Erwägungen (71 Absätze)
E. 1 Am 28. Januar 2020 reichten C.___ (Alleineigentümer) und seine Ehefrau ein Baugesuch «Neubau Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle und Wärmepumpe Erdsonde» auf dem Grundstück B.___ Nr. [...] ein. Nachdem innerhalb der Auflagefrist Einsprachen eingegangen waren, wurde das Bauvorhaben hinsichtlich Grenzabstand Nord, Attika und Treppenturm angepasst.
E. 2 Die Bau- und Werkkommission B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erteilte am 27. April 2021 die Baubewilligung für das angepasste Projekt und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
E. 3 Das Bau- und Justizdepartement (BJD) hiess mit Entscheid vom 31. Mai 2022 die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise gut und hob den Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 27. April 2021 auf.
E. 4 Das Baugesuch wurde in der Folge neu eingereicht (Verzicht Trennwand Attikageschoss sowie Reduktion Liftaufbau). Dagegen ging u.a. erneut eine Einsprache von A.___ ein.
E. 4.1 Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 35 Abs. 1bisVRG). Gemäss der abweichenden spezialgesetzlichen Regelung in § 130 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) sind die Vorschriften massgebend, die zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch (vorliegend 16. Dezember 2022) gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024). § 70 Abs. 2 KBV bestimmt, dass bis zur Revision der Zonenpläne u.a. die bestehenden Bestimmungen über die Nutzungsziffern (§§ 34 - 37, § 5 Abs. 1 lit. h und k) den Dachausbau und Attika (§ 17bis), die Gebäudelänge (§ 21), die Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 - 25 und 28), die Höhenbegrenzungen (§§ 18 und 19) sowie die Anhänge I - III in Kraft bleiben (vgl. auch § 158 und 158bisPBG).
E. 4.2 Die Gemeinde B.___ hat ihre Zonenpläne noch nicht revidiert. Das teilrevidierte Zonenreglement der Gemeinde B.___ liegt aktuell vom 9. April bis 11. Mai 2026 öffentlich auf (https://www.B.___.ch/aktuellesinformationen/2549605; besucht am 16. April 2026). Das ist aber vorliegend nicht relevant, zumal der kommunale Baubewilligungsentscheid lange vor der Auflage des teilrevidierten Zonenreglements ergangen ist.
E. 4.3 Somit kommt vorliegend betreffend Attikageschoss, Grenzabstand sowie Gebäudelänge in Übereinstimmung mit dem BJD das alte Recht zur Anwendung, welches auf die KBV mit Stand bis
28. Februar 2013 (aKBV) abstellt. Massgebend ist zudem nach wie vor das Zonenreglement der Gemeinde B.___ 2010 (beschlossen vom Gemeinderat am 29. August 2011 bzw. 20. Februar 2017 [Ergänzung § 2]; nachfolgenden ZR).
E. 4.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf diese spezialgesetzlichen Bestimmungen und zeitliche Abfolge nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2 KBV nicht mehr zur Anwendung kommen sollte. Erst wenn die Zonenpläne ohnehin überprüft bzw. angepasst werden müssen, hat auch die Umsetzung der in § 70 Abs. 2 KBV aufgeschobenen Bestimmungen zu erfolgen (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom
3. Juli 2012, RRB Nr. 2012/1517 [Änderung der Kantonalen Bauverordnung], S. 17 f.). Die in § 70 Abs. 3 festgelegte zehnjährige Übergangsfrist war zudem im Zeitpunkt der Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 noch nicht abgelaufen. Insofern kann der Beschwerdeführer aus der gerügten verzögerten Revision nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Grössenordnung des Bauprojekts ist für die Frage des anwendbaren Rechts nicht massgebend.
E. 4.5 Eine Ungleichbehandlung wird dadurch ebenfalls nicht begründet. Die in § 70 Abs. 3 KBV vorgesehene Frist für die Anpassung ist für alle Gemeinden gleich und der Gesetzgeber hat durch diese Regelung bewusst in Kauf genommen, dass die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2 KBV unterschiedlich lang zur Anwendung gelangen können. Der Umstand, dass in anderen Gemeinden aufgrund einer allenfalls früher erfolgten Revision der Zonenpläne die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2 KBV nicht mehr zum Tragen kommt, benachteiligt den Beschwerdeführer zudem nicht. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Ungleichbehandlung ist der konkrete Sachverhalt sowie die Frage, ob dieser von der gleichen Baubehörde unterschiedlich beurteilt wurde.
E. 5 Am 16. Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben erfülle die massgeblichen Kriterien für ein Attikageschoss nicht, weshalb es als dreigeschossig zu qualifizieren sei und damit die zulässige Anzahl Vollgeschosse überschritten werde.
E. 5.2 Es ist unbestritten, dass sich das Grundstück, auf welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, in der Wohnzone W2 befindet. Gemäss § 2 Abs. 2 ZR darf zweigeschossig mit einer Gebäudehöhe von max. 6.5 m gebaut werden.
E. 5.3 § 17bisAbs. 3 aKBV sieht vor, dass ein Attikageschoss ohne Anrechnung an die Geschosszahl zulässig ist, wenn bei jeder Wohneinheit wenigstens eine Seite um mindestens 4 m oder zwei Seiten um mindestens 2 m von der Fassade zurückgesetzt sind. Im Mitteilungsblatt der Baukonferenz 2017 wird konkretisiert, dass das Attikageschoss von der Fassade an einer Längsseite um 4 m oder an zwei Längsseiten um 2 m oder an 2 Schmalseiten und einer Längsseite um 2 m zurückzuspringen hat. Der Rücksprung wird ab darunterliegender anrechenbarer Bruttogeschossfläche gemessen, wobei Balkone nicht zur Bruttogeschossfläche hinzugerechnet werden. Kleinere Balkone von maximal ¼ der Fassadenlänge sind aber für den Rücksprung unbeachtlich (https://so.ch/ fileadmin/internet/bjd/bjd-dsbjd/pdf/Mitteilungsblaetter/Mitteilungsblatt_Baukonferenzen_2017.pdf).
E. 5.4 Das BJD hat bereits in seinem Entscheid vom 31. Mai 2022 festgehalten, dass der Rücksprung des Attikageschosses von je 2 m auf der West- und Ostfassade über der Bruttogeschossfläche des Obergeschosses liege. Dies geht auch aus dem Grundrissplan sowie den Ansichtsplänen vom 16. Dezember 2022 hervor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Einsparungen in den Ecken der Wohnfläche auf der Südfassadenseite als einspringende Balkone betrachtet werden. Da die Summe beider Längsseiten der einspringenden Balkone (2 x 2.99 m) lediglich ¼ der Fassadenlänge (23.99 m) ausmacht, sind diese Balkone unbeachtlich. Der Umstand, dass diese einspringenden Balkone mit dem vorgelagerten Balkon verbunden sind und der Rücksprung in seiner Gesamtheit betrachtet von einem grossen Balkon umfasst wird, ändert daran nichts. Die gesetzlichen Vorgaben sind eingehalten.
E. 5.5 Zudem ist weder ersichtlich noch wird substanziiert begründet, inwiefern der Rücksprung optisch nahezu vollständig kompensiert werden soll und die Baute dadurch dreigeschossig erscheine. Jedenfalls kann daran festgehalten werden, dass die Hauptfassade den Balkon in ein- und vorspringende Teile trennt und er dadurch erkennbar bleibt. Das Attika tritt, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, optisch als verkleinertes Geschoss in Erscheinung, zumal der Beschwerdegegner 2 im neuen Baugesuch, entsprechend dem vorgängigen Entscheid des BJD vom 31. Mai 2022, auf eine Trennwand verzichtet hat.
E. 5.6 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
E. 5.7 Folglich kann auch nicht von einer dreigeschossigen Baute ausgegangen werden. Damit liegt die Zonenkonformität gemäss § 2 ZR vor. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Gesamtnutzfläche die zulässige Ausnützungsziffer überschreite, ist mit Blick darauf unbegründet. Entgegen seinen Vorbringen ist kein drittes Geschoss anzurechnen.
E. 5.8 Unbegründet erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die gemäss Zonenreglement vorgeschriebene Grünflächenziffer nicht eingehalten sei. Das Zonenreglement macht hinsichtlich Grünflächen keine Vorgaben, weshalb gemäss § 36 Abs. 3 KBV die Grünflächenziffer mindestens 0.4 betragen muss, was vorliegend mit Blick auf die eingereichten Pläne vom 16. Dezember 2022, wonach die Grünflächenziffer 0.502 beträgt, der Fall ist.
E. 6 Gegen diesen Entscheid erhob u.a. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 27. Dezember 2022 beim BJD Beschwerde und beantragte die Nichterteilung der Baubewilligung.
E. 6.1 Der Grenzabstand ist der Abstand von der Fassade zur Grundstücks- oder Bauzonengrenze.Gegenüber der Nachbargrenze richtet sich der Grenzabstand nach Geschosszahl und Gebäudelänge. Einzelheiten regelt der Anhang II (§ 22 Abs. 1 und 2 aKBV). Aus dem Anhang II Grenz- und Gebäudeabstände zur aKBV ergibt sich, dass die massgebende Gebäudelänge und die Grenzabstände auf zwei Kommastellen gerundet werden. Entsprechend ist bei einer Gebäudelänge von 23.99 m, wie vorliegend, ein Grenzabstand von 4.5 m einzuhalten.
E. 6.2 Massgebend ist die im Plan angegebene Gebäudelänge von 23.99 m, wobei mit Blick auf das soeben Ausgeführte nicht zu beanstanden ist, dass diese mit zwei Dezimalstellen angegeben ist. Dies entspricht den Vorgaben im Anhang II.
E. 6.3 Auf die optische Wirkung kommt es, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht an. Es sind die Vorgaben der Gesetzgebung zu respektieren, wobei es jeweils Unter- und Obergrenzen gibt. Der Umstand, dass sich die Gebäudelänge für einen Grenzabstand von 4.5 m an der Obergrenze befindet, macht das Bauvorhaben nicht unzulässig und bedeutet insbesondere nicht per se, der Beschwerdegegner 2 verfolge damit offenkundig das Ziel durch rechnerische Manipulation materielle Grenzvorschriften zu umgehen. Mit einer Gebäudelänge von 23.99 m wird die Vorschrift zum Grenzabstand jedenfalls nicht unterlaufen und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, die zulässigen Masse auszuschöpfen.
E. 6.4 Das Gesetz kennt denn auch keine durchschnittlichen Bautoleranzen. Entscheidend sind die Angaben in der Planung. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, es werde bei der Umsetzung des Bauvorhabens davon abgewichen und dies einzig mit Blick darauf, dass die Gebäudelänge sich an der Obergrenze befindet, ist jedenfalls nicht geeignet, im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens eine unzulässige Gebäudelänge zu begründen. Die Verfügung einer Auflage, wonach bei Überschreiten der 23.99 m, auch nur geringfügig, ein vollständiger Rückbau des überstehenden Bauteils anzuordnen sei, ist nicht erforderlich, zumal dies ohnehin eine mögliche Folge bei einer Abweichung wäre.
E. 6.5 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 7 Am 6. November 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin 1 die Abbruchbewilligung auf dem Grundstück B.___ Nr. [...] und wies gleichzeitig die von A.___ dagegen erhobene Einsprache ab.
E. 7.1 Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Masse in den Plänen, insbesondere in den Ansichten West, Süd, Ost und Nord seien nicht ausdrücklich angegeben worden. Es reiche nicht aus, dass diese durch Nachmessen oder Berechnungen ermittelt werden könnten. So seien sämtliche für die Beurteilung relevanten Masse explizit und klar in den Baugesuchplänen auszuweisen. Andernfalls sei eine sachgerechte Prüfung und Mitwirkung durch Betroffene faktisch verunmöglicht.
E. 7.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, dass sich die Gesamthöhe aus den Plänen ermitteln lässt, was vorliegend der Fall ist. Aufgrund der angegebenen Masse lässt sich die Höhe der Liftaufbaute bzw. die Gebäudehöhe ermitteln. Ein Nachmessen ist nicht erforderlich. Bei dieser Ausgangslage ist auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
E. 7.3 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Gebäudehöhe werde überschritten.
E. 7.4 Ein Vergleich des Schnittplans vom
E. 7.5 Das BJD kam im angefochtenen Entscheid vom 12. März 2025 zum Schluss, dass die Gebäudehöhe eingehalten sei. Auf der Höhe der Höhenkote + 6.50 m entspreche die Gebäudehöhe 5.64 m (vgl. Plan Ansicht Ost vom 16. Dezember 2022). Daraus leitete das BJD ab, dass die Liftaufbaute, bei der die Höhenkote + 8.79 m betrage, 7.93 m hoch sei. Würden davon 1.5 m (Attikaprivileg) abgezogen, belaufe sich die Gebäudehöhe im zulässigen Rahmen von 6.43 m, womit die Voraussetzungen in § 18 Abs. 1 aKBV i.V.m. § 2 ZR erfüllt seien.
E. 7.6 Diese Schlussfolgerung ist mit Blick auf die vorhandenen Pläne vom 16. Dezember 2022 schlüssig und nicht zu beanstanden. Vergleicht man die Höhenkote 6.50 m mit der Gebäudehöhe auf der entsprechenden Fassadenseite gemäss Plan Ansicht Ost vom 16. Dezember 2022 ergibt sich eine Differenz von 0.86 cm, welche auch bei der Höhenkote der Liftaufbaute zu berücksichtigen ist. Das wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Dieser leitet eine Überschreitung der Gebäudehöhe einzig aus seiner Annahme ab, dass Attikaprivileg könne nicht angewendet werden, was aber, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist.
E. 7.7 Unter Berücksichtigung des Attikaprivilegs ist die Gebäudehöhe, anders noch als im Entscheid des BJD vom
31. Mai 2022, eingehalten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 8 Dagegen reichte A.___ am 17. November 2023 ebenfalls Beschwerde beim BJD ein.
E. 8.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es fehle jegliche fundierte Darlegung, in welchem Ausmass durch den Autolift Emissionen verursacht würden. Das schliesse eine rechtskonforme Bewilligung aus. Der Autolift stelle eine technische Einrichtung dar, die regelmässig betrieben werde und dabei mechanischen Lärm verursache. Es seien acht Parkplätze vorgesehen, womit die Schwelle eines umweltschutzrechtlichen Bagatellfalls klar überschritten sei, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 7 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) und des kantonalen Umweltschutzgesetzes. Der Autolift könne nicht mit einer konventionellen Garageneinfahrt gleichgesetzt werden. Es brauche eine Lärmberechnung oder ein schalltechnisches Gutachten. Die Missachtung dieser Pflicht stelle eine grobe Verletzung der Abklärungspflicht sowie des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 des Umweltschutzgesetzes dar.
E. 8.2 Gemäss Art. 25 Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01 dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 lit. b Lärmschutz- Verordnung, LSV, SR 814.41). Überdies geht aus Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV hervor, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG.
E. 8.3 Grundsätzlich gibt es keine Belastungsgrenzwerte für Autolifte. Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch das BJD haben die Frage der anwendbaren Belastungsgrenzwerte letztlich offengelassen. Das BJD schloss aber im Ergebnis (selbst unter Berücksichtigung von Anhang 6 LSV [Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm, worunter auch Lärm von Tiefgaragen [E-Mailverkehr BAFU und AfU vom] und von Parkhäusern sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen fallen]) aus, dass die Einstellhalle mit Autolift, welche lediglich sechs Wohneinheiten bediene, übermässige Lärmimmissionen verursache und die Planungswerte überschreite. Dies auch unter Berücksichtigung, dass für die Ermittlung des Planungswertes nicht die Lärmspitzen, sondern die Mittelungspegel während der einzelnen Lärmphasen massgebend seien und die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase aus ihrer jährlichen Dauer und der Anzahl der jährlichen Betriebstage berechnet werde (Anhang 6, Ziffer 31 ff. LSV). Weitergehende lärmrechtliche Abklärungen seien damit nicht erforderlich.
E. 8.4 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und decken sich mit der bestehenden Rechtsprechung. Selbst wenn der durch den vorliegenden Autolift verursachte Lärm unter die Bestimmung Anhang 6, Ziffer 1 lit. d LSV (Belastungsgrenzwerte von Parkhäusern sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen) subsumiert wird, besteht kein Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Wohnzone W2, in welcher das Bauvorhaben inkl. Autolift realisiert werden soll, befindet sich gemäss § 2 Abs. 4 in der Empfindlichkeitsstufe ES II (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV i.V.m. Anhang 6 Ziffer 1 lit. d sowie Ziffer 2 LSV gelten in dieser Empfindlichkeitsstufe folgende Belastungsgrenzwerte [Lr in dB(A)]: Planungswert von 55 bei Tag / 45 bei Nacht; Immissionsgrenzwert 60 bei Tag / 50 bei Nacht sowie Alarmwert von 70 bei Tag und 65 bei Nacht (diese entsprechen im Übrigen den Belastungsgrenzwerten für Strassenverkehrslärm gemäss Anhang 3 Ziffer 2 LSV).
E. 8.5 Es darf davon ausgegangen werden, dass der Autolift im Vergleich zu fahrenden Autos weniger Lärm verursacht (vgl. auch Urteil 1C_413/2020 E. 8.4). Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00394 E. 4.2.1 f. geht hervor, dass bei einer Unterniveaugarage mit 24 Abstellplätzen samt Zufahrt und Autolift kein Grund zur Annahme bestehe, dass die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 Ziffer 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Ziffer 2 LSV nach Inbetriebnahme der Anlage überschritten würden. Vielmehr liege es im Bereich allgemeiner Erfahrung, dass die wenigen Zu- und Wegfahrten von der mit 24 Abstellplätzen noch kleinen Parkierungsanlage selbst während den «Stosszeiten» am Morgen und Abend den für die ES II massgeblichen Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45dB(A) in der Nacht nicht überschreite. Dies hat umso mehr für die vorliegend deutlich kleinere Parkierungsanlage mit Autolift zu gelten.
E. 8.6 Damit durfte die Ermittlung der Aussenlärmimmissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV unterbleiben. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht substanziiert vor, weshalb der Autolift nicht mit einer konventionellen Tiefgarageneinfahrt gleichgesetzt werden dürfe oder weshalb davon auszugehen sei, die Geräusche durch den Lift seien lauter als die Motorengeräusche. Zudem hat sich das BJD nicht einfach mit der Behauptung begnügt, es sei davon auszugehen, die Lärmbelastung sei zumutbar.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 9 Mit Entscheid vom 12. März 2025 vereinigte das BJD die Beschwerdeverfahren betreffend Neubau Mehrfamilienhaus sowie Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück B.___ Nr. [...] (Ziffer 1). Die Beschwerden von A.___ vom 27. Dezember 2022 sowie vom 17. November 2023 wies es ab (Ziffern 2 und 3).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, ohne verbindliche Festlegung der Farben und Muster sei eine rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht möglich. Dies verletze das rechtliche Gehör, da die betroffene Nachbarschaft keine Möglichkeit habe, sich konkret zu den Auswirkungen des Projekts zu äussern. Die Unbestimmtheit der Auflage führe zu einem Verfahrensmangel.
E. 9.2 Aus der Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdegegner 2 die Farbe der Fassade mit «im Bereich grau/beige/hellbraun» angegeben habe, worauf er zu behaften sei. Zwar steht damit die Farbe nicht abschliessend fest, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 die Auflage formulierte, dass die äussere Farbgebung der Liegenschaft vor der Ausführung bemustert und von ihr bewilligt werden müsse. Ein solches Vorgehen ist aber zulässig, zumal sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (vgl. Urteil 1C_281/2024 E. 6.1 sowie E. II. 11.3 f. dieses Urteils). Die noch nicht abschliessende Farbwahl führt weder zu einer Gehörsverletzung noch zu einem Verfahrensmangel. Eine sachgerechte Anfechtung ist ohne Weiteres möglich.
E. 9.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass weder die Bauverordnung noch das Zonenreglement bezüglich Farbgebung Vorschriften aufstellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Farbgebung im Bereich grau/beige/hellbraun als dezent und quartierverträglich einstufte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht substantiiert vor, inwiefern diese Farbgebung problematisch sein sollte. Offenbar geht es ihm in erster Linie um das Volumen des Bauvorhabens. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Farbwahl grau/beige/hellbraun eine Quartierunverträglichkeit zu begründen oder zu begünstigen vermöchte, zumal die in Frage kommenden Farben untereinander keine markanten Unterschiede aufweisen und keine Rede davon sein kann, es werde ein erheblicher gestalterischer Spielraum offengelassen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 bzw. der Beschwerdeentscheid des BJD vom 12. März 2025 sind daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 10 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, reichte am 31. März 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des BJD vom 12. März 2025 ein. Er beantragte, die Verfügung des BJD vom 12. März 2025 sei aufzuheben; das Baugesuch von C.___ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) betreffend Neubau Mehrfamilienhaus sowie betreffend Gebäudeabbruch sei abzuweisen bzw. die Baubewilligung zu verweigern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 10.1 Zu prüfen bleibt allgemein die Orts- und Quartierverträglichkeit, welche vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügt wurde. Gemäss § 145 PBG sowie § 63 KBV haben sich Bauten typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern. Wie die systematische Einordnung im Gesetz zeigt, handelt es sich hierbei um (materielle) Bauvorschriften. Die KBV ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbindlich.Sie können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen (§ 1 Abs. 1 und 2 KBV sowie § 133 PBG). § 2 Abs. 1 ZR schreibt vor, dass neben Wohnbauten nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe gestattet sind, welche der Bauweise der Zone W2 angepasst sind.
E. 10.2 Das Gebot der Eingliederung gehört zu den Grundsätzen der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Generell sollen sich Gebäude in die Umgebung eingliedern, sodass eine gute Gesamtwirkung erzielt werden kann. Allgemeine Eingliederungsgebote und sonstige Ästhetikvorschriften haben einen eigenständigen Normgehalt. Diese können auch dann angerufen werden, wenn alle anderen Bauvorschriften eingehalten sind. In diesem Fall darf ihre Anwendung jedoch nicht dazu führen, dass generell die Zonenordnung aus den Angeln gehoben wird (vgl.: Amstutz Kathrin, Der Weg zur Baubewilligung häufig zu lang, zuweilen steinig, in: Schweizerische Baurechtstagung 2025, S. 93 ff. u.a. mit Verweis auf BGE 145 I 52/63 E. 4.4 sowie Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 354; Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.468 sowie BGE 114 Ia 343 E. 4b).
E. 10.3 Das Bauvorhaben ist einerseits für sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen. Besonders zu berücksichtigen sind charakteristische Gestaltungsmerkmale, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa die Materialien und Farben oder die Formgebung und die Proportionen. Je heterogener sich die Umgebung in Bezug auf die charakteristischen Merkmale präsentiert, umso weniger kann von typischen Charakteristiken gesprochen werden und umso weniger muss ein Bauvorhaben ihnen Rechnung tragen. Das Einordnungsgebot wirkt demgegenüber umso stärker, je einheitlicher die Umgebung ist; ausschlaggebend ist der Gesamteindruck. Das Einordnungsgebot soll verhindern, dass Bauvorhaben das charakteristische Escheinungsbild durchbrechen oder stören. Die Bauvorhaben sollen der Umgebung in ausreichendem Mass Rechnung tragen (vgl. Beat Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 144 f.).
E. 10.4 Dabei ist auch eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des ästhetischen Minimalstandards und den anderen öffentlichen Interessen, die für das Bauvorhaben von Bedeutung sind, so wie sie sich in der Raumplanung und anderen Vorschriften des Baurechts oder Denkmalschutzes manifestieren. Gegenstand der Interessenabwägung sind auch die privaten Interessen des Bauherrn, wozu hauptsächlich das Interesse an einer optimalen Nutzung des Grundstücks zählt (vgl. Beat Zumstein, a.a.O., S. 150 f.). Die Ausnutzung der maximalen Baumasse entspricht grundsätzlich einem öffentlichen Interesse, da die schweizerische Raumordnungspolitik das wichtige Ziel verfolgt, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen. Wird aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse verlangt, muss diese Reduktion deshalb durch überwiegende öffentliche Interessen, wie zum Beispiel den Schutz von denkmalgeschützten Bauten oder Gebäudekomplexen, gerechtfertigt werden (Urteile 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 5.3 sowie 1C_182/2022 vom 20. Oktober 2023 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen).
E. 10.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen deshalb trotz ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren und auch die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit wahrenden Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die kantonalen Instanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (Urteil 1C_397/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.4 mit Verweis auf1C_265/2014 vom 22. April 2015 E. 5.3nicht publ. in:BGE 141 II 245mit Hinweisen sowie BGE 145 I 52 E. 3.6). Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf mit anderen Worten nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. auch Urteil 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4 mit Hinweisen). Eine Angemessenheitskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 67bisAbs. 2 VRG).
E. 10.6 Das BJD verwies zu Recht daraufhin, dass die Wohnzone W2 mit Blick auf die Massvorschriften hinsichtlich Gebäudehöhe, Firsthöhe sowie Gebäudelänge (40 m) grosszügige Bauvorhaben zulässt. Eine Beschränkung auf Einfamilienhäuser ist nicht vorgesehen. Vielmehr zeigen die konkreten Masse, dass auch Mehrfamilienhäuser in Frage kommen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass das Bauvorhaben im Vergleich zur unmittelbaren Nachbarschaft eher massiv erscheint. Die Beschwerdegegnerin 1 verwies aber zu Recht daraufhin, dass sich die Wohnzone mit Blick auf die verschiedenen Häuser sowie deren Formen und Volumen (vgl.Web GIS Client Kanton Solothurn) insgesamt als heterogen erweist.
E. 10.7 Im betreffenden Quartier bzw. in der betreffenden Nahumgebung befinden sich zudem keine besonders geschützten Bauten, weshalb keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Reduktion der Baumasse vorliegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Baukommission im vorliegenden Einzelfall die ästhetischen Interessen nicht höher als die raumplanerischen Interessen gewichtet hat, zumal die Gebäudelänge des Bauvorhabens nicht quartierfremd ist und die baurechtlich maximal erlaubte Gebäudelänge deutlich unterschritten wird. Auch der Autolift führt nicht zu einer Quartierunverträglichkeit, zumal er innerhalb der Umgebung nicht störend in Erscheinung tritt.
E. 10.8 Die Quartier- und Ortsverträglichkeit ist damit zu bejahen. Das ästhetische Interesse kann das Legalitätsprinzip und die Nutzungsvorschriften nicht einfach zurückdrängen. Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können daher nicht schon deshalb als mit den Einordnungsvorschriften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude, was aber im Ergebnis vom Beschwerdeführer verlangt wird.
E. 11 Am 16. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich selbst vertrete und reichte innert verlängerter Frist am 30. Juni 2025 eine ergänzte Beschwerdebegründung ein.
E. 11.1 In der Baubewilligung vom 16. Dezember 2022 wurde als Auflage verfügt, das anfallende Dach- und Sickerwasser und (dasjenige) von den Lichtschächten vor Ort versickern zu lassen. Der Beschwerdegegnerin 1 seien diesbezüglich vor Baubeginn folgende Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung einzureichen (abhängig davon, ob gemäss geologischem Versicherungsversuch versickert werden könne oder nicht):
«- Kann das Wasser versickert werden, ist der Beschwerdegegnerin 1 ein entsprechendes Versickerungsgutachten von einem Geologen mit Beschrieb und Dimensionierung allfälliger Versickerungsanlagen sowie Angabe der Lage der Versickerungsmulde zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
- Kann nicht versickert werden, ist dies ebenfalls von einem Geologen schriftlich zu bestätigen. Zudem ist der Beschwerdegegnerin 1 ein Gesuch um Einleitung in den Sauberwasserkanal einzureichen.»
E. 11.2 Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht angehen, relevante Faktoren wie die Frage der Versickerung nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verbindlich festzulegen. Es sei unstatthaft, dem Beschwerdegegner 2 die freie Wahl hinsichtlich der Art der Versickerung zu überlassen. Eine solche Delegation sei unzulässig, da die Entwässerung nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung detailliert geregelt sei und die geologischen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssten. Der Beschwerdeführer sieht auch darin eine Gehörsverletzung und einen Verfahrensmangel.
E. 11.3 Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann unter Umständen die Anordnung einer Nebenbestimmung als mildere Massnahme zum Bauabschlag gebieten. Indes ist die nebenbestimmungsweise Behebung von Projektmängeln nicht grenzenlos möglich. Erteilt die Baubehörde die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Verfahren, geht sie in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. Sie ist dabei an das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700 gebunden. Dieses verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll erscheint - so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist - und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (vgl. Urteil 1C_12/2024, 1C_13/2024 E. 2.2.2 u.a. mit Verweis auf BGE 149 II 170 E. 1.7 sowie Michael Platscher, Mangelhaftes Bauprojekt, in: Baurecht 2023, S. 88 ff.; vgl. auch § 9 Abs. 5 KBV, wonach die Baubehörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen kann);
E. 11.4 Die Bewilligung für das vorliegende Bauvorhaben hängt von der (gewässerschutzrechtlichen) Bewilligung von Versickerungsanlagen, Einleitungen respektive Ableitungen von Niederschlagswasser (§ 85 Abs. 1 bis 3 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15 sowie § 22 Abs. 1 und 2 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall, VWBA, BGS 712.16) ab. D.h. die Baubewilligung kann nicht erteilt werden bzw. die in dieser Hinsicht mit Auflagen und Bedingungen erfolgte Baubewilligung vom 16. Dezember 2022 fällt weg, wenn die Voraussetzungen für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegen. Mit Blick auf das Koordinationsgebot ist zu prüfen, ob vorliegend ein nachgelagertes Verfahren zulässig ist.
E. 11.5 Zwar steht nicht abschliessend fest, wie mit dem Niederschlagswasser umgegangen werden soll und eine diesbezügliche gewässerschutzrechtliche Bewilligung fehlt noch. Nach wie vor ist auch die Frage offen, ob eine Versickerung überhaupt möglich ist und falls ja, insbesondere wie diese umgesetzt wird. Die Beschwerdegegnerin 1 erteilte in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2022 diesbezüglich aber präzise Anweisungen im Sinne von Auflagen. Mittels geologischen Gutachtens wird zunächst verbindlich festgelegt, ob und wie versickert werden kann. Dabei ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, weshalb die Erstellung einer Versickerungsanlage vorliegend zu einer wesentlichen Projektänderung bzw. einer konzeptionellen Überarbeitung des Projekts führen könnte. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass nicht versickert werden kann und der Beschwerdegegner 2 ein Gesuch um Einleitung in den Sauberwasserkanal einzureichen hat. Jedenfalls ist die Frage der Liegenschaftsentwässerung vorliegend für die Bewilligungsfähigkeit des vom Beschwerdegegner 2 geplanten Bauvorhabens nicht untrennbar mit der konkret beabsichtigten Bebauung und Nutzung des Baugrundstücks verbunden (vgl. auch Urteil 1C_597/2024 E.8.3).
E. 11.6 Im Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass das BJD bzw. die Beschwerdegegnerin 1 es als sinnvoll erachteten, den Versickerungsversuch erst im Rahmen der Aushubarbeiten vorzunehmen und nicht bereits vor Erteilung der Baubewilligung. So benötigen Versickerungsversuche eine gewisse Aushubtiefe (vgl.https://www.earthsuisse.ch/hydrogeologie/versickerungsversuch/;https://pnp-geo.ch/hydrogeologie-grundwasser/sowiehttps://www.geotest.ch/de/referenzen/grundwasser-and-geothermie/regenwasserversickerung-der-wohnueberbauung-biberist-schoengruen, alle besucht am 27. April 2026) und die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt ohnehin nicht als Baubeginn (§ 10 Abs. 1 KBV). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt zu erwarten sind (unabhängig davon, ob und wie versickert wird), erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 als rechtens.
12. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Unterlagen, Gesuche und Berichte seien veraltet, weshalb eine Neueinschätzung des Baugesuchs erforderlich sei, kann ihm hingegen nicht gefolgt werden. Das Bauprojekt hat sich einzig hinsichtlich Grenzabstand Nord, Attika Treppenturm sowie Verzicht Trennwand Attikageschoss und Reduktion Liftaufbau verändert, wozu neue Pläne eingereicht und genehmigt wurden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass beispielswiese hinsichtlich Erschliessung oder in wärme- und brandschutztechnischer Hinsicht Änderungen vorgenommen wurden. Die Baubewilligungsbehörde durfte sich daher diesbezüglich auf die vorhandenen (alten) Pläne stützen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die sich in den Baugesuchakten befindlichen Unterlagen ausreichend und nach wie vor gültig waren. Es gibt jedenfalls keine Hinweise, weshalb die Baubewilligung mit Blick auf die vorhandenen Pläne nicht hätte erteilt werden dürfen.
13. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es liege kein aktueller Finanzierungsnachweis vor, ist er auf die «Kann-Bestimmung» in § 5 Abs. 2 KBV hinzuweisen, wonach das Vorliegen eines solchen Nachweises für die Prüfung des Baugesuchs nicht vorausgesetzt ist. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Baugesuch deswegen ein wesentliches Element fehlte.
14. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 12 Das BJD beantragte am 8. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf eine Vernehmlassung.
E. 13 Der Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E. 14 Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete am 27. August 2025 auf eine Stellungnahme, reichte am 28. August 2025 aber eine eigene Beschwerde ein, auf welche der Verwaltungsgerichtspräsident mit separatem Urteil VWBES.2025.332 vom 25. September 2025 nicht eintrat.
E. 15 Der Beschwerdeführer replizierte am
6. November sowie 7. September [recte Dezember] 2025 und hielt an seiner Beschwerde fest.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert (§ 12 VRG). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners 2 in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2025 begründet der Beschwerdeführer auch, weshalb er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Der Umstand, dass er die gleichen Rügen erhebt, ändert daran nichts. Die Begründungsanforderungen sind erfüllt und auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, als es um die Baubewilligung für das Bauvorhaben geht. Die Abbruchbewilligung wurde zwar angefochten. Der Beschwerdeführer äusserte sich aber weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeergänzung oder im Rahmen seiner beiden Repliken dazu. Es ist daher fraglich, ob diese überhaupt noch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Jedenfalls fehlt diesbezüglich eine Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben umfasst den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und mit vier Geschossen, namentlich einem Untergeschoss mit auskragender Einstellhalle, einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem Attikageschoss sowie einem im Norden befindlichen Treppenturm. Im Weitern umfasst das Bauvorhaben einen Autolift.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Vielzahl von bau- und umweltrechtlichen Verstössen, welche im Folgenden einzeln abgehandelt werden.
4. Vorab zu prüfen ist die Frage des anwendbaren Rechts.
E. 15.1 Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
E. 15.2 Mit Blick auf die gestellten Anträge und den Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3000.00 festzusetzen sind, zu tragen hat. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
E. 16 Dezember 2022 mit demjenigen vom 21. Dezember 2020 zeigt, dass die Liftaufbaute weniger hoch eingezeichnet ist. Um wieviel die Liftaufbaute verkleinert wurde geht aus diesen Plänen nicht explizit hervor, zumal in den Plänen vom 21. Dezember 2020 die Höhe der Liftaufbaute nicht eingezeichnet wurde.
E. 16.1 Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 76bisAbs. 3 VRG).
E. 16.2 Jedoch hat der Beschwerdeführer dem durch Rechtsanwalt Simon Schnider vertretenen Beschwerdegegner 2 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
E. 16.3 Rechtsanwalt Simon Schnider macht mit Kostennote vom 4. Februar 2025 einen Honoraraufwand von CHF 5'218.00 (17.35 Stunden à CHF 280.00/Std. sowie 4 Stunden à CHF 90.00/Std.) und Auslagen von CHF 200.00 geltend. Eine Honorarvereinbarung zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht. Das schadet aber vorliegend nicht, weil ein Stundenansatz von CHF 280.00 praxisgemäss noch als angemessen gilt (§ 160 Abs. 2 und Abs. 4 Gebührentarif, GT; BGS 615.11 sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).
E. 16.4 Jedoch sind Sekretariatsarbeiten bereits im Anwaltshonorar enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden können (Urteil VWBES.2021.301 E. II. 9). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern ein ausserordentlicher administrativer Aufwand von 4 Stunden angefallen sein soll, der mit CHF 90.00/Std. zu entschädigen ist (vgl. Rechnung vom 21. Juli 2025; Aufwand am 13. Juni 2025). Damit ist das Honorar um 4 Stunden à CHF 90.00/Std., d.h. um insgesamt CHF 360.00 zu kürzen.
E. 16.5 Folglich hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'467.70 (CHF 4'858.00 Honorar; CHF 200.00 Auslagen und CHF 409.70 MWST) zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, ausmachend CHF 3'000.00, zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.A.___ wird verpflichtet, C.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 5'467.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Kurt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom12. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
a.o Ersatzrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1.Bau- und Justizdepartement,
2.Bau- und Werkkommission B.___,
3.C.___,vertreten durch Simon Schnider,
Beschwerdegegner
betreffendNeubau Mehrfamilienhaus / Gebäudeabbruch
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. Am 28. Januar 2020 reichten C.___ (Alleineigentümer) und seine Ehefrau ein Baugesuch «Neubau Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle und Wärmepumpe Erdsonde» auf dem Grundstück B.___ Nr. [...] ein. Nachdem innerhalb der Auflagefrist Einsprachen eingegangen waren, wurde das Bauvorhaben hinsichtlich Grenzabstand Nord, Attika und Treppenturm angepasst.
2. Die Bau- und Werkkommission B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) erteilte am 27. April 2021 die Baubewilligung für das angepasste Projekt und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
3. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) hiess mit Entscheid vom 31. Mai 2022 die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise gut und hob den Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 27. April 2021 auf.
4. Das Baugesuch wurde in der Folge neu eingereicht (Verzicht Trennwand Attikageschoss sowie Reduktion Liftaufbau). Dagegen ging u.a. erneut eine Einsprache von A.___ ein.
5. Am 16. Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.
6. Gegen diesen Entscheid erhob u.a. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 27. Dezember 2022 beim BJD Beschwerde und beantragte die Nichterteilung der Baubewilligung.
7. Am 6. November 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin 1 die Abbruchbewilligung auf dem Grundstück B.___ Nr. [...] und wies gleichzeitig die von A.___ dagegen erhobene Einsprache ab.
8. Dagegen reichte A.___ am 17. November 2023 ebenfalls Beschwerde beim BJD ein.
9. Mit Entscheid vom 12. März 2025 vereinigte das BJD die Beschwerdeverfahren betreffend Neubau Mehrfamilienhaus sowie Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück B.___ Nr. [...] (Ziffer 1). Die Beschwerden von A.___ vom 27. Dezember 2022 sowie vom 17. November 2023 wies es ab (Ziffern 2 und 3).
10. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, reichte am 31. März 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des BJD vom 12. März 2025 ein. Er beantragte, die Verfügung des BJD vom 12. März 2025 sei aufzuheben; das Baugesuch von C.___ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) betreffend Neubau Mehrfamilienhaus sowie betreffend Gebäudeabbruch sei abzuweisen bzw. die Baubewilligung zu verweigern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Am 16. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich selbst vertrete und reichte innert verlängerter Frist am 30. Juni 2025 eine ergänzte Beschwerdebegründung ein.
12. Das BJD beantragte am 8. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf eine Vernehmlassung.
13. Der Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
14. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete am 27. August 2025 auf eine Stellungnahme, reichte am 28. August 2025 aber eine eigene Beschwerde ein, auf welche der Verwaltungsgerichtspräsident mit separatem Urteil VWBES.2025.332 vom 25. September 2025 nicht eintrat.
15. Der Beschwerdeführer replizierte am
6. November sowie 7. September [recte Dezember] 2025 und hielt an seiner Beschwerde fest.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert (§ 12 VRG). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners 2 in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2025 begründet der Beschwerdeführer auch, weshalb er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Der Umstand, dass er die gleichen Rügen erhebt, ändert daran nichts. Die Begründungsanforderungen sind erfüllt und auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, als es um die Baubewilligung für das Bauvorhaben geht. Die Abbruchbewilligung wurde zwar angefochten. Der Beschwerdeführer äusserte sich aber weder in der Beschwerde noch der Beschwerdeergänzung oder im Rahmen seiner beiden Repliken dazu. Es ist daher fraglich, ob diese überhaupt noch Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Jedenfalls fehlt diesbezüglich eine Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben umfasst den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und mit vier Geschossen, namentlich einem Untergeschoss mit auskragender Einstellhalle, einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem Attikageschoss sowie einem im Norden befindlichen Treppenturm. Im Weitern umfasst das Bauvorhaben einen Autolift.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Vielzahl von bau- und umweltrechtlichen Verstössen, welche im Folgenden einzeln abgehandelt werden.
4. Vorab zu prüfen ist die Frage des anwendbaren Rechts.
4.1 Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 35 Abs. 1bisVRG). Gemäss der abweichenden spezialgesetzlichen Regelung in § 130 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) sind die Vorschriften massgebend, die zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch (vorliegend 16. Dezember 2022) gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024). § 70 Abs. 2 KBV bestimmt, dass bis zur Revision der Zonenpläne u.a. die bestehenden Bestimmungen über die Nutzungsziffern (§§ 34 - 37, § 5 Abs. 1 lit. h und k) den Dachausbau und Attika (§ 17bis), die Gebäudelänge (§ 21), die Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 - 25 und 28), die Höhenbegrenzungen (§§ 18 und 19) sowie die Anhänge I - III in Kraft bleiben (vgl. auch § 158 und 158bisPBG).
4.2 Die Gemeinde B.___ hat ihre Zonenpläne noch nicht revidiert. Das teilrevidierte Zonenreglement der Gemeinde B.___ liegt aktuell vom 9. April bis 11. Mai 2026 öffentlich auf (https://www.B.___.ch/aktuellesinformationen/2549605; besucht am 16. April 2026). Das ist aber vorliegend nicht relevant, zumal der kommunale Baubewilligungsentscheid lange vor der Auflage des teilrevidierten Zonenreglements ergangen ist.
4.3 Somit kommt vorliegend betreffend Attikageschoss, Grenzabstand sowie Gebäudelänge in Übereinstimmung mit dem BJD das alte Recht zur Anwendung, welches auf die KBV mit Stand bis
28. Februar 2013 (aKBV) abstellt. Massgebend ist zudem nach wie vor das Zonenreglement der Gemeinde B.___ 2010 (beschlossen vom Gemeinderat am 29. August 2011 bzw. 20. Februar 2017 [Ergänzung § 2]; nachfolgenden ZR).
4.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf diese spezialgesetzlichen Bestimmungen und zeitliche Abfolge nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2 KBV nicht mehr zur Anwendung kommen sollte. Erst wenn die Zonenpläne ohnehin überprüft bzw. angepasst werden müssen, hat auch die Umsetzung der in § 70 Abs. 2 KBV aufgeschobenen Bestimmungen zu erfolgen (vgl. Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom
3. Juli 2012, RRB Nr. 2012/1517 [Änderung der Kantonalen Bauverordnung], S. 17 f.). Die in § 70 Abs. 3 festgelegte zehnjährige Übergangsfrist war zudem im Zeitpunkt der Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 noch nicht abgelaufen. Insofern kann der Beschwerdeführer aus der gerügten verzögerten Revision nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Grössenordnung des Bauprojekts ist für die Frage des anwendbaren Rechts nicht massgebend.
4.5 Eine Ungleichbehandlung wird dadurch ebenfalls nicht begründet. Die in § 70 Abs. 3 KBV vorgesehene Frist für die Anpassung ist für alle Gemeinden gleich und der Gesetzgeber hat durch diese Regelung bewusst in Kauf genommen, dass die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2 KBV unterschiedlich lang zur Anwendung gelangen können. Der Umstand, dass in anderen Gemeinden aufgrund einer allenfalls früher erfolgten Revision der Zonenpläne die Übergangsbestimmung in § 70 Abs. 2 KBV nicht mehr zum Tragen kommt, benachteiligt den Beschwerdeführer zudem nicht. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Ungleichbehandlung ist der konkrete Sachverhalt sowie die Frage, ob dieser von der gleichen Baubehörde unterschiedlich beurteilt wurde.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben erfülle die massgeblichen Kriterien für ein Attikageschoss nicht, weshalb es als dreigeschossig zu qualifizieren sei und damit die zulässige Anzahl Vollgeschosse überschritten werde.
5.2 Es ist unbestritten, dass sich das Grundstück, auf welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, in der Wohnzone W2 befindet. Gemäss § 2 Abs. 2 ZR darf zweigeschossig mit einer Gebäudehöhe von max. 6.5 m gebaut werden.
5.3 § 17bisAbs. 3 aKBV sieht vor, dass ein Attikageschoss ohne Anrechnung an die Geschosszahl zulässig ist, wenn bei jeder Wohneinheit wenigstens eine Seite um mindestens 4 m oder zwei Seiten um mindestens 2 m von der Fassade zurückgesetzt sind. Im Mitteilungsblatt der Baukonferenz 2017 wird konkretisiert, dass das Attikageschoss von der Fassade an einer Längsseite um 4 m oder an zwei Längsseiten um 2 m oder an 2 Schmalseiten und einer Längsseite um 2 m zurückzuspringen hat. Der Rücksprung wird ab darunterliegender anrechenbarer Bruttogeschossfläche gemessen, wobei Balkone nicht zur Bruttogeschossfläche hinzugerechnet werden. Kleinere Balkone von maximal ¼ der Fassadenlänge sind aber für den Rücksprung unbeachtlich (https://so.ch/ fileadmin/internet/bjd/bjd-dsbjd/pdf/Mitteilungsblaetter/Mitteilungsblatt_Baukonferenzen_2017.pdf).
5.4 Das BJD hat bereits in seinem Entscheid vom 31. Mai 2022 festgehalten, dass der Rücksprung des Attikageschosses von je 2 m auf der West- und Ostfassade über der Bruttogeschossfläche des Obergeschosses liege. Dies geht auch aus dem Grundrissplan sowie den Ansichtsplänen vom 16. Dezember 2022 hervor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Einsparungen in den Ecken der Wohnfläche auf der Südfassadenseite als einspringende Balkone betrachtet werden. Da die Summe beider Längsseiten der einspringenden Balkone (2 x 2.99 m) lediglich ¼ der Fassadenlänge (23.99 m) ausmacht, sind diese Balkone unbeachtlich. Der Umstand, dass diese einspringenden Balkone mit dem vorgelagerten Balkon verbunden sind und der Rücksprung in seiner Gesamtheit betrachtet von einem grossen Balkon umfasst wird, ändert daran nichts. Die gesetzlichen Vorgaben sind eingehalten.
5.5 Zudem ist weder ersichtlich noch wird substanziiert begründet, inwiefern der Rücksprung optisch nahezu vollständig kompensiert werden soll und die Baute dadurch dreigeschossig erscheine. Jedenfalls kann daran festgehalten werden, dass die Hauptfassade den Balkon in ein- und vorspringende Teile trennt und er dadurch erkennbar bleibt. Das Attika tritt, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, optisch als verkleinertes Geschoss in Erscheinung, zumal der Beschwerdegegner 2 im neuen Baugesuch, entsprechend dem vorgängigen Entscheid des BJD vom 31. Mai 2022, auf eine Trennwand verzichtet hat.
5.6 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
5.7 Folglich kann auch nicht von einer dreigeschossigen Baute ausgegangen werden. Damit liegt die Zonenkonformität gemäss § 2 ZR vor. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Gesamtnutzfläche die zulässige Ausnützungsziffer überschreite, ist mit Blick darauf unbegründet. Entgegen seinen Vorbringen ist kein drittes Geschoss anzurechnen.
5.8 Unbegründet erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die gemäss Zonenreglement vorgeschriebene Grünflächenziffer nicht eingehalten sei. Das Zonenreglement macht hinsichtlich Grünflächen keine Vorgaben, weshalb gemäss § 36 Abs. 3 KBV die Grünflächenziffer mindestens 0.4 betragen muss, was vorliegend mit Blick auf die eingereichten Pläne vom 16. Dezember 2022, wonach die Grünflächenziffer 0.502 beträgt, der Fall ist.
6.1 Der Grenzabstand ist der Abstand von der Fassade zur Grundstücks- oder Bauzonengrenze.Gegenüber der Nachbargrenze richtet sich der Grenzabstand nach Geschosszahl und Gebäudelänge. Einzelheiten regelt der Anhang II (§ 22 Abs. 1 und 2 aKBV). Aus dem Anhang II Grenz- und Gebäudeabstände zur aKBV ergibt sich, dass die massgebende Gebäudelänge und die Grenzabstände auf zwei Kommastellen gerundet werden. Entsprechend ist bei einer Gebäudelänge von 23.99 m, wie vorliegend, ein Grenzabstand von 4.5 m einzuhalten.
6.2 Massgebend ist die im Plan angegebene Gebäudelänge von 23.99 m, wobei mit Blick auf das soeben Ausgeführte nicht zu beanstanden ist, dass diese mit zwei Dezimalstellen angegeben ist. Dies entspricht den Vorgaben im Anhang II.
6.3 Auf die optische Wirkung kommt es, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht an. Es sind die Vorgaben der Gesetzgebung zu respektieren, wobei es jeweils Unter- und Obergrenzen gibt. Der Umstand, dass sich die Gebäudelänge für einen Grenzabstand von 4.5 m an der Obergrenze befindet, macht das Bauvorhaben nicht unzulässig und bedeutet insbesondere nicht per se, der Beschwerdegegner 2 verfolge damit offenkundig das Ziel durch rechnerische Manipulation materielle Grenzvorschriften zu umgehen. Mit einer Gebäudelänge von 23.99 m wird die Vorschrift zum Grenzabstand jedenfalls nicht unterlaufen und es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, die zulässigen Masse auszuschöpfen.
6.4 Das Gesetz kennt denn auch keine durchschnittlichen Bautoleranzen. Entscheidend sind die Angaben in der Planung. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, es werde bei der Umsetzung des Bauvorhabens davon abgewichen und dies einzig mit Blick darauf, dass die Gebäudelänge sich an der Obergrenze befindet, ist jedenfalls nicht geeignet, im Rahmen des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens eine unzulässige Gebäudelänge zu begründen. Die Verfügung einer Auflage, wonach bei Überschreiten der 23.99 m, auch nur geringfügig, ein vollständiger Rückbau des überstehenden Bauteils anzuordnen sei, ist nicht erforderlich, zumal dies ohnehin eine mögliche Folge bei einer Abweichung wäre.
6.5 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
7.1 Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Masse in den Plänen, insbesondere in den Ansichten West, Süd, Ost und Nord seien nicht ausdrücklich angegeben worden. Es reiche nicht aus, dass diese durch Nachmessen oder Berechnungen ermittelt werden könnten. So seien sämtliche für die Beurteilung relevanten Masse explizit und klar in den Baugesuchplänen auszuweisen. Andernfalls sei eine sachgerechte Prüfung und Mitwirkung durch Betroffene faktisch verunmöglicht.
7.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, dass sich die Gesamthöhe aus den Plänen ermitteln lässt, was vorliegend der Fall ist. Aufgrund der angegebenen Masse lässt sich die Höhe der Liftaufbaute bzw. die Gebäudehöhe ermitteln. Ein Nachmessen ist nicht erforderlich. Bei dieser Ausgangslage ist auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
7.3 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Gebäudehöhe werde überschritten.
7.4 Ein Vergleich des Schnittplans vom
16. Dezember 2022 mit demjenigen vom 21. Dezember 2020 zeigt, dass die Liftaufbaute weniger hoch eingezeichnet ist. Um wieviel die Liftaufbaute verkleinert wurde geht aus diesen Plänen nicht explizit hervor, zumal in den Plänen vom 21. Dezember 2020 die Höhe der Liftaufbaute nicht eingezeichnet wurde.
7.5 Das BJD kam im angefochtenen Entscheid vom 12. März 2025 zum Schluss, dass die Gebäudehöhe eingehalten sei. Auf der Höhe der Höhenkote + 6.50 m entspreche die Gebäudehöhe 5.64 m (vgl. Plan Ansicht Ost vom 16. Dezember 2022). Daraus leitete das BJD ab, dass die Liftaufbaute, bei der die Höhenkote + 8.79 m betrage, 7.93 m hoch sei. Würden davon 1.5 m (Attikaprivileg) abgezogen, belaufe sich die Gebäudehöhe im zulässigen Rahmen von 6.43 m, womit die Voraussetzungen in § 18 Abs. 1 aKBV i.V.m. § 2 ZR erfüllt seien.
7.6 Diese Schlussfolgerung ist mit Blick auf die vorhandenen Pläne vom 16. Dezember 2022 schlüssig und nicht zu beanstanden. Vergleicht man die Höhenkote 6.50 m mit der Gebäudehöhe auf der entsprechenden Fassadenseite gemäss Plan Ansicht Ost vom 16. Dezember 2022 ergibt sich eine Differenz von 0.86 cm, welche auch bei der Höhenkote der Liftaufbaute zu berücksichtigen ist. Das wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Dieser leitet eine Überschreitung der Gebäudehöhe einzig aus seiner Annahme ab, dass Attikaprivileg könne nicht angewendet werden, was aber, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist.
7.7 Unter Berücksichtigung des Attikaprivilegs ist die Gebäudehöhe, anders noch als im Entscheid des BJD vom
31. Mai 2022, eingehalten. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
8.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es fehle jegliche fundierte Darlegung, in welchem Ausmass durch den Autolift Emissionen verursacht würden. Das schliesse eine rechtskonforme Bewilligung aus. Der Autolift stelle eine technische Einrichtung dar, die regelmässig betrieben werde und dabei mechanischen Lärm verursache. Es seien acht Parkplätze vorgesehen, womit die Schwelle eines umweltschutzrechtlichen Bagatellfalls klar überschritten sei, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 7 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) und des kantonalen Umweltschutzgesetzes. Der Autolift könne nicht mit einer konventionellen Garageneinfahrt gleichgesetzt werden. Es brauche eine Lärmberechnung oder ein schalltechnisches Gutachten. Die Missachtung dieser Pflicht stelle eine grobe Verletzung der Abklärungspflicht sowie des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 des Umweltschutzgesetzes dar.
8.2 Gemäss Art. 25 Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01 dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 lit. b Lärmschutz- Verordnung, LSV, SR 814.41). Überdies geht aus Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV hervor, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG.
8.3 Grundsätzlich gibt es keine Belastungsgrenzwerte für Autolifte. Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch das BJD haben die Frage der anwendbaren Belastungsgrenzwerte letztlich offengelassen. Das BJD schloss aber im Ergebnis (selbst unter Berücksichtigung von Anhang 6 LSV [Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm, worunter auch Lärm von Tiefgaragen [E-Mailverkehr BAFU und AfU vom] und von Parkhäusern sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen fallen]) aus, dass die Einstellhalle mit Autolift, welche lediglich sechs Wohneinheiten bediene, übermässige Lärmimmissionen verursache und die Planungswerte überschreite. Dies auch unter Berücksichtigung, dass für die Ermittlung des Planungswertes nicht die Lärmspitzen, sondern die Mittelungspegel während der einzelnen Lärmphasen massgebend seien und die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase aus ihrer jährlichen Dauer und der Anzahl der jährlichen Betriebstage berechnet werde (Anhang 6, Ziffer 31 ff. LSV). Weitergehende lärmrechtliche Abklärungen seien damit nicht erforderlich.
8.4 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und decken sich mit der bestehenden Rechtsprechung. Selbst wenn der durch den vorliegenden Autolift verursachte Lärm unter die Bestimmung Anhang 6, Ziffer 1 lit. d LSV (Belastungsgrenzwerte von Parkhäusern sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen) subsumiert wird, besteht kein Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Wohnzone W2, in welcher das Bauvorhaben inkl. Autolift realisiert werden soll, befindet sich gemäss § 2 Abs. 4 in der Empfindlichkeitsstufe ES II (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV i.V.m. Anhang 6 Ziffer 1 lit. d sowie Ziffer 2 LSV gelten in dieser Empfindlichkeitsstufe folgende Belastungsgrenzwerte [Lr in dB(A)]: Planungswert von 55 bei Tag / 45 bei Nacht; Immissionsgrenzwert 60 bei Tag / 50 bei Nacht sowie Alarmwert von 70 bei Tag und 65 bei Nacht (diese entsprechen im Übrigen den Belastungsgrenzwerten für Strassenverkehrslärm gemäss Anhang 3 Ziffer 2 LSV).
8.5 Es darf davon ausgegangen werden, dass der Autolift im Vergleich zu fahrenden Autos weniger Lärm verursacht (vgl. auch Urteil 1C_413/2020 E. 8.4). Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00394 E. 4.2.1 f. geht hervor, dass bei einer Unterniveaugarage mit 24 Abstellplätzen samt Zufahrt und Autolift kein Grund zur Annahme bestehe, dass die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 6 Ziffer 1 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Ziffer 2 LSV nach Inbetriebnahme der Anlage überschritten würden. Vielmehr liege es im Bereich allgemeiner Erfahrung, dass die wenigen Zu- und Wegfahrten von der mit 24 Abstellplätzen noch kleinen Parkierungsanlage selbst während den «Stosszeiten» am Morgen und Abend den für die ES II massgeblichen Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45dB(A) in der Nacht nicht überschreite. Dies hat umso mehr für die vorliegend deutlich kleinere Parkierungsanlage mit Autolift zu gelten.
8.6 Damit durfte die Ermittlung der Aussenlärmimmissionen bei der Liegenschaft des Beschwerdegegners 2 gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV unterbleiben. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht substanziiert vor, weshalb der Autolift nicht mit einer konventionellen Tiefgarageneinfahrt gleichgesetzt werden dürfe oder weshalb davon auszugehen sei, die Geräusche durch den Lift seien lauter als die Motorengeräusche. Zudem hat sich das BJD nicht einfach mit der Behauptung begnügt, es sei davon auszugehen, die Lärmbelastung sei zumutbar.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
9.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, ohne verbindliche Festlegung der Farben und Muster sei eine rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht möglich. Dies verletze das rechtliche Gehör, da die betroffene Nachbarschaft keine Möglichkeit habe, sich konkret zu den Auswirkungen des Projekts zu äussern. Die Unbestimmtheit der Auflage führe zu einem Verfahrensmangel.
9.2 Aus der Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 geht hervor, dass der Beschwerdegegner 2 die Farbe der Fassade mit «im Bereich grau/beige/hellbraun» angegeben habe, worauf er zu behaften sei. Zwar steht damit die Farbe nicht abschliessend fest, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 die Auflage formulierte, dass die äussere Farbgebung der Liegenschaft vor der Ausführung bemustert und von ihr bewilligt werden müsse. Ein solches Vorgehen ist aber zulässig, zumal sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (vgl. Urteil 1C_281/2024 E. 6.1 sowie E. II. 11.3 f. dieses Urteils). Die noch nicht abschliessende Farbwahl führt weder zu einer Gehörsverletzung noch zu einem Verfahrensmangel. Eine sachgerechte Anfechtung ist ohne Weiteres möglich.
9.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass weder die Bauverordnung noch das Zonenreglement bezüglich Farbgebung Vorschriften aufstellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Farbgebung im Bereich grau/beige/hellbraun als dezent und quartierverträglich einstufte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht substantiiert vor, inwiefern diese Farbgebung problematisch sein sollte. Offenbar geht es ihm in erster Linie um das Volumen des Bauvorhabens. Es ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Farbwahl grau/beige/hellbraun eine Quartierunverträglichkeit zu begründen oder zu begünstigen vermöchte, zumal die in Frage kommenden Farben untereinander keine markanten Unterschiede aufweisen und keine Rede davon sein kann, es werde ein erheblicher gestalterischer Spielraum offengelassen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2022 bzw. der Beschwerdeentscheid des BJD vom 12. März 2025 sind daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
10.1 Zu prüfen bleibt allgemein die Orts- und Quartierverträglichkeit, welche vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügt wurde. Gemäss § 145 PBG sowie § 63 KBV haben sich Bauten typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern. Wie die systematische Einordnung im Gesetz zeigt, handelt es sich hierbei um (materielle) Bauvorschriften. Die KBV ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbindlich.Sie können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen (§ 1 Abs. 1 und 2 KBV sowie § 133 PBG). § 2 Abs. 1 ZR schreibt vor, dass neben Wohnbauten nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe gestattet sind, welche der Bauweise der Zone W2 angepasst sind.
10.2 Das Gebot der Eingliederung gehört zu den Grundsätzen der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Generell sollen sich Gebäude in die Umgebung eingliedern, sodass eine gute Gesamtwirkung erzielt werden kann. Allgemeine Eingliederungsgebote und sonstige Ästhetikvorschriften haben einen eigenständigen Normgehalt. Diese können auch dann angerufen werden, wenn alle anderen Bauvorschriften eingehalten sind. In diesem Fall darf ihre Anwendung jedoch nicht dazu führen, dass generell die Zonenordnung aus den Angeln gehoben wird (vgl.: Amstutz Kathrin, Der Weg zur Baubewilligung häufig zu lang, zuweilen steinig, in: Schweizerische Baurechtstagung 2025, S. 93 ff. u.a. mit Verweis auf BGE 145 I 52/63 E. 4.4 sowie Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 354; Alexander Rey, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.468 sowie BGE 114 Ia 343 E. 4b).
10.3 Das Bauvorhaben ist einerseits für sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen. Besonders zu berücksichtigen sind charakteristische Gestaltungsmerkmale, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa die Materialien und Farben oder die Formgebung und die Proportionen. Je heterogener sich die Umgebung in Bezug auf die charakteristischen Merkmale präsentiert, umso weniger kann von typischen Charakteristiken gesprochen werden und umso weniger muss ein Bauvorhaben ihnen Rechnung tragen. Das Einordnungsgebot wirkt demgegenüber umso stärker, je einheitlicher die Umgebung ist; ausschlaggebend ist der Gesamteindruck. Das Einordnungsgebot soll verhindern, dass Bauvorhaben das charakteristische Escheinungsbild durchbrechen oder stören. Die Bauvorhaben sollen der Umgebung in ausreichendem Mass Rechnung tragen (vgl. Beat Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 144 f.).
10.4 Dabei ist auch eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des ästhetischen Minimalstandards und den anderen öffentlichen Interessen, die für das Bauvorhaben von Bedeutung sind, so wie sie sich in der Raumplanung und anderen Vorschriften des Baurechts oder Denkmalschutzes manifestieren. Gegenstand der Interessenabwägung sind auch die privaten Interessen des Bauherrn, wozu hauptsächlich das Interesse an einer optimalen Nutzung des Grundstücks zählt (vgl. Beat Zumstein, a.a.O., S. 150 f.). Die Ausnutzung der maximalen Baumasse entspricht grundsätzlich einem öffentlichen Interesse, da die schweizerische Raumordnungspolitik das wichtige Ziel verfolgt, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen. Wird aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse verlangt, muss diese Reduktion deshalb durch überwiegende öffentliche Interessen, wie zum Beispiel den Schutz von denkmalgeschützten Bauten oder Gebäudekomplexen, gerechtfertigt werden (Urteile 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 5.3 sowie 1C_182/2022 vom 20. Oktober 2023 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen).
10.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kommunalen Baubehörden bei der Anwendung kantonaler Ästhetikvorschriften ein von der Gemeindeautonomie geschützter besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Bei der Überprüfung solcher Entscheide haben sich die kantonalen Instanzen deshalb trotz ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren und auch die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit wahrenden Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die kantonalen Instanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (Urteil 1C_397/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.4 mit Verweis auf1C_265/2014 vom 22. April 2015 E. 5.3nicht publ. in:BGE 141 II 245mit Hinweisen sowie BGE 145 I 52 E. 3.6). Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf mit anderen Worten nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. auch Urteil 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 6.4 mit Hinweisen). Eine Angemessenheitskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 67bisAbs. 2 VRG).
10.6 Das BJD verwies zu Recht daraufhin, dass die Wohnzone W2 mit Blick auf die Massvorschriften hinsichtlich Gebäudehöhe, Firsthöhe sowie Gebäudelänge (40 m) grosszügige Bauvorhaben zulässt. Eine Beschränkung auf Einfamilienhäuser ist nicht vorgesehen. Vielmehr zeigen die konkreten Masse, dass auch Mehrfamilienhäuser in Frage kommen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass das Bauvorhaben im Vergleich zur unmittelbaren Nachbarschaft eher massiv erscheint. Die Beschwerdegegnerin 1 verwies aber zu Recht daraufhin, dass sich die Wohnzone mit Blick auf die verschiedenen Häuser sowie deren Formen und Volumen (vgl.Web GIS Client Kanton Solothurn) insgesamt als heterogen erweist.
10.7 Im betreffenden Quartier bzw. in der betreffenden Nahumgebung befinden sich zudem keine besonders geschützten Bauten, weshalb keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Reduktion der Baumasse vorliegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Baukommission im vorliegenden Einzelfall die ästhetischen Interessen nicht höher als die raumplanerischen Interessen gewichtet hat, zumal die Gebäudelänge des Bauvorhabens nicht quartierfremd ist und die baurechtlich maximal erlaubte Gebäudelänge deutlich unterschritten wird. Auch der Autolift führt nicht zu einer Quartierunverträglichkeit, zumal er innerhalb der Umgebung nicht störend in Erscheinung tritt.
10.8 Die Quartier- und Ortsverträglichkeit ist damit zu bejahen. Das ästhetische Interesse kann das Legalitätsprinzip und die Nutzungsvorschriften nicht einfach zurückdrängen. Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können daher nicht schon deshalb als mit den Einordnungsvorschriften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude, was aber im Ergebnis vom Beschwerdeführer verlangt wird.
11.1 In der Baubewilligung vom 16. Dezember 2022 wurde als Auflage verfügt, das anfallende Dach- und Sickerwasser und (dasjenige) von den Lichtschächten vor Ort versickern zu lassen. Der Beschwerdegegnerin 1 seien diesbezüglich vor Baubeginn folgende Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung einzureichen (abhängig davon, ob gemäss geologischem Versicherungsversuch versickert werden könne oder nicht):
«- Kann das Wasser versickert werden, ist der Beschwerdegegnerin 1 ein entsprechendes Versickerungsgutachten von einem Geologen mit Beschrieb und Dimensionierung allfälliger Versickerungsanlagen sowie Angabe der Lage der Versickerungsmulde zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
- Kann nicht versickert werden, ist dies ebenfalls von einem Geologen schriftlich zu bestätigen. Zudem ist der Beschwerdegegnerin 1 ein Gesuch um Einleitung in den Sauberwasserkanal einzureichen.»
11.2 Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht angehen, relevante Faktoren wie die Frage der Versickerung nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verbindlich festzulegen. Es sei unstatthaft, dem Beschwerdegegner 2 die freie Wahl hinsichtlich der Art der Versickerung zu überlassen. Eine solche Delegation sei unzulässig, da die Entwässerung nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung detailliert geregelt sei und die geologischen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssten. Der Beschwerdeführer sieht auch darin eine Gehörsverletzung und einen Verfahrensmangel.
11.3 Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann unter Umständen die Anordnung einer Nebenbestimmung als mildere Massnahme zum Bauabschlag gebieten. Indes ist die nebenbestimmungsweise Behebung von Projektmängeln nicht grenzenlos möglich. Erteilt die Baubehörde die Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung und Bewilligung ergänzender Pläne in einem nachgelagerten Verfahren, geht sie in der Regel davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind und den Grundentscheid nicht mehr in Frage stellen können. Sie ist dabei an das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700 gebunden. Dieses verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird. Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll erscheint - so etwa, wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist - und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (vgl. Urteil 1C_12/2024, 1C_13/2024 E. 2.2.2 u.a. mit Verweis auf BGE 149 II 170 E. 1.7 sowie Michael Platscher, Mangelhaftes Bauprojekt, in: Baurecht 2023, S. 88 ff.; vgl. auch § 9 Abs. 5 KBV, wonach die Baubehörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen erteilen kann);
11.4 Die Bewilligung für das vorliegende Bauvorhaben hängt von der (gewässerschutzrechtlichen) Bewilligung von Versickerungsanlagen, Einleitungen respektive Ableitungen von Niederschlagswasser (§ 85 Abs. 1 bis 3 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15 sowie § 22 Abs. 1 und 2 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall, VWBA, BGS 712.16) ab. D.h. die Baubewilligung kann nicht erteilt werden bzw. die in dieser Hinsicht mit Auflagen und Bedingungen erfolgte Baubewilligung vom 16. Dezember 2022 fällt weg, wenn die Voraussetzungen für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegen. Mit Blick auf das Koordinationsgebot ist zu prüfen, ob vorliegend ein nachgelagertes Verfahren zulässig ist.
11.5 Zwar steht nicht abschliessend fest, wie mit dem Niederschlagswasser umgegangen werden soll und eine diesbezügliche gewässerschutzrechtliche Bewilligung fehlt noch. Nach wie vor ist auch die Frage offen, ob eine Versickerung überhaupt möglich ist und falls ja, insbesondere wie diese umgesetzt wird. Die Beschwerdegegnerin 1 erteilte in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2022 diesbezüglich aber präzise Anweisungen im Sinne von Auflagen. Mittels geologischen Gutachtens wird zunächst verbindlich festgelegt, ob und wie versickert werden kann. Dabei ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, weshalb die Erstellung einer Versickerungsanlage vorliegend zu einer wesentlichen Projektänderung bzw. einer konzeptionellen Überarbeitung des Projekts führen könnte. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass nicht versickert werden kann und der Beschwerdegegner 2 ein Gesuch um Einleitung in den Sauberwasserkanal einzureichen hat. Jedenfalls ist die Frage der Liegenschaftsentwässerung vorliegend für die Bewilligungsfähigkeit des vom Beschwerdegegner 2 geplanten Bauvorhabens nicht untrennbar mit der konkret beabsichtigten Bebauung und Nutzung des Baugrundstücks verbunden (vgl. auch Urteil 1C_597/2024 E.8.3).
11.6 Im Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass das BJD bzw. die Beschwerdegegnerin 1 es als sinnvoll erachteten, den Versickerungsversuch erst im Rahmen der Aushubarbeiten vorzunehmen und nicht bereits vor Erteilung der Baubewilligung. So benötigen Versickerungsversuche eine gewisse Aushubtiefe (vgl.https://www.earthsuisse.ch/hydrogeologie/versickerungsversuch/;https://pnp-geo.ch/hydrogeologie-grundwasser/sowiehttps://www.geotest.ch/de/referenzen/grundwasser-and-geothermie/regenwasserversickerung-der-wohnueberbauung-biberist-schoengruen, alle besucht am 27. April 2026) und die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt ohnehin nicht als Baubeginn (§ 10 Abs. 1 KBV). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt zu erwarten sind (unabhängig davon, ob und wie versickert wird), erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 als rechtens.
12. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Unterlagen, Gesuche und Berichte seien veraltet, weshalb eine Neueinschätzung des Baugesuchs erforderlich sei, kann ihm hingegen nicht gefolgt werden. Das Bauprojekt hat sich einzig hinsichtlich Grenzabstand Nord, Attika Treppenturm sowie Verzicht Trennwand Attikageschoss und Reduktion Liftaufbau verändert, wozu neue Pläne eingereicht und genehmigt wurden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass beispielswiese hinsichtlich Erschliessung oder in wärme- und brandschutztechnischer Hinsicht Änderungen vorgenommen wurden. Die Baubewilligungsbehörde durfte sich daher diesbezüglich auf die vorhandenen (alten) Pläne stützen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die sich in den Baugesuchakten befindlichen Unterlagen ausreichend und nach wie vor gültig waren. Es gibt jedenfalls keine Hinweise, weshalb die Baubewilligung mit Blick auf die vorhandenen Pläne nicht hätte erteilt werden dürfen.
13. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es liege kein aktueller Finanzierungsnachweis vor, ist er auf die «Kann-Bestimmung» in § 5 Abs. 2 KBV hinzuweisen, wonach das Vorliegen eines solchen Nachweises für die Prüfung des Baugesuchs nicht vorausgesetzt ist. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Baugesuch deswegen ein wesentliches Element fehlte.
14. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
15.1 Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
15.2 Mit Blick auf die gestellten Anträge und den Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3000.00 festzusetzen sind, zu tragen hat. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
16.1 Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 76bisAbs. 3 VRG).
16.2 Jedoch hat der Beschwerdeführer dem durch Rechtsanwalt Simon Schnider vertretenen Beschwerdegegner 2 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
16.3 Rechtsanwalt Simon Schnider macht mit Kostennote vom 4. Februar 2025 einen Honoraraufwand von CHF 5'218.00 (17.35 Stunden à CHF 280.00/Std. sowie 4 Stunden à CHF 90.00/Std.) und Auslagen von CHF 200.00 geltend. Eine Honorarvereinbarung zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 wurde trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht. Das schadet aber vorliegend nicht, weil ein Stundenansatz von CHF 280.00 praxisgemäss noch als angemessen gilt (§ 160 Abs. 2 und Abs. 4 Gebührentarif, GT; BGS 615.11 sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).
16.4 Jedoch sind Sekretariatsarbeiten bereits im Anwaltshonorar enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden können (Urteil VWBES.2021.301 E. II. 9). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern ein ausserordentlicher administrativer Aufwand von 4 Stunden angefallen sein soll, der mit CHF 90.00/Std. zu entschädigen ist (vgl. Rechnung vom 21. Juli 2025; Aufwand am 13. Juni 2025). Damit ist das Honorar um 4 Stunden à CHF 90.00/Std., d.h. um insgesamt CHF 360.00 zu kürzen.
16.5 Folglich hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'467.70 (CHF 4'858.00 Honorar; CHF 200.00 Auslagen und CHF 409.70 MWST) zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, ausmachend CHF 3'000.00, zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.A.___ wird verpflichtet, C.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 5'467.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Kurt