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ZKBER.2018.52

vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

Solothurn · 2018-08-29 · Deutsch SO
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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben, und dass sie seit dem 13.02.2018 bereits getrennt leben.

E. 2 Es seien die gemeinsamen Kinder

- C.___, geb. [...]2003

- D.___, geb. [...]2005

- E.___, geb. [...]2007 während der Trennung unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen.

E. 2.1 Die Amtsgerichtspräsidentin stellte die drei der Ehe entsprossenen Kinder unter die Obhut des Vaters, dies «bis zum Vorliegen des Fachberichts über die Zuteilung der Obhut provisorisch» (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung). Sie erwog im Wesentlichen, die Kinder lebten derzeit weiterhin in der ehelichen Liegenschaft im Haushalt des Vaters, der sein Arbeitspensum so eingeteilt habe, dass er die Kinder weitgehend selber betreuen könne. Unklar sei, in welchem Umfang die in derselben Liegenschaft wohnenden Grosseltern Betreuungsaufgaben übernähmen. Offensichtlich sei, dass die Kinder mindestens teilweise bei den Grosseltern verköstigt würden. Es sei unbestritten, dass bis vor wenigen Jahren vorwiegend die Ehefrau die Kinder betreut habe, der Ehemann seinen Beruf als [...] ausgeübt und sich bezüglich der Kinderbelange hauptsächlich in Schulfragen engagiert habe. Seit rund zwei Jahren besuche die Ehefrau weiterbildende Kurse, für die sie wiederholt mehrere Tage am Stück orts- und landesabwesend gewesen sei. Die Organisation der Kinderbetreuung habe sie während dieser Zeit ohne vorgängige Absprachen dem Ehemann überlassen. Er habe sich folglich in jüngster Zeit vermehrt um die Kinderbetreuung und -erziehung kümmern müssen. Nach Abweisung des Gesuchs der Ehefrau um Zuweisung der ehelichen Wohnung habe sie diese im März dieses Jahres ohne die Kinder verlassen. Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der Ehegatten, wie die Kinder zu erziehen seien, der mittlerweile aufgetretenen Spannungen mit den Kindern sowie der auf beiden Seiten vorhandenen Unklarheiten wie die Fremdbetreuung konkret organisiert werden soll, dränge es sich auf, einen Fachbericht über die Obhutszuteilung und die Gestaltung des Kontakts der Kinder zu beiden Elternteilen einzuholen. Bis zum Vorliegen dieses Berichts sei der Status quo aufrecht zu erhalten. Die Kinder sollen deshalb unter der Obhut des Vaters in der ehelichen Liegenschaft verbleiben. Der Vater habe bereits in den vergangenen zwei Jahren gezeigt, dass er in der Lage sei, die Kinderbetreuung vorübergehend zu organisieren.

E. 2.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin

beantragt, die Kinder während der Trennung unter ihre Obhut zu stellen. Sie sei

seit der Geburt der Kinder überwiegend für deren Betreuung und Erziehung

zuständig gewesen. Auch die vor zwei Jahren begonnene Weiterbildung habe daran

nichts geändert. Es sei dem Ehemann jeweils bekannt gewesen, wann sie abwesend

war. Ebenso habe sie in aller Deutlichkeit dargetan, dass sie im Juni die

Prüfungen ablegen werde und danach weiterbildungsbedingte Abwesenheiten

wegfallen würden, so dass sie die Kinder wieder selber betreuen könne. Wenn nun

die Vorinstanz den Entscheid, die Kinder unter die elterliche Obhut des

Ehemannes zu stellen, unter anderem damit begründe, sie habe die Organisation

der Kinderbetreuung während dem Besuch der Weiterbildungen ohne vorgängige

Absprache dem Ehemann überlassen, so sei dies schlicht falsch. Ebenso falsch

sei deren Annahme, der Ehemann habe sein Arbeitspensum so eingeteilt, dass er

die Kinder betreuen könne. Die Kinder würden nicht von ihm selbst, sondern von

den Grosseltern betreut und verköstigt. Um sich und den Kindern all die

unschönen, belastenden Momente zu ersparen und vor allem auch um sich wegen der

ausgestossenen Todesdrohung des Ehemannes zu schützen, habe sie die eheliche

Wohnung verlassen und sich schliesslich eine eigene Wohnung gesucht. Es könne

nicht sein, dass sie zum Wohle der Kinder und ihrem eigenen Schutz die Wohnung

aus gutem Grund verlassen habe und deswegen die elterliche Obhut über die drei

Kinder verliere, obwohl sie während rund 15 Jahren die Kinder überwiegend

selbst betreut und erzogen habe. Sie habe seit dem 4. Juli 2018 keinerlei Kontakte

mehr zu den Kindern. Sie habe, obwohl sie eine eigene Wohnung habe, die Kinder

bisher nicht zu sich nehmen können. Je länger diese Situation andaure, umso

mehr würden die Kinder im negativen Sinne beeinflusst und auch deren

Loyalitätskonflikt immer grösser. Es habe dem bisher gelebten Familienmodell

entsprochen, dass sie sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe,

während der Ehemann seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe in

unmittelbarer Nähe der Schule eine Wohnung gemietet und ihre

weiterbildungsbedingten Abwesenheiten seien seit Juni entfallen. Sie könne und

wolle die Kinder wie bisher betreuen. Demgegenüber stehe der Vater, welcher die

Kinder wegen seiner Erwerbstätigkeit in [...] nur zu einem kleinen Teil

betreuen könne. Die Kinder würden zu einem grossen Teil von seinen Eltern

betreut. In Frage zu stellen sei auch die Erziehungsfähigkeit des Ehemannes. Es

bestehe auf seiner Seite keine Beziehungskontinuität und ein Wohnungswechsel

stehe ebenfalls bevor.

E. 2.3 Die angefochtene Ziffer 3 der

Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 4. Juli 2018 beinhaltet eine

vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens. Die Zuweisung der

Obhut an den Vater erfolgte nach dem Wortlaut der Verfügung bloss «bis zum Vorliegen

des Fachberichts über die Zuteilung» und «provisorisch». Auf eine solche nach

einer ersten summarischen Würdigung der Verhältnisse getroffene vorsorgliche

Massnahme kann im Rahmen des Endentscheides ohne weiteres zurückgekommen

werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – eine wesentliche und dauernde Veränderung der

Verhältnisse – erfüllt sein müssen. Es geht beim Erlass einer solchen

vorsorglichen Massnahme darum, soweit nötig, eine erste Regelung zu treffen.

Diese Regelung gilt nur für eine beschränkte Zeit bis höchstens zum Abschluss

des Eheschutzverfahrens, ohne dieses zu präjudizieren.

Die Amtsgerichtspräsidentin teilte die

Obhut dem Vater zu, um bis zum Vorliegen des Berichts über die Zuteilung den

Status quo aufrechtzuerhalten. Der Vater habe in den vergangenen zwei Jahren

gezeigt, dass er in der Lage sei, die Kinderbetreuung vorübergehend zu

organisieren. Daran ist nichts auszusetzen. Der Entscheid entspricht dem für

die Zuteilung entscheidenden Kriterium des Kindeswohls. Kurzfristige oder

häufige Veränderungen vermögen das Wohl des

Kindes

zu beeinträchtigen. Kann über die Obhut noch kein abschliessender Entscheid

getroffen werden, ist deshalb darauf hinzuwirken, dass dem Kind häufige

Veränderungen – insbesondere auch Wohnungswechsel – erspart bleiben (BGE 138

III 565). Da die Betreuung der Kinder in der bisherigen ehelichen Liegenschaft ausreichend

sichergestellt ist (wie häufig durch den Vater selber oder durch die unter dem

gleichen Dach wohnenden Grosseltern, ist beim vorliegenden vorsorglichen

Entscheid nicht von ausschlaggebender Bedeutung), liegt es auf der Hand,

einstweilen den Status quo aufrecht zu erhalten.

Die Berufungsklägerin argumentiert in

ihrer Berufungsschrift, wie wenn es darum ginge, einen abschliessenden

Entscheid anzufechten. Wenn sie zudem ausführt, es könne nicht sein, dass sie

zum Wohle der Kinder und ihrem eigenen Schutz die Wohnung aus gutem Grund

verlassen habe und deswegen die elterliche Obhut über die drei Kinder verliere,

verkennt sie, dass einziger Massstab für die Zuteilung das Kindeswohl ist. Die

übrigen von ihr vorgebrachten Argumente können allenfalls bei der definitiven

Zuteilung – je nach Ergebnis des noch einzuholenden Berichts – eine Rolle

spielen. Weiter könnte dies auch dann der Fall sein, wenn bereits vor Eingang

dieses Berichts ein Wohnungswechsel des Ehemannes anstünde. In diesem Fall wäre

die Situation neu zu beurteilen. Einstweilen aber überwiegt das Gebot der

Kontinuität. Die angefochtene Zuteilung der Obhut ist daher nicht zu

beanstanden.

E. 2.4 Die Berufung gegen Ziffer 3 der

angefochtenen Verfügung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die ebenfalls

angefochtene Ziffer 4 (Berufungsbegehren Ziffer 2) und auch die Frage des

Kindesunterhalts (Berufungsbegehren Ziffer 4) hängen untrennbar damit zusammen.

Die Berufung ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

3. Die Ehefrau hatte beantragt, der

Ehemann sei zu verpflichten, ihr an fünf Tagen in Anwesenheit eines

Polizeibeamten oder eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes und in

Abwesenheit des Ehemannes und seiner Eltern, Zugang zur ehelichen Liegenschaft

zu gewähren, damit sie ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abholen

könne. Die Amtsgerichtspräsidentin verpflichtete den Ehemann gemäss Ziffer 8

der angefochtenen Verfügung, der Ehefrau und einer von ihr bezeichneten

Begleitperson nach telefonischer Voranmeldung (mindestens 3 Tage im Voraus) zur

Tageszeit ungehindert Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren, damit sie

ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abholen könne.

Die Ehefrau wiederholt in ihrer Berufung

den bei der Vorinstanz gestellten Antrag. Sie wirft dabei die Frage auf, wie sie

in einem Tag all ihre Kleider, Schuhe, [...], Bücher und sonstigen persönlichen

Effekte einpacken, drei Stockwerke hinuntertragen und wegführen solle. Dies sei

in einem Tag nicht möglich. Es sei deshalb willkürlich, ihr hiefür nur einen

Tag zuzugestehen und nur mit einer Begleitperson. Dies vor allem wenn der Ehemann

anwesend sei und bei der kleinsten Gelegenheit ein Streit darüber entstehen könne,

ob sie diesen oder jenen Gegenstand nun mitnehmen dürfe. Immerhin wolle und könne

sie nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren, weshalb es angebracht sei,

wenn möglich alle ihr gehörenden Gegenstände mitzunehmen. Die Anwesenheit des Ehemannes

wie auch dessen Eltern sei einer zügigen Abwicklung nur hinderlich. Dass sie

dabei nur die ihr gehörenden, persönlichen Gegenstände mitnehmen werde, sei für

sie selbstverständlich. Sie werde zudem penibel in einer Liste alle

mitgenommenen Gegenstände aufschreiben, damit nicht auch hierüber ein Streit

entstehe.

Der Berufungsbeklagte entgegnet, die

Ehefrau habe aus dem ehemaligen ehelichen Domizil nur gerade ihre persönlichen

Gegenstände und Effekten abzuholen und nicht alle Sachen, auf die sie im Rahmen

der noch durchzuführenden güterrechtlichen Auseinandersetzung werde Anspruch

erheben können. Dafür sei der ihr erstinstanzlich in Anwesenheit einer

Begleitperson zugestandene eine Tag zweifellos ausreichend.

Den Ausführungen des Ehemannes und

Berufungsbeklagten ist nichts beizufügen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich,

weshalb es der Ehefrau nicht möglich sein sollte, ihre persönlichen Gegenstände

und Effekten in dem von der Vorderrichterin vorgegebenen Rahmen abzuholen, so

wie das bei unzähligen anderen Trennungen ebenfalls praktiziert werden kann. Wie

der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, geht es nicht darum, eine

güterrechtliche Auseinandersetzung zu vollziehen. Die Berufung gegen Ziffer 8

der Verfügung ist ebenfalls unbegründet.

4. Die Berufung erweist sich in allen

Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang entsprechend sind die Kosten der Ehefrau und Berufungsklägerin zu

auferlegen. Die vom Vertreter des Berufungsbeklagten mit der eingereichten

Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung ist angemessen.

E. 3 Es sei die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts der freien Vereinbarung der Eltern zu überlassen, und es sei für den Vater ein Mindestbesuchsrecht gemäss gerichtlicher Praxis festzulegen.

E. 3.1 Der Vizepräsident der Zivilkammer hatte nach Eingang der Berufung mit Verfügung vom 23. Juli 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung abgewiesen. Gleichzeitig befreite er die Berufungsklägerin vorläufig von der Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Nach Eingang der Berufungsantwort verfügte der Präsident der Zivilkammer am 7. August 2018, das Gesuch um Durchführung einer Parteibefragung werde abgewiesen.

E. 3.2 Die Berufungsklägerin beantragt, es sei ausnahmsweise eine Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall sei es äusserst wichtig, dass das Gericht einen unmittelbaren Eindruck der Parteien erhalte, um die Sachlage würdigen zu können. Der Antrag ist abzuweisen. Einerseits wurden die Parteien bereits von der Vor­instanz ausführlich befragt. Die Aussagen der Parteien sind in einem 13 Seiten umfassenden Protokoll detailliert festgehalten. Anderseits ist die Dauer der hauptsächlich angefochtenen Obhutsfrage in dem Sinne beschränkt, dass die Vorderrichterin die Zuteilung der Obhut lediglich bis zum Vorliegen eines noch einzuholenden Fachberichts regelte. Die Durchführung einer Verhandlung ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Über die Berufung kann aus diesen Gründen gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen geben abgesehen von einer Ausnahme zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Ausnahme betrifft den von der Ehefrau ebenfalls angefochtenen Ehegattenunterhaltsbeitrag. Der mit der Berufung mit Wirkung ab 13. Februar 2018 verlangte Betrag von CHF 2'654.00 entspricht nämlich genau dem, was sie bereits bei der Vorinstanz beantragt (Rechtsbegehren Ziffer 5) und die Amtsgerichtspräsidentin in der Folge auch verfügt hatte (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Die Berufungsklägerin ist deshalb in diesem Punkt durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert. Auf ihre Berufung kann somit insoweit nicht eingetreten werden.

E. 4 Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder ab Datum des Umzuges zur Mutter folgende Beiträge zu bezahlen:

- für C.___: Fr. 4692.00 (Fr. 2042.00 Barunterhalt, Fr. 2650 Betreuungsunterhalt)

- für D.___: Fr. 4687.00 (Fr. 2037 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt)

- für E.___: Fr. 4617.00 (Fr. 1967.00 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt)

E. 5 Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin ab dem 13.02.2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2654.00 zu bezahlen.

E. 6 Es sei die eheliche Wohnung am [...], dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

E. 7 Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

E. 8 Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin unverzüglich Zugang zum Haus PC zu verschaffen und ihr das [...] iPad mit den Zugangsdaten zurückzugeben.

E. 9 Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin im Monat Mai an 5 Tagen in Anwesenheit eines Polizeibeamten oder eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes und in Abwesenheit des Gesuchsgegners und seiner Eltern, Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren, damit sie ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abholen kann.

E. 10 Es sei dem Gesuchsgegner zu untersagen, sich der Gesuchstellerin auf mehr als 500 Meter zu nähern.

E. 11 Es sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Parteikostenbeitrages von Fr. 7‘000.00 an die Gesuchstellerin zu verpflichten.

E. 12 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter stellte sie den Beweisantrag, es sei beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Solothurn, Fachbereich Kinder- und Jugendforensik, [...], ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und über die Zuteilung der elterlichen Obhut und über die Ausgestaltung des Kontaktrechtes, äussere. Die Amtsgerichtspräsidentin erliess am

4. Juli 2018 folgende Verfügung: 1. Der gemeinsame Haushalt der Parteien wird für unbestimmte Zeit aufgehoben. Es wird festgestellt, dass sie seit 13. Februar 2018 effektiv getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung wird für die Dauer der Trennung dem Ehemann zugewiesen. Er hat die Kosten der ehelichen Wohnung und den kleinen Unterhalt zu bezahlen. Die Ehefrau hat dem Ehemann allfällige Schlüssel, die sich noch in ihrem Besitz befinden innert 14 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung herauszugeben. 3. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C.___, geb. [...]2003, D.___, geb. [...]2005, und E.___, geb. [...]2007, werden bis zum Vorliegen des Fachberichts über die Zuteilung der Obhut provisorisch unter die Obhut des Vaters gestellt. 4. Die Mutter betreut die Kinder alle 14 Tage von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und verbringt während den Schulferien jährlich 3 Wochen Ferien mit den Kindern. Die Ferien sind mindestens 2 Monate im Voraus abzusprechen. Weitere direkte Absprachen unter den Eltern bleiben vorbehalten. 5. Es wird festgestellt, dass der Vater derzeit auf Unterhaltsbeiträge für die Kinder verzichtet. Die von ihm bezogenen Kinderzulagen verbleiben beim Vater. 6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 13. Februar 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'654.00 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. 7. Es wird festgestellt, dass sich der Ehemann dem Antrag der Ehefrau auf Gütertrennung angeschlossen hat. Diese ist per 17. Dezember 2017 (Eingang des Gesuchs) anzuordnen. 8. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau und einer von ihr bezeichneten Begleitperson nach telefonischer Voranmeldung (mindestens 3 Tage im Voraus) zur Tageszeit ungehindert Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren, damit sie ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abholen kann. 9. Es wird festgestellt, dass der Ehemann zugestimmt hat, der Ehefrau ein back-up des «Haus PC» zu verschaffen. Er hat ihr überdies das [...] iPad oder ein vergleichbares Gerät mit den auf diesem iPad gespeicherten Daten herauszugeben, beides innert 14 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung. 10. Der Antrag der Ehefrau auf Erlass eines Annäherungsverbots wird abgewiesen. 11. Der Ehemann hat der Ehefrau unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung einen Parteikostenvorschuss von CHF 7'000.00 zu bezahlen.

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau am 20. Juli 2018 Berufung gegen die Verfügung. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren: 1.

a)        Es seien in Gutheissung der Berufung die gemeinsamen Kinder

- C.___, geb. [...]2003

- D.___, geb. [...]2005

- E.___, geb. [...]2007 während der Trennung unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen.

b)         Es sei bezüglich der Berufung gegen die Zuteilung der elterlichen Obhut an den Gesuchsgegner die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts der freien Vereinbarung der Eltern zu überlassen, und es sei für den Vater ein Mindestbesuchsrecht gemäss gerichtlicher Praxis festzulegen. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder ab Datum des Umzuges zur Mutter mindestens folgende Beiträge zu bezahlen:

- für C.___: Fr. 4692.00 (Fr. 2042.00 Barunterhalt, Fr. 2650 Betreuungsunterhalt)

- für D.___: Fr. 4687.00 (Fr. 2037.00 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt)

- für E.___: Fr. 4617.00 (Fr. 1967.00 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt). 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin ab dem 13.02.2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2654.00 zu bezahlen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin nach einer Vorankündigungsfrist von jeweils 3 Tagen an 5 Tagen in Anwesenheit eines Polizeibeamten oder eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes und in Abwesenheit des Gesuchsgegners und seiner Eltern, Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren, damit sie ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abholen kann. 7. Es sei die Gesuchstellerin von der Pflicht zu Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu entbinden. 8. Es sei gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZGB eine Verhandlung durchzuführen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Ehemann stellt in seiner Berufungsantwort vom 3. August 2018 folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass

a)    Ziffer 1,

b)    Ziffer 2,

c)    Ziffer 5,

d)    Ziffer 6,

e)    Ziffer 7,

f)     Ziffer 8 (soweit einen Tag Zugangsfrist nicht übersteigend),

g)    Ziffer 9,

h)    Ziffer 10 und

i)     Ziffer 11 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung (Amtsgerichtspräsidentin Hunkeler; OGZPR.2017.1862-AOGHUN) vom 4. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangen Kinder

-          C.___, geb. [...] 2003

-          D.___, geb. [...] 2005, und

-          E.___, geb. [...] 2007 seien bis zum Vorliegen des (von der Erstinstanz noch einzuholenden) Fachberichts über die Zuteilung der Obhut provisorisch unter die Obhut ihres Vaters zu stellen. 3. Die Mutter sei vorbehältlich weitergehender direkter Absprache zwischen den Eltern als berechtigt zu erklären, die Kinder

a)         alle 14 Tage von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie

b)         in den Schulferien während drei Wochen pro Kalenderjahr (unter Einhaltung einer Absprachefrist von zwei Monaten) zu betreuen. 4. Die weitergehenden/anderslautenden Berufungsanträge (Ziffern I/1a, I/2, I/4 und I/6 [soweit einen Tag Zugangsfrist übersteigend] sowie Ziffer I/8) seien abzuweisen. 5. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin aufzuerlegen, und sie sei zu verurteilen, dem Gesuchsgegner/Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, deren Festlegung ins Ermessen der Berufungsinstanz gestellt wird und die er mit ihren güterrechtlichen Ansprüchen verrechnen kann. Am 16. August 2018 und am 17. August 2018 reichten der Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin die Honorarnoten ihrer Rechtsvertretungen ein.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom29. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,vertreten durch Fürsprecher Vincenzo Amberg,

Berufungsbeklagter

betreffendvorsorgliche Massnahmen Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1.1 Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 21. Dezember 2017 angehoben hatte. In ihrem Gesuch stellte sie unter anderem den Antrag, die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. [...] 2003), D.___ (geb. [...] 2005) und E.___ (geb. [...] 2007) während der Trennung unter ihre Obhut zu stellen. Weiter verlangte sie, die eheliche Wohnung ihr und den Kindern bis Ende September 2018 zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Ehemann ersuchte in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2018, die eheliche Wohnung ihm zuzuweisen und die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Wohnung zu verlassen. Hinsichtlich der Kinder beantragte er, diese für die Dauer der Trennung unter seine Obhut zu stellen. Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte am 29. Januar 2018, die Ehegatten seien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt. Die eheliche Liegenschaft wies sie für die Dauer der Trennung dem Ehemann zu. Am 12. April 2018 teilte die Ehefrau mit, sie habe sich aufgrund der ständig steigenden Spannungen, welche kurz vor der Eskalation stünden, entschlossen, die eheliche Wohnung zu verlassen.

1.2 Am 3. Mai 2018 fand die Eheschutzverhandlung statt. Die Ehefrau stellte dabei folgende Anträge:

- C.___, geb. [...]2003

- D.___, geb. [...]2005

- E.___, geb. [...]2007

während der Trennung unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen.

- für C.___: Fr. 4692.00 (Fr. 2042.00 Barunterhalt, Fr. 2650 Betreuungsunterhalt)

- für D.___: Fr. 4687.00 (Fr. 2037 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt)

- für E.___: Fr. 4617.00 (Fr. 1967.00 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt)

Weiter stellte sie den Beweisantrag, es sei beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Solothurn, Fachbereich Kinder- und Jugendforensik, [...], ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und über die Zuteilung der elterlichen Obhut und über die Ausgestaltung des Kontaktrechtes, äussere.

Die Amtsgerichtspräsidentin erliess am

4. Juli 2018 folgende Verfügung:

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau am 20. Juli 2018 Berufung gegen die Verfügung. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

- C.___, geb. [...]2003

- D.___, geb. [...]2005

- E.___, geb. [...]2007

während der Trennung unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen.

b)         Es sei bezüglich der Berufung gegen die Zuteilung der elterlichen Obhut an den Gesuchsgegner die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- für C.___: Fr. 4692.00 (Fr. 2042.00 Barunterhalt, Fr. 2650 Betreuungsunterhalt)

- für D.___: Fr. 4687.00 (Fr. 2037.00 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt)

- für E.___: Fr. 4617.00 (Fr. 1967.00 Bar- und Fr. 2650.00 Betreuungsunterhalt).

Der Ehemann stellt in seiner Berufungsantwort vom 3. August 2018 folgende Anträge:

a)         alle 14 Tage von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie

b)         in den Schulferien während drei Wochen pro Kalenderjahr (unter Einhaltung einer Absprachefrist von zwei Monaten)

zu betreuen.

Am 16. August 2018 und am 17. August 2018 reichten der Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin die Honorarnoten ihrer Rechtsvertretungen ein.

3.1 Der Vizepräsident der Zivilkammer hatte nach Eingang der Berufung mit Verfügung vom 23. Juli 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung abgewiesen. Gleichzeitig befreite er die Berufungsklägerin vorläufig von der Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Nach Eingang der Berufungsantwort verfügte der Präsident der Zivilkammer am 7. August 2018, das Gesuch um Durchführung einer Parteibefragung werde abgewiesen.

3.2 Die Berufungsklägerin beantragt, es sei ausnahmsweise eine Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall sei es äusserst wichtig, dass das Gericht einen unmittelbaren Eindruck der Parteien erhalte, um die Sachlage würdigen zu können. Der Antrag ist abzuweisen. Einerseits wurden die Parteien bereits von der Vor­instanz ausführlich befragt. Die Aussagen der Parteien sind in einem 13 Seiten umfassenden Protokoll detailliert festgehalten. Anderseits ist die Dauer der hauptsächlich angefochtenen Obhutsfrage in dem Sinne beschränkt, dass die Vorderrichterin die Zuteilung der Obhut lediglich bis zum Vorliegen eines noch einzuholenden Fachberichts regelte. Die Durchführung einer Verhandlung ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

Über die Berufung kann aus diesen Gründen gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen geben abgesehen von einer Ausnahme zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Ausnahme betrifft den von der Ehefrau ebenfalls angefochtenen Ehegattenunterhaltsbeitrag. Der mit der Berufung mit Wirkung ab 13. Februar 2018 verlangte Betrag von CHF 2'654.00 entspricht nämlich genau dem, was sie bereits bei der Vorinstanz beantragt (Rechtsbegehren Ziffer 5) und die Amtsgerichtspräsidentin in der Folge auch verfügt hatte (Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Die Berufungsklägerin ist deshalb in diesem Punkt durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert. Auf ihre Berufung kann somit insoweit nicht eingetreten werden.

2.1 Die Amtsgerichtspräsidentin stellte die drei der Ehe entsprossenen Kinder unter die Obhut des Vaters, dies «bis zum Vorliegen des Fachberichts über die Zuteilung der Obhut provisorisch» (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung). Sie erwog im Wesentlichen, die Kinder lebten derzeit weiterhin in der ehelichen Liegenschaft im Haushalt des Vaters, der sein Arbeitspensum so eingeteilt habe, dass er die Kinder weitgehend selber betreuen könne. Unklar sei, in welchem Umfang die in derselben Liegenschaft wohnenden Grosseltern Betreuungsaufgaben übernähmen. Offensichtlich sei, dass die Kinder mindestens teilweise bei den Grosseltern verköstigt würden. Es sei unbestritten, dass bis vor wenigen Jahren vorwiegend die Ehefrau die Kinder betreut habe, der Ehemann seinen Beruf als [...] ausgeübt und sich bezüglich der Kinderbelange hauptsächlich in Schulfragen engagiert habe. Seit rund zwei Jahren besuche die Ehefrau weiterbildende Kurse, für die sie wiederholt mehrere Tage am Stück orts- und landesabwesend gewesen sei. Die Organisation der Kinderbetreuung habe sie während dieser Zeit ohne vorgängige Absprachen dem Ehemann überlassen. Er habe sich folglich in jüngster Zeit vermehrt um die Kinderbetreuung und -erziehung kümmern müssen. Nach Abweisung des Gesuchs der Ehefrau um Zuweisung der ehelichen Wohnung habe sie diese im März dieses Jahres ohne die Kinder verlassen. Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen der Ehegatten, wie die Kinder zu erziehen seien, der mittlerweile aufgetretenen Spannungen mit den Kindern sowie der auf beiden Seiten vorhandenen Unklarheiten wie die Fremdbetreuung konkret organisiert werden soll, dränge es sich auf, einen Fachbericht über die Obhutszuteilung und die Gestaltung des Kontakts der Kinder zu beiden Elternteilen einzuholen. Bis zum Vorliegen dieses Berichts sei der Status quo aufrecht zu erhalten. Die Kinder sollen deshalb unter der Obhut des Vaters in der ehelichen Liegenschaft verbleiben. Der Vater habe bereits in den vergangenen zwei Jahren gezeigt, dass er in der Lage sei, die Kinderbetreuung vorübergehend zu organisieren.

2.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin beantragt, die Kinder während der Trennung unter ihre Obhut zu stellen. Sie sei seit der Geburt der Kinder überwiegend für deren Betreuung und Erziehung zuständig gewesen. Auch die vor zwei Jahren begonnene Weiterbildung habe daran nichts geändert. Es sei dem Ehemann jeweils bekannt gewesen, wann sie abwesend war. Ebenso habe sie in aller Deutlichkeit dargetan, dass sie im Juni die Prüfungen ablegen werde und danach weiterbildungsbedingte Abwesenheiten wegfallen würden, so dass sie die Kinder wieder selber betreuen könne. Wenn nun die Vorinstanz den Entscheid, die Kinder unter die elterliche Obhut des Ehemannes zu stellen, unter anderem damit begründe, sie habe die Organisation der Kinderbetreuung während dem Besuch der Weiterbildungen ohne vorgängige Absprache dem Ehemann überlassen, so sei dies schlicht falsch. Ebenso falsch sei deren Annahme, der Ehemann habe sein Arbeitspensum so eingeteilt, dass er die Kinder betreuen könne. Die Kinder würden nicht von ihm selbst, sondern von den Grosseltern betreut und verköstigt. Um sich und den Kindern all die unschönen, belastenden Momente zu ersparen und vor allem auch um sich wegen der ausgestossenen Todesdrohung des Ehemannes zu schützen, habe sie die eheliche Wohnung verlassen und sich schliesslich eine eigene Wohnung gesucht. Es könne nicht sein, dass sie zum Wohle der Kinder und ihrem eigenen Schutz die Wohnung aus gutem Grund verlassen habe und deswegen die elterliche Obhut über die drei Kinder verliere, obwohl sie während rund 15 Jahren die Kinder überwiegend selbst betreut und erzogen habe. Sie habe seit dem 4. Juli 2018 keinerlei Kontakte mehr zu den Kindern. Sie habe, obwohl sie eine eigene Wohnung habe, die Kinder bisher nicht zu sich nehmen können. Je länger diese Situation andaure, umso mehr würden die Kinder im negativen Sinne beeinflusst und auch deren Loyalitätskonflikt immer grösser. Es habe dem bisher gelebten Familienmodell entsprochen, dass sie sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe, während der Ehemann seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe in unmittelbarer Nähe der Schule eine Wohnung gemietet und ihre weiterbildungsbedingten Abwesenheiten seien seit Juni entfallen. Sie könne und wolle die Kinder wie bisher betreuen. Demgegenüber stehe der Vater, welcher die Kinder wegen seiner Erwerbstätigkeit in [...] nur zu einem kleinen Teil betreuen könne. Die Kinder würden zu einem grossen Teil von seinen Eltern betreut. In Frage zu stellen sei auch die Erziehungsfähigkeit des Ehemannes. Es bestehe auf seiner Seite keine Beziehungskontinuität und ein Wohnungswechsel stehe ebenfalls bevor.

2.3 Die angefochtene Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 4. Juli 2018 beinhaltet eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens. Die Zuweisung der Obhut an den Vater erfolgte nach dem Wortlaut der Verfügung bloss «bis zum Vorliegen des Fachberichts über die Zuteilung» und «provisorisch». Auf eine solche nach einer ersten summarischen Würdigung der Verhältnisse getroffene vorsorgliche Massnahme kann im Rahmen des Endentscheides ohne weiteres zurückgekommen werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse – erfüllt sein müssen. Es geht beim Erlass einer solchen vorsorglichen Massnahme darum, soweit nötig, eine erste Regelung zu treffen. Diese Regelung gilt nur für eine beschränkte Zeit bis höchstens zum Abschluss des Eheschutzverfahrens, ohne dieses zu präjudizieren.

Die Amtsgerichtspräsidentin teilte die Obhut dem Vater zu, um bis zum Vorliegen des Berichts über die Zuteilung den Status quo aufrechtzuerhalten. Der Vater habe in den vergangenen zwei Jahren gezeigt, dass er in der Lage sei, die Kinderbetreuung vorübergehend zu organisieren. Daran ist nichts auszusetzen. Der Entscheid entspricht dem für die Zuteilung entscheidenden Kriterium des Kindeswohls. Kurzfristige oder häufige Veränderungen vermögen das Wohl desKindeszu beeinträchtigen. Kann über die Obhut noch kein abschliessender Entscheid getroffen werden, ist deshalb darauf hinzuwirken, dass dem Kind häufige Veränderungen – insbesondere auch Wohnungswechsel – erspart bleiben (BGE 138 III 565). Da die Betreuung der Kinder in der bisherigen ehelichen Liegenschaft ausreichend sichergestellt ist (wie häufig durch den Vater selber oder durch die unter dem gleichen Dach wohnenden Grosseltern, ist beim vorliegenden vorsorglichen Entscheid nicht von ausschlaggebender Bedeutung), liegt es auf der Hand, einstweilen den Status quo aufrecht zu erhalten.

Die Berufungsklägerin argumentiert in ihrer Berufungsschrift, wie wenn es darum ginge, einen abschliessenden Entscheid anzufechten. Wenn sie zudem ausführt, es könne nicht sein, dass sie zum Wohle der Kinder und ihrem eigenen Schutz die Wohnung aus gutem Grund verlassen habe und deswegen die elterliche Obhut über die drei Kinder verliere, verkennt sie, dass einziger Massstab für die Zuteilung das Kindeswohl ist. Die übrigen von ihr vorgebrachten Argumente können allenfalls bei der definitiven Zuteilung – je nach Ergebnis des noch einzuholenden Berichts – eine Rolle spielen. Weiter könnte dies auch dann der Fall sein, wenn bereits vor Eingang dieses Berichts ein Wohnungswechsel des Ehemannes anstünde. In diesem Fall wäre die Situation neu zu beurteilen. Einstweilen aber überwiegt das Gebot der Kontinuität. Die angefochtene Zuteilung der Obhut ist daher nicht zu beanstanden.

2.4 Die Berufung gegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die ebenfalls angefochtene Ziffer 4 (Berufungsbegehren Ziffer 2) und auch die Frage des Kindesunterhalts (Berufungsbegehren Ziffer 4) hängen untrennbar damit zusammen. Die Berufung ist daher auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

3. Die Ehefrau hatte beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr an fünf Tagen in Anwesenheit eines Polizeibeamten oder eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes und in Abwesenheit des Ehemannes und seiner Eltern, Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren, damit sie ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abholen könne. Die Amtsgerichtspräsidentin verpflichtete den Ehemann gemäss Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung, der Ehefrau und einer von ihr bezeichneten Begleitperson nach telefonischer Voranmeldung (mindestens 3 Tage im Voraus) zur Tageszeit ungehindert Zugang zur ehelichen Liegenschaft zu gewähren, damit sie ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abholen könne.

Die Ehefrau wiederholt in ihrer Berufung den bei der Vorinstanz gestellten Antrag. Sie wirft dabei die Frage auf, wie sie in einem Tag all ihre Kleider, Schuhe, [...], Bücher und sonstigen persönlichen Effekte einpacken, drei Stockwerke hinuntertragen und wegführen solle. Dies sei in einem Tag nicht möglich. Es sei deshalb willkürlich, ihr hiefür nur einen Tag zuzugestehen und nur mit einer Begleitperson. Dies vor allem wenn der Ehemann anwesend sei und bei der kleinsten Gelegenheit ein Streit darüber entstehen könne, ob sie diesen oder jenen Gegenstand nun mitnehmen dürfe. Immerhin wolle und könne sie nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren, weshalb es angebracht sei, wenn möglich alle ihr gehörenden Gegenstände mitzunehmen. Die Anwesenheit des Ehemannes wie auch dessen Eltern sei einer zügigen Abwicklung nur hinderlich. Dass sie dabei nur die ihr gehörenden, persönlichen Gegenstände mitnehmen werde, sei für sie selbstverständlich. Sie werde zudem penibel in einer Liste alle mitgenommenen Gegenstände aufschreiben, damit nicht auch hierüber ein Streit entstehe.

Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Ehefrau habe aus dem ehemaligen ehelichen Domizil nur gerade ihre persönlichen Gegenstände und Effekten abzuholen und nicht alle Sachen, auf die sie im Rahmen der noch durchzuführenden güterrechtlichen Auseinandersetzung werde Anspruch erheben können. Dafür sei der ihr erstinstanzlich in Anwesenheit einer Begleitperson zugestandene eine Tag zweifellos ausreichend.

Den Ausführungen des Ehemannes und Berufungsbeklagten ist nichts beizufügen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb es der Ehefrau nicht möglich sein sollte, ihre persönlichen Gegenstände und Effekten in dem von der Vorderrichterin vorgegebenen Rahmen abzuholen, so wie das bei unzähligen anderen Trennungen ebenfalls praktiziert werden kann. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, geht es nicht darum, eine güterrechtliche Auseinandersetzung zu vollziehen. Die Berufung gegen Ziffer 8 der Verfügung ist ebenfalls unbegründet.

4. Die Berufung erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang entsprechend sind die Kosten der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen. Die vom Vertreter des Berufungsbeklagten mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung ist angemessen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

3.A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'630.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel