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VWBES.2026.309

Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Solothurn · 2026-08-24 · Deutsch SO
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Aufenthaltsbewilligung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) nicht und wies diese per 31. August 2026 aus der Schweiz weg.

E. 1.1 Gemäss § 67 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Das kantonale Verfahrensrecht regelt nicht, wann eine Sendung als eröffnet bzw. zugestellt gilt. Es ist deshalb auf die vom Bundesgericht entwickelten allgemeinen Verfahrensgrundsätze zurückzugreifen. Demnach gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie bei der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese sogenannte «Zustellfiktion» rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

E. 1.2 Vorliegend war der Beschwerdeführerin das hängige Verfahren vor dem Migrationsamt bekannt und sie hatte in diesem Verfahren auch Eingaben gemacht, letztmals am 27. April 2026, als ihr das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde. Damit musste sie mit der Zustellung einer Verfügung rechnen. Die Sendung, welche ihr am 23. Juni 2026 zur Abholung gemeldet wurde, gilt deshalb am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am 30. Juni 2026 als zugestellt. Die Beschwerdefrist fing am Folgetag an zu laufen und endete am Freitag, 10. Juli 2026. Die Beschwerdefrist ist somit abgelaufen, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

E. 2 Mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 26. Juli 2026) ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und führte zur Begründung aus, sie sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerdefrist einzuhalten. Ihr Ausländerausweis befinde sich seit längerem beim Migrationsamt zur Prüfung, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eingeschriebene Sendungen bei der Post abzuholen. Hinzu komme, dass sie vom 8. bis 16. Juli 2026 zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis gewesen sei und vollständig daran gehindert gewesen sei, Post entgegenzunehmen oder die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Bereits vor ihrer Inhaftierung habe sie sich aufgrund ihrer Suchterkrankung und weiterer psychischer Belastungen in einer sehr schwierigen persönlichen Situation befunden, welche ihre Fähigkeiten eingeschränkt hätten, administrative Angelegenheiten selbständig und fristgerecht zu erledigen. Erst nach ihrer Entlassung am 16. Juli 2026 habe sie zuhause die Mitteilung per A-Post erhalten und erfahren, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Unmittelbar danach habe sie sich gemeinsam mit ihrer Sozialberatung um die notwendigen rechtlichen Schritte bemüht. Sie ersuche darum, die versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen und ihr die Möglichkeit zu geben, den Wegweisungsentscheid materiell überprüfen zu lassen.

E. 2.1 Gemäss § 10bisVRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom

25. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Wird eine Krankheit oder ein Unfall als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung derart einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. In der Praxis kommt einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den skizzierten Anforderungen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.4, 2C_535/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.2, 9C_426/2024 vom 11. September 2024 E. 4, 2C_378/2024 vom 11. September 2024 E. 2.4 f., je mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vorliegend vor, erst nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis am 16. Juli 2026 vom Entscheid des Migrationsamt Kenntnis erhalten zu haben. Sie hat innerhalb von zehn Tagen seit diesem Zeitpunkt gehandelt und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht. Die versäumte Rechtshandlung hat sie zwar innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, wie es § 10bisAbs. 2 Satz 2 VRG verlangt, doch hat sie ihre Beschwerde am 5. August 2026 dem Migrationsamt eingereicht, was aufgrund des Fristenstillstands vom

15. Juli bis 15. August nicht weiter problematisch ist. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist einzutreten und es ist inhaltlich zu prüfen, ob Gründe für die Fristwiederherstellung vorliegen.

3. Die Beschwerdeführerin bringt als erstes vor, sie habe die Sendung des Migrationsamts nicht bei der Post abholen können, weil sich ihr Ausweis beim Migrationsamt in Prüfung befunden habe. Dies stellt keinen genügenden Entschuldigungsgrund dar, da es sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben hat, wenn sie von der Verfügung des Migrationsamts keine Kenntnis nehmen konnte. Aufgrund des Verfahrensverlaufs und der Gewährung des rechtlichen Gehörs war ihr bewusst, dass ihr die einschneidende Massnahme der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung drohte. Es wäre daher an ihr gelegen, umgehend zu handeln, als ihr die Abholungseinladung zugestellt wurde. Sollte sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keinen Fotoausweis besessen haben, um die Sendung bei der Post abzuholen, hätte sie sich auch direkt an das Migrationsamt wenden können, um an den Erhalt der Verfügung zu kommen. Der fehlende Ausweis kann somit keinen Entschuldigungsgrund für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist darstellen.

4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich vom 8. bis 16. Juli 2026 im Gefängnis befunden, ab dem 8. Tag der laufenden Rechtsmittelfrist also. Diesbezüglich blieb sie zwar trotz entsprechender Aufforderung jeglichen Beweis schuldig, doch befindet sich ein entsprechender Strafantrittsbefehl in den Akten. Ein Gefängnisaufenthalt hindert jedoch nicht daran, eine taugliche Beschwerde einzureichen, wie zahlreiche andere Verfahren z.B. betreffend Strafvollzugsmassnahmen zeigen. Die Beschwerdeführerin hätte mit einer kurzen handschriftlichen Eingabe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangen und eine Frist zur Nachreichung einer Begründung beantragen können. Dies hat sie nicht getan.

E. 3 Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 wurde das Migrationsamt ersucht, die Akten und eine allfällige Vernehmlassung einzureichen und der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, um bis zum

7. August 2026 Belege (insb. Strafantrittsbefehl und Arztzeugnis) einzureichen, welche aufzeigten, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren.

E. 4 Mit Stellungnahme vom 7. August 2026 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2026 eingereicht hat, welche per 30. Juli 2026 datiert ist und beim Migrationsamt am

6. August 2026 eingegangen ist.

E. 5 Letztlich und hauptsächlich bringt die Beschwerdeführerin ihre schlechte psychische Verfassung aufgrund ihrer Suchtkrankheit vor, welche sie daran hindere, ihren administrativen und organisatorischen Angelegenheiten nachzukommen. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte sie zwar einige Belege ein, welche ihre Suchterkrankung, die auch aus den Akten der Vorinstanz ersichtlich ist, aufzeigen. Die Belege über akute Phasen mit Klinikaufenthalten datieren jedoch aus den Jahren 2023 und 2024. Aktuelle Belege, die aufzeigen würden, dass die Beschwerdeführerin während der laufenden Beschwerdefrist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln, blieben aus. Die Beschwerdeführerin vermag somit die verpasste Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen.

E. 6 Auch wenn dies mit sehr einschneidenden Konsequenzen für die Beschwerdeführerin verbunden sein mag, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom24. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffendWiederherstellung der Beschwerdefrist

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Aufenthaltsbewilligung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) nicht und wies diese per 31. August 2026 aus der Schweiz weg.

2. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 26. Juli 2026) ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und führte zur Begründung aus, sie sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerdefrist einzuhalten. Ihr Ausländerausweis befinde sich seit längerem beim Migrationsamt zur Prüfung, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eingeschriebene Sendungen bei der Post abzuholen. Hinzu komme, dass sie vom 8. bis 16. Juli 2026 zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis gewesen sei und vollständig daran gehindert gewesen sei, Post entgegenzunehmen oder die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Bereits vor ihrer Inhaftierung habe sie sich aufgrund ihrer Suchterkrankung und weiterer psychischer Belastungen in einer sehr schwierigen persönlichen Situation befunden, welche ihre Fähigkeiten eingeschränkt hätten, administrative Angelegenheiten selbständig und fristgerecht zu erledigen. Erst nach ihrer Entlassung am 16. Juli 2026 habe sie zuhause die Mitteilung per A-Post erhalten und erfahren, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Unmittelbar danach habe sie sich gemeinsam mit ihrer Sozialberatung um die notwendigen rechtlichen Schritte bemüht. Sie ersuche darum, die versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen und ihr die Möglichkeit zu geben, den Wegweisungsentscheid materiell überprüfen zu lassen.

3. Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 wurde das Migrationsamt ersucht, die Akten und eine allfällige Vernehmlassung einzureichen und der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, um bis zum

7. August 2026 Belege (insb. Strafantrittsbefehl und Arztzeugnis) einzureichen, welche aufzeigten, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren.

4. Mit Stellungnahme vom 7. August 2026 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Den eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2026 eingereicht hat, welche per 30. Juli 2026 datiert ist und beim Migrationsamt am

6. August 2026 eingegangen ist.

5. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine weiteren Belege ein. Mit Verfügung vom 10. August 2026 wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme des Migrationsamts zu äussern. Mit Eingabe vom 13. August 2026 äusserte sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Sozialarbeiterin und wies auf die Beschwerde hin, die am

5. August 2026 an die Vorinstanz verschickt worden sei und auch für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Suchterkrankung Mühe bekunde, ihren administrativen und organisatorischen Verpflichtungen nachzukommen. Es wurden mehrere Belege aus den Jahren 2023 und 2024 eingereicht, welche eine Suchterkrankung mit stationären Aufenthalten in der Psychiatrischen Klinik sowie in der Klinik Wysshölzli bestätigen. Weiter wurde ein Vertrag über das begleitete Wohnen mit der […] GmbH eingereicht sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 7. bis 16. Januar 2026 und ein Sprechstundenbericht über Schmerzen im Bereich der Daumenbasis vom 1. Juli 2026.

II.

1.1 Gemäss § 67 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Das kantonale Verfahrensrecht regelt nicht, wann eine Sendung als eröffnet bzw. zugestellt gilt. Es ist deshalb auf die vom Bundesgericht entwickelten allgemeinen Verfahrensgrundsätze zurückzugreifen. Demnach gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie bei der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese sogenannte «Zustellfiktion» rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

1.2 Vorliegend war der Beschwerdeführerin das hängige Verfahren vor dem Migrationsamt bekannt und sie hatte in diesem Verfahren auch Eingaben gemacht, letztmals am 27. April 2026, als ihr das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde. Damit musste sie mit der Zustellung einer Verfügung rechnen. Die Sendung, welche ihr am 23. Juni 2026 zur Abholung gemeldet wurde, gilt deshalb am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am 30. Juni 2026 als zugestellt. Die Beschwerdefrist fing am Folgetag an zu laufen und endete am Freitag, 10. Juli 2026. Die Beschwerdefrist ist somit abgelaufen, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

2.1 Gemäss § 10bisVRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2024 vom

25. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Wird eine Krankheit oder ein Unfall als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung derart einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. In der Praxis kommt einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den skizzierten Anforderungen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.4, 2C_535/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.2, 9C_426/2024 vom 11. September 2024 E. 4, 2C_378/2024 vom 11. September 2024 E. 2.4 f., je mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vorliegend vor, erst nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis am 16. Juli 2026 vom Entscheid des Migrationsamt Kenntnis erhalten zu haben. Sie hat innerhalb von zehn Tagen seit diesem Zeitpunkt gehandelt und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht. Die versäumte Rechtshandlung hat sie zwar innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, wie es § 10bisAbs. 2 Satz 2 VRG verlangt, doch hat sie ihre Beschwerde am 5. August 2026 dem Migrationsamt eingereicht, was aufgrund des Fristenstillstands vom

15. Juli bis 15. August nicht weiter problematisch ist. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist einzutreten und es ist inhaltlich zu prüfen, ob Gründe für die Fristwiederherstellung vorliegen.

3. Die Beschwerdeführerin bringt als erstes vor, sie habe die Sendung des Migrationsamts nicht bei der Post abholen können, weil sich ihr Ausweis beim Migrationsamt in Prüfung befunden habe. Dies stellt keinen genügenden Entschuldigungsgrund dar, da es sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben hat, wenn sie von der Verfügung des Migrationsamts keine Kenntnis nehmen konnte. Aufgrund des Verfahrensverlaufs und der Gewährung des rechtlichen Gehörs war ihr bewusst, dass ihr die einschneidende Massnahme der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung drohte. Es wäre daher an ihr gelegen, umgehend zu handeln, als ihr die Abholungseinladung zugestellt wurde. Sollte sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keinen Fotoausweis besessen haben, um die Sendung bei der Post abzuholen, hätte sie sich auch direkt an das Migrationsamt wenden können, um an den Erhalt der Verfügung zu kommen. Der fehlende Ausweis kann somit keinen Entschuldigungsgrund für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist darstellen.

4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich vom 8. bis 16. Juli 2026 im Gefängnis befunden, ab dem 8. Tag der laufenden Rechtsmittelfrist also. Diesbezüglich blieb sie zwar trotz entsprechender Aufforderung jeglichen Beweis schuldig, doch befindet sich ein entsprechender Strafantrittsbefehl in den Akten. Ein Gefängnisaufenthalt hindert jedoch nicht daran, eine taugliche Beschwerde einzureichen, wie zahlreiche andere Verfahren z.B. betreffend Strafvollzugsmassnahmen zeigen. Die Beschwerdeführerin hätte mit einer kurzen handschriftlichen Eingabe die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangen und eine Frist zur Nachreichung einer Begründung beantragen können. Dies hat sie nicht getan.

5. Letztlich und hauptsächlich bringt die Beschwerdeführerin ihre schlechte psychische Verfassung aufgrund ihrer Suchtkrankheit vor, welche sie daran hindere, ihren administrativen und organisatorischen Angelegenheiten nachzukommen. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte sie zwar einige Belege ein, welche ihre Suchterkrankung, die auch aus den Akten der Vorinstanz ersichtlich ist, aufzeigen. Die Belege über akute Phasen mit Klinikaufenthalten datieren jedoch aus den Jahren 2023 und 2024. Aktuelle Belege, die aufzeigen würden, dass die Beschwerdeführerin während der laufenden Beschwerdefrist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln, blieben aus. Die Beschwerdeführerin vermag somit die verpasste Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen.

6. Auch wenn dies mit sehr einschneidenden Konsequenzen für die Beschwerdeführerin verbunden sein mag, ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann