Strafvollzug / Besuchsausgang
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) stellte am 15. September 2020 beim Amt für Justizvollzug (AJUV) ein Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs am
18. Oktober 2020, von 13:00 bis 18:00 Uhr.
E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
E. 1.2 Festzuhalten ist, dass Voraussetzung eines Feststellungsbegehrens das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist. An diesem fehlt es namentlich, wenn der Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 ZPO N 9/17). Das unter Ziffer 2 beantragte Feststellungsbegehren ist unverständlich verfasst und zielt wohl darauf ab, festzustellen, dass keine Fluchtgefahr vorhanden sei. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht jedoch in der Bewilligung eines Beziehungsurlaubs, für welches das Nichtbestehen von Fluchtgefahr Voraussetzung ist. Am Feststellungsbegehren besteht somit kein Interesse, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Würde dies gutgeheissen, wäre sein vor der Vorinstanz gestellter Antrag, wonach zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen sei, nach wie vor hängig. Dieses Begehren gilt es somit auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist auf diesen Antrag einzutreten, nachdem das Datum des ursprünglich beantragten Urlaubs bereits verstrichen ist, da sich die Frage immer wieder stellen kann und Rechtsschutz nicht fristgerecht erlangt werden könnte.
E. 1.4 Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67
bis
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der
Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem
Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu
überprüfen (vgl. § 67
bis
Abs. 2 VRG).
2. Für den
Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz
nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die
Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs
richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils
massgebenden Konkordatsrichtlinien. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB
die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit
beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es
erfordern (
BGE 124 I 203
E. 2b S.
204 mit Hinweis). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf
Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten
Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn
auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die
Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach
der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom
23. November 2018 E. 2.3; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7 mit
Hinweis; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2).
E. 2 Das AJUV wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 ab und begründete dies mit der bestehenden Fluchtgefahr.
E. 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat der Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. Laut Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Anforderungen an das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und die Risiken einer Rückfallgefährlichkeit im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB richten sich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_254/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3; 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1).
E. 2.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 2.3 Ein Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.3; 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1)
E. 2.4 Gemäss
Art. 11 Abs. 1 der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Vollzugsplanung und
Vollzugsplan (SSED 11.1) ist die Vollzugsplanung auf die Vorbereitung der
Rückkehr in das Heimatland auszurichten, wenn die eingewiesene Person die
Schweiz nach dem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung zu verlassen hat. Das
Strafgesetzbuch sieht keine Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer
in die Schweizer Gesellschaft vor. Wenn möglich sind im Hinblick auf die
Rückkehr Kontakte zu Bezugspersonen im Heimatland bzw. in einem Drittstaat zu
erleichtern (Art. 84 Abs. 1 StGB) und die Pflege des künftigen sozialen
Beziehungsnetzes zu unterstützen, sofern die eingewiesene Person dorthin
ausreisen kann.
Gemäss Art. 20
Abs. Abs. 1 der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung (SSED 09.0) werden Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel
grundsätzlich nicht beurlaubt. Laut Abs. 2 können einem des Landes verwiesenen
Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden,
wenn keine Gefahr besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er
während der bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und
dieser nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden
Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder
Geschwistern oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht
verfügt. Gemäss Art. 28 Abs. 1 der Richtlinien dienen Beziehungsurlaube dem
Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer
Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen
Person wertvoll und nötig sind. Im geschlossenen Strafvollzug können
Beziehungsurlaube nach Verbüssung eines Drittels der ausgesprochenen
unbedingten Strafe, frühestens nach einem Aufenthalt von drei Monaten in der
Vollzugseinrichtung bewilligt werden (Art. 30 Abs. 1 der Richtlinien).
3. Der
Beschwerdeführer verbüsst vorliegend eine 5-jährige Freiheitsstrafe wegen
Urkundenfälschung, mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Form der Gehilfenschaft und wegen
Täuschung der Behörden. Zudem verbüsst er 81 Tage Ersatzfreiheitsstrafen wegen
nicht bezahlter Bussen. Im Anschluss an den Vollzug wird er die Schweiz
aufgrund der Landesverweisung verlassen müssen.
Mit Verfügung
vom 19. Oktober 2018 zur Verlängerung der Untersuchungshaft hatte das
Haftgericht ausgeführt, es bestehe ein dringender Tatverdacht und der Haftgrund
der Kollusionsgefahr liege vor. Zur Fluchtgefahr wurde dabei ausgeführt, der
Tatverdacht habe sich verdichtet und der Umfang des vom Gesuchsgegner
betriebenen Handels wiege schwer. Entsprechend sei mit Blick auf ein mögliches
Strafmass der Fluchtanreiz erhöht. Komme hinzu, dass der Gesuchsgegner
weiterhin über enge familiäre Verbindungen in seinem Heimatland verfüge und
nebst der Strafe auch mit einer Landesverweisung rechnen müsse, so dass er nach
einer Verurteilung die Schweiz so oder so verlassen müsse. Berufliche
Anbindungen in der Schweiz bestünden seit längerem nicht mehr. Fluchtgefahr sei
nach wie vor zu bestätigen.
Mit Schreiben
vom 18. April 2019 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
den Vollzug in Witzwil zu planen, da dies näher bei der Familie sei. Dabei
führte er aus, die Staatsanwaltschaft hege bezüglich Gemeingefährlichkeit und
Fluchtgefahr nicht wesentliche Bedenken. Der zuständige Staatsanwalt verschliesse
sich einem Vollzug in Witzwil nicht zum Vornherein und wäre diesbezüglich
diskussionsbereit. Das Amt für Justizvollzug wies den Antrag mit der Begründung
ab, dass die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs eine erhöhte
Fluchtgefahr impliziere. Eine offene Vollzugseinrichtung komme deshalb nicht in
Betracht.
Am
27. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um
Beziehungsurlaub für den 6. Geburtstag seines Sohnes. Dieses wurde mit der
Begründung abgewiesen, dass er noch nicht einen Drittel der zu erwartenden
Strafe abgesessen habe.
Am
21. November 2019 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Urlaubsgesuch
für den Geburtstag seiner Ehefrau und führte unter anderem aus, die Ehefrau und
der Sohn würden ihn zwar regelmässig besuchen, doch stehe in der
Vollzugsanstalt Lenzburg keine Infrastruktur zur eigentlichen Beziehungspflege
zur Verfügung. Der zuständige Staatsanwalt teilte zu diesem Gesuch mit, er
stehe dem beantragten Beziehungsurlaub nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber,
doch bestehe aufgrund der voraussichtlich langen Freiheitsstrafe von mindestens
fünf Jahren unverändert Fluchtgefahr. Dem Ersuchen könne deshalb nur zugestimmt
werden, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Urlaubs lückenlos begleitet und
überwacht werde. Die JVA teilte mit, ein lückenlos begleiteter und überwachter
Beziehungsurlaub werde seitens der JVA nur organisiert, wenn ein solcher gemäss
Vollzugsplan als Bestandteil einer Progressionsstufe vorgesehen sei. Da sich
der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug befinde, sei dies bei ihm
nicht der Fall und die JVA könne aus organisatorischen Gründen keinen solchen
Urlaub durchführen. Das AJUV wies das Gesuch in der Folge ab und begründete
dies mit der durch das Haftgericht festgestellten Fluchtgefahr und mit
mangelnden personellen Ressourcen der JVA.
Am
2. September 2020 erging das Strafurteil des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt
wurde.
Am
15. September 2020 stellte der Beschwerdeführer das vorliegend zu
beurteilende Gesuch um Beziehungsurlaub, um seinen Geburtstag am
18. Oktober 2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr zuhause bei seiner Familie
verbringen zu können. In der Checkliste der JVA zum Urlaubsgesuch wurde am
28. September 2020 unter anderem vermerkt, es bestehe keine Urlaubssperre,
die Allgemeinqualifikation sei mittelmässig. Als «Bemerkungen» wurde
festgehalten, «regelmässiger und guter Arbeitseinsatz», «einige
Disziplinarmassnahmen», «soweit anständiges und korrektes Verhalten im
Vollzugsalltag». Es bestehe eine Beziehung zu Ehefrau und Sohn mit
regelmässigen Besuchen und Telefonkontakten. Das Urlaubsgesuch könne aus
folgenden Gründen nicht unterstützt werden: «gerichtlich angeordnete
Landesverweisung von 7 Jahren (= Fluchtgefahr)», «keine wirkliche Anbindung an
die Schweiz. Er hat hier einzig seine italienische Ehefrau und den gemeinsamen
Sohn». Das AJUV wies das Gesuch in der Folge wie erwähnt ab, insbesondere wegen
Fluchtgefahr aufgrund der Landesverweisung, hohem Strafrest und fehlender
Anbindung an die Schweiz. Das DdI wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
Auf die Frage
des Beschwerdeführers nach der Vollzugsplanung teilte die Fallverantwortliche
des AJUV am 3. November 2020 per E-Mail mit, es werde keine grosse
Vollzugsplanung geben. Man arbeite auf die bedingte Entlassung hin, welche ihm
zum derzeitigen Zeitpunkt voraussichtlich gewährt werden könne. Nach Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe müsse er ohnehin das Land verlassen.
Im Mitbericht
vom 11. März 2021 führte der Direktor der JVA Lenzburg aus, aufgrund der
Einweisung in den geschlossenen Vollzug gehe die Vollzugsbehörde per se von
Fluchtgefahr aus. Im geschlossenen Vollzug könne bestätigt werden, dass der
Eingewiesene nie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einen Verdacht
auf mögliche Fluchtvorbereitungen hätte aufkommen lassen. Es könne ihm ein
positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Ergänzend dazu könne darauf
hingewiesen werden, dass während der letzten zwölf Monate die Pflege der in der
Schweiz wohnhaften Familie (Frau, Kind) pandemiebedingt kaum habe fortgesetzt
werden können (Besuchsverbot/Besuchseinschränkungen). In Anbetracht der Anfang
2022 möglichen bedingten Entlassung würde man diesbezüglich Handlungsbedarf
sehen.
4. Der
Beschwerdeführer wird frühestens am 10. Januar 2022 vorzeitig aus dem Vollzug
entlassen werden können. Gemäss E-Mail der Fallverantwortlichen des AJUV vom
3. November 2020 erscheint die vorzeitige Entlassung realistisch, womit im
jetzigen Zeitpunkt von einem Strafrest von noch rund neun Monaten auszugehen
ist.
Die
Vorinstanzen haben ihre Entscheide fast ausschliesslich mit Pauschalbegründungen
unterlegt. Die Einweisung in den geschlossenen Vollzug wurde mit dem
vorzeitigen Strafvollzug begründet, und dann abgeleitet, dass die Einweisung in
den geschlossenen Vollzug an sich aufzeige, dass Fluchtgefahr bestehe, obwohl
der zuständige Staatsanwalt sich auch bezüglich eines offenen Vollzugs
«diskussionsbereit» gezeigt hatte. Ernsthafte konkrete Anhaltspunkte für eine
Fluchtabsicht wurden beim Beschwerdeführer bis anhin keine beobachtet und es
wurde ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert. Es trifft zwar zu, dass
der Beschwerdeführer das Land nach dem Strafvollzug aufgrund der
Landesverweisung wird verlassen müssen und kein Interesse an eine Integration
in die hiesige Gesellschaft besteht. Es besteht aber sehr wohl ein grosses
Interesse, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau und dem
gemeinsamen 7-jährigen Sohn pflegen kann, was offenbar pandemiebedingt im
Moment nur sehr eingeschränkt möglich ist. Als noch ein grosser Strafrest zu
verbüssen war, musste in Zusammenhang mit dem Auslandbezug des
Beschwerdeführers von einem hohen Fluchtanreiz und einer entsprechenden
Fluchtgefahr ausgegangen werden. Mit nahendem Strafende ist jedoch ein gewisses
Fluchtrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2011, a.a.O.,
E. 2.3) und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine familiären
Beziehungen zu pflegen. Die Verweigerung eines Beziehungsurlaubs ist im
jetzigen Zeitpunkt mit der Begründung einer abstrakten Fluchtgefahr nicht mehr
verhältnismässig. Sie stellt – insbesondere auch aufgrund der pandemiebedingt
eingeschränkten Möglichkeiten zur Beziehungspflege in der Vollzugsanstalt – einen
Ermessensmissbrauch dar.
5. Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der
Entscheid vom 21. Januar 2021 des Departements des Innern ist aufzuheben
und A.___ ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr
bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen.
Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen und dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten
Kostennote vom 23. März 2021 auf CHF 2'436.05 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
E. 3 Es sei festzustellen, dass das ordentliche Strafende auf einen Termin um den 17. Juli 2023 und nicht auf den 6. Oktober 2023 fällt.
E. 4 Das DdI wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit vorgängiger Zwischenverfügung und die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Das Vollzugsende bilde nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten sei. Die Frage des Beziehungsurlaubs könne sich jederzeit wieder stellen, weshalb trotz Ablaufs des beantragten Datums diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei in eine geschlossene Vollzugsanstalt eingewiesen worden, was per se Fluchtgefahr impliziere. Die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich verändert, seit das Haftgericht 2018 Fluchtgefahr festgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nur rund ein oder zwei Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermocht. In Italien besitze er hingegen eine Liegenschaft und habe dort während einer gewissen Zeit Pferdezucht betrieben. Aufgrund des Umstands, dass er nach wie vor nur wenig oder gebrochen Deutsch spreche, gehe seine Argumentation, wonach er sich in Italien wirtschaftlich nicht wieder eingliedern könne, fehl. Zudem verfügten sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn, die in der Schweiz lebten, über die italienische Staatsbürgerschaft. Damit verfange auch die Argumentation nicht, wonach ihm diese nicht nach Italien folgen würden. Inzwischen sei der Beschwerdeführer zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und sieben Jahren Landesverweis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit noch knapp ein Jahr seiner Freiheitsstrafe zu verbüssen. Dieser Umstand – in Verbindung mit den nach wie vor unveränderten Faktoren der beruflichen Zukunftsaussichten sowie der familiären Bindung nach Italien – vermöge den Fluchtanreiz nicht entscheidend zu vermindern. Die Vorinstanz habe somit die Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
E. 5 Gegen
diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Muralt am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern
vom 21. Januar 2021 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass im Rahmen des vom
Beschwerdeführer beantragten Beziehungsurlaubs ein die Gewährung des
Beziehungsurlaubs bestehende Fluchtgefahr nicht vorhanden ist.
3.
Herrn A.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege samt
unentgeltlicher Verfahrensverbeistädnung in der Person des Unterzeichneten zu
bewilligen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung
brachte er vor, er habe das Urlaubsgesuch ursprünglich gestellt, weil er seinen
Geburtstag mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Zuchwil habe verbringen
wollen. Die JVA Lenzburg habe zwar das Gesuch im September 2020 nicht
unterstützt, da eine Landesverweisung per se Fluchtgefahr impliziere und keine
wirkliche Anbindung an die Schweiz vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe
«einzig» seine italienische Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in der Schweiz.
Die JVA habe aber auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen
und guten Arbeitseinsatz zeige, zwar einige Disziplinarmassnahmen habe
entgegennehmen müssen, ansonsten aber sich anständig und korrekt in den
Vollzugsalltag einfüge, weshalb grundsätzlich keine Urlaubssperre gegen ihn
habe verhängt werden müssen. Die Vorinstanz mache weitergehende Ausführungen
zur wirtschaftlichen Anbindung des Beschwerdeführers an die Schweiz, obwohl
klar sei, dass dieser die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen.
Die
Vorinstanzen würden sich zur Hauptsache auf den Entscheid des Haftgerichts
abstützen, der 2018 zu Beginn des Untersuchungsverfahrens erlassen worden sei.
In der Zwischenzeit sei im abgekürzten Verfahren, also unter Mitwirkung des
Beschwerdeführers, ein Urteil ergangen, mit welchem er zu einer 5-jährigen
Freiheitsstrafe und 7-jährigen Landesverweisung verurteilt worden sei.
Die bedingte
Entlassung werde bereits im Oktober 2021 zu prüfen sein und anschliessend werde
der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen. Vor diesem Hintergrund sei
es etwas unerfindlich, weshalb die Vorinstanzen dem Umstand der wirtschaftlichen
Anbindung des Beschwerdeführers eine derartige Aufmerksamkeit beimessen würden.
Es gehe doch lediglich um die Frage, ob der Beschwerdeführer sich mittels
Flucht dem Vollzug entziehen wolle, was mit Nachdruck bestritten werde.
Die Begründung
des Haftgerichts aus dem Jahr 2018 könne heute nach Abschluss des Verfahrens
und nach knapp drei Jahren im Freiheitsentzug nicht immer noch als Begründung
herangezogen werden, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar zur Zufriedenheit
der JVA Lenzburg in den Vollzugsalltag einfüge. Es sei unerfindlich, weshalb
sich der Beschwerdeführer knapp acht Monate vor dem Zeitpunkt der möglichen
bedingten Entlassung dem Vollzug entziehen sollte, zumal er sich im Verfahren
kooperativ gezeigt und sich auch gut in den Vollzugsalltag und die damit
verbundene Arbeitstätigkeit integriert habe.
Die Vorinstanz
nehme keinen Bezug auf das Argument, dass die Ehefrau und der Sohn des
Beschwerdeführers in der Schweiz lebten, wobei die Ehefrau einer geregelten
Arbeitstätigkeit nachgehe und der Sohn die Regelschule besuche. Auch werde
nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer einen engen Kontakt zu
diesen pflege, der aber Corona-bedingt nun noch weiter eingeschränkt sei. Dass
alleine gestützt darauf sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in
Zuchwil befinde, brauche wohl nicht näher begründet zu werden. In der deutschen
Sprache könne der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
ohne Weiteres umgangssprachlich mithalten und sei in der Lage, in der JVA eine
Lehre zu machen.
E. 6 Das DdI beantragte am 10. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verzichtete auf eine Stellungnahme.
E. 7 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragte am 25. Februar 2021, es sei bei der Direktion der JVA Lenzburg eine amtliche Auskunft einzuholen, ob sich an der zum Gesuch um Ausgang ablehnenden Haltung der JVA gemäss Checkliste vom 25. bzw.
28. September 2020 etwas geändert habe, namentlich auch mit Bezug auf die Frage, ob die JVA Lenzburg immer noch der Auffassung sei, dass eine Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die Praxisausbildung zum Praktiker Malerei abgeschlossen.
E. 9 Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Direktor der Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 11. März 2021 einen Mitbericht ein und führte aus, die Beurteilung der Fluchtgefahr obliege der Vollzugsbehörde, weshalb dazu keine Stellungnahme abgegeben werde. Da der Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug eingewiesen sei, werde per se von Fluchtgefahr ausgegangen. Im geschlossenen Vollzug könne bestätigt werden, dass der Eingewiesene nie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einen Verdacht auf mögliche Fluchtvorbereitungen hätte aufkommen lassen. Es könne ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Ergänzend dazu könne darauf hingewiesen werden, dass während der letzten zwölf Monate die Pflege der in der Schweiz wohnhaften Familie (Frau, Kind) pandemiebedingt kaum habe fortgesetzt werden können (Besuchsverbot/Besuchseinschränkungen). In Anbetracht der Anfang 2022 möglichen bedingten Entlassung würde man diesbezüglich Handlungsbedarf sehen. II.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid vom 21. Januar 2021 des Departements des Innern wird aufgehoben. A.___ ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen.
- Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
- Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'436.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 30.03.2021 VWBES.2021.39 Soleure Verwaltungsgericht 30.03.2021 VWBES.2021.39 Soletta Verwaltungsgericht 30.03.2021 VWBES.2021.39
Verwaltungsgericht Urteil vom
30. März 2021 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Stöckli Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt Beschwerdeführer gegen 1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 2. Amt für Justizvollzug Beschwerdegegner betreffend Strafvollzug / Besuchsausgang zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung : I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) stellte am 15. September 2020 beim Amt für Justizvollzug (AJUV) ein Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs am
18. Oktober 2020, von 13:00 bis 18:00 Uhr.
2. Das AJUV wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 ab und begründete dies mit der bestehenden Fluchtgefahr.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, am
26. Oktober 2020 Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom
12. Oktober 2020 sei aufzuheben. 2. Herrn A.___ sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen. 3. Es sei festzustellen, dass das ordentliche Strafende auf einen Termin um den 17. Juli 2023 und nicht auf den 6. Oktober 2023 fällt. 4. Herrn A.___ sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Das DdI wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit vorgängiger Zwischenverfügung und die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Das Vollzugsende bilde nicht Verfahrensgegenstand, weshalb auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten sei. Die Frage des Beziehungsurlaubs könne sich jederzeit wieder stellen, weshalb trotz Ablaufs des beantragten Datums diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei in eine geschlossene Vollzugsanstalt eingewiesen worden, was per se Fluchtgefahr impliziere. Die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich verändert, seit das Haftgericht 2018 Fluchtgefahr festgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nur rund ein oder zwei Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich wirtschaftlich nicht zu integrieren vermocht. In Italien besitze er hingegen eine Liegenschaft und habe dort während einer gewissen Zeit Pferdezucht betrieben. Aufgrund des Umstands, dass er nach wie vor nur wenig oder gebrochen Deutsch spreche, gehe seine Argumentation, wonach er sich in Italien wirtschaftlich nicht wieder eingliedern könne, fehl. Zudem verfügten sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn, die in der Schweiz lebten, über die italienische Staatsbürgerschaft. Damit verfange auch die Argumentation nicht, wonach ihm diese nicht nach Italien folgen würden. Inzwischen sei der Beschwerdeführer zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und sieben Jahren Landesverweis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit noch knapp ein Jahr seiner Freiheitsstrafe zu verbüssen. Dieser Umstand – in Verbindung mit den nach wie vor unveränderten Faktoren der beruflichen Zukunftsaussichten sowie der familiären Bindung nach Italien – vermöge den Fluchtanreiz nicht entscheidend zu vermindern. Die Vorinstanz habe somit die Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
5. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt am 1. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 21. Januar 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer beantragten Beziehungsurlaubs ein die Gewährung des Beziehungsurlaubs bestehende Fluchtgefahr nicht vorhanden ist. 3. Herrn A.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Verfahrensverbeistädnung in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung brachte er vor, er habe das Urlaubsgesuch ursprünglich gestellt, weil er seinen Geburtstag mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Zuchwil habe verbringen wollen. Die JVA Lenzburg habe zwar das Gesuch im September 2020 nicht unterstützt, da eine Landesverweisung per se Fluchtgefahr impliziere und keine wirkliche Anbindung an die Schweiz vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe «einzig» seine italienische Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in der Schweiz. Die JVA habe aber auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen und guten Arbeitseinsatz zeige, zwar einige Disziplinarmassnahmen habe entgegennehmen müssen, ansonsten aber sich anständig und korrekt in den Vollzugsalltag einfüge, weshalb grundsätzlich keine Urlaubssperre gegen ihn habe verhängt werden müssen. Die Vorinstanz mache weitergehende Ausführungen zur wirtschaftlichen Anbindung des Beschwerdeführers an die Schweiz, obwohl klar sei, dass dieser die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen. Die Vorinstanzen würden sich zur Hauptsache auf den Entscheid des Haftgerichts abstützen, der 2018 zu Beginn des Untersuchungsverfahrens erlassen worden sei. In der Zwischenzeit sei im abgekürzten Verfahren, also unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, ein Urteil ergangen, mit welchem er zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe und 7-jährigen Landesverweisung verurteilt worden sei. Die bedingte Entlassung werde bereits im Oktober 2021 zu prüfen sein und anschliessend werde der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen. Vor diesem Hintergrund sei es etwas unerfindlich, weshalb die Vorinstanzen dem Umstand der wirtschaftlichen Anbindung des Beschwerdeführers eine derartige Aufmerksamkeit beimessen würden. Es gehe doch lediglich um die Frage, ob der Beschwerdeführer sich mittels Flucht dem Vollzug entziehen wolle, was mit Nachdruck bestritten werde. Die Begründung des Haftgerichts aus dem Jahr 2018 könne heute nach Abschluss des Verfahrens und nach knapp drei Jahren im Freiheitsentzug nicht immer noch als Begründung herangezogen werden, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar zur Zufriedenheit der JVA Lenzburg in den Vollzugsalltag einfüge. Es sei unerfindlich, weshalb sich der Beschwerdeführer knapp acht Monate vor dem Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung dem Vollzug entziehen sollte, zumal er sich im Verfahren kooperativ gezeigt und sich auch gut in den Vollzugsalltag und die damit verbundene Arbeitstätigkeit integriert habe. Die Vorinstanz nehme keinen Bezug auf das Argument, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten, wobei die Ehefrau einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehe und der Sohn die Regelschule besuche. Auch werde nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer einen engen Kontakt zu diesen pflege, der aber Corona-bedingt nun noch weiter eingeschränkt sei. Dass alleine gestützt darauf sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Zuchwil befinde, brauche wohl nicht näher begründet zu werden. In der deutschen Sprache könne der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ohne Weiteres umgangssprachlich mithalten und sei in der Lage, in der JVA eine Lehre zu machen.
6. Das DdI beantragte am 10. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verzichtete auf eine Stellungnahme.
7. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
8. Der Beschwerdeführer beantragte am 25. Februar 2021, es sei bei der Direktion der JVA Lenzburg eine amtliche Auskunft einzuholen, ob sich an der zum Gesuch um Ausgang ablehnenden Haltung der JVA gemäss Checkliste vom 25. bzw.
28. September 2020 etwas geändert habe, namentlich auch mit Bezug auf die Frage, ob die JVA Lenzburg immer noch der Auffassung sei, dass eine Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit die Praxisausbildung zum Praktiker Malerei abgeschlossen.
9. Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Direktor der Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 11. März 2021 einen Mitbericht ein und führte aus, die Beurteilung der Fluchtgefahr obliege der Vollzugsbehörde, weshalb dazu keine Stellungnahme abgegeben werde. Da der Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug eingewiesen sei, werde per se von Fluchtgefahr ausgegangen. Im geschlossenen Vollzug könne bestätigt werden, dass der Eingewiesene nie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einen Verdacht auf mögliche Fluchtvorbereitungen hätte aufkommen lassen. Es könne ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Ergänzend dazu könne darauf hingewiesen werden, dass während der letzten zwölf Monate die Pflege der in der Schweiz wohnhaften Familie (Frau, Kind) pandemiebedingt kaum habe fortgesetzt werden können (Besuchsverbot/Besuchseinschränkungen). In Anbetracht der Anfang 2022 möglichen bedingten Entlassung würde man diesbezüglich Handlungsbedarf sehen. II. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Festzuhalten ist, dass Voraussetzung eines Feststellungsbegehrens das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist. An diesem fehlt es namentlich, wenn der Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz durch ein Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erlangen könnte (Paul Oberhammer, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 88 ZPO N 9/17). Das unter Ziffer 2 beantragte Feststellungsbegehren ist unverständlich verfasst und zielt wohl darauf ab, festzustellen, dass keine Fluchtgefahr vorhanden sei. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht jedoch in der Bewilligung eines Beziehungsurlaubs, für welches das Nichtbestehen von Fluchtgefahr Voraussetzung ist. Am Feststellungsbegehren besteht somit kein Interesse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat vorliegend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Würde dies gutgeheissen, wäre sein vor der Vorinstanz gestellter Antrag, wonach zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen sei, nach wie vor hängig. Dieses Begehren gilt es somit auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist auf diesen Antrag einzutreten, nachdem das Datum des ursprünglich beantragten Urlaubs bereits verstrichen ist, da sich die Frage immer wieder stellen kann und Rechtsschutz nicht fristgerecht erlangt werden könnte. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67 bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67 bis Abs. 2 VRG).
2. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit Hinweis). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom
23. November 2018 E. 2.3; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7 mit Hinweis; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). 2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat der Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. Laut Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Anforderungen an das Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und die Risiken einer Rückfallgefährlichkeit im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB richten sich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis). Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_254/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3; 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.1). 2.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.3 Ein Urlaubsgesuch darf wegen Fluchtgefahr nur abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Eingewiesenen ausreichend Rechnung getragen wird. Je näher das Strafende rückt, desto gewichtiger wird das öffentliche Interesse, den Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft vorzubereiten, indem ihm unter anderem die Gelegenheit gegeben wird, die hierfür notwendigen persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen oder aufzubauen. Gleichzeitig nimmt das öffentliche Interesse an der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ab, je länger die Haft bereits gedauert hat. Insofern ist es ein Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Urlaubsgewährung in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2.3; 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1) 2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Vollzugsplanung und Vollzugsplan (SSED 11.1) ist die Vollzugsplanung auf die Vorbereitung der Rückkehr in das Heimatland auszurichten, wenn die eingewiesene Person die Schweiz nach dem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung zu verlassen hat. Das Strafgesetzbuch sieht keine Resozialisierung des Landes verwiesener Ausländer in die Schweizer Gesellschaft vor. Wenn möglich sind im Hinblick auf die Rückkehr Kontakte zu Bezugspersonen im Heimatland bzw. in einem Drittstaat zu erleichtern (Art. 84 Abs. 1 StGB) und die Pflege des künftigen sozialen Beziehungsnetzes zu unterstützen, sofern die eingewiesene Person dorthin ausreisen kann. Gemäss Art. 20 Abs. Abs. 1 der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (SSED 09.0) werden Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel grundsätzlich nicht beurlaubt. Laut Abs. 2 können einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrecht verfügt. Gemäss Art. 28 Abs. 1 der Richtlinien dienen Beziehungsurlaube dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind. Im geschlossenen Strafvollzug können Beziehungsurlaube nach Verbüssung eines Drittels der ausgesprochenen unbedingten Strafe, frühestens nach einem Aufenthalt von drei Monaten in der Vollzugseinrichtung bewilligt werden (Art. 30 Abs. 1 der Richtlinien).
3. Der Beschwerdeführer verbüsst vorliegend eine 5-jährige Freiheitsstrafe wegen Urkundenfälschung, mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Form der Gehilfenschaft und wegen Täuschung der Behörden. Zudem verbüsst er 81 Tage Ersatzfreiheitsstrafen wegen nicht bezahlter Bussen. Im Anschluss an den Vollzug wird er die Schweiz aufgrund der Landesverweisung verlassen müssen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 zur Verlängerung der Untersuchungshaft hatte das Haftgericht ausgeführt, es bestehe ein dringender Tatverdacht und der Haftgrund der Kollusionsgefahr liege vor. Zur Fluchtgefahr wurde dabei ausgeführt, der Tatverdacht habe sich verdichtet und der Umfang des vom Gesuchsgegner betriebenen Handels wiege schwer. Entsprechend sei mit Blick auf ein mögliches Strafmass der Fluchtanreiz erhöht. Komme hinzu, dass der Gesuchsgegner weiterhin über enge familiäre Verbindungen in seinem Heimatland verfüge und nebst der Strafe auch mit einer Landesverweisung rechnen müsse, so dass er nach einer Verurteilung die Schweiz so oder so verlassen müsse. Berufliche Anbindungen in der Schweiz bestünden seit längerem nicht mehr. Fluchtgefahr sei nach wie vor zu bestätigen. Mit Schreiben vom 18. April 2019 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, den Vollzug in Witzwil zu planen, da dies näher bei der Familie sei. Dabei führte er aus, die Staatsanwaltschaft hege bezüglich Gemeingefährlichkeit und Fluchtgefahr nicht wesentliche Bedenken. Der zuständige Staatsanwalt verschliesse sich einem Vollzug in Witzwil nicht zum Vornherein und wäre diesbezüglich diskussionsbereit. Das Amt für Justizvollzug wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs eine erhöhte Fluchtgefahr impliziere. Eine offene Vollzugseinrichtung komme deshalb nicht in Betracht. Am
27. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um Beziehungsurlaub für den 6. Geburtstag seines Sohnes. Dieses wurde mit der Begründung abgewiesen, dass er noch nicht einen Drittel der zu erwartenden Strafe abgesessen habe. Am
21. November 2019 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Urlaubsgesuch für den Geburtstag seiner Ehefrau und führte unter anderem aus, die Ehefrau und der Sohn würden ihn zwar regelmässig besuchen, doch stehe in der Vollzugsanstalt Lenzburg keine Infrastruktur zur eigentlichen Beziehungspflege zur Verfügung. Der zuständige Staatsanwalt teilte zu diesem Gesuch mit, er stehe dem beantragten Beziehungsurlaub nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, doch bestehe aufgrund der voraussichtlich langen Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren unverändert Fluchtgefahr. Dem Ersuchen könne deshalb nur zugestimmt werden, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Urlaubs lückenlos begleitet und überwacht werde. Die JVA teilte mit, ein lückenlos begleiteter und überwachter Beziehungsurlaub werde seitens der JVA nur organisiert, wenn ein solcher gemäss Vollzugsplan als Bestandteil einer Progressionsstufe vorgesehen sei. Da sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug befinde, sei dies bei ihm nicht der Fall und die JVA könne aus organisatorischen Gründen keinen solchen Urlaub durchführen. Das AJUV wies das Gesuch in der Folge ab und begründete dies mit der durch das Haftgericht festgestellten Fluchtgefahr und mit mangelnden personellen Ressourcen der JVA. Am
2. September 2020 erging das Strafurteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt wurde. Am
15. September 2020 stellte der Beschwerdeführer das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Beziehungsurlaub, um seinen Geburtstag am
18. Oktober 2020 von 13:00 bis 18:00 Uhr zuhause bei seiner Familie verbringen zu können. In der Checkliste der JVA zum Urlaubsgesuch wurde am
28. September 2020 unter anderem vermerkt, es bestehe keine Urlaubssperre, die Allgemeinqualifikation sei mittelmässig. Als «Bemerkungen» wurde festgehalten, «regelmässiger und guter Arbeitseinsatz», «einige Disziplinarmassnahmen», «soweit anständiges und korrektes Verhalten im Vollzugsalltag». Es bestehe eine Beziehung zu Ehefrau und Sohn mit regelmässigen Besuchen und Telefonkontakten. Das Urlaubsgesuch könne aus folgenden Gründen nicht unterstützt werden: «gerichtlich angeordnete Landesverweisung von 7 Jahren (= Fluchtgefahr)», «keine wirkliche Anbindung an die Schweiz. Er hat hier einzig seine italienische Ehefrau und den gemeinsamen Sohn». Das AJUV wies das Gesuch in der Folge wie erwähnt ab, insbesondere wegen Fluchtgefahr aufgrund der Landesverweisung, hohem Strafrest und fehlender Anbindung an die Schweiz. Das DdI wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Auf die Frage des Beschwerdeführers nach der Vollzugsplanung teilte die Fallverantwortliche des AJUV am 3. November 2020 per E-Mail mit, es werde keine grosse Vollzugsplanung geben. Man arbeite auf die bedingte Entlassung hin, welche ihm zum derzeitigen Zeitpunkt voraussichtlich gewährt werden könne. Nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe müsse er ohnehin das Land verlassen. Im Mitbericht vom 11. März 2021 führte der Direktor der JVA Lenzburg aus, aufgrund der Einweisung in den geschlossenen Vollzug gehe die Vollzugsbehörde per se von Fluchtgefahr aus. Im geschlossenen Vollzug könne bestätigt werden, dass der Eingewiesene nie ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einen Verdacht auf mögliche Fluchtvorbereitungen hätte aufkommen lassen. Es könne ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Ergänzend dazu könne darauf hingewiesen werden, dass während der letzten zwölf Monate die Pflege der in der Schweiz wohnhaften Familie (Frau, Kind) pandemiebedingt kaum habe fortgesetzt werden können (Besuchsverbot/Besuchseinschränkungen). In Anbetracht der Anfang 2022 möglichen bedingten Entlassung würde man diesbezüglich Handlungsbedarf sehen.
4. Der Beschwerdeführer wird frühestens am 10. Januar 2022 vorzeitig aus dem Vollzug entlassen werden können. Gemäss E-Mail der Fallverantwortlichen des AJUV vom
3. November 2020 erscheint die vorzeitige Entlassung realistisch, womit im jetzigen Zeitpunkt von einem Strafrest von noch rund neun Monaten auszugehen ist. Die Vorinstanzen haben ihre Entscheide fast ausschliesslich mit Pauschalbegründungen unterlegt. Die Einweisung in den geschlossenen Vollzug wurde mit dem vorzeitigen Strafvollzug begründet, und dann abgeleitet, dass die Einweisung in den geschlossenen Vollzug an sich aufzeige, dass Fluchtgefahr bestehe, obwohl der zuständige Staatsanwalt sich auch bezüglich eines offenen Vollzugs «diskussionsbereit» gezeigt hatte. Ernsthafte konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtabsicht wurden beim Beschwerdeführer bis anhin keine beobachtet und es wurde ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Land nach dem Strafvollzug aufgrund der Landesverweisung wird verlassen müssen und kein Interesse an eine Integration in die hiesige Gesellschaft besteht. Es besteht aber sehr wohl ein grosses Interesse, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen 7-jährigen Sohn pflegen kann, was offenbar pandemiebedingt im Moment nur sehr eingeschränkt möglich ist. Als noch ein grosser Strafrest zu verbüssen war, musste in Zusammenhang mit dem Auslandbezug des Beschwerdeführers von einem hohen Fluchtanreiz und einer entsprechenden Fluchtgefahr ausgegangen werden. Mit nahendem Strafende ist jedoch ein gewisses Fluchtrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2011, a.a.O., E. 2.3) und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine familiären Beziehungen zu pflegen. Die Verweigerung eines Beziehungsurlaubs ist im jetzigen Zeitpunkt mit der Begründung einer abstrakten Fluchtgefahr nicht mehr verhältnismässig. Sie stellt – insbesondere auch aufgrund der pandemiebedingt eingeschränkten Möglichkeiten zur Beziehungspflege in der Vollzugsanstalt – einen Ermessensmissbrauch dar.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 21. Januar 2021 des Departements des Innern ist aufzuheben und A.___ ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote vom 23. März 2021 auf CHF 2'436.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid vom 21. Januar 2021 des Departements des Innern wird aufgehoben. A.___ ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Besuchsausgang von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zwecks Beziehungspflege zu bewilligen. 2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. 3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'436.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann