opencaselaw.ch

ZKBER.2013.104

Vorsorgliche Massnahmen, Sparquote, Methode

Solothurn · 2013-12-10 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Art. 276 ZPO. Wird eine Sparquote weder behauptet noch bewiesen und werden die Einkünfte vollumfänglich verbraucht, so werden die Unterhaltsbeiträge auch bei guten finanziellen Verhältnissen nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung und nicht nach der einstufig-konkreten Methode ermittelt.

Sachverhalt

Der Gerichtspräsident stützte sich

beim Erlass der vorsorglichen Mass-nahmen für die Dauer des

Scheidungsverfahrens fälschlicherweise auf die aussergerichtliche

Trennungsvereinbarung der Parteien. Im Berufungsverfahren mussten daher die

Frauenunterhaltsbeiträge neu berechnet werden. Die Parteien lebten in guten

wirtschaftlichen Verhältnissen. Umstritten war deshalb, ob der

Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode oder nach

der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung zu

ermitteln sei. Die Zivilkammer entschied sich für die Methode der

Existenzminimumberechnung.

Aus den Erwägungen:

2.1 Der Ehemann hat

unbestrittenermassen ein monatliches Einkommen von CHF 9‘991.00. Die

Ehefrau verdient CHF 3‘928.00. Zusammen belaufen sich die Einkünfte der

Parteien somit auf fast CHF 14‘000.00. Der Ehemann ist der Auffassung,

angesichts der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sei der Unterhaltsanspruch

der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln. Die Ehefrau

anderseits will die Alimente gestützt auf die Methode der

Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung ermitteln. Da im

vorliegenden Fall keine Sparquote behauptet, geschweige denn nachgewiesen

worden sei, komme diese Methode den effektiven Verhältnissen am Nächsten.

2.2 Bei den vorliegend umstrittenen

Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um solche für die Dauer des

Scheidungsverfahrens. Wenn wie hier nicht mit einer Wiedervereinigung der

Parteien zu rechnen ist, sind zur Unterhaltsberechnung die für den

nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) beizuziehen. Demnach bildet bei lebensprägenden Ehen die bisherige

Lebenshaltung die Obergrenze eines persönlichen Unterhaltsbeitrags. Dieser darf

beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung von Vermögen führen. Für die Wahl

zwischen den beiden in der Praxis angewandten Methoden – einstufig-konkrete

Methode oder Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung – ist nicht allein

entscheidend, ob die Parteien über mittlere, gute oder sehr gute Einkünfte

verfügen. Entscheidend ist letztlich einzig, ob auch nach der Scheidung eine

Sparquote verbleibt. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der

Ehegatten während der Ehe kann verzichtet und die Methode der

Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während

der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden.

Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des

Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen

gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der

Trennung. Die einstufig-konkrete Methode drängt sich mit anderen Worten nicht

schon dann auf, wenn die Einkünfte überdurchschnittlich sind, sondern erst dann,

wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine

beträchtliche Sparquote übrig bleibt. Auch bei sehr guten wirtschaftlichen

Verhältnissen kann durchaus auf die Methode der Existenzminima-Berechnung mit

Überschussverteilung zurückgegriffen werden. Behauptet der

Unterhaltsverpflichtete eine Sparquote, hat er diese nachzuweisen

beziehungsweise im Eheschutz- und Massnahmeverfahren glaubhaft zu machen.

Gelingt ihm dies nicht, besteht grundsätzlich kein Grund, von der Teilung des Überschusses

abzuweichen (eingehend dazu Heinz Hausheer: Scheidungsunterhalt: Berechnungs-

und Bemessungsmethoden, ZSR 131 [2012] I, S. 1 ff.; Heinz Hausheer / Annette

Spycher: Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145 [2009], S. 62 f.; Urteil des

Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012).

2.3 Der Ehemann macht keine Sparquote

geltend. Im Berufungsverfahren lässt er die Bemerkungen der Ehefrau zur

(negativen) Entwicklung der Ersparnisse in den Jahren vor der Trennung

unkommentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehegatten zumindest

gegen Ende des Zusammenlebens ihre Einkünfte vollumfänglich verbrauchten und

nichts gespart hatten. Die Unterhaltsbeiträge sind daher aufgrund einer

Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung zu bemessen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Dezember

2013 (ZKBER.2013.104 und 105)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.12.2013 ZKBER.2013.104

Vorsorgliche Massnahmen, Sparquote, Methode

SOG 2014 Nr. 8 Art. 276 ZPO. Wird eine Sparquote weder behauptet noch bewiesen und werden die Einkünfte vollumfänglich verbraucht, so werden die Unterhaltsbeiträge auch bei guten finanziellen Verhältnissen nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung und nicht nach der einstufig-konkreten Methode ermittelt. Sachverhalt: Der Gerichtspräsident stützte sich beim Erlass der vorsorglichen Mass-nahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens fälschlicherweise auf die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien. Im Berufungsverfahren mussten daher die Frauenunterhaltsbeiträge neu berechnet werden. Die Parteien lebten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Umstritten war deshalb, ob der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode oder nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung zu ermitteln sei. Die Zivilkammer entschied sich für die Methode der Existenzminimumberechnung. Aus den Erwägungen: 2.1 Der Ehemann hat unbestrittenermassen ein monatliches Einkommen von CHF 9‘991.00. Die Ehefrau verdient CHF 3‘928.00. Zusammen belaufen sich die Einkünfte der Parteien somit auf fast CHF 14‘000.00. Der Ehemann ist der Auffassung, angesichts der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln. Die Ehefrau anderseits will die Alimente gestützt auf die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung ermitteln. Da im vorliegenden Fall keine Sparquote behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden sei, komme diese Methode den effektiven Verhältnissen am Nächsten. 2.2 Bei den vorliegend umstrittenen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um solche für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Wenn wie hier nicht mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen ist, sind zur Unterhaltsberechnung die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beizuziehen. Demnach bildet bei lebensprägenden Ehen die bisherige Lebenshaltung die Obergrenze eines persönlichen Unterhaltsbeitrags. Dieser darf beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung von Vermögen führen. Für die Wahl zwischen den beiden in der Praxis angewandten Methoden – einstufig-konkrete Methode oder Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung – ist nicht allein entscheidend, ob die Parteien über mittlere, gute oder sehr gute Einkünfte verfügen. Entscheidend ist letztlich einzig, ob auch nach der Scheidung eine Sparquote verbleibt. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Die einstufig-konkrete Methode drängt sich mit anderen Worten nicht schon dann auf, wenn die Einkünfte überdurchschnittlich sind, sondern erst dann, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine beträchtliche Sparquote übrig bleibt. Auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann durchaus auf die Methode der Existenzminima-Berechnung mit Überschussverteilung zurückgegriffen werden. Behauptet der Unterhaltsverpflichtete eine Sparquote, hat er diese nachzuweisen beziehungsweise im Eheschutz- und Massnahmeverfahren glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies nicht, besteht grundsätzlich kein Grund, von der Teilung des Überschusses abzuweichen (eingehend dazu Heinz Hausheer: Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, ZSR 131 [2012] I, S. 1 ff.; Heinz Hausheer / Annette Spycher: Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145 [2009], S. 62 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012). 2.3 Der Ehemann macht keine Sparquote geltend. Im Berufungsverfahren lässt er die Bemerkungen der Ehefrau zur (negativen) Entwicklung der Ersparnisse in den Jahren vor der Trennung unkommentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehegatten zumindest gegen Ende des Zusammenlebens ihre Einkünfte vollumfänglich verbrauchten und nichts gespart hatten. Die Unterhaltsbeiträge sind daher aufgrund einer Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung zu bemessen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 (ZKBER.2013.104 und 105)