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ZKBER.2019.15

Abänderung vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Solothurn · 2017-05-09 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 März 2018 stellte die Ehefrau erneut ein Gesuch, den Eheschutzentscheid vom

9. Juli 2015 zu ändern. Sie beantragte, die Alimente für C.___ auf CHF 1'519.00

und für D.___ auf CHF 1'939.00 zu erhöhen. Zur Begründung führte sie

zusammenfassend aus, sie arbeite seit 1. Januar 2018 mit einem Pensum von 80 %.

Eine Vollzeitanstellung und selbst eine 90 % Erwerbstätigkeit hätten sich als

nicht mehr machbar erwiesen. Sie sei in den letzten Monaten gesundheitlich

derart angeschlagen gewesen und einem Burnout nahe, dass das Arbeitspensum auf

80 % habe reduziert werden müssen. Das Nettoeinkommen betrage heute CHF

6'134.00 inklusive 13. Monatslohn und Regionalzulage. Demgegenüber stünden die

Ausgaben gemäss Unterhaltsberechnung. Es sei damit nachgewiesen, dass sich die

Verhältnisse der Ehefrau seit dem Eheschutzurteil vom 9. Juli 2015 wesentlich,

aber auch dauerhaft geändert hätten.

Die Amtsgerichtspräsidentin wies das

Abänderungsgesuch mit Verfügung vom 28. August 2018 ab, weil keine dauerhafte

Veränderung der Verhältnisse vorliege. In teilweiser Gutheissung der von der

Ehefrau dagegen erhobenen Berufung hob das Obergericht diese Verfügung mit

Urteil vom 23. Oktober 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück an

die Vorinstanz. Diese verpflichtete den Ehemann mit Verfügung vom 7. Januar

2019, der Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2.6 des Eheschutzurteils des

Bezirksgerichts Willisau vom 9. Juli 2015 für die Dauer des Verfahrens für die

beiden gemeinsamen Kinder mit Wirkung ab 14. März 2018 monatlich für C.___ CHF

1'135.00 Barunterhalt und für D.___ CHF 2'044.00 Barunterhalt zu bezahlen

(Ziffer 1 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann Berufung gegen das Urteil mit dem Begehren, Ziffer 1 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben und den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Willisau

vom 9. Juli 2015 vollumfänglich und mit Wirkung bis zum 30. April 2019 zu

bestätigen. Weiter beantragt er, Ziffer 2.6 dieses Eheschutzentscheides mit

Wirkung ab 1. Mai 2019 in dem Sinne abzuändern, dass er an den Unterhalt von C.___

noch CHF 220.00 und für D.___ noch CHF 235.00, zuzüglich Kinder- und

Ausbildungszulagen, zu bezahlen habe. Eventualiter sei der Entscheid des

Bezirksgerichts vollständig, ohne zeitliche Einschränkung zu bestätigen. Die

Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.

3. Die Berufung ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. Da

vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen und damit die

uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), sind die von

den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden ohne Weiteres zu

beachten (BGE 144 III 349).

II.

1.1 Die Vorderrichterin erwog, gestützt

auf das Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2018 sei aufgrund des

reduzierten Arbeitspensums der Ehefrau von einer wesentlichen und dauerhaften

Veränderung der Verhältnisse auszugehen, weshalb die Unterhaltsbeiträge

anzupassen seien. Aktuell erziele die Ehefrau mit ihrem 80 % - Pensum einen

monatlichen Lohn von CHF 6'134.00. Das Einkommen des Ehemannes belaufe sich

inklusive Anteil 13. Monatslohn auf CHF 7'225.00. Den beiden Kindern rechnete

sie die Kinderzulagen von je CHF 200.00 an. Beim Bedarf ermittelte sie für die

Ehefrau einen Betrag von CHF 4'540.00 und für den Ehemann einen solchen von CHF

3'752.00. Den Bedarf von C.___ bezifferte sie auf CHF 1'588.00 und denjenigen

von D.___ auf CHF 2'497.00. Im Bedarf von D.___ ist ein Betrag von CHF 1'750.00

für die Drittbetreuung eingeschlossen. Von dem nach der Gegenüberstellung der

Gesamteinkünfte von CHF 13'759.00 mit dem Gesamtbedarf von CHF 12'377.00

resultierenden Überschuss von CHF 1'382.00 wies sie der Ehefrau vorweg einen

Betrag von CHF 500.00 zu. In Bezug auf den verbleibenden Überschuss von CHF

882.00 erwog die Amtsgerichtspräsidentin sodann, dieser sei unter den Eltern

und den Kindern im Verhältnis 1/3:1/3:1/6:1/6 aufzuteilen. Pro Elternteil ergebe

sich so ein Überschussanteil von je CHF 294.00 und entsprechend für die Kinder

ein solcher von je CHF 147.00. Der Überschussanteil für die Kinder sei bei

deren Barunterhalt aufzurechnen. Ausgehend vom Bedarf der Kinder würde der

geschuldete Barunterhalt nach Abzug der Kinderzulagen und Addition des

Überschussanteils für C.___ CHF 1'535.00 und für D.___ CHF 2'444.00 betragen. Zu

berücksichtigen sei allerdings, dass die Ehefrau ihren Grundbedarf zuzüglich

Überschussanteil und Vorabzuteilung von insgesamt CHF 5'334.00 mit ihrem

eigenen Einkommen von CHF 6'134.00 zu decken vermöge. Es verbleibe ihr dabei sogar

ein Überschuss von CHF 800.00. Da ihr jedoch bereits CHF 500.00 vorabzugeteilt würden,

um ihre überobligatorische Erwerbstätigkeit zu honorieren und an denen die

übrigen Familienmitglieder rein rechnerisch nicht partizipierten, sei es

angemessen, den darüberhinausgehenden Überschuss von CHF 800.00 zu je CHF 400.00

den beiden Kindern zukommen zu lassen. Daraus folge, dass der Ehemann der

Ehefrau mit Wirkung ab 14. März 2018 für die Dauer des Verfahrens für C.___ einen

monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'135.00 und für D.___

einen solchen von CHF 2'044.00 zu bezahlen habe.

1.2 Der Ehemann macht mit seiner

Berufung an erster Stelle geltend, am 29. Januar 2019 sei ihm das

Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 gekündigt worden. Ab 1. Mai 2019 dürfe ihm

deshalb nur noch ein Einkommenssurrogat von 80 % des bisherigen Lohnes angerechnet

werden. Weiter bestreitet er das der Ehefrau ausgehend von einem Erwerbspensum

von 80 % angerechnete Einkommen. Auszugehen sei nach wie vor von monatlichen

Einkünften von CHF 7'550.00 wie sie das Bezirksgericht Willisau seinem

Entscheid zugrunde gelegt habe. Die Einkommensreduktion sei eigenmächtig und

selbstverschuldet erfolgt. Bei seinem eigenen Bedarf verlangt er, einen höheren

Betrag für die Steuern einzusetzen. Beim Bedarf der Ehefrau beanstandet er die

Wohnkosten und den Grundbetrag. Bei der Bedarfsrechnung für D.___ sei die Höhe

der Kosten für die Fremdbetreuung zu korrigieren. Als ungerechtfertigt erachtet

er schliesslich die Vorabzuteilung eines Teils des Überschusses. Die vom

Ehemann und Berufungskläger vorgebrachten Rügen sind nachfolgend zu prüfen.

2.1 Die Amtsgerichtspräsidentin ging

bereits beim Erlass der Verfügung vom 28. August 2018 davon aus, dass mit der

Reduktion des Arbeitspensums von 100 %, das die Ehefrau bei Erlass des

Eheschutzurteils am 9. Juli 2015 gehabt habe, auf derzeit 80 %, grundsätzlich

eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliege. Allerdings sei noch

keine dauernde Veränderung der Verhältnisse eingetreten, weil sie bloss

temporäre gesundheitliche Probleme geltend mache. Das Obergericht hiess die von

der Ehefrau dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 23. Oktober 2018 gut mit

der Begründung, dieser Zustand habe beim Erlass der angefochtenen Verfügung

bereits seit acht Monaten angedauert, weshalb auch die Dauerhaftigkeit der

Veränderung der Verhältnisse zu bejahen sei. Entsprechend den Erwägungen des

Obergerichts ging die Vorderrichterin beim Erlass der angefochtenen Verfügung

aufgrund des gegenüber dem Eheschutzurteil um 20 % geringeren Arbeitspensums

nicht nur von einer wesentlichen, sondern auch von einer dauernden Veränderung

der Verhältnisse aus.

Was der Ehemann und Berufungskläger

dagegen vorbringt, ist unbegründet. Die Ehefrau verrichtet – auch unter

Berücksichtigung der Fremdbetreuung der Kinder – ein überdurchschnittliches Erwerbspensum.

Dass sie gesundheitliche Probleme hat, ist belegt (Notfallbericht Kantonsspital

Olten vom 22. September 2017 [Urk. 39a], Bericht Psychiatrische Dienste

Solothurner Spitäler vom 25. September 2017, [Urk. 39b], Ärztliches Zeugnis vom

22. Januar 2018 [Urk. 39c]) und entgegen der Behauptung des Ehemannes deshalb

keineswegs aus der Luft gegriffen. Das Pensum von 80 % entspricht dem Maximum,

was Dr. med. E.___ in ihrem Arztzeugnis vom 22. Januar 2018 (Urk. 39c)

empfiehlt. Die Bemerkung des Berufungsklägers, die assistierende Ärztin weise

einen Studienabschluss einer rumänischen Universität auf, tut dabei nichts zur

Sache. Dass der von der Ehefrau bezogene und ihr von der Vorinstanz

angerechnete Lohn diesem Pensum entspricht, ist ebenfalls erstellt (Urk. 38)

und wird von der Ehefrau in der Berufungsantwort auch nachvollziehbar erläutert

(S. 4, BS 33). Diese Einkommensreduktion ist nicht nur wesentlich, sondern auch

dauerhaft, was bereits im Urteil vom 23. Oktober 2018 festgehalten wurde. Das

von der Amtsgerichtspräsidentin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte

Einkommen der Ehefrau von CHF 6'134.00 (inkl. 13. Monatslohn und

Regionalzulage) ist deshalb nicht zu beanstanden.

2.2 Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann

für die Steuern einen Betrag von CHF 552.00 an. Sie stützte sich dabei auf die

automatische Berechnung der bei der Unterhaltsbemessung beigezogenen

Berechnungsblätter. Der Ehemann bringt vor, angesichts dieses Betrages werde die

der Ehefrau in fast doppelter Höhe zugestandene Steuerlast von CHF 1'082.00 bestritten.

Es seien keine sachlichen Gründe für eine solch krasse Divergenz ersichtlich.

Im Minimum sei ihm deshalb das Niveau der Steuerlast der Ehefrau anzurechnen.

Der Ehemann begründet seine Berufung in

diesem Punkt bloss mit einem Vergleich mit dem der Ehefrau angerechneten

Betrag. Dass er selber für die Steuern auch wirklich pro Monat einen CHF 552.00

übersteigenden Betrag aufwenden muss, behauptet er nicht und weist dafür auch

keine Belege vor. Die Berufung ist deshalb auch in diesem Punkt unbegründet.

2.3 Die Amtsgerichtspräsidentin rechnete

der Ehefrau für Wohnkosten einen Betrag von CHF 2'000.00 an. Einen Betrag von

total CHF 540.00 davon wies sie dem Bedarf der Kinder zu. Der Ehemann rügt,

diese Wohnkosten basierten auf einem überhöhten Mietzins, die der

On/Off-Partner der Ehefrau - F.___ - verlange, damit diese höhere Auslagen

geltend machen könne. Es handle sich um eine reine Gefälligkeit. Das

Bezirksgericht Willisau habe Wohnkosten von CHF 1'590.00 berücksichtigt. Eine

nachträgliche Erhöhung dieser Wohnkosten sei ungerechtfertigt, auch weil es

heute in der Agglomeration von […] genügend leerstehende 4 1/2 –

Zimmerwohnungen zu einem Mietpreis von CHF 1'590.00 gebe. Die Ehefrau sei

anzuhalten, den bestehenden Mietvertrag zu kündigen und in eine günstigere

Wohnung einzuziehen.

Der gemäss dem von der Ehefrau

eingereichten Mietvertrag (Urk. 41a) von ihr zu bezahlende Mietzins ist höher

als der angerechnete Betrag. Die Vorderrichterin erachtete den Mietzins von CHF

2'500.00 gemäss Mietvertrag als zu hoch, insbesondere da ein Parkplatz nicht

notwendig sei. Für sich, die Kinder und das Kindermädchen seien CHF 2'000.00

inklusive Nebenkosten angemessen. Daran ist nichts auszusetzen. Da die

Amtsgerichtspräsidentin vom Betrag von CHF 2'000.00 dem Bedarf der Kinder einen

Anteil von zusammen CHF 540.00 zuwies, belaufen sich die effektiv auf die

Ehefrau entfallenden Wohnkosten noch auf CHF 1'460.00. Dieser Betrag entspricht

ziemlich genau den Wohnkosten, welche die Vorinstanz auch dem Ehemann

zugestand. Dass es sich beim Mietvertrag um einen Gefälligkeitsvertrag handeln

soll, ist eine blosse unbelegte Behauptung des Ehemannes. Auch diese Rüge ist

unbegründet.

2.4 Der Ehemann behauptet, die Ehefrau

lebe seit längerer Zeit mit F.___ zusammen. Er könne aus eigener Wahrnehmung

bezeugen, dass der Briefkasten im Haus mit F.___ angeschrieben sei und sich

persönliche Gegenstände der genannten Person dort befänden. Des Weiteren habe

er diesen wiederholt im Wohnhaus respektive Garten des Wohnhauses gesehen.

Inwiefern sich F.___ an der Miete beteilige, sei nicht klar. Entsprechend sei

bei der Unterhaltsberechnung der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Es sei ihr

maximal derselbe Grundbetrag zuzugestehen wie ihm selber. Die Ehefrau

bestreitet, mit F.___ zusammen zu wohnen. Ebensowenig sei der Briefkasten mit F.___

angeschrieben und es befänden sich auch keine persönlichen Gegenstände von F.___

in der Wohnung.

Die Behauptungen der Parteien über das

Bestehen einer Wohngemeinschaft gehen auseinander. Es liegt zwar eine

Wohnsitzbestätigung vom 9. Oktober 2018 vor, wonach F.___ seit 19. Oktober 2016

in [...] – und damit nicht in [...] – wohnt (Beilage 4 der Ehefrau zur

Berufungsantwort). Letztlich bleibt aber dennoch offen, welche Darstellung der

Sachlage zutrifft. Nach dem Grundsatz von Art. 8 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Aus der Behauptung, es liege

eine Wohngemeinschaft vor, will der Ehemann zu seinen Gunsten eine Reduktion

der Unterhaltsbeiträge ableiten. Er hat damit das Vorhandensein einer

Wohngemeinschaft zu beweisen beziehungsweise im vorliegenden Verfahren

zumindest glaubhaft zu machen. Das gelingt ihm nicht. Die Bemessung der

Alimente ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu korrigieren.

2.5.1 Im Zusammenhang mit den bei der

Bedarfsrechnung für D.___ vom Ehemann beanstandeten Höhe der Kosten für die

Fremdbetreuung erwog die Amtsgerichtspräsidentin,

aufgrund ihres jungen Alters sei D.___

noch auf die Betreuung eines Erwachsenen angewiesen. Da ihre Mutter einer

Erwerbstätigkeit mit einem hohen Pensum nachgehe, sei die Fremdbetreuung

notwendig. Diese werde durch das Kindermädchen gewährleistet. Die Ehefrau

bringe diesbezüglich vor, dass das Kindermädchen für ihre Dienste einen Lohn

von netto CHF 1'750.00 pro Monat erhalte. Kost und Logis seien dabei unentgeltlich.

Da das Kindermädchen die Schweiz alle drei Monate verlassen müsse, bezahle die

Mutter deren Transportkosten in die Schweiz. Zudem komme sie für deren volle

Sozialleistungen auf, weshalb die Betreuung mit insgesamt CHF 2'000.00 zu

veranschlagen sei. Hierzu sei festzuhalten, dass es die Ehefrau unterlassen

habe, ihre Vorbringen, namentlich die Bezahlung von Lohn, Transportkosten und

Sozialleistungen, zu belegen. Ausgaben von monatlich CHF 1'750.00 für eine

ganzheitliche Betreuung von rund 20 Stunden pro Woche erschienen allerdings als

angemessen. Gleichzeitig sei es aber einem Kindermädchen mit einem derartigen

Nettoverdienst durchaus zumutbar, für die übrigen, geltend gemachten Kosten

selber aufzukommen. Für D.___ seien somit Drittbetreuungskosten in der Höhe von

CHF 1'750.00 zu berücksichtigen.

2.5.2 Der Ehemann bringt mit seiner

Berufung vor, ein Arbeitsvertrag für die Kindermädchen liege nicht vor, weshalb

der Betrag von CHF 1’750.00 bestritten werde. Auch die weiteren Kosten von CHF

250.00, wie sie die Ehefrau geltend machen wolle, seien weder belegt noch

begründet. Die Ehefrau lege bewusst keinen Beleg vor, welchen Betrag sie den

Kindermädchen netto ausbezahle oder ob die Kindermädchen für Kost und Logis

eine Entschädigung zu entrichten hätten. Zudem sei nicht das ganze Jahr ein

Kindermädchen anwesend, da sich die Eltern in den Ferien selber um die Kinder

kümmerten. Aus diesem Grund seien die Kosten auf das ganze Jahr zu verteilen,

wodurch diese deutlich weniger als CHF 1‘750.00 pro Monat betrügen. Ferner seien

im Zeitpunkt des Eheschutzurteils zwar keine Fremdbetreuungskosten, aber

Kinderbetreuungskosten mitberücksichtigt worden. Die Vorinstanz stelle ohne

Weiteres den Bedarf einer ganzheitlichen Betreuung von rund 20 Stunden pro

Woche fest. Es werde bestritten, dass D.___ nach wie vor eine Kinderbetreuung

von 20 Stunden pro Woche benötige. Sie verbringe unbestrittenermassen 18

Stunden pro Woche in der Schule. Der Betreuungsbedarf in diesem Alter betrage noch

50 %. Eine ganztätige Kinderbetreuung durch ein Kindermädchen sei daher so oder

so nicht mehr gerechtfertigt, zumal die Klägerin aufgrund ihres behaupteten 80

%-Pensums bereits 20 % der benötigten Betreuung abdecke. In [...] bestünden

zudem genügend Betreuungsangebote zu viel tieferen Preisen.

2.5.3 Die Ehefrau entgegnet in ihrer

Berufungsantwort, die siebenjährige Tochter D.___ benötige eine Betreuung. Eine

Fremdbetreuung sei notwendig, wenn sie im bisherigen Rahmen erwerbstätig sein

solle. Sie organisiere normalerweise die Kinderbetreuung mit ausländischen

Kindermädchen, welche bei ihr wohnten und deshalb flexibel mit ihren

Arbeitszeiten seien. Diese Kindermädchen müssten jeweils nach drei Monaten die

Schweiz wieder verlassen. D.___ müsse rechtzeitig in die Schule geschickt sowie

zu ihren verschiedenen Hobbys gebracht und wieder abgeholt werden. Sie habe

zurzeit 18 Stunden pro Woche Schule und komme üblicherweise zum Mittagessen

nach Hause. Sie habe zudem noch Schwimm-, Ballett- sowie [...]unterricht, wohin

sie vom Kindermädchen jeweils gebracht werden müsse. Nebst dem Monatslohn für

das Kindermädchen von bar CHF 1‘750.00 müsse sie die Transportkosten in die

Schweiz sowie sämtliche Sozialleistungen übernehmen. Zudem komme sie für Kost

und Logis auf. Total müsse für die Kinderbetreuung mit mindestens CHF 2‘000.00

pro Monat gerechnet werden. Die Kinderbetreuung habe stets gewährleistet werden

müssen und sei immer kostenpflichtig erfolgt. Der Betrag von CHF 1‘750.00 decke

lediglich 17 bis 20 Stunden in der Woche ab, was nicht ausreichend sei. Für die

restliche Zeit würden Überstunden geleistet, welche während der

Ferienabwesenheit der Kinder kompensiert werden könnten. D.___ müsse während

der arbeitsbedingten Abwesenheit ihrer Mutter und der schulfreien Zeit von

einer Drittperson betreut werden, auch wenn der Ehemann die Notwendigkeit

hierfür nicht erkennen wolle. Der Besuch des Mittagstisches sei hierzu nicht

ausreichend. Per Ende November 2018 habe das damalige Kindermädchen das

Arbeitsverhältnis unerwartet und ohne Einhaltung von Fristen beendet und sei in

ihre Heimat gereist. Es sei ihr seither nicht mehr gelungen, ein Kindermädchen

zu finden, welches bereit gewesen wäre, für CHF 1'750.00 die Kinderbetreuung im

verlangten Umfang zu übernehmen. Sie habe sich deshalb anders organisieren müssen

und mit Frau G.___ eine geeignete und flexible Betreuungsperson gefunden. Die

Abrechnung erfolge über deren Arbeitgeberin. Gelegentlich betreue zudem eine

Nachbarin D.___. Seit Dezember 2018 besuche D.___ jeweils am Montag den

Mittagstisch und die Aufgabenhilfe und werde von ihrem Vater um 16:00 Uhr

abgeholt. Von Dienstag bis Donnerstag werde D.___ täglich von 6:40 Uhr bis 7:40

Uhr sowie von 12:00 bis 18:30 Uhr fremdbereut. Sie selber übernehme seit

anfangs Dezember 2018 die Betreuung am Freitag. D.___ müsse somit während der

Schulzeit wöchentlich während mindestens 22.5 Stunden fremdbetreut werden.

Während der zusätzlichen Schulferien benötigten die Kinder nun ebenfalls Fremdbetreuung,

was die Kosten erhöhe. Damit seien ihr in den letzten drei Monaten für die

Betreuung von D.___ durch Frau G.___, den Besuch des Mittagstisches und der

Aufgabenhilfe sowie der Nachbarin Kosten von durchschnittlich CHF 2‘400.00

entstanden, was viel höher sei als die bisherige Lösung mit einem

Kindermädchen. Von einem günstigen Kinderhort habe sie eine Absage erhalten.

Sie suche deshalb über eine Agentur wieder ein ausländisches Kindermädchen. Es

müsse mit monatlichen Kosten von mindestens CHF 2‘000.00 gerechnet werden.

2.5.4 Fremdbetreuungskosten von CHF

1'750.00 pro Monat sind in der Tat beachtlich. Aus der Luft gegriffen ist

dieser Betrag indessen nicht. Die von der Ehefrau in der Berufungsantwort als

Reaktion auf die Berufung angestellte Berechnung, wonach D.___ während der

Schulzeit mindestens 22.5 Stunden fremdbetreut werden müsse, erscheint

plausibel und blieb anschliessend seitens des Ehemannes unbestritten. Für die

Kosten der Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 – nach dem Weggang des

Kindermädchens – reichte die Ehefrau Urkunden ein, die den von ihr angeführten

Durchschnittsbetrag von CHF 2'400.00 untermauern (Beilagen 5 – 7 zur

Berufungsantwort). Auch für die Zeit davor hatte sie Belege beigebracht, die

Auslagen in der zugestandenen Grössenordnung glaubhaft machen (Urkunden 24, 25,

42a; vgl. auch deren Eingaben bei der Vorinstanz vom 28. August 2017 [AS 126

f.] und 27. Januar 2018 [AS 151 f.]). Ebenso hatte sie diverse Arbeitsverträge

über die Kinderbetreuung zu den Akten gegeben. Die Behauptung des Ehemannes,

die Ehefrau lege bewusst keinen Beleg vor, was sie auszahle, trifft deshalb

nicht zu. In seiner Eingabe vom 30. Januar 2017 war er selber noch von

monatlichen Zahlungen von CHF 1'750.00 ausgegangen («… klar zu entnehmen, dass

die Gesuchstellerin für die Kinderbetreuung monatlich Fr. 1'750.00 bezahlt und

nicht, wie sie im Gesuch angibt Fr. 2'300.00» [Eingabe, S. 7, AS 30]). Seine

Kritik am angefochtenen Urteil ist deshalb auch soweit sie sich gegen die der

Tochter D.___ zugestandenen Fremdbetreuungskosten richtet, unbegründet.

3. Der Ehemann macht neu geltend, am 29.

Januar 2019 sei ihm das Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 gekündigt worden.

Ab 1. Mai 2019 dürfe ihm deshalb nur noch ein Einkommenssurrogat von 80 % des

bisherigen Lohnes angerechnet werden. Diese neu behauptete Tatsache ist grundsätzlich

auch im Berufungsverfahren zu beachten und darf nicht ins Abänderungsverfahren

verwiesen werden (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5). Um als Abänderungsgrund

anerkannt zu werden, müssen sich die Verhältnisse – wie bereits im Urteil vom 23.

Oktober 2018 aufgezeigt wurde (E. II/1) –  allerdings wesentlich und dauernd

verändert haben. Ob die Kündigung zu einer wesentlichen Veränderung der Einkommenssituation

des Ehemannes führt, kann offen bleiben und braucht nicht weiter geklärt zu

werden. Fest steht jedenfalls, dass – mindestens zur Zeit – keine dauernde

Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Wie ebenfalls bereits im Urteil vom 23.

Oktober 2018 erwähnt, kann erst eine mehr als vier Monate dauernde

Arbeitslosigkeit als eine Abänderung rechtfertigende dauerhafte Veränderung der

Verhältnisse gelten (BGE 143 III 617 E 5.2, mit weiteren Hinweisen). Diese

Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die

vorsorglichen Massnahmen noch mehr als vier Monate nötig sein werden. Die

Amtsgerichtspräsidentin wird nämlich in Kürze das Scheidungsurteil fällen

können. Immerhin hatte bereits vor mehr als einem Jahr – am 1. Februar 2018 –

die Hauptverhandlung stattgefunden (AS 154 ff.). Das Verfahren wurde

anschliessend auf Antrag beider Parteien zwar sistiert. Seit Ablauf der

Sistierung haben indessen beide Parteien bereits ihre schriftlichen Plädoyers

eingereicht und es ist in der Zwischenzeit – soweit ersichtlich – auch die der

Ehefrau für die Einreichung eines zweiten Parteivortrages gesetzte Frist

abgelaufen (AS 265). Das vom Ehemann mit seiner Berufung sinngemäss gestellte

Abänderungsgesuch ist deshalb abzuweisen.

4.1 Abschliessend beanstandet der

Ehemann die Vorabzuteilung eines Teils des Überschusses an die Ehefrau. Die

Vorderrichterin begründet dies mit der überobligatorischen Erwerbstätigkeit der

Ehefrau. Der Ehemann bezeichnet die Vorabzuteilung als willkürlich.

An der Bemessungsweise der Vorinstanz

ist nichts auszusetzen. Beim von ihr den Kindern zugesprochenen

Unterhaltsbeitrag handelt es sich um Barunterhalt. Die Voraussetzungen für die

Festsetzung von Betreuungsunterhalt liegen unbestrittenermassen nicht vor. Da

der Barunterhalt nicht nur den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes,

sondern auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu

entsprechen hat, ist bei der Bemessung des Barunterhalts neben dem Barbedarf

auch ein allfälliger bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der

Beteiligten resultierender Überschuss zu berücksichtigen. Leistet wie

vorliegend die Ehefrau den überwiegenden Anteil an die Kinderbetreuung und

erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen,

dass durch die Kinderbetreuung bereits in erheblichem Umfang Naturalunterhalt

geleistet wird. Mittels einer Vorabzuteilung kann in diesen Fällen erreicht

werden, dass nicht das gesamte Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils

berücksichtigt wird. Erzielt der hauptbetreuende Elternteil wie vorliegend ein

Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts

berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst

erwirtschaftete Überschuss bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden,

andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren

würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N

105 zu Anh. UB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung offene Fragen

und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216). Das Vorgehen der

Amtsgerichtspräsidentin entspricht diesen Grundsätzen.

4.2 Dass die von der Vorderrichterin

verfügten Unterhaltsbeiträge keinesfalls unangemessen hoch sind, zeigt auch ein

Vergleich mit der vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts in der

Praxis angewandten Bemessungsmethode. Nach den damals üblichen Prozentregeln wurden

die Alimente – exklusive der Kosten für die Fremdbetreuung – für zwei Kinder

zusammen in der Regel auf 25 – 27 % des Nettoeinkommens des

Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Nach diesen Prozentregeln gingen die

Parteien auch im ursprünglichen Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Willisau

vor: Die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je CHF 890.00, total CHF 1'780.00,

entsprechen 25 % des damaligen Einkommens des Ehemannes und Vaters von CHF

7'100.00 (Eheschutzentscheid, S. 3). Zusätzlich hatte der Vater für die

Kinderbetreuung Akontozahlungen zu leisten. 25 % des nun von der

Vorderrichterin dem Ehemann angerechneten Einkommens von CHF 7'225.00

entsprechen einem Betrag von CHF 1'800.00, was zuzüglich den Kosten für die

Fremdbetreuung von CHF 1'750.00 total CHF 3'550.00 ergibt. Die von der

Vorderrichterin auf insgesamt CHF 3'179.00 (CHF 1'135.00 für C.___ und CHF

2'044.00 für D.___) festgesetzten Alimente liegen unter diesem Betrag und sind

deshalb jedenfalls nicht übersetzt.

5. Die Berufung muss aus diesen Gründen

abgewiesen werden. Entsprechend dem Ausgang gehen die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers. Für

die Festsetzung der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlenden

Parteienschädigung kann auf die von der Vertreterin der Berufungsbeklagten

eingereichte Honorarnote (inkl. Auslagen) abgestellt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom20. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Beeli,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,

Berufungsbeklagte

betreffendAbänderung vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1.1 Die Parteien, die seit 1. Oktober 2014 getrennt leben, hatten sich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vor Bezirksgericht Willisau über die Modalitäten des Getrenntlebens geeinigt. Gemäss der von der Bezirksrichterin am 9. Juli 2015 genehmigten Vereinbarung war A.___ (nachfolgend: Ehemann) verpflichtet (Ziffer 2.6 des Eheschutzurteils), für die beiden der Obhut von B.___ (nachfolgend: Ehefrau) zugewiesenen Kinder C.___ (geb. [...] 2003) und D.___ (geb. [...] 2011) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 890.00, zuzüglich allfälliger Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Zusätzlich hatte der Ehemann akonto Kinderbetreuung zunächst CHF 720.00 pro Monat und ab 1. März 2016 CHF 370.00 pro Monat zu bezahlen.

1.2 Die Ehefrau reichte am 19. Dezember 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 wies die Amtsgerichtspräsidentin ein Gesuch der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab und stellte fest, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin die Regelungen des Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Willisau vom 9. Juli 2015 gelten. Am

14. März 2018 stellte die Ehefrau erneut ein Gesuch, den Eheschutzentscheid vom

9. Juli 2015 zu ändern. Sie beantragte, die Alimente für C.___ auf CHF 1'519.00 und für D.___ auf CHF 1'939.00 zu erhöhen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, sie arbeite seit 1. Januar 2018 mit einem Pensum von 80 %. Eine Vollzeitanstellung und selbst eine 90 % Erwerbstätigkeit hätten sich als nicht mehr machbar erwiesen. Sie sei in den letzten Monaten gesundheitlich derart angeschlagen gewesen und einem Burnout nahe, dass das Arbeitspensum auf 80 % habe reduziert werden müssen. Das Nettoeinkommen betrage heute CHF 6'134.00 inklusive 13. Monatslohn und Regionalzulage. Demgegenüber stünden die Ausgaben gemäss Unterhaltsberechnung. Es sei damit nachgewiesen, dass sich die Verhältnisse der Ehefrau seit dem Eheschutzurteil vom 9. Juli 2015 wesentlich, aber auch dauerhaft geändert hätten.

Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Abänderungsgesuch mit Verfügung vom 28. August 2018 ab, weil keine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorliege. In teilweiser Gutheissung der von der Ehefrau dagegen erhobenen Berufung hob das Obergericht diese Verfügung mit Urteil vom 23. Oktober 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz. Diese verpflichtete den Ehemann mit Verfügung vom 7. Januar 2019, der Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2.6 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Willisau vom 9. Juli 2015 für die Dauer des Verfahrens für die beiden gemeinsamen Kinder mit Wirkung ab 14. März 2018 monatlich für C.___ CHF 1'135.00 Barunterhalt und für D.___ CHF 2'044.00 Barunterhalt zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil mit dem Begehren, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Willisau vom 9. Juli 2015 vollumfänglich und mit Wirkung bis zum 30. April 2019 zu bestätigen. Weiter beantragt er, Ziffer 2.6 dieses Eheschutzentscheides mit Wirkung ab 1. Mai 2019 in dem Sinne abzuändern, dass er an den Unterhalt von C.___ noch CHF 220.00 und für D.___ noch CHF 235.00, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen habe. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts vollständig, ohne zeitliche Einschränkung zu bestätigen. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.

3. Die Berufung ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. Da vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge im Streit liegen und damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), sind die von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden ohne Weiteres zu beachten (BGE 144 III 349).

II.

1.1 Die Vorderrichterin erwog, gestützt auf das Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2018 sei aufgrund des reduzierten Arbeitspensums der Ehefrau von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse auszugehen, weshalb die Unterhaltsbeiträge anzupassen seien. Aktuell erziele die Ehefrau mit ihrem 80 % - Pensum einen monatlichen Lohn von CHF 6'134.00. Das Einkommen des Ehemannes belaufe sich inklusive Anteil 13. Monatslohn auf CHF 7'225.00. Den beiden Kindern rechnete sie die Kinderzulagen von je CHF 200.00 an. Beim Bedarf ermittelte sie für die Ehefrau einen Betrag von CHF 4'540.00 und für den Ehemann einen solchen von CHF 3'752.00. Den Bedarf von C.___ bezifferte sie auf CHF 1'588.00 und denjenigen von D.___ auf CHF 2'497.00. Im Bedarf von D.___ ist ein Betrag von CHF 1'750.00 für die Drittbetreuung eingeschlossen. Von dem nach der Gegenüberstellung der Gesamteinkünfte von CHF 13'759.00 mit dem Gesamtbedarf von CHF 12'377.00 resultierenden Überschuss von CHF 1'382.00 wies sie der Ehefrau vorweg einen Betrag von CHF 500.00 zu. In Bezug auf den verbleibenden Überschuss von CHF 882.00 erwog die Amtsgerichtspräsidentin sodann, dieser sei unter den Eltern und den Kindern im Verhältnis 1/3:1/3:1/6:1/6 aufzuteilen. Pro Elternteil ergebe sich so ein Überschussanteil von je CHF 294.00 und entsprechend für die Kinder ein solcher von je CHF 147.00. Der Überschussanteil für die Kinder sei bei deren Barunterhalt aufzurechnen. Ausgehend vom Bedarf der Kinder würde der geschuldete Barunterhalt nach Abzug der Kinderzulagen und Addition des Überschussanteils für C.___ CHF 1'535.00 und für D.___ CHF 2'444.00 betragen. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Ehefrau ihren Grundbedarf zuzüglich Überschussanteil und Vorabzuteilung von insgesamt CHF 5'334.00 mit ihrem eigenen Einkommen von CHF 6'134.00 zu decken vermöge. Es verbleibe ihr dabei sogar ein Überschuss von CHF 800.00. Da ihr jedoch bereits CHF 500.00 vorabzugeteilt würden, um ihre überobligatorische Erwerbstätigkeit zu honorieren und an denen die übrigen Familienmitglieder rein rechnerisch nicht partizipierten, sei es angemessen, den darüberhinausgehenden Überschuss von CHF 800.00 zu je CHF 400.00 den beiden Kindern zukommen zu lassen. Daraus folge, dass der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab 14. März 2018 für die Dauer des Verfahrens für C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'135.00 und für D.___ einen solchen von CHF 2'044.00 zu bezahlen habe.

1.2 Der Ehemann macht mit seiner Berufung an erster Stelle geltend, am 29. Januar 2019 sei ihm das Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 gekündigt worden. Ab 1. Mai 2019 dürfe ihm deshalb nur noch ein Einkommenssurrogat von 80 % des bisherigen Lohnes angerechnet werden. Weiter bestreitet er das der Ehefrau ausgehend von einem Erwerbspensum von 80 % angerechnete Einkommen. Auszugehen sei nach wie vor von monatlichen Einkünften von CHF 7'550.00 wie sie das Bezirksgericht Willisau seinem Entscheid zugrunde gelegt habe. Die Einkommensreduktion sei eigenmächtig und selbstverschuldet erfolgt. Bei seinem eigenen Bedarf verlangt er, einen höheren Betrag für die Steuern einzusetzen. Beim Bedarf der Ehefrau beanstandet er die Wohnkosten und den Grundbetrag. Bei der Bedarfsrechnung für D.___ sei die Höhe der Kosten für die Fremdbetreuung zu korrigieren. Als ungerechtfertigt erachtet er schliesslich die Vorabzuteilung eines Teils des Überschusses. Die vom Ehemann und Berufungskläger vorgebrachten Rügen sind nachfolgend zu prüfen.

2.1 Die Amtsgerichtspräsidentin ging bereits beim Erlass der Verfügung vom 28. August 2018 davon aus, dass mit der Reduktion des Arbeitspensums von 100 %, das die Ehefrau bei Erlass des Eheschutzurteils am 9. Juli 2015 gehabt habe, auf derzeit 80 %, grundsätzlich eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliege. Allerdings sei noch keine dauernde Veränderung der Verhältnisse eingetreten, weil sie bloss temporäre gesundheitliche Probleme geltend mache. Das Obergericht hiess die von der Ehefrau dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 23. Oktober 2018 gut mit der Begründung, dieser Zustand habe beim Erlass der angefochtenen Verfügung bereits seit acht Monaten angedauert, weshalb auch die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse zu bejahen sei. Entsprechend den Erwägungen des Obergerichts ging die Vorderrichterin beim Erlass der angefochtenen Verfügung aufgrund des gegenüber dem Eheschutzurteil um 20 % geringeren Arbeitspensums nicht nur von einer wesentlichen, sondern auch von einer dauernden Veränderung der Verhältnisse aus.

Was der Ehemann und Berufungskläger dagegen vorbringt, ist unbegründet. Die Ehefrau verrichtet – auch unter Berücksichtigung der Fremdbetreuung der Kinder – ein überdurchschnittliches Erwerbspensum. Dass sie gesundheitliche Probleme hat, ist belegt (Notfallbericht Kantonsspital Olten vom 22. September 2017 [Urk. 39a], Bericht Psychiatrische Dienste Solothurner Spitäler vom 25. September 2017, [Urk. 39b], Ärztliches Zeugnis vom

22. Januar 2018 [Urk. 39c]) und entgegen der Behauptung des Ehemannes deshalb keineswegs aus der Luft gegriffen. Das Pensum von 80 % entspricht dem Maximum, was Dr. med. E.___ in ihrem Arztzeugnis vom 22. Januar 2018 (Urk. 39c) empfiehlt. Die Bemerkung des Berufungsklägers, die assistierende Ärztin weise einen Studienabschluss einer rumänischen Universität auf, tut dabei nichts zur Sache. Dass der von der Ehefrau bezogene und ihr von der Vorinstanz angerechnete Lohn diesem Pensum entspricht, ist ebenfalls erstellt (Urk. 38) und wird von der Ehefrau in der Berufungsantwort auch nachvollziehbar erläutert (S. 4, BS 33). Diese Einkommensreduktion ist nicht nur wesentlich, sondern auch dauerhaft, was bereits im Urteil vom 23. Oktober 2018 festgehalten wurde. Das von der Amtsgerichtspräsidentin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Einkommen der Ehefrau von CHF 6'134.00 (inkl. 13. Monatslohn und Regionalzulage) ist deshalb nicht zu beanstanden.

2.2 Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann für die Steuern einen Betrag von CHF 552.00 an. Sie stützte sich dabei auf die automatische Berechnung der bei der Unterhaltsbemessung beigezogenen Berechnungsblätter. Der Ehemann bringt vor, angesichts dieses Betrages werde die der Ehefrau in fast doppelter Höhe zugestandene Steuerlast von CHF 1'082.00 bestritten. Es seien keine sachlichen Gründe für eine solch krasse Divergenz ersichtlich. Im Minimum sei ihm deshalb das Niveau der Steuerlast der Ehefrau anzurechnen.

Der Ehemann begründet seine Berufung in diesem Punkt bloss mit einem Vergleich mit dem der Ehefrau angerechneten Betrag. Dass er selber für die Steuern auch wirklich pro Monat einen CHF 552.00 übersteigenden Betrag aufwenden muss, behauptet er nicht und weist dafür auch keine Belege vor. Die Berufung ist deshalb auch in diesem Punkt unbegründet.

2.3 Die Amtsgerichtspräsidentin rechnete der Ehefrau für Wohnkosten einen Betrag von CHF 2'000.00 an. Einen Betrag von total CHF 540.00 davon wies sie dem Bedarf der Kinder zu. Der Ehemann rügt, diese Wohnkosten basierten auf einem überhöhten Mietzins, die der On/Off-Partner der Ehefrau - F.___ - verlange, damit diese höhere Auslagen geltend machen könne. Es handle sich um eine reine Gefälligkeit. Das Bezirksgericht Willisau habe Wohnkosten von CHF 1'590.00 berücksichtigt. Eine nachträgliche Erhöhung dieser Wohnkosten sei ungerechtfertigt, auch weil es heute in der Agglomeration von […] genügend leerstehende 4 1/2 – Zimmerwohnungen zu einem Mietpreis von CHF 1'590.00 gebe. Die Ehefrau sei anzuhalten, den bestehenden Mietvertrag zu kündigen und in eine günstigere Wohnung einzuziehen.

Der gemäss dem von der Ehefrau eingereichten Mietvertrag (Urk. 41a) von ihr zu bezahlende Mietzins ist höher als der angerechnete Betrag. Die Vorderrichterin erachtete den Mietzins von CHF 2'500.00 gemäss Mietvertrag als zu hoch, insbesondere da ein Parkplatz nicht notwendig sei. Für sich, die Kinder und das Kindermädchen seien CHF 2'000.00 inklusive Nebenkosten angemessen. Daran ist nichts auszusetzen. Da die Amtsgerichtspräsidentin vom Betrag von CHF 2'000.00 dem Bedarf der Kinder einen Anteil von zusammen CHF 540.00 zuwies, belaufen sich die effektiv auf die Ehefrau entfallenden Wohnkosten noch auf CHF 1'460.00. Dieser Betrag entspricht ziemlich genau den Wohnkosten, welche die Vorinstanz auch dem Ehemann zugestand. Dass es sich beim Mietvertrag um einen Gefälligkeitsvertrag handeln soll, ist eine blosse unbelegte Behauptung des Ehemannes. Auch diese Rüge ist unbegründet.

2.4 Der Ehemann behauptet, die Ehefrau lebe seit längerer Zeit mit F.___ zusammen. Er könne aus eigener Wahrnehmung bezeugen, dass der Briefkasten im Haus mit F.___ angeschrieben sei und sich persönliche Gegenstände der genannten Person dort befänden. Des Weiteren habe er diesen wiederholt im Wohnhaus respektive Garten des Wohnhauses gesehen. Inwiefern sich F.___ an der Miete beteilige, sei nicht klar. Entsprechend sei bei der Unterhaltsberechnung der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Es sei ihr maximal derselbe Grundbetrag zuzugestehen wie ihm selber. Die Ehefrau bestreitet, mit F.___ zusammen zu wohnen. Ebensowenig sei der Briefkasten mit F.___ angeschrieben und es befänden sich auch keine persönlichen Gegenstände von F.___ in der Wohnung.

Die Behauptungen der Parteien über das Bestehen einer Wohngemeinschaft gehen auseinander. Es liegt zwar eine Wohnsitzbestätigung vom 9. Oktober 2018 vor, wonach F.___ seit 19. Oktober 2016 in [...] – und damit nicht in [...] – wohnt (Beilage 4 der Ehefrau zur Berufungsantwort). Letztlich bleibt aber dennoch offen, welche Darstellung der Sachlage zutrifft. Nach dem Grundsatz von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Aus der Behauptung, es liege eine Wohngemeinschaft vor, will der Ehemann zu seinen Gunsten eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge ableiten. Er hat damit das Vorhandensein einer Wohngemeinschaft zu beweisen beziehungsweise im vorliegenden Verfahren zumindest glaubhaft zu machen. Das gelingt ihm nicht. Die Bemessung der Alimente ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu korrigieren.

2.5.1 Im Zusammenhang mit den bei der Bedarfsrechnung für D.___ vom Ehemann beanstandeten Höhe der Kosten für die Fremdbetreuung erwog die Amtsgerichtspräsidentin,aufgrund ihres jungen Alters sei D.___ noch auf die Betreuung eines Erwachsenen angewiesen. Da ihre Mutter einer Erwerbstätigkeit mit einem hohen Pensum nachgehe, sei die Fremdbetreuung notwendig. Diese werde durch das Kindermädchen gewährleistet. Die Ehefrau bringe diesbezüglich vor, dass das Kindermädchen für ihre Dienste einen Lohn von netto CHF 1'750.00 pro Monat erhalte. Kost und Logis seien dabei unentgeltlich. Da das Kindermädchen die Schweiz alle drei Monate verlassen müsse, bezahle die Mutter deren Transportkosten in die Schweiz. Zudem komme sie für deren volle Sozialleistungen auf, weshalb die Betreuung mit insgesamt CHF 2'000.00 zu veranschlagen sei. Hierzu sei festzuhalten, dass es die Ehefrau unterlassen habe, ihre Vorbringen, namentlich die Bezahlung von Lohn, Transportkosten und Sozialleistungen, zu belegen. Ausgaben von monatlich CHF 1'750.00 für eine ganzheitliche Betreuung von rund 20 Stunden pro Woche erschienen allerdings als angemessen. Gleichzeitig sei es aber einem Kindermädchen mit einem derartigen Nettoverdienst durchaus zumutbar, für die übrigen, geltend gemachten Kosten selber aufzukommen. Für D.___ seien somit Drittbetreuungskosten in der Höhe von CHF 1'750.00 zu berücksichtigen.

2.5.2 Der Ehemann bringt mit seiner Berufung vor, ein Arbeitsvertrag für die Kindermädchen liege nicht vor, weshalb der Betrag von CHF 1’750.00 bestritten werde. Auch die weiteren Kosten von CHF 250.00, wie sie die Ehefrau geltend machen wolle, seien weder belegt noch begründet. Die Ehefrau lege bewusst keinen Beleg vor, welchen Betrag sie den Kindermädchen netto ausbezahle oder ob die Kindermädchen für Kost und Logis eine Entschädigung zu entrichten hätten. Zudem sei nicht das ganze Jahr ein Kindermädchen anwesend, da sich die Eltern in den Ferien selber um die Kinder kümmerten. Aus diesem Grund seien die Kosten auf das ganze Jahr zu verteilen, wodurch diese deutlich weniger als CHF 1‘750.00 pro Monat betrügen. Ferner seien im Zeitpunkt des Eheschutzurteils zwar keine Fremdbetreuungskosten, aber Kinderbetreuungskosten mitberücksichtigt worden. Die Vorinstanz stelle ohne Weiteres den Bedarf einer ganzheitlichen Betreuung von rund 20 Stunden pro Woche fest. Es werde bestritten, dass D.___ nach wie vor eine Kinderbetreuung von 20 Stunden pro Woche benötige. Sie verbringe unbestrittenermassen 18 Stunden pro Woche in der Schule. Der Betreuungsbedarf in diesem Alter betrage noch 50 %. Eine ganztätige Kinderbetreuung durch ein Kindermädchen sei daher so oder so nicht mehr gerechtfertigt, zumal die Klägerin aufgrund ihres behaupteten 80 %-Pensums bereits 20 % der benötigten Betreuung abdecke. In [...] bestünden zudem genügend Betreuungsangebote zu viel tieferen Preisen.

2.5.3 Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort, die siebenjährige Tochter D.___ benötige eine Betreuung. Eine Fremdbetreuung sei notwendig, wenn sie im bisherigen Rahmen erwerbstätig sein solle. Sie organisiere normalerweise die Kinderbetreuung mit ausländischen Kindermädchen, welche bei ihr wohnten und deshalb flexibel mit ihren Arbeitszeiten seien. Diese Kindermädchen müssten jeweils nach drei Monaten die Schweiz wieder verlassen. D.___ müsse rechtzeitig in die Schule geschickt sowie zu ihren verschiedenen Hobbys gebracht und wieder abgeholt werden. Sie habe zurzeit 18 Stunden pro Woche Schule und komme üblicherweise zum Mittagessen nach Hause. Sie habe zudem noch Schwimm-, Ballett- sowie [...]unterricht, wohin sie vom Kindermädchen jeweils gebracht werden müsse. Nebst dem Monatslohn für das Kindermädchen von bar CHF 1‘750.00 müsse sie die Transportkosten in die Schweiz sowie sämtliche Sozialleistungen übernehmen. Zudem komme sie für Kost und Logis auf. Total müsse für die Kinderbetreuung mit mindestens CHF 2‘000.00 pro Monat gerechnet werden. Die Kinderbetreuung habe stets gewährleistet werden müssen und sei immer kostenpflichtig erfolgt. Der Betrag von CHF 1‘750.00 decke lediglich 17 bis 20 Stunden in der Woche ab, was nicht ausreichend sei. Für die restliche Zeit würden Überstunden geleistet, welche während der Ferienabwesenheit der Kinder kompensiert werden könnten. D.___ müsse während der arbeitsbedingten Abwesenheit ihrer Mutter und der schulfreien Zeit von einer Drittperson betreut werden, auch wenn der Ehemann die Notwendigkeit hierfür nicht erkennen wolle. Der Besuch des Mittagstisches sei hierzu nicht ausreichend. Per Ende November 2018 habe das damalige Kindermädchen das Arbeitsverhältnis unerwartet und ohne Einhaltung von Fristen beendet und sei in ihre Heimat gereist. Es sei ihr seither nicht mehr gelungen, ein Kindermädchen zu finden, welches bereit gewesen wäre, für CHF 1'750.00 die Kinderbetreuung im verlangten Umfang zu übernehmen. Sie habe sich deshalb anders organisieren müssen und mit Frau G.___ eine geeignete und flexible Betreuungsperson gefunden. Die Abrechnung erfolge über deren Arbeitgeberin. Gelegentlich betreue zudem eine Nachbarin D.___. Seit Dezember 2018 besuche D.___ jeweils am Montag den Mittagstisch und die Aufgabenhilfe und werde von ihrem Vater um 16:00 Uhr abgeholt. Von Dienstag bis Donnerstag werde D.___ täglich von 6:40 Uhr bis 7:40 Uhr sowie von 12:00 bis 18:30 Uhr fremdbereut. Sie selber übernehme seit anfangs Dezember 2018 die Betreuung am Freitag. D.___ müsse somit während der Schulzeit wöchentlich während mindestens 22.5 Stunden fremdbetreut werden. Während der zusätzlichen Schulferien benötigten die Kinder nun ebenfalls Fremdbetreuung, was die Kosten erhöhe. Damit seien ihr in den letzten drei Monaten für die Betreuung von D.___ durch Frau G.___, den Besuch des Mittagstisches und der Aufgabenhilfe sowie der Nachbarin Kosten von durchschnittlich CHF 2‘400.00 entstanden, was viel höher sei als die bisherige Lösung mit einem Kindermädchen. Von einem günstigen Kinderhort habe sie eine Absage erhalten. Sie suche deshalb über eine Agentur wieder ein ausländisches Kindermädchen. Es müsse mit monatlichen Kosten von mindestens CHF 2‘000.00 gerechnet werden.

2.5.4 Fremdbetreuungskosten von CHF 1'750.00 pro Monat sind in der Tat beachtlich. Aus der Luft gegriffen ist dieser Betrag indessen nicht. Die von der Ehefrau in der Berufungsantwort als Reaktion auf die Berufung angestellte Berechnung, wonach D.___ während der Schulzeit mindestens 22.5 Stunden fremdbetreut werden müsse, erscheint plausibel und blieb anschliessend seitens des Ehemannes unbestritten. Für die Kosten der Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 – nach dem Weggang des Kindermädchens – reichte die Ehefrau Urkunden ein, die den von ihr angeführten Durchschnittsbetrag von CHF 2'400.00 untermauern (Beilagen 5 – 7 zur Berufungsantwort). Auch für die Zeit davor hatte sie Belege beigebracht, die Auslagen in der zugestandenen Grössenordnung glaubhaft machen (Urkunden 24, 25, 42a; vgl. auch deren Eingaben bei der Vorinstanz vom 28. August 2017 [AS 126 f.] und 27. Januar 2018 [AS 151 f.]). Ebenso hatte sie diverse Arbeitsverträge über die Kinderbetreuung zu den Akten gegeben. Die Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau lege bewusst keinen Beleg vor, was sie auszahle, trifft deshalb nicht zu. In seiner Eingabe vom 30. Januar 2017 war er selber noch von monatlichen Zahlungen von CHF 1'750.00 ausgegangen («… klar zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin für die Kinderbetreuung monatlich Fr. 1'750.00 bezahlt und nicht, wie sie im Gesuch angibt Fr. 2'300.00» [Eingabe, S. 7, AS 30]). Seine Kritik am angefochtenen Urteil ist deshalb auch soweit sie sich gegen die der Tochter D.___ zugestandenen Fremdbetreuungskosten richtet, unbegründet.

3. Der Ehemann macht neu geltend, am 29. Januar 2019 sei ihm das Arbeitsverhältnis per 30. April 2019 gekündigt worden. Ab 1. Mai 2019 dürfe ihm deshalb nur noch ein Einkommenssurrogat von 80 % des bisherigen Lohnes angerechnet werden. Diese neu behauptete Tatsache ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zu beachten und darf nicht ins Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5). Um als Abänderungsgrund anerkannt zu werden, müssen sich die Verhältnisse – wie bereits im Urteil vom 23. Oktober 2018 aufgezeigt wurde (E. II/1) –  allerdings wesentlich und dauernd verändert haben. Ob die Kündigung zu einer wesentlichen Veränderung der Einkommenssituation des Ehemannes führt, kann offen bleiben und braucht nicht weiter geklärt zu werden. Fest steht jedenfalls, dass – mindestens zur Zeit – keine dauernde Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Wie ebenfalls bereits im Urteil vom 23. Oktober 2018 erwähnt, kann erst eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit als eine Abänderung rechtfertigende dauerhafte Veränderung der Verhältnisse gelten (BGE 143 III 617 E 5.2, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die vorsorglichen Massnahmen noch mehr als vier Monate nötig sein werden. Die Amtsgerichtspräsidentin wird nämlich in Kürze das Scheidungsurteil fällen können. Immerhin hatte bereits vor mehr als einem Jahr – am 1. Februar 2018 – die Hauptverhandlung stattgefunden (AS 154 ff.). Das Verfahren wurde anschliessend auf Antrag beider Parteien zwar sistiert. Seit Ablauf der Sistierung haben indessen beide Parteien bereits ihre schriftlichen Plädoyers eingereicht und es ist in der Zwischenzeit – soweit ersichtlich – auch die der Ehefrau für die Einreichung eines zweiten Parteivortrages gesetzte Frist abgelaufen (AS 265). Das vom Ehemann mit seiner Berufung sinngemäss gestellte Abänderungsgesuch ist deshalb abzuweisen.

4.1 Abschliessend beanstandet der Ehemann die Vorabzuteilung eines Teils des Überschusses an die Ehefrau. Die Vorderrichterin begründet dies mit der überobligatorischen Erwerbstätigkeit der Ehefrau. Der Ehemann bezeichnet die Vorabzuteilung als willkürlich.

An der Bemessungsweise der Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Beim von ihr den Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeitrag handelt es sich um Barunterhalt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Betreuungsunterhalt liegen unbestrittenermassen nicht vor. Da der Barunterhalt nicht nur den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes, sondern auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen hat, ist bei der Bemessung des Barunterhalts neben dem Barbedarf auch ein allfälliger bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Beteiligten resultierender Überschuss zu berücksichtigen. Leistet wie vorliegend die Ehefrau den überwiegenden Anteil an die Kinderbetreuung und erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass durch die Kinderbetreuung bereits in erheblichem Umfang Naturalunterhalt geleistet wird. Mittels einer Vorabzuteilung kann in diesen Fällen erreicht werden, dass nicht das gesamte Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils berücksichtigt wird. Erzielt der hauptbetreuende Elternteil wie vorliegend ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216). Das Vorgehen der Amtsgerichtspräsidentin entspricht diesen Grundsätzen.

4.2 Dass die von der Vorderrichterin verfügten Unterhaltsbeiträge keinesfalls unangemessen hoch sind, zeigt auch ein Vergleich mit der vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts in der Praxis angewandten Bemessungsmethode. Nach den damals üblichen Prozentregeln wurden die Alimente – exklusive der Kosten für die Fremdbetreuung – für zwei Kinder zusammen in der Regel auf 25 – 27 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Nach diesen Prozentregeln gingen die Parteien auch im ursprünglichen Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Willisau vor: Die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je CHF 890.00, total CHF 1'780.00, entsprechen 25 % des damaligen Einkommens des Ehemannes und Vaters von CHF 7'100.00 (Eheschutzentscheid, S. 3). Zusätzlich hatte der Vater für die Kinderbetreuung Akontozahlungen zu leisten. 25 % des nun von der Vorderrichterin dem Ehemann angerechneten Einkommens von CHF 7'225.00 entsprechen einem Betrag von CHF 1'800.00, was zuzüglich den Kosten für die Fremdbetreuung von CHF 1'750.00 total CHF 3'550.00 ergibt. Die von der Vorderrichterin auf insgesamt CHF 3'179.00 (CHF 1'135.00 für C.___ und CHF 2'044.00 für D.___) festgesetzten Alimente liegen unter diesem Betrag und sind deshalb jedenfalls nicht übersetzt.

5. Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden. Entsprechend dem Ausgang gehen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers. Für die Festsetzung der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlenden Parteienschädigung kann auf die von der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote (inkl. Auslagen) abgestellt werden.

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'542.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel