Wiedererwägung / Härtefallgesuch
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Aufenthaltsbewilligung des aus Serbien stammenden A.___ (geb. 1975, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) insbesondere aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs nicht und wies diesen aus der Schweiz weg. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 2014 und das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2015 ab. Das Migrationsamt setzte dem Beschwerdeführer in der Folge eine neue Ausreisefrist bis am 31. Oktober 2015.
E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
E. 1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf den eventualiter gestellten Antrag, wonach dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu erteilen sei. Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind Aufenthaltsbewilligungen immer befristet und können verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen.
E. 2 Am 23. Oktober 2015 liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Migrationsamt aus gesundheitlichen und familiären Gründen um Wiedererwägung bzw. Verlängerung der Ausreisefrist ersuchen, was das Migrationsamt mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 abschlägig beantwortete.
E. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid wie folgt: Da das Bundesgericht über die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich entschieden habe, sei das Migrationsamt
nicht zuständig, über das Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden. Ohnehin hätten
sich die Umstände seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom November [recte:
Juli] 2014 nicht wesentlich geändert. Bereits damals sei die Diagnose des
Beschwerdeführers bekannt gewesen und die Behandlung könne auch in Serbien erfolgen.
Auch der gesundheitliche Zustand der Ehefrau und die familiären Interessen
seien damals bereits geprüft worden. Auch die weiteren geltend gemachten
Umstände würden nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer mit seinem
jahrelangen Sozialhilfebezug einen Widerrufsgrund gesetzt habe und sich seine
Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweise.
Soweit der Beschwerdeführer um Erteilung
einer neuen Aufenthaltsbewilligung ersuche, bestehe keine Anspruchsgrundlage.
Ein Anspruch auf Familiennachzug könne erst geprüft werden, wenn sich der
Beschwerdeführer während einer angemessenen Dauer – in der Regel während fünf
Jahren – in der Heimat bewährt habe.
Ein Härtefallgesuch könne gestützt auf
den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht bewilligt werden. Ein
Leistungsbegehren sei durch die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. September
2019 abgewiesen worden. Beim Beschwerdeführer bestehe somit keine Invalidität.
Auch der Gesundheitszustand der Ehefrau und der inzwischen volljährigen
Nachkommen ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal diese nicht von der
Wegweisung betroffen seien und sich weiterhin gegenseitig unterstützen könnten.
Indem sich der Beschwerdeführer während 5 ½ Jahren unrechtmässig in der Schweiz
aufgehalten habe, habe er erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen. Die Familie sei durchgehend durch die Sozialhilfe
unterstützt worden. Seit der rechtskräftigen Wegweisung beziehe der
Beschwerdeführer Nothilfe. Die Summe der durch die Familie bezogenen Leistungen
betrage inzwischen CHF 980’665.90, wobei die Unterstützung noch immer
andauere. Auch wenn die Ehefrau künftig eine IV-Rente beziehen sollte, spreche
die enorme Höhe der bezogenen Leistungen und die fehlende Integration des
Beschwerdeführers klarerweise nicht für die Annahme eines Härtefalls. Die
Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie sei von allen Instanzen als
verhältnismässig erachtet worden. An dieser Einschätzung habe sich auch nichts
geändert, nachdem die Polizei bei der Familie im vergangenen Jahr mehrfach
aufgrund familiärer Differenzen resp. häuslicher Gewalt habe intervenieren
müssen, sämtliche Nachkommen inzwischen volljährig seien und es diesen sowie
der Ehefrau freistehe, mit dem Beschwerdeführer gemeinsam auszureisen. Dem
Beschwerdeführer sei es möglich zu arbeiten und er werde auch in der Heimat
Zugang zu einer Krankenversicherung haben. Ein Härtefall liege nicht vor.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, es lägen neue, relevante Umstände vor, die sich seit der letzten
Beurteilung im November 2014 wesentlich geändert hätten. So sei die Ehefrau des
Beschwerdeführers schwer erkrankt und in besonderer Weise auf seine Fürsorge
und seinen Beistand angewiesen. Bei ihr sei die seltene neurologische Krankheit
Idiopathische intrakranielle Hypertension diagnostiziert worden, früher auch
Pseudotumor celebri genannt. Sie sei in ständiger ärztlicher Behandlung und die
Krankheit schreite weiter voran. Sie habe bei ihr bereits den Sehnerv beschädigt
und führe schleichend zur Erblindung. Die heftigen Kopfschmerzen machten
regelmässig Lumbalpunktionen des Rückenmarks notwendig, um Gehirnflüssigkeit
abzulassen und so den Druck im Kopf zu senken und die Erblindung zu verzögern.
Auch ihre Nieren arbeiteten nicht mehr vollständig und sie sei körperlich
eingeschränkt. Deshalb sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen.
Das bisher bekannte Leiden der Ehefrau –
Morbus Bechterew – schränke die Ehefrau zusätzlich bei ihren täglichen Aufgaben
stark ein. Die Diagnose sei erst im März 2019 gestellt worden. Auch der Sohn
und die Tochter seien von dieser vererbbaren Krankheit betroffen. Die Krankheit
schreite voran und führe zur Invalidität. Die Familie sei deswegen in
besonderer Weise gefordert, sich gegenseitig zu unterstützen. Die Wegweisung
des Beschwerdeführers würde deshalb eine besondere Härte darstellen. Die
Ehefrau habe rückwirkend per 1. März 2020 eine Invalidenrente zugesprochen
erhalten. Die Ablösung von der Sozialhilfe sei deshalb im Gang. Auch der
Sozialberater der Familie unterstütze die Beschwerde. Der Ehefrau wäre es
aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht möglich, dem Ehemann ins Heimatland zu
folgen. Sie hätten keine Anknüpfungspunkte mehr in Serbien. Die Ehefrau sei in
der Schweiz geboren und aufgewachsen, der Beschwerdeführer sei schon seit 23
Jahren in der Schweiz. Unter diesen Umständen dränge sich eine Neubeurteilung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls zwingend
auf.
Der Beschwerdeführer leide selber am
Thoracic-outlet-Syndrom. Ein IV-Gesuch sei mit der Begründung abgewiesen
worden, dass ihm eine körperlich mittelschwere und schwer belastende Tätigkeit
nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitive
Arbeitsabläufe, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Vibrations- und
Kälteexposition bestehe eine 100% Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In
Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und über sehr
bescheidene kognitive Fähigkeiten verfüge – er habe nur während fünf Jahren in
Serbien die Schule besucht – sei es für ihn eine zusätzliche Herausforderung,
eine einfache, leidensangepasste Arbeit zu finden. Es sei ihm deshalb auch nur
schwer möglich gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen, die er nur gebrochen
spreche. Er wolle gerne eine leidensangepasste Arbeit finden. Auf dem Bau könne
er nicht mehr arbeiten, da ihm die schweren Gegenstände aus den Händen fallen
würden. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitsbewilligung gehabt habe, sei es
ihm nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu suchen.
Der Beschwerde wurde eine E-Mail des
Sozialarbeiters der Familie beigelegt, worin dieser sinngemäss und im
Wesentlichen ausführte, der geplanten Ausschaffung des Familienvaters werde mit
Besorgnis entgegengesehen, da sich der Gesundheitszustand der Ehefrau in der
Vergangenheit stets verschlechtert habe (Morbus Bechterew, entfernte
Gebärmutter, Wasseransammlungen im Kopf sowie im Rücken, schleichende
Erblindung…). Ihr sei eine halbe IV-Rente zugesichert worden und es sei als
realistisch zu betrachten, dass sie künftig auf die Hilfe im Haushalt und bei
alltäglichen Dingen durch den Sohn wie auch auf den Ehemann angewiesen sein
werde. Auch die inzwischen volljährigen Kinder bräuchten ihren Vater als Stütze
im Alltag. Die Wegweisung des Familienvaters werde skeptisch beurteilt und
bedeute einen schweren Schicksalsschlag für die Familie. Um Aufschub der
rechtskräftigen Ausweisung und Gewährung einer temporären
Aufenthaltsbewilligung werde dringend ersucht, damit der Beschwerdeführer die
Chance erhalten würde, sich eine Arbeit zu suchen und die Schulden der
Sozialhilfe zurückzubezahlen sowie seine Pflichten als Familienvater
wahrzunehmen.
E. 2.3 Das Migrationsamt führte in seiner Vernehmlassung dagegen im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der rechtskräftigen Wegweisung nicht massgebend verändert. Der Ehefrau sei eine halbe IV-Rente in Aussicht gestellt worden mit einem IV-Grad von 50-59 %. Bei ihr bestehe somit eine Restarbeitsfähigkeit, die sie seit Jahren nicht ansatzweise verwerte. Damit sei gleichzeitig erwiesen, dass sie nicht auf eine andauernde Unterstützung und Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Insofern keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, bestehe keine Veranlassung, den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Allein die gesundheitlichen Probleme der Familie reichten nicht aus, um von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsfähig sei und der Ehefrau anderweitige Betreuungsmöglichkeiten (Nachkommen, Spitex etc.) zur Verfügung stünden.
E. 2.4 Mit abschliessenden Bemerkungen liess der Beschwerdeführer ausführen, seine Ehefrau sei in ständiger ärztlicher (Spital-)Behandlung und es sei fraglich, wie sie so eine Restarbeitsfähigkeit ausfüllen solle. Auf keinen Fall sei damit erwiesen, dass sie nicht auf die andauernde Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sei, da die Krankheit fortschreite. Es gehe auch um die moralische Unterstützung. Das Schicksal der schleichenden Erblindung, die ständigen Schmerzen, die wiederholte schmerzhafte Lumbalpunktion mit stationären Spitalaufenthalten, um Hirnwasser abzulassen, sei keine Bagatelle. In dieser belastenden Situation sei die Ehefrau auf den Beschwerdeführer angewiesen. Eine persönliche Härte liege zweifellos vor. Beim Beschwerdeführer komme neu hinzu, dass er am 3. September 2021 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei und sich in Lebensgefahr befunden habe. Ihm seien von einer unbekannten Täterschaft u.a. schwere Verletzungen im Hals- und Kehlkopfbereich zugefügt worden, sodass akut Erstickungs- und damit Lebensgefahr bestanden habe. Nach Aussage der Ärzte werde ein bleibender Schaden zurückbleiben. Aufgrund der Verletzung der Stimmbänder könne der Beschwerdeführer nicht mehr verständlich sprechen. Entsprechende Arztberichte würden sobald vorhanden nachgereicht. Weitere Eingaben folgten seither jedoch nicht.
3. Bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Er hält sich seither – und damit seit über sechs Jahren – illegal im Land auf. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht er zu Recht nicht mehr um Wiedererwägung des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids, sondern beantragt einzig die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
E. 3 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um Verlängerung der Ausreisefrist, weil eine Operation bevorstehe. Unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verzichtete das Migrationsamt sodann auf die Einleitung fremdenpolizeilicher Massnahmen, bzw. danach die Wegweisung zwangsweise zu vollziehen, da gemäss Abklärungen im März 2016 ein Eingriff (Rippen-Entfernung) mit anschliessender Physiotherapie beim Beschwerdeführer vorgesehen war.
E. 4 Nachdem die Ausreise des Beschwerdeführers auch in der Folge ausgeblieben war, wurde er mit Schreiben vom 6. August 2018 eingeladen, die Angelegenheit mit dem Migrationsamt zu besprechen. Das Gespräch fand am 17. August 2018 statt.
E. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen – welche der Beschwerdeführer unbestritten nicht erfüllt – abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Bei der Beurteilung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Integration der gesuchstellenden Person
anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach Art. 58a
Abs. 1 AIG hat die Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende
Kriterien zu berücksichtigen: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung,
c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung. In Bezug auf die letzten beiden Kriterien
präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen,
welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen
Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz oder Teilnahme am Wirtschaftsleben
nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen
Rechnung zu tragen ist. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden
auf Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In
Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der
Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und
der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine
Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen
a) körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer
schweren oder lang andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen
persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt
werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c
VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche
(Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).
E. 4.3 Auf einen entsprechenden
Aufenthaltstitel besteht indes kein Rechtanspruch, und es handelt sich um einen
Ermessensentscheid (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2019 vom 26. Februar
2021 E. 1.3; 2D_39/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_605/2018 vom 24.
Oktober 2018 E. 1.1). Gemäss der konstanten Rechtsprechung sind die Kriterien
für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv
auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht
leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die
ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet (Urteil des
Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das
bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass
infrage gestellt sind, bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für
sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4).
Bei der Beurteilung eines Härtefalles
müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt
werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und
die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet
nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr
wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur
Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen
Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene
Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser
Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28.
Januar 2019 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1884/2009 vom 6.
März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen).
Als Faktoren, die für die Anerkennung eines
Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange
Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders gute
soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere
Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene
schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem
erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls
spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug)
sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung
erleichtern könnten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22.
Januar 2019 E. 5.6).
5. Auch wenn sich der Beschwerdeführer
inzwischen während der langen Dauer von 23 Jahren in der Schweiz aufgehalten
hat – wovon die letzten sechs Jahre mangels einer Aufenthaltsberechtigung nicht
angerechnet werden können – und damit eine gewisse Nähe zum Land besteht, muss
seine Integration klar als ungenügend beurteilt werden. Nach dieser langen
Aufenthaltsdauer spricht er gemäss eigenen Angeben nur gebrochen Deutsch, was
sich mit seiner geringen Schulbildung nicht entschuldigen lässt. Er hat sich in
all den Jahren wirtschaftlich nicht integriert und hatte nur kurze
Arbeitseinsätze. Ab 1998 musste die Familie immer wieder, und seit 2010
durchgängig mit Sozialhilfe bzw. der Beschwerdeführer inzwischen mit Nothilfe
unterstützt werden. Insgesamt kam bisher eine Unterstützungssumme von rund
einer Million Franken zusammen. Durch seinen langjährigen illegalen Aufenthalt
hat der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung nicht beachtet und auch die
zahlreichen Anzeigen während seines gesamten Aufenthalts wegen häuslicher
Gewalt, Trunkenheit, unanständigen Benehmens etc. lassen ebenfalls nicht darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer die Werte der Bundesverfassung
respektieren würde.
Der Beschwerdeführer erwähnt zur
Begründung seines Härtefallgesuchs insbesondere die gesundheitliche Situation
seiner Ehefrau, welche auf seinen Beistand angewiesen sei. Der in den Akten
beschriebene Gesundheitszustand der Ehefrau ist in der Tat keine Bagatelle und
es wurde glaubhaft dargelegt, dass sie insbesondere durch die beiden
Erkrankungen Idiopathische intrakranielle Hypertension und Morbus Bechterew
stark eingeschränkt ist. Ihr wurde deshalb auch die Ausrichtung einer halben
Invalidenrente in Aussicht gestellt. Der Umstand, dass der Ehefrau eine
Restarbeitsfähigkeit zugeschrieben wird, zeigt aber auf, dass sie nicht auf
eine umfassende Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen sein kann. Es
wird denn auch nicht ausgeführt, welche Hilfe sie benötigt und worin der Beistand
des Beschwerdeführers überhaupt bestehen soll. Erwähnt wird der moralische
Beistand, welcher zur Begründung eines Härtefalls nicht ausreicht. Im Weiteren
hat die Familie zwei erwachsene Kinder, welche der Mutter beistehen können. Der
Gesundheitszustand der Ehefrau – auch wenn sich dieser in Zukunft noch
verschlechtern sollte – begründet keinen Härtefall. Sie wird nicht weggewiesen
und ihr steht in der Schweiz auch ein grosses Netz an professionellen
Pflegedienstleistungen offen.
Auch der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers begründet keinen Härtefall. Selbst wenn er durch seine
Erkrankung in manchen Bereichen eingeschränkt sein mag, so begründet diese
gemäss Bescheid der IV-Stelle vom 10. September 2019 keine Invalidität.
Weiter bringt er auch nicht vor, dass er auf eine Behandlung angewiesen wäre,
die ihm nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Gemäss Ausführungen der
Vorinstanz wird der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Rückkehrer gestützt
auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1) auch Zugang zur
Krankenversicherung erhalten und die allermeisten der gängigen Krankheitsbilder
können auch dort behandelt werden. Ohnehin wurde der Gesundheitszustand bereits
beim rechtskräftigen Wegweisungsentscheid berücksichtigt und hat sich seither
nicht wesentlich verändert. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, er sei
am 3. September 2021 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden und habe
bleibende Schäden an den Stimmbändern erlitten, hat er dazu keine Belege
eingereicht, weshalb es sich lediglich um unbelegte Behauptungen handelt. Im
Übrigen würde auch eine Verletzung der Stimmbänder keinen Härtefall begründen.
Letztlich begründet auch das Verhältnis
zu den Kindern des Beschwerdeführers keinen Härtefall. Diese sind inzwischen
volljährig und damit nicht mehr auf ihren Vater angewiesen. Auch wenn der
Umstand, dass sie ebenfalls von der Erbkrankheit Morbus Bechterew betroffen
sind, bedauerlich ist, hat doch die Anwesenheit ihres Vaters diesbezüglich
keinen Einfluss.
Bereits im rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr
in sein Heimatland zumutbar ist. Heute kann nichts anderes gelten und der Beschwerdeführer
kann aus dem sechsjährigen illegalen Aufenthalt nichts Gegenteiliges ableiten.
Die enorme Höhe des Sozialhilfebezugs, welche über viele Jahre entstanden ist
und sich weiter erhöhen dürfte, spricht klar gegen eine erfolgreiche
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und gegen einen weiteren
Verbleib. Die Ausrichtung einer halben Invalidenrente der Ehefrau wird nicht
ausreichen, damit sich die Familie von der Sozialhilfe ablösen kann. Das Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefallgesuchs ist
als aussichtslos abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 5 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer alsdann mit Verweis auf die gesundheitliche Situation sowie unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen betreffend seine Familie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall.
E. 6 Mit Schreiben vom 31. März 2021 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, seinem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung werde nicht entsprochen. Er wurde letztmals aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am 30. April 2021 zu verlassen. Auf Wunsch und nach Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 800.00 werde eine anfechtbare Verfügung erlassen.
E. 7 Nach Leistung des Kostenvorschusses ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. April 2021 sinngemäss um Erlass der entsprechenden Verfügung, wobei neben dem Härtefallgesuch auch das Wiedererwägungsgesuch wohlwollend zu prüfen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit 23 Jahren in der Schweiz, habe keine Beziehungen mehr zum Heimatland, leide an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden (Thoracic-outlet-Syndrom) und verfüge weder über eine Krankenkasse noch über finanzielle Mittel im Heimatland. Darüber hinaus sei mittlerweile auch die Ehefrau schwer erkrankt und auf den Beistand des Beschwerdeführers angewiesen. Angesichts der Leistungen der Invalidenversicherung, welche die Ehefrau erhalten werde, könne eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen. Von einer Wegweisung des Beschwerdeführers sei daher abzusehen.
E. 8 Am 15. Juli 2021 erkundigte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und fragte nach, ob der Beschwerdeführer arbeiten dürfe. Weiter teilte sie mit, dass sie demnächst eine IV-Rente erhalten werde.
E. 9 Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 trat das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um (Neu-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens
31. August 2021 zu verlassen.
E. 10 Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Beatrice Luginbühl, am 11. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes Olten [recte: Solothurn] vom 30. Juli 2021 aufzuheben. 2. Das Gesuch betreffend Härtefall sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Härtefalles ermessensweise eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Härtefalles ermessensweise eine befristete Aufenthaltsbewilligung mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu erteilen. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
E. 11 Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
E. 12 Mit Eingabe vom 24. August 2021 liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung ersuchen. Der Kostenvorschuss wurde jedoch geleistet.
E. 13 Mit Vernehmlassung vom
6. September 2021 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge.
E. 14 Am 25. September 2021 liess der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen vorbringen und verzichtete auf die unentgeltliche Prozessführung. II.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Verwaltungsgericht 09.12.2021 VWBES.2021.321 Soleure Verwaltungsgericht 09.12.2021 VWBES.2021.321 Soletta Verwaltungsgericht 09.12.2021 VWBES.2021.321
Wiedererwägung / Härtefallgesuch
Verwaltungsgericht Urteil vom
9. Dezember 2021 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichterin Weber-Probst Oberrichter Werner Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen A.___, vertreten durch Dr. iur. Beatrice Luginbühl, Beschwerdeführer gegen Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt, Beschwerdegegner betreffend Wiedererwägung / Härtefallgesuch zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I.
1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Aufenthaltsbewilligung des aus Serbien stammenden A.___ (geb. 1975, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) insbesondere aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs nicht und wies diesen aus der Schweiz weg. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 2014 und das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2015 ab. Das Migrationsamt setzte dem Beschwerdeführer in der Folge eine neue Ausreisefrist bis am 31. Oktober 2015.
2. Am 23. Oktober 2015 liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Migrationsamt aus gesundheitlichen und familiären Gründen um Wiedererwägung bzw. Verlängerung der Ausreisefrist ersuchen, was das Migrationsamt mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 abschlägig beantwortete.
3. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um Verlängerung der Ausreisefrist, weil eine Operation bevorstehe. Unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verzichtete das Migrationsamt sodann auf die Einleitung fremdenpolizeilicher Massnahmen, bzw. danach die Wegweisung zwangsweise zu vollziehen, da gemäss Abklärungen im März 2016 ein Eingriff (Rippen-Entfernung) mit anschliessender Physiotherapie beim Beschwerdeführer vorgesehen war.
4. Nachdem die Ausreise des Beschwerdeführers auch in der Folge ausgeblieben war, wurde er mit Schreiben vom 6. August 2018 eingeladen, die Angelegenheit mit dem Migrationsamt zu besprechen. Das Gespräch fand am 17. August 2018 statt.
5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer alsdann mit Verweis auf die gesundheitliche Situation sowie unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen betreffend seine Familie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall.
6. Mit Schreiben vom 31. März 2021 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, seinem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung werde nicht entsprochen. Er wurde letztmals aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am 30. April 2021 zu verlassen. Auf Wunsch und nach Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 800.00 werde eine anfechtbare Verfügung erlassen.
7. Nach Leistung des Kostenvorschusses ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. April 2021 sinngemäss um Erlass der entsprechenden Verfügung, wobei neben dem Härtefallgesuch auch das Wiedererwägungsgesuch wohlwollend zu prüfen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit 23 Jahren in der Schweiz, habe keine Beziehungen mehr zum Heimatland, leide an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden (Thoracic-outlet-Syndrom) und verfüge weder über eine Krankenkasse noch über finanzielle Mittel im Heimatland. Darüber hinaus sei mittlerweile auch die Ehefrau schwer erkrankt und auf den Beistand des Beschwerdeführers angewiesen. Angesichts der Leistungen der Invalidenversicherung, welche die Ehefrau erhalten werde, könne eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen. Von einer Wegweisung des Beschwerdeführers sei daher abzusehen.
8. Am 15. Juli 2021 erkundigte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und fragte nach, ob der Beschwerdeführer arbeiten dürfe. Weiter teilte sie mit, dass sie demnächst eine IV-Rente erhalten werde.
9. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 trat das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um (Neu-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens
31. August 2021 zu verlassen.
10. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Beatrice Luginbühl, am 11. August 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes Olten [recte: Solothurn] vom 30. Juli 2021 aufzuheben. 2. Das Gesuch betreffend Härtefall sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Härtefalles ermessensweise eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Härtefalles ermessensweise eine befristete Aufenthaltsbewilligung mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu erteilen. 3. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
11. Mit Verfügung vom 16. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
12. Mit Eingabe vom 24. August 2021 liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung ersuchen. Der Kostenvorschuss wurde jedoch geleistet.
13. Mit Vernehmlassung vom
6. September 2021 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge.
14. Am 25. September 2021 liess der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen vorbringen und verzichtete auf die unentgeltliche Prozessführung. II. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf den eventualiter gestellten Antrag, wonach dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu erteilen sei. Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind Aufenthaltsbewilligungen immer befristet und können verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Da das Bundesgericht über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich entschieden habe, sei das Migrationsamt nicht zuständig, über das Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden. Ohnehin hätten sich die Umstände seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom November [recte: Juli] 2014 nicht wesentlich geändert. Bereits damals sei die Diagnose des Beschwerdeführers bekannt gewesen und die Behandlung könne auch in Serbien erfolgen. Auch der gesundheitliche Zustand der Ehefrau und die familiären Interessen seien damals bereits geprüft worden. Auch die weiteren geltend gemachten Umstände würden nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer mit seinem jahrelangen Sozialhilfebezug einen Widerrufsgrund gesetzt habe und sich seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweise. Soweit der Beschwerdeführer um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ersuche, bestehe keine Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf Familiennachzug könne erst geprüft werden, wenn sich der Beschwerdeführer während einer angemessenen Dauer – in der Regel während fünf Jahren – in der Heimat bewährt habe. Ein Härtefallgesuch könne gestützt auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht bewilligt werden. Ein Leistungsbegehren sei durch die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. September 2019 abgewiesen worden. Beim Beschwerdeführer bestehe somit keine Invalidität. Auch der Gesundheitszustand der Ehefrau und der inzwischen volljährigen Nachkommen ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal diese nicht von der Wegweisung betroffen seien und sich weiterhin gegenseitig unterstützen könnten. Indem sich der Beschwerdeführer während 5 ½ Jahren unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, habe er erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Familie sei durchgehend durch die Sozialhilfe unterstützt worden. Seit der rechtskräftigen Wegweisung beziehe der Beschwerdeführer Nothilfe. Die Summe der durch die Familie bezogenen Leistungen betrage inzwischen CHF 980’665.90, wobei die Unterstützung noch immer andauere. Auch wenn die Ehefrau künftig eine IV-Rente beziehen sollte, spreche die enorme Höhe der bezogenen Leistungen und die fehlende Integration des Beschwerdeführers klarerweise nicht für die Annahme eines Härtefalls. Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie sei von allen Instanzen als verhältnismässig erachtet worden. An dieser Einschätzung habe sich auch nichts geändert, nachdem die Polizei bei der Familie im vergangenen Jahr mehrfach aufgrund familiärer Differenzen resp. häuslicher Gewalt habe intervenieren müssen, sämtliche Nachkommen inzwischen volljährig seien und es diesen sowie der Ehefrau freistehe, mit dem Beschwerdeführer gemeinsam auszureisen. Dem Beschwerdeführer sei es möglich zu arbeiten und er werde auch in der Heimat Zugang zu einer Krankenversicherung haben. Ein Härtefall liege nicht vor. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, es lägen neue, relevante Umstände vor, die sich seit der letzten Beurteilung im November 2014 wesentlich geändert hätten. So sei die Ehefrau des Beschwerdeführers schwer erkrankt und in besonderer Weise auf seine Fürsorge und seinen Beistand angewiesen. Bei ihr sei die seltene neurologische Krankheit Idiopathische intrakranielle Hypertension diagnostiziert worden, früher auch Pseudotumor celebri genannt. Sie sei in ständiger ärztlicher Behandlung und die Krankheit schreite weiter voran. Sie habe bei ihr bereits den Sehnerv beschädigt und führe schleichend zur Erblindung. Die heftigen Kopfschmerzen machten regelmässig Lumbalpunktionen des Rückenmarks notwendig, um Gehirnflüssigkeit abzulassen und so den Druck im Kopf zu senken und die Erblindung zu verzögern. Auch ihre Nieren arbeiteten nicht mehr vollständig und sie sei körperlich eingeschränkt. Deshalb sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Das bisher bekannte Leiden der Ehefrau – Morbus Bechterew – schränke die Ehefrau zusätzlich bei ihren täglichen Aufgaben stark ein. Die Diagnose sei erst im März 2019 gestellt worden. Auch der Sohn und die Tochter seien von dieser vererbbaren Krankheit betroffen. Die Krankheit schreite voran und führe zur Invalidität. Die Familie sei deswegen in besonderer Weise gefordert, sich gegenseitig zu unterstützen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde deshalb eine besondere Härte darstellen. Die Ehefrau habe rückwirkend per 1. März 2020 eine Invalidenrente zugesprochen erhalten. Die Ablösung von der Sozialhilfe sei deshalb im Gang. Auch der Sozialberater der Familie unterstütze die Beschwerde. Der Ehefrau wäre es aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht möglich, dem Ehemann ins Heimatland zu folgen. Sie hätten keine Anknüpfungspunkte mehr in Serbien. Die Ehefrau sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, der Beschwerdeführer sei schon seit 23 Jahren in der Schweiz. Unter diesen Umständen dränge sich eine Neubeurteilung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls zwingend auf. Der Beschwerdeführer leide selber am Thoracic-outlet-Syndrom. Ein IV-Gesuch sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass ihm eine körperlich mittelschwere und schwer belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitive Arbeitsabläufe, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Vibrations- und Kälteexposition bestehe eine 100% Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und über sehr bescheidene kognitive Fähigkeiten verfüge – er habe nur während fünf Jahren in Serbien die Schule besucht – sei es für ihn eine zusätzliche Herausforderung, eine einfache, leidensangepasste Arbeit zu finden. Es sei ihm deshalb auch nur schwer möglich gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen, die er nur gebrochen spreche. Er wolle gerne eine leidensangepasste Arbeit finden. Auf dem Bau könne er nicht mehr arbeiten, da ihm die schweren Gegenstände aus den Händen fallen würden. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitsbewilligung gehabt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu suchen. Der Beschwerde wurde eine E-Mail des Sozialarbeiters der Familie beigelegt, worin dieser sinngemäss und im Wesentlichen ausführte, der geplanten Ausschaffung des Familienvaters werde mit Besorgnis entgegengesehen, da sich der Gesundheitszustand der Ehefrau in der Vergangenheit stets verschlechtert habe (Morbus Bechterew, entfernte Gebärmutter, Wasseransammlungen im Kopf sowie im Rücken, schleichende Erblindung…). Ihr sei eine halbe IV-Rente zugesichert worden und es sei als realistisch zu betrachten, dass sie künftig auf die Hilfe im Haushalt und bei alltäglichen Dingen durch den Sohn wie auch auf den Ehemann angewiesen sein werde. Auch die inzwischen volljährigen Kinder bräuchten ihren Vater als Stütze im Alltag. Die Wegweisung des Familienvaters werde skeptisch beurteilt und bedeute einen schweren Schicksalsschlag für die Familie. Um Aufschub der rechtskräftigen Ausweisung und Gewährung einer temporären Aufenthaltsbewilligung werde dringend ersucht, damit der Beschwerdeführer die Chance erhalten würde, sich eine Arbeit zu suchen und die Schulden der Sozialhilfe zurückzubezahlen sowie seine Pflichten als Familienvater wahrzunehmen. 2.3 Das Migrationsamt führte in seiner Vernehmlassung dagegen im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der rechtskräftigen Wegweisung nicht massgebend verändert. Der Ehefrau sei eine halbe IV-Rente in Aussicht gestellt worden mit einem IV-Grad von 50-59 %. Bei ihr bestehe somit eine Restarbeitsfähigkeit, die sie seit Jahren nicht ansatzweise verwerte. Damit sei gleichzeitig erwiesen, dass sie nicht auf eine andauernde Unterstützung und Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Insofern keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, bestehe keine Veranlassung, den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Allein die gesundheitlichen Probleme der Familie reichten nicht aus, um von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsfähig sei und der Ehefrau anderweitige Betreuungsmöglichkeiten (Nachkommen, Spitex etc.) zur Verfügung stünden. 2.4 Mit abschliessenden Bemerkungen liess der Beschwerdeführer ausführen, seine Ehefrau sei in ständiger ärztlicher (Spital-)Behandlung und es sei fraglich, wie sie so eine Restarbeitsfähigkeit ausfüllen solle. Auf keinen Fall sei damit erwiesen, dass sie nicht auf die andauernde Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sei, da die Krankheit fortschreite. Es gehe auch um die moralische Unterstützung. Das Schicksal der schleichenden Erblindung, die ständigen Schmerzen, die wiederholte schmerzhafte Lumbalpunktion mit stationären Spitalaufenthalten, um Hirnwasser abzulassen, sei keine Bagatelle. In dieser belastenden Situation sei die Ehefrau auf den Beschwerdeführer angewiesen. Eine persönliche Härte liege zweifellos vor. Beim Beschwerdeführer komme neu hinzu, dass er am 3. September 2021 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei und sich in Lebensgefahr befunden habe. Ihm seien von einer unbekannten Täterschaft u.a. schwere Verletzungen im Hals- und Kehlkopfbereich zugefügt worden, sodass akut Erstickungs- und damit Lebensgefahr bestanden habe. Nach Aussage der Ärzte werde ein bleibender Schaden zurückbleiben. Aufgrund der Verletzung der Stimmbänder könne der Beschwerdeführer nicht mehr verständlich sprechen. Entsprechende Arztberichte würden sobald vorhanden nachgereicht. Weitere Eingaben folgten seither jedoch nicht.
3. Bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Er hält sich seither – und damit seit über sechs Jahren – illegal im Land auf. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht er zu Recht nicht mehr um Wiedererwägung des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids, sondern beantragt einzig die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen – welche der Beschwerdeführer unbestritten nicht erfüllt – abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. 4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach Art. 58a Abs. 1 AIG hat die Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung,
c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. In Bezug auf die letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz oder Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen
a) körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3). 4.3 Auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel besteht indes kein Rechtanspruch, und es handelt sich um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2019 vom 26. Februar 2021 E. 1.3; 2D_39/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_605/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1). Gemäss der konstanten Rechtsprechung sind die Kriterien für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind, bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6).
5. Auch wenn sich der Beschwerdeführer inzwischen während der langen Dauer von 23 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat – wovon die letzten sechs Jahre mangels einer Aufenthaltsberechtigung nicht angerechnet werden können – und damit eine gewisse Nähe zum Land besteht, muss seine Integration klar als ungenügend beurteilt werden. Nach dieser langen Aufenthaltsdauer spricht er gemäss eigenen Angeben nur gebrochen Deutsch, was sich mit seiner geringen Schulbildung nicht entschuldigen lässt. Er hat sich in all den Jahren wirtschaftlich nicht integriert und hatte nur kurze Arbeitseinsätze. Ab 1998 musste die Familie immer wieder, und seit 2010 durchgängig mit Sozialhilfe bzw. der Beschwerdeführer inzwischen mit Nothilfe unterstützt werden. Insgesamt kam bisher eine Unterstützungssumme von rund einer Million Franken zusammen. Durch seinen langjährigen illegalen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung nicht beachtet und auch die zahlreichen Anzeigen während seines gesamten Aufenthalts wegen häuslicher Gewalt, Trunkenheit, unanständigen Benehmens etc. lassen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Werte der Bundesverfassung respektieren würde. Der Beschwerdeführer erwähnt zur Begründung seines Härtefallgesuchs insbesondere die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau, welche auf seinen Beistand angewiesen sei. Der in den Akten beschriebene Gesundheitszustand der Ehefrau ist in der Tat keine Bagatelle und es wurde glaubhaft dargelegt, dass sie insbesondere durch die beiden Erkrankungen Idiopathische intrakranielle Hypertension und Morbus Bechterew stark eingeschränkt ist. Ihr wurde deshalb auch die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht gestellt. Der Umstand, dass der Ehefrau eine Restarbeitsfähigkeit zugeschrieben wird, zeigt aber auf, dass sie nicht auf eine umfassende Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen sein kann. Es wird denn auch nicht ausgeführt, welche Hilfe sie benötigt und worin der Beistand des Beschwerdeführers überhaupt bestehen soll. Erwähnt wird der moralische Beistand, welcher zur Begründung eines Härtefalls nicht ausreicht. Im Weiteren hat die Familie zwei erwachsene Kinder, welche der Mutter beistehen können. Der Gesundheitszustand der Ehefrau – auch wenn sich dieser in Zukunft noch verschlechtern sollte – begründet keinen Härtefall. Sie wird nicht weggewiesen und ihr steht in der Schweiz auch ein grosses Netz an professionellen Pflegedienstleistungen offen. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers begründet keinen Härtefall. Selbst wenn er durch seine Erkrankung in manchen Bereichen eingeschränkt sein mag, so begründet diese gemäss Bescheid der IV-Stelle vom 10. September 2019 keine Invalidität. Weiter bringt er auch nicht vor, dass er auf eine Behandlung angewiesen wäre, die ihm nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz wird der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Rückkehrer gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1) auch Zugang zur Krankenversicherung erhalten und die allermeisten der gängigen Krankheitsbilder können auch dort behandelt werden. Ohnehin wurde der Gesundheitszustand bereits beim rechtskräftigen Wegweisungsentscheid berücksichtigt und hat sich seither nicht wesentlich verändert. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, er sei am 3. September 2021 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden und habe bleibende Schäden an den Stimmbändern erlitten, hat er dazu keine Belege eingereicht, weshalb es sich lediglich um unbelegte Behauptungen handelt. Im Übrigen würde auch eine Verletzung der Stimmbänder keinen Härtefall begründen. Letztlich begründet auch das Verhältnis zu den Kindern des Beschwerdeführers keinen Härtefall. Diese sind inzwischen volljährig und damit nicht mehr auf ihren Vater angewiesen. Auch wenn der Umstand, dass sie ebenfalls von der Erbkrankheit Morbus Bechterew betroffen sind, bedauerlich ist, hat doch die Anwesenheit ihres Vaters diesbezüglich keinen Einfluss. Bereits im rechtskräftigen Wegweisungsentscheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist. Heute kann nichts anderes gelten und der Beschwerdeführer kann aus dem sechsjährigen illegalen Aufenthalt nichts Gegenteiliges ableiten. Die enorme Höhe des Sozialhilfebezugs, welche über viele Jahre entstanden ist und sich weiter erhöhen dürfte, spricht klar gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und gegen einen weiteren Verbleib. Die Ausrichtung einer halben Invalidenrente der Ehefrau wird nicht ausreichen, damit sich die Familie von der Sozialhilfe ablösen kann. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefallgesuchs ist als aussichtslos abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Kaufmann Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_34/2022 vom 13. Januar 2022 nicht ein.