Dispositiv
- A.___ (geb. [...] 1967, nachfolgend Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und seit dem 18. September 2006 mit der libanesischen Staatsangehörigen B.___(nachfolgend: Ehefrau oder Mutter) verheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von [...], geb. 2004 [...], geb. 2005, C.___, geb. 2009 und D.___, geb. 2010, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.
- Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste nach der Heirat 2006 in den Libanon zurück und war nie in der Schweiz angemeldet. Sie lebte mit den gemeinsamen Kindern bis zu deren Einreise in die Schweiz (Mitte 2021 bzw. 2023) im Libanon und befand sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einzig von ca. 2009 bis 2011 in der Schweiz (D.___ wurde 2010 in Bern geboren).
- Am 22. März 2022 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen verpasster Fristen und fehlender wichtiger Gründe ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- Am 2. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, erneut um Nachzug seiner Ehefrau.
- Mit Verfügung vom 21. August 2024 trat das Migrationsamt namens des DDI alsdann auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
- Die am 27. August 2024 vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde hies das Verwaltungsgericht mit Urteil VWBES.2024.277 vom 11. Oktober 2024 gut und hob den Entscheid des DDI vom 21. August 2024 auf. Die Akten gingen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Prüfung des Familiennachzugsgesuchs.
- Mit Verfügung vom 25. März 2025 wies das DDI das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau ab.
- Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, substituiert durch Rechtsanwalt Peter Bolzli (vgl. Substitutionsvollmacht vom 24. Februar 2025 sowie auch Vollmacht vom 29. Juni 2023 an Rechtsanwältin Lisa Rudin), am 7. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung des DDI vom 25. März 2025 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, sein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau gutzuheissen und dieser eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.
- Das DDI verwies in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2025 auf seine Verfügung vom 25. März 2025 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 und verzichtete auf weitere Ausführungen.
- Abschliessende Bemerkungen gingen nicht ein. II.
- Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung zum AIG, EV AIG und AsylG, BGS 512.153 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20 haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AIG) mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). 2.2 Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 auszulegen. Soweit die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG (Urteil 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.1). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vor, wenn es (auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (BGE 135 I 143 E. 2.2). 3.1 Das DDI kam in seiner Verfügung vom
- März 2022, welche in Wiedererwägung gezogen wurde, zum Schluss, dass keine wichtigen Gründe vorliegen (auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Therapiebedürftigkeit von C.___). Zudem halte die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs vor Art. 8 EMRK stand. Auch das Kindswohl stehe einer Verweigerung des Ehegattennachzugs nicht entgegen. So könne der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau wie bis anhin über die Grenzen hinweg aufrechterhalten und mit den heute gängigen Kommunikationsmitteln weiterpflegen. Es stehe ihm ausserdem frei, in den Libanon auszureisen und das Familienleben dort zu führen, sollte er in Erwägung ziehen, das Familienleben inskünftig gemeinsam zu leben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich bewusst dafür entschieden, dass Familienleben getrennt und über die Grenzen hinweg zu leben. Die Ehefrau und Kindsmutter habe sich freiwillig dazu entschlossen, im Libanon und sodann in grosser Distanz zu ihren Kindern zu verbleiben. Auch den Kindern stehe es frei, in der Schweiz oder im Libanon zu leben und diese könnten ihre Mutter, als Schweizer Bürger, auch regelmässig im Libanon besuchen. Die Kinder hätten bisher bereits getrennt von ihrer Mutter gelebt. 3.3 Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 11. Oktober 2024 (VWBES.2024.277), auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung des DDI vom 22. März 2022 sei einzutreten. Dies wurde damit begründet, dass durch den eskalierten Konflikt im Libanon eine neue erhebliche Tatsache gegeben sei, welche Auswirkungen auf die Ausübung des Familienlebens habe. 3.4 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2025 argumentierte das DDI sodann, einzig würden aufgrund der aktuellen Situation im Libanon die Wohnortswahl der Kinder sowie regelmässige Besuche der Mutter erschwert. Diese Einschätzung sei gemäss des Staatssekretariats für Migration (SEM) volatil. Obschon auf Wunsch der libanesischen Behörden die Abteilung Rückkehr des SEM zurzeit auf Flugbuchungen in den Libanon verzichte, handle es sich um temporäre Massnahmen. Es sei kein wichtiger Grund ersichtlich, um einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen eines Familiennachzugs zu bewilligen.
- Zu prüfen ist daher vorab, ob es den Familienmitgliedern aufgrund der veränderten Verhältnisse im Libanon (noch) zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen. 5.1 Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2). 5.2 Gemäss Einschätzung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wird nach wie vor von Reisen in den Libanon abgeraten. Der Luftraum könne gesperrt und der Flughafen geschlossen werden. Aufgrund der laufenden militärischen Aktivitäten könne sich die Sicherheitslage vor allem im Süden aber auch in den restlichen Landesteilen weiter verschlechtern. Die Entwicklung der Lage sei ungewiss (https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-libanon#grundsaetzliche-einschaetzung; besucht am 24. August 2026). 5.3 Die angespannte Sicherheitslage im Libanon wird auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht VI F-831/2025 vom 11. März 2026, E. 4.3 sowie Urteil 2C_458/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Die Sicherheitslage im Libanon hat sich gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils im Verfahren VWBES.2024.277 im 2024 nicht massgeblich verändert. Offenbar erliess das SEM bisher auch keine neuen Informationen und Empfehlungen zum Konflikt im Libanon (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, besucht am 24. August 2026). Solches wird denn auch nicht vorgebracht. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor die Informationen und Empfehlungen des SEM vom 4. Oktober 2024 Geltung haben (S. 247 f. Akten MISA). 5.5 Ein Ende des Konflikts scheint immer noch nicht absehbar, was auch vom DDI nicht behauptet wird. Zwar besteht seit April 2026 eine Waffenruhe zwischen Israel und dem Libanon, die im Juni 2026 in einer Rahmenvereinbarung festgehalten wurde. Dennoch bleibt die Sicherheitslage in der Region volatil und es kommt trotz der im Juni 2026 zwischen den USA und Iran unterzeichneten Absichtserklärung zur Beendigung der militärischen Auseinandersetzung wieder vermehrt zu militärischen Schlägen gegen Ziele in der Region (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/libanonsicherheit-204048, besucht am 24. August 2026). 6.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Wohnung der Ehefrau sei durch einen Angriff zerstört worden und sie verfüge in der Heimat über kein familiäres Netz mehr. Aus den Akten geht hervor, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin sich bereits 2005 in Baalbek befand (S. 32 und 39; Akten MISA). Dieser Wohnort wurde auch im Formular «Familiennachzugsgesuch» vom 15. Februar 2024 angeführt (S.138; Akten MISA). Baalbek ist denn auch der Geburtsort der drei älteren Kinder. Es gibt konkrete Hinweise, dass es in Baalbek bereits zu Kriegshandlungen gekommen ist (vgl. Urteil VWBES.2024.277 mit Hinweis auf www.orf.at/stories/3371992). Zudem wird dieses Gebiet hinsichtlich Gefährdung gleichgesetzt mit dem südlichen Teil des Libanons, der an Israel grenzt. So warnt beispielsweise das Deutsche Auswärtige Amt explizit nicht nur vor Reisen in den Süden Libanons (alle Gebiete südlich von Beirut, einschließlich der südlichen Vororte), sondern auch vor solchen in die Bekaa-Ebene sowie in das Gouvernorat Baalbek-Hermel, während es von Reisen in andere Landesteile Libanons dringend abrät (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/libanonsicherheit-204048, besucht am 19. August 2026). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil F-831/2025 vom 1. März 2026 E. 4.3 fest, die Sicherheitslage im Libanon insbesondere im Süden des Landes sowie im Gouvernement Baalbek-Hermel werde stark von den anhaltenden Konflikten zwischen Israel und der Hisbollah-Miliz bestimmt. 6.2 Zwar kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Existenzgrundlage der Ehefrau durch den Konflikt tatsächlich zerstört wurde. Es kann aber festgehalten werden, dass mit Blick auf ihren Wohnort im Libanon tatsächlich eine explizite und konkrete Gefährdung ihrer Existenz vorliegt und diese im Libanon nicht mehr sichergestellt ist. Die hieraus folgende prekäre Lebenssituation dürfte auch ihre Reisemöglichkeiten einschränken. Damit kann einerseits festgehalten werden, dass es den Kindern aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar ist, zu ihrer Mutter zu reisen. Andererseits sind auch regelmässige Besuche bei dieser Ausgangslage unrealistisch und übermässig riskant, insbesondere für minderjährige Kinder, unabhängig davon ob es nach wie vor Flüge in den Libanon gibt. 6.3 Mit Blick auf die bisherige Dauer des Konflikts (knapp 3 Jahre) und den Eskalationen trotz Waffenstillstandsabkommen bereits im November 2024 kann nicht (mehr) von einer bloss vorübergehenden Situation von kurzer Dauer ausgegangen werden. Jedenfalls kann das Vorliegen wichtiger Gründe nicht mit einer vorübergehenden Situation begründet werden, wie das DDI dies gemacht hat. 6.4 Erhält die Ehefrau des Beschwerdeführers kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, scheint ein Zusammenleben mit ihren Kindern nicht mehr bzw. nicht mehr in zielführender Frist möglich, weshalb die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs vorliegend das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert. Folglich ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen. 6.5 Das DDI hielt im angefochtenen Entscheid vom 25. März 2025 einzig fest, die Einschränkungen des Familiennachzuges nach Art. 47 AIG hielten vor Art. 8 EMRK stand, dies umso mehr, wenn ein andauernder Sozialhilfebezug drohe. 7.1 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK geäussert. Zunächst ist es nach der Rechtsprechung zulässig, den Familiennachzug im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung an zeitliche bzw. altersbezogene Vorgaben zu knüpfen. Das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik kommt als legitimes Interesse an einem Eingriff in die Garantie von Art. 8 EMRK in Betracht (Urteil 2C_324/2024 vom
- Januar 2025 E. 5.2 ff. mit weiteren Hinweisen auch zum Folgenden). Insofern als eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes tangiert, begründet diese ebenfalls ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2023 vom
- September 2023, E. 4.2 mit Hinweisen). 7.2 Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs ist ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen. Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2). 7.3 Ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteile 2C_432/2023 vom
- April 2024 E. 4.4; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4). Bei der Interessenabwägung ist dem übergeordneten Kindesinteresse und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18], §§ 119 f.; BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Nach Art. 9 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, KRK, SR 0.107, achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.7). Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Weil und soweit die im nationalen Recht verankerten Nachzugsfristen im Hinblick auf die Garantien der EMRK anzuwenden sind, fliesst das Kindeswohl in diesem Rahmen in die Rechtsanwendung ein. Eine weitergehende, gleichsam überschiessende Gewichtung des Kindeswohls kann aus Art. 3 Abs. 1 KRK indes nicht abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; Urteil 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2). 7.4. Der Begriff der wichtigen familiären Gründe für den Nachzug des Ehepartners wurde in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201, nicht weiter konkretisiert (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2; vgl. demgegenüber Art. 75 VZAE bezüglich dem nachträglichen Nachzug von Kindern). 7.5 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu belegen sind, etwas anderes nahelegen. Der blosse Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz stellt für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1). 8.1 Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass eine freiwillige Trennung der Familie vorbestand (Beschwerdeführer in der Schweiz, Ehefrau und Kinder im Libanon), sich die Familienkonstellation jedoch nachträglich verändert hat (Umzug der Schweizer Kinder in die Schweiz zum Beschwerdeführer). Es ist eine Gesamtbeurteilung der Situation vorzunehmen und die Auswirkungen des verweigerten Nachzugs auf jedes Familienmitglied zu prüfen (vgl. Urteil 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.4 so auch die Urteile 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 und 2C_644/2021 vom 3. November 2021). 8.2 Der Familiennachzug wird zu Recht nicht damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Betreuung der minderjährigen Kinder nicht bewerkstelligen kann. Mit Blick auf die Verfügung des DDI vom 22. März 2022 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.277 vom 11. Oktober 2024 kann der Umzug der beiden minderjährigen Kinder auch nicht per se als wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG angesehen werden. Darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden bzw. es wurde festgehalten, dass dies kein wichtiger Grund für ein neues Gesuch darstelle. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Grundsätzlich besteht für die beiden noch minderjährigen Kinder, C.___ und D.___, eine Betreuungsalternative zur Mutter, zumal beide sich in einem Alter befinden, welches nicht mehr einen hohen Betreuungsaufwand nach sich zieht (vgl. auch Urteil VWBES.2024.277 vom 11. Oktober 2024 E. II. 4.1).
- Weder ist ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass zwingende oder wichtige Gründe für den ungenutzten Ablauf der Familiennachzugsfrist bestehen. Massgebend ist einzig, ob sich aus heutiger Sicht wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug ergeben, wobei die Verhältnisse sich seit der erstmaligen Verfügung des DDI vom 22. März 2022 verändert haben und in diesem Sinne neue Umstände eingetreten sein müssen (vgl. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt VD.2018.223 [AG.2019.789] vom 24. Oktober 2019 E. 3.3). 10.1 Mit Beginn des Gaza-Krieges im Herbst 2023 hat sich die Sicherheitslage im Libanon massiv verschlechtert. Auch wenn es im Libanon bereits zu früheren Zeitpunkten immer wieder zu Konflikten kam, ist die aktuelle Lage doch als neu und in dem Sinn unvorhergesehen zu bezeichnen. Überdies gibt es konkrete Hinweise, dass die Existenz der Ehefrau im Libanon nicht mehr sichergestellt ist. Deshalb ist eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Libanon zwischen den Kindern und der Mutter nicht mehr zumutbar. Auch der unmittelbare Kontakt und persönliche Besuche sind bei einem Verbleib der Mutter im Libanon nicht (mehr) gewährleistet. Sowohl C.___ als auch D.___ sind faktisch gezwungen, in der Schweiz zu bleiben. 10.2 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Trennung von D.___ und ihrer Mutter nicht auf dem subjektiven Entscheid der Familie beruht, den Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, nachdem die anderen drei Kinder sich bereits beim Beschwerdeführer befinden. Die Trennung ist durch den Ausbruch des Konflikts und damit durch unvorhergesehene, äussere und objektive Gründe bedingt. 10.3 Ebenso liegen bereits für die Ausreise der drei älteren Kinder im Jahr 2021 objektive Umstände vor. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, seit 2021 habe eine freiwillige Trennung der Mutter von den drei älteren Kindern bestanden. Dies darf mit Blick auf die Gesamtumstände im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, zumal das DDI eine solche Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Kindswohls und der geänderten Verhältnisse im Entscheid vom 22. März 2022 nicht vorgenommen hat. 10.4 Anlass für die Ausreise 2021 war offenbar der sich verschlimmernde Gesundheitszustand von C.___, welcher an einer vermutlich angeborenen Immunschwäche (autoimmun-lymphoproliferatives Syndrom [ALPS]) leidet. Das wird durch das ärztliche Zeugnis des Kantonsspital [...] vom 15. Februar 2022 bestätigt. So kam es Ende 2021 bzw. zu Beginn des Jahres 2022 zu stationären Aufenthalten. Zudem wurde bereits darauf hingewiesen, dass genetische Untersuchungen in die Wege geleitet worden und derzeit ausstehend seien (S. 56 f.; Akten MISA). Ein Schreiben des Kantonsspitals [...] vom 24. August 2023 an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zeigt weiter, dass am 14. Juli 2023 eine genetische Untersuchung von C.___ erfolgte. Offenbar sollten auch weiterhin klinische und laborchemische Kontrollen alle drei Monate, sonographische / radiologische Verlaufskontrollen alle 3 bis 6 Monate sowie jährliche Kontrollen (u.a. Lungenfunktion, Echokardiografie) sowie alle 5 Jahre ein CT-Thorax stattfinden. C.___ war es damit, selbst nach einer ersten Stabilisierung und Therapie, auch im Jahr 2023 kaum zumutbar, wieder zurück zu seiner Mutter ins Heimatland zu reisen. Zudem eskalierte 2023 in der Folge der zuvor beschriebene Konflikt im Libanon, weshalb in diesem Jahr letztlich auch die Übersiedlung von D.___ in die Schweiz erfolgte. Offenbar leben die beiden älteren, mittlerweile volljährigen Kinder, ebenfalls seit Mitte 2021 beim Vater (vgl. Verfügung DDI vom 22. März 2022, S. 5), womit ihre Übersiedlung mit derjenigen von C.___ im Zusammenhang zu stehen scheint. 10.5 Zwar ist zu berücksichtigen, dass C.___ bereits 10 Jahre vor der Einweisung ins Kantonsspital [...] mit ähnlicher Symptomatik in einem anderen Spital vorstellig geworden ist (es scheint sich denn auch um eine angeborene Krankheit zu handeln). Jedoch fehlen Hinweise, dass die Familie bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, was die gesundheitlichen Beschwerden von C.___ bedeuten und damit rechnen musste, dass er auf Behandlungen und Kontrollen, wie sie im Bericht des Kantonsspitals [...] beschrieben sind, angewiesen sein wird. So geht aus dem ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals vom 15. Februar 2022 hervor, dass ALPS bei den ersten Abklärungen im anderen Spital weder gut bekannt noch die Labordiagnostik für die Diagnosestellung etabliert war. Es seien deshalb eine Malignität ausgeschlossen und regelmässige Kontrollen durchgeführt worden. Insofern ist davon auszugehen, dass die Diagnose einer Autoimmunerkrankung erst nach der Einreise von C.___ in die Schweiz 2021 gestellt wurde und dementsprechend der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Autoimmunerkrankung und insbesondere deren Folgen hatten. Die Ehefrau beantragte zudem bereits am 23. August 2021 ein Visum, womit sie von Beginn an eine Trennung zu ihren Kindern vermeiden wollte. 10.6 Betreffend die Mutter-Kind-Beziehung kann folglich nicht von der Konstellation eines freiwilligen Getrenntlebens ausgegangen werden. Aufgrund der Sicherheitslage im Libanon ist es zudem (gar) nicht mehr möglich, die bisher tatsächlich gelebte Beziehung zwischen der Mutter und den beiden minderjährigen Kinder zu leben. Mit Blick darauf gründet der Familiennachzug nicht auf dem blossen (nachträglichen) Wunsch nach Zusammenführung der Familie. Vielmehr soll aufgrund der massgeblich veränderten Verhältnisse im Libanon, die konkrete Situation der Ehefrau sowie der Unzumutbarkeit der Kinder, erneut im Libanon zu leben, gewährleistet werden, dass die minderjährigen Kinder nach wie vor eine nahe und echte Beziehung zu ihrer Mutter, bei der sie aufgewachsen sind, leben können, wobei der Familie (insbesondere auch C.___ und D.___) nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten sich freiwillig für eine Trennung von der Mutter bzw. einen Wechsel des Familienmodells entschieden. Zudem bestehen auch keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch. 10.7 Die minderjährigen Kinder waren im Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs (2. April 2024) 14 bzw. 15 Jahre alt. Ihre Übersiedlung in die Schweiz erfolgte mit 12 bzw. 13 Jahren. Sie befinden sich in einem sensiblen Alter (Pubertät), in welchem die Integration in der Schweiz ohnehin nicht mehr einfach ist und die Mutter besonders für ihre minderjährige Tochter eine wichtige Ansprechperson ist. Das wird in den Schulberichten vom 3. August 2023 bestätigt (S. 92 ff.; Akten MISA). Die minderjährigen Kinder wurden bedingt durch äussere Umstände von ihrer Hauptbezugsperson getrennt und können diese Beziehung aufgrund der veränderten Verhältnisse auch nicht besuchsweise leben. Die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs käme daher einer Trennung für einen längeren und nicht absehbaren Zeitraum gleich, was den minderjährigen Kindern, besonders aber der jüngsten Tochter D.___, nicht zuzumuten ist, nachdem sie den Grossteil ihres Lebens mit der Mutter verbracht hat und diese ihre engste Bezugsperson war. 11.1 Die Gesamtumstände sowie deren Auswirkungen auf die persönliche Beziehung zwischen der Mutter und den minderjährigen Kindern begründen mit Blick auf Art. 8 EMRK wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Das öffentliche Interesse der Steuerung und Kontrolle der Einwanderung überwiegt bei der vorliegenden Ausgangslage die Interessen der minderjährigen Kinder auf nahen, regelmässigen und tatsächlich gelebten Kontakt zu ihrer Mutter und bisherigen Bezugsperson nicht, zumal sie bisher nie freiwillig getrennt von der Mutter lebten und ihr Interesse durch die Einreise in die Schweiz nicht dahingefallen ist. Der mit der Verweigerung des Familiennachzugs einhergehende schwere Eingriff in die geschützten Rechte der Kinder erscheint weder für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung noch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder um Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer als notwendig (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; vgl. auch die Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117 mit weiteren Hinweisen). Solches wird denn auch nicht geltend gemacht. 11.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2022 mit Sozialhilfe unterstützt wird (S. 264; Akten MISA), vermag ebenfalls kein öffentliches Interesse zu begründen, welches dasjenige des Kindswohls überwiegt, zumal er vorher während Jahren offenbar in der Lage war, für sich selbst zu sorgen. Mit Blick auf den Zeitpunkt des Sozialhilfebezugs scheint es denn auch nicht ausgeschlossen, dass dieser erst aufgrund der veränderten Familienkonstellation notwendig wurde. Insofern ist es möglich, dass der Familiennachzug der Ehefrau Entlastung bringt und es dem Ehemann ermöglicht wird, wieder vermehrt seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insofern kann auch (noch) nicht von einer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. 11.3 Mit Blick auf das Alter der Ehefrau (48 Jahre) sowie den Umstand, dass sie sich bisher nur in einem sehr beschränkten Zeitraum in der Schweiz aufhielt, sind Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Diese stellen aber mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenfalls kein öffentliches Interesse dar, welche dasjenige des Kindswohls überwiegt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Ehefrau vorbestraft ist. Zudem scheint es, wie erwähnt, nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwesenheit zu einer Stabilisierung der familiären Situation dient, was sich letztlich auch auf die Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers auswirken kann. 11.4 Bei dieser konkreten Ausgangslage rechtfertigt sich die Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht, auch unter Berücksichtigung, dass Art. 47 Abs. 4 AIG nur ausnahmsweise zur Anwendung kommt. Sollte sich zeigen, dass der Aufenthalt der Ehefrau, nicht wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, positive Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit bzw. allgemein die finanzielle Situation hat, besteht zudem die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) bzw. der Nichtverlängerung. Gleiches würde gelten, soweit die Ehefrau nicht mehr mit den minderjährigen Kindern zusammenwohnen und das Familienleben in der Schweiz aufgeben würde. 11.5 Die Nicht-Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich vorliegend nicht als verhältnismässig. 11.6 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau aufgrund eines Visums im Zeitpunkt des Entscheids des DDI vom 25. März 2025 in der Schweiz befand. Ihr Visum wurde vom MISA bis 20. April 2025 aufgrund der Lage im Libanon und der damit verbundenen Einschränkung zur Ausübung des Familienlebens verlängert. Aus dem Entscheid des DDI vom 25. März 2025 geht hervor, dass eine allfällige Verlängerung darüber hinaus auf Gesuch hin zu prüfen sei. Sollte sich die Situation im Libanon beruhigen, habe die Ehefrau die Schweiz aber umgehend zu verlassen. 11.7 Da die Lage sich offensichtlich nicht beruhigt hat, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau mittlerweile die letzten 1,5 Jahren wiederum mit ihren minderjährigen Kindern zusammengelebt hat. Etwas anderes wurde jedenfalls auch nicht von den Parteien behauptet. Eine erneute Familientrennung würde somit besonders schwer wiegen (vgl. Urteil 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022, E. 7.4; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).
- Weder wird geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Ehefrau in der Schweiz nicht mit den minderjährigen Kindern zusammenwohnen kann. Der Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AIG verlangt anders als Art. 43 Abs. 1 AIG nicht, dass die anspruchsberechtigte Person nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist oder sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann. Damit hat die Ehefrau Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Familiennachzug zugunsten der Ehefrau ist damit bewilligen.
- Bei diesemAusgang hat der Kanton die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
- Zudem ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106-109 ZPO). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin (§ 76bis Abs. 3 VRG). Rechtsanwältin Lisa Rudin bzw. Rechtsanwalt Peter Bolzli machen mit Honorarnote vom 1. Oktober 2025 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 2'187.60 (8.45 Stunden à CHF 250.00 und MWST von CHF 177.20) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz von CHF 250.00 gibt praxisgemäss auch ohne das Vorliegen einer Honorarvereinbarung keinen Grund zu Beanstandung. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'364.80 (CHF 2'187.60 [8.45 Stunden à CHF 250.00] und 8.1 %MWST von CHF 177.20), zahlbar durch den Staat Solothurn. Demnach wirderkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 25. März 2025 wird aufgehoben. 2.Die Akten gehen zurück zur Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von B.___. 3.Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, eine Parteientschädigung von CHF 2'364.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom28. August 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffendFamiliennachzug
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...] 1967, nachfolgend Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und seit dem 18. September 2006 mit der libanesischen Staatsangehörigen B.___(nachfolgend: Ehefrau oder Mutter) verheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von [...], geb. 2004 [...], geb. 2005, C.___, geb. 2009 und D.___, geb. 2010, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.
2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste nach der Heirat 2006 in den Libanon zurück und war nie in der Schweiz angemeldet. Sie lebte mit den gemeinsamen Kindern bis zu deren Einreise in die Schweiz (Mitte 2021 bzw. 2023) im Libanon und befand sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einzig von ca. 2009 bis 2011 in der Schweiz (D.___ wurde 2010 in Bern geboren).
3. Am 22. März 2022 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen verpasster Fristen und fehlender wichtiger Gründe ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Am 2. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, erneut um Nachzug seiner Ehefrau.
5. Mit Verfügung vom 21. August 2024 trat das Migrationsamt namens des DDI alsdann auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
6. Die am 27. August 2024 vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde hies das Verwaltungsgericht mit Urteil VWBES.2024.277 vom 11. Oktober 2024 gut und hob den Entscheid des DDI vom 21. August 2024 auf. Die Akten gingen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Prüfung des Familiennachzugsgesuchs.
7. Mit Verfügung vom 25. März 2025 wies das DDI das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau ab.
8. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, substituiert durch Rechtsanwalt Peter Bolzli (vgl. Substitutionsvollmacht vom 24. Februar 2025 sowie auch Vollmacht vom 29. Juni 2023 an Rechtsanwältin Lisa Rudin), am 7. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung des DDI vom 25. März 2025 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, sein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau gutzuheissen und dieser eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.
9. Das DDI verwies in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2025 auf seine Verfügung vom 25. März 2025 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024 und verzichtete auf weitere Ausführungen.
10. Abschliessende Bemerkungen gingen nicht ein.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung zum AIG, EV AIG und AsylG, BGS 512.153 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20 haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AIG) mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG).
2.2 Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 auszulegen. Soweit die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, erfolgt die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG (Urteil 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.1).
2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vor, wenn es (auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (BGE 135 I 143 E. 2.2).
3.1 Das DDI kam in seiner Verfügung vom
22. März 2022, welche in Wiedererwägung gezogen wurde, zum Schluss, dass keine wichtigen Gründe vorliegen (auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der Therapiebedürftigkeit von C.___). Zudem halte die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs vor Art. 8 EMRK stand. Auch das Kindswohl stehe einer Verweigerung des Ehegattennachzugs nicht entgegen. So könne der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau wie bis anhin über die Grenzen hinweg aufrechterhalten und mit den heute gängigen Kommunikationsmitteln weiterpflegen. Es stehe ihm ausserdem frei, in den Libanon auszureisen und das Familienleben dort zu führen, sollte er in Erwägung ziehen, das Familienleben inskünftig gemeinsam zu leben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich bewusst dafür entschieden, dass Familienleben getrennt und über die Grenzen hinweg zu leben. Die Ehefrau und Kindsmutter habe sich freiwillig dazu entschlossen, im Libanon und sodann in grosser Distanz zu ihren Kindern zu verbleiben. Auch den Kindern stehe es frei, in der Schweiz oder im Libanon zu leben und diese könnten ihre Mutter, als Schweizer Bürger, auch regelmässig im Libanon besuchen. Die Kinder hätten bisher bereits getrennt von ihrer Mutter gelebt.
3.3 Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 11. Oktober 2024 (VWBES.2024.277), auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung des DDI vom 22. März 2022 sei einzutreten. Dies wurde damit begründet, dass durch den eskalierten Konflikt im Libanon eine neue erhebliche Tatsache gegeben sei, welche Auswirkungen auf die Ausübung des Familienlebens habe.
3.4 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2025 argumentierte das DDI sodann, einzig würden aufgrund der aktuellen Situation im Libanon die Wohnortswahl der Kinder sowie regelmässige Besuche der Mutter erschwert. Diese Einschätzung sei gemäss des Staatssekretariats für Migration (SEM) volatil. Obschon auf Wunsch der libanesischen Behörden die Abteilung Rückkehr des SEM zurzeit auf Flugbuchungen in den Libanon verzichte, handle es sich um temporäre Massnahmen. Es sei kein wichtiger Grund ersichtlich, um einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen eines Familiennachzugs zu bewilligen.
4. Zu prüfen ist daher vorab, ob es den Familienmitgliedern aufgrund der veränderten Verhältnisse im Libanon (noch) zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen.
5.1 Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2).
5.2 Gemäss Einschätzung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wird nach wie vor von Reisen in den Libanon abgeraten. Der Luftraum könne gesperrt und der Flughafen geschlossen werden. Aufgrund der laufenden militärischen Aktivitäten könne sich die Sicherheitslage vor allem im Süden aber auch in den restlichen Landesteilen weiter verschlechtern. Die Entwicklung der Lage sei ungewiss (https://www.eda.admin.ch/de/reisehinweise-fuer-libanon#grundsaetzliche-einschaetzung; besucht am 24. August 2026).
5.3 Die angespannte Sicherheitslage im Libanon wird auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht VI F-831/2025 vom 11. März 2026, E. 4.3 sowie Urteil 2C_458/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen).
5.4 Die Sicherheitslage im Libanon hat sich gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils im Verfahren VWBES.2024.277 im 2024 nicht massgeblich verändert. Offenbar erliess das SEM bisher auch keine neuen Informationen und Empfehlungen zum Konflikt im Libanon (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, besucht am 24. August 2026). Solches wird denn auch nicht vorgebracht. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor die Informationen und Empfehlungen des SEM vom 4. Oktober 2024 Geltung haben (S. 247 f. Akten MISA).
5.5 Ein Ende des Konflikts scheint immer noch nicht absehbar, was auch vom DDI nicht behauptet wird. Zwar besteht seit April 2026 eine Waffenruhe zwischen Israel und dem Libanon, die im Juni 2026 in einer Rahmenvereinbarung festgehalten wurde. Dennoch bleibt die Sicherheitslage in der Region volatil und es kommt trotz der im Juni 2026 zwischen den USA und Iran unterzeichneten Absichtserklärung zur Beendigung der militärischen Auseinandersetzung wieder vermehrt zu militärischen Schlägen gegen Ziele in der Region (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/libanonsicherheit-204048, besucht am 24. August 2026).
6.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die Wohnung der Ehefrau sei durch einen Angriff zerstört worden und sie verfüge in der Heimat über kein familiäres Netz mehr. Aus den Akten geht hervor, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin sich bereits 2005 in Baalbek befand (S. 32 und 39; Akten MISA). Dieser Wohnort wurde auch im Formular «Familiennachzugsgesuch» vom 15. Februar 2024 angeführt (S.138; Akten MISA). Baalbek ist denn auch der Geburtsort der drei älteren Kinder. Es gibt konkrete Hinweise, dass es in Baalbek bereits zu Kriegshandlungen gekommen ist (vgl. Urteil VWBES.2024.277 mit Hinweis auf www.orf.at/stories/3371992). Zudem wird dieses Gebiet hinsichtlich Gefährdung gleichgesetzt mit dem südlichen Teil des Libanons, der an Israel grenzt. So warnt beispielsweise das Deutsche Auswärtige Amt explizit nicht nur vor Reisen in den Süden Libanons (alle Gebiete südlich von Beirut, einschließlich der südlichen Vororte), sondern auch vor solchen in die Bekaa-Ebene sowie in das Gouvernorat Baalbek-Hermel, während es von Reisen in andere Landesteile Libanons dringend abrät (https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/libanonsicherheit-204048, besucht am 19. August 2026). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil F-831/2025 vom 1. März 2026 E. 4.3 fest, die Sicherheitslage im Libanon insbesondere im Süden des Landes sowie im Gouvernement Baalbek-Hermel werde stark von den anhaltenden Konflikten zwischen Israel und der Hisbollah-Miliz bestimmt.
6.2 Zwar kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Existenzgrundlage der Ehefrau durch den Konflikt tatsächlich zerstört wurde. Es kann aber festgehalten werden, dass mit Blick auf ihren Wohnort im Libanon tatsächlich eine explizite und konkrete Gefährdung ihrer Existenz vorliegt und diese im Libanon nicht mehr sichergestellt ist. Die hieraus folgende prekäre Lebenssituation dürfte auch ihre Reisemöglichkeiten einschränken. Damit kann einerseits festgehalten werden, dass es den Kindern aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar ist, zu ihrer Mutter zu reisen. Andererseits sind auch regelmässige Besuche bei dieser Ausgangslage unrealistisch und übermässig riskant, insbesondere für minderjährige Kinder, unabhängig davon ob es nach wie vor Flüge in den Libanon gibt.
6.3 Mit Blick auf die bisherige Dauer des Konflikts (knapp 3 Jahre) und den Eskalationen trotz Waffenstillstandsabkommen bereits im November 2024 kann nicht (mehr) von einer bloss vorübergehenden Situation von kurzer Dauer ausgegangen werden. Jedenfalls kann das Vorliegen wichtiger Gründe nicht mit einer vorübergehenden Situation begründet werden, wie das DDI dies gemacht hat.
6.4 Erhält die Ehefrau des Beschwerdeführers kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, scheint ein Zusammenleben mit ihren Kindern nicht mehr bzw. nicht mehr in zielführender Frist möglich, weshalb die zeitliche Beschränkung des Familiennachzugs vorliegend das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert. Folglich ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
6.5 Das DDI hielt im angefochtenen Entscheid vom 25. März 2025 einzig fest, die Einschränkungen des Familiennachzuges nach Art. 47 AIG hielten vor Art. 8 EMRK stand, dies umso mehr, wenn ein andauernder Sozialhilfebezug drohe.
7.1 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK geäussert. Zunächst ist es nach der Rechtsprechung zulässig, den Familiennachzug im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung an zeitliche bzw. altersbezogene Vorgaben zu knüpfen. Das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik kommt als legitimes Interesse an einem Eingriff in die Garantie von Art. 8 EMRK in Betracht (Urteil 2C_324/2024 vom
22. Januar 2025 E. 5.2 ff. mit weiteren Hinweisen auch zum Folgenden). Insofern als eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes tangiert, begründet diese ebenfalls ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2023 vom
27. September 2023, E. 4.2 mit Hinweisen).
7.2 Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs ist ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen. Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; 2C_214/2019 vom 5. April 2019 E. 3.2).
7.3 Ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteile 2C_432/2023 vom
8. April 2024 E. 4.4; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4). Bei der Interessenabwägung ist dem übergeordneten Kindesinteresse und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Urteil des EGMR B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18], §§ 119 f.; BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Nach Art. 9 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, KRK, SR 0.107, achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.7). Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Weil und soweit die im nationalen Recht verankerten Nachzugsfristen im Hinblick auf die Garantien der EMRK anzuwenden sind, fliesst das Kindeswohl in diesem Rahmen in die Rechtsanwendung ein. Eine weitergehende, gleichsam überschiessende Gewichtung des Kindeswohls kann aus Art. 3 Abs. 1 KRK indes nicht abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; Urteil 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2).
7.4. Der Begriff der wichtigen familiären Gründe für den Nachzug des Ehepartners wurde in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201, nicht weiter konkretisiert (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2; vgl. demgegenüber Art. 75 VZAE bezüglich dem nachträglichen Nachzug von Kindern).
7.5 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine Familie, die über Jahre freiwillig getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungssteuerung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu belegen sind, etwas anderes nahelegen. Der blosse Wunsch nach einem Familienleben in der Schweiz stellt für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1).
8.1 Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass eine freiwillige Trennung der Familie vorbestand (Beschwerdeführer in der Schweiz, Ehefrau und Kinder im Libanon), sich die Familienkonstellation jedoch nachträglich verändert hat (Umzug der Schweizer Kinder in die Schweiz zum Beschwerdeführer). Es ist eine Gesamtbeurteilung der Situation vorzunehmen und die Auswirkungen des verweigerten Nachzugs auf jedes Familienmitglied zu prüfen (vgl. Urteil 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.4 so auch die Urteile 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 und 2C_644/2021 vom 3. November 2021).
8.2 Der Familiennachzug wird zu Recht nicht damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Betreuung der minderjährigen Kinder nicht bewerkstelligen kann. Mit Blick auf die Verfügung des DDI vom 22. März 2022 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2024.277 vom 11. Oktober 2024 kann der Umzug der beiden minderjährigen Kinder auch nicht per se als wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG angesehen werden. Darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden bzw. es wurde festgehalten, dass dies kein wichtiger Grund für ein neues Gesuch darstelle. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Grundsätzlich besteht für die beiden noch minderjährigen Kinder, C.___ und D.___, eine Betreuungsalternative zur Mutter, zumal beide sich in einem Alter befinden, welches nicht mehr einen hohen Betreuungsaufwand nach sich zieht (vgl. auch Urteil VWBES.2024.277 vom 11. Oktober 2024 E. II. 4.1).
9. Weder ist ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass zwingende oder wichtige Gründe für den ungenutzten Ablauf der Familiennachzugsfrist bestehen. Massgebend ist einzig, ob sich aus heutiger Sicht wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug ergeben, wobei die Verhältnisse sich seit der erstmaligen Verfügung des DDI vom 22. März 2022 verändert haben und in diesem Sinne neue Umstände eingetreten sein müssen (vgl. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt VD.2018.223 [AG.2019.789] vom 24. Oktober 2019 E. 3.3).
10.1 Mit Beginn des Gaza-Krieges im Herbst 2023 hat sich die Sicherheitslage im Libanon massiv verschlechtert. Auch wenn es im Libanon bereits zu früheren Zeitpunkten immer wieder zu Konflikten kam, ist die aktuelle Lage doch als neu und in dem Sinn unvorhergesehen zu bezeichnen. Überdies gibt es konkrete Hinweise, dass die Existenz der Ehefrau im Libanon nicht mehr sichergestellt ist. Deshalb ist eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Libanon zwischen den Kindern und der Mutter nicht mehr zumutbar. Auch der unmittelbare Kontakt und persönliche Besuche sind bei einem Verbleib der Mutter im Libanon nicht (mehr) gewährleistet. Sowohl C.___ als auch D.___ sind faktisch gezwungen, in der Schweiz zu bleiben.
10.2 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Trennung von D.___ und ihrer Mutter nicht auf dem subjektiven Entscheid der Familie beruht, den Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, nachdem die anderen drei Kinder sich bereits beim Beschwerdeführer befinden. Die Trennung ist durch den Ausbruch des Konflikts und damit durch unvorhergesehene, äussere und objektive Gründe bedingt.
10.3 Ebenso liegen bereits für die Ausreise der drei älteren Kinder im Jahr 2021 objektive Umstände vor. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, seit 2021 habe eine freiwillige Trennung der Mutter von den drei älteren Kindern bestanden. Dies darf mit Blick auf die Gesamtumstände im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, zumal das DDI eine solche Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Kindswohls und der geänderten Verhältnisse im Entscheid vom 22. März 2022 nicht vorgenommen hat.
10.4 Anlass für die Ausreise 2021 war offenbar der sich verschlimmernde Gesundheitszustand von C.___, welcher an einer vermutlich angeborenen Immunschwäche (autoimmun-lymphoproliferatives Syndrom [ALPS]) leidet. Das wird durch das ärztliche Zeugnis des Kantonsspital [...] vom 15. Februar 2022 bestätigt. So kam es Ende 2021 bzw. zu Beginn des Jahres 2022 zu stationären Aufenthalten. Zudem wurde bereits darauf hingewiesen, dass genetische Untersuchungen in die Wege geleitet worden und derzeit ausstehend seien (S. 56 f.; Akten MISA). Ein Schreiben des Kantonsspitals [...] vom 24. August 2023 an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zeigt weiter, dass am 14. Juli 2023 eine genetische Untersuchung von C.___ erfolgte. Offenbar sollten auch weiterhin klinische und laborchemische Kontrollen alle drei Monate, sonographische / radiologische Verlaufskontrollen alle 3 bis 6 Monate sowie jährliche Kontrollen (u.a. Lungenfunktion, Echokardiografie) sowie alle 5 Jahre ein CT-Thorax stattfinden. C.___ war es damit, selbst nach einer ersten Stabilisierung und Therapie, auch im Jahr 2023 kaum zumutbar, wieder zurück zu seiner Mutter ins Heimatland zu reisen. Zudem eskalierte 2023 in der Folge der zuvor beschriebene Konflikt im Libanon, weshalb in diesem Jahr letztlich auch die Übersiedlung von D.___ in die Schweiz erfolgte. Offenbar leben die beiden älteren, mittlerweile volljährigen Kinder, ebenfalls seit Mitte 2021 beim Vater (vgl. Verfügung DDI vom 22. März 2022, S. 5), womit ihre Übersiedlung mit derjenigen von C.___ im Zusammenhang zu stehen scheint.
10.5 Zwar ist zu berücksichtigen, dass C.___ bereits 10 Jahre vor der Einweisung ins Kantonsspital [...] mit ähnlicher Symptomatik in einem anderen Spital vorstellig geworden ist (es scheint sich denn auch um eine angeborene Krankheit zu handeln). Jedoch fehlen Hinweise, dass die Familie bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, was die gesundheitlichen Beschwerden von C.___ bedeuten und damit rechnen musste, dass er auf Behandlungen und Kontrollen, wie sie im Bericht des Kantonsspitals [...] beschrieben sind, angewiesen sein wird. So geht aus dem ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals vom 15. Februar 2022 hervor, dass ALPS bei den ersten Abklärungen im anderen Spital weder gut bekannt noch die Labordiagnostik für die Diagnosestellung etabliert war. Es seien deshalb eine Malignität ausgeschlossen und regelmässige Kontrollen durchgeführt worden. Insofern ist davon auszugehen, dass die Diagnose einer Autoimmunerkrankung erst nach der Einreise von C.___ in die Schweiz 2021 gestellt wurde und dementsprechend der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Autoimmunerkrankung und insbesondere deren Folgen hatten. Die Ehefrau beantragte zudem bereits am 23. August 2021 ein Visum, womit sie von Beginn an eine Trennung zu ihren Kindern vermeiden wollte.
10.6 Betreffend die Mutter-Kind-Beziehung kann folglich nicht von der Konstellation eines freiwilligen Getrenntlebens ausgegangen werden. Aufgrund der Sicherheitslage im Libanon ist es zudem (gar) nicht mehr möglich, die bisher tatsächlich gelebte Beziehung zwischen der Mutter und den beiden minderjährigen Kinder zu leben. Mit Blick darauf gründet der Familiennachzug nicht auf dem blossen (nachträglichen) Wunsch nach Zusammenführung der Familie. Vielmehr soll aufgrund der massgeblich veränderten Verhältnisse im Libanon, die konkrete Situation der Ehefrau sowie der Unzumutbarkeit der Kinder, erneut im Libanon zu leben, gewährleistet werden, dass die minderjährigen Kinder nach wie vor eine nahe und echte Beziehung zu ihrer Mutter, bei der sie aufgewachsen sind, leben können, wobei der Familie (insbesondere auch C.___ und D.___) nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten sich freiwillig für eine Trennung von der Mutter bzw. einen Wechsel des Familienmodells entschieden. Zudem bestehen auch keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch.
10.7 Die minderjährigen Kinder waren im Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs (2. April 2024) 14 bzw. 15 Jahre alt. Ihre Übersiedlung in die Schweiz erfolgte mit 12 bzw. 13 Jahren. Sie befinden sich in einem sensiblen Alter (Pubertät), in welchem die Integration in der Schweiz ohnehin nicht mehr einfach ist und die Mutter besonders für ihre minderjährige Tochter eine wichtige Ansprechperson ist. Das wird in den Schulberichten vom 3. August 2023 bestätigt (S. 92 ff.; Akten MISA). Die minderjährigen Kinder wurden bedingt durch äussere Umstände von ihrer Hauptbezugsperson getrennt und können diese Beziehung aufgrund der veränderten Verhältnisse auch nicht besuchsweise leben. Die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs käme daher einer Trennung für einen längeren und nicht absehbaren Zeitraum gleich, was den minderjährigen Kindern, besonders aber der jüngsten Tochter D.___, nicht zuzumuten ist, nachdem sie den Grossteil ihres Lebens mit der Mutter verbracht hat und diese ihre engste Bezugsperson war.
11.1 Die Gesamtumstände sowie deren Auswirkungen auf die persönliche Beziehung zwischen der Mutter und den minderjährigen Kindern begründen mit Blick auf Art. 8 EMRK wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Das öffentliche Interesse der Steuerung und Kontrolle der Einwanderung überwiegt bei der vorliegenden Ausgangslage die Interessen der minderjährigen Kinder auf nahen, regelmässigen und tatsächlich gelebten Kontakt zu ihrer Mutter und bisherigen Bezugsperson nicht, zumal sie bisher nie freiwillig getrennt von der Mutter lebten und ihr Interesse durch die Einreise in die Schweiz nicht dahingefallen ist. Der mit der Verweigerung des Familiennachzugs einhergehende schwere Eingriff in die geschützten Rechte der Kinder erscheint weder für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung noch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder um Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer als notwendig (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; vgl. auch die Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117 mit weiteren Hinweisen). Solches wird denn auch nicht geltend gemacht.
11.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2022 mit Sozialhilfe unterstützt wird (S. 264; Akten MISA), vermag ebenfalls kein öffentliches Interesse zu begründen, welches dasjenige des Kindswohls überwiegt, zumal er vorher während Jahren offenbar in der Lage war, für sich selbst zu sorgen. Mit Blick auf den Zeitpunkt des Sozialhilfebezugs scheint es denn auch nicht ausgeschlossen, dass dieser erst aufgrund der veränderten Familienkonstellation notwendig wurde. Insofern ist es möglich, dass der Familiennachzug der Ehefrau Entlastung bringt und es dem Ehemann ermöglicht wird, wieder vermehrt seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insofern kann auch (noch) nicht von einer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden.
11.3 Mit Blick auf das Alter der Ehefrau (48 Jahre) sowie den Umstand, dass sie sich bisher nur in einem sehr beschränkten Zeitraum in der Schweiz aufhielt, sind Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Diese stellen aber mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK ebenfalls kein öffentliches Interesse dar, welche dasjenige des Kindswohls überwiegt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Ehefrau vorbestraft ist. Zudem scheint es, wie erwähnt, nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwesenheit zu einer Stabilisierung der familiären Situation dient, was sich letztlich auch auf die Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers auswirken kann.
11.4 Bei dieser konkreten Ausgangslage rechtfertigt sich die Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht, auch unter Berücksichtigung, dass Art. 47 Abs. 4 AIG nur ausnahmsweise zur Anwendung kommt. Sollte sich zeigen, dass der Aufenthalt der Ehefrau, nicht wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, positive Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit bzw. allgemein die finanzielle Situation hat, besteht zudem die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) bzw. der Nichtverlängerung. Gleiches würde gelten, soweit die Ehefrau nicht mehr mit den minderjährigen Kindern zusammenwohnen und das Familienleben in der Schweiz aufgeben würde.
11.5 Die Nicht-Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich vorliegend nicht als verhältnismässig.
11.6 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau aufgrund eines Visums im Zeitpunkt des Entscheids des DDI vom 25. März 2025 in der Schweiz befand. Ihr Visum wurde vom MISA bis 20. April 2025 aufgrund der Lage im Libanon und der damit verbundenen Einschränkung zur Ausübung des Familienlebens verlängert. Aus dem Entscheid des DDI vom 25. März 2025 geht hervor, dass eine allfällige Verlängerung darüber hinaus auf Gesuch hin zu prüfen sei. Sollte sich die Situation im Libanon beruhigen, habe die Ehefrau die Schweiz aber umgehend zu verlassen.
11.7 Da die Lage sich offensichtlich nicht beruhigt hat, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau mittlerweile die letzten 1,5 Jahren wiederum mit ihren minderjährigen Kindern zusammengelebt hat. Etwas anderes wurde jedenfalls auch nicht von den Parteien behauptet. Eine erneute Familientrennung würde somit besonders schwer wiegen (vgl. Urteil 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022, E. 7.4; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).
12. Weder wird geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Ehefrau in der Schweiz nicht mit den minderjährigen Kindern zusammenwohnen kann. Der Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AIG verlangt anders als Art. 43 Abs. 1 AIG nicht, dass die anspruchsberechtigte Person nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist oder sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann. Damit hat die Ehefrau Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG. Der Familiennachzug zugunsten der Ehefrau ist damit bewilligen.
13. Bei diesemAusgang hat der Kanton die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
14. Zudem ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106-109 ZPO). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin (§ 76bis Abs. 3 VRG). Rechtsanwältin Lisa Rudin bzw. Rechtsanwalt Peter Bolzli machen mit Honorarnote vom 1. Oktober 2025 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 2'187.60 (8.45 Stunden à CHF 250.00 und MWST von CHF 177.20) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz von CHF 250.00 gibt praxisgemäss auch ohne das Vorliegen einer Honorarvereinbarung keinen Grund zu Beanstandung. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'364.80 (CHF 2'187.60 [8.45 Stunden à CHF 250.00] und 8.1 %MWST von CHF 177.20), zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 25. März 2025 wird aufgehoben.
2.Die Akten gehen zurück zur Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von B.___.
3.Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, eine Parteientschädigung von CHF 2'364.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Kurt