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VWBES.2023.185

Solothurn · 2024-05-31 · Deutsch SO
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Bauen ausserhalb der Bauzone / Umbau Mobilfunkanlage

Sachverhalt

betreffen, rechtfertig sich deren gleichzeitige Behandlung in einem Urteil. Die

beiden Beschwerdeverfahren wurden bereits vereinigt (vgl. Ziff. 4 der Verfügung

des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2024).

1.2 Massgebend im Bewilligungsverfahren

ist grundsätzlich das jeweils aktuellste Standortdatenblatt. Es kann, wie

vorliegend, durchaus vorkommen, dass ein Standortdatenblatt während eines

hängigen Baugesuches angepasst und aktualisiert wird. Das ist weder

ungewöhnlich noch widerrechtlich (keine unzulässige Erweiterung des

Streitgegenstandes). Das vorliegende Verfahren stellt auf das Standortdatenblatt

vom 30. März 2022 ab. Dieses findet sich in den Akten und wurde der Beschwerdeführerin

zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durch das AfU zugestellt (vgl. Schreiben AfU

vom 20. Juni 2022). Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem

Standortdatenblatt sind unbegründet (vgl. auch nachfolgend Ziff. II E. 10.2).

1.3 Die Berechnung des

Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. März

2022 zu entnehmen und mit 1'319 m angegeben. Die Beschwerdeführerin hat am

Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnt (auch

am neuen Wohnort) innerhalb des Einspracheperimeters, ist durch die

angefochtenen Verfügungen beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §

67

bis

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

als Rechtsverletzung.

Auf Unangemessenheit hin kann die

Verfügung des BJD vom 22. Dezember 2023 nicht überprüft werden (vgl. § 67

bis

Abs. 2 VRG).

3.1 Es geht vorliegend nicht um den

Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern um den Umbau einer bestehenden Anlage auf

die neue Technik (mit adaptiven Antennen).

3.2 Innerhalb der Baulinien unterliegen

Mobilfunkanlagen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen

(NSG; SR 725.11). Gestützt auf Art. 23

Abs. 1 NSG dürfen zwischen den Baulinien ohne Bewilligung weder Neubauten

erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur

angeschnitten werden. Zu prüfen ist, ob der geplante Umbau der Mobilfunkantenne

der Baubewilligung unterliegt und ob es sich um eine wesentliche Änderung im

Vergleich zur bestehenden Mobilfunkanlage handelt. Eine äusserliche Änderung

der Mobilfunkantenne ist kaum auszumachen. Hingegen ist eine nutzungsmässige

Änderung auszumachen, wie die Gegenüberstellung des zuletzt rechtgültig bewilligten

Standortdatenblattes vom 22. Januar 2018 (das Standortdatenblatt vom 16. Juni

2020 wurde im «Bagatellverfahren» abgehandelt) mit demjenigen vom 30. März 2022

zeigt. Das nun im Beschwerdeverfahren massgebende, neue Standortdatenblatt vom

30. März 2022 weicht insbesondere in folgenden Punkten vom vormaligen ab: neu

sind auch adaptive Antennen vorhanden (neue Funktechnologie). Es sind neue

Frequenzbereiche zu verzeichnen (bisher 800-900 MHz und 1’800-2’100 MHz, neu

700-900 MHz, 1’800-2’600 MHz und 3’600 MHz). Der Anlagenperimeter steigt von 185

m auf 198 m. Ebenso erfährt die maximale Distanz für die Einspracheberechtigung

eine Vergrösserung (der Einspracheperimeter wächst von 1’235 m auf 1’319 m).

Der geplante Umbau umfasst somit wesentliche Änderungen und es wurde zu Recht

ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024, wonach die Anwendung des

Korrekturfaktors auf eine nach dem «worst case»-Szenario beurteilte adaptive

Antenne eine Baubewilligung voraussetzt).

3.3 Die Beschwerdeführerin vermag aus

dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (100.2021.300U) vom 21.

August 2023 (Rückweisung an die Vorinstanz) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten;

vorliegend ist unbestritten, dass der Umbau der Mobilfunkanlage einer

Baubewilligung bedarf.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt die

Sistierung des Verfahrens. Die Sache ist spruchreif und der Ausgang des

Verfahrens hängt nicht von einem ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts (zu

adaptiven Antennen) ab. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre

vorinstanzlichen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem

sowie dem Messverfahren für adaptive Antennen vermögen keine Sistierung zu

rechtfertigen (vgl. hierzu auch VWBES 2023.15 Ziff. II E. 13.2 ff.). Auch sonst

sind keine Gründe erkennbar, welche für eine Sistierung sprechen. Die

(Eventual-)Anträge der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens sind abzuweisen.

5.1 Die Beschwerdeführerin ist der

Auffassung, die Mobilfunkanlage werde bereits gegenwärtig, unter Anwendung des

Korrekturfaktors, adaptiv betrieben. Dies sei ohne Baubewilligung rechtswidrig.

Sie beantragt eine Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Betriebsmodus (Korrekturfaktor)

und der effektiv beantragten Sendeleistung der Mobilfunkanlage. Zudem stellt

sie den Antrag, aufgrund des rechtswidrig in Betrieb genommenen

5G-Mobilfunkdienstes (adaptiver Betrieb unter Aufschaltung des Korrekturfaktors

= Sendeleistungserhöhung), sei durch die Vorinstanz die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes zu verfügen. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin

in diesem Zusammenhang den Antrag, das BJD habe die Frage, ob es sich bei der

streitigen Antenne um eine der acht Anlagen gemäss Beschluss des

Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 handle, zu beantworten.

5.2 Wie sich nachfolgend noch zeigen

wird, kann dem vorliegenden Bauvorhaben die Bewilligung erteilt werden. Anhand

des vorliegenden Baubewilligungsverfahren, sei es auch im Sinne eines

nachträglichen Verfahrens, werden allfällige frühere Mängel geheilt (massgebend

ist einzig noch das Standortdatenblatt vom 30. März 2022). Somit ist nicht

weiter von Relevanz, dass es sich vorliegend wohl tatsächlich um eine der im

Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 genannten

Mobilfunkanlagen handelt (vgl. RRB Ziff. 3.2.1). Über die Zulässigkeit der

hiervor in E. 5.1 genannten Anträge (und ob es sich um eine unzulässige Ausweitung

der Rechtsbegehren handelt) ist denn auch nicht weiter zu befinden; sie sind ohnehin

allesamt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann

geltend, es sei von einer mangelhaften Publikation auszugehen. Zudem befinde

sich der Publikationsnachweis nicht in den Akten. Da es durch die

Sendeleistungserhöhung gemäss Berechnung des Einspracheperimeters im

Standortdatenblatt zu einem grösseren Perimeter komme, sei den Betroffenen das

Einspracherecht verweigert worden.

6.2 Das Baugesuch wurde von der Gemeinde

B.___ im amtlichen Publikationsorgan «Azeiger» Nr. [...] vom [...] publiziert

(abrufbar unter: [...]), wie dies § 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV,

BGS 711.61) fordert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bei der Berechnung

des Einspracheperimters auf den rechnerisch festgelegten, massgebenden

Betriebszustand und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung abzustellen

ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, rechtzeitig das

Rechtsmittel zu ergreifen; sie hat kein schutzwürdiges Interesse an einer

weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation. Soweit Dritte

nicht genügend orientiert und deshalb vom Einreichen einer Einsprache

abgehalten worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung der

Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen müssen, sobald sie vom

Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten hatten (Urteil 1C_478/2008

vom 28. August 2009 E 2.4 mit Verweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt

unbegründet.

7. Eine ordentliche Baubewilligung kann

erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen erteilt werden,

wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die

Parzelle, auf welcher die bereits errichtete Mobilfunkanlage umgebaut werden

soll, ist nach dem kommunalen Nutzungsplan keiner Nutzungszone zugeordnet,

sondern als Teil des Nationalstrassenareals als weisse Fläche dargestellt. Ihre

Zugehörigkeit zum Bau- oder Nichtbaugebiet ist deshalb aufgrund objektiver

Kriterien zu beurteilen, wobei eine parzellenübergreifende, gebietsbezogene

Sichtweise massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2012 vom 18.

November 2013 E. 3.2, mit Verweis auf Urteile 1C_484/2009 vom 21. Mai 2010 E.

4.1, in: URP 2010 S. 531; 1C_452/2007 vom 22. April 2008 E. 3.1, in: URP 2008

S. 390; 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5, in: ZBl 107/2006 S. 193). Der

Standort der umstrittenen Mobilfunkanlage liegt innerhalb der Baulinien der

Nationalstrasse (Autobahn [...]), wobei Mobilfunkantennen nicht zu den

Nebenanlagen von Nationalstrassen zählen (vgl. Art. 6 NSG). Über Baugesuche für

Bauvorhaben Dritter im Bereich der Baulinien einer Nationalstrasse entscheidet

die von den Kantonen bezeichnete Behörde; diese hört vor der Erteilung der

Baubewilligung das ASTRA an (Art. 24 Abs. 2 NSG) und darf die gemäss Art. 22

NSG zu wahrenden öffentlichen Interessen (Verkehrssicherheit, Wohnhygiene,

Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse) nicht verletzen

(Art. 24 Abs. 1 NSG). Das Verfahren wurde vorliegend korrekt durchgeführt. Die

Zuständigkeit liegt beim BJD, welches das ASTRA vor der Erteilung der

kantonalen Baubewilligung angehört hat (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen [BGS 725.21] und

Art. 24 NSG). Die Zuordnung von

GB [...] Nr. [...] – welches im Norden an die weitläufige Landwirtschaftszone,

überlagert mit [...]Schutzzone und im Süden an die Industriezone grenzt – zum

Nichtbaugebiet blieb unbestritten und trifft zu.

8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Ausnahmebewilligung setze eine Standortgebundenheit voraus. Eine solche sei

vorliegend nicht rechtsgenügsam nachgewiesen und ungenügend geprüft worden. Es

hätte eine Standortevaluation durchgeführt werden müssen und nicht lediglich

eine Standortbegründung. Eine Standortevaluation habe insbesondere zu prüfen,

ob der Antennenausbau nicht auch in der Bauzone erfolgen könne. Dazu sei die

Offenlegung und Überprüfung der Netzplanung der Betreiber erforderlich. Eine

diesbezügliche Evaluation und Prüfung fehle in den Baugesuchsakten. Dem

Bauvorhaben ständen auch überwiegende Interessen des Umweltschutzes vor nichtionisierender

Strahlung sowie das Vorsorgeprinzip entgegen.

8.2 Mobilfunkantennen können nach der

Rechtsprechung ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen

angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen

Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in

genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der

Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des

Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Die Rechtskraft einer früheren

Bewilligung erfasst nur die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung

der bewilligten Anlage ist die Standortgebundenheit der gesamten Anlage erneut

zu überprüfen. Allerdings führt die Verneinung der Standortgebundenheit in

diesem Fall – sofern keine Widerrufsgründe vorliegen – nur zur Verweigerung des

Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten

bestehenden Anlage. Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich

allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller

massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise

in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von

Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und

Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen,

Sportanlagen usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen angebracht

werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu

nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie

hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei der

im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche

namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen

sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb der Bauzonen können

nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt werden, die für eine

angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie aus technischen Gründen

unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der genannten Abwägung auch

Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als

wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen

angebracht werden können. Eine entsprechende auf die speziellen Verhältnisse

der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung der Standortgebundenheit ist

jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden Bedingungen zu knüpfen:

Grundvoraussetzung einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der

Standortgebundenheit ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen

keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht

störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der genannten

Interessenabwägung reduziert sich somit wie erwähnt grundsätzlich auf

Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten

und Anlagen befinden (BGE 133 II 409 E. 4.1f.).

8.3 Mit Verfügung vom 22. Februar 2023

bestätigte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (die Parzelle wurde als zum Nichtbauland

gehörende Parzelle qualifiziert). Der genannten Verfügung ist im Zusammenhang

mit der Standortgebundenheit im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:

5.2.   Festzuhalten

ist schliesslich, dass es sich vorliegend nicht um einen Neubau, sondern um

einen Umbau einer bereits bestehenden und bewilligten Anlage handelt, welche

von der Swisscom (Schweiz) AG und der Sunrise UPC GmbH genutzt wird. Zu

beurteilen für eine Gesamtbetrachtung ist denn auch ausschliesslich dieser

Standort.

5.3    Das

Bauvorhaben «Umbau Mobilfunkanlage» ist standortgebunden.

5.6    Die

Prüfung aller relevanten öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass die

gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, und den übergeordneten Interessen des

Orts- und Landschaftsschutzes mittels farblichen Anpassung der neuen

Anlageteile an die bestehende Anlage, Rechnungen getragen werden kann.

5.7    Dem

Bauvorhaben «Umbau Mobilfunkanlage» stehen somit keine überwiegenden Interessen

entgegen. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann mit

Auflagen erteilt werden.

Die übertragenen Datenmengen nehmen

international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.

https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu

Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz

versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die

Übermittlung von Daten erforderlich (vgl.

https://www.5g-info.ch/wieso-braucht-es-zusaetzliche-mobilfunkantennen-wenn-gleichzeitig-ueberall-das-glasfasernetz-ausgebaut-wird/).

Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung der Mobilfunkanlage nach dem

Stand der Technik.

Auch wenn anhand der vorliegenden Akten

nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der bereits baulich genutzte

Standort auf dem Tunnelportal (ausserhalb der Bauzone) unter Beachtung

sämtlicher massgebender Interessen viel vorteilhafter wäre als ein allenfalls

gänzlich neuer Standort innerhalb der Bauzone, gilt es dies nicht abschliessend

zu beurteilen, da der bestehende Antennenstandort ohnehin von weiteren

Mobilfunkanbietern genutzt wird und bestehen bleibt. Jedenfalls finden sich

keine Belege in den Akten, welche auf eine Standortaufgabe bzw. einen Entzug

der Konzession der weiteren Mobilfunkanbieter schliessen lassen. Aus

raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdeführerin somit

nichts gewonnen. Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der

Standortevaluation greifen daher nicht. Die baulichen Änderungen können in der

Dimension als geringfügig qualifiziert werden. Die neuen Anlageteile sind

gemäss Auflage gleich wie die bestehenden Antennenanlage zu halten und haben

somit keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (für den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung nach dem USG und das Vorsorgeprinzip vgl.

sogleich Ziff. II E. 9.1 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

9.1 Die Beschwerdeführerin macht eine

Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Sie moniert, durch die Anwendung des

Korrekturfaktors komme es zu höheren Feldstärken an den OMEN, wodurch die

Grenzwerte überschritten würden (bis zu 320 %). Die deutliche

Sendeleistungserhöhung aufgrund des Korrekturfaktors sei noch nicht in die

Prognose des aktuellen Standortdatenblattes eingeflossen. Bei der Auswechslung

des Standortdatenblattes sei auch nicht das sich verändernde Antennendiagram

abgebildet worden. Es handle sich bei Revision 2.0 und 3.0 um das genau gleiche

umhüllende Antennendiagramm.

9.2.1 Der Immissionsschutz ist

bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf

erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das

Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die

natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich

oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen

(Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle

begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den

Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch

Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen

vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die

Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat

durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so

festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

9.2.2 Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender

Strahlung (NISV, SR 814.710) erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die

von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich

Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen

und Nachträgen (vgl. insbesondere Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und

Landschaft [BUWAL], 2002 und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV). Die in

der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte

variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind aber nicht von der

Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um

2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen

zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend:

Erläuterungen zu adaptiven Antennen], S. 5]).

9.2.3 Zur Konkretisierung des

Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der

Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der

Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug

zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der

technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen

Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst

vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE

126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte

hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine

Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019

vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in:

URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit

verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige

wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die

Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf

vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur

Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S.

871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende

internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und

gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu

beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht

der Gerichte.

Das Bundesgericht hält im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des

Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen

Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den

gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung

weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen

oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere

darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die

erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die

Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend

vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=

nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen

habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese

Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum

Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht

für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten

potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine

mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die

Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die

BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von

Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie

erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt

werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem

breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium

vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die

Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,

die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche

Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).

10.1 Aus dem Zusatzblatt 2 zum

Standortdatenblatt vom 30. März 2022 geht hervor, dass für die zu beurteilende

Mobilfunkanlage auch adaptiv betriebene Antennen vorhanden sind. Unter

adaptiven Antennen im Sinne der NISV werden Sendeantennen oder Antennensysteme

verstanden, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch

durch Algorithmen in kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden

bis einigen Sekunden) ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog.

«beamforming»). Diese Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in

vertikaler Senderichtung geschehen (Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar

2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk und WLL-Basisstationen,

BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.1).

Der massgebende Betriebszustand sowie

die Anwendung des Korrekturfaktors (auf die maximale ERP [effective radiated

power; Sendeleistung]) richten sich nach

Ziff. 63 Anhang 1 NISV. Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Abs. 1). Bei adaptiven

Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten

(Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor angewendet werden,

wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet

werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte

ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Der Korrekturfaktor hat

in der zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden.

Die Einführung adaptiver Antennen

erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat nahm diese Anpassung in zwei

Schritten vor: Mit der Änderung vom 17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni

2019; AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Ziff. 63 Anhang 1 NISV den

Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von

adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem

die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziff. 64 NISV eingehalten werden müssen) zu

berücksichtigen sind. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am

1. Januar 2022; AS 2021 901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter

Form aus, indem er einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective

radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet

werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung

ausgestattet werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im

Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht

überschreitet (Urteil des Bundegerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023

E. 3.3).

Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002

eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Bis zum 23. Februar 2021

bildete diese die Grundlage für die Berechnung der Strahlung. Für adaptive Antennen

empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen

NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen einer angepassten

Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen, d.h.

basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2022 vom 11.

April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.

6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der «worst case»-Betrachtung dar.

Die Strahlung wird dabei – wie bei konventionellen Antennen – unter der Annahme

beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt

wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021, S. 4). Das heisst, dass

die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede

Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog.

«umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an die kantonalen und

städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und

Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU

den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Dieser Nachtrag empfiehlt, wie

die adaptiven Antennen rechnerisch auf ihre Konformität mit der NISV überprüft

werden sollen und beinhaltet namentlich Ausführungen zum Korrekturfaktor für

adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2 und

3.3.2).

10.2 Im Gegensatz zur «worst case»-Betrachtung

wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung getragen, dass diese nicht

gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen

können (Nachtrag zur Vollzugs-empfehlung zur NISV, Ziff. 3.2). Mit dem

Korrekturfaktor soll sichergestellt werden, dass adaptive Antennen gegenüber

konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden (Erläuterungen zu adaptiven

Antennen, S. 12).

Der Korrekturfaktor für adaptive

Antennen mit aktiver automatischer Leistungs-begrenzung ist abhängig von der

Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinhei-ten (Sub-Arrays) und wird auf die

maximale Sendeleistung angewendet. Die Höhe des Korrekturfaktors hat das BAFU

gestützt auf Simulations- und Messstudien eruiert (vgl. Erläuterungen zu

adaptiven Antennen, S. 15 ff). Der Korrekturfaktor muss im

Qualitätssicherungssystem hinterlegt sein.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin wurde der Korrekturfaktor durch das AfU im

Standortdatenblatt vom 30. März 2022 berücksichtigt. Dies ist aus Zusatzblatt 2

ersichtlich, wonach die Antennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9 adaptiv

betrieben werden und über 16 Sub-Arrays verfügen. Es sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, welche für eine falsche oder unvollständige Berechnung der Strahlung

an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sprechen (vgl. Zusatzblatt 4a). Stellt

man die Antennendiagramme des Standortdatenblatts vom 29. Juli 2020 (Version

2.0) denjenigen vom 30. März 2022 (Version 3.0) gegenüber, so ist ersichtlich,

dass einige Antennendiagramme angepasst wurden, andere hingegen unverändert

blieben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es nur zu Anpassungen im

Antennendiagramm kommt, wenn auch der Antennentyp geändert wurde. Wird der

Antennentyp nicht geändert, bleibt auch das Antennendiagramm unverändert. Die

Beschwerdeführerin verkennt, dass die Anwendung des Korrekturfaktors keinen Einfluss

auf das umhüllende Antennendiagramm hat.

10.3 Somit kann der Beschwerdeführerin nicht

gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Anwendung des Korrekturfaktors führe zu

einer Überschreitung der Grenzwerte. Sie vermag nicht schlüssig darzulegen,

warum die Berechnungen im Standortdatenblatt unzutreffend sein sollen. Auch

vermag sie nicht aufzuzeigen, warum es nicht zulässig wäre, auf den Mittelwert

abzustellen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.3). Sodann

vermag die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Rügen betreffend die

Antennendiagramme nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das AfU hat die

Immissionsprognosen der Mobilfunkanlage überprüft und gelangte zum Ergebnis,

dass die Grenzwerte der NISV eingehalten werden (vgl. Verfügung BJD vom 22.

Februar 2023, S. 7 f.). Es bestehen keine Gründe, an dieser Einschätzung der

Fachbehörde zu zweifeln. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurden

korrekt ermittelt und angewendet. Es ist somit nicht dargetan, inwiefern das

Vorsorgeprinzip mit der Anwendung des Korrekturfaktors nicht vereinbar sein solle.

Vielmehr ist dem Vorsorgeprinzip auch unter Berücksichtigung des

Korrekturfaktors hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt unbegründet.

10.4 Nach dem Gesagten ist auch der

(Subeventual-)Antrag der Beschwerdeführerin, in der Baubewilligung sei

festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und

der Anlagegrenzwert als Effektivwert, ohne Mittelung, eingehalten werden müsse,

abzuweisen.

11.1 Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung geltend. Das BJD habe die 8 im

Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 erwähnten Anlagen

nicht gleichbehandelt; nur die Gemeinde Buchegg habe das nachträgliche

Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Die rechtswidrig in Betrieb genommene

adaptive Antenne sei demontiert worden.

11.2 Aus den Akten ist keine Bevorzugung

von Mobilfunkanbietern ersichtlich, welche darauf schliessen liesse, dass

Mobilfunkanlagen systematisch nicht dem (erforderlichen) Baubewilligungsverfahren

unterzogen oder durch das BJD ungleich behandelt werden. Sodann ist dem Beschluss

des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 unter Ziff. 3.2.2 folgendes

zu entnehmen:

In den nicht bewilligten

Fällen ist nachträglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durch die

örtlichen Baubehörden durchzuführen. Die jeweilige Standortgemeinde wird durch

das Amt für Umwelt eingeladen, entsprechende Baugesuche bei den Mobilfunkbetreibern

einzufordern, die entsprechenden Verfahren einzuleiten und die Unterlagen im

Anschluss an die Leitstelle für Baubewilligungen des Amtes für Raumplanung

weiterzuleiten.

Weitere Ausführungen hierzu sind im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bei dem die

Baubewilligungspflicht unbestritten blieb, nicht angezeigt. Die ins Recht

gelegte Ungleichbehandlung durch das BJD ist nicht dargetan. Aufgrund des

vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Beschwerdeführerin in diesem

Punkt sowieso nicht (mehr) beschwert.

Im Übrigen steht es den Betroffenen bei

der Verweigerung der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens offen, eine

anfechtbare Verfügung bzw. einen anfechtbaren Beschluss der jeweiligen

Baubehörde zu verlangen und das Rechtsmittel zu ergreifen.

12.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG

in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. So hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 3'200.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den beiden geleisteten

Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 2'000.00 (total CHF 4’000.00)

verrechnet; CHF 800.00 werden zurückerstattet.

12.2 Bei diesem Ausgang hat A.___ der

durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit Kostennote vom 20. März

2024 einen Honoraraufwand von CHF 3'750.00 (12.50 Stunden à CHF

300.00/Std.) und eine Kleinspesenpauschale von 3 %, CHF 112.50 ausmachend,

geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Da

die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen

entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin Auslagen im Umfang von CHF 112.50 zu

ersetzen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss ein

Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der Stundenansatz ist

entsprechend um CHF 20/Std. (total CHF 250.00) zu kürzen. Der Aufwand von 12.5

Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 3'500.00] und Spesen von CHF 112.50 sowie 8,1 % MWST

[CHF 292.60], total CHF 3'905.10 ausmachend, erscheinen für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch A.___ zu entschädigen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Die Sunrise GmbH (damals noch Sunrise Communications AG) reichte am 10. November 2020 bei der Bau- und Werkkommission B.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich ausserhalb der Bauzone, auf einer Strassen-Verkehrsfläche (Nationalstrasse [...]). Gemäss Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. März 2022 handelt es sich um eine Anlage mit Antennen des Typs Huawei AAU5811.

E. 1.1 Die beiden Beschwerden (gegen die Verfügungen des BJD vom 22. Februar 2023 und vom 22. Dezember 2023) sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Da sie denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertig sich deren gleichzeitige Behandlung in einem Urteil. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden bereits vereinigt (vgl. Ziff. 4 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2024).

E. 1.2 Massgebend im Bewilligungsverfahren ist grundsätzlich das jeweils aktuellste Standortdatenblatt. Es kann, wie vorliegend, durchaus vorkommen, dass ein Standortdatenblatt während eines hängigen Baugesuches angepasst und aktualisiert wird. Das ist weder ungewöhnlich noch widerrechtlich (keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes). Das vorliegende Verfahren stellt auf das Standortdatenblatt vom 30. März 2022 ab. Dieses findet sich in den Akten und wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durch das AfU zugestellt (vgl. Schreiben AfU vom 20. Juni 2022). Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Standortdatenblatt sind unbegründet (vgl. auch nachfolgend Ziff. II E. 10.2).

E. 1.3 Die Berechnung des Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. März 2022 zu entnehmen und mit 1'319 m angegeben. Die Beschwerdeführerin hat am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnt (auch am neuen Wohnort) innerhalb des Einspracheperimeters, ist durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach § 67 bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann die Verfügung des BJD vom 22. Dezember 2023 nicht überprüft werden (vgl. § 67 bis Abs. 2 VRG).

E. 2 Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und wies die Einsprachen ab bzw. trat nicht darauf ein.

E. 3 Hiergegen erhob A.___ mit Schreiben vom 25. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:

1.      Die Verfügung des Bau- und Justizdepartement, Amt für Raumplanung vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben; eventualiter zur Neubeurteilung der Standortgebundenheit nach Art. 24 ff. RPG (SR 700) zurückzuweisen.

2.      Eventualiter sei das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu sistieren, bis das BJD über die Beschwerde in gleicher Sache (Bauentscheid der Gemeinde) entschieden hat.

3.      [...]

E. 3.1 Es geht vorliegend nicht um den Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern um den Umbau einer bestehenden Anlage auf die neue Technik (mit adaptiven Antennen).

E. 3.2 Innerhalb der Baulinien unterliegen Mobilfunkanlagen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 NSG dürfen zwischen den Baulinien ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Zu prüfen ist, ob der geplante Umbau der Mobilfunkantenne der Baubewilligung unterliegt und ob es sich um eine wesentliche Änderung im Vergleich zur bestehenden Mobilfunkanlage handelt. Eine äusserliche Änderung der Mobilfunkantenne ist kaum auszumachen. Hingegen ist eine nutzungsmässige Änderung auszumachen, wie die Gegenüberstellung des zuletzt rechtgültig bewilligten Standortdatenblattes vom 22. Januar 2018 (das Standortdatenblatt vom 16. Juni 2020 wurde im «Bagatellverfahren» abgehandelt) mit demjenigen vom 30. März 2022 zeigt. Das nun im Beschwerdeverfahren massgebende, neue Standortdatenblatt vom

30. März 2022 weicht insbesondere in folgenden Punkten vom vormaligen ab: neu sind auch adaptive Antennen vorhanden (neue Funktechnologie). Es sind neue Frequenzbereiche zu verzeichnen (bisher 800-900 MHz und 1’800-2’100 MHz, neu 700-900 MHz, 1’800-2’600 MHz und 3’600 MHz). Der Anlagenperimeter steigt von 185 m auf 198 m. Ebenso erfährt die maximale Distanz für die Einspracheberechtigung eine Vergrösserung (der Einspracheperimeter wächst von 1’235 m auf 1’319 m). Der geplante Umbau umfasst somit wesentliche Änderungen und es wurde zu Recht ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024, wonach die Anwendung des Korrekturfaktors auf eine nach dem «worst case»-Szenario beurteilte adaptive Antenne eine Baubewilligung voraussetzt).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin vermag aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (100.2021.300U) vom 21. August 2023 (Rückweisung an die Vorinstanz) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; vorliegend ist unbestritten, dass der Umbau der Mobilfunkanlage einer Baubewilligung bedarf.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens. Die Sache ist spruchreif und der Ausgang des Verfahrens hängt nicht von einem ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts (zu adaptiven Antennen) ab. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem sowie dem Messverfahren für adaptive Antennen vermögen keine Sistierung zu rechtfertigen (vgl. hierzu auch VWBES 2023.15 Ziff. II E. 13.2 ff.). Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, welche für eine Sistierung sprechen. Die (Eventual-)Anträge der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens sind abzuweisen.

E. 4 Mit Verfügung vom 24. April 2023 erteilte die Bau- und Werkkommission B.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Sämtliche Einsprachen – darunter auch diejenige von A.___ – wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

E. 5 Eine am 25. Mai 2023 dagegen erhobene Beschwerde von A.___ wies das BJD mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 ab. Ihr wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'329.55 zur Bezahlung auferlegt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Mobilfunkanlage werde bereits gegenwärtig, unter Anwendung des Korrekturfaktors, adaptiv betrieben. Dies sei ohne Baubewilligung rechtswidrig. Sie beantragt eine Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Betriebsmodus (Korrekturfaktor) und der effektiv beantragten Sendeleistung der Mobilfunkanlage. Zudem stellt sie den Antrag, aufgrund des rechtswidrig in Betrieb genommenen 5G-Mobilfunkdienstes (adaptiver Betrieb unter Aufschaltung des Korrekturfaktors = Sendeleistungserhöhung), sei durch die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Antrag, das BJD habe die Frage, ob es sich bei der streitigen Antenne um eine der acht Anlagen gemäss Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 handle, zu beantworten.

E. 5.2 Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, kann dem vorliegenden Bauvorhaben die Bewilligung erteilt werden. Anhand des vorliegenden Baubewilligungsverfahren, sei es auch im Sinne eines nachträglichen Verfahrens, werden allfällige frühere Mängel geheilt (massgebend ist einzig noch das Standortdatenblatt vom 30. März 2022). Somit ist nicht weiter von Relevanz, dass es sich vorliegend wohl tatsächlich um eine der im Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 genannten Mobilfunkanlagen handelt (vgl. RRB Ziff. 3.2.1). Über die Zulässigkeit der hiervor in E. 5.1 genannten Anträge (und ob es sich um eine unzulässige Ausweitung der Rechtsbegehren handelt) ist denn auch nicht weiter zu befinden; sie sind ohnehin allesamt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

E. 6 Gegen die eben genannte Verfügung

erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. Januar 2024 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:

1.      Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst vom 22. Dezember 2023

sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

(Baubewilligungsbehörde) zurückzuweisen.

2.      Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartement, Amt für Raumplanung vom 22. Februar

2023 (Ziff. II.8 der Beschwerde vom 25. Mai 2023 zum Versorgungsauftrag und

Ziff. II.9 a.a.o zur Standortevaluation) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz BJD zurückzuweisen.

3.      […]

4.      Die

vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit der bereits eingereichten

vorsorglichen Beschwerde vom 25. Mai 2023 zusammenzulegen. Es seien keine

weiteren Kostenvorschüsse zu begleichen.

5.      Eventualiter

sei das Baugesuch zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem

sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen.

6.      Eventualiter

sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven

Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors (Rechtmässigkeit) gefällt hat.

7.      Subeventualiter

sei in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen

Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne

Mittelung eingehalten werden muss.

8.      […]

Zudem beantragte sie unter der

Überschrift «Verfahrensantrag» eine Sachverhaltsfeststellung der

Beschwerdeinstanz bezüglich des Betriebsmodus (Korrekturfaktor) und der

effektiv beantragten Sendeleistung bei vorliegender Antenne.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 reichte

die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebegründung ein und stellte u.a. folgenden

Antrag:

3.      Aufgrund

des rechtswidrig in Betrieb genommenen 5G-Mobilfunkdienstes (adaptiver Betrieb

unter Aufschaltung des Korrekturfaktors = Sendeleistungserhöhung), sei durch

die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei von einer mangelhaften Publikation auszugehen. Zudem befinde sich der Publikationsnachweis nicht in den Akten. Da es durch die Sendeleistungserhöhung gemäss Berechnung des Einspracheperimeters im Standortdatenblatt zu einem grösseren Perimeter komme, sei den Betroffenen das Einspracherecht verweigert worden.

E. 6.2 Das Baugesuch wurde von der Gemeinde

B.___ im amtlichen Publikationsorgan «Azeiger» Nr. [...] vom [...] publiziert

(abrufbar unter: [...]), wie dies § 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV,

BGS 711.61) fordert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bei der Berechnung

des Einspracheperimters auf den rechnerisch festgelegten, massgebenden

Betriebszustand und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung abzustellen

ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, rechtzeitig das

Rechtsmittel zu ergreifen; sie hat kein schutzwürdiges Interesse an einer

weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation. Soweit Dritte

nicht genügend orientiert und deshalb vom Einreichen einer Einsprache

abgehalten worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung der

Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen müssen, sobald sie vom

Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten hatten (Urteil 1C_478/2008

vom 28. August 2009 E 2.4 mit Verweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt

unbegründet.

7. Eine ordentliche Baubewilligung kann

erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen erteilt werden,

wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die

Parzelle, auf welcher die bereits errichtete Mobilfunkanlage umgebaut werden

soll, ist nach dem kommunalen Nutzungsplan keiner Nutzungszone zugeordnet,

sondern als Teil des Nationalstrassenareals als weisse Fläche dargestellt. Ihre

Zugehörigkeit zum Bau- oder Nichtbaugebiet ist deshalb aufgrund objektiver

Kriterien zu beurteilen, wobei eine parzellenübergreifende, gebietsbezogene

Sichtweise massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2012 vom 18.

November 2013 E. 3.2, mit Verweis auf Urteile 1C_484/2009 vom 21. Mai 2010 E.

4.1, in: URP 2010 S. 531; 1C_452/2007 vom 22. April 2008 E. 3.1, in: URP 2008

S. 390; 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5, in: ZBl 107/2006 S. 193). Der

Standort der umstrittenen Mobilfunkanlage liegt innerhalb der Baulinien der

Nationalstrasse (Autobahn [...]), wobei Mobilfunkantennen nicht zu den

Nebenanlagen von Nationalstrassen zählen (vgl. Art. 6 NSG). Über Baugesuche für

Bauvorhaben Dritter im Bereich der Baulinien einer Nationalstrasse entscheidet

die von den Kantonen bezeichnete Behörde; diese hört vor der Erteilung der

Baubewilligung das ASTRA an (Art. 24 Abs. 2 NSG) und darf die gemäss Art. 22

NSG zu wahrenden öffentlichen Interessen (Verkehrssicherheit, Wohnhygiene,

Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse) nicht verletzen

(Art. 24 Abs. 1 NSG). Das Verfahren wurde vorliegend korrekt durchgeführt. Die

Zuständigkeit liegt beim BJD, welches das ASTRA vor der Erteilung der

kantonalen Baubewilligung angehört hat (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen [BGS 725.21] und

Art. 24 NSG). Die Zuordnung von

GB [...] Nr. [...] – welches im Norden an die weitläufige Landwirtschaftszone,

überlagert mit [...]Schutzzone und im Süden an die Industriezone grenzt – zum

Nichtbaugebiet blieb unbestritten und trifft zu.

E. 7 Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 verwies das Bundesamt für Strassen (ASTRA) auf den Standortvertrag sowie die erteilte Zustimmung zum Vorhaben und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.

E. 8 Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausnahmebewilligung setze eine Standortgebundenheit voraus. Eine solche sei vorliegend nicht rechtsgenügsam nachgewiesen und ungenügend geprüft worden. Es hätte eine Standortevaluation durchgeführt werden müssen und nicht lediglich eine Standortbegründung. Eine Standortevaluation habe insbesondere zu prüfen, ob der Antennenausbau nicht auch in der Bauzone erfolgen könne. Dazu sei die Offenlegung und Überprüfung der Netzplanung der Betreiber erforderlich. Eine diesbezügliche Evaluation und Prüfung fehle in den Baugesuchsakten. Dem Bauvorhaben ständen auch überwiegende Interessen des Umweltschutzes vor nichtionisierender Strahlung sowie das Vorsorgeprinzip entgegen.

E. 8.2 Mobilfunkantennen können nach der

Rechtsprechung ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen

angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen

Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in

genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der

Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des

Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Die Rechtskraft einer früheren

Bewilligung erfasst nur die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung

der bewilligten Anlage ist die Standortgebundenheit der gesamten Anlage erneut

zu überprüfen. Allerdings führt die Verneinung der Standortgebundenheit in

diesem Fall – sofern keine Widerrufsgründe vorliegen – nur zur Verweigerung des

Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten

bestehenden Anlage. Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich

allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller

massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise

in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von

Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und

Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen,

Sportanlagen usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen angebracht

werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu

nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie

hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei der

im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche

namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen

sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb der Bauzonen können

nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt werden, die für eine

angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie aus technischen Gründen

unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der genannten Abwägung auch

Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als

wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen

angebracht werden können. Eine entsprechende auf die speziellen Verhältnisse

der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung der Standortgebundenheit ist

jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden Bedingungen zu knüpfen:

Grundvoraussetzung einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der

Standortgebundenheit ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen

keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht

störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der genannten

Interessenabwägung reduziert sich somit wie erwähnt grundsätzlich auf

Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten

und Anlagen befinden (BGE 133 II 409 E. 4.1f.).

E. 8.3 Mit Verfügung vom 22. Februar 2023

bestätigte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (die Parzelle wurde als zum Nichtbauland

gehörende Parzelle qualifiziert). Der genannten Verfügung ist im Zusammenhang

mit der Standortgebundenheit im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:

5.2.   Festzuhalten

ist schliesslich, dass es sich vorliegend nicht um einen Neubau, sondern um

einen Umbau einer bereits bestehenden und bewilligten Anlage handelt, welche

von der Swisscom (Schweiz) AG und der Sunrise UPC GmbH genutzt wird. Zu

beurteilen für eine Gesamtbetrachtung ist denn auch ausschliesslich dieser

Standort.

5.3    Das

Bauvorhaben «Umbau Mobilfunkanlage» ist standortgebunden.

5.6    Die

Prüfung aller relevanten öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass die

gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, und den übergeordneten Interessen des

Orts- und Landschaftsschutzes mittels farblichen Anpassung der neuen

Anlageteile an die bestehende Anlage, Rechnungen getragen werden kann.

5.7    Dem

Bauvorhaben «Umbau Mobilfunkanlage» stehen somit keine überwiegenden Interessen

entgegen. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann mit

Auflagen erteilt werden.

Die übertragenen Datenmengen nehmen

international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl.

https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu

Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz

versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die

Übermittlung von Daten erforderlich (vgl.

https://www.5g-info.ch/wieso-braucht-es-zusaetzliche-mobilfunkantennen-wenn-gleichzeitig-ueberall-das-glasfasernetz-ausgebaut-wird/).

Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3).

Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung der Mobilfunkanlage nach dem

Stand der Technik.

Auch wenn anhand der vorliegenden Akten

nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der bereits baulich genutzte

Standort auf dem Tunnelportal (ausserhalb der Bauzone) unter Beachtung

sämtlicher massgebender Interessen viel vorteilhafter wäre als ein allenfalls

gänzlich neuer Standort innerhalb der Bauzone, gilt es dies nicht abschliessend

zu beurteilen, da der bestehende Antennenstandort ohnehin von weiteren

Mobilfunkanbietern genutzt wird und bestehen bleibt. Jedenfalls finden sich

keine Belege in den Akten, welche auf eine Standortaufgabe bzw. einen Entzug

der Konzession der weiteren Mobilfunkanbieter schliessen lassen. Aus

raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdeführerin somit

nichts gewonnen. Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der

Standortevaluation greifen daher nicht. Die baulichen Änderungen können in der

Dimension als geringfügig qualifiziert werden. Die neuen Anlageteile sind

gemäss Auflage gleich wie die bestehenden Antennenanlage zu halten und haben

somit keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (für den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung nach dem USG und das Vorsorgeprinzip vgl.

sogleich Ziff. II E. 9.1 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

E. 9 Der Baupräsident der Einwohnergemeinde B.___ teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2024 mit, die Bau- und Werkkommission B.___ habe an ihrer Sitzung vom 19. Februar 2024 entschieden, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht eine

Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Sie moniert, durch die Anwendung des

Korrekturfaktors komme es zu höheren Feldstärken an den OMEN, wodurch die

Grenzwerte überschritten würden (bis zu 320 %). Die deutliche

Sendeleistungserhöhung aufgrund des Korrekturfaktors sei noch nicht in die

Prognose des aktuellen Standortdatenblattes eingeflossen. Bei der Auswechslung

des Standortdatenblattes sei auch nicht das sich verändernde Antennendiagram

abgebildet worden. Es handle sich bei Revision 2.0 und 3.0 um das genau gleiche

umhüllende Antennendiagramm.

9.2.1 Der Immissionsschutz ist

bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf

erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das

Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die

natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich

oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen

(Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle

begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den

Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch

Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen

vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die

Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat

durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so

festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

9.2.2 Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender

Strahlung (NISV, SR 814.710) erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die

von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich

Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen

und Nachträgen (vgl. insbesondere Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und

Landschaft [BUWAL], 2002 und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV). Die in

der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte

variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind aber nicht von der

Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um

2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen

zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend:

Erläuterungen zu adaptiven Antennen], S. 5]).

9.2.3 Zur Konkretisierung des

Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der

Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der

Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug

zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der

technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen

Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst

vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE

126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte

hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine

Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019

vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in:

URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit

verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige

wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die

Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf

vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur

Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S.

871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende

internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und

gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu

beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht

der Gerichte.

Das Bundesgericht hält im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des

Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen

Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den

gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung

weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen

oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere

darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die

erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die

Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend

vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=

nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen

habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese

Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum

Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht

für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten

potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine

mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die

Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die

BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von

Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie

erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt

werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem

breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium

vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die

Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,

die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche

Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).

E. 10 Die Sunrise GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser (nachfolgend Beschwerdegegnerin), beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

E. 10.1 Aus dem Zusatzblatt 2 zum

Standortdatenblatt vom 30. März 2022 geht hervor, dass für die zu beurteilende

Mobilfunkanlage auch adaptiv betriebene Antennen vorhanden sind. Unter

adaptiven Antennen im Sinne der NISV werden Sendeantennen oder Antennensysteme

verstanden, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch

durch Algorithmen in kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden

bis einigen Sekunden) ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog.

«beamforming»). Diese Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in

vertikaler Senderichtung geschehen (Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar

2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk und WLL-Basisstationen,

BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.1).

Der massgebende Betriebszustand sowie

die Anwendung des Korrekturfaktors (auf die maximale ERP [effective radiated

power; Sendeleistung]) richten sich nach

Ziff. 63 Anhang 1 NISV. Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Abs. 1). Bei adaptiven

Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten

(Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor angewendet werden,

wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet

werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte

ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Der Korrekturfaktor hat

in der zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden.

Die Einführung adaptiver Antennen

erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat nahm diese Anpassung in zwei

Schritten vor: Mit der Änderung vom 17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni

2019; AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Ziff. 63 Anhang 1 NISV den

Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von

adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem

die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziff. 64 NISV eingehalten werden müssen) zu

berücksichtigen sind. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am

1. Januar 2022; AS 2021 901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter

Form aus, indem er einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective

radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet

werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung

ausgestattet werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im

Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht

überschreitet (Urteil des Bundegerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023

E. 3.3).

Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002

eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Bis zum 23. Februar 2021

bildete diese die Grundlage für die Berechnung der Strahlung. Für adaptive Antennen

empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen

NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen einer angepassten

Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen, d.h.

basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2022 vom 11.

April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.

6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der «worst case»-Betrachtung dar.

Die Strahlung wird dabei – wie bei konventionellen Antennen – unter der Annahme

beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt

wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021, S. 4). Das heisst, dass

die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede

Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog.

«umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an die kantonalen und

städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und

Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU

den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Dieser Nachtrag empfiehlt, wie

die adaptiven Antennen rechnerisch auf ihre Konformität mit der NISV überprüft

werden sollen und beinhaltet namentlich Ausführungen zum Korrekturfaktor für

adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2 und

3.3.2).

E. 10.2 Im Gegensatz zur «worst case»-Betrachtung wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung getragen, dass diese nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können (Nachtrag zur Vollzugs-empfehlung zur NISV, Ziff. 3.2). Mit dem Korrekturfaktor soll sichergestellt werden, dass adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden (Erläuterungen zu adaptiven Antennen, S. 12). Der Korrekturfaktor für adaptive Antennen mit aktiver automatischer Leistungs-begrenzung ist abhängig von der Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinhei-ten (Sub-Arrays) und wird auf die maximale Sendeleistung angewendet. Die Höhe des Korrekturfaktors hat das BAFU gestützt auf Simulations- und Messstudien eruiert (vgl. Erläuterungen zu adaptiven Antennen, S. 15 ff). Der Korrekturfaktor muss im Qualitätssicherungssystem hinterlegt sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der Korrekturfaktor durch das AfU im Standortdatenblatt vom 30. März 2022 berücksichtigt. Dies ist aus Zusatzblatt 2 ersichtlich, wonach die Antennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9 adaptiv betrieben werden und über 16 Sub-Arrays verfügen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine falsche oder unvollständige Berechnung der Strahlung an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sprechen (vgl. Zusatzblatt 4a). Stellt man die Antennendiagramme des Standortdatenblatts vom 29. Juli 2020 (Version 2.0) denjenigen vom 30. März 2022 (Version 3.0) gegenüber, so ist ersichtlich, dass einige Antennendiagramme angepasst wurden, andere hingegen unverändert blieben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es nur zu Anpassungen im Antennendiagramm kommt, wenn auch der Antennentyp geändert wurde. Wird der Antennentyp nicht geändert, bleibt auch das Antennendiagramm unverändert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Anwendung des Korrekturfaktors keinen Einfluss auf das umhüllende Antennendiagramm hat.

E. 10.3 Somit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Anwendung des Korrekturfaktors führe zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Sie vermag nicht schlüssig darzulegen, warum die Berechnungen im Standortdatenblatt unzutreffend sein sollen. Auch vermag sie nicht aufzuzeigen, warum es nicht zulässig wäre, auf den Mittelwert abzustellen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.3). Sodann vermag die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Rügen betreffend die Antennendiagramme nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das AfU hat die Immissionsprognosen der Mobilfunkanlage überprüft und gelangte zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der NISV eingehalten werden (vgl. Verfügung BJD vom 22. Februar 2023, S. 7 f.). Es bestehen keine Gründe, an dieser Einschätzung der Fachbehörde zu zweifeln. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurden korrekt ermittelt und angewendet. Es ist somit nicht dargetan, inwiefern das Vorsorgeprinzip mit der Anwendung des Korrekturfaktors nicht vereinbar sein solle. Vielmehr ist dem Vorsorgeprinzip auch unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

E. 10.4 Nach dem Gesagten ist auch der (Subeventual-)Antrag der Beschwerdeführerin, in der Baubewilligung sei festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert, ohne Mittelung, eingehalten werden müsse, abzuweisen.

E. 11 Mit Replik vom 8. März 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu und stellte folgenden Verfahrensantrag: Das BJD hat die Frage ob es sich bei der streitigen Antenne um eine der acht Anlagen gemäss RRB 2021/591 handelt zu beantworten.

E. 11.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung geltend. Das BJD habe die 8 im Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 erwähnten Anlagen nicht gleichbehandelt; nur die Gemeinde Buchegg habe das nachträgliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Die rechtswidrig in Betrieb genommene adaptive Antenne sei demontiert worden.

E. 11.2 Aus den Akten ist keine Bevorzugung von Mobilfunkanbietern ersichtlich, welche darauf schliessen liesse, dass Mobilfunkanlagen systematisch nicht dem (erforderlichen) Baubewilligungsverfahren unterzogen oder durch das BJD ungleich behandelt werden. Sodann ist dem Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 unter Ziff. 3.2.2 folgendes zu entnehmen: In den nicht bewilligten Fällen ist nachträglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durch die örtlichen Baubehörden durchzuführen. Die jeweilige Standortgemeinde wird durch das Amt für Umwelt eingeladen, entsprechende Baugesuche bei den Mobilfunkbetreibern einzufordern, die entsprechenden Verfahren einzuleiten und die Unterlagen im Anschluss an die Leitstelle für Baubewilligungen des Amtes für Raumplanung weiterzuleiten. Weitere Ausführungen hierzu sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bei dem die Baubewilligungspflicht unbestritten blieb, nicht angezeigt. Die ins Recht gelegte Ungleichbehandlung durch das BJD ist nicht dargetan. Aufgrund des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Beschwerdeführerin in diesem Punkt sowieso nicht (mehr) beschwert. Im Übrigen steht es den Betroffenen bei der Verweigerung der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens offen, eine anfechtbare Verfügung bzw. einen anfechtbaren Beschluss der jeweiligen Baubehörde zu verlangen und das Rechtsmittel zu ergreifen.

E. 12 Am 12. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein.

E. 12.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. So hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'200.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den beiden geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 2'000.00 (total CHF 4’000.00) verrechnet; CHF 800.00 werden zurückerstattet.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang hat A.___ der durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit Kostennote vom 20. März 2024 einen Honoraraufwand von CHF 3'750.00 (12.50 Stunden à CHF 300.00/Std.) und eine Kleinspesenpauschale von 3 %, CHF 112.50 ausmachend, geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin Auslagen im Umfang von CHF 112.50 zu ersetzen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der Stundenansatz ist entsprechend um CHF 20/Std. (total CHF 250.00) zu kürzen. Der Aufwand von 12.5 Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 3'500.00] und Spesen von CHF 112.50 sowie 8,1 % MWST [CHF 292.60], total CHF 3'905.10 ausmachend, erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch A.___ zu entschädigen.

E. 13 Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'200.00 zu bezahlen.
  3. A.___ hat der Sunrise GmbH für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'905.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 31.05.2024 VWBES.2023.185 Soleure Verwaltungsgericht 31.05.2024 VWBES.2023.185 Soletta Verwaltungsgericht 31.05.2024 VWBES.2023.185

Bauen ausserhalb der Bauzone / Umbau Mobilfunkanlage

Verwaltungsgericht Urteil vom

31. Mai 2024 Es wirken mit: Präsident Thomann Oberrichterin Obrecht Steiner Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Luder In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen 1. Bau- und Justizdepartement, 2. Sunrise GmbH, vertreten durch Mischa Morgenbesser, Badertscher Rechtsanwälte AG, 3. Bundesamt für Strassen Infrastrukturzentrale Zofingen, 4. Bau- und Werkkommission B.___, Beschwerdegegner betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone / Umbau Mobilfunkanlage zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.

1. Die Sunrise GmbH (damals noch Sunrise Communications AG) reichte am 10. November 2020 bei der Bau- und Werkkommission B.___ ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich ausserhalb der Bauzone, auf einer Strassen-Verkehrsfläche (Nationalstrasse [...]). Gemäss Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. März 2022 handelt es sich um eine Anlage mit Antennen des Typs Huawei AAU5811.

2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 erteilte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) und wies die Einsprachen ab bzw. trat nicht darauf ein.

3. Hiergegen erhob A.___ mit Schreiben vom 25. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:

1.      Die Verfügung des Bau- und Justizdepartement, Amt für Raumplanung vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben; eventualiter zur Neubeurteilung der Standortgebundenheit nach Art. 24 ff. RPG (SR 700) zurückzuweisen.

2.      Eventualiter sei das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu sistieren, bis das BJD über die Beschwerde in gleicher Sache (Bauentscheid der Gemeinde) entschieden hat.

3.      [...]

4. Mit Verfügung vom 24. April 2023 erteilte die Bau- und Werkkommission B.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Sämtliche Einsprachen – darunter auch diejenige von A.___ – wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

5. Eine am 25. Mai 2023 dagegen erhobene Beschwerde von A.___ wies das BJD mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 ab. Ihr wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'329.55 zur Bezahlung auferlegt.

6. Gegen die eben genannte Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:

1.      Die Verfügung des Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst vom 22. Dezember 2023 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Baubewilligungsbehörde) zurückzuweisen.

2.      Die Verfügung des Bau- und Justizdepartement, Amt für Raumplanung vom 22. Februar 2023 (Ziff. II.8 der Beschwerde vom 25. Mai 2023 zum Versorgungsauftrag und Ziff. II.9 a.a.o zur Standortevaluation) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz BJD zurückzuweisen.

3.      […]

4.      Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit der bereits eingereichten vorsorglichen Beschwerde vom 25. Mai 2023 zusammenzulegen. Es seien keine weiteren Kostenvorschüsse zu begleichen.

5.      Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen.

6.      Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren bis das Bundesgericht ein Urteil zu adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors (Rechtmässigkeit) gefällt hat.

7.      Subeventualiter sei in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden muss.

8.      […] Zudem beantragte sie unter der Überschrift «Verfahrensantrag» eine Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdeinstanz bezüglich des Betriebsmodus (Korrekturfaktor) und der effektiv beantragten Sendeleistung bei vorliegender Antenne. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebegründung ein und stellte u.a. folgenden Antrag:

3.      Aufgrund des rechtswidrig in Betrieb genommenen 5G-Mobilfunkdienstes (adaptiver Betrieb unter Aufschaltung des Korrekturfaktors = Sendeleistungserhöhung), sei durch die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen.

7. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 verwies das Bundesamt für Strassen (ASTRA) auf den Standortvertrag sowie die erteilte Zustimmung zum Vorhaben und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.

8. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

9. Der Baupräsident der Einwohnergemeinde B.___ teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2024 mit, die Bau- und Werkkommission B.___ habe an ihrer Sitzung vom 19. Februar 2024 entschieden, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

10. Die Sunrise GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser (nachfolgend Beschwerdegegnerin), beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

11. Mit Replik vom 8. März 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu und stellte folgenden Verfahrensantrag: Das BJD hat die Frage ob es sich bei der streitigen Antenne um eine der acht Anlagen gemäss RRB 2021/591 handelt zu beantworten.

12. Am 12. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein.

13. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1.1 Die beiden Beschwerden (gegen die Verfügungen des BJD vom 22. Februar 2023 und vom 22. Dezember 2023) sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Da sie denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertig sich deren gleichzeitige Behandlung in einem Urteil. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden bereits vereinigt (vgl. Ziff. 4 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2024). 1.2 Massgebend im Bewilligungsverfahren ist grundsätzlich das jeweils aktuellste Standortdatenblatt. Es kann, wie vorliegend, durchaus vorkommen, dass ein Standortdatenblatt während eines hängigen Baugesuches angepasst und aktualisiert wird. Das ist weder ungewöhnlich noch widerrechtlich (keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes). Das vorliegende Verfahren stellt auf das Standortdatenblatt vom 30. März 2022 ab. Dieses findet sich in den Akten und wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durch das AfU zugestellt (vgl. Schreiben AfU vom 20. Juni 2022). Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Standortdatenblatt sind unbegründet (vgl. auch nachfolgend Ziff. II E. 10.2). 1.3 Die Berechnung des Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. März 2022 zu entnehmen und mit 1'319 m angegeben. Die Beschwerdeführerin hat am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie wohnt (auch am neuen Wohnort) innerhalb des Einspracheperimeters, ist durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach § 67 bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann die Verfügung des BJD vom 22. Dezember 2023 nicht überprüft werden (vgl. § 67 bis Abs. 2 VRG). 3.1 Es geht vorliegend nicht um den Neubau einer Mobilfunkanlage, sondern um den Umbau einer bestehenden Anlage auf die neue Technik (mit adaptiven Antennen). 3.2 Innerhalb der Baulinien unterliegen Mobilfunkanlagen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 NSG dürfen zwischen den Baulinien ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Zu prüfen ist, ob der geplante Umbau der Mobilfunkantenne der Baubewilligung unterliegt und ob es sich um eine wesentliche Änderung im Vergleich zur bestehenden Mobilfunkanlage handelt. Eine äusserliche Änderung der Mobilfunkantenne ist kaum auszumachen. Hingegen ist eine nutzungsmässige Änderung auszumachen, wie die Gegenüberstellung des zuletzt rechtgültig bewilligten Standortdatenblattes vom 22. Januar 2018 (das Standortdatenblatt vom 16. Juni 2020 wurde im «Bagatellverfahren» abgehandelt) mit demjenigen vom 30. März 2022 zeigt. Das nun im Beschwerdeverfahren massgebende, neue Standortdatenblatt vom

30. März 2022 weicht insbesondere in folgenden Punkten vom vormaligen ab: neu sind auch adaptive Antennen vorhanden (neue Funktechnologie). Es sind neue Frequenzbereiche zu verzeichnen (bisher 800-900 MHz und 1’800-2’100 MHz, neu 700-900 MHz, 1’800-2’600 MHz und 3’600 MHz). Der Anlagenperimeter steigt von 185 m auf 198 m. Ebenso erfährt die maximale Distanz für die Einspracheberechtigung eine Vergrösserung (der Einspracheperimeter wächst von 1’235 m auf 1’319 m). Der geplante Umbau umfasst somit wesentliche Änderungen und es wurde zu Recht ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2023 vom 23. April 2024, wonach die Anwendung des Korrekturfaktors auf eine nach dem «worst case»-Szenario beurteilte adaptive Antenne eine Baubewilligung voraussetzt). 3.3 Die Beschwerdeführerin vermag aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (100.2021.300U) vom 21. August 2023 (Rückweisung an die Vorinstanz) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; vorliegend ist unbestritten, dass der Umbau der Mobilfunkanlage einer Baubewilligung bedarf.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens. Die Sache ist spruchreif und der Ausgang des Verfahrens hängt nicht von einem ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts (zu adaptiven Antennen) ab. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem sowie dem Messverfahren für adaptive Antennen vermögen keine Sistierung zu rechtfertigen (vgl. hierzu auch VWBES 2023.15 Ziff. II E. 13.2 ff.). Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, welche für eine Sistierung sprechen. Die (Eventual-)Anträge der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens sind abzuweisen. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Mobilfunkanlage werde bereits gegenwärtig, unter Anwendung des Korrekturfaktors, adaptiv betrieben. Dies sei ohne Baubewilligung rechtswidrig. Sie beantragt eine Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Betriebsmodus (Korrekturfaktor) und der effektiv beantragten Sendeleistung der Mobilfunkanlage. Zudem stellt sie den Antrag, aufgrund des rechtswidrig in Betrieb genommenen 5G-Mobilfunkdienstes (adaptiver Betrieb unter Aufschaltung des Korrekturfaktors = Sendeleistungserhöhung), sei durch die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Antrag, das BJD habe die Frage, ob es sich bei der streitigen Antenne um eine der acht Anlagen gemäss Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 handle, zu beantworten. 5.2 Wie sich nachfolgend noch zeigen wird, kann dem vorliegenden Bauvorhaben die Bewilligung erteilt werden. Anhand des vorliegenden Baubewilligungsverfahren, sei es auch im Sinne eines nachträglichen Verfahrens, werden allfällige frühere Mängel geheilt (massgebend ist einzig noch das Standortdatenblatt vom 30. März 2022). Somit ist nicht weiter von Relevanz, dass es sich vorliegend wohl tatsächlich um eine der im Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 genannten Mobilfunkanlagen handelt (vgl. RRB Ziff. 3.2.1). Über die Zulässigkeit der hiervor in E. 5.1 genannten Anträge (und ob es sich um eine unzulässige Ausweitung der Rechtsbegehren handelt) ist denn auch nicht weiter zu befinden; sie sind ohnehin allesamt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es sei von einer mangelhaften Publikation auszugehen. Zudem befinde sich der Publikationsnachweis nicht in den Akten. Da es durch die Sendeleistungserhöhung gemäss Berechnung des Einspracheperimeters im Standortdatenblatt zu einem grösseren Perimeter komme, sei den Betroffenen das Einspracherecht verweigert worden. 6.2 Das Baugesuch wurde von der Gemeinde B.___ im amtlichen Publikationsorgan «Azeiger» Nr. [...] vom [...] publiziert (abrufbar unter: [...]), wie dies § 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) fordert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bei der Berechnung des Einspracheperimters auf den rechnerisch festgelegten, massgebenden Betriebszustand und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung abzustellen ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, rechtzeitig das Rechtsmittel zu ergreifen; sie hat kein schutzwürdiges Interesse an einer weiterführenden Überprüfung der Rechtmässigkeit der Publikation. Soweit Dritte nicht genügend orientiert und deshalb vom Einreichen einer Einsprache abgehalten worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen müssen, sobald sie vom Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten hatten (Urteil 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E 2.4 mit Verweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

7. Eine ordentliche Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend hiervon können Baubewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die Parzelle, auf welcher die bereits errichtete Mobilfunkanlage umgebaut werden soll, ist nach dem kommunalen Nutzungsplan keiner Nutzungszone zugeordnet, sondern als Teil des Nationalstrassenareals als weisse Fläche dargestellt. Ihre Zugehörigkeit zum Bau- oder Nichtbaugebiet ist deshalb aufgrund objektiver Kriterien zu beurteilen, wobei eine parzellenübergreifende, gebietsbezogene Sichtweise massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2012 vom 18. November 2013 E. 3.2, mit Verweis auf Urteile 1C_484/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.1, in: URP 2010 S. 531; 1C_452/2007 vom 22. April 2008 E. 3.1, in: URP 2008 S. 390; 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5, in: ZBl 107/2006 S. 193). Der Standort der umstrittenen Mobilfunkanlage liegt innerhalb der Baulinien der Nationalstrasse (Autobahn [...]), wobei Mobilfunkantennen nicht zu den Nebenanlagen von Nationalstrassen zählen (vgl. Art. 6 NSG). Über Baugesuche für Bauvorhaben Dritter im Bereich der Baulinien einer Nationalstrasse entscheidet die von den Kantonen bezeichnete Behörde; diese hört vor der Erteilung der Baubewilligung das ASTRA an (Art. 24 Abs. 2 NSG) und darf die gemäss Art. 22 NSG zu wahrenden öffentlichen Interessen (Verkehrssicherheit, Wohnhygiene, Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus der Strasse) nicht verletzen (Art. 24 Abs. 1 NSG). Das Verfahren wurde vorliegend korrekt durchgeführt. Die Zuständigkeit liegt beim BJD, welches das ASTRA vor der Erteilung der kantonalen Baubewilligung angehört hat (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen [BGS 725.21] und Art. 24 NSG). Die Zuordnung von GB [...] Nr. [...] – welches im Norden an die weitläufige Landwirtschaftszone, überlagert mit [...]Schutzzone und im Süden an die Industriezone grenzt – zum Nichtbaugebiet blieb unbestritten und trifft zu. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausnahmebewilligung setze eine Standortgebundenheit voraus. Eine solche sei vorliegend nicht rechtsgenügsam nachgewiesen und ungenügend geprüft worden. Es hätte eine Standortevaluation durchgeführt werden müssen und nicht lediglich eine Standortbegründung. Eine Standortevaluation habe insbesondere zu prüfen, ob der Antennenausbau nicht auch in der Bauzone erfolgen könne. Dazu sei die Offenlegung und Überprüfung der Netzplanung der Betreiber erforderlich. Eine diesbezügliche Evaluation und Prüfung fehle in den Baugesuchsakten. Dem Bauvorhaben ständen auch überwiegende Interessen des Umweltschutzes vor nichtionisierender Strahlung sowie das Vorsorgeprinzip entgegen. 8.2 Mobilfunkantennen können nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Die Rechtskraft einer früheren Bewilligung erfasst nur die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung der bewilligten Anlage ist die Standortgebundenheit der gesamten Anlage erneut zu überprüfen. Allerdings führt die Verneinung der Standortgebundenheit in diesem Fall – sofern keine Widerrufsgründe vorliegen – nur zur Verweigerung des Änderungsgesuchs und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten bestehenden Anlage. Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen, Sportanlagen usw.) können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche namentlich Standorte innerhalb aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb der Bauzonen können nach dem Gesagten somit nicht mehr nur solche ausgewählt werden, die für eine angemessene Abdeckung für die Mobiltelefonie aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei der genannten Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können. Eine entsprechende auf die speziellen Verhältnisse der Mobilfunktechnik zugeschnittene Bejahung der Standortgebundenheit ist jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden Bedingungen zu knüpfen: Grundvoraussetzung einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der Standortgebundenheit ist, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der genannten Interessenabwägung reduziert sich somit wie erwähnt grundsätzlich auf Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden (BGE 133 II 409 E. 4.1f.). 8.3 Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 bestätigte das BJD die Standortgebundenheit des Bauvorhabens und erteilte eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (die Parzelle wurde als zum Nichtbauland gehörende Parzelle qualifiziert). Der genannten Verfügung ist im Zusammenhang mit der Standortgebundenheit im Wesentlichen folgendes zu entnehmen: 5.2.   Festzuhalten ist schliesslich, dass es sich vorliegend nicht um einen Neubau, sondern um einen Umbau einer bereits bestehenden und bewilligten Anlage handelt, welche von der Swisscom (Schweiz) AG und der Sunrise UPC GmbH genutzt wird. Zu beurteilen für eine Gesamtbetrachtung ist denn auch ausschliesslich dieser Standort. 5.3    Das Bauvorhaben «Umbau Mobilfunkanlage» ist standortgebunden. 5.6    Die Prüfung aller relevanten öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, und den übergeordneten Interessen des Orts- und Landschaftsschutzes mittels farblichen Anpassung der neuen Anlageteile an die bestehende Anlage, Rechnungen getragen werden kann. 5.7    Dem Bauvorhaben «Umbau Mobilfunkanlage» stehen somit keine überwiegenden Interessen entgegen. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann mit Auflagen erteilt werden. Die übertragenen Datenmengen nehmen international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl. https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/). Im Gegensatz zu Wohnungen, Büros und Produktionsstätten, welche mit einem Glasfasernetz versorgt werden können, sind im Freien und unterwegs Mobilfunknetze für die Übermittlung von Daten erforderlich (vgl. https://www.5g-info.ch/wieso-braucht-es-zusaetzliche-mobilfunkantennen-wenn-gleichzeitig-ueberall-das-glasfasernetz-ausgebaut-wird/). Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Darunter fällt ohne Weiteres auch die Erneuerung der Mobilfunkanlage nach dem Stand der Technik. Auch wenn anhand der vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob der bereits baulich genutzte Standort auf dem Tunnelportal (ausserhalb der Bauzone) unter Beachtung sämtlicher massgebender Interessen viel vorteilhafter wäre als ein allenfalls gänzlich neuer Standort innerhalb der Bauzone, gilt es dies nicht abschliessend zu beurteilen, da der bestehende Antennenstandort ohnehin von weiteren Mobilfunkanbietern genutzt wird und bestehen bleibt. Jedenfalls finden sich keine Belege in den Akten, welche auf eine Standortaufgabe bzw. einen Entzug der Konzession der weiteren Mobilfunkanbieter schliessen lassen. Aus raumplanerischer Sicht wäre mit einem Standortverzicht der Beschwerdeführerin somit nichts gewonnen. Die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Standortevaluation greifen daher nicht. Die baulichen Änderungen können in der Dimension als geringfügig qualifiziert werden. Die neuen Anlageteile sind gemäss Auflage gleich wie die bestehenden Antennenanlage zu halten und haben somit keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung nach dem USG und das Vorsorgeprinzip vgl. sogleich Ziff. II E. 9.1 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend. Sie moniert, durch die Anwendung des Korrekturfaktors komme es zu höheren Feldstärken an den OMEN, wodurch die Grenzwerte überschritten würden (bis zu 320 %). Die deutliche Sendeleistungserhöhung aufgrund des Korrekturfaktors sei noch nicht in die Prognose des aktuellen Standortdatenblattes eingeflossen. Bei der Auswechslung des Standortdatenblattes sei auch nicht das sich verändernde Antennendiagram abgebildet worden. Es handle sich bei Revision 2.0 und 3.0 um das genau gleiche umhüllende Antennendiagramm. 9.2.1 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 9.2.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen und Nachträgen (vgl. insbesondere Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002 und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV). Die in der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind aber nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend: Erläuterungen zu adaptiven Antennen], S. 5]). 9.2.3 Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in: URP 2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte. Das Bundesgericht hält im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (= nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur, die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1). 10.1 Aus dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. März 2022 geht hervor, dass für die zu beurteilende Mobilfunkanlage auch adaptiv betriebene Antennen vorhanden sind. Unter adaptiven Antennen im Sinne der NISV werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einigen Sekunden) ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung geschehen (Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk und WLL-Basisstationen, BUWAL 2022 [nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.1). Der massgebende Betriebszustand sowie die Anwendung des Korrekturfaktors (auf die maximale ERP [effective radiated power; Sendeleistung]) richten sich nach Ziff. 63 Anhang 1 NISV. Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Der Korrekturfaktor hat in der zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden. Die Einführung adaptiver Antennen erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat nahm diese Anpassung in zwei Schritten vor: Mit der Änderung vom 17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni 2019; AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Ziff. 63 Anhang 1 NISV den Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziff. 64 NISV eingehalten werden müssen) zu berücksichtigen sind. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am

1. Januar 2022; AS 2021 901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter Form aus, indem er einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet (Urteil des Bundegerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.3). Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002 eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Bis zum 23. Februar 2021 bildete diese die Grundlage für die Berechnung der Strahlung. Für adaptive Antennen empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen einer angepassten Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen, d.h. basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der «worst case»-Betrachtung dar. Die Strahlung wird dabei – wie bei konventionellen Antennen – unter der Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021, S. 4). Das heisst, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Dieser Nachtrag empfiehlt, wie die adaptiven Antennen rechnerisch auf ihre Konformität mit der NISV überprüft werden sollen und beinhaltet namentlich Ausführungen zum Korrekturfaktor für adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2 und 3.3.2). 10.2 Im Gegensatz zur «worst case»-Betrachtung wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung getragen, dass diese nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können (Nachtrag zur Vollzugs-empfehlung zur NISV, Ziff. 3.2). Mit dem Korrekturfaktor soll sichergestellt werden, dass adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden (Erläuterungen zu adaptiven Antennen, S. 12). Der Korrekturfaktor für adaptive Antennen mit aktiver automatischer Leistungs-begrenzung ist abhängig von der Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinhei-ten (Sub-Arrays) und wird auf die maximale Sendeleistung angewendet. Die Höhe des Korrekturfaktors hat das BAFU gestützt auf Simulations- und Messstudien eruiert (vgl. Erläuterungen zu adaptiven Antennen, S. 15 ff). Der Korrekturfaktor muss im Qualitätssicherungssystem hinterlegt sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der Korrekturfaktor durch das AfU im Standortdatenblatt vom 30. März 2022 berücksichtigt. Dies ist aus Zusatzblatt 2 ersichtlich, wonach die Antennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9 adaptiv betrieben werden und über 16 Sub-Arrays verfügen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine falsche oder unvollständige Berechnung der Strahlung an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sprechen (vgl. Zusatzblatt 4a). Stellt man die Antennendiagramme des Standortdatenblatts vom 29. Juli 2020 (Version 2.0) denjenigen vom 30. März 2022 (Version 3.0) gegenüber, so ist ersichtlich, dass einige Antennendiagramme angepasst wurden, andere hingegen unverändert blieben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es nur zu Anpassungen im Antennendiagramm kommt, wenn auch der Antennentyp geändert wurde. Wird der Antennentyp nicht geändert, bleibt auch das Antennendiagramm unverändert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Anwendung des Korrekturfaktors keinen Einfluss auf das umhüllende Antennendiagramm hat. 10.3 Somit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Anwendung des Korrekturfaktors führe zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Sie vermag nicht schlüssig darzulegen, warum die Berechnungen im Standortdatenblatt unzutreffend sein sollen. Auch vermag sie nicht aufzuzeigen, warum es nicht zulässig wäre, auf den Mittelwert abzustellen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.3). Sodann vermag die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Rügen betreffend die Antennendiagramme nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das AfU hat die Immissionsprognosen der Mobilfunkanlage überprüft und gelangte zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der NISV eingehalten werden (vgl. Verfügung BJD vom 22. Februar 2023, S. 7 f.). Es bestehen keine Gründe, an dieser Einschätzung der Fachbehörde zu zweifeln. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurden korrekt ermittelt und angewendet. Es ist somit nicht dargetan, inwiefern das Vorsorgeprinzip mit der Anwendung des Korrekturfaktors nicht vereinbar sein solle. Vielmehr ist dem Vorsorgeprinzip auch unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 10.4 Nach dem Gesagten ist auch der (Subeventual-)Antrag der Beschwerdeführerin, in der Baubewilligung sei festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert, ohne Mittelung, eingehalten werden müsse, abzuweisen. 11.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung geltend. Das BJD habe die 8 im Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 erwähnten Anlagen nicht gleichbehandelt; nur die Gemeinde Buchegg habe das nachträgliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Die rechtswidrig in Betrieb genommene adaptive Antenne sei demontiert worden. 11.2 Aus den Akten ist keine Bevorzugung von Mobilfunkanbietern ersichtlich, welche darauf schliessen liesse, dass Mobilfunkanlagen systematisch nicht dem (erforderlichen) Baubewilligungsverfahren unterzogen oder durch das BJD ungleich behandelt werden. Sodann ist dem Beschluss des Regierungsrates Nr. 2021/591 vom 27. April 2021 unter Ziff. 3.2.2 folgendes zu entnehmen: In den nicht bewilligten Fällen ist nachträglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durch die örtlichen Baubehörden durchzuführen. Die jeweilige Standortgemeinde wird durch das Amt für Umwelt eingeladen, entsprechende Baugesuche bei den Mobilfunkbetreibern einzufordern, die entsprechenden Verfahren einzuleiten und die Unterlagen im Anschluss an die Leitstelle für Baubewilligungen des Amtes für Raumplanung weiterzuleiten. Weitere Ausführungen hierzu sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bei dem die Baubewilligungspflicht unbestritten blieb, nicht angezeigt. Die ins Recht gelegte Ungleichbehandlung durch das BJD ist nicht dargetan. Aufgrund des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Beschwerdeführerin in diesem Punkt sowieso nicht (mehr) beschwert. Im Übrigen steht es den Betroffenen bei der Verweigerung der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens offen, eine anfechtbare Verfügung bzw. einen anfechtbaren Beschluss der jeweiligen Baubehörde zu verlangen und das Rechtsmittel zu ergreifen. 12.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. So hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'200.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den beiden geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 2'000.00 (total CHF 4’000.00) verrechnet; CHF 800.00 werden zurückerstattet. 12.2 Bei diesem Ausgang hat A.___ der durch Rechtsanwalt Mischa Morgenbesser vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser macht mit Kostennote vom 20. März 2024 einen Honoraraufwand von CHF 3'750.00 (12.50 Stunden à CHF 300.00/Std.) und eine Kleinspesenpauschale von 3 %, CHF 112.50 ausmachend, geltend. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Da die effektiv angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen entsprechen, sind der Beschwerdegegnerin Auslagen im Umfang von CHF 112.50 zu ersetzen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist. Der Stundenansatz ist entsprechend um CHF 20/Std. (total CHF 250.00) zu kürzen. Der Aufwand von 12.5 Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 3'500.00] und Spesen von CHF 112.50 sowie 8,1 % MWST [CHF 292.60], total CHF 3'905.10 ausmachend, erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch A.___ zu entschädigen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'200.00 zu bezahlen. 3. A.___ hat der Sunrise GmbH für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 3'905.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber Thomann                                                                           Luder Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025 bestätigt.