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VWBES.2022.464

Waffenkontrolle

Solothurn · 2022-09-19 · Deutsch SO
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 19. September 2022 ordnete die Kantonspolizei Solothurn gegenüber A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Waffenkontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) an.

E. 2 Mit Eingabe vom 29. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend: Vorinstanz). Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Waffenerwerbsbewilligungen ohne Bedingungen oder Auflagen, deren Einhaltung mittels einer Kontrolle überprüft werden könnten, erteilt worden seien. Eine generelle Kontrolle der Waffenaufbewahrung sei nicht zulässig.

E. 3 Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.

E. 3.1 Ein Waffenerwerbsschein ermächtigt den Beschwerdeführer zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es handelt sich dabei um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 3.3.2). Mit der Polizeibewilligung wird bestätigt, dass beabsichtigte private Tätigkeiten gesetzliche Vorschriften polizeilicher Natur erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016, E.7.2). Weil die Bewilligungspflicht nicht die Tätigkeit als solche verbieten will, sondern lediglich ihre behördlich nicht kontrollierte Aufnahme, bezeichnet man sie auch als «Verbot mit Erlaubnisvorbehalt» und die Polizeibewilligung dementsprechend als «Kontrollerlaubnis». Das Bewilligungserfordernis stellt somit sicher, dass die behördliche Kontrolle präventiv greifen kann, d.h. noch bevor von privater Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a).

E. 3.2 Waffenerwerbsscheine lassen sich grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verknüpfen; dabei können etwa Auflagen betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden Person stehende Waffen ausgeweitet werden. Dies folgt aus der Kontrollbestimmung nach Art. 29 Abs. 1 lit. a WG. All diese Bestimmungen widerspiegeln den in Art. 1 Abs. 1 WG formulierten Zweck der Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Aufbewahrungsmängel tangieren insbesondere die waffenrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach Art. 8 ff. WG. Dies legt nahe, den Aufbewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom

9. Oktober 2014, E. 3.3.2).

E. 3.3 Bei Nebenbestimmungen wird zwischen Bedingungen und Auflagen unterschieden. Bei einer Bedingung kann es sich um eine Suspensivbedingung (Rechtswirksamkeit tritt mit Erfüllung der Bedingung ein) oder einer Resolutivbedingung (Rechtswirksamkeit endigt mit Erfüllung der Bedingung) handeln. Eine Auflage ist hingegen die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden (vgl. Häfelin Ulrich / Müller Georg / Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 206).

4. Art. 26 Abs. 1 WG statuiert eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wonach Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Der Gesetzgeber hat allerdings davon abgesehen, das erforderliche Mass der Sorgfalt allgemein zu definieren oder Vorkehrungen zu nennen, mit welchen die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen sind. Eine eigentliche rechtsatzmässige Spezifizierung besteht denn auch nur nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) für Seriefeuerwaffen und für zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen, deren Verschlüsse getrennt von der übrigen Waffe verschlossen aufzubewahren sind.

E. 4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

16. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

E. 5 Die Kantonspolizei Solothurn sowie die Vorinstanz schlossen mit Eingaben vom 11. resp. 16. Januar 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

II.

E. 6 Gemäss § 19 ter der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (BGS 512.211) ist die Kantonspolizei befugt, die in Art. 29 WG vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

E. 7 Zu prüfen bleibt, ob die Waffenaufbewahrung im Rahmen einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn überprüft werden kann.

E. 8 Diesbezüglich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass aufgrund des Besitzes einer grossen Anzahl von Waffen durch den Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht betreffend die Aufbewahrung bestünde. Es bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hinreichend nachkomme resp. deren Einhaltung kontrolliert werde. Die Kantonspolizei Solothurn bringt diesbezüglich vor, dass Art. 26 WG jedem Waffenbesitzer eine allgemeine Sorgfaltspflicht auferlege. Dabei handle es sich um eine Pflicht, welche mit der Bewilligung sowie dem daraus folgenden Waffenbesitz untrennbar verbunden sei. Damit wirke die Sorgfaltspflicht wie eine Auflage, die mit einer Bewilligung verbunden und somit akzessorisch sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine gesetzliche Grundlage für Kontrollen von privaten Waffenbesitzern bestehe. Es handle sich somit um eine echte Gesetzeslücke, welche die Vorinstanz nicht füllen dürfe.

E. 9 Die Auffassung des Beschwerdeführers, Art. 29 WG sehe lediglich eine Kontrolle für Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen vor, geht fehl, wird doch gemäss deutschem und französischem Gesetzestext von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG eine Kontrolle sämtlicher Inhaber von allgemeinen Bewilligungen - auch von Privatpersonen - statuiert.

E. 10 Gemäss erwähntem Art. 29 WG können Auflagen und Bedingungen formuliert und kontrolliert werden. Dies hat für gesetzliche Vorgaben wie der statuierten Aufbewahrungspflicht von Art. 26. WG umso mehr zu gelten.

E. 11 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten 23 Waffen besitzt und die entsprechende Waffenerwerbsscheine vorhanden sind (AS 3-15). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mittels Waffenerwerbsschein vom 20. November 2021 (AS 15) unmittelbar darauf hingewiesen, dass zwecks Kontrolle dem kantonalen Vollzugsorgan Zutritt zu Waffen und Waffenbestandteilen zu gewähren ist. Somit hat der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung in eine entsprechende Kontrolle eingewilligt, resp. wurde er diesbezüglich vorgängig über die Möglichkeit von Kontrollen in Kenntnis gesetzt. Eine solche Kontrolle muss auch möglich sein, zumal die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen sonst nicht gewährleisten könnten und somit der Sinn und Zweck des Waffengesetzes gemäss Art. 1 Abs. 1 WG umgangen werden könnte. Ferner handelt es sich wie oben erwähnt bei den Waffenerwerbsscheinen um Polizeibewilligungen. Bei den Polizeibewilligungen stellt das Bewilligungserfordernis sicher, dass behördliche Kontrollen präventiv greifen können, d.h. noch bevor von privater Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222, E. 3a). Die präventive Kontrolle dient traditionell dem Schutz von Polizeigütern (wie Leib und Leben, öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr); daher auch der Name (vgl. Tschannen Pierre / Müller Markus / Kern Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 446) . Es handelt sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn auch nicht um eine unzulässige Beweisausforschung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Wie ausgeführt wurde, ist die Kontrolle zulässig, damit das Waffengesetz wirksam angewendet werden kann. Da die öffentlichen Interessen eines sorgfältigen Umgangs mit Waffen gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers offensichtlich (Duldung einer Kontrolle) überwiegen, ist die angeordnete Kontrolle in jeder Hinsicht auch verhältnismässig. Zudem stellen Waffenerwerbsbewilligungen einen Dauerzustand dar, wobei die Voraussetzungen für einen Waffenerwerb immer gegeben sein müssen. Es ist legitim, diese Voraussetzungen periodisch überprüfen zu können. Eine präventive Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn hinsichtlich der Waffenaufbewahrung nach Erhalt des Waffenerwerbsscheins ist demnach möglich und für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit angezeigt. Die Kantonspolizei hat im vorliegenden Fall eine Kontrolle beim Beschwerdeführer ansetzen dürfen. Eine wirksame Kontrolle bedingt auch das Recht, die privaten Räume betreten und besichtigen zu können, wo die Waffe gelagert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom

21. Januar 2016, E. 5.3). Darüber hinaus statuiert Art. 29 WG die Pflicht der Bewilligungsinhaber, diese Kontrolle zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.4). Es wird dem Waffenbüro des Kantons Solothurn als zuständige Behörde jedoch empfohlen, das Gesuch um Erteilung von Waffenerwerbsscheine informationshalber so abzuändern, als dass die (mögliche) Waffenkontrolle durch die Kantonspolizei für die Gesuchsteller klarer ersichtlich wird. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Obwohl nicht explizit aufgeführt, geht es dabei insbesondere um die Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen verübt werden, sprich um einen bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit (vgl. Aslantas Fatih, in: Facincani Nicolas / Sutter Reto [Hrsg.], Waffengesetz, Bern 2017, N 2 zu Art. 1 WG). 3.1 Ein Waffenerwerbsschein ermächtigt den Beschwerdeführer zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es handelt sich dabei um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 3.3.2). Mit der Polizeibewilligung wird bestätigt, dass beabsichtigte private Tätigkeiten gesetzliche Vorschriften polizeilicher Natur erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016, E.7.2). Weil die Bewilligungspflicht nicht die Tätigkeit als solche verbieten will, sondern lediglich ihre behördlich nicht kontrollierte Aufnahme, bezeichnet man sie auch als «Verbot mit Erlaubnisvorbehalt» und die Polizeibewilligung dementsprechend als «Kontrollerlaubnis». Das Bewilligungserfordernis stellt somit sicher, dass die behördliche Kontrolle präventiv greifen kann, d.h. noch bevor von privater Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a). 3.2 Waffenerwerbsscheine lassen sich grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verknüpfen; dabei können etwa Auflagen betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden Person stehende Waffen ausgeweitet werden. Dies folgt aus der Kontrollbestimmung nach Art. 29 Abs. 1 lit. a WG. All diese Bestimmungen widerspiegeln den in Art. 1 Abs. 1 WG formulierten Zweck der Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Aufbewahrungsmängel tangieren insbesondere die waffenrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach Art. 8 ff. WG. Dies legt nahe, den Aufbewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom
  3. Oktober 2014, E. 3.3.2). 3.3 Bei Nebenbestimmungen wird zwischen Bedingungen und Auflagen unterschieden. Bei einer Bedingung kann es sich um eine Suspensivbedingung (Rechtswirksamkeit tritt mit Erfüllung der Bedingung ein) oder einer Resolutivbedingung (Rechtswirksamkeit endigt mit Erfüllung der Bedingung) handeln. Eine Auflage ist hingegen die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden (vgl. Häfelin Ulrich / Müller Georg / Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 206).
  4. Art. 26 Abs. 1 WG statuiert eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wonach Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Der Gesetzgeber hat allerdings davon abgesehen, das erforderliche Mass der Sorgfalt allgemein zu definieren oder Vorkehrungen zu nennen, mit welchen die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen sind. Eine eigentliche rechtsatzmässige Spezifizierung besteht denn auch nur nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) für Seriefeuerwaffen und für zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen, deren Verschlüsse getrennt von der übrigen Waffe verschlossen aufzubewahren sind.
  5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung (Ausnahmebewilligungen, Waffenhandelsbewilligungen etc.) verknüpft sind (Art. 29 Abs. 1 lit. a WG). Die in Art. 29 Abs. 1 lit. a WG geregelte Kontrollbefugnis bezieht sich auf sämtliche Inhaber einer Bewilligung, die gestützt auf eine waffenrechtliche Bestimmung erteilt werden (vgl. Facincani Nicolas, in: Facincani Nicolas / Sutter Reto, a.a.O., N 7 zu Art. 29 WG). Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Räume zu betreten und zu besichtigen, wo die Waffen gelagert werden (Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBI 1996 I 10702 Ziff. 27).
  6. Gemäss § 19terder Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (BGS 512.211) ist die Kantonspolizei befugt, die in Art. 29 WG vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
  7. Zu prüfen bleibt, ob die Waffenaufbewahrung im Rahmen einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn überprüft werden kann.
  8. Diesbezüglich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass aufgrund des Besitzes einer grossen Anzahl von Waffen durch den Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht betreffend die Aufbewahrung bestünde. Es bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hinreichend nachkomme resp. deren Einhaltung kontrolliert werde. Die Kantonspolizei Solothurn bringt diesbezüglich vor, dass Art. 26 WG jedem Waffenbesitzer eine allgemeine Sorgfaltspflicht auferlege. Dabei handle es sich um eine Pflicht, welche mit der Bewilligung sowie dem daraus folgenden Waffenbesitz untrennbar verbunden sei. Damit wirke die Sorgfaltspflicht wie eine Auflage, die mit einer Bewilligung verbunden und somit akzessorisch sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine gesetzliche Grundlage für Kontrollen von privaten Waffenbesitzern bestehe. Es handle sich somit um eine echte Gesetzeslücke, welche die Vorinstanz nicht füllen dürfe.
  9. Die Auffassung des Beschwerdeführers, Art. 29 WG sehe lediglich eine Kontrolle für Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen vor, geht fehl, wird doch gemäss deutschem und französischem Gesetzestext von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG eine Kontrolle sämtlicher Inhaber von allgemeinen Bewilligungen - auch von Privatpersonen - statuiert.
  10. Gemäss erwähntem Art. 29 WG können Auflagen und Bedingungen formuliert und kontrolliert werden. Dies hat für gesetzliche Vorgaben wie der statuierten Aufbewahrungspflicht von Art. 26. WG umso mehr zu gelten.
  11. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten 23 Waffen besitzt und die entsprechende Waffenerwerbsscheine vorhanden sind (AS 3-15). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mittels Waffenerwerbsschein vom 20. November 2021 (AS 15) unmittelbar darauf hingewiesen, dass zwecks Kontrolle dem kantonalen Vollzugsorgan Zutritt zu Waffen und Waffenbestandteilen zu gewähren ist. Somit hat der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung in eine entsprechende Kontrolle eingewilligt, resp. wurde er diesbezüglich vorgängig über die Möglichkeit von Kontrollen in Kenntnis gesetzt. Eine solche Kontrolle muss auch möglich sein, zumal die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen sonst nicht gewährleisten könnten und somit der Sinn und Zweck des Waffengesetzes gemäss Art. 1 Abs. 1 WG umgangen werden könnte. Ferner handelt es sich wie oben erwähnt bei den Waffenerwerbsscheinen um Polizeibewilligungen. Bei den Polizeibewilligungen stellt das Bewilligungserfordernis sicher, dass behördliche Kontrollen präventiv greifen können, d.h. noch bevor von privater Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222, E. 3a). Die präventive Kontrolle dient traditionell dem Schutz von Polizeigütern (wie Leib und Leben, öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr); daher auch der Name (vgl. Tschannen Pierre / Müller Markus / Kern Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 446).Es handelt sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn auch nicht um eine unzulässige Beweisausforschung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Wie ausgeführt wurde, ist die Kontrolle zulässig, damit das Waffengesetz wirksam angewendet werden kann. Da die öffentlichen Interessen eines sorgfältigen Umgangs mit Waffen gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers offensichtlich (Duldung einer Kontrolle) überwiegen, ist die angeordnete Kontrolle in jeder Hinsicht auch verhältnismässig. Zudem stellen Waffenerwerbsbewilligungen einen Dauerzustand dar, wobei die Voraussetzungen für einen Waffenerwerb immer gegeben sein müssen. Es ist legitim, diese Voraussetzungen periodisch überprüfen zu können. Eine präventive Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn hinsichtlich der Waffenaufbewahrung nach Erhalt des Waffenerwerbsscheins ist demnach möglich und für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit angezeigt. Die Kantonspolizei hat im vorliegenden Fall eine Kontrolle beim Beschwerdeführer ansetzen dürfen. Eine wirksame Kontrolle bedingt auch das Recht, die privaten Räume betreten und besichtigen zu können, wo die Waffe gelagert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom
  12. Januar 2016, E. 5.3). Darüber hinaus statuiert Art. 29 WG die Pflicht der Bewilligungsinhaber, diese Kontrolle zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.4). Es wird dem Waffenbüro des Kantons Solothurn als zuständige Behörde jedoch empfohlen, das Gesuch um Erteilung von Waffenerwerbsscheine informationshalber so abzuändern, als dass die (mögliche) Waffenkontrolle durch die Kantonspolizei für die Gesuchsteller klarer ersichtlich wird. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Demnach wirderkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. 3.Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom5. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___,vertreten durch Fürsprecher und Notar Franz Stämpfli,

Beschwerdeführer

gegen

1.Departement des Innern,vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.Polizei Kanton Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffendWaffenkontrolle

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 19. September 2022 ordnete die Kantonspolizei Solothurn gegenüber A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Waffenkontrolle nach Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) an.

2. Mit Eingabe vom 29. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim Departement des Innern (nachfolgend: Vorinstanz). Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Waffenerwerbsbewilligungen ohne Bedingungen oder Auflagen, deren Einhaltung mittels einer Kontrolle überprüft werden könnten, erteilt worden seien. Eine generelle Kontrolle der Waffenaufbewahrung sei nicht zulässig.

3. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

16. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

5. Die Kantonspolizei Solothurn sowie die Vorinstanz schlossen mit Eingaben vom 11. resp. 16. Januar 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG). Obwohl nicht explizit aufgeführt, geht es dabei insbesondere um die Verhinderung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen verübt werden, sprich um einen bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit (vgl. Aslantas Fatih, in: Facincani Nicolas / Sutter Reto [Hrsg.], Waffengesetz, Bern 2017, N 2 zu Art. 1 WG).

3.1 Ein Waffenerwerbsschein ermächtigt den Beschwerdeführer zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 9b Abs. 1 WG). Es handelt sich dabei um eine Polizeibewilligung, welche nicht übertragbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 3.3.2). Mit der Polizeibewilligung wird bestätigt, dass beabsichtigte private Tätigkeiten gesetzliche Vorschriften polizeilicher Natur erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016, E.7.2). Weil die Bewilligungspflicht nicht die Tätigkeit als solche verbieten will, sondern lediglich ihre behördlich nicht kontrollierte Aufnahme, bezeichnet man sie auch als «Verbot mit Erlaubnisvorbehalt» und die Polizeibewilligung dementsprechend als «Kontrollerlaubnis». Das Bewilligungserfordernis stellt somit sicher, dass die behördliche Kontrolle präventiv greifen kann, d.h. noch bevor von privater Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a).

3.2 Waffenerwerbsscheine lassen sich grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verknüpfen; dabei können etwa Auflagen betreffend Waffenaufbewahrung auch auf bereits im Besitz der gesuchstellenden Person stehende Waffen ausgeweitet werden. Dies folgt aus der Kontrollbestimmung nach Art. 29 Abs. 1 lit. a WG. All diese Bestimmungen widerspiegeln den in Art. 1 Abs. 1 WG formulierten Zweck der Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Aufbewahrungsmängel tangieren insbesondere die waffenrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen nach Art. 8 ff. WG. Dies legt nahe, den Aufbewahrungspflichten eine nicht bloss marginale Bedeutung, sondern ein besonderes Gewicht einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom

9. Oktober 2014, E. 3.3.2).

3.3 Bei Nebenbestimmungen wird zwischen Bedingungen und Auflagen unterschieden. Bei einer Bedingung kann es sich um eine Suspensivbedingung (Rechtswirksamkeit tritt mit Erfüllung der Bedingung ein) oder einer Resolutivbedingung (Rechtswirksamkeit endigt mit Erfüllung der Bedingung) handeln. Eine Auflage ist hingegen die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden (vgl. Häfelin Ulrich / Müller Georg / Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 206).

4. Art. 26 Abs. 1 WG statuiert eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wonach Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Der Gesetzgeber hat allerdings davon abgesehen, das erforderliche Mass der Sorgfalt allgemein zu definieren oder Vorkehrungen zu nennen, mit welchen die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen sind. Eine eigentliche rechtsatzmässige Spezifizierung besteht denn auch nur nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) für Seriefeuerwaffen und für zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen, deren Verschlüsse getrennt von der übrigen Waffe verschlossen aufzubewahren sind.

5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung (Ausnahmebewilligungen, Waffenhandelsbewilligungen etc.) verknüpft sind (Art. 29 Abs. 1 lit. a WG). Die in Art. 29 Abs. 1 lit. a WG geregelte Kontrollbefugnis bezieht sich auf sämtliche Inhaber einer Bewilligung, die gestützt auf eine waffenrechtliche Bestimmung erteilt werden (vgl. Facincani Nicolas, in: Facincani Nicolas / Sutter Reto, a.a.O., N 7 zu Art. 29 WG). Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Räume zu betreten und zu besichtigen, wo die Waffen gelagert werden (Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBI 1996 I 10702 Ziff. 27).

6. Gemäss § 19terder Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (BGS 512.211) ist die Kantonspolizei befugt, die in Art. 29 WG vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

7. Zu prüfen bleibt, ob die Waffenaufbewahrung im Rahmen einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn überprüft werden kann.

8. Diesbezüglich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass aufgrund des Besitzes einer grossen Anzahl von Waffen durch den Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht betreffend die Aufbewahrung bestünde. Es bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hinreichend nachkomme resp. deren Einhaltung kontrolliert werde. Die Kantonspolizei Solothurn bringt diesbezüglich vor, dass Art. 26 WG jedem Waffenbesitzer eine allgemeine Sorgfaltspflicht auferlege. Dabei handle es sich um eine Pflicht, welche mit der Bewilligung sowie dem daraus folgenden Waffenbesitz untrennbar verbunden sei. Damit wirke die Sorgfaltspflicht wie eine Auflage, die mit einer Bewilligung verbunden und somit akzessorisch sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine gesetzliche Grundlage für Kontrollen von privaten Waffenbesitzern bestehe. Es handle sich somit um eine echte Gesetzeslücke, welche die Vorinstanz nicht füllen dürfe.

9. Die Auffassung des Beschwerdeführers, Art. 29 WG sehe lediglich eine Kontrolle für Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen vor, geht fehl, wird doch gemäss deutschem und französischem Gesetzestext von Art. 29 Abs. 1 lit. a WG eine Kontrolle sämtlicher Inhaber von allgemeinen Bewilligungen - auch von Privatpersonen - statuiert.

10. Gemäss erwähntem Art. 29 WG können Auflagen und Bedingungen formuliert und kontrolliert werden. Dies hat für gesetzliche Vorgaben wie der statuierten Aufbewahrungspflicht von Art. 26. WG umso mehr zu gelten.

11. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten 23 Waffen besitzt und die entsprechende Waffenerwerbsscheine vorhanden sind (AS 3-15). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mittels Waffenerwerbsschein vom 20. November 2021 (AS 15) unmittelbar darauf hingewiesen, dass zwecks Kontrolle dem kantonalen Vollzugsorgan Zutritt zu Waffen und Waffenbestandteilen zu gewähren ist. Somit hat der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung in eine entsprechende Kontrolle eingewilligt, resp. wurde er diesbezüglich vorgängig über die Möglichkeit von Kontrollen in Kenntnis gesetzt. Eine solche Kontrolle muss auch möglich sein, zumal die Behörden den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen sonst nicht gewährleisten könnten und somit der Sinn und Zweck des Waffengesetzes gemäss Art. 1 Abs. 1 WG umgangen werden könnte. Ferner handelt es sich wie oben erwähnt bei den Waffenerwerbsscheinen um Polizeibewilligungen. Bei den Polizeibewilligungen stellt das Bewilligungserfordernis sicher, dass behördliche Kontrollen präventiv greifen können, d.h. noch bevor von privater Seite Dispositionen getroffen worden oder Gefährdungen polizeilicher Schutzgüter eingetreten sind (vgl. BGE 119 Ib 222, E. 3a). Die präventive Kontrolle dient traditionell dem Schutz von Polizeigütern (wie Leib und Leben, öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr); daher auch der Name (vgl. Tschannen Pierre / Müller Markus / Kern Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 446).Es handelt sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn auch nicht um eine unzulässige Beweisausforschung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Wie ausgeführt wurde, ist die Kontrolle zulässig, damit das Waffengesetz wirksam angewendet werden kann. Da die öffentlichen Interessen eines sorgfältigen Umgangs mit Waffen gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers offensichtlich (Duldung einer Kontrolle) überwiegen, ist die angeordnete Kontrolle in jeder Hinsicht auch verhältnismässig. Zudem stellen Waffenerwerbsbewilligungen einen Dauerzustand dar, wobei die Voraussetzungen für einen Waffenerwerb immer gegeben sein müssen. Es ist legitim, diese Voraussetzungen periodisch überprüfen zu können. Eine präventive Kontrolle durch die Kantonspolizei Solothurn hinsichtlich der Waffenaufbewahrung nach Erhalt des Waffenerwerbsscheins ist demnach möglich und für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit angezeigt. Die Kantonspolizei hat im vorliegenden Fall eine Kontrolle beim Beschwerdeführer ansetzen dürfen. Eine wirksame Kontrolle bedingt auch das Recht, die privaten Räume betreten und besichtigen zu können, wo die Waffe gelagert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom

21. Januar 2016, E. 5.3). Darüber hinaus statuiert Art. 29 WG die Pflicht der Bewilligungsinhaber, diese Kontrolle zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.4). Es wird dem Waffenbüro des Kantons Solothurn als zuständige Behörde jedoch empfohlen, das Gesuch um Erteilung von Waffenerwerbsscheine informationshalber so abzuändern, als dass die (mögliche) Waffenkontrolle durch die Kantonspolizei für die Gesuchsteller klarer ersichtlich wird.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_422/2023 vom 15. Dezember 2023 bestätigt.