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VWBES.2024.338

Solothurn · 2025-03-19 · Deutsch SO
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Widerruf Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 28. Februar 2023 stellten A.___ (Beschwerdeführerin 1), B.___ (Beschwerdeführerin 2), C.___ (Beschwerdeführerin 3), D.___ (Beschwerdeführer

4) und E.___ (Beschwerdeführerin 5), soweit alle zusammen gemeint nachfolgend: «die Beschwerdeführer», ein persönliches Einreisegesuch, zwecks Vorbereitung der Eheschliessung (der Beschwerdeführerin 1) in der Schweiz und Familiennachzug, um mit dem hier niedergelassenen Landsmann und Vater der Kinder, [...], zusammenleben zu können. Mit Entscheid vom 21. August 2023 erteilte das Migrationsamt den Beschwerdeführern im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass A.___ und B.___ die zugesicherten Arbeitsstellen antreten, die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreiten, keine Schulden anhäufen und nicht straffällig werden. Zudem hätten A.___ und B.___ anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorzulegen, welcher den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests entspreche.

E. 2 Am 5. Februar 2024 teilte der Sozialdienst [...] dem Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführer A.___, C.___, D.___ und E.___ sowie der Ehemann und Vater seit November 2023 sozialhilferechtlich unterstützt würden. Infolgedessen gewährte das Migrationsamt den Beschwerdeführern am 1. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz, da durch den Sozialhilfebezug die Bedingungen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen nicht erfüllt seien. [...] sowie die Beschwerdeführer A.___, C.___, D.___ und E.___ lösten sich alsdann per 31. März 2024 freiwillig von der Sozialhilfe ab. Nicht vom Bezug der Sozialhilfe betroffen war gemäss den in den Akten befindlichen Belegen die Beschwerdeführerin 2 (Akten A.___, AS 369, AS 340-343 sowie AS 338 und AS 305). Nichtsdestotrotz wurden die Beschwerdeführer allesamt mit Schreiben vom 4. April 2024 aufgrund der Sozialhilfeunterstützung ausländerrechtlich ermahnt.

E. 2.1 Nach Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

E. 2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

E. 2.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, falls sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG analog auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom

5. Oktober 2021 E. 5.5 und 6.1). Demnach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.

E. 3 Am 2. August 2024 meldete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdeführer. Aufgrund dessen wurde den Beschwerdeführern am 14. August 2024 erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und wies die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus der Schweiz weg. In den Erwägungen hielt es zudem fest, die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 würden als minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorge- und obhutsberechtigten Mutter teilen.

E. 3.1 Nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2).

E. 3.2 Die Beschwerdeführer konnten sich

aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch A.___ und B.___ inzwischen vom

Bezug von Ergänzungsleistungen abmelden. Die insgesamt erzielten Einkünfte aus

Arbeitserwerb, Invalidenrente des Ehemannes und Vaters sowie der Kinderrenten

übersteigen die SKOS-Berechnung. Anhand der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, der

Ablösung von der Sozialhilfe sowie fehlender Beanspruchung von

Ergänzungsleistungen können die Beschwerdeführer die finanziellen

Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. c (kein Sozialhilfebezug) und lit. e

(kein Bezug von Ergänzungsleistungen durch die nachziehende Person) des AIG

erfüllen. Ebenso ist anhand des vorgenannten monatlichen Einkommens keine

konkrete Gefahr eines erneuten Sozialhilfebezuges resp. zur Anmeldung von

Ergänzungsleistungen gegeben. Diese Auffassung teilt inzwischen das

Migrationsamt, indem es sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2025 bereit erklärt,

die Aufenthaltsbewilligungen unter den gleichen Bedingungen wie in der

Verfügung vom 21. August 2023 zu verlängern, sofern vor einer

entsprechenden Verlängerung A.___ und B.___ einen Sprachnachweis der an ihrem

Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen,

welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests

entspricht. Vor diesem Hintergrund ersucht das Migrationsamt das Verwaltungsgericht

in der gleichen Stellungnahme um die Verfahrensabschreibung vor Verwaltungsgericht

unter Auferlegung der Prozesskosten auf die Beschwerdeführer.  Eine

Abschreibung des Verfahrens wie vom Migrationsamt beantragt kann aus Gründen

des Rechtsschutzes vorliegend nicht erfolgen. Im Gegensatz zum vom

Migrationsamt in seinem Schreiben aufgeführten Referenzverfahren wurde die

angefochtene Verfügung durch das Migrationsamt nicht bereits widerrufen und

durch eine neue ersetzt, womit es an der Gegenstandslosigkeit fehlt. Würde das

vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschrieben, wäre die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung nicht zwingend gewährleistet. Aus Gründen der

Rechtssicherheit ist die vorliegende Beschwerde deshalb gutzuheissen und die

Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere auch die Situation von B.___

individuell herauszuarbeiten. Obwohl die angefochtene Verfügung von einer

Aufenthaltsbewilligung spricht, befindet sich in den Akten von A.___ eine Kopie

einer Niederlassungsbewilligung C von B.___ (AS 370). Ebenso finden sich

weitere Unterlagen, welche von einer C-Bewilligung sprechen (Akten B.___ AS 212

und AS 203, 201 und 196). Zudem finden sich in den Akten soweit ersichtlich im

Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern keine Anhaltspunkte für einen

Sozialhilfebezug von B.___.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 4. Oktober 2024 des

Departements des Innern ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen

Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4 Dagegen erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes. Zudem sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin Anita Hug.

E. 5 In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

E. 5.1 Zu regeln bleibt die Tragung der Prozesskosten. Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht allerdings von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei der Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Beschwerde gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Dieter Hoffmann/Andreas Baeckert, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 107 N 8).

E. 5.2 Den Beschwerdeführern wurde am 21.

August 2023 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung unter

der Bedingung erteilt, dass u.a. B.___ und A.___ die jeweils zugesicherte

Arbeitsstelle anzutreten haben und der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer

ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten ist. Bereits ab November 2023

wurden die Beschwerdeführer sozialhilferechtlich unterstützt, wobei B.___ und A.___

die Anstellung nicht wie von ihnen in Aussicht gestellt angetreten haben. Die

Bedingungen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen wurden somit nicht

erfüllt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des Widerrufs der

Aufenthaltsbewilligungen lösten sich die Beschwerdeführer alsdann freiwillig von

der Sozialhilfe ab. Nichtsdestotrotz konnten sie ihren Lebensunterhalt nicht

selbständig bestreiten, sondern meldeten sich für den Bezug von

Ergänzungsleistungen an, weshalb das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen

der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 widerrief und diese

aus der Schweiz wegwies. Weshalb ein Abwarten mit dem Entscheid gemäss den Beschwerdeführern

angezeigt gewesen wäre, erschliesst sich nicht, traten B.___ und A.___ doch erst

per Januar 2025 die unbefristeten und in casu relevanten Anstellungen an, also

rund ein halbes Jahr nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund dieser

Zeitspanne war das Migrationsamt zurecht in der Annahme, dass die

Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, ihren Lebensbedarf ohne Hilfe Dritter

zu bestreiten. Da der Verfügung eine ausländerrechtliche Ermahnung vom 4. April

2024 aufgrund des Sozialhilfebezugs voranging und den Beschwerdeführern am 14. August

2024 das rechtliche Gehör bzgl. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, hätte den Beschwerdeführern und

insbesondere A.___ spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass

eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmittelbar angezeigt ist. Diesfalls wäre

es nicht zum angefochtenen Entscheid des Migrationsamtes sowie zum vorliegenden

Beschwerdeverfahren gekommen. Erst während des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht konnten B.___ und A.___ jeweils eine unbefristete Anstellung

antreten und dadurch ein (genügend hohes) Erwerbseinkommen generieren,

woraufhin sie auch den Antrag um Ergänzungsleistungen zurückziehen konnten. Auch

die geforderten Sprachzertifikate haben A.___ und B.___ trotz Ankündigung in

der Bewilligungsverfügung vom 21. August 2023 und Fristansetzung bis zur

Prüfung der Verlängerung per 30. September 2024 bis heute nicht beigebracht. Die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben sich dies punkto

Kostenauferlegung entgegenhalten zu lassen. Die Beschwerdeführer haben somit

das vorliegende Verfahren zu verantworten und die entsprechenden Aufwendungen

zu tragen. Die Beschwerdeführer werden vollumfänglich kosten- und

entschädigungspflichtig.

E. 5.3 Nach § 147 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Kostenrahmen für Verwaltungsgerichtsverfahren CHF 50.00 bis CHF 15'000.00. Nach § 145 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist, reduziert werden, wenn das Verfahren ohne Sachurteil endet oder keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich ist. Vorliegend war eine Urteilsbegründung notwendig, jedoch hat sich der Aufwand dafür durch die Stellungnahme des Migrationsamtes vom 6. Februar 2025 verringert. Die Entscheidgebühr wird deshalb um CHF 500.00 reduziert und auf CHF 1’000.00 festgelegt. Sie ist gemäss vorstehenden Erwägungen von den Beschwerdeführern zu bezahlen.

6. Angesichts der Kosten- und Entschädigungspflicht ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung auszurichten.

E. 6 Am 3. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein, welche auch eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen enthielten sowie das Formular für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 7 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

E. 8 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin 2 habe infolge des abgeschlossenen Berufsausbildungslehrganges Rotkreuzhelferin SRK per 1. Januar 2025 eine Festanstellung gefunden. Am 30. Januar 2025 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sowohl B.___ wie auch A.___ per 1. Januar 2025 eine unbefristete Anstellung antreten konnten (wobei die Beschwerdeführerin 2 bei einem anderen Arbeitgeber als am 23. Dezember 2024 gemeldet) und infolgedessen das Gesuch um Ergänzungsleistungen zurückgezogen worden sei.

E. 9 In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2025 stellte das Migrationsamt sodann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen in Aussicht, falls die Beschwerdeführer A.___ und B.___ einen Sprachnachweis einreichen würden, welcher der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 und den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests entspreche. Das Migrationsamt ersuchte dabei das Verwaltungsgericht um Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

E. 10 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Datum vom 17. März 2025 eine Kopie eines Schreibens des Migrationsamtes an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zugestellt, wonach die mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 4. März 2025 beim Migrationsamt eingereichten Kursbestätigungen ebenfalls nicht als Sprachzertifikate akzeptiert werden könnten, da sie nicht auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate enthalten seien. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 4. Oktober 2024 des Departements des Innern wird aufgehoben.
  2. A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
  3. Die Eingabe von Rechtsanwältin Anita Hug vom 17. Februar 2025 geht zur Kenntnisnahme an das Migrationsamt. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 19.03.2025 VWBES.2024.338 Soleure Verwaltungsgericht 19.03.2025 VWBES.2024.338 Soletta Verwaltungsgericht 19.03.2025 VWBES.2024.338

Widerruf Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung

Verwaltungsgericht Urteil vom

19. März 2025 Es wirken mit: Präsident Thomann Oberrichter Hagmann Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen 1. A.___ Beschwerdeführerin 1 2. B.___ Beschwerdeführerin 2 3. C.___ Beschwerdeführerin 3 4. D.___ Beschwerdeführer 4 5. E.___ Beschwerdeführerin 5 alle vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, Beschwerdeführer gegen Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt, Beschwerdegegner betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung : I.

1. Am 28. Februar 2023 stellten A.___ (Beschwerdeführerin 1), B.___ (Beschwerdeführerin 2), C.___ (Beschwerdeführerin 3), D.___ (Beschwerdeführer

4) und E.___ (Beschwerdeführerin 5), soweit alle zusammen gemeint nachfolgend: «die Beschwerdeführer», ein persönliches Einreisegesuch, zwecks Vorbereitung der Eheschliessung (der Beschwerdeführerin 1) in der Schweiz und Familiennachzug, um mit dem hier niedergelassenen Landsmann und Vater der Kinder, [...], zusammenleben zu können. Mit Entscheid vom 21. August 2023 erteilte das Migrationsamt den Beschwerdeführern im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass A.___ und B.___ die zugesicherten Arbeitsstellen antreten, die Beschwerdeführer den Lebensunterhalt ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreiten, keine Schulden anhäufen und nicht straffällig werden. Zudem hätten A.___ und B.___ anlässlich der nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sprachnachweis der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorzulegen, welcher den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests entspreche.

2. Am 5. Februar 2024 teilte der Sozialdienst [...] dem Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführer A.___, C.___, D.___ und E.___ sowie der Ehemann und Vater seit November 2023 sozialhilferechtlich unterstützt würden. Infolgedessen gewährte das Migrationsamt den Beschwerdeführern am 1. März 2024 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz, da durch den Sozialhilfebezug die Bedingungen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen nicht erfüllt seien. [...] sowie die Beschwerdeführer A.___, C.___, D.___ und E.___ lösten sich alsdann per 31. März 2024 freiwillig von der Sozialhilfe ab. Nicht vom Bezug der Sozialhilfe betroffen war gemäss den in den Akten befindlichen Belegen die Beschwerdeführerin 2 (Akten A.___, AS 369, AS 340-343 sowie AS 338 und AS 305). Nichtsdestotrotz wurden die Beschwerdeführer allesamt mit Schreiben vom 4. April 2024 aufgrund der Sozialhilfeunterstützung ausländerrechtlich ermahnt.

3. Am 2. August 2024 meldete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn den Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdeführer. Aufgrund dessen wurde den Beschwerdeführern am 14. August 2024 erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und wies die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus der Schweiz weg. In den Erwägungen hielt es zudem fest, die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 würden als minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorge- und obhutsberechtigten Mutter teilen.

4. Dagegen erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes. Zudem sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin Anita Hug.

5. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

6. Am 3. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein, welche auch eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen enthielten sowie das Formular für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin 2 habe infolge des abgeschlossenen Berufsausbildungslehrganges Rotkreuzhelferin SRK per 1. Januar 2025 eine Festanstellung gefunden. Am 30. Januar 2025 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sowohl B.___ wie auch A.___ per 1. Januar 2025 eine unbefristete Anstellung antreten konnten (wobei die Beschwerdeführerin 2 bei einem anderen Arbeitgeber als am 23. Dezember 2024 gemeldet) und infolgedessen das Gesuch um Ergänzungsleistungen zurückgezogen worden sei.

9. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2025 stellte das Migrationsamt sodann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen in Aussicht, falls die Beschwerdeführer A.___ und B.___ einen Sprachnachweis einreichen würden, welcher der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 und den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests entspreche. Das Migrationsamt ersuchte dabei das Verwaltungsgericht um Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

10. Dem Verwaltungsgericht wurde mit Datum vom 17. März 2025 eine Kopie eines Schreibens des Migrationsamtes an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zugestellt, wonach die mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 4. März 2025 beim Migrationsamt eingereichten Kursbestätigungen ebenfalls nicht als Sprachzertifikate akzeptiert werden könnten, da sie nicht auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate enthalten seien. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. 2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 2.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, falls sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG analog auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom

5. Oktober 2021 E. 5.5 und 6.1). Demnach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. 3.1 Nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2). 3.2 Die Beschwerdeführer konnten sich aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch A.___ und B.___ inzwischen vom Bezug von Ergänzungsleistungen abmelden. Die insgesamt erzielten Einkünfte aus Arbeitserwerb, Invalidenrente des Ehemannes und Vaters sowie der Kinderrenten übersteigen die SKOS-Berechnung. Anhand der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, der Ablösung von der Sozialhilfe sowie fehlender Beanspruchung von Ergänzungsleistungen können die Beschwerdeführer die finanziellen Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. c (kein Sozialhilfebezug) und lit. e (kein Bezug von Ergänzungsleistungen durch die nachziehende Person) des AIG erfüllen. Ebenso ist anhand des vorgenannten monatlichen Einkommens keine konkrete Gefahr eines erneuten Sozialhilfebezuges resp. zur Anmeldung von Ergänzungsleistungen gegeben. Diese Auffassung teilt inzwischen das Migrationsamt, indem es sich mit Stellungnahme vom 6. Februar 2025 bereit erklärt, die Aufenthaltsbewilligungen unter den gleichen Bedingungen wie in der Verfügung vom 21. August 2023 zu verlängern, sofern vor einer entsprechenden Verlängerung A.___ und B.___ einen Sprachnachweis der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests entspricht. Vor diesem Hintergrund ersucht das Migrationsamt das Verwaltungsgericht in der gleichen Stellungnahme um die Verfahrensabschreibung vor Verwaltungsgericht unter Auferlegung der Prozesskosten auf die Beschwerdeführer.  Eine Abschreibung des Verfahrens wie vom Migrationsamt beantragt kann aus Gründen des Rechtsschutzes vorliegend nicht erfolgen. Im Gegensatz zum vom Migrationsamt in seinem Schreiben aufgeführten Referenzverfahren wurde die angefochtene Verfügung durch das Migrationsamt nicht bereits widerrufen und durch eine neue ersetzt, womit es an der Gegenstandslosigkeit fehlt. Würde das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschrieben, wäre die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht zwingend gewährleistet. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die vorliegende Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere auch die Situation von B.___ individuell herauszuarbeiten. Obwohl die angefochtene Verfügung von einer Aufenthaltsbewilligung spricht, befindet sich in den Akten von A.___ eine Kopie einer Niederlassungsbewilligung C von B.___ (AS 370). Ebenso finden sich weitere Unterlagen, welche von einer C-Bewilligung sprechen (Akten B.___ AS 212 und AS 203, 201 und 196). Zudem finden sich in den Akten soweit ersichtlich im Gegensatz zu den anderen Familienmitgliedern keine Anhaltspunkte für einen Sozialhilfebezug von B.___.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 4. Oktober 2024 des Departements des Innern ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Zu regeln bleibt die Tragung der Prozesskosten. Gemäss § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht allerdings von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei der Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Beschwerde gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Dieter Hoffmann/Andreas Baeckert, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 107 N 8). 5.2 Den Beschwerdeführern wurde am 21. August 2023 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt, dass u.a. B.___ und A.___ die jeweils zugesicherte Arbeitsstelle anzutreten haben und der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten ist. Bereits ab November 2023 wurden die Beschwerdeführer sozialhilferechtlich unterstützt, wobei B.___ und A.___ die Anstellung nicht wie von ihnen in Aussicht gestellt angetreten haben. Die Bedingungen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen wurden somit nicht erfüllt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen lösten sich die Beschwerdeführer alsdann freiwillig von der Sozialhilfe ab. Nichtsdestotrotz konnten sie ihren Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten, sondern meldeten sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen an, weshalb das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 widerrief und diese aus der Schweiz wegwies. Weshalb ein Abwarten mit dem Entscheid gemäss den Beschwerdeführern angezeigt gewesen wäre, erschliesst sich nicht, traten B.___ und A.___ doch erst per Januar 2025 die unbefristeten und in casu relevanten Anstellungen an, also rund ein halbes Jahr nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund dieser Zeitspanne war das Migrationsamt zurecht in der Annahme, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, ihren Lebensbedarf ohne Hilfe Dritter zu bestreiten. Da der Verfügung eine ausländerrechtliche Ermahnung vom 4. April 2024 aufgrund des Sozialhilfebezugs voranging und den Beschwerdeführern am 14. August 2024 das rechtliche Gehör bzgl. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde, hätte den Beschwerdeführern und insbesondere A.___ spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmittelbar angezeigt ist. Diesfalls wäre es nicht zum angefochtenen Entscheid des Migrationsamtes sowie zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gekommen. Erst während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht konnten B.___ und A.___ jeweils eine unbefristete Anstellung antreten und dadurch ein (genügend hohes) Erwerbseinkommen generieren, woraufhin sie auch den Antrag um Ergänzungsleistungen zurückziehen konnten. Auch die geforderten Sprachzertifikate haben A.___ und B.___ trotz Ankündigung in der Bewilligungsverfügung vom 21. August 2023 und Fristansetzung bis zur Prüfung der Verlängerung per 30. September 2024 bis heute nicht beigebracht. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben sich dies punkto Kostenauferlegung entgegenhalten zu lassen. Die Beschwerdeführer haben somit das vorliegende Verfahren zu verantworten und die entsprechenden Aufwendungen zu tragen. Die Beschwerdeführer werden vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig. 5.3 Nach § 147 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Kostenrahmen für Verwaltungsgerichtsverfahren CHF 50.00 bis CHF 15'000.00. Nach § 145 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist, reduziert werden, wenn das Verfahren ohne Sachurteil endet oder keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich ist. Vorliegend war eine Urteilsbegründung notwendig, jedoch hat sich der Aufwand dafür durch die Stellungnahme des Migrationsamtes vom 6. Februar 2025 verringert. Die Entscheidgebühr wird deshalb um CHF 500.00 reduziert und auf CHF 1’000.00 festgelegt. Sie ist gemäss vorstehenden Erwägungen von den Beschwerdeführern zu bezahlen.

6. Angesichts der Kosten- und Entschädigungspflicht ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 4. Oktober 2024 des Departements des Innern wird aufgehoben. 2. A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen. 3. Die Eingabe von Rechtsanwältin Anita Hug vom 17. Februar 2025 geht zur Kenntnisnahme an das Migrationsamt. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin Thomann                                                                          Zimmermann