Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Am 18. März 2022 reiste A.___ (geb. [ ]) im Rahmen eines Konkubinatsgesuchs zu ihrem Partner B.___ (geb. [ ]) in die Schweiz ein. Sie haben ein gemeinsames Kind, [...], welches am [ ] in Baden im Kanton Aargau geboren wurde.
E. 2 Seit dem 26. Juli 2023 ist A.___ im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Bei ihrem Zuzug in die Schweiz wohnte sie zusammen mit ihrem Partner und der gemeinsamen Tochter in einer Wohnung in C.___, Kanton Aargau. Per 29. Februar 2024 meldete sie sich nach D.___ in den Kanton Baselland (BL) ab und am 31. Oktober 2025 wurde ihr Kantonswechsel in den Kanton Solothurn bewilligt sowie die Aufenthaltsbewilligung bis am
31. Juli 2026 verlängert.
E. 2.1 Vorliegend kommt einzig ein Nachzug gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in Frage. Zwar ist in einer Aktennotiz der Vorinstanz (Aktenseite
112) von der Beschwerdeführerin als Ehefrau von Robert Heland die Rede, welcher als polnischer Staatsangehöriger EU-Bürger ist und somit auch Ansprüche gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) geltend machen könnte. Jedoch ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Fehlinterpretation der Verfasserin handelt und die Beschwerdeführerin nach wie vor im Konkubinat mit Robert Heland lebt, wird dies doch auch in der Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2026 entsprechend formuliert. Somit entfällt die Prüfung des Nachzugs betreffend eines Stiefkindes gestützt auf Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA von vornherein.
E. 2.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. ac des AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 2.3.2).
E. 2.3 Der Familiennachzug nach Art. 44 AIG muss gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG i.V.m. Art. 73 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE).
E. 2.4 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist grundsätzlich mit Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und er dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in dieses. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG dabei selbstredend so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020, E. 4.2. mit Hinweisen).
E. 2.5 Die Beschwerdeführerin ist seit
26. Juli 2023 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, womit die Nachzugsfrist für ihren Sohn zu laufen begann. Die Nachzugsfrist für ihren damals bereits 13-jährigen Sohn dauerte somit bis am 26. Juli 2024. Damit erweist sich das Nachzugsgesuch vom 17. Oktober 2025 als offensichtlich verspätet. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
E. 2.6 Aufgrund der abgelaufenen Nachzugsfrist erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Familiennachzug von Art. 44 AIG erfüllt wären. Dabei ist zu bemerken, dass es sich auch lediglich um eine Kann-Vorschrift handelt und die Beschwerdeführerin, welche lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, auch keinen gefestigten Anspruch auf Familiennachzug hat, wie dies nach Art. 43 AIG für Personen mit Niederlassungsbewilligung gelten würde.
3. Es bleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.
E. 3 Gemäss Akten des Amtes für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Baselland hat sich E.___ (geb. [ ]), der Sohn von A.___, am 12. Februar 2025 bei der Einwohnergemeinde in D.___ BL angemeldet. A.___ wurde mit Schreiben vom 25. März 2025 mitgeteilt, dass die Nachzugsfristen abgelaufen seien und das Gesuch nur gutgeheissen werden könnte, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht mit Verfügung vom 18. September 2025, dass aufgrund der verpassten Fristen und des Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes der Familiennachzug zugunsten ihres Sohnes verweigert werde.
E. 3.1 Das nachträglich gestellte Familiennachzugsgesuch kann nur dann bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe bestehen (Art. 47 Abs. 4 AIG). Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe ist jedoch in Konformität mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) auszulegen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom 29. September 2023, E. 5.1). Gemäss Art. 75 liegen wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Jedoch ist nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente vorzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025, E. 5.2 mit Verweis auf die Entscheide des Bundesgerichts 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1).
Ein wichtiger familiärer Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGE 137 I 284 E. 2.2). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt hingegen keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Auch das Argument, es sei nicht rechtzeitig gelungen, die finanziellen Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die gesuchstellende Person hat es selber zu verantworten, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.3; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten obliegt es im Übrigen der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023, E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die verspätete Einreichung des Familiennachzugsgesuchs sei nicht auf ein pflichtwidriges oder nachlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern ausschliesslich darauf, dass der Vater des Kindes trotz mehrfacher Aufforderungen über einen längeren Zeitraum hinweg die notwendige Einverständniserklärung zum Familiennachzug nicht unterzeichnet habe. Da es sich um eine Familienangelegenheit handle, existierten verständlicherweise keine Urkunden diesbezüglich, es hätten meist Gespräche stattgefunden, welche nicht protokolliert worden seien. Es existierten aber WhatsApp-Nachrichten, aus welchen klar hervorgehe, dass der Vater des Kindes die Zustimmung verweigere und diese vom Rückzug einer Anzeige durch die Beschwerdeführerin abhängig mache. Schliesslich sei eine entsprechende Einverständniserklärung des Kindsvaters im Januar 2025 unterzeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht damit rechnen müssen, dass der Vater von E.___ die Zustimmung für die Ausreise seines Sohnes böswillig verweigern würde. Demnach habe sie nicht davon ausgehen müssen, dass es derart lange dauern würde, bis die Zustimmung vorliege und habe somit nicht viel früher mit ihren Bemühungen zur Einholung der Zustimmung beginnen müssen. Die Beschwerdeführerin habe alles Zumutbare unternommen, um das Familiennachzugsgesuch fristgerecht einzureichen. Das Fehlen der Zustimmung des Kindsvaters stelle ein objektives, rechtlich relevantes Hindernis dar, das sie nicht habe beeinflussen können. Eine starre Anwendung der Zwölfmonatsfrist ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
E. 3.3 Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom
27. April 2020, E. E. 3.4.1 mit weiteren Verweisen). Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom 27. April 2020, E. 2.3.4 und E. 3.4.1). Es lag daher in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Frist keine Nachzugshindernisse vorliegen. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Vater von E.___ habe seine Zustimmung zur Ausreise seines Sohnes zuerst nicht geben wollen, reicht für die Annahme eines wichtigen Grundes für den nachträglichen Familiennachzug nicht ohne Weiteres aus. Es hätte, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, an der Beschwerdeführerin gelegen, das Einverständnis des Kindsvaters bereits vor Ablauf der Fristen einzuholen bzw. gerichtlich einzuklagen. Dabei unterlässt sie insbesondere auch im Rahmen des aktuellen Beschwerdeverfahrens den Nachweis darüber, dass sie sich jemals darum bemüht hat, gegen die vorgebrachte Verweigerung des Vaters gerichtlich vorzugehen bzw. juristische Unterstützung anzunehmen, um die Vorgänge zu beschleunigen oder zumindest darzulegen, warum ihr dies nicht zumutbar war. Dies wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, hat sie doch zu einem früheren Zeitpunkt offenbar auch eine Alimentenklage gegen den Kindsvater eingereicht.
E. 3.4 E.___ ist heute 18 Jahre alt und bestreitet seinen Alltag folglich weitestgehend selbständig. Fehlende Betreuungsmöglichkeiten in Peru, an deren Nachweis angesichts des Alters des nachzuziehenden Sohnes erhöhte Anforderungen gelten, werden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit keinem Wort dargetan. Insbesondere stellt der vor der Vorinstanz geltend gemachte Umstand, die Grossmutter leide an Arthrose (AS 196, AS 215 und AS 217) kein Hindernis bei der Betreuung eines Teenagers dar. Der Wunsch nach einem Zusammenleben der Familie in der Schweiz ist im Übrigen zwar verständlich, stellt aber keinen ausreichenden Grund dar. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Sohn befinde sich bereits in der Schweiz, habe sich integriert und habe einen Deutschkurs besucht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass durch die eigenmächtigen Versuche der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des definitiven behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_181/2014 vom 21. Februar 2014, E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kt. Zürich VB.2025.00569 vom 12. November 2025, E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Bewilligung des Familiennachzugs eine reine Formsache darstellen würde. Sie kann sich nicht auf Umstände berufen (Einschulung usw.), die darauf beruhen, dass ihr Sohn seinen Lebensmittelpunkt bereits in die Schweiz verlagert und die Behörden damit vor vollendete Tatsachen gestellt hat. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug werden nicht erkennbar vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Zudem sind im Hinblick auf das Alter des nachzuziehenden Sohnes und die Tatsache, dass er im Zeitpunkt des Zuzugs weder über vorbestehende Deutschkenntnisse verfügte (AS 194, Niveau Deutschkenntnisse entsprechend A 1.2 im Juni 2025) noch wenigstens einen Teil der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz absolviert hat, erhebliche Integrationsschwierigkeiten zumindest im beruflichen Bereich zu erwarten.
E. 3.5 Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, deckt sich weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine solche ist deshalb regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe verneint werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025, E. 5.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2). Entsprechend ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Verneinung wichtiger familiärer Gründe vorliegend auch im Einklang mit Art. 8 EMRK steht. [ ] hat fast seine ganze Kinder- und Jugendzeit sowie seine gesamte obligatorische Schulzeit in seinem Heimatland verbracht. Es ist ihm zumutbar in seiner Heimat eine Ausbildung zu absolvieren, zumal er mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut ist und er mit seiner Grossmutter nach wie vor über eine enge Bezugsperson verfügt. Der familiäre Kontakt kann mit gegenseitigen Besuchen sowie mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung fällt zufolge Unterliegens ausser Betracht.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Galli
E. 4 Am 17. Oktober 2025 ging das Familiennachzugsgesuch von A.___ zugunsten ihres Sohnes beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein.
E. 5 Mit Schreiben vom 6. November 2025 teilte das Migrationsamt A.___ mit, dass aufgrund der verpassten Fristen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug offensichtlich nicht erfüllt seien. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, das Familiennachzugsgesuch zurückzuziehen, was zu einer kostengünstigen Abschreibung des Gesuches geführt hätte. Sollte sie am Nachzug festhalten wollen, so wurde eine schriftliche Bestätigung und eine entsprechende Stellungnahme innert 10 Tagen verlangt.
E. 6 Am 10. November 2025 erkundigte sich B.___, der Partner von A.___, wie er vorgehen könne. A.___ wolle ihr Kind in der Schweiz behalten, da er bereits in die Schule gehe, krankenversichert und in Basel angemeldet sei. Sie hätten die Verfügung des Kantons Baselland nie erhalten, da sie umgezogen seien. Der Partner gab an, dass er die Sachlage mit A.___ besprechen und voraussichtlich eine schriftliche Stellungnahme einreichen würde.
E. 7 Ein undatiertes Schreiben von A.___ ging am 13. November 2025 beim Migrationsamt ein. Darin machte sie unter anderem geltend, die Zustimmung des Kindsvaters zur Umsiedlung des Sohnes in die Schweiz zu erhalten, sei schwierig gewesen. Der Kindsvater habe sie und ihren Sohn verlassen, als dieser zwei Jahre alt gewesen sei und der Kontakt sei abgebrochen. In Peru habe sie gegen ihn eine Alimentenklage einreichen müssen, wegen welcher der Kindsvater über ein Jahr im Gefängnis gesessen habe. Erst nach sehr langer Zeit habe sie die Zustimmung erhalten können.
E. 8 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Eingang einer weiteren Stellungnahme der Kindsmutter, datiert vom 10. Dezember 2025, lehnte das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 den Nachzug zu Gunsten von E.___ ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Frist für einen Familiennachzug sei nicht eingehalten worden. A.___ habe am 26. Juli 2023 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb die Nachzugsfrist für den damals 13-jährigen Sohn am 26. Juli 2024 abgelaufen sei. In den eingereichten Stellungnahmen verweise die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie zuvor kein Einverständnis des Kindsvaters erhalten habe. Belege, welche beweisen würden, dass versucht worden sei, das Einverständnis viel früher zu erlangen, seien nicht eingereicht worden. Es wäre an ihr gelegen, das Einverständnis des Kindsvaters bereits vor Ablauf der Fristen einzuholen bzw. gerichtlich einzuklagen. Weiter wird ausgeführt, es sei anzunehmen, dass der Sohn weiterhin bei seiner Grossmutter leben könne. Er sei mit bald 18 Jahren nicht mehr in einem Alter, in dem er auf engmaschige Betreuung angewiesen sei. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters von E.___ sei ausserdem von einer gravierenden Entwurzelung aus seinem Heimatland auszugehen. Nebst einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls liege auch die Vermutung nahe, dass der Familiennachzug nicht im Vordergrund stehe, sondern die angedachten, besseren beruflichen Chancen in der Schweiz.
E. 9 Mit Beschwerde vom 9. Januar 2026 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Advokat Thomas Zajac, an das Verwaltungsgericht und liess in der Sache beantragen, die Verfügung des Departements des Innern vom 23. Dezember 2025 sei aufzuheben, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug zu Gunsten von E.___ sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
E. 10 Mit Vernehmlassung vom
28. Januar 2026 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
E. 11 Mit Präsidialverfügung vom
30. Januar 2026 wurde E.___ der prozessuale Aufenthalt nicht bewilligt.
E. 12 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom9. Oktober 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Galli
In Sachen
A.___,vertreten durch Advokat Thomas Zajac,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern,vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffendFamiliennachzug
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. Am 18. März 2022 reiste A.___ (geb. [ ]) im Rahmen eines Konkubinatsgesuchs zu ihrem Partner B.___ (geb. [ ]) in die Schweiz ein. Sie haben ein gemeinsames Kind, [...], welches am [ ] in Baden im Kanton Aargau geboren wurde.
2. Seit dem 26. Juli 2023 ist A.___ im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Bei ihrem Zuzug in die Schweiz wohnte sie zusammen mit ihrem Partner und der gemeinsamen Tochter in einer Wohnung in C.___, Kanton Aargau. Per 29. Februar 2024 meldete sie sich nach D.___ in den Kanton Baselland (BL) ab und am 31. Oktober 2025 wurde ihr Kantonswechsel in den Kanton Solothurn bewilligt sowie die Aufenthaltsbewilligung bis am
31. Juli 2026 verlängert.
3. Gemäss Akten des Amtes für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Baselland hat sich E.___ (geb. [ ]), der Sohn von A.___, am 12. Februar 2025 bei der Einwohnergemeinde in D.___ BL angemeldet. A.___ wurde mit Schreiben vom 25. März 2025 mitgeteilt, dass die Nachzugsfristen abgelaufen seien und das Gesuch nur gutgeheissen werden könnte, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht mit Verfügung vom 18. September 2025, dass aufgrund der verpassten Fristen und des Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes der Familiennachzug zugunsten ihres Sohnes verweigert werde.
4. Am 17. Oktober 2025 ging das Familiennachzugsgesuch von A.___ zugunsten ihres Sohnes beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein.
5. Mit Schreiben vom 6. November 2025 teilte das Migrationsamt A.___ mit, dass aufgrund der verpassten Fristen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug offensichtlich nicht erfüllt seien. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, das Familiennachzugsgesuch zurückzuziehen, was zu einer kostengünstigen Abschreibung des Gesuches geführt hätte. Sollte sie am Nachzug festhalten wollen, so wurde eine schriftliche Bestätigung und eine entsprechende Stellungnahme innert 10 Tagen verlangt.
6. Am 10. November 2025 erkundigte sich B.___, der Partner von A.___, wie er vorgehen könne. A.___ wolle ihr Kind in der Schweiz behalten, da er bereits in die Schule gehe, krankenversichert und in Basel angemeldet sei. Sie hätten die Verfügung des Kantons Baselland nie erhalten, da sie umgezogen seien. Der Partner gab an, dass er die Sachlage mit A.___ besprechen und voraussichtlich eine schriftliche Stellungnahme einreichen würde.
7. Ein undatiertes Schreiben von A.___ ging am 13. November 2025 beim Migrationsamt ein. Darin machte sie unter anderem geltend, die Zustimmung des Kindsvaters zur Umsiedlung des Sohnes in die Schweiz zu erhalten, sei schwierig gewesen. Der Kindsvater habe sie und ihren Sohn verlassen, als dieser zwei Jahre alt gewesen sei und der Kontakt sei abgebrochen. In Peru habe sie gegen ihn eine Alimentenklage einreichen müssen, wegen welcher der Kindsvater über ein Jahr im Gefängnis gesessen habe. Erst nach sehr langer Zeit habe sie die Zustimmung erhalten können.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Eingang einer weiteren Stellungnahme der Kindsmutter, datiert vom 10. Dezember 2025, lehnte das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 den Nachzug zu Gunsten von E.___ ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Frist für einen Familiennachzug sei nicht eingehalten worden. A.___ habe am 26. Juli 2023 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb die Nachzugsfrist für den damals 13-jährigen Sohn am 26. Juli 2024 abgelaufen sei. In den eingereichten Stellungnahmen verweise die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie zuvor kein Einverständnis des Kindsvaters erhalten habe. Belege, welche beweisen würden, dass versucht worden sei, das Einverständnis viel früher zu erlangen, seien nicht eingereicht worden. Es wäre an ihr gelegen, das Einverständnis des Kindsvaters bereits vor Ablauf der Fristen einzuholen bzw. gerichtlich einzuklagen. Weiter wird ausgeführt, es sei anzunehmen, dass der Sohn weiterhin bei seiner Grossmutter leben könne. Er sei mit bald 18 Jahren nicht mehr in einem Alter, in dem er auf engmaschige Betreuung angewiesen sei. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters von E.___ sei ausserdem von einer gravierenden Entwurzelung aus seinem Heimatland auszugehen. Nebst einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls liege auch die Vermutung nahe, dass der Familiennachzug nicht im Vordergrund stehe, sondern die angedachten, besseren beruflichen Chancen in der Schweiz.
9. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2026 wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Advokat Thomas Zajac, an das Verwaltungsgericht und liess in der Sache beantragen, die Verfügung des Departements des Innern vom 23. Dezember 2025 sei aufzuheben, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug zu Gunsten von E.___ sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
10. Mit Vernehmlassung vom
28. Januar 2026 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
11. Mit Präsidialverfügung vom
30. Januar 2026 wurde E.___ der prozessuale Aufenthalt nicht bewilligt.
12. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Vorliegend kommt einzig ein Nachzug gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in Frage. Zwar ist in einer Aktennotiz der Vorinstanz (Aktenseite
112) von der Beschwerdeführerin als Ehefrau von Robert Heland die Rede, welcher als polnischer Staatsangehöriger EU-Bürger ist und somit auch Ansprüche gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) geltend machen könnte. Jedoch ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Fehlinterpretation der Verfasserin handelt und die Beschwerdeführerin nach wie vor im Konkubinat mit Robert Heland lebt, wird dies doch auch in der Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2026 entsprechend formuliert. Somit entfällt die Prüfung des Nachzugs betreffend eines Stiefkindes gestützt auf Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA von vornherein.
2.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. ac des AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 2.3.2).
2.3 Der Familiennachzug nach Art. 44 AIG muss gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG i.V.m. Art. 73 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE).
2.4 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist grundsätzlich mit Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen und er dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in dieses. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht anerkannt werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG dabei selbstredend so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020, E. 4.2. mit Hinweisen).
2.5 Die Beschwerdeführerin ist seit
26. Juli 2023 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, womit die Nachzugsfrist für ihren Sohn zu laufen begann. Die Nachzugsfrist für ihren damals bereits 13-jährigen Sohn dauerte somit bis am 26. Juli 2024. Damit erweist sich das Nachzugsgesuch vom 17. Oktober 2025 als offensichtlich verspätet. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.6 Aufgrund der abgelaufenen Nachzugsfrist erübrigt es sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Familiennachzug von Art. 44 AIG erfüllt wären. Dabei ist zu bemerken, dass es sich auch lediglich um eine Kann-Vorschrift handelt und die Beschwerdeführerin, welche lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, auch keinen gefestigten Anspruch auf Familiennachzug hat, wie dies nach Art. 43 AIG für Personen mit Niederlassungsbewilligung gelten würde.
3. Es bleibt zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.
3.1 Das nachträglich gestellte Familiennachzugsgesuch kann nur dann bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe bestehen (Art. 47 Abs. 4 AIG). Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe ist jedoch in Konformität mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) auszulegen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom 29. September 2023, E. 5.1). Gemäss Art. 75 liegen wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Jedoch ist nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente vorzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025, E. 5.2 mit Verweis auf die Entscheide des Bundesgerichts 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1).
Ein wichtiger familiärer Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGE 137 I 284 E. 2.2). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt hingegen keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Auch das Argument, es sei nicht rechtzeitig gelungen, die finanziellen Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Die gesuchstellende Person hat es selber zu verantworten, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.3; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten obliegt es im Übrigen der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023, E. 3.2 m.w.H.).
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die verspätete Einreichung des Familiennachzugsgesuchs sei nicht auf ein pflichtwidriges oder nachlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern ausschliesslich darauf, dass der Vater des Kindes trotz mehrfacher Aufforderungen über einen längeren Zeitraum hinweg die notwendige Einverständniserklärung zum Familiennachzug nicht unterzeichnet habe. Da es sich um eine Familienangelegenheit handle, existierten verständlicherweise keine Urkunden diesbezüglich, es hätten meist Gespräche stattgefunden, welche nicht protokolliert worden seien. Es existierten aber WhatsApp-Nachrichten, aus welchen klar hervorgehe, dass der Vater des Kindes die Zustimmung verweigere und diese vom Rückzug einer Anzeige durch die Beschwerdeführerin abhängig mache. Schliesslich sei eine entsprechende Einverständniserklärung des Kindsvaters im Januar 2025 unterzeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht damit rechnen müssen, dass der Vater von E.___ die Zustimmung für die Ausreise seines Sohnes böswillig verweigern würde. Demnach habe sie nicht davon ausgehen müssen, dass es derart lange dauern würde, bis die Zustimmung vorliege und habe somit nicht viel früher mit ihren Bemühungen zur Einholung der Zustimmung beginnen müssen. Die Beschwerdeführerin habe alles Zumutbare unternommen, um das Familiennachzugsgesuch fristgerecht einzureichen. Das Fehlen der Zustimmung des Kindsvaters stelle ein objektives, rechtlich relevantes Hindernis dar, das sie nicht habe beeinflussen können. Eine starre Anwendung der Zwölfmonatsfrist ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
3.3 Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom
27. April 2020, E. E. 3.4.1 mit weiteren Verweisen). Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom 27. April 2020, E. 2.3.4 und E. 3.4.1). Es lag daher in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Frist keine Nachzugshindernisse vorliegen. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Vater von E.___ habe seine Zustimmung zur Ausreise seines Sohnes zuerst nicht geben wollen, reicht für die Annahme eines wichtigen Grundes für den nachträglichen Familiennachzug nicht ohne Weiteres aus. Es hätte, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, an der Beschwerdeführerin gelegen, das Einverständnis des Kindsvaters bereits vor Ablauf der Fristen einzuholen bzw. gerichtlich einzuklagen. Dabei unterlässt sie insbesondere auch im Rahmen des aktuellen Beschwerdeverfahrens den Nachweis darüber, dass sie sich jemals darum bemüht hat, gegen die vorgebrachte Verweigerung des Vaters gerichtlich vorzugehen bzw. juristische Unterstützung anzunehmen, um die Vorgänge zu beschleunigen oder zumindest darzulegen, warum ihr dies nicht zumutbar war. Dies wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, hat sie doch zu einem früheren Zeitpunkt offenbar auch eine Alimentenklage gegen den Kindsvater eingereicht.
3.4 E.___ ist heute 18 Jahre alt und bestreitet seinen Alltag folglich weitestgehend selbständig. Fehlende Betreuungsmöglichkeiten in Peru, an deren Nachweis angesichts des Alters des nachzuziehenden Sohnes erhöhte Anforderungen gelten, werden im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit keinem Wort dargetan. Insbesondere stellt der vor der Vorinstanz geltend gemachte Umstand, die Grossmutter leide an Arthrose (AS 196, AS 215 und AS 217) kein Hindernis bei der Betreuung eines Teenagers dar. Der Wunsch nach einem Zusammenleben der Familie in der Schweiz ist im Übrigen zwar verständlich, stellt aber keinen ausreichenden Grund dar. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Sohn befinde sich bereits in der Schweiz, habe sich integriert und habe einen Deutschkurs besucht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass durch die eigenmächtigen Versuche der Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des definitiven behördlichen Bewilligungsentscheids in der Regel keine Fakten geschaffen werden können, welche die Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_181/2014 vom 21. Februar 2014, E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kt. Zürich VB.2025.00569 vom 12. November 2025, E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Bewilligung des Familiennachzugs eine reine Formsache darstellen würde. Sie kann sich nicht auf Umstände berufen (Einschulung usw.), die darauf beruhen, dass ihr Sohn seinen Lebensmittelpunkt bereits in die Schweiz verlagert und die Behörden damit vor vollendete Tatsachen gestellt hat. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug werden nicht erkennbar vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Zudem sind im Hinblick auf das Alter des nachzuziehenden Sohnes und die Tatsache, dass er im Zeitpunkt des Zuzugs weder über vorbestehende Deutschkenntnisse verfügte (AS 194, Niveau Deutschkenntnisse entsprechend A 1.2 im Juni 2025) noch wenigstens einen Teil der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz absolviert hat, erhebliche Integrationsschwierigkeiten zumindest im beruflichen Bereich zu erwarten.
3.5 Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, deckt sich weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine solche ist deshalb regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe verneint werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025, E. 5.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2). Entsprechend ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Verneinung wichtiger familiärer Gründe vorliegend auch im Einklang mit Art. 8 EMRK steht. [ ] hat fast seine ganze Kinder- und Jugendzeit sowie seine gesamte obligatorische Schulzeit in seinem Heimatland verbracht. Es ist ihm zumutbar in seiner Heimat eine Ausbildung zu absolvieren, zumal er mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut ist und er mit seiner Grossmutter nach wie vor über eine enge Bezugsperson verfügt. Der familiäre Kontakt kann mit gegenseitigen Besuchen sowie mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung fällt zufolge Unterliegens ausser Betracht.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Galli