Sachverhalt
unrichtig festgestellt, indem sie ihren Entscheid mit Straftaten begründe, die aus dem Strafregister gelöscht worden seien. Weiter befinde sich in den Akten auch kein Beleg für den behaupteten Sozialhilfebezug. Entgegen den falschen Behauptungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in der Türkei auch nicht politisch aktiv. Die Vorinstanz ziehe unzulässige Schlüsse aus dem Facebook-Profil. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 für einen Monat bei seinem Bruder im Restaurant arbeiten konnte, lasse nicht den Schluss zu, dass er künftig in der Türkei Arbeit finden würde. Das Restaurant sei per 1. Februar 2018 geschlossen worden. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz sei ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn E.___ belegt. Dass dieser den Vater in der Türkei besuchen könnte, sei realitätsfremd. Auch sei das Zusammenleben und die Beziehung zu C.___ belegt. Diese halte in einer Bestätigung erneut fest, dass sie und der Beschwerdeführer nach wie vor ein Paar seien. Sie schildere darin auch, dass sie zu Beginn ihrer Beziehung hätten heiraten wollen, Gemeinde und Polizei jedoch diese geplante Eheschliessung hintertrieben hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb es sich dabei nicht um eine eheähnliche Beziehung handle, zumal die beiden zusammen drei erwachsene Kinder hätten. Die angefochtene Verfügung verletze die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers bezüglich des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin und seinem behinderten Sohn. Diese Rechtsverletzungen seien festzustellen.
Die verfügte Wegweisung erweise sich im Lichte der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar verwarnt, aber nie weiter ausländerrechtlich sanktioniert worden sei und auch im Lichte der überlangen Verfahrensdauer als unangemessen und unverhältnismässig. Es dränge sich auf, allenfalls die mildere zielführende Sanktion (Rückstufung) zu verfügen und auf eine Wegweisung zu verzichten, was von der Vorinstanz zu Unrecht gar nicht geprüft worden sei. Selbst wenn tatsächlich ein Widerrufsgrund vorliegen sollte, erweise sich die Wegweisung im Lichte des langen Aufenthalts von über 41 Jahren, der vollumfänglichen sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers, der lange zurückliegenden Straftaten und der gelebten Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin und seinen hier lebenden Kindern und Enkeln als klar unangemessen und unverhältnismässig und als Ermessensmissbrauch. Der Entscheid erscheine als Akt reiner Willkür. Das Gericht werde deshalb um Gutheissung der Beschwerde ersucht.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet als erstes die örtliche Zuständigkeit der solothurnischen Behörden, da er bereits per 1. Januar 2018 in den Kanton Bern gezogen und dort auch angemeldet sei.
4.1 Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) hält fest, dass Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen wollen, im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung keine Bewilligung zum Kantonswechsel bräuchten. Sie müssen dies gemäss Gesetzeswortlaut bloss nicht «im Voraus» beantragen (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 37 AIG N 6). Abs. 3 von Art. 37 AIG hält denn weiter auch fest, dass Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Ein Kantonswechselgesuch ist deshalb nötig, weil der örtliche Geltungsbereich auch bei Niederlassungsbewilligungen auf das Kantonsgebiet des bewilligenden Kantons beschränkt ist (vgl. Dania Tremp in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 AIG N 29). Gemäss Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können Ausländerinnen und Ausländer nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.
Wurde im alten Kanton vor oder während des im neuen Kanton eingeleiteten Kantonswechselverfahrens ein Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren eröffnet, so ist das Kantonswechselverfahren vom neuen Kanton zu sistieren, bis im alten Kanton rechtskräftig über die Wegweisung entschieden worden ist. Die Zuständigkeit des ersten Kantons ergibt sich daraus, dass die dort ausgestellte Bewilligung erst dann erlischt, wenn in einem anderen Kanton eine neue Bewilligung erteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 und Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG, zitiert in Peter Bolzli, a.a.O., Art. 37 N 13).
4.2 Vorliegend eröffnete das Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 21. Juni 2016 ein Widerrufsverfahren, indem es dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährte. Der Beschwerdeführer zog danach in den Kanton Bern und stellte dort am 13. Februar 2018 ein Gesuch um Kantonswechsel. Die Migrationsbehörde der Stadt Bern ging in der Folge korrekt vor, indem sie das entsprechende Verfahren sistierte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Bern angemeldet hat und ihm dort gar Rückreisevisa ausgestellt wurden, so verfügte er dennoch nach wie vor bloss über eine Niederlassungsbewilligung des Kantons Solothurn und über keine des Kantons Bern. Die solothurnische Migrationsbehörde hat somit zu Recht als zuständige Instanz über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entschieden.
5. Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem er zu den Auszügen aus seinem Facebook-Konto nicht habe Stellung nehmen können und indem sich die Vorinstanz zu seinem Beweisantrag einer Parteibefragung nicht geäussert habe.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144II 427 E. 3.1 S. 434 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/ 2016; BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f.; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 30. August 2016 vor der Vorinstanz den Beweisantrag der Parteibefragung gestellt. Zur Begründung führte er aus: «Sollte das Migrationsamt von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein, würde es Sinn machen, dass Herr A.___ persönlich angehört wird. Er würde sich jedenfalls gerne erklären und einen persönlichen Eindruck vermitteln.» Indem sich die Vorinstanz zu diesem Beweisantrag nicht geäussert hat, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Beweisantrag selbst wurde nämlich kaum begründet und auch nur für den Fall gestellt, dass die Migrationsbehörde «von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein» sollte. Auch wenn die Vorinstanz dies nicht explizit begründet hat, ist klar, dass sie die Abnahme dieses Beweises nicht als erforderlich erachtet hat. Die Anfechtung dieses Entscheids war dem Beschwerdeführer trotzdem ohne Weiteres möglich.
Die Vorinstanz hat hingegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie vor Erlass ihrer Verfügung Auszüge aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten genommen und diese auch in ihre Entscheidbegründung miteinbezogen hat, ohne den Beschwerdeführer vorgängig darüber zu informieren oder ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte somit keine Gelegenheit, die Facebook-Einträge zu kommentieren und in einen Kontext zu stellen.
5.3 Selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114 ff.).
5.4 Der Beschwerdeführer hatte nun Gelegenheit, sich vor Verwaltungsgericht zu den entsprechenden Aktenstücken zu äussern und hat diese auch genutzt. Dem Verwaltungsgericht kommt in dieser Hinsicht dieselbe Kognition zu wie dem Migrationsamt (vgl. § 67bisAbs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine Rückweisung des Verfahrens würde vorliegend wenig Sinn ergeben und einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb davon abzusehen ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die Nachholung der durch die Vorinstanz versäumten Parteibefragung, damit er sich insbesondere zu den Facebook-Einträgen äussern könne. Zudem seien nicht nur die Auszüge der Vorinstanz, sondern das gesamte Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen.
6.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer hat sich nun im Beschwerdeverfahren bereits schriftlich zu den Einträgen in seinem Facebook-Konto geäussert. Zudem handelt es sich bei den Facebook-Einträgen nicht um zentrale Beweismittel. Die Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland geht auch durch seine zahlreichen und längerfristigen Reisen dorthin genügend aus den Akten hervor. Die gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen.
7. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Weiter kann die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch dann entzogen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
7.1 Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet. Mehrere unterjährige Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 135 II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.).
7.2 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77 Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).
Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt hat oder diese gefährdet. Praxisgemäss können aber auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne vonArt. 63 Abs. 1 lit. b AIGgelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1, BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
7.3 Gemäss Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb im Sinne eines Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Im Bereich des Ausländerrechts hat Art. 369 Abs. 7 StGB zur Folge, dass die Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, deren Nichtverlängerung sowie die altrechtliche Ausweisung nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2008 E. 3.2.1), sondern ein genügend aktueller Anlass vorzuliegen hat, um aufenthaltsbeendende Massnahmen zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 3.2; 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2). In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch das deliktische Verhalten eines Bewilligungsträgers bis zur Verurteilung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.3.1 in fine, E. 3.3.2 in fine; 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen), bei welcher im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens miteinzubeziehen sind (Urteile des Bundesgerichts 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Art. 369 Abs. 7 StGB kommt im Ausländerrecht somit grundsätzlich nur die Bedeutung zu, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht direkt gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 2C_618/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.1; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Dabei kann selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom
7. August 2018 E. 4.2.2; 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, mit zahlreichen Hinweisen; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 2).
7.4 Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst auch die Schuldenwirtschaft. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Falls bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2).
7.5 Die ausländerrechtliche Massnahme hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.
8.1 Zwar wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2002 zu einer 22-monatigen und im Jahr 2010 zu einer 14-monatigen und damit zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt. Da jedoch diese Verurteilungen im Strafregister bereits gelöscht wurden, können sie heute nicht mehr als Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gelten, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat.
8.2 Somit kann nur der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Frage kommen. Auch dabei gilt aber Art. 369 Abs. 7 StGB und es dürfen entgegen der Vorinstanz bei dessen konsequenter Anwendung auch zur Beurteilung, ob eine schwerwiegende Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, im Strafregister bereits gelöschte Straftaten nicht berücksichtigt werden. Diese dürfen bloss für die nachfolgende Verhältnismässigkeitsprüfung herangezogen werden.
8.2.1 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war der Beschwerdeführer wie folgt im Strafregister verzeichnet:
Zudem musste der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren viermal wegen Verkehrsdelikten gebüsst werden, was nicht ins Strafregister eingetragen ist:
Ein Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer zweitinstanzlich vom Vorwurf des Vergehens gegen das Spielbankengesetz freigesprochen worden ist, ist noch am Bundesgericht hängig. Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung.
8.2.2 Diese Delikte liegen nicht in einer derartigen Vielzahl vor, dass sie im Sinne einer ausgesprochenen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen würden. Auch die angehäuften Schulden sind dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar, da sie sich seit der letzten Verwarnung nicht mehr erhöht haben. Hingegen hat der Beschwerdeführer bei der schwersten der begangenen Straftaten, nämlich bei der versuchten Nötigung, ein besonders hochwertiges Rechtsgut, nämlich die psychische Integrität eines Menschen verletzt oder zumindest gefährdet. Gemäss Strafurteil vom 15. September 2020 habe der Beschwerdeführer im Oktober 2015 zwei Spielautomaten im Club des Geschädigten installiert. Als dieser nach ca. einem Monat erfahren habe, dass es sich um illegale Geräte handle, habe er deren Entfernung vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zusammen mit zwei weiteren Personen im Club des Geschädigten erschienen und habe von diesem CHF 8'300.00 verlangt. Der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten weiter in Aussicht gestellt, dass er ansonsten Albaner zu ihm schicken würde und er ihn (den Beschwerdeführer) schon noch kennenlernen werde resp. er schon noch sehen werde, wer A.___ ist. Dies habe dem Geschädigten Angst gemacht, da der Beschwerdeführer ihm zugleich auch erzählt habe, dass er schon gewisse Leute erschossen habe und deswegen auch im Gefängnis gewesen sei. Dennoch habe sich der Geschädigte geweigert, den verlangten Betrag an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Am 8. Dezember 2015 sei schliesslich der Bruder des Beschwerdeführers in Begleitung von zwei Albanern erschienen und habe nach dem Geschädigten gefragt. Dieser sei nicht anwesend gewesen und habe telefonisch erklärt, kein Geld zu schulden. Die Beteiligten hätten erklärt, am nächsten Tag um 15:00 Uhr wieder zu kommen und das Geld zu holen. Sollte der Geschädigte nicht erscheinen, werde man zu ihm nach Hause fahren, um seinen Sohn bzw. evtl. seinen Sohn und seine Frau zu holen. Der Geschädigte, der sich durch diese Androhungen in Angst und Schrecken versetzt gesehen habe, habe am 9. Dezember 2015 Anzeige erstattet, weshalb der verlangte Betrag nicht bezahlt worden sei und es beim mittäterschaftlichen Versuch der Nötigung geblieben sei.
Indem der Beschwerdeführer dabei ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und die psychische Integrität seines Opfers und damit ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt oder zumindest gefährdet hat, hat er einen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG geschaffen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303).
9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch verhältnismässig ist.
9.1 Gemäss der unter Erwägung 7.3 zitierten Rechtsprechung dürfen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch Straftaten berücksichtigt werden, die länger zurückliegen, wobei deren Bedeutung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Dabei zeigt sich eine ausgesprochene Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem dieser gemäss Feststellung der Vorinstanz während den vergangenen 35 Jahren aktenkundig zu Freiheitsstrafen von 52 Monaten und 29 Tagen, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Bussen von CHF 5'340.00 verurteilt wurde. Die Straftaten fingen früh nach der Einreise des Beschwerdeführers an und verteilten sich in einer gewissen Regelmässigkeit über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in der Schweiz. Unter anderem erleichterte er zig Personen die illegale Einreise in die Schweiz, verstiess durch den Besitz illegaler Waffen immer wieder gegen das Waffengesetz, schoss auch einmal auf einen Gast seines Restaurants, verprügelte nach einer Auffahrkollision eine Person, kaufte eine grosse Menge an Zigaretten zu einem viel zu tiefen Preis aus Diebesgut und machte sich der Hehlerei schuldig, nötigte eine Person und machte sich während der ganzen Anwesenheitsdauer immer wieder (teils schwerer) Verkehrsregeldelikten schuldig. Weder Ermahnungsschreiben oder die Androhung der Wegweisung durch das Migrationsamt, noch laufende Probezeiten oder der Strafvollzug, noch die Eröffnung eines ausländerrechtlichen Verfahrens hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Wie im Strafurteil vom 15. September 2020 ausgeführt wurde, muss angesichts der Vorstrafen, der Schwere der begangenen Delikte, der fehlenden Einsicht und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, die sich in der mehrfachen Delinquenz trotz laufender Probezeit manifestiert hat, von einer ungünstigen Prognose für die Zukunft ausgegangen werden. Negativ zu werten ist auch die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers über rund CHF 150'000.00, Geschäftsschulden in ähnlicher Höhe (vgl. Strafurteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 29. März 2019, act. 904), sowie der bereits längere Zeit zurückliegende Bezug von Sozialhilfe im Betrag von rund CHF 45'000.00. Aus diesen Gründen besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
9.2 Für den Beschwerdeführer spricht insbesondere seine lange Anwesenheitsdauer. Er ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt hier bereits seit rund 42 Jahren. Er hat in der Schweiz zusammen mit C.___ drei inzwischen erwachsene Kinder und auch bereits Enkelkinder. Zu integrieren vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nie richtig. Er hatte in seiner Heimat während acht Jahren die Schule besucht. In der Schweiz machte er sodann eine zweijährige Anlehre, verfügt jedoch über keinen Lehrabschluss. Er arbeitete zu Beginn in verschiedenen Fabrikationsbetrieben und im Strassenbau. Ab 1988 führte er zusammen mit C.___ verschiedene Restaurants und auch ein Hotel. Zwischen 1997 und 2004 bezog er mehrmals Sozialhilfegelder im Umfang von insgesamt CHF 45'481.95. Von Januar 2003 bis Mai 2004 verbüsste er eine Strafe im Strafvollzug. Im Jahr 2004 gründete er dann ein Unternehmen, welches mit Spiel- und Zigarettenautomaten handelte. Dieses fiel im Jahr 2011 in Konkurs. Einem Strafurteil vom 29. März 2019 (act. 904) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, seither keine Festanstellung mehr gehabt zu haben. Er helfe jedoch zwischenzeitlich im Sanitärbetrieb seines Sohnes aus, welcher ihn finanziell unterstütze. Aufgrund des Privat- und Geschäftskonkurses habe er ca. CHF 300'000.00 Schulden (Privatschulden von rund CHF 150'000.00 lassen sich den Betreibungsauskünften in den Akten entnehmen). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte. Weiter zeigt sich seine mangelhafte Integration auch darin, dass er, wie erwähnt weder gewillt noch fähig ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
Er gibt nun an, mit C.___ in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben und reicht auch eine aktuelle Bestätigung von dieser ein, wonach sie seit 36 Jahren ein Paar seien. Dabei erscheint es jedoch wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt sonderbar, dass C.___ per 15. April 2003 zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Bern gezogen ist und in den Akten keine Erwähnung mehr gefunden hat. Der Beschwerdeführer wohnte seither an x verschiedenen Adressen in Derendingen, Solothurn und Grenchen. Von 1997 bis 2020 war er zudem mit einer in der Türkei lebenden Frau verheiratet und hat mit dieser auch eine im Jahr 1998 geborene Tochter. Erst per 1. Januar 2018 und somit nach Eröffnung des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens zog der Beschwerdeführer sodann nach Bern und gab an, an der Adresse von C.___ und der gemeinsamen Kinder zu wohnen. Am 8. Februar 2018 bestätigte sein Sohn D.___, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2018 je nach Bedarf (30-50 %) in seiner Firma (D.___ GmbH, Sanitäre Anlagen) arbeite. Am 15. Dezember 2019 wurde sodann bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2019 zu 30-80 % im Restaurant [...] in [...] als Koch arbeite. Per 1. Januar 2020 werde sein Pensum auf 80-100 % erhöht. Dieses Restaurant wird gemäss Eintrag im Handelsregister durch C.___, die Tochter F.___ und eine Drittperson geführt. Es macht stark den Anschein, dass es sich dabei um Gefälligkeitshandlungen seiner Familie handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Beziehung zu C.___ führen sollte, wäre dem Paar zumutbar, die Beziehung auf Distanz weiterzuführen, nachdem dieses während vielen Jahren nicht zusammengewohnt hatte und es zudem auch rechtsmissbräuchlich erscheint, sich auf diese Beziehung welche seit 1986 andauern soll zu berufen, während der Beschwerdeführer von 1997 bis 2020 mit einer anderen Frau verheiratet war. Art. 8 EMRK wird dadurch nicht verletzt. Die Kinder des Beschwerdeführers sind zudem längst erwachsen, weshalb auch eine Trennung von diesen nicht gegen Art. 8 EMRK verstösst. Dies gilt auch bezüglich von E.___, der am Down-Syndrom leidet. Er ist inzwischen 31-jährig und wohnt und arbeitet seit 2012 im Heim [...] in [...]. Auch wenn er jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie zwei Wochen Sommerferien bei seinen Angehörigen verbringt und ein nahes Verhältnis zu seinem Vater hat, so besteht doch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem.
Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in die Türkei auch nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz zumutbar. Gemäss den Akten hat er nämlich eine sehr enge Verbindung zu seinem Heimatland. So lassen sich aus den letzten Jahren diverse Visa-Quittungen finden und es ist verglichen mit den Stempeln im Reisepass (vgl. act. 1062-1082) und den zum Teil angegebenen Reisegründen ersichtlich, dass er regelmässig in die Türkei reist.
Visa-Quittungen:
30.06.2016 29.09.2016 (Türkei: Zahnimplantat, familiäre Gründe)
29.09.2016 28.12.2016 (familiäre Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
03.01.2017 - 02.04.2017 (familiäre Gründe)
18.04.2017 17.07.2017 (Beerdigung Onkel: Deutschland)
28.06.2017 27.09.2017 (arbeiten in der Türkei zwecks Pensionierung)
28.09.2017 27.12.2017 (familiäre Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
26.07.2018 25.10.2018 (familiäre Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
12.03.2019 11.06.2019 (familiäre Gründe)
12.11.2019 11.01.2020 (familiäre Gründe)
13.01.2020 13.03.2020 (Gericht/Familie: Istanbul, Türkei und Essen, Deutschland)
15.09.2020 14.12.2020 (Familie: Türkei)
28.12.2020 28.03.2021 (Familie: Türkei)
03.12.2021 02.03.2022 (Ferien, Zahnarzt [Implantat machen]: Türkei)
Aufgrund der angegebenen Reisegründe wird der Beschwerdeführer somit in der Heimat an familiäre Bande anknüpfen können. Auch wenn ihm die wirtschaftliche Integration in der Türkei nicht einfach fallen wird, ist doch festzuhalten, dass er sich auch in der Schweiz wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte und auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Diese wird ihm auch bei einer Ausreise in die Türkei weiterhin gewährt werden können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, der nicht gewillt oder fähig ist, sich an die Rechtsordnung der Schweiz zu halten, hoch verschuldet und in der Schweiz trotz der langen Anwesenheitsdauer kaum integriert ist, ist damit verhältnismässig.
9.3 Die Prüfung einer Rückstufung käme nur in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als verhältnismässig erschiene, und erübrigt sich damit. Zudem wurde das Widerrufsverfahren wie gesehen (E.4.2 hiervor) bereits 2016 eröffnet. Im Wesentlichen muss sich eine Rückstufung aber auf Vorkommnisse abstützen, die sich nach 2019 zugetragen haben (BGE 148 II 1 E.5.3 S.13).
10.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung sind die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf CHF 1'200.00 zu reduzieren. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
10.2 Dem Beschwerdeführer ist zudem aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung eine Parteientschädigung im ermessensweise festgesetzten Umfang von 20 % des geltend gemachten Aufwands auszurichten. Fürsprecher Daniel Weber macht mit Kostennote vom 17. Februar 2022 einen Aufwand von 11 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 85.70 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 610.80 (20 % von CHF 3'054.00) auszurichten.
10.3 Für den übrigen Aufwand ist Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den Kanton Solothurn zu entschädigen, dies zum Stundenansatz von CHF 180.00, ausmachend CHF 1'779.80 (Aufwand: 0,8 x 11 Std. x CHF 180.00 = CHF 1'584.00, Auslagen: 0,8 x CHF 85.70 = CHF 68.55, davon 7,7 % MwSt. = CHF 127.25); vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1'200.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3.Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 610.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4.Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Fürsprecher Daniel Weber, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'779.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 bestätigt.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 A.___ (geb. 1964 in der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 17. April 1980 im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zum Vater in die Schweiz. Er ist heute im Besitz der Niederlassungsbewilligung C.
E. 2 Am 6. August 1982 heiratete er die türkische Staatsangehörige B.___, die am 23. Dezember 1983 zu ihm in die Schweiz kam. Die Ehe dauerte wenige Jahre und blieb kinderlos. Mit der Schweizer Bürgerin C.___ hat der Beschwerdeführer drei gemeinsame Kinder: D.___ (geb. 1986), E.___ (geb. 1991) und F.___ (geb. 1995). Am 15. Mai 1997 heiratete der Beschwerdeführer die in der Türkei lebende G.___, was dem Migrationsamt erst im Jahr 2003 bekannt wurde. Mit G.___ hat der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter H.___ (geb. 1998). Ein Familiennachzug für die Ehefrau und die Tochter wurde nie beantragt.
E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
E. 3 Bis ins Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt: - Busse von CHF 100.00 wegen Missbrauchs von Schildern und Ausweisen (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Kriegstetten vom 1. September 1986); - Busse von CHF 200.00 wegen Missbrauchs von Schildern und Ausweisen (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Kriegstetten vom 28. Januar 1988); - Gefängnisstrafe von vier Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Veruntreuung (Urteil des Strafamtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom
17. Dezember 1992); - Haft von acht Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von CHF 600.00 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (Urteil des Richteramts IX Bern vom 24. September 1993); - Gefängnisstrafe von zwei Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie Busse von CHF 1'500.00 wegen Widerhandlungen gegen das ANAG (Urteil des Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen vom 26. April 1994).
E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet als erstes die örtliche Zuständigkeit der solothurnischen Behörden, da er bereits per 1. Januar 2018 in den Kanton Bern gezogen und dort auch angemeldet sei.
E. 4.1 Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) hält fest, dass Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen wollen, im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung keine Bewilligung zum Kantonswechsel bräuchten. Sie müssen dies gemäss Gesetzeswortlaut bloss nicht «im Voraus» beantragen (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 37 AIG N 6). Abs. 3 von Art. 37 AIG hält denn weiter auch fest, dass Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Ein Kantonswechselgesuch ist deshalb nötig, weil der örtliche Geltungsbereich auch bei Niederlassungsbewilligungen auf das Kantonsgebiet des bewilligenden Kantons beschränkt ist (vgl. Dania Tremp in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 AIG N 29). Gemäss Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können Ausländerinnen und Ausländer nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.
Wurde im alten Kanton vor oder während des im neuen Kanton eingeleiteten Kantonswechselverfahrens ein Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren eröffnet, so ist das Kantonswechselverfahren vom neuen Kanton zu sistieren, bis im alten Kanton rechtskräftig über die Wegweisung entschieden worden ist. Die Zuständigkeit des ersten Kantons ergibt sich daraus, dass die dort ausgestellte Bewilligung erst dann erlischt, wenn in einem anderen Kanton eine neue Bewilligung erteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 und Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG, zitiert in Peter Bolzli, a.a.O., Art. 37 N 13).
E. 4.2 Vorliegend eröffnete das Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 21. Juni 2016 ein Widerrufsverfahren, indem es dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährte. Der Beschwerdeführer zog danach in den Kanton Bern und stellte dort am 13. Februar 2018 ein Gesuch um Kantonswechsel. Die Migrationsbehörde der Stadt Bern ging in der Folge korrekt vor, indem sie das entsprechende Verfahren sistierte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Bern angemeldet hat und ihm dort gar Rückreisevisa ausgestellt wurden, so verfügte er dennoch nach wie vor bloss über eine Niederlassungsbewilligung des Kantons Solothurn und über keine des Kantons Bern. Die solothurnische Migrationsbehörde hat somit zu Recht als zuständige Instanz über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entschieden.
E. 5 Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem er zu den Auszügen aus seinem Facebook-Konto nicht habe Stellung nehmen können und indem sich die Vorinstanz zu seinem Beweisantrag einer Parteibefragung nicht geäussert habe.
E. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144II 427 E. 3.1 S. 434 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/ 2016; BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f.; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 30. August 2016 vor der Vorinstanz den Beweisantrag der Parteibefragung gestellt. Zur Begründung führte er aus: «Sollte das Migrationsamt von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein, würde es Sinn machen, dass Herr A.___ persönlich angehört wird. Er würde sich jedenfalls gerne erklären und einen persönlichen Eindruck vermitteln.» Indem sich die Vorinstanz zu diesem Beweisantrag nicht geäussert hat, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Beweisantrag selbst wurde nämlich kaum begründet und auch nur für den Fall gestellt, dass die Migrationsbehörde «von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein» sollte. Auch wenn die Vorinstanz dies nicht explizit begründet hat, ist klar, dass sie die Abnahme dieses Beweises nicht als erforderlich erachtet hat. Die Anfechtung dieses Entscheids war dem Beschwerdeführer trotzdem ohne Weiteres möglich.
Die Vorinstanz hat hingegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie vor Erlass ihrer Verfügung Auszüge aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten genommen und diese auch in ihre Entscheidbegründung miteinbezogen hat, ohne den Beschwerdeführer vorgängig darüber zu informieren oder ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte somit keine Gelegenheit, die Facebook-Einträge zu kommentieren und in einen Kontext zu stellen.
E. 5.3 Selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114 ff.).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hatte nun Gelegenheit, sich vor Verwaltungsgericht zu den entsprechenden Aktenstücken zu äussern und hat diese auch genutzt. Dem Verwaltungsgericht kommt in dieser Hinsicht dieselbe Kognition zu wie dem Migrationsamt (vgl. § 67bisAbs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine Rückweisung des Verfahrens würde vorliegend wenig Sinn ergeben und einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb davon abzusehen ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die Nachholung der durch die Vorinstanz versäumten Parteibefragung, damit er sich insbesondere zu den Facebook-Einträgen äussern könne. Zudem seien nicht nur die Auszüge der Vorinstanz, sondern das gesamte Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen.
6.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer hat sich nun im Beschwerdeverfahren bereits schriftlich zu den Einträgen in seinem Facebook-Konto geäussert. Zudem handelt es sich bei den Facebook-Einträgen nicht um zentrale Beweismittel. Die Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland geht auch durch seine zahlreichen und längerfristigen Reisen dorthin genügend aus den Akten hervor. Die gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen.
E. 6 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Ausweisung aus der Schweiz angedroht für den Fall, dass er erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte. Der Beschwerdeführer trat in der Folge wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: - Busse von CHF 850.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2005); - Busse von CHF 600.00 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (Urteil des Richteramts I Berner Jura-Seeland vom 11. August 2008).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die Nachholung der durch die Vorinstanz versäumten Parteibefragung, damit er sich insbesondere zu den Facebook-Einträgen äussern könne. Zudem seien nicht nur die Auszüge der Vorinstanz, sondern das gesamte Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen.
E. 6.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer hat sich nun im Beschwerdeverfahren bereits schriftlich zu den Einträgen in seinem Facebook-Konto geäussert. Zudem handelt es sich bei den Facebook-Einträgen nicht um zentrale Beweismittel. Die Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland geht auch durch seine zahlreichen und längerfristigen Reisen dorthin genügend aus den Akten hervor. Die gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen.
7. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Weiter kann die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch dann entzogen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
E. 7 August 2018 E. 4.2.2; 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, mit zahlreichen Hinweisen; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 2).
E. 7.1 Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet. Mehrere unterjährige Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 135 II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.).
E. 7.2 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77 Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).
Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt hat oder diese gefährdet. Praxisgemäss können aber auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne vonArt. 63 Abs. 1 lit. b AIGgelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1, BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
E. 7.3 Gemäss Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb im Sinne eines Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Im Bereich des Ausländerrechts hat Art. 369 Abs. 7 StGB zur Folge, dass die Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, deren Nichtverlängerung sowie die altrechtliche Ausweisung nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2008 E. 3.2.1), sondern ein genügend aktueller Anlass vorzuliegen hat, um aufenthaltsbeendende Massnahmen zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 3.2; 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2). In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch das deliktische Verhalten eines Bewilligungsträgers bis zur Verurteilung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.3.1 in fine, E. 3.3.2 in fine; 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen), bei welcher im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens miteinzubeziehen sind (Urteile des Bundesgerichts 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Art. 369 Abs. 7 StGB kommt im Ausländerrecht somit grundsätzlich nur die Bedeutung zu, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht direkt gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 2C_618/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.1; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Dabei kann selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom
E. 7.4 Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst auch die Schuldenwirtschaft. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Falls bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2).
E. 7.5 Die ausländerrechtliche Massnahme hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.
8.1 Zwar wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2002 zu einer 22-monatigen und im Jahr 2010 zu einer 14-monatigen und damit zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt. Da jedoch diese Verurteilungen im Strafregister bereits gelöscht wurden, können sie heute nicht mehr als Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gelten, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat.
8.2 Somit kann nur der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Frage kommen. Auch dabei gilt aber Art. 369 Abs. 7 StGB und es dürfen entgegen der Vorinstanz bei dessen konsequenter Anwendung auch zur Beurteilung, ob eine schwerwiegende Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, im Strafregister bereits gelöschte Straftaten nicht berücksichtigt werden. Diese dürfen bloss für die nachfolgende Verhältnismässigkeitsprüfung herangezogen werden.
8.2.1 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war der Beschwerdeführer wie folgt im Strafregister verzeichnet:
Zudem musste der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren viermal wegen Verkehrsdelikten gebüsst werden, was nicht ins Strafregister eingetragen ist:
Ein Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer zweitinstanzlich vom Vorwurf des Vergehens gegen das Spielbankengesetz freigesprochen worden ist, ist noch am Bundesgericht hängig. Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung.
8.2.2 Diese Delikte liegen nicht in einer derartigen Vielzahl vor, dass sie im Sinne einer ausgesprochenen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen würden. Auch die angehäuften Schulden sind dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar, da sie sich seit der letzten Verwarnung nicht mehr erhöht haben. Hingegen hat der Beschwerdeführer bei der schwersten der begangenen Straftaten, nämlich bei der versuchten Nötigung, ein besonders hochwertiges Rechtsgut, nämlich die psychische Integrität eines Menschen verletzt oder zumindest gefährdet. Gemäss Strafurteil vom 15. September 2020 habe der Beschwerdeführer im Oktober 2015 zwei Spielautomaten im Club des Geschädigten installiert. Als dieser nach ca. einem Monat erfahren habe, dass es sich um illegale Geräte handle, habe er deren Entfernung vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zusammen mit zwei weiteren Personen im Club des Geschädigten erschienen und habe von diesem CHF 8'300.00 verlangt. Der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten weiter in Aussicht gestellt, dass er ansonsten Albaner zu ihm schicken würde und er ihn (den Beschwerdeführer) schon noch kennenlernen werde resp. er schon noch sehen werde, wer A.___ ist. Dies habe dem Geschädigten Angst gemacht, da der Beschwerdeführer ihm zugleich auch erzählt habe, dass er schon gewisse Leute erschossen habe und deswegen auch im Gefängnis gewesen sei. Dennoch habe sich der Geschädigte geweigert, den verlangten Betrag an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Am 8. Dezember 2015 sei schliesslich der Bruder des Beschwerdeführers in Begleitung von zwei Albanern erschienen und habe nach dem Geschädigten gefragt. Dieser sei nicht anwesend gewesen und habe telefonisch erklärt, kein Geld zu schulden. Die Beteiligten hätten erklärt, am nächsten Tag um 15:00 Uhr wieder zu kommen und das Geld zu holen. Sollte der Geschädigte nicht erscheinen, werde man zu ihm nach Hause fahren, um seinen Sohn bzw. evtl. seinen Sohn und seine Frau zu holen. Der Geschädigte, der sich durch diese Androhungen in Angst und Schrecken versetzt gesehen habe, habe am 9. Dezember 2015 Anzeige erstattet, weshalb der verlangte Betrag nicht bezahlt worden sei und es beim mittäterschaftlichen Versuch der Nötigung geblieben sei.
Indem der Beschwerdeführer dabei ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und die psychische Integrität seines Opfers und damit ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt oder zumindest gefährdet hat, hat er einen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG geschaffen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303).
E. 9 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch verhältnismässig ist.
E. 9.1 Gemäss der unter Erwägung 7.3 zitierten Rechtsprechung dürfen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch Straftaten berücksichtigt werden, die länger zurückliegen, wobei deren Bedeutung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Dabei zeigt sich eine ausgesprochene Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem dieser gemäss Feststellung der Vorinstanz während den vergangenen 35 Jahren aktenkundig zu Freiheitsstrafen von 52 Monaten und 29 Tagen, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Bussen von CHF 5'340.00 verurteilt wurde. Die Straftaten fingen früh nach der Einreise des Beschwerdeführers an und verteilten sich in einer gewissen Regelmässigkeit über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in der Schweiz. Unter anderem erleichterte er zig Personen die illegale Einreise in die Schweiz, verstiess durch den Besitz illegaler Waffen immer wieder gegen das Waffengesetz, schoss auch einmal auf einen Gast seines Restaurants, verprügelte nach einer Auffahrkollision eine Person, kaufte eine grosse Menge an Zigaretten zu einem viel zu tiefen Preis aus Diebesgut und machte sich der Hehlerei schuldig, nötigte eine Person und machte sich während der ganzen Anwesenheitsdauer immer wieder (teils schwerer) Verkehrsregeldelikten schuldig. Weder Ermahnungsschreiben oder die Androhung der Wegweisung durch das Migrationsamt, noch laufende Probezeiten oder der Strafvollzug, noch die Eröffnung eines ausländerrechtlichen Verfahrens hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Wie im Strafurteil vom 15. September 2020 ausgeführt wurde, muss angesichts der Vorstrafen, der Schwere der begangenen Delikte, der fehlenden Einsicht und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, die sich in der mehrfachen Delinquenz trotz laufender Probezeit manifestiert hat, von einer ungünstigen Prognose für die Zukunft ausgegangen werden. Negativ zu werten ist auch die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers über rund CHF 150'000.00, Geschäftsschulden in ähnlicher Höhe (vgl. Strafurteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 29. März 2019, act. 904), sowie der bereits längere Zeit zurückliegende Bezug von Sozialhilfe im Betrag von rund CHF 45'000.00. Aus diesen Gründen besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
E. 9.2 Für den Beschwerdeführer spricht insbesondere seine lange Anwesenheitsdauer. Er ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt hier bereits seit rund 42 Jahren. Er hat in der Schweiz zusammen mit C.___ drei inzwischen erwachsene Kinder und auch bereits Enkelkinder. Zu integrieren vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nie richtig. Er hatte in seiner Heimat während acht Jahren die Schule besucht. In der Schweiz machte er sodann eine zweijährige Anlehre, verfügt jedoch über keinen Lehrabschluss. Er arbeitete zu Beginn in verschiedenen Fabrikationsbetrieben und im Strassenbau. Ab 1988 führte er zusammen mit C.___ verschiedene Restaurants und auch ein Hotel. Zwischen 1997 und 2004 bezog er mehrmals Sozialhilfegelder im Umfang von insgesamt CHF 45'481.95. Von Januar 2003 bis Mai 2004 verbüsste er eine Strafe im Strafvollzug. Im Jahr 2004 gründete er dann ein Unternehmen, welches mit Spiel- und Zigarettenautomaten handelte. Dieses fiel im Jahr 2011 in Konkurs. Einem Strafurteil vom 29. März 2019 (act. 904) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, seither keine Festanstellung mehr gehabt zu haben. Er helfe jedoch zwischenzeitlich im Sanitärbetrieb seines Sohnes aus, welcher ihn finanziell unterstütze. Aufgrund des Privat- und Geschäftskonkurses habe er ca. CHF 300'000.00 Schulden (Privatschulden von rund CHF 150'000.00 lassen sich den Betreibungsauskünften in den Akten entnehmen). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte. Weiter zeigt sich seine mangelhafte Integration auch darin, dass er, wie erwähnt weder gewillt noch fähig ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
Er gibt nun an, mit C.___ in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben und reicht auch eine aktuelle Bestätigung von dieser ein, wonach sie seit 36 Jahren ein Paar seien. Dabei erscheint es jedoch wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt sonderbar, dass C.___ per 15. April 2003 zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Bern gezogen ist und in den Akten keine Erwähnung mehr gefunden hat. Der Beschwerdeführer wohnte seither an x verschiedenen Adressen in Derendingen, Solothurn und Grenchen. Von 1997 bis 2020 war er zudem mit einer in der Türkei lebenden Frau verheiratet und hat mit dieser auch eine im Jahr 1998 geborene Tochter. Erst per 1. Januar 2018 und somit nach Eröffnung des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens zog der Beschwerdeführer sodann nach Bern und gab an, an der Adresse von C.___ und der gemeinsamen Kinder zu wohnen. Am 8. Februar 2018 bestätigte sein Sohn D.___, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2018 je nach Bedarf (30-50 %) in seiner Firma (D.___ GmbH, Sanitäre Anlagen) arbeite. Am 15. Dezember 2019 wurde sodann bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2019 zu 30-80 % im Restaurant [...] in [...] als Koch arbeite. Per 1. Januar 2020 werde sein Pensum auf 80-100 % erhöht. Dieses Restaurant wird gemäss Eintrag im Handelsregister durch C.___, die Tochter F.___ und eine Drittperson geführt. Es macht stark den Anschein, dass es sich dabei um Gefälligkeitshandlungen seiner Familie handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Beziehung zu C.___ führen sollte, wäre dem Paar zumutbar, die Beziehung auf Distanz weiterzuführen, nachdem dieses während vielen Jahren nicht zusammengewohnt hatte und es zudem auch rechtsmissbräuchlich erscheint, sich auf diese Beziehung welche seit 1986 andauern soll zu berufen, während der Beschwerdeführer von 1997 bis 2020 mit einer anderen Frau verheiratet war. Art. 8 EMRK wird dadurch nicht verletzt. Die Kinder des Beschwerdeführers sind zudem längst erwachsen, weshalb auch eine Trennung von diesen nicht gegen Art. 8 EMRK verstösst. Dies gilt auch bezüglich von E.___, der am Down-Syndrom leidet. Er ist inzwischen 31-jährig und wohnt und arbeitet seit 2012 im Heim [...] in [...]. Auch wenn er jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie zwei Wochen Sommerferien bei seinen Angehörigen verbringt und ein nahes Verhältnis zu seinem Vater hat, so besteht doch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem.
Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in die Türkei auch nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz zumutbar. Gemäss den Akten hat er nämlich eine sehr enge Verbindung zu seinem Heimatland. So lassen sich aus den letzten Jahren diverse Visa-Quittungen finden und es ist verglichen mit den Stempeln im Reisepass (vgl. act. 1062-1082) und den zum Teil angegebenen Reisegründen ersichtlich, dass er regelmässig in die Türkei reist.
Visa-Quittungen:
30.06.2016 29.09.2016 (Türkei: Zahnimplantat, familiäre Gründe)
29.09.2016 28.12.2016 (familiäre Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
03.01.2017 - 02.04.2017 (familiäre Gründe)
18.04.2017 17.07.2017 (Beerdigung Onkel: Deutschland)
28.06.2017 27.09.2017 (arbeiten in der Türkei zwecks Pensionierung)
28.09.2017 27.12.2017 (familiäre Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
26.07.2018 25.10.2018 (familiäre Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
12.03.2019 11.06.2019 (familiäre Gründe)
12.11.2019 11.01.2020 (familiäre Gründe)
13.01.2020 13.03.2020 (Gericht/Familie: Istanbul, Türkei und Essen, Deutschland)
15.09.2020 14.12.2020 (Familie: Türkei)
28.12.2020 28.03.2021 (Familie: Türkei)
03.12.2021 02.03.2022 (Ferien, Zahnarzt [Implantat machen]: Türkei)
Aufgrund der angegebenen Reisegründe wird der Beschwerdeführer somit in der Heimat an familiäre Bande anknüpfen können. Auch wenn ihm die wirtschaftliche Integration in der Türkei nicht einfach fallen wird, ist doch festzuhalten, dass er sich auch in der Schweiz wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte und auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Diese wird ihm auch bei einer Ausreise in die Türkei weiterhin gewährt werden können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, der nicht gewillt oder fähig ist, sich an die Rechtsordnung der Schweiz zu halten, hoch verschuldet und in der Schweiz trotz der langen Anwesenheitsdauer kaum integriert ist, ist damit verhältnismässig.
E. 9.3 Die Prüfung einer Rückstufung käme nur in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als verhältnismässig erschiene, und erübrigt sich damit. Zudem wurde das Widerrufsverfahren wie gesehen (E.4.2 hiervor) bereits 2016 eröffnet. Im Wesentlichen muss sich eine Rückstufung aber auf Vorkommnisse abstützen, die sich nach 2019 zugetragen haben (BGE 148 II 1 E.5.3 S.13).
10.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung sind die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf CHF 1'200.00 zu reduzieren. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
10.2 Dem Beschwerdeführer ist zudem aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung eine Parteientschädigung im ermessensweise festgesetzten Umfang von 20 % des geltend gemachten Aufwands auszurichten. Fürsprecher Daniel Weber macht mit Kostennote vom 17. Februar 2022 einen Aufwand von 11 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 85.70 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 610.80 (20 % von CHF 3'054.00) auszurichten.
10.3 Für den übrigen Aufwand ist Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den Kanton Solothurn zu entschädigen, dies zum Stundenansatz von CHF 180.00, ausmachend CHF 1'779.80 (Aufwand: 0,8 x 11 Std. x CHF 180.00 = CHF 1'584.00, Auslagen: 0,8 x CHF 85.70 = CHF 68.55, davon 7,7 % MwSt. = CHF 127.25); vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1'200.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3.Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 610.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4.Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Fürsprecher Daniel Weber, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'779.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 bestätigt.
E. 10 Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, da erwogen werde, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Am 30. August 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu eine Stellungnahme einreichen.
E. 10.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung sind die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf CHF 1'200.00 zu reduzieren. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist zudem aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung eine Parteientschädigung im ermessensweise festgesetzten Umfang von 20 % des geltend gemachten Aufwands auszurichten. Fürsprecher Daniel Weber macht mit Kostennote vom 17. Februar 2022 einen Aufwand von 11 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 85.70 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 610.80 (20 % von CHF 3'054.00) auszurichten.
E. 10.3 Für den übrigen Aufwand ist Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den Kanton Solothurn zu entschädigen, dies zum Stundenansatz von CHF 180.00, ausmachend CHF 1'779.80 (Aufwand: 0,8 x 11 Std. x CHF 180.00 = CHF 1'584.00, Auslagen: 0,8 x CHF 85.70 = CHF 68.55, davon 7,7 % MwSt. = CHF 127.25); vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
E. 11 Am 10. Januar 2017 erfolgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: - Busse von CHF 120.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer und den Mitfahrer.
E. 12 Am 28. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt um die Ausstellung eines längeren Rückreisevisums, da er sich in der Türkei pensionieren lassen wolle. Das türkische Konsulat habe ihm mitgeteilt, dass er dafür einen Monat in der Türkei arbeiten müsse. Er habe eine Anstellung in einem Restaurant/Hotel in Izmir erhalten. Während dieser Zeit werde er bei seiner Ehefrau leben. Auch seine Geschwister lebten in Izmir. Mit der Ehefrau sei er aufgrund der Kinder zusammen. Ihm wurde ein Visum für drei Monate ausgestellt.
E. 13 Am 21. Juli 2017 folgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: - Busse von CHF 600.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26-29 km/h.
E. 14 Gemäss Wegzugsmeldung der Einwohnerkontrolle Grenchen meldete sich der Beschwerdeführer per 31. Juli 2017 in die Türkei ab. Am Tag des Ablaufs des Rückreisevisums (27. September 2017) sprach er sodann am Schalter des Migrationsamts vor und gab an, nicht gewusst zu haben, dass seine Niederlassungsbewilligung erlösche, wenn er sich ins Ausland abmelde. Er habe nie vorgehabt, in der Türkei zu bleiben. Das Migrationsamt anerkannte in der Folge, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist.
E. 15 Am 13. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Kantonswechselgesuch und ersuchte die Stadt Bern um Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern. Die Einwohnerdienste der Stadt Bern sistierten das Verfahren um Kantonswechsel mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Strafsache. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte mit, es werde das laufende Strafverfahren vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern abgewartet.
E. 16 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt: - unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen versuchter Nötigung (begangen vom 1. September bis
8. Dezember 2015) und Förderung der rechtswidrigen Einreise (begangen am 19. August 2016).
E. 17 Am 13. November 2020 teilte eine Krankenkasse dem Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer sei seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz bei keiner Krankenkasse angemeldet.
E. 18 Auf Nachfrage des Migrationsamts liess der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 mitteilen, er sei ordentlich in Bern angemeldet, wo er auch wohne. Er arbeite im Restaurant [...] in [...].
E. 19 Am 24. März 2021 folgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: - Busse von CHF 400.00 wegen Verletzungen der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h auf der Autobahn).
E. 20 Im Register des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit einer eingeleiteten Betreibung über CHF 201.70, einem offenen Rechtsvorschlag über CHF 10'952.65 und einem offenen Verlustschein über CHF 2'911.50 verzeichnet (Stand:
16. August 2021). Im Register des Betreibungsamts Solothurn ist er mit 79 offenen Verlustscheinen in der Gesamthöhe von CHF 148'304.10 verzeichnet (Stand: 20. Juni 2016). Im Register des Betreibungsamtes Bern-Mittelland ist er nicht verzeichnet (Stand: 17. August 2021). Der Beschwerdeführer musste in der Zeit zwischen dem 14. November 1997 bis 31. Dezember 2004 mit Sozialhilfegeldern von insgesamt CHF 45'481.95 unterstützt werden.
E. 21 Mit Schreiben vom 9. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dazu liess er am 11. Oktober 2021 durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführen, das Migrationsamt des Kantons Solothurn sei nicht zuständig, da der Beschwerdeführer längst in Bern wohne und angemeldet sei. Bei Niedergelassenen sei kein Kantonswechselverfahren durchzuführen. Im Weiteren sei die Ehe in der Türkei inzwischen geschieden. Ausser der Tochter habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr in der Türkei. Er lebe nach wie vor mit C.___, der Mutter seiner drei erwachsenen Kinder zusammen. Der 1991 geborene Sohn E.___ habe das Down-Syndrom und eine sehr starke Bindung zu seinem Vater. Er verbringe jedes zweite Wochenende bei den Eltern. Der Beschwerdeführer habe auch zu seinen anderen Kindern und Enkelkindern engen Kontakt. Der Plan auf Bezug einer Rente in der Türkei sei gescheitert, er habe keinen entsprechenden Anspruch. Der Vollzug der Freiheitsstrafe werde mit Electronic Monitoring vollzogen.
E. 22 Auf Nachfrage bei der Migrationsbehörde der Stadt Bern teilte diese mit, sie gehe von der Zuständigkeit des Kantons Solothurn aus. Aus diesem Grund hätten sie das Kantonswechselverfahren sistiert.
E. 23 Am 8. November 2021 führte das Migrationsamt eine Facebook-Suche nach dem Beschwerdeführer durch. Diverse seiner Einträge der letzten Jahre wurden zu den Akten genommen.
E. 24 Mit Verfügung vom 23. November 2021 widerrief das Migrationsamt, im Namen des Departements des Innern des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Er wurde angewiesen, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.
E. 25 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 wurde der Beschwerdeführer von sämtlichen ihm vorgehaltenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz freigesprochen. Die Vorinstanz hatte ihn zuvor zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
E. 26 Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, am 6. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. November 2021 sei zu kassieren. 2. eventuell: Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. November 2021 sei aufzuheben und es sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 3. sub-eventuell: Ziffer 2 der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 23. November 2021 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 4. Der Beschwerdeführer sei persönlich anzuhören. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
E. 27 Mit Vernehmlassung vom
7. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
E. 28 Am 31. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen und beantragen, es sei das gesamte Facebook-Profil des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen. Zudem wurden diverse Fotos des Beschwerdeführers mit seinem Sohn E.___ eingereicht.
E. 29 Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Fürsprecher Daniel Weber als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
E. 30 Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurden die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern ersucht, ihre Akten zur Einsicht einzureichen. II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet habe. Insgesamt sei er in den vergangenen 35 Jahren aktenkundig zu Freiheitsstrafen von 52 Monaten und 29 Tagen, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Bussen von CHF 5'340.00 verurteilt worden. Weder die Ermahnungsschreiben, die Androhung der Wegweisung, laufende Probezeiten, der Strafvollzug noch die Eröffnung eines ausländerrechtlichen Verfahrens hätten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Dies begründe eine schlechte Prognose und ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Der Sozialhilfebezug liege bereits 16 Jahre zurück. Weiter habe der Beschwerdeführer Schulden von über CHF 150'000.00 angehäuft, wobei ihm zugute zu halten sei, dass diese in den letzten Jahren leicht abgenommen hätten. Aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei eindeutig ersichtlich, dass der Bezug zur Türkei nie abgerissen sei. Im Gegenteil reise er offensichtlich regelmässig dorthin und habe dort auch zahlreiche Verbindungen. Er habe auch sein Wahlrecht wahrgenommen und sei offensichtlich politisch sehr aktiv und engagiert. Eine Wiedereingliederung sollte ihm daher nicht schwerfallen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in der Schweiz bestehe nicht. Die Rückreise in die Heimat erweise sich als zumutbar.
3. Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, aus den Akten ergehe, dass die Vorinstanz bereits im Sommer 2016 erwogen habe, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu entziehen und ihm damals das rechtliche Gehör gewährt habe. Bis zu einem erneuten solchen Schreiben am 9. September 2021 sei sie jedoch untätig geblieben. Zuvor habe der Unterzeichnende mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 an die Fremdenpolizei der Stadt Bern die Zuständigkeit des Kantons Solothurn bestritten und in der Folge bei den Behörden der Stadt Bern jeweils Rückreisevisa für den Beschwerdeführer erwirkt. Zuständig sei die Behörde am Wohnort des Beschwerdeführers. Dieser wohne seit nahezu vier Jahren in der Stadt Bern und sei dort auch angemeldet. Auch wenn die Stadt Bern bisher nicht über das Kantonswechselgesuch entschieden habe, so habe sie sich mehrfach mit dem Beschwerdeführer befasst und diesem auch Rückreisevisa ausgestellt, womit sie sich als örtlich zuständig erachtet habe. Da der Kanton Solothurn für den Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich nicht zuständig sei, sei die Verfügung zu kassieren. Die Vorinstanz habe Akten zur Verfügung gehabt, welche dem Unterzeichnenden zuvor nicht offengelegt worden seien. Es betreffe dies die Unterlagen zum Facebook-Konto des Beschwerdeführers. Der Rechtsvertreter habe diese Akten mit dem Beschwerdeführer bisher nicht genau anschauen können. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen den Grundsatz der Verfahrensfairness und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was vorliegend festzustellen sei. Der Beschwerdeführer sei aber gerne bereit, im Rahmen der beantragten Befragung gezielte Fragen zu seinem Facebook-Konto zu beantworten. Generell halte er dazu fest, dass sein Facebook-Konto einzig dazu diene, die Behörden der Türkei über seine politische Gesinnung zu täuschen und ihn als Anhänger von Präsident Erdogan darzustellen – was indessen in keiner Weise der Wahrheit entspreche. Er lege Wert auf die Feststellung, dass er in keiner Weise ein Freund der Politik von Präsident Erdogan und dessen Partei sei – im Gegenteil: Niemand von seiner Familie trage ein Kopftuch. Einer seiner besten Freunde, der Vizebürgermeister der Stadt Izmir, sei ein erklärter politischer Gegner von Erdogan. Das Foto, wo er eine Militäruniform trage, stamme aus dem Jahr 2005, als er seinen einmonatigen Militärdienst geleistet habe. Die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch damit verletzt, dass sie den Antrag auf persönliche Anhörung nicht bearbeitet habe und im angefochtenen Entscheid in keiner Weise darauf eingegangen sei. Das Gericht werde darum gebeten, die Gehörsverletzung festzustellen und die Anhörung nachzuholen. Sie dränge sich insbesondere im Lichte der «neuen Beweise» (Facebook-Konto) auf. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ihren Entscheid mit Straftaten begründe, die aus dem Strafregister gelöscht worden seien. Weiter befinde sich in den Akten auch kein Beleg für den behaupteten Sozialhilfebezug. Entgegen den falschen Behauptungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in der Türkei auch nicht politisch aktiv. Die Vorinstanz ziehe unzulässige Schlüsse aus dem Facebook-Profil. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 für einen Monat bei seinem Bruder im Restaurant arbeiten konnte, lasse nicht den Schluss zu, dass er künftig in der Türkei Arbeit finden würde. Das Restaurant sei per 1. Februar 2018 geschlossen worden. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz sei ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn E.___ belegt. Dass dieser den Vater in der Türkei besuchen könnte, sei realitätsfremd. Auch sei das Zusammenleben und die Beziehung zu C.___ belegt. Diese halte in einer Bestätigung erneut fest, dass sie und der Beschwerdeführer nach wie vor ein Paar seien. Sie schildere darin auch, dass sie zu Beginn ihrer Beziehung hätten heiraten wollen, Gemeinde und Polizei jedoch diese geplante Eheschliessung hintertrieben hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb es sich dabei nicht um eine eheähnliche Beziehung handle, zumal die beiden zusammen drei erwachsene Kinder hätten. Die angefochtene Verfügung verletze die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers bezüglich des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin und seinem behinderten Sohn. Diese Rechtsverletzungen seien festzustellen. Die verfügte Wegweisung erweise sich im Lichte der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar verwarnt, aber nie weiter ausländerrechtlich sanktioniert worden sei und auch im Lichte der überlangen Verfahrensdauer als unangemessen und unverhältnismässig. Es dränge sich auf, allenfalls die mildere zielführende Sanktion (Rückstufung) zu verfügen und auf eine Wegweisung zu verzichten, was von der Vorinstanz zu Unrecht gar nicht geprüft worden sei. Selbst wenn tatsächlich ein Widerrufsgrund vorliegen sollte, erweise sich die Wegweisung im Lichte des langen Aufenthalts von über 41 Jahren, der vollumfänglichen sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers, der lange zurückliegenden Straftaten und der gelebten Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin und seinen hier lebenden Kindern und Enkeln als klar unangemessen und unverhältnismässig und als Ermessensmissbrauch. Der Entscheid erscheine als Akt reiner Willkür. Das Gericht werde deshalb um Gutheissung der Beschwerde ersucht.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet als erstes die örtliche Zuständigkeit der solothurnischen Behörden, da er bereits per 1. Januar 2018 in den Kanton Bern gezogen und dort auch angemeldet sei.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom21. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffendWiderruf Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1964 in der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 17. April 1980 im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zum Vater in die Schweiz. Er ist heute im Besitz der Niederlassungsbewilligung C.
2. Am 6. August 1982 heiratete er die türkische Staatsangehörige B.___, die am 23. Dezember 1983 zu ihm in die Schweiz kam. Die Ehe dauerte wenige Jahre und blieb kinderlos. Mit der Schweizer Bürgerin C.___ hat der Beschwerdeführer drei gemeinsame Kinder: D.___ (geb. 1986), E.___ (geb. 1991) und F.___ (geb. 1995). Am 15. Mai 1997 heiratete der Beschwerdeführer die in der Türkei lebende G.___, was dem Migrationsamt erst im Jahr 2003 bekannt wurde. Mit G.___ hat der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter H.___ (geb. 1998). Ein Familiennachzug für die Ehefrau und die Tochter wurde nie beantragt.
3. Bis ins Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:
4. Mit Schreiben des damaligen Amts für Ausländerfragen (heute Migrationsamt) wurde der Beschwerdeführer am
18. Mai 1994 darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer, die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz ausgewiesen werden können. Es folgte jedoch eine weitere Verurteilung:
5. Am 4. Mai 1999 erliess das Migrationsamt ein weiteres Schreiben zu den Folgen strafbarer Handlungen. Es folgten weitere Verfehlungen:
6. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Ausweisung aus der Schweiz angedroht für den Fall, dass er erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte. Der Beschwerdeführer trat in der Folge wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
7. Mit Schreiben des Migrationsamts vom
24. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der hohen Verschuldung (Stand 14. Oktober 2008: 106 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 150'788.80) ausländerrechtlich verwarnt und mit Bezug auf die geltenden Bestimmungen darauf hingewiesen, dass für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare Voraussetzung erwartet werde, dass er sich absolut klaglos verhalte. Es folgten weitere Verurteilungen:
9. Am 14. November 2013 verlängerte die Migrationsbehörde die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers um weitere fünf Jahre. Es folgten weitere Verurteilungen:
10. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, da erwogen werde, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Am 30. August 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu eine Stellungnahme einreichen.
11. Am 10. Januar 2017 erfolgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:
12. Am 28. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt um die Ausstellung eines längeren Rückreisevisums, da er sich in der Türkei pensionieren lassen wolle. Das türkische Konsulat habe ihm mitgeteilt, dass er dafür einen Monat in der Türkei arbeiten müsse. Er habe eine Anstellung in einem Restaurant/Hotel in Izmir erhalten. Während dieser Zeit werde er bei seiner Ehefrau leben. Auch seine Geschwister lebten in Izmir. Mit der Ehefrau sei er aufgrund der Kinder zusammen. Ihm wurde ein Visum für drei Monate ausgestellt.
13. Am 21. Juli 2017 folgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:
14. Gemäss Wegzugsmeldung der Einwohnerkontrolle Grenchen meldete sich der Beschwerdeführer per 31. Juli 2017 in die Türkei ab. Am Tag des Ablaufs des Rückreisevisums (27. September 2017) sprach er sodann am Schalter des Migrationsamts vor und gab an, nicht gewusst zu haben, dass seine Niederlassungsbewilligung erlösche, wenn er sich ins Ausland abmelde. Er habe nie vorgehabt, in der Türkei zu bleiben. Das Migrationsamt anerkannte in der Folge, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist.
15. Am 13. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Kantonswechselgesuch und ersuchte die Stadt Bern um Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern. Die Einwohnerdienste der Stadt Bern sistierten das Verfahren um Kantonswechsel mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Strafsache. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn teilte mit, es werde das laufende Strafverfahren vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern abgewartet.
16. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:
17. Am 13. November 2020 teilte eine Krankenkasse dem Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer sei seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz bei keiner Krankenkasse angemeldet.
18. Auf Nachfrage des Migrationsamts liess der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 mitteilen, er sei ordentlich in Bern angemeldet, wo er auch wohne. Er arbeite im Restaurant [...] in [...].
19. Am 24. März 2021 folgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm:
20. Im Register des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit einer eingeleiteten Betreibung über CHF 201.70, einem offenen Rechtsvorschlag über CHF 10'952.65 und einem offenen Verlustschein über CHF 2'911.50 verzeichnet (Stand:
16. August 2021). Im Register des Betreibungsamts Solothurn ist er mit 79 offenen Verlustscheinen in der Gesamthöhe von CHF 148'304.10 verzeichnet (Stand: 20. Juni 2016). Im Register des Betreibungsamtes Bern-Mittelland ist er nicht verzeichnet (Stand: 17. August 2021). Der Beschwerdeführer musste in der Zeit zwischen dem 14. November 1997 bis 31. Dezember 2004 mit Sozialhilfegeldern von insgesamt CHF 45'481.95 unterstützt werden.
21. Mit Schreiben vom 9. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dazu liess er am 11. Oktober 2021 durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführen, das Migrationsamt des Kantons Solothurn sei nicht zuständig, da der Beschwerdeführer längst in Bern wohne und angemeldet sei. Bei Niedergelassenen sei kein Kantonswechselverfahren durchzuführen. Im Weiteren sei die Ehe in der Türkei inzwischen geschieden. Ausser der Tochter habe der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr in der Türkei. Er lebe nach wie vor mit C.___, der Mutter seiner drei erwachsenen Kinder zusammen. Der 1991 geborene Sohn E.___ habe das Down-Syndrom und eine sehr starke Bindung zu seinem Vater. Er verbringe jedes zweite Wochenende bei den Eltern. Der Beschwerdeführer habe auch zu seinen anderen Kindern und Enkelkindern engen Kontakt. Der Plan auf Bezug einer Rente in der Türkei sei gescheitert, er habe keinen entsprechenden Anspruch. Der Vollzug der Freiheitsstrafe werde mit Electronic Monitoring vollzogen.
22. Auf Nachfrage bei der Migrationsbehörde der Stadt Bern teilte diese mit, sie gehe von der Zuständigkeit des Kantons Solothurn aus. Aus diesem Grund hätten sie das Kantonswechselverfahren sistiert.
23. Am 8. November 2021 führte das Migrationsamt eine Facebook-Suche nach dem Beschwerdeführer durch. Diverse seiner Einträge der letzten Jahre wurden zu den Akten genommen.
24. Mit Verfügung vom 23. November 2021 widerrief das Migrationsamt, im Namen des Departements des Innern des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Er wurde angewiesen, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.
25. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 29. November 2021 wurde der Beschwerdeführer von sämtlichen ihm vorgehaltenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz freigesprochen. Die Vorinstanz hatte ihn zuvor zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
26. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, am 6. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
27. Mit Vernehmlassung vom
7. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
28. Am 31. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen und beantragen, es sei das gesamte Facebook-Profil des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen. Zudem wurden diverse Fotos des Beschwerdeführers mit seinem Sohn E.___ eingereicht.
29. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Fürsprecher Daniel Weber als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
30. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurden die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern ersucht, ihre Akten zur Einsicht einzureichen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet habe. Insgesamt sei er in den vergangenen 35 Jahren aktenkundig zu Freiheitsstrafen von 52 Monaten und 29 Tagen, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Bussen von CHF 5'340.00 verurteilt worden. Weder die Ermahnungsschreiben, die Androhung der Wegweisung, laufende Probezeiten, der Strafvollzug noch die Eröffnung eines ausländerrechtlichen Verfahrens hätten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Dies begründe eine schlechte Prognose und ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Der Sozialhilfebezug liege bereits 16 Jahre zurück. Weiter habe der Beschwerdeführer Schulden von über CHF 150'000.00 angehäuft, wobei ihm zugute zu halten sei, dass diese in den letzten Jahren leicht abgenommen hätten. Aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei eindeutig ersichtlich, dass der Bezug zur Türkei nie abgerissen sei. Im Gegenteil reise er offensichtlich regelmässig dorthin und habe dort auch zahlreiche Verbindungen. Er habe auch sein Wahlrecht wahrgenommen und sei offensichtlich politisch sehr aktiv und engagiert. Eine Wiedereingliederung sollte ihm daher nicht schwerfallen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in der Schweiz bestehe nicht. Die Rückreise in die Heimat erweise sich als zumutbar.
3. Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, aus den Akten ergehe, dass die Vorinstanz bereits im Sommer 2016 erwogen habe, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu entziehen und ihm damals das rechtliche Gehör gewährt habe. Bis zu einem erneuten solchen Schreiben am 9. September 2021 sei sie jedoch untätig geblieben. Zuvor habe der Unterzeichnende mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 an die Fremdenpolizei der Stadt Bern die Zuständigkeit des Kantons Solothurn bestritten und in der Folge bei den Behörden der Stadt Bern jeweils Rückreisevisa für den Beschwerdeführer erwirkt. Zuständig sei die Behörde am Wohnort des Beschwerdeführers. Dieser wohne seit nahezu vier Jahren in der Stadt Bern und sei dort auch angemeldet. Auch wenn die Stadt Bern bisher nicht über das Kantonswechselgesuch entschieden habe, so habe sie sich mehrfach mit dem Beschwerdeführer befasst und diesem auch Rückreisevisa ausgestellt, womit sie sich als örtlich zuständig erachtet habe. Da der Kanton Solothurn für den Erlass der angefochtenen Verfügung örtlich nicht zuständig sei, sei die Verfügung zu kassieren.
Die Vorinstanz habe Akten zur Verfügung gehabt, welche dem Unterzeichnenden zuvor nicht offengelegt worden seien. Es betreffe dies die Unterlagen zum Facebook-Konto des Beschwerdeführers. Der Rechtsvertreter habe diese Akten mit dem Beschwerdeführer bisher nicht genau anschauen können. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen den Grundsatz der Verfahrensfairness und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was vorliegend festzustellen sei. Der Beschwerdeführer sei aber gerne bereit, im Rahmen der beantragten Befragung gezielte Fragen zu seinem Facebook-Konto zu beantworten. Generell halte er dazu fest, dass sein Facebook-Konto einzig dazu diene, die Behörden der Türkei über seine politische Gesinnung zu täuschen und ihn als Anhänger von Präsident Erdogan darzustellen was indessen in keiner Weise der Wahrheit entspreche. Er lege Wert auf die Feststellung, dass er in keiner Weise ein Freund der Politik von Präsident Erdogan und dessen Partei sei im Gegenteil: Niemand von seiner Familie trage ein Kopftuch. Einer seiner besten Freunde, der Vizebürgermeister der Stadt Izmir, sei ein erklärter politischer Gegner von Erdogan. Das Foto, wo er eine Militäruniform trage, stamme aus dem Jahr 2005, als er seinen einmonatigen Militärdienst geleistet habe.
Die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch damit verletzt, dass sie den Antrag auf persönliche Anhörung nicht bearbeitet habe und im angefochtenen Entscheid in keiner Weise darauf eingegangen sei. Das Gericht werde darum gebeten, die Gehörsverletzung festzustellen und die Anhörung nachzuholen. Sie dränge sich insbesondere im Lichte der «neuen Beweise» (Facebook-Konto) auf.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ihren Entscheid mit Straftaten begründe, die aus dem Strafregister gelöscht worden seien. Weiter befinde sich in den Akten auch kein Beleg für den behaupteten Sozialhilfebezug. Entgegen den falschen Behauptungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer in der Türkei auch nicht politisch aktiv. Die Vorinstanz ziehe unzulässige Schlüsse aus dem Facebook-Profil. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 für einen Monat bei seinem Bruder im Restaurant arbeiten konnte, lasse nicht den Schluss zu, dass er künftig in der Türkei Arbeit finden würde. Das Restaurant sei per 1. Februar 2018 geschlossen worden. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz sei ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn E.___ belegt. Dass dieser den Vater in der Türkei besuchen könnte, sei realitätsfremd. Auch sei das Zusammenleben und die Beziehung zu C.___ belegt. Diese halte in einer Bestätigung erneut fest, dass sie und der Beschwerdeführer nach wie vor ein Paar seien. Sie schildere darin auch, dass sie zu Beginn ihrer Beziehung hätten heiraten wollen, Gemeinde und Polizei jedoch diese geplante Eheschliessung hintertrieben hätten. Es sei nicht einzusehen, weshalb es sich dabei nicht um eine eheähnliche Beziehung handle, zumal die beiden zusammen drei erwachsene Kinder hätten. Die angefochtene Verfügung verletze die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers bezüglich des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin und seinem behinderten Sohn. Diese Rechtsverletzungen seien festzustellen.
Die verfügte Wegweisung erweise sich im Lichte der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar verwarnt, aber nie weiter ausländerrechtlich sanktioniert worden sei und auch im Lichte der überlangen Verfahrensdauer als unangemessen und unverhältnismässig. Es dränge sich auf, allenfalls die mildere zielführende Sanktion (Rückstufung) zu verfügen und auf eine Wegweisung zu verzichten, was von der Vorinstanz zu Unrecht gar nicht geprüft worden sei. Selbst wenn tatsächlich ein Widerrufsgrund vorliegen sollte, erweise sich die Wegweisung im Lichte des langen Aufenthalts von über 41 Jahren, der vollumfänglichen sprachlichen, beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers, der lange zurückliegenden Straftaten und der gelebten Beziehungen zu seiner Lebenspartnerin und seinen hier lebenden Kindern und Enkeln als klar unangemessen und unverhältnismässig und als Ermessensmissbrauch. Der Entscheid erscheine als Akt reiner Willkür. Das Gericht werde deshalb um Gutheissung der Beschwerde ersucht.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet als erstes die örtliche Zuständigkeit der solothurnischen Behörden, da er bereits per 1. Januar 2018 in den Kanton Bern gezogen und dort auch angemeldet sei.
4.1 Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) hält fest, dass Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen wollen, im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Personen mit Niederlassungsbewilligung keine Bewilligung zum Kantonswechsel bräuchten. Sie müssen dies gemäss Gesetzeswortlaut bloss nicht «im Voraus» beantragen (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 37 AIG N 6). Abs. 3 von Art. 37 AIG hält denn weiter auch fest, dass Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Ein Kantonswechselgesuch ist deshalb nötig, weil der örtliche Geltungsbereich auch bei Niederlassungsbewilligungen auf das Kantonsgebiet des bewilligenden Kantons beschränkt ist (vgl. Dania Tremp in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 AIG N 29). Gemäss Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können Ausländerinnen und Ausländer nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.
Wurde im alten Kanton vor oder während des im neuen Kanton eingeleiteten Kantonswechselverfahrens ein Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren eröffnet, so ist das Kantonswechselverfahren vom neuen Kanton zu sistieren, bis im alten Kanton rechtskräftig über die Wegweisung entschieden worden ist. Die Zuständigkeit des ersten Kantons ergibt sich daraus, dass die dort ausgestellte Bewilligung erst dann erlischt, wenn in einem anderen Kanton eine neue Bewilligung erteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 und Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG, zitiert in Peter Bolzli, a.a.O., Art. 37 N 13).
4.2 Vorliegend eröffnete das Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 21. Juni 2016 ein Widerrufsverfahren, indem es dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährte. Der Beschwerdeführer zog danach in den Kanton Bern und stellte dort am 13. Februar 2018 ein Gesuch um Kantonswechsel. Die Migrationsbehörde der Stadt Bern ging in der Folge korrekt vor, indem sie das entsprechende Verfahren sistierte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Bern angemeldet hat und ihm dort gar Rückreisevisa ausgestellt wurden, so verfügte er dennoch nach wie vor bloss über eine Niederlassungsbewilligung des Kantons Solothurn und über keine des Kantons Bern. Die solothurnische Migrationsbehörde hat somit zu Recht als zuständige Instanz über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entschieden.
5. Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem er zu den Auszügen aus seinem Facebook-Konto nicht habe Stellung nehmen können und indem sich die Vorinstanz zu seinem Beweisantrag einer Parteibefragung nicht geäussert habe.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144II 427 E. 3.1 S. 434 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/ 2016; BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f.; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 30. August 2016 vor der Vorinstanz den Beweisantrag der Parteibefragung gestellt. Zur Begründung führte er aus: «Sollte das Migrationsamt von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein, würde es Sinn machen, dass Herr A.___ persönlich angehört wird. Er würde sich jedenfalls gerne erklären und einen persönlichen Eindruck vermitteln.» Indem sich die Vorinstanz zu diesem Beweisantrag nicht geäussert hat, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Der Beweisantrag selbst wurde nämlich kaum begründet und auch nur für den Fall gestellt, dass die Migrationsbehörde «von gewissen Punkten nicht vollständig überzeugt sein» sollte. Auch wenn die Vorinstanz dies nicht explizit begründet hat, ist klar, dass sie die Abnahme dieses Beweises nicht als erforderlich erachtet hat. Die Anfechtung dieses Entscheids war dem Beschwerdeführer trotzdem ohne Weiteres möglich.
Die Vorinstanz hat hingegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie vor Erlass ihrer Verfügung Auszüge aus dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten genommen und diese auch in ihre Entscheidbegründung miteinbezogen hat, ohne den Beschwerdeführer vorgängig darüber zu informieren oder ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte somit keine Gelegenheit, die Facebook-Einträge zu kommentieren und in einen Kontext zu stellen.
5.3 Selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 114 ff.).
5.4 Der Beschwerdeführer hatte nun Gelegenheit, sich vor Verwaltungsgericht zu den entsprechenden Aktenstücken zu äussern und hat diese auch genutzt. Dem Verwaltungsgericht kommt in dieser Hinsicht dieselbe Kognition zu wie dem Migrationsamt (vgl. § 67bisAbs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine Rückweisung des Verfahrens würde vorliegend wenig Sinn ergeben und einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb davon abzusehen ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht die Nachholung der durch die Vorinstanz versäumten Parteibefragung, damit er sich insbesondere zu den Facebook-Einträgen äussern könne. Zudem seien nicht nur die Auszüge der Vorinstanz, sondern das gesamte Facebook-Konto des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen.
6.2 Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer hat sich nun im Beschwerdeverfahren bereits schriftlich zu den Einträgen in seinem Facebook-Konto geäussert. Zudem handelt es sich bei den Facebook-Einträgen nicht um zentrale Beweismittel. Die Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland geht auch durch seine zahlreichen und längerfristigen Reisen dorthin genügend aus den Akten hervor. Die gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen.
7. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Weiter kann die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch dann entzogen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
7.1 Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet. Mehrere unterjährige Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 135 II 377 E. 4.2 und 4.5 S. 379 ff.).
7.2 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77 Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).
Ein schwerwiegender Verstoss besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt hat oder diese gefährdet. Praxisgemäss können aber auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne vonArt. 63 Abs. 1 lit. b AIGgelten: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.1, BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
7.3 Gemäss Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb im Sinne eines Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Im Bereich des Ausländerrechts hat Art. 369 Abs. 7 StGB zur Folge, dass die Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, deren Nichtverlängerung sowie die altrechtliche Ausweisung nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2008 E. 3.2.1), sondern ein genügend aktueller Anlass vorzuliegen hat, um aufenthaltsbeendende Massnahmen zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 3.2; 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2). In der Verhältnismässigkeitsprüfung ist jedoch das deliktische Verhalten eines Bewilligungsträgers bis zur Verurteilung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.3.1 in fine, E. 3.3.2 in fine; 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen), bei welcher im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens miteinzubeziehen sind (Urteile des Bundesgerichts 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Art. 369 Abs. 7 StGB kommt im Ausländerrecht somit grundsätzlich nur die Bedeutung zu, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht direkt gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 2C_618/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.1; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Dabei kann selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom
7. August 2018 E. 4.2.2; 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, mit zahlreichen Hinweisen; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 2).
7.4 Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst auch die Schuldenwirtschaft. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Falls bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2).
7.5 Die ausländerrechtliche Massnahme hat gemäss Art. 96 AIG verhältnismässig zu sein, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration zu berücksichtigen sind, und muss vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) standhalten.
8.1 Zwar wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2002 zu einer 22-monatigen und im Jahr 2010 zu einer 14-monatigen und damit zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt. Da jedoch diese Verurteilungen im Strafregister bereits gelöscht wurden, können sie heute nicht mehr als Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gelten, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt hat.
8.2 Somit kann nur der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Frage kommen. Auch dabei gilt aber Art. 369 Abs. 7 StGB und es dürfen entgegen der Vorinstanz bei dessen konsequenter Anwendung auch zur Beurteilung, ob eine schwerwiegende Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, im Strafregister bereits gelöschte Straftaten nicht berücksichtigt werden. Diese dürfen bloss für die nachfolgende Verhältnismässigkeitsprüfung herangezogen werden.
8.2.1 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war der Beschwerdeführer wie folgt im Strafregister verzeichnet:
Zudem musste der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren viermal wegen Verkehrsdelikten gebüsst werden, was nicht ins Strafregister eingetragen ist:
Ein Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer zweitinstanzlich vom Vorwurf des Vergehens gegen das Spielbankengesetz freigesprochen worden ist, ist noch am Bundesgericht hängig. Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung.
8.2.2 Diese Delikte liegen nicht in einer derartigen Vielzahl vor, dass sie im Sinne einer ausgesprochenen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen würden. Auch die angehäuften Schulden sind dem Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar, da sie sich seit der letzten Verwarnung nicht mehr erhöht haben. Hingegen hat der Beschwerdeführer bei der schwersten der begangenen Straftaten, nämlich bei der versuchten Nötigung, ein besonders hochwertiges Rechtsgut, nämlich die psychische Integrität eines Menschen verletzt oder zumindest gefährdet. Gemäss Strafurteil vom 15. September 2020 habe der Beschwerdeführer im Oktober 2015 zwei Spielautomaten im Club des Geschädigten installiert. Als dieser nach ca. einem Monat erfahren habe, dass es sich um illegale Geräte handle, habe er deren Entfernung vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zusammen mit zwei weiteren Personen im Club des Geschädigten erschienen und habe von diesem CHF 8'300.00 verlangt. Der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten weiter in Aussicht gestellt, dass er ansonsten Albaner zu ihm schicken würde und er ihn (den Beschwerdeführer) schon noch kennenlernen werde resp. er schon noch sehen werde, wer A.___ ist. Dies habe dem Geschädigten Angst gemacht, da der Beschwerdeführer ihm zugleich auch erzählt habe, dass er schon gewisse Leute erschossen habe und deswegen auch im Gefängnis gewesen sei. Dennoch habe sich der Geschädigte geweigert, den verlangten Betrag an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Am 8. Dezember 2015 sei schliesslich der Bruder des Beschwerdeführers in Begleitung von zwei Albanern erschienen und habe nach dem Geschädigten gefragt. Dieser sei nicht anwesend gewesen und habe telefonisch erklärt, kein Geld zu schulden. Die Beteiligten hätten erklärt, am nächsten Tag um 15:00 Uhr wieder zu kommen und das Geld zu holen. Sollte der Geschädigte nicht erscheinen, werde man zu ihm nach Hause fahren, um seinen Sohn bzw. evtl. seinen Sohn und seine Frau zu holen. Der Geschädigte, der sich durch diese Androhungen in Angst und Schrecken versetzt gesehen habe, habe am 9. Dezember 2015 Anzeige erstattet, weshalb der verlangte Betrag nicht bezahlt worden sei und es beim mittäterschaftlichen Versuch der Nötigung geblieben sei.
Indem der Beschwerdeführer dabei ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und die psychische Integrität seines Opfers und damit ein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt oder zumindest gefährdet hat, hat er einen Grund zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG geschaffen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303).
9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch verhältnismässig ist.
9.1 Gemäss der unter Erwägung 7.3 zitierten Rechtsprechung dürfen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auch Straftaten berücksichtigt werden, die länger zurückliegen, wobei deren Bedeutung mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Dabei zeigt sich eine ausgesprochene Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, indem dieser gemäss Feststellung der Vorinstanz während den vergangenen 35 Jahren aktenkundig zu Freiheitsstrafen von 52 Monaten und 29 Tagen, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Bussen von CHF 5'340.00 verurteilt wurde. Die Straftaten fingen früh nach der Einreise des Beschwerdeführers an und verteilten sich in einer gewissen Regelmässigkeit über den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit in der Schweiz. Unter anderem erleichterte er zig Personen die illegale Einreise in die Schweiz, verstiess durch den Besitz illegaler Waffen immer wieder gegen das Waffengesetz, schoss auch einmal auf einen Gast seines Restaurants, verprügelte nach einer Auffahrkollision eine Person, kaufte eine grosse Menge an Zigaretten zu einem viel zu tiefen Preis aus Diebesgut und machte sich der Hehlerei schuldig, nötigte eine Person und machte sich während der ganzen Anwesenheitsdauer immer wieder (teils schwerer) Verkehrsregeldelikten schuldig. Weder Ermahnungsschreiben oder die Androhung der Wegweisung durch das Migrationsamt, noch laufende Probezeiten oder der Strafvollzug, noch die Eröffnung eines ausländerrechtlichen Verfahrens hielten ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab. Wie im Strafurteil vom 15. September 2020 ausgeführt wurde, muss angesichts der Vorstrafen, der Schwere der begangenen Delikte, der fehlenden Einsicht und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, die sich in der mehrfachen Delinquenz trotz laufender Probezeit manifestiert hat, von einer ungünstigen Prognose für die Zukunft ausgegangen werden. Negativ zu werten ist auch die hohe Verschuldung des Beschwerdeführers über rund CHF 150'000.00, Geschäftsschulden in ähnlicher Höhe (vgl. Strafurteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 29. März 2019, act. 904), sowie der bereits längere Zeit zurückliegende Bezug von Sozialhilfe im Betrag von rund CHF 45'000.00. Aus diesen Gründen besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
9.2 Für den Beschwerdeführer spricht insbesondere seine lange Anwesenheitsdauer. Er ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt hier bereits seit rund 42 Jahren. Er hat in der Schweiz zusammen mit C.___ drei inzwischen erwachsene Kinder und auch bereits Enkelkinder. Zu integrieren vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nie richtig. Er hatte in seiner Heimat während acht Jahren die Schule besucht. In der Schweiz machte er sodann eine zweijährige Anlehre, verfügt jedoch über keinen Lehrabschluss. Er arbeitete zu Beginn in verschiedenen Fabrikationsbetrieben und im Strassenbau. Ab 1988 führte er zusammen mit C.___ verschiedene Restaurants und auch ein Hotel. Zwischen 1997 und 2004 bezog er mehrmals Sozialhilfegelder im Umfang von insgesamt CHF 45'481.95. Von Januar 2003 bis Mai 2004 verbüsste er eine Strafe im Strafvollzug. Im Jahr 2004 gründete er dann ein Unternehmen, welches mit Spiel- und Zigarettenautomaten handelte. Dieses fiel im Jahr 2011 in Konkurs. Einem Strafurteil vom 29. März 2019 (act. 904) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, seither keine Festanstellung mehr gehabt zu haben. Er helfe jedoch zwischenzeitlich im Sanitärbetrieb seines Sohnes aus, welcher ihn finanziell unterstütze. Aufgrund des Privat- und Geschäftskonkurses habe er ca. CHF 300'000.00 Schulden (Privatschulden von rund CHF 150'000.00 lassen sich den Betreibungsauskünften in den Akten entnehmen). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte. Weiter zeigt sich seine mangelhafte Integration auch darin, dass er, wie erwähnt weder gewillt noch fähig ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
Er gibt nun an, mit C.___ in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben und reicht auch eine aktuelle Bestätigung von dieser ein, wonach sie seit 36 Jahren ein Paar seien. Dabei erscheint es jedoch wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt sonderbar, dass C.___ per 15. April 2003 zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Bern gezogen ist und in den Akten keine Erwähnung mehr gefunden hat. Der Beschwerdeführer wohnte seither an x verschiedenen Adressen in Derendingen, Solothurn und Grenchen. Von 1997 bis 2020 war er zudem mit einer in der Türkei lebenden Frau verheiratet und hat mit dieser auch eine im Jahr 1998 geborene Tochter. Erst per 1. Januar 2018 und somit nach Eröffnung des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens zog der Beschwerdeführer sodann nach Bern und gab an, an der Adresse von C.___ und der gemeinsamen Kinder zu wohnen. Am 8. Februar 2018 bestätigte sein Sohn D.___, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2018 je nach Bedarf (30-50 %) in seiner Firma (D.___ GmbH, Sanitäre Anlagen) arbeite. Am 15. Dezember 2019 wurde sodann bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2019 zu 30-80 % im Restaurant [...] in [...] als Koch arbeite. Per 1. Januar 2020 werde sein Pensum auf 80-100 % erhöht. Dieses Restaurant wird gemäss Eintrag im Handelsregister durch C.___, die Tochter F.___ und eine Drittperson geführt. Es macht stark den Anschein, dass es sich dabei um Gefälligkeitshandlungen seiner Familie handelt. Selbst wenn der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Beziehung zu C.___ führen sollte, wäre dem Paar zumutbar, die Beziehung auf Distanz weiterzuführen, nachdem dieses während vielen Jahren nicht zusammengewohnt hatte und es zudem auch rechtsmissbräuchlich erscheint, sich auf diese Beziehung welche seit 1986 andauern soll zu berufen, während der Beschwerdeführer von 1997 bis 2020 mit einer anderen Frau verheiratet war. Art. 8 EMRK wird dadurch nicht verletzt. Die Kinder des Beschwerdeführers sind zudem längst erwachsen, weshalb auch eine Trennung von diesen nicht gegen Art. 8 EMRK verstösst. Dies gilt auch bezüglich von E.___, der am Down-Syndrom leidet. Er ist inzwischen 31-jährig und wohnt und arbeitet seit 2012 im Heim [...] in [...]. Auch wenn er jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie zwei Wochen Sommerferien bei seinen Angehörigen verbringt und ein nahes Verhältnis zu seinem Vater hat, so besteht doch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem.
Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in die Türkei auch nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz zumutbar. Gemäss den Akten hat er nämlich eine sehr enge Verbindung zu seinem Heimatland. So lassen sich aus den letzten Jahren diverse Visa-Quittungen finden und es ist verglichen mit den Stempeln im Reisepass (vgl. act. 1062-1082) und den zum Teil angegebenen Reisegründen ersichtlich, dass er regelmässig in die Türkei reist.
Visa-Quittungen:
30.06.2016 29.09.2016 (Türkei: Zahnimplantat, familiäre Gründe)
29.09.2016 28.12.2016 (familiäre Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
03.01.2017 - 02.04.2017 (familiäre Gründe)
18.04.2017 17.07.2017 (Beerdigung Onkel: Deutschland)
28.06.2017 27.09.2017 (arbeiten in der Türkei zwecks Pensionierung)
28.09.2017 27.12.2017 (familiäre Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
26.07.2018 25.10.2018 (familiäre Gründe: [gemäss Pass-Stempel Reise in Türkei])
12.03.2019 11.06.2019 (familiäre Gründe)
12.11.2019 11.01.2020 (familiäre Gründe)
13.01.2020 13.03.2020 (Gericht/Familie: Istanbul, Türkei und Essen, Deutschland)
15.09.2020 14.12.2020 (Familie: Türkei)
28.12.2020 28.03.2021 (Familie: Türkei)
03.12.2021 02.03.2022 (Ferien, Zahnarzt [Implantat machen]: Türkei)
Aufgrund der angegebenen Reisegründe wird der Beschwerdeführer somit in der Heimat an familiäre Bande anknüpfen können. Auch wenn ihm die wirtschaftliche Integration in der Türkei nicht einfach fallen wird, ist doch festzuhalten, dass er sich auch in der Schweiz wirtschaftlich nicht zu integrieren vermochte und auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Diese wird ihm auch bei einer Ausreise in die Türkei weiterhin gewährt werden können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, der nicht gewillt oder fähig ist, sich an die Rechtsordnung der Schweiz zu halten, hoch verschuldet und in der Schweiz trotz der langen Anwesenheitsdauer kaum integriert ist, ist damit verhältnismässig.
9.3 Die Prüfung einer Rückstufung käme nur in Frage, wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als verhältnismässig erschiene, und erübrigt sich damit. Zudem wurde das Widerrufsverfahren wie gesehen (E.4.2 hiervor) bereits 2016 eröffnet. Im Wesentlichen muss sich eine Rückstufung aber auf Vorkommnisse abstützen, die sich nach 2019 zugetragen haben (BGE 148 II 1 E.5.3 S.13).
10.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung sind die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf CHF 1'200.00 zu reduzieren. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
10.2 Dem Beschwerdeführer ist zudem aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung eine Parteientschädigung im ermessensweise festgesetzten Umfang von 20 % des geltend gemachten Aufwands auszurichten. Fürsprecher Daniel Weber macht mit Kostennote vom 17. Februar 2022 einen Aufwand von 11 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 85.70 und 7,7 % Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 610.80 (20 % von CHF 3'054.00) auszurichten.
10.3 Für den übrigen Aufwand ist Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den Kanton Solothurn zu entschädigen, dies zum Stundenansatz von CHF 180.00, ausmachend CHF 1'779.80 (Aufwand: 0,8 x 11 Std. x CHF 180.00 = CHF 1'584.00, Auslagen: 0,8 x CHF 85.70 = CHF 68.55, davon 7,7 % MwSt. = CHF 127.25); vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1'200.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3.Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 610.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4.Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Fürsprecher Daniel Weber, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'779.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 616.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 bestätigt.