Art. 204 Abs. 2 i.V.m. Art. 215 ff. ZGB und Art. 127 OR Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung einerseits und der Beteiligungsforderung anderseits. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung beträgt zehn Jahre und beginnt mit der Anhebung der Scheidungsklage.
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SOG 2016 Nr. 1