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VWBES.2024.375

Solothurn · 2025-11-05 · Deutsch SO
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Sistierung des Familiennachzugsgesuchs und Wegweisung / Zwischenverfügung

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 A.___(nachfolgend Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger und im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist bis am 31. Oktober 2025 gültig ist. Am 30. September 2024 heiratete er in [...] eine serbische Staatsangehörige, woraufhin er am 10. Oktober 2024 beim Migrationsamt um Familiennachzug ersuchte.

E. 2 Bei der Überprüfung der Unterlagen des Familiennachzugsgesuchs stellte sich heraus, dass gegen den Beschwerdeführer bei der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren hängig ist, wobei eine mögliche Landesverweisung geprüft wird. Infolgedessen sistierte das Migrationsamt mittels Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 namens des Departements des Innern (DDI) das Verfahren betreffend Familiennachzug.

E. 3 Es sei [...] gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zu gestatten, den Entscheid betreffend Familiennachzug in der Schweiz abzuwarten.

E. 4 In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2024 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

E. 4.1 Gemäss Art. 42 und 43 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Ansprüche nach Art. 43 erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG insbesondere, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen (lit. b).

E. 4.2 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1 lit. a) sowie wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde.

E. 4.3 Die Weisungen des Staatssekretariates

für Migration (Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbereich, kurz:

Weisungen AIG, Stand: 15. September 2025) halten zur Situation einer möglichen

Landesverweisung Folgendes fest: Wenn eine ausländische Person ein Gesuch um

Familiennachzug eingereicht hat, bevor die Verurteilung zu einer

obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das

Gesuch um Familiennachzug auszusetzen, bis ein Entscheid in einem allfälligen

Beschwerdeverfahren vorliegt. Die Aussetzung kann erfolgen, sobald die

zuständigen Migrationsbehörden Kenntnis darüber erlangen, dass eine Straftat

wahrscheinlich zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen wird (dies

kann beispielsweise aus dem Polizeirapport oder der Eröffnung eines

Strafverfahrens hervorgehen). Sobald das Urteil über die obligatorische

strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das Gesuch um

Familiennachzug abzulehnen, da die ausländische Person ab diesem Zeitpunkt

keinerlei Aufenthaltsrechte mehr in der Schweiz besitzt und deshalb keinen

Familiennachzug mehr beantragen kann (vgl. Weisungen SEM, a.a.O.,

Ziff. 6.1.6).

5. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Bern, Region Berner Jura-Seeland, hat das Strafverfahren mit Anklageschrift vom

30. Juli 2025 an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland überwiesen. Dem

Beschwerdeführer wird gemäss Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt: Vergewaltigung,

evtl. Gehilfenschaft dazu (Art. 190 Abs. 1 aStGB), sexuelle Nötigung (Art. 189

Abs. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB),

eventualiter sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 4 StGB). Die

Anträge der Staatsanwaltschaft werden an der Hauptverhandlung gestellt werden. Zumindest

bei der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie beim Delikt der

sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB handelt es

sich um Katalogdelikte von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, wonach

eine obligatorische Landesverweisung von Gesetzes wegen zu erfolgen hat. Zwar

steht ein Urteil gegen den Beschwerdeführer noch aus. Im Übrigen gilt die

Unschuldsvermutung. Würde das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den

Beschwerdeführer jedoch der Vorhalte schuldig sprechen und eine obligatorische Landesverweisung

anordnen, so würde der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und

dementsprechend den Anspruch auf einen Familiennachzug verlieren. Die

Abhängigkeit des ausländerrechtlichen Verfahrens vom Strafverfahren ist mithin

gegeben. Die Praxis des Migrationsamtes, das Verfahren bis zu einem

rechtskräftigen Entscheid zu sistieren ist somit nicht zu beanstanden und steht

in Übereinstimmung mit den Weisungen des SEM. Unter diesen Umständen ist denn

auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren im Ausland

abwarten muss (Art. 17 Abs. 1 AIG).

6. Indem das hängige Strafverfahren bereits

am 18. Dezember 2023 eröffnet wurde (AS 147), sich der Beschwerdeführer hingegen

erst am 30. September 2024 verheiratete, ging er die Ehe im Wissen um eine

mögliche strafrechtliche Sanktion sowie eine mögliche Landesverweisung ein.

Aufgrund der Anschuldigungen musste er mit der Möglichkeit einer (obligatorischen)

Landesverweisung und einer damit verbundenen Verunmöglichung des

Familiennachzuges aufgrund des Verlustes seiner Niederlassungsbewilligung wie

auch einer langen Dauer des Strafverfahrens rechnen. Selbst wenn seine Ehefrau

nun (überraschend) schwanger ist, ändert dies nichts. In seiner Situation

musste er auch damit rechnen, dass das Eheleben nicht sofort in der Schweiz

gelebt werden kann. Der Beschwerdeführer ist frei, das Familienleben durch

gegenseitige Besuche zu pflegen, wobei sich insbesondere die Ehefrau (künftig mit

dem erwarteten gemeinsamen Kind) im Rahmen des bewilligungsfreien Zeitraums jährlich

insgesamt bis zu sechs Monate besuchsweise in der Schweiz aufhalten kann. Der

Beschwerdeführer kann wiederum seine Ferien bei der Ehefrau verbringen. In der

übrigen Zeit ist es den Ehegatten zumutbar, ihr Familienleben mittels moderner

Kommunikationsmittel aufrecht zu halten und zu pflegen. Entsprechend erscheint

die Sistierung auch vor dem Hintergrund einer zu erwartenden längeren Dauer des

Strafverfahrens als verhältnismässig.

7. Soweit die Vorinstanz in Ziffer 2 der

angefochtenen Verfügung gegenüber [...] eine Wegweisung aus der Schweiz und dem

Schengen-Raum bis 8. November 2024 unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall verfügt hat, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Angaben des

Beschwerdeführers und wie auch in der Vernehmlassung des Migrationsamtes vom

3. Dezember 2024 eingeräumt wird, war [...] – nach einer am 28. Juli 2024

erfolgten Einreise in die Schweiz – bereits am 20. Oktober 2024 aus der

Schweiz ausgereist, wodurch sie ihrer Ausreisepflicht nachgekommen ist.

Entsprechend hatte [...] den bewilligungsfreien Zeitraum nicht überschritten.

Nachdem grundsätzlich von einem rechtmässigen Verhalten auszugehen ist, vermag

die Begründung der Vorinstanz, dem Migrationsamt sei die erfolgte Ausreise zu

dem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und die Wegweisung sei gerechtfertigt

gewesen, nicht zu überzeugen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2/3 der Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1’500.00 festzusetzen sind. 1/3 der Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 500.00

hat der Staat zu übernehmen.

9. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf macht mit Eingabe vom 3. März 2025 einen Aufwand von

16.09 Stunden (13.08 Stunden à CHF 300.00 Stundenansatz, 1 Stunde à CHF

200.00 und 2.01 Stunden à CHF 150.00 Stundenansatz zzgl. Auslagen von CHF

177.00 und MwSt.), ausmachend CHF 4’425.50 geltend. Mangels anderweitiger

Geltendmachung ist davon auszugehen, dass sich der Stundenansatz von CHF 150.00

bzw. CHF 200.00 auf die Arbeit eines Rechtspraktikanten bzw. juristischen

Mitarbeiters beziehen. Indem nach der Einreichung der Honorarnote am 3. März

2025 im Rahmen des Instruktionsverfahrens weiterer Aufwand aufgrund der erfolgten

Eingaben der Verfahrensparteien anfiel, wird Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf dafür

pauschal eine Stunde zusätzlicher Aufwand entschädigt. Eine Honorarvereinbarung

liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss die Aufwendungen von Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf mit einem Stundenansatz von CHF 280.00 bzw. die Aufwendungen

des Rechtspraktikanten zu einem Stundenansatz von CHF 140.00 zu entschädigen sind.

Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten

Fällen als erhöht. Der Umstand, dass Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf den

Beschwerdeführer auch im Strafverfahren vertritt, ist insbesondere beim

Aktenstudium (hinsichtlich Anklageschrift, etc.) zu berücksichtigen. Demzufolge

sind die Aufwendungen vom 1. Februar 2025 (0.33 Stunden) nicht zu entschädigen,

da diese bereits im Strafverfahren abgegolten werden dürften (Telefon mit

Staatsanwaltschaft). Die geltend gemachte Aufwendung vom 24. Januar 2025 (1.17

Stunden) steht nicht im Zusammenhang mit einer Eingabe vor Verwaltungsgericht,

weshalb diese Position nicht entschädigt wird. Ebenso steht die Position vom 5. November

2024 betreffend einen Brief an das Migrationsamt nicht im Zusammenhang mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kann nicht berücksichtigt werden. Für die

Beschwerde vom 11. November 2024 werden insgesamt Aufwendungen von 5 Stunden

geltend gemacht, was angesichts des bereits für den am 31. Oktober 2024 geltend

gemachten Zeitaufwand von zwei Stunden für Abklärungen und Studium Verfügung

sowie der der Länge der Beschwerdeschrift überhöht und entsprechend auf 3.5

Stunden zu kürzen ist, wovon 1 Stunde à CHF 200.00 und 0.5 Stunden à CHF 280.00

gekürzt werden. Auch die Aufwendungen vom 6. Februar 2025 und 3. März 2025 sind

überhöht und auf jeweils auf 0.50 Stunden zu kürzen. Damit reduziert sich der

zu berücksichtigende Zeitaufwand insgesamt auf 11 Stunden à CHF 280.00

(ergebend CHF 3’080.00) sowie 0.84 Stunden à CHF 140.00 (ergebend CHF

117.60), zzgl. Auslagen von CHF 177.00 und MwSt., ausmachend total CHF 3'647.95.

Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers im Umfang von 1/3 ist dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'216.00 zuzusprechen.

E. 5 Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 und 6. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass ihm keine obligatorische Landesverweisung drohe.

E. 6 Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichte Rechtsanwältin Weisskopf ihrer Honorarnote zu den Akten.

E. 7 Am 11. Juni 2025 reichte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern vom 22. Mai 2025 zu den Akten, wonach beabsichtigt werde, Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu erheben.

E. 8 Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2025 wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ersucht, die Anklageschrift einzureichen, sobald diese vorliegt.

E. 9 Am 1. September 2025 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Anklageschrift zur Kenntnisnahme zu. Es stünde noch kein Termin für die Gerichtsverhandlung fest.

E. 10 Mit Eingabe vom 26. September 2025

teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau überraschend schwanger sei.

Aus den gleichzeitig eingereichten Beilagen wird ersichtlich, dass die Ehefrau

an Endometriose leidet und, dass sie sich jedenfalls im September und Oktober

2025 in der Schweiz aufhielt (ärztliche Termine in Zusammenhang mit der

Schwangerschaft in Olten).

II.

1. Die Beschwerde gegen die

Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet eine Zwischenverfügung des

Departements des Innern (vertreten durch das Migrationsamt).

Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden

gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind. Die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die

Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug ist für den Beschwerdeführer insofern

von erheblichem Nachteil, als sein Anspruch auf Familiennachzug vorläufig nicht

geprüft wird und er das Familienleben in der Schweiz nicht durchgehend leben

kann. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen welchen eine

Beschwerde im Sinne von § 66 VRG grundsätzlich zulässig ist. Der Beschwerdeführer

ist durch die angefochtene Zwischenverfügung beschwert und damit

zur Beschwerde

legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Migrationsamt begründet den Sistierungsentscheid

damit, dass der Beschwerdeführer zwar im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung sei und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf

Familiennachzug habe. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei jedoch fraglich,

ob er sich auf diesen Anspruch beziehen könne. Seine Ehefrau könne sich

jedenfalls nicht auf Art. 17 AIG stützen und habe das Verfahren im Ausland

abzuwarten.

3. Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten keine Katalogtaten der

obligatorischen Landesverweisung darstellen würden. Somit würden dem

Beschwerdeführer selbst im Verurteilungsfall keine ausländerrechtlichen

Konsequenzen drohen. Der Beschwerdeführer sei als in der Schweiz integriert zu

betrachten. Er sei hier aufgewachsen, spreche die Sprache, habe eine Ausbildung

abgeschlossen und gehe einer geregelten Arbeit nach. Zudem sei er nie

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er gehöre der Minderheit der Roma an

und sei aus diesem Grund nie in seinem Herkunftsland gewesen. Entsprechend

bestünde selbst bei einer Verurteilung nur eine äusserst tiefe

Wahrscheinlichkeit für eine Wegweisung aus der Schweiz. Das Strafverfahren

laufe nun seit über einem Jahr, weshalb in zeitlicher Hinsicht ein

rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens nicht absehbar sei. Bei Ergreifen

von Rechtsmitteln könne es bis zu einer Rechtskraft noch Jahre dauern. Zudem

gelte die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer dürfe nicht indirekt

bestraft werden, indem man sein Recht auf Achtung seines Familienlebens

einschränke. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des

Familiennachzugsgesuchs seien offensichtlich erfüllt, weshalb die Sistierung

umso stossender sei. Indem die Voraussetzungen für die Bewilligung des

Familiennachzuges nach Art. 43 AIG offensichtlich erfüllt seien, müsse der

Ehefrau gestützt auf Art. 17 AIG gestattet werden, den Ausgang des Verfahrens

auf Familiennachzug in der Schweiz abwarten zu können.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 des DDI wird aufgehoben.
  2. [...] wird der prozedurale Aufenthalt gestützt auf Art. 17 AIG nicht gewährt.
  3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 einen Anteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
  4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'216.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 05.11.2025 VWBES.2024.375 Soleure Verwaltungsgericht 05.11.2025 VWBES.2024.375 Soletta Verwaltungsgericht 05.11.2025 VWBES.2024.375

Sistierung des Familiennachzugsgesuchs und Wegweisung / Zwischenverfügung

Verwaltungsgericht Urteil vom

5. November 2025 Es wirken mit: Vizepräsidentin Obrecht Steiner Oberrichter Hagmann Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Beschwerdeführer gegen Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt, Beschwerdegegner betreffend Sistierung des Familiennachzugsgesuchs und Wegweisung / Zwischenverfügung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.

1. A.___(nachfolgend Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger und im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist bis am 31. Oktober 2025 gültig ist. Am 30. September 2024 heiratete er in [...] eine serbische Staatsangehörige, woraufhin er am 10. Oktober 2024 beim Migrationsamt um Familiennachzug ersuchte.

2. Bei der Überprüfung der Unterlagen des Familiennachzugsgesuchs stellte sich heraus, dass gegen den Beschwerdeführer bei der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein Strafverfahren hängig ist, wobei eine mögliche Landesverweisung geprüft wird. Infolgedessen sistierte das Migrationsamt mittels Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 namens des Departements des Innern (DDI) das Verfahren betreffend Familiennachzug.

3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 11. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Zwischenverfügung des DDI vom

29. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von [...] zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Zwischenverfügung des DDI vom 29. Oktober 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Familiennachzug zugunsten von [...] zu bewilligen. 3. Es sei [...] gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) zu gestatten, den Entscheid betreffend Familiennachzug in der Schweiz abzuwarten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2024 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

5. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 und 6. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass ihm keine obligatorische Landesverweisung drohe.

6. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichte Rechtsanwältin Weisskopf ihrer Honorarnote zu den Akten.

7. Am 11. Juni 2025 reichte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern vom 22. Mai 2025 zu den Akten, wonach beabsichtigt werde, Anklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland zu erheben.

8. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2025 wurde die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ersucht, die Anklageschrift einzureichen, sobald diese vorliegt.

9. Am 1. September 2025 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Anklageschrift zur Kenntnisnahme zu. Es stünde noch kein Termin für die Gerichtsverhandlung fest.

10. Mit Eingabe vom 26. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau überraschend schwanger sei. Aus den gleichzeitig eingereichten Beilagen wird ersichtlich, dass die Ehefrau an Endometriose leidet und, dass sie sich jedenfalls im September und Oktober 2025 in der Schweiz aufhielt (ärztliche Termine in Zusammenhang mit der Schwangerschaft in Olten). II.

1. Die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet eine Zwischenverfügung des Departements des Innern (vertreten durch das Migrationsamt). Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug ist für den Beschwerdeführer insofern von erheblichem Nachteil, als sein Anspruch auf Familiennachzug vorläufig nicht geprüft wird und er das Familienleben in der Schweiz nicht durchgehend leben kann. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen welchen eine Beschwerde im Sinne von § 66 VRG grundsätzlich zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Zwischenverfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Migrationsamt begründet den Sistierungsentscheid damit, dass der Beschwerdeführer zwar im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei und deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug habe. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens sei jedoch fraglich, ob er sich auf diesen Anspruch beziehen könne. Seine Ehefrau könne sich jedenfalls nicht auf Art. 17 AIG stützen und habe das Verfahren im Ausland abzuwarten.

3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten keine Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung darstellen würden. Somit würden dem Beschwerdeführer selbst im Verurteilungsfall keine ausländerrechtlichen Konsequenzen drohen. Der Beschwerdeführer sei als in der Schweiz integriert zu betrachten. Er sei hier aufgewachsen, spreche die Sprache, habe eine Ausbildung abgeschlossen und gehe einer geregelten Arbeit nach. Zudem sei er nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er gehöre der Minderheit der Roma an und sei aus diesem Grund nie in seinem Herkunftsland gewesen. Entsprechend bestünde selbst bei einer Verurteilung nur eine äusserst tiefe Wahrscheinlichkeit für eine Wegweisung aus der Schweiz. Das Strafverfahren laufe nun seit über einem Jahr, weshalb in zeitlicher Hinsicht ein rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens nicht absehbar sei. Bei Ergreifen von Rechtsmitteln könne es bis zu einer Rechtskraft noch Jahre dauern. Zudem gelte die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer dürfe nicht indirekt bestraft werden, indem man sein Recht auf Achtung seines Familienlebens einschränke. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs seien offensichtlich erfüllt, weshalb die Sistierung umso stossender sei. Indem die Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzuges nach Art. 43 AIG offensichtlich erfüllt seien, müsse der Ehefrau gestützt auf Art. 17 AIG gestattet werden, den Ausgang des Verfahrens auf Familiennachzug in der Schweiz abwarten zu können. 4.1 Gemäss Art. 42 und 43 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Ansprüche nach Art. 43 erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG insbesondere, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen (lit. b). 4.2 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a oder b AIG erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1 lit. a) sowie wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. 4.3 Die Weisungen des Staatssekretariates für Migration (Weisungen und Erläuterungen, I. Ausländerbereich, kurz: Weisungen AIG, Stand: 15. September 2025) halten zur Situation einer möglichen Landesverweisung Folgendes fest: Wenn eine ausländische Person ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hat, bevor die Verurteilung zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das Gesuch um Familiennachzug auszusetzen, bis ein Entscheid in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vorliegt. Die Aussetzung kann erfolgen, sobald die zuständigen Migrationsbehörden Kenntnis darüber erlangen, dass eine Straftat wahrscheinlich zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen wird (dies kann beispielsweise aus dem Polizeirapport oder der Eröffnung eines Strafverfahrens hervorgehen). Sobald das Urteil über die obligatorische strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig ist, ist das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen, da die ausländische Person ab diesem Zeitpunkt keinerlei Aufenthaltsrechte mehr in der Schweiz besitzt und deshalb keinen Familiennachzug mehr beantragen kann (vgl. Weisungen SEM, a.a.O., Ziff. 6.1.6).

5. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, hat das Strafverfahren mit Anklageschrift vom

30. Juli 2025 an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland überwiesen. Dem Beschwerdeführer wird gemäss Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt: Vergewaltigung, evtl. Gehilfenschaft dazu (Art. 190 Abs. 1 aStGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), eventualiter sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 4 StGB). Die Anträge der Staatsanwaltschaft werden an der Hauptverhandlung gestellt werden. Zumindest bei der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie beim Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Katalogdelikte von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, wonach eine obligatorische Landesverweisung von Gesetzes wegen zu erfolgen hat. Zwar steht ein Urteil gegen den Beschwerdeführer noch aus. Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung. Würde das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer jedoch der Vorhalte schuldig sprechen und eine obligatorische Landesverweisung anordnen, so würde der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und dementsprechend den Anspruch auf einen Familiennachzug verlieren. Die Abhängigkeit des ausländerrechtlichen Verfahrens vom Strafverfahren ist mithin gegeben. Die Praxis des Migrationsamtes, das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zu sistieren ist somit nicht zu beanstanden und steht in Übereinstimmung mit den Weisungen des SEM. Unter diesen Umständen ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren im Ausland abwarten muss (Art. 17 Abs. 1 AIG).

6. Indem das hängige Strafverfahren bereits am 18. Dezember 2023 eröffnet wurde (AS 147), sich der Beschwerdeführer hingegen erst am 30. September 2024 verheiratete, ging er die Ehe im Wissen um eine mögliche strafrechtliche Sanktion sowie eine mögliche Landesverweisung ein. Aufgrund der Anschuldigungen musste er mit der Möglichkeit einer (obligatorischen) Landesverweisung und einer damit verbundenen Verunmöglichung des Familiennachzuges aufgrund des Verlustes seiner Niederlassungsbewilligung wie auch einer langen Dauer des Strafverfahrens rechnen. Selbst wenn seine Ehefrau nun (überraschend) schwanger ist, ändert dies nichts. In seiner Situation musste er auch damit rechnen, dass das Eheleben nicht sofort in der Schweiz gelebt werden kann. Der Beschwerdeführer ist frei, das Familienleben durch gegenseitige Besuche zu pflegen, wobei sich insbesondere die Ehefrau (künftig mit dem erwarteten gemeinsamen Kind) im Rahmen des bewilligungsfreien Zeitraums jährlich insgesamt bis zu sechs Monate besuchsweise in der Schweiz aufhalten kann. Der Beschwerdeführer kann wiederum seine Ferien bei der Ehefrau verbringen. In der übrigen Zeit ist es den Ehegatten zumutbar, ihr Familienleben mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu halten und zu pflegen. Entsprechend erscheint die Sistierung auch vor dem Hintergrund einer zu erwartenden längeren Dauer des Strafverfahrens als verhältnismässig.

7. Soweit die Vorinstanz in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung gegenüber [...] eine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum bis 8. November 2024 unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall verfügt hat, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers und wie auch in der Vernehmlassung des Migrationsamtes vom

3. Dezember 2024 eingeräumt wird, war [...] – nach einer am 28. Juli 2024 erfolgten Einreise in die Schweiz – bereits am 20. Oktober 2024 aus der Schweiz ausgereist, wodurch sie ihrer Ausreisepflicht nachgekommen ist. Entsprechend hatte [...] den bewilligungsfreien Zeitraum nicht überschritten. Nachdem grundsätzlich von einem rechtmässigen Verhalten auszugehen ist, vermag die Begründung der Vorinstanz, dem Migrationsamt sei die erfolgte Ausreise zu dem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und die Wegweisung sei gerechtfertigt gewesen, nicht zu überzeugen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2/3 der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. 1/3 der Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 500.00 hat der Staat zu übernehmen.

9. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf macht mit Eingabe vom 3. März 2025 einen Aufwand von 16.09 Stunden (13.08 Stunden à CHF 300.00 Stundenansatz, 1 Stunde à CHF 200.00 und 2.01 Stunden à CHF 150.00 Stundenansatz zzgl. Auslagen von CHF 177.00 und MwSt.), ausmachend CHF 4’425.50 geltend. Mangels anderweitiger Geltendmachung ist davon auszugehen, dass sich der Stundenansatz von CHF 150.00 bzw. CHF 200.00 auf die Arbeit eines Rechtspraktikanten bzw. juristischen Mitarbeiters beziehen. Indem nach der Einreichung der Honorarnote am 3. März 2025 im Rahmen des Instruktionsverfahrens weiterer Aufwand aufgrund der erfolgten Eingaben der Verfahrensparteien anfiel, wird Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf dafür pauschal eine Stunde zusätzlicher Aufwand entschädigt. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss die Aufwendungen von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit einem Stundenansatz von CHF 280.00 bzw. die Aufwendungen des Rechtspraktikanten zu einem Stundenansatz von CHF 140.00 zu entschädigen sind. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als erhöht. Der Umstand, dass Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf den Beschwerdeführer auch im Strafverfahren vertritt, ist insbesondere beim Aktenstudium (hinsichtlich Anklageschrift, etc.) zu berücksichtigen. Demzufolge sind die Aufwendungen vom 1. Februar 2025 (0.33 Stunden) nicht zu entschädigen, da diese bereits im Strafverfahren abgegolten werden dürften (Telefon mit Staatsanwaltschaft). Die geltend gemachte Aufwendung vom 24. Januar 2025 (1.17 Stunden) steht nicht im Zusammenhang mit einer Eingabe vor Verwaltungsgericht, weshalb diese Position nicht entschädigt wird. Ebenso steht die Position vom 5. November 2024 betreffend einen Brief an das Migrationsamt nicht im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kann nicht berücksichtigt werden. Für die Beschwerde vom 11. November 2024 werden insgesamt Aufwendungen von 5 Stunden geltend gemacht, was angesichts des bereits für den am 31. Oktober 2024 geltend gemachten Zeitaufwand von zwei Stunden für Abklärungen und Studium Verfügung sowie der der Länge der Beschwerdeschrift überhöht und entsprechend auf 3.5 Stunden zu kürzen ist, wovon 1 Stunde à CHF 200.00 und 0.5 Stunden à CHF 280.00 gekürzt werden. Auch die Aufwendungen vom 6. Februar 2025 und 3. März 2025 sind überhöht und auf jeweils auf 0.50 Stunden zu kürzen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand insgesamt auf 11 Stunden à CHF 280.00 (ergebend CHF 3’080.00) sowie 0.84 Stunden à CHF 140.00 (ergebend CHF 117.60), zzgl. Auslagen von CHF 177.00 und MwSt., ausmachend total CHF 3'647.95. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers im Umfang von 1/3 ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'216.00 zuzusprechen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 des DDI wird aufgehoben. 2. [...] wird der prozedurale Aufenthalt gestützt auf Art. 17 AIG nicht gewährt. 3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 einen Anteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn. 4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'216.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin Obrecht Steiner                                                                Law