerklärlich ist jedoch die hohe Anzahl von total 324 Kopien, auch wenn berücksichtigt wird, dass im Berufungsverfahren 44, zum Teil mehrseitige, zusätzlichen Urkunden eingereicht wurden. Auslagen von total CHF 100.00 scheinen angemessen.

A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'732.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen. Das amtliche Honorar, zahlbar durch den Staat Solothurn, wird festgesetzt auf CHF 1'997.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin in der Höhe von CHF 735.05 sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird abgewiesen.

2.A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'732.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien bezahlt der Staat Solothurn den Betrag von CHF 1'997.85 direkt an Rechtsanwältin Renate von Arx,. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird festgesetzt auf CHF 1'314.60. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsanwältin im Betrag von CHF 484.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen sie auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller