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VWBES.2022.5

Solothurn · 2022-08-22 · Deutsch SO
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Baubewilligung / Neubau Einfamilienhäuser

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Baugesuch vom 13. Januar 2021 ersuchten C.___ und D.___ um Erteilung einer Baubewillligung für die Erstellung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück GB B.___ Nr. [...]. Gegen das Bauvorhaben erhob A.___ als Mieter einer Wohnung des anstossenden Grundstücks GB B.___ Nr. [...] Einsprache.

E. 2 Mit Verfügung vom 22. April 2021 bewilligte die Baukommission B.___ das Bauvorhaben unter Auflagen und wies die von A.___ erhobene Einsprache vollumfänglich ab.

E. 3 Das hierauf vom unterlegenen Einsprecher angerufene Bau- und Justizdepartement (BJD) wies die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00.

E. 4 Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde vom 27. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich abzulehnen.

E. 5 Am

21. Januar 2022 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

E. 6 Das BJD schloss mit Eingabe vom 31. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid.

E. 7 Die Baukommission B.___ beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werde, unter angemessener Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

E. 8 Der weitere

Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen

Würdigung abgehandelt.

II.

1. Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Nachbar des umstrittenen

Bauvorhabens durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer Kritik

am Vorgehen der Vorinstanz äussert, ist auf die Beschwerde indes nicht

einzutreten. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens,

da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde ist. Im Übrigen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2. Prozessthema

bildet einzig die Frage, ob die Gemeinde die strassenmässige Erschliessung des

Grundstücks GB B.___ Nr. [...] über die [...] zu Recht als hinreichend

qualifiziert und die Baubewilligung für den geplanten Neubau von zwei

Einfamilienhäusern je mit einem Carport und einem überdachten Sitzplatz erteilt

hat. Gegen das Bauvorhaben an sich hat der Beschwerdeführer nichts einzuwenden.

3. Bauten und

bauliche Anlagen dürfen nur erstellt werden, wenn die Erschliessung

durchgeführt oder auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist (§ 139

Abs. 1 lit. c Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Nach § 53 Kantonale

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) dürfen Gebäude nur auf Grundstücken errichtet

werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz

her eine genügende Zufahrt haben (Abs. 1). Die Baubehörde kann im Einzelfall

Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (Abs. 2). Gemäss § 53

bis

Abs. 1 KBV dürfen neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren

Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung von der Baukommission nur bewilligt

werden, wenn eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht

möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere

Erschliessung vorsieht (lit. a) und die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch

richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt (lit. b). § 39 PBG

bestimmt auf übergeordneter Ebene unter der Marginalie «Erschliessungsplan»,

dass die Einwohnergemeinden soweit erforderlich Konzepte über die Gestaltung der

Erschliessungsräume erstellen (Abs. 1). Sie ordnen die Erschliessung der

Baugebiete gestützt auf die Erschliessungskonzepte und in Übereinstimmung mit

dem Zonenplan durch Pläne und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege

[…] (Abs. 2).

4. Das Baugrundstück

GB  B.___ Nr. [...] grenzt an die [...]. Bei dieser Kantonsstrasse handelt

es sich um eine Lokalverbindungsstrasse. Im Erschliessungsplan «Strassen- und

Baulinienplan Nord» (genehmigt mit RRB Nr. 2000/344 vom 15. Februar 2000)

ist das Grundstück GB B.___ Nr. [...] via die Kantonsstrasse erschlossen. Die

umstrit­tene Erschliessung entspricht demnach dem rechtsgültigen

Erschliessungsplan. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen

Entscheid verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene

Erschliessung nordwestlich in die Dorfstrasse erscheint weder zweckmässig noch

entspricht sie dem Erschlies­sungsplan. Das Amt für Verkehr und Tiefbau hat sodann

die technischen Anforde­rungen an die streitbetroffene Zufahrt geprüft und dafür

insbesondere die VSS-Normen als Entscheidungshilfe beigezogen. Das Baugesuch

wurde zunächst gemäss den Angaben des Amtes für Verkehr und Tiefbau

vervollständigt und überarbeitet. In seiner zweiten Stellungnahme vom

19. März 2021 an die kommunale Baube­hörde führte das Amt für Verkehr und

Tiefbau nachvollziehbar und umfassend aus, dass bzw. inwiefern die technischen

Anforderungen an die betroffene Zufahrt erfüllt sind. Wenn der Beschwerdeführer

die generelle Verkehrsregelung an der [...] – insbesondere das fehlende

Trottoir und den fehlenden Fussgängerstreifen – kritisiert, verkennt er, dass

nicht die Erstellung einer neuen Strasse, sondern die Beurteilung einer

bestehenden Kantonsstrasse zur Diskussion steht. Die Überbau­ung der

streitbetroffenen Parzelle wird zweifellos einen gewissen Mehrverkehr zur Folge

haben, auch wenn das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die beiden Einfamilienhäuser

mit vier Parkplätzen nicht gross ins Gewicht fallen dürfte. Es ist aber weder

ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass der zu erwartende Mehrverkehr angesichts

der konkreten Strassenverhältnisse und der Funktion der Strasse zu einer

rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der motorisierten

und nicht motorisierten Benutzer der Strasse führen würde. Im Übrigen ist

gemäss der von der kommunalen Baubehörde statuierten Auflage das Ausfahren in

die Kantonsstrasse nur in Vorwärtsrichtung gestattet. Die Sichtzonen und auch

die übrigen technischen Mindestanforderungen werden vorliegend eingehalten. Weshalb

die Ein- und Ausfahrt vorliegend verkehrstechnisch nicht richtig gestaltet sein

soll, führt der Beschwerdeführer mit keinem Wort aus. Gegenseitige

Rücksichtnahme durch alle Verkehrsteilnehmer ist – gerade in einem Wohnquartier

– schliesslich immer nötig. Das subjektive Empfinden des Beschwer­deführers,

welcher primär die allgemeine Verkehrsführung an der [...] kritisiert, vermag

die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Die von

der kommunalen Baubehörde bewilligte Erschliessungslösung erfüllt die

Anforderungen an eine genügende Zufahrt gemäss § 53 f. KBV. Der Entscheid der

Vorinstanz ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

5. Die

Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist,

soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 22.08.2022 VWBES.2022.5 Soleure Verwaltungsgericht 22.08.2022 VWBES.2022.5 Soletta Verwaltungsgericht 22.08.2022 VWBES.2022.5

Baubewilligung / Neubau Einfamilienhäuser

Verwaltungsgericht Urteil vom

22. August 2022 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Gottesman In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen 1. Bau- und Justizdepartement, 2. Baukommission der Gemeinde B.___, 3. C.___ 4. D.___ Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung / Neubau Einfamilienhäuser zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung : I.

1. Mit Baugesuch vom 13. Januar 2021 ersuchten C.___ und D.___ um Erteilung einer Baubewillligung für die Erstellung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück GB B.___ Nr. [...]. Gegen das Bauvorhaben erhob A.___ als Mieter einer Wohnung des anstossenden Grundstücks GB B.___ Nr. [...] Einsprache.

2. Mit Verfügung vom 22. April 2021 bewilligte die Baukommission B.___ das Bauvorhaben unter Auflagen und wies die von A.___ erhobene Einsprache vollumfänglich ab.

3. Das hierauf vom unterlegenen Einsprecher angerufene Bau- und Justizdepartement (BJD) wies die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00.

4. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde vom 27. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich abzulehnen.

5. Am

21. Januar 2022 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

6. Das BJD schloss mit Eingabe vom 31. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid.

7. Die Baukommission B.___ beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werde, unter angemessener Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

8. Der weitere Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Nachbar des umstrittenen Bauvorhabens durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer Kritik am Vorgehen der Vorinstanz äussert, ist auf die Beschwerde indes nicht einzutreten. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die Gemeinde die strassenmässige Erschliessung des Grundstücks GB B.___ Nr. [...] über die [...] zu Recht als hinreichend qualifiziert und die Baubewilligung für den geplanten Neubau von zwei Einfamilienhäusern je mit einem Carport und einem überdachten Sitzplatz erteilt hat. Gegen das Bauvorhaben an sich hat der Beschwerdeführer nichts einzuwenden.

3. Bauten und bauliche Anlagen dürfen nur erstellt werden, wenn die Erschliessung durchgeführt oder auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist (§ 139 Abs. 1 lit. c Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Nach § 53 Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) dürfen Gebäude nur auf Grundstücken errichtet werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz her eine genügende Zufahrt haben (Abs. 1). Die Baubehörde kann im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (Abs. 2). Gemäss § 53 bis Abs. 1 KBV dürfen neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung von der Baukommission nur bewilligt werden, wenn eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht (lit. a) und die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt (lit. b). § 39 PBG bestimmt auf übergeordneter Ebene unter der Marginalie «Erschliessungsplan», dass die Einwohnergemeinden soweit erforderlich Konzepte über die Gestaltung der Erschliessungsräume erstellen (Abs. 1). Sie ordnen die Erschliessung der Baugebiete gestützt auf die Erschliessungskonzepte und in Übereinstimmung mit dem Zonenplan durch Pläne und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege […] (Abs. 2).

4. Das Baugrundstück GB  B.___ Nr. [...] grenzt an die [...]. Bei dieser Kantonsstrasse handelt es sich um eine Lokalverbindungsstrasse. Im Erschliessungsplan «Strassen- und Baulinienplan Nord» (genehmigt mit RRB Nr. 2000/344 vom 15. Februar 2000) ist das Grundstück GB B.___ Nr. [...] via die Kantonsstrasse erschlossen. Die umstrit­tene Erschliessung entspricht demnach dem rechtsgültigen Erschliessungsplan. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Erschliessung nordwestlich in die Dorfstrasse erscheint weder zweckmässig noch entspricht sie dem Erschlies­sungsplan. Das Amt für Verkehr und Tiefbau hat sodann die technischen Anforde­rungen an die streitbetroffene Zufahrt geprüft und dafür insbesondere die VSS-Normen als Entscheidungshilfe beigezogen. Das Baugesuch wurde zunächst gemäss den Angaben des Amtes für Verkehr und Tiefbau vervollständigt und überarbeitet. In seiner zweiten Stellungnahme vom

19. März 2021 an die kommunale Baube­hörde führte das Amt für Verkehr und Tiefbau nachvollziehbar und umfassend aus, dass bzw. inwiefern die technischen Anforderungen an die betroffene Zufahrt erfüllt sind. Wenn der Beschwerdeführer die generelle Verkehrsregelung an der [...] – insbesondere das fehlende Trottoir und den fehlenden Fussgängerstreifen – kritisiert, verkennt er, dass nicht die Erstellung einer neuen Strasse, sondern die Beurteilung einer bestehenden Kantonsstrasse zur Diskussion steht. Die Überbau­ung der streitbetroffenen Parzelle wird zweifellos einen gewissen Mehrverkehr zur Folge haben, auch wenn das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die beiden Einfamilienhäuser mit vier Parkplätzen nicht gross ins Gewicht fallen dürfte. Es ist aber weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass der zu erwartende Mehrverkehr angesichts der konkreten Strassenverhältnisse und der Funktion der Strasse zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der motorisierten und nicht motorisierten Benutzer der Strasse führen würde. Im Übrigen ist gemäss der von der kommunalen Baubehörde statuierten Auflage das Ausfahren in die Kantonsstrasse nur in Vorwärtsrichtung gestattet. Die Sichtzonen und auch die übrigen technischen Mindestanforderungen werden vorliegend eingehalten. Weshalb die Ein- und Ausfahrt vorliegend verkehrstechnisch nicht richtig gestaltet sein soll, führt der Beschwerdeführer mit keinem Wort aus. Gegenseitige Rücksichtnahme durch alle Verkehrsteilnehmer ist – gerade in einem Wohnquartier

– schliesslich immer nötig. Das subjektive Empfinden des Beschwer­deführers, welcher primär die allgemeine Verkehrsführung an der [...] kritisiert, vermag die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Die von der kommunalen Baubehörde bewilligte Erschliessungslösung erfüllt die Anforderungen an eine genügende Zufahrt gemäss § 53 f. KBV. Der Entscheid der Vorinstanz ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber                                                                 Gottesman Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_506/2022 vom 15. November 2022 nicht ein.