Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.___ entzogen.
E. 1.1 Am 27. Dezember 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung der Psychiatrischen Dienste Solothurn betreffend A.___, geb. [...] 1993, ein. Der Meldung war zu entnehmen, dass A.___ an Schizophrenie leide. Sie befinde sich derzeit in einem besonderen Lebensabschnitt, da sie schwanger sei. Es bestehe die dringende Notwendigkeit einer Beistandschaft. Gestützt auf diese Meldung eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste [...] mit Verfügung vom 11. Januar 2024 mit einer umfassenden Abklärung. Der entsprechende Bericht datiert vom 21. März 2024. Für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung empfohlen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB mit Entscheid vom 4. April 2024 für die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eine entsprechende Vertretungsbeistandschaft an. Zur Beistandsperson wurde B.___ ernannt.
E. 1.2 Gestützt auf eine Meldung der Sozialen Dienste [...] hatte die KESB am 2. Februar 2024 ein weiteres Verfahren eröffnet, dieses Mal betreffend die Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen für das damals noch ungeborene Kind der Beschwerdeführerin. Am 13. März 2024 ging bei der KESB der Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] ein, datiert vom 15. Februar 2024 (vorerst per Mail). Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Geburt des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und für das Kind eine Beistandschaft zu errichten. In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 18. April 2024 mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft für das ungeborene Kind an; zur Beistandsperson wurde C.___ ernannt. Zudem lud sie die Beschwerdeführerin und deren Partner (mutmasslicher Vater, D.___, geb. [...] 1995) betreffend die geplanten Kindesschutzmassnahmen auf den 19. März 2024 zu einem Gespräch ein. Am 7. Mai 2024 wurde die KESB über die Geburt von E.___ am [...] 2024 orientiert.
E. 1.3 Am 11. Juni 2024 erliess die KESB folgenden Entscheid:
E. 2 E.___ wird gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 24. April 2024 in der Mutter-Kind-Institution, [...], platziert.
E. 2.1 Die KESB begründete ihren Entscheid
im Wesentlichen damit, aus dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vom
15. Februar 2024 gehe hervor, dass die Kindsmutter unter einer paranoiden
Schizophrenie mit Halluzinationen und Angstzuständen leide. Sie habe im Jahr
2018 aufgrund psychotischer Episoden mehrmals innerhalb weniger Monate in die
psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Trotz diverser
Arbeitsintegrationsversuche mit Unterstützung der IV seien diese Bemühungen
nach kurzer Zeit gescheitert. Gemäss IV-Entscheid vom 28. September 2023 sei
ihr nun eine 100%ige IV-Rente zugesprochen worden. Laut fremdanamnestischen
Angaben hätten sich ihre Ängste oft darin manifestiert, dass sie ihre Wohnung
nicht habe verlassen können, was dazu geführt habe, dass keine Esswaren
vorrätig gewesen seien. Trotz Schwangerschaft habe sie geraucht, sie sei
aufgrund von Geschrei im Treppenhaus erstarrt und habe einige Zeit benötigt, um
wieder ansprechbar zu sein, mit dem Haushalt sei sie überfordert und sie habe keinen
Zugang zu ihrem ungeborenen Kind. Die Unterstützung durch den Vater werde als
unzuverlässig eingeschätzt, da er ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie
leide und regelmässig Kokain konsumiere. Eine Mutter-Kind-Institution sei aus
diesen Gründen unerlässlich.
Neugeborene seien zur Befriedigung ihrer
elementaren Bedürfnisse vollkommen von anderen abhängig. E.___ sei aufgrund
seines Alters in höchstem Masse schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass
seine Bedürfnisse befriedigt und sein Schutz und seine Sicherheit lückenlos und
ohne Unterbruch gewährleistet seien. Unter Abwägung sämtlicher Umstände gelange
die KESB zur Überzeugung, dass die Kindsmutter die notwendige Fürsorge für ihr
Kind zurzeit nur in einem engen, fachlich begleiteten, stationären Rahmen
sicherstellen könne. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2024 durch die KESB
habe die Kindsmutter erklärt, anfangs April, d.h. noch vor der Geburt des
Kindes, in die Mutter-Kind-Institution [...] eintreten zu wollen. Im Gespräch
habe sich ihr Partner und mutmasslicher Kindsvater gegen die geplanten
Kindesschutzmassnahmen geäussert. Auch die Kindsmutter habe sich im Verlauf des
Gesprächs ambivalent gezeigt. Sie habe gesagt, mit einem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht einverstanden zu sein. Dieses sei ihr aber
zur Sicherstellung der gesamten Entwicklung von E.___ gestützt auf Art. 310
Abs. 1 ZGB zu entziehen. Gleichzeitig sei E.___ gestützt auf Art. 314b i.V.m.
Art. 426 ff. ZGB per 24. April 2024 in der Mutter-Kind-Institution [...] zu
platzieren. Dies sei eine geeignete Institution, um die Betreuung, Fürsorge und
den Schutz von E.___ sicherzustellen und gleichzeitig die Mutter-Kind-Beziehung
zu fördern.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess in der
Beschwerde vorbringen, sie sei mit der aktuellen Unterkunfts- und
Betreuungssituation einverstanden. Sie habe somit faktisch akzeptiert, dass ihr
Aufenthaltsbestimmungsrecht derzeit durch ihren Aufenthalt in der Institution
faktisch eingeschränkt sei. Vorliegend wiege aber schwer, dass sich die angefochtene
Verfügung ausschliesslich auf einen Bericht beziehe, welcher zwei Monate vor
der Geburt des Kindes datiere. In den Akten fänden sich überhaupt keine
aktuellen Unterlagen. Somit sei zum vorneherein offensichtlich, dass der
angefochtenen Verfügung jede Grundlage entzogen sei; sie leide unter
schwerwiegenden Mängeln, insbesondere unter der schwerwiegenden und mehrfachen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unter der Verletzung der
Abklärungspflicht durch die KESB. Dieses Vorgehen wiege insbesondere deshalb
umso schwerer als eine Dringlichkeit für ein überstürztes Vorgehen weder
ersichtlich sei noch geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin befinde sich
freiwillig mit ihrem Sohn in der Institution [...].
3. Die Beschwerdeführerin ist mit der
aktuellen Unterkunfts- und Betreuungssituation ausdrücklich einverstanden. Sie
hat akzeptiert, dass ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht derzeit durch ihren
Aufenthalt in der Institution faktisch eingeschränkt ist (Beschwerde Materielles
Ziff. 2). Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Vorgehen der KESB und dies
insbesondere dahingehend, dass diese die angefochtene Verfügung auf einen nicht
aktuellen Bericht gestützt habe und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zum beabsichtigten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie der Platzierung
von E.___ nicht gewährt worden sei.
Diese Rügen sind aus folgenden
Erwägungen unbegründet:
Der Abklärungsbericht betreffend Prüfung
von kindesschutzrechtlichen Massnahmen vom 15. März 2024, mit welchem beantragt
worden war, der Mutter unmittelbar nach der Geburt des Kindes das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und für das Kind eine Beistandschaft
zu errichten, wurde der KESB am 13. März 2024 vorgängig per Mail zugestellt. Im
Anschluss daran hat die KESB sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren
Partner zu einem Gespräch eingeladen. Dabei ging es darum, sie über den
Abklärungsbericht resp. das geplante Vorgehen der KESB (den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes in der
Mutter-Kind-Institution [...]) zu orientieren. Das Gespräch, an dem sowohl die
Beschwerdeführerin als auch ihr Partner teilnahmen, fand am 19. März 2024 statt
(vgl. Aktennotiz vom 19. März 2024). Es kann also keine Rede davon sein, dass sich
die Beschwerdeführerin zum geplanten Vorgehen der KESB, d.h. dem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von E.___ in der Institution [...],
nicht hätte äussern können.
Dass sich der Entscheid der KESB vom 11.
Juni 2024 auf Unterlagen vor der Geburt des Kindes stützt, ist richtig. Darin
kann indessen keine Verletzung der Abklärungspflicht erblickt werden. Die KESB
stützte ihren Entscheid auf den Abklärungsbericht vom 15. Februar 2024, der
sich umfassend mit der gesundheitlichen, sozialen und finanziellen Situation
der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Es finden sich darin auch Einschätzungen
von teilweise langjährigen Fachpersonen wie einer Ärztin der Psychiatrischen
Klinik, der Psychiatriespitex, der Hebamme, der Sozialarbeiterin, der
Gynäkologin. Parallel dazu lief ein Verfahren betreffend Prüfung von
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, wo am 21. März 2024 ebenfalls ein
umfassender Abklärungsbericht über die Beschwerdeführerin vorgelegt wurde. Aufgrund
dieser Unterlagen und Informationen war die KESB, wie sie in der Vernehmlassung
vom 19. Juli 2024 ausführt, in der Tat ausreichend dokumentiert, um die
notwendigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Die Sachlage war so klar, dass
die KESB ohne weitere Berichte verfügen konnte resp. nach der Geburt des Kindes
nicht nochmals einen Bericht einholen musste. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der angeordneten Kindesschutzmassnahmen mit
dem aktuellen Bericht der Beistandsperson vom 12. Juli 2024 bestätigt
wird.
4. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die
Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.
Rechtsanwalt Michael Steiner macht einen
Aufwand von 3,75 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Bei einem
Stundenansatz von CHF 190.00, Auslagen von CHF 19.80 und der
Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 791.60,
zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
E. 3 Die Beistandsperson, C.___, wird aufgefordert, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 24. September 2024, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur Massnahmebedürftigkeit einzureichen.
E. 4 Das [...] wird gebeten, den Sozialen Diensten [...] umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit diese in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die Kostengutsprache für die stationäre Massnahme organisieren und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abklären kann.
E. 5 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen der Fall ist.
E. 6 Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird auf CHF 791.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 26.08.2024 VWBES.2024.222 Soleure Verwaltungsgericht 26.08.2024 VWBES.2024.222 Soletta Verwaltungsgericht 26.08.2024 VWBES.2024.222
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
Verwaltungsgericht Urteil vom
26. August 2024 Es wirken mit: Präsident Thomann Oberrichter Frey Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiberin Ramseier In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführerin gegen KESB Region Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I. 1.1 Am 27. Dezember 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Meldung der Psychiatrischen Dienste Solothurn betreffend A.___, geb. [...] 1993, ein. Der Meldung war zu entnehmen, dass A.___ an Schizophrenie leide. Sie befinde sich derzeit in einem besonderen Lebensabschnitt, da sie schwanger sei. Es bestehe die dringende Notwendigkeit einer Beistandschaft. Gestützt auf diese Meldung eröffnete die KESB ein Verfahren betreffend Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste [...] mit Verfügung vom 11. Januar 2024 mit einer umfassenden Abklärung. Der entsprechende Bericht datiert vom 21. März 2024. Für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung empfohlen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die KESB mit Entscheid vom 4. April 2024 für die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eine entsprechende Vertretungsbeistandschaft an. Zur Beistandsperson wurde B.___ ernannt. 1.2 Gestützt auf eine Meldung der Sozialen Dienste [...] hatte die KESB am 2. Februar 2024 ein weiteres Verfahren eröffnet, dieses Mal betreffend die Prüfung kindesschutzrechtlicher Massnahmen für das damals noch ungeborene Kind der Beschwerdeführerin. Am 13. März 2024 ging bei der KESB der Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] ein, datiert vom 15. Februar 2024 (vorerst per Mail). Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Geburt des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und für das Kind eine Beistandschaft zu errichten. In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom 18. April 2024 mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft für das ungeborene Kind an; zur Beistandsperson wurde C.___ ernannt. Zudem lud sie die Beschwerdeführerin und deren Partner (mutmasslicher Vater, D.___, geb. [...] 1995) betreffend die geplanten Kindesschutzmassnahmen auf den 19. März 2024 zu einem Gespräch ein. Am 7. Mai 2024 wurde die KESB über die Geburt von E.___ am [...] 2024 orientiert. 1.3 Am 11. Juni 2024 erliess die KESB folgenden Entscheid: 1. Der Kindsmutter wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.___ entzogen. 2. E.___ wird gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 24. April 2024 in der Mutter-Kind-Institution, [...], platziert. 3. Die Beistandsperson, C.___, wird aufgefordert, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per 24. September 2024, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur Massnahmebedürftigkeit einzureichen. 4. Das [...] wird gebeten, den Sozialen Diensten [...] umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit diese in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die Kostengutsprache für die stationäre Massnahme organisieren und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abklären kann. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen der Fall ist. 6. Es werden keine Gebühren erhoben.
2. Gegen diesen Entscheid liess A.___, vertreten durch Rechtanwalt Michael Steiner, am 8. Juli 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2024 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 hiess der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Michael Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand gut. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abgewiesen.
5. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 9. August 2024 an ihren Anträgen und Ausführungen festhalten.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die KESB begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, aus dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vom
15. Februar 2024 gehe hervor, dass die Kindsmutter unter einer paranoiden Schizophrenie mit Halluzinationen und Angstzuständen leide. Sie habe im Jahr 2018 aufgrund psychotischer Episoden mehrmals innerhalb weniger Monate in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Trotz diverser Arbeitsintegrationsversuche mit Unterstützung der IV seien diese Bemühungen nach kurzer Zeit gescheitert. Gemäss IV-Entscheid vom 28. September 2023 sei ihr nun eine 100%ige IV-Rente zugesprochen worden. Laut fremdanamnestischen Angaben hätten sich ihre Ängste oft darin manifestiert, dass sie ihre Wohnung nicht habe verlassen können, was dazu geführt habe, dass keine Esswaren vorrätig gewesen seien. Trotz Schwangerschaft habe sie geraucht, sie sei aufgrund von Geschrei im Treppenhaus erstarrt und habe einige Zeit benötigt, um wieder ansprechbar zu sein, mit dem Haushalt sei sie überfordert und sie habe keinen Zugang zu ihrem ungeborenen Kind. Die Unterstützung durch den Vater werde als unzuverlässig eingeschätzt, da er ebenfalls an einer paranoiden Schizophrenie leide und regelmässig Kokain konsumiere. Eine Mutter-Kind-Institution sei aus diesen Gründen unerlässlich. Neugeborene seien zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse vollkommen von anderen abhängig. E.___ sei aufgrund seines Alters in höchstem Masse schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass seine Bedürfnisse befriedigt und sein Schutz und seine Sicherheit lückenlos und ohne Unterbruch gewährleistet seien. Unter Abwägung sämtlicher Umstände gelange die KESB zur Überzeugung, dass die Kindsmutter die notwendige Fürsorge für ihr Kind zurzeit nur in einem engen, fachlich begleiteten, stationären Rahmen sicherstellen könne. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2024 durch die KESB habe die Kindsmutter erklärt, anfangs April, d.h. noch vor der Geburt des Kindes, in die Mutter-Kind-Institution [...] eintreten zu wollen. Im Gespräch habe sich ihr Partner und mutmasslicher Kindsvater gegen die geplanten Kindesschutzmassnahmen geäussert. Auch die Kindsmutter habe sich im Verlauf des Gesprächs ambivalent gezeigt. Sie habe gesagt, mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht einverstanden zu sein. Dieses sei ihr aber zur Sicherstellung der gesamten Entwicklung von E.___ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB zu entziehen. Gleichzeitig sei E.___ gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 24. April 2024 in der Mutter-Kind-Institution [...] zu platzieren. Dies sei eine geeignete Institution, um die Betreuung, Fürsorge und den Schutz von E.___ sicherzustellen und gleichzeitig die Mutter-Kind-Beziehung zu fördern. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vorbringen, sie sei mit der aktuellen Unterkunfts- und Betreuungssituation einverstanden. Sie habe somit faktisch akzeptiert, dass ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht derzeit durch ihren Aufenthalt in der Institution faktisch eingeschränkt sei. Vorliegend wiege aber schwer, dass sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf einen Bericht beziehe, welcher zwei Monate vor der Geburt des Kindes datiere. In den Akten fänden sich überhaupt keine aktuellen Unterlagen. Somit sei zum vorneherein offensichtlich, dass der angefochtenen Verfügung jede Grundlage entzogen sei; sie leide unter schwerwiegenden Mängeln, insbesondere unter der schwerwiegenden und mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unter der Verletzung der Abklärungspflicht durch die KESB. Dieses Vorgehen wiege insbesondere deshalb umso schwerer als eine Dringlichkeit für ein überstürztes Vorgehen weder ersichtlich sei noch geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin befinde sich freiwillig mit ihrem Sohn in der Institution [...].
3. Die Beschwerdeführerin ist mit der aktuellen Unterkunfts- und Betreuungssituation ausdrücklich einverstanden. Sie hat akzeptiert, dass ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht derzeit durch ihren Aufenthalt in der Institution faktisch eingeschränkt ist (Beschwerde Materielles Ziff. 2). Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Vorgehen der KESB und dies insbesondere dahingehend, dass diese die angefochtene Verfügung auf einen nicht aktuellen Bericht gestützt habe und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie der Platzierung von E.___ nicht gewährt worden sei. Diese Rügen sind aus folgenden Erwägungen unbegründet: Der Abklärungsbericht betreffend Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen vom 15. März 2024, mit welchem beantragt worden war, der Mutter unmittelbar nach der Geburt des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und für das Kind eine Beistandschaft zu errichten, wurde der KESB am 13. März 2024 vorgängig per Mail zugestellt. Im Anschluss daran hat die KESB sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Partner zu einem Gespräch eingeladen. Dabei ging es darum, sie über den Abklärungsbericht resp. das geplante Vorgehen der KESB (den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes in der Mutter-Kind-Institution [...]) zu orientieren. Das Gespräch, an dem sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner teilnahmen, fand am 19. März 2024 statt (vgl. Aktennotiz vom 19. März 2024). Es kann also keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin zum geplanten Vorgehen der KESB, d.h. dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung von E.___ in der Institution [...], nicht hätte äussern können. Dass sich der Entscheid der KESB vom 11. Juni 2024 auf Unterlagen vor der Geburt des Kindes stützt, ist richtig. Darin kann indessen keine Verletzung der Abklärungspflicht erblickt werden. Die KESB stützte ihren Entscheid auf den Abklärungsbericht vom 15. Februar 2024, der sich umfassend mit der gesundheitlichen, sozialen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Es finden sich darin auch Einschätzungen von teilweise langjährigen Fachpersonen wie einer Ärztin der Psychiatrischen Klinik, der Psychiatriespitex, der Hebamme, der Sozialarbeiterin, der Gynäkologin. Parallel dazu lief ein Verfahren betreffend Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, wo am 21. März 2024 ebenfalls ein umfassender Abklärungsbericht über die Beschwerdeführerin vorgelegt wurde. Aufgrund dieser Unterlagen und Informationen war die KESB, wie sie in der Vernehmlassung vom 19. Juli 2024 ausführt, in der Tat ausreichend dokumentiert, um die notwendigen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Die Sachlage war so klar, dass die KESB ohne weitere Berichte verfügen konnte resp. nach der Geburt des Kindes nicht nochmals einen Bericht einholen musste. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der angeordneten Kindesschutzmassnahmen mit dem aktuellen Bericht der Beistandsperson vom 12. Juli 2024 bestätigt wird.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist. Rechtsanwalt Michael Steiner macht einen Aufwand von 3,75 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00, Auslagen von CHF 19.80 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 791.60, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird auf CHF 791.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Ramseier