Führerausweisentzug
Sachverhalt
abzustellen, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liege. Durch die
massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschwerdeführer eine sehr
erhebliche Gefährdung geschaffen. Eine derart massive
Geschwindigkeitsüberschreitung könne auch nicht unbemerkt bleiben. Von
Fahrlässigkeit könne somit keine Rede sein. Sein Verschulden wiege schwer und
die Rücksichtslosigkeit sei zu bejahen. Die Festsetzung der Entzugsdauer sei
angemessen erfolgt. Der leicht getrübte Leumund habe sich bei der Festsetzung
der Entzugsdauer nicht erschwerend ausgewirkt, der Beschwerdeführer könne
jedoch auch keinen tadellosen Leumund für sich in Anspruch nehmen. Die
Massnahmeempfindlichkeit sei leicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die
erwähnten Arbeiten zwingend das Lenken eines Motorfahrzeuges voraussetzen
würden.
3. Der Beschwerdeführer lässt in der
Replik neu vorbringen, er habe lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung
von rund 10 km/h begangen.
Wer in Frankreich ein Motorfahrzeug
lenkt, ist selbstredend dem französischen Strassenverkehrsrecht unterworfen.
Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der Schweiz
entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen. Es
besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz durchzuführende
Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen französischen
Massnahmenentscheid abzustellen (vgl. Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018
E. 2.2 mit Hinweis).
Die über eine Massnahme entscheidende
Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des
Strafgerichts gebunden. Sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts
der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie
ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird und sie es trotzdem unterlässt
oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr
garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen, gilt dies auch für einen
Strafentscheid, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Strafbefehlsverfahren gefällt wurde. Unter diesen Umständen darf die betroffene
Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen
vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben
verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun,
sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 2.3 mit Hinweis).
Es wird vom Beschwerdeführer weder
bestritten, dass er zwei Monate Zeit gehabt hätte, sich gegen den Entscheid der
französischen Behörden zu wehren noch, dass ihm von der MFK mit Schreiben vom
13. Januar 2022 das rechtliche Gehör betreffend das gegen ihn eröffnete
Administrativverfahren hinsichtlich eines Führerausweisentzugs gewährt worden
war (Replik Ziff. 3, Beschwerde S. 2). Er wusste somit noch während der
laufenden Frist zur Anfechtung des Entscheides aus Frankreich, dass gegen ihn
ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Nichts desto trotz hat er den
Entscheid der französischen Behörden akzeptiert. Dass er dies wegen mangelnder
Französischkenntnisse getan hat, entlastet ihn nicht. Es kann ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Entscheid
innerhalb der Rechtsmittelfrist von jemandem übersetzen zu lassen. Auch in der
Beschwerde hat er sich nicht zum Sachverhalt geäussert. Indem er dies erst in
der Replik macht, erfolgt dies verspätet (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, ebenfalls einen Fall mit Frankreich
betreffend).
Die Vorinstanz durfte für die Beurteilung
eines Führerausweisentzuges deshalb auf den Entscheid der französischen
Behörden (Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten auf französischem Gebiet
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 52 km/h) abstellen. Zudem
ist auch nicht einzusehen, weshalb sich die französische Polizei bei ihrer
Messung derart getäuscht haben sollte.
4.1 Gemäss Art. 16c
bis
Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis nach einer
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland entzogen, wenn
im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den
Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit.
b).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das
Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
schematische Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt
ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um
25 km/h (wobei eine Beschränkung auf 60 km/h statt 50 km/h es nicht
rechtfertigt, von der üblichen Schwelle von 25 km/h abzuweichen), ausserorts um
30 km/h oder auf der Autobahn um 35 km/h übersteigt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2; 6B_326/2017 vom
20. November 2017 E. 1.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).
Wäre die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h in der Schweiz begangen worden, hätte es
sich somit um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG gehandelt. Daraus
ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu
entziehen ist. Dies wird von ihm grundsätzlich nicht bestritten (Beschwerde S.
2, Replik Ziff. 14). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wäre ihm der Führerausweis
in der Schweiz mindestens für drei Monate zu entziehen.
4.2 Gemäss Art. 16c
bis
Abs. 2
SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die
Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei
Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu
Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am
Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
Begeht eine Person mit schweizerischem
Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine
Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet
aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er nicht
entziehen. Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist
daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16c
bis
SVG unter den dort
genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch
die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten
Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen
Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher sind gemäss
Art. 16c
bis
Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer
die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person
angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem
Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren
unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker,
die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot
erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im
Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte
Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die
Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der
Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16c
bis
Abs. 2 Satz 2 SVG
ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16
Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden
darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 16c
bis
Abs. 2
Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im
Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im
Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Dieser Satz wurde
in der parlamentarischen Beratung in das Gesetz eingefügt. Damit wird dem
Unrechtsgehalt der Verkehrsregelverletzung am ausländischen Begehungsort
Rechnung getragen. Verwiesen wurde auf Art. 7 Abs. 3 StGB, der im Strafrecht
bei Auslandtaten eine ähnliche Regelung kennt. Art. 16c
bis
Abs. 2
Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im
Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern.
Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am
Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten. Der Grund hierfür liegt
darin, dass die ausländische Behörde von früher in der Schweiz gegen den
Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen regelmässig keine Kenntnis hat.
Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten
Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die bei Rückfalltätern gemäss
Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen
Massnahmeverschärfungen nicht zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren
Privilegierung führen würde. Bei einem Ersttäter darf die schweizerische
Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische (BGE 141 II 256 E.
2.4 mit Hinweisen).
4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es
sich nicht um einen Ersttäter. Er ist im Informationssystem Verkehrszulassung
(IVZ, früher ADMAS) verzeichnet (Verwarnung, vgl. Art. 16c
bis
Abs. 2 i.V.m. Art. 89c lit. d Ziff. 7 SVG).
Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der
Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts
einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h ausserorts von einem
schweren Verschulden auszugehen ist und die Vorinstanz die Rücksichtslosigkeit
zu Recht bejaht, zumal das Verkehrsaufkommen anlässlich der Fahrt des
Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben nicht gering war (s. Replik
Ziff. 2). Bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch
keinesfalls von einer fahrlässig begangenen Widerhandlung gesprochen werden. Eine
Geschwindigkeit von 142 km/h statt der vorgeschriebenen 90 km/h kann nicht
unbemerkt bleiben und eine derartige Überschreitung wäre auch ohne Weiteres
vermeidbar gewesen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das
Fahrverbot in Frankreich für den Beschwerdeführer nicht als Einschränkung zu betrachten
ist. Er fährt nur aus privaten Gründen durch Frankreich und dies nur, um einen
kürzeren Weg auf seiner Reise nach Deutschland zurücklegen zu müssen. Das
ausländische Fahrverbot hat daher nur einen marginalen Einfluss auf ihn und
kann bei der Entzugsdauer folglich nicht mildernd berücksichtigt werden.
Bezüglich des automobilistischen Leumunds
des Beschwerdeführers erwähnt die MFK zu Recht, dass der Leumund nicht
ungetrübt ist. Die im Jahre 2017 ausgesprochene Verwarnung wurde indessen bei
der Festsetzung der Entzugsdauer nicht erschwerend berücksichtigt
(Stellungnahme der MFK vom 22. Juni 2022).
Schliesslich ist nicht zu beanstanden,
dass die MFK nur von einer leichten Massnahmeempfindlichkeit ausgeht. Sofern
der Beschwerdeführer überhaupt noch bei der [...] AG als Werkstattleiter tätig
ist (er hat Jahrgang 1955), kann angenommen werden, dass Probefahrten auch von
anderen Mitarbeitern durchgeführt werden können. Ebenfalls können Ersatzteile
von Fahrzeugen von anderen Mitarbeitern beschafft und geholt werden. Dass dies
zu einem organisatorischen Mehraufwand führt, ist nicht zu bestreiten, von
einer Verunmöglichung der Berufsausübung kann deswegen aber nicht gesprochen
werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Probefahrten mit einem Lkw. Sollte der
Beschwerdeführer tatsächlich die einzige Person in der Werkstatt sein, die über
eine Befähigung zur Lenkung eines solchen verfügt, hätte die Arbeitgeberin dies
anders zu organisieren. Dies dürfte dem Beschwerdeführer kaum die
Berufsausübung verunmöglichen. Von einer existenziellen Notwendigkeit des
Besitzes eines Führerausweises kann zudem ohnehin aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer
hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine
Berufsausübung sprengen damit nicht das übliche Mass, welches mit jedem
Führerausweisentzug einhergeht.
5. Zusammenfassend ist die von der MFK
verfügte Entzugsdauer von fünf Monaten folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 11. Januar 2022 setzte das Bundesamt für Strassen die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) darüber in Kenntnis, dass A.___ am 20. Dezember 2021 von der zuständigen Präfektur in Frankreich (Préfecture du Bas-Rhin) der Führerausweis für das französische Gebiet wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/h, gemessene Geschwindigkeit 142 km/h), begangen am 18. Dezember 2021, 16:15 Uhr, in Roppenheim, entzogen worden war. Die MFK teilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Januar 2022 mit, sie habe ein Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises eröffnet, gewährte ihm das rechtliche Gehör und stellte ihm den von den französischen Behörden abgenommenen Führerausweis wieder zu. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 28. März 2022 entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten.
E. 2 Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Fankhauser, mit Schreiben vom 19. April 2022 an die MFK. Sein Mandant habe erst mit der zweiten Zustellung vom 7. April 2022 Kenntnis von der Verfügung erhalten. Angesichts der verfügten Entzugsdauer erlaube er sich, zur beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, Stellung zu nehmen und ersuche vor diesem Hintergrund, eine Abänderung der Verfügung bzw. Anpassung der Entzugsdauer auf einen Monat vorzunehmen. Die MFK teilte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. April 2022 anlässlich einer telefonischen Besprechung mit, sie sähe keinen Anlass, auf die Verfügung zurückzukommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte in der Folge darum, die Stellungnahme als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2022 zu behandeln und sie an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Das Verwaltungsgericht nahm die Stellungnahme am 25. April 2022 als Beschwerde entgegen.
E. 2.1 Die MFK begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung habe es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gehandelt. Bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung müsse das Verschulden als schwer bewertet werden, weil die Handlung auf eine grosse Rücksichtslosigkeit schliessen lasse. Dies wirke sich auf die Entzugsdauer erschwerend aus.
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. April 2022 vor, er sei bei der [...] AG als Werkstattleiter angestellt. Dabei sei er nicht nur für die Instandsetzung von rund 40 Fahrzeugen, sondern auch noch für deren Probefahrten zuständig. Zusätzlich obliege ihm auch die Erledigung von zahlreichen organisatorischen Angelegenheiten. Der Besitz des Führerausweises sei für ihn daher von existenzieller Notwendigkeit. Ein Entzug über die Zeitdauer von fünf Monaten käme einem Berufsverbot gleich und hätte den Verlust der Arbeitsstelle zur Folge. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass bereits in Frankreich ein 6-monatiges Fahrverbot gelte, das ihm den grenzüberschreitenden Verkehr wesentlich erschwere und erhebliche Nachteile verursacht habe. Abgesehen von der hier zur Diskussion stehenden Verfehlung habe er sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen.
E. 2.3 Die MFK führte dazu in der Stellungnahme vom 13. Mai 2022 aus, bei der Entzugsdauer sei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit einhergehende erhebliche Gefährdung erschwerend berücksichtigt worden. Mangels Stellungnahme hätten bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots in Frankreich nicht gewürdigt werden können und eine Massnahmeempfindlichkeit sei nicht zu berücksichtigen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei klar geworden, dass der Beschwerdeführer wegen des Fahrverbotes in Frankreich nicht betroffen gewesen sei und es weiterhin auch nicht sei. Er müsse nur einen längeren Weg über deutsches Staatsgebiet auf sich nehmen, um seine Verwandtschaft in Deutschland besuchen zu können. Auch eine berufliche Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu lenken, sei zu verneinen. Die Auswirkungen des Führerausweisentzuges auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers seien gering; die von ihm hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine Berufsausübung überstiegen das übliche Mass nicht. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, die Entzugsdauer von fünf Monaten durch den Besuch des bfu-Kurses «Kurve Warnungsentzug» um einen Monat zu reduzieren.
E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 2.5 Dazu führt die MFK aus, der
Beschwerdeführer habe den französischen Entscheid akzeptiert. Er hätte ihn ohne
weiteres anfechten können. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs oder in der
Beschwerde hätte er den Sachverhalt bestreiten können. Indem er dies erst mit
der Replik tue, erfolge dies zu spät. Entsprechend sei auf den Sachverhalt
abzustellen, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liege. Durch die
massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschwerdeführer eine sehr
erhebliche Gefährdung geschaffen. Eine derart massive
Geschwindigkeitsüberschreitung könne auch nicht unbemerkt bleiben. Von
Fahrlässigkeit könne somit keine Rede sein. Sein Verschulden wiege schwer und
die Rücksichtslosigkeit sei zu bejahen. Die Festsetzung der Entzugsdauer sei
angemessen erfolgt. Der leicht getrübte Leumund habe sich bei der Festsetzung
der Entzugsdauer nicht erschwerend ausgewirkt, der Beschwerdeführer könne
jedoch auch keinen tadellosen Leumund für sich in Anspruch nehmen. Die
Massnahmeempfindlichkeit sei leicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die
erwähnten Arbeiten zwingend das Lenken eines Motorfahrzeuges voraussetzen
würden.
3. Der Beschwerdeführer lässt in der
Replik neu vorbringen, er habe lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung
von rund 10 km/h begangen.
Wer in Frankreich ein Motorfahrzeug
lenkt, ist selbstredend dem französischen Strassenverkehrsrecht unterworfen.
Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der Schweiz
entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen. Es
besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz durchzuführende
Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen französischen
Massnahmenentscheid abzustellen (vgl. Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018
E. 2.2 mit Hinweis).
Die über eine Massnahme entscheidende
Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des
Strafgerichts gebunden. Sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts
der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie
ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird und sie es trotzdem unterlässt
oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr
garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen, gilt dies auch für einen
Strafentscheid, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Strafbefehlsverfahren gefällt wurde. Unter diesen Umständen darf die betroffene
Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen
vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben
verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun,
sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 2.3 mit Hinweis).
Es wird vom Beschwerdeführer weder
bestritten, dass er zwei Monate Zeit gehabt hätte, sich gegen den Entscheid der
französischen Behörden zu wehren noch, dass ihm von der MFK mit Schreiben vom
13. Januar 2022 das rechtliche Gehör betreffend das gegen ihn eröffnete
Administrativverfahren hinsichtlich eines Führerausweisentzugs gewährt worden
war (Replik Ziff. 3, Beschwerde S. 2). Er wusste somit noch während der
laufenden Frist zur Anfechtung des Entscheides aus Frankreich, dass gegen ihn
ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Nichts desto trotz hat er den
Entscheid der französischen Behörden akzeptiert. Dass er dies wegen mangelnder
Französischkenntnisse getan hat, entlastet ihn nicht. Es kann ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Entscheid
innerhalb der Rechtsmittelfrist von jemandem übersetzen zu lassen. Auch in der
Beschwerde hat er sich nicht zum Sachverhalt geäussert. Indem er dies erst in
der Replik macht, erfolgt dies verspätet (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, ebenfalls einen Fall mit Frankreich
betreffend).
Die Vorinstanz durfte für die Beurteilung
eines Führerausweisentzuges deshalb auf den Entscheid der französischen
Behörden (Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten auf französischem Gebiet
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 52 km/h) abstellen. Zudem
ist auch nicht einzusehen, weshalb sich die französische Polizei bei ihrer
Messung derart getäuscht haben sollte.
E. 3 Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.
E. 4 Mit Stellungnahmen vom 7. Juni 2022 und 22. Juni 2022 liessen sich der Beschwerdeführer und die MFK nochmals vernehmen.
E. 4.1 Gemäss Art. 16c bis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen schematische Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h (wobei eine Beschränkung auf 60 km/h statt 50 km/h es nicht rechtfertigt, von der üblichen Schwelle von 25 km/h abzuweichen), ausserorts um 30 km/h oder auf der Autobahn um 35 km/h übersteigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2; 6B_326/2017 vom
20. November 2017 E. 1.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Wäre die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h in der Schweiz begangen worden, hätte es sich somit um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG gehandelt. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu entziehen ist. Dies wird von ihm grundsätzlich nicht bestritten (Beschwerde S. 2, Replik Ziff. 14). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wäre ihm der Führerausweis in der Schweiz mindestens für drei Monate zu entziehen.
E. 4.2 Gemäss Art. 16c
bis
Abs. 2
SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die
Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei
Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu
Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am
Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
Begeht eine Person mit schweizerischem
Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine
Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet
aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er nicht
entziehen. Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist
daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16c
bis
SVG unter den dort
genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch
die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten
Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen
Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher sind gemäss
Art. 16c
bis
Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer
die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person
angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem
Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren
unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker,
die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot
erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im
Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte
Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die
Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der
Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16c
bis
Abs. 2 Satz 2 SVG
ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16
Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden
darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 16c
bis
Abs. 2
Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im
Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im
Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Dieser Satz wurde
in der parlamentarischen Beratung in das Gesetz eingefügt. Damit wird dem
Unrechtsgehalt der Verkehrsregelverletzung am ausländischen Begehungsort
Rechnung getragen. Verwiesen wurde auf Art. 7 Abs. 3 StGB, der im Strafrecht
bei Auslandtaten eine ähnliche Regelung kennt. Art. 16c
bis
Abs. 2
Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im
Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern.
Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am
Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten. Der Grund hierfür liegt
darin, dass die ausländische Behörde von früher in der Schweiz gegen den
Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen regelmässig keine Kenntnis hat.
Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten
Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die bei Rückfalltätern gemäss
Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen
Massnahmeverschärfungen nicht zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren
Privilegierung führen würde. Bei einem Ersttäter darf die schweizerische
Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische (BGE 141 II 256 E.
E. 4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es
sich nicht um einen Ersttäter. Er ist im Informationssystem Verkehrszulassung
(IVZ, früher ADMAS) verzeichnet (Verwarnung, vgl. Art. 16c
bis
Abs. 2 i.V.m. Art. 89c lit. d Ziff. 7 SVG).
Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der
Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts
einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h ausserorts von einem
schweren Verschulden auszugehen ist und die Vorinstanz die Rücksichtslosigkeit
zu Recht bejaht, zumal das Verkehrsaufkommen anlässlich der Fahrt des
Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben nicht gering war (s. Replik
Ziff. 2). Bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch
keinesfalls von einer fahrlässig begangenen Widerhandlung gesprochen werden. Eine
Geschwindigkeit von 142 km/h statt der vorgeschriebenen 90 km/h kann nicht
unbemerkt bleiben und eine derartige Überschreitung wäre auch ohne Weiteres
vermeidbar gewesen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das
Fahrverbot in Frankreich für den Beschwerdeführer nicht als Einschränkung zu betrachten
ist. Er fährt nur aus privaten Gründen durch Frankreich und dies nur, um einen
kürzeren Weg auf seiner Reise nach Deutschland zurücklegen zu müssen. Das
ausländische Fahrverbot hat daher nur einen marginalen Einfluss auf ihn und
kann bei der Entzugsdauer folglich nicht mildernd berücksichtigt werden.
Bezüglich des automobilistischen Leumunds
des Beschwerdeführers erwähnt die MFK zu Recht, dass der Leumund nicht
ungetrübt ist. Die im Jahre 2017 ausgesprochene Verwarnung wurde indessen bei
der Festsetzung der Entzugsdauer nicht erschwerend berücksichtigt
(Stellungnahme der MFK vom 22. Juni 2022).
Schliesslich ist nicht zu beanstanden,
dass die MFK nur von einer leichten Massnahmeempfindlichkeit ausgeht. Sofern
der Beschwerdeführer überhaupt noch bei der [...] AG als Werkstattleiter tätig
ist (er hat Jahrgang 1955), kann angenommen werden, dass Probefahrten auch von
anderen Mitarbeitern durchgeführt werden können. Ebenfalls können Ersatzteile
von Fahrzeugen von anderen Mitarbeitern beschafft und geholt werden. Dass dies
zu einem organisatorischen Mehraufwand führt, ist nicht zu bestreiten, von
einer Verunmöglichung der Berufsausübung kann deswegen aber nicht gesprochen
werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Probefahrten mit einem Lkw. Sollte der
Beschwerdeführer tatsächlich die einzige Person in der Werkstatt sein, die über
eine Befähigung zur Lenkung eines solchen verfügt, hätte die Arbeitgeberin dies
anders zu organisieren. Dies dürfte dem Beschwerdeführer kaum die
Berufsausübung verunmöglichen. Von einer existenziellen Notwendigkeit des
Besitzes eines Führerausweises kann zudem ohnehin aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer
hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine
Berufsausübung sprengen damit nicht das übliche Mass, welches mit jedem
Führerausweisentzug einhergeht.
E. 5 Zusammenfassend ist die von der MFK verfügte Entzugsdauer von fünf Monaten folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
- Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 15.02.2023 VWBES.2022.169 Soleure Verwaltungsgericht 15.02.2023 VWBES.2022.169 Soletta Verwaltungsgericht 15.02.2023 VWBES.2022.169
Verwaltungsgericht Urteil vom
15. Februar 2023 Es wirken mit: Vizepräsident Müller Oberrichter Thomann Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Ramseier In Sachen A.___ vertreten durch Raphael Fankhauser, Beschwerdeführer gegen Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I. 1.1 Am 11. Januar 2022 setzte das Bundesamt für Strassen die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) darüber in Kenntnis, dass A.___ am 20. Dezember 2021 von der zuständigen Präfektur in Frankreich (Préfecture du Bas-Rhin) der Führerausweis für das französische Gebiet wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/h, gemessene Geschwindigkeit 142 km/h), begangen am 18. Dezember 2021, 16:15 Uhr, in Roppenheim, entzogen worden war. Die MFK teilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Januar 2022 mit, sie habe ein Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises eröffnet, gewährte ihm das rechtliche Gehör und stellte ihm den von den französischen Behörden abgenommenen Führerausweis wieder zu. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht. 1.2 Mit Verfügung vom 28. März 2022 entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten.
2. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Fankhauser, mit Schreiben vom 19. April 2022 an die MFK. Sein Mandant habe erst mit der zweiten Zustellung vom 7. April 2022 Kenntnis von der Verfügung erhalten. Angesichts der verfügten Entzugsdauer erlaube er sich, zur beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, Stellung zu nehmen und ersuche vor diesem Hintergrund, eine Abänderung der Verfügung bzw. Anpassung der Entzugsdauer auf einen Monat vorzunehmen. Die MFK teilte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. April 2022 anlässlich einer telefonischen Besprechung mit, sie sähe keinen Anlass, auf die Verfügung zurückzukommen. Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte in der Folge darum, die Stellungnahme als Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2022 zu behandeln und sie an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Das Verwaltungsgericht nahm die Stellungnahme am 25. April 2022 als Beschwerde entgegen.
3. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahmen vom 7. Juni 2022 und 22. Juni 2022 liessen sich der Beschwerdeführer und die MFK nochmals vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Die MFK begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung habe es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gehandelt. Bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung müsse das Verschulden als schwer bewertet werden, weil die Handlung auf eine grosse Rücksichtslosigkeit schliessen lasse. Dies wirke sich auf die Entzugsdauer erschwerend aus. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. April 2022 vor, er sei bei der [...] AG als Werkstattleiter angestellt. Dabei sei er nicht nur für die Instandsetzung von rund 40 Fahrzeugen, sondern auch noch für deren Probefahrten zuständig. Zusätzlich obliege ihm auch die Erledigung von zahlreichen organisatorischen Angelegenheiten. Der Besitz des Führerausweises sei für ihn daher von existenzieller Notwendigkeit. Ein Entzug über die Zeitdauer von fünf Monaten käme einem Berufsverbot gleich und hätte den Verlust der Arbeitsstelle zur Folge. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass bereits in Frankreich ein 6-monatiges Fahrverbot gelte, das ihm den grenzüberschreitenden Verkehr wesentlich erschwere und erhebliche Nachteile verursacht habe. Abgesehen von der hier zur Diskussion stehenden Verfehlung habe er sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen. 2.3 Die MFK führte dazu in der Stellungnahme vom 13. Mai 2022 aus, bei der Entzugsdauer sei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit einhergehende erhebliche Gefährdung erschwerend berücksichtigt worden. Mangels Stellungnahme hätten bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots in Frankreich nicht gewürdigt werden können und eine Massnahmeempfindlichkeit sei nicht zu berücksichtigen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei klar geworden, dass der Beschwerdeführer wegen des Fahrverbotes in Frankreich nicht betroffen gewesen sei und es weiterhin auch nicht sei. Er müsse nur einen längeren Weg über deutsches Staatsgebiet auf sich nehmen, um seine Verwandtschaft in Deutschland besuchen zu können. Auch eine berufliche Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu lenken, sei zu verneinen. Die Auswirkungen des Führerausweisentzuges auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers seien gering; die von ihm hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine Berufsausübung überstiegen das übliche Mass nicht. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, die Entzugsdauer von fünf Monaten durch den Besuch des bfu-Kurses «Kurve Warnungsentzug» um einen Monat zu reduzieren. 2.4 In der Eingabe vom 7. Juni 2022 lässt der Beschwerdeführer neu vorbringen, bevor er damals in Roppenheim angehalten worden sei, habe er eine Strecke auf einer Landstrasse befahren, die nicht nur aufgrund ihrer Länge, sondern auch aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Beschleunigung auf nota bene 150 km/h als absurden Vorwurf anmuten lasse. Als er angehalten und von der Polizei mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, sei er völlig überrascht gewesen und habe einen Beweis hierfür verlangt. Weil er aber der französischen Sprache nicht mächtig und eine Verständigung mit dem Polizeibeamten auf Deutsch nicht möglich gewesen sei, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die Busse zu bezahlen und das Schreiben «Avis de rétention d’un permis de conduire» zu unterzeichnen. Der Polizeibeamte habe ihm nach dem Einkassieren von 750 Euro versichert, mit der Bezahlung der Busse sei nun alles erledigt. Er habe deshalb nicht mit der Zustellung von weiteren Schriftstücken in dieser Angelegenheit rechnen müssen. Als er das Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle vom 13. Januar 2022 erhalten habe, sei es für die Einreichung einer Stellungnahme bereits zu spät gewesen. Wie erwähnt, der französischen Sprache nicht mächtig, sei ihm auch die 2-monatige Anfechtungsfrist des Entscheides der französischen Behörde entgangen. Auch wenn das Verwaltungsgericht an die Sachverhaltsfeststellung der französischen Behörden gebunden sei, werde an dieser Stelle nicht bestritten, dass er rund 10 km/h zu schnell unterwegs gewesen sei, aufgrund der Länge der gefahrenen Strecke und dem dies nicht zulassenden Verkehrsaufkommen werde hingegen der Vorwurf der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h vehement zurückgewiesen. Mangels Angaben in den Schriften der französischen Behörden könne aus dem bekannten Sachverhalt, bis auf die bestrittene Geschwindigkeitsüberschreitung, kein Rückschluss auf die anderen Umstände der Tat vorgenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass von seiner Fahrt keine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen sei. Es könne nur auf eine abstrakte Gefährdung geschlossen werden. Selbst wenn die Geschwindigkeit um noch mehr als 10 km/h überschritten worden wäre, wäre dies unbewusst, d.h. fahrlässig geschehen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit sei restriktiv zu handhaben. Er sei damals nicht in Eile gewesen, habe sich auf die Fahrbahn konzentriert und habe nicht etwa am Mobiltelefon herumhantiert. Die Strassenverhältnisse, die Sicht sowie die Witterung seien gut gewesen, das Verkehrsaufkommen eher gering und es sei niemand konkret gefährdet worden. Sein guter Leumund als Motorfahrzeugführer sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden. Schliesslich sei die Stellungnahme der MFK zur beruflichen Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu führen, bzw. zur Massnahmeempfindlichkeit, nicht nachvollziehbar. Er sei zwar für seinen Arbeitsweg nicht auf einen Führerausweis angewiesen, bei seiner eigentlichen Arbeit verhalte es sich aber anders. Eine Delegation an eine andere Person für Probefahrten in der Werkstatt sei ausgeschlossen. Zudem sei er der einzige in der Werkstatt, der über eine Befähigung zur Lenkung eines Lkw’s verfüge. Im Weiteren könnten Ersatzteile nicht einfach von Dritten abgeholt werden. Schliesslich käme noch dazu, dass in der Firma ein akuter Personalmangel herrsche. Der Besitz des Führerausweises sei für ihn von existenzieller Notwendigkeit. Insgesamt sei deshalb mindestens von einer mittelgradig erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. 2.5 Dazu führt die MFK aus, der Beschwerdeführer habe den französischen Entscheid akzeptiert. Er hätte ihn ohne weiteres anfechten können. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs oder in der Beschwerde hätte er den Sachverhalt bestreiten können. Indem er dies erst mit der Replik tue, erfolge dies zu spät. Entsprechend sei auf den Sachverhalt abzustellen, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liege. Durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschwerdeführer eine sehr erhebliche Gefährdung geschaffen. Eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung könne auch nicht unbemerkt bleiben. Von Fahrlässigkeit könne somit keine Rede sein. Sein Verschulden wiege schwer und die Rücksichtslosigkeit sei zu bejahen. Die Festsetzung der Entzugsdauer sei angemessen erfolgt. Der leicht getrübte Leumund habe sich bei der Festsetzung der Entzugsdauer nicht erschwerend ausgewirkt, der Beschwerdeführer könne jedoch auch keinen tadellosen Leumund für sich in Anspruch nehmen. Die Massnahmeempfindlichkeit sei leicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die erwähnten Arbeiten zwingend das Lenken eines Motorfahrzeuges voraussetzen würden.
3. Der Beschwerdeführer lässt in der Replik neu vorbringen, er habe lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 10 km/h begangen. Wer in Frankreich ein Motorfahrzeug lenkt, ist selbstredend dem französischen Strassenverkehrsrecht unterworfen. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der Schweiz entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen. Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz durchzuführende Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen französischen Massnahmenentscheid abzustellen (vgl. Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Die über eine Massnahme entscheidende Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen, gilt dies auch für einen Strafentscheid, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Es wird vom Beschwerdeführer weder bestritten, dass er zwei Monate Zeit gehabt hätte, sich gegen den Entscheid der französischen Behörden zu wehren noch, dass ihm von der MFK mit Schreiben vom
13. Januar 2022 das rechtliche Gehör betreffend das gegen ihn eröffnete Administrativverfahren hinsichtlich eines Führerausweisentzugs gewährt worden war (Replik Ziff. 3, Beschwerde S. 2). Er wusste somit noch während der laufenden Frist zur Anfechtung des Entscheides aus Frankreich, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Nichts desto trotz hat er den Entscheid der französischen Behörden akzeptiert. Dass er dies wegen mangelnder Französischkenntnisse getan hat, entlastet ihn nicht. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Entscheid innerhalb der Rechtsmittelfrist von jemandem übersetzen zu lassen. Auch in der Beschwerde hat er sich nicht zum Sachverhalt geäussert. Indem er dies erst in der Replik macht, erfolgt dies verspätet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, ebenfalls einen Fall mit Frankreich betreffend). Die Vorinstanz durfte für die Beurteilung eines Führerausweisentzuges deshalb auf den Entscheid der französischen Behörden (Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten auf französischem Gebiet wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 52 km/h) abstellen. Zudem ist auch nicht einzusehen, weshalb sich die französische Polizei bei ihrer Messung derart getäuscht haben sollte. 4.1 Gemäss Art. 16c bis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit. b). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen schematische Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h (wobei eine Beschränkung auf 60 km/h statt 50 km/h es nicht rechtfertigt, von der üblichen Schwelle von 25 km/h abzuweichen), ausserorts um 30 km/h oder auf der Autobahn um 35 km/h übersteigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2; 6B_326/2017 vom
20. November 2017 E. 1.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Wäre die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h in der Schweiz begangen worden, hätte es sich somit um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG gehandelt. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu entziehen ist. Dies wird von ihm grundsätzlich nicht bestritten (Beschwerde S. 2, Replik Ziff. 14). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wäre ihm der Führerausweis in der Schweiz mindestens für drei Monate zu entziehen. 4.2 Gemäss Art. 16c bis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen. Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16c bis SVG unter den dort genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher sind gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16c bis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Dieser Satz wurde in der parlamentarischen Beratung in das Gesetz eingefügt. Damit wird dem Unrechtsgehalt der Verkehrsregelverletzung am ausländischen Begehungsort Rechnung getragen. Verwiesen wurde auf Art. 7 Abs. 3 StGB, der im Strafrecht bei Auslandtaten eine ähnliche Regelung kennt. Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern. Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die ausländische Behörde von früher in der Schweiz gegen den Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen regelmässig keine Kenntnis hat. Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die bei Rückfalltätern gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen Massnahmeverschärfungen nicht zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren Privilegierung führen würde. Bei einem Ersttäter darf die schweizerische Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische (BGE 141 II 256 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Ersttäter. Er ist im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ, früher ADMAS) verzeichnet (Verwarnung, vgl. Art. 16c bis Abs. 2 i.V.m. Art. 89c lit. d Ziff. 7 SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h ausserorts von einem schweren Verschulden auszugehen ist und die Vorinstanz die Rücksichtslosigkeit zu Recht bejaht, zumal das Verkehrsaufkommen anlässlich der Fahrt des Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben nicht gering war (s. Replik Ziff. 2). Bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch keinesfalls von einer fahrlässig begangenen Widerhandlung gesprochen werden. Eine Geschwindigkeit von 142 km/h statt der vorgeschriebenen 90 km/h kann nicht unbemerkt bleiben und eine derartige Überschreitung wäre auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Fahrverbot in Frankreich für den Beschwerdeführer nicht als Einschränkung zu betrachten ist. Er fährt nur aus privaten Gründen durch Frankreich und dies nur, um einen kürzeren Weg auf seiner Reise nach Deutschland zurücklegen zu müssen. Das ausländische Fahrverbot hat daher nur einen marginalen Einfluss auf ihn und kann bei der Entzugsdauer folglich nicht mildernd berücksichtigt werden. Bezüglich des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers erwähnt die MFK zu Recht, dass der Leumund nicht ungetrübt ist. Die im Jahre 2017 ausgesprochene Verwarnung wurde indessen bei der Festsetzung der Entzugsdauer nicht erschwerend berücksichtigt (Stellungnahme der MFK vom 22. Juni 2022). Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die MFK nur von einer leichten Massnahmeempfindlichkeit ausgeht. Sofern der Beschwerdeführer überhaupt noch bei der [...] AG als Werkstattleiter tätig ist (er hat Jahrgang 1955), kann angenommen werden, dass Probefahrten auch von anderen Mitarbeitern durchgeführt werden können. Ebenfalls können Ersatzteile von Fahrzeugen von anderen Mitarbeitern beschafft und geholt werden. Dass dies zu einem organisatorischen Mehraufwand führt, ist nicht zu bestreiten, von einer Verunmöglichung der Berufsausübung kann deswegen aber nicht gesprochen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Probefahrten mit einem Lkw. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich die einzige Person in der Werkstatt sein, die über eine Befähigung zur Lenkung eines solchen verfügt, hätte die Arbeitgeberin dies anders zu organisieren. Dies dürfte dem Beschwerdeführer kaum die Berufsausübung verunmöglichen. Von einer existenziellen Notwendigkeit des Besitzes eines Führerausweises kann zudem ohnehin aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine Berufsausübung sprengen damit nicht das übliche Mass, welches mit jedem Führerausweisentzug einhergeht.
5. Zusammenfassend ist die von der MFK verfügte Entzugsdauer von fünf Monaten folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Müller Ramseier