Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 April 2011 wurde B.___ (im Folgenden: Kläger) per 1. August 2011 als Leiter
Produktion bei der A.___ AG (im Folgenden: Beklagte) angestellt. Das Gehalt
wurde auf CHF 9‘150.00 zuzüglich 13. Monatslohn festgesetzt. Im Vertrag wurde
zudem festgehalten, dass allgemein die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages
des VdU (Verband Deutschschweizer Uhrenfabrikanten) gelten würden. Der bei
Abschluss der Anstellungsvereinbarung geltende Gesamtarbeitsvertrag wurde per
1. Januar 2013 durch den neuen Gesamtarbeitsvertrag der Deutschschweizerischen
Unternehmer der Uhren- und Mikrotechnik für die Zeitspanne 2013 – 2017 ersetzt.
1.2 Am 18. September
2013 unterzeichneten die Parteien einen Einzelarbeitsvertrag, mit welchem die
Anstellungsvereinbarung vom 26. April 2011 ersetzt wurde.
1.3 Mit Schreiben vom
24. Juni 2014 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger unter
Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Monaten auf 31. Oktober 2014. Infolge
der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers verlängerte sich die
Kündigungsfrist auf 31. Januar 2015.
1.4 Am 21. Mai 2015
erstellte die Beklagte eine Lohnabrechnung Mai 2015 für den Kläger und
errechnete darin ein Guthaben des Klägers für 64 nicht bezogene Ferientage von
CHF 27‘064.45 und Vorholzeit von CHF 4‘677.05, total CHF 31‘677.05 brutto bzw.
CHF 29‘209.90 netto.
1.5 Am 29. Mai 2015
wandte sich Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, namens des Klägers an die
ARAG-Rechtsschutzversicherung als Vertreterin der Beklagten und teilte ihr mit,
sein Klient sei mit der Berechnung vom 21. Mai 2015 bettreffend der
Restlohnguthaben für die nicht bezogenen Ferien und die nicht kompensierte
Vorholzeit grundsätzlich einverstanden. Gemäss Lohnabrechnung vom August 2013
habe in diesem Zeitpunkt ein Überzeitguthaben von 310.29 Stunden bestanden.
Hinzu komme ein Überzeitguthaben von 200 Stunden, welches aus technischen
Gründen auf einem Sonderkonto ausgewiesen worden sei. Dieses Gesamtguthaben von
510.29 Stunden sei für die September-Abrechnung auf null gestellt worden.
Allerdings seien die Überstunden nicht ausbezahlt worden, sondern es sei das
Ferienguthaben um 10 Tage, entsprechend 80 Stunden, erhöht worden. Die
restlichen 430.29 Stunden seien aber weder bezahlt noch kompensiert worden und
daher weiterhin geschuldet. Der Einzelarbeitsvertrag vom 18. September 2013,
gemäss welchem in Abänderung der früheren Anstellungsvereinbarung festgelegt worden
sei, dass Überstunden nicht mehr entschädigt würden, stehe in offensichtlichem
Widerspruch zu Art. 34 des GAV. In der Zeit von September 2013 bis Juli 2014
seien gemäss den Abrechnungen der Beklagten nochmals 165.29 Überstunden
geleistet worden. Da eine Kompensation nicht mehr möglich sei, seien diese Überstunden
durch eine entsprechende Lohnzahlung abzugelten. Somit ergebe sich, dass in der
Lohnabrechnung Mai 2015 die Entschädigung für 595,58 geleistete und nicht
kompensierte Überstunden fehle. Inklusive des Überstundenzuschlags von 25 %
ergebe sich unter diesem Titel ein Restlohnguthaben des Klägers von CHF
39‘360.40 beziehungsweise zusammen mit dem in der Lohnabrechnung Mai 2015
ausgewiesenen Betrag ein Restguthaben von total CHF 71‘037.45 brutto. Die
Arbeitgeberin werde aufgefordert, bis zum 10. Juni 2015 eine neue
Lohnabrechnung zu erstellen und den resultierenden Nettolohn von CHF 64‘956.65
auszubezahlen. Ein Verzicht auf die vertraglich geschuldeten Überstundenentschädigungen
komme nicht in Frage.
2. Am 18. Juni 2015
reichte der Kläger ein Schlichtungsgesuch ein. Da keine Einigung (den Betrag
von CHF 31‘677.05 brutto übersteigend) erreicht werden konnte, stellte der
Friedensrichter am 19. August 2015 die Klagebewilligung aus.
3.1 Am 11. September
2015 reichte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage ein und forderte
von der Beklagten CHF 81‘685.50 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar
2015 als Entschädigung für Ferien und Überstunden. Mit Klageantwort vom 11. Januar
2016 beantragte die Beklagte Klageabweisung soweit den Betrag von CHF 29‘209.90
übersteigend. In ihrer Replik vom 9. Februar 2016 und Duplik vom 14. April 2016
hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
3.2 Am 12. Oktober 2016
fand vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Hauptverhandlung mit Partei- und
Zeugenbefragung statt. Am gleichen Tag fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:
1.
Die Beklagte hat dem Kläger CHF
70‘748.00 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 6‘272.65 (inklusive Auslagen und 8 % MWST) zu
bezahlen.
3.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten
des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter von CHF 100.00 zu
erstatten.
4.
Die Gerichtskosten von CHF 7‘000.00
werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger die
Gerichtskosten zu erstatten.
4.1 Form- und
fristgerecht erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 16. Dezember
2016 Berufung mit dem Antrag, das Urteil vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben
und die Klage, soweit den Betrag von CHF 31‘677.05 brutto übersteigend
abzuweisen, eventualiter sei das Urteil vom 12. Oktober 2016 teilweise
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Mit Berufungsantwort
vom 20. Februar 2017 schloss der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) auf
Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei.
5. Über die Berufung
kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
II.
1.1 Das Amtsgericht hat erwogen, für
die erste Phase des Arbeitsverhältnisses – vom 1. August 2011 bis zur Inkraftsetzung
des neuen Arbeitsvertrages am 18. September 2013 – sei der GAV
einzelarbeitsvertraglich anwendbar gewesen und es seien demnach Überstunden
gemäss dessen Artikel 34 mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten gewesen. Ab
Zeitpunkt des neuen Vertrages, hätten die geleisteten Überstunden allerdings
als durch das Salär abgegolten zu gelten.
1.2 Die Berufungsklägerin
hält in ihrer Berufung fest, dass dieser von der Vorinstanz begründete Schluss
korrekt sei und von ihr nicht in Frage gestellt werde.
2.1 Bezüglich der vom
Berufungsbeklagten behaupteten Überstunden hat die Vorinstanz ausgeführt, dass
in Anwendung von Art. 321c Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der
Arbeitnehmer grundsätzlich sowohl nachzuweisen habe, dass er Überstunden
geleistet, wie auch, dass sie angeordnet oder betrieblich notwendig gewesen
seien. Dem Beweis der förmlichen Anordnung von Überstunden werde gleichgesetzt,
wenn der Arbeitgeber von deren Leistung Kenntnis hat oder haben müsste, dagegen
nicht einschreitet und sie damit genehmigt. Als Beweis für die Anzahl der
geleisteten Überstunden stütze sich der Kläger auf die Zeiterfassung der
Beklagten. Da der Überstundensaldo in der Monatsübersicht August 2013 (bekl.
Urk. 15) offenbar bereits auf null gestellt worden sei und der Kläger für
diesen Monat auch keine Überstunden geltend mache, im Monat September 2013
zudem Überstunden bereits nicht mehr zu entschädigen gewesen seien, müsse auf
die von der Beklagten erstellte Monatsübersicht vom Juli 2013 (kläg. Urk. 14)
abgestellt werden. Aus dieser gehe hervor, dass der Überstundensaldo Ende Juli
2013 bei 310,5 Überstunden gelegen habe. Hinzu komme, dass bereits im Oktober
2012 360,7 Überstunden auf einem separaten Konto (kläg. Urk. 7) verbucht worden
seien. Insgesamt habe der offene Überstundensaldo des Klägers per Juli 2013 also
671,2 Stunden betragen.
Zweifellos habe die
Beklagte die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Überstundensaldos gekannt,
habe sie doch die Zeiterfassung selber erstellt. Unbestritten sei auch, dass
der Kläger zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Stanzerei während rund
sechs Monaten einen Mehraufwand zu bewältigen gehabt habe. Dies habe selbst
Herr C.___, der Geschäftsführer der Beklagten, an der Hauptverhandlung
eingeräumt. Auch aus dem Arbeitszeugnis des Klägers (kläg. Urk. 23) gehe
hervor, dass der Einsatz gegenüber der Firma öfters über die normale
Arbeitszeit hinausgegangen sei. Umstritten sei einzig, ob die aus der
Zeiterfassung der Beklagten hervorgehenden Überstunden allesamt betrieblich
notwendig gewesen resp. durch die Beklagte akzeptiert worden seien.
Ob die Beklagte den
Kläger bereits vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages im September 2013
aufgefordert habe, die angehäuften Überstunden abzubauen, könne nicht
abschliessend geklärt werden. Die Folge dieser Beweislosigkeit trage aber nach
den allgemeinen Beweisregeln die Beklagte. Fest stehe nur, dass erst im
September 2013 konkrete Vorkehrungen getroffen worden seien, als die Zahl der
Überstunden, welche der Kläger geleistet hatte, bereits ein massives Ausmass
angenommen hätten. Es sei nun nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte, wenn
sie mit der Leistung der Überstunden nicht einverstanden gewesen sei, rund zwei
Jahre zugewartet habe, um «ernsthaftere» Gespräche zu führen und konkret etwas
gegen die enorme Höhe der angehäuften Überstunden des Klägers zu unternehmen.
Dies sei umso erstaunlicher wenn man bedenke, dass der Kläger bereits im
Oktober 2012 560,7 Überstunden angehäuft hatte. Trotzdem habe die Beklagte es
bis im September 2013 unterlassen, entscheidend einzuschreiten und habe so die
vom Kläger geleisteten Überstunden akzeptiert und genehmigt. Die Tatsache, dass
die Beklagte dem Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses rund 250
Überstunden (bekl. Urk. 10, 11, 18 und 19) ausbezahlt habe, vermöge daran
nichts zu ändern, seien diese doch in der darauffolgenden Monatsübersicht nicht
mehr aufgeführt und hätten deshalb keinen Einfluss auf den Schlusssaldo per
Juli 2013. Gleich verhalte es sich mit der Gutschrift von zwei Ferienwochen (80
Stunden). Auch diese seien in die Berechnung des Klägers bereits mit eingeflossen
und würden durch ihn nicht erneut geltend gemacht.
Schliesslich mache die
Beklagte geltend, der Kläger sei nicht immer am Arbeitsplatz gewesen, wenn er
Zeit erfasst habe. So habe er während der Arbeitszeit eine Kollegin im Spital
besucht oder sei auf die Post gegangen. Zudem habe er sich teilweise während
der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten gewidmet wie dem Schreiben von
Liebesbriefen oder dem Aufräumen resp. Umstellen seines Büros. Abgesehen davon,
dass diese Tätigkeiten nur einen minimalen Teil der Überstunden erklären
könnten, vermöge die Beklagte nicht nachzuweisen, dass der Kläger diesen
Tätigkeiten tatsächlich während der Arbeitszeit nachgegangen sei. Sie räume
selbst ein, dass nicht kontrolliert worden sei, ob der Kläger jeweils
eingestempelt gehabt habe. Die Einwendungen der Beklagten seien deshalb auch in
dieser Hinsicht unbegründet.
Insgesamt könne somit
davon ausgegangen werden, dass der Kläger während der ausgewiesenen Arbeitszeit
seiner Arbeitstätigkeit auch tatsächlich nachgegangen sei und insbesondere dass
die Beklagte von den Überstunden, welche der Kläger bis im September 2013
angehäuft hatte, Kenntnis gehabt und sie genehmigt habe, indem sie nichts
dagegen unternommen habe. Der Kläger habe somit sowohl Bestand als auch Anzahl
der geleisteten Überstunden rechtsgenüglich nachgewiesen.
Gemäss Zeiterfassung der
Beklagten habe der Kläger bis im September 2013 671,2 Überstunden angehäuft.
Eine Kompensation durch Freizeit/Ferien habe nur beschränkt stattgefunden. Bei
Abschluss des neuen Vertrags sei lediglich vereinbart worden, dass ihm die
geleisteten Überstunden mit zwei Wochen Ferien abgegolten würden. Dies
entspreche einer Gutschrift von 80 Stunden. Es verbleibe damit ein
Überstundensaldo in der Höhe von 591,2 Stunden. Es sei unbestritten geblieben,
dass der normale Stundenlohn CHF 52.87 betrage. Dieser sei gestützt auf
den anwendbaren GAV um 25 % zu erhöhen. Insgesamt ergebe sich damit eine
Forderung von CHF 39‘070.95, welche die Beklagte dem Kläger grundsätzlich
zu entrichten habe.
Zur Frage der
Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Forderung hat das Amtsgericht ausgeführt,
die Beklagte mache geltend, man habe dem Kläger bei Abschluss des neuen
Arbeitsvertrages am 18. September 2013 mitgeteilt, dass die von ihm bisher geleisteten
Überstunden nicht als betriebsnotwendig akzeptiert würden. Im gegenseitigen
Einvernehmen seien dem Kläger dann zwei Ferienwochen als Kompensation für
«berechtigte» Überstunden gutgeschrieben worden. Der Rest der vom Kläger
verbuchten, von der Beklagten aber nicht akzeptierten Überstunden habe man
annulliert. Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR könne der Arbeitnehmer während der Dauer
des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht auf
Forderungen verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes
oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben
würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden
Überstundenentschädigungen, die nicht im Voraus gültig wegbedungen worden
seien, zu zwingenden Ansprüchen und würden dem Verzichtsverbot des Art. 341
Abs. 1 OR unterliegen. Vorliegend sei vereinbart worden, die verbleibenden
671,2 Überstunden durch zwei Wochen Ferien abzugelten. Dies werde denn auch
durch den Kläger an der Hauptverhandlung bestätigt. Er habe zwar gesagt, er
finde es nicht ganz richtig, habe aber dann doch unterschrieben. Seine
Zustimmung sei allerdings unbeachtlich. Da die Beklagte die Überstunden
genehmigt habe, bedeute die Vereinbarung einen Verzicht auf die Entschädigung
von bereits geleisteten Überstunden. Ein solcher wäre nur zulässig, wenn die
Beklagte die Entschädigung von Überstunden im Voraus wegbedungen hätte, was
allerdings nicht der Fall sei. Im Gegenteil sei in Art. 34 des GAV, welcher bis
zum 18. September 2013 Vertragsbestandteil gewesen sei, ausdrücklich
festgehalten, dass Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten seien.
Dies entspreche im Übrigen der gesetzlichen Regelung des Art. 321c Abs. 3 OR.
Die Vereinbarung, 671,2 Überstunden durch zwei Wochen Ferien abzugelten,
verstosse deshalb gegen das Verzichtsverbot von Art. 341 Abs. 1 OR und sei
nichtig. Der Kläger habe demnach nicht rechtsgültig auf seine Forderung
gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 39‘070.95 verzichten können.
Der Kläger mache
abschliessend geltend, auf der Lohnabrechnung, welche die Beklagte im Mai 2015
erstellt habe, seien 64 Ferientage sowie 87,15 Stunden Vorholzeit aufgeführt.
Die Beklagte habe selbst errechnet, dass dies ein Guthaben des Klägers von
CHF 27‘064.45 für nicht bezogene Ferien und CHF 4‘677.05 für Vorholzeit
ausmache, was insgesamt eine Forderung von CHF 31‘677.05 brutto ergebe. Diesen
Betrag habe die Beklagte ihm bis heute nicht ausbezahlt und sei nach wie vor geschuldet.
Die Beklagte anerkenne dies vollumfänglich, womit die Forderung nachgewiesen
sei. Unter Anrechnung der Forderung aus geleisteten Überstunden in der Höhe von
CHF 39‘070.95 ergebe sich demnach eine Gesamtforderung des Klägers
gegenüber der Beklagten von brutto CHF 70‘748.00. Das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien habe am 31. Januar 2015 geendet. Es seien deshalb
Verzugszinse von 5 % ab dem 1. Februar 2015 zu erheben.
2.2 Die Berufungsklägerin
macht geltend, die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Parteistandpunkte
der Rechtsvertreter seien korrekt festgehalten. Was fehle, sei die Würdigung
der Partei- und Zeugenaussagen. Im Folgenden zitiert die Berufungsklägerin zu
den Themenkomplexen «Aufgaben/Tätigkeit des Klägers», «angeordnete/betriebsnotwendige/genehmigte
Überstunden», «Besprechung September 2013» und «Verhalten des Klägers am
Arbeitsplatz» verschiedene Passagen aus der Partei- und Zeugenbefragung aus dem
Protokoll der Hauptverhandlung vor Amtsgericht. Sie kommt daraufhin zur
Behauptung, der Kläger habe anfänglich gute Arbeit geleistet. Ein Teil der von
ihm anfänglich geleisteten Überstunden sei zwar nicht angeordnet, sei aber
betriebsnotwendig gewesen. An Sonntagen habe nie gearbeitet werden müssen und
an Samstagen sei die Präsenz des Klägers nie vonnöten gewesen. Bei der
Auszahlung der ersten 100 Überstunden im Juli 2012 sei er darauf hingewiesen
worden, dass Überstunden nicht mehr akzeptiert würden bzw. nicht im geltend
gemachten Ausmass. Ein Teil der von ihm verlangten Arbeiten habe er nicht
erledigt und oft sei er nicht dort gewesen, wo er hätte sein müssen. Ab
Eintritt von Herrn D.___ habe der Kläger einen grossen Teil seiner Arbeitszeit
dazu verwendet, diesen zu kontrollieren und teilweise zu schikanieren. Der
wiederholt gemachten Aufforderung, keine Überstunden mehr zu produzieren, habe
er keine Folge gegeben, weshalb sie sich genötigt gesehen habe, die weder
betriebsnotwendigen noch angeordneten noch genehmigten Überstunden des Klägers
in den Monaten Juni bis September 2013 zu saldieren und mit dem Kläger einen
neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Das Beweisverfahren ergebe zudem, dass der
Kläger entgegen ihrer unmissverständlichen Aufforderungen, keine Überstunden zu
leisten, solche registriert habe. Schliesslich habe der Kläger
unbestrittenermassen «Betriebssabotage» während der Arbeitszeit betrieben. Vom
Juli 2011 bis August 2013 habe der Kläger total 161,02 Stunden an Samstagen und
vom September 2011 bis Mai 2013 total 20,54 an Sonntagen Stunden verbucht.
Nachdem an Sonntagen nie habe gearbeitet werden müssen (der Betrieb sei am
Sonntag jeweils stillgelegt), falle auf, dass der Kläger an Samstagen und
Sonntagen oft Arbeitszeiten registriert habe, die definitiv nicht
wirtschaftlich seien. Sämtliche Zeiten unter zwei Stunden würden keinen Sinn
machen, da ein Teil dieser Zeit für das Starten, einrichten am Arbeitsplatz (PC
aufstarten, sich einen Überblick verschaffen etc.) verwendet werden müsse. Das
Verlassen des Arbeitsplatzes sei mit ähnlichem in Bezug auf die Präsenzzeit «unwirtschaftlichem»
Aufwand verbunden.
Zusammenfassend sei
festzustellen, dass das Beweisverfahren klar ergeben habe, dass keine
Überstunden angeordnet worden seien. Die Betriebsnotwendigkeit eines Teils der
registrierten Überstunden im Zusammenhang mit der Reorganisation in der
Stanzerei werde nicht verneint. Per Juli 2012 habe sie dann auch die vom Kläger
bis zu diesem Datum geltend gemachten und registrierten Überstunden im Umfang
von 100 Stunden akzeptiert und auch ausbezahlt. Zu einer weiteren
Kompensationsvereinbarung sei es im Sommer 2013 gekommen: von der geltend
gemachten Forderung seien 150 Stunden akzeptiert worden. Wegen der angespannten
finanziellen Situation seien diese Überstunden dem Kläger in den Monaten Juni,
Juli und August 2013 in Raten ausbezahlt worden. Da sich der Kläger nicht an
Anweisungen gehalten habe, weitere nicht betriebsnotwendige Stunden zu
registrieren, habe man sich gezwungen gesehen, mit ihm einen neuen
Arbeitsvertrag abzuschliessen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und per
Saldo aller Ansprüche habe sie dem Kläger 80 Stunden in Form von 10 Ferientagen
offeriert. Damit sei er einverstanden gewesen. Der Druck einer drohenden
Kündigung werde verneint. Eine solche sei damals nicht zur Diskussion
gestanden. Unabhängig der Tatsache, dass die vom Kläger registrierten Überstunden
weder angeordnet noch betriebsnotwendig gewesen waren, habe der Kläger bestens
gewusst, dass sie finanziell gar nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm
registrierten Überstunden zu bezahlen. Es sei erstellt, dass sie insgesamt
dreimal Überstunden ausbezahlt habe: im Juli 2012, in den Monaten Juni bis
August 2013 und im September 2013. Diese Kompensationszahlungen habe der Kläger
widerspruchslos akzeptiert.
Nachdem beweismässig
davon auszugehen sei, dass der Kläger unter dem Titel «Überstunden» nichts mehr
zugute habe, stelle sich die Frage des Verzichtsverbots gemäss Art. 341 OR
nicht, da der Kläger nicht auf Forderungen verzichtet habe, die ihm zustehen
würden.
3. Die Berufung ist
gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre
und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber
insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll.
Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens
sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten.
Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft,
indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am
angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz
einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich
aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers
auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen
blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und
nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in
der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid
auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am
angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus,
dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische
Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
4.1 Die
Berufungsklägerin nimmt in ihrer Berufung kaum Bezug auf die Erwägungen des
Amtsgerichts. Unter Ziffer A ihrer Berufung definiert sie den Sachverhalt neu,
indem sie zwar eingesteht, dass dieser im angefochtenen Urteil weitgehend
korrekt wiedergegeben worden sei, aber gleichwohl noch einzelner Ergänzungen
bedürfe. Dann schreitet sie zu den Wiedergaben der Partei- und Zeugenaussagen
zu den Themenkreisen «Aufgaben/Tätigkeit des Klägers», «angeordnete/be-triebsnotwendige/genehmigte
Überstunden», «Besprechung September 2013» und «Verhalten des Klägers am
Arbeitsplatz», wobei sie die Aussagen nur selektiv zitiert. Dann fasst sie Antworten
von Zeugen auf verschiedene Fragen so zusammen, wie wenn sie im gleichen
Kontext geäussert worden wären. Mit einer derartigen punktuellen Wiedergabe
einzelner Aussagen kann jedenfalls keine unrichtige Beweiswürdigung belegt
werden. Es kommt dazu, dass die Berufungsklägerin nicht einmal behauptet, die
vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung basiere auf einer unrichtigen
Wiedergabe der Partei- und Zeugenaussagen. Sie gruppiert die einzelnen Aussagen
einfach verkürzt und anders und konstruiert so eine andere Beweiswürdigung. In
einem Berufungsverfahren genügt dies nicht.
4.2 Das Amtsgericht hat
sein Urteil wohl begründet. So hat das Amtsgericht insbesondere zur Frage, ob
die Beklagte den Kläger bereits vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages im
September 2013 aufgefordert habe, die angehäuften Überstunden abzubauen,
festgestellt, dies könne nicht abschliessend geklärt werden, was dazu führe,
dass die Beklagte die Folge dieser Beweislosigkeit zu tragen habe. Allein mit
der Wiedergabe einzelner Partei- und Zeugenaussagen, kann die Schlussfolgerung
der Vorinstanz nicht umgestossen werden. In einem Berufungsverfahren muss
konkret Bezug auf einzelne Erwägungen genommen werden. Eine pauschale oder
oberflächliche Kritik genügt nicht.
4.3 Nachdem die
Berufungsklägerin in ihrer Berufung erklärt, da beweismässig davon auszugehen
sei, dass der Berufungsbeklagte unter dem Titel «Überstunden» nichts mehr
zugute habe, stelle sich die Frage des Verzichtsverbots gemäss Art. 341 OR gar
nicht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit eines Verzichts auf
Forderungen.
5. Die Berufung ist
unbegründet und muss abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat
die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von
CHF 4‘800.00 zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin
dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss
auf CHF 2‘451.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom5. April 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Willi Egloff,
Berufungsbeklagter
betreffendForderung aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1.1 Mit Anstellungsvereinbarung vom
26. April 2011 wurde B.___ (im Folgenden: Kläger) per 1. August 2011 als Leiter Produktion bei der A.___ AG (im Folgenden: Beklagte) angestellt. Das Gehalt wurde auf CHF 9150.00 zuzüglich 13. Monatslohn festgesetzt. Im Vertrag wurde zudem festgehalten, dass allgemein die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages des VdU (Verband Deutschschweizer Uhrenfabrikanten) gelten würden. Der bei Abschluss der Anstellungsvereinbarung geltende Gesamtarbeitsvertrag wurde per
1. Januar 2013 durch den neuen Gesamtarbeitsvertrag der Deutschschweizerischen Unternehmer der Uhren- und Mikrotechnik für die Zeitspanne 2013 2017 ersetzt.
1.2 Am 18. September 2013 unterzeichneten die Parteien einen Einzelarbeitsvertrag, mit welchem die Anstellungsvereinbarung vom 26. April 2011 ersetzt wurde.
1.3 Mit Schreiben vom
24. Juni 2014 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Monaten auf 31. Oktober 2014. Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers verlängerte sich die Kündigungsfrist auf 31. Januar 2015.
1.4 Am 21. Mai 2015 erstellte die Beklagte eine Lohnabrechnung Mai 2015 für den Kläger und errechnete darin ein Guthaben des Klägers für 64 nicht bezogene Ferientage von CHF 27064.45 und Vorholzeit von CHF 4677.05, total CHF 31677.05 brutto bzw. CHF 29209.90 netto.
1.5 Am 29. Mai 2015 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, namens des Klägers an die ARAG-Rechtsschutzversicherung als Vertreterin der Beklagten und teilte ihr mit, sein Klient sei mit der Berechnung vom 21. Mai 2015 bettreffend der Restlohnguthaben für die nicht bezogenen Ferien und die nicht kompensierte Vorholzeit grundsätzlich einverstanden. Gemäss Lohnabrechnung vom August 2013 habe in diesem Zeitpunkt ein Überzeitguthaben von 310.29 Stunden bestanden. Hinzu komme ein Überzeitguthaben von 200 Stunden, welches aus technischen Gründen auf einem Sonderkonto ausgewiesen worden sei. Dieses Gesamtguthaben von 510.29 Stunden sei für die September-Abrechnung auf null gestellt worden. Allerdings seien die Überstunden nicht ausbezahlt worden, sondern es sei das Ferienguthaben um 10 Tage, entsprechend 80 Stunden, erhöht worden. Die restlichen 430.29 Stunden seien aber weder bezahlt noch kompensiert worden und daher weiterhin geschuldet. Der Einzelarbeitsvertrag vom 18. September 2013, gemäss welchem in Abänderung der früheren Anstellungsvereinbarung festgelegt worden sei, dass Überstunden nicht mehr entschädigt würden, stehe in offensichtlichem Widerspruch zu Art. 34 des GAV. In der Zeit von September 2013 bis Juli 2014 seien gemäss den Abrechnungen der Beklagten nochmals 165.29 Überstunden geleistet worden. Da eine Kompensation nicht mehr möglich sei, seien diese Überstunden durch eine entsprechende Lohnzahlung abzugelten. Somit ergebe sich, dass in der Lohnabrechnung Mai 2015 die Entschädigung für 595,58 geleistete und nicht kompensierte Überstunden fehle. Inklusive des Überstundenzuschlags von 25 % ergebe sich unter diesem Titel ein Restlohnguthaben des Klägers von CHF 39360.40 beziehungsweise zusammen mit dem in der Lohnabrechnung Mai 2015 ausgewiesenen Betrag ein Restguthaben von total CHF 71037.45 brutto. Die Arbeitgeberin werde aufgefordert, bis zum 10. Juni 2015 eine neue Lohnabrechnung zu erstellen und den resultierenden Nettolohn von CHF 64956.65 auszubezahlen. Ein Verzicht auf die vertraglich geschuldeten Überstundenentschädigungen komme nicht in Frage.
2. Am 18. Juni 2015 reichte der Kläger ein Schlichtungsgesuch ein. Da keine Einigung (den Betrag von CHF 31677.05 brutto übersteigend) erreicht werden konnte, stellte der Friedensrichter am 19. August 2015 die Klagebewilligung aus.
3.1 Am 11. September 2015 reichte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage ein und forderte von der Beklagten CHF 81685.50 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 als Entschädigung für Ferien und Überstunden. Mit Klageantwort vom 11. Januar 2016 beantragte die Beklagte Klageabweisung soweit den Betrag von CHF 29209.90 übersteigend. In ihrer Replik vom 9. Februar 2016 und Duplik vom 14. April 2016 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
3.2 Am 12. Oktober 2016 fand vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Am gleichen Tag fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:
1.Die Beklagte hat dem Kläger CHF 70748.00 brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 zu bezahlen.
2.Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6272.65 (inklusive Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
3.Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter von CHF 100.00 zu erstatten.
4.Die Gerichtskosten von CHF 7000.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger die Gerichtskosten zu erstatten.
4.1 Form- und fristgerecht erhob die Beklagte (von nun an: Berufungsklägerin) am 16. Dezember 2016 Berufung mit dem Antrag, das Urteil vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Klage, soweit den Betrag von CHF 31677.05 brutto übersteigend abzuweisen, eventualiter sei das Urteil vom 12. Oktober 2016 teilweise aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Mit Berufungsantwort vom 20. Februar 2017 schloss der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) auf Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei.
5. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Das Amtsgericht hat erwogen, für die erste Phase des Arbeitsverhältnisses vom 1. August 2011 bis zur Inkraftsetzung des neuen Arbeitsvertrages am 18. September 2013 sei der GAV einzelarbeitsvertraglich anwendbar gewesen und es seien demnach Überstunden gemäss dessen Artikel 34 mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten gewesen. Ab Zeitpunkt des neuen Vertrages, hätten die geleisteten Überstunden allerdings als durch das Salär abgegolten zu gelten.
1.2 Die Berufungsklägerin hält in ihrer Berufung fest, dass dieser von der Vorinstanz begründete Schluss korrekt sei und von ihr nicht in Frage gestellt werde.
2.1 Bezüglich der vom Berufungsbeklagten behaupteten Überstunden hat die Vorinstanz ausgeführt, dass in Anwendung von Art. 321c Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) der Arbeitnehmer grundsätzlich sowohl nachzuweisen habe, dass er Überstunden geleistet, wie auch, dass sie angeordnet oder betrieblich notwendig gewesen seien. Dem Beweis der förmlichen Anordnung von Überstunden werde gleichgesetzt, wenn der Arbeitgeber von deren Leistung Kenntnis hat oder haben müsste, dagegen nicht einschreitet und sie damit genehmigt. Als Beweis für die Anzahl der geleisteten Überstunden stütze sich der Kläger auf die Zeiterfassung der Beklagten. Da der Überstundensaldo in der Monatsübersicht August 2013 (bekl. Urk. 15) offenbar bereits auf null gestellt worden sei und der Kläger für diesen Monat auch keine Überstunden geltend mache, im Monat September 2013 zudem Überstunden bereits nicht mehr zu entschädigen gewesen seien, müsse auf die von der Beklagten erstellte Monatsübersicht vom Juli 2013 (kläg. Urk. 14) abgestellt werden. Aus dieser gehe hervor, dass der Überstundensaldo Ende Juli 2013 bei 310,5 Überstunden gelegen habe. Hinzu komme, dass bereits im Oktober 2012 360,7 Überstunden auf einem separaten Konto (kläg. Urk. 7) verbucht worden seien. Insgesamt habe der offene Überstundensaldo des Klägers per Juli 2013 also 671,2 Stunden betragen.
Zweifellos habe die Beklagte die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Überstundensaldos gekannt, habe sie doch die Zeiterfassung selber erstellt. Unbestritten sei auch, dass der Kläger zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Stanzerei während rund sechs Monaten einen Mehraufwand zu bewältigen gehabt habe. Dies habe selbst Herr C.___, der Geschäftsführer der Beklagten, an der Hauptverhandlung eingeräumt. Auch aus dem Arbeitszeugnis des Klägers (kläg. Urk. 23) gehe hervor, dass der Einsatz gegenüber der Firma öfters über die normale Arbeitszeit hinausgegangen sei. Umstritten sei einzig, ob die aus der Zeiterfassung der Beklagten hervorgehenden Überstunden allesamt betrieblich notwendig gewesen resp. durch die Beklagte akzeptiert worden seien.
Ob die Beklagte den Kläger bereits vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages im September 2013 aufgefordert habe, die angehäuften Überstunden abzubauen, könne nicht abschliessend geklärt werden. Die Folge dieser Beweislosigkeit trage aber nach den allgemeinen Beweisregeln die Beklagte. Fest stehe nur, dass erst im September 2013 konkrete Vorkehrungen getroffen worden seien, als die Zahl der Überstunden, welche der Kläger geleistet hatte, bereits ein massives Ausmass angenommen hätten. Es sei nun nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte, wenn sie mit der Leistung der Überstunden nicht einverstanden gewesen sei, rund zwei Jahre zugewartet habe, um «ernsthaftere» Gespräche zu führen und konkret etwas gegen die enorme Höhe der angehäuften Überstunden des Klägers zu unternehmen. Dies sei umso erstaunlicher wenn man bedenke, dass der Kläger bereits im Oktober 2012 560,7 Überstunden angehäuft hatte. Trotzdem habe die Beklagte es bis im September 2013 unterlassen, entscheidend einzuschreiten und habe so die vom Kläger geleisteten Überstunden akzeptiert und genehmigt. Die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses rund 250 Überstunden (bekl. Urk. 10, 11, 18 und 19) ausbezahlt habe, vermöge daran nichts zu ändern, seien diese doch in der darauffolgenden Monatsübersicht nicht mehr aufgeführt und hätten deshalb keinen Einfluss auf den Schlusssaldo per Juli 2013. Gleich verhalte es sich mit der Gutschrift von zwei Ferienwochen (80 Stunden). Auch diese seien in die Berechnung des Klägers bereits mit eingeflossen und würden durch ihn nicht erneut geltend gemacht.
Schliesslich mache die Beklagte geltend, der Kläger sei nicht immer am Arbeitsplatz gewesen, wenn er Zeit erfasst habe. So habe er während der Arbeitszeit eine Kollegin im Spital besucht oder sei auf die Post gegangen. Zudem habe er sich teilweise während der Arbeitszeit privaten Tätigkeiten gewidmet wie dem Schreiben von Liebesbriefen oder dem Aufräumen resp. Umstellen seines Büros. Abgesehen davon, dass diese Tätigkeiten nur einen minimalen Teil der Überstunden erklären könnten, vermöge die Beklagte nicht nachzuweisen, dass der Kläger diesen Tätigkeiten tatsächlich während der Arbeitszeit nachgegangen sei. Sie räume selbst ein, dass nicht kontrolliert worden sei, ob der Kläger jeweils eingestempelt gehabt habe. Die Einwendungen der Beklagten seien deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet.
Insgesamt könne somit davon ausgegangen werden, dass der Kläger während der ausgewiesenen Arbeitszeit seiner Arbeitstätigkeit auch tatsächlich nachgegangen sei und insbesondere dass die Beklagte von den Überstunden, welche der Kläger bis im September 2013 angehäuft hatte, Kenntnis gehabt und sie genehmigt habe, indem sie nichts dagegen unternommen habe. Der Kläger habe somit sowohl Bestand als auch Anzahl der geleisteten Überstunden rechtsgenüglich nachgewiesen.
Gemäss Zeiterfassung der Beklagten habe der Kläger bis im September 2013 671,2 Überstunden angehäuft. Eine Kompensation durch Freizeit/Ferien habe nur beschränkt stattgefunden. Bei Abschluss des neuen Vertrags sei lediglich vereinbart worden, dass ihm die geleisteten Überstunden mit zwei Wochen Ferien abgegolten würden. Dies entspreche einer Gutschrift von 80 Stunden. Es verbleibe damit ein Überstundensaldo in der Höhe von 591,2 Stunden. Es sei unbestritten geblieben, dass der normale Stundenlohn CHF 52.87 betrage. Dieser sei gestützt auf den anwendbaren GAV um 25 % zu erhöhen. Insgesamt ergebe sich damit eine Forderung von CHF 39070.95, welche die Beklagte dem Kläger grundsätzlich zu entrichten habe.
Zur Frage der Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Forderung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beklagte mache geltend, man habe dem Kläger bei Abschluss des neuen Arbeitsvertrages am 18. September 2013 mitgeteilt, dass die von ihm bisher geleisteten Überstunden nicht als betriebsnotwendig akzeptiert würden. Im gegenseitigen Einvernehmen seien dem Kläger dann zwei Ferienwochen als Kompensation für «berechtigte» Überstunden gutgeschrieben worden. Der Rest der vom Kläger verbuchten, von der Beklagten aber nicht akzeptierten Überstunden habe man annulliert. Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR könne der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht auf Forderungen verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden Überstundenentschädigungen, die nicht im Voraus gültig wegbedungen worden seien, zu zwingenden Ansprüchen und würden dem Verzichtsverbot des Art. 341 Abs. 1 OR unterliegen. Vorliegend sei vereinbart worden, die verbleibenden 671,2 Überstunden durch zwei Wochen Ferien abzugelten. Dies werde denn auch durch den Kläger an der Hauptverhandlung bestätigt. Er habe zwar gesagt, er finde es nicht ganz richtig, habe aber dann doch unterschrieben. Seine Zustimmung sei allerdings unbeachtlich. Da die Beklagte die Überstunden genehmigt habe, bedeute die Vereinbarung einen Verzicht auf die Entschädigung von bereits geleisteten Überstunden. Ein solcher wäre nur zulässig, wenn die Beklagte die Entschädigung von Überstunden im Voraus wegbedungen hätte, was allerdings nicht der Fall sei. Im Gegenteil sei in Art. 34 des GAV, welcher bis zum 18. September 2013 Vertragsbestandteil gewesen sei, ausdrücklich festgehalten, dass Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten seien. Dies entspreche im Übrigen der gesetzlichen Regelung des Art. 321c Abs. 3 OR. Die Vereinbarung, 671,2 Überstunden durch zwei Wochen Ferien abzugelten, verstosse deshalb gegen das Verzichtsverbot von Art. 341 Abs. 1 OR und sei nichtig. Der Kläger habe demnach nicht rechtsgültig auf seine Forderung gegenüber der Beklagten in der Höhe von CHF 39070.95 verzichten können.
Der Kläger mache abschliessend geltend, auf der Lohnabrechnung, welche die Beklagte im Mai 2015 erstellt habe, seien 64 Ferientage sowie 87,15 Stunden Vorholzeit aufgeführt. Die Beklagte habe selbst errechnet, dass dies ein Guthaben des Klägers von CHF 27064.45 für nicht bezogene Ferien und CHF 4677.05 für Vorholzeit ausmache, was insgesamt eine Forderung von CHF 31677.05 brutto ergebe. Diesen Betrag habe die Beklagte ihm bis heute nicht ausbezahlt und sei nach wie vor geschuldet. Die Beklagte anerkenne dies vollumfänglich, womit die Forderung nachgewiesen sei. Unter Anrechnung der Forderung aus geleisteten Überstunden in der Höhe von CHF 39070.95 ergebe sich demnach eine Gesamtforderung des Klägers gegenüber der Beklagten von brutto CHF 70748.00. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe am 31. Januar 2015 geendet. Es seien deshalb Verzugszinse von 5 % ab dem 1. Februar 2015 zu erheben.
2.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Parteistandpunkte der Rechtsvertreter seien korrekt festgehalten. Was fehle, sei die Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen. Im Folgenden zitiert die Berufungsklägerin zu den Themenkomplexen «Aufgaben/Tätigkeit des Klägers», «angeordnete/betriebsnotwendige/genehmigte Überstunden», «Besprechung September 2013» und «Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz» verschiedene Passagen aus der Partei- und Zeugenbefragung aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Amtsgericht. Sie kommt daraufhin zur Behauptung, der Kläger habe anfänglich gute Arbeit geleistet. Ein Teil der von ihm anfänglich geleisteten Überstunden sei zwar nicht angeordnet, sei aber betriebsnotwendig gewesen. An Sonntagen habe nie gearbeitet werden müssen und an Samstagen sei die Präsenz des Klägers nie vonnöten gewesen. Bei der Auszahlung der ersten 100 Überstunden im Juli 2012 sei er darauf hingewiesen worden, dass Überstunden nicht mehr akzeptiert würden bzw. nicht im geltend gemachten Ausmass. Ein Teil der von ihm verlangten Arbeiten habe er nicht erledigt und oft sei er nicht dort gewesen, wo er hätte sein müssen. Ab Eintritt von Herrn D.___ habe der Kläger einen grossen Teil seiner Arbeitszeit dazu verwendet, diesen zu kontrollieren und teilweise zu schikanieren. Der wiederholt gemachten Aufforderung, keine Überstunden mehr zu produzieren, habe er keine Folge gegeben, weshalb sie sich genötigt gesehen habe, die weder betriebsnotwendigen noch angeordneten noch genehmigten Überstunden des Klägers in den Monaten Juni bis September 2013 zu saldieren und mit dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Das Beweisverfahren ergebe zudem, dass der Kläger entgegen ihrer unmissverständlichen Aufforderungen, keine Überstunden zu leisten, solche registriert habe. Schliesslich habe der Kläger unbestrittenermassen «Betriebssabotage» während der Arbeitszeit betrieben. Vom Juli 2011 bis August 2013 habe der Kläger total 161,02 Stunden an Samstagen und vom September 2011 bis Mai 2013 total 20,54 an Sonntagen Stunden verbucht. Nachdem an Sonntagen nie habe gearbeitet werden müssen (der Betrieb sei am Sonntag jeweils stillgelegt), falle auf, dass der Kläger an Samstagen und Sonntagen oft Arbeitszeiten registriert habe, die definitiv nicht wirtschaftlich seien. Sämtliche Zeiten unter zwei Stunden würden keinen Sinn machen, da ein Teil dieser Zeit für das Starten, einrichten am Arbeitsplatz (PC aufstarten, sich einen Überblick verschaffen etc.) verwendet werden müsse. Das Verlassen des Arbeitsplatzes sei mit ähnlichem in Bezug auf die Präsenzzeit «unwirtschaftlichem» Aufwand verbunden.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Beweisverfahren klar ergeben habe, dass keine Überstunden angeordnet worden seien. Die Betriebsnotwendigkeit eines Teils der registrierten Überstunden im Zusammenhang mit der Reorganisation in der Stanzerei werde nicht verneint. Per Juli 2012 habe sie dann auch die vom Kläger bis zu diesem Datum geltend gemachten und registrierten Überstunden im Umfang von 100 Stunden akzeptiert und auch ausbezahlt. Zu einer weiteren Kompensationsvereinbarung sei es im Sommer 2013 gekommen: von der geltend gemachten Forderung seien 150 Stunden akzeptiert worden. Wegen der angespannten finanziellen Situation seien diese Überstunden dem Kläger in den Monaten Juni, Juli und August 2013 in Raten ausbezahlt worden. Da sich der Kläger nicht an Anweisungen gehalten habe, weitere nicht betriebsnotwendige Stunden zu registrieren, habe man sich gezwungen gesehen, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und per Saldo aller Ansprüche habe sie dem Kläger 80 Stunden in Form von 10 Ferientagen offeriert. Damit sei er einverstanden gewesen. Der Druck einer drohenden Kündigung werde verneint. Eine solche sei damals nicht zur Diskussion gestanden. Unabhängig der Tatsache, dass die vom Kläger registrierten Überstunden weder angeordnet noch betriebsnotwendig gewesen waren, habe der Kläger bestens gewusst, dass sie finanziell gar nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm registrierten Überstunden zu bezahlen. Es sei erstellt, dass sie insgesamt dreimal Überstunden ausbezahlt habe: im Juli 2012, in den Monaten Juni bis August 2013 und im September 2013. Diese Kompensationszahlungen habe der Kläger widerspruchslos akzeptiert.
Nachdem beweismässig davon auszugehen sei, dass der Kläger unter dem Titel «Überstunden» nichts mehr zugute habe, stelle sich die Frage des Verzichtsverbots gemäss Art. 341 OR nicht, da der Kläger nicht auf Forderungen verzichtet habe, die ihm zustehen würden.
3. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
4.1 Die Berufungsklägerin nimmt in ihrer Berufung kaum Bezug auf die Erwägungen des Amtsgerichts. Unter Ziffer A ihrer Berufung definiert sie den Sachverhalt neu, indem sie zwar eingesteht, dass dieser im angefochtenen Urteil weitgehend korrekt wiedergegeben worden sei, aber gleichwohl noch einzelner Ergänzungen bedürfe. Dann schreitet sie zu den Wiedergaben der Partei- und Zeugenaussagen zu den Themenkreisen «Aufgaben/Tätigkeit des Klägers», «angeordnete/be-triebsnotwendige/genehmigte Überstunden», «Besprechung September 2013» und «Verhalten des Klägers am Arbeitsplatz», wobei sie die Aussagen nur selektiv zitiert. Dann fasst sie Antworten von Zeugen auf verschiedene Fragen so zusammen, wie wenn sie im gleichen Kontext geäussert worden wären. Mit einer derartigen punktuellen Wiedergabe einzelner Aussagen kann jedenfalls keine unrichtige Beweiswürdigung belegt werden. Es kommt dazu, dass die Berufungsklägerin nicht einmal behauptet, die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung basiere auf einer unrichtigen Wiedergabe der Partei- und Zeugenaussagen. Sie gruppiert die einzelnen Aussagen einfach verkürzt und anders und konstruiert so eine andere Beweiswürdigung. In einem Berufungsverfahren genügt dies nicht.
4.2 Das Amtsgericht hat sein Urteil wohl begründet. So hat das Amtsgericht insbesondere zur Frage, ob die Beklagte den Kläger bereits vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages im September 2013 aufgefordert habe, die angehäuften Überstunden abzubauen, festgestellt, dies könne nicht abschliessend geklärt werden, was dazu führe, dass die Beklagte die Folge dieser Beweislosigkeit zu tragen habe. Allein mit der Wiedergabe einzelner Partei- und Zeugenaussagen, kann die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umgestossen werden. In einem Berufungsverfahren muss konkret Bezug auf einzelne Erwägungen genommen werden. Eine pauschale oder oberflächliche Kritik genügt nicht.
4.3 Nachdem die Berufungsklägerin in ihrer Berufung erklärt, da beweismässig davon auszugehen sei, dass der Berufungsbeklagte unter dem Titel «Überstunden» nichts mehr zugute habe, stelle sich die Frage des Verzichtsverbots gemäss Art. 341 OR gar nicht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Forderungen.
5. Die Berufung ist unbegründet und muss abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 4800.00 zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2451.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wirderkannt:
1.Die Berufung wird abgewiesen.
2.Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 4800.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
3.Die A.___ AG hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2461.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert übersteigt CHF 30000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller