Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 B.___ (geboren
2004) hat eine entwicklungspsychologische Störung, die sich in geistigen sowie psychischen Einschränkungen zeigt. Aufgrund der Behinderung wird sie teilweise handgreiflich und schlägt um sich. Sie ist zudem stark sehbehindert und äussert nur einzelne Worte. Ein Gespräch ist nicht möglich.
E. 2 Seit ihrer Volljährigkeit besteht für B.___ eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. 395 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 3. August 2021 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB / Vorinstanz) zunächst A.___, die Mutter von B.___, als Mandatsperson ein.
E. 2.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
E. 2.2 Bei der Wahl der Beistandsperson hat die KESB, soweit tunlich, die Wünsche der Angehörigen zu berücksichtigen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Art. 401 ist zwar in erster Linie bei der Errichtung einer Beistandschaft und der anschliessenden Ernennung eines Beistandes anwendbar, ist aber nach dem Ende des Amtes des Beistandes bei der Wahl eines neuen Beistandes ebenfalls zu beachten. Die KESB hat die Vorschläge zwar in ihre Erwägungen einzubeziehen, ist aber selbst bei Geeignetheit der vorgeschlagenen Person in ihrem Ermessen weitgehend frei, eine noch besser geeignete Person als Beistand zu ernennen. Die Vorschläge einfach unberücksichtigt lassen, darf sie aber nicht. Vielmehr ist die vorgeschlagene Person zu ernennen, wenn sie geeignet und bereit ist, das Mandat zu übernehmen und die Vorteile der Akzeptanz der gewünschten Person im Umfeld der Verbeiständeten die Vorteile der Einsetzung einer noch besser geeigneten Person ausgleichen oder überwiegen (Ruth Reusser in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 401 N 7 und 19 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2015 E. 1.2).
E. 2.3 Ob besondere Umstände vorliegen, welche die Ernennung von mehreren Beistandspersonen rechtfertigen, beurteilt sich nach dem Umfang und der Komplexität der Aufgaben, die zu erfüllen sind, sowie den gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnissen der betroffenen Person. Mitzuberücksichtigen sind die Kapazitäten und Fähigkeiten der Personen, die als Beistand zur Verfügung stehen. Mit dem Hinweis auf die besonderen Umstände bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Ernennung einer einzigen Person die Regel ist. Aber immer dann, wenn den Interessen des Betroffenen mit der Amtseinsetzung von mehreren Personen längerfristig besser gedient ist als wenn nur eine Person ernannt wird, ist diese Lösung vorzuziehen. Für die Ernennung von mehreren Personen braucht es nicht eine ausserordentliche Situation. Jeder der Beistände muss aber für seine Aufgaben die Voraussetzungen von Art. 400 ZGB erfüllen (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 35).
E. 2.4 Das Hauptkriterium für die Wahl der Beistandsperson ist deren Eignung. Das gilt auch für die Wahl zwischen Privat- und Berufsbeistand. Es ist weder die eine noch die andere Art von Beistandschaft per se vorzuziehen. Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter «geeignet» zu verstehen ist. Massgebend ist, was den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient. Die Wahl der Beistandsperson hängt stark von den Umständen des Einzelfalles und den zu erfüllenden Aufgaben ab, weshalb die KESB bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen hat (BGE 145 I 183 S. 195 f. E. 5.1.3). Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und Schwierigkeit der Aufgaben eine Rolle. Mitentscheidend sind aber auch die Wünsche der betroffenen Person und ihrer Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Das Verhältnis zwischen dem Aufwand, der bei der Behörde für die Betreuung der privaten Mandatsträger entsteht, und der effektiven Entlastung der Berufsbeistände muss dabei auch geprüft werden. Erfahrungsgemäss erfordert bspw. die Prüfung der Rechnung eines privaten Mandatsträgers einen grösseren Aufwand gegenüber dem Bericht einer Berufsperson. Dem gegenüber steht der Vorteil, dass der Privatbeistand häufig mehr Zeit für ein Mandat aufwenden kann als ein Berufsbeistand. Zu berücksichtigen sind ferner die Lohnkosten für einen Berufsbeistand und die Entschädigung, die der Privatbeistand erhält. Angesichts der Komplexität vieler Betreuungsaufgaben bleibt der Einsatz von Privatpersonen allerdings beschränkt, selbst wenn diese gut auf ihre Aufgabe vorbereitet und während der Ausübung ihres Amtes begleitet werden (Botschaft Erwachsenenschutz, 7050; zum Ganzen vgl. Ruth Reusser, a.a.O., Art. 400 N 17 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3 Auf Wunsch von A.___ wurde diese aus dem Mandat entlassen und mit Entscheid vom 22. Mai 2024 ab dem 1. Juni 2024 der Berufsbeistand C.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, als Mandatsperson eingesetzt.
E. 3.1 Die KESB lehnte es im angefochtenen Entscheid aus zwei Gründen ab, die Beschwerdeführerin als Beiständin für ihre Tochter einzusetzen. Einerseits sei das Mandat von B.___ sowohl in finanzieller als auch in administrativer Hinsicht grundsätzlich zu komplex, um von einer privaten Beistandsperson geführt zu werden. Im Interesse und zum Schutz von B.___ sei das Mandat weiterhin durch eine professionelle Beistandsperson zu führen. Andererseits sei die Eignung der Beschwerdeführerin als Mandatsperson zweifelhaft, da bei ihr zumindest Anzeichen einer Überforderung bestanden hätten und sie das Mandat sehr emotional geführt habe, bevor sie es 2022 niederlegte. Die psychische Überlastung der Beschwerdeführerin habe sich damals stark auf ihre Tochter übertragen, da beide eine sehr symbiotische Beziehung hätten. Als Mutter und Hauptbezugsperson könne und solle die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin in die Mandatsführung einbezogen werden, die komplexen finanziellen und administrativen Aufgaben sollten aber nicht in ihrer Verantwortung liegen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass die Vorinstanz widersprüchlich argumentiere, wenn sie sie aufgrund einer symbiotischen Beziehung zu B.___ oder einer emotionalen Überlastung als ungeeignet ansehe. Dies, da das [...], die Institution in der B.___ bis August 2024 wohnhaft war, ihre Tochter in Krisenzeiten zehn oder zwanzig Tage, einmal sogar zwei Monate am Stück, in ihre Obhut übergeben hätte. Wenn sie tatsächlich eine Gefahr für ihre Tochter sei, hätten die Fachpersonen ihre Aufsichtspflicht massiv verletzt. Dass das Kind bei ihr gelassen worden sei, beweise ihre tatsächliche Eignung und Kompetenz. Zudem habe sie das Mandat als Beiständin damals nicht freiwillig abgegeben. Dies sei vielmehr Ergebnis massiven Drucks und einer Erpressungssituation durch das [...] gewesen, da diese mit der Kündigung des Pflegeplatzes für B.___ gedroht hätten. Seit B.___ in das [...] umgezogen sei, zeige sich ein völlig anderes Bild. Die dortige professionelle Krisenintervention entlaste sie als Mutter. Dies beweise, dass die Probleme der Vergangenheit nicht auf ihre Person, sondern auf das Versagen der vorherigen Institution zurückzuführen seien.
E. 3.3 Die neue Beistandsperson bzw. der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu hat dem Verwaltungsgericht keine Stellungnahme eingereicht. Aus der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 18. März 2026 geht hervor, dass die Belange und Interessen von B.___ aufgrund der komplexen Situation und den damit verbundenen Aufträgen im Rahmen der Massnahme weiterhin von einer professionellen Mandatsperson zu führen seien.
E. 3.4 Gemäss dem ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. März 2026 an die KESB wollte diese als Beistandsperson eingesetzt werden, da seit dem Weggang von C.___ verschiedene Beistandspersonen zuständig gewesen seien und langfristig nicht klar sei, wer ihre Ansprechperson sei. In ihrer als Einsprache betitelten Eingabe vom 26. März 2026 an die KESB präzisierte die Beschwerdeführerin, dass das Beschaffen einer Brille für ihre Tochter aufgrund von Unklarheiten über den Beistand um rund zwei Monate verzögert worden sei. Auch verändere sich die Gesundheitssituation ihrer Tochter ständig (z.B. Gewichtsveränderungen innert kurzer Zeit) und erfordere Aufmerksamkeit. Ihre Tochter benötige eine verlässliche kontinuierliche Betreuung, die zeitnah handle. Diese Aufgabe nehme sie seit Jahren wahr. Zwischen der gesundheitlichen Situation ihrer Tochter und der Frage einer administrativen Beistandschaft bestehe kein Zusammenhang, weshalb sie nicht nachvollziehen könne, dass der Zustand ihrer Tochter als Begründung angeführt werde, dass eine professionelle Beistandschaft nötig sei. Da weder eine psychiatrische noch eine medizinische Einschätzung des Zustands der Tochter vorliege, sei diese Schlussfolgerung nicht ausreichend begründet.
E. 4 Bereits am
25. Juli 2024 beantragte A.___, dass sie wieder als Mandatsperson eingesetzt werde. Der Antrag wurde von der KESB mit Entscheid vom 20. August 2024 abgewiesen.
E. 4.1 Aus den Akten geht insgesamt hervor, dass die Beschwerdeführerin vor allem als Beistandsperson für die Personensorge ihrer Tochter eingesetzt werden möchte. Sie beantragt dies zwar erst im Eventualantrag ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausdrücklich, doch geht dieses Begehren bereits aus ihren Schreiben an die Vorinstanz hervor. Im angefochtenen Entscheid äussert sich die Vorinstanz aber lediglich zu den finanziellen und administrativen Angelegenheiten, obwohl die Beistandschaft für B.___ auch die Vertretung in medizinischen Belangen, d.h. in der Personensorge, umfasst.
E. 4.2 Zwar wird im angefochtenen Entscheid nicht genau beschrieben, weshalb die finanziellen und administrativen Angelegenheiten im vorliegenden Fall komplex seien. Da für B.___ aber sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden müssen, ist davon auszugehen, dass die administrativen und finanziellen Angelegenheiten tatsächlich komplex sind (vgl. Reusser, a.a.O., Art. 400 N 25). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde die Komplexität der finanziellen und administrativen Angelegenheiten von B.___ denn auch nicht substantiiert. Die Feststellung der Vorinstanz, dass in diesen Bereichen im Interesse von B.___ eine Fachperson, d.h. eine Berufsbeiständin, eingesetzt werden muss, ist nicht zu beanstanden. E.___ ist in diesen Belangen als Beistandsperson für B.___ besser geeignet als die Beschwerdeführerin.
E. 4.3 Was die Personensorge für B.___ angeht, hat die Beschwerdeführerin zwar keinen Anspruch darauf, dass ihrem Begehren Folge geleistet wird und sie als Beistandsperson in diesem Bereich eingesetzt wird. Sie hat aber einen Anspruch auf Prüfung ihres Antrags und auf eine begründete Abweisung, falls ihrem Antrag nicht entsprochen wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Weder äussern sich die von der Vorinstanz eingeholten Akten über die Anforderungen an die Personensorge von B.___ noch hat die KESB die Eignung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich abgeklärt oder den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid behandelt.
E. 4.4 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht auszuschliessen, dass sie aufgrund ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer persönlichen Nähe zu B.___ als Beistandsperson für die Personensorge besser geeignet ist als eine Berufsbeiständin, die gezwungenermassen weniger Zeit und Zugang hat. Auch war die Beschwerdeführerin bereits einmal als Beistandsperson für B.___ eingesetzt worden. Diese Aufgabe wurde ihr damals nicht aufgrund fehlender Eignung, sondern auf eigenen Wunsch abgenommen. Der Grund dafür war offenbar die Zusammenarbeit mit dem früheren Unterbringungsort von B.___. Da diese heute aber nicht mehr dort lebt, hat sich die Situation verändert. Ob vorliegend besondere Umstände vorliegen, welche die Ernennung von mehreren Beiständen rechtfertigen würden, hat die Vorinstanz ebenfalls nicht geprüft, obwohl sich diese Prüfung nach dem Gesagten aufdrängt.
E. 5 C.___ hat seine Anstellung als Berufsbeistand zwischenzeitlich beendet. Das genaue Datum geht aus den Akten nicht hervor. Am 27. November 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu darüber informiert, dass D.___ das Mandat stellvertretend übernehme und per 1. April 2026 ein neuer Beistand eingesetzt werde. Ein entsprechendes Aktenstück liegt dem Gericht nicht vor, die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 26. März 2026 aber den Erhalt.
E. 5.1 In diesem Sinn ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz E.___ als Beistandsperson für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten eingesetzt hat. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.
E. 5.2 Ob der Eventualantrag auf Errichtung einer geteilten Beistandschaft, bei der die Beschwerdeführerin die Personensorge übernimmt, gutzuheissen wäre, kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 72 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Vorinstanz hat abzuklären, ob vorliegend besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mehrere Personen als Beiständinnen ernannt werden können und ob die Beschwerdeführerin geeignet ist, neben E.___ die Personensorge von B.___ zu übernehmen, bevor sie erneut entscheidet.
E. 5.3 Bis zur Fällung des neuen Entscheids durch die KESB hat E.___ das Mandat von B.___ unverändert fortzusetzen.
6. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'100.00 zu tragen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückgewiesen.
2.Bis zur Fällung des neuen Entscheids durch die KESB hat E.___ das Mandat von B.___ unverändert fortzusetzen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann
E. 6 Am 11. März 2026 beantragte A.___ erneut, dass sie selbst als Beistandsperson eingesetzt werde, da sie die Situation aufgrund der vielen Wechsel der zwischenzeitlich zuständigen Beistandspersonen als unbefriedigend empfand.
E. 7 Mit Entscheid vom 14. April 2026, begründet versandt am 22. April 2026, wies die KESB dieses Gesuch ab und setzte ab dem 14. April 2026 die Berufsbeiständin E.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, als Mandatsperson ein.
E. 8 Mit Eingabe vom 24. April 2026 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und stellte folgende Anträge:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ich, A.___, sei als private Beiständin für meine Tochter einzusetzen.
Eventualiter sei die geteilte Beistandschaft vorzusehen, bei der ich die Personensorge übernehme.
E. 9 Mit Eingabe vom 30. April 2026 reichte die Vorinstanz die Akten ein und verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die neue Beistandsperson reichte keine Stellungnahme ein.
E. 10 Am 15. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin das unterzeichnete Formular sowie diverse Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach.
E. 11 Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin von der Kostenvorschusspflicht befreit und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid in Aussicht gestellt.
E. 12 Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom16. September 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffendWechsel der Mandatsperson
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. B.___ (geboren
2004) hat eine entwicklungspsychologische Störung, die sich in geistigen sowie psychischen Einschränkungen zeigt. Aufgrund der Behinderung wird sie teilweise handgreiflich und schlägt um sich. Sie ist zudem stark sehbehindert und äussert nur einzelne Worte. Ein Gespräch ist nicht möglich.
2. Seit ihrer Volljährigkeit besteht für B.___ eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. 395 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 3. August 2021 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB / Vorinstanz) zunächst A.___, die Mutter von B.___, als Mandatsperson ein.
3. Auf Wunsch von A.___ wurde diese aus dem Mandat entlassen und mit Entscheid vom 22. Mai 2024 ab dem 1. Juni 2024 der Berufsbeistand C.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, als Mandatsperson eingesetzt.
4. Bereits am
25. Juli 2024 beantragte A.___, dass sie wieder als Mandatsperson eingesetzt werde. Der Antrag wurde von der KESB mit Entscheid vom 20. August 2024 abgewiesen.
5. C.___ hat seine Anstellung als Berufsbeistand zwischenzeitlich beendet. Das genaue Datum geht aus den Akten nicht hervor. Am 27. November 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu darüber informiert, dass D.___ das Mandat stellvertretend übernehme und per 1. April 2026 ein neuer Beistand eingesetzt werde. Ein entsprechendes Aktenstück liegt dem Gericht nicht vor, die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 26. März 2026 aber den Erhalt.
6. Am 11. März 2026 beantragte A.___ erneut, dass sie selbst als Beistandsperson eingesetzt werde, da sie die Situation aufgrund der vielen Wechsel der zwischenzeitlich zuständigen Beistandspersonen als unbefriedigend empfand.
7. Mit Entscheid vom 14. April 2026, begründet versandt am 22. April 2026, wies die KESB dieses Gesuch ab und setzte ab dem 14. April 2026 die Berufsbeiständin E.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, als Mandatsperson ein.
8. Mit Eingabe vom 24. April 2026 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und stellte folgende Anträge:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ich, A.___, sei als private Beiständin für meine Tochter einzusetzen.
Eventualiter sei die geteilte Beistandschaft vorzusehen, bei der ich die Personensorge übernehme.
9. Mit Eingabe vom 30. April 2026 reichte die Vorinstanz die Akten ein und verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die neue Beistandsperson reichte keine Stellungnahme ein.
10. Am 15. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin das unterzeichnete Formular sowie diverse Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach.
11. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin von der Kostenvorschusspflicht befreit und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid in Aussicht gestellt.
12. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
2.2 Bei der Wahl der Beistandsperson hat die KESB, soweit tunlich, die Wünsche der Angehörigen zu berücksichtigen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Art. 401 ist zwar in erster Linie bei der Errichtung einer Beistandschaft und der anschliessenden Ernennung eines Beistandes anwendbar, ist aber nach dem Ende des Amtes des Beistandes bei der Wahl eines neuen Beistandes ebenfalls zu beachten. Die KESB hat die Vorschläge zwar in ihre Erwägungen einzubeziehen, ist aber selbst bei Geeignetheit der vorgeschlagenen Person in ihrem Ermessen weitgehend frei, eine noch besser geeignete Person als Beistand zu ernennen. Die Vorschläge einfach unberücksichtigt lassen, darf sie aber nicht. Vielmehr ist die vorgeschlagene Person zu ernennen, wenn sie geeignet und bereit ist, das Mandat zu übernehmen und die Vorteile der Akzeptanz der gewünschten Person im Umfeld der Verbeiständeten die Vorteile der Einsetzung einer noch besser geeigneten Person ausgleichen oder überwiegen (Ruth Reusser in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 401 N 7 und 19 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2015 E. 1.2).
2.3 Ob besondere Umstände vorliegen, welche die Ernennung von mehreren Beistandspersonen rechtfertigen, beurteilt sich nach dem Umfang und der Komplexität der Aufgaben, die zu erfüllen sind, sowie den gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnissen der betroffenen Person. Mitzuberücksichtigen sind die Kapazitäten und Fähigkeiten der Personen, die als Beistand zur Verfügung stehen. Mit dem Hinweis auf die besonderen Umstände bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Ernennung einer einzigen Person die Regel ist. Aber immer dann, wenn den Interessen des Betroffenen mit der Amtseinsetzung von mehreren Personen längerfristig besser gedient ist als wenn nur eine Person ernannt wird, ist diese Lösung vorzuziehen. Für die Ernennung von mehreren Personen braucht es nicht eine ausserordentliche Situation. Jeder der Beistände muss aber für seine Aufgaben die Voraussetzungen von Art. 400 ZGB erfüllen (Reusser, a.a.O., Art. 400 N 35).
2.4 Das Hauptkriterium für die Wahl der Beistandsperson ist deren Eignung. Das gilt auch für die Wahl zwischen Privat- und Berufsbeistand. Es ist weder die eine noch die andere Art von Beistandschaft per se vorzuziehen. Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter «geeignet» zu verstehen ist. Massgebend ist, was den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient. Die Wahl der Beistandsperson hängt stark von den Umständen des Einzelfalles und den zu erfüllenden Aufgaben ab, weshalb die KESB bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen hat (BGE 145 I 183 S. 195 f. E. 5.1.3). Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und Schwierigkeit der Aufgaben eine Rolle. Mitentscheidend sind aber auch die Wünsche der betroffenen Person und ihrer Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Das Verhältnis zwischen dem Aufwand, der bei der Behörde für die Betreuung der privaten Mandatsträger entsteht, und der effektiven Entlastung der Berufsbeistände muss dabei auch geprüft werden. Erfahrungsgemäss erfordert bspw. die Prüfung der Rechnung eines privaten Mandatsträgers einen grösseren Aufwand gegenüber dem Bericht einer Berufsperson. Dem gegenüber steht der Vorteil, dass der Privatbeistand häufig mehr Zeit für ein Mandat aufwenden kann als ein Berufsbeistand. Zu berücksichtigen sind ferner die Lohnkosten für einen Berufsbeistand und die Entschädigung, die der Privatbeistand erhält. Angesichts der Komplexität vieler Betreuungsaufgaben bleibt der Einsatz von Privatpersonen allerdings beschränkt, selbst wenn diese gut auf ihre Aufgabe vorbereitet und während der Ausübung ihres Amtes begleitet werden (Botschaft Erwachsenenschutz, 7050; zum Ganzen vgl. Ruth Reusser, a.a.O., Art. 400 N 17 mit zahlreichen Hinweisen).
3.1 Die KESB lehnte es im angefochtenen Entscheid aus zwei Gründen ab, die Beschwerdeführerin als Beiständin für ihre Tochter einzusetzen. Einerseits sei das Mandat von B.___ sowohl in finanzieller als auch in administrativer Hinsicht grundsätzlich zu komplex, um von einer privaten Beistandsperson geführt zu werden. Im Interesse und zum Schutz von B.___ sei das Mandat weiterhin durch eine professionelle Beistandsperson zu führen. Andererseits sei die Eignung der Beschwerdeführerin als Mandatsperson zweifelhaft, da bei ihr zumindest Anzeichen einer Überforderung bestanden hätten und sie das Mandat sehr emotional geführt habe, bevor sie es 2022 niederlegte. Die psychische Überlastung der Beschwerdeführerin habe sich damals stark auf ihre Tochter übertragen, da beide eine sehr symbiotische Beziehung hätten. Als Mutter und Hauptbezugsperson könne und solle die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin in die Mandatsführung einbezogen werden, die komplexen finanziellen und administrativen Aufgaben sollten aber nicht in ihrer Verantwortung liegen.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass die Vorinstanz widersprüchlich argumentiere, wenn sie sie aufgrund einer symbiotischen Beziehung zu B.___ oder einer emotionalen Überlastung als ungeeignet ansehe. Dies, da das [...], die Institution in der B.___ bis August 2024 wohnhaft war, ihre Tochter in Krisenzeiten zehn oder zwanzig Tage, einmal sogar zwei Monate am Stück, in ihre Obhut übergeben hätte. Wenn sie tatsächlich eine Gefahr für ihre Tochter sei, hätten die Fachpersonen ihre Aufsichtspflicht massiv verletzt. Dass das Kind bei ihr gelassen worden sei, beweise ihre tatsächliche Eignung und Kompetenz. Zudem habe sie das Mandat als Beiständin damals nicht freiwillig abgegeben. Dies sei vielmehr Ergebnis massiven Drucks und einer Erpressungssituation durch das [...] gewesen, da diese mit der Kündigung des Pflegeplatzes für B.___ gedroht hätten. Seit B.___ in das [...] umgezogen sei, zeige sich ein völlig anderes Bild. Die dortige professionelle Krisenintervention entlaste sie als Mutter. Dies beweise, dass die Probleme der Vergangenheit nicht auf ihre Person, sondern auf das Versagen der vorherigen Institution zurückzuführen seien.
3.3 Die neue Beistandsperson bzw. der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu hat dem Verwaltungsgericht keine Stellungnahme eingereicht. Aus der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 18. März 2026 geht hervor, dass die Belange und Interessen von B.___ aufgrund der komplexen Situation und den damit verbundenen Aufträgen im Rahmen der Massnahme weiterhin von einer professionellen Mandatsperson zu führen seien.
3.4 Gemäss dem ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. März 2026 an die KESB wollte diese als Beistandsperson eingesetzt werden, da seit dem Weggang von C.___ verschiedene Beistandspersonen zuständig gewesen seien und langfristig nicht klar sei, wer ihre Ansprechperson sei. In ihrer als Einsprache betitelten Eingabe vom 26. März 2026 an die KESB präzisierte die Beschwerdeführerin, dass das Beschaffen einer Brille für ihre Tochter aufgrund von Unklarheiten über den Beistand um rund zwei Monate verzögert worden sei. Auch verändere sich die Gesundheitssituation ihrer Tochter ständig (z.B. Gewichtsveränderungen innert kurzer Zeit) und erfordere Aufmerksamkeit. Ihre Tochter benötige eine verlässliche kontinuierliche Betreuung, die zeitnah handle. Diese Aufgabe nehme sie seit Jahren wahr. Zwischen der gesundheitlichen Situation ihrer Tochter und der Frage einer administrativen Beistandschaft bestehe kein Zusammenhang, weshalb sie nicht nachvollziehen könne, dass der Zustand ihrer Tochter als Begründung angeführt werde, dass eine professionelle Beistandschaft nötig sei. Da weder eine psychiatrische noch eine medizinische Einschätzung des Zustands der Tochter vorliege, sei diese Schlussfolgerung nicht ausreichend begründet.
4.1 Aus den Akten geht insgesamt hervor, dass die Beschwerdeführerin vor allem als Beistandsperson für die Personensorge ihrer Tochter eingesetzt werden möchte. Sie beantragt dies zwar erst im Eventualantrag ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausdrücklich, doch geht dieses Begehren bereits aus ihren Schreiben an die Vorinstanz hervor. Im angefochtenen Entscheid äussert sich die Vorinstanz aber lediglich zu den finanziellen und administrativen Angelegenheiten, obwohl die Beistandschaft für B.___ auch die Vertretung in medizinischen Belangen, d.h. in der Personensorge, umfasst.
4.2 Zwar wird im angefochtenen Entscheid nicht genau beschrieben, weshalb die finanziellen und administrativen Angelegenheiten im vorliegenden Fall komplex seien. Da für B.___ aber sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden müssen, ist davon auszugehen, dass die administrativen und finanziellen Angelegenheiten tatsächlich komplex sind (vgl. Reusser, a.a.O., Art. 400 N 25). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde die Komplexität der finanziellen und administrativen Angelegenheiten von B.___ denn auch nicht substantiiert. Die Feststellung der Vorinstanz, dass in diesen Bereichen im Interesse von B.___ eine Fachperson, d.h. eine Berufsbeiständin, eingesetzt werden muss, ist nicht zu beanstanden. E.___ ist in diesen Belangen als Beistandsperson für B.___ besser geeignet als die Beschwerdeführerin.
4.3 Was die Personensorge für B.___ angeht, hat die Beschwerdeführerin zwar keinen Anspruch darauf, dass ihrem Begehren Folge geleistet wird und sie als Beistandsperson in diesem Bereich eingesetzt wird. Sie hat aber einen Anspruch auf Prüfung ihres Antrags und auf eine begründete Abweisung, falls ihrem Antrag nicht entsprochen wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Weder äussern sich die von der Vorinstanz eingeholten Akten über die Anforderungen an die Personensorge von B.___ noch hat die KESB die Eignung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich abgeklärt oder den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid behandelt.
4.4 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht auszuschliessen, dass sie aufgrund ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer persönlichen Nähe zu B.___ als Beistandsperson für die Personensorge besser geeignet ist als eine Berufsbeiständin, die gezwungenermassen weniger Zeit und Zugang hat. Auch war die Beschwerdeführerin bereits einmal als Beistandsperson für B.___ eingesetzt worden. Diese Aufgabe wurde ihr damals nicht aufgrund fehlender Eignung, sondern auf eigenen Wunsch abgenommen. Der Grund dafür war offenbar die Zusammenarbeit mit dem früheren Unterbringungsort von B.___. Da diese heute aber nicht mehr dort lebt, hat sich die Situation verändert. Ob vorliegend besondere Umstände vorliegen, welche die Ernennung von mehreren Beiständen rechtfertigen würden, hat die Vorinstanz ebenfalls nicht geprüft, obwohl sich diese Prüfung nach dem Gesagten aufdrängt.
5.1 In diesem Sinn ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz E.___ als Beistandsperson für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten eingesetzt hat. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.
5.2 Ob der Eventualantrag auf Errichtung einer geteilten Beistandschaft, bei der die Beschwerdeführerin die Personensorge übernimmt, gutzuheissen wäre, kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 72 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Die Vorinstanz hat abzuklären, ob vorliegend besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mehrere Personen als Beiständinnen ernannt werden können und ob die Beschwerdeführerin geeignet ist, neben E.___ die Personensorge von B.___ zu übernehmen, bevor sie erneut entscheidet.
5.3 Bis zur Fällung des neuen Entscheids durch die KESB hat E.___ das Mandat von B.___ unverändert fortzusetzen.
6. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'100.00 zu tragen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückgewiesen.
2.Bis zur Fällung des neuen Entscheids durch die KESB hat E.___ das Mandat von B.___ unverändert fortzusetzen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann