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ZKBER.2014.6

Abänderung vorsorglicher Massnahmen, Frühpensionierung, Abfindungssumme

Solothurn · 2014-03-28 · Deutsch SO
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Art. 276 ZPO. Eine bei einer Frühpensionierung ausbezahlte Abfindungssumme wird als Lohn- respektive als Rentenersatz betrachtet. Die Abfindungssumme wird im Rahmen eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen auf die bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters verbleibenden Monate aufgeteilt und insofern als Einkommen behandelt.

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SOG 2014 Nr. 9