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VWBES.2024.366

Baubewilligung / Ersatz Gasheizung durch Luft/Wasser-Wärmepumpe

Solothurn · 2026-08-17 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Die Baukommission D.___ (nachfolgend Baukommission) empfing am 4. April 2023 ein Baugesuch, welches neben der Projektverfasserin Regio Energie Solothurn von C.___ als Gesuchsteller und Grundeigentümer (nachfolgende auch Bauherr oder Beschwerdegegner 3) unterzeichnet worden war. Das Gesuch bezog sich auf GB D.___ Nr. […] und bezweckte den Ersatz der Gasheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe (Modell Vitocal 250-AH HAWO-AC 252.A13) auf der Ostseite des Wohngebäudes, wobei die Kosten auf CHF 42'700.00 geschätzt, eine Distanz von 5.737 m zum Nachbargebäude angegeben und im Lärmschutznachweis eine Betriebszeitkorrektur in Aussicht gestellt wurden («Sperrzeit von 22 bis 7 Uhr»).

E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, das streitgegenständliche Modell (Wärmepumpe) sei nicht in der Lage, die erforderliche Heizlast für das betreffende Gebäude zu tragen, das Projekt sei nicht realisierbar und der Bauherr versuche ein Projekt durchzusetzen, welches er nicht zu realisieren gedenke. Die entsprechenden Verfahrensanträge vom 24. Februar 2026, jene Behauptungen zu widerlegen, sind abzuweisen. Zwar ist es am Bauherrn, diejenigen Unterlagen einzureichen, die für das Verständnis des Bauvorhabens notwendig sind (§ 6 KBV; vgl. VWBES.2024.95 E. 4.3). Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, aus welchen technischen Gründen eine Realisierbarkeit infrage stehen soll und die Beschwerdeführerinnen substantiieren ihre Hypothese denn auch nicht weiter. Ob die Heizlast der geplanten Anlage ausreichend ist, um das gesamte Gebäude zu beheizen, ist keine Bewilligungsvoraussetzung. Dass sich der Bauherr während des Bewilligungsverfahrens Gedanken über eine Optimierung seines Projekts macht, namentlich nach alternativen Modellen oder Anbietern sucht, kann nicht als Rechtsmissbrauch qualifiziert werden. Es ist sachlogische Konsequenz aus der gesetzlichen Befristung der Geltungsdauer der Baubewilligung (vgl. § 10 KBV), dass nicht jede Baubewilligung umgesetzt wird, abgesehen davon, dass sich auch nach Genehmigung Anpassungswünsche ergeben können (vgl. § 12 Abs. 3 KBV). Hinzu kommt, dass vorliegend die Beschwerdeführer-innen explizit die Prüfung alternativer Standorte verlangen, womit diesbezügliche Abklärungen dem Bauherrn erst recht nicht zum Nachteil gereichen sollten.

E. 2 Das Amt für Umwelt hielt mit Schreiben vom 17. April 2023 gegenüber der Baukommission fest, dass die projektierte Anlage die Planungswerte einhalte und «mit dem Standort, der Wahl dieser leisen Wärmepumpe, sowie der eingeschränkten Betriebszeit» das Vorsorgeprinzip als erfüllt betrachtet werden könne. Weitere Massnahmen seien somit nicht verhältnismässig.

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 6. März 2025 einlässlich mit den gesetzlichen Grundlagen zum Lärmschutz in Zusammenhang mit der Bewilligung von Wärmepumpen auseinandergesetzt und dabei unter anderem Folgendes erwogen (VWBES.2024.276 E. 6): Wärmepumpen sind ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), vor deren schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1 LSV). Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Lärmemissionen neuer ortsfesten Anlagen sind nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ – die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten als auch der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen. Daher ist auch wenn – wie vorliegend unbestrittenermassen – die Planungswerte eingehalten werden, im Einzelfall zu klären, ob die entsprechenden Lärmemissionen so weit begrenzt werden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2).

E. 2.2 Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern (Art. 2 Abs. 3 LSV). Die Baubewilligungsbehörde muss sich für diese Massnahme entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2). Unter Umständen sind verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 E. 3.3). Grundsätzlich kann nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative Neuplanung verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Im Rahmen der Standortwahl muss auch der Schutz Dritter vor schädlichem oder lästigem Lärm einer Wärmepumpe mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2). Es kann nicht verlangt werden, dass in Bezug auf Lärmimmissionen ein besonders günstiges Projekt gewählt wird, sondern nur, dass ein Standort gewählt wird, der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt oder dass ein weniger Lärm erzeugendes Modell gewählt wird. Dabei gilt es jedoch die Verhältnismässigkeit zu wahren, wonach eine Begrenzung gefordert werden kann, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (Art. 7 Abs. 3 LSV).

E. 2.3 Im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG ist keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen bzw. es kann keine umfassende Prüfung von Varianten verlangt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3 und 1C_162/2015 E. 6.2). Eine summarische Prüfung genügt, soweit sich dadurch die Verhältnismässigkeit der Massnahme beurteilen lässt (VWBES.2024.276 E. 11). Im Baugesuch für eine Aussenanlage einer Luft/Wasser-Wärmepumpe muss mindestens summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, wonach ein Innenstandort technisch von vornherein ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.4), wobei ausreicht, wenn plausibel darlegt wird, dass eine Innenaufstellung aus Kostengründen oder wegen aufwendiger baulicher und kostenintensiver Massnahmen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Es ist allerdings zu beachten, dass innen aufgestellte Wärmepumpen nicht zwingend leiser sind als aussen aufgestellte Wärmepumpen (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es mithin, wenn die Plausibilität des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.5). Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von Alternativstandorten unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Aus Sicht des Bundesgerichts ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn keine exakte Berechnung der Zusatzkosten erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1).

E. 3 Nach Publikation gingen am 4. Mai 2023 bei der Baukommission seitens A.___ sowie der B.___, der Mieterin resp. der Eigentümerin des Nachbargrundstücks (nachfolgend Beschwerdeführerinnen), separate Einsprachen ein, welche primär den Standort der projektierten Anlage bemängelten.

E. 3.1 Das Bau- und Justizdepartement erwog vorinstanzlich, dass die geplante Anlage gemäss Stellungnahme des Amts für Umwelt zu den leiseren Modellen zähle, eine Sperrzeit von 22 bis 7 Uhr vorgesehen sei und gemäss Lärmschutznachweis eine Innenaufstellung aus Platzgründen nicht möglich sei, weshalb das Vorsorgeprinzip gemäss der kantonalen Fachstelle erfüllt sei. Die Vorinstanz verortet das Heizzentrum der geplanten Anlage im Osten des Gebäudes. Der Bau der Luft/Wasser-Wärmepumpe an einer anderen Fassade müsste mit erheblichen baulichen Massnahmen vorgenommen werden, insbesondere müssten längere Leitungen durch Wohnräume gelegt werden. Da gemäss Baugesuch die Kosten des Bauvorhabens auf CHF 42'700.00 beziffert würden und für den Bau der Anlage an der Westfassade mit einem Mehraufwand von CHF 15'000.00 zu rechnen sei, sei die gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV vorgesehene 1%-Grenze bei Weitem überschritten. Zwar möge die Variante an der Westfassade die teuerste sein, da sie am weitesten vom Heizzentrum entfernt liege, allerdings sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass auch bei einer Installation an der Nord- oder Südfassade Mehrkosten in ähnlichem Umfang entstünden, «selbst wenn aufgrund der geringeren Distanzen etwas weniger lange Rohre und Leitungen verlegt werden müssten». Auch eine freistehende Anlage im südlich liegenden Garten wäre angesichts des grösseren Abstands mit höheren Kosten verbunden, womit mit Mehraufwand von über 1% der Investitionskosten (CHF 427.00) zu rechnen sei, was nicht als relativ gering bezeichnet werden könne.

E. 3.2 Sodann würden – so die Vorinstanz – die Beschwerdeführerinnen nicht substantiieren, inwiefern eine Verschiebung «nur um einige Meter nach Norden» zu einer deutlichen Pegelreduktion von 3 dB führe. Betreffend den Standort an der Südfassade erwägt das Bau- und Justizdepartement, dass die Lärmimmissionen für die Bauherrschaft infolge Ausrichtung auf die Terrasse deutlich grösser wären als am östlichen «Aufstellort».

E. 3.3 Wie bereits die Baukommission verweist auch die Vorinstanz auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen vom 1. November 2024), wonach die Innenaufstellung von Wärmepumpen in der Regel nur bei Neubauten oder wenn bei bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden sind, verhältnismässig ist (vgl. VWBES.2024.276 E. 10). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Nach der Vollzugshilfe des Cercle Bruit seien geeignete Öffnungen für Zu- und Abluft beispielsweise Lichtschächte mit idealerweise «genügend Abstand dazwischen». Der Bauherr habe im Baubewilligungsverfahren dargelegt, dass, um den Ansaug- und Abblaskanal zu installieren, beide Kanäle mit einem Versatz von 2 m verlegt werden müssten, damit die Anlage funktioniere. Das Bau- und Justizdepartement erachtete diese Erklärungen der Bauherrschaft insbesondere aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse im Keller als nachvollziehbar, «was nicht bloss durch den Ersatz der bestehenden Gasheizung behoben werden kann». Gemäss Vorinstanz hätten die Beschwerdeführerinnen selbst ausgeführt, dass das bestehende Fenster im Keller für eine Installation der Wärmepumpe verbreitert werden müsse. Eine Split-Wärmepumpe (mit Ausseneinheit) sei mithin deutlich günstiger als ein rein innen aufgestelltes System, welches bauliche Massnahmen an der Gebäudehülle bedinge.

E. 4 Bauherr und Regio Energie Solothurn hielten mit Eingabe vom 22. Mai 2023 u.a. fest, der Standort der Ausseneinheit sei überprüft worden, einschliesslich anderer möglicher Standorte. Da sich das Heizzentrum jedoch an der östlichen Hausseite befinde, sei es nicht möglich, die Verbindungsleitungen an einen anderen Standort zu verlegen, ohne erhebliche Eingriffe in die Gebäudestruktur vorzunehmen. Eine «innenaufgestellte» Wärmepumpe sei aufgrund der äusserst ungünstigen Lage des Heizzentrums nicht möglich zu realisieren (notwendige Distanz zwischen Ansaug- und Abblaskanal nicht erfüllbar).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, es mangle an einer gründlichen Evaluierung resp. umfassenden Abklärung der verschiedenen Standorte, obgleich die Bauherrschaft dazu mit Schreiben der Baukommission vom 18. Juli 2023 aufgefordert worden sei und das Amt für Umwelt den Standort Nord nicht von vornerein ausgeschlossen habe. Die Vorinstanz würde die spekulativen Behauptungen des Bauherrn, wonach eine Verlegung der Wärmepumpe mit erheblichen baulichen Massnahmen und zusätzlichen Kosten verbunden sei, unkritisch und ohne sachliche Prüfung, namentlich ohne eigene technische oder wirtschaftliche Analyse, übernehmen und habe die Immissionsauswirkungen alternativer Standorte weder geprüft noch beurteilt.

E. 4.2 Es stelle sich daher – so die Beschwerdeführerinnen – «die Frage, welche mindestens gleich gut geeigneten, aber für die Beschwerdeführenden weniger belastenden alternativen Standorte für die Wärmepumpe () in Frage kämen». Die strittige Anlage würde zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität der Nachbarn führen, da die Nutzungsmöglichkeiten von Wohnzimmer und Terrasse stark eingeschränkt würden. Ausserdem sei die Topografie zwischen den Häusern nicht für eine Wärmepumpe geeignet, da Schallphänomene durch die «Senkenlage» verstärkt würden, was anhand der Pläne nicht ersichtlich sei.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, der Technikraum sei nicht hinter der Wärmepumpe an der Ostfassade geplant, sondern an der Nordseite. Daher müssten ohnehin Leitungen durch Betonboden (Carport-Boden) und Kernbohrungen gemacht werden. Es bestehe ein offensichtlicher Mehraufwand im Vergleich zu sämtlichen Standorten auf der Nordseite des Gebäudes. Somit sei der Standort Nordost unter dem offenen Carport zu bevorzugen. Sogar noch besser geeignet sei der Standort Nord im Vorgarten («oberhalb der Bodenneigung») aufgrund des grösseren Abstands zum Nachbargrundstück und der – im Vergleich zur Ostfassade – fehlenden einspringenden Fassadenecke.

E. 4.4 Als weiteren Alternativstandort präsentieren die Beschwerdeführerinnen den Standort Nord an der gemeinsamen Grenze mit (informell angebotenem) Näherbaurecht und Ausblasrichtung zur Strasse. Weiter beanstanden die Beschwerdeführerinnen – wohl auch im Hinblick auf einen südlichen Standort – dass die Vorinstanz ihre gleichwertigen Schutzinteressen bzgl. Lärmbelastung im Terrassenbereich nachrangiger gewichte als diejenigen der Bauherrschaft.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerinnen schlagen schliesslich eine Verlegung der Anlage an einen geeigneten Innenstandort vor, namentlich an Stelle der Gasheizung. Sie gehen mit anderen Worten davon aus, dass namentlich auf der Nordseite des Gebäudes infolge Ersatzes der Gasheizung genug Platz und bereits eine (von zwei) Gebäudeöffnungen für einen Kanal bestehe. Die Vorinstanz habe es versäumt, die behauptete Platzknappheit mittels präziser technischer Analyse zu überprüfen.

E. 5 Am 5. Juni 2023 präzisierte das Amt für Umwelt, dass gemessen an der Heizleistung das projektierte Gerät zu den leiseren Modellen gehöre und «auch unter Annahme einer einspringenden Fassadenecke» der Planungswert in der Nacht unterschritten werde. Eine nordseitige Aussenaufstellung müsste lärmtechnisch neu geprüft werden. Auf explizite Frage der Baukommission hin, ob eine Innenaufstellung geprüft worden sei, erachtete das Amt für Umwelt den summarischen Hinweis der Bauherrschaft (und der Projektverfasserin), wonach eine Innenaufstellung aus Platzgründen nicht möglich sei, als begründet und ergänzte, ein entsprechender Umbau würde unverhältnismässig hohe Kosten verursachen.

E. 5.1 Den Beschwerdeführerinnen ist insoweit zuzustimmen, dass dem initialen Baugesuch (resp. dem beigelegten Plan) tatsächlich nicht der Standort des Heizzentrums entnommen werden kann und das initiale Baugesuch keine Evaluation alternativer Aussenstandorte enthält. Darüber hinaus nennt das Baugesuch die scheinbar seit Jahren verstorbene Frau des Bauherrn sowie eine falsche Hausnummer. Gestützt auf die übrigen Eingaben des Bauherrn im Baubewilligungsverfahren, namentlich der von der Regio Energie mitunterzeichneten Erklärung vom 22. Mai 2023, mit welcher der Ort des Heizzentrums sowie die sich daraus ergebenden Mehrkosten hinsichtlich alternativer Aussenstandorte summarisch erläutert werden, erfüllt der Bauherr jedoch die erforderliche Dokumentation, die zumindest für das Verständnis des Bauvorhabens notwendig sind. Mithin bestand kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Inneneinheit resp. das Heizzentrum im Ostteil des Gebäudes geplant ist, auf der Ostseite bereits jetzt der Heizungsraum besteht und nur ein kleiner Teil des Gebäudes unterkellert ist. Die Beschwerdeführerinnen substantiieren nicht, wieso ihres Erachtens der Heizungs- resp. Technikraum auf der Nordseite anzusiedeln wäre. Damit erweisen sich die Darlegungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 3.1 oben) als schlüssig: Aufgrund grösserer Distanz zum Heizzentrum ist für alle alternativen Aussenstandorte mit Mehrkosten zu rechnen. Die exakten Mehrkosten für die Standorte Süd, Nord und Nordost liegen zwar nicht vor und diese dürften sicherlich tiefer sein als die geschätzten CHF 15'000.00 für die Westvariante, gleichwohl erscheint es mehr als plausibel, dass die gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV vorgesehene 1%-Grenze an Investitionskosten (CHF 427.00) bei allen alternativen Aussenstandorten bei Weitem überschritten wird.

E. 5.2 Die Korrespondenz mit den Wärmepumpenlieferanten plausibilisiert die Argumentation des Bauherrn, wonach die Installation einer Aussenanlage auf der Nordseite nicht möglich ist, da (je nach exakter Lage) Reinigungsschacht, Mulde, Carport oder (Nordost-)Mauer eine Anlage blockieren oder eine Risikoexposition im Falle eines Kältemittelaustritts fördern (indem zu wenig Luft zugeführt resp. Propangas ins Haus strömen könnte); mithin die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden. Sogar wenn sich diese Hindernisse allenfalls baulich überwinden liessen, so erscheinen sehr wesentliche Kostenfolgen offensichtlich. Entsprechend ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen (gemäss Kurzbegründung der Beschwerde vom 4. November 2024), wonach beim Amt für Umwelt hinsichtlich des Alternativstandorts Nord eine detaillierte (lärmtechnische) Überprüfung in Auftrag zu geben sei, nicht zielführend und daher abzuweisen.

E. 5.3 Gemäss der von den Vorinstanzen erwähnten Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit vom 1. November 2024 (Ziff. 2.2.1; so auch VWBES.2024.276 E. 10) ist «die Innenaufstellung von Wärmepumpen i.d.R. nur bei Neubauten verhältnismässig oder wenn bei bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits verfügbar sind (z.B. bestehende Lichtschächte mit idealerweise genügend Abstand dazwischen).» Bei einem Heizungsersatz sei gemäss Vollzugshilfe für die Innenaufstellung erfahrungsgemäss mit hohen Aufwendungen von mehreren tausend Franken zu rechnen (Wanddurchbrüche, Zu- / Abluftschächte, etc.). Die Beschwerdeführerinnen vermögen die Erwägungen des Bau- und Justizdepartements (vgl. oben Ziff. 3.3) sowie des Amts für Umwelt nicht zu erschüttern, wonach vorliegend eine Inneninstallation einer Wärmepumpe aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse im Keller im Hinblick auf eine genügende Distanz zwischen Ansaug- und Abblaskanal nicht ohne wesentliche Kostenfolgen möglich ist (bauliche Eingriffe in die Gebäudehülle). Entgegen der Intention der Beschwerdeführerinnen ist vorliegend für die Abklärung der Platzverhältnisse auch keine «präzise technische Analyse» von Nöten, ergeben sich diese doch aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich Foto Nr. 3 der Eingabe vom 22. Mai 2023 der Projektverfasser.

E. 5.4 Im Rahmen der Begründung der Baubewilligung hat sich die Baukommission (u.a.) summarisch mit einer Innenaufstellung sowie einer «Optimierung des Aufstellungsortes» auseinandergesetzt. Dabei verwies die Baukommission auf die Fachbeurteilungen des Amtes für Umwelt und erwog, dass alle Alternativstandorte («insbesondere ein Innenstandort mit Ein- und Austrittsöffnungen») zu unverhältnismässigen Mehrkosten im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LSV führen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen war diese summarische Prüfung von (zusätzlichen) vorsorglichen Massnahmen ausreichend und weitere resp. detailliertere technische oder wirtschaftliche Einzelevaluation sämtlicher denkbarer Alternativstandorte nicht notwendig; zumal grundsätzlich nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative Neuplanung verlangt werden kann.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerinnen verkennen sodann, dass es sich beim Wert der 3 dB nicht um einen Immissionswert handelt, also um eine Lärmmasseinheit am Ort ihres Einwirkens, sondern um einen Emissionswert, welcher bei Austritt aus der Anlage gemessen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 USG). Mit anderen Worten geht es bei der umweltrechtlichen Optimierung von Wärmepumpen primär um die Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht um die Begrenzung der Lärmimmissionen in Bezug auf Nachbargrundstücke (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Es ist mithin nicht ausschlaggebend, dass sich beispielsweise der alternative Aussenstandort Nord weiter weg vom Grundstück der Beschwerdeführerin 2 befindet.

E. 5.6 Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach die Topografie zwischen den Häusern Schallphänomene durch die «Senkenlage» verstärke, was den Plänen nicht zu entnehmen sei, ist unbelegt und widerspricht den Stellungnahmen des Amts für Umwelt im Baubewilligungsverfahren, welche den Lärmschutznachweis als in Bezug auf das Nachbargebäude korrekt berechnet einstufte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Amt für Umwelt Hanglagen – soweit diese für die Kalkulation der Planungswerte massgeblich sind – durchaus aufgrund amtlicher Pläne berücksichtigen kann. Auch die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vor-instanz habe ihre gleichwertigen Schutzinteressen bzgl. Lärmbelastung nachrangiger gewichtet als diejenigen der Bauherrschaft, ist nicht stichhaltig: Das geplante Projekt «zielt» im Abstand von mehreren Metern (vgl. Pläne der Beschwerdebeilagen; Orthofotos [geo.so.ch]) auf eine Fassade (und nicht direkt auf die nachbarliche Terrasse), während eine Installation auf der Südseite des Grundstücks direkt die Terrasse des Bauherrn tangieren würde (was – trotz Fassadenecke an der Nordostseite – nicht zu weniger, sondern zu mehr Lärmimmissionen führen dürfte).

E. 5.7 Die Einhaltung der Planungswerte, die Wahl eines aus Sicht des Amts für Umwelt leiseren Modells sowie die Auflage der nächtlichen Sperrzeiten entkräften die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Bauprojekt würde zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität sowie zu Nutzungseinschränkungen von Wohnzimmer und Terrasse des Nachbargrundstücks führen. Mit dem Bauprojekt werden die entsprechenden Lärmemissionen so weit begrenzt, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Weitere Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge, die mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lassen, sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht jeweils hälftig zu bezahlen. Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Es erfolgt eine Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen.

Da die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 3 aufzuerlegen. Die Rechtsvertreterin des Bauherrn macht einen Aufwand von CHF 4'688.50 geltend (16.8 Stunden à CHF 250.00 sowie CHF 137.20 Auslagen zzgl. MWST). Dies erscheint angemessen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.Die Beschwerdeführinnen haben jeweils hälftig die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3.Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner 3 – unter solidarischer Haftbarkeit – eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'688.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann

E. 6 Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 sandte die Baukommission dem Bauherrn eine erneute Eingabe der Beschwerdeführerin 1 und forderte den Bauherrn auf, zu den «vorgeschlagenen Alternativstandorten Stellung zu nehmen» und die Auswirkungen, Kostenfolgen sowie Vor- und Nachteile der einzelnen Standorte gegenüberzustellen.

E. 7 Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 legte der Bauherr dar, dass für die Installation der Ausseneinheit auf der Westseite zusätzlich u.a. acht Kernbohrungen nötig seien, was zu einem Mehraufwand von circa CHF 15'000.00 führen würde. Mit Eingabe vom 10. August 2023 ergänzte der Bauherr, der Heizungsraum sei im Osten des 200 bis 250 Jahre alten, nur zu einem kleinen Teil unterkellerten Gebäudes. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte würden daher Heizungsrohre durch den Wohnraum bedingen, der stellenweise eine Deckenhöhe von weniger als zwei Meter aufweise.

E. 8 Mit Eingaben vom 2. resp. 3. September 2023 bemängelten die Einsprecherinnen u.a., dass lediglich für den vom Heizungsraum am weitesten entfernten Weststandort eine detaillierte Kostenevaluation vorgenommen worden war, obgleich dieser Standort von ihnen gar nicht vorgeschlagen worden war.

E. 9 Die Baukommission erteilte am 11. November 2023 die Baubewilligung, wogegen die Einsprecherinnen gemeinsam Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement führten.

E. 10 Am 22. März 2024 ersetzte die Baukommission die Baubewilligung vom 11. November 2023 durch eine neue Baubewilligung. Beim Versand der Baubewilligung vom 11. November 2023 fehlte eine Seite, welche namentlich die Auflage «Sperrzeit» (zwischen 22 Uhr und 7 Uhr) enthielt.

E. 11 Das Bau- und Justizdepartement schrieb mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 die Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 11. März 2023 ab und wies die (zweite) Beschwerde gegen die korrigierte Baubewilligung vom 22. März 2024 ab. Es sprach keine Parteientschädigungen zu und verfügte Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.

E. 12 Mit gemeinsamer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 2024 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Verfügung vom 23. Oktober 2024 sei in Bezug auf die Baubewilligung vom 22. März 2024 aufzuheben und dem Bauprojekt sei der Bauabschlag zu erteilen, eventualiter dem Bau- und Justizdepartment (eventuell der Baubewilligungsbehörde) zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Kurzbegründung wurde darum ersucht, beim Amt für Umwelt hinsichtlich des Alternativstandorts Nord eine detaillierte (lärmtechnische) Überprüfung in Auftrag zu geben.

E. 13 Da das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 13. Januar 2025 bis am 1. Oktober 2025 aufgrund von Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien sistiert wurde, folgte die Beschwerdebegründung erst am

3. November 2025. Die Beschwerdeführerinnen reichten u.a. Korrespondenz mit Wärmepumpenlieferanten ein, welche bestätigten, dass für eine Installation an einem Alternativstandort im Norden des Grundstücks die Sicherheitsabstände eingehalten würden (wobei die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Fragestellung unterstellt hatte, dass jener Standort direkt beim Heizungsraum liege sowie in Sachen Strassen- und Grenzabstände sowie Lärmschutz die gesetzlichen Anforderungen einhalte).

E. 14 Während die Baukommission mit Schreiben vom 25. November 2025 (und vom 28. Januar 2026) auf weitere Stellungnahmen verzichtete, beantragte das Bau- und Justizdepartement mit Vernehmlassung vom selben Tag, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen abzuweisen.

E. 15 Der Bauherr, inzwischen anwaltlich vertreten, ersuchte am 12. Januar 2026 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Der Stellungnahme beigelegt war Korrespondenz mit drei Wärmepumpenlieferanten, welche (teils in Widerruf der E-Mails gegenüber der Beschwerdeführerin 2) u.a. erklärten, dass eine Wärmepumpe auf der Nordseite aufgrund der Muldenlage (resp. Zugangs zum Reinigungsschacht) nicht installiert werden könne, weil bei einem Kältemittelaustritt das Propangas ins Haus ströme resp. es zu Heizleistungsminderungen kommen könne. Letzteres gelte auch für eine Installation im Carport (fehlende Luft).

E. 16 Mit Bemerkungen vom 24. Februar 2026 stellten die Beschwerdeführerinnen die Verfahrensanträge, wonach die Beschwerdegegner unter gerichtlicher Fristansetzung aufzufordern seien, die technische Eignung und die Heizlastberechnung sowie die technische Realisierbarkeit für das streitgegenständliche Modell der Wärmepumpe darzulegen.

E. 17 Der Bauherr ersuchte mit Stellungnahme vom 17. März 2026 (auch) die neuen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen.

E. 18 Mit Verfügung vom 28. April 2026 wurden die Parteien informiert, dass seitens des Gerichts davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend äussern konnten und es wurde Frist zur Einreichung von Kostennoten und allfälligen Honorarvereinbarungen gesetzt. Die jeweiligen Eingaben betreffend Parteientschädigung vom 11. und 12. Mai 2026 wurden am 13. Mai 2026 wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.

II.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom17. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.A.___

2.B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt Gian Genna,

Beschwerdeführerinnen

gegen

1.Bau- und Justizdepartement,

2.Baukommission D.___

3.C.___,vertreten durch Rechtsanwältin Rebekka Kindler,

Beschwerdegegner

betreffendBaubewilligung / Ersatz Gasheizung durch Luft- /Wasser-Wärmepumpe

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. Die Baukommission D.___ (nachfolgend Baukommission) empfing am 4. April 2023 ein Baugesuch, welches neben der Projektverfasserin Regio Energie Solothurn von C.___ als Gesuchsteller und Grundeigentümer (nachfolgende auch Bauherr oder Beschwerdegegner 3) unterzeichnet worden war. Das Gesuch bezog sich auf GB D.___ Nr. […] und bezweckte den Ersatz der Gasheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe (Modell Vitocal 250-AH HAWO-AC 252.A13) auf der Ostseite des Wohngebäudes, wobei die Kosten auf CHF 42'700.00 geschätzt, eine Distanz von 5.737 m zum Nachbargebäude angegeben und im Lärmschutznachweis eine Betriebszeitkorrektur in Aussicht gestellt wurden («Sperrzeit von 22 bis 7 Uhr»).

2. Das Amt für Umwelt hielt mit Schreiben vom 17. April 2023 gegenüber der Baukommission fest, dass die projektierte Anlage die Planungswerte einhalte und «mit dem Standort, der Wahl dieser leisen Wärmepumpe, sowie der eingeschränkten Betriebszeit» das Vorsorgeprinzip als erfüllt betrachtet werden könne. Weitere Massnahmen seien somit nicht verhältnismässig.

3. Nach Publikation gingen am 4. Mai 2023 bei der Baukommission seitens A.___ sowie der B.___, der Mieterin resp. der Eigentümerin des Nachbargrundstücks (nachfolgend Beschwerdeführerinnen), separate Einsprachen ein, welche primär den Standort der projektierten Anlage bemängelten.

4. Bauherr und Regio Energie Solothurn hielten mit Eingabe vom 22. Mai 2023 u.a. fest, der Standort der Ausseneinheit sei überprüft worden, einschliesslich anderer möglicher Standorte. Da sich das Heizzentrum jedoch an der östlichen Hausseite befinde, sei es nicht möglich, die Verbindungsleitungen an einen anderen Standort zu verlegen, ohne erhebliche Eingriffe in die Gebäudestruktur vorzunehmen. Eine «innenaufgestellte» Wärmepumpe sei aufgrund der äusserst ungünstigen Lage des Heizzentrums nicht möglich zu realisieren (notwendige Distanz zwischen Ansaug- und Abblaskanal nicht erfüllbar).

5. Am 5. Juni 2023 präzisierte das Amt für Umwelt, dass gemessen an der Heizleistung das projektierte Gerät zu den leiseren Modellen gehöre und «auch unter Annahme einer einspringenden Fassadenecke» der Planungswert in der Nacht unterschritten werde. Eine nordseitige Aussenaufstellung müsste lärmtechnisch neu geprüft werden. Auf explizite Frage der Baukommission hin, ob eine Innenaufstellung geprüft worden sei, erachtete das Amt für Umwelt den summarischen Hinweis der Bauherrschaft (und der Projektverfasserin), wonach eine Innenaufstellung aus Platzgründen nicht möglich sei, als begründet und ergänzte, ein entsprechender Umbau würde unverhältnismässig hohe Kosten verursachen.

6. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 sandte die Baukommission dem Bauherrn eine erneute Eingabe der Beschwerdeführerin 1 und forderte den Bauherrn auf, zu den «vorgeschlagenen Alternativstandorten Stellung zu nehmen» und die Auswirkungen, Kostenfolgen sowie Vor- und Nachteile der einzelnen Standorte gegenüberzustellen.

7. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 legte der Bauherr dar, dass für die Installation der Ausseneinheit auf der Westseite zusätzlich u.a. acht Kernbohrungen nötig seien, was zu einem Mehraufwand von circa CHF 15'000.00 führen würde. Mit Eingabe vom 10. August 2023 ergänzte der Bauherr, der Heizungsraum sei im Osten des 200 bis 250 Jahre alten, nur zu einem kleinen Teil unterkellerten Gebäudes. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte würden daher Heizungsrohre durch den Wohnraum bedingen, der stellenweise eine Deckenhöhe von weniger als zwei Meter aufweise.

8. Mit Eingaben vom 2. resp. 3. September 2023 bemängelten die Einsprecherinnen u.a., dass lediglich für den vom Heizungsraum am weitesten entfernten Weststandort eine detaillierte Kostenevaluation vorgenommen worden war, obgleich dieser Standort von ihnen gar nicht vorgeschlagen worden war.

9. Die Baukommission erteilte am 11. November 2023 die Baubewilligung, wogegen die Einsprecherinnen gemeinsam Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement führten.

10. Am 22. März 2024 ersetzte die Baukommission die Baubewilligung vom 11. November 2023 durch eine neue Baubewilligung. Beim Versand der Baubewilligung vom 11. November 2023 fehlte eine Seite, welche namentlich die Auflage «Sperrzeit» (zwischen 22 Uhr und 7 Uhr) enthielt.

11. Das Bau- und Justizdepartement schrieb mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 die Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 11. März 2023 ab und wies die (zweite) Beschwerde gegen die korrigierte Baubewilligung vom 22. März 2024 ab. Es sprach keine Parteientschädigungen zu und verfügte Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.

12. Mit gemeinsamer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 2024 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Verfügung vom 23. Oktober 2024 sei in Bezug auf die Baubewilligung vom 22. März 2024 aufzuheben und dem Bauprojekt sei der Bauabschlag zu erteilen, eventualiter dem Bau- und Justizdepartment (eventuell der Baubewilligungsbehörde) zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Kurzbegründung wurde darum ersucht, beim Amt für Umwelt hinsichtlich des Alternativstandorts Nord eine detaillierte (lärmtechnische) Überprüfung in Auftrag zu geben.

13. Da das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 13. Januar 2025 bis am 1. Oktober 2025 aufgrund von Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien sistiert wurde, folgte die Beschwerdebegründung erst am

3. November 2025. Die Beschwerdeführerinnen reichten u.a. Korrespondenz mit Wärmepumpenlieferanten ein, welche bestätigten, dass für eine Installation an einem Alternativstandort im Norden des Grundstücks die Sicherheitsabstände eingehalten würden (wobei die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Fragestellung unterstellt hatte, dass jener Standort direkt beim Heizungsraum liege sowie in Sachen Strassen- und Grenzabstände sowie Lärmschutz die gesetzlichen Anforderungen einhalte).

14. Während die Baukommission mit Schreiben vom 25. November 2025 (und vom 28. Januar 2026) auf weitere Stellungnahmen verzichtete, beantragte das Bau- und Justizdepartement mit Vernehmlassung vom selben Tag, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen abzuweisen.

15. Der Bauherr, inzwischen anwaltlich vertreten, ersuchte am 12. Januar 2026 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Der Stellungnahme beigelegt war Korrespondenz mit drei Wärmepumpenlieferanten, welche (teils in Widerruf der E-Mails gegenüber der Beschwerdeführerin 2) u.a. erklärten, dass eine Wärmepumpe auf der Nordseite aufgrund der Muldenlage (resp. Zugangs zum Reinigungsschacht) nicht installiert werden könne, weil bei einem Kältemittelaustritt das Propangas ins Haus ströme resp. es zu Heizleistungsminderungen kommen könne. Letzteres gelte auch für eine Installation im Carport (fehlende Luft).

16. Mit Bemerkungen vom 24. Februar 2026 stellten die Beschwerdeführerinnen die Verfahrensanträge, wonach die Beschwerdegegner unter gerichtlicher Fristansetzung aufzufordern seien, die technische Eignung und die Heizlastberechnung sowie die technische Realisierbarkeit für das streitgegenständliche Modell der Wärmepumpe darzulegen.

17. Der Bauherr ersuchte mit Stellungnahme vom 17. März 2026 (auch) die neuen Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen.

18. Mit Verfügung vom 28. April 2026 wurden die Parteien informiert, dass seitens des Gerichts davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend äussern konnten und es wurde Frist zur Einreichung von Kostennoten und allfälligen Honorarvereinbarungen gesetzt. Die jeweiligen Eingaben betreffend Parteientschädigung vom 11. und 12. Mai 2026 wurden am 13. Mai 2026 wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, das streitgegenständliche Modell (Wärmepumpe) sei nicht in der Lage, die erforderliche Heizlast für das betreffende Gebäude zu tragen, das Projekt sei nicht realisierbar und der Bauherr versuche ein Projekt durchzusetzen, welches er nicht zu realisieren gedenke. Die entsprechenden Verfahrensanträge vom 24. Februar 2026, jene Behauptungen zu widerlegen, sind abzuweisen. Zwar ist es am Bauherrn, diejenigen Unterlagen einzureichen, die für das Verständnis des Bauvorhabens notwendig sind (§ 6 KBV; vgl. VWBES.2024.95 E. 4.3). Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, aus welchen technischen Gründen eine Realisierbarkeit infrage stehen soll und die Beschwerdeführerinnen substantiieren ihre Hypothese denn auch nicht weiter. Ob die Heizlast der geplanten Anlage ausreichend ist, um das gesamte Gebäude zu beheizen, ist keine Bewilligungsvoraussetzung. Dass sich der Bauherr während des Bewilligungsverfahrens Gedanken über eine Optimierung seines Projekts macht, namentlich nach alternativen Modellen oder Anbietern sucht, kann nicht als Rechtsmissbrauch qualifiziert werden. Es ist sachlogische Konsequenz aus der gesetzlichen Befristung der Geltungsdauer der Baubewilligung (vgl. § 10 KBV), dass nicht jede Baubewilligung umgesetzt wird, abgesehen davon, dass sich auch nach Genehmigung Anpassungswünsche ergeben können (vgl. § 12 Abs. 3 KBV). Hinzu kommt, dass vorliegend die Beschwerdeführer-innen explizit die Prüfung alternativer Standorte verlangen, womit diesbezügliche Abklärungen dem Bauherrn erst recht nicht zum Nachteil gereichen sollten.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 6. März 2025 einlässlich mit den gesetzlichen Grundlagen zum Lärmschutz in Zusammenhang mit der Bewilligung von Wärmepumpen auseinandergesetzt und dabei unter anderem Folgendes erwogen (VWBES.2024.276 E. 6): Wärmepumpen sind ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), vor deren schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1 LSV). Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Lärmemissionen neuer ortsfesten Anlagen sind nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ – die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten als auch der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen. Daher ist auch wenn – wie vorliegend unbestrittenermassen – die Planungswerte eingehalten werden, im Einzelfall zu klären, ob die entsprechenden Lärmemissionen so weit begrenzt werden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen jedoch zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2).

2.2 Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern (Art. 2 Abs. 3 LSV). Die Baubewilligungsbehörde muss sich für diese Massnahme entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2). Unter Umständen sind verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 E. 3.3). Grundsätzlich kann nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative Neuplanung verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Im Rahmen der Standortwahl muss auch der Schutz Dritter vor schädlichem oder lästigem Lärm einer Wärmepumpe mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2). Es kann nicht verlangt werden, dass in Bezug auf Lärmimmissionen ein besonders günstiges Projekt gewählt wird, sondern nur, dass ein Standort gewählt wird, der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt oder dass ein weniger Lärm erzeugendes Modell gewählt wird. Dabei gilt es jedoch die Verhältnismässigkeit zu wahren, wonach eine Begrenzung gefordert werden kann, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (Art. 7 Abs. 3 LSV).

2.3 Im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG ist keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen bzw. es kann keine umfassende Prüfung von Varianten verlangt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3 und 1C_162/2015 E. 6.2). Eine summarische Prüfung genügt, soweit sich dadurch die Verhältnismässigkeit der Massnahme beurteilen lässt (VWBES.2024.276 E. 11). Im Baugesuch für eine Aussenanlage einer Luft/Wasser-Wärmepumpe muss mindestens summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, wonach ein Innenstandort technisch von vornherein ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.4), wobei ausreicht, wenn plausibel darlegt wird, dass eine Innenaufstellung aus Kostengründen oder wegen aufwendiger baulicher und kostenintensiver Massnahmen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Es ist allerdings zu beachten, dass innen aufgestellte Wärmepumpen nicht zwingend leiser sind als aussen aufgestellte Wärmepumpen (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es mithin, wenn die Plausibilität des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.5). Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von Alternativstandorten unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Aus Sicht des Bundesgerichts ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn keine exakte Berechnung der Zusatzkosten erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1).

3.1 Das Bau- und Justizdepartement erwog vorinstanzlich, dass die geplante Anlage gemäss Stellungnahme des Amts für Umwelt zu den leiseren Modellen zähle, eine Sperrzeit von 22 bis 7 Uhr vorgesehen sei und gemäss Lärmschutznachweis eine Innenaufstellung aus Platzgründen nicht möglich sei, weshalb das Vorsorgeprinzip gemäss der kantonalen Fachstelle erfüllt sei. Die Vorinstanz verortet das Heizzentrum der geplanten Anlage im Osten des Gebäudes. Der Bau der Luft/Wasser-Wärmepumpe an einer anderen Fassade müsste mit erheblichen baulichen Massnahmen vorgenommen werden, insbesondere müssten längere Leitungen durch Wohnräume gelegt werden. Da gemäss Baugesuch die Kosten des Bauvorhabens auf CHF 42'700.00 beziffert würden und für den Bau der Anlage an der Westfassade mit einem Mehraufwand von CHF 15'000.00 zu rechnen sei, sei die gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV vorgesehene 1%-Grenze bei Weitem überschritten. Zwar möge die Variante an der Westfassade die teuerste sein, da sie am weitesten vom Heizzentrum entfernt liege, allerdings sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass auch bei einer Installation an der Nord- oder Südfassade Mehrkosten in ähnlichem Umfang entstünden, «selbst wenn aufgrund der geringeren Distanzen etwas weniger lange Rohre und Leitungen verlegt werden müssten». Auch eine freistehende Anlage im südlich liegenden Garten wäre angesichts des grösseren Abstands mit höheren Kosten verbunden, womit mit Mehraufwand von über 1% der Investitionskosten (CHF 427.00) zu rechnen sei, was nicht als relativ gering bezeichnet werden könne.

3.2 Sodann würden – so die Vorinstanz – die Beschwerdeführerinnen nicht substantiieren, inwiefern eine Verschiebung «nur um einige Meter nach Norden» zu einer deutlichen Pegelreduktion von 3 dB führe. Betreffend den Standort an der Südfassade erwägt das Bau- und Justizdepartement, dass die Lärmimmissionen für die Bauherrschaft infolge Ausrichtung auf die Terrasse deutlich grösser wären als am östlichen «Aufstellort».

3.3 Wie bereits die Baukommission verweist auch die Vorinstanz auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen vom 1. November 2024), wonach die Innenaufstellung von Wärmepumpen in der Regel nur bei Neubauten oder wenn bei bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden sind, verhältnismässig ist (vgl. VWBES.2024.276 E. 10). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Nach der Vollzugshilfe des Cercle Bruit seien geeignete Öffnungen für Zu- und Abluft beispielsweise Lichtschächte mit idealerweise «genügend Abstand dazwischen». Der Bauherr habe im Baubewilligungsverfahren dargelegt, dass, um den Ansaug- und Abblaskanal zu installieren, beide Kanäle mit einem Versatz von 2 m verlegt werden müssten, damit die Anlage funktioniere. Das Bau- und Justizdepartement erachtete diese Erklärungen der Bauherrschaft insbesondere aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse im Keller als nachvollziehbar, «was nicht bloss durch den Ersatz der bestehenden Gasheizung behoben werden kann». Gemäss Vorinstanz hätten die Beschwerdeführerinnen selbst ausgeführt, dass das bestehende Fenster im Keller für eine Installation der Wärmepumpe verbreitert werden müsse. Eine Split-Wärmepumpe (mit Ausseneinheit) sei mithin deutlich günstiger als ein rein innen aufgestelltes System, welches bauliche Massnahmen an der Gebäudehülle bedinge.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, es mangle an einer gründlichen Evaluierung resp. umfassenden Abklärung der verschiedenen Standorte, obgleich die Bauherrschaft dazu mit Schreiben der Baukommission vom 18. Juli 2023 aufgefordert worden sei und das Amt für Umwelt den Standort Nord nicht von vornerein ausgeschlossen habe. Die Vorinstanz würde die spekulativen Behauptungen des Bauherrn, wonach eine Verlegung der Wärmepumpe mit erheblichen baulichen Massnahmen und zusätzlichen Kosten verbunden sei, unkritisch und ohne sachliche Prüfung, namentlich ohne eigene technische oder wirtschaftliche Analyse, übernehmen und habe die Immissionsauswirkungen alternativer Standorte weder geprüft noch beurteilt.

4.2 Es stelle sich daher – so die Beschwerdeführerinnen – «die Frage, welche mindestens gleich gut geeigneten, aber für die Beschwerdeführenden weniger belastenden alternativen Standorte für die Wärmepumpe () in Frage kämen». Die strittige Anlage würde zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität der Nachbarn führen, da die Nutzungsmöglichkeiten von Wohnzimmer und Terrasse stark eingeschränkt würden. Ausserdem sei die Topografie zwischen den Häusern nicht für eine Wärmepumpe geeignet, da Schallphänomene durch die «Senkenlage» verstärkt würden, was anhand der Pläne nicht ersichtlich sei.

4.3 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, der Technikraum sei nicht hinter der Wärmepumpe an der Ostfassade geplant, sondern an der Nordseite. Daher müssten ohnehin Leitungen durch Betonboden (Carport-Boden) und Kernbohrungen gemacht werden. Es bestehe ein offensichtlicher Mehraufwand im Vergleich zu sämtlichen Standorten auf der Nordseite des Gebäudes. Somit sei der Standort Nordost unter dem offenen Carport zu bevorzugen. Sogar noch besser geeignet sei der Standort Nord im Vorgarten («oberhalb der Bodenneigung») aufgrund des grösseren Abstands zum Nachbargrundstück und der – im Vergleich zur Ostfassade – fehlenden einspringenden Fassadenecke.

4.4 Als weiteren Alternativstandort präsentieren die Beschwerdeführerinnen den Standort Nord an der gemeinsamen Grenze mit (informell angebotenem) Näherbaurecht und Ausblasrichtung zur Strasse. Weiter beanstanden die Beschwerdeführerinnen – wohl auch im Hinblick auf einen südlichen Standort – dass die Vorinstanz ihre gleichwertigen Schutzinteressen bzgl. Lärmbelastung im Terrassenbereich nachrangiger gewichte als diejenigen der Bauherrschaft.

4.5 Die Beschwerdeführerinnen schlagen schliesslich eine Verlegung der Anlage an einen geeigneten Innenstandort vor, namentlich an Stelle der Gasheizung. Sie gehen mit anderen Worten davon aus, dass namentlich auf der Nordseite des Gebäudes infolge Ersatzes der Gasheizung genug Platz und bereits eine (von zwei) Gebäudeöffnungen für einen Kanal bestehe. Die Vorinstanz habe es versäumt, die behauptete Platzknappheit mittels präziser technischer Analyse zu überprüfen.

5.1 Den Beschwerdeführerinnen ist insoweit zuzustimmen, dass dem initialen Baugesuch (resp. dem beigelegten Plan) tatsächlich nicht der Standort des Heizzentrums entnommen werden kann und das initiale Baugesuch keine Evaluation alternativer Aussenstandorte enthält. Darüber hinaus nennt das Baugesuch die scheinbar seit Jahren verstorbene Frau des Bauherrn sowie eine falsche Hausnummer. Gestützt auf die übrigen Eingaben des Bauherrn im Baubewilligungsverfahren, namentlich der von der Regio Energie mitunterzeichneten Erklärung vom 22. Mai 2023, mit welcher der Ort des Heizzentrums sowie die sich daraus ergebenden Mehrkosten hinsichtlich alternativer Aussenstandorte summarisch erläutert werden, erfüllt der Bauherr jedoch die erforderliche Dokumentation, die zumindest für das Verständnis des Bauvorhabens notwendig sind. Mithin bestand kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Inneneinheit resp. das Heizzentrum im Ostteil des Gebäudes geplant ist, auf der Ostseite bereits jetzt der Heizungsraum besteht und nur ein kleiner Teil des Gebäudes unterkellert ist. Die Beschwerdeführerinnen substantiieren nicht, wieso ihres Erachtens der Heizungs- resp. Technikraum auf der Nordseite anzusiedeln wäre. Damit erweisen sich die Darlegungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 3.1 oben) als schlüssig: Aufgrund grösserer Distanz zum Heizzentrum ist für alle alternativen Aussenstandorte mit Mehrkosten zu rechnen. Die exakten Mehrkosten für die Standorte Süd, Nord und Nordost liegen zwar nicht vor und diese dürften sicherlich tiefer sein als die geschätzten CHF 15'000.00 für die Westvariante, gleichwohl erscheint es mehr als plausibel, dass die gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV vorgesehene 1%-Grenze an Investitionskosten (CHF 427.00) bei allen alternativen Aussenstandorten bei Weitem überschritten wird.

5.2 Die Korrespondenz mit den Wärmepumpenlieferanten plausibilisiert die Argumentation des Bauherrn, wonach die Installation einer Aussenanlage auf der Nordseite nicht möglich ist, da (je nach exakter Lage) Reinigungsschacht, Mulde, Carport oder (Nordost-)Mauer eine Anlage blockieren oder eine Risikoexposition im Falle eines Kältemittelaustritts fördern (indem zu wenig Luft zugeführt resp. Propangas ins Haus strömen könnte); mithin die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden. Sogar wenn sich diese Hindernisse allenfalls baulich überwinden liessen, so erscheinen sehr wesentliche Kostenfolgen offensichtlich. Entsprechend ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerinnen (gemäss Kurzbegründung der Beschwerde vom 4. November 2024), wonach beim Amt für Umwelt hinsichtlich des Alternativstandorts Nord eine detaillierte (lärmtechnische) Überprüfung in Auftrag zu geben sei, nicht zielführend und daher abzuweisen.

5.3 Gemäss der von den Vorinstanzen erwähnten Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit vom 1. November 2024 (Ziff. 2.2.1; so auch VWBES.2024.276 E. 10) ist «die Innenaufstellung von Wärmepumpen i.d.R. nur bei Neubauten verhältnismässig oder wenn bei bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits verfügbar sind (z.B. bestehende Lichtschächte mit idealerweise genügend Abstand dazwischen).» Bei einem Heizungsersatz sei gemäss Vollzugshilfe für die Innenaufstellung erfahrungsgemäss mit hohen Aufwendungen von mehreren tausend Franken zu rechnen (Wanddurchbrüche, Zu- / Abluftschächte, etc.). Die Beschwerdeführerinnen vermögen die Erwägungen des Bau- und Justizdepartements (vgl. oben Ziff. 3.3) sowie des Amts für Umwelt nicht zu erschüttern, wonach vorliegend eine Inneninstallation einer Wärmepumpe aufgrund der begrenzten Platzverhältnisse im Keller im Hinblick auf eine genügende Distanz zwischen Ansaug- und Abblaskanal nicht ohne wesentliche Kostenfolgen möglich ist (bauliche Eingriffe in die Gebäudehülle). Entgegen der Intention der Beschwerdeführerinnen ist vorliegend für die Abklärung der Platzverhältnisse auch keine «präzise technische Analyse» von Nöten, ergeben sich diese doch aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich Foto Nr. 3 der Eingabe vom 22. Mai 2023 der Projektverfasser.

5.4 Im Rahmen der Begründung der Baubewilligung hat sich die Baukommission (u.a.) summarisch mit einer Innenaufstellung sowie einer «Optimierung des Aufstellungsortes» auseinandergesetzt. Dabei verwies die Baukommission auf die Fachbeurteilungen des Amtes für Umwelt und erwog, dass alle Alternativstandorte («insbesondere ein Innenstandort mit Ein- und Austrittsöffnungen») zu unverhältnismässigen Mehrkosten im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LSV führen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen war diese summarische Prüfung von (zusätzlichen) vorsorglichen Massnahmen ausreichend und weitere resp. detailliertere technische oder wirtschaftliche Einzelevaluation sämtlicher denkbarer Alternativstandorte nicht notwendig; zumal grundsätzlich nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative Neuplanung verlangt werden kann.

5.5 Die Beschwerdeführerinnen verkennen sodann, dass es sich beim Wert der 3 dB nicht um einen Immissionswert handelt, also um eine Lärmmasseinheit am Ort ihres Einwirkens, sondern um einen Emissionswert, welcher bei Austritt aus der Anlage gemessen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 USG). Mit anderen Worten geht es bei der umweltrechtlichen Optimierung von Wärmepumpen primär um die Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht um die Begrenzung der Lärmimmissionen in Bezug auf Nachbargrundstücke (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Es ist mithin nicht ausschlaggebend, dass sich beispielsweise der alternative Aussenstandort Nord weiter weg vom Grundstück der Beschwerdeführerin 2 befindet.

5.6 Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach die Topografie zwischen den Häusern Schallphänomene durch die «Senkenlage» verstärke, was den Plänen nicht zu entnehmen sei, ist unbelegt und widerspricht den Stellungnahmen des Amts für Umwelt im Baubewilligungsverfahren, welche den Lärmschutznachweis als in Bezug auf das Nachbargebäude korrekt berechnet einstufte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Amt für Umwelt Hanglagen – soweit diese für die Kalkulation der Planungswerte massgeblich sind – durchaus aufgrund amtlicher Pläne berücksichtigen kann. Auch die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vor-instanz habe ihre gleichwertigen Schutzinteressen bzgl. Lärmbelastung nachrangiger gewichtet als diejenigen der Bauherrschaft, ist nicht stichhaltig: Das geplante Projekt «zielt» im Abstand von mehreren Metern (vgl. Pläne der Beschwerdebeilagen; Orthofotos [geo.so.ch]) auf eine Fassade (und nicht direkt auf die nachbarliche Terrasse), während eine Installation auf der Südseite des Grundstücks direkt die Terrasse des Bauherrn tangieren würde (was – trotz Fassadenecke an der Nordostseite – nicht zu weniger, sondern zu mehr Lärmimmissionen führen dürfte).

5.7 Die Einhaltung der Planungswerte, die Wahl eines aus Sicht des Amts für Umwelt leiseren Modells sowie die Auflage der nächtlichen Sperrzeiten entkräften die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Bauprojekt würde zu erheblichen Beeinträchtigungen der Wohn- und Lebensqualität sowie zu Nutzungseinschränkungen von Wohnzimmer und Terrasse des Nachbargrundstücks führen. Mit dem Bauprojekt werden die entsprechenden Lärmemissionen so weit begrenzt, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Weitere Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge, die mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lassen, sind nicht erkennbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht jeweils hälftig zu bezahlen. Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Es erfolgt eine Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen.

Da die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 3 aufzuerlegen. Die Rechtsvertreterin des Bauherrn macht einen Aufwand von CHF 4'688.50 geltend (16.8 Stunden à CHF 250.00 sowie CHF 137.20 Auslagen zzgl. MWST). Dies erscheint angemessen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.Die Beschwerdeführinnen haben jeweils hälftig die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3.Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner 3 – unter solidarischer Haftbarkeit – eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'688.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann