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VWBES.2025.317

Ausnahmebewilligung zum Erwerb von verbotenem Waffenzubehör

Solothurn ·Verwaltungsgericht · 2026-10-09 · Deutsch SO
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Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Am 26. November 2024 ersuchte A.___ u.a. um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb von zwei Schalldämpfern.

E. 2 Das Waffenbüro des Polizeikommandos lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2025 ab.

E. 2.1 Art. 5 Abs. 1 Waffengesetz (WG, SR 514.54) enthält eine Vielzahl von Verboten u.a. betreffend den Erwerb von verschiedenen Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör. Schalldämpfer gelten als Waffenzubehör (Art. 4 Abs. 2 lit. a WG). Deren Erwerb ist gemäss Art. 5 Abs 2 lit. d WG verboten.

E. 2.2 Die Kantone können Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs von Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 2 lit. d WG bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Gemäss Art. 9a Waffenverordnung (WV SR 514.541) können solche Ausnahmebewilligungen, soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden.

E. 2.3 § 14 Abs. 3 kantonale Waffenvollzugsverordnung sieht vor, dass der Erwerb von Waffenzubehör insbesondere bewilligt werden kann als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe sowie zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion. Diese Bestimmung kann aber nicht losgelöst von den Ausnahmeregelungen der Art. 28b ff. WG betrachtet werden. Auf jeden Fall darf die kantonale Regelung nicht mit den Art. 28b ff. WG in Widerspruch stehen, ansonsten das kantonale Recht Bundesrecht verletzen würde (vgl. auch Gaspard R. Besson, Armes à feu en droit public suisse in: AISUF - Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg, 2026, Band/Nr. 466, Z. 266 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Nach Art. 28b WG können Ausnahmebewilligungen für Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör nur erteilt werden, wenn a) achtenswerte Beweggründe vorliegen, insbesondere (1.) berufliche Erfordernisse, (2.) die Verwendung zu industriellen Zwecken; (3.) die Kompensation körperlicher Behinderungen und (4.) Sammlertätigkeit; ferner, wenn b) keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (Ausschluss vom Erwerb eines Waffenscheins) und c) die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

E. 2.5 Zudem sieht Art. 28d WG vor, dass die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt sei, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.

E. 3 Die von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen eingereichte Beschwerde vom 8. April 2025 wies das Departement des Inneren (DDI) mit Entscheid vom 26. August 2025 ab.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer reichte am 26. November 2024 sowohl ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen (Art. 28d WG) als auch ein solches zur Sammlertätigkeit ein (Art. 28b WG). Letzteres bezog sich ausschliesslich auf die Schalldämpfer. In seinem dazugehörigen Begleitschreiben vom 26. November 2024 gab der Beschwerdeführer als Grund für den Erwerb des hier in Frage stehenden Schalldämpfers an, als Fan der James Bond Filme sammle er das eine oder andere. Er besitze die baugleiche Walther PPK aus dem Film, welche dort mit Schalldämpfer benutzt werde. Deshalb möchte er diese Waffe baugleich haben. Entsprechend prüfte die Beschwerdegegnerin einzig die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 28b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d WG (Sammlertätigkeit).

E. 3.2 In seinen Beschwerden an das DDI bzw. das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer neu geltend, er könne aufgrund seiner Auslandabwesenheiten die Trainingszeiten im Schiessclub selten wahrnehmen. Er habe aber die Erlaubnis, den Schiesskeller auch ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten zu benutzen, wenn er dabei keinen Lärm verursache. Dies sei mit einem Schalldämpfer machbar. Zudem sei ein Schalldämpfer für einen Kurs (dynamisches Schiessen), den er besuchen wolle, Pflicht.

E. 3.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das DDI in seinem Entscheid vom 26. August 2025 nicht näher auf diese Vorbringen eingegangen ist. Mit Blick auf das explizite Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Sammlertätigkeit sowie den genannten Erwerbsgrund (James Bond Liebhaber) erscheinen diese neuen Vorbringen nachgeschoben.

E. 3.4 Ohnehin gibt es keinerlei Hinweise, wonach das sportliche Schiesswesen einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 28b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 darstellen soll. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht explizit behauptet. Jedenfalls sieht das Gesetz das sportliche Schiesswesen einzig in Art. 28e WG explizit als achtenswerten Grund vor. Dieser Artikel bezieht sich aber einzig auf Gegenstände nach Artikel 5 Abs. 1 WG (also Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile und nicht Waffenzubehör). Im Weiteren regelt Art. 28d WG explizit die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen auch für Waffenzubehör. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waffe oder der Waffenzubehör für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.

E. 3.5 Mit Blick auf diese Systematik ist nicht davon auszugehen, die in Art. 28b nicht abschliessend aufgezählten achtenswerten Gründe umfassten ebenfalls das sportliche Schiesswesen. Vielmehr existieren hierfür bereits andere Grundlagen im Waffengesetz des Bundes. Zudem verlangt der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen eine tatsächliche Notwendigkeit. Damit kann aus § 14 Abs. 3 kantonale Vollzugsverordnung hinsichtlich achtenswerter Gründe im Sinne von Art. 28b WG nichts abgeleitet werden. Das wird denn auch nicht behauptet.

E. 3.6 Würde der Beschwerdeführer den Schalldämpfer tatsächlich für das sportliche Schiesswesen benötigen, wie von ihm nachträglich behauptet, wäre zudem davon auszugehen, dass er auch für den Schalldämpfer ein Gesuch nach Art. 28d WG gestellt hätte, was er aber zu keinem Zeitpunkt getan hat. Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Schalldämpfer tatsächlich im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen benötigt. So behauptet er jedenfalls nicht, er könne nur mit einem Schalldämpfer sein Schiesstraining absolvieren. Er macht auch nicht geltend, auf dem entsprechenden Schiessstand würden zur Lärmreduktion generell Schalldämpfer verwendet. Aus dem vom Beschwerdeführer angegebenen Kurslink geht hervor, dass einzig für Langwaffen mit Gewehrkaliber eine Schalldämpferpflicht besteht. Es werden verschiedene Möglichkeiten angeboten, diesen Kurs absolvieren zu können, auch wenn man nicht über einen Schalldämpfer verfügt (https://aats-group.ch/kurse/detail/verteidigungsschiessen-rifle-carbine-advanced-outdoor; letztmals besucht am 28. September 2026). Damit hat die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung von Art. 28d WG zu Recht keine Ausnahmebewilligung erteilt.

4. Für den Erwerb des Schalldämpfers als Zubehör der Waffe Walther PPK kommt daher einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28b Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Abs. 2 lit. d WG in Betracht, wobei als achtenswerter Grund eine Sammlertätigkeit geltend gemacht wird.

E. 4 Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, reichte am 8. September 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des DDI vom 26. August 2025 ein. Er beantragte, es seien der Beschwerdeentscheid des DDI vom

26. August 2025 sowie die Verfügung der Polizei vom 31. März 2025 in Bezug auf den Schalldämpfer für die Walther PPK aufzuheben und es sei ihm für diesen Schalldämpfer eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 28b Abs. 1 lit. a Ziffer 4 (recte: wohl Art. 28b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d; 28b Abs. 1 lit. a Ziffer 4 gibt es nicht) zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

E. 5 Das DDI beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Akten sowie seinen Entscheid vom

26. August 2025.

E. 5.1 Der Begriff «Sammlertätigkeit» wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Aus den Materialien zum Waffengesetz ergeben sich ebenfalls keine Hinweise, unter welchen Voraussetzungen von einer Sammlertätigkeit auszugehen ist. Offenbar verzichtete der Gesetzgeber bewusst darauf, Einzelheiten und Anforderungen zum Sammeln von Waffen zu regeln, da objektive, leicht überprüfbare Kriterien zum Bedarfs- und Fähigkeitsnachweis bei verschiedenen Interessengruppen schwierig zu definieren (z.B. Sammler) seien. Der Bundesrat liess es auch offen, ob ein Bedarfsnachweis tatsächlich den Missbrauch von Waffen einzudämmen vermöge. Es sei auch nicht erkennbar, ob und inwieweit diese Nachweise eine hinreichende Grundlage für die Vollzugsbehörden zur Beurteilung bieten könnten, ob und inwieweit der Waffenerwerb oder -besitz durch eine Person ein unzulässiges Sicherheitsrisiko für Dritte oder für sie selbst darstellte (vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt»; BBl 2010 137, S. 152 f.).

E. 5.2 Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es sei grundsätzlich nicht möglich oder erforderlich, die Sammlertätigkeit näher zu definieren oder einzugrenzen. Aus dem erläuternden Bericht zur Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie vom 14. Juni 2019 geht jedenfalls hervor, dass die Kantone die Möglichkeit haben, den Sammler-Begriff innerhalb der Vorgaben der geänderten EU-Waffenrichtlinie näher zu definieren (S. 13, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/76891. pdf). Aus der kantonalen Waffenvollzugsverordnung lässt sich hierzu nichts ableiten. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umschreibung einer Sammlertätigkeit liegt nicht vor.

E. 6 Der Rechtsdienst des Polizeikommandos liess sich innert verlängerter Frist am 9. Oktober 2025 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

E. 6.1 Das Waffengesetz bezweckt die Missbrauchsbekämpfung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Dabei ist der Erwerb von Waffenzubehör verboten. Der Zugang zu verbotenen Waffen soll entsprechend nur in besonders begründeten Einzelfällen ermöglicht werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition; BBl 2006 2713, S. 2743) und kann daher nur ausnahmsweise erfolgen. Die Gefährlichkeit von Schalldämpfern liegt dabei darin, dass sie den Schusslärm verringern. Wenn ein Schuss unzulässig ist und eine Straftat darstellt oder sogar eine weitere Straftat hervorruft (z. B. Wilderei oder gar ein Tötungsdelikt), behindert die Dämpfung des Schusslärms das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Gaspard R. Besson, Armes à feu en droit public suisse in: AISUF - Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg, 2026 Band/Nr. 466, Z. 524).

E. 6.2 Dieses öffentliche Sicherheitsinteresse sowie der Charakter einer Ausnahmebewilligung sprechen dafür, dass nicht bereits jedes blosse Ansammeln von Waffen oder Waffenzubehör eine «Sammlertätigkeit» darstellen kann. Andernfalls würden Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ausgehöhlt. Das Vorhandensein mehrerer Waffen oder Waffenzubehör kann daher nicht automatisch eine Sammlertätigkeit begründen bzw. die Bewilligung von neuen (verbotenen) Waffen oder (verbotenem) Waffenzubehör rechtfertigen (vgl. auch Gaspard R. Besson, a.a.O, Z. 888, wonach die Waffengesetzgebung keine Grenze festlege, die den Sammler vom bloßen Besitzer zahlreicher Waffen unterscheidet. Um Rechtsmissbrauch zu vermeiden, sei auf die EU-Waffenrichtlinie Bezug zu nehmen, die die Schweiz umsetzen müsse).

E. 6.3 Die Anzahl der Waffen kann daher nichts das einzig massgebende Kriterium für das Vorliegen einer Sammlertätigkeit sein. Somit hat die Vorinstanz die Bejahung der Sammlertätigkeit zu Recht nicht ausschliesslich anhand der Anzahl Waffen, die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinden, geprüft. Andernfalls ist eine klare, sinnvolle Abgrenzung von einer Sammlung zu einer Ansammlung kaum möglich, was nicht im Interesse des Gesetzgebers gewesen sein kann.

E. 7 Der Beschwerdeführer duplizierte am 3. November 2025 und hielt an der Beschwerde fest.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 20 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts, BGS 512.211 [kantonale Waffenvollzugsverordnung] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet mit Blick auf die Rechtsbegehren in der Beschwerde ausschliesslich noch die verweigerte Ausnahmebewilligung für den Schalldämpfer für die Pistole Walther PPK.

E. 7.1 Nebst der Sammlertätigkeit nennt Art. 28b WG als achtenswerte Gründe berufliche Erfordernisse, die Verwendung zu industriellen Zwecken sowie die Kompensation körperlicher Behinderungen. Die Aufzählung ist zwar nicht abschliessend, was der Gesetzgeber mit der Formulierung «Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere: […]» klargestellt hat. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2025 vor dem DDI zeichnen sich diese Gründe aber durch ein objektives Bedürfnis aus, welches auch bei der Beurteilung einer Sammlertätigkeit einzubeziehen ist.

E. 7.2 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von achtenswerten Gründen eigenständige Bedeutung hat und unabhängig davon zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Annahme Anlass gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet oder er vorbestraft ist. Das bestätigt, dass (auch) mit dem Erfordernis der achtenswerten Gründe einem Missbrauch entgegengewirkt werden soll, indem eben objektivierbare Gründe für beispielsweise den Erwerb verlangt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Waffen sorgfältig aufbewahre, von ihm keine Gefahr ausgehe bzw. er noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, ist deshalb für die Beurteilung des achtenswerten Grundes nicht relevant und kann auch nicht dazu führen, dass von vorneherein kein hoher Massstab an die Sammlertätigkeit angelegt wird. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall, wobei der Vorinstanz mit Blick auf die «Kann»-Bestimmung in Art. 28b WG ein Ermessen zusteht.

E. 7.3 Die Richtlinie (EU) 2021/555 vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021L0555) ersetzt die vorgenannte Richtlinie (EU) 2017/853 und wurde von der Schweiz ebenfalls übernommen. Gemäss Art. 1 Ziffer 8 der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck «Sammler» jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst und die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist.

E. 7.4 Die Richtlinie (EU) 2021/555 stellt damit auf spezifische Zwecke ab. Ob ein solcher Zweck vorliegt, ist vorab aufgrund der Angaben der gesuchstellenden Personen zu beurteilen. Dabei erscheint es mit Blick auf die restriktive Handhabung des Erwerbs von verbotenem Waffenzubehör in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aber auch angezeigt, diesen Zweck in einem gewissen Mass zu objektivieren, indem beispielsweise die Sammlungsstruktur oder das Sammlungsziel einbezogen werden. Andernfalls scheint es nach wie vor nicht möglich, eine Ansammlung von einer Sammlung zu unterscheiden (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 16. Juni 2014, VGH 2014/028. Ziffer 7; abrufbar unter: https://www.gerichtsentscheidungen.li/-default.aspx?z=yZG4rb4Q62jDmOZ_joD1mIXs0wR_F4BCWvQKUPQgTRp2G16ipfhIXFt4q2of6_z31qfM_klh8TRpezsMR4Y9YpT0CayVRzbNsdPZ0).

E. 7.5 Nicolas Facincani vertritt zwar im Handkommentar zum Waffengesetz (Bern 2017, Rz. 9 zu Art. 28b WG) unter Verweis auf dieses Urteil des Fürstentums Liechtenstein die Ansicht, die Anforderungen an eine Waffensammlung dürften in der Schweiz weniger weit gehen. Er führt das aber nicht näher aus. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, weshalb in der Schweiz weniger hohe Anforderungen an eine Waffensammlung gelten sollten.

E. 7.6 Überdies weist auch Nicolas Facincani daraufhin, dass im Rahmen einer Interessenabwägung, welche bei jeder Ausnahmebewilligung gemäss den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe, das private, wissenschaftliche Interesse eines Waffensammlers an seiner Waffensammlung gegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der inneren Sicherheit des Landes sowie gegen die verfolgten aussenpolitischen Interessen abgewogen werden müsse (vgl. Facincani Nicolas, in: Handkommentar zum Waffengesetz, Bern 2017, Rz. 3 f. zu Art. 28b WG). Damit geht auch er davon aus, dass jedenfalls nicht ein irgendwie geartetes Sammlerinteresse bzw. jeder Sammelzweck ausreicht, um das öffentliche Sicherheitsinteresse zu überwiegen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer verfügt über 16 Waffen (vgl. Waffenliste in den Akten des DDI). Mit Blick auf die vorhandenen Akten (Gesuche bzw. Bewilligungen) steht deren Erwerb im Kanton Solothurn insbesondere im Zusammenhang mit dem sportlichen Schiesswesen. Der Umstand, dass die Waffen sich gemäss Beschwerdeführer verschiedenen Themen (Schweizer Ordonnanz, US-Ordonnanz sowie Filmwaffen) zuordnen lassen, begründet noch keine sachlichen Hinweise, wonach diese Waffen zu Sammelzwecken erworben wurden. Es handelt sich nicht um historische Einzelstücke. Weder ist ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sich aus einem in der Richtlinie (EU) 2021/555 vom 24. März 2021 genannten Zweck mit der Sammlung befasst. Die sich im Besitz des Beschwerdeführers befindenden Waffen folgen keiner Priorität bzw. diese ist so weit gefasst, dass grundsätzlich alle Waffen unter eine dieser Kategorien fallen können. Der Beschwerdeführer begründete die Sammlertätigkeit (ursprünglich) denn auch gar nicht mit gewissen charakteristischen Merkmalen der Waffen oder einem thematischen Schwerpunkt bzw. einem Sammlungsziel, sondern ausschliesslich mit seiner Anzahl Waffen sowie seiner Schiesstätigkeit (vgl. auch E-Mail des Beschwerdeführers an das Waffenbüro vom 5. Februar 2025). Wie bereits ausgeführt, reicht dies zur Begründung einer Sammlertätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht aus.

E. 8.2 Abgesehen davon geht es vorliegend einzig um den Erwerb eines Schalldämpfers für die Walther PPK vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Fan der James Bond Filme das eine oder andere sammle und über die baugleiche Walther PPK aus dem Film verfüge, welche dort mit Schalldämpfer benutzt werde.

E. 8.3 Damit beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf seine subjektive Begeisterung für eine Filmfigur und deren Waffe. Er machte (ursprünglich) auch nicht geltend, er sammle allgemein Filmwaffen. Der Umstand, dass einige seiner Waffen in Filmen vorkommen, begründet zudem noch keinen Hinweis, dass er sich für kulturelle Zwecke mit dem Schalldämpfer befasst. Bei den Waffen bzw. dem Waffenzubehör handelt es sich jedenfalls nicht um Originale und diese werden teilweise in verschiedenen Filmen verwendet (vgl. Aufzählung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 8. April 2025, Abs. 7). Mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen Abklärungen zur Verwendung eines Schalldämpfers als Zubehör der Pistole Walther PPK kann nicht einmal davon ausgegangen werden, es handle sich hierbei um typisches Waffenzubehör in James Bond Filmen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das DDI vorliegend auch auf die Bedeutung eines Einzelstücks für die Sammlung abstellt. Damit wird nicht per se der Beginn einer Sammlung verunmöglicht, sondern lediglich (mit)gewährleistet, dass mit der Sammlung ein spezifischer hochrangiger Zweck (bspw. wissenschaftlich, kulturell, historisch oder technisch) verfolgt wird, der das öffentliche Sicherheitsinteresse zu überwiegen vermag.

E. 8.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Pistole Walther PPK baugleich wie in manchen James Bond-Filmen haben möchte, begründet noch kein solches überwiegendes privates Interesse oder einen Zweck im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/555 vom 24. März 2021, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass selbst bei Bejahung einer Sammlertätigkeit der beantragte Schalldämpfer nicht als integraler Bestandteil einer in die Sammlung aufgenommene Waffe betrachtet werden könne. Der notwendige thematische Schwerpunkt lässt sich vorliegend nicht erkennen.

E. 8.5 Dem Beschwerdeführer wird durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für den Schalldämpfer nicht grundsätzlich verwehrt, eine Sammlung aufzubauen oder weiterzuführen. Würde man hingegen der Definition der Sammlertätigkeit, wie sie vom Beschwerdeführer verstanden wird, folgen, reicht eine beliebige Ansammlung von Waffen zur Annahme einer Sammlertätigkeit aus. Eine solch ausufernde Auslegung widerspricht Sinn und Zweck des Waffengesetzes sowie der restriktiven Regelung des Waffenzubehörs. Das öffentliche Sicherheitsinteresse an einem restriktiven Zugang zu an sich verbotenem Waffenzubehör überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers, die Pistole Walther PPK baugleich wie in manchen James Bond-Filmen zu haben.

E. 9.1 Die jagdrechtliche Zulassung des Schalldämpfers ändert zudem nichts daran, dass der Schalldämpfer in der Schweiz nach wie vor als verbotenes Waffenzubehör nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. d WG gilt. D.h. es braucht nach wie vor eine Ausnahmebewilligung, wobei im Rahmen des entsprechenden Bewilligungsverfahrens nach Waffengesetz die Jagdberechtigung als Bedürfnisnachweis gelten kann (vgl. Erläuternder Bericht vom 13. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdverordnung, JSV, SR 922.01] vom 1. Feb 2025, S. 6; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/91116.pdf sowie Gaspard R. Besson, a.a.O., Z. 527 und zur restriktiven Handhabung betreffend Waffenzubehör auch bereits Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. Oktober 2017; https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2017/Kommissionsbericht_SiK-N_17.421_2017-10-31.pdf).

E. 9.2 Aus dem Umstand, dass der (Bundes-)Gesetzgeber das Verbot von Schalldämpfern für die Ausübung der Jagd aufgehoben hat, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Jagd auch gar nicht als Bedürfnis angeführt wird.

E. 10 Die verweigerte Ausnahmebewilligung ist mit dem Ziel der Missbrauchsbekämpfung vereinbar und erscheint weder unzweckmässig noch unbillig. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz liegt folglich nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb er die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, zu tragen hat. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet.

E. 11.3 Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 76bisAbs. 3 VRG).

E. 11.4 Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. § 77 VRG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                               Kurt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom9. Oktober 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Beschwerdeführer

gegen

1.Departement des Innern,vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.Polizei Kanton Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffendAusnahmebewilligung zum Erwerb von verbotenem Waffenzubehör

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 26. November 2024 ersuchte A.___ u.a. um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb von zwei Schalldämpfern.

2. Das Waffenbüro des Polizeikommandos lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2025 ab.

3. Die von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen eingereichte Beschwerde vom 8. April 2025 wies das Departement des Inneren (DDI) mit Entscheid vom 26. August 2025 ab.

4. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, reichte am 8. September 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des DDI vom 26. August 2025 ein. Er beantragte, es seien der Beschwerdeentscheid des DDI vom

26. August 2025 sowie die Verfügung der Polizei vom 31. März 2025 in Bezug auf den Schalldämpfer für die Walther PPK aufzuheben und es sei ihm für diesen Schalldämpfer eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 28b Abs. 1 lit. a Ziffer 4 (recte: wohl Art. 28b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d; 28b Abs. 1 lit. a Ziffer 4 gibt es nicht) zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

5. Das DDI beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Akten sowie seinen Entscheid vom

26. August 2025.

6. Der Rechtsdienst des Polizeikommandos liess sich innert verlängerter Frist am 9. Oktober 2025 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

7. Der Beschwerdeführer duplizierte am 3. November 2025 und hielt an der Beschwerde fest.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 20 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts, BGS 512.211 [kantonale Waffenvollzugsverordnung] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet mit Blick auf die Rechtsbegehren in der Beschwerde ausschliesslich noch die verweigerte Ausnahmebewilligung für den Schalldämpfer für die Pistole Walther PPK.

2.1 Art. 5 Abs. 1 Waffengesetz (WG, SR 514.54) enthält eine Vielzahl von Verboten u.a. betreffend den Erwerb von verschiedenen Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör. Schalldämpfer gelten als Waffenzubehör (Art. 4 Abs. 2 lit. a WG). Deren Erwerb ist gemäss Art. 5 Abs 2 lit. d WG verboten.

2.2 Die Kantone können Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs von Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 2 lit. d WG bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Gemäss Art. 9a Waffenverordnung (WV SR 514.541) können solche Ausnahmebewilligungen, soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden.

2.3 § 14 Abs. 3 kantonale Waffenvollzugsverordnung sieht vor, dass der Erwerb von Waffenzubehör insbesondere bewilligt werden kann als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe sowie zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion. Diese Bestimmung kann aber nicht losgelöst von den Ausnahmeregelungen der Art. 28b ff. WG betrachtet werden. Auf jeden Fall darf die kantonale Regelung nicht mit den Art. 28b ff. WG in Widerspruch stehen, ansonsten das kantonale Recht Bundesrecht verletzen würde (vgl. auch Gaspard R. Besson, Armes à feu en droit public suisse in: AISUF - Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg, 2026, Band/Nr. 466, Z. 266 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Nach Art. 28b WG können Ausnahmebewilligungen für Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör nur erteilt werden, wenn a) achtenswerte Beweggründe vorliegen, insbesondere (1.) berufliche Erfordernisse, (2.) die Verwendung zu industriellen Zwecken; (3.) die Kompensation körperlicher Behinderungen und (4.) Sammlertätigkeit; ferner, wenn b) keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (Ausschluss vom Erwerb eines Waffenscheins) und c) die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.5 Zudem sieht Art. 28d WG vor, dass die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt sei, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.

3.1 Der Beschwerdeführer reichte am 26. November 2024 sowohl ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiesswesen (Art. 28d WG) als auch ein solches zur Sammlertätigkeit ein (Art. 28b WG). Letzteres bezog sich ausschliesslich auf die Schalldämpfer. In seinem dazugehörigen Begleitschreiben vom 26. November 2024 gab der Beschwerdeführer als Grund für den Erwerb des hier in Frage stehenden Schalldämpfers an, als Fan der James Bond Filme sammle er das eine oder andere. Er besitze die baugleiche Walther PPK aus dem Film, welche dort mit Schalldämpfer benutzt werde. Deshalb möchte er diese Waffe baugleich haben. Entsprechend prüfte die Beschwerdegegnerin einzig die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 28b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d WG (Sammlertätigkeit).

3.2 In seinen Beschwerden an das DDI bzw. das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer neu geltend, er könne aufgrund seiner Auslandabwesenheiten die Trainingszeiten im Schiessclub selten wahrnehmen. Er habe aber die Erlaubnis, den Schiesskeller auch ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten zu benutzen, wenn er dabei keinen Lärm verursache. Dies sei mit einem Schalldämpfer machbar. Zudem sei ein Schalldämpfer für einen Kurs (dynamisches Schiessen), den er besuchen wolle, Pflicht.

3.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass das DDI in seinem Entscheid vom 26. August 2025 nicht näher auf diese Vorbringen eingegangen ist. Mit Blick auf das explizite Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Sammlertätigkeit sowie den genannten Erwerbsgrund (James Bond Liebhaber) erscheinen diese neuen Vorbringen nachgeschoben.

3.4 Ohnehin gibt es keinerlei Hinweise, wonach das sportliche Schiesswesen einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 28b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 darstellen soll. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht explizit behauptet. Jedenfalls sieht das Gesetz das sportliche Schiesswesen einzig in Art. 28e WG explizit als achtenswerten Grund vor. Dieser Artikel bezieht sich aber einzig auf Gegenstände nach Artikel 5 Abs. 1 WG (also Feuerwaffen sowie wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile und nicht Waffenzubehör). Im Weiteren regelt Art. 28d WG explizit die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen auch für Waffenzubehör. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waffe oder der Waffenzubehör für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.

3.5 Mit Blick auf diese Systematik ist nicht davon auszugehen, die in Art. 28b nicht abschliessend aufgezählten achtenswerten Gründe umfassten ebenfalls das sportliche Schiesswesen. Vielmehr existieren hierfür bereits andere Grundlagen im Waffengesetz des Bundes. Zudem verlangt der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen eine tatsächliche Notwendigkeit. Damit kann aus § 14 Abs. 3 kantonale Vollzugsverordnung hinsichtlich achtenswerter Gründe im Sinne von Art. 28b WG nichts abgeleitet werden. Das wird denn auch nicht behauptet.

3.6 Würde der Beschwerdeführer den Schalldämpfer tatsächlich für das sportliche Schiesswesen benötigen, wie von ihm nachträglich behauptet, wäre zudem davon auszugehen, dass er auch für den Schalldämpfer ein Gesuch nach Art. 28d WG gestellt hätte, was er aber zu keinem Zeitpunkt getan hat. Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Schalldämpfer tatsächlich im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen benötigt. So behauptet er jedenfalls nicht, er könne nur mit einem Schalldämpfer sein Schiesstraining absolvieren. Er macht auch nicht geltend, auf dem entsprechenden Schiessstand würden zur Lärmreduktion generell Schalldämpfer verwendet. Aus dem vom Beschwerdeführer angegebenen Kurslink geht hervor, dass einzig für Langwaffen mit Gewehrkaliber eine Schalldämpferpflicht besteht. Es werden verschiedene Möglichkeiten angeboten, diesen Kurs absolvieren zu können, auch wenn man nicht über einen Schalldämpfer verfügt (https://aats-group.ch/kurse/detail/verteidigungsschiessen-rifle-carbine-advanced-outdoor; letztmals besucht am 28. September 2026). Damit hat die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung von Art. 28d WG zu Recht keine Ausnahmebewilligung erteilt.

4. Für den Erwerb des Schalldämpfers als Zubehör der Waffe Walther PPK kommt daher einzig eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28b Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Abs. 2 lit. d WG in Betracht, wobei als achtenswerter Grund eine Sammlertätigkeit geltend gemacht wird.

5.1 Der Begriff «Sammlertätigkeit» wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Aus den Materialien zum Waffengesetz ergeben sich ebenfalls keine Hinweise, unter welchen Voraussetzungen von einer Sammlertätigkeit auszugehen ist. Offenbar verzichtete der Gesetzgeber bewusst darauf, Einzelheiten und Anforderungen zum Sammeln von Waffen zu regeln, da objektive, leicht überprüfbare Kriterien zum Bedarfs- und Fähigkeitsnachweis bei verschiedenen Interessengruppen schwierig zu definieren (z.B. Sammler) seien. Der Bundesrat liess es auch offen, ob ein Bedarfsnachweis tatsächlich den Missbrauch von Waffen einzudämmen vermöge. Es sei auch nicht erkennbar, ob und inwieweit diese Nachweise eine hinreichende Grundlage für die Vollzugsbehörden zur Beurteilung bieten könnten, ob und inwieweit der Waffenerwerb oder -besitz durch eine Person ein unzulässiges Sicherheitsrisiko für Dritte oder für sie selbst darstellte (vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt»; BBl 2010 137, S. 152 f.).

5.2 Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, es sei grundsätzlich nicht möglich oder erforderlich, die Sammlertätigkeit näher zu definieren oder einzugrenzen. Aus dem erläuternden Bericht zur Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie vom 14. Juni 2019 geht jedenfalls hervor, dass die Kantone die Möglichkeit haben, den Sammler-Begriff innerhalb der Vorgaben der geänderten EU-Waffenrichtlinie näher zu definieren (S. 13, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/76891. pdf). Aus der kantonalen Waffenvollzugsverordnung lässt sich hierzu nichts ableiten. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umschreibung einer Sammlertätigkeit liegt nicht vor.

6.1 Das Waffengesetz bezweckt die Missbrauchsbekämpfung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Dabei ist der Erwerb von Waffenzubehör verboten. Der Zugang zu verbotenen Waffen soll entsprechend nur in besonders begründeten Einzelfällen ermöglicht werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition; BBl 2006 2713, S. 2743) und kann daher nur ausnahmsweise erfolgen. Die Gefährlichkeit von Schalldämpfern liegt dabei darin, dass sie den Schusslärm verringern. Wenn ein Schuss unzulässig ist und eine Straftat darstellt oder sogar eine weitere Straftat hervorruft (z. B. Wilderei oder gar ein Tötungsdelikt), behindert die Dämpfung des Schusslärms das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Gaspard R. Besson, Armes à feu en droit public suisse in: AISUF - Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg, 2026 Band/Nr. 466, Z. 524).

6.2 Dieses öffentliche Sicherheitsinteresse sowie der Charakter einer Ausnahmebewilligung sprechen dafür, dass nicht bereits jedes blosse Ansammeln von Waffen oder Waffenzubehör eine «Sammlertätigkeit» darstellen kann. Andernfalls würden Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ausgehöhlt. Das Vorhandensein mehrerer Waffen oder Waffenzubehör kann daher nicht automatisch eine Sammlertätigkeit begründen bzw. die Bewilligung von neuen (verbotenen) Waffen oder (verbotenem) Waffenzubehör rechtfertigen (vgl. auch Gaspard R. Besson, a.a.O, Z. 888, wonach die Waffengesetzgebung keine Grenze festlege, die den Sammler vom bloßen Besitzer zahlreicher Waffen unterscheidet. Um Rechtsmissbrauch zu vermeiden, sei auf die EU-Waffenrichtlinie Bezug zu nehmen, die die Schweiz umsetzen müsse).

6.3 Die Anzahl der Waffen kann daher nichts das einzig massgebende Kriterium für das Vorliegen einer Sammlertätigkeit sein. Somit hat die Vorinstanz die Bejahung der Sammlertätigkeit zu Recht nicht ausschliesslich anhand der Anzahl Waffen, die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinden, geprüft. Andernfalls ist eine klare, sinnvolle Abgrenzung von einer Sammlung zu einer Ansammlung kaum möglich, was nicht im Interesse des Gesetzgebers gewesen sein kann.

7.1 Nebst der Sammlertätigkeit nennt Art. 28b WG als achtenswerte Gründe berufliche Erfordernisse, die Verwendung zu industriellen Zwecken sowie die Kompensation körperlicher Behinderungen. Die Aufzählung ist zwar nicht abschliessend, was der Gesetzgeber mit der Formulierung «Als achtenswerte Gründe gelten insbesondere: […]» klargestellt hat. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2025 vor dem DDI zeichnen sich diese Gründe aber durch ein objektives Bedürfnis aus, welches auch bei der Beurteilung einer Sammlertätigkeit einzubeziehen ist.

7.2 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von achtenswerten Gründen eigenständige Bedeutung hat und unabhängig davon zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Annahme Anlass gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet oder er vorbestraft ist. Das bestätigt, dass (auch) mit dem Erfordernis der achtenswerten Gründe einem Missbrauch entgegengewirkt werden soll, indem eben objektivierbare Gründe für beispielsweise den Erwerb verlangt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Waffen sorgfältig aufbewahre, von ihm keine Gefahr ausgehe bzw. er noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, ist deshalb für die Beurteilung des achtenswerten Grundes nicht relevant und kann auch nicht dazu führen, dass von vorneherein kein hoher Massstab an die Sammlertätigkeit angelegt wird. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall, wobei der Vorinstanz mit Blick auf die «Kann»-Bestimmung in Art. 28b WG ein Ermessen zusteht.

7.3. Die Richtlinie (EU) 2021/555 vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021L0555) ersetzt die vorgenannte Richtlinie (EU) 2017/853 und wurde von der Schweiz ebenfalls übernommen. Gemäss Art. 1 Ziffer 8 der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck «Sammler» jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst und die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist.

7.4 Die Richtlinie (EU) 2021/555 stellt damit auf spezifische Zwecke ab. Ob ein solcher Zweck vorliegt, ist vorab aufgrund der Angaben der gesuchstellenden Personen zu beurteilen. Dabei erscheint es mit Blick auf die restriktive Handhabung des Erwerbs von verbotenem Waffenzubehör in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aber auch angezeigt, diesen Zweck in einem gewissen Mass zu objektivieren, indem beispielsweise die Sammlungsstruktur oder das Sammlungsziel einbezogen werden. Andernfalls scheint es nach wie vor nicht möglich, eine Ansammlung von einer Sammlung zu unterscheiden (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 16. Juni 2014, VGH 2014/028. Ziffer 7; abrufbar unter: https://www.gerichtsentscheidungen.li/-default.aspx?z=yZG4rb4Q62jDmOZ_joD1mIXs0wR_F4BCWvQKUPQgTRp2G16ipfhIXFt4q2of6_z31qfM_klh8TRpezsMR4Y9YpT0CayVRzbNsdPZ0).

7.5 Nicolas Facincani vertritt zwar im Handkommentar zum Waffengesetz (Bern 2017, Rz. 9 zu Art. 28b WG) unter Verweis auf dieses Urteil des Fürstentums Liechtenstein die Ansicht, die Anforderungen an eine Waffensammlung dürften in der Schweiz weniger weit gehen. Er führt das aber nicht näher aus. Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht, weshalb in der Schweiz weniger hohe Anforderungen an eine Waffensammlung gelten sollten.

7.6 Überdies weist auch Nicolas Facincani daraufhin, dass im Rahmen einer Interessenabwägung, welche bei jeder Ausnahmebewilligung gemäss den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe, das private, wissenschaftliche Interesse eines Waffensammlers an seiner Waffensammlung gegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der inneren Sicherheit des Landes sowie gegen die verfolgten aussenpolitischen Interessen abgewogen werden müsse (vgl. Facincani Nicolas, in: Handkommentar zum Waffengesetz, Bern 2017, Rz. 3 f. zu Art. 28b WG). Damit geht auch er davon aus, dass jedenfalls nicht ein irgendwie geartetes Sammlerinteresse bzw. jeder Sammelzweck ausreicht, um das öffentliche Sicherheitsinteresse zu überwiegen.

8.1 Der Beschwerdeführer verfügt über 16 Waffen (vgl. Waffenliste in den Akten des DDI). Mit Blick auf die vorhandenen Akten (Gesuche bzw. Bewilligungen) steht deren Erwerb im Kanton Solothurn insbesondere im Zusammenhang mit dem sportlichen Schiesswesen. Der Umstand, dass die Waffen sich gemäss Beschwerdeführer verschiedenen Themen (Schweizer Ordonnanz, US-Ordonnanz sowie Filmwaffen) zuordnen lassen, begründet noch keine sachlichen Hinweise, wonach diese Waffen zu Sammelzwecken erworben wurden. Es handelt sich nicht um historische Einzelstücke. Weder ist ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer sich aus einem in der Richtlinie (EU) 2021/555 vom 24. März 2021 genannten Zweck mit der Sammlung befasst. Die sich im Besitz des Beschwerdeführers befindenden Waffen folgen keiner Priorität bzw. diese ist so weit gefasst, dass grundsätzlich alle Waffen unter eine dieser Kategorien fallen können. Der Beschwerdeführer begründete die Sammlertätigkeit (ursprünglich) denn auch gar nicht mit gewissen charakteristischen Merkmalen der Waffen oder einem thematischen Schwerpunkt bzw. einem Sammlungsziel, sondern ausschliesslich mit seiner Anzahl Waffen sowie seiner Schiesstätigkeit (vgl. auch E-Mail des Beschwerdeführers an das Waffenbüro vom 5. Februar 2025). Wie bereits ausgeführt, reicht dies zur Begründung einer Sammlertätigkeit im Sinne des Gesetzes nicht aus.

8.2 Abgesehen davon geht es vorliegend einzig um den Erwerb eines Schalldämpfers für die Walther PPK vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Fan der James Bond Filme das eine oder andere sammle und über die baugleiche Walther PPK aus dem Film verfüge, welche dort mit Schalldämpfer benutzt werde.

8.3 Damit beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf seine subjektive Begeisterung für eine Filmfigur und deren Waffe. Er machte (ursprünglich) auch nicht geltend, er sammle allgemein Filmwaffen. Der Umstand, dass einige seiner Waffen in Filmen vorkommen, begründet zudem noch keinen Hinweis, dass er sich für kulturelle Zwecke mit dem Schalldämpfer befasst. Bei den Waffen bzw. dem Waffenzubehör handelt es sich jedenfalls nicht um Originale und diese werden teilweise in verschiedenen Filmen verwendet (vgl. Aufzählung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 8. April 2025, Abs. 7). Mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen Abklärungen zur Verwendung eines Schalldämpfers als Zubehör der Pistole Walther PPK kann nicht einmal davon ausgegangen werden, es handle sich hierbei um typisches Waffenzubehör in James Bond Filmen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das DDI vorliegend auch auf die Bedeutung eines Einzelstücks für die Sammlung abstellt. Damit wird nicht per se der Beginn einer Sammlung verunmöglicht, sondern lediglich (mit)gewährleistet, dass mit der Sammlung ein spezifischer hochrangiger Zweck (bspw. wissenschaftlich, kulturell, historisch oder technisch) verfolgt wird, der das öffentliche Sicherheitsinteresse zu überwiegen vermag.

8.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Pistole Walther PPK baugleich wie in manchen James Bond-Filmen haben möchte, begründet noch kein solches überwiegendes privates Interesse oder einen Zweck im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/555 vom 24. März 2021, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass selbst bei Bejahung einer Sammlertätigkeit der beantragte Schalldämpfer nicht als integraler Bestandteil einer in die Sammlung aufgenommene Waffe betrachtet werden könne. Der notwendige thematische Schwerpunkt lässt sich vorliegend nicht erkennen.

8.5 Dem Beschwerdeführer wird durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für den Schalldämpfer nicht grundsätzlich verwehrt, eine Sammlung aufzubauen oder weiterzuführen. Würde man hingegen der Definition der Sammlertätigkeit, wie sie vom Beschwerdeführer verstanden wird, folgen, reicht eine beliebige Ansammlung von Waffen zur Annahme einer Sammlertätigkeit aus. Eine solch ausufernde Auslegung widerspricht Sinn und Zweck des Waffengesetzes sowie der restriktiven Regelung des Waffenzubehörs. Das öffentliche Sicherheitsinteresse an einem restriktiven Zugang zu an sich verbotenem Waffenzubehör überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers, die Pistole Walther PPK baugleich wie in manchen James Bond-Filmen zu haben.

9.1 Die jagdrechtliche Zulassung des Schalldämpfers ändert zudem nichts daran, dass der Schalldämpfer in der Schweiz nach wie vor als verbotenes Waffenzubehör nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Bst. d WG gilt. D.h. es braucht nach wie vor eine Ausnahmebewilligung, wobei im Rahmen des entsprechenden Bewilligungsverfahrens nach Waffengesetz die Jagdberechtigung als Bedürfnisnachweis gelten kann (vgl. Erläuternder Bericht vom 13. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdverordnung, JSV, SR 922.01] vom 1. Feb 2025, S. 6; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/91116.pdf sowie Gaspard R. Besson, a.a.O., Z. 527 und zur restriktiven Handhabung betreffend Waffenzubehör auch bereits Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. Oktober 2017; https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2017/Kommissionsbericht_SiK-N_17.421_2017-10-31.pdf).

9.2 Aus dem Umstand, dass der (Bundes-)Gesetzgeber das Verbot von Schalldämpfern für die Ausübung der Jagd aufgehoben hat, kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Jagd auch gar nicht als Bedürfnis angeführt wird.

10. Die verweigerte Ausnahmebewilligung ist mit dem Ziel der Missbrauchsbekämpfung vereinbar und erscheint weder unzweckmässig noch unbillig. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz liegt folglich nicht vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.1 Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

11.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb er die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind, zu tragen hat. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet.

11.3 Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 76bisAbs. 3 VRG).

11.4 Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. § 77 VRG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                               Kurt