Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 6. Juni 2017 angehoben hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2017 einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren und beantragten für die gemeinsamen Kinder die gemeinsame elterliche Sorge unter der Obhut der Mutter. Über die Nebenfolgen der Scheidung schlossen sie eine Konvention ab.
E. 2 Nachdem die Unterlagen zur beruflichen Vorsorge eingegangen waren, fällte der Amtsgerichtspräsident am
24. April 2018 folgendes Urteil:
1.Die am 9. Dezember 2008 im Gerichtsbezirk von [...], [...], geschlossene Ehe A.___-B.___ wird auf Antrag beider Parteien geschieden.
2.Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2010, und D.___, geb. [...] 2014, wird bei beiden Elternteilen gemeinsam belassen, mit Obhut bei der Mutter.
3.Die am 21. November 2017 abgeschlossene Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung wird mit folgendem Wortlaut genehmigt:
3.1.Die Eltern sind sich einig, dass für die Kinder C.___ und D.___ zwecks Überwachung und Einrichtung des Besuchsrechts des Vaters eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB gerichtlich anzuordnen sei.
3.2.Für eine Dauer von vier Monaten ab Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung, konkret bis 31. März 2018, gilt folgende Besuchsregelung: Der Vater hat das Recht, die Kinder jede Woche am Samstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Sollte der Vater in der betreffenden Woche in der Abendschicht arbeiten, so hat er das Recht, die Kinder am Samstagmorgen von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Auf eine Regelung des Ferienrechts wird vorerst verzichtet.
Ab 1. April 2018 hat der Beistand eine Standortbestimmung vorzunehmen bezüglich eines Ausbaus des Besuchsrechts. Ziel ist die Einführung eines gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrechts (Betreuung der Kinder durch den Vater jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, sowie zwei Wochen Ferien im Jahr während der Schulferien).
3.3.A.___ hat für die Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Von
1. Oktober 2017 bis und mit 30. Juni 2020
Barunterhalt CHF 500.00
Betreuungsunterhalt CHF 820.00
Von
1. Juli 2020 bis und mit 30. Juni 2026
Barunterhalt CHF 700.00
Betreuungsunterhalt CHF 620.00
Ab
1. Juli 2026
Barunterhalt CHF 700.00
Von
1. Oktober 2017 bis und mit 31. August 2024
Barunterhalt CHF 500.00
Betreuungsunterhalt CHF 820.00
Von
1. September 2024 bis und 30. Juni 2026
Barunterhalt CHF 700.00
Betreuungsunterhalt CHF 620.00
Ab
1. Juli 2026 bis und mit 31. August 2030
Barunterhalt CHF 700.00
Betreuungsunterhalt CHF 1'240.00
Ab
1. September 2030
Barunterhalt CHF 700.00
Die Kinderzulagen resp. Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.
Es wird festgestellt, dass mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen pro Kind eine Unterdeckung von CHF 640.00 besteht.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Haben die Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so hat A.___ weiterhin für den Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
3.4.Für die Unterhaltsbeiträge ab 1. Dezember 2017 erklären sich die Parteien einverstanden, dass das zuständige Gericht den jeweiligen Arbeitgeber des Ehemannes anweist, diese direkt vom Lohn abzuziehen und der Ehefrau auf das Konto IBAN [...] bei der [...] zu überweisen.
3.5.Die Parteien stellen fest, dass der Vater für die Zeit von Juni 2017 bis und mit September 2017 Unterhaltsausstände gegenüber den Kindern von CHF 8'000.00 zzgl. CHF 1'600.00 Kinderzulagen, total CHF 9'600.00, hat.
3.6.Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet. Die Ehegatten informieren die zuständige Ausgleichskasse über diese Vereinbarung.
3.7.Die Parteien stellen fest, dass der Ehemann aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage ist, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
3.8.Die in den Ziffer 3.3 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2017 von 100.9 Punkte auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB =ursprünglicher UB x neuer Index