Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Regierungsratsbeschluss vom
1. September 2025 wurde die Änderung der Sonderbauvorschriften zum kantonalen Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsbericht «Emmenspitz Zuchwil»; Kapazitätserhöhung KVA Emmenspitz (kenova AG), Zuchwil, genehmigt. Auf die Einsprache der Einwohnergemeinde Horriwil wurde nicht eingetreten.
E. 2 Mit Beschwerde vom 11. September 2025 gelangte die Einwohnergemeinde Horriwil an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
E. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids aus, es erschliesse sich nicht, inwiefern die Einwohnergemeinde Horriwil in qualifizierter Weise in etwaigen schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wäre. Diese befinde sich ca. 5 km südöstlich des Standorts der KVA KEBAG Enova am Emmenspitz in Zuchwil. Unter Berücksichtigung der Lage des Gemeindegebietes, der räumlichen Distanz und der vorherrschenden Windrichtung sei nicht zu erwarten, dass die Einwohnerinnen und Einwohner von Horriwil in besonderem Masse von Emissionen, welche durch die angestrebte Kapazitätserhöhung zusätzlich entstehen könnten, betroffen wären. Es wurde auf die Windrose Station Wynau, Darstellung langjähriger Mittelwerte von Windrichtung und Windgeschwindigkeit in der Normperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2020 (Quelle: MeteoSchweiz, bezogen am 28. Juli 2025), hingewiesen. Auch aus der Tatsache, dass die Einsprecherin Aktionärin der kenova AG sei, könne keine Einsprachelegitimation abgeleitet werden. Weiter habe die Einwohnergemeinde Horriwil auch nie das Protokoll der Gemeinderatssitzung zu den Akten gereicht, wonach am 16. Januar 2025 die Einreichung einer Einsprache beschlossen worden sei.
E. 2.2 Zu ihrer Legitimation bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen vor, die Distanz ihrer Gemeinde von 5 km vermöge ihre Betroffenheit nicht auszuschliessen. Die Einwirkung von Luftschadstoffen, Geruchsimmission, Lärmemissionen oder auch Verkehrsbelastungen aufgrund der Kapazitätserhöhung einer KVA entfalte sich nicht rein linear nach Distanz. Gerade bei Anlagen mit regionaler Relevanz wie einer KVA sei die Einwirkung über mehrere Gemeinden hinweg rechtlich anerkannt. Der Zuzug der Wetterdaten von Wynau greife zu kurz. Diese Wetterstation liege 25 km entfernt von der kenova AG und es würden bloss Mittelwerte, keine Extrem- und Sonderwetterlagen abgebildet. Schadstoffausbreitung sei zudem nicht nur durch vorherrschende Windrichtungen bestimmt, sondern durch komplexe meteorologische Faktoren (Inversionslagen, Kaltluftabflüsse, episodische Windereignisse). Weiter könnten sich durch die Kapazitätserhöhung auch sekundäre Auswirkungen ergeben (höhere Emissionsvolumina, veränderte Betriebsbedingungen), die in Kombination mit wechselnden Windlagen durchaus Horriwil tangierten. Die Einwohnergemeinde Horriwil sei gehalten, die Gesundheit ihrer Bevölkerung zu schützen. Die von der kenova AG verursachten Emissionen verbreiteten sich in weit grösserem Umfeld als nur innerhalb eines 5-km-Radius. Dies betreffe insbesondere Schadstoffe wie PFAS, die als krebserregend eingestuft würden. Die Bevölkerung von Horriwil sehe sich damit Schadstoffen ausgesetzt, gegen die sie sich nicht individuell schützen könne. Das Recht auf Gesundheit sei ein universell anerkanntes Menschenrecht. Auch die Emission von CO2entfalte unstreitig Wirkungen, die weit über einen 5-km-Radius hinausgingen. Eine Einschränkung des Beschwerderechts auf einen derart willkürlich gewählten Radius entbehre jeder sachlichen Grundlage. Angesichts dessen sei die Frage der Verwertungsmenge der kenova AG von erheblichem öffentlichem Interesse. Das Beschwerderecht könne weder an einen willkürlich gewählten Radius noch an die unzutreffende Annahme gebunden werden, die meteorologischen Verhältnisse würden Emissionen niemals in Richtung Horriwil tragen. Zudem würden sich die Einwohner von Horriwil nicht nur dort aufhalten, sondern würde ein erheblicher Teil davon in der Nähe der kenova AG arbeiten oder Kinder würden die Schule in Derendingen besuchen und Freizeitanlagen in Zuchwil. Ein Einwohner von Horriwil sei Klärwerkmeister der ARA im Emmenspitz und damit den Emissionen der kenova AG täglich ausgesetzt.
Die Einwohnerinnen und Einwohner von Horriwil seien in ihrem täglichen Leben den Emissionen der kenova AG ausgesetzt. Insbesondere die durch das Rauchgas freigesetzten PFAS, die als krebserregend gelten würden, würden sie ohne Schutzmöglichkeit treffen. Unter diesen Umständen erscheine es befremdlich, wenn der Regierungsrat den Eltern ihrer Kinder entgegenhalte, sie hätten kein schutzwürdiges Interesse daran, ihre Kinder vor zusätzlichen, krebserregenden Emissionen zu bewahren. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung stelle zweifellos ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der Rechtsprechung dar.
Soweit ausgeführt werde, der Beschluss des Gemeinderats zur Beschwerdeerhebung sei nicht eingereicht worden, seien sämtliche Protokolle der Gemeinderatssitzungen im Internet frei zugänglich, womit der Beweis erbracht sei.
Im Weiteren äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor allem materiell gegen die verfügte Kapazitätserhöhung der Kehrichtverbrennungsanlage und bringt weiter vor, mit ihrer Beschwerde wolle sie dazu beitragen, dass Art. 30d des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) durch die gerichtliche Praxis geschärft werde. Dem Verwaltungsgericht komme nun die Aufgabe zu, mit seinem Urteil zur Klärung von Art. 30d USG beizutragen und festzulegen, inwiefern diese Norm einen förderlichen Einfluss auf die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft haben werde. Dieses Urteil werde einen Grundsatzentscheid darstellen, der in interessierten Kreisen weitreichende Beachtung finden dürfte. Art. 30d USG solle so angewendet werden, dass künftig mehr Kreislaufwirtschaft betrieben werde und weniger Abfälle verbrannt würden.
In einer weiteren Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin aus, PFAS könnten erst ab Temperaturen von rund 1'400 °C zuverlässig zerstört werden. Der Verbrennungsraum der KVA erreiche eine durchschnittliche Temperatur von lediglich rund 850 °C. Die PFAS gelangten somit in die Umgebungsluft und würden auch nach Horriwil getragen. Die Krebserkrankungen bei jungen Erwachsenen seien angestiegen. Die zusätzliche Belastung ihres Gemeindegebiets mit einem krebserregenden Stoff stelle eine bedeutende Immission dar, welche die gesamte Bevölkerung von Horriwil betreffe.
Weiter führe die Erhöhung der Verbrennungsmenge zu höheren CO2-Emissionen. Es sei anzunehmen, dass die in Zukunft durch das Carbon Capture and Storage (CCS) entstehenden Mehrkosten durch Abscheidung des CO2sowie Transport und Einlagerung in Norwegen durch die Gemeinden getragen werden müssten. Die Einwohnergemeinde Horriwil sei somit in ihren finanziellen Interessen unmittelbar betroffen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unter Beachtung von Art. 30d USG zum Schluss gelangen müssen, dass eine Förderung des Kunststoffrecyclings die Abfallmenge senke und eine Kapazitätserhöhung der KVA damit nicht notwendig sei.
E. 3 Am 23. Oktober 2025 reichte die Einwohnergemeinde Horriwil weitere Unterlagen ein.
E. 3.1 Vorliegend geht es um die Änderung von § 18 der Sonderbauvorschriften zum kantonalen Gestaltungsplan «Emmenspitz Zuchwil». Das Bundesrecht schreibt für den Rechtsschutz im Nutzungsplanverfahren vor, das kantonale Recht habe die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Nach dem kantonalen Recht kann gemäss § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 16 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) jedermann, der durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, während der Auflagefrist beim Bau- und Justizdepartement Einsprachen einreichen. Diese Regelung entspricht der bundesrechtlichen Regelung von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110).
Bei der materiellen Beschwer (besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).
E. 3.2 Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 S. 231). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Verneint wird die Legitimation insbesondere, wenn es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 141 II 161 E. 2.3 S. 165 ff.).
E. 3.3 Im Bau- und Umweltrecht sind Gemeinden zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen mittels Beschwerde unter anderem dann zuzulassen, wenn von einem Bauprojekt bedeutende Immissionen ausgehen, welche voraussichtlich die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner betreffen. Die Beurteilung der Legitimation erfordert damit eine summarische Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen. Davon abzusehen würde bedeuten, die Legitimation aufgrund einer blossen Behauptung zu bejahen und käme einer Zulassung der Popularbeschwerde gleich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.2).
Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 303 f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181; SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348).
4. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Gesundheit ihrer Einwohnerinnen und Einwohner vor den ausgestossenen PFAS- und CO2-Emissionen schützen und die Praxis zur Auslegung von Art. 30d USG schärfen zu wollen. Weiter fürchtet sie, dass künftig durch die CO2-Abscheidung und Speicherung höhere Kosten auf sie zukommen.
E. 4 Mit Vernehmlassung vom
23. Oktober 2025 beantragte das Bau- und Justizdepartement, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
E. 4.1 Als erstes ist festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin befürchteten Kosten, die allenfalls in Zukunft durch die Abscheidung und Speicherung von CO2auf sie zukommen könnten, der Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation verschaffen können. Die Carbonabscheidung und Speicherung steckt noch in der Pionier- und Planungsphase. Entsprechend ist noch völlig offen, ob, wann und in welcher Höhe die Gemeinde einmal diesbezüglich kostenpflichtig werden könnte. Eine solche erst theoretisch mögliche künftige Kostenfolge verschafft der Gemeinde keine Beschwerdelegitimation.
E. 4.2 Weiter hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis begründet. Es ist nicht zulässig, nur deswegen eine Beschwerde zu erheben, weil man die Rechtsprechung und Auslegungspraxis zu einem Gesetz formen möchte (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 S. 231). Die Beschwerdeführerin versucht durch ihre Beschwerde ideelle Interessen am Umweltschutz und an der Kreislaufwirtschaft zu verfolgen, wozu sie jedoch ohne besondere Beziehungsnähe zum Bauprojekt nicht berechtigt ist.
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Interessen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner geltend macht, erfordert die Beurteilung der Legitimation eine summarische Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen.
E. 4.3.1 Mit Unweltverträglichkeitsbericht vom 24. Februar 2025 wurden die Auswirkungen der Kapazitätserhöhung der Abfallverbrennung von 221'000 t/a auf 265'000 t/a untersucht. Unter dem Kapitel «Luft» wird ausgeführt, für die KEBAG Enova seien im Wesentlichen die Emissionsgrenzwerte auf 50 % der LRV-Grenzwerte herabgesetzt. Mit dem Amt für Umwelt seien Grenzwerte für die Ersatzanlage festgelegt worden. Die Ersatzanlage werde auch inklusive Kapazitätserhöhung die Anforderungen der LRV bei Inbetriebnahme erfüllen. Es werde einzig erforderlich sein, die bisher auf 100 Tonnen pro Jahr limitierte NOx-Fracht (Stickoxide) auf 110 t zu erhöhen, da die Limitierung mit der höheren Kapazität überschritten werde. Der gesetzliche Emissionsgrenzwert gemäss LRV werde aber weiterhin eingehalten.
In der Schlussfolgerung der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsberichts steht Folgendes: «Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass durch die Kapazitätserhöhung der KEBAG Enova gegenüber der heutigen Situation keine wesentliche zusätzliche Belastung der Umwelt entsteht. Die Untersuchungen in der vorliegenden abschliessenden Voruntersuchung zeigen, dass die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung mit der Kapazitätserhöhung eingehalten werden und insgesamt als umweltverträglich eingestuft werden können.»
E. 4.3.2 Zum Thema der von der Beschwerdeführerin insbesondere thematisierten Langzeitchemikalien PFAS äussert sich der Bericht nicht explizit. In den Akten befindet sich jedoch eine von der Fachzeitschrift für Umweltchemie und -toxikologie «Chemosphere» veröffentlichte Studie aus dem Jahr 2024, die im Internet auch auf der Homepage des Verbands der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA) publiziert ist (vgl. https://vbsa.ch/artikel/pfas-in-kva-ergebnisse-des-grossversuches-bei-gks, zuletzt abgerufen am 20. August 2026). Dabei wurden in der Müllverbrennungsanlage Schweinfurt drei Szenarien geprüft: Im Referenzszenario wurden ausschliesslich hausmüllartige Abfälle verbrannt. Anschliessend wurden PFAS-kontaminierte Böden und Kompost zugemischt. In einer weiteren Eskalationsstufe wurden bekannte PFAS-Substanzen gezielt und in hoher Konzentration zu den Abfällen hinzugefügt. Über die gesamte Studiendauer und im Nachlauf wurden Input- und Output-Materialströme auf PFAS geprüft. Um die Vergleichbarkeit zu sichern, wurden sechs Messmethoden parallel angewandt. Die Studie bestätigt, dass thermische Abfallbehandlungsanlagen PFAS auch bei Temperaturen von 860°C, welche für die Hausmüllverbrennung üblich seien, nahezu vollständig zerstören, mit Zerstörungsraten von über 99,9999 %.
E. 4.3.3 Weitere Immissionen wie Verkehr, Lärm, Geruch oder andere Schadstoffe, welche durch die Luft verbreitet werden könnten, erwähnt die Beschwerdeführerin nur in allgemeiner Weise. Es ist nicht zu ersehen, dass das rund 5 km entfernte Gemeindegebiet von Horriwil vorliegend von besonderen Immissionen betroffen sein könnte. Insbesondere befindet es sich auch nicht an einer Hauptanfahrtsroute, dass allenfalls mit mehr Verkehr gerechnet werden müsste.
Von der Kapazitätserhöhung der KVA KEBAG Enova sind keine derartigen Immissionen zu erwarten, dass ein besonderer Schutz der Horriwilerinnen und Horriwiler geprüft werden müsste. Es besteht keine genügende Beziehungsnähe der Einwohnergemeinde Horriwil und diese kann auch keine Stellvertreterinteressen geltend machen von Personen, die sich tagsüber allenfalls näher an der Anlage aufhalten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat die Einwohnergemeinde Horriwil die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Einwohnergemeinde Horriwil hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann
E. 5 Mit Verfügung vom 17. November 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
E. 6 Am 8. Dezember 2025 reichte die Einwohnergemeinde Horriwil abschliessende Bemerkungen ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Einwohnergemeinde Horriwil ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat auf die Einsprache der Einwohnergemeinde Horriwil hätte eintreten müssen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom9. September 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde Horriwil,Hauptstrasse 35, Gemeindepräsidium, 4557 Horriwil,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn,vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffendÄnderung der Sonderbauvorschriften "Emmenspitz Zuchwil"; Kapazitätserhöhung KVA Emmenspitz (kenova AG) / Beschwerdelegitimation Gemeinde
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. Mit Regierungsratsbeschluss vom
1. September 2025 wurde die Änderung der Sonderbauvorschriften zum kantonalen Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsbericht «Emmenspitz Zuchwil»; Kapazitätserhöhung KVA Emmenspitz (kenova AG), Zuchwil, genehmigt. Auf die Einsprache der Einwohnergemeinde Horriwil wurde nicht eingetreten.
2. Mit Beschwerde vom 11. September 2025 gelangte die Einwohnergemeinde Horriwil an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
3. Am 23. Oktober 2025 reichte die Einwohnergemeinde Horriwil weitere Unterlagen ein.
4. Mit Vernehmlassung vom
23. Oktober 2025 beantragte das Bau- und Justizdepartement, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
5. Mit Verfügung vom 17. November 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
6. Am 8. Dezember 2025 reichte die Einwohnergemeinde Horriwil abschliessende Bemerkungen ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Einwohnergemeinde Horriwil ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat auf die Einsprache der Einwohnergemeinde Horriwil hätte eintreten müssen.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids aus, es erschliesse sich nicht, inwiefern die Einwohnergemeinde Horriwil in qualifizierter Weise in etwaigen schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt wäre. Diese befinde sich ca. 5 km südöstlich des Standorts der KVA KEBAG Enova am Emmenspitz in Zuchwil. Unter Berücksichtigung der Lage des Gemeindegebietes, der räumlichen Distanz und der vorherrschenden Windrichtung sei nicht zu erwarten, dass die Einwohnerinnen und Einwohner von Horriwil in besonderem Masse von Emissionen, welche durch die angestrebte Kapazitätserhöhung zusätzlich entstehen könnten, betroffen wären. Es wurde auf die Windrose Station Wynau, Darstellung langjähriger Mittelwerte von Windrichtung und Windgeschwindigkeit in der Normperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2020 (Quelle: MeteoSchweiz, bezogen am 28. Juli 2025), hingewiesen. Auch aus der Tatsache, dass die Einsprecherin Aktionärin der kenova AG sei, könne keine Einsprachelegitimation abgeleitet werden. Weiter habe die Einwohnergemeinde Horriwil auch nie das Protokoll der Gemeinderatssitzung zu den Akten gereicht, wonach am 16. Januar 2025 die Einreichung einer Einsprache beschlossen worden sei.
2.2 Zu ihrer Legitimation bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen vor, die Distanz ihrer Gemeinde von 5 km vermöge ihre Betroffenheit nicht auszuschliessen. Die Einwirkung von Luftschadstoffen, Geruchsimmission, Lärmemissionen oder auch Verkehrsbelastungen aufgrund der Kapazitätserhöhung einer KVA entfalte sich nicht rein linear nach Distanz. Gerade bei Anlagen mit regionaler Relevanz wie einer KVA sei die Einwirkung über mehrere Gemeinden hinweg rechtlich anerkannt. Der Zuzug der Wetterdaten von Wynau greife zu kurz. Diese Wetterstation liege 25 km entfernt von der kenova AG und es würden bloss Mittelwerte, keine Extrem- und Sonderwetterlagen abgebildet. Schadstoffausbreitung sei zudem nicht nur durch vorherrschende Windrichtungen bestimmt, sondern durch komplexe meteorologische Faktoren (Inversionslagen, Kaltluftabflüsse, episodische Windereignisse). Weiter könnten sich durch die Kapazitätserhöhung auch sekundäre Auswirkungen ergeben (höhere Emissionsvolumina, veränderte Betriebsbedingungen), die in Kombination mit wechselnden Windlagen durchaus Horriwil tangierten. Die Einwohnergemeinde Horriwil sei gehalten, die Gesundheit ihrer Bevölkerung zu schützen. Die von der kenova AG verursachten Emissionen verbreiteten sich in weit grösserem Umfeld als nur innerhalb eines 5-km-Radius. Dies betreffe insbesondere Schadstoffe wie PFAS, die als krebserregend eingestuft würden. Die Bevölkerung von Horriwil sehe sich damit Schadstoffen ausgesetzt, gegen die sie sich nicht individuell schützen könne. Das Recht auf Gesundheit sei ein universell anerkanntes Menschenrecht. Auch die Emission von CO2entfalte unstreitig Wirkungen, die weit über einen 5-km-Radius hinausgingen. Eine Einschränkung des Beschwerderechts auf einen derart willkürlich gewählten Radius entbehre jeder sachlichen Grundlage. Angesichts dessen sei die Frage der Verwertungsmenge der kenova AG von erheblichem öffentlichem Interesse. Das Beschwerderecht könne weder an einen willkürlich gewählten Radius noch an die unzutreffende Annahme gebunden werden, die meteorologischen Verhältnisse würden Emissionen niemals in Richtung Horriwil tragen. Zudem würden sich die Einwohner von Horriwil nicht nur dort aufhalten, sondern würde ein erheblicher Teil davon in der Nähe der kenova AG arbeiten oder Kinder würden die Schule in Derendingen besuchen und Freizeitanlagen in Zuchwil. Ein Einwohner von Horriwil sei Klärwerkmeister der ARA im Emmenspitz und damit den Emissionen der kenova AG täglich ausgesetzt.
Die Einwohnerinnen und Einwohner von Horriwil seien in ihrem täglichen Leben den Emissionen der kenova AG ausgesetzt. Insbesondere die durch das Rauchgas freigesetzten PFAS, die als krebserregend gelten würden, würden sie ohne Schutzmöglichkeit treffen. Unter diesen Umständen erscheine es befremdlich, wenn der Regierungsrat den Eltern ihrer Kinder entgegenhalte, sie hätten kein schutzwürdiges Interesse daran, ihre Kinder vor zusätzlichen, krebserregenden Emissionen zu bewahren. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung stelle zweifellos ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der Rechtsprechung dar.
Soweit ausgeführt werde, der Beschluss des Gemeinderats zur Beschwerdeerhebung sei nicht eingereicht worden, seien sämtliche Protokolle der Gemeinderatssitzungen im Internet frei zugänglich, womit der Beweis erbracht sei.
Im Weiteren äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor allem materiell gegen die verfügte Kapazitätserhöhung der Kehrichtverbrennungsanlage und bringt weiter vor, mit ihrer Beschwerde wolle sie dazu beitragen, dass Art. 30d des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) durch die gerichtliche Praxis geschärft werde. Dem Verwaltungsgericht komme nun die Aufgabe zu, mit seinem Urteil zur Klärung von Art. 30d USG beizutragen und festzulegen, inwiefern diese Norm einen förderlichen Einfluss auf die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft haben werde. Dieses Urteil werde einen Grundsatzentscheid darstellen, der in interessierten Kreisen weitreichende Beachtung finden dürfte. Art. 30d USG solle so angewendet werden, dass künftig mehr Kreislaufwirtschaft betrieben werde und weniger Abfälle verbrannt würden.
In einer weiteren Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin aus, PFAS könnten erst ab Temperaturen von rund 1'400 °C zuverlässig zerstört werden. Der Verbrennungsraum der KVA erreiche eine durchschnittliche Temperatur von lediglich rund 850 °C. Die PFAS gelangten somit in die Umgebungsluft und würden auch nach Horriwil getragen. Die Krebserkrankungen bei jungen Erwachsenen seien angestiegen. Die zusätzliche Belastung ihres Gemeindegebiets mit einem krebserregenden Stoff stelle eine bedeutende Immission dar, welche die gesamte Bevölkerung von Horriwil betreffe.
Weiter führe die Erhöhung der Verbrennungsmenge zu höheren CO2-Emissionen. Es sei anzunehmen, dass die in Zukunft durch das Carbon Capture and Storage (CCS) entstehenden Mehrkosten durch Abscheidung des CO2sowie Transport und Einlagerung in Norwegen durch die Gemeinden getragen werden müssten. Die Einwohnergemeinde Horriwil sei somit in ihren finanziellen Interessen unmittelbar betroffen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unter Beachtung von Art. 30d USG zum Schluss gelangen müssen, dass eine Förderung des Kunststoffrecyclings die Abfallmenge senke und eine Kapazitätserhöhung der KVA damit nicht notwendig sei.
3.1 Vorliegend geht es um die Änderung von § 18 der Sonderbauvorschriften zum kantonalen Gestaltungsplan «Emmenspitz Zuchwil». Das Bundesrecht schreibt für den Rechtsschutz im Nutzungsplanverfahren vor, das kantonale Recht habe die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Nach dem kantonalen Recht kann gemäss § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 16 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) jedermann, der durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, während der Auflagefrist beim Bau- und Justizdepartement Einsprachen einreichen. Diese Regelung entspricht der bundesrechtlichen Regelung von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110).
Bei der materiellen Beschwer (besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).
3.2 Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 S. 231). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Verneint wird die Legitimation insbesondere, wenn es einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 141 II 161 E. 2.3 S. 165 ff.).
3.3 Im Bau- und Umweltrecht sind Gemeinden zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen mittels Beschwerde unter anderem dann zuzulassen, wenn von einem Bauprojekt bedeutende Immissionen ausgehen, welche voraussichtlich die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner betreffen. Die Beurteilung der Legitimation erfordert damit eine summarische Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen. Davon abzusehen würde bedeuten, die Legitimation aufgrund einer blossen Behauptung zu bejahen und käme einer Zulassung der Popularbeschwerde gleich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.2).
Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 303 f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181; SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348).
4. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Gesundheit ihrer Einwohnerinnen und Einwohner vor den ausgestossenen PFAS- und CO2-Emissionen schützen und die Praxis zur Auslegung von Art. 30d USG schärfen zu wollen. Weiter fürchtet sie, dass künftig durch die CO2-Abscheidung und Speicherung höhere Kosten auf sie zukommen.
4.1 Als erstes ist festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin befürchteten Kosten, die allenfalls in Zukunft durch die Abscheidung und Speicherung von CO2auf sie zukommen könnten, der Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation verschaffen können. Die Carbonabscheidung und Speicherung steckt noch in der Pionier- und Planungsphase. Entsprechend ist noch völlig offen, ob, wann und in welcher Höhe die Gemeinde einmal diesbezüglich kostenpflichtig werden könnte. Eine solche erst theoretisch mögliche künftige Kostenfolge verschafft der Gemeinde keine Beschwerdelegitimation.
4.2 Weiter hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis begründet. Es ist nicht zulässig, nur deswegen eine Beschwerde zu erheben, weil man die Rechtsprechung und Auslegungspraxis zu einem Gesetz formen möchte (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 S. 231). Die Beschwerdeführerin versucht durch ihre Beschwerde ideelle Interessen am Umweltschutz und an der Kreislaufwirtschaft zu verfolgen, wozu sie jedoch ohne besondere Beziehungsnähe zum Bauprojekt nicht berechtigt ist.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Interessen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner geltend macht, erfordert die Beurteilung der Legitimation eine summarische Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen.
4.3.1 Mit Unweltverträglichkeitsbericht vom 24. Februar 2025 wurden die Auswirkungen der Kapazitätserhöhung der Abfallverbrennung von 221'000 t/a auf 265'000 t/a untersucht. Unter dem Kapitel «Luft» wird ausgeführt, für die KEBAG Enova seien im Wesentlichen die Emissionsgrenzwerte auf 50 % der LRV-Grenzwerte herabgesetzt. Mit dem Amt für Umwelt seien Grenzwerte für die Ersatzanlage festgelegt worden. Die Ersatzanlage werde auch inklusive Kapazitätserhöhung die Anforderungen der LRV bei Inbetriebnahme erfüllen. Es werde einzig erforderlich sein, die bisher auf 100 Tonnen pro Jahr limitierte NOx-Fracht (Stickoxide) auf 110 t zu erhöhen, da die Limitierung mit der höheren Kapazität überschritten werde. Der gesetzliche Emissionsgrenzwert gemäss LRV werde aber weiterhin eingehalten.
In der Schlussfolgerung der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsberichts steht Folgendes: «Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass durch die Kapazitätserhöhung der KEBAG Enova gegenüber der heutigen Situation keine wesentliche zusätzliche Belastung der Umwelt entsteht. Die Untersuchungen in der vorliegenden abschliessenden Voruntersuchung zeigen, dass die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung mit der Kapazitätserhöhung eingehalten werden und insgesamt als umweltverträglich eingestuft werden können.»
4.3.2 Zum Thema der von der Beschwerdeführerin insbesondere thematisierten Langzeitchemikalien PFAS äussert sich der Bericht nicht explizit. In den Akten befindet sich jedoch eine von der Fachzeitschrift für Umweltchemie und -toxikologie «Chemosphere» veröffentlichte Studie aus dem Jahr 2024, die im Internet auch auf der Homepage des Verbands der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA) publiziert ist (vgl. https://vbsa.ch/artikel/pfas-in-kva-ergebnisse-des-grossversuches-bei-gks, zuletzt abgerufen am 20. August 2026). Dabei wurden in der Müllverbrennungsanlage Schweinfurt drei Szenarien geprüft: Im Referenzszenario wurden ausschliesslich hausmüllartige Abfälle verbrannt. Anschliessend wurden PFAS-kontaminierte Böden und Kompost zugemischt. In einer weiteren Eskalationsstufe wurden bekannte PFAS-Substanzen gezielt und in hoher Konzentration zu den Abfällen hinzugefügt. Über die gesamte Studiendauer und im Nachlauf wurden Input- und Output-Materialströme auf PFAS geprüft. Um die Vergleichbarkeit zu sichern, wurden sechs Messmethoden parallel angewandt. Die Studie bestätigt, dass thermische Abfallbehandlungsanlagen PFAS auch bei Temperaturen von 860°C, welche für die Hausmüllverbrennung üblich seien, nahezu vollständig zerstören, mit Zerstörungsraten von über 99,9999 %.
4.3.3 Weitere Immissionen wie Verkehr, Lärm, Geruch oder andere Schadstoffe, welche durch die Luft verbreitet werden könnten, erwähnt die Beschwerdeführerin nur in allgemeiner Weise. Es ist nicht zu ersehen, dass das rund 5 km entfernte Gemeindegebiet von Horriwil vorliegend von besonderen Immissionen betroffen sein könnte. Insbesondere befindet es sich auch nicht an einer Hauptanfahrtsroute, dass allenfalls mit mehr Verkehr gerechnet werden müsste.
Von der Kapazitätserhöhung der KVA KEBAG Enova sind keine derartigen Immissionen zu erwarten, dass ein besonderer Schutz der Horriwilerinnen und Horriwiler geprüft werden müsste. Es besteht keine genügende Beziehungsnähe der Einwohnergemeinde Horriwil und diese kann auch keine Stellvertreterinteressen geltend machen von Personen, die sich tagsüber allenfalls näher an der Anlage aufhalten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat die Einwohnergemeinde Horriwil die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Einwohnergemeinde Horriwil hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann