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VWBES.2024.205

Baubewilligung / Verhinderung der Sichtverhältnisse im Weidli / Oberrüttenenstrasse

Solothurn · 2026-06-26 · Deutsch SO
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 19 November 2024 sowie 7. Januar 2025 weitere Bemerkungen im Beschwerdeverfahren ein.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

2.1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Schlussfolgerung des BJD in Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids vom 5. Juni 2024, wonach die Sichtverhältnisse im Knoten «D.___/E.___» Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten und nicht die Frage, ob das Restaurant [...] (Grundstück Nr. F.___) über genügend Parkplätze verfüge. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frage, ob es sich bei den Parkplätzen um Pflichtparkplätze des Restaurants handle, sei, entgegen der Ansicht des BJD, relevant für das vorliegende Verfahren.

2.1.2 Anfechtungsobjekt vor dem BJD war die Verfügung der Baukommission vom 24. Mai 2023. Mit Blick auf die Rechtsbegehren in der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2021 hatte sich die Baukommission mit einem Verstoss gegen Vorschriften des Baurechts und der Strassenverkehrsordnung sowie einem Antrag zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu befassen. Die Beschwerdeführerin begründete die Rechtswidrigkeit in ihrer Anzeige einzig damit, dass durch die Parkplätze bzw. die darauf abgestellten Fahrzeuge die Sichtverhältnisse im Knoten «D.___/E.___» nicht eingehalten seien.

2.1.3 Die Baukommission setzte sich damit auseinander und stellte, offenbar aufgrund einer von der Beschwerdeführerin veranlassten Archivsuche, ebenfalls fest, dass die insgesamt

E. 21 sich auf den Grundstücken Nrn. G.___ und F.___ befindlichen Parkplätze mit Verfügung der Baukommission vom 3. Juli 1986 bewilligt worden seien, wobei aufgrund des geplanten Bauprojekts auf dem Grundstück Nr. G.___ 7 Parkplätze wegfallen würden. Im Weiteren stellte die Baukommission fest, auch wenn dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei, dass noch genügend Parkplätze auf dem Grundstück Nr. F.___ ausgewiesen seien. Bei den im Jahr 1986 bewilligten Parkplätzen handle es sich somit nur zum Teil um Pflichtparkplätze.

2.1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110 (welcher mit der kantonal geregelten Beschwerdelegitimation identisch ist [vgl. § 12 Abs. 1 VRG]) gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung. Das Disziplinarverfahren dient dazu, die richtige Ausübung der der Aufsicht unterstellten Tätigkeit im öffentlichen Interesse sicherzustellen, und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen. Um zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss sich der Anzeiger nicht nur in einer engen und besonderen Beziehung mit der strittigen Situation befinden, sondern auch ein schutzwürdiges Interesse daran anrufen können, dass die Aufsichtsbehörde einschreitet. Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil 2C_865/2022 E. 1.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

2.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Verletzung der Sichtzonen beruft, ist ein solch schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Ihre Grundstücke Nrn. H.___ sowie I.___ werden via Strasse D.___ erschlossen, womit sie zum Verlassen ihres Grundstückes den Knoten «D.___/E.___» befahren muss. Ein schutzwürdiges Interesse besteht aber darüber hinaus nicht und wird auch nicht geltend gemacht.

2.1.6 Soweit es der Beschwerdeführerin generell um die Rechtmässigkeit der bereits bestehenden Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. F.___ und G.___ oder um die Frage geht, ob es sich hierbei um Pflichtparkplätze handelt, verfolgt sie einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, was nicht zulässig ist, da der Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens kein (zusätzlicher) Vorteil entsteht (Urteil 1C_625/2022 E. 4.1.3 sowie 4.6 u.a. mit Verweis aufBGE 141 II 50E. 2.1). Eine unmittelbare Beeinträchtigung durch die geltend gemachte Widerrechtlichkeit liegt jedenfalls einzig mit Blick auf die behauptete eingeschränkte Sichtzone vor. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das BJD sich einzig mit der Rüge der Sichtverhältnisse befasst hat.

2.1.7 Im Falle einer Verletzung der Sichtverhältnisse und einer der damit verbundenen Aufhebung von Parkplätzen (Wiederherstellung), kann jedoch die Frage des Vorliegens von Pflichtparkplätzen relevant sein. Das BJD stellte keine Verletzung der Sichtzonen fest, allerdings nur deshalb, weil es davon ausging, auf den westlichen Parkplätzen, welche sich auf dem Grundstück Nr. G.___ befinden, könnte aufgrund der Pylonen nicht parkiert werden. Damit ist zwar grundsätzlich nichts darüber gesagt, ob diese Parkplätze überhaupt aufgehoben werden dürfen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es keine Hinweise gibt, dass von Pflichtparkplätzen auszugehen ist. So ist jedenfalls mit dem Bauprojekt, welches auf dem Grundstück Nr. G.___ realisiert werden soll, der Wegfall dieser Parkplätze bewilligt worden. Mittlerweile wurde vom Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen dieses Bauprojekt abgewiesen, weshalb es keinen Grund gibt, von Pflichtparkplätzen auszugehen (vgl. Urteil 1C_597/2024 E. 11.3). Der Umstand, dass das BJD darauf nicht eingegangen ist, stellt daher keine Gehörsverletzung dar. So oder anders kann diese Frage mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden.

2.1.8 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bedeutet die Dispositionsmaxime nicht, dass sie mit ihren Anträgen beliebig über den Streitgegenstand verfügen bzw. diesen erweitern kann. Solches ergibt sich auch nicht aus § 31bisAbs. 1 VRG, welcher explizit vorschreibt, dass bis zum Schluss des Beweisverfahrens einzig neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel erlaubt sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen (BGE 136 II 457 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.1 Die Beschwerdeführerin erblickt eine weitere Gehörsverletzung im Umstand, dass das BJD die Beurteilungsgrundsätze (Annahme von Rechtsvortritt im fraglichen Knoten, während die Baukommission von einer signalisierten Vortrittsregelung ausgegangen sei) völlig unerwartet angepasst habe, ohne sie hierzu anzuhören.

2.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 ergibt sich kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die Behörde hat namentlich nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; BGE 132 II 485 E. 3.2 ff.).

2.2.3 Über diese Möglichkeit verfügte die Beschwerdeführerin. Weder die anwendbaren Rechtsnormen bzw. Empfehlungen (VSS-Norm) noch der Sachverhalt haben sich geändert. Das BJD hat einzig eine andere Würdigung als die Baukommission vorgenommen, was keine Gehörsverletzung darstellt. Abgesehen davon führte die Baukommission in ihrer Stellungnahme vom

E. 22 September 2023 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren aus, man könnte sich durchaus die Frage stellen, ob die Strasse «D.___» nicht sogar vortrittsberechtigt sei, womit diese Thematik bereits vor dem BJD aufgeworfen wurde. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht behaupten, diese Wendung sei völlig unerwartet gekommen.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, das BJD habe seine Begründungspflicht verletzt und sei seiner Beweislast nicht genügend nachgekommen, indem weder klar noch quantitativ definiert worden sei, welche Sichtbermen durch welcheMassnahmen einzuhalten seien. Die Skizze sei nicht lesbar und enthalte keine Abmessung. Zudem rügt sie, der Plan im A3-Format, welcher dem Entscheid der Vorinstanz beigelegt gewesen sei, sei ihr nicht zugestellt worden (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2025).

2.3.2 Offensichtlich stellt die im Entscheid der BJD abgebildete Skizze (vgl. S. 8 des angefochtenen Entscheids) eine verkleinerte Kopie des A3-Plans dar, welcher Bestandteil der BJD-Akten (Nr. 2023/105) ist. Der Plan war folglich Inhalt des angefochtenen Entscheides. Daraus sind die Knotensichtweite und Beobachtungsdistanz erkennbar.

2.3.3 Zudem wurden die massgebenden Parameter in der Verfügung erläutert und genannt (vgl. Ziffern 22 bis 24). Es wird auch ausgeführt, welche Parkplätze betroffen sind (Ziffer 25). Aus dem Entscheid geht deshalb (zumindest unter Berücksichtigung des A3-Plans) hinreichend hervor, wie die Sichtbermen berechnet worden sind, auch wenn sich aus der verkleinerten Kopie im Entscheid das massgebliche Sichtfeld nur undeutlich erkennen lässt und es auch nicht ersichtlich ist, welche Parkplätze, innerhalb dieses Sichtfeldes liegen.

2.3.4 Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut ist und selbst zahlreiche Pläne und Fotos eingereicht hat, jedenfalls in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. Ob die gewählten Parameter und die Abmessung des Sichtfeldes hinreichend und korrekt bestimmt wurden bzw. der Plan für die Beurteilung des erforderlichen Sichtfeldes ausreicht, ist eine materielle Frage.

2.3.5 Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Kenntnisnahme des vom BJD erstellten Plans im A3-Format überhaupt Einfluss auf den Verfahrensausgang oder das Vorgehen der Beschwerdeführerin hatte. Der Entscheid des BJD konnte jedenfalls auch ohne Kenntnis dieses A3-Plans angefochten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, was sie aus diesem Plan neu, anders oder zusätzlich abgeleitet hat.

2.3.6 Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteil 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, weshalb sich die Rüge der Gehörsverletzung auch in diesem Zusammenhang als unbegründet erweist.

2.4 Dasselbe gilt auch für die weiteren, von der Beschwerdeführerin erhobenen prozessualen Rügen.

2.4.1 Soweit sie geltend macht, das BJD habe das Verschlechterungsverbot gemäss § 35 VRG verletzt, indem es eine Sichtweite von 15 m und eine Verzweigung mit Rechtsvortritt angenommen habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ob eine verpönte reformatio in peius vorliegt, beurteilt sich alleine aufgrund des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids. Auf dessen Begründung kommt es jedoch nicht an (Urteil 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 3.2). Die Ausgangslage hat sich trotz Annahme einer Sichtweite von 15 m nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verändert. Im Endeffekt verfügte auch das BJD (gleich wie die Baukommission) die Abweisung der Beschwerde und verneinte die Erforderlichkeit von baupolizeilichen Massnahmen. Darin ist keine Verschlechterung der Position der Beschwerdeführerin zu erblicken. Ob durch den Entscheid des BJD neu nur zwei anstatt drei Parkplätze beseitigt werden müssen, hat zudem keinen Einfluss auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin, zumal sie nicht Eigentümerin der Parkplätze ist.

2.4.2 Eine Verletzung des Koordinationsgebot gemäss Art. 25a Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Parkplätze bei einer künftigen Realisierung des Bauprojekts auf dem Grundstück Nr. G.___ allenfalls wegfallen, bedeutet nicht, dass die Frage der aktuellen Sichtverhältnisse mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden muss. Für das vorliegende Verfahren ist die bestehende Situation der Ausgangspunkt. Die mit dem geplanten Bauprojekt allenfalls einhergehenden Anpassungen können allenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Aufhebung der Parklätze haben. Das erfordert aber keine Koordination der Verfahren.

2.4.3 Weiter stellt der Umstand, dass das BJD vorliegend die Sichtverhältnisse nicht durch das Amt für Verkehr und Tiefbau hat prüfen lassen, keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar. Das BJD ist berechtigt und in der Lage, eine solche Abklärung selbst vorzunehmen. Dass allenfalls in anderen Fällen ein anderes Vorgehen gewählt wurde, begründet keinen Anspruch der Beschwerdeführerin, dass in jedem Fall eine Prüfung durch das Amt für Verkehr und Tiefbau zu erfolgen hat.

3.1 Im Zusammenhang mit der vom BJD als gegenstandslos abgeschriebenen Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde weist die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.323. E. 3 sowie BGE 129 V 411 E. 1.3 darauf hin, ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sei (nach wie vor) gegeben, auch wenn die Baukommission mittlerweile entschieden habe. Diesfalls bestehe das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen und sei bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.

3.2 Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Jedenfalls verhindert ihr Vorbringen die Abschreibung des Verfahrens wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung nicht. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung habe feststellen lassen wollen. Eine Feststellung ist auch nicht in jedem Fall geboten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zwar eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 auch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens im Dispositiv der Rechtsmittelbehörde festgestellt werden, als eine Art der Wiedergutmachung, zur konkreten und tatsächlichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten Rechte. Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht auf der Hand liegt (wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit; vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.2, wonach trotz Gegenstandslosigkeitunter Umständen[Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht] ein Anspruch auf Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung besteht).

3.3 Die Beschwerdeführerin beantragte bisher nie die Feststellung einer Rechtsverweigerung. In ihrer Beschwerde an das BJD vom 12. Juni 2023 gegen die Verfügung der Baukommission stellte sie einzig den Antrag, ihr seien für die Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. auch ihre Begründung in Ziffer 2 ihrer Beschwerde an das BJD vom 12. Juni 2023). Unter dem Gesichtspunkt des Wiedergutmachungsbedürfnisses ist zu berücksichtigen, dass das BJD für die Behandlung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Kosten ausschied, womit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Kosten zu tragen hatte. Insofern wurde ihrem Begehren entsprochen.

3.4 Eine Parteientschädigung wurde zwar nicht ausgerichtet. Eine solche wäre aber selbst bei einer festgestellten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht zwingend geschuldet. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 39 Abs. 1 VRG i.V.m. § 76bisAbs. 3 lit. a und b VRG). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, welche notwendigen, entschädigungswürdigen Auslagen oder Umtriebe der Beschwerdeführerin durch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sein sollen. Sie war auch nicht anwaltlich vertreten und reichte die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde selbst ein. Es handelt sich auch hierbei nicht um entschädigungswürdigen Aufwand.

3.5 Damit ist der Beschwerdeführerin, unabhängig von der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ohnehin keine Parteientschädigung auszurichten, weshalb das BJD darauf verzichten durfte, das Vorliegen einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung materiell zu prüfen und festzustellen. Daraus ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen und sie begründete auch kein (darüber hinausgehendes) Feststellungsinteresse. Die Ausgangslage präsentiert sich insofern auch anders als in den von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts, in denen ein Feststellungsbegehren vorlag.

4. Zu prüfen bleibt die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids.

4.1 In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein. Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten (§ 50 Abs. 2 und 3 KBV). Gemäss § 23 Abs. 1 Verordnung über den Strassenverkehr, VSV, BGS 733.11 sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen bei Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten unzulässig, wenn sie die Übersicht beeinträchtigen.

4.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. F.___ und G.___ die freie Sicht im Knoten «D.___/E.___» beeinträchtigen. Hierfür ist die massgebende Sichtzone zu ermitteln.

4.3 Das BJD stützte sich auf die Norm 40 273a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute vom März 2019 (VSS-Norm; Ausgabe: 2019-03). Diese kann praxisgemäss als Entscheidhilfe beigezogen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. DieVSS-Normen dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2021 E. 2.8). Zudem ergibt sich daraus nicht, wann ein Rechtsvortritt vorliegt. Hierfür sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung massgebend.

4.4 Die Norm gilt für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1 VSS-Norm) und legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in Knoten vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann (A 2VSS-Norm). Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3VSS-Norm). Das Sichtfeld ist dabei von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Diese Anforderung gilt u.a. auch für parkierte Fahrzeuge (C 10 VSS-Norm).

4.5 Die VSS-Norm unterscheidet zwischen Knoten mit signalisierter Vortrittsregelung sowie Knoten mit Rechtsvortritt, wobei je unterschiedliche Sichtzonen gelten. Welche Sichtzonen einzuhalten sind, hängt damit u.a. von der Vortrittsregelung ab.

5.1 Gemäss Art. 36 Abs 2 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.

5.2 Bei der E.___ handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine Hauptstrasse. Im Knoten «D.___/E.___» befindet sich auch kein «Stop»- oder «Kein Vortritt»-Signal, welche den Fahrzeugführenden verpflichten, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, Vortritt zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Grundsätzlich gilt damit im Knoten «D.___/E.___» Rechtsvortritt, sofern von einer Strassenverzweigung ausgegangen werden kann.

5.3 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage‑, Parkplatz‑, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11). Entsprechend legt Art. 15 Abs. 3 VRV fest, dass Fahrzeuglenker, welche aus einer Fabrik‑, Hof- oder Garagenausfahrt, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fahren, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren muss. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.

5.4 Die soeben erwähnten Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV beruhen auf dem Gedanken, dass der Verkehr auf den Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder nur eine geringe Bedeutung haben (BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 5b; 92 IV 26 E. 1 = Pra 55 Nr. 109). Wenn somit eine Abzweigung nicht eindeutig den in diesen Bestimmungen angeführten Beispielen zugeordnet werden kann, stützt sich die Rechtsprechung auf die Bedeutung des betreffenden Verkehrsweges für den Fahrverkehr, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft, um zu bestimmen, ob es sich um eine Verzweigung handelt (BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 4a).

5.5 Da bei den in den Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV vorgesehenen Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel die Gefahr von Unfällen besteht, erfordert die Verkehrssicherheit, dass die Ausnahmen auf Fälle beschränkt werden, die selbst für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei erschwerten Sichtverhältnissen deutlich erkennbar sind (BGE 117 IV 498 E. 4 a; 107 IV 47 E. 3a = Pra 70 Nr. 123). Entsprechend sind diese Ausnahmebestimmungen im Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse restriktiv auszulegen, indem im Zweifelsfalle die normale Ordnung vorgehen muss (BGE 127 IV 91 E. 2a [in: Pra 2001 Nr. 106] mit Verweis auf BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 4a; 107 IV 47 E. 3a = Pra 70 Nr. 123).

5.6 Gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung besteht bei einer Einmündung nur eine Ausnahme von der allgemeinen Vortrittsregel, wenn der eine Verkehrsweg eine Durchgangsstrasse ist und der andere eine Seiten- oder Nebenstrasse, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr dient und die praktisch keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung hat (vgl. BGE 123 IV 218 E. 3a mit weiteren Hinweisen).

5.7 Unter Durchgangsstrassen sind nicht nur Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen zu verstehen, sondern allgemein alle Strassen, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweisen, die grössere Ortsteile oder Ortschaften miteinander verbinden und nicht nur dem Quellverkehr eines Quartiers dienen (BGE 112 IV 88 E. 2c = Pra 75 Nr. 214). Somit sind Strässchen, die nur bestimmten Personen zugänglich sind oder – wie die Sackgassen – nur wenige Häuser erschliessen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen von so untergeordneter Bedeutung, dass auf ihnen kein Vortrittsrecht besteht (BGE 112 IV 88 E. 2 = Pra 75 Nr. 214; BGE 107 IV 47 E. 3b = Pra 70 Nr. 123; neueren Datums BGE 123 IV 218 E. 3a und 117 IV 498 E. 4 a). Diese Praxis gilt ebenfalls für die in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV erlassene Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 3 VRV (vgl. zum Ganzen auch Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 36 SVG, Z. 27 f.).

5.8 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt bei unklarer Ausgangslage damit auf die Bedeutung der Strasse ab, wobei mit Blick auf die Erkennbarkeit das Erscheinungsbild von massgebender Bedeutung ist. Das Bundesgericht kam im zitierten BGE 127 IV 91 zum Schluss, dass eine asphaltierte Quartierstrasse, welche als Sackgasse ende und elf Villen erschliesse sowie beinahe gleich breit wie die Gemeindestrasse sei, keine Seiten- oder Nebenstrasse darstelle, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr diene und praktisch keine oder wenig Verkehrsbedeutung habe.

6.1 Das BJD hielt fest, im Knoten «D.___/E.___» träfen eine Privatstrasse und eine Gemeindestrasse zusammen. Die ca. 100 m lange und geteerte Strasse D.___ diene, bevor sie als Sackgasse ende, zusammen mit der ab derselben auf Höhe von Grundbuch Nr. J.___ gegen Norden abzweigenden Stichstrasse, welche ca. 70 m messe, rund 11 Wohneinheiten. Die Strasse D.___ sei im Knotenbereich mit einer Breite von ca. 5 m nicht viel schmaler als die E.___ mit einer solchen von ca. 6 m.

6.2 Mit Blick darauf sowie unter Verweis auf die vorgängig zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung kam das BJD zum Schluss, der Knoten bzw. die Einmündung «D.___/E.___» stelle eine Verzweigung im Sinne von Art. 1Abs. 8 VRV dar. Ein Zusammentreffen von Rad- oder Feldweg oder einer Garagen- oder Hofausfahrt mit der Fahrbahn liege nicht vor. Die Bundsteine, welche sich nicht sichtbar erhöht zwischen den Fahrbahnen der beiden Strassen befänden, stellten auch kein Trottoir dar, deren Überfahrt den Rechtsvortritt nach Art. 15 Abs. 3 VRV aufheben würde. Eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung des Verkehrsweges führe im Übrigen zum gleichen Ergebnis. Aufgrund der Erschliessungsfunktion einer Mehrzahl von Wohneinheiten komme der Strasse D.___ eine gewisse Bedeutung zu und es handle sich nicht um eine Strasse von untergeordneter Bedeutung. Ausgehend davon ging das BJD folglich von einem Knoten mit Rechtsvortritt aus.

6.3 Die örtlichen Verhältnisse sind im Geoportal des Kantons Solothurn (Web GIS Client Kanton Solothurn) sowie den vorhandenen Akten und Plänen gut dokumentiert. Das Verwaltungsgericht ist daher unter ergänzendem Beizug von Google Street View (53 E.___ - Google Maps: letztmals besucht am 17. Juni 2026) hinreichend in der Lage, sich einen Eindruck zu verschaffen. Es ist festzuhalten, dass sich die Strasse D.___ gegenüber der E.___ bereits im Knotenbereich deutlich schmaler präsentiert. Entgegen der Ansicht des BJD kann der Unterschied von einem Meter nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Solches kann auch nicht mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung angenommen werden, zumal sich in den vom BJD zitierten Beispielen die Strassenbreiten weniger als einen halben Meter unterschieden. Die Einmündung in die Strasse D.___ unterscheidet sich daher von der E.___ (vgl. auch zum Folgenden nachstehenden Plan und Luftbild ausWeb GIS Client Kanton Solothurnsowie Google Streetview, besucht am 17. Juni 2026).

6.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die beiden Strassen durch Bundsteine getrennt werden. Auch wenn diese Bundsteine nicht mit Führungslinien gemäss Art. 76 Abs. 2 SSV gleichzusetzen sind, könnten sie als Trottoir angesehen werden. Jedenfalls hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_597/2024 E. 9.4, in welchem es die Bewilligung des geplanten Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. G.___ zu beurteilen hatte, fest, dass Trottoirs nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Bereich von Einfahrten häufig über keine Erhöhung gegenüber der Fahrbahn verfügten und daher willkürfrei angenommen werden könne, die Bundsteine entlang der E.___ liessen bei der Einmündung der Strasse D.___ gemäss dem massgeblichen äusseren (optischen) Eindruck darauf schliessen, diese Privatstrasse führe über ein Trottoir in die E.___.

6.5 Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass diese Bundsteine auch die zwei Einfahrten auf das Grundstück Nr. F.___ von der E.___ trennen, wobei es sich hier nicht um eine Verzweigung, sondern eine blosse Ausfahrt handelt. Für einen ortsunkundigen Fahrzeuglenker, welcher auf der E.___ fährt, ist es daher aufgrund der gleichen und in diesem Bereich durchgehenden Bundsteine umso schwieriger zu erkennen, weshalb es sich beim Knoten «D.___/E.___» um einen Rechtsvortritt handeln soll.

6.6 Die Verkehrssicherheit erfordert, dass die Ausnahmen vom Rechtsvortritt auf Fälle beschränkt werden, die selbst für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei erschwerten Sichtverhältnissen deutlich erkennbar sind. Sie greifen nur Platz bei Verzweigungen von Fahrbahnen, bei denen der einen Fahrbahn gegenüber der anderen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt.

6.7 Durch die Strasse D.___ werden insgesamt neun Grundstücke, wovon aktuell acht überbaut sind, erschlossen (Nrn. G.___ [geplantes Bauvorhaben], I.___ [mit Nrn.[...] und H.___, wobei es sich aber nicht um weitere Wohnhäuser handelt], K.___, [...], J.___,  sowie [...] [worauf die drei Liegenschaften Nrn. [...] und [...] projektiert sind]; vgl.Web GIS Client Kanton Solothurn; besucht am 6. Mai 2026).

6.8 Mit Blick auf die Anzahl erschlossener Häuser kommt der Strasse D.___ jedenfalls eine untergeordnete Verkehrsbedeutung zu. Auch das BJD führte im Übrigen aus, die Strasse D.___ sei wenig befahren und die E.___ weise ein höheres Verkehrsaufkommen auf. Insofern vermag das BJD nicht schlüssig zu begründen, inwiefern die Bedeutung des Verkehrsweges die Annahme eines Rechtsvortritts zu begründen vermag. Vielmehr sprechen sowohl das Erscheinungsbild als auch die Bedeutung der Strasse D.___ für eine Ausnahme vom Rechtsvortritt. Die Ausgangslage ist nicht vergleichbar mit den vom BJD zitierten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Weder den auf der E.___ fahrenden Lenker noch denjenigen auf der Strasse D.___ erschliesst sich durch das Erscheinungsbild, dass die in die E.___ einmündende Strasse D.___ eine praktische Verkehrsbedeutung hat. Eine solche kommt ihr auch nicht zu.

6.9 Vielmehr liegt mit Blick auf das Erscheinungsbild keine Erkennbarkeit eines Rechtsvortritts vor, womit sich eine Ausnahme der Rechtsvortrittsregelung aufdrängt. Offenbar wurde dieser Knoten bisher von der Baukommission auch nicht als Knoten mit Rechtsvortritt beurteilt, was mit Blick auf das soeben Ausgeführte schlüssig ist. Entsprechend scheint man in den bewilligten Plänen für das auf dem Grundstück Nr. G.___ geplante Bauvorhaben ebenfalls von der Vortrittsberechtigung der Fahrzeuge auf der E.___ ausgegangen zu sein (vgl. Urteil 1C_597/2024 E. 9.4).

7.1 Der Umstand, dass das BJD im Hinblick auf eine bessere Wahrnehmbarkeit des Knotens empfohlen hat, den gesetzlichen Rechtsvortritt mit den entsprechenden besonderen Bodenmarkierungen zu verdeutlichen und hervorzuheben, ändert daran nichts. Insbesondere würde eine solche (neue) Markierung nicht einzig zur besseren Wahrnehmbarkeit eines Rechtsvortritts führen, sondern diesen überhaupt erst begründen, da sich aus den tatsächlichen Begebenheiten ansonsten keinerlei Hinweise hierfür ergeben. Es ist nicht statthaft, einen Rechtsvortritt (neu) aufgrund einer erst noch anzubringenden Markierung anzunehmen, zumal bisher offenbar nie von einem Rechtsvortritt ausgegangen wurde.

7.2 Folglich erweist sich die Berechnung des Sichtfeldes durch das BJD gestützt auf E 14 ff. VSS-Norm als unzutreffend, weshalb der Entscheid aufzuheben ist.

8.1 Die Baukommission führte in ihrem Entscheid vom 24. Mai 2023 aus, das auf dem Grundstück Nr. G.___ geplante Bauvorhaben würde dazu führen, dass auf dem Grundstück Nr. G.___ entlang der Strasse nicht mehr parkiert werden könnte (Rabatte von 1 m Tiefe). Mit dem Wegfall der Parkplätze auf Grundstück Nr. G.___ resultiere bergseitig eine Sichtweite von 35 m, wie die Baugesuchsteller im Baugesuchsverfahren nachgewiesen hätten. Da durch das Aufstellen von Pylonen auf diesen Parkplätzen bereits heute ein Parkieren verunmöglicht werde, bestehe im Knoten bereits heute eine Sichtweite von 35 m.

8.2 Im Weiteren stellte sich die Baukommission aufgrund einer Simulation mit dem Programm AutoTURN auf den Standpunkt, die 90 Grad-Kurve im Bereich der Parzelle Nr. F.___ könne bereits ab einer Geschwindigkeit von 27 km/h nicht mehr befahren werden, ohne auf die Gegenfahrbahn auszuweichen. Die Baukommission nahm gestützt darauf an, an dieser Stelle sei eine Fahrgeschwindigkeit von (gerundet) 30 km/h realistisch, womit gemäss VSS-Norm eine Sichtweite von 20 bis 35 m resultiere. Berechnungen hierzu finden sich nicht in den Akten und es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Baukommission auf eine Sichtweite von 35 m kommt.

8.3 Gemäss D 12.1 VSS-Norm (Tabelle) beträgt die Knotensichtweite bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h 20 bis 35 m. Der Umstand, dass die Kurve mit einer Geschwindigkeit von gerundet 30 km/h befahren werden kann, heisst aber nicht, dass die Fahrzeuglenker danach nicht wieder beschleunigen, zumal die Kurve rund 40 m vor dem Knoten endet. Es scheint daher nicht per se angebracht von einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. Zudem geht weder aus dem Entscheid der Baukommission noch demjenigen des BJD hervor, dass die Sichtverhältnisse betreffend Fahrräder berücksichtigt worden sind.

8.4 Abgesehen davon kann die Knotensichtweite nicht mit dem Sichtfeld, welches auf einer Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein darf, gleichgesetzt werden. Als Knotensichtweite gilt der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen. Unter Berücksichtigung der Beobachtungsdistanz von grundsätzlich 3 m (innerorts) sowie der Sichtlinien (Geraden, welche den Beobachtungspunkt mit den vortrittsberechtigten Fahrzeugen verbinden) ist das Sichtfeld als Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen des vortrittsberechtigten Fahrstreifens zu berechnen (vgl. B 4 ff. VSS-Norm). Eine solche Berechnung der Baukommission liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht erschliesst sich auch nicht, inwiefern sich aus der Skizze in der Stellungnahme der Baukommission vom 11. Oktober 2024 (Ziffer 4) das massgebliche Sichtfeld ergeben soll. Die massgebende Knotensichtweite fehlt. Zudem ist fraglich, ob die Sichtzone eingehalten ist. Jedenfalls scheint es nicht ausgeschlossen, dass sich immer noch ein Parkplatz und auch die Terraingestaltung im Sichtfeld befinden.

8.5 Vorliegend geht es zudem nicht um die Beurteilung des Sichtfeldes nach Realisierung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. G.___, sondern die aktuelle Situation. Dem Umstand, dass die Parkplätze bei Realisierung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. G.___ ohnehin (teilweise) wegfallen, kann im Rahmen der Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung der Wiederherstellung Rechnung getragen werden. Massgebend sind aber die Verhältnisse, wie sie sich aktuell präsentieren. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, dass sich durch das Bauprojekt die Beurteilung der Vortrittsregelung verändert.

8.6 Folglich wurde das (aktuell) massgebende Sichtfeld (Knoten mit Vortrittsregelung) bisher weder von der Baukommission noch dem BJD berechnet. Insbesondere setzte sich das BJD aufgrund der Annahme eines Rechtsvortritts auch gar nicht mit der Begründung der Baukommission auseinander.

9. Bei dieser Ausgangslage kann das Verwaltungsgericht nicht reformatorisch entscheiden. Das würde letztlich darauf hinauslaufen, dass das Verwaltungsgericht als erste Instanz die Berechnung des massgebenden Sichtfeldes aufgrund der aktuellen Verhältnisse vornehmen würde, wozu es funktionell nicht zuständig ist (vgl. auch Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, 2020, N. 26 zu Art. 80 VRPG sowie N. 8 ff. zu Art. 84 VRPG). Die Angelegenheit ist daher ausnahmsweise zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, d.h. das BJD zurückzuweisen (§ 72 Abs. 1VRG).

10.1 Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdeführerin hat folglich einzig die Kosten von CHF 500.00 für das Ausstandsverfahren zu bezahlen, die ihr mit Urteil VWBES.2024.205 vom 27. November 2024 auferlegt und zur Hauptsache geschlagen wurden. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet, womit der Beschwerdeführerin CHF 2'000.00 zurückzuerstatten sind.

10.2 Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 76bisAbs. 3VRG). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht anwaltlich vertreten. Notwendige Auslagen wurden weder beziffert noch substantiiert geltend gemacht. Entsprechend ist weder eine Parteientschädigung noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des BJD vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht trägt der Staat Solothurn.

3.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten von CHF 500.00, welche ihr mit Urteil VWBES.2024.205 (Ausstand) auferlegt und zur Hauptsache geschlagen wurden, zu bezahlen. Diese werden mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet, womit der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zurückerstattet wird.

4.Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Kurt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom26. Juni 2026

Es wirken mit:

PräsidentinObrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1.Bau- und Justizdepartement,

2.Baukommission der Einwohnergemeinde C.___

Beschwerdegegner

betreffendBaubewilligung / Verhinderung der Sichtverhältnisse D.___ / E.___

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1.1 Mit Anzeige vom 11. Februar 2021 rügte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) einen Verstoss gegen Vorschriften des Baurechts und der Strassenverkehrsverordnung, weil die Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. F.___und G.___ die Sichtverhältnisse im Knoten «D.___/E.___» beeinträchtigten.  Sie stellte ebenfalls Antrag zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Verschiebung der Parkplätze auf eine andere geeignete Stelle).

1.2 Am 2. November 2022 reichte sie in dieser Sache Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein. Sie beantragte, die Baukommission C.___ (nachfolgend Baukommission) sei zu verpflichten, innert angemessener Frist in der Sache zu entscheiden und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Weiter habe die Baukommission abzuklären, ob die Parkplätze rechtmässig bewilligt worden seien und die Bewilligung richtig umgesetzt worden sei, worüber sie (die Beschwerdeführerin) zu informieren sei; als Sofortmassnahme zur Verkehrssicherheit habe die Baukommission ein Parkierungsverbot auf den zehn Parkplätzen entlang der E.___ oder die Verlegung der Parkplätze auf eine geeignete Stelle zu verfügen; eventualiter habe das BJD selbst und an Stelle der Baukommission tätig zu werden.

1.3 Dieses Verfahren wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung wurde vom BJD unter der Nr. 2022/136 geführt.

1.4 Die Baukommission stellte in ihrer Verfügung vom 24. Mai 2023 fest, dass die Sichtweite bergseitig im Knoten Ausfahrt D.___ in die E.___ aktuell 35 m betrage, was aufgrund der Umstände als ausreichend beurteilt werde. Entsprechend würden keine baupolizeilichen Massnahmen für diesen Knoten angeordnet.

1.5. Gegen die Verfügung der Baukommission vom 24. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 Beschwerde beim BJD (Verfahren Nr. 2023/105) und beantragte u.a. die Aufhebung dieser Verfügung der Baukommission.

1.6 Das BJD verfügte am 5. Juni 2024 die Vereinigung der BeschwerdeverfahrenNrn. 2022/136 (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) und 2023/105 (Sichtweite/ baupolizeilichen Massnahmen). Es schrieb die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. November 2022 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Baukommission vom 24. Mai 2023 wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zudem wurden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'600.00 auferlegt und in dieser Höhe mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wurde der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 200.00 wurden vom Staat getragen. Parteientschädigungen wurden keine gesprochen.

1.7 Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des BJD sei inkl. Kostenentscheid aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie als vorsorgliche Massnahme das Untersagen der Nutzung aller Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. F.___ und G.___. Weiter sei ihr – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – bis zum 16. August 2024 Frist anzusetzen, um die entsprechende Beschwerdebegründung zu liefern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

1.8 Am 16. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin innert der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist eine Beschwerdebegründung ein und beantragte die Durchführung eines Augenscheins.

1.9 Das BJD beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

1.10 Die Baukommission beantragte am 11. Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

1.11 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Auf das Gesuch um Anordnung von vorsorglichenMassnahmen trat er nicht ein.

1.12 Am 22. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin zudem ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner, welches mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Die Kosten von CHF 500.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hauptsache geschlagen.

1.13 Die Beschwerdeführerin reichte am

19. November 2024 sowie 7. Januar 2025 weitere Bemerkungen im Beschwerdeverfahren ein.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

2.1.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Schlussfolgerung des BJD in Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids vom 5. Juni 2024, wonach die Sichtverhältnisse im Knoten «D.___/E.___» Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten und nicht die Frage, ob das Restaurant [...] (Grundstück Nr. F.___) über genügend Parkplätze verfüge. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frage, ob es sich bei den Parkplätzen um Pflichtparkplätze des Restaurants handle, sei, entgegen der Ansicht des BJD, relevant für das vorliegende Verfahren.

2.1.2 Anfechtungsobjekt vor dem BJD war die Verfügung der Baukommission vom 24. Mai 2023. Mit Blick auf die Rechtsbegehren in der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2021 hatte sich die Baukommission mit einem Verstoss gegen Vorschriften des Baurechts und der Strassenverkehrsordnung sowie einem Antrag zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu befassen. Die Beschwerdeführerin begründete die Rechtswidrigkeit in ihrer Anzeige einzig damit, dass durch die Parkplätze bzw. die darauf abgestellten Fahrzeuge die Sichtverhältnisse im Knoten «D.___/E.___» nicht eingehalten seien.

2.1.3 Die Baukommission setzte sich damit auseinander und stellte, offenbar aufgrund einer von der Beschwerdeführerin veranlassten Archivsuche, ebenfalls fest, dass die insgesamt 21 sich auf den Grundstücken Nrn. G.___ und F.___ befindlichen Parkplätze mit Verfügung der Baukommission vom 3. Juli 1986 bewilligt worden seien, wobei aufgrund des geplanten Bauprojekts auf dem Grundstück Nr. G.___ 7 Parkplätze wegfallen würden. Im Weiteren stellte die Baukommission fest, auch wenn dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei, dass noch genügend Parkplätze auf dem Grundstück Nr. F.___ ausgewiesen seien. Bei den im Jahr 1986 bewilligten Parkplätzen handle es sich somit nur zum Teil um Pflichtparkplätze.

2.1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110 (welcher mit der kantonal geregelten Beschwerdelegitimation identisch ist [vgl. § 12 Abs. 1 VRG]) gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung. Das Disziplinarverfahren dient dazu, die richtige Ausübung der der Aufsicht unterstellten Tätigkeit im öffentlichen Interesse sicherzustellen, und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen. Um zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss sich der Anzeiger nicht nur in einer engen und besonderen Beziehung mit der strittigen Situation befinden, sondern auch ein schutzwürdiges Interesse daran anrufen können, dass die Aufsichtsbehörde einschreitet. Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil 2C_865/2022 E. 1.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

2.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Verletzung der Sichtzonen beruft, ist ein solch schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Ihre Grundstücke Nrn. H.___ sowie I.___ werden via Strasse D.___ erschlossen, womit sie zum Verlassen ihres Grundstückes den Knoten «D.___/E.___» befahren muss. Ein schutzwürdiges Interesse besteht aber darüber hinaus nicht und wird auch nicht geltend gemacht.

2.1.6 Soweit es der Beschwerdeführerin generell um die Rechtmässigkeit der bereits bestehenden Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. F.___ und G.___ oder um die Frage geht, ob es sich hierbei um Pflichtparkplätze handelt, verfolgt sie einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, was nicht zulässig ist, da der Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens kein (zusätzlicher) Vorteil entsteht (Urteil 1C_625/2022 E. 4.1.3 sowie 4.6 u.a. mit Verweis aufBGE 141 II 50E. 2.1). Eine unmittelbare Beeinträchtigung durch die geltend gemachte Widerrechtlichkeit liegt jedenfalls einzig mit Blick auf die behauptete eingeschränkte Sichtzone vor. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das BJD sich einzig mit der Rüge der Sichtverhältnisse befasst hat.

2.1.7 Im Falle einer Verletzung der Sichtverhältnisse und einer der damit verbundenen Aufhebung von Parkplätzen (Wiederherstellung), kann jedoch die Frage des Vorliegens von Pflichtparkplätzen relevant sein. Das BJD stellte keine Verletzung der Sichtzonen fest, allerdings nur deshalb, weil es davon ausging, auf den westlichen Parkplätzen, welche sich auf dem Grundstück Nr. G.___ befinden, könnte aufgrund der Pylonen nicht parkiert werden. Damit ist zwar grundsätzlich nichts darüber gesagt, ob diese Parkplätze überhaupt aufgehoben werden dürfen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es keine Hinweise gibt, dass von Pflichtparkplätzen auszugehen ist. So ist jedenfalls mit dem Bauprojekt, welches auf dem Grundstück Nr. G.___ realisiert werden soll, der Wegfall dieser Parkplätze bewilligt worden. Mittlerweile wurde vom Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen dieses Bauprojekt abgewiesen, weshalb es keinen Grund gibt, von Pflichtparkplätzen auszugehen (vgl. Urteil 1C_597/2024 E. 11.3). Der Umstand, dass das BJD darauf nicht eingegangen ist, stellt daher keine Gehörsverletzung dar. So oder anders kann diese Frage mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden.

2.1.8 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bedeutet die Dispositionsmaxime nicht, dass sie mit ihren Anträgen beliebig über den Streitgegenstand verfügen bzw. diesen erweitern kann. Solches ergibt sich auch nicht aus § 31bisAbs. 1 VRG, welcher explizit vorschreibt, dass bis zum Schluss des Beweisverfahrens einzig neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel erlaubt sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen (BGE 136 II 457 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.1 Die Beschwerdeführerin erblickt eine weitere Gehörsverletzung im Umstand, dass das BJD die Beurteilungsgrundsätze (Annahme von Rechtsvortritt im fraglichen Knoten, während die Baukommission von einer signalisierten Vortrittsregelung ausgegangen sei) völlig unerwartet angepasst habe, ohne sie hierzu anzuhören.

2.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 ergibt sich kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die Behörde hat namentlich nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; BGE 132 II 485 E. 3.2 ff.).

2.2.3 Über diese Möglichkeit verfügte die Beschwerdeführerin. Weder die anwendbaren Rechtsnormen bzw. Empfehlungen (VSS-Norm) noch der Sachverhalt haben sich geändert. Das BJD hat einzig eine andere Würdigung als die Baukommission vorgenommen, was keine Gehörsverletzung darstellt. Abgesehen davon führte die Baukommission in ihrer Stellungnahme vom

22. September 2023 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren aus, man könnte sich durchaus die Frage stellen, ob die Strasse «D.___» nicht sogar vortrittsberechtigt sei, womit diese Thematik bereits vor dem BJD aufgeworfen wurde. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht behaupten, diese Wendung sei völlig unerwartet gekommen.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, das BJD habe seine Begründungspflicht verletzt und sei seiner Beweislast nicht genügend nachgekommen, indem weder klar noch quantitativ definiert worden sei, welche Sichtbermen durch welcheMassnahmen einzuhalten seien. Die Skizze sei nicht lesbar und enthalte keine Abmessung. Zudem rügt sie, der Plan im A3-Format, welcher dem Entscheid der Vorinstanz beigelegt gewesen sei, sei ihr nicht zugestellt worden (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2025).

2.3.2 Offensichtlich stellt die im Entscheid der BJD abgebildete Skizze (vgl. S. 8 des angefochtenen Entscheids) eine verkleinerte Kopie des A3-Plans dar, welcher Bestandteil der BJD-Akten (Nr. 2023/105) ist. Der Plan war folglich Inhalt des angefochtenen Entscheides. Daraus sind die Knotensichtweite und Beobachtungsdistanz erkennbar.

2.3.3 Zudem wurden die massgebenden Parameter in der Verfügung erläutert und genannt (vgl. Ziffern 22 bis 24). Es wird auch ausgeführt, welche Parkplätze betroffen sind (Ziffer 25). Aus dem Entscheid geht deshalb (zumindest unter Berücksichtigung des A3-Plans) hinreichend hervor, wie die Sichtbermen berechnet worden sind, auch wenn sich aus der verkleinerten Kopie im Entscheid das massgebliche Sichtfeld nur undeutlich erkennen lässt und es auch nicht ersichtlich ist, welche Parkplätze, innerhalb dieses Sichtfeldes liegen.

2.3.4 Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut ist und selbst zahlreiche Pläne und Fotos eingereicht hat, jedenfalls in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. Ob die gewählten Parameter und die Abmessung des Sichtfeldes hinreichend und korrekt bestimmt wurden bzw. der Plan für die Beurteilung des erforderlichen Sichtfeldes ausreicht, ist eine materielle Frage.

2.3.5 Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Kenntnisnahme des vom BJD erstellten Plans im A3-Format überhaupt Einfluss auf den Verfahrensausgang oder das Vorgehen der Beschwerdeführerin hatte. Der Entscheid des BJD konnte jedenfalls auch ohne Kenntnis dieses A3-Plans angefochten werden. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht auf, was sie aus diesem Plan neu, anders oder zusätzlich abgeleitet hat.

2.3.6 Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteil 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, weshalb sich die Rüge der Gehörsverletzung auch in diesem Zusammenhang als unbegründet erweist.

2.4 Dasselbe gilt auch für die weiteren, von der Beschwerdeführerin erhobenen prozessualen Rügen.

2.4.1 Soweit sie geltend macht, das BJD habe das Verschlechterungsverbot gemäss § 35 VRG verletzt, indem es eine Sichtweite von 15 m und eine Verzweigung mit Rechtsvortritt angenommen habe, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ob eine verpönte reformatio in peius vorliegt, beurteilt sich alleine aufgrund des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids. Auf dessen Begründung kommt es jedoch nicht an (Urteil 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 3.2). Die Ausgangslage hat sich trotz Annahme einer Sichtweite von 15 m nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verändert. Im Endeffekt verfügte auch das BJD (gleich wie die Baukommission) die Abweisung der Beschwerde und verneinte die Erforderlichkeit von baupolizeilichen Massnahmen. Darin ist keine Verschlechterung der Position der Beschwerdeführerin zu erblicken. Ob durch den Entscheid des BJD neu nur zwei anstatt drei Parkplätze beseitigt werden müssen, hat zudem keinen Einfluss auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin, zumal sie nicht Eigentümerin der Parkplätze ist.

2.4.2 Eine Verletzung des Koordinationsgebot gemäss Art. 25a Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Parkplätze bei einer künftigen Realisierung des Bauprojekts auf dem Grundstück Nr. G.___ allenfalls wegfallen, bedeutet nicht, dass die Frage der aktuellen Sichtverhältnisse mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden muss. Für das vorliegende Verfahren ist die bestehende Situation der Ausgangspunkt. Die mit dem geplanten Bauprojekt allenfalls einhergehenden Anpassungen können allenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Aufhebung der Parklätze haben. Das erfordert aber keine Koordination der Verfahren.

2.4.3 Weiter stellt der Umstand, dass das BJD vorliegend die Sichtverhältnisse nicht durch das Amt für Verkehr und Tiefbau hat prüfen lassen, keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar. Das BJD ist berechtigt und in der Lage, eine solche Abklärung selbst vorzunehmen. Dass allenfalls in anderen Fällen ein anderes Vorgehen gewählt wurde, begründet keinen Anspruch der Beschwerdeführerin, dass in jedem Fall eine Prüfung durch das Amt für Verkehr und Tiefbau zu erfolgen hat.

3.1 Im Zusammenhang mit der vom BJD als gegenstandslos abgeschriebenen Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde weist die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.323. E. 3 sowie BGE 129 V 411 E. 1.3 darauf hin, ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sei (nach wie vor) gegeben, auch wenn die Baukommission mittlerweile entschieden habe. Diesfalls bestehe das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen und sei bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.

3.2 Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Jedenfalls verhindert ihr Vorbringen die Abschreibung des Verfahrens wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung nicht. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung habe feststellen lassen wollen. Eine Feststellung ist auch nicht in jedem Fall geboten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zwar eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 auch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens im Dispositiv der Rechtsmittelbehörde festgestellt werden, als eine Art der Wiedergutmachung, zur konkreten und tatsächlichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten Rechte. Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht auf der Hand liegt (wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit; vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.2, wonach trotz Gegenstandslosigkeitunter Umständen[Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht] ein Anspruch auf Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung besteht).

3.3 Die Beschwerdeführerin beantragte bisher nie die Feststellung einer Rechtsverweigerung. In ihrer Beschwerde an das BJD vom 12. Juni 2023 gegen die Verfügung der Baukommission stellte sie einzig den Antrag, ihr seien für die Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. auch ihre Begründung in Ziffer 2 ihrer Beschwerde an das BJD vom 12. Juni 2023). Unter dem Gesichtspunkt des Wiedergutmachungsbedürfnisses ist zu berücksichtigen, dass das BJD für die Behandlung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Kosten ausschied, womit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Kosten zu tragen hatte. Insofern wurde ihrem Begehren entsprochen.

3.4 Eine Parteientschädigung wurde zwar nicht ausgerichtet. Eine solche wäre aber selbst bei einer festgestellten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht zwingend geschuldet. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 39 Abs. 1 VRG i.V.m. § 76bisAbs. 3 lit. a und b VRG). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, welche notwendigen, entschädigungswürdigen Auslagen oder Umtriebe der Beschwerdeführerin durch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sein sollen. Sie war auch nicht anwaltlich vertreten und reichte die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde selbst ein. Es handelt sich auch hierbei nicht um entschädigungswürdigen Aufwand.

3.5 Damit ist der Beschwerdeführerin, unabhängig von der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ohnehin keine Parteientschädigung auszurichten, weshalb das BJD darauf verzichten durfte, das Vorliegen einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung materiell zu prüfen und festzustellen. Daraus ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen und sie begründete auch kein (darüber hinausgehendes) Feststellungsinteresse. Die Ausgangslage präsentiert sich insofern auch anders als in den von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichts bzw. des Bundesgerichts, in denen ein Feststellungsbegehren vorlag.

4. Zu prüfen bleibt die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids.

4.1 In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein. Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten (§ 50 Abs. 2 und 3 KBV). Gemäss § 23 Abs. 1 Verordnung über den Strassenverkehr, VSV, BGS 733.11 sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen bei Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten unzulässig, wenn sie die Übersicht beeinträchtigen.

4.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. F.___ und G.___ die freie Sicht im Knoten «D.___/E.___» beeinträchtigen. Hierfür ist die massgebende Sichtzone zu ermitteln.

4.3 Das BJD stützte sich auf die Norm 40 273a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute vom März 2019 (VSS-Norm; Ausgabe: 2019-03). Diese kann praxisgemäss als Entscheidhilfe beigezogen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. DieVSS-Normen dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2021 E. 2.8). Zudem ergibt sich daraus nicht, wann ein Rechtsvortritt vorliegt. Hierfür sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung massgebend.

4.4 Die Norm gilt für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1 VSS-Norm) und legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in Knoten vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann (A 2VSS-Norm). Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3VSS-Norm). Das Sichtfeld ist dabei von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Diese Anforderung gilt u.a. auch für parkierte Fahrzeuge (C 10 VSS-Norm).

4.5 Die VSS-Norm unterscheidet zwischen Knoten mit signalisierter Vortrittsregelung sowie Knoten mit Rechtsvortritt, wobei je unterschiedliche Sichtzonen gelten. Welche Sichtzonen einzuhalten sind, hängt damit u.a. von der Vortrittsregelung ab.

5.1 Gemäss Art. 36 Abs 2 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.

5.2 Bei der E.___ handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine Hauptstrasse. Im Knoten «D.___/E.___» befindet sich auch kein «Stop»- oder «Kein Vortritt»-Signal, welche den Fahrzeugführenden verpflichten, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, Vortritt zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Grundsätzlich gilt damit im Knoten «D.___/E.___» Rechtsvortritt, sofern von einer Strassenverzweigung ausgegangen werden kann.

5.3 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage‑, Parkplatz‑, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11). Entsprechend legt Art. 15 Abs. 3 VRV fest, dass Fahrzeuglenker, welche aus einer Fabrik‑, Hof- oder Garagenausfahrt, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fahren, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren muss. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.

5.4 Die soeben erwähnten Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV beruhen auf dem Gedanken, dass der Verkehr auf den Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder nur eine geringe Bedeutung haben (BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 5b; 92 IV 26 E. 1 = Pra 55 Nr. 109). Wenn somit eine Abzweigung nicht eindeutig den in diesen Bestimmungen angeführten Beispielen zugeordnet werden kann, stützt sich die Rechtsprechung auf die Bedeutung des betreffenden Verkehrsweges für den Fahrverkehr, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft, um zu bestimmen, ob es sich um eine Verzweigung handelt (BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 4a).

5.5 Da bei den in den Art. 1 Abs. 8 Satz 2 und 15 Abs. 3 VRV vorgesehenen Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel die Gefahr von Unfällen besteht, erfordert die Verkehrssicherheit, dass die Ausnahmen auf Fälle beschränkt werden, die selbst für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei erschwerten Sichtverhältnissen deutlich erkennbar sind (BGE 117 IV 498 E. 4 a; 107 IV 47 E. 3a = Pra 70 Nr. 123). Entsprechend sind diese Ausnahmebestimmungen im Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse restriktiv auszulegen, indem im Zweifelsfalle die normale Ordnung vorgehen muss (BGE 127 IV 91 E. 2a [in: Pra 2001 Nr. 106] mit Verweis auf BGE 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 4a; 107 IV 47 E. 3a = Pra 70 Nr. 123).

5.6 Gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung besteht bei einer Einmündung nur eine Ausnahme von der allgemeinen Vortrittsregel, wenn der eine Verkehrsweg eine Durchgangsstrasse ist und der andere eine Seiten- oder Nebenstrasse, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr dient und die praktisch keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung hat (vgl. BGE 123 IV 218 E. 3a mit weiteren Hinweisen).

5.7 Unter Durchgangsstrassen sind nicht nur Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen zu verstehen, sondern allgemein alle Strassen, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweisen, die grössere Ortsteile oder Ortschaften miteinander verbinden und nicht nur dem Quellverkehr eines Quartiers dienen (BGE 112 IV 88 E. 2c = Pra 75 Nr. 214). Somit sind Strässchen, die nur bestimmten Personen zugänglich sind oder – wie die Sackgassen – nur wenige Häuser erschliessen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen von so untergeordneter Bedeutung, dass auf ihnen kein Vortrittsrecht besteht (BGE 112 IV 88 E. 2 = Pra 75 Nr. 214; BGE 107 IV 47 E. 3b = Pra 70 Nr. 123; neueren Datums BGE 123 IV 218 E. 3a und 117 IV 498 E. 4 a). Diese Praxis gilt ebenfalls für die in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV erlassene Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 3 VRV (vgl. zum Ganzen auch Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2015, Art. 36 SVG, Z. 27 f.).

5.8 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt bei unklarer Ausgangslage damit auf die Bedeutung der Strasse ab, wobei mit Blick auf die Erkennbarkeit das Erscheinungsbild von massgebender Bedeutung ist. Das Bundesgericht kam im zitierten BGE 127 IV 91 zum Schluss, dass eine asphaltierte Quartierstrasse, welche als Sackgasse ende und elf Villen erschliesse sowie beinahe gleich breit wie die Gemeindestrasse sei, keine Seiten- oder Nebenstrasse darstelle, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr diene und praktisch keine oder wenig Verkehrsbedeutung habe.

6.1 Das BJD hielt fest, im Knoten «D.___/E.___» träfen eine Privatstrasse und eine Gemeindestrasse zusammen. Die ca. 100 m lange und geteerte Strasse D.___ diene, bevor sie als Sackgasse ende, zusammen mit der ab derselben auf Höhe von Grundbuch Nr. J.___ gegen Norden abzweigenden Stichstrasse, welche ca. 70 m messe, rund 11 Wohneinheiten. Die Strasse D.___ sei im Knotenbereich mit einer Breite von ca. 5 m nicht viel schmaler als die E.___ mit einer solchen von ca. 6 m.

6.2 Mit Blick darauf sowie unter Verweis auf die vorgängig zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung kam das BJD zum Schluss, der Knoten bzw. die Einmündung «D.___/E.___» stelle eine Verzweigung im Sinne von Art. 1Abs. 8 VRV dar. Ein Zusammentreffen von Rad- oder Feldweg oder einer Garagen- oder Hofausfahrt mit der Fahrbahn liege nicht vor. Die Bundsteine, welche sich nicht sichtbar erhöht zwischen den Fahrbahnen der beiden Strassen befänden, stellten auch kein Trottoir dar, deren Überfahrt den Rechtsvortritt nach Art. 15 Abs. 3 VRV aufheben würde. Eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung des Verkehrsweges führe im Übrigen zum gleichen Ergebnis. Aufgrund der Erschliessungsfunktion einer Mehrzahl von Wohneinheiten komme der Strasse D.___ eine gewisse Bedeutung zu und es handle sich nicht um eine Strasse von untergeordneter Bedeutung. Ausgehend davon ging das BJD folglich von einem Knoten mit Rechtsvortritt aus.

6.3 Die örtlichen Verhältnisse sind im Geoportal des Kantons Solothurn (Web GIS Client Kanton Solothurn) sowie den vorhandenen Akten und Plänen gut dokumentiert. Das Verwaltungsgericht ist daher unter ergänzendem Beizug von Google Street View (53 E.___ - Google Maps: letztmals besucht am 17. Juni 2026) hinreichend in der Lage, sich einen Eindruck zu verschaffen. Es ist festzuhalten, dass sich die Strasse D.___ gegenüber der E.___ bereits im Knotenbereich deutlich schmaler präsentiert. Entgegen der Ansicht des BJD kann der Unterschied von einem Meter nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Solches kann auch nicht mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung angenommen werden, zumal sich in den vom BJD zitierten Beispielen die Strassenbreiten weniger als einen halben Meter unterschieden. Die Einmündung in die Strasse D.___ unterscheidet sich daher von der E.___ (vgl. auch zum Folgenden nachstehenden Plan und Luftbild ausWeb GIS Client Kanton Solothurnsowie Google Streetview, besucht am 17. Juni 2026).

6.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die beiden Strassen durch Bundsteine getrennt werden. Auch wenn diese Bundsteine nicht mit Führungslinien gemäss Art. 76 Abs. 2 SSV gleichzusetzen sind, könnten sie als Trottoir angesehen werden. Jedenfalls hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_597/2024 E. 9.4, in welchem es die Bewilligung des geplanten Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. G.___ zu beurteilen hatte, fest, dass Trottoirs nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Bereich von Einfahrten häufig über keine Erhöhung gegenüber der Fahrbahn verfügten und daher willkürfrei angenommen werden könne, die Bundsteine entlang der E.___ liessen bei der Einmündung der Strasse D.___ gemäss dem massgeblichen äusseren (optischen) Eindruck darauf schliessen, diese Privatstrasse führe über ein Trottoir in die E.___.

6.5 Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass diese Bundsteine auch die zwei Einfahrten auf das Grundstück Nr. F.___ von der E.___ trennen, wobei es sich hier nicht um eine Verzweigung, sondern eine blosse Ausfahrt handelt. Für einen ortsunkundigen Fahrzeuglenker, welcher auf der E.___ fährt, ist es daher aufgrund der gleichen und in diesem Bereich durchgehenden Bundsteine umso schwieriger zu erkennen, weshalb es sich beim Knoten «D.___/E.___» um einen Rechtsvortritt handeln soll.

6.6 Die Verkehrssicherheit erfordert, dass die Ausnahmen vom Rechtsvortritt auf Fälle beschränkt werden, die selbst für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei erschwerten Sichtverhältnissen deutlich erkennbar sind. Sie greifen nur Platz bei Verzweigungen von Fahrbahnen, bei denen der einen Fahrbahn gegenüber der anderen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt.

6.7 Durch die Strasse D.___ werden insgesamt neun Grundstücke, wovon aktuell acht überbaut sind, erschlossen (Nrn. G.___ [geplantes Bauvorhaben], I.___ [mit Nrn.[...] und H.___, wobei es sich aber nicht um weitere Wohnhäuser handelt], K.___, [...], J.___,  sowie [...] [worauf die drei Liegenschaften Nrn. [...] und [...] projektiert sind]; vgl.Web GIS Client Kanton Solothurn; besucht am 6. Mai 2026).

6.8 Mit Blick auf die Anzahl erschlossener Häuser kommt der Strasse D.___ jedenfalls eine untergeordnete Verkehrsbedeutung zu. Auch das BJD führte im Übrigen aus, die Strasse D.___ sei wenig befahren und die E.___ weise ein höheres Verkehrsaufkommen auf. Insofern vermag das BJD nicht schlüssig zu begründen, inwiefern die Bedeutung des Verkehrsweges die Annahme eines Rechtsvortritts zu begründen vermag. Vielmehr sprechen sowohl das Erscheinungsbild als auch die Bedeutung der Strasse D.___ für eine Ausnahme vom Rechtsvortritt. Die Ausgangslage ist nicht vergleichbar mit den vom BJD zitierten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Weder den auf der E.___ fahrenden Lenker noch denjenigen auf der Strasse D.___ erschliesst sich durch das Erscheinungsbild, dass die in die E.___ einmündende Strasse D.___ eine praktische Verkehrsbedeutung hat. Eine solche kommt ihr auch nicht zu.

6.9 Vielmehr liegt mit Blick auf das Erscheinungsbild keine Erkennbarkeit eines Rechtsvortritts vor, womit sich eine Ausnahme der Rechtsvortrittsregelung aufdrängt. Offenbar wurde dieser Knoten bisher von der Baukommission auch nicht als Knoten mit Rechtsvortritt beurteilt, was mit Blick auf das soeben Ausgeführte schlüssig ist. Entsprechend scheint man in den bewilligten Plänen für das auf dem Grundstück Nr. G.___ geplante Bauvorhaben ebenfalls von der Vortrittsberechtigung der Fahrzeuge auf der E.___ ausgegangen zu sein (vgl. Urteil 1C_597/2024 E. 9.4).

7.1 Der Umstand, dass das BJD im Hinblick auf eine bessere Wahrnehmbarkeit des Knotens empfohlen hat, den gesetzlichen Rechtsvortritt mit den entsprechenden besonderen Bodenmarkierungen zu verdeutlichen und hervorzuheben, ändert daran nichts. Insbesondere würde eine solche (neue) Markierung nicht einzig zur besseren Wahrnehmbarkeit eines Rechtsvortritts führen, sondern diesen überhaupt erst begründen, da sich aus den tatsächlichen Begebenheiten ansonsten keinerlei Hinweise hierfür ergeben. Es ist nicht statthaft, einen Rechtsvortritt (neu) aufgrund einer erst noch anzubringenden Markierung anzunehmen, zumal bisher offenbar nie von einem Rechtsvortritt ausgegangen wurde.

7.2 Folglich erweist sich die Berechnung des Sichtfeldes durch das BJD gestützt auf E 14 ff. VSS-Norm als unzutreffend, weshalb der Entscheid aufzuheben ist.

8.1 Die Baukommission führte in ihrem Entscheid vom 24. Mai 2023 aus, das auf dem Grundstück Nr. G.___ geplante Bauvorhaben würde dazu führen, dass auf dem Grundstück Nr. G.___ entlang der Strasse nicht mehr parkiert werden könnte (Rabatte von 1 m Tiefe). Mit dem Wegfall der Parkplätze auf Grundstück Nr. G.___ resultiere bergseitig eine Sichtweite von 35 m, wie die Baugesuchsteller im Baugesuchsverfahren nachgewiesen hätten. Da durch das Aufstellen von Pylonen auf diesen Parkplätzen bereits heute ein Parkieren verunmöglicht werde, bestehe im Knoten bereits heute eine Sichtweite von 35 m.

8.2 Im Weiteren stellte sich die Baukommission aufgrund einer Simulation mit dem Programm AutoTURN auf den Standpunkt, die 90 Grad-Kurve im Bereich der Parzelle Nr. F.___ könne bereits ab einer Geschwindigkeit von 27 km/h nicht mehr befahren werden, ohne auf die Gegenfahrbahn auszuweichen. Die Baukommission nahm gestützt darauf an, an dieser Stelle sei eine Fahrgeschwindigkeit von (gerundet) 30 km/h realistisch, womit gemäss VSS-Norm eine Sichtweite von 20 bis 35 m resultiere. Berechnungen hierzu finden sich nicht in den Akten und es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Baukommission auf eine Sichtweite von 35 m kommt.

8.3 Gemäss D 12.1 VSS-Norm (Tabelle) beträgt die Knotensichtweite bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h 20 bis 35 m. Der Umstand, dass die Kurve mit einer Geschwindigkeit von gerundet 30 km/h befahren werden kann, heisst aber nicht, dass die Fahrzeuglenker danach nicht wieder beschleunigen, zumal die Kurve rund 40 m vor dem Knoten endet. Es scheint daher nicht per se angebracht von einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. Zudem geht weder aus dem Entscheid der Baukommission noch demjenigen des BJD hervor, dass die Sichtverhältnisse betreffend Fahrräder berücksichtigt worden sind.

8.4 Abgesehen davon kann die Knotensichtweite nicht mit dem Sichtfeld, welches auf einer Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein darf, gleichgesetzt werden. Als Knotensichtweite gilt der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen. Unter Berücksichtigung der Beobachtungsdistanz von grundsätzlich 3 m (innerorts) sowie der Sichtlinien (Geraden, welche den Beobachtungspunkt mit den vortrittsberechtigten Fahrzeugen verbinden) ist das Sichtfeld als Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen des vortrittsberechtigten Fahrstreifens zu berechnen (vgl. B 4 ff. VSS-Norm). Eine solche Berechnung der Baukommission liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht erschliesst sich auch nicht, inwiefern sich aus der Skizze in der Stellungnahme der Baukommission vom 11. Oktober 2024 (Ziffer 4) das massgebliche Sichtfeld ergeben soll. Die massgebende Knotensichtweite fehlt. Zudem ist fraglich, ob die Sichtzone eingehalten ist. Jedenfalls scheint es nicht ausgeschlossen, dass sich immer noch ein Parkplatz und auch die Terraingestaltung im Sichtfeld befinden.

8.5 Vorliegend geht es zudem nicht um die Beurteilung des Sichtfeldes nach Realisierung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. G.___, sondern die aktuelle Situation. Dem Umstand, dass die Parkplätze bei Realisierung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. G.___ ohnehin (teilweise) wegfallen, kann im Rahmen der Verhältnismässigkeit bei der Beurteilung der Wiederherstellung Rechnung getragen werden. Massgebend sind aber die Verhältnisse, wie sie sich aktuell präsentieren. Jedenfalls ergeben sich keine Hinweise, dass sich durch das Bauprojekt die Beurteilung der Vortrittsregelung verändert.

8.6 Folglich wurde das (aktuell) massgebende Sichtfeld (Knoten mit Vortrittsregelung) bisher weder von der Baukommission noch dem BJD berechnet. Insbesondere setzte sich das BJD aufgrund der Annahme eines Rechtsvortritts auch gar nicht mit der Begründung der Baukommission auseinander.

9. Bei dieser Ausgangslage kann das Verwaltungsgericht nicht reformatorisch entscheiden. Das würde letztlich darauf hinauslaufen, dass das Verwaltungsgericht als erste Instanz die Berechnung des massgebenden Sichtfeldes aufgrund der aktuellen Verhältnisse vornehmen würde, wozu es funktionell nicht zuständig ist (vgl. auch Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, 2020, N. 26 zu Art. 80 VRPG sowie N. 8 ff. zu Art. 84 VRPG). Die Angelegenheit ist daher ausnahmsweise zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, d.h. das BJD zurückzuweisen (§ 72 Abs. 1VRG).

10.1 Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdeführerin hat folglich einzig die Kosten von CHF 500.00 für das Ausstandsverfahren zu bezahlen, die ihr mit Urteil VWBES.2024.205 vom 27. November 2024 auferlegt und zur Hauptsache geschlagen wurden. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet, womit der Beschwerdeführerin CHF 2'000.00 zurückzuerstatten sind.

10.2 Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 76bisAbs. 3VRG). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht anwaltlich vertreten. Notwendige Auslagen wurden weder beziffert noch substantiiert geltend gemacht. Entsprechend ist weder eine Parteientschädigung noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des BJD vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht trägt der Staat Solothurn.

3.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten von CHF 500.00, welche ihr mit Urteil VWBES.2024.205 (Ausstand) auferlegt und zur Hauptsache geschlagen wurden, zu bezahlen. Diese werden mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet, womit der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zurückerstattet wird.

4.Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Kurt