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VWBES.2022.297

Solothurn · 2022-09-08 · Deutsch SO
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Führerausweisentzug

Sachverhalt

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), im Namen des Bau- und

Justizdepartements, A.___ mit Verfügung vom 12. August 2022 den

Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 16. August 2022 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei auf den Führerausweisentzug zu

verzichten oder es sei ihm trotz Entzugs zu ermöglichen, sein Fahrzeug zu

benutzen. Er akzeptiere den von der Staatsanwaltschaft verfügten Strafbefehl.

Er leide an COPD, weshalb er bei jeder Anstrengung an Atemnot leide. Er könne

daher auch kurze Strecken nicht zu Fuss oder mit dem Fahrrad bewältigen. Er sei

alleinstehend und könne nicht auf einen allfälligen Fahrhelfer zurückgreifen.

Ein Ausweisentzug würde ihn also absolut lahmlegen.

4. Mit Verfügung vom 18. August

2022 wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen und der Beschwerdeführer zur

Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Er wurde darauf hingewiesen,

dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und

dass die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden könne.

5. Mit Schreiben vom 20. August

2022 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Vergehen sei nur dadurch zustande

gekommen, weil er einen sehr langsamen Verkehrsteilnehmer (ca. 40 km/h) habe

überholen wollen. Er finde, es mache einen Unterschied, ob die

Geschwindigkeitsüberschreitung so geschehe oder ob jemand dauernd innerorts mit

76 km/h fahre. Er verwies erneut auf die medizinischen Gründe, derentwegen er

auf den Führerausweis angewiesen sei. Den verlangten Kostenvorschuss werde er

fristgerecht leisten.

6. Die Motorfahrzeugkontrolle reichte am

22. August 2022 die Akten ein und wies darauf hin, dass der

Beschwerdeführer am 16. August 2022 seinen Führerausweis abgegeben habe

und am 16. November 2022 wieder fahrberechtigt sein werde.

7. Der Beschwerdeführer bezahlte am 5. September

2022 den verlangten Kostenvorschuss.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit

zur

Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der

Führerausweis

entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen

(

Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]

).

Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gemäss

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme

einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive

Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht

wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei

genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt,

wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt

einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv

erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses

oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres

Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E.

3.2 S. 136 mit Hinweisen).

2.2 Die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit

für Fahrzeuge beträgt unter

günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h

(Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]).

Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt

gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu

verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn,

was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele

schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem

Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber

hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen

Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den

Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein

Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit wie hier herannaht.

Welch schwer wiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo

Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische

Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h

statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung

mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h;

bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5

km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von

59 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche

von 74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu

schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer

Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer

solchen von 45 kmh tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 II 127 E.

4b S. 132 f. mit Hinweis).

In Bezug auf die

Überschreitung

der zulässigen

Höchstgeschwindigkeiten

hat

die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur

Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

liegt demnach vor, wenn

innerorts die

Höchstgeschwindigkeit

von 50

km/h um 25 km/h oder mehr

überschritten

wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige

Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (vgl. BGE

132 II 234 E. 3 S. 237 ff., Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2021 vom

11. November 2021 E. 4.1.1, 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2).

2.3 Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50

km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel

mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme

kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint

hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II

37 E. 1f S. 41).

2.4 Nach einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von

Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG

wird der

Führerausweis

für mindestens drei Monate

entzogen

(

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

). Von einer hier nicht

interessierenden Ausnahme abgesehen darf die Mindestentzugsdauer nicht

unterschritten werden (vgl.

Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.1 Der

Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht, wonach er innerorts die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat. Er hat

damit eine

grobe

Verletzung von Verkehrsregeln begangen und eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, was auch mit

Strafbefehl vom 3. August 2022 – welcher vom Beschwerdeführer akzeptiert

wird – festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund zur Annahme,

dass er sich in einem Ausserortsbereich befinden würde und bringt dies auch

nicht vor. Dem Beweisfoto ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich in bewohntem

Gebiet befunden hat, was zeigt, dass er eine erhebliche Gefahr für andere,

insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Der vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Grund, wonach er gerade ein anderes Auto überholt habe, stellt

keinen Entschuldigungsgrund dar. Auch beim Überholen darf die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht derart überschritten werden.

3.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits mit

Verfügung vom 18. August 2022 mitgeteilt wurde, kann die nach einer groben

Verkehrsregelverletzung gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer von drei

Monaten gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Es kann deshalb

auch unter Berücksichtigung der Lungenkrankheit des Beschwerdeführers nicht von

dieser Entzugsdauer abgewichen werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 3. August 2022 wurde A.___ wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt – dies wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h, begangen am 22. Juni 2022.

E. 2 Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), im Namen des Bau- und Justizdepartements, A.___ mit Verfügung vom 12. August 2022 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

E. 2.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E.

E. 2.2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit wie hier herannaht. Welch schwer wiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von 59 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche von 74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 kmh tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 II 127 E. 4b S. 132 f. mit Hinweis). In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt demnach vor, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 ff., Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2021 vom

11. November 2021 E. 4.1.1, 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2).

E. 2.3 Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41).

E. 2.4 Nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).

E. 3 Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 16. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei auf den Führerausweisentzug zu verzichten oder es sei ihm trotz Entzugs zu ermöglichen, sein Fahrzeug zu benutzen. Er akzeptiere den von der Staatsanwaltschaft verfügten Strafbefehl. Er leide an COPD, weshalb er bei jeder Anstrengung an Atemnot leide. Er könne daher auch kurze Strecken nicht zu Fuss oder mit dem Fahrrad bewältigen. Er sei alleinstehend und könne nicht auf einen allfälligen Fahrhelfer zurückgreifen. Ein Ausweisentzug würde ihn also absolut lahmlegen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht, wonach er innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat. Er hat damit eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln begangen und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, was auch mit Strafbefehl vom 3. August 2022 – welcher vom Beschwerdeführer akzeptiert wird – festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund zur Annahme, dass er sich in einem Ausserortsbereich befinden würde und bringt dies auch nicht vor. Dem Beweisfoto ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich in bewohntem Gebiet befunden hat, was zeigt, dass er eine erhebliche Gefahr für andere, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund, wonach er gerade ein anderes Auto überholt habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Auch beim Überholen darf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht derart überschritten werden.

E. 3.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 18. August 2022 mitgeteilt wurde, kann die nach einer groben Verkehrsregelverletzung gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Es kann deshalb auch unter Berücksichtigung der Lungenkrankheit des Beschwerdeführers nicht von dieser Entzugsdauer abgewichen werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

E. 4 Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Er wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und dass die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden könne.

E. 5 Mit Schreiben vom 20. August 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Vergehen sei nur dadurch zustande gekommen, weil er einen sehr langsamen Verkehrsteilnehmer (ca. 40 km/h) habe überholen wollen. Er finde, es mache einen Unterschied, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung so geschehe oder ob jemand dauernd innerorts mit 76 km/h fahre. Er verwies erneut auf die medizinischen Gründe, derentwegen er auf den Führerausweis angewiesen sei. Den verlangten Kostenvorschuss werde er fristgerecht leisten.

E. 6 Die Motorfahrzeugkontrolle reichte am

22. August 2022 die Akten ein und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2022 seinen Führerausweis abgegeben habe und am 16. November 2022 wieder fahrberechtigt sein werde.

E. 7 Der Beschwerdeführer bezahlte am 5. September 2022 den verlangten Kostenvorschuss. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 08.09.2022 VWBES.2022.297 Soleure Verwaltungsgericht 08.09.2022 VWBES.2022.297 Soletta Verwaltungsgericht 08.09.2022 VWBES.2022.297

Verwaltungsgericht Urteil vom

8. September 2022 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.

1. Mit Strafbefehl vom 3. August 2022 wurde A.___ wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00 verurteilt – dies wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h, begangen am 22. Juni 2022.

2. Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), im Namen des Bau- und Justizdepartements, A.___ mit Verfügung vom 12. August 2022 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 16. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei auf den Führerausweisentzug zu verzichten oder es sei ihm trotz Entzugs zu ermöglichen, sein Fahrzeug zu benutzen. Er akzeptiere den von der Staatsanwaltschaft verfügten Strafbefehl. Er leide an COPD, weshalb er bei jeder Anstrengung an Atemnot leide. Er könne daher auch kurze Strecken nicht zu Fuss oder mit dem Fahrrad bewältigen. Er sei alleinstehend und könne nicht auf einen allfälligen Fahrhelfer zurückgreifen. Ein Ausweisentzug würde ihn also absolut lahmlegen.

4. Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Er wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und dass die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden könne.

5. Mit Schreiben vom 20. August 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Vergehen sei nur dadurch zustande gekommen, weil er einen sehr langsamen Verkehrsteilnehmer (ca. 40 km/h) habe überholen wollen. Er finde, es mache einen Unterschied, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung so geschehe oder ob jemand dauernd innerorts mit 76 km/h fahre. Er verwies erneut auf die medizinischen Gründe, derentwegen er auf den Führerausweis angewiesen sei. Den verlangten Kostenvorschuss werde er fristgerecht leisten.

6. Die Motorfahrzeugkontrolle reichte am

22. August 2022 die Akten ein und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2022 seinen Führerausweis abgegeben habe und am 16. November 2022 wieder fahrberechtigt sein werde.

7. Der Beschwerdeführer bezahlte am 5. September 2022 den verlangten Kostenvorschuss. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). 2.2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit wie hier herannaht. Welch schwer wiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von 59 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche von 74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 kmh tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 II 127 E. 4b S. 132 f. mit Hinweis). In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG liegt demnach vor, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 ff., Urteile des Bundesgerichts 1C_63/2021 vom

11. November 2021 E. 4.1.1, 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). 2.3 Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41). 2.4 Nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht, wonach er innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat. Er hat damit eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln begangen und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, was auch mit Strafbefehl vom 3. August 2022 – welcher vom Beschwerdeführer akzeptiert wird – festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund zur Annahme, dass er sich in einem Ausserortsbereich befinden würde und bringt dies auch nicht vor. Dem Beweisfoto ist vielmehr zu entnehmen, dass er sich in bewohntem Gebiet befunden hat, was zeigt, dass er eine erhebliche Gefahr für andere, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund, wonach er gerade ein anderes Auto überholt habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar. Auch beim Überholen darf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht derart überschritten werden. 3.2 Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 18. August 2022 mitgeteilt wurde, kann die nach einer groben Verkehrsregelverletzung gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden. Es kann deshalb auch unter Berücksichtigung der Lungenkrankheit des Beschwerdeführers nicht von dieser Entzugsdauer abgewichen werden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber                                                                 Kaufmann