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VWBES.2024.368

Solothurn · 2025-03-05 · Deutsch SO
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kindesschutzrechtliche Massnahmen

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geb. [...] 2013). Sie verfügen gemeinsam über die elterliche Sorge. Seit Herbst 2014 sind sie getrennt. Für C.___ besteht seit 2016 eine Beistandschaft. Nachdem A.___ mit C.___ zunächst in [...] gewohnt hatte, zog sie im Juli 2017 nach [...] und kehrte im Jahr 2020 wieder nach [...] zurück. Mit Entscheid vom 13. April 2021 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die Beistandschaft für C.___ per 1. Juni 2021 von der KESB [...]. Zur neuen Beistandsperson im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde D.___, [...] GmbH, ernannt. Ihre Aufgabe bestand in erster Linie darin, die Eltern in Fragen der Erziehung, der persönlichen und schulischen Entwicklung von C.___ und bei der Organisation und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen.

E. 1.2 Am 16. November 2021 wurde der Antrag der Beistandsperson auf Aufhebung der für C.___ bestehenden Beistandschaft abgewiesen und die Kindseltern u.a. angewiesen, zusammen mit C.___ das Gruppenprogramm «…» zu besuchen. Diese Weisung wurde am 25. Oktober 2022 wieder aufgehoben. Mit Entscheid der KESB vom 4. Juli 2023 erfolgten ein Mandatsträgerwechsel und eine Anpassung der Beistandsaufgaben. Als neue Beistandsperson für C.___ im Rahmen der fortan bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde mit sofortiger Wirkung E.___, [...] GmbH, ernannt.

E. 1.3 Am 22. November 2023 wandte sich B.___ an die KESB und teilte mit, das Besuchsrecht werde nicht regelmässig umgesetzt. Die Kindsmutter versuche, ihn aus dem Leben von C.___ zu verdrängen, um letztlich einen Kontaktabbruch herbeizuführen. Auf diesen Umstand habe er die Behörden und Beistände seit Jahren hingewiesen. Mit Entscheid vom 5. März 2024 beauftragte die KESB das F.___ mit der Abklärung des Kindswillens und Abgabe einer Empfehlung, sollten weitere Abklärungen zur Ausgestaltung des Besuchsrechts notwendig sein. Am 23. April 2024 reichte das F.___ den Bericht ein.

E. 1.4 Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 sistierte die KESB das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit C.___ (Ziff. 3.1). Der Antrag der Kindsmutter auf Aufhebung der Beistandschaft wurde abgewiesen (Ziff. 3.2). Für den Kindsvater und seinen Sohn wurden halbjährliche Erinnerungskontakte von einer Dauer von 60 Minuten unter der Moderation von [...] in deren Räumlichkeiten angeordnet (Ziff. 3.3). Die Kindseltern wurden angewiesen, eine kindorientierte Elternberatung bei Frau Dr. G.___, [...], in Anspruch zu nehmen und aktiv und verbindlich daran teilzunehmen (Ziff. 3.4). Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft wurden die Aufgaben der Beistandsperson an die aktuelle Situation angepasst (Ziff. 3.5). Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg wurden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und eine allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten zu prüfen (Ziff. 3.6). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziff. 3.1, 3.3 und 3.5 dieses Entscheids wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.7). Im Weiteren wurden die Vertretungsverhältnisse und die Kosten geregelt (Ziff. 3.8 bis 3.11).

E. 2 Gegen die Ziff. 3.2 bis 3.7 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. November 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 3.5 wie folgt anzupassen: «Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft werden die Aufgaben der Beistandsperson an die aktuelle Situation angepasst und lauten fortan gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wie folgt: Begleitung von C.___ hinsichtlich allfällig wiederauftauchender Kontaktwünsche» (Ziff. 2). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3).

E. 2.1 Die KESB begründete den angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen damit, nachdem C.___ aktuell dezidiert einen Kontakt

zu seinem Vater ablehne und dieser im Prinzip anerkenne, dass derzeit ein

normaler Umgang mit seinem Sohn nicht möglich sei, sei das Recht des

Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit C.___ zu sistieren. Ein Beharren auf

der Umsetzung des Kontaktrechts würde für C.___ eine Überforderung darstellen.

Für das Kind sei aber die Beziehung zu beiden Elternteilen von eminenter

Bedeutung. Es gelte daher, eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des

Kindes zu verhindern und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehungen

herbeizuführen, so dass es nicht zu einer Entfremdung zwischen Sohn und Vater komme.

Aus diesem Grund sei ein minimaler Kontakt aufrechtzuerhalten, damit eine

spätere Annäherung möglich bleibe. Die im Bericht des F.___ vorgesehenen

Erinnerungskontakte seien ein geeignetes Mittel für einen behutsamen

Kontaktaufbau. Die KESB erachte die Anordnung von halbjährlich durchgeführten

Erinnerungskontakten als notwendige und zielführende Massnahme. Die

Erinnerungskontakte fänden unter der Moderation von [...] in deren

Räumlichkeiten statt. So könne der Kontakt zwischen Vater und Sohn unter

professioneller Begleitung wieder aufgebaut werden.

Die Kindeseltern seien seit Jahren in

einem massiven Konflikt gefangen, welcher die notwendige und kindswohlrelevante

elterliche Zusammenarbeit zugunsten von C.___ verunmögliche. Mit Blick auf die

mit vorliegendem Entscheid angeordnete Sistierung des Besuchsrechts sei es

dringend angezeigt, dass die Eltern ihre konflikt-beladene Dynamik zugunsten

ihres Kindes reduzierten, die Interessen und Bedürfnisse von C.___ wieder ins

Zentrum gestellt würden und die notwendige und kindswohlrelevante elterliche

Zusammenarbeit zugunsten von C.___ in einem minimalem Ausmass wieder

stattfinden könne. Das Institut für Familienrechtspsychologie biete solche

kindsorientierte Elternberatung an. Die Kindseltern seien deshalb anzuweisen,

das entsprechende Angebot zu besuchen und aktiv daran mitzuwirken. Zur

Sicherstellung der Befolgung der mit vorliegendem Entscheid angeordneten

Weisungen würden die Kindseltern ausdrücklich auf die Strafandrohung gemäss

Art. 292 StGB hingewiesen. Damit die Organisation der angeordneten Kontakte

gewährleistet sei, sei die bestehende Beistandschaft aufrechtzuerhalten (mit

einem angepassten Aufgabengebiet).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess die

Beschwerde im Wesentlichen damit begründen, es sei C.___ intensive,

zielgerichtete, zeitlich stabile und autonome Entscheidung, seinen Vater nicht

mehr besuchen zu wollen. Mit der Anordnung von Erinnerungskontakten werde

folglich gegen den Kindswillen gearbeitet. Umso mehr müsse dies gelten, als

dass die zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten in der Fachliteratur

mehrheitlich kritisch gesehen werde, wenn das Kind diese nicht wahrnehmen

wolle. Erzwungene Kontakte seien für das ablehnende Kind mehr Belastung als

sonst etwas. Im Übrigen sei festzuhalten, dass sich die Kindsmutter nicht

dagegen sträuben würde, sollte C.___ dereinst von sich aus wieder Kontakt zum

Kindsvater wünschen. Allenfalls könnte der Beiständin von C.___ höchstens die

Aufgabe übertragen werden, dessen Weiterentwicklung zu begleiten und allfällige

wieder auftauchende Kontaktwünsche des Kindes wahrzunehmen und aufzugreifen.

Betreffend die kindsorientierte

Elternberatung sei darauf hinzuweisen, dass keine Kindswohlgefährdung durch den

elterlichen Konflikt vorliege. Der Kontaktabbruch zum Kindsvater liege im

ureigenen Interesse und Bedürfnis von C.___ und lasse sich nicht auf einen

elterlichen Konflikt zurückführen. Damit sei auch ersichtlich, dass sich eine

kindsorientierte Elternberatung nicht von der Sistierung des Besuchsrechts

lösen lasse. Es gebe keinen Grund, eine kindsorientierte Elternberatung

anzuordnen, weil die kindsgerechte Lösung bereits von der Vorinstanz getroffen

worden sei, nämlich die Sistierung des Besuchsrechts. Zwischen den Kindeseltern

bestehe inzwischen eine derart hohe Konflikteskalation, welche eine Mediation

zum Vorneherein als aussichtslos erscheinen lasse. Es sei von der Vorinstanz zu

akzeptieren, dass sich zumindest die Kindsmutter aufgrund der gemachten

Erfahrungen nicht mehr zusammen mit dem Kindsvater an einen Tisch setzen wolle.

Erinnerungskontakte kämen derzeit sowohl in rechtlicher als auch in

tatsächlicher Hinsicht nicht infrage. Entsprechend sei die Beistandschaft aufzuheben.

Es bestünden für die Beiständin schlicht keine Aufgaben mehr. Allenfalls sei

eine Beistandschaft auf eine reine Begleitung von C.___ zu beschränken. Auch

von einer Strafandrohung sei abzusehen. Eine Zwangsdurchsetzung der

Erinnerungskontakte sei immer kontraproduktiv. Auch für die kindsorientierte

Elternberatung fehle jegliche tatsächliche und rechtliche Grundlage. Zudem sei

auch hier nicht ersichtlich, inwiefern eine zwangsweise Durchsetzung dieser

Beratung mit der Voraussetzung der Mitwirkungsbereitschaft vereinbar sein solle.

E. 2.3 In der Stellungnahme vom 26. November 2024 wies die KESB insbesondere auf die Abklärungen des F.___ hin, welches in seinem Bericht die Anordnung von Erinnerungskontakten empfohlen und diese als geeignetes Mittel für einen behutsamen Kontaktaufbau qualifiziert habe. Es gelte, eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des Kindes zu verhindern und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehungen herbeizuführen. Auch wenn sich C.___ gegen solche Begegnungen mit dem Vater ausgesprochen habe, werde gemäss F.___ ein solcher Kontakt für C.___ trotz seiner Ablehnung als zumutbar erachtet. Im Hinblick auf die aktuelle Sistierung der Besuchskontakte zum Kindsvater scheine es umso wichtiger, dass die Eltern ihre konfliktbeladene Dynamik zugunsten ihres Kindes reduzierten, damit die Interessen und Bedürfnisse von C.___ wieder ins Zentrum gestellt würden und die notwendige und kindswohlrelevante elterliche Zusammenarbeit zugunsten von C.___ zumindest in einem minimalem Ausmass stattfinden könne. Eine Elternberatung sei unabdingbar. Selbstredend benötige es demzufolge auch die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft mit dem angepassten Aufgabengebiet.

E. 2.4 Der Beschwerdegegner liess

ausführen, die Kindsmutter habe sich klar gegen Versuche ausgesprochen, dass

der gemeinsame Sohn wieder in Kontakt zu seinem Vater komme. Wenn es nach ihrem

Willen gehe, solle nicht nur die Beistandschaft aufgehoben werden, sondern es

sollen auch weder Erinnerungskontakte noch eine kindsorientierte Elternberatung

stattfinden. Mit dieser Haltung gefährde sie das Wohl des Sohnes. Die

Unterbindung des Kontaktes des Kindes zu einem Elternteil sei nur ausnahmsweise

dann angezeigt, wenn der andere Elternteil das Kind gefährde. Dies sei vorliegend

nicht der Fall. C.___ habe über Jahre hinweg regelmässig und guten Kontakt zu

seinem Vater gepflegt. Die Kindsmutter arbeite indessen seit Jahren darauf hin,

dass der Kindsvater aus dem Leben von C.___ ausgeschlossen werde. Die KESB habe

zwar – völlig zu Recht – am Kontaktrecht des Vaters festgehalten, auf dem

Papier nütze dies aber weder ihm noch C.___. Die Fachperson des F.___ schätze

die Willensäusserung von C.___, keinen Kontakt zu seinem Vater haben zu wollen,

als zielgerichtet und zeitlich stabil ein. Dieser Meinung könne nicht gefolgt

werden. So werde auf die Frage, wie der Wille von C.___ zustande gekommen sei

und insbesondere welchen Einfluss die Kindsmutter hierbei habe, nicht näher

eingegangen. Das F.___ habe auch keine Kenntnis der umfangreichen Akten gehabt.

Es erstaune, dass der Mutter überhaupt gestattet worden sei, dem Gespräch mit C.___

beizuwohnen. Die Anhörung des Kindes habe zudem zu einem Zeitpunkt

stattgefunden, als der Vater seinen Sohn bereits über Monate hinweg kaum mehr

gesehen habe. C.___ sei die Möglichkeit genommen worden, sich ein eigenes Bild

vom Vater zu machen und er sei den Beeinflussungen durch die Kindsmutter

ausgeliefert gewesen. Die Kindsmutter mache C.___ Glauben, beim Vater handle es

sich um eine Person mit einem massiven Drogenproblem, die in ständigem Konflikt

mit der Polizei stehe. Aus diesem Grund könne der Feststellung des F.___, es

lägen keine Hinweise vor, wonach bei der Formierung des Willens von C.___

Fremdeinflüsse dominierten, nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr davon

auszugehen, dass die Kindsmutter sehr wohl einen grossen Einfluss auf C.___

ausübe und ihn dahingehend bearbeite, die Kontakte zum Vater strikt abzulehnen.

Dies zeigten Briefe, die C.___ geschrieben habe.

Schweren Herzens habe der

Beschwerdegegner einsehen müssen, dass sein Sohn nicht imstande sei, dem

enormen Druck, dem er von Seiten seiner Mutter ausgesetzt sei, entgegenzutreten.

Dies sei der Grund gewesen, weshalb er eine vorläufige Sistierung des

Kontaktrechts hingenommen und nicht selber Beschwerde an das Verwaltungsgericht

geführt habe. Dies bedeute aber keineswegs, dass er kein Interesse mehr an

Kontakten mit seinem Sohn habe, im Gegenteil. Er habe die Hoffnung, dass dank

den Gesprächen mit Frau Dr. G.___ wieder eine Annäherung zu seinem Sohn möglich

werde. Die Beistandschaft brauche es zwingend, damit C.___ eine neutrale

Ansprechperson habe, die ihm für seine Anliegen zur Verfügung stehe und ihm

auch vermittle, dass es nicht nur in Ordnung sei, wenn er Kontakte zum Vater

und seinen Familienangehörigen habe, sondern dass Kontakte zu beiden

Elternteilen für eine gute Entwicklung des Kindes wichtig seien. C.___ habe

gegenüber dem F.___ ausdrücklich geäussert, Kontakte zu seinen Verwandten

väterlicherseits haben zu wollen. Dabei sei er zu unterstützen. Es werde

beantragt, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Offizial- und

Untersuchungsmaxime auch zur Frage der Kontakte von C.___ zu den Verwandten

väterlicherseits äussere. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz nämlich nicht

eingegangen.

E. 3 Mit Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde.

E. 3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der

nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig

Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht

das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen

haben. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann

dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinn einer ultima ratio sogar

gänzlich verweigert oder entzogen werden. Was den vom Kind geäusserten Willen

anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den

persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es

persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht;

mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein

urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener

Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den

Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der

Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde,

letztlich respektiert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom

16. Februar 2021 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

Im erwähnten Entscheid äussert sich das

Bundesgericht auch zu den Erinnerungskontakten. Es wies einerseits darauf hin,

dass Erinnerungskontakte als strukturierte, informelle Begegnungen zwischen

Eltern und Kindern von jeglichem Anspruch auf Beziehung befreit seien, welche

zwangsweise herzustellen mit dem Persönlichkeitsrecht eines urteilsfähigen

Jugendlichen kaum zu vereinbaren wäre. Richtig verstanden dienten

Erinnerungskontakte einerseits der Verhinderung von pathogenen

Spaltungsvorgängen, wo das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbanne,

und anderseits der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen über

den getrennt lebenden Elternteil. Es gehe also darum, dem sich entwickelnden

Kind zu ermöglichen, sein möglicherweise nicht eigenes Bild seines Elternteils

in regelmässigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen. Andererseits sei

nicht von der Hand zu weisen, dass in der Lehre keine Einigkeit darüber

bestehe, ob eine zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten (in jedem

Fall) mit dem Wohl urteilsfähiger Jugendlicher vereinbar sei. Das Bundesgericht

ist im besagten Fall zum Schluss gekommen, dass das Kantonsgericht das ihm

zustehende Ermessen nicht überschritten habe; es könne ihm nicht vorgeworfen

werden, zum Ergebnis gelangt zu sein, erzwungene Erinnerungskontakte würden die

Einstellung der Söhne zu ihrem Vater in keiner Weise fördern (E. 2.5.2).

E. 3.2 Die Ausgangslage, die das

Bundesgericht im besagten Fall zu beurteilen hatte, ist nicht dieselbe wie im

vorliegenden Fall. Auch dort lag zwar eine hoch konfliktreiche Beziehung

zwischen den Eltern der Söhne vor und die Söhne hatten den Willen kundgetan,

keine Kontakte zu ihrem Vater mehr pflegen zu wollen. Vorliegend ist C.___ aber

einiges jünger als die beiden Jugendlichen (diese waren zum Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids 17 und 15 Jahre alt) und es liegt kein über längere

Zeit dauernder Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn vor (dort hatten die

Söhne seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt).

Das F.___ erwähnt in seinem Bericht vom

23. April 2024, C.___ zeige eine Unsicherheit hinsichtlich des möglichen

Verhaltens der Mutter, falls er wieder Kontakt zu seinem Vater aufnehmen

möchte, wobei bei den Befragenden der Eindruck entstanden sei, dass er sich

diesbezüglich allgemeiner Haltungen der Kindsmutter bedient habe, welche nicht

spezifisch auf den Kontakt oder Kontaktabbruch zum Kindsvater zurückzuführen

seien. Aufgrund seines Alters werde davon ausgegangen, dass C.___ Wunsch noch

nicht verfestigt sei. Es bestünden somit noch geringe Erfolgsaussichten, dass

im Zeitverlauf eine Annährung zum Kindsvater stattfinden könne. Deshalb wurden

u.a. Erinnerungskontakte empfohlen, welche durch eine geschulte Fachperson

begleitet würden. Ein solcher Kontakt sei für C.___ trotz seiner Ablehnung

zumutbar. Ein Erinnerungskontakt ermögliche C.___, seinen Vater wahrzunehmen

und Informationen über ihn aus direkter Hand zu erhalten. Diese

Realitätskontrolle erlaube es ihm, sein Bild über den Vater fortlaufend zu

überprüfen bzw. biete Gelegenheit zur Wiederaufnahme der gelebten Beziehung

bzw. werde die Schwelle für eine Kontaktaufnahme gesenkt.

Gestützt auf diesen Bericht ist es nicht

zu beanstanden, dass die KESB Erinnerungskontakte angeordnet hat. Es gilt der

fortschreitenden, aber noch nicht gänzlichen Entfremdung von C.___ zu seinem

Vater Einhalt zu gebieten und eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des

Sohnes zu verhindern. Dazu sind Erinnerungskontakte ein geeignetes Mittel. Es

kommt dabei zu Begegnungen zwischen Eltern und Kindern, die von einem Anspruch

auf Beziehung befreit sind. Dadurch ermöglichen sie einen behutsamen

Kontaktaufbau. Auch wenn sich C.___ gegen solche Begegnungen ausgesprochen hat,

ist ein solcher Kontakt für ihn als zumutbar zu erachten (vgl. Ausführungen im

Bericht des F.___).

Nicht zu beanstanden sind auch die

Modalitäten der angeordneten Erinnerungskontakte (halbjährlich, 60 Minuten

Dauer, Moderation durch [...] in deren Räumlichkeiten; vgl. nachfolgend auch

Ziff. 4.2).

E. 4 B.___ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess am 9. Dezember 2024 die Abweisung des Rechtsbegehrens 1, soweit darauf einzutreten sei, beantragen. Die Ziff. 3.2 bis 3.7 seien zu bestätigen (Ziff. 1). Das Rechtsbegehren 2 sei abzuweisen und es sei Ziff. 3.5 zu bestätigen (Ziff. 2). Der (sinngemässe) Antrag der Kindsmutter, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei abzuweisen (Ziff. 3). Der durch die Vorinstanz angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei in Bezug auf die Ziff. 3.3 und 3.5 zu bestätigen resp. es sei der sinngemässe Antrag der Kindsmutter, der Beschwerde sei in Bezug auf die Ziff. 3.3 und 3.5 aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen mit der Folge, dass die Erinnerungskontakte und die Anpassung der Aufgaben der Beiständin umgehend umzusetzen seien (Ziff. 4). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei in Bezug auf Ziff. 3.4 des vorinstanzlichen Entscheids zu entziehen und es sei die Anweisung an die Eltern, eine kindorientierte Elternberatung bei Dr. G.___ in Anspruch zu nehmen, umgehend umzusetzen (Ziff. 5).

E. 4.1 Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.

E. 4.2 Wie erwähnt, besteht zwischen den

Eltern eine hoch konfliktreiche Beziehung (vgl. dazu die umfangreichen Akten).

Dass C.___ in diesen elterlichen Konflikt nie involviert worden ist, wie die

Beschwerdeführerin geltend macht, kann nicht zutreffen und trifft auch nicht

zu. Zumindest war es ihnen nicht möglich, eine stabile Beziehung und Bindung

zum anderen Elternteil zu akzeptieren, zu unterstützen und zu fördern. Wie die

KESB zutreffend ausführt, ist es dringend angezeigt, dass die konfliktbeladene

Dynamik zwischen ihnen zu Gunsten ihres Sohnes reduziert wird und somit dessen

Interessen und Bedürfnisse wieder ins Zentrum gestellt werden. Es hat

wenigstens in minimalem Ausmass eine dem Kindswohl entsprechende elterliche

Zusammenarbeit stattzufinden. Um dieses Ziel erreichen zu können, rechtfertigten

sich die von der KESB angeordnete Weisung an die Eltern, bei Frau Dr. G.___, [...],

eine kindorientierte Elternberatung in Anspruch zu nehmen und aktiv sowie

verbindlich daran teilzunehmen. Dr. G.___ hatte bereits im Rahmen des

Programms «[...]» mit den Eltern und deren Situation zu tun und ist offenbar

bereit, die kindorientierte Beratung durchzuführen. In diesem Rahmen können

auch Absprachen hinsichtlich Kontakten zu den Verwandten väterlicherseits

getroffen oder ein anderes Angebot für die Durchführung der Erinnerungskontakte

gewählt werden (vgl. Ziff. 1 und 3.2 hiervor).

Die Beratung hat solange zu dauern, bis

die Eltern in der Lage sind, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, um einen

zumindest im Grundsatz dem Kindswohl entsprechenden Umgang miteinander zu

pflegen. Wie in Ziff. 3.4 des angefochtenen Entscheids ausgeführt, muss das

Ziel u.a. sein, dass die Eltern trotz des bestehenden Konflikts lernen,

kindswohlorientierte Kompromisse einzugehen.

5. Die Strafandrohung gemäss Ziff. 3.5

des angefochtenen Entscheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der

Vergangenheit haben sich die Kindseltern wiederholt nicht an Weisungen und

Regelungen der KESB gehalten.

6. Selbstredend rechtfertigt sich unter

diesen Umständen auch die Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs.

2 ZGB mit dem angepassten Aufgabengebiet (Sicherstellung der Durchführung der

halbjährlichen Erinnerungskontakte in Absprache mit G.___; Überwachung der

Erinnerungskontakte im Sinne einer halbjährlichen Nachfrage bei der

durchführenden Fachperson über den Verlauf des stattgefundenen

Erinnerungskontakts; jährliche Überprüfung, inwieweit der Kontakt von C.___ zum

Kindsvater erweitert werden könne; bei veränderten Verhältnissen gegebenenfalls

entsprechende Antragstellung betreffend die Anpassung der Kontaktregelung und

insbesondere Massnahmen zur aufbauenden Kontakterweiterung). Eine Beschränkung

der Beistandschaft auf eine reine Begleitung von C.___ ist nicht angezeigt,

nachdem zwischen den Eltern ein derart zerstrittenes Verhältnis besteht. Für

die Umsetzung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen benötigt es einer

Beistandschaft, wie es die KESB vorgesehen hat.

7. Nachdem die erwähnten

Kindesschutzmassnahmen als notwendig und sachgerecht zu qualifizieren sind,

erweist sich schliesslich auch Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheids als

rechtens (Kostengutsprache unter Prüfung einer allfälligen Beteiligung der

Eltern).

8. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, folglich als unbegründet und sie

ist entsprechend abzuweisen.

E. 5 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab, soweit der Beschwerde nicht ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. In Bezug auf die angefochtenen Ziff. 3.3 und 3.5 bleibe somit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2). Auf das Gesuch des Beschwerdegegners, die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Ziff. 3.4 zu entziehen, wurde nicht eingetreten (Ziff. 3). Im Weiteren wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand resp. unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt; für die Beschwerdeführerin wurde Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt, für den Beschwerdegegner Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann (Ziff. 4 und 5).

E. 6 Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 bat Rechtsanwältin Lupi Thomann um einen raschen – abweisenden – Entscheid, damit keine Zeit vergehe, ohne dass die kinderfokussierte Elternberatung stattfinde.

E. 7 Am 24. Januar 2025 liess sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des Beschwerdegegners vernehmen.

E. 8 Am 12. Februar 2025 ging die Honorarnote der Vertreterin des Beschwerdegegners ein, am 13. Februar 2025 diejenige des Vertreters der Beschwerdeführerin.

E. 9 Auf die Standpunkte der Parteien wird nachfolgend soweit nötig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Ergänzend anzufügen ist, dass der Beschwerdegegner keine Beschwerde erhoben hat; Ziff.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.

E. 9.2 Rechtsanwalt Boris Banga macht einen Aufwand von 10.08 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 11. Dezember 2024) indessen mit CHF 190.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 146.40 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2’228.60, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF  653.80 (Differenz zum – beim Fehlen einer Honorarvereinbarung – praxisgemässen Honorar von CHF  250.00/Std., zuzüglich MwSt.); beides sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

E. 9.3 Bei diesem Ausgang hat die

unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung einer

Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die

Entschädigung ist jedoch bei der mittellosen Beschwerdeführerin voraussichtlich

nicht einbringlich und auch B.___ wurde die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich

prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei

nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche

Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der

Anspruch in diesem Umfang auf den Kanton über. Fällt die «angemessene»

staatliche Entschädigung tiefer aus als die richterlich zugesprochene

Parteientschädigung, kann die oder der Honorarberechtigte die Differenz

weiterhin bei der Gegenpartei geltend machen; die Differenz kann nur dann bei

der eigenen Partei eingetrieben werden, wenn diese inzwischen die

Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt (Michael

Rüegg/Viktor Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, ZPO,

4. Auflage, Art. 122 N 4a m.w.H. unter anderem auf BGE 122 1 322 E. 3b).

Die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin

Melania Lupi Thomann, macht einen Aufwand von 10,57 Stunden bei einem

Stundenansatz von CHF 280.00 (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2025) und

Auslagen von CHF 101.45 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive

Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'309.00,

welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner als Parteientschädigung zu

bezahlen hat.

Zufolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Melania

Lupi Thomann durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche

Rechtsbeistände von CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 101.45 und der

Mehrwertsteuer von 8,1 %, zu entschädigen, d.h. mit CHF 2'280.65. Die Forderung

gegen die Beschwerdeführerin geht nach Zahlung in diesem Umfang auf den Kanton

Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren für die auf ihn übergegangene Forderung zudem die

Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe

von CHF 1'028.35 durch A.___, sobald sie dazu in der Lage ist. Sobald B.___ die

Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt, kann die

allfällig in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Differenz durch Rechtsanwältin Melania

Lupi Thomann im Sinne der vorstehenden Erwägungen bei diesem eingefordert

werden. Wobei B.___ diesfalls das Rückgriffsrecht auf A.___ gestützt auf die

ihm zugesprochene Parteientschädigung behält, falls die Differenz wiederum zu

einem späteren Zeitpunkt von A.___ einbringlich werden sollte.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Melania Lupi Thomann, eine Parteientschädigung von CHF 3'309.00 (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann eine Entschädigung von CHF 2'280.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Boris Banga eine Entschädigung von CHF 2'228.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
  4. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
  5. Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann CHF 1'028.35 (inkl. MwSt.) und für Rechtsanwalt Boris Banga CHF 653.80 (inkl. MwSt.). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 05.03.2025 VWBES.2024.368 Soleure Verwaltungsgericht 05.03.2025 VWBES.2024.368 Soletta Verwaltungsgericht 05.03.2025 VWBES.2024.368

kindesschutzrechtliche Massnahmen

Verwaltungsgericht Urteil vom

5. März 2025 Es wirken mit: Präsident Thomann Oberrichterin Obrecht Steiner Oberrichter Hagmann Gerichtsschreiberin Ramseier In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerdeführerin gegen 1. KESB Region Solothurn, 2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, Beschwerdegegner betreffend kindesschutzrechtliche Massnahmen zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I. 1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geb. [...] 2013). Sie verfügen gemeinsam über die elterliche Sorge. Seit Herbst 2014 sind sie getrennt. Für C.___ besteht seit 2016 eine Beistandschaft. Nachdem A.___ mit C.___ zunächst in [...] gewohnt hatte, zog sie im Juli 2017 nach [...] und kehrte im Jahr 2020 wieder nach [...] zurück. Mit Entscheid vom 13. April 2021 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die Beistandschaft für C.___ per 1. Juni 2021 von der KESB [...]. Zur neuen Beistandsperson im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde D.___, [...] GmbH, ernannt. Ihre Aufgabe bestand in erster Linie darin, die Eltern in Fragen der Erziehung, der persönlichen und schulischen Entwicklung von C.___ und bei der Organisation und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen. 1.2 Am 16. November 2021 wurde der Antrag der Beistandsperson auf Aufhebung der für C.___ bestehenden Beistandschaft abgewiesen und die Kindseltern u.a. angewiesen, zusammen mit C.___ das Gruppenprogramm «…» zu besuchen. Diese Weisung wurde am 25. Oktober 2022 wieder aufgehoben. Mit Entscheid der KESB vom 4. Juli 2023 erfolgten ein Mandatsträgerwechsel und eine Anpassung der Beistandsaufgaben. Als neue Beistandsperson für C.___ im Rahmen der fortan bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde mit sofortiger Wirkung E.___, [...] GmbH, ernannt. 1.3 Am 22. November 2023 wandte sich B.___ an die KESB und teilte mit, das Besuchsrecht werde nicht regelmässig umgesetzt. Die Kindsmutter versuche, ihn aus dem Leben von C.___ zu verdrängen, um letztlich einen Kontaktabbruch herbeizuführen. Auf diesen Umstand habe er die Behörden und Beistände seit Jahren hingewiesen. Mit Entscheid vom 5. März 2024 beauftragte die KESB das F.___ mit der Abklärung des Kindswillens und Abgabe einer Empfehlung, sollten weitere Abklärungen zur Ausgestaltung des Besuchsrechts notwendig sein. Am 23. April 2024 reichte das F.___ den Bericht ein. 1.4 Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 sistierte die KESB das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit C.___ (Ziff. 3.1). Der Antrag der Kindsmutter auf Aufhebung der Beistandschaft wurde abgewiesen (Ziff. 3.2). Für den Kindsvater und seinen Sohn wurden halbjährliche Erinnerungskontakte von einer Dauer von 60 Minuten unter der Moderation von [...] in deren Räumlichkeiten angeordnet (Ziff. 3.3). Die Kindseltern wurden angewiesen, eine kindorientierte Elternberatung bei Frau Dr. G.___, [...], in Anspruch zu nehmen und aktiv und verbindlich daran teilzunehmen (Ziff. 3.4). Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft wurden die Aufgaben der Beistandsperson an die aktuelle Situation angepasst (Ziff. 3.5). Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg wurden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und eine allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten zu prüfen (Ziff. 3.6). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziff. 3.1, 3.3 und 3.5 dieses Entscheids wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.7). Im Weiteren wurden die Vertretungsverhältnisse und die Kosten geregelt (Ziff. 3.8 bis 3.11).

2. Gegen die Ziff. 3.2 bis 3.7 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. November 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziff. 3.5 wie folgt anzupassen: «Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft werden die Aufgaben der Beistandsperson an die aktuelle Situation angepasst und lauten fortan gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB wie folgt: Begleitung von C.___ hinsichtlich allfällig wiederauftauchender Kontaktwünsche» (Ziff. 2). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3).

3. Mit Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess am 9. Dezember 2024 die Abweisung des Rechtsbegehrens 1, soweit darauf einzutreten sei, beantragen. Die Ziff. 3.2 bis 3.7 seien zu bestätigen (Ziff. 1). Das Rechtsbegehren 2 sei abzuweisen und es sei Ziff. 3.5 zu bestätigen (Ziff. 2). Der (sinngemässe) Antrag der Kindsmutter, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei abzuweisen (Ziff. 3). Der durch die Vorinstanz angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei in Bezug auf die Ziff. 3.3 und 3.5 zu bestätigen resp. es sei der sinngemässe Antrag der Kindsmutter, der Beschwerde sei in Bezug auf die Ziff. 3.3 und 3.5 aufschiebende Wirkung zu erteilen, abzuweisen mit der Folge, dass die Erinnerungskontakte und die Anpassung der Aufgaben der Beiständin umgehend umzusetzen seien (Ziff. 4). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei in Bezug auf Ziff. 3.4 des vorinstanzlichen Entscheids zu entziehen und es sei die Anweisung an die Eltern, eine kindorientierte Elternberatung bei Dr. G.___ in Anspruch zu nehmen, umgehend umzusetzen (Ziff. 5).

5. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab, soweit der Beschwerde nicht ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. In Bezug auf die angefochtenen Ziff. 3.3 und 3.5 bleibe somit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 2). Auf das Gesuch des Beschwerdegegners, die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Ziff. 3.4 zu entziehen, wurde nicht eingetreten (Ziff. 3). Im Weiteren wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand resp. unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt; für die Beschwerdeführerin wurde Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt, für den Beschwerdegegner Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann (Ziff. 4 und 5).

6. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 bat Rechtsanwältin Lupi Thomann um einen raschen – abweisenden – Entscheid, damit keine Zeit vergehe, ohne dass die kinderfokussierte Elternberatung stattfinde.

7. Am 24. Januar 2025 liess sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des Beschwerdegegners vernehmen.

8. Am 12. Februar 2025 ging die Honorarnote der Vertreterin des Beschwerdegegners ein, am 13. Februar 2025 diejenige des Vertreters der Beschwerdeführerin.

9. Auf die Standpunkte der Parteien wird nachfolgend soweit nötig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Ergänzend anzufügen ist, dass der Beschwerdegegner keine Beschwerde erhoben hat; Ziff. 3.1 des angefochtenen Entscheids, d.h. die Sistierung des Rechts des Beschwerdegegners auf persönlichen Verkehr mit C.___, ist daher rechtskräftig. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann daher im Weitern auch die Frage der Kontakte von C.___ zu den Verwandten väterlicherseits sein. Zu überprüfen sind lediglich die angefochtenen Ziffern des angefochtenen Entscheids. Die erwähnte Frage wurde im angefochtenen Entscheid nicht geregelt (vgl. nachfolgend aber Ziff. 4.2). 2.1 Die KESB begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, nachdem C.___ aktuell dezidiert einen Kontakt zu seinem Vater ablehne und dieser im Prinzip anerkenne, dass derzeit ein normaler Umgang mit seinem Sohn nicht möglich sei, sei das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit C.___ zu sistieren. Ein Beharren auf der Umsetzung des Kontaktrechts würde für C.___ eine Überforderung darstellen. Für das Kind sei aber die Beziehung zu beiden Elternteilen von eminenter Bedeutung. Es gelte daher, eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des Kindes zu verhindern und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehungen herbeizuführen, so dass es nicht zu einer Entfremdung zwischen Sohn und Vater komme. Aus diesem Grund sei ein minimaler Kontakt aufrechtzuerhalten, damit eine spätere Annäherung möglich bleibe. Die im Bericht des F.___ vorgesehenen Erinnerungskontakte seien ein geeignetes Mittel für einen behutsamen Kontaktaufbau. Die KESB erachte die Anordnung von halbjährlich durchgeführten Erinnerungskontakten als notwendige und zielführende Massnahme. Die Erinnerungskontakte fänden unter der Moderation von [...] in deren Räumlichkeiten statt. So könne der Kontakt zwischen Vater und Sohn unter professioneller Begleitung wieder aufgebaut werden. Die Kindeseltern seien seit Jahren in einem massiven Konflikt gefangen, welcher die notwendige und kindswohlrelevante elterliche Zusammenarbeit zugunsten von C.___ verunmögliche. Mit Blick auf die mit vorliegendem Entscheid angeordnete Sistierung des Besuchsrechts sei es dringend angezeigt, dass die Eltern ihre konflikt-beladene Dynamik zugunsten ihres Kindes reduzierten, die Interessen und Bedürfnisse von C.___ wieder ins Zentrum gestellt würden und die notwendige und kindswohlrelevante elterliche Zusammenarbeit zugunsten von C.___ in einem minimalem Ausmass wieder stattfinden könne. Das Institut für Familienrechtspsychologie biete solche kindsorientierte Elternberatung an. Die Kindseltern seien deshalb anzuweisen, das entsprechende Angebot zu besuchen und aktiv daran mitzuwirken. Zur Sicherstellung der Befolgung der mit vorliegendem Entscheid angeordneten Weisungen würden die Kindseltern ausdrücklich auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB hingewiesen. Damit die Organisation der angeordneten Kontakte gewährleistet sei, sei die bestehende Beistandschaft aufrechtzuerhalten (mit einem angepassten Aufgabengebiet). 2.2 Die Beschwerdeführerin liess die Beschwerde im Wesentlichen damit begründen, es sei C.___ intensive, zielgerichtete, zeitlich stabile und autonome Entscheidung, seinen Vater nicht mehr besuchen zu wollen. Mit der Anordnung von Erinnerungskontakten werde folglich gegen den Kindswillen gearbeitet. Umso mehr müsse dies gelten, als dass die zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten in der Fachliteratur mehrheitlich kritisch gesehen werde, wenn das Kind diese nicht wahrnehmen wolle. Erzwungene Kontakte seien für das ablehnende Kind mehr Belastung als sonst etwas. Im Übrigen sei festzuhalten, dass sich die Kindsmutter nicht dagegen sträuben würde, sollte C.___ dereinst von sich aus wieder Kontakt zum Kindsvater wünschen. Allenfalls könnte der Beiständin von C.___ höchstens die Aufgabe übertragen werden, dessen Weiterentwicklung zu begleiten und allfällige wieder auftauchende Kontaktwünsche des Kindes wahrzunehmen und aufzugreifen. Betreffend die kindsorientierte Elternberatung sei darauf hinzuweisen, dass keine Kindswohlgefährdung durch den elterlichen Konflikt vorliege. Der Kontaktabbruch zum Kindsvater liege im ureigenen Interesse und Bedürfnis von C.___ und lasse sich nicht auf einen elterlichen Konflikt zurückführen. Damit sei auch ersichtlich, dass sich eine kindsorientierte Elternberatung nicht von der Sistierung des Besuchsrechts lösen lasse. Es gebe keinen Grund, eine kindsorientierte Elternberatung anzuordnen, weil die kindsgerechte Lösung bereits von der Vorinstanz getroffen worden sei, nämlich die Sistierung des Besuchsrechts. Zwischen den Kindeseltern bestehe inzwischen eine derart hohe Konflikteskalation, welche eine Mediation zum Vorneherein als aussichtslos erscheinen lasse. Es sei von der Vorinstanz zu akzeptieren, dass sich zumindest die Kindsmutter aufgrund der gemachten Erfahrungen nicht mehr zusammen mit dem Kindsvater an einen Tisch setzen wolle. Erinnerungskontakte kämen derzeit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht infrage. Entsprechend sei die Beistandschaft aufzuheben. Es bestünden für die Beiständin schlicht keine Aufgaben mehr. Allenfalls sei eine Beistandschaft auf eine reine Begleitung von C.___ zu beschränken. Auch von einer Strafandrohung sei abzusehen. Eine Zwangsdurchsetzung der Erinnerungskontakte sei immer kontraproduktiv. Auch für die kindsorientierte Elternberatung fehle jegliche tatsächliche und rechtliche Grundlage. Zudem sei auch hier nicht ersichtlich, inwiefern eine zwangsweise Durchsetzung dieser Beratung mit der Voraussetzung der Mitwirkungsbereitschaft vereinbar sein solle. 2.3 In der Stellungnahme vom 26. November 2024 wies die KESB insbesondere auf die Abklärungen des F.___ hin, welches in seinem Bericht die Anordnung von Erinnerungskontakten empfohlen und diese als geeignetes Mittel für einen behutsamen Kontaktaufbau qualifiziert habe. Es gelte, eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des Kindes zu verhindern und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehungen herbeizuführen. Auch wenn sich C.___ gegen solche Begegnungen mit dem Vater ausgesprochen habe, werde gemäss F.___ ein solcher Kontakt für C.___ trotz seiner Ablehnung als zumutbar erachtet. Im Hinblick auf die aktuelle Sistierung der Besuchskontakte zum Kindsvater scheine es umso wichtiger, dass die Eltern ihre konfliktbeladene Dynamik zugunsten ihres Kindes reduzierten, damit die Interessen und Bedürfnisse von C.___ wieder ins Zentrum gestellt würden und die notwendige und kindswohlrelevante elterliche Zusammenarbeit zugunsten von C.___ zumindest in einem minimalem Ausmass stattfinden könne. Eine Elternberatung sei unabdingbar. Selbstredend benötige es demzufolge auch die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft mit dem angepassten Aufgabengebiet. 2.4 Der Beschwerdegegner liess ausführen, die Kindsmutter habe sich klar gegen Versuche ausgesprochen, dass der gemeinsame Sohn wieder in Kontakt zu seinem Vater komme. Wenn es nach ihrem Willen gehe, solle nicht nur die Beistandschaft aufgehoben werden, sondern es sollen auch weder Erinnerungskontakte noch eine kindsorientierte Elternberatung stattfinden. Mit dieser Haltung gefährde sie das Wohl des Sohnes. Die Unterbindung des Kontaktes des Kindes zu einem Elternteil sei nur ausnahmsweise dann angezeigt, wenn der andere Elternteil das Kind gefährde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. C.___ habe über Jahre hinweg regelmässig und guten Kontakt zu seinem Vater gepflegt. Die Kindsmutter arbeite indessen seit Jahren darauf hin, dass der Kindsvater aus dem Leben von C.___ ausgeschlossen werde. Die KESB habe zwar – völlig zu Recht – am Kontaktrecht des Vaters festgehalten, auf dem Papier nütze dies aber weder ihm noch C.___. Die Fachperson des F.___ schätze die Willensäusserung von C.___, keinen Kontakt zu seinem Vater haben zu wollen, als zielgerichtet und zeitlich stabil ein. Dieser Meinung könne nicht gefolgt werden. So werde auf die Frage, wie der Wille von C.___ zustande gekommen sei und insbesondere welchen Einfluss die Kindsmutter hierbei habe, nicht näher eingegangen. Das F.___ habe auch keine Kenntnis der umfangreichen Akten gehabt. Es erstaune, dass der Mutter überhaupt gestattet worden sei, dem Gespräch mit C.___ beizuwohnen. Die Anhörung des Kindes habe zudem zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Vater seinen Sohn bereits über Monate hinweg kaum mehr gesehen habe. C.___ sei die Möglichkeit genommen worden, sich ein eigenes Bild vom Vater zu machen und er sei den Beeinflussungen durch die Kindsmutter ausgeliefert gewesen. Die Kindsmutter mache C.___ Glauben, beim Vater handle es sich um eine Person mit einem massiven Drogenproblem, die in ständigem Konflikt mit der Polizei stehe. Aus diesem Grund könne der Feststellung des F.___, es lägen keine Hinweise vor, wonach bei der Formierung des Willens von C.___ Fremdeinflüsse dominierten, nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Kindsmutter sehr wohl einen grossen Einfluss auf C.___ ausübe und ihn dahingehend bearbeite, die Kontakte zum Vater strikt abzulehnen. Dies zeigten Briefe, die C.___ geschrieben habe. Schweren Herzens habe der Beschwerdegegner einsehen müssen, dass sein Sohn nicht imstande sei, dem enormen Druck, dem er von Seiten seiner Mutter ausgesetzt sei, entgegenzutreten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er eine vorläufige Sistierung des Kontaktrechts hingenommen und nicht selber Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt habe. Dies bedeute aber keineswegs, dass er kein Interesse mehr an Kontakten mit seinem Sohn habe, im Gegenteil. Er habe die Hoffnung, dass dank den Gesprächen mit Frau Dr. G.___ wieder eine Annäherung zu seinem Sohn möglich werde. Die Beistandschaft brauche es zwingend, damit C.___ eine neutrale Ansprechperson habe, die ihm für seine Anliegen zur Verfügung stehe und ihm auch vermittle, dass es nicht nur in Ordnung sei, wenn er Kontakte zum Vater und seinen Familienangehörigen habe, sondern dass Kontakte zu beiden Elternteilen für eine gute Entwicklung des Kindes wichtig seien. C.___ habe gegenüber dem F.___ ausdrücklich geäussert, Kontakte zu seinen Verwandten väterlicherseits haben zu wollen. Dabei sei er zu unterstützen. Es werde beantragt, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Offizial- und Untersuchungsmaxime auch zur Frage der Kontakte von C.___ zu den Verwandten väterlicherseits äussere. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz nämlich nicht eingegangen. 3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinn einer ultima ratio sogar gänzlich verweigert oder entzogen werden. Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom

16. Februar 2021 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Im erwähnten Entscheid äussert sich das Bundesgericht auch zu den Erinnerungskontakten. Es wies einerseits darauf hin, dass Erinnerungskontakte als strukturierte, informelle Begegnungen zwischen Eltern und Kindern von jeglichem Anspruch auf Beziehung befreit seien, welche zwangsweise herzustellen mit dem Persönlichkeitsrecht eines urteilsfähigen Jugendlichen kaum zu vereinbaren wäre. Richtig verstanden dienten Erinnerungskontakte einerseits der Verhinderung von pathogenen Spaltungsvorgängen, wo das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbanne, und anderseits der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen über den getrennt lebenden Elternteil. Es gehe also darum, dem sich entwickelnden Kind zu ermöglichen, sein möglicherweise nicht eigenes Bild seines Elternteils in regelmässigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen. Andererseits sei nicht von der Hand zu weisen, dass in der Lehre keine Einigkeit darüber bestehe, ob eine zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten (in jedem Fall) mit dem Wohl urteilsfähiger Jugendlicher vereinbar sei. Das Bundesgericht ist im besagten Fall zum Schluss gekommen, dass das Kantonsgericht das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten habe; es könne ihm nicht vorgeworfen werden, zum Ergebnis gelangt zu sein, erzwungene Erinnerungskontakte würden die Einstellung der Söhne zu ihrem Vater in keiner Weise fördern (E. 2.5.2). 3.2 Die Ausgangslage, die das Bundesgericht im besagten Fall zu beurteilen hatte, ist nicht dieselbe wie im vorliegenden Fall. Auch dort lag zwar eine hoch konfliktreiche Beziehung zwischen den Eltern der Söhne vor und die Söhne hatten den Willen kundgetan, keine Kontakte zu ihrem Vater mehr pflegen zu wollen. Vorliegend ist C.___ aber einiges jünger als die beiden Jugendlichen (diese waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 17 und 15 Jahre alt) und es liegt kein über längere Zeit dauernder Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn vor (dort hatten die Söhne seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt). Das F.___ erwähnt in seinem Bericht vom

23. April 2024, C.___ zeige eine Unsicherheit hinsichtlich des möglichen Verhaltens der Mutter, falls er wieder Kontakt zu seinem Vater aufnehmen möchte, wobei bei den Befragenden der Eindruck entstanden sei, dass er sich diesbezüglich allgemeiner Haltungen der Kindsmutter bedient habe, welche nicht spezifisch auf den Kontakt oder Kontaktabbruch zum Kindsvater zurückzuführen seien. Aufgrund seines Alters werde davon ausgegangen, dass C.___ Wunsch noch nicht verfestigt sei. Es bestünden somit noch geringe Erfolgsaussichten, dass im Zeitverlauf eine Annährung zum Kindsvater stattfinden könne. Deshalb wurden u.a. Erinnerungskontakte empfohlen, welche durch eine geschulte Fachperson begleitet würden. Ein solcher Kontakt sei für C.___ trotz seiner Ablehnung zumutbar. Ein Erinnerungskontakt ermögliche C.___, seinen Vater wahrzunehmen und Informationen über ihn aus direkter Hand zu erhalten. Diese Realitätskontrolle erlaube es ihm, sein Bild über den Vater fortlaufend zu überprüfen bzw. biete Gelegenheit zur Wiederaufnahme der gelebten Beziehung bzw. werde die Schwelle für eine Kontaktaufnahme gesenkt. Gestützt auf diesen Bericht ist es nicht zu beanstanden, dass die KESB Erinnerungskontakte angeordnet hat. Es gilt der fortschreitenden, aber noch nicht gänzlichen Entfremdung von C.___ zu seinem Vater Einhalt zu gebieten und eine Stigmatisierung des Vaters in den Augen des Sohnes zu verhindern. Dazu sind Erinnerungskontakte ein geeignetes Mittel. Es kommt dabei zu Begegnungen zwischen Eltern und Kindern, die von einem Anspruch auf Beziehung befreit sind. Dadurch ermöglichen sie einen behutsamen Kontaktaufbau. Auch wenn sich C.___ gegen solche Begegnungen ausgesprochen hat, ist ein solcher Kontakt für ihn als zumutbar zu erachten (vgl. Ausführungen im Bericht des F.___). Nicht zu beanstanden sind auch die Modalitäten der angeordneten Erinnerungskontakte (halbjährlich, 60 Minuten Dauer, Moderation durch [...] in deren Räumlichkeiten; vgl. nachfolgend auch Ziff. 4.2). 4.1 Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. 4.2 Wie erwähnt, besteht zwischen den Eltern eine hoch konfliktreiche Beziehung (vgl. dazu die umfangreichen Akten). Dass C.___ in diesen elterlichen Konflikt nie involviert worden ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann nicht zutreffen und trifft auch nicht zu. Zumindest war es ihnen nicht möglich, eine stabile Beziehung und Bindung zum anderen Elternteil zu akzeptieren, zu unterstützen und zu fördern. Wie die KESB zutreffend ausführt, ist es dringend angezeigt, dass die konfliktbeladene Dynamik zwischen ihnen zu Gunsten ihres Sohnes reduziert wird und somit dessen Interessen und Bedürfnisse wieder ins Zentrum gestellt werden. Es hat wenigstens in minimalem Ausmass eine dem Kindswohl entsprechende elterliche Zusammenarbeit stattzufinden. Um dieses Ziel erreichen zu können, rechtfertigten sich die von der KESB angeordnete Weisung an die Eltern, bei Frau Dr. G.___, [...], eine kindorientierte Elternberatung in Anspruch zu nehmen und aktiv sowie verbindlich daran teilzunehmen. Dr. G.___ hatte bereits im Rahmen des Programms «[...]» mit den Eltern und deren Situation zu tun und ist offenbar bereit, die kindorientierte Beratung durchzuführen. In diesem Rahmen können auch Absprachen hinsichtlich Kontakten zu den Verwandten väterlicherseits getroffen oder ein anderes Angebot für die Durchführung der Erinnerungskontakte gewählt werden (vgl. Ziff. 1 und 3.2 hiervor). Die Beratung hat solange zu dauern, bis die Eltern in der Lage sind, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, um einen zumindest im Grundsatz dem Kindswohl entsprechenden Umgang miteinander zu pflegen. Wie in Ziff. 3.4 des angefochtenen Entscheids ausgeführt, muss das Ziel u.a. sein, dass die Eltern trotz des bestehenden Konflikts lernen, kindswohlorientierte Kompromisse einzugehen.

5. Die Strafandrohung gemäss Ziff. 3.5 des angefochtenen Entscheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Vergangenheit haben sich die Kindseltern wiederholt nicht an Weisungen und Regelungen der KESB gehalten.

6. Selbstredend rechtfertigt sich unter diesen Umständen auch die Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit dem angepassten Aufgabengebiet (Sicherstellung der Durchführung der halbjährlichen Erinnerungskontakte in Absprache mit G.___; Überwachung der Erinnerungskontakte im Sinne einer halbjährlichen Nachfrage bei der durchführenden Fachperson über den Verlauf des stattgefundenen Erinnerungskontakts; jährliche Überprüfung, inwieweit der Kontakt von C.___ zum Kindsvater erweitert werden könne; bei veränderten Verhältnissen gegebenenfalls entsprechende Antragstellung betreffend die Anpassung der Kontaktregelung und insbesondere Massnahmen zur aufbauenden Kontakterweiterung). Eine Beschränkung der Beistandschaft auf eine reine Begleitung von C.___ ist nicht angezeigt, nachdem zwischen den Eltern ein derart zerstrittenes Verhältnis besteht. Für die Umsetzung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen benötigt es einer Beistandschaft, wie es die KESB vorgesehen hat.

7. Nachdem die erwähnten Kindesschutzmassnahmen als notwendig und sachgerecht zu qualifizieren sind, erweist sich schliesslich auch Ziff. 3.6 des angefochtenen Entscheids als rechtens (Kostengutsprache unter Prüfung einer allfälligen Beteiligung der Eltern).

8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. 9.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist. 9.2 Rechtsanwalt Boris Banga macht einen Aufwand von 10.08 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 11. Dezember 2024) indessen mit CHF 190.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 146.40 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2’228.60, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF  653.80 (Differenz zum – beim Fehlen einer Honorarvereinbarung – praxisgemässen Honorar von CHF  250.00/Std., zuzüglich MwSt.); beides sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 9.3 Bei diesem Ausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist jedoch bei der mittellosen Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht einbringlich und auch B.___ wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch in diesem Umfang auf den Kanton über. Fällt die «angemessene» staatliche Entschädigung tiefer aus als die richterlich zugesprochene Parteientschädigung, kann die oder der Honorarberechtigte die Differenz weiterhin bei der Gegenpartei geltend machen; die Differenz kann nur dann bei der eigenen Partei eingetrieben werden, wenn diese inzwischen die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt (Michael Rüegg/Viktor Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, ZPO,

4. Auflage, Art. 122 N 4a m.w.H. unter anderem auf BGE 122 1 322 E. 3b). Die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, macht einen Aufwand von 10,57 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 280.00 (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2025) und Auslagen von CHF 101.45 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'309.00, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner als Parteientschädigung zu bezahlen hat. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 101.45 und der Mehrwertsteuer von 8,1 %, zu entschädigen, d.h. mit CHF 2'280.65. Die Forderung gegen die Beschwerdeführerin geht nach Zahlung in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn übergegangene Forderung zudem die Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'028.35 durch A.___, sobald sie dazu in der Lage ist. Sobald B.___ die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt, kann die allfällig in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Differenz durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann im Sinne der vorstehenden Erwägungen bei diesem eingefordert werden. Wobei B.___ diesfalls das Rückgriffsrecht auf A.___ gestützt auf die ihm zugesprochene Parteientschädigung behält, falls die Differenz wiederum zu einem späteren Zeitpunkt von A.___ einbringlich werden sollte. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Melania Lupi Thomann, eine Parteientschädigung von CHF 3'309.00 (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann eine Entschädigung von CHF 2'280.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Boris Banga eine Entschädigung von CHF 2'228.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 5. Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann CHF 1'028.35 (inkl. MwSt.) und für Rechtsanwalt Boris Banga CHF 653.80 (inkl. MwSt.). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin Thomann                                                                          Ramseier