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VWBES.2022.268

Solothurn · 2023-04-13 · Deutsch SO
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Führerausweisentzug

Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a;

Urteil

des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2)

.

5.2

In der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist

die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation

hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser

kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II

447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den

Führerausweisentzug

und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar

nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90

SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt

eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während

die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die

objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102

Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine

Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts

6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation

einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst

die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im

Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6.

Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom

31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet

den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Mai 2022 bzw. die

Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. August 2022 hätten gemäss der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Strafverfahren geltend gemacht

werden müssen. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist demnach davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in B.___ auf der [...]strasse, Fahrtrichtung

B.___, beim Abbiegen auf die [...]strasse durch Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen (Art.

36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV) eine seitlich-frontale Kollision mit einem

entgegenkommenden Fahrradlenker verursachte, wodurch dieser über die Motorhaube

zu Boden geschleudert und verletzt wurde.

6. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Gemäss Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art.

16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt dabei

nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,

wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind.

Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung kumulativ eine

qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus.

In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft

gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte

Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des

Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt.

Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein

schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil

des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018, E. 2.2 f.).

7. Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c

SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Fahrzeuglenker mit seiner

Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer

schuf. Die Beschwerdeführerin hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten des

Vortrittsrechts einen Unfall mit einem korrekt fahrenden Fahrradlenker

verursacht. Sie hat durch ihren Fehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst

an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte. Damit

hat sie offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Dass es zu keinen weiteren

schweren Unfallfolgen kam, ist nur glücklichen Umständen zu verdanken. Die

Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu

qualifizieren. Die Beschwerdeführerin bewirkte mit ihrem Verhalten nicht nur

eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern hat den

Geschädigten vorliegend konkret verletzt. Dieser erlitt namentlich einen Bruch der

linken Kniescheibe und musste mit der Ambulanz ins Bürgerspital Solothurn eingewiesen

werden. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von

Art. 16c SVG ist erfüllt.

8. Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver

Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens

grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.

Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also

unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit

zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein

bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in

einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen

bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen).

8.1 Ein Motorfahrzeugführer hat vor dem

Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen

(Art. 36 Abs. 3 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf

den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine

Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der

Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Beeinträchtigten Sichtverhältnisse

hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (BGE 83 IV 39;

BGE 93 IV 92), nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshalts an oder

hinter der seitlichen Randlinie jenes Fahrbahnteils, welcher dem korrekt

fahrenden Vortrittsberechtigten zusteht (BGE 98 IV 115).

8.2 Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz,

handelt es sich bei der fraglichen Strasse um eine übersichtliche, lange und

gerade Strasse, was sich ebenfalls den Akten entnehmen lässt. Was die

Sichtverhältnisse betrifft, wird im Polizeirapport ausgeführt, der Unfalltag

und der darauffolgende Tag seien sonnig und wolkenlos gewesen. Die Sonne sei

zum Unfallzeitpunkt auf zehn Uhr gestanden, die Fahrtrichtung der

Beschwerdeführerin in Richtung zwölf Uhr. Eine vollständige Sichtbehinderung

durch die Sonne könne daher ausgeschlossen werden. Entgegen den Ausführungen

der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung waren die Sichtverhältnisse

aufgrund der Sonneneinstrahlung durchaus erschwert. Dies ergibt sich auch aus

der polizeilichen Fotodokumentation, die am Tag nach dem Unfall bei gleichem

Wetter aufgenommen worden ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der

Sonne geblendet wurde, vermag diese indes nicht zu entlasten. In einer solchen

Situation wird von einem Fahrzeuglenker gefordert, dass er sich darauf

einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2). Die Abzweigung von

einer Haupt- in eine Nebenstrasse, erfordert besondere Aufmerksamkeit, da ein

Lenker zunächst die Gegenfahrbahn zu überqueren und anschliessend in die

Nebenstrasse einzubiegen hat. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin an der [...]strasse

wohnhaft ist. Die Strecke war ihr damit bekannt.

8.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss

Sachverhalt ohne den Verkehr genügend zu beachten in die [...]strasse

abgebogen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und in Anbetracht der Sichteinschränkung,

kann von einem Fahrzeugführer verlangt werden, dass er in einer solchen

Situation weiterhin nach Vortrittsberechtigten Ausschau hält und zumindest in

Bremsbereitschaft ist, um nötigenfalls durch eine Vollbremsung eine Kollision

und damit einhergehende Verletzungen zu verhindern. Somit hätte die

Beschwerdeführerin den Fahrradfahrer bei der geforderten Aufmerksamkeit

rechtzeitig sehen können und das Vortrittsrecht erkennen und gewähren müssen.

Erschwerend tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom

19. April 2022 nach der Kollision noch ca. 10 Meter in die [...]strasse,

notabene mit dem unter dem Personenwagen befindlichen Fahrrad, hineingefahren

ist, bis sie zum Stillstand kam. Mithin hat sie den Aufprall erst einige Zeit

später bemerkt. Vorliegend ist zumindest von unbewusster Grobfahrlässigkeit im

Sinne der in E. 8 zitierten Praxis des Bundesgerichts auszugehen. Dass die

Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage von einem schweren Verschulden

ausging, ist folglich nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermag der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl nur wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung gebüsst worden ist, nichts zu ändern. Das Verschulden kann

aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte erscheinen als bei der

Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf

die bundesgerichtliche Bindungspraxis beruft, ist sie daher nicht zu hören.

9. Nach einer schweren Widerhandlung

gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens drei Monate zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs

sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu

führen; die Mindestdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden

Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts

1C_306/2020 vom 16. November 2020, E. 2.2). Vorliegend ist die gesetzliche

Mindestentzugsdauer festgesetzt worden, welche nicht unterschritten werden darf.

Die Betreuung des kranken Ehemannes kann daher nicht massnahmenmindernd

berücksichtigt werden.

10. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 10. Februar 2022 fuhr A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem Personenwagen in B.___ auf der [...]strasse, Fahrtrichtung B.___, und bog um 15:57 Uhr links in die [...]strasse ein. Dabei missachtete sie das Vortrittsrecht eines entgegenkommenden Fahrradlenkers und verursachte mit diesem eine seitlich-frontale Kollision. Letzterer wurde durch die Kollision über die Motorhaube zu Boden geschleudert und verletzt.

E. 2 Mit Strafbefehl vom 19. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen (Art. 36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) zu einer Busse von CHF 800.00 und Verfahrenskosten von CHF 575.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juli 2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von drei Monaten.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. 5 Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

E. 5.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2) .

E. 5.2 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom

31. Oktober 2011, E. 2.4.2).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet

den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Mai 2022 bzw. die

Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Die Vorbringen der

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. August 2022 hätten gemäss der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Strafverfahren geltend gemacht

werden müssen. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist demnach davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in B.___ auf der [...]strasse, Fahrtrichtung

B.___, beim Abbiegen auf die [...]strasse durch Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen (Art.

36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV) eine seitlich-frontale Kollision mit einem

entgegenkommenden Fahrradlenker verursachte, wodurch dieser über die Motorhaube

zu Boden geschleudert und verletzt wurde.

6. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Gemäss Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art.

16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt dabei

nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,

wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind.

Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung kumulativ eine

qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus.

In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft

gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte

Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des

Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt.

Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein

schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil

des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018, E. 2.2 f.).

7. Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c

SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Fahrzeuglenker mit seiner

Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer

schuf. Die Beschwerdeführerin hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten des

Vortrittsrechts einen Unfall mit einem korrekt fahrenden Fahrradlenker

verursacht. Sie hat durch ihren Fehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst

an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte. Damit

hat sie offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Dass es zu keinen weiteren

schweren Unfallfolgen kam, ist nur glücklichen Umständen zu verdanken. Die

Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu

qualifizieren. Die Beschwerdeführerin bewirkte mit ihrem Verhalten nicht nur

eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern hat den

Geschädigten vorliegend konkret verletzt. Dieser erlitt namentlich einen Bruch der

linken Kniescheibe und musste mit der Ambulanz ins Bürgerspital Solothurn eingewiesen

werden. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von

Art. 16c SVG ist erfüllt.

E. 6 Mit Eingabe vom 31. August 2022 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.

E. 7 Das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, schloss mit Stellungnahme vom 2. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 8.1 Ein Motorfahrzeugführer hat vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Beeinträchtigten Sichtverhältnisse hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (BGE 83 IV 39; BGE 93 IV 92), nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshalts an oder hinter der seitlichen Randlinie jenes Fahrbahnteils, welcher dem korrekt fahrenden Vortrittsberechtigten zusteht (BGE 98 IV 115).

E. 8.2 Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz, handelt es sich bei der fraglichen Strasse um eine übersichtliche, lange und gerade Strasse, was sich ebenfalls den Akten entnehmen lässt. Was die Sichtverhältnisse betrifft, wird im Polizeirapport ausgeführt, der Unfalltag und der darauffolgende Tag seien sonnig und wolkenlos gewesen. Die Sonne sei zum Unfallzeitpunkt auf zehn Uhr gestanden, die Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin in Richtung zwölf Uhr. Eine vollständige Sichtbehinderung durch die Sonne könne daher ausgeschlossen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung waren die Sichtverhältnisse aufgrund der Sonneneinstrahlung durchaus erschwert. Dies ergibt sich auch aus der polizeilichen Fotodokumentation, die am Tag nach dem Unfall bei gleichem Wetter aufgenommen worden ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der Sonne geblendet wurde, vermag diese indes nicht zu entlasten. In einer solchen Situation wird von einem Fahrzeuglenker gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2). Die Abzweigung von einer Haupt- in eine Nebenstrasse, erfordert besondere Aufmerksamkeit, da ein Lenker zunächst die Gegenfahrbahn zu überqueren und anschliessend in die Nebenstrasse einzubiegen hat. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin an der [...]strasse wohnhaft ist. Die Strecke war ihr damit bekannt.

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Sachverhalt ohne den Verkehr genügend zu beachten in die [...]strasse abgebogen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und in Anbetracht der Sichteinschränkung, kann von einem Fahrzeugführer verlangt werden, dass er in einer solchen Situation weiterhin nach Vortrittsberechtigten Ausschau hält und zumindest in Bremsbereitschaft ist, um nötigenfalls durch eine Vollbremsung eine Kollision und damit einhergehende Verletzungen zu verhindern. Somit hätte die Beschwerdeführerin den Fahrradfahrer bei der geforderten Aufmerksamkeit rechtzeitig sehen können und das Vortrittsrecht erkennen und gewähren müssen. Erschwerend tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom

19. April 2022 nach der Kollision noch ca. 10 Meter in die [...]strasse, notabene mit dem unter dem Personenwagen befindlichen Fahrrad, hineingefahren ist, bis sie zum Stillstand kam. Mithin hat sie den Aufprall erst einige Zeit später bemerkt. Vorliegend ist zumindest von unbewusster Grobfahrlässigkeit im Sinne der in E. 8 zitierten Praxis des Bundesgerichts auszugehen. Dass die Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage von einem schweren Verschulden ausging, ist folglich nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gebüsst worden ist, nichts zu ändern. Das Verschulden kann aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Bindungspraxis beruft, ist sie daher nicht zu hören.

E. 9 Nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die Mindestdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2020 vom 16. November 2020, E. 2.2). Vorliegend ist die gesetzliche Mindestentzugsdauer festgesetzt worden, welche nicht unterschritten werden darf. Die Betreuung des kranken Ehemannes kann daher nicht massnahmenmindernd berücksichtigt werden.

E. 10 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 13.04.2023 VWBES.2022.268 Soleure Verwaltungsgericht 13.04.2023 VWBES.2022.268 Soletta Verwaltungsgericht 13.04.2023 VWBES.2022.268

Verwaltungsgericht Urteil vom

13. April 2023 Es wirken mit: Oberrichter Thomann, präsidierendes Mitglied Oberrichter Frey Oberrichter Werner Rechtspraktikant Vecchié In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung : I.

1. Am 10. Februar 2022 fuhr A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit einem Personenwagen in B.___ auf der [...]strasse, Fahrtrichtung B.___, und bog um 15:57 Uhr links in die [...]strasse ein. Dabei missachtete sie das Vortrittsrecht eines entgegenkommenden Fahrradlenkers und verursachte mit diesem eine seitlich-frontale Kollision. Letzterer wurde durch die Kollision über die Motorhaube zu Boden geschleudert und verletzt.

2. Mit Strafbefehl vom 19. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen (Art. 36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) zu einer Busse von CHF 800.00 und Verfahrenskosten von CHF 575.00 verurteilt. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juli 2022 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von drei Monaten.

4. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung vom 08.07.2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG für einen Monat zu entziehen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

6. Mit Eingabe vom 31. August 2022 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.

7. Das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, schloss mit Stellungnahme vom 2. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

8. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Da sich die Beschwerde gegen eine Verfügung einer Behörde, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt hat, wendet, kann neben der Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67 bis Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) von drei Monaten angeordnet hat.

4. Die Beschwerdeführerin rügt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die zuständige Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung des Strafbefehls vom 19. Mai 2022 gebunden sei. Demgemäss habe sie eine leichte Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Vortrittsrechts begangen, indem sie als Lenkerin des Personenwagens beim Abbiegen nach links in die [...]strasse das Vortrittsrecht des entgegenkommenden Fahrradlenkers missachtet habe. Gemäss Polizeirapport habe sie vor dem Abbiegen in die [...]strasse korrekt angehalten und auf den entgegenkommenden Verkehr geachtet. Erst als sie gesehen habe, dass die Strasse frei gewesen sei, sei sie unverzüglich in die [...]strasse abgebogen. Weiter gelte gemäss Strafbefehl als erstellt, dass sie beim Abbiegen von der Sonne geblendet worden sei. Zudem habe die Auskunftsperson, Frau C.___, die Sonneneinblendung in ihrer Einvernahme bestätigt. Trotz sämtlichen Vorsichtsmassnahmen sowie der erstellten Sonneneinblendung und dem Licht-/Schattenspiel habe sie den rasch herannahenden Fahrradlenker (20-30 km/h) nicht gesehen und sei mit diesem leider unverhofft kollidiert. Angesichts dieser Umstände und insbesondere auch, weil sie wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wurde, sei lediglich von einem geringen Verschulden, mithin von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen. Mit Eingabe vom 31. August 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Peugeot habe eine flache Frontscheibe und das Armaturenbrett sei dementsprechend tief. Je nach Sonnenstand spiegle sich das Armaturenbrett in der Frontscheibe. Aufgrund ihrer eher kleinen Statur (154 cm) sei es für sie schwierig, da die Sonnenblende dabei nichts nütze. 5.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2) . 5.2 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom

31. Oktober 2011, E. 2.4.2). 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. Mai 2022 bzw. die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. August 2022 hätten gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann im Strafverfahren geltend gemacht werden müssen. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in B.___ auf der [...]strasse, Fahrtrichtung B.___, beim Abbiegen auf die [...]strasse durch Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen (Art. 36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV) eine seitlich-frontale Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrradlenker verursachte, wodurch dieser über die Motorhaube zu Boden geschleudert und verletzt wurde.

6. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt dabei nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018, E. 2.2 f.).

7. Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Fahrzeuglenker mit seiner Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schuf. Die Beschwerdeführerin hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts einen Unfall mit einem korrekt fahrenden Fahrradlenker verursacht. Sie hat durch ihren Fehler mit Unfallfolgen nicht nur sich selbst an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte. Damit hat sie offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Dass es zu keinen weiteren schweren Unfallfolgen kam, ist nur glücklichen Umständen zu verdanken. Die Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin bewirkte mit ihrem Verhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern hat den Geschädigten vorliegend konkret verletzt. Dieser erlitt namentlich einen Bruch der linken Kniescheibe und musste mit der Ambulanz ins Bürgerspital Solothurn eingewiesen werden. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG ist erfüllt.

8. Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2 mit Hinweisen). 8.1 Ein Motorfahrzeugführer hat vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Beeinträchtigten Sichtverhältnisse hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (BGE 83 IV 39; BGE 93 IV 92), nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshalts an oder hinter der seitlichen Randlinie jenes Fahrbahnteils, welcher dem korrekt fahrenden Vortrittsberechtigten zusteht (BGE 98 IV 115). 8.2 Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz, handelt es sich bei der fraglichen Strasse um eine übersichtliche, lange und gerade Strasse, was sich ebenfalls den Akten entnehmen lässt. Was die Sichtverhältnisse betrifft, wird im Polizeirapport ausgeführt, der Unfalltag und der darauffolgende Tag seien sonnig und wolkenlos gewesen. Die Sonne sei zum Unfallzeitpunkt auf zehn Uhr gestanden, die Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin in Richtung zwölf Uhr. Eine vollständige Sichtbehinderung durch die Sonne könne daher ausgeschlossen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung waren die Sichtverhältnisse aufgrund der Sonneneinstrahlung durchaus erschwert. Dies ergibt sich auch aus der polizeilichen Fotodokumentation, die am Tag nach dem Unfall bei gleichem Wetter aufgenommen worden ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der Sonne geblendet wurde, vermag diese indes nicht zu entlasten. In einer solchen Situation wird von einem Fahrzeuglenker gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2). Die Abzweigung von einer Haupt- in eine Nebenstrasse, erfordert besondere Aufmerksamkeit, da ein Lenker zunächst die Gegenfahrbahn zu überqueren und anschliessend in die Nebenstrasse einzubiegen hat. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin an der [...]strasse wohnhaft ist. Die Strecke war ihr damit bekannt. 8.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Sachverhalt ohne den Verkehr genügend zu beachten in die [...]strasse abgebogen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und in Anbetracht der Sichteinschränkung, kann von einem Fahrzeugführer verlangt werden, dass er in einer solchen Situation weiterhin nach Vortrittsberechtigten Ausschau hält und zumindest in Bremsbereitschaft ist, um nötigenfalls durch eine Vollbremsung eine Kollision und damit einhergehende Verletzungen zu verhindern. Somit hätte die Beschwerdeführerin den Fahrradfahrer bei der geforderten Aufmerksamkeit rechtzeitig sehen können und das Vortrittsrecht erkennen und gewähren müssen. Erschwerend tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom

19. April 2022 nach der Kollision noch ca. 10 Meter in die [...]strasse, notabene mit dem unter dem Personenwagen befindlichen Fahrrad, hineingefahren ist, bis sie zum Stillstand kam. Mithin hat sie den Aufprall erst einige Zeit später bemerkt. Vorliegend ist zumindest von unbewusster Grobfahrlässigkeit im Sinne der in E. 8 zitierten Praxis des Bundesgerichts auszugehen. Dass die Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage von einem schweren Verschulden ausging, ist folglich nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gebüsst worden ist, nichts zu ändern. Das Verschulden kann aus strafrechtlicher Sicht in einem anderen Lichte erscheinen als bei der Beurteilung der Verwaltungsmassnahme. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Bindungspraxis beruft, ist sie daher nicht zu hören.

9. Nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die Mindestdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen, nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2020 vom 16. November 2020, E. 2.2). Vorliegend ist die gesetzliche Mindestentzugsdauer festgesetzt worden, welche nicht unterschritten werden darf. Die Betreuung des kranken Ehemannes kann daher nicht massnahmenmindernd berücksichtigt werden.

10. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Das präsidierende Mitglied                                               Der Rechtspraktikant Thomann                                                                          Vecchié