Art. 276 ZPO. Eine bei einer Frühpensionierung ausbezahlte Abfindungssumme wird als Lohn- respektive als Rentenersatz betrachtet. Die Abfindungssumme wird im Rahmen eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen auf die bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters verbleibenden Monate aufgeteilt und insofern als Einkommen behandelt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 2014 Nr. 9