Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 C.___ (geb. 2017) und D.___ (geb.
2018) sind die gemeinsamen Söhne der unverheirateten Eltern A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner oder Kindsvater). Die Eltern leben getrennt und die Beschwerdeführerin hat die alleinige elterliche Sorge und Obhut inne.
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz gemeinsam mit C.___ und D.___ per 28. Dezember 2025 in den Kanton Baselland verlegt. Gemäss Art. 442 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bleibt die örtliche Zuständigkeit in einem laufenden Verfahren jedoch bestehen. Die beiden in diesem Verfahren vereinigten Beschwerden sind zudem frist- und formgerecht erhoben worden und zulässiges Rechtsmittel (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1].). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Entscheide auch beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.2 Was die allfällige Geheimhaltung der neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese mit Verfügung vom 14. Januar 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, das Stellen eines entsprechenden Antrags beim Verwaltungsgericht stehe ihr offen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist seither aber kein entsprechender Antrag eingegangen und es sind im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung durch Bekanntgabe der Adresse vorhanden. So kannte der Beschwerdegegner zuletzt während längerer Zeit die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in [...], ohne dass es zu Vorfällen gekommen wäre, welche nun ein Geheimhaltungsinteresse begründen würden. Zudem handelt es sich bei der neuen Wohnadresse gemäss Google Street View offenbar um ein Mehrfamilienhaus, womit der soziale Schutz gar höher ist als vorher bei einem Einfamilienhaus. Entsprechend besteht keine Veranlassung, die Adresse der Beschwerdeführerin auf dem Rubrum nicht offenzulegen. Der bei der KESB eingereichte und inzwischen abschlägig beantwortete Antrag galt nur für das Verfahren vor der KESB. Im Übrigen erscheint auch das vor der Vorinstanz gestellte Begehren von vorneherein relativiert, ergibt doch eine einfache Online-Recherche umgehend zumindest den neuen und von ihr selbst publik gemachten Wohnort der Beschwerdeführerin.
E. 2 Beide Söhne haben besondere Bedürfnisse. Während D.___ mit Trisonomie 21 und einem Herzfehler geboren wurde, weist C.___ verschiedene Verhaltensauffälligkeiten auf. Für beide Söhne besteht seit dem 20. März 2019 eine Beistandschaft.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde vom 10. September 2025 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie im «Erläuterungsverfahren» mit Eingabe vom 15. September 2025 fristgerecht Stellung genommen habe, im Erläuterungsentscheid aber vermerkt sei, sie habe sich nicht vernehmen lassen. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 bestätigt, die Vorinstanz, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin entgegen der Erwägung 1.3 des angefochtenen Entscheids, fristgereicht eingegangen sei, der Einbezug jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des angefochtenen Entscheides führe.
E. 2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde (an Stelle vieler: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Eine Heilung ist aber nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358 m.H.). Die betroffene Person muss die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).
E. 2.3 Die Vorinstanz hat zugestanden, eine fristgerecht eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt zu haben (vgl. oben). Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Diese Verletzung kann vorliegend aber ausnahmsweise als geheilt gelten. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung bereits bestätigt, dass der Inhalt der nicht beachteten Eingabe nicht zu einer inhaltlichen Änderung des angefochtenen Entscheids geführt hätte und keine Wiedererwägung vorgenommen, womit eine Rückweisung zum prozessualen Leerlauf würde. Sodann hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend grundsätzlich dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (§ 145 EG ZGB i.V.m. § 67bisVRG).
E. 3 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2022 wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den beiden Söhnen in teilweiser Abänderung des Entscheids vom 18. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zofingen angepasst (Aufhebung und Neufassung Dispositivziffer 1). Dabei wurde festgehalten, dass bis zur Installation der Kinderspitex an den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters, dieser berechtigt und verpflichtet sei, die Söhne C.___ und D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 bis 17:00 Uhr, auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom
E. 3.1 Prozessgegenstand ist vorliegend ausschliesslich die Ausdehnung des persönlichen Verkehrs und damit verbundene Modalitäten. Einerseits geht es um eine Übernachtung von C.___ an jedem zweiten Wochenende beim Beschwerdegegner, andererseits geht es um das Recht und die Pflicht des Beschwerdegegners, jährlich drei Wochen Ferien mit C.___ zu verbringen.
3.2.1 Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 E. 3; 115 II 206 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom
15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b).
3.2.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243).
3.2.3 Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, m.w.H.).
3.2.4 Die Kindesschutzbehörde regelt den persönlichen Verkehr neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, das ursprüngliche Verfahren erneut aufzurollen (Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.3 m.H.a. Urteil 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1).
E. 3.3 Das Recht und die Pflicht auf eine Übernachtung alle zwei Wochen von C.___ und D.___ beim Beschwerdegegner wurde bereits mit Entscheid des Obergerichts Aargau vom 20. Oktober 2022 festgelegt. Für die Übernachtung von D.___ wurde die Installation der Kinderspitex als zwingende Voraussetzung betrachtet, nicht jedoch für jene von C.___. Um den organisatorischen Aufwand und die konfliktreichen Übergaben zu minimieren, wurde zu diesem Zeitpunkt aber darauf verzichtet, das Besuchsrecht betreffend beide Söhne unabhängig zu regeln. Es wurde somit auch die Übernachtung von C.___ erst ab der Installation der Kinderspitex für D.___ vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5 sowie Urteil XBE.2022.17 des Obergerichts Aargau vom 20. Oktober 2022 E. 3.3.4.5). In der Folge hat sich gezeigt, dass die Umsetzung der entsprechenden Installation auf Schwierigkeiten stösst.
E. 3.4 Die nun beantragte Regelung des persönlichen Kontaktes (Übernachtung insbesondere von C.___ jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien) entspricht dem Standard für schulpflichtige Kinder (Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art.273 N 15). Im angefochtenen Entscheid (E. 2.5) geht die Vorinstanz davon aus, dass das Obergericht Aargau bei der Festlegung der damaligen Regelung (Übernachtung für beide Kinder erst nach Errichten der Kinderspitex) davon ausging, dass die Kinderspitex zeitnah eingerichtet werden würde. Da aber trotz Bemühungen der Beistandsperson weder die Kinderspitex noch die Regelung betreffend den Transport der Kinder umgesetzt werden konnte, rechtfertige sich die Abänderung des Entscheids vom 20. Oktober
2022. Mit begleiteten Übergaben erachtete die Vorinstanz eine zusätzliche Übergabe zwischen den Parteien als zumutbar und erweiterte den persönlichen Verkehr des Beschwerdegegners um eine Übernachtung von C.___ ohne Kinderspitex sowie drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Erweiterung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und C.___ vor allem vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, sich während Übernachtungen oder Ferien um Kinder mit besonderen Bedürfnissen zu kümmern. Auch erachtet sie die Wohnung des Beschwerdeführers als unzureichend und erhebt schwere Vorwürfe gegen ihn wegen angeblich gewalttätigem Verhalten gegenüber den Söhnen.
4.2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners ist seit Langem bekannt. Bereits im Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. März 2019 (Geschäfte KEMN.2018.381 und KEMN.2019.162) wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdegegner an einem Geburtsgebrechen leide sowie psychisch belastet und verbeiständet sei (E. 1.7 f.). Auch das Bundesgericht hält im Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 in E. 2.3.3, fest, dass der Entscheid betreffend die aktuell geltende Besuchsregelung vom 20. Oktober 2022 in Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gefällt worden war. Aus dem im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2025 und dem Beschluss der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 19. November 2025 ergibt sich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sogar noch länger bekannt gewesen sein muss. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich aufgrund der gestellten Diagnosen rückwirkend ab 2005 eine volle Invalidität bescheinigt und (aufgrund verspäteter Anmeldung) ab 2016 eine volle IV-Rente zugesprochen. Daran ändert sich auch nichts, falls die exakte medizinische Diagnose der Beschwerdeführerin erst durch Kenntnis des sozialversicherungsrechtlichen Urteils vom 12. Juni 2025 bekannt geworden sein sollte. Entscheidend ist vorliegend nicht die exakte medizinische Qualifikation, sondern sind die damit verbundenen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Betreuungsfähigkeit. An diesen hat sich auch mit dem Urteil vom 12. Juni 2025 nichts geändert. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kindsvater seit Jahren im Rahmen des Elternkonflikts unter Beobachtung steht sei dies durch Beistandspersonen, die sozialpädagogische Familienbegleitung oder den Mediator kann davon ausgegangen werden, dass die begleitenden Fachpersonen die entsprechenden Einschränkungen stets mitberücksichtigt haben. Nicht zuletzt weil die Kindsmutter seit Jahren in regelmässigen Abständen immer wiederkehrende Bedenken in die verschiedensten Verfahren hat einfliessen lassen (vgl. unter anderem den vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023). Entsprechend ergeben sich aus dem sozialversicherungsrechtlichen Urteil keine neuen Erkenntnisse, welche im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz wären.
4.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist somit nicht erneut abzuklären. Er wurde, wie vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme dargelegt, im bisherigen Verfahren bereits mehrfach überprüft und es wurde festgestellt, dass er dem persönlichen Kontakt mit Übernachtung (bei D.___ mit Kinderspitex oder gleichwertigen Massnahmen) nicht entgegensteht. Zudem wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung errichtet und die Kinder haben eine Beiständin. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beizug oder Erstellen von Gutachten und Berichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners sind vollumfänglich abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. auch den Entscheid des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023).
5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde weiter damit, dass der Beschwerdegegner durch sein Verhalten das Wohl der Kinder gefährde. Dies z.B. dadurch, dass er C.___ gamen lasse, anstatt mit ihm an die frische Luft zu gehen und seinem Bewegungsdrang Abhilfe zu schaffen. Als anderes Beispiel führt die Beschwerdeführerin in einer sich in den Akten befindlichen Eingabe an die KESB an, dass C.___ einmal hungrig nach Hause gekommen sei, weil der Beschwerdegegner kein Abendessen gekocht habe. Die Schwelle einer Kindswohlgefährdung, welche gegen eine Übernachtung von C.___ beim Beschwerdegegner oder gar für das von der Beschwerdeführerin beantragte begleitete Besuchsrecht sprechen würde, ist bei solchen und ähnlichen Einzelfällen jedoch nicht erreicht, selbst wenn diese stellenweise zutreffen sollten.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass es anlässlich der Besuche seitens des Beschwerdegegners wegen Überforderung zu Übergriffen auf die Söhne gekommen sei. Solche Handgreiflichkeiten gegenüber den Söhnen werden von der Beschwerdeführerin immer wieder behauptet. Die Vorinstanz fand bislang keine Anzeichen dafür, dass diese Behauptungen zutreffen könnten (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023, E. 2.2). Die Vorinstanz hat dies bereits mehrfach festgehalten und auch im vorliegenden Verfahren untermauert die Beschwerdeführerin ihre Aussage nicht mit Beweisen. Die eingereichten Polizeiberichte und Strafbefehle beziehen sich mit Ausnahme des Fahrens ohne Führerschein ausschliesslich auf Angriffe auf die Beschwerdeführerin. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Rundumschlages auch Vorwürfe gegen mehrere Mitglieder der Familie des Beschwerdegegners, die bis hin zum Mord reichen. Im vorliegenden Kontext sind allfällige Straftaten von Verwandten unabhängig davon, wie schlimm sie sein mögen nicht relevant. Es geht hier ausschliesslich um den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass der Vater das Besuchsrecht dazu nutzen würde, seine Kinder mit gefährlichen Straftätern zusammen zu bringen. Der Antrag auf Edition von Bildern der Nasen-Operation der Lebenspartnerin des Beschwerdegegners ist mangels Relevanz für das Kindswohl ebenfalls abzuweisen. Es wird auf die vorstehenden Erwägungen sowie die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden hingewiesen (vgl. dazu auch nachfolgend).
5.3 Gemäss Stellungnahme der Beistandsperson vom 8. Dezember 2025 hat der Beschwerdegegner durch die SPF sowie durch seine Eltern (recte: Vater), Geschwister und Partnerin ausreichend Unterstützung, um die Herausforderung der Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen für die ihm zustehende und zeitlich beschränkte Besuchszeit zu bewältigen. Eine Begleitung während der gesamten Besuchszeit wird nicht als notwendig erachtet. Sie sei aufgrund des bekannten Elternkonfliktes welcher klar von beiden Elternteilen ausgehe lediglich für die Übergaben angezeigt. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, wonach C.___ an Leib und Wohl gefährdet sei, hätten bisher nicht erhärtet werden können.
5.4 Den Akten der Vorinstanz ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer generell um den Kontakt zu seinen Kindern bemüht hat. Nachdem sein Besuchsrecht zu Beginn begleitet wurde, konnte es mit steigendem Alter der Kinder stetig ausgebaut werden. Eine Kindswohlgefährdung durch den Kontakt zum Beschwerdegegner, wie die Beschwerdeführerin diese behauptet, ist in der heutigen Situation durch keine der involvierten Stellen festgestellt oder befürchtet worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt hat. Auch ist es vor dem Hintergrund der stetigen Steigerung des Kontakts, der permanenten Evaluation der Situation durch Fachpersonen und der Begleitung des Beschwerdegegners durch die SPF und seine Familie als verhältnismässig anzusehen, das Besuchsrecht nun auf den üblichen Rahmen einer Übernachtung von C.___ alle zwei Wochen und drei Wochen Ferien mit C.___ auszudehnen.
6. Betreffend die Wohnung des Beschwerdegegners ist festzuhalten, dass es sich gemäss Mietvertrag vom 7. Mai 2024 um eine 3-Zimmer-Wohnung handelt. Zudem befindet sich die Wohnung in einem Haus, welches von mehreren Mitgliedern der Familie des Beschwerdegegners bewohnt wird, welche ihn bei der Betreuung der Kinder unterstützen. Es ist daher davon auszugehen, dass weitere Teile des Hauses ebenfalls zumindest zeitweise mitbenutzt werden können. Es gibt sodann keine Hinweise dafür, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers das Wohl von C.___ bei einer Übernachtung alle zwei Wochen oder während drei Wochen Ferien im Jahr gefährden würde. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beiständin wie auch die sozialpädagogische Familienbegleitung Alarm schlagen würden und müssten, falls sich Anzeichen einer unzumutbaren Übernachtungssituation ergeben sollten. Solange C.___ im vorliegend zeitlich festgelegten Umfang beim Vater übernachtet, sind an den Schlafplatz nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, wie dies zum Beispiel bei der Einräumung einer alternierenden Obhut der Fall wäre. So benötigt C.___ auf seiner Schulstufe und bei den aktuell festgelegten Besuchszeiten (alle zwei Wochen von Samstag um 10:00 Uhr bis Sonntag um 10:00 Uhr) zum Beispiel keinen Schreibtisch zur Erledigung von Hausaufgaben und es ist ihm beispielsweise auch zuzumuten im gleichen Zimmer wie seine Halbgeschwister zu schlafen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ein geänderter Bedarf ergeben und der Kindsvater diesem nicht Nachachtung verschaffen, wäre es Aufgabe der Beistandsperson, darauf einzuwirken. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Abschliessend ist diesbezüglich hervorzuheben, dass aus der Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Oktober 2025 überzeugend hervorgeht, dass das Kindswohl der beiden Söhne aktuell vor allem durch den Elternkonflikt zwischen den Parteien gefährdet sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Konfliktsituationen zwischen den Eltern aber nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen: Es wäre unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 130 III 585 S. 589 E. 2.2.1). Es geht nicht an, dass das Recht von C.___ und D.___ auf persönlichen (unbeschränkten) Verkehr zu beiden Elternteilen aufgrund eines seit Jahren bestehenden und verhärteten Konflikts zwischen den Eltern eingeschränkt und die Söhne einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt werden. Die Parteien haben den zwischen ihnen bestehenden Konflikt zum Wohle der Söhne hinter sich zu lassen und am Erhalt bzw. Ausbau des persönlichen Verkehrs mitzuwirken. Sie sind daher erneut und eindringlich darauf hinzuweisen, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Die Kindseltern haben sich dabei zu gewärtigen, dass bei in Zukunft gleichbleibend verhärteten Fronten die KESB auch weitergreifende geeignete Massnahmen gegenüber beiden Elternteilen vertieft zu prüfen hätte. Dabei reicht die Möglichkeit der Instrumente von Mahnungen und Weisungen im Sinne von Art. 307 ZGB, allenfalls verbunden mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB oder der Realvollstreckung der persönlichen Kontakte, bis zu einer teilweisen Einschränkung der elterlichen Sorge bei der Kindsmutter (Art. 308 ZGB) oder dem Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend beide Elternteile. Nicht zuletzt hat die nach wie vor zuständige KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dem Umstand, dass die Kindsmutter erneut einen Kantonswechsel vorgenommen und sich damit wohl einen Zuständigkeitswechsel bei der KESB erhofft hat, vor dem Hintergrund des Kindswohls besondere Beachtung zu schenken. Sollte sich zeigen, dass die Kindsmutter ihre Kinder aus rein prozessualen Gründen bzw. weil sie mit behördlichen Entscheiden punkto Umgangsrecht des Vaters oder in schulischen Fragen nicht einig geht, im Sinne eines «forum shoppings» immer wieder umziehen lässt, wäre dies vor dem Hintergrund des Kindeswohls näher zu betrachten. In Anbetracht der aktuellen Aktenlage ist die KESB geheissen, der Situation Aufmerksamkeit zu schenken und dabei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter für inzwischen zwei Kleinkinder sowie zwei Kinder mit besonderen Bedürfnissen die Verantwortung trägt und dadurch offensichtlich einer hohen Belastung ausgesetzt ist. Ob sie in dieser Situation die Energie immer in Richtung des Kindswohls investiert, scheint aufgrund der Aktenlage zumindest fraglich. Soweit es den Kindsvater anbelangt, ist wiederum dieser gehalten, sich bezüglich der Transportwege stärker zu engagieren. Nachdem ihm mit dem Erläuterungsentscheid nun auch explizit die Möglichkeit eingeräumt wurde, geeignete Personen aus dem Umfeld mit der Übergabe zu betrauen, hat er sich entsprechend darum zu bemühen. Wenn seine Partnerin aus beruflichen Gründen nicht Unterstützung leisten kann, hat er nach anderen geeigneten Möglichkeiten zu suchen, bei welchen er den Transport begleiten kann. Hier ist ihm ein angemessenes Mitwirken zumutbar und wird ein solches erwartet.
E. 7 Das vorinstanzliche Verfahren blieb mit Verfügung vom 7. Mai 2024 weiterhin sistiert, während Fragen des Transportes der Kinder an den Besuchswochenenden geklärt und Berichte eingeholt wurden und die Eltern angewiesen waren, die kinderorientierte Elternberatung weiterhin wahrzunehmen. Mit Datum vom 30. November 2024 erstattete [...] zu Handen der KESB den Schlussbericht zur kinderorientierten Beratung. Die Sistierung wurde am 9. Dezember 2024 mit verfahrensleitender Verfügung aufgehoben und den Kindseltern Frist zur Stellungnahme gesetzt.
E. 8 Die Beschwerdeführerin brachte in mehreren Stellungnahmen an die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie mit der Ausdehnung des persönlichen Umgangs des Beschwerdegegners mit C.___ nicht einverstanden sei und beantragte namentlich den Wechsel der Mandatsperson, die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen sowie das Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Beschwerdegegner.
E. 8.1 In ihrer Beschwerde gegen den Erläuterungsentscheid macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass die Betreuung von D.___ «nur durch die Kinderspitex/Fachpersonen im Gesundheitswesen» gewährleistet werden könne und das Besuchsrecht des Beschwerdegegner betreffend D.___ daher nicht auch bei der Errichtung «anderer geeigneter Massnahmen» ausgedehnt werden könne.
E. 8.2 Im Erläuterungsentscheid wurde festgehalten, dass die anderen geeigneten Massnahmen denselben gesundheitlichen Standard sicherstellen müssten, wie die Kinderspitex. Die Beschwerdeführerin benutzt in der Beschwerde selbst die Formulierung «Kinderspitex/Fachpersonen im Gesundheitswesen». Daraus geht hervor, dass sie genau wie die Vorinstanz im Erläuterungsentscheid in erster Linie eine Betreuung durch Fachpersonen im Gesundheitswesen für notwendig hält. Ob diese durch die Kinderspitex oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, kann nicht entscheidend sein, sofern eben die Gleichwertigkeit vorhanden ist. Hinzu kommt, dass bereits feststeht, dass am bestehenden Wohnort des Beschwerdegegners keine Betreuung durch eine Kinderspitex möglich ist. Auf den Anbieter «Kinderspitex» zu bestehen, würde daher eine faktische Verunmöglichung der Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen D.___ und dem Beschwerdegegner bedeuten. Die Präzisierung, dass der persönliche Verkehr zwischen D.___ und dem Beschwerdegegner auch nach der Errichtung anderer geeigneter Massnahmen auf eine Übernachtung ausgedehnt werden könne, gefährdet das Wohl von D.___ nicht.
E. 8.3 Welche Aufgaben durch die Kinderspitex oder eine andere Organisation dereinst konkret abgedeckt werden müssen bzw. wann Gleichwertigkeit besteht, kann und muss aktuell nicht beurteilt werden. Der Beschwerdegegner möchte D.___ zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu einer Übernachtung zu sich nehmen und die Beschwerdeführerin ist damit einverstanden.
E. 8.4 Ob es sich bei der Präzisierung in diesem Punkt tatsächlich um eine Erläuterung oder vielmehr um eine inhaltliche Abänderung bzw. Ergänzung des angefochtenen Entscheides handelt, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, kann offenblieben. Die Vorinstanz hatte gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB das Recht, während laufender Frist zur Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Selbst wenn es sich um eine inhaltliche Abänderung des Entscheides gehandelt hätte, wäre dies somit zulässig gewesen.
E. 9 Mit Entscheid der KESB vom 20. Mai 2025 (schriftliche Begründung vom 12. August 2025) wurde die Regelung des persönlichen Verkehrs per 1. Juli 2025 im Sinne einer Minimalregelung bei Uneinigkeit der Eltern wie folgt geändert:
«D.___:
Sobald die Mandatsperson die Besuche der Kinderspitex an den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters organisiert und installiert hat, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 10:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Bisher)
Bis zur Installation der Kinderspitex an den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters, ist dieser berechtigt und verpflichtet, D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Bisher)
C.___:
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 10:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Neu)
Der Vater ist ab Januar 2026 berechtigt und verpflichtet, C.___ jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen.(Neu)
(Zurück-)Bringen:
Der Vater holt C.___ und D.___ am Samstag jeweils am Wohnort der Mutter ab und bringt sie wieder zurück. (Neu)
Bis zur Installation der Kinderspitex holt die Mutter D.___ am Samstag jeweils am Wohnort des Vaters ab. (Neu)»
Weiter wurden die Modalitäten der Terminvereinbarung festgelegt, die übrigen Anträge abgelehnt, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und den Eltern die Verfahrenskosten je hälftig auferlegt.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin lehnt auch die im Erläuterungsentscheid vorgenommene Präzisierung ab, dass vom Beschwerdegegner betraute Personen die Söhne abholen und wieder zurückbringen dürfen, da dies oft zu Konflikten und Diskussionen führe. Um eine konfliktarme Übergabe zu ermöglichen, solle nur der Beschwerdegegner die Kinder abholen und zurückbringen dürfen.
E. 9.2 Im Erläuterungsentscheid wurde festgehalten, dass die Regelung im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdegegner die Kinder abzuholen habe, lediglich bedeute, dass er die Verantwortung für den Transport trage und diesen organisieren müsse. Die Delegation dieser Aufgabe an eine Drittperson sei zulässig, solange das Kindswohl gewahrt sei.
E. 9.3 Wie die eingereichten Polizeiberichte und die bei der Vorinstanz eingegangenen Gefährdungsmeldungen zeigen, kommt es auch dann zu Diskussionen und Konflikten, wenn der Beschwerdegegner die Söhne selbst abholt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Situation für die Söhne dadurch verbessert würde. Im Gegenteil. Finden die Konflikte direkt zwischen den Eltern statt, wird der bereits bestehende Loyalitätskonflikt der Söhne weiter angefeuert. Die Präzisierung, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, den Transport der Söhne an eine Drittperson zu delegieren, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
10. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. September 2025 einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson stellt, ist darauf nicht einzutreten. Dies war nicht Thema das angefochtenen Entscheids und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen wäre dieser zwischenzeitlich ohnehin gegenstandslos geworden, da aufgrund eines Personalabgangs per 21. November 2025 bereits eine neue Beistandsperson durch die KESB eingesetzt wurde und der damit übertragene und umfassende Aufgabenkatalog den aktuellen Bedürfnissen entspricht.
11. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben eine Ungleichbehandlung geltend macht, weil B.___ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden sei und sie nicht über einen solchen verfüge, verfängt ihre Begründung nicht. So hätte es ihr einerseits jederzeit offen gestanden, vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Andererseits macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2026 ausführlich geltend, wirtschaftlich selbständig zu sein und mehrere Liegenschaften im Alleineigentum zu besitzen. Sie hätte also jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen eigenen Rechtsbeistand beizuziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die umfassende Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt. Zudem ist nicht ersichtlich, worin die aufgrund der anderweitigen Beanspruchung fehlende Mitwirkungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gelegen haben soll. Einerseits war es die Beschwerdeführerin selbst, welche erneut ein Beschwerdeverfahren angehoben hat. Andererseits hat sie sich fortlaufend und auch unaufgefordert immer wieder und teilweise weitschweifig und ohne Relevanz für das Verfahren geäussert. Zudem hätte ihr in begründeten Fällen die Möglichkeit offengestanden, eine Frist zur Stellungnahme verlängern zu lassen. Die entsprechenden Begehren sind daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
12.Die beiden Beschwerden erweisen sich somit mit Ausnahme der festgestellten Gehörsverletzung als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegend, womit sie grundsätzlich nicht die ganzen Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO), welche in Anbetracht des Aufwandes inkl. Entscheidgebühr vorliegend und in Anwendung des Gebührenrahmens gemäss § 147 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 1'800.00 festzulegen sind. Da die Beschwerdeführerin in sehr bescheidenem Umfang obsiegt, rechtfertigt es sich, ihr dennoch den grössten Teil (entsprechend 5/6) der Gerichtskosten von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Die restlichen CHF 300.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
14. Die Ausführungen des Beschwerdegegners beziehen sich lediglich auf die Punkte, in denen die Beschwerdeführerin unterlegen ist. Sie hat dem Beschwerdegegner daher die volle Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht einen (mit Verfügung vom 20. Januar 2026 antragsgemäss um 1.5 Stunden erhöhten) Aufwand von total 11 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 173.20 (ausmachend CHF 2'263.20) zuzüglich 8.1 % MWST (ausmachend CHF 183.30), somit total CHF 2'446.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), geltend. Angesichts der zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin scheint dieser Aufwand angemessen. Für den Fall, dass die Parteientschädigung uneinbringlich sein sollte (was der Beschwerdegegner zu belegen hätte, macht die Beschwerdeführerin doch wirtschaftliche Selbständigkeit und Grundeigentum geltend), ist das Gesuch von B.___ zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in Folge seiner Mittelosigkeit zu genehmigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird auf den Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Ein Nachzahlungsanspruch wird durch Advokat Tobias Fasnacht nicht geltend gemacht und auch keine Honorarvereinbarung eingereicht.
Demnach wirderkannt:
4.Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.B.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Tobias Fasnacht als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
6.A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, ausmachend CHF 1'800.00, einen Anteil von CHF 1500.00 zu bezahlen. Der Restbetrag von CHF 300.00 geht zu Lasten der Staatskasse.
7.A.___ hat B.___, vertreten durch Advokat Tobis Fasnacht, eine Parteientschädigung von CHF 2'246.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
8.Für den Betrag von CHF 2'246.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
9.Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann
E. 10 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2025 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ans Verwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
«1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben/ Respektive an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Anordnung, dass keine Übernachtungen und Ferien beim Vater stattfinden, solange die bestehenden Risiken und Erziehungsfähigkeit beim Kindsvater nicht geklärt und diesbezügliche Mängel und Unzulänglichkeiten behoben sind und die Massnahmen wie einer engmaschigen Begleitung durch eine SPF einwandfrei funktionieren.
3. Entsprechend Ziffer 2 sei eine umfassende Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters durchzuführen oder eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, eine solche anzuordnen (Gutachten, psychologische Einschätzung, Umfeldabklärung).
4. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
5. Es sei die Mandatsperson auszuwechseln und eine aktive Beistandsperson für die Kommunikation, samt Anpassung des Mandats einzusetzen.
6. Es sei das Kindswohl vor dem Elternrecht zu setzen.»
E. 11 Mit Entscheid der KESB vom 9. September 2025 wurden alsdann eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) bei beiden Elternteilen sowie begleitete Übergaben durch selbige sowie eine Erweiterung der Aufgaben des Beistandes angeordnet, nachdem bei der Vorinstanz mehrere Gefährdungsmeldungen eingegangen waren, welche das kindswohlgerechte Verhalten beider Elternteile in Frage stellten. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahrens-Nummer VWBES.2025.439). Dieses trat mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 auf die Beschwerde wegen nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
E. 12 Mit Entscheid vom 17. September 2025 (künftig: Erläuterungsentscheid) wurde das Dispositiv des Entscheids vom
20. Mai 2025 gemäss Antrag des Beschwerdegegners vom 2. September 2025 bezüglich D.___ wie folgt erläutert und präzisiert (Unterstreichung hinzugefügt):
«Sobald die Mandatsperson die Besuche der Kinderspitexoder einer anderen geeigneten Massnahmean den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters organisiert und installiert hat, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 10:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Bisher)
Bis zur Installation der Kinderspitexoder einer anderen geeigneten Massnahmean den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters, ist dieser berechtigt und verpflichtet, D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Bisher)»
Bezüglich C.___ wurde der Wortlaut gemäss Entscheid vom 20. Mai 2025 belassen:
«Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C.___ alle zwei Wochen von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag 10:00 Uhr, auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. (Neu)
Der Vater ist ab Januar 2026 berechtigt und verpflichtet, C.___ jährlich während den Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. (Neu)»
Bezüglich das (Zurück)Bringen wurde der Entscheid wie folgt präzisiert (Unterstreichung hinzugefügt):
«Der Vateroder von ihm betraute Person(en), namentlich die Lebenspartnerin, Familienmitglieder, etc.,holt C.___ und D.___ am Samstag jeweils am Wohnort der Mutter ab und bringt sie wieder zu ihr zurück. (Neu)
Bis zur Installation der Kinderspitexoder einer anderen geeigneten Massnahmeholt die Mutter oder von ihr betraute Person(en), namentlich der Lebenspartner, Familienmitglieder, etc., D.___ am Samstag jeweils am Wohnort des Vaters ab. (Neu)»
E. 13 Gegen diesen Erläuterungsentscheid vom 17. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2025 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte dessen Aufhebung. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein zweites Verfahren unter der Nummer VWBES.2025.393, welches mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom
25. November 2025 mit dem vorliegenden vereinigt wurde.
E. 14 Die Vertretung der seit Sommer 2025 ausgefallenen Beistandsperson reichte auf entsprechende Verfügung hin am 7. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.
E. 15 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 reichte die Vorinstanz die Akten ein. Sie verzichtete unter Hinweis auf den ausführlich begründeten Entscheid auf eine Stellungnahme zum Entscheid vom 20. Mai 2025 und beschränkte sich auf einige Bemerkungen zu seither erfolgten Entwicklungen sowie zum Verhalten der Kindseltern.
E. 16 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch einen neuen Rechtsvertreter, Akteneinsicht und Fristansetzung für eine Stellungnahme. Auch stellte er das Einreichen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht.
E. 17 Mit undatierter Stellungnahme, aufgegeben am 22. Oktober 2025 und beim Gericht eingetroffen am 24. Oktober 2025, äusserte sich die Kindsmutter zur Stellungnahme der stellvertretenden Beiständin vom 7. Oktober 2025.
E. 18 Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte der Beschwerdegegner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welche mit Verfügung vom 13. November 2025 gewährt wurde.
E. 19 Mit Eingabe vom 21. November 2025 beantragte der Kindsvater die Abweisung beider Beschwerden.
E. 20 Mit Verfügung vom 21. November 2025 wurde die stellvertretende Beiständin von der KESB zur neuen Beiständin der Söhne ernannt und der Aufgabenbereich angepasst.
E. 21 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 nahm die Beiständin im Verfahren VWBES.2025.439 (vgl. auch Ziffer 11 vorstehend) Stellung zur Situation der beiden Söhne. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 wurde die Stellungnahme zu den Akten des vorliegenden Verfahrens beigezogen, da sie sich auf die Daten der Verfügungen im vorliegenden Verfahren bezieht und dieses auch thematisch abdeckt. Die Stellungnahme enthält folgende «Anträge» der Beiständin:
E. 22 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte der Vertreter des Beschwerdegegners eine Kostennote ein.
E. 23 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte diverse Unterlagen ein. Darunter ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2025, in welchem dem Beschwerdegegner aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit dissozialen, emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen, einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F.70.0) sowie Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) rückwirkend ab dem Jahr 2016 eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde.
E. 24 Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein und stellte sinngemäss den Antrag, es seien die im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2025 (Anspruch auf Invalidenrente) erwähnten Ausführungen des Gutachters PD Dr. [ ] vom 14. Januar 2025 betreffend den Gesundheitszustand des Kindsvaters zu berücksichtigen und das Original des Gutachtens beizuziehen. Dies verbunden mit der Fragestellung, ob und falls ja mit welchen Begleitmassnahmen sich die im Gutachten erwähnten Diagnosen des Kindsvaters mit unbegleiteten Besuchen der beiden gemeinsamen Söhne beim Kindsvater vereinbaren lassen würden. Weiter verlangte sie die Einholung eines im sozialversicherungsrechtlichen Urteil erwähnten Berichts der KESB Laufental vom 07.12.2020 sowie eine fachärztliche Einschätzung beim Verfasser des vorerwähnten Gutachtens, PD Dr. [ ], betreffend Belastbarkeit des Kindsvaters im Umgang mit den gemeinsamen Söhnen und die Einholung entsprechender Empfehlungen betreffend Gestaltung zukünftiger Besuchskontakte. Abschliessend stellte sie den Antrag, auf Erlass einer Verfügung, wonach bis zur Klärung der Gesamtsituation respektive einem Entscheid über die zur Diskussion stehende Ausweitung des Besuchsrechts keine Übernachtungen des Sohnes C.___ beim Vater erfolgen sollten.
E. 25 Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2026 abgelehnt. Mit der gleichen Verfügung wurden zwei undatierte Post-it Notizen mit zusätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin aus den Akten gewiesen, welche die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe vom 31. Dezember 2025 geklebt hatte.
E. 26 Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die beim Verwaltungsgericht eingegangene Kopie des Schreibens der KESB vom 12. Januar 2026 zu den Akten genommen werde und ihre neue Wohnadresse in den Unterlagen für den Kindsvater ausnahmsweise geschwärzt werde. Die KESB wurde ersucht, das Verwaltungsgericht über die Thematik der Geheimhaltung der Wohnadresse auf dem Laufenden zu halten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr frei stehe, beim Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ebenso wurde festgehalten, dass das Verwaltungsgericht diesfalls einen solchen Entscheid mit dem Vorgehen der KESB koordinieren würde. Bereits anlässlich eines aktenkundig festgehaltenen Telefonats vom 8. Januar 2026 war die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass sie sowohl dem Gericht als auch der KESB eine aktuelle Zustelladresse zur Verfügung zu stellen habe. Bei unterlassener Meldung liege es in ihrer Risikosphäre, wenn eine amtliche Sendung sie nicht oder verspätet erreiche.
E. 27 Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 beantragte B.___ die Abweisung der in der Eingabe vom 31. Dezember 2025 gestellten Anträge sowie die Erhöhung der eingereichten Kostennote von Advokat Tobias Fasnacht um pauschal 1,5 Stunden. Die Erhöhung der Kostennote wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2026 bewilligt.
E. 28 Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 (Postaufgabe 26. Januar 2026) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut und beantragte die Edition von Fotos betreffend eine allfällige Nasen-OP der aktuellen Partnerin des Beschwerdeführers im Juni 2025.
E. 29 Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson. Diese Eingabe wird dem Beschwerdegegner und der KESB mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zugestellt.
E. 30 Am 5. Februar 2026 ging beim Verwaltungsgericht der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 3. Februar 2026 sowie der dazugehörige Begleitbrief vom gleichen Tag in Sachen «Nichteintreten Änderung persönlicher Verkehr/Sistierung Aushändigung der Ausweisdokumente» ein, welcher den Beteiligten direkt durch die KESB eröffnet worden war. Der Entscheid wird im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen.
E. 31 Am 25. Februar 2026 ging beim Verwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin ein (Postaufgabe am 24. Februar 2026), in welcher diese folgendes beantragte:
«1. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege an den Kindsvater bei gleichzeitiger Ablehnung derselben gegenüber mir ein erhebliches strukturelles Ungleichgewicht der Verfahrensmöglichkeiten entstanden ist.
2. Es sei zu berücksichtigen, dass ich infolge des erheblichen Betreuungsaufwandes für beeinträchtigte, schulpflichtige Kinder faktisch nicht in der Lage war, sämtliche Vorbringen, Beweismittel und Sachverhaltsdarstellungen innert Frist vollständig einzureichen.
3. Es sei festzustellen, dass daraus eine betreuungsbedingte Beweisnot entstanden ist, welche bei der Würdigung der bisherigen Eingaben angemessen zu berücksichtigen ist.
4. Es sei bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass zahlreiche Eingaben des Kindsvaters zu mehreren parallellaufenden Verfahren geführt haben, wodurch meine zeitlichen und finanziellen Ressourcen erheblich eingeschränkt wurden.
5. Es sei im Rahmen der materiellen Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Entscheidungen zum Umgangsrecht nicht auf einer unvollständigen oder einseitig entstandenen Aktenlage beruhen dürfen, insbesondere wenn die Mitwirkung des hauptbetreuenden Elternteils aus objektiven Gründen eingeschränkt war.»
Die vorstehende Eingabe wird der KESB und dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zugestellt.
E. 32 Weiter ging beim Verwaltungsgericht am 5. März 2026 der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 3. März 2026 in Sachen «Antrag auf Geheimhaltung der Wohnadresse / Antrag auf Anordnung eines Annäherungsverbots» ein. Dieser war den Beteiligten direkt eröffnet worden und wird im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen.
II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom16. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1.KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
2.B.___vertreten durch Advokat Tobias Fasnacht,
Beschwerdegegner
betreffendErweiterung des persönlichen Verkehrs
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. C.___ (geb. 2017) und D.___ (geb.
2018) sind die gemeinsamen Söhne der unverheirateten Eltern A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner oder Kindsvater). Die Eltern leben getrennt und die Beschwerdeführerin hat die alleinige elterliche Sorge und Obhut inne.
2. Beide Söhne haben besondere Bedürfnisse. Während D.___ mit Trisonomie 21 und einem Herzfehler geboren wurde, weist C.___ verschiedene Verhaltensauffälligkeiten auf. Für beide Söhne besteht seit dem 20. März 2019 eine Beistandschaft.
3. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2022 wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und den beiden Söhnen in teilweiser Abänderung des Entscheids vom 18. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zofingen angepasst (Aufhebung und Neufassung Dispositivziffer 1). Dabei wurde festgehalten, dass bis zur Installation der Kinderspitex an den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters, dieser berechtigt und verpflichtet sei, die Söhne C.___ und D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 bis 17:00 Uhr, auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom
7. April 2021 (KEKV.2021.11/12) in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor umzusetzen sei. In besagtem Entscheid war unter anderem festgehalten worden, dass sobald die Beiständin die Besuche der Kinderspitex an den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters organisiert und installiert hat, der Vater berechtigt und verpflichtet ist, die Söhne C.___ und D.___ alle zwei Wochen von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag, 10:00 Uhr, auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.
4. Bislang wurde keine Kinderspitex eingerichtet.
5. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (weitergeleitet an die zuständige Behörde am 12. September 2023) beantragte der Beschwerdegegner damals noch ohne Rechtsvertretung im Wesentlichen und sinngemäss, dass C.___ an den Besuchswochenenden bei ihm übernachten darf. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend: KESB oder Vorinstanz) wies die Kindseltern in der Folge mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 an, eine kinderorientierte Elternberatung in Anspruch zu nehmen und sistierte das Verfahren zur Änderung des persönlichen Verkehrs bis zur Beendigung der kinderorientierten Elternberatung.
6. Mit Eingabe vom 7. März 2024 an die KESB beantragte der Beschwerdegegner nun rechtlich vertreten unter anderem erneut die Ausdehnung des persönlichen Verkehrs und machte geltend, die Sistierung der Anträge des Kindsvaters lasse sich nicht auf sachliche Gründe stützen. Er sei (ohne Kinderspitex) zu berechtigen und zu verpflichten, C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 10:00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Zudem sei ihm das Recht und die Pflicht einzuräumen, mindestens drei Wochen Ferien pro Jahr mit C.___ zu verbringen.
7. Das vorinstanzliche Verfahren blieb mit Verfügung vom 7. Mai 2024 weiterhin sistiert, während Fragen des Transportes der Kinder an den Besuchswochenenden geklärt und Berichte eingeholt wurden und die Eltern angewiesen waren, die kinderorientierte Elternberatung weiterhin wahrzunehmen. Mit Datum vom 30. November 2024 erstattete [...] zu Handen der KESB den Schlussbericht zur kinderorientierten Beratung. Die Sistierung wurde am 9. Dezember 2024 mit verfahrensleitender Verfügung aufgehoben und den Kindseltern Frist zur Stellungnahme gesetzt.
8. Die Beschwerdeführerin brachte in mehreren Stellungnahmen an die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie mit der Ausdehnung des persönlichen Umgangs des Beschwerdegegners mit C.___ nicht einverstanden sei und beantragte namentlich den Wechsel der Mandatsperson, die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen sowie das Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Beschwerdegegner.
9. Mit Entscheid der KESB vom 20. Mai 2025 (schriftliche Begründung vom 12. August 2025) wurde die Regelung des persönlichen Verkehrs per 1. Juli 2025 im Sinne einer Minimalregelung bei Uneinigkeit der Eltern wie folgt geändert:
«D.___:
Sobald die Mandatsperson die Besuche der Kinderspitex an den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters organisiert und installiert hat, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 10:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Bisher)
Bis zur Installation der Kinderspitex an den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters, ist dieser berechtigt und verpflichtet, D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Bisher)
C.___:
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 10:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Neu)
Der Vater ist ab Januar 2026 berechtigt und verpflichtet, C.___ jährlich während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen.(Neu)
(Zurück-)Bringen:
Der Vater holt C.___ und D.___ am Samstag jeweils am Wohnort der Mutter ab und bringt sie wieder zurück. (Neu)
Bis zur Installation der Kinderspitex holt die Mutter D.___ am Samstag jeweils am Wohnort des Vaters ab. (Neu)»
Weiter wurden die Modalitäten der Terminvereinbarung festgelegt, die übrigen Anträge abgelehnt, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und den Eltern die Verfahrenskosten je hälftig auferlegt.
10. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2025 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ans Verwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
«1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben/ Respektive an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Anordnung, dass keine Übernachtungen und Ferien beim Vater stattfinden, solange die bestehenden Risiken und Erziehungsfähigkeit beim Kindsvater nicht geklärt und diesbezügliche Mängel und Unzulänglichkeiten behoben sind und die Massnahmen wie einer engmaschigen Begleitung durch eine SPF einwandfrei funktionieren.
3. Entsprechend Ziffer 2 sei eine umfassende Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters durchzuführen oder eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, eine solche anzuordnen (Gutachten, psychologische Einschätzung, Umfeldabklärung).
4. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
5. Es sei die Mandatsperson auszuwechseln und eine aktive Beistandsperson für die Kommunikation, samt Anpassung des Mandats einzusetzen.
6. Es sei das Kindswohl vor dem Elternrecht zu setzen.»
11. Mit Entscheid der KESB vom 9. September 2025 wurden alsdann eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) bei beiden Elternteilen sowie begleitete Übergaben durch selbige sowie eine Erweiterung der Aufgaben des Beistandes angeordnet, nachdem bei der Vorinstanz mehrere Gefährdungsmeldungen eingegangen waren, welche das kindswohlgerechte Verhalten beider Elternteile in Frage stellten. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahrens-Nummer VWBES.2025.439). Dieses trat mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 auf die Beschwerde wegen nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
12. Mit Entscheid vom 17. September 2025 (künftig: Erläuterungsentscheid) wurde das Dispositiv des Entscheids vom
20. Mai 2025 gemäss Antrag des Beschwerdegegners vom 2. September 2025 bezüglich D.___ wie folgt erläutert und präzisiert (Unterstreichung hinzugefügt):
«Sobald die Mandatsperson die Besuche der Kinderspitexoder einer anderen geeigneten Massnahmean den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters organisiert und installiert hat, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 10:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Bisher)
Bis zur Installation der Kinderspitexoder einer anderen geeigneten Massnahmean den Besuchswochenenden des Vaters am Wohnort des Vaters, ist dieser berechtigt und verpflichtet, D.___ alle zwei Wochen von Samstag 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.(Bisher)»
Bezüglich C.___ wurde der Wortlaut gemäss Entscheid vom 20. Mai 2025 belassen:
«Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C.___ alle zwei Wochen von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag 10:00 Uhr, auf seine Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. (Neu)
Der Vater ist ab Januar 2026 berechtigt und verpflichtet, C.___ jährlich während den Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. (Neu)»
Bezüglich das (Zurück)Bringen wurde der Entscheid wie folgt präzisiert (Unterstreichung hinzugefügt):
«Der Vateroder von ihm betraute Person(en), namentlich die Lebenspartnerin, Familienmitglieder, etc.,holt C.___ und D.___ am Samstag jeweils am Wohnort der Mutter ab und bringt sie wieder zu ihr zurück. (Neu)
Bis zur Installation der Kinderspitexoder einer anderen geeigneten Massnahmeholt die Mutter oder von ihr betraute Person(en), namentlich der Lebenspartner, Familienmitglieder, etc., D.___ am Samstag jeweils am Wohnort des Vaters ab. (Neu)»
13. Gegen diesen Erläuterungsentscheid vom 17. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2025 ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte dessen Aufhebung. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein zweites Verfahren unter der Nummer VWBES.2025.393, welches mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom
25. November 2025 mit dem vorliegenden vereinigt wurde.
14. Die Vertretung der seit Sommer 2025 ausgefallenen Beistandsperson reichte auf entsprechende Verfügung hin am 7. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.
15. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 reichte die Vorinstanz die Akten ein. Sie verzichtete unter Hinweis auf den ausführlich begründeten Entscheid auf eine Stellungnahme zum Entscheid vom 20. Mai 2025 und beschränkte sich auf einige Bemerkungen zu seither erfolgten Entwicklungen sowie zum Verhalten der Kindseltern.
16. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch einen neuen Rechtsvertreter, Akteneinsicht und Fristansetzung für eine Stellungnahme. Auch stellte er das Einreichen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht.
17. Mit undatierter Stellungnahme, aufgegeben am 22. Oktober 2025 und beim Gericht eingetroffen am 24. Oktober 2025, äusserte sich die Kindsmutter zur Stellungnahme der stellvertretenden Beiständin vom 7. Oktober 2025.
18. Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte der Beschwerdegegner ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welche mit Verfügung vom 13. November 2025 gewährt wurde.
19. Mit Eingabe vom 21. November 2025 beantragte der Kindsvater die Abweisung beider Beschwerden.
20. Mit Verfügung vom 21. November 2025 wurde die stellvertretende Beiständin von der KESB zur neuen Beiständin der Söhne ernannt und der Aufgabenbereich angepasst.
21. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 nahm die Beiständin im Verfahren VWBES.2025.439 (vgl. auch Ziffer 11 vorstehend) Stellung zur Situation der beiden Söhne. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 wurde die Stellungnahme zu den Akten des vorliegenden Verfahrens beigezogen, da sie sich auf die Daten der Verfügungen im vorliegenden Verfahren bezieht und dieses auch thematisch abdeckt. Die Stellungnahme enthält folgende «Anträge» der Beiständin:
22. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte der Vertreter des Beschwerdegegners eine Kostennote ein.
23. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und reichte diverse Unterlagen ein. Darunter ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2025, in welchem dem Beschwerdegegner aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit dissozialen, emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen, einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F.70.0) sowie Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) rückwirkend ab dem Jahr 2016 eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde.
24. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein und stellte sinngemäss den Antrag, es seien die im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2025 (Anspruch auf Invalidenrente) erwähnten Ausführungen des Gutachters PD Dr. [ ] vom 14. Januar 2025 betreffend den Gesundheitszustand des Kindsvaters zu berücksichtigen und das Original des Gutachtens beizuziehen. Dies verbunden mit der Fragestellung, ob und falls ja mit welchen Begleitmassnahmen sich die im Gutachten erwähnten Diagnosen des Kindsvaters mit unbegleiteten Besuchen der beiden gemeinsamen Söhne beim Kindsvater vereinbaren lassen würden. Weiter verlangte sie die Einholung eines im sozialversicherungsrechtlichen Urteil erwähnten Berichts der KESB Laufental vom 07.12.2020 sowie eine fachärztliche Einschätzung beim Verfasser des vorerwähnten Gutachtens, PD Dr. [ ], betreffend Belastbarkeit des Kindsvaters im Umgang mit den gemeinsamen Söhnen und die Einholung entsprechender Empfehlungen betreffend Gestaltung zukünftiger Besuchskontakte. Abschliessend stellte sie den Antrag, auf Erlass einer Verfügung, wonach bis zur Klärung der Gesamtsituation respektive einem Entscheid über die zur Diskussion stehende Ausweitung des Besuchsrechts keine Übernachtungen des Sohnes C.___ beim Vater erfolgen sollten.
25. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2026 abgelehnt. Mit der gleichen Verfügung wurden zwei undatierte Post-it Notizen mit zusätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin aus den Akten gewiesen, welche die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe vom 31. Dezember 2025 geklebt hatte.
26. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die beim Verwaltungsgericht eingegangene Kopie des Schreibens der KESB vom 12. Januar 2026 zu den Akten genommen werde und ihre neue Wohnadresse in den Unterlagen für den Kindsvater ausnahmsweise geschwärzt werde. Die KESB wurde ersucht, das Verwaltungsgericht über die Thematik der Geheimhaltung der Wohnadresse auf dem Laufenden zu halten. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr frei stehe, beim Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ebenso wurde festgehalten, dass das Verwaltungsgericht diesfalls einen solchen Entscheid mit dem Vorgehen der KESB koordinieren würde. Bereits anlässlich eines aktenkundig festgehaltenen Telefonats vom 8. Januar 2026 war die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass sie sowohl dem Gericht als auch der KESB eine aktuelle Zustelladresse zur Verfügung zu stellen habe. Bei unterlassener Meldung liege es in ihrer Risikosphäre, wenn eine amtliche Sendung sie nicht oder verspätet erreiche.
27. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 beantragte B.___ die Abweisung der in der Eingabe vom 31. Dezember 2025 gestellten Anträge sowie die Erhöhung der eingereichten Kostennote von Advokat Tobias Fasnacht um pauschal 1,5 Stunden. Die Erhöhung der Kostennote wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2026 bewilligt.
28. Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 (Postaufgabe 26. Januar 2026) äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut und beantragte die Edition von Fotos betreffend eine allfällige Nasen-OP der aktuellen Partnerin des Beschwerdeführers im Juni 2025.
29. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson. Diese Eingabe wird dem Beschwerdegegner und der KESB mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zugestellt.
30. Am 5. Februar 2026 ging beim Verwaltungsgericht der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 3. Februar 2026 sowie der dazugehörige Begleitbrief vom gleichen Tag in Sachen «Nichteintreten Änderung persönlicher Verkehr/Sistierung Aushändigung der Ausweisdokumente» ein, welcher den Beteiligten direkt durch die KESB eröffnet worden war. Der Entscheid wird im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen.
31. Am 25. Februar 2026 ging beim Verwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin ein (Postaufgabe am 24. Februar 2026), in welcher diese folgendes beantragte:
«1. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege an den Kindsvater bei gleichzeitiger Ablehnung derselben gegenüber mir ein erhebliches strukturelles Ungleichgewicht der Verfahrensmöglichkeiten entstanden ist.
2. Es sei zu berücksichtigen, dass ich infolge des erheblichen Betreuungsaufwandes für beeinträchtigte, schulpflichtige Kinder faktisch nicht in der Lage war, sämtliche Vorbringen, Beweismittel und Sachverhaltsdarstellungen innert Frist vollständig einzureichen.
3. Es sei festzustellen, dass daraus eine betreuungsbedingte Beweisnot entstanden ist, welche bei der Würdigung der bisherigen Eingaben angemessen zu berücksichtigen ist.
4. Es sei bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass zahlreiche Eingaben des Kindsvaters zu mehreren parallellaufenden Verfahren geführt haben, wodurch meine zeitlichen und finanziellen Ressourcen erheblich eingeschränkt wurden.
5. Es sei im Rahmen der materiellen Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Entscheidungen zum Umgangsrecht nicht auf einer unvollständigen oder einseitig entstandenen Aktenlage beruhen dürfen, insbesondere wenn die Mitwirkung des hauptbetreuenden Elternteils aus objektiven Gründen eingeschränkt war.»
Die vorstehende Eingabe wird der KESB und dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zugestellt.
32. Weiter ging beim Verwaltungsgericht am 5. März 2026 der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 3. März 2026 in Sachen «Antrag auf Geheimhaltung der Wohnadresse / Antrag auf Anordnung eines Annäherungsverbots» ein. Dieser war den Beteiligten direkt eröffnet worden und wird im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen.
II.
1.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz gemeinsam mit C.___ und D.___ per 28. Dezember 2025 in den Kanton Baselland verlegt. Gemäss Art. 442 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bleibt die örtliche Zuständigkeit in einem laufenden Verfahren jedoch bestehen. Die beiden in diesem Verfahren vereinigten Beschwerden sind zudem frist- und formgerecht erhoben worden und zulässiges Rechtsmittel (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1].). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Entscheide auch beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2 Was die allfällige Geheimhaltung der neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese mit Verfügung vom 14. Januar 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, das Stellen eines entsprechenden Antrags beim Verwaltungsgericht stehe ihr offen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist seither aber kein entsprechender Antrag eingegangen und es sind im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung durch Bekanntgabe der Adresse vorhanden. So kannte der Beschwerdegegner zuletzt während längerer Zeit die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in [...], ohne dass es zu Vorfällen gekommen wäre, welche nun ein Geheimhaltungsinteresse begründen würden. Zudem handelt es sich bei der neuen Wohnadresse gemäss Google Street View offenbar um ein Mehrfamilienhaus, womit der soziale Schutz gar höher ist als vorher bei einem Einfamilienhaus. Entsprechend besteht keine Veranlassung, die Adresse der Beschwerdeführerin auf dem Rubrum nicht offenzulegen. Der bei der KESB eingereichte und inzwischen abschlägig beantwortete Antrag galt nur für das Verfahren vor der KESB. Im Übrigen erscheint auch das vor der Vorinstanz gestellte Begehren von vorneherein relativiert, ergibt doch eine einfache Online-Recherche umgehend zumindest den neuen und von ihr selbst publik gemachten Wohnort der Beschwerdeführerin.
2.1 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde vom 10. September 2025 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie im «Erläuterungsverfahren» mit Eingabe vom 15. September 2025 fristgerecht Stellung genommen habe, im Erläuterungsentscheid aber vermerkt sei, sie habe sich nicht vernehmen lassen. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 bestätigt, die Vorinstanz, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin entgegen der Erwägung 1.3 des angefochtenen Entscheids, fristgereicht eingegangen sei, der Einbezug jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des angefochtenen Entscheides führe.
2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde (an Stelle vieler: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). Eine Heilung ist aber nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358 m.H.). Die betroffene Person muss die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).
2.3 Die Vorinstanz hat zugestanden, eine fristgerecht eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt zu haben (vgl. oben). Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Diese Verletzung kann vorliegend aber ausnahmsweise als geheilt gelten. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung bereits bestätigt, dass der Inhalt der nicht beachteten Eingabe nicht zu einer inhaltlichen Änderung des angefochtenen Entscheids geführt hätte und keine Wiedererwägung vorgenommen, womit eine Rückweisung zum prozessualen Leerlauf würde. Sodann hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend grundsätzlich dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (§ 145 EG ZGB i.V.m. § 67bisVRG).
3.1 Prozessgegenstand ist vorliegend ausschliesslich die Ausdehnung des persönlichen Verkehrs und damit verbundene Modalitäten. Einerseits geht es um eine Übernachtung von C.___ an jedem zweiten Wochenende beim Beschwerdegegner, andererseits geht es um das Recht und die Pflicht des Beschwerdegegners, jährlich drei Wochen Ferien mit C.___ zu verbringen.
3.2.1 Das Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 E. 3; 115 II 206 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom
15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b).
3.2.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243).
3.2.3 Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.3.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat, wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, m.w.H.).
3.2.4 Die Kindesschutzbehörde regelt den persönlichen Verkehr neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Das Abänderungsverfahren dient nicht dazu, das ursprüngliche Verfahren erneut aufzurollen (Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.3.3 m.H.a. Urteil 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1).
3.3 Das Recht und die Pflicht auf eine Übernachtung alle zwei Wochen von C.___ und D.___ beim Beschwerdegegner wurde bereits mit Entscheid des Obergerichts Aargau vom 20. Oktober 2022 festgelegt. Für die Übernachtung von D.___ wurde die Installation der Kinderspitex als zwingende Voraussetzung betrachtet, nicht jedoch für jene von C.___. Um den organisatorischen Aufwand und die konfliktreichen Übergaben zu minimieren, wurde zu diesem Zeitpunkt aber darauf verzichtet, das Besuchsrecht betreffend beide Söhne unabhängig zu regeln. Es wurde somit auch die Übernachtung von C.___ erst ab der Installation der Kinderspitex für D.___ vorgesehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5 sowie Urteil XBE.2022.17 des Obergerichts Aargau vom 20. Oktober 2022 E. 3.3.4.5). In der Folge hat sich gezeigt, dass die Umsetzung der entsprechenden Installation auf Schwierigkeiten stösst.
3.4 Die nun beantragte Regelung des persönlichen Kontaktes (Übernachtung insbesondere von C.___ jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien) entspricht dem Standard für schulpflichtige Kinder (Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art.273 N 15). Im angefochtenen Entscheid (E. 2.5) geht die Vorinstanz davon aus, dass das Obergericht Aargau bei der Festlegung der damaligen Regelung (Übernachtung für beide Kinder erst nach Errichten der Kinderspitex) davon ausging, dass die Kinderspitex zeitnah eingerichtet werden würde. Da aber trotz Bemühungen der Beistandsperson weder die Kinderspitex noch die Regelung betreffend den Transport der Kinder umgesetzt werden konnte, rechtfertige sich die Abänderung des Entscheids vom 20. Oktober
2022. Mit begleiteten Übergaben erachtete die Vorinstanz eine zusätzliche Übergabe zwischen den Parteien als zumutbar und erweiterte den persönlichen Verkehr des Beschwerdegegners um eine Übernachtung von C.___ ohne Kinderspitex sowie drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Erweiterung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und C.___ vor allem vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, sich während Übernachtungen oder Ferien um Kinder mit besonderen Bedürfnissen zu kümmern. Auch erachtet sie die Wohnung des Beschwerdeführers als unzureichend und erhebt schwere Vorwürfe gegen ihn wegen angeblich gewalttätigem Verhalten gegenüber den Söhnen.
4.2 Der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners ist seit Langem bekannt. Bereits im Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. März 2019 (Geschäfte KEMN.2018.381 und KEMN.2019.162) wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdegegner an einem Geburtsgebrechen leide sowie psychisch belastet und verbeiständet sei (E. 1.7 f.). Auch das Bundesgericht hält im Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 in E. 2.3.3, fest, dass der Entscheid betreffend die aktuell geltende Besuchsregelung vom 20. Oktober 2022 in Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gefällt worden war. Aus dem im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin eingereichten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2025 und dem Beschluss der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 19. November 2025 ergibt sich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sogar noch länger bekannt gewesen sein muss. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich aufgrund der gestellten Diagnosen rückwirkend ab 2005 eine volle Invalidität bescheinigt und (aufgrund verspäteter Anmeldung) ab 2016 eine volle IV-Rente zugesprochen. Daran ändert sich auch nichts, falls die exakte medizinische Diagnose der Beschwerdeführerin erst durch Kenntnis des sozialversicherungsrechtlichen Urteils vom 12. Juni 2025 bekannt geworden sein sollte. Entscheidend ist vorliegend nicht die exakte medizinische Qualifikation, sondern sind die damit verbundenen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Betreuungsfähigkeit. An diesen hat sich auch mit dem Urteil vom 12. Juni 2025 nichts geändert. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kindsvater seit Jahren im Rahmen des Elternkonflikts unter Beobachtung steht sei dies durch Beistandspersonen, die sozialpädagogische Familienbegleitung oder den Mediator kann davon ausgegangen werden, dass die begleitenden Fachpersonen die entsprechenden Einschränkungen stets mitberücksichtigt haben. Nicht zuletzt weil die Kindsmutter seit Jahren in regelmässigen Abständen immer wiederkehrende Bedenken in die verschiedensten Verfahren hat einfliessen lassen (vgl. unter anderem den vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023). Entsprechend ergeben sich aus dem sozialversicherungsrechtlichen Urteil keine neuen Erkenntnisse, welche im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz wären.
4.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist somit nicht erneut abzuklären. Er wurde, wie vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme dargelegt, im bisherigen Verfahren bereits mehrfach überprüft und es wurde festgestellt, dass er dem persönlichen Kontakt mit Übernachtung (bei D.___ mit Kinderspitex oder gleichwertigen Massnahmen) nicht entgegensteht. Zudem wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung errichtet und die Kinder haben eine Beiständin. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beizug oder Erstellen von Gutachten und Berichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners sind vollumfänglich abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. auch den Entscheid des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023).
5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde weiter damit, dass der Beschwerdegegner durch sein Verhalten das Wohl der Kinder gefährde. Dies z.B. dadurch, dass er C.___ gamen lasse, anstatt mit ihm an die frische Luft zu gehen und seinem Bewegungsdrang Abhilfe zu schaffen. Als anderes Beispiel führt die Beschwerdeführerin in einer sich in den Akten befindlichen Eingabe an die KESB an, dass C.___ einmal hungrig nach Hause gekommen sei, weil der Beschwerdegegner kein Abendessen gekocht habe. Die Schwelle einer Kindswohlgefährdung, welche gegen eine Übernachtung von C.___ beim Beschwerdegegner oder gar für das von der Beschwerdeführerin beantragte begleitete Besuchsrecht sprechen würde, ist bei solchen und ähnlichen Einzelfällen jedoch nicht erreicht, selbst wenn diese stellenweise zutreffen sollten.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass es anlässlich der Besuche seitens des Beschwerdegegners wegen Überforderung zu Übergriffen auf die Söhne gekommen sei. Solche Handgreiflichkeiten gegenüber den Söhnen werden von der Beschwerdeführerin immer wieder behauptet. Die Vorinstanz fand bislang keine Anzeichen dafür, dass diese Behauptungen zutreffen könnten (vgl. dazu auch den Entscheid des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023, E. 2.2). Die Vorinstanz hat dies bereits mehrfach festgehalten und auch im vorliegenden Verfahren untermauert die Beschwerdeführerin ihre Aussage nicht mit Beweisen. Die eingereichten Polizeiberichte und Strafbefehle beziehen sich mit Ausnahme des Fahrens ohne Führerschein ausschliesslich auf Angriffe auf die Beschwerdeführerin. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Rundumschlages auch Vorwürfe gegen mehrere Mitglieder der Familie des Beschwerdegegners, die bis hin zum Mord reichen. Im vorliegenden Kontext sind allfällige Straftaten von Verwandten unabhängig davon, wie schlimm sie sein mögen nicht relevant. Es geht hier ausschliesslich um den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anzeichen dafür, dass der Vater das Besuchsrecht dazu nutzen würde, seine Kinder mit gefährlichen Straftätern zusammen zu bringen. Der Antrag auf Edition von Bildern der Nasen-Operation der Lebenspartnerin des Beschwerdegegners ist mangels Relevanz für das Kindswohl ebenfalls abzuweisen. Es wird auf die vorstehenden Erwägungen sowie die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden hingewiesen (vgl. dazu auch nachfolgend).
5.3 Gemäss Stellungnahme der Beistandsperson vom 8. Dezember 2025 hat der Beschwerdegegner durch die SPF sowie durch seine Eltern (recte: Vater), Geschwister und Partnerin ausreichend Unterstützung, um die Herausforderung der Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen für die ihm zustehende und zeitlich beschränkte Besuchszeit zu bewältigen. Eine Begleitung während der gesamten Besuchszeit wird nicht als notwendig erachtet. Sie sei aufgrund des bekannten Elternkonfliktes welcher klar von beiden Elternteilen ausgehe lediglich für die Übergaben angezeigt. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, wonach C.___ an Leib und Wohl gefährdet sei, hätten bisher nicht erhärtet werden können.
5.4 Den Akten der Vorinstanz ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer generell um den Kontakt zu seinen Kindern bemüht hat. Nachdem sein Besuchsrecht zu Beginn begleitet wurde, konnte es mit steigendem Alter der Kinder stetig ausgebaut werden. Eine Kindswohlgefährdung durch den Kontakt zum Beschwerdegegner, wie die Beschwerdeführerin diese behauptet, ist in der heutigen Situation durch keine der involvierten Stellen festgestellt oder befürchtet worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt hat. Auch ist es vor dem Hintergrund der stetigen Steigerung des Kontakts, der permanenten Evaluation der Situation durch Fachpersonen und der Begleitung des Beschwerdegegners durch die SPF und seine Familie als verhältnismässig anzusehen, das Besuchsrecht nun auf den üblichen Rahmen einer Übernachtung von C.___ alle zwei Wochen und drei Wochen Ferien mit C.___ auszudehnen.
6. Betreffend die Wohnung des Beschwerdegegners ist festzuhalten, dass es sich gemäss Mietvertrag vom 7. Mai 2024 um eine 3-Zimmer-Wohnung handelt. Zudem befindet sich die Wohnung in einem Haus, welches von mehreren Mitgliedern der Familie des Beschwerdegegners bewohnt wird, welche ihn bei der Betreuung der Kinder unterstützen. Es ist daher davon auszugehen, dass weitere Teile des Hauses ebenfalls zumindest zeitweise mitbenutzt werden können. Es gibt sodann keine Hinweise dafür, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers das Wohl von C.___ bei einer Übernachtung alle zwei Wochen oder während drei Wochen Ferien im Jahr gefährden würde. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beiständin wie auch die sozialpädagogische Familienbegleitung Alarm schlagen würden und müssten, falls sich Anzeichen einer unzumutbaren Übernachtungssituation ergeben sollten. Solange C.___ im vorliegend zeitlich festgelegten Umfang beim Vater übernachtet, sind an den Schlafplatz nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, wie dies zum Beispiel bei der Einräumung einer alternierenden Obhut der Fall wäre. So benötigt C.___ auf seiner Schulstufe und bei den aktuell festgelegten Besuchszeiten (alle zwei Wochen von Samstag um 10:00 Uhr bis Sonntag um 10:00 Uhr) zum Beispiel keinen Schreibtisch zur Erledigung von Hausaufgaben und es ist ihm beispielsweise auch zuzumuten im gleichen Zimmer wie seine Halbgeschwister zu schlafen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ein geänderter Bedarf ergeben und der Kindsvater diesem nicht Nachachtung verschaffen, wäre es Aufgabe der Beistandsperson, darauf einzuwirken. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Abschliessend ist diesbezüglich hervorzuheben, dass aus der Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Oktober 2025 überzeugend hervorgeht, dass das Kindswohl der beiden Söhne aktuell vor allem durch den Elternkonflikt zwischen den Parteien gefährdet sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Konfliktsituationen zwischen den Eltern aber nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen: Es wäre unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 130 III 585 S. 589 E. 2.2.1). Es geht nicht an, dass das Recht von C.___ und D.___ auf persönlichen (unbeschränkten) Verkehr zu beiden Elternteilen aufgrund eines seit Jahren bestehenden und verhärteten Konflikts zwischen den Eltern eingeschränkt und die Söhne einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt werden. Die Parteien haben den zwischen ihnen bestehenden Konflikt zum Wohle der Söhne hinter sich zu lassen und am Erhalt bzw. Ausbau des persönlichen Verkehrs mitzuwirken. Sie sind daher erneut und eindringlich darauf hinzuweisen, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Die Kindseltern haben sich dabei zu gewärtigen, dass bei in Zukunft gleichbleibend verhärteten Fronten die KESB auch weitergreifende geeignete Massnahmen gegenüber beiden Elternteilen vertieft zu prüfen hätte. Dabei reicht die Möglichkeit der Instrumente von Mahnungen und Weisungen im Sinne von Art. 307 ZGB, allenfalls verbunden mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB oder der Realvollstreckung der persönlichen Kontakte, bis zu einer teilweisen Einschränkung der elterlichen Sorge bei der Kindsmutter (Art. 308 ZGB) oder dem Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend beide Elternteile. Nicht zuletzt hat die nach wie vor zuständige KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dem Umstand, dass die Kindsmutter erneut einen Kantonswechsel vorgenommen und sich damit wohl einen Zuständigkeitswechsel bei der KESB erhofft hat, vor dem Hintergrund des Kindswohls besondere Beachtung zu schenken. Sollte sich zeigen, dass die Kindsmutter ihre Kinder aus rein prozessualen Gründen bzw. weil sie mit behördlichen Entscheiden punkto Umgangsrecht des Vaters oder in schulischen Fragen nicht einig geht, im Sinne eines «forum shoppings» immer wieder umziehen lässt, wäre dies vor dem Hintergrund des Kindeswohls näher zu betrachten. In Anbetracht der aktuellen Aktenlage ist die KESB geheissen, der Situation Aufmerksamkeit zu schenken und dabei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter für inzwischen zwei Kleinkinder sowie zwei Kinder mit besonderen Bedürfnissen die Verantwortung trägt und dadurch offensichtlich einer hohen Belastung ausgesetzt ist. Ob sie in dieser Situation die Energie immer in Richtung des Kindswohls investiert, scheint aufgrund der Aktenlage zumindest fraglich. Soweit es den Kindsvater anbelangt, ist wiederum dieser gehalten, sich bezüglich der Transportwege stärker zu engagieren. Nachdem ihm mit dem Erläuterungsentscheid nun auch explizit die Möglichkeit eingeräumt wurde, geeignete Personen aus dem Umfeld mit der Übergabe zu betrauen, hat er sich entsprechend darum zu bemühen. Wenn seine Partnerin aus beruflichen Gründen nicht Unterstützung leisten kann, hat er nach anderen geeigneten Möglichkeiten zu suchen, bei welchen er den Transport begleiten kann. Hier ist ihm ein angemessenes Mitwirken zumutbar und wird ein solches erwartet.
8.1 In ihrer Beschwerde gegen den Erläuterungsentscheid macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass die Betreuung von D.___ «nur durch die Kinderspitex/Fachpersonen im Gesundheitswesen» gewährleistet werden könne und das Besuchsrecht des Beschwerdegegner betreffend D.___ daher nicht auch bei der Errichtung «anderer geeigneter Massnahmen» ausgedehnt werden könne.
8.2 Im Erläuterungsentscheid wurde festgehalten, dass die anderen geeigneten Massnahmen denselben gesundheitlichen Standard sicherstellen müssten, wie die Kinderspitex. Die Beschwerdeführerin benutzt in der Beschwerde selbst die Formulierung «Kinderspitex/Fachpersonen im Gesundheitswesen». Daraus geht hervor, dass sie genau wie die Vorinstanz im Erläuterungsentscheid in erster Linie eine Betreuung durch Fachpersonen im Gesundheitswesen für notwendig hält. Ob diese durch die Kinderspitex oder eine andere gleichwertige Organisation erfolgt, kann nicht entscheidend sein, sofern eben die Gleichwertigkeit vorhanden ist. Hinzu kommt, dass bereits feststeht, dass am bestehenden Wohnort des Beschwerdegegners keine Betreuung durch eine Kinderspitex möglich ist. Auf den Anbieter «Kinderspitex» zu bestehen, würde daher eine faktische Verunmöglichung der Ausdehnung des persönlichen Verkehrs zwischen D.___ und dem Beschwerdegegner bedeuten. Die Präzisierung, dass der persönliche Verkehr zwischen D.___ und dem Beschwerdegegner auch nach der Errichtung anderer geeigneter Massnahmen auf eine Übernachtung ausgedehnt werden könne, gefährdet das Wohl von D.___ nicht.
8.3 Welche Aufgaben durch die Kinderspitex oder eine andere Organisation dereinst konkret abgedeckt werden müssen bzw. wann Gleichwertigkeit besteht, kann und muss aktuell nicht beurteilt werden. Der Beschwerdegegner möchte D.___ zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu einer Übernachtung zu sich nehmen und die Beschwerdeführerin ist damit einverstanden.
8.4 Ob es sich bei der Präzisierung in diesem Punkt tatsächlich um eine Erläuterung oder vielmehr um eine inhaltliche Abänderung bzw. Ergänzung des angefochtenen Entscheides handelt, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, kann offenblieben. Die Vorinstanz hatte gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB das Recht, während laufender Frist zur Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Selbst wenn es sich um eine inhaltliche Abänderung des Entscheides gehandelt hätte, wäre dies somit zulässig gewesen.
9.1 Die Beschwerdeführerin lehnt auch die im Erläuterungsentscheid vorgenommene Präzisierung ab, dass vom Beschwerdegegner betraute Personen die Söhne abholen und wieder zurückbringen dürfen, da dies oft zu Konflikten und Diskussionen führe. Um eine konfliktarme Übergabe zu ermöglichen, solle nur der Beschwerdegegner die Kinder abholen und zurückbringen dürfen.
9.2 Im Erläuterungsentscheid wurde festgehalten, dass die Regelung im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdegegner die Kinder abzuholen habe, lediglich bedeute, dass er die Verantwortung für den Transport trage und diesen organisieren müsse. Die Delegation dieser Aufgabe an eine Drittperson sei zulässig, solange das Kindswohl gewahrt sei.
9.3 Wie die eingereichten Polizeiberichte und die bei der Vorinstanz eingegangenen Gefährdungsmeldungen zeigen, kommt es auch dann zu Diskussionen und Konflikten, wenn der Beschwerdegegner die Söhne selbst abholt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Situation für die Söhne dadurch verbessert würde. Im Gegenteil. Finden die Konflikte direkt zwischen den Eltern statt, wird der bereits bestehende Loyalitätskonflikt der Söhne weiter angefeuert. Die Präzisierung, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, den Transport der Söhne an eine Drittperson zu delegieren, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
10. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. September 2025 einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson stellt, ist darauf nicht einzutreten. Dies war nicht Thema das angefochtenen Entscheids und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen wäre dieser zwischenzeitlich ohnehin gegenstandslos geworden, da aufgrund eines Personalabgangs per 21. November 2025 bereits eine neue Beistandsperson durch die KESB eingesetzt wurde und der damit übertragene und umfassende Aufgabenkatalog den aktuellen Bedürfnissen entspricht.
11. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben eine Ungleichbehandlung geltend macht, weil B.___ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden sei und sie nicht über einen solchen verfüge, verfängt ihre Begründung nicht. So hätte es ihr einerseits jederzeit offen gestanden, vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Andererseits macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2026 ausführlich geltend, wirtschaftlich selbständig zu sein und mehrere Liegenschaften im Alleineigentum zu besitzen. Sie hätte also jederzeit die Möglichkeit gehabt, einen eigenen Rechtsbeistand beizuziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die umfassende Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt. Zudem ist nicht ersichtlich, worin die aufgrund der anderweitigen Beanspruchung fehlende Mitwirkungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gelegen haben soll. Einerseits war es die Beschwerdeführerin selbst, welche erneut ein Beschwerdeverfahren angehoben hat. Andererseits hat sie sich fortlaufend und auch unaufgefordert immer wieder und teilweise weitschweifig und ohne Relevanz für das Verfahren geäussert. Zudem hätte ihr in begründeten Fällen die Möglichkeit offengestanden, eine Frist zur Stellungnahme verlängern zu lassen. Die entsprechenden Begehren sind daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
12.Die beiden Beschwerden erweisen sich somit mit Ausnahme der festgestellten Gehörsverletzung als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegend, womit sie grundsätzlich nicht die ganzen Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO), welche in Anbetracht des Aufwandes inkl. Entscheidgebühr vorliegend und in Anwendung des Gebührenrahmens gemäss § 147 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 1'800.00 festzulegen sind. Da die Beschwerdeführerin in sehr bescheidenem Umfang obsiegt, rechtfertigt es sich, ihr dennoch den grössten Teil (entsprechend 5/6) der Gerichtskosten von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Die restlichen CHF 300.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
14. Die Ausführungen des Beschwerdegegners beziehen sich lediglich auf die Punkte, in denen die Beschwerdeführerin unterlegen ist. Sie hat dem Beschwerdegegner daher die volle Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht einen (mit Verfügung vom 20. Januar 2026 antragsgemäss um 1.5 Stunden erhöhten) Aufwand von total 11 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 173.20 (ausmachend CHF 2'263.20) zuzüglich 8.1 % MWST (ausmachend CHF 183.30), somit total CHF 2'446.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), geltend. Angesichts der zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin scheint dieser Aufwand angemessen. Für den Fall, dass die Parteientschädigung uneinbringlich sein sollte (was der Beschwerdegegner zu belegen hätte, macht die Beschwerdeführerin doch wirtschaftliche Selbständigkeit und Grundeigentum geltend), ist das Gesuch von B.___ zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in Folge seiner Mittelosigkeit zu genehmigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird auf den Rückforderungsanspruch gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Ein Nachzahlungsanspruch wird durch Advokat Tobias Fasnacht nicht geltend gemacht und auch keine Honorarvereinbarung eingereicht.
Demnach wirderkannt:
4.Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.B.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Tobias Fasnacht als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
6.A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, ausmachend CHF 1'800.00, einen Anteil von CHF 1500.00 zu bezahlen. Der Restbetrag von CHF 300.00 geht zu Lasten der Staatskasse.
7.A.___ hat B.___, vertreten durch Advokat Tobis Fasnacht, eine Parteientschädigung von CHF 2'246.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
8.Für den Betrag von CHF 2'246.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
9.Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann