Mandatsträgerentschädigung und Kosten
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 21. Januar 2020 wurde für A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine kombinierte Begleit- und Vertretungsbeistandschaft nach Art. 393 und 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und vormals [...] als Beistand ernannt. Mit Entscheid vom 4. August 2020 wurde rückwirkend per 1. Juli 2020 [...] als Beiständin eingesetzt, per 1. Januar 2021 [...]. Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 wurde [...] superprovisorisch als Beiständin ernannt. Zuletzt wurde [...], [...] GmbH, rückwirkend per 1. Mai 2022 als Mandatsperson eingesetzt. Per 30. Juni 2023 wurde die Beistandschaft aufgehoben.
E. 2 Für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 unterzeichnete [...] am 27. Februar 2023 den Bericht gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB und vermerkte, dass am gleichen Tag eine Besprechung mit A.___ stattgefunden habe, diese mit der Rechnung aber nicht einverstanden sei. Die Rechnung wurde durch den Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) belegmässig revidiert und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Genehmigung eingereicht (Eingangsdatum KESB am 9. März 2023).
E. 2.1 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die
Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt
dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der
Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen
Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn
diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs.
3).
Laut § 120 EG ZGB richten sich die durch
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der
notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif. Nach
§ 88 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt die Entschädigung
(unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und
Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche
Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung
ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00. Die
Entschädigung hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur
Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten
Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete
Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die
Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,
5A_319/2008 E. 4.1; BGE 116 II 399 E. 4b). § 88 Abs. 3 GT sieht vor, dass
für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte
einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von 100 Franken gilt. Gleiches gilt
für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte
Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und
für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. § 88 Abs.
4 des GT äussert sich sodann noch zur Entschädigung von Anwälten oder
Treuhändern mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis, welche ein von der KESB
angeordnetes Mandat ausüben.
E. 2.2 Im Kanton Solothurn wurden im Februar 2014 durch die vom Regierungsrat eingesetzte sog. «Begleitgruppe KESB» sogenannte «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richtlinien genannt) erlassen. Der aktuellen Fassung (vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-kesb/PriMa_Handbuch_u_Anhaenge/Anhang35_Mandatsentschaedigung_Richtlinien__2021-11-24_.pdf; zuletzt besucht am 17. Februar 2025) ist zu entnehmen, dass die Begleitgruppe KESB zuletzt am 28. September 2021 einen Beschluss hinsichtlich einer Anpassung gefasst hat (Aufhebung Ziffer 3.5), womit die neueste und somit vorliegend anwendbare Version von diesem Datum stammt. Bei Mandaten mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sieht Ziffer 3.1 der Richtlinien eine Entschädigung für private Beistandspersonen (PriMa) für das 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung von CHF 1’800.00 pro Jahr vor, wobei eine Klammerbemerkung dies als CHF 150.00 pro Monat entsprechend ausweist. In den Folgejahren sind es CHF 1'200.00, entsprechend CHF 100.00 pro Monat. Nach Ziffer 3.3. beläuft sich die Entschädigung für Berufsbeistandspersonen intern (Sozialregion) im 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung auf CHF 2'400.00 pro Jahr, gemäss Klammerbemerkung monatlich CHF 200.00 entsprechend. In den Folgejahren sind es für Berufsbeistandspersonen CHF 1'800.00 bzw. CHF 150.00 pro Monat.
E. 2.3 Die von der Massnahme betroffene Person hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (§ 119 EG ZGB). Als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss den Richtlinien angesehen, wer über ein liquides Vermögen verfügt, welches unter CHF 10'000.00 liegt. Gemäss den Richtlinien werden externe Beistandspersonen (PriMa) von bedürftigen Personen durch die Sozialregion entschädigt (Ziffer 1.2.2).
E. 2.4 Das Verfahren vor der KESB ist grundsätzlich kostenfrei (§ 149 Abs. 1 EG ZGB). Falls die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig i.S. der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt, sieht § 87 Abs. 1 lit. d GT für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen die Erhebung einer Gebühr zwischen CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 vor.
E. 3 Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Bericht sowie zur Rechnung gewährt. Mit Eingabe vom 7. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Rechnungslegung Fehler enthalte und deshalb zur Verbesserung und ordentlichen Rechnungsablage zurückzuweisen sei. Auf entsprechende Anfrage der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein teilte die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 mit, dass ihr aufgrund nicht fristgerecht bezahlter Rechnungen ein Schaden in Höhe von CHF 293.30 entstanden sei. Ferner seien ihr bei der damals von [...] organisierten «Aufräumete» viele Gegenstände abhandengekommen. Insgesamt gehe sie von einem Schadensbetrag von CHF 6'000.00 aus. Mit Eingabe vom 19. April 2024 anerkannte die ZSTH einen Schaden von insgesamt CHF 20.00.
E. 3.1 der Praxisrichtlinien, welche für private Beistandspersonen im 1.
Berichtsjahr bei Neuerrichtung CHF 1'800.00 und ab dem Folgejahr von jährlich
CHF 1'200.00 vorsehen, setzt die Entschädigung alsdann auf CHF 2'400.00
fest. Weiter begründet sie, da die Mandatsperson gemäss einem Vertrag vom ZSTH entschädigt
würde, sei die Mandatsentschädigung von der Beschwerdeführerin an den ZSTH zu
bezahlen. Zuma ldie Beschwerdeführerin nicht als bedürftig gelte, habe sie die Verfahrenskosten
von CHF 900.00 zu bezahlen.
4. Die Mandatsperson ist bei der [...]
GmbH tätig. Diese bietet die Führung von Beistandschaften als professionelle
Dienstleistung an (www.[...].ch/wordpress, zuletzt besucht am 10. Januar 2025).
Die […] GmbH stellt ihre Aufwendungen gemäss Vernehmlassung der KESB vom 7.
Juni 2024 bzw. Bestätigung der [...] GmbH vom 25. Juni 2024 jeweils beim ZSTH
in Rechnung. Aus der Vernehmlassung ergeht, dass der ZSTH offenbar gelegentlich
aus Kapazitätsgründen Mandate extern vergibt. Diesfalls werde den Betroffenen
nur die Entschädigung gemäss Richtlinien belastet, die [...] GmbH vom ZSTH
jedoch nach Stundenaufwand bezahlt. Aufgrund dessen verzichtete die Mandatsperson
in ihrem Bericht auf eine Entschädigung, in der Annahme, ansonsten doppelt
entschädigt zu werden. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zu widersprechen,
dass sie aufgrund des Verzichtes keine Entschädigung zu bezahlen habe. Auch
wenn der protokollierte Verzicht missverständlich und der Wortlaut unglücklich
gewählt wurde, ist angesichts der Abrechnung zwischen der Mandatsperson und dem
ZSTH der protokollierte Verzicht auf eine direkte Entschädigung als in diesem
Sinne nachvollziehbar erfolgt. In sinngemässer Anwendung des Ausdrucks «falsa
demonstratio non nocet» und vor dem Gesamtkontext ist vorliegend auf den
übereinstimmend verstandenen und nicht auf den effektiven Wortlaut zwischen dem
antragstellenden ZSTH und der entscheidenden Behörde abzustellen. Aus den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein geht
klar hervor, dass die Beiständin entgeltlich gearbeitet hat und somit
entschädigt werden muss. Da sie im Rahmen eines Vertrages mit dem ZSTH tätig
war, ist es zudem offensichtlich, dass sie nicht auf eine Entschädigung
verzichten durfte. Im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten mit dem ZSTH stand
ihr dies nicht zu, wäre dadurch doch der ZSTH zu Schaden gekommen. Von einem
insgesamten Verzicht auf Entschädigung (auch gegenüber dem ZSTH) wiederum
konnte in Anbetracht der gewerbsmässig ausgeübten Mandatsfunktion (und nicht
als Privatperson) zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden. Dies musste für die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch erkennbar sein. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Der ZSTH und die Vorinstanz sind allerdings
darauf hinzuweisen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit künftig in
vergleichbaren Situationen unbedingt auf präzise Ausformulierung zu achten ist
bzw. der ZSTH externe Mandatspersonen zu einer ebensolchen anzuhalten hat.
E. 3.2 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bezieht sich in Ziffer 2.5 ihres Entscheids vom 30. April 2024 auf Ziffer
E. 4 Mit Entscheid vom 30. April 2024 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin um Rückweisung der Rechnung an den ZSTH zur Verbesserung ab. Der Bericht sowie die Rechnung mit einem Vermögen per 31. Dezember 2022 in Höhe von CHF 26'775.08 für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 wurde genehmigt. Der Beschwerdeführerin wurde CHF 2'400.00 für die Mandatsführung sowie die Verfahrenskosten von CHF 900.00 in Rechnung gestellt.
E. 5 Gegen die Ziffern 3.5 und 3.6 des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhob die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte neben der Aufhebung der vorgenannten Ziffern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bernadette Gasche als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
E. 5.1 Nach § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,
ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.1.). Hat der
Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des
Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog.
«Notgroschen») übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung
den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des
Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Die kantonale Praxis in der Schweiz zur
Höhe dieses Notgroschens ist uneinheitlich und beträgt von wenigen Tausend
Franken bis zu CHF 25‘000.00 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom
7. Oktober 2019 E. 2.1.2 ff.; 5A_886/2017 vom 20. März 2018
E. 5.2; 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4.). Berücksichtigt
werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des
Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest
realisierbar sind. Die in Erwägung 2.2 vorstehend zitierten Richtlinien halten
in Ziffer 1.2 fest, dass Bedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde, wenn das liquide Vermögen weniger
als CHF 10'000.00 betrage.
5.2.1 Zu eruieren ist somit, ob die
Beschwerdeführerin bedürftig ist und sie deshalb keine Entschädigung tragen muss.
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist auf den Nettowert des Vermögens der
betroffenen Person abzustellen. Der Begriff des «Vermögens» im Sinne von Art.
404 ZGB ist weit auszulegen (Ruth E. Reusser, in: Thomas Geiser /
Christiana Fountoulakis, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Art. 404 ZGB, Rz.
29). Unter anderem zählen dazu auch Forderungen aus Unterhalt (Art. 163 und 125
ZGB bzw. Art. 13 und Art. 34 PartG) und Unterstützungspflicht, (Art. 328 f.
ZGB) des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners und der Verwandten in auf- und
absteigender Linie. Sollen Entschädigung und Spesenersatz auf die unterhalts-
oder unterstützungspflichtigen Angehörigen überwälzt werden, diese aber nicht
freiwillig zu zahlen bereit sein, muss im Namen der verbeiständeten Person ein
Gerichtsurteil erwirkt werden (Ruth E. Reusser, a.a.O., Rz. 29). Die
öffentliche Hand hat die Kosten dann zu tragen, wenn diese nicht aus dem
Vermögen der verbeiständeten Person bezahlt werden können.
5.2.2 Auf dem eingereichten
Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege gab die
Beschwerdeführerin betreffend ihr Einkommen an, einzig monatlich Unterhalt-,
resp. Unterstützungsbeiträge in Höhe von CHF 2'000.00 zu erhalten. Das Darlehen
beziffert die Beschwerdeführerin von anfänglich CHF 51'000.00 Ende des
Jahres 2022 auf noch CHF 44’114.70 (Beilage 4). Die monatlichen Auslagen belaufen
sich gemäss der Beschwerdeführerin auf CHF 1'327.00 für den Miet- bzw.
Hypothekarzins sowie CHF 553.15 für die Krankenkassenprämie. Gemäss
Vermögensübersicht (Beilage 4) verfügte die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Rechnungsstellung über ein Vermögen in Höhe von
CHF 45'922.43, exklusive Wert der Eigentumswohnung von CHF 367'600.00.
Die Passiven der Beschwerdeführerin betragen insgesamt CHF 386'747.35.
Dadurch ergibt sich ein Reinvermögen von summa summarum CHF 26'775.08.
5.2.3 Das Darlehen ist zweckgebunden,
wobei die Schuldensanierung im Vordergrund steht. Ziffer 3 des
Darlehensvertrages (Urkunde 3) hält fest:
Das Darlehen bezweckt die finanzielle
Sanierung der Darlehensnehmerin. Um diesen Zweck abzusichern, wird der
Darlehensbetrag auf ein Konto überwiesen, über das einzig die Beiständin der
Darlehensnehmerin (aktuell Frau [...]) verfügen kann. Wird diese Beistandschaft
aufgehoben, wird der auf dem vorgenannten Konto allfällig verbleibende
Darlehensbetrag an die Darlehensgeberin zurückerstattet. Das Darlehen wird vom
Beistand der Darlehensnehmerin, aktuell Frau [...], in folgender Reihenfolge
für die Darlehensnehmerin verwendet:
i.
Bezahlung der gegen sie in Betreibung
gesetzten Forderungen;
ii.
Rückerstattung der ihr von
Sozialdiensten oder anderen Institutionen vorgeschossenen
Unterstützungsleistungen;
iii.
Bereinigung ihrer übrigen vorbestehenden
Schulden;
iv.
Deckung ihrer Gesundheitskosten (u.a.
Zahnbehandlungen und Brillen) und
v.
Finanzierung weiterer dringender
Bedürfnisse/Anschaffungen der Darlehensnehmerin.
Bei Aufhebung der Beistandschaft ist das
Darlehen an die Mutter der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (Ziffer 3). Die
Rechnung für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022
wurde am 27. Februar 2023 beim ZSTH eingereicht. Alsdann hat die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 30. April 2024 darüber befunden, wobei die
Aufhebung der Beistandschaft per 30. Juni 2023 zu diesem Zeitpunkt bereits
rechtskräftig war und die Zurückerstattung eines allfälligen
Darlehensrestbetrages hätte vonstattengehen sollen. Gestützt auf die Akten ist
jedoch davon auszugehen, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde und die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung weiterhin darüber verfügen
konnte. Obschon gemäss Darlehensvertrag die Schuldensanierung im Vordergrund
steht, wurde der Darlehensvertrag zum Schutze der Beschwerdeführerin errichtet,
sodass sie u.a. finanziell abgesichert ist. Zum Zeitpunkt der Erstellung des
Darlehensvertrages war die Beschwerdeführerin bereits verbeiständet, wobei die
Parteien um die mögliche Kostenfolge der Beistandschaft wussten. Ergo kann
davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Mittel des Darlehensvertrages
ebenso für die Mandatsträgerentschädigung einzusetzen sind, indem die Kosten
der Verbeiständung als unter den Punkt «Finanzierung dringender Bedürfnisse»
fallend angesehen werden können. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin
das Darlehen für den Kauf von Mobiliar (AS 222), etc. gebrauchen könnte, nicht
jedoch für die Entschädigung der Mandatsperson, wodurch der Staat belastet
werden würde, obschon die Beschwerdeführerin auch anhand des Darlehens in Höhe
von CHF 44’114.70 zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung über genügend
finanzielle Mittel verfügte, zumal das Darlehen bei weitem den
Vermögensfreibetrag von CHF 10'000.00 übersteigt. Zudem verfügt die
Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten neben dem Darlehen über weitere
liquide Mittel und Vermögenswerte, so bspw. ein Auto und Vorsorgevermögen (AS 2,
294). Nicht zuletzt muss der Wert der Wohnung als ungewiss angesehen werden.
Die Tatsache, dass die Hypothek dem inventarisierten Wert in etwa entspricht,
deutet darauf hin, dass der effektive Wert der Wohnung höher liegt. Die
Beschwerdeführerin kann somit nicht als mittellos gelten, weshalb sie die
Kosten für die Mandatsführung selber zu tragen hat und die Beschwerde somit
abzuweisen ist.
6. Indem die Beschwerdeführerin nicht als
bedürftig zu gelten hat, ist sie gemäss § 149 Abs. 2 EG ZGB für den
vorinstanzlichen Entscheid gebührenpflichtig. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
E. 6 Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr bekannt sei, dass die Mandatsperson der [...] GmbH ihre Aufwendungen mit einem Stundenansatz von CHF 120.00 in Rechnung gestellt habe. Den selbstzahlenden Klienten werde jedoch nur die Entschädigung gemäss den Richtlinien des Kantons Solothurn auferlegt. Deshalb sei die Beschwerdeführerin angewiesen worden, die Entschädigung an den ZSTH zu bezahlen und nicht direkt an die Mandatsperson, zumal der ZSTH eine Entschädigung beantragt habe. Sollte die Mandatsperson in ihrer Stellungnahme mitteilen, dass sie auf die Mandatsträgerentschädigung verzichten möchte, werde die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Wiedererwägung des Entscheides prüfen.
E. 7 Am 25. Juni 2024 teilte die Mandatsperson mit, es sei richtig, dass sie auf eine Entschädigung verzichtet habe. Bis anhin habe die [...] GmbH für die geführten Fälle im Auftrag des ZSTH Rechnungen bei diesem gestellt. Die Sozialen Dienste Thierstein wiederum hätten gemäss Richtlinien mit dem Kanton Solothurn abgerechnet. Um nicht doppelt Gelder zu erhalten, habe die [...] GmbH jeweils auf eine Entschädigung im Bericht des Klientels verzichtet, da die [...] GmbH bereits durch den ZSTH entschädigt werde.
E. 7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
E. 7.2 Rechtsanwältin Bernadette Gasche macht mit Eingabe vom 9. September 2024 einen Aufwand von 8.5833 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 190.00. und Auslagen von CHF 121.20 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive MwSt. von 8.1% führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'893.95, welche Rechtsanwältin Bernadette Gasche durch den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
E. 8 Gestützt auf das Schreiben der Mandatsperson teilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 2. Juli 2024 mit, dass am Entscheid festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
E. 9 Am 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt und Rechtanwältin Bernadette Gasche als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, wird auf CHF 1'893.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 17.02.2025 VWBES.2024.176 Soleure Verwaltungsgericht 17.02.2025 VWBES.2024.176 Soletta Verwaltungsgericht 17.02.2025 VWBES.2024.176
Mandatsträgerentschädigung und Kosten
Verwaltungsgericht Urteil vom
17. Februar 2025 Es wirken mit: Präsident Thomann Oberrichter Hagmann Oberrichterin Obrecht Steiner Gerichtsschreiberin Law In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Beschwerdeführerin gegen KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu, Beschwerdegegnerin betreffend Mandatsträgerentschädigung und Kosten zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.
1. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 21. Januar 2020 wurde für A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine kombinierte Begleit- und Vertretungsbeistandschaft nach Art. 393 und 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und vormals [...] als Beistand ernannt. Mit Entscheid vom 4. August 2020 wurde rückwirkend per 1. Juli 2020 [...] als Beiständin eingesetzt, per 1. Januar 2021 [...]. Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 wurde [...] superprovisorisch als Beiständin ernannt. Zuletzt wurde [...], [...] GmbH, rückwirkend per 1. Mai 2022 als Mandatsperson eingesetzt. Per 30. Juni 2023 wurde die Beistandschaft aufgehoben.
2. Für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 unterzeichnete [...] am 27. Februar 2023 den Bericht gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB und vermerkte, dass am gleichen Tag eine Besprechung mit A.___ stattgefunden habe, diese mit der Rechnung aber nicht einverstanden sei. Die Rechnung wurde durch den Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) belegmässig revidiert und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Genehmigung eingereicht (Eingangsdatum KESB am 9. März 2023).
3. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Bericht sowie zur Rechnung gewährt. Mit Eingabe vom 7. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Rechnungslegung Fehler enthalte und deshalb zur Verbesserung und ordentlichen Rechnungsablage zurückzuweisen sei. Auf entsprechende Anfrage der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein teilte die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 mit, dass ihr aufgrund nicht fristgerecht bezahlter Rechnungen ein Schaden in Höhe von CHF 293.30 entstanden sei. Ferner seien ihr bei der damals von [...] organisierten «Aufräumete» viele Gegenstände abhandengekommen. Insgesamt gehe sie von einem Schadensbetrag von CHF 6'000.00 aus. Mit Eingabe vom 19. April 2024 anerkannte die ZSTH einen Schaden von insgesamt CHF 20.00.
4. Mit Entscheid vom 30. April 2024 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin um Rückweisung der Rechnung an den ZSTH zur Verbesserung ab. Der Bericht sowie die Rechnung mit einem Vermögen per 31. Dezember 2022 in Höhe von CHF 26'775.08 für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 wurde genehmigt. Der Beschwerdeführerin wurde CHF 2'400.00 für die Mandatsführung sowie die Verfahrenskosten von CHF 900.00 in Rechnung gestellt.
5. Gegen die Ziffern 3.5 und 3.6 des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhob die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte neben der Aufhebung der vorgenannten Ziffern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bernadette Gasche als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr bekannt sei, dass die Mandatsperson der [...] GmbH ihre Aufwendungen mit einem Stundenansatz von CHF 120.00 in Rechnung gestellt habe. Den selbstzahlenden Klienten werde jedoch nur die Entschädigung gemäss den Richtlinien des Kantons Solothurn auferlegt. Deshalb sei die Beschwerdeführerin angewiesen worden, die Entschädigung an den ZSTH zu bezahlen und nicht direkt an die Mandatsperson, zumal der ZSTH eine Entschädigung beantragt habe. Sollte die Mandatsperson in ihrer Stellungnahme mitteilen, dass sie auf die Mandatsträgerentschädigung verzichten möchte, werde die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine Wiedererwägung des Entscheides prüfen.
7. Am 25. Juni 2024 teilte die Mandatsperson mit, es sei richtig, dass sie auf eine Entschädigung verzichtet habe. Bis anhin habe die [...] GmbH für die geführten Fälle im Auftrag des ZSTH Rechnungen bei diesem gestellt. Die Sozialen Dienste Thierstein wiederum hätten gemäss Richtlinien mit dem Kanton Solothurn abgerechnet. Um nicht doppelt Gelder zu erhalten, habe die [...] GmbH jeweils auf eine Entschädigung im Bericht des Klientels verzichtet, da die [...] GmbH bereits durch den ZSTH entschädigt werde.
8. Gestützt auf das Schreiben der Mandatsperson teilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 2. Juli 2024 mit, dass am Entscheid festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
9. Am 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt und Rechtanwältin Bernadette Gasche als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). Laut § 120 EG ZGB richten sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif. Nach § 88 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00. Die Entschädigung hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008 E. 4.1; BGE 116 II 399 E. 4b). § 88 Abs. 3 GT sieht vor, dass für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von 100 Franken gilt. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. § 88 Abs. 4 des GT äussert sich sodann noch zur Entschädigung von Anwälten oder Treuhändern mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis, welche ein von der KESB angeordnetes Mandat ausüben. 2.2 Im Kanton Solothurn wurden im Februar 2014 durch die vom Regierungsrat eingesetzte sog. «Begleitgruppe KESB» sogenannte «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richtlinien genannt) erlassen. Der aktuellen Fassung (vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-kesb/PriMa_Handbuch_u_Anhaenge/Anhang35_Mandatsentschaedigung_Richtlinien__2021-11-24_.pdf; zuletzt besucht am 17. Februar 2025) ist zu entnehmen, dass die Begleitgruppe KESB zuletzt am 28. September 2021 einen Beschluss hinsichtlich einer Anpassung gefasst hat (Aufhebung Ziffer 3.5), womit die neueste und somit vorliegend anwendbare Version von diesem Datum stammt. Bei Mandaten mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sieht Ziffer 3.1 der Richtlinien eine Entschädigung für private Beistandspersonen (PriMa) für das 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung von CHF 1’800.00 pro Jahr vor, wobei eine Klammerbemerkung dies als CHF 150.00 pro Monat entsprechend ausweist. In den Folgejahren sind es CHF 1'200.00, entsprechend CHF 100.00 pro Monat. Nach Ziffer 3.3. beläuft sich die Entschädigung für Berufsbeistandspersonen intern (Sozialregion) im 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung auf CHF 2'400.00 pro Jahr, gemäss Klammerbemerkung monatlich CHF 200.00 entsprechend. In den Folgejahren sind es für Berufsbeistandspersonen CHF 1'800.00 bzw. CHF 150.00 pro Monat. 2.3 Die von der Massnahme betroffene Person hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (§ 119 EG ZGB). Als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss den Richtlinien angesehen, wer über ein liquides Vermögen verfügt, welches unter CHF 10'000.00 liegt. Gemäss den Richtlinien werden externe Beistandspersonen (PriMa) von bedürftigen Personen durch die Sozialregion entschädigt (Ziffer 1.2.2). 2.4 Das Verfahren vor der KESB ist grundsätzlich kostenfrei (§ 149 Abs. 1 EG ZGB). Falls die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig i.S. der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt, sieht § 87 Abs. 1 lit. d GT für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen die Erhebung einer Gebühr zwischen CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 vor. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Darlehen der Mutter von ursprünglich CHF 51'000.00 sei zweckgebunden für die Schuldentilgung gewährt worden. Das Darlehen dürfe nicht für laufende Kosten und Gebühren verwendet werden, weshalb der aktuell bestehende Restbetrag des Darlehens der Beschwerdeführerin nicht zur freien Verfügung stünde. Die Mandatsperson habe ohne Weiteres auf eine Entschädigung verzichtet. Da die Beschwerdeführerin als mittellos zu gelten habe, sei die festgesetzte Entschädigung in Höhe von CHF 2'400.00 in Ziff. 3.5 des vorinstanzlichen Entscheides als nicht rechtens anzusehen und aufzuheben. 3.2 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bezieht sich in Ziffer 2.5 ihres Entscheids vom 30. April 2024 auf Ziffer 3.1 der Praxisrichtlinien, welche für private Beistandspersonen im 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung CHF 1'800.00 und ab dem Folgejahr von jährlich CHF 1'200.00 vorsehen, setzt die Entschädigung alsdann auf CHF 2'400.00 fest. Weiter begründet sie, da die Mandatsperson gemäss einem Vertrag vom ZSTH entschädigt würde, sei die Mandatsentschädigung von der Beschwerdeführerin an den ZSTH zu bezahlen. Zuma ldie Beschwerdeführerin nicht als bedürftig gelte, habe sie die Verfahrenskosten von CHF 900.00 zu bezahlen.
4. Die Mandatsperson ist bei der [...] GmbH tätig. Diese bietet die Führung von Beistandschaften als professionelle Dienstleistung an (www.[...].ch/wordpress, zuletzt besucht am 10. Januar 2025). Die […] GmbH stellt ihre Aufwendungen gemäss Vernehmlassung der KESB vom 7. Juni 2024 bzw. Bestätigung der [...] GmbH vom 25. Juni 2024 jeweils beim ZSTH in Rechnung. Aus der Vernehmlassung ergeht, dass der ZSTH offenbar gelegentlich aus Kapazitätsgründen Mandate extern vergibt. Diesfalls werde den Betroffenen nur die Entschädigung gemäss Richtlinien belastet, die [...] GmbH vom ZSTH jedoch nach Stundenaufwand bezahlt. Aufgrund dessen verzichtete die Mandatsperson in ihrem Bericht auf eine Entschädigung, in der Annahme, ansonsten doppelt entschädigt zu werden. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zu widersprechen, dass sie aufgrund des Verzichtes keine Entschädigung zu bezahlen habe. Auch wenn der protokollierte Verzicht missverständlich und der Wortlaut unglücklich gewählt wurde, ist angesichts der Abrechnung zwischen der Mandatsperson und dem ZSTH der protokollierte Verzicht auf eine direkte Entschädigung als in diesem Sinne nachvollziehbar erfolgt. In sinngemässer Anwendung des Ausdrucks «falsa demonstratio non nocet» und vor dem Gesamtkontext ist vorliegend auf den übereinstimmend verstandenen und nicht auf den effektiven Wortlaut zwischen dem antragstellenden ZSTH und der entscheidenden Behörde abzustellen. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein geht klar hervor, dass die Beiständin entgeltlich gearbeitet hat und somit entschädigt werden muss. Da sie im Rahmen eines Vertrages mit dem ZSTH tätig war, ist es zudem offensichtlich, dass sie nicht auf eine Entschädigung verzichten durfte. Im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten mit dem ZSTH stand ihr dies nicht zu, wäre dadurch doch der ZSTH zu Schaden gekommen. Von einem insgesamten Verzicht auf Entschädigung (auch gegenüber dem ZSTH) wiederum konnte in Anbetracht der gewerbsmässig ausgeübten Mandatsfunktion (und nicht als Privatperson) zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden. Dies musste für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch erkennbar sein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Der ZSTH und die Vorinstanz sind allerdings darauf hinzuweisen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit künftig in vergleichbaren Situationen unbedingt auf präzise Ausformulierung zu achten ist bzw. der ZSTH externe Mandatspersonen zu einer ebensolchen anzuhalten hat. 5.1 Nach § 119 EG ZGB hat die von der Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.1.). Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. «Notgroschen») übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Die kantonale Praxis in der Schweiz zur Höhe dieses Notgroschens ist uneinheitlich und beträgt von wenigen Tausend Franken bis zu CHF 25‘000.00 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom
7. Oktober 2019 E. 2.1.2 ff.; 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2; 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4.). Berücksichtigt werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Die in Erwägung 2.2 vorstehend zitierten Richtlinien halten in Ziffer 1.2 fest, dass Bedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde, wenn das liquide Vermögen weniger als CHF 10'000.00 betrage. 5.2.1 Zu eruieren ist somit, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist und sie deshalb keine Entschädigung tragen muss. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist auf den Nettowert des Vermögens der betroffenen Person abzustellen. Der Begriff des «Vermögens» im Sinne von Art. 404 ZGB ist weit auszulegen (Ruth E. Reusser, in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Art. 404 ZGB, Rz. 29). Unter anderem zählen dazu auch Forderungen aus Unterhalt (Art. 163 und 125 ZGB bzw. Art. 13 und Art. 34 PartG) und Unterstützungspflicht, (Art. 328 f. ZGB) des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners und der Verwandten in auf- und absteigender Linie. Sollen Entschädigung und Spesenersatz auf die unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Angehörigen überwälzt werden, diese aber nicht freiwillig zu zahlen bereit sein, muss im Namen der verbeiständeten Person ein Gerichtsurteil erwirkt werden (Ruth E. Reusser, a.a.O., Rz. 29). Die öffentliche Hand hat die Kosten dann zu tragen, wenn diese nicht aus dem Vermögen der verbeiständeten Person bezahlt werden können. 5.2.2 Auf dem eingereichten Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege gab die Beschwerdeführerin betreffend ihr Einkommen an, einzig monatlich Unterhalt-, resp. Unterstützungsbeiträge in Höhe von CHF 2'000.00 zu erhalten. Das Darlehen beziffert die Beschwerdeführerin von anfänglich CHF 51'000.00 Ende des Jahres 2022 auf noch CHF 44’114.70 (Beilage 4). Die monatlichen Auslagen belaufen sich gemäss der Beschwerdeführerin auf CHF 1'327.00 für den Miet- bzw. Hypothekarzins sowie CHF 553.15 für die Krankenkassenprämie. Gemäss Vermögensübersicht (Beilage 4) verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rechnungsstellung über ein Vermögen in Höhe von CHF 45'922.43, exklusive Wert der Eigentumswohnung von CHF 367'600.00. Die Passiven der Beschwerdeführerin betragen insgesamt CHF 386'747.35. Dadurch ergibt sich ein Reinvermögen von summa summarum CHF 26'775.08. 5.2.3 Das Darlehen ist zweckgebunden, wobei die Schuldensanierung im Vordergrund steht. Ziffer 3 des Darlehensvertrages (Urkunde 3) hält fest: Das Darlehen bezweckt die finanzielle Sanierung der Darlehensnehmerin. Um diesen Zweck abzusichern, wird der Darlehensbetrag auf ein Konto überwiesen, über das einzig die Beiständin der Darlehensnehmerin (aktuell Frau [...]) verfügen kann. Wird diese Beistandschaft aufgehoben, wird der auf dem vorgenannten Konto allfällig verbleibende Darlehensbetrag an die Darlehensgeberin zurückerstattet. Das Darlehen wird vom Beistand der Darlehensnehmerin, aktuell Frau [...], in folgender Reihenfolge für die Darlehensnehmerin verwendet: i. Bezahlung der gegen sie in Betreibung gesetzten Forderungen; ii. Rückerstattung der ihr von Sozialdiensten oder anderen Institutionen vorgeschossenen Unterstützungsleistungen; iii. Bereinigung ihrer übrigen vorbestehenden Schulden; iv. Deckung ihrer Gesundheitskosten (u.a. Zahnbehandlungen und Brillen) und v. Finanzierung weiterer dringender Bedürfnisse/Anschaffungen der Darlehensnehmerin. Bei Aufhebung der Beistandschaft ist das Darlehen an die Mutter der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (Ziffer 3). Die Rechnung für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 wurde am 27. Februar 2023 beim ZSTH eingereicht. Alsdann hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 30. April 2024 darüber befunden, wobei die Aufhebung der Beistandschaft per 30. Juni 2023 zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig war und die Zurückerstattung eines allfälligen Darlehensrestbetrages hätte vonstattengehen sollen. Gestützt auf die Akten ist jedoch davon auszugehen, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde und die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung weiterhin darüber verfügen konnte. Obschon gemäss Darlehensvertrag die Schuldensanierung im Vordergrund steht, wurde der Darlehensvertrag zum Schutze der Beschwerdeführerin errichtet, sodass sie u.a. finanziell abgesichert ist. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Darlehensvertrages war die Beschwerdeführerin bereits verbeiständet, wobei die Parteien um die mögliche Kostenfolge der Beistandschaft wussten. Ergo kann davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Mittel des Darlehensvertrages ebenso für die Mandatsträgerentschädigung einzusetzen sind, indem die Kosten der Verbeiständung als unter den Punkt «Finanzierung dringender Bedürfnisse» fallend angesehen werden können. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin das Darlehen für den Kauf von Mobiliar (AS 222), etc. gebrauchen könnte, nicht jedoch für die Entschädigung der Mandatsperson, wodurch der Staat belastet werden würde, obschon die Beschwerdeführerin auch anhand des Darlehens in Höhe von CHF 44’114.70 zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung über genügend finanzielle Mittel verfügte, zumal das Darlehen bei weitem den Vermögensfreibetrag von CHF 10'000.00 übersteigt. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten neben dem Darlehen über weitere liquide Mittel und Vermögenswerte, so bspw. ein Auto und Vorsorgevermögen (AS 2, 294). Nicht zuletzt muss der Wert der Wohnung als ungewiss angesehen werden. Die Tatsache, dass die Hypothek dem inventarisierten Wert in etwa entspricht, deutet darauf hin, dass der effektive Wert der Wohnung höher liegt. Die Beschwerdeführerin kann somit nicht als mittellos gelten, weshalb sie die Kosten für die Mandatsführung selber zu tragen hat und die Beschwerde somit abzuweisen ist.
6. Indem die Beschwerdeführerin nicht als bedürftig zu gelten hat, ist sie gemäss § 149 Abs. 2 EG ZGB für den vorinstanzlichen Entscheid gebührenpflichtig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist. 7.2 Rechtsanwältin Bernadette Gasche macht mit Eingabe vom 9. September 2024 einen Aufwand von 8.5833 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 190.00. und Auslagen von CHF 121.20 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive MwSt. von 8.1% führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'893.95, welche Rechtsanwältin Bernadette Gasche durch den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, wird auf CHF 1'893.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Law