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ZKBER.2016.63

Solothurn · 2016-09-26 · Deutsch SO
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Eheschutzmassnahmen

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt.

E. 1.1 Umstritten ist in erster Linie,

wem die Obhut über die vier der Ehe entsprossenen Kinder zuzuteilen ist. Der

Amtsgerichtspräsident erwog, entsprechend den gemachten Aussagen sei davon

auszugehen, dass beide Elternteile bei der bisherigen Betreuung der Kinder

präsent gewesen seien. Es sei glaubhaft, dass der Ehemann die Ehefrau mit den

Kleinkindern unterstützt und insbesondere seit der Anstellung des landwirtschaftlichen

Mitarbeiters im Jahr 2013 die Betreuung gesteigert habe. Beide hätten jedoch

bestätigt, dass der Ehemann hauptsächlich für den Hof und die Ehefrau hauptsächlich

für den Haushalt verantwortlich gewesen sei. Auch wenn der Ehemann manchmal bei

der Arbeit Kinder bei sich habe, leiste er aber während dieser Zeit kaum

ausschliessliche Betreuung, denn die Ehefrau betreue gleichzeitig die anderen

Kinder. Auch wenn der Ehemann die Kinder viel betreut habe, sei eher nicht

davon auszugehen, dass bisher eine 50:50-Betreuung stattgefunden habe. Die

genaue Aufteilung der Betreuung sei jedoch gar nicht essentiell, denn zu prüfen

sei vor allem die zukünftige Gewährleistung der Betreuung. Dass die Ehefrau

sich in Zukunft mehr der persönlichen Betreuung der vier Kinder widmen könne

als der Ehemann, der trotz Angestellten arbeiten müsse und die Verantwortung

für den landwirtschaftlichen Betrieb inne habe, verstehe sich von selbst. Auch

wenn der Ehemann auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung von

vier Kindern äusserst schwierig. Ausserdem sei fraglich, ob es sich tatsächlich

nur um eine 50%ige Fremdbetreuung handeln würde. Als Landwirt sei man auf dem

eigenen Hof immer zur Stelle, wenn es nötig sei. Und dass es sehr oft nötig sei

und Arbeiten auf einem Hof mit Tieren nicht einfach aufgeschoben werden können,

entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Ehefrau dagegen könnte sich

nebst Haushalt, Kleintieren und Pflanzen voll der Kinderbetreuung widmen. Dass

eine alleinige Betreuung einfach werde, behaupte die Ehefrau nicht. Auch sie

werde ab und zu, wenn sie eigene oder mit einzelnen Kindern Termine habe,

Drittpersonen zur Betreuung von Kindern beiziehen müssen. Doch solche ausserordentliche

Betreuungssituationen kämen beim Ehemann zu der bei ihm notwendigen 50 % Drittbetreuung

noch hinzu. Unter dem Strich werde die persönliche Betreuungszeit eines

Elternteils bei der Ehefrau massiv höher sein als beim Ehemann.

Die Ehefrau habe im Jahr 2013

psychische Probleme bekommen und der Ehemann habe sie zweifellos unterstützt.

Da es nun aber eine Trennung gebe, sei anzunehmen dass es der Ehefrau an einem

neuen Ort besser gehen werde als auf dem Hof, wo sie nach der Abhörsache kein

Vertrauen mehr in den Ehemann haben könne und dessen Familienmitglieder nicht

auf ihrer Seite stehen. Die örtliche Distanz sei von der Ehefrau auch bewusst

gewählt worden. Sie könne am neuen Ort unbelasteter neu anfangen, weshalb es

ihr auch durchaus zuzutrauen sei, dass sie die Kinderbetreuung und die

Hausarbeit selber bewältigen könne. Neu werde die Ehefrau sogar die Möglichkeit

haben, jedes zweite Wochenende für sich alleine zu nützen, wenn die Kinder zum

Vater auf Besuch gingen. Die Ehefrau habe nie bestritten, Medikamente

einzunehmen und gehe offen damit um. Die Einnahme der Medikamente spreche nicht

gegen eine Obhutszuteilung an sie, da kein einziger Vorfall bekannt sei, wonach

sie sich wegen der Medikamente falsch verhalten habe.

Es sei dem Ehemann beizupflichten,

dass ein Bauernhof ein besonderer Fall und es für die Kinder sicher schön sei,

dort aufzuwachsen. Es sei auch verständlich, dass er selber Mühe gehabt hätte,

wenn er von dort weggemusst hätte. Leider sei die Situation hier eine andere.

Da eine Trennung zwischen ihm und der Ehefrau angezeigt sei, werde es für die

Kinder sowieso zu einem einschneidenden Ereignis kommen, indem sie im Alltag

nicht mehr beide Elternteile bei sich haben werden. Der älteste Sohn habe gegenüber

der Berichterstatterin der Familienberatung angegeben, er möchte beim Vater

bleiben und die Mutter oft besuchen, auch wenn die andern Geschwister nicht

beim Vater auf dem Hof bleiben würden. Die anderen Kinder hätten sich nicht

explizit geäussert. Sie seien aber noch zu jung, um die Folgen der Trennung abschätzen

zu können. Für den ältesten Sohn werde der Umzug am schwierigsten sein, doch

auch bei ihm sei es äusserst fraglich, ob er das Leben auf dem Bauernhof ohne

Mutter und allenfalls ohne Geschwister einem Umzug wirklich vorziehen würde.

Kinder seien anpassungsfähig und würden einen Umzug verkraften. Je mehr

Unterstützung sie dabei von den Eltern erhielten, desto leichter falle es

ihnen. Ausserdem verlören die Kinder das Gefühl, auf einem Bauernhof

aufzuwachsen, nicht vollständig, hätten sie in Zukunft doch zwei Zuhause, eines

bei der Mutter und eines beim Vater. Da die Ehefrau ihren neuen Wohnort sorgfältig

ausgewählt habe, sei überhaupt nicht davon auszugehen, dass sie bald wieder

umziehen werde.

Unter Abwägung der verschiedenen

vorgebrachten Aspekte sei die Möglichkeit der vollständigen persönlichen

Betreuung der Kinder durch die Mutter ausschlaggebend, weshalb die Kinder unter

ihre alleinige Obhut zu stellen seien. Das decke sich mit der Empfehlung im

Gutachten der Familienberatung, welche eine Tendenz zur Obhut an die

Kindsmutter feststellte und darauf hinwies, dass wenn das Gericht diese begründete

Tendenz nicht nachvollziehen könne, beim KJPD ein weiteres Gutachten einzuholen

sei. Da das Gericht selbst zum gleichen Schluss komme wie der Bericht der

Familienberatung, sei von weiteren Beweismassnahmen abzusehen.

E. 1.2 Der Berufungskläger rügt, er habe

entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie behauptet, die Kinder nur für etwa

50% selber betreuen zu können. Er habe ausgeführt, dass er bis anhin schon

mindestens 50% der Kinderbetreuung übernommen habe, sich die Ehegatten mit

anderen Worten die Betreuung der Kinder bis anhin geteilt hätten. Es sei ihm

wichtig, klar zu stellen, dass er auch in Zukunft, wenn die Obhut über die

Kinder ihm zugeteilt würde, vollumfänglich selbst für die Kinderbetreuung

verantwortlich zeichnen würde. Die Personen aus seinem sozialen Umfeld übernähmen

nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich beispielsweise in

Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur Verfügung stehen. Er

halte daran fest, dass die Ehegatten die Kinderbetreuung in der Vergangenheit

etwa zu gleichen Teilen wahrgenommen hätten. Dies gelte umso mehr für die

letzten Jahre, als die psychischen Probleme der Berufungsbeklagten stärker

geworden seien und sie daher oftmals mit der Kinderbetreuung überfordert

gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei er der Ansicht, die Betreuung

der Kinder weiterhin persönlich und zwar zu 100% sicherstellen zu können. Er

befinde sich den ganzen Tag auf dem Bauernhof. Schon bis anhin sei er bei den

täglichen Fixpunkten der Kinder stets präsent gewesen und werde das auch in

Zukunft problemlos so handhaben können. Darin werde ihn auch nicht hindern,

dass er daneben auch Arbeiten auf dem Hof verrichte. Er werde zudem noch

weitere organisatorische Vorkehren auf dem Landwirtschaftsbetrieb wie

namentlich Umstrukturierungen in den Arbeitsabläufen treffen, die ihn noch

zusätzlich bei seiner Arbeit auf dem Betrieb und im Haushalt entlasten. Wären

beide Parteien gesund, hätten beide ungefähr in gleicher Weise die Möglichkeit

die Kinder persönlich zu betreuen. In einem solchen Fall komme dem Kriterium

der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse besonderes Gewicht zu.

Und dass diese Stabilität bei ihm deutlich besser gewährleistet sei, sei

eindeutig. Im vorliegenden Fall seien jedoch nicht beide Parteien gesund. Die

Ehefrau leide schon seit Jahren an psychischen Problemen, wobei sich diese in

den letzten Jahren deutlich verschlimmert hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass

die psychischen Probleme nachweislich keineswegs nur trennungsbedingt, sondern

auf einen früheren sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Die psychisch

schlechte Verfassung habe sich seither nicht gebessert. Es scheine als völlig

unrealistisch, dass sich die psychische Situation aufgrund des Wegzugs abrupt

positiv und stabil präsentieren werde. Die psychischen Probleme blockierten die

Ehefrau und solche Blockaden würden sie in der zukünftigen persönlichen Kinderbetreuung

einschränken. Neben der besseren Möglichkeit zur persönlichen Betreuung spreche

auch die Tatsache, dass sich der älteste Sohn für den Wohnort bei ihm ausgesprochen

habe, für eine Obhutszuteilung an ihn. Der älteste Sohn sei neun Jahre alt und

verfüge über genügend Reife, um die Vor- und Nachteile eines Obhutswechsels

abschätzen zu können. Schliesslich sei eine Zuteilung der elterlichen Obhut an

ihn auch aus finanziellen Gründen sinnvoller.

E. 1.3 Massgebend für den Entscheid über

die elterliche Obhut ist das Kindeswohl. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor

allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab

muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen

gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen

Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie

persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr

in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären

Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder

- ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die

weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines

Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die

Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und

echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom

14. März 2016, E. 2.1).

1.4.1 Der angefochtene und sorgfältig

begründete Obhutsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten trägt diesen Zuteilungskriterien

voll und ganz Rechnung und es kann vorab darauf verwiesen werden. Was der

Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Den Hinweis

auf psychische Probleme hatte er bereits gegenüber der Berichterstatterin der

Familienberatung vorgebracht. Diese bemerkte dazu, die behaupteten schwerwiegenden

Probleme mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen könnten die

Betreuungssicherheit-, qualität und –stabilität in der Tat in Frage stellen.

Sie habe allerdings weder bei den Besuchen noch in den Gesprächen bei der

Mutter Zeichen von Überforderung oder mangelnder Belastbarkeit, sondern im Gegenteil

grosses Verantwortungsbewusstsein, planvolles Handeln und viel Einfühlungsvermögen

in die Kinder festgestellt. Auch die Aussagen der Lehrerin, Kindergärtnerin und

Therapeutin stützten diesen Eindruck. Die Ehefrau habe die emotionale Belastung

nicht bestritten. Sie begründe diese jedoch mit der aktuellen, ungewissen

belastenden Situation und den Abhöraktionen des Ehemannes. Im Umgang mit den

Kindern habe sie die Ehefrau als eine umsichtige, geduldige und liebevolle

Mutter erlebt.

Der Ehemann blendet aus, dass im Bericht

der Familienberatung – der von ihm im Übrigen nicht in Frage gestellt wird –

auch auf seiner Seite ein Punkt angesprochen wird, der die Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit

beeinflusst. So stellte die Berichterstatterin fest, man müsse beim Kindsvater

«befürchten, dass sein abnormes Kontrollverhalten und die Manipulationen dazu

führen würden, die Kinder der KM zunehmend zu entfremden (pariental alienation

syndrome / PAS) und eine Betreuungssicherheit zwar behauptet, nicht aber mit

Sicherheit gegeben sein würde» (Bericht vom 3. Juni 2016, S. 9, AS 73). Allein

gestützt auf das Zuteilungskriterium der Erziehungsfähigkeit könnte die Obhut

mit gleich guten Gründen beiden Elternteilen übertragen werden.

1.4.2 Die Berichterstatterin der

Familienberatung bemerkte, die Beurteilung, welchem Elternteil die Obhut unter

dem vorrangigen Gesichtspunkt des Kindeswohls zu erteilen sei, sei extrem

schwierig. Sie könne deshalb keine eindeutige Empfehlung abgeben. In der

Tendenz wäre ihrem Eindruck nach die Obhut bei der Kindsmutter dem Kindeswohl

aufgrund verschiedener Überlegungen, die sie im einzelnen darlegte, gerechter.

Ausschlaggebend für den Amtsgerichtspräsidenten, der die Obhut der Mutter

zuteilte, war die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung. Der

Vorderrichter hielt fest, es sei nicht entscheidend, wie es sich während des

Zusammenlebens mit den genauen Betreuungsanteilen des Ehemannes verhalten habe.

Ausschlaggebend sei vielmehr, dass sich die Ehefrau in Zukunft mehr der

persönlichen Betreuung widmen könne als der Ehemann, der trotz Angestellten

arbeiten müsse und die Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb inne

habe. Auch wenn er auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung

von vier Kindern äusserst schwierig.

Die im Berufungsverfahren neu

vorgebrachte Behauptung des Ehemannes, die Personen aus seinem sozialen Umfeld

übernähmen nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich

beispielsweise in Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur

Verfügung stehen, ist Wunschdenken. Wie die Ehefrau zutreffend entgegnet,

dürfte es in Wirklichkeit wohl kaum möglich sein, auf der einen Seite die vier

Kinder vollumfänglich zu betreuen und parallel dazu noch den Hof zu führen. Es

bleibt dabei, dass die Ehefrau die besseren Möglichkeiten zur persönlichen

Kinderbetreuung aufweist, was vorliegend den Zuteilungsentscheid massgebend

beeinflusst. Dass sich der älteste neunjährige Sohn der Parteien gegenüber der

Berichterstatterin der Familienberatung eher für einen Verbleib beim Vater

äusserte, hat der Amtsgerichtspräsident nicht verkannt. Dies vermag aber keinen

anderen Entscheid zu rechtfertigen und es kann auch in diesem Zusammenhang

vollständig auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden

(angefochtenes Urteil, S. 10 f.).

1.4.3 Die vom Amtsgerichtspräsidenten

vorgenommene Zuteilung der Obhut ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 3 ist deshalb abzuweisen. Dasselbe gilt

hinsichtlich dem ebenfalls angefochtenen Besuchs- und Ferienrecht. Die

entsprechende Ziffer 5 des Urteils wird vom Ehemann für den Fall, dass es bei

der Obhutsregelung des Vorderrichters bleibt, nicht beanstandet.

E. 2 Die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] wird dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.

E. 2.1 Der Berufungskläger wendet sich

mit seiner Berufung eventualiter für den Fall, dass die Zuteilung der

elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, auch gegen die

Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Er

beanstandet insbesondere das ihm dabei vom Amtsgerichtspräsidenten angerechnete

Einkommen. Dieser erwog, da sich an der Bewirtschaftung des Hofes in der

nächsten Zeit nichts ändere, könne für die Ermittlung des Einkommens die

Entwicklung der letzten Jahre angeschaut werden. In den Jahren 2011/2012 hätten

die Ehegatten den Betrieb auf biologischen Landbau umgestellt und die

Umstellung 2013 vollendet. Es rechtfertige sich daher, auf die den heutigen

Verhältnissen angepassten Jahre 2014 und 2015 abzustellen. Die gesamten

Einkünfte - das heisst das Einkommen des Ehemannes und das deklarierte, aber

nicht effektiv ausbezahlte Einkommen der Ehefrau - von CHF 71‘064.00 im Jahre

2014 und von CHF 52‘028.00 im Jahre 2015 ergebe einen Durchschnitt von CHF

61‘546.00. Da dem Ehemann die in der Betriebsrechnung angerechneten

Hypothekarzinsen und Nebenkosten beim Bedarf aufgerechnet würden, sei der

entsprechende Betrag von zusammen CHF 9‘657.00 ebenfalls zum Einkommen zu

addieren. Das massgebende Einkommen des Ehemannes belaufe sich somit auf CHF

71‘203.00 beziehungsweise gerundet CHF 6‘000.00 pro Monat.

Der Berufungskläger entgegnet, es sei

zwar richtig, dass er seinen Betrieb in den Jahren 2011/2012 auf biologischen

Landbau umgestellt habe. Aufgrund dieser Umstellung könne aber nicht mit

höheren Einnahmen gerechnet werden. Würde die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft

automatisch zu höheren Gewinnen führen, so würde praktisch jeder

Landwirtschaftsbetrieb eine solche Umstellung vornehmen. Ferner zeige gerade

das Geschäftsjahr 2015, dass auch nach der Umstellung auf Bio-Landwirtschaft

nicht mit höheren Einnahmen zu rechnen sei, liege das Resultat dieses

Geschäftsjahres doch ziemlich genau im Durchschnitt der Jahre 2011 – 2013. Um

das realistische Einkommen des Berufungsklägers eruieren zu können, müsse

demnach mindestens auf die letzten drei Geschäftsjahre abgestellt werden. Unter

Hinzurechnung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten resultiere bei dieser Betrachtungsweise

ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5‘270.00 pro Monat.

E. 2.2 Der Ehemann ist selbständigerwerbender Landwirt. Weil sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden mitunter als schwierig erweist, sollte für deren Bestimmung auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Allerdings hat das Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt ergänzt: Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2). Der Vorderrichter ermittelte die Leistungskraft des Ehemannes bloss aufgrund der letzten zwei Jahresergebnisse. Die dafür angeführte Begründung überzeugt nicht. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, hat die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft für sich allein noch nicht ein höheres Einkommen zur Folge. Zwar stieg das Einkommen im Jahr 2014 erheblich auf CHF 71‘064.00. Im Jahr 2015 sank es aber wieder um fast CHF 20‘000.00 auf CHF 52‘028.00. Es rechtfertigt sich daher, auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Dieser Durchschnitt beträgt CHF 53‘796.00 (2013: 38‘296.00, 2014: 71‘064.00, 2015: 52‘028.00), was unter Einbezug der Hypothekarzinsen und Nebenkosten (CHF 9‘657.00) auf den Monat umgerechnet und aufgerundet CHF 5‘300.00 ergibt. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.

E. 2.3 Der Amtsgerichtspräsident setzte die Alimente für die vier Kinder auf 40% des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehemannes fest. Diese Berechnungsweise ist angemessen und unbestritten geblieben. 40% von CHF 5‘300.00 entsprechen pro Kind einem Betrag von CHF 530.00. Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne gutzuheissen.

E. 2.4 Die vorhandenen Mittel reichen

unbestrittenermassen nicht aus, um den Bedarf beider Parteien zu decken. Der

Amtsgerichtspräsident setzte den Ehegattenunterhaltsbeitrag deshalb

praxisgemäss aufgrund der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des unterhaltspflichtigen

Ehemannes fest. Der Berufungskläger verlangt, bei seinem Bedarf einen

zusätzlichen Betrag von CHF 800.00 einzusetzen, weil er in diesem Umfang seinen

Vater wegen dessen Mithilfe im Betrieb entschädigen beziehungsweise anderweitig

unterstützen müsse. Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, beim

geltend gemachten Betrag gehe es um die Mittagessen an Werktagen. Diese könnten

nicht berücksichtigt werden, denn die Verpflegung des Vaters gehöre eigentlich

in die Betriebsrechnung und da hier unter anderem die buchhalterischen

Abschreibungen vollumfänglich angerechnet worden seien, könnten diese geringen

Kosten von selbst gekochten Mittagessen ohne weiteres aufgefangen werden. Der

Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation nicht konkret auseinander.

Er zeigt nicht auf, weshalb die Auffassung unzutreffend wäre, wonach die

zusätzlichen Kosten des Vaters mit den buchhalterischen Abschreibungen, die

sich gemäss dem angefochtenen Urteil «eher am oberen Rahmen bewegen» (Urteil,

S. 15), aufgewogen werden können. Die Rüge ist deshalb grundsätzlich

unbegründet. Da aber von einem geringeren Einkommen des Ehemannes auszugehen

ist, kann dessen Berufung gegen das in Ziffer 7 des Urteils festgesetzte

Ehegattenaliment dennoch teilweise gutgeheissen werden. Die Differenz zwischen

seinem Einkommen von CHF 5‘300.00 und dem Bedarf von CHF 2‘325.00 zuzüglich

Kinderalimente von total CHF 2‘120.00 beträgt CHF 855.00. Der

Ehegattenunterhaltsbeitrag ist deshalb neu auf CHF 850.00 pro Monat festzusetzen.

3. Der Berufungskläger dringt mit

seinen Anträgen hinsichtlich der Kinderzuteilung nicht durch. Mit den Eventualbegehren

zu den Unterhaltsbeiträgen für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen

Obhutszuteilung bleibt, ist er etwa zur Hälfte erfolgreich. Das

Berufungsverfahren geht somit unter dem Strich mehrheitlich zugunsten der Ehefrau

aus. Die Frage, wem die Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen ist, war indessen

zu Beginn nicht eindeutig zu beantworten. So sah die Berichterstatterin der

Familienberatung beispielsweise zwar tendenziell ebenfalls eine Zuteilung an

die Mutter. Sie hatte die Beurteilung aber als «extrem schwierig» bezeichnet.

In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen

Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann,

rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien

je zur Hälfte zu überbinden. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist

beiden auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung

der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00,

zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

E. 3 In Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung vom 13. April 2016 werden die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.

E. 4 Es wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Aufgaben des Beistandes sind insbesondere: - Begleitung des Besuchsrechts; - Vermittlung zwischen den Eltern im Konfliktfall; - Kontrolle und Sicherstellung der Betreuungsqualität der Kinder; - bei Bedarf weitere Massnahmen zum Wohle der Kinder beantragen.

E. 5 Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gegenüber den Kindern untersteht grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Im Nichteinigungsfall hat der Vater das Recht, mit den Kindern jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu verbringen. Zudem verbringt der Vater mit den Kindern in den ungeraden Kalenderjahren Ostern und Weihnachten vom 24. bis 25. Dezember, in ungeraden Jahren Pfingsten und Weihnachten vom 25. bis 26. Dezember. Weiter hat der Vater das Recht, mit den Kindern während den Schulferien jährlich 3 Wochen Ferien zu verbringen, wobei diese mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen sind.

E. 6 Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 600.00 zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

E. 7 Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.

E. 8 Die vorliegende Vereinbarung stützt

sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl.

Kinderzulagen):

-      des

Ehemannes         CHF 6‘000.00

-      der

Ehefrau                CHF       0.00

9.-12…

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils Berufung. Er

beantragt, die Ziffern 3, 5, 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. In Bestätigung

der Verfügung vom 13. April 2016 seien die vier Kinder unter die alleinige

Obhut des Vaters zu stellen. Das Besuchs- und Ferienrecht sei der Ehefrau

einzuräumen. Weiter sei festzustellen, dass die Ehefrau derzeit nicht in der

Lage sei, Kinderunterhalt zu leisten sowie dass sich die Parteien einander

gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich

das Urteil auf monatliche Einkünfte des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der

Ehefrau von hypothetisch CHF 3‘500.00 stütze. Eventualiter für den Fall, dass

die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, seien

die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. Die von ihm für die Kinder

geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien auf je CHF 536.00 zu reduzieren. Im Übrigen

sei festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen Beitrag

an deren persönlichen Unterhalt zu leisten. Es sei festzuhalten, dass sich das

Urteil auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der Ehefrau

von CHF 0.00 stütze. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich

abzuweisen.

3. Der Präsident der Zivilkammer wies

mit Verfügung vom 8. August 2016 den Antrag des Berufungklägers, die

Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen

Entscheids superprovisorisch bis zum definitiven Abschluss des

Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben, ab. Über die Berufung kann gestützt auf

Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 aufgehoben.
  2. Ziffer 6 des Urteils lautet neu wie folgt: «Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 530.00 zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind».
  3. Ziffer 7 des Urteils lautet neu wie folgt: «Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 zu bezahlen».
  4. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie folgt: «Das vorliegende Urteil stützt sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): -                des Ehemannes         CHF 5‘300.00 -                der Ehefrau                CHF        0.00»
  5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
  7. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt: - Rechtsanwältin Fabienne Brunner: CHF 1‘614.40; - Rechtsanwalt Marc Aebi: CHF 2‘334.80. Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie die Nachzahlungsansprüche von Rechtsanwältin Fabienne Brunner im Umfang von CHF 598.00 und von Rechtsanwalt Marc Aebi im Umfang von CHF 626.40, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63

Obergericht Zivilkammer Urteil vom

26. September 2016 Es wirken mit: Präsident Frey Oberrichter Müller Oberrichterin Jeger Gerichtsschreiberin Kofmel In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, Berufungskläger gegen B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, Berufungsbeklagte betreffend Eheschutzmassnahmen zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung : I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 31. März 2016 angehoben hatte. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. April 2016 teilte der Amtsgerichtspräsident die elterliche Obhut über die vier der Ehe entsprossenen Kinder (geb. 2007, 2008, 2010 und 2012) vorläufig und bis zum definitiven Entscheid dem Ehemann zu. Am 13. April 2016 bestätigte er die Verfügung. Gleichzeitig beauftragte er die Familienberatung im Hinblick auf die definitive Regelung der Obhutsfrage mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Eingang des Gutachtens und der anschliessenden Eheschutzverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident am 5. Juli 2016 folgendes Urteil: 1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] wird dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. In Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung vom 13. April 2016 werden die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. 4. Es wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Aufgaben des Beistandes sind insbesondere: - Begleitung des Besuchsrechts; - Vermittlung zwischen den Eltern im Konfliktfall; - Kontrolle und Sicherstellung der Betreuungsqualität der Kinder; - bei Bedarf weitere Massnahmen zum Wohle der Kinder beantragen. 5. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gegenüber den Kindern untersteht grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Im Nichteinigungsfall hat der Vater das Recht, mit den Kindern jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu verbringen. Zudem verbringt der Vater mit den Kindern in den ungeraden Kalenderjahren Ostern und Weihnachten vom 24. bis 25. Dezember, in ungeraden Jahren Pfingsten und Weihnachten vom 25. bis 26. Dezember. Weiter hat der Vater das Recht, mit den Kindern während den Schulferien jährlich 3 Wochen Ferien zu verbringen, wobei diese mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen sind. 6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 600.00 zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind. 7. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. 8. Die vorliegende Vereinbarung stützt sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):

-      des Ehemannes         CHF 6‘000.00

-      der Ehefrau                CHF       0.00 9.-12…

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils Berufung. Er beantragt, die Ziffern 3, 5, 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. In Bestätigung der Verfügung vom 13. April 2016 seien die vier Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen. Das Besuchs- und Ferienrecht sei der Ehefrau einzuräumen. Weiter sei festzustellen, dass die Ehefrau derzeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhalt zu leisten sowie dass sich die Parteien einander gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich das Urteil auf monatliche Einkünfte des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der Ehefrau von hypothetisch CHF 3‘500.00 stütze. Eventualiter für den Fall, dass die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, seien die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. Die von ihm für die Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien auf je CHF 536.00 zu reduzieren. Im Übrigen sei festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen Beitrag an deren persönlichen Unterhalt zu leisten. Es sei festzuhalten, dass sich das Urteil auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der Ehefrau von CHF 0.00 stütze. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Der Präsident der Zivilkammer wies mit Verfügung vom 8. August 2016 den Antrag des Berufungklägers, die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids superprovisorisch bis zum definitiven Abschluss des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben, ab. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. II. 1.1 Umstritten ist in erster Linie, wem die Obhut über die vier der Ehe entsprossenen Kinder zuzuteilen ist. Der Amtsgerichtspräsident erwog, entsprechend den gemachten Aussagen sei davon auszugehen, dass beide Elternteile bei der bisherigen Betreuung der Kinder präsent gewesen seien. Es sei glaubhaft, dass der Ehemann die Ehefrau mit den Kleinkindern unterstützt und insbesondere seit der Anstellung des landwirtschaftlichen Mitarbeiters im Jahr 2013 die Betreuung gesteigert habe. Beide hätten jedoch bestätigt, dass der Ehemann hauptsächlich für den Hof und die Ehefrau hauptsächlich für den Haushalt verantwortlich gewesen sei. Auch wenn der Ehemann manchmal bei der Arbeit Kinder bei sich habe, leiste er aber während dieser Zeit kaum ausschliessliche Betreuung, denn die Ehefrau betreue gleichzeitig die anderen Kinder. Auch wenn der Ehemann die Kinder viel betreut habe, sei eher nicht davon auszugehen, dass bisher eine 50:50-Betreuung stattgefunden habe. Die genaue Aufteilung der Betreuung sei jedoch gar nicht essentiell, denn zu prüfen sei vor allem die zukünftige Gewährleistung der Betreuung. Dass die Ehefrau sich in Zukunft mehr der persönlichen Betreuung der vier Kinder widmen könne als der Ehemann, der trotz Angestellten arbeiten müsse und die Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb inne habe, verstehe sich von selbst. Auch wenn der Ehemann auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung von vier Kindern äusserst schwierig. Ausserdem sei fraglich, ob es sich tatsächlich nur um eine 50%ige Fremdbetreuung handeln würde. Als Landwirt sei man auf dem eigenen Hof immer zur Stelle, wenn es nötig sei. Und dass es sehr oft nötig sei und Arbeiten auf einem Hof mit Tieren nicht einfach aufgeschoben werden können, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Ehefrau dagegen könnte sich nebst Haushalt, Kleintieren und Pflanzen voll der Kinderbetreuung widmen. Dass eine alleinige Betreuung einfach werde, behaupte die Ehefrau nicht. Auch sie werde ab und zu, wenn sie eigene oder mit einzelnen Kindern Termine habe, Drittpersonen zur Betreuung von Kindern beiziehen müssen. Doch solche ausserordentliche Betreuungssituationen kämen beim Ehemann zu der bei ihm notwendigen 50 % Drittbetreuung noch hinzu. Unter dem Strich werde die persönliche Betreuungszeit eines Elternteils bei der Ehefrau massiv höher sein als beim Ehemann. Die Ehefrau habe im Jahr 2013 psychische Probleme bekommen und der Ehemann habe sie zweifellos unterstützt. Da es nun aber eine Trennung gebe, sei anzunehmen dass es der Ehefrau an einem neuen Ort besser gehen werde als auf dem Hof, wo sie nach der Abhörsache kein Vertrauen mehr in den Ehemann haben könne und dessen Familienmitglieder nicht auf ihrer Seite stehen. Die örtliche Distanz sei von der Ehefrau auch bewusst gewählt worden. Sie könne am neuen Ort unbelasteter neu anfangen, weshalb es ihr auch durchaus zuzutrauen sei, dass sie die Kinderbetreuung und die Hausarbeit selber bewältigen könne. Neu werde die Ehefrau sogar die Möglichkeit haben, jedes zweite Wochenende für sich alleine zu nützen, wenn die Kinder zum Vater auf Besuch gingen. Die Ehefrau habe nie bestritten, Medikamente einzunehmen und gehe offen damit um. Die Einnahme der Medikamente spreche nicht gegen eine Obhutszuteilung an sie, da kein einziger Vorfall bekannt sei, wonach sie sich wegen der Medikamente falsch verhalten habe. Es sei dem Ehemann beizupflichten, dass ein Bauernhof ein besonderer Fall und es für die Kinder sicher schön sei, dort aufzuwachsen. Es sei auch verständlich, dass er selber Mühe gehabt hätte, wenn er von dort weggemusst hätte. Leider sei die Situation hier eine andere. Da eine Trennung zwischen ihm und der Ehefrau angezeigt sei, werde es für die Kinder sowieso zu einem einschneidenden Ereignis kommen, indem sie im Alltag nicht mehr beide Elternteile bei sich haben werden. Der älteste Sohn habe gegenüber der Berichterstatterin der Familienberatung angegeben, er möchte beim Vater bleiben und die Mutter oft besuchen, auch wenn die andern Geschwister nicht beim Vater auf dem Hof bleiben würden. Die anderen Kinder hätten sich nicht explizit geäussert. Sie seien aber noch zu jung, um die Folgen der Trennung abschätzen zu können. Für den ältesten Sohn werde der Umzug am schwierigsten sein, doch auch bei ihm sei es äusserst fraglich, ob er das Leben auf dem Bauernhof ohne Mutter und allenfalls ohne Geschwister einem Umzug wirklich vorziehen würde. Kinder seien anpassungsfähig und würden einen Umzug verkraften. Je mehr Unterstützung sie dabei von den Eltern erhielten, desto leichter falle es ihnen. Ausserdem verlören die Kinder das Gefühl, auf einem Bauernhof aufzuwachsen, nicht vollständig, hätten sie in Zukunft doch zwei Zuhause, eines bei der Mutter und eines beim Vater. Da die Ehefrau ihren neuen Wohnort sorgfältig ausgewählt habe, sei überhaupt nicht davon auszugehen, dass sie bald wieder umziehen werde. Unter Abwägung der verschiedenen vorgebrachten Aspekte sei die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung der Kinder durch die Mutter ausschlaggebend, weshalb die Kinder unter ihre alleinige Obhut zu stellen seien. Das decke sich mit der Empfehlung im Gutachten der Familienberatung, welche eine Tendenz zur Obhut an die Kindsmutter feststellte und darauf hinwies, dass wenn das Gericht diese begründete Tendenz nicht nachvollziehen könne, beim KJPD ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Da das Gericht selbst zum gleichen Schluss komme wie der Bericht der Familienberatung, sei von weiteren Beweismassnahmen abzusehen. 1.2 Der Berufungskläger rügt, er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie behauptet, die Kinder nur für etwa 50% selber betreuen zu können. Er habe ausgeführt, dass er bis anhin schon mindestens 50% der Kinderbetreuung übernommen habe, sich die Ehegatten mit anderen Worten die Betreuung der Kinder bis anhin geteilt hätten. Es sei ihm wichtig, klar zu stellen, dass er auch in Zukunft, wenn die Obhut über die Kinder ihm zugeteilt würde, vollumfänglich selbst für die Kinderbetreuung verantwortlich zeichnen würde. Die Personen aus seinem sozialen Umfeld übernähmen nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich beispielsweise in Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur Verfügung stehen. Er halte daran fest, dass die Ehegatten die Kinderbetreuung in der Vergangenheit etwa zu gleichen Teilen wahrgenommen hätten. Dies gelte umso mehr für die letzten Jahre, als die psychischen Probleme der Berufungsbeklagten stärker geworden seien und sie daher oftmals mit der Kinderbetreuung überfordert gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei er der Ansicht, die Betreuung der Kinder weiterhin persönlich und zwar zu 100% sicherstellen zu können. Er befinde sich den ganzen Tag auf dem Bauernhof. Schon bis anhin sei er bei den täglichen Fixpunkten der Kinder stets präsent gewesen und werde das auch in Zukunft problemlos so handhaben können. Darin werde ihn auch nicht hindern, dass er daneben auch Arbeiten auf dem Hof verrichte. Er werde zudem noch weitere organisatorische Vorkehren auf dem Landwirtschaftsbetrieb wie namentlich Umstrukturierungen in den Arbeitsabläufen treffen, die ihn noch zusätzlich bei seiner Arbeit auf dem Betrieb und im Haushalt entlasten. Wären beide Parteien gesund, hätten beide ungefähr in gleicher Weise die Möglichkeit die Kinder persönlich zu betreuen. In einem solchen Fall komme dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Und dass diese Stabilität bei ihm deutlich besser gewährleistet sei, sei eindeutig. Im vorliegenden Fall seien jedoch nicht beide Parteien gesund. Die Ehefrau leide schon seit Jahren an psychischen Problemen, wobei sich diese in den letzten Jahren deutlich verschlimmert hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass die psychischen Probleme nachweislich keineswegs nur trennungsbedingt, sondern auf einen früheren sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Die psychisch schlechte Verfassung habe sich seither nicht gebessert. Es scheine als völlig unrealistisch, dass sich die psychische Situation aufgrund des Wegzugs abrupt positiv und stabil präsentieren werde. Die psychischen Probleme blockierten die Ehefrau und solche Blockaden würden sie in der zukünftigen persönlichen Kinderbetreuung einschränken. Neben der besseren Möglichkeit zur persönlichen Betreuung spreche auch die Tatsache, dass sich der älteste Sohn für den Wohnort bei ihm ausgesprochen habe, für eine Obhutszuteilung an ihn. Der älteste Sohn sei neun Jahre alt und verfüge über genügend Reife, um die Vor- und Nachteile eines Obhutswechsels abschätzen zu können. Schliesslich sei eine Zuteilung der elterlichen Obhut an ihn auch aus finanziellen Gründen sinnvoller. 1.3 Massgebend für den Entscheid über die elterliche Obhut ist das Kindeswohl. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder

- ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom

14. März 2016, E. 2.1). 1.4.1 Der angefochtene und sorgfältig begründete Obhutsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten trägt diesen Zuteilungskriterien voll und ganz Rechnung und es kann vorab darauf verwiesen werden. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Den Hinweis auf psychische Probleme hatte er bereits gegenüber der Berichterstatterin der Familienberatung vorgebracht. Diese bemerkte dazu, die behaupteten schwerwiegenden Probleme mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen könnten die Betreuungssicherheit-, qualität und –stabilität in der Tat in Frage stellen. Sie habe allerdings weder bei den Besuchen noch in den Gesprächen bei der Mutter Zeichen von Überforderung oder mangelnder Belastbarkeit, sondern im Gegenteil grosses Verantwortungsbewusstsein, planvolles Handeln und viel Einfühlungsvermögen in die Kinder festgestellt. Auch die Aussagen der Lehrerin, Kindergärtnerin und Therapeutin stützten diesen Eindruck. Die Ehefrau habe die emotionale Belastung nicht bestritten. Sie begründe diese jedoch mit der aktuellen, ungewissen belastenden Situation und den Abhöraktionen des Ehemannes. Im Umgang mit den Kindern habe sie die Ehefrau als eine umsichtige, geduldige und liebevolle Mutter erlebt. Der Ehemann blendet aus, dass im Bericht der Familienberatung – der von ihm im Übrigen nicht in Frage gestellt wird – auch auf seiner Seite ein Punkt angesprochen wird, der die Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit beeinflusst. So stellte die Berichterstatterin fest, man müsse beim Kindsvater «befürchten, dass sein abnormes Kontrollverhalten und die Manipulationen dazu führen würden, die Kinder der KM zunehmend zu entfremden (pariental alienation syndrome / PAS) und eine Betreuungssicherheit zwar behauptet, nicht aber mit Sicherheit gegeben sein würde» (Bericht vom 3. Juni 2016, S. 9, AS 73). Allein gestützt auf das Zuteilungskriterium der Erziehungsfähigkeit könnte die Obhut mit gleich guten Gründen beiden Elternteilen übertragen werden. 1.4.2 Die Berichterstatterin der Familienberatung bemerkte, die Beurteilung, welchem Elternteil die Obhut unter dem vorrangigen Gesichtspunkt des Kindeswohls zu erteilen sei, sei extrem schwierig. Sie könne deshalb keine eindeutige Empfehlung abgeben. In der Tendenz wäre ihrem Eindruck nach die Obhut bei der Kindsmutter dem Kindeswohl aufgrund verschiedener Überlegungen, die sie im einzelnen darlegte, gerechter. Ausschlaggebend für den Amtsgerichtspräsidenten, der die Obhut der Mutter zuteilte, war die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung. Der Vorderrichter hielt fest, es sei nicht entscheidend, wie es sich während des Zusammenlebens mit den genauen Betreuungsanteilen des Ehemannes verhalten habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass sich die Ehefrau in Zukunft mehr der persönlichen Betreuung widmen könne als der Ehemann, der trotz Angestellten arbeiten müsse und die Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb inne habe. Auch wenn er auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung von vier Kindern äusserst schwierig. Die im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Behauptung des Ehemannes, die Personen aus seinem sozialen Umfeld übernähmen nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich beispielsweise in Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur Verfügung stehen, ist Wunschdenken. Wie die Ehefrau zutreffend entgegnet, dürfte es in Wirklichkeit wohl kaum möglich sein, auf der einen Seite die vier Kinder vollumfänglich zu betreuen und parallel dazu noch den Hof zu führen. Es bleibt dabei, dass die Ehefrau die besseren Möglichkeiten zur persönlichen Kinderbetreuung aufweist, was vorliegend den Zuteilungsentscheid massgebend beeinflusst. Dass sich der älteste neunjährige Sohn der Parteien gegenüber der Berichterstatterin der Familienberatung eher für einen Verbleib beim Vater äusserte, hat der Amtsgerichtspräsident nicht verkannt. Dies vermag aber keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen und es kann auch in diesem Zusammenhang vollständig auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 10 f.). 1.4.3 Die vom Amtsgerichtspräsidenten vorgenommene Zuteilung der Obhut ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 3 ist deshalb abzuweisen. Dasselbe gilt hinsichtlich dem ebenfalls angefochtenen Besuchs- und Ferienrecht. Die entsprechende Ziffer 5 des Urteils wird vom Ehemann für den Fall, dass es bei der Obhutsregelung des Vorderrichters bleibt, nicht beanstandet. 2.1 Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung eventualiter für den Fall, dass die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, auch gegen die Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Er beanstandet insbesondere das ihm dabei vom Amtsgerichtspräsidenten angerechnete Einkommen. Dieser erwog, da sich an der Bewirtschaftung des Hofes in der nächsten Zeit nichts ändere, könne für die Ermittlung des Einkommens die Entwicklung der letzten Jahre angeschaut werden. In den Jahren 2011/2012 hätten die Ehegatten den Betrieb auf biologischen Landbau umgestellt und die Umstellung 2013 vollendet. Es rechtfertige sich daher, auf die den heutigen Verhältnissen angepassten Jahre 2014 und 2015 abzustellen. Die gesamten Einkünfte - das heisst das Einkommen des Ehemannes und das deklarierte, aber nicht effektiv ausbezahlte Einkommen der Ehefrau - von CHF 71‘064.00 im Jahre 2014 und von CHF 52‘028.00 im Jahre 2015 ergebe einen Durchschnitt von CHF 61‘546.00. Da dem Ehemann die in der Betriebsrechnung angerechneten Hypothekarzinsen und Nebenkosten beim Bedarf aufgerechnet würden, sei der entsprechende Betrag von zusammen CHF 9‘657.00 ebenfalls zum Einkommen zu addieren. Das massgebende Einkommen des Ehemannes belaufe sich somit auf CHF 71‘203.00 beziehungsweise gerundet CHF 6‘000.00 pro Monat. Der Berufungskläger entgegnet, es sei zwar richtig, dass er seinen Betrieb in den Jahren 2011/2012 auf biologischen Landbau umgestellt habe. Aufgrund dieser Umstellung könne aber nicht mit höheren Einnahmen gerechnet werden. Würde die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft automatisch zu höheren Gewinnen führen, so würde praktisch jeder Landwirtschaftsbetrieb eine solche Umstellung vornehmen. Ferner zeige gerade das Geschäftsjahr 2015, dass auch nach der Umstellung auf Bio-Landwirtschaft nicht mit höheren Einnahmen zu rechnen sei, liege das Resultat dieses Geschäftsjahres doch ziemlich genau im Durchschnitt der Jahre 2011 – 2013. Um das realistische Einkommen des Berufungsklägers eruieren zu können, müsse demnach mindestens auf die letzten drei Geschäftsjahre abgestellt werden. Unter Hinzurechnung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten resultiere bei dieser Betrachtungsweise ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5‘270.00 pro Monat. 2.2 Der Ehemann ist selbständigerwerbender Landwirt. Weil sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden mitunter als schwierig erweist, sollte für deren Bestimmung auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Allerdings hat das Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt ergänzt: Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2). Der Vorderrichter ermittelte die Leistungskraft des Ehemannes bloss aufgrund der letzten zwei Jahresergebnisse. Die dafür angeführte Begründung überzeugt nicht. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, hat die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft für sich allein noch nicht ein höheres Einkommen zur Folge. Zwar stieg das Einkommen im Jahr 2014 erheblich auf CHF 71‘064.00. Im Jahr 2015 sank es aber wieder um fast CHF 20‘000.00 auf CHF 52‘028.00. Es rechtfertigt sich daher, auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Dieser Durchschnitt beträgt CHF 53‘796.00 (2013: 38‘296.00, 2014: 71‘064.00, 2015: 52‘028.00), was unter Einbezug der Hypothekarzinsen und Nebenkosten (CHF 9‘657.00) auf den Monat umgerechnet und aufgerundet CHF 5‘300.00 ergibt. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. 2.3 Der Amtsgerichtspräsident setzte die Alimente für die vier Kinder auf 40% des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehemannes fest. Diese Berechnungsweise ist angemessen und unbestritten geblieben. 40% von CHF 5‘300.00 entsprechen pro Kind einem Betrag von CHF 530.00. Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne gutzuheissen. 2.4 Die vorhandenen Mittel reichen unbestrittenermassen nicht aus, um den Bedarf beider Parteien zu decken. Der Amtsgerichtspräsident setzte den Ehegattenunterhaltsbeitrag deshalb praxisgemäss aufgrund der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehemannes fest. Der Berufungskläger verlangt, bei seinem Bedarf einen zusätzlichen Betrag von CHF 800.00 einzusetzen, weil er in diesem Umfang seinen Vater wegen dessen Mithilfe im Betrieb entschädigen beziehungsweise anderweitig unterstützen müsse. Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, beim geltend gemachten Betrag gehe es um die Mittagessen an Werktagen. Diese könnten nicht berücksichtigt werden, denn die Verpflegung des Vaters gehöre eigentlich in die Betriebsrechnung und da hier unter anderem die buchhalterischen Abschreibungen vollumfänglich angerechnet worden seien, könnten diese geringen Kosten von selbst gekochten Mittagessen ohne weiteres aufgefangen werden. Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation nicht konkret auseinander. Er zeigt nicht auf, weshalb die Auffassung unzutreffend wäre, wonach die zusätzlichen Kosten des Vaters mit den buchhalterischen Abschreibungen, die sich gemäss dem angefochtenen Urteil «eher am oberen Rahmen bewegen» (Urteil, S. 15), aufgewogen werden können. Die Rüge ist deshalb grundsätzlich unbegründet. Da aber von einem geringeren Einkommen des Ehemannes auszugehen ist, kann dessen Berufung gegen das in Ziffer 7 des Urteils festgesetzte Ehegattenaliment dennoch teilweise gutgeheissen werden. Die Differenz zwischen seinem Einkommen von CHF 5‘300.00 und dem Bedarf von CHF 2‘325.00 zuzüglich Kinderalimente von total CHF 2‘120.00 beträgt CHF 855.00. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag ist deshalb neu auf CHF 850.00 pro Monat festzusetzen.

3. Der Berufungskläger dringt mit seinen Anträgen hinsichtlich der Kinderzuteilung nicht durch. Mit den Eventualbegehren zu den Unterhaltsbeiträgen für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen Obhutszuteilung bleibt, ist er etwa zur Hälfte erfolgreich. Das Berufungsverfahren geht somit unter dem Strich mehrheitlich zugunsten der Ehefrau aus. Die Frage, wem die Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen ist, war indessen zu Beginn nicht eindeutig zu beantworten. So sah die Berichterstatterin der Familienberatung beispielsweise zwar tendenziell ebenfalls eine Zuteilung an die Mutter. Sie hatte die Beurteilung aber als «extrem schwierig» bezeichnet. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann, rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist beiden auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Demnach wird erkannt : 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 aufgehoben. 2. Ziffer 6 des Urteils lautet neu wie folgt: «Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 530.00 zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind». 3. Ziffer 7 des Urteils lautet neu wie folgt: «Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 zu bezahlen». 4. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie folgt: «Das vorliegende Urteil stützt sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):

-                des Ehemannes         CHF 5‘300.00

-                der Ehefrau                CHF        0.00» 5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 7. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt: - Rechtsanwältin Fabienne Brunner: CHF 1‘614.40; - Rechtsanwalt Marc Aebi: CHF 2‘334.80. Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie die Nachzahlungsansprüche von Rechtsanwältin Fabienne Brunner im Umfang von CHF 598.00 und von Rechtsanwalt Marc Aebi im Umfang von CHF 626.40, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin Frey                                                                                  Kofmel