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VWBES.2026.89

Beschäftigungsgesuch Lehrstelle

Solothurn · 2026-07-13 · Deutsch SO
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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 [...], geb. [...] 2009, reiste am 1. August 2022 als Asylsuchende zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester aus dem Iran in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf die Asylgesuche von [...] und ihrer Familie nicht ein und wies sie nach Italien weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2023 ab. Das Asylverfahren der Familie wurde mit Verfügung vom 20. November 2023 aufgrund des Fristenablaufs zur Überstellung nach Italien daraufhin in der Schweiz wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 wies das SEM das Asylgesuch ab und wies [...] und ihre Familie aus der Schweiz weg. Dagegen erhob [...] Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dessen Entscheid bis anhin noch aussteht. Derzeit ist [...] im Besitz eines Ausweis N für Asylsuchende.

E. 2 Bereits mit Gesuch vom 5. Dezember 2025 ersuchte [...] beim Migrationsdienst des Kantons Bern um Stellenantritt, um ab dem 1. August 2026 beim [...], Niederbipp, eine Lehre machen zu können. Dieses Gesuch lehnte der Migrationsdienst des Kantons Bern am 30. Januar 2026 mit der Begründung ab, das Asylgesuch von [...] sei bereits erstinstanzlich abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden. Der Ermöglichung einer Aus- oder Weiterbildung könne somit nicht zugestimmt werden. Die Bewilligungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Verfahrensfehler vor, da die Verfügung des DDI vom 6. März 2026 ausschliesslich ihm als Gesuchsteller, nicht jedoch [...] als betroffener Arbeitnehmerin eröffnet worden sei. Damit habe [...] nie die Möglichkeit erhalten, selbständig Beschwerde zu führen.

E. 2.2 Nach § 21 Abs. 1 VRG sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. §11bisVRG hält fest, dass im Verwaltungsverfahren Partei ist, wer durch eine zu erlassende Verfügung berührt werden kann. Die Eröffnung von Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren von zentraler Bedeutung. Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1). Die Verfügungseröffnung ist massgebend dafür, dass die Anfechtungsfrist ausgelöst wird und dass die Verfügung rechtswirksam bzw. vollstreckbar werden kann (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2). Die korrekte Eröffnung einer Verfügung setzt voraus, dass die Entscheidbehörde den Adressatinnen und Adressasten die Verfügung auf gesetzeskonforme Weise zur Kenntnis bringt.

E. 2.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer potentieller Arbeitgeber und Gesuchsteller des Beschäftigungsgesuchs, weshalb ihm die Abweisung des Beschäftigungsgesuchs durch das Migrationsamt wie geschehen direkt eröffnet werden musste. [...] wiederum weist als direkt betroffene Person ebenso ein (schutzwürdiges) Interesse am Beschäftigungsgesuch auf, weshalb ihr der Entscheid ebenfalls hätte eröffnet werden müssen. [...] war über das hängige Verwaltungsgerichtsverfahren jedoch informiert und konnte durch die eigenhändige Eingabe vom 10. Mai 2026 entsprechend Stellung nehmen und sich Gehör verschaffen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach nicht vor bzw. gilt dieser als geheilt.

E. 3 Am 18. Februar 2026 (Eingang beim Migrationsamt am 25. Februar 2026) stellte der A.___ ein Beschäftigungsgesuch für [...]. Gemäss beigelegtem Lehrvertrag könne [...] vom 1. August 2026 bis

31. Juli 2029 als Fachfrau Gesundheit EFZ beim A.___ eine Lehre absolvieren.

E. 3.1 Gemäss Art. 52 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann bei Erfüllung der asylrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1-3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) den Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers nach Art. 18 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) vorliegt (lit. b), die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG eingehalten werden (lit. c), der Vorrang nach Art. 21 AIG eingehalten wird (lit. d), sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs oder Art. 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes von 13. Juni 1927 belegt sind (lit. d). Während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 und 1bisAsylG). Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG.

E. 3.2 Die Erwerbstätigkeit und die Integration von Asylsuchenden in den schweizerischen Arbeitsmarkt ist nicht das primäre Ziel ihres Aufenthalts, solange der definitive Ausgang des Verfahrens noch offensteht. Die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit darf den Vollzug der Wegweisung nach einem negativen Asylentscheid nicht behindern. Wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage jedoch gestatten, kann eine vorübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit sinnvoll sein. So insbesondere, um bei einer späteren Asylgewährung die Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt nicht zu verzögern. Durch die Stärkung der sozialen und berufliche Kompetenz bleibt auch die Rückkehrfähigkeit erhalten. Im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes können die Kantone die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen beschränken, z. B. auf solche mit Mangel an Hilfs- und Arbeitskräften (vgl. Weisungen SEM, Stand 15. Juni 2026, Ziff. 4.8.5.4.2).

E. 3.3 Vorrang haben stellensuchende Staatsangehörige der Schweiz, der EU und der EFTA, Niedergelassene, Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, sowie vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (vgl. Weisungen SEM Ziff. 4.8.5.4.3).

E. 3.4 Vor einer Anerkennung als Flüchtling sind Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit periodisch, längstens auf ein Jahr, zu befristen. In jedem Fall dauert die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit längstens bis zum Ablauf der Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Die kantonale Behörde trifft Massnahmen um durchzusetzen, dass die Erwerbstätigkeit mit Ablauf der Ausreisefrist beendet und keine neue aufgenommen wird. Arbeitgeber und Asylsuchende sind klar und schriftlich darüber zu informieren, dass die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit Ablauf der Ausreisefrist endgültig dahinfällt, dass eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Ausreisefrist ausgeschlossen ist und dass betriebliche Einwände nicht berücksichtigt werden können (vgl. Weisungen SEM Ziff. 4.8.5.4.4).

E. 3.5 Nach Ziff. 4.8.5.4.5 der Weisungen des SEM soll die Aus- oder Weiterbildung asylsuchenden Jugendlichen nach den gleichen Grundsätzen ermöglicht werden können wie die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Ausbildungen und Lehrverträgen, die sich über mehrere Jahre (z.B. vierjährige Lehre) erstrecken, sollte daher in der Regel nur zugestimmt werden, wenn diese Jugendlichen aller Voraussicht nach längerfristig in der Schweiz bleiben und somit die Ausbildung abschliessen könnten. Die zuständigen kantonalen Behörden könnten mit dem SEM im Einzelfall Kontakt aufnehmen. Andernfalls seien, auch im Interesse dieser Jugendlichen, kürzere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten oder Praktika zu prüfen. Praktika könnten leichter beendet werden. Für die Reintegration im Heimatland seien gemäss SEM Praktikumsbestätigungen mit genauer Umschreibung des Aufgabenbereichs erfahrungsgemäss oft nützlicher als allgemeine Bestätigungen. Liege bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vor, sei gemäss den Weisungen des SEM von der Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen. Die betroffenen Personen könnten grundsätzlich nicht längerfristig in der Schweiz bleiben und der Vollzug der Wegweisung würde durch ein laufendes Lehrverhältnis behindert werden (siehe auch Ziff. 4.8.5.4.2 und 4.8.5.4.4 der Weisungen).

E. 4 Mit Verfügung vom 6. März 2026 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Beschäftigungsgesuch ohne weitere Abklärungen ab.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Beschwerdeschrift vor, ihm sei bewusst, dass im Falle eines negativen

Asylentscheids das Lehrverhältnis abgebrochen werden müsse. Trotzdem sei es ihm

als Ausbildungsbetrieb wichtig, [...] die Chance einer Lehre nicht zu

verweigern. Es sei für den Beschwerdeführer vorteilhafter, mindestens bis zu

einem definitiven Asylentscheid, eine motivierte Person wie [...] als Lernende zu

haben, als die Stelle gar nicht besetzen zu können. In der Pflege sei zudem

vorgesehen, dass alle Betriebe eine Quote an Auszubildenden in den

verschiedenen Stufen anstellen müssten, ansonsten sie durch ein Bonus-Malus-System

zu finanziellen Ersatzleistungen gezwungen seien. Im Falle einer Abweisung des

Gesuchs für [...] und einer Nichtbesetzung der Lehrstelle müsste der Beschwerdeführer

Ersatzleistungen bezahlen, was einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit von

Art. 27 BV darstelle. Es sei zudem die Kinderrechtskonvention (KRK) zu berücksichtigen,

wonach nach Art. 28 Abs.1 lit. b KRK die Entwicklung verschiedener Formen der

weiterführenden Schulen allen Kindern verfügbar und zugänglich gemacht werden

müsse. Ferner verweise der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 1 KRK bzw.

Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101). Das hängige Asylverfahren von [...] sei noch nicht rechtskräftig

abgeschlossen, da dagegen Beschwerde erhoben worden sei. Das

Bundesverwaltungsgericht habe mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026

eine erste Beurteilung der Prozesschancen vorgenommen und das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Das SEM habe ferner in Fällen

iranischer Staatsangehörigen seine Praxis angepasst. Es sei derzeit nicht

absehbar, wann eine allfällige Wegweisung tatsächlich ausgesprochen oder

vollzogen werden könne. Für Lernende aus der Ukraine mit dem Schutzstatus S

werde eine Berufsausbildung akzeptiert. Dies verstosse gegen das

Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV. Ein

überwiegendes öffentliches Interesse gegen die Beschäftigung von [...] sei

nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse überwiege in casu, da nicht nur

die Arbeitskraft in einem dringend benötigten Bereich gesichert wäre, sondern

auch Sozialhilfekosten minimiert würden und dem Recht auf Bildung stattgegeben

würde. [...] sei ein Berufsvorbereitungsjahr durch das BBZ Solothurn verweigert

worden. Der Besuch der FMS sei nicht mehr zugänglich, da die Aufnahmeprüfung im

zeitlichen Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren verpasst worden sei. Seit

der ersten Abweisung eines Beschäftigungsgesuchs hätten sich wichtige

Ereignisse ereignet, so die Sistierung der Wegweisungsvollzüge in den Iran und

die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2026. Das

Migrationsamt habe den Fall ohne eine individuelle Güterabwägung abgelehnt. Die

ausserordentliche Integration und schulische Leistung, die Sprachkenntnisse auf

Muttersprachniveau und die Minderjährigkeit von [...] seien nicht

berücksichtigt worden. [...] habe gestützt auf Art. 30a VZAE Anspruch auf die

Lehre. Die Weisungen des SEM seien lediglich interne Vollzugshilfen administrativer

Natur. Soweit Ziff. 4.8.5.4.5. in Konflikt mit Art. 30a VZAE stünde, ginge

die Verordnung als vom Gesetzgeber beschlossenes Recht zwingend vor. Ziff. 4.8.5.4.5

besage, Lehrverträgen sollte in der Regel zugestimmt werden. Die

Wahrscheinlichkeit, dass [...] längerfristig in der Schweiz bleiben könne, sei

gegeben. Einem Caritas Betreuer sei namentlich ein Fall aus den letzten zwei

Jahren bekannt, in welchem das Migrationsamt einer Person in rechtlich

vergleichbarer Situation die Aufnahme einer Berufslehre bewilligt habe.

E. 4.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid einzig mit dem erstinstanzlichen negativen Asylentscheid und verweist auf Ziff. 4.8.5.4.4 (recte: 4.8.5.4.5) der Weisungen des SEM, worin nach Auffassung des Migrationsamtes eindeutig festgehalten werde, dass bereits bei einem erstinstanzlichen negativen Asylentscheid mit einer Wegweisung aus der Schweiz aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme von einer Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen sei. Das Gesetz verlange eine Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt worden sei. Entsprechende Motionen seien in den letzten Jahren wiederholt abgelehnt geworden. Wenn demnach bereits die Beendigung eines bestehenden Lehrverhältnisses als Folge eines negativen Asylentscheides vom Gesetzgeber gewollt sei, spreche dies eindeutig für die Unmöglichkeit einer Bewilligung des Lehrverhältnisses in dieser Konstellation. Deshalb komme auch Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE nicht zur Anwendung.

E. 5 Dagegen erhob der A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes:

E. 5.1 Bei [...] handelt es sich um eine Asylsuchende, deren Asylgesuch das SEM erstinstanzlich abgewiesen und dabei die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat (AS 43-57). Eine dagegen erhobene Beschwerde ist weiterhin vor Bundesverwaltungsgericht hängig, wobei das Bundesverwaltungsgericht mittels Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 vorerst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dabei festgehalten hat, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht aussichtslos erscheinen würden (AS 62). [...] ist aktuell im Besitze eines N-Ausweises (AS 84). Aufgrund dieser Umstände kann von [...] nicht als von einer Person mit rechtswidrigem Aufenthalt gesprochen werden, weshalb sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen für die Bewilligung des Beschäftigungsgesuchs nicht auf Art. 30a VZAE stützen kann. Art. 30a VZAE findet als Grundlage nur bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Härtefällen für Personen mit unbefugtem bzw. rechtswidrigem Aufenthalt, die eine berufliche Grundbildung absolvieren und/oder an einem mit einer beruflichen Tätigkeit verbundenen Brückenangebot teilnehmen möchten, Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2).

E. 5.2 Nach Art. 43 Abs. 2 AsylG erlischt die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Die Erwerbstätigkeit und die Integration von Asylsuchenden in den schweizerischen Arbeitsmarkt ist notabene nicht das primäre Ziel ihres Aufenthalts, solange der definitive Ausgang des Verfahrens noch offensteht. Die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit darf den Vollzug der Wegweisung nach negativem Asylentscheid nicht behindern. Konkretisierend dazu wird in Ziff. 4.8.5.4.5 der Weisungen des SEM festgehalten, dass von der Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen sei, wenn bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz und ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vorliege. Als verwaltungsinterne Weisungen kommt den Weisungen des SEM im Übrigen keine Gesetzeskraft zu; die Weisungen können zwar im Einzelfall eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis fördern, es muss jedoch unabhängig von ihnen geklärt werden, wie die betroffene gesetzliche Regelung auszulegen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 4.3.5; BGE 146 I 83 E. 4.5 S. 93; 119 Ib 33 E. 3a S. 39). Das Gesetz verlangt eine Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist. E contrario ist eine solche während der Hängigkeit des Asylverfahrens nicht komplett ausgeschlossen, sondern vor dem Hintergrund, dass sie den Vollzug eines allfälligen späteren rechtskräftigen Negativentscheids nicht behindern soll, unter entsprechend eingeschränkten Voraussetzungen zuzulassen.

E. 5.3 Eine vorübergehende Bewilligung zur

Erwerbstätigkeit kann sinnvoll sein, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage

gestattet. Zudem kann eine Bewilligung sinnvoll sein, um bei einer späteren

Asylgewährung die Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt nicht zu

verzögern. Durch die Stärkung der sozialen und berufliche Kompetenz bleibt auch

die Rückkehrfähigkeit erhalten. Im Interesse eines ausgeglichenen

Arbeitsmarktes können die Kantone die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit auf

einzelne Branchen beschränken, z.B. auf solche mit Mangel an Hilfs- und

Arbeitskräften (vgl. Weisungen SEM, Ziff. 4.8.5.4.2). Vor diesem Hintergrund

ist auch Ziff. 4.8.5.4.5 der Weisungen des SEM auszulegen. So hält Ziff. 4.8.5.4.5

zwar fest, dass einer Ausbildungin der Regelnur zugestimmt werden

soll, wenn der betroffene Jugendliche aller Voraussicht nach längerfristig in

der Schweiz bleiben und die Ausbildung abschliessen kann. Durch diesen Wortlaut

drängt sich per se bereits eine individuelle Prüfung eines jeglichen

Beschäftigungsgesuchs auf, wobei nach grammatikalischer und teleologischer

Auslegung der vorgenannten Ziffer wohl nur ausnahmsweise einer Ausbildung zuzustimmen

ist. Dass eine Einzelfallprüfung auch zu erfolgen hat, ergibt sich ferner

weiter aus der Ziff. 4.8.5.4.5, wonachdie zuständigen kantonalen

Behörden mit dem SEM im Einzelfall Kontakt aufnehmen können. Zudem ist Ziff. 4.8.5.4.5.

in der Wortwahl so ausformuliert, dass bei Vorliegen eines erstinstanzlichen

negativen Asylentscheides mit Wegweisung aus der Schweiz aber ohne Anordnung

einer vorläufigen Aufnahme von einer Bewilligung eines Lehrstellenantrittsabzusehensei. Die betroffenen Personen könntengrundsätzlichnicht längerfristig

in der Schweiz bleiben […]. Ein striktes Verbot einer Beschäftigung eines

Asylsuchenden, welcher einen erstinstanzlichen negativen Entscheid erhalten

hat, ist somit auch Ziff. 4.8.5.4.5 der Weisungen des SEM nach grammatikalischer

Auslegung entgegen der Auffassung des Migrationsamtes nicht zu entnehmen. Der

Ausdruck «von etwas absehen» kann gemäss Duden als «auf etwas verzichten, von

etwas Abstand nehmen» oder «etwas nicht in Betracht ziehen, ausser Acht lassen»

verstanden werden (vgl. https://www.duden.de/ /rechtschreibung/absehen, zuletzt

besucht am 1. Juli 2026). Auch nach teleologischer Auslegung erschliesst

sich ein striktes Verbot einer solchen Beschäftigung von erstinstanzlich

abgewiesenen Asylsuchenden ohne weitere Einzelfall- bzw.

Verhältnismässigkeitsprüfung nicht, hat der Gesetzgeber, auch gestützt auf Art.

E. 5.4 Dass das Migrationsamt das Beschäftigungsgesuch vorliegend lediglich mit einem Verweis auf die Weisungen des SEM und einer diesbezüglichen sehr knappen Begründung abwies, geht nicht an. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen und dadurch das Beschäftigungsgesuch des Beschwerdeführers einzelfallgerecht zu prüfen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass die aktuelle Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage eine Anstellung von [...] erlaubt. Der Beschwerdeführer konnte die Lehrstelle trotz diverser Interessenten ohne [...] bis anhin nicht anderweitig geeignet besetzen, wobei das Inserat angesichts des baldigen Beginns des Lehrjahres im Internet Ende Juni deaktiviert wurde. Suchbemühungen für eine geeignete Person im Sinne des Inländervorrangs sind demnach erfolglos geblieben.

Indem das SEM Asylgesuche aus dem Iran zurückgestellt hat, ist zu vermuten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht ähnlich agiert und diesbezügliche Entscheide zumindest nicht prioritär behandelt, weshalb neben der bekannter hohen Arbeitslast des Bundesverwaltungsgerichts eine lange Verfahrensdauer zu erwarten ist (vgl. https://www.srf.ch/ news/schweiz/neue-asylpraxis-der-schweiz-vorerst-keine-wegweisungen-von-abgewiesenen-iranern; zuletzt besucht am 7. Juli 2026). Der Beschwerdeführer will mit [...] ein Lehrverhältnis als Lernende Fachfrau Gesundheit eingehen, wobei ein Mangel an (qualifizierten) Arbeitskräften im Pflegebereich gerichtsnotorisch ist und somit ein gewisses öffentliches Interesse an einer Ausbildung von [...] besteht. Zwar besteht entgegen den Ausführungen des A.___ ebenso ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer definitiven asylrechtlichen Ausreiseverpflichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2005 vom 4. März 2005 E. 2.3.2). Jedoch ist im vorliegenden Fall eben auch auf der anderen Seite ein öffentliches Interesse nicht von der Hand zu weisen, indem durch die Beschäftigungsmöglichkeit von [...] mit der entsprechenden Entlöhnung während der Lehre die öffentliche Hand unmittelbar finanziell entlastet wird und für den Fall, dass es doch noch zu einem Verbleiberecht kommen sollte, eine ausgebildete Arbeitskraft in einem Berufsfeld vorhanden wäre, welches unter einem Fachkräftemangel leidet. Eine Beschäftigung eines Asylsuchenden ist sinnvoll und zu fördern, sodass bei einem allfälligen späteren Verbleib in der Schweiz die Integration im hiesigen Arbeitsmarkt nahtlos gefördert und garantiert werden kann. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist neben der Beschäftigungsmöglichkeit nach Weisungen des SEM, der Pflegenotstand in der Schweiz, die Ausbildung von [...] als Fachfrau Gesundheit, aber insbesondere auch die aktuelle Situation im Iran zu würdigen. Weiter ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass [...] sich nächstes Jahr fünf Jahre in der Schweiz aufhalten wird und offenbar sehr gut integriert ist. Somit bestünde bei einen negativen Asylentscheid allenfalls auch die Möglichkeit einer Härtefallbewilligung. Vor dem Hintergrund des Vorgenannten (Zwischenverfügung Bundesverwaltungsgericht, insbesondere ungewisse Lage im Iran, sehr gute Integration) ist eine längerfristigere Verbleibemöglichkeit in der Schweiz im Ergebnis der vorliegenden Einzelfallprüfung als wahrscheinlicher anzusehen als in anderen Fällen mit negativem erstinstanzlichem Asylentscheid. Eine Abweisung des Beschäftigungsgesuch ist im Hinblick auf einen allfällig weiteren Verbleib von [...] in der Schweiz hinsichtlich einer hiesigen Integration deshalb nicht zielführend. Im Gegensatz zur Abweisung des Beschäftigungsgesuch durch den Kanton Bern sind gewichtige veränderte Umstände eingetreten, welche das Migrationsamt nicht berücksichtigt hat (insbesondere die Lage im Iran sowie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist vielmehr praktisch deckungsgleich mit derjenigen des Kantons Bern. Aufgrund des Vorgesagten erscheint die Abweisung des Beschäftigungsgesuchs des Beschwerdeführers in casu nicht als verhältnismässig. Zudem haben der Beschwerdeführer und [...] gegenüber dem Verwaltungsgericht explizit zum Ausdruck gebracht, sich der Möglichkeit bewusst zu sein, den Lehrvertrag im Falle eines rechtskräftigen Asylentscheids allenfalls wieder aufheben zu müssen. Darauf sind sie zu behaften. Das Beschäftigungsgesuch des Beschwerdeführers ist nach erfolgter Einzelfallprüfung vor dem Hintergrund der Verhältnismässigkeit sowie dem Grundsatz des Inländervorrangs gutzuheissen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2026 wird aufgehoben, das Beschäftigungsgesuch wird bewilligt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements des Innern vom 6. März 2026 aufgehoben. Das Beschäftigungsgesuch des A.___ wird bewilligt.

2.Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'600.00 zu tragen.

3.Die Eingabe des Migrationsamtes vom 9. Juli 2026 geht zur Kenntnis an A.___.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Law

E. 6 In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2026 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

E. 7 Mit Eingaben vom 10. Mai 2026 wandten sich [...] und ihre Mutter schriftlich ans Verwaltungsgericht.

E. 8 Am 26. Mai 2026 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Er hielt an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest. Als Feststellungsbegehren beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass [...] als direkt und vorrangig betroffene Person Parteistellung im Sinne von Art. 48 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren geniesse, weshalb ihr bei künftigen Verfügungen in dieser Sache das Eröffnungs- und Beschwerderecht persönlich einzuräumen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung unter Beachtung des Einzelfallermessens an das Migrationsamt zurückzuweisen. Für diesen Fall sei das Migrationsamt anzuweisen, die neue Verfügung [...] persönlich zu eröffnen und ihr das Recht einzuräumen, selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. Für den Fall, dass das vorliegende Verfahren nicht bis zum 31. Juli 2026 rechtskräftig abgeschlossen werden könne oder der Fall lediglich zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückgewiesen werde, sei dem Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnahme zu erlauben, [...] ab dem 1. August 2026 als Lernende Fachfrau Gesundheit EFZ zu beschäftigen, bis über das Beschäftigungsgesuch rechtskräftig entschieden sei. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, über diesen Antrag bis spätestens

15. Juli 2026 zu entscheiden.

E. 9 Telefonisch kontaktierte das Verwaltungsgericht am 3. Juli 2026 den Beschwerdeführer und fragte nach, ob die Lehrstelle, für welche das Beschäftigungsgesuch gestellt wurde, offiziell ausgeschrieben worden sei. [...], Geschäftsführer des Pflegezentrums THARAD, bestätigte, dass die Lehrstelle sowohl auf der eigenen Webseite als auch auf einer Schulplattform, auf welcher Lehrstellen ausgeschrieben werden, publiziert worden sei. [...] habe sich beworben, sei schnuppern gekommen und habe einen sehr guten Eindruck gemacht. Auf Frage der Instruktionsrichterin gab [...] an, es habe mehrere Lehrstellen gegeben, welche hätten besetzt werden sollen. Soweit sich [...] erinnern könne, hätten nicht alle Lehrstellen besetzt werden können. Die Publikation der offenen Lehrstellen sei kürzlich abgeschaltet worden, weil es organisatorisch auf den Lehrstellenbeginn 2026 zu kurzfristig gewesen wäre. Die Telefonnotiz vom 3. Juli 2026 ging mit Verfügung vom gleichen Tag zur Kenntnis an das Migrationsamt.

E. 10 Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer zudem ersucht, diverse Fragen zur Ausschreibung der Lehrstelle zu beantworten. Mit E-Mail vom 7. Juni 2026 teilte [...] mit, dass aufgrund des Vorstellungsgesprächs, welches nach dem dreitägigen Schnuppern stattgefunden habe, [...] die Lehrstelle zugesagt und der Lehrvertrag ausgestellt worden sei. Mit der Anstellung von [...] hätte der Beschwerdeführer insgesamt sechs Lernende beschäftigt. Da die Anstellung aufgrund des Entscheides des Migrationsamtes nicht zustande gekommen sei, sei diese Lehrstelle noch offen. Der letzte Abschluss eines Lehrvertrags sei Ende Juni 2026 erfolgt. Das Inserat sei Ende Juni auf der Internetseite des Beschwerdeführers, wie auch auf der Plattform LENA, deaktiviert worden. Grund dafür sei, dass die eingegangenen Bewerbungsdossiers seinen Erwartungen nicht entsprochen hätten. Zudem bestünde, abhängig vom Entscheid der zuständigen Behörden, immer noch die Möglichkeit, die Lehrstelle mit [...] zu besetzen.

E. 11 Das Migrationsamt rügte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2026, der dreitägige Schnuppereinsatz habe die bewilligungsfreie Zeit von einem halben Tag für Jugendliche mit Ausweis N überschritten.

II.

1. Die Beschwerde ist formgerecht erhoben worden. Eine Zustellung des abschlägigen Entscheids durch die Vorinstanz mit A-Post-Plus wäre gestützt auf §21terVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. §2 und §3 der Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen (BGS 124.13) nicht zulässig gewesen. Dem Beschwerdeführer darf daraus und aus der damit verbundenen Zustellung an einem Samstag kein Rechtsnachteil erwachsen, umso mehr da der Beschwerdeführer umgehend reagiert und von Seiten der Vorinstanz die Auskunft erhalten hat, die Beschwerdefrist fange erst am Montag an zu laufen (AS 81). Entsprechend ist die Beschwerde auch als fristgerecht zu erachten. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___, vertreten durch [...] und [...], ist als potentieller Arbeitgeber bzw. potentieller Ausbildungsbetrieb durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 14 sowie 43 AsylG und Art. 52 VZAE, doch die rechtliche Möglichkeit einer Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeit von Asylsuchenden geschaffen, insbesondere, wenn die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt (Art. 52 Abs. 1 lit. a VZAE). Im Übrigen gilt es das Verhältnismässigkeitsprinzip im Einzelfall zu wahren. Nach Auslegung der Weisung des SEM muss ein Lehrstellenantritt eines Asylsuchenden trotz eines erstinstanzlichen negativen Asylentscheides somit – falls verhältnismässig – ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen einzelfallgerecht möglich sein, jedenfalls dort wo die zeitlichen Rahmenbedingungen im Vergleich zu Standardfällen ungewisser erscheinen, ein gewisses öffentliches Interesse an der Ausbildung zu erkennen ist und die Ausbildungsvoraussetzungen aufgrund einer fortgeschrittenen Integration gegeben sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom13. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffendBeschäftigungsgesuch Lehrstelle

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. [...], geb. [...] 2009, reiste am 1. August 2022 als Asylsuchende zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester aus dem Iran in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf die Asylgesuche von [...] und ihrer Familie nicht ein und wies sie nach Italien weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2023 ab. Das Asylverfahren der Familie wurde mit Verfügung vom 20. November 2023 aufgrund des Fristenablaufs zur Überstellung nach Italien daraufhin in der Schweiz wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 wies das SEM das Asylgesuch ab und wies [...] und ihre Familie aus der Schweiz weg. Dagegen erhob [...] Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dessen Entscheid bis anhin noch aussteht. Derzeit ist [...] im Besitz eines Ausweis N für Asylsuchende.

2. Bereits mit Gesuch vom 5. Dezember 2025 ersuchte [...] beim Migrationsdienst des Kantons Bern um Stellenantritt, um ab dem 1. August 2026 beim [...], Niederbipp, eine Lehre machen zu können. Dieses Gesuch lehnte der Migrationsdienst des Kantons Bern am 30. Januar 2026 mit der Begründung ab, das Asylgesuch von [...] sei bereits erstinstanzlich abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden. Der Ermöglichung einer Aus- oder Weiterbildung könne somit nicht zugestimmt werden. Die Bewilligungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

3. Am 18. Februar 2026 (Eingang beim Migrationsamt am 25. Februar 2026) stellte der A.___ ein Beschäftigungsgesuch für [...]. Gemäss beigelegtem Lehrvertrag könne [...] vom 1. August 2026 bis

31. Juli 2029 als Fachfrau Gesundheit EFZ beim A.___ eine Lehre absolvieren.

4. Mit Verfügung vom 6. März 2026 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Beschäftigungsgesuch ohne weitere Abklärungen ab.

5. Dagegen erhob der A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes:

6. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2026 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

7. Mit Eingaben vom 10. Mai 2026 wandten sich [...] und ihre Mutter schriftlich ans Verwaltungsgericht.

8. Am 26. Mai 2026 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Er hielt an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest. Als Feststellungsbegehren beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass [...] als direkt und vorrangig betroffene Person Parteistellung im Sinne von Art. 48 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren geniesse, weshalb ihr bei künftigen Verfügungen in dieser Sache das Eröffnungs- und Beschwerderecht persönlich einzuräumen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung unter Beachtung des Einzelfallermessens an das Migrationsamt zurückzuweisen. Für diesen Fall sei das Migrationsamt anzuweisen, die neue Verfügung [...] persönlich zu eröffnen und ihr das Recht einzuräumen, selbständig Rechtsmittel zu ergreifen. Für den Fall, dass das vorliegende Verfahren nicht bis zum 31. Juli 2026 rechtskräftig abgeschlossen werden könne oder der Fall lediglich zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückgewiesen werde, sei dem Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnahme zu erlauben, [...] ab dem 1. August 2026 als Lernende Fachfrau Gesundheit EFZ zu beschäftigen, bis über das Beschäftigungsgesuch rechtskräftig entschieden sei. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, über diesen Antrag bis spätestens

15. Juli 2026 zu entscheiden.

9. Telefonisch kontaktierte das Verwaltungsgericht am 3. Juli 2026 den Beschwerdeführer und fragte nach, ob die Lehrstelle, für welche das Beschäftigungsgesuch gestellt wurde, offiziell ausgeschrieben worden sei. [...], Geschäftsführer des Pflegezentrums THARAD, bestätigte, dass die Lehrstelle sowohl auf der eigenen Webseite als auch auf einer Schulplattform, auf welcher Lehrstellen ausgeschrieben werden, publiziert worden sei. [...] habe sich beworben, sei schnuppern gekommen und habe einen sehr guten Eindruck gemacht. Auf Frage der Instruktionsrichterin gab [...] an, es habe mehrere Lehrstellen gegeben, welche hätten besetzt werden sollen. Soweit sich [...] erinnern könne, hätten nicht alle Lehrstellen besetzt werden können. Die Publikation der offenen Lehrstellen sei kürzlich abgeschaltet worden, weil es organisatorisch auf den Lehrstellenbeginn 2026 zu kurzfristig gewesen wäre. Die Telefonnotiz vom 3. Juli 2026 ging mit Verfügung vom gleichen Tag zur Kenntnis an das Migrationsamt.

10. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer zudem ersucht, diverse Fragen zur Ausschreibung der Lehrstelle zu beantworten. Mit E-Mail vom 7. Juni 2026 teilte [...] mit, dass aufgrund des Vorstellungsgesprächs, welches nach dem dreitägigen Schnuppern stattgefunden habe, [...] die Lehrstelle zugesagt und der Lehrvertrag ausgestellt worden sei. Mit der Anstellung von [...] hätte der Beschwerdeführer insgesamt sechs Lernende beschäftigt. Da die Anstellung aufgrund des Entscheides des Migrationsamtes nicht zustande gekommen sei, sei diese Lehrstelle noch offen. Der letzte Abschluss eines Lehrvertrags sei Ende Juni 2026 erfolgt. Das Inserat sei Ende Juni auf der Internetseite des Beschwerdeführers, wie auch auf der Plattform LENA, deaktiviert worden. Grund dafür sei, dass die eingegangenen Bewerbungsdossiers seinen Erwartungen nicht entsprochen hätten. Zudem bestünde, abhängig vom Entscheid der zuständigen Behörden, immer noch die Möglichkeit, die Lehrstelle mit [...] zu besetzen.

11. Das Migrationsamt rügte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2026, der dreitägige Schnuppereinsatz habe die bewilligungsfreie Zeit von einem halben Tag für Jugendliche mit Ausweis N überschritten.

II.

1. Die Beschwerde ist formgerecht erhoben worden. Eine Zustellung des abschlägigen Entscheids durch die Vorinstanz mit A-Post-Plus wäre gestützt auf §21terVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. §2 und §3 der Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen (BGS 124.13) nicht zulässig gewesen. Dem Beschwerdeführer darf daraus und aus der damit verbundenen Zustellung an einem Samstag kein Rechtsnachteil erwachsen, umso mehr da der Beschwerdeführer umgehend reagiert und von Seiten der Vorinstanz die Auskunft erhalten hat, die Beschwerdefrist fange erst am Montag an zu laufen (AS 81). Entsprechend ist die Beschwerde auch als fristgerecht zu erachten. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___, vertreten durch [...] und [...], ist als potentieller Arbeitgeber bzw. potentieller Ausbildungsbetrieb durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Verfahrensfehler vor, da die Verfügung des DDI vom 6. März 2026 ausschliesslich ihm als Gesuchsteller, nicht jedoch [...] als betroffener Arbeitnehmerin eröffnet worden sei. Damit habe [...] nie die Möglichkeit erhalten, selbständig Beschwerde zu führen.

2.2 Nach § 21 Abs. 1 VRG sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. §11bisVRG hält fest, dass im Verwaltungsverfahren Partei ist, wer durch eine zu erlassende Verfügung berührt werden kann. Die Eröffnung von Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren von zentraler Bedeutung. Das Gebot, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ergibt sich als elementares Prinzip aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1). Die Verfügungseröffnung ist massgebend dafür, dass die Anfechtungsfrist ausgelöst wird und dass die Verfügung rechtswirksam bzw. vollstreckbar werden kann (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2). Die korrekte Eröffnung einer Verfügung setzt voraus, dass die Entscheidbehörde den Adressatinnen und Adressasten die Verfügung auf gesetzeskonforme Weise zur Kenntnis bringt.

2.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer potentieller Arbeitgeber und Gesuchsteller des Beschäftigungsgesuchs, weshalb ihm die Abweisung des Beschäftigungsgesuchs durch das Migrationsamt wie geschehen direkt eröffnet werden musste. [...] wiederum weist als direkt betroffene Person ebenso ein (schutzwürdiges) Interesse am Beschäftigungsgesuch auf, weshalb ihr der Entscheid ebenfalls hätte eröffnet werden müssen. [...] war über das hängige Verwaltungsgerichtsverfahren jedoch informiert und konnte durch die eigenhändige Eingabe vom 10. Mai 2026 entsprechend Stellung nehmen und sich Gehör verschaffen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach nicht vor bzw. gilt dieser als geheilt.

3.1 Gemäss Art. 52 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann bei Erfüllung der asylrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1-3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) den Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers nach Art. 18 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) vorliegt (lit. b), die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG eingehalten werden (lit. c), der Vorrang nach Art. 21 AIG eingehalten wird (lit. d), sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuchs oder Art. 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes von 13. Juni 1927 belegt sind (lit. d). Während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 und 1bisAsylG). Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG.

3.2 Die Erwerbstätigkeit und die Integration von Asylsuchenden in den schweizerischen Arbeitsmarkt ist nicht das primäre Ziel ihres Aufenthalts, solange der definitive Ausgang des Verfahrens noch offensteht. Die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit darf den Vollzug der Wegweisung nach einem negativen Asylentscheid nicht behindern. Wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage jedoch gestatten, kann eine vorübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit sinnvoll sein. So insbesondere, um bei einer späteren Asylgewährung die Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt nicht zu verzögern. Durch die Stärkung der sozialen und berufliche Kompetenz bleibt auch die Rückkehrfähigkeit erhalten. Im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes können die Kantone die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen beschränken, z. B. auf solche mit Mangel an Hilfs- und Arbeitskräften (vgl. Weisungen SEM, Stand 15. Juni 2026, Ziff. 4.8.5.4.2).

3.3 Vorrang haben stellensuchende Staatsangehörige der Schweiz, der EU und der EFTA, Niedergelassene, Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, sowie vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (vgl. Weisungen SEM Ziff. 4.8.5.4.3).

3.4 Vor einer Anerkennung als Flüchtling sind Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit periodisch, längstens auf ein Jahr, zu befristen. In jedem Fall dauert die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit längstens bis zum Ablauf der Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Die kantonale Behörde trifft Massnahmen um durchzusetzen, dass die Erwerbstätigkeit mit Ablauf der Ausreisefrist beendet und keine neue aufgenommen wird. Arbeitgeber und Asylsuchende sind klar und schriftlich darüber zu informieren, dass die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit Ablauf der Ausreisefrist endgültig dahinfällt, dass eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Ausreisefrist ausgeschlossen ist und dass betriebliche Einwände nicht berücksichtigt werden können (vgl. Weisungen SEM Ziff. 4.8.5.4.4).

3.5 Nach Ziff. 4.8.5.4.5 der Weisungen des SEM soll die Aus- oder Weiterbildung asylsuchenden Jugendlichen nach den gleichen Grundsätzen ermöglicht werden können wie die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Ausbildungen und Lehrverträgen, die sich über mehrere Jahre (z.B. vierjährige Lehre) erstrecken, sollte daher in der Regel nur zugestimmt werden, wenn diese Jugendlichen aller Voraussicht nach längerfristig in der Schweiz bleiben und somit die Ausbildung abschliessen könnten. Die zuständigen kantonalen Behörden könnten mit dem SEM im Einzelfall Kontakt aufnehmen. Andernfalls seien, auch im Interesse dieser Jugendlichen, kürzere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten oder Praktika zu prüfen. Praktika könnten leichter beendet werden. Für die Reintegration im Heimatland seien gemäss SEM Praktikumsbestätigungen mit genauer Umschreibung des Aufgabenbereichs erfahrungsgemäss oft nützlicher als allgemeine Bestätigungen. Liege bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vor, sei gemäss den Weisungen des SEM von der Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen. Die betroffenen Personen könnten grundsätzlich nicht längerfristig in der Schweiz bleiben und der Vollzug der Wegweisung würde durch ein laufendes Lehrverhältnis behindert werden (siehe auch Ziff. 4.8.5.4.2 und 4.8.5.4.4 der Weisungen).

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, ihm sei bewusst, dass im Falle eines negativen Asylentscheids das Lehrverhältnis abgebrochen werden müsse. Trotzdem sei es ihm als Ausbildungsbetrieb wichtig, [...] die Chance einer Lehre nicht zu verweigern. Es sei für den Beschwerdeführer vorteilhafter, mindestens bis zu einem definitiven Asylentscheid, eine motivierte Person wie [...] als Lernende zu haben, als die Stelle gar nicht besetzen zu können. In der Pflege sei zudem vorgesehen, dass alle Betriebe eine Quote an Auszubildenden in den verschiedenen Stufen anstellen müssten, ansonsten sie durch ein Bonus-Malus-System zu finanziellen Ersatzleistungen gezwungen seien. Im Falle einer Abweisung des Gesuchs für [...] und einer Nichtbesetzung der Lehrstelle müsste der Beschwerdeführer Ersatzleistungen bezahlen, was einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV darstelle. Es sei zudem die Kinderrechtskonvention (KRK) zu berücksichtigen, wonach nach Art. 28 Abs.1 lit. b KRK die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allen Kindern verfügbar und zugänglich gemacht werden müsse. Ferner verweise der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 1 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Das hängige Asylverfahren von [...] sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da dagegen Beschwerde erhoben worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 eine erste Beurteilung der Prozesschancen vorgenommen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Das SEM habe ferner in Fällen iranischer Staatsangehörigen seine Praxis angepasst. Es sei derzeit nicht absehbar, wann eine allfällige Wegweisung tatsächlich ausgesprochen oder vollzogen werden könne. Für Lernende aus der Ukraine mit dem Schutzstatus S werde eine Berufsausbildung akzeptiert. Dies verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV. Ein überwiegendes öffentliches Interesse gegen die Beschäftigung von [...] sei nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse überwiege in casu, da nicht nur die Arbeitskraft in einem dringend benötigten Bereich gesichert wäre, sondern auch Sozialhilfekosten minimiert würden und dem Recht auf Bildung stattgegeben würde. [...] sei ein Berufsvorbereitungsjahr durch das BBZ Solothurn verweigert worden. Der Besuch der FMS sei nicht mehr zugänglich, da die Aufnahmeprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren verpasst worden sei. Seit der ersten Abweisung eines Beschäftigungsgesuchs hätten sich wichtige Ereignisse ereignet, so die Sistierung der Wegweisungsvollzüge in den Iran und die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2026. Das Migrationsamt habe den Fall ohne eine individuelle Güterabwägung abgelehnt. Die ausserordentliche Integration und schulische Leistung, die Sprachkenntnisse auf Muttersprachniveau und die Minderjährigkeit von [...] seien nicht berücksichtigt worden. [...] habe gestützt auf Art. 30a VZAE Anspruch auf die Lehre. Die Weisungen des SEM seien lediglich interne Vollzugshilfen administrativer Natur. Soweit Ziff. 4.8.5.4.5. in Konflikt mit Art. 30a VZAE stünde, ginge die Verordnung als vom Gesetzgeber beschlossenes Recht zwingend vor. Ziff. 4.8.5.4.5 besage, Lehrverträgen sollte in der Regel zugestimmt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass [...] längerfristig in der Schweiz bleiben könne, sei gegeben. Einem Caritas Betreuer sei namentlich ein Fall aus den letzten zwei Jahren bekannt, in welchem das Migrationsamt einer Person in rechtlich vergleichbarer Situation die Aufnahme einer Berufslehre bewilligt habe.

4.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid einzig mit dem erstinstanzlichen negativen Asylentscheid und verweist auf Ziff. 4.8.5.4.4 (recte: 4.8.5.4.5) der Weisungen des SEM, worin nach Auffassung des Migrationsamtes eindeutig festgehalten werde, dass bereits bei einem erstinstanzlichen negativen Asylentscheid mit einer Wegweisung aus der Schweiz aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme von einer Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen sei. Das Gesetz verlange eine Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt worden sei. Entsprechende Motionen seien in den letzten Jahren wiederholt abgelehnt geworden. Wenn demnach bereits die Beendigung eines bestehenden Lehrverhältnisses als Folge eines negativen Asylentscheides vom Gesetzgeber gewollt sei, spreche dies eindeutig für die Unmöglichkeit einer Bewilligung des Lehrverhältnisses in dieser Konstellation. Deshalb komme auch Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE nicht zur Anwendung.

5.1 Bei [...] handelt es sich um eine Asylsuchende, deren Asylgesuch das SEM erstinstanzlich abgewiesen und dabei die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat (AS 43-57). Eine dagegen erhobene Beschwerde ist weiterhin vor Bundesverwaltungsgericht hängig, wobei das Bundesverwaltungsgericht mittels Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 vorerst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und dabei festgehalten hat, dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht aussichtslos erscheinen würden (AS 62). [...] ist aktuell im Besitze eines N-Ausweises (AS 84). Aufgrund dieser Umstände kann von [...] nicht als von einer Person mit rechtswidrigem Aufenthalt gesprochen werden, weshalb sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen für die Bewilligung des Beschäftigungsgesuchs nicht auf Art. 30a VZAE stützen kann. Art. 30a VZAE findet als Grundlage nur bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Härtefällen für Personen mit unbefugtem bzw. rechtswidrigem Aufenthalt, die eine berufliche Grundbildung absolvieren und/oder an einem mit einer beruflichen Tätigkeit verbundenen Brückenangebot teilnehmen möchten, Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2).

5.2 Nach Art. 43 Abs. 2 AsylG erlischt die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Die Erwerbstätigkeit und die Integration von Asylsuchenden in den schweizerischen Arbeitsmarkt ist notabene nicht das primäre Ziel ihres Aufenthalts, solange der definitive Ausgang des Verfahrens noch offensteht. Die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit darf den Vollzug der Wegweisung nach negativem Asylentscheid nicht behindern. Konkretisierend dazu wird in Ziff. 4.8.5.4.5 der Weisungen des SEM festgehalten, dass von der Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen sei, wenn bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz und ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vorliege. Als verwaltungsinterne Weisungen kommt den Weisungen des SEM im Übrigen keine Gesetzeskraft zu; die Weisungen können zwar im Einzelfall eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis fördern, es muss jedoch unabhängig von ihnen geklärt werden, wie die betroffene gesetzliche Regelung auszulegen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 4.3.5; BGE 146 I 83 E. 4.5 S. 93; 119 Ib 33 E. 3a S. 39). Das Gesetz verlangt eine Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist. E contrario ist eine solche während der Hängigkeit des Asylverfahrens nicht komplett ausgeschlossen, sondern vor dem Hintergrund, dass sie den Vollzug eines allfälligen späteren rechtskräftigen Negativentscheids nicht behindern soll, unter entsprechend eingeschränkten Voraussetzungen zuzulassen.

5.3 Eine vorübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit kann sinnvoll sein, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage gestattet. Zudem kann eine Bewilligung sinnvoll sein, um bei einer späteren Asylgewährung die Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt nicht zu verzögern. Durch die Stärkung der sozialen und berufliche Kompetenz bleibt auch die Rückkehrfähigkeit erhalten. Im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes können die Kantone die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen beschränken, z.B. auf solche mit Mangel an Hilfs- und Arbeitskräften (vgl. Weisungen SEM, Ziff. 4.8.5.4.2). Vor diesem Hintergrund ist auch Ziff. 4.8.5.4.5 der Weisungen des SEM auszulegen. So hält Ziff. 4.8.5.4.5 zwar fest, dass einer Ausbildungin der Regelnur zugestimmt werden soll, wenn der betroffene Jugendliche aller Voraussicht nach längerfristig in der Schweiz bleiben und die Ausbildung abschliessen kann. Durch diesen Wortlaut drängt sich per se bereits eine individuelle Prüfung eines jeglichen Beschäftigungsgesuchs auf, wobei nach grammatikalischer und teleologischer Auslegung der vorgenannten Ziffer wohl nur ausnahmsweise einer Ausbildung zuzustimmen ist. Dass eine Einzelfallprüfung auch zu erfolgen hat, ergibt sich ferner weiter aus der Ziff. 4.8.5.4.5, wonachdie zuständigen kantonalen Behörden mit dem SEM im Einzelfall Kontakt aufnehmen können. Zudem ist Ziff. 4.8.5.4.5. in der Wortwahl so ausformuliert, dass bei Vorliegen eines erstinstanzlichen negativen Asylentscheides mit Wegweisung aus der Schweiz aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme von einer Bewilligung eines Lehrstellenantrittsabzusehensei. Die betroffenen Personen könntengrundsätzlichnicht längerfristig in der Schweiz bleiben […]. Ein striktes Verbot einer Beschäftigung eines Asylsuchenden, welcher einen erstinstanzlichen negativen Entscheid erhalten hat, ist somit auch Ziff. 4.8.5.4.5 der Weisungen des SEM nach grammatikalischer Auslegung entgegen der Auffassung des Migrationsamtes nicht zu entnehmen. Der Ausdruck «von etwas absehen» kann gemäss Duden als «auf etwas verzichten, von etwas Abstand nehmen» oder «etwas nicht in Betracht ziehen, ausser Acht lassen» verstanden werden (vgl. https://www.duden.de/ /rechtschreibung/absehen, zuletzt besucht am 1. Juli 2026). Auch nach teleologischer Auslegung erschliesst sich ein striktes Verbot einer solchen Beschäftigung von erstinstanzlich abgewiesenen Asylsuchenden ohne weitere Einzelfall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung nicht, hat der Gesetzgeber, auch gestützt auf Art. 14 sowie 43 AsylG und Art. 52 VZAE, doch die rechtliche Möglichkeit einer Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeit von Asylsuchenden geschaffen, insbesondere, wenn die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt (Art. 52 Abs. 1 lit. a VZAE). Im Übrigen gilt es das Verhältnismässigkeitsprinzip im Einzelfall zu wahren. Nach Auslegung der Weisung des SEM muss ein Lehrstellenantritt eines Asylsuchenden trotz eines erstinstanzlichen negativen Asylentscheides somit – falls verhältnismässig – ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen einzelfallgerecht möglich sein, jedenfalls dort wo die zeitlichen Rahmenbedingungen im Vergleich zu Standardfällen ungewisser erscheinen, ein gewisses öffentliches Interesse an der Ausbildung zu erkennen ist und die Ausbildungsvoraussetzungen aufgrund einer fortgeschrittenen Integration gegeben sind.

5.4 Dass das Migrationsamt das Beschäftigungsgesuch vorliegend lediglich mit einem Verweis auf die Weisungen des SEM und einer diesbezüglichen sehr knappen Begründung abwies, geht nicht an. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen und dadurch das Beschäftigungsgesuch des Beschwerdeführers einzelfallgerecht zu prüfen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass die aktuelle Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage eine Anstellung von [...] erlaubt. Der Beschwerdeführer konnte die Lehrstelle trotz diverser Interessenten ohne [...] bis anhin nicht anderweitig geeignet besetzen, wobei das Inserat angesichts des baldigen Beginns des Lehrjahres im Internet Ende Juni deaktiviert wurde. Suchbemühungen für eine geeignete Person im Sinne des Inländervorrangs sind demnach erfolglos geblieben.

Indem das SEM Asylgesuche aus dem Iran zurückgestellt hat, ist zu vermuten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht ähnlich agiert und diesbezügliche Entscheide zumindest nicht prioritär behandelt, weshalb neben der bekannter hohen Arbeitslast des Bundesverwaltungsgerichts eine lange Verfahrensdauer zu erwarten ist (vgl. https://www.srf.ch/ news/schweiz/neue-asylpraxis-der-schweiz-vorerst-keine-wegweisungen-von-abgewiesenen-iranern; zuletzt besucht am 7. Juli 2026). Der Beschwerdeführer will mit [...] ein Lehrverhältnis als Lernende Fachfrau Gesundheit eingehen, wobei ein Mangel an (qualifizierten) Arbeitskräften im Pflegebereich gerichtsnotorisch ist und somit ein gewisses öffentliches Interesse an einer Ausbildung von [...] besteht. Zwar besteht entgegen den Ausführungen des A.___ ebenso ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer definitiven asylrechtlichen Ausreiseverpflichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2005 vom 4. März 2005 E. 2.3.2). Jedoch ist im vorliegenden Fall eben auch auf der anderen Seite ein öffentliches Interesse nicht von der Hand zu weisen, indem durch die Beschäftigungsmöglichkeit von [...] mit der entsprechenden Entlöhnung während der Lehre die öffentliche Hand unmittelbar finanziell entlastet wird und für den Fall, dass es doch noch zu einem Verbleiberecht kommen sollte, eine ausgebildete Arbeitskraft in einem Berufsfeld vorhanden wäre, welches unter einem Fachkräftemangel leidet. Eine Beschäftigung eines Asylsuchenden ist sinnvoll und zu fördern, sodass bei einem allfälligen späteren Verbleib in der Schweiz die Integration im hiesigen Arbeitsmarkt nahtlos gefördert und garantiert werden kann. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist neben der Beschäftigungsmöglichkeit nach Weisungen des SEM, der Pflegenotstand in der Schweiz, die Ausbildung von [...] als Fachfrau Gesundheit, aber insbesondere auch die aktuelle Situation im Iran zu würdigen. Weiter ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass [...] sich nächstes Jahr fünf Jahre in der Schweiz aufhalten wird und offenbar sehr gut integriert ist. Somit bestünde bei einen negativen Asylentscheid allenfalls auch die Möglichkeit einer Härtefallbewilligung. Vor dem Hintergrund des Vorgenannten (Zwischenverfügung Bundesverwaltungsgericht, insbesondere ungewisse Lage im Iran, sehr gute Integration) ist eine längerfristigere Verbleibemöglichkeit in der Schweiz im Ergebnis der vorliegenden Einzelfallprüfung als wahrscheinlicher anzusehen als in anderen Fällen mit negativem erstinstanzlichem Asylentscheid. Eine Abweisung des Beschäftigungsgesuch ist im Hinblick auf einen allfällig weiteren Verbleib von [...] in der Schweiz hinsichtlich einer hiesigen Integration deshalb nicht zielführend. Im Gegensatz zur Abweisung des Beschäftigungsgesuch durch den Kanton Bern sind gewichtige veränderte Umstände eingetreten, welche das Migrationsamt nicht berücksichtigt hat (insbesondere die Lage im Iran sowie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist vielmehr praktisch deckungsgleich mit derjenigen des Kantons Bern. Aufgrund des Vorgesagten erscheint die Abweisung des Beschäftigungsgesuchs des Beschwerdeführers in casu nicht als verhältnismässig. Zudem haben der Beschwerdeführer und [...] gegenüber dem Verwaltungsgericht explizit zum Ausdruck gebracht, sich der Möglichkeit bewusst zu sein, den Lehrvertrag im Falle eines rechtskräftigen Asylentscheids allenfalls wieder aufheben zu müssen. Darauf sind sie zu behaften. Das Beschäftigungsgesuch des Beschwerdeführers ist nach erfolgter Einzelfallprüfung vor dem Hintergrund der Verhältnismässigkeit sowie dem Grundsatz des Inländervorrangs gutzuheissen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2026 wird aufgehoben, das Beschäftigungsgesuch wird bewilligt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

Demnach wirderkannt:

1.In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements des Innern vom 6. März 2026 aufgehoben. Das Beschäftigungsgesuch des A.___ wird bewilligt.

2.Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'600.00 zu tragen.

3.Die Eingabe des Migrationsamtes vom 9. Juli 2026 geht zur Kenntnis an A.___.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Law