Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 März 2016, das Verfahren werde vorerst auf die Frage beschränkt, ob eine
gültige Klagebewilligung vorliege. Die Klägerin nahm zu dieser Frage am 23.
März 2016 Stellung und reichte dabei unter anderem eine Bestätigung der
kaufmännischen Handlungsvollmacht von C.___ ein. Auf entsprechende Aufforderung
hin reichte die B.___ AG sodann noch die Vollmacht ein, mit welcher C.___
anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 ausgerüstet gewesen
sei. Mit Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016 trat das Amtsgericht auf die Klage
ein.
2. Frist- und formgerecht erhob A.___
gegen den Zwischenentscheid Berufung. Er beantragt, den Zwischenentscheid
aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die B.___ AG stellt in ihrer
Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
3. Über die Berufung kann gestützt auf
Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Das Amtsgericht erwog, bei C.___, der
für die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung anwesend gewesen sei, handle es
sich nicht um ein formelles Organ der B.___ AG. Nach Beizug der Akten des
Schlichtungsverfahrens sei keine Vollmacht der Klägerin für C.___ auffindbar
gewesen. Da jedoch von der Schlichtungsbehörde stets die Berechtigung überprüft
werde, sei davon auszugehen, dass eine Vollmacht eingereicht worden sei. Es
gebe keine stichhaltigen Gründe, Zweifel an der Tatsache zu haben, dass es sich
bei der von der Klägerin auf entsprechende Aufforderung hin eingereichten
Vollmacht um die an der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 eingereichte
Vollmacht handle. Aus diesem Dokument ergebe sich zwar nicht, dass C.___ über
eine Handlungsvollmacht mit Prozessführungsbefugnis im Sinne von Art. 462 Abs.
1 und 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) verfügt habe. Dem Handelsregisterauszug
der Klägerin könne hingegen entnommen werden, dass C.___ über eine
Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien ohne Titel verfüge. Da
Handlungsbevollmächtigungen nicht eintragungsfähig seien, hingegen für andere
Bevollmächtigte im Sinne von Art. 721 OR eine Eintragung ohne weiteres zulässig
sei, sei der vorliegende Fall anhand der Kriterien für Vertreter mit Eintrag
ins Handelsregister und nicht für solche ohne Eintrag zu prüfen. Die anlässlich
der Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht erfülle die erforderlichen
Kriterien. Beim Zweitunterzeichnenden handle es sich gemäss Handelsregister um
einen Zeichnungsberechtigten ohne Titel mit Zeichnungsbefugnis kollektiv zu
zweien. Ebenfalls ermächtige die Vollmacht nicht nur zur Teilnahme an der
Schlichtungsverhandlung sondern explizit auch zum Abschluss eines Vergleiches.
Aufgrund der Rücksendung der Akten an die Parteien nach Abschluss des
Schlichtungsverfahrens könne nicht mehr eindeutig erstellt werden, ob von der
Klägerin ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden sei. Es sei jedoch gängige
Praxis, dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den
Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der
Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Es sei somit festzuhalten, dass mit C.___
ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter der B.___ AG zur Schlichtungsverhandlung
erschienen sei.
2.1 Der Berufungskläger beanstandet
zunächst die Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Vertreter der Klägerin, C.___,
anlässlich der Schlichtungsverhandlung die erwähnte Vollmacht (Urkunde 10a) zu
den Akten gegeben habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das Fehlen der
Vollmacht in den Akten des Schlichtungsverfahrens sei damit zu begründen, dass
die Schlichtungsakten nach Abschluss des Verfahrens zurückgesandt würden,
treffe nicht zu. Falls dem so wäre, hätte auch er selber seine Unterlagen, die
er anlässlich und vor der Schlichtungsverhandlung eingereicht habe, ebenfalls
zurückerhalten. Eine solche Rücksendung der Dokumente lasse sich indessen nicht
feststellen. Zudem würden die Akten erst nach rechtskräftigem Abschluss des
Prozesses zurückgesandt. Auch könne die Überprüfung der Berechtigung von C.___
durch die Schlichtungsbehörde nicht erfolgt sein, weil diese bloss bürgerliche
Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR ohnehin mangelhaft sei und dies bei der
Überprüfung sofort festgestellt worden wäre.
2.2 Die Vorbringen des
Berufungsklägers sind nicht geeignet, die Feststellung der Vorinstanz, der
Vertreter der Klägerin, C.___ habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine
Vollmacht (Urkunde 10a) zu den Akten gegeben, in Frage zu stellen. Der
Amtsgerichtspräsident, der das vorinstanzliche Amtsgericht präsidierte, amtet
zusätzlich als Schlichtungsbehörde (§ 10 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation;
GO, BGS 125.12). Er kennt damit die entsprechende Praxis. Es besteht deshalb
kein Grund zu Zweifeln an den Feststellungen, die Akten seien nach Abschluss
des Schlichtungsverfahrens an die Parteien zurückgesandt worden und es sei üblich,
dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den
Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der
Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Die Behauptung, er habe keine Unterlagen
zurückerhalten, untermauert der Berufungskläger nicht weiter. Ob sie zutrifft,
ist denn auch sehr fraglich: Den Eingaben des Berufungsklägers im
Schlichtungsverfahren zufolge hatte er nämlich bloss eine einzige Urkunde, eine
Kopie der Anwaltsvollmacht eingereicht (als Beilage zur Eingabe vom 3. Juni
2015). Diese befindet sich aber nicht in den Schlichtungsakten, was doch sehr
dafür spricht, dass sie entgegen seiner Behauptung zurückgesandt oder zurückgegeben
worden ist – gleich wie die von C.___ für die Klägerin eingereichte Vollmacht
(Urkunde 10a). Die Rüge, das Amtsgericht habe den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, ist daher unbegründet.
3.1 Der Berufungskläger rügt weiter,
selbst wenn davon ausgegangen werde, C.___ habe die Urkunde 10a als Vollmacht
eingereicht, habe die Vorinstanz diese zu Unrecht als ausreichend für die
Vertretung der B.___ AG qualifiziert. Es handle sich nämlich bloss um eine
bürgerliche Vollmacht nach Art. 32 OR, was nicht den vom Bundesgericht an das
persönliche Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung gestellten Anforderungen
entspreche.
3.2 Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen
die Parteien zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Die Pflicht zum
persönlichen Erscheinen gilt auch für juristische Personen. Art. 204 Abs. 1 ZPO
zielt in diesem Sinne darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache
zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den
Streitgegenstand auch selber verfügen können. Damit die Schlichtung ihren Zweck
erfüllen kann, muss von einer juristischen Person als Partei verlangt werden,
dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch
eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur
Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut
ist, erscheint. Verlangt ist, dass die für eine juristische Person an der
Schlichtungsverhandlung anwesende Vertretung vorbehaltlos und gültig handeln
kann. Insbesondere muss sie zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140
III 70).
Die Schlichtungsbehörde muss an der
Schlichtungsverhandlung prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen
Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Von dieser Frage hängt das
weitere Vorgehen ab. Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein
Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig. Dies
hat bei der klagenden Partei zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch als
zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird
(Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde
gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre
(Erteilung der Klagebewilligung, Unterbreitung eines Urteilsvorschlags oder
Entscheid). Die Schlichtungsbehörde muss somit an der Schlichtungsverhandlung
möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) darüber
befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art.
204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren
abschreiben (Säumnis der klagenden Partei) beziehungsweise nach Art. 209 - 212
ZPO verfahren soll (Säumnis der beklagten Partei). Der Schlichtungsbehörde muss
somit ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische
Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die im Handelsregister
eingetragenen Organe und die Prokuristen haben zu diesem Zweck einen
Handelsregisterauszug vorzuweisen; die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten
haben eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinne von
Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im
Sinne von Art. 462 OR ergibt. Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32
ff. OR) reicht nicht aus. Die Klagebewilligung stellt - abgesehen vom Spruch
über die Kosten - keinen anfechtbaren Entscheid dar. Die beklagte Partei kann
ihre Gültigkeit aber im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das
Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209
ZPO ist, wo dem Prozess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat,
eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat.
Ungültig ist die Klagebewilligung etwa, wenn die Schlichtungsbehörde mangels
persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) das
Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das
Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen gilt (BGE 141 III
159).
3.3 Die von C.___ anlässlich der
Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht lautet wie folgt: «Die B.___ AG,
CHE-[...], bevollmächtigt Herrn C.___, im Namen der Gesellschaft an der
Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 in der Sache BVVZSV.2015.42
teilzunehmen und im Namen der Gesellschaft nach eigenem Ermessen einen
Vergleich abzuschliessen» (Urkunde 10a). Die Vollmacht ist namens der B.___ AG
unterzeichnet von C.___ und D.___. Beide sind im Handelsregister eingetragen
und verfügten über Kollektivunterschrift zu zweien. Dem Handelsregistereintrag
zufolge war D.___ im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung zudem Mitglied der Geschäftsleitung.
C.___ konnte somit anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorbehaltlos und
gültig für die B.___ AG handeln und war insbesondere auch zum Vergleichsabschluss
ermächtigt. Diese Ermächtigung beruhte nicht auf einer bürgerlichen Vollmacht
gemäss Art. 32 ff. OR, sondern auf dem Eintrag im Handelsregister. Gestützt auf
die eingereichte Vollmacht und den online abrufbaren Handelsregistereintrag war
es der Schlichtungsbehörde rasch und einfach möglich, die korrekte Vertretung
der B.___ AG zu überprüfen. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit den
beiden vom Berufungskläger angerufenen Bundesgerichtsentscheiden. Im Fall, der
BGE 140 III 70 zugrunde lag, vermochte sich die an der Schlichtungsverhandlung
anwesende Person weder einzeln noch kollektiv zusammen mit dem ebenfalls
anwesenden Rechtsanwalt als zeichnungsberechtigt auszuweisen und eine
entsprechende Vertretungsmacht ergab sich auch nicht aus dem Handelsregister. Und
bei der Schlichtungsverhandlung, die zu BGE 141 III 159 Anlass gab, war für die
juristische Person ein im Handelsregister nicht eingetragenes faktisches Organ
anwesend, was zur rechtsgültigen Vertretung ebenfalls nicht genügte. Im Gegensatz
zu diesen beiden Fällen ist vorliegend C.___ im Handelsregister eingetragen. Die
Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist deshalb ebenfalls unbegründet.
4. Das Amtsgericht ging aus diesen
Gründen zutreffend davon aus, dass mit C.___ ein ausreichend bevollmächtigter
Vertreter zur Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 erschienen war. Die
Klagebewilligung erweist sich damit als gültig, weshalb die Vorinstanz zu Recht
auf die Klage eintrat. Die Berufung ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 2‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend vom Berufungskläger zu tragen.
Weiter hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren
zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote insgesamt geltend
gemachte Parteientschädigung von CHF 4‘949.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) liegt
zwar am oberen Limit. Weil die Berufungsbeklagte selbst bei einer Gutheissung
ohne Rechtsverlust unverzüglich ein neues Verfahren hätte einleiten und auf
eine Berufung deshalb auch hätte verzichtet werden können, kann der geltend
gemachte Betrag zugesprochen werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom24. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,
Berufungsbeklagte
betreffendForderung aus Arbeitsvertrag / Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1.1 Die Firma B.___ AG reichte am 16. April 2015 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Schlichtungsbegehren gegen A.___ betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag ein. Für die B.___ AG erschien zur Schlichtungsverhandlung C.___, laut Verhandlungsprotokoll Leiter Finanzen und Personal der B.___ AG. Da keine Einigung erzielt werden konnte, stellte der Amtsgerichtspräsident am 30. Juni 2015 die Klagebewilligung aus.
1.2 Die B.___ AG reichte am 5. Oktober 2015 Klage ein gegen A.___. In der Hauptsache beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, ihr infolge Verletzung der nachvertraglichen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung eine Konventionalstrafe von CHF 50000.00 und infolge Verletzung des nachvertraglichen Konkurrenzverbotes eine Konventionalstrafe von CHF 14278.30 zu bezahlen. Der Beklagte stellt in seiner Klageantwort das Rechtsbegehren, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zum Nichteintretensantrag führt er aus, es werde bestritten, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Klägerin durch ein Organ oder durch eine mit dem Streitgegenstand betraute Person mit einer Handlungsvollmacht, die ausdrücklich zur Prozessführung legitimiere, vertreten gewesen sei.
Der Amtsgerichtspräsident verfügte am
8. März 2016, das Verfahren werde vorerst auf die Frage beschränkt, ob eine gültige Klagebewilligung vorliege. Die Klägerin nahm zu dieser Frage am 23. März 2016 Stellung und reichte dabei unter anderem eine Bestätigung der kaufmännischen Handlungsvollmacht von C.___ ein. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die B.___ AG sodann noch die Vollmacht ein, mit welcher C.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 ausgerüstet gewesen sei. Mit Zwischenentscheid vom 2. Mai 2016 trat das Amtsgericht auf die Klage ein.
2. Frist- und formgerecht erhob A.___ gegen den Zwischenentscheid Berufung. Er beantragt, den Zwischenentscheid aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die B.___ AG stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Das Amtsgericht erwog, bei C.___, der für die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung anwesend gewesen sei, handle es sich nicht um ein formelles Organ der B.___ AG. Nach Beizug der Akten des Schlichtungsverfahrens sei keine Vollmacht der Klägerin für C.___ auffindbar gewesen. Da jedoch von der Schlichtungsbehörde stets die Berechtigung überprüft werde, sei davon auszugehen, dass eine Vollmacht eingereicht worden sei. Es gebe keine stichhaltigen Gründe, Zweifel an der Tatsache zu haben, dass es sich bei der von der Klägerin auf entsprechende Aufforderung hin eingereichten Vollmacht um die an der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 eingereichte Vollmacht handle. Aus diesem Dokument ergebe sich zwar nicht, dass C.___ über eine Handlungsvollmacht mit Prozessführungsbefugnis im Sinne von Art. 462 Abs. 1 und 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) verfügt habe. Dem Handelsregisterauszug der Klägerin könne hingegen entnommen werden, dass C.___ über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien ohne Titel verfüge. Da Handlungsbevollmächtigungen nicht eintragungsfähig seien, hingegen für andere Bevollmächtigte im Sinne von Art. 721 OR eine Eintragung ohne weiteres zulässig sei, sei der vorliegende Fall anhand der Kriterien für Vertreter mit Eintrag ins Handelsregister und nicht für solche ohne Eintrag zu prüfen. Die anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht erfülle die erforderlichen Kriterien. Beim Zweitunterzeichnenden handle es sich gemäss Handelsregister um einen Zeichnungsberechtigten ohne Titel mit Zeichnungsbefugnis kollektiv zu zweien. Ebenfalls ermächtige die Vollmacht nicht nur zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung sondern explizit auch zum Abschluss eines Vergleiches. Aufgrund der Rücksendung der Akten an die Parteien nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens könne nicht mehr eindeutig erstellt werden, ob von der Klägerin ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden sei. Es sei jedoch gängige Praxis, dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Es sei somit festzuhalten, dass mit C.___ ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter der B.___ AG zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei.
2.1 Der Berufungskläger beanstandet zunächst die Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Vertreter der Klägerin, C.___, anlässlich der Schlichtungsverhandlung die erwähnte Vollmacht (Urkunde 10a) zu den Akten gegeben habe. Die Feststellung der Vorinstanz, das Fehlen der Vollmacht in den Akten des Schlichtungsverfahrens sei damit zu begründen, dass die Schlichtungsakten nach Abschluss des Verfahrens zurückgesandt würden, treffe nicht zu. Falls dem so wäre, hätte auch er selber seine Unterlagen, die er anlässlich und vor der Schlichtungsverhandlung eingereicht habe, ebenfalls zurückerhalten. Eine solche Rücksendung der Dokumente lasse sich indessen nicht feststellen. Zudem würden die Akten erst nach rechtskräftigem Abschluss des Prozesses zurückgesandt. Auch könne die Überprüfung der Berechtigung von C.___ durch die Schlichtungsbehörde nicht erfolgt sein, weil diese bloss bürgerliche Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR ohnehin mangelhaft sei und dies bei der Überprüfung sofort festgestellt worden wäre.
2.2 Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, die Feststellung der Vorinstanz, der Vertreter der Klägerin, C.___ habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine Vollmacht (Urkunde 10a) zu den Akten gegeben, in Frage zu stellen. Der Amtsgerichtspräsident, der das vorinstanzliche Amtsgericht präsidierte, amtet zusätzlich als Schlichtungsbehörde (§ 10 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation; GO, BGS 125.12). Er kennt damit die entsprechende Praxis. Es besteht deshalb kein Grund zu Zweifeln an den Feststellungen, die Akten seien nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens an die Parteien zurückgesandt worden und es sei üblich, dass die Schlichtungsbehörde an der Verhandlung den Online-Handelsregisterauszug überprüfe, um sich über die Legitimation der Anwesenden Gewissheit zu verschaffen. Die Behauptung, er habe keine Unterlagen zurückerhalten, untermauert der Berufungskläger nicht weiter. Ob sie zutrifft, ist denn auch sehr fraglich: Den Eingaben des Berufungsklägers im Schlichtungsverfahren zufolge hatte er nämlich bloss eine einzige Urkunde, eine Kopie der Anwaltsvollmacht eingereicht (als Beilage zur Eingabe vom 3. Juni 2015). Diese befindet sich aber nicht in den Schlichtungsakten, was doch sehr dafür spricht, dass sie entgegen seiner Behauptung zurückgesandt oder zurückgegeben worden ist gleich wie die von C.___ für die Klägerin eingereichte Vollmacht (Urkunde 10a). Die Rüge, das Amtsgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ist daher unbegründet.
3.1 Der Berufungskläger rügt weiter, selbst wenn davon ausgegangen werde, C.___ habe die Urkunde 10a als Vollmacht eingereicht, habe die Vorinstanz diese zu Unrecht als ausreichend für die Vertretung der B.___ AG qualifiziert. Es handle sich nämlich bloss um eine bürgerliche Vollmacht nach Art. 32 OR, was nicht den vom Bundesgericht an das persönliche Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung gestellten Anforderungen entspreche.
3.2 Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gilt auch für juristische Personen. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können. Damit die Schlichtung ihren Zweck erfüllen kann, muss von einer juristischen Person als Partei verlangt werden, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung befugte Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist, erscheint. Verlangt ist, dass die für eine juristische Person an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertretung vorbehaltlos und gültig handeln kann. Insbesondere muss sie zum Vergleichsabschluss ermächtigt sein (BGE 140 III 70).
Die Schlichtungsbehörde muss an der Schlichtungsverhandlung prüfen, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist. Von dieser Frage hängt das weitere Vorgehen ab. Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig. Dies hat bei der klagenden Partei zur Folge, dass das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 2 ZPO, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Erteilung der Klagebewilligung, Unterbreitung eines Urteilsvorschlags oder Entscheid). Die Schlichtungsbehörde muss somit an der Schlichtungsverhandlung möglichst rasch und gestützt auf Urkunden (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist oder ob sie aufgrund von Säumnis das Verfahren abschreiben (Säumnis der klagenden Partei) beziehungsweise nach Art. 209 - 212 ZPO verfahren soll (Säumnis der beklagten Partei). Der Schlichtungsbehörde muss somit ermöglicht werden, rasch und einfach zu prüfen, ob eine juristische Person korrekt vertreten zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die im Handelsregister eingetragenen Organe und die Prokuristen haben zu diesem Zweck einen Handelsregisterauszug vorzuweisen; die (kaufmännischen) Handlungsbevollmächtigten haben eine Vollmacht zur Prozessführung in dieser Angelegenheit im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR vorzuweisen, aus der sich zudem ihre Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR ergibt. Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht nicht aus. Die Klagebewilligung stellt - abgesehen vom Spruch über die Kosten - keinen anfechtbaren Entscheid dar. Die beklagte Partei kann ihre Gültigkeit aber im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Vorliegen der gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Prozess überhaupt ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat. Ungültig ist die Klagebewilligung etwa, wenn die Schlichtungsbehörde mangels persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) das Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen gilt (BGE 141 III 159).
3.3 Die von C.___ anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichte Vollmacht lautet wie folgt: «Die B.___ AG, CHE-[...], bevollmächtigt Herrn C.___, im Namen der Gesellschaft an der Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 in der Sache BVVZSV.2015.42 teilzunehmen und im Namen der Gesellschaft nach eigenem Ermessen einen Vergleich abzuschliessen» (Urkunde 10a). Die Vollmacht ist namens der B.___ AG unterzeichnet von C.___ und D.___. Beide sind im Handelsregister eingetragen und verfügten über Kollektivunterschrift zu zweien. Dem Handelsregistereintrag zufolge war D.___ im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung zudem Mitglied der Geschäftsleitung. C.___ konnte somit anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorbehaltlos und gültig für die B.___ AG handeln und war insbesondere auch zum Vergleichsabschluss ermächtigt. Diese Ermächtigung beruhte nicht auf einer bürgerlichen Vollmacht gemäss Art. 32 ff. OR, sondern auf dem Eintrag im Handelsregister. Gestützt auf die eingereichte Vollmacht und den online abrufbaren Handelsregistereintrag war es der Schlichtungsbehörde rasch und einfach möglich, die korrekte Vertretung der B.___ AG zu überprüfen. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit den beiden vom Berufungskläger angerufenen Bundesgerichtsentscheiden. Im Fall, der BGE 140 III 70 zugrunde lag, vermochte sich die an der Schlichtungsverhandlung anwesende Person weder einzeln noch kollektiv zusammen mit dem ebenfalls anwesenden Rechtsanwalt als zeichnungsberechtigt auszuweisen und eine entsprechende Vertretungsmacht ergab sich auch nicht aus dem Handelsregister. Und bei der Schlichtungsverhandlung, die zu BGE 141 III 159 Anlass gab, war für die juristische Person ein im Handelsregister nicht eingetragenes faktisches Organ anwesend, was zur rechtsgültigen Vertretung ebenfalls nicht genügte. Im Gegensatz zu diesen beiden Fällen ist vorliegend C.___ im Handelsregister eingetragen. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist deshalb ebenfalls unbegründet.
4. Das Amtsgericht ging aus diesen Gründen zutreffend davon aus, dass mit C.___ ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter zur Schlichtungsverhandlung vom 30. Juni 2015 erschienen war. Die Klagebewilligung erweist sich damit als gültig, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Klage eintrat. Die Berufung ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2000.00 sind dem Ausgang entsprechend vom Berufungskläger zu tragen. Weiter hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote insgesamt geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 4949.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) liegt zwar am oberen Limit. Weil die Berufungsbeklagte selbst bei einer Gutheissung ohne Rechtsverlust unverzüglich ein neues Verfahren hätte einleiten und auf eine Berufung deshalb auch hätte verzichtet werden können, kann der geltend gemachte Betrag zugesprochen werden.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4949.65 zu bezahlen
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt CHF 64278.30.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel