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ZKBER.2018.15

Abänderung Scheidungsurteil

Solothurn · 2018-07-04 · Deutsch SO
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Art. 282 Abs. 2 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO, Art. 296 Abs. 3 ZPO, Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB. Auch wenn in einem Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils, das vor dem Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts ergangen ist, nur der Ehegattenunterhalt angefochten wird, so sind dennoch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder nach dem neuen Recht mit zu beurteilen. Die Unterhaltsbeiträge sind konkret nach den Bestimmungen des neuen Rechts neu zu bemessen und auf die Berechtigten aufzuteilen.

Sachverhalt

Die Ehe der Parteien wurde am 22. Mai 2012 geschieden. Am 5. Oktober 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein und verlangte wegen eines qualifizierten Konkubinats der Ehefrau eine Aufhebung, eventualiter eine Sistierung des nachehelichen Frauenunterhalts. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies die Abänderungsklage in Anwendung der neuen Bestimmungen im Kinderunterhaltsrecht ab.

In seiner Berufung machte der Ehemann geltend, das neue Kinderunterhaltsrecht könne nicht zur Anwendung kommen. Er habe nur eine Abänderungsklage zur Aufhebung des Frauenaliments eingereicht, weshalb eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zur Diskussion stehe. Das Obergericht wies diesen Einwand zurück, hob aber das angefochtene Urteil gleichwohl auf, weil darin die Unterhaltsbeiträge der Kinder bezüglich Höhe und Dauer nicht konkret nach dem neuen Recht festgesetzt worden waren.

Aus den Erwägungen:

2.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass Art. 13c SchlT ZGB zur Anwendung komme und eine Aufhebung /Sistierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages zugunsten der geschiedenen Ehefrau unter Einbezug der damals festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu prüfen sei. Art. 13cbisAbs. 1 SchlT ZGB könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil es sich nicht um einen bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2017 hängigen Prozess handle, auf den das neue Kinderunterhaltsrecht zur Anwendung komme. Er habe eine Abänderungsklage zur Aufhebung des Frauenaliments eingereicht. Eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge stehe nicht zur Diskussion. Eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge hätte die Berufungsbeklagte allenfalls widerklageweise geltend machen müssen, was aber nicht geschehen sei.

2.2 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Vorderrichterin zu Recht das neue Recht angewendet habe. Gemäss Art. 13cbisAbs. 1 SchlT ZGB finde auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtshängig seien, das neue Recht Anwendung. Seien Kinderunterhaltsbeiträge gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden, so sei ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT ZGB). Nach dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hänge die Höhe des Unterhaltsbeitrages für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Es sei somit folgerichtig eine komplette Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge bzw. Aufteilung der Unterhaltsbeiträge auf die Berechtigten vorzunehmen.

3.1 Nach dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hängt die Höhe des Unterhaltsbeitrages für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Auch wenn in einem Abänderungsverfahren nur der Ehegattenunterhalt angefochten wird, so sind dennoch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu zu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO).

3.2 Nach dem bis Ende 2016 geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):

Im Vergleich zur früheren Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben.Die Unterhaltsbeiträge sind entsprechend als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als Frauenunterhalt zu bestimmen.

4.1 Der Berufungskläger hat die Abänderungsklage mit dem qualifizierten Konkubinat der Berufungsbeklagten begründet und demzufolge die Aufhebung ev. Sistierung des Frauenaliments beantragt. Die Vorderrichterin hat eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der Revision des Kindesrechts vorgenommen und festgestellt, dass im Grundsatz für A.___ ein Unterhaltsanspruch von CHF 885.00 (CHF 765.00 Barunterhalt, CHF 120.00 Betreuungsunterhalt) und für B.___ ein Unterhaltsanspruch von CHF 582.00 (Barunterhalt) bestehe. Daraus ergebe sich ein Gesamtanspruch von CHF 1'467.00, der nur unwesentlich unter den im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2012 festgelegten Zahlen liege (je CHF 550.00 pro Kind und CHF 400.00 für die Ehefrau, ausmachend CHF 1'500.00). Die Verhältnisse aufgrund des von der Beklagten eingegangenen Konkubinats hätten sich damit nicht wesentlich und dauerhaft verändert, als dass eine Aufhebung oder Sistierung der Unterhaltszahlungen an die Beklagte gerechtfertigt erscheine, so dass die Abänderungsklage abgewiesen werden müsse.

4.2 Der Abänderungsrund – das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats – ist nicht bestritten. Folgerichtig hätte die Vorderrichterin die Klage diesbezüglich gutheissen müssen. Korrekterweise hat sie die Kinderunterhaltsbeiträge «im Grundsatz» neu berechnet (Bar- und Betreuungsunterhalt unter Berücksichtigung der (teilweisen) Verlagerung des Ehegattenunterhalts in den Betreuungsunterhalt). Sie hat jedoch die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezüglich Höhe und Dauer nicht urteilsmässig festgesetzt, was in Anwendung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes ohne Bindung an die Parteianträge gemäss Art. 296 ZPO aber auch ohne entsprechenden Antrag (Widerklage) der Berufungsbeklagten erforderlich gewesen wäre.

5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und das Urteil der Amtsgerichtstatthalterin vom 21. November 2017 aufzuheben ist. Damit wird die Anschlussberufung gegenstandslos.

5.2 Die Unterhaltsbeiträge an die Kinder müssen neu festgesetzt werden. Die Rechtsmittelinstanz kann, wenn das Rechtsmittel (teilweise) gutgeheissen wird, neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die Vorderrichterin die nach neuem Recht rechnerisch ermittelten Kinderunterhaltsbeiträge nicht richterlich konkret festgesetzt hat und da insbesondere die Parteien keine Anträge zu den Kinderunterhaltsbeiträgen stellen konnten, wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Zivilkammer, Urteil vom 4. Juli 2018 (ZKBER.2018.15)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die Vorderrichterin die nach neuem Recht rechnerisch ermittelten Kinderunterhaltsbeiträge nicht richterlich konkret festgesetzt hat und da insbesondere die Parteien keine Anträge zu den Kinderunterhaltsbeiträgen stellen konnten, wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Zivilkammer, Urteil vom 4. Juli 2018 (ZKBER.2018.15)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SOG 2018 Nr. 3

Art. 282 Abs. 2 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO, Art. 296 Abs. 3 ZPO, Art. 13cbisAbs. 1 SchlT ZGB.Auch wenn in einem Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils, das vor dem Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts ergangen ist, nur der Ehegattenunterhalt angefochten wird, so sind dennoch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder nach dem neuen Recht mit zu beurteilen. Die Unterhaltsbeiträge sind konkret nach den Bestimmungen des neuen Rechts neu zu bemessen und auf die Berechtigten aufzuteilen.

Sachverhalt:

Die Ehe der Parteien wurde am 22. Mai 2012 geschieden. Am 5. Oktober 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein und verlangte wegen eines qualifizierten Konkubinats der Ehefrau eine Aufhebung, eventualiter eine Sistierung des nachehelichen Frauenunterhalts. Die Amtsgerichtsstatthalterin wies die Abänderungsklage in Anwendung der neuen Bestimmungen im Kinderunterhaltsrecht ab.

In seiner Berufung machte der Ehemann geltend, das neue Kinderunterhaltsrecht könne nicht zur Anwendung kommen. Er habe nur eine Abänderungsklage zur Aufhebung des Frauenaliments eingereicht, weshalb eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zur Diskussion stehe. Das Obergericht wies diesen Einwand zurück, hob aber das angefochtene Urteil gleichwohl auf, weil darin die Unterhaltsbeiträge der Kinder bezüglich Höhe und Dauer nicht konkret nach dem neuen Recht festgesetzt worden waren.

Aus den Erwägungen:

2.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass Art. 13c SchlT ZGB zur Anwendung komme und eine Aufhebung /Sistierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages zugunsten der geschiedenen Ehefrau unter Einbezug der damals festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu prüfen sei. Art. 13cbisAbs. 1 SchlT ZGB könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil es sich nicht um einen bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2017 hängigen Prozess handle, auf den das neue Kinderunterhaltsrecht zur Anwendung komme. Er habe eine Abänderungsklage zur Aufhebung des Frauenaliments eingereicht. Eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge stehe nicht zur Diskussion. Eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge hätte die Berufungsbeklagte allenfalls widerklageweise geltend machen müssen, was aber nicht geschehen sei.

2.2 Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Vorderrichterin zu Recht das neue Recht angewendet habe. Gemäss Art. 13cbisAbs. 1 SchlT ZGB finde auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtshängig seien, das neue Recht Anwendung. Seien Kinderunterhaltsbeiträge gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden, so sei ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT ZGB). Nach dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hänge die Höhe des Unterhaltsbeitrages für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Es sei somit folgerichtig eine komplette Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge bzw. Aufteilung der Unterhaltsbeiträge auf die Berechtigten vorzunehmen.

3.1 Nach dem neuen Recht (wie auch schon nach dem alten Recht) hängt die Höhe des Unterhaltsbeitrages für die unterhaltsberechtigte Ehefrau von der zuvor ermittelten Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab. Auch wenn in einem Abänderungsverfahren nur der Ehegattenunterhalt angefochten wird, so sind dennoch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu zu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO).

3.2 Nach dem bis Ende 2016 geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):

Im Vergleich zur früheren Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben.Die Unterhaltsbeiträge sind entsprechend als Barunterhalt und Betreuungsunterhalt des Kindes sowie als Frauenunterhalt zu bestimmen.

4.1 Der Berufungskläger hat die Abänderungsklage mit dem qualifizierten Konkubinat der Berufungsbeklagten begründet und demzufolge die Aufhebung ev. Sistierung des Frauenaliments beantragt. Die Vorderrichterin hat eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der Revision des Kindesrechts vorgenommen und festgestellt, dass im Grundsatz für A.___ ein Unterhaltsanspruch von CHF 885.00 (CHF 765.00 Barunterhalt, CHF 120.00 Betreuungsunterhalt) und für B.___ ein Unterhaltsanspruch von CHF 582.00 (Barunterhalt) bestehe. Daraus ergebe sich ein Gesamtanspruch von CHF 1'467.00, der nur unwesentlich unter den im Scheidungsurteil vom 22. Mai 2012 festgelegten Zahlen liege (je CHF 550.00 pro Kind und CHF 400.00 für die Ehefrau, ausmachend CHF 1'500.00). Die Verhältnisse aufgrund des von der Beklagten eingegangenen Konkubinats hätten sich damit nicht wesentlich und dauerhaft verändert, als dass eine Aufhebung oder Sistierung der Unterhaltszahlungen an die Beklagte gerechtfertigt erscheine, so dass die Abänderungsklage abgewiesen werden müsse.

4.2 Der Abänderungsrund – das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats – ist nicht bestritten. Folgerichtig hätte die Vorderrichterin die Klage diesbezüglich gutheissen müssen. Korrekterweise hat sie die Kinderunterhaltsbeiträge «im Grundsatz» neu berechnet (Bar- und Betreuungsunterhalt unter Berücksichtigung der (teilweisen) Verlagerung des Ehegattenunterhalts in den Betreuungsunterhalt). Sie hat jedoch die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder bezüglich Höhe und Dauer nicht urteilsmässig festgesetzt, was in Anwendung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes ohne Bindung an die Parteianträge gemäss Art. 296 ZPO aber auch ohne entsprechenden Antrag (Widerklage) der Berufungsbeklagten erforderlich gewesen wäre.

5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und das Urteil der Amtsgerichtstatthalterin vom 21. November 2017 aufzuheben ist. Damit wird die Anschlussberufung gegenstandslos.

5.2 Die Unterhaltsbeiträge an die Kinder müssen neu festgesetzt werden. Die Rechtsmittelinstanz kann, wenn das Rechtsmittel (teilweise) gutgeheissen wird, neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Da die Vorderrichterin die nach neuem Recht rechnerisch ermittelten Kinderunterhaltsbeiträge nicht richterlich konkret festgesetzt hat und da insbesondere die Parteien keine Anträge zu den Kinderunterhaltsbeiträgen stellen konnten, wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Zivilkammer, Urteil vom 4. Juli 2018 (ZKBER.2018.15)