Art. 276 ZPO. Wird eine Sparquote weder behauptet noch bewiesen und werden die Einkünfte vollumfänglich verbraucht, so werden die Unterhaltsbeiträge auch bei guten finanziellen Verhältnissen nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung und nicht nach der einstufig-konkreten Methode ermittelt.
Sachverhalt
Der Gerichtspräsident stützte sich
beim Erlass der vorsorglichen Mass-nahmen für die Dauer des
Scheidungsverfahrens fälschlicherweise auf die aussergerichtliche
Trennungsvereinbarung der Parteien. Im Berufungsverfahren mussten daher die
Frauenunterhaltsbeiträge neu berechnet werden. Die Parteien lebten in guten
wirtschaftlichen Verhältnissen. Umstritten war deshalb, ob der
Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode oder nach
der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung zu
ermitteln sei. Die Zivilkammer entschied sich für die Methode der
Existenzminimumberechnung.
Aus den Erwägungen:
2.1 Der Ehemann hat
unbestrittenermassen ein monatliches Einkommen von CHF 9‘991.00. Die
Ehefrau verdient CHF 3‘928.00. Zusammen belaufen sich die Einkünfte der
Parteien somit auf fast CHF 14‘000.00. Der Ehemann ist der Auffassung,
angesichts der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sei der Unterhaltsanspruch
der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln. Die Ehefrau
anderseits will die Alimente gestützt auf die Methode der
Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung ermitteln. Da im
vorliegenden Fall keine Sparquote behauptet, geschweige denn nachgewiesen
worden sei, komme diese Methode den effektiven Verhältnissen am Nächsten.
2.2 Bei den vorliegend umstrittenen
Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um solche für die Dauer des
Scheidungsverfahrens. Wenn wie hier nicht mit einer Wiedervereinigung der
Parteien zu rechnen ist, sind zur Unterhaltsberechnung die für den
nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) beizuziehen. Demnach bildet bei lebensprägenden Ehen die bisherige
Lebenshaltung die Obergrenze eines persönlichen Unterhaltsbeitrags. Dieser darf
beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung von Vermögen führen. Für die Wahl
zwischen den beiden in der Praxis angewandten Methoden – einstufig-konkrete
Methode oder Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung – ist nicht allein
entscheidend, ob die Parteien über mittlere, gute oder sehr gute Einkünfte
verfügen. Entscheidend ist letztlich einzig, ob auch nach der Scheidung eine
Sparquote verbleibt. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der
Ehegatten während der Ehe kann verzichtet und die Methode der
Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während
der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden.
Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des
Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen
gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der
Trennung. Die einstufig-konkrete Methode drängt sich mit anderen Worten nicht
schon dann auf, wenn die Einkünfte überdurchschnittlich sind, sondern erst dann,
wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine
beträchtliche Sparquote übrig bleibt. Auch bei sehr guten wirtschaftlichen
Verhältnissen kann durchaus auf die Methode der Existenzminima-Berechnung mit
Überschussverteilung zurückgegriffen werden. Behauptet der
Unterhaltsverpflichtete eine Sparquote, hat er diese nachzuweisen
beziehungsweise im Eheschutz- und Massnahmeverfahren glaubhaft zu machen.
Gelingt ihm dies nicht, besteht grundsätzlich kein Grund, von der Teilung des Überschusses
abzuweichen (eingehend dazu Heinz Hausheer: Scheidungsunterhalt: Berechnungs-
und Bemessungsmethoden, ZSR 131 [2012] I, S. 1 ff.; Heinz Hausheer / Annette
Spycher: Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145 [2009], S. 62 f.; Urteil des
Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012).
2.3 Der Ehemann macht keine Sparquote
geltend. Im Berufungsverfahren lässt er die Bemerkungen der Ehefrau zur
(negativen) Entwicklung der Ersparnisse in den Jahren vor der Trennung
unkommentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehegatten zumindest
gegen Ende des Zusammenlebens ihre Einkünfte vollumfänglich verbrauchten und
nichts gespart hatten. Die Unterhaltsbeiträge sind daher aufgrund einer
Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung zu bemessen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Dezember
2013 (ZKBER.2013.104 und 105)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.12.2013 ZKBER.2013.104
Vorsorgliche Massnahmen, Sparquote, Methode
SOG 2014 Nr. 8 Art. 276 ZPO. Wird eine Sparquote weder behauptet noch bewiesen und werden die Einkünfte vollumfänglich verbraucht, so werden die Unterhaltsbeiträge auch bei guten finanziellen Verhältnissen nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung und nicht nach der einstufig-konkreten Methode ermittelt. Sachverhalt: Der Gerichtspräsident stützte sich beim Erlass der vorsorglichen Mass-nahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens fälschlicherweise auf die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien. Im Berufungsverfahren mussten daher die Frauenunterhaltsbeiträge neu berechnet werden. Die Parteien lebten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Umstritten war deshalb, ob der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode oder nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung zu ermitteln sei. Die Zivilkammer entschied sich für die Methode der Existenzminimumberechnung. Aus den Erwägungen: 2.1 Der Ehemann hat unbestrittenermassen ein monatliches Einkommen von CHF 9‘991.00. Die Ehefrau verdient CHF 3‘928.00. Zusammen belaufen sich die Einkünfte der Parteien somit auf fast CHF 14‘000.00. Der Ehemann ist der Auffassung, angesichts der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln. Die Ehefrau anderseits will die Alimente gestützt auf die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung ermitteln. Da im vorliegenden Fall keine Sparquote behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden sei, komme diese Methode den effektiven Verhältnissen am Nächsten. 2.2 Bei den vorliegend umstrittenen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um solche für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Wenn wie hier nicht mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen ist, sind zur Unterhaltsberechnung die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beizuziehen. Demnach bildet bei lebensprägenden Ehen die bisherige Lebenshaltung die Obergrenze eines persönlichen Unterhaltsbeitrags. Dieser darf beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung von Vermögen führen. Für die Wahl zwischen den beiden in der Praxis angewandten Methoden – einstufig-konkrete Methode oder Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung – ist nicht allein entscheidend, ob die Parteien über mittlere, gute oder sehr gute Einkünfte verfügen. Entscheidend ist letztlich einzig, ob auch nach der Scheidung eine Sparquote verbleibt. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Die einstufig-konkrete Methode drängt sich mit anderen Worten nicht schon dann auf, wenn die Einkünfte überdurchschnittlich sind, sondern erst dann, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine beträchtliche Sparquote übrig bleibt. Auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann durchaus auf die Methode der Existenzminima-Berechnung mit Überschussverteilung zurückgegriffen werden. Behauptet der Unterhaltsverpflichtete eine Sparquote, hat er diese nachzuweisen beziehungsweise im Eheschutz- und Massnahmeverfahren glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies nicht, besteht grundsätzlich kein Grund, von der Teilung des Überschusses abzuweichen (eingehend dazu Heinz Hausheer: Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, ZSR 131 [2012] I, S. 1 ff.; Heinz Hausheer / Annette Spycher: Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145 [2009], S. 62 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012). 2.3 Der Ehemann macht keine Sparquote geltend. Im Berufungsverfahren lässt er die Bemerkungen der Ehefrau zur (negativen) Entwicklung der Ersparnisse in den Jahren vor der Trennung unkommentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehegatten zumindest gegen Ende des Zusammenlebens ihre Einkünfte vollumfänglich verbrauchten und nichts gespart hatten. Die Unterhaltsbeiträge sind daher aufgrund einer Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung zu bemessen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 (ZKBER.2013.104 und 105)