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VWBES.2021.178

Parteientschädigung

Solothurn · 2021-07-08 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

auf GB B.___ Nr. [...] abzuklären und zu prüfen, ob, und wenn ja, welche Veränderungen baubewilligungspflichtig seien. Dass daraufhin der Beschwerdeführer alles zu beweisen gehabt habe, was sich auf seinen Parzellen befinde, habe grosse Unsicherheit ausgelöst und sei für ihn eine grosse Belastung gewesen, was auch für eine unvoreingenommene Drittperson absolut nachvollziehbar sei. Es könne nicht angehen, dass Privatpersonen sich in solch belastenden und komplexen Bewilligungsverfahren auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müssten, wenn sie obsiegten. Die Behörde habe materielle Parteistellung gehabt und offensichtlich falsch verfügt. Die Kostennote belaufe sich auf CHF 2’630.70, erscheine dem Aufwand entsprechend angemessen und sei zu bewilligen.

3.1 Gemäss § 39 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bisAbsatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

3.2 Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 eine echte «Kann-Vorschrift» sei, dass im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen sei, wenn sie ausdrücklich beantragt sei, wenn der Beschwerdeführer obsiege und wenn er von einer Drittperson (Anwalt) vertreten werde. Das zusätzliche Erfordernis des Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert werde, sei faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse könnten zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert habe, und die Sache damit materiell erledigt sei. In jedem Fall müsse es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig mache, sei es, weil der Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellten oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.

Damit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden könnten, brauche es besondere Umstände. Diese lägen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt habe, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten habe, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt habe und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliege. Zugesprochen oder auferlegt würden Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gehe und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handle.

4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass alleine die Erfüllung der von ihm genannten Voraussetzungen (Beantragung einer Parteientschädigung, Obsiegen des Beschwerdeführers, anwaltliche Vertretung, Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts) noch nicht dazu führt, dass er eine Parteientschädigung erhält, wenn nur Behörden im Verfahren beteiligt sind, wobei offengelassen werden kann, ob diese Voraussetzungen vorliegend alle erfüllt sind.

Damit die Kosten und eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es nebst den vom Beschwerdeführer genannten Voraussetzungen besondere Umstände (vgl. Ziffer 3.2 Abs. 2 hiervor). Vorliegend hat die Bau- und Werkkommission B.___ es zwar versäumt, im Dispositiv die einzelnen Bauten und baulichen Anlagen einzeln zu nennen, für welche ein Baugesuch einzureichen ist; darüber hinaus kann ihr aber kein Versäumnis, Willkür, Grobfahrlässigkeit oder dergleichen vorgehalten werden. Alleine aus dem Umstand, dass das Verfügungsdispositiv fehlerhaft war, kann im Sinne der dargelegten Praxis nicht auf einen krassen Fehlentscheid des Gemeinwesens geschlossen werden. Sodann trifft zwar zu, dass die Bau- und Werkkommission B.___ hoheitlich verfügte und im folgenden Beschwerdeverfahren unterlag; allerdings hatte der Beschwerdeführer das entsprechende Verfahren durch die Nichterteilung der erforderlichen Baugesuche selbst veranlasst. Auch das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen genügt nicht als zwingender Grund für das Zusprechen einer Parteientschädigung (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 5a). Regel ist, dass der Behörde keine Parteientschädigungen auferlegt werden. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht gegeben. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Dieses Ergebnis läuft auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, so dass es verfassungswidrig erschiene (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 11).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Da das Amt für Raumplanung aufgrund von Luftbildern diverse bauliche Veränderungen auf GB B.___ Nr. [...] feststellte, wurde die Bau- und Werkkommission B.___ als zuständige Baubehörde am

E. 2 Am 7. August 2020 führte die Bau- und Werkkommission B.___ einen Augenschein durch. Das Ergebnis dieses Augenscheins wurde im Dokument «Sachverhaltsaufklärung» vom 12. August 2020 festgehalten.

E. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid im Wesentlichen damit, die Rüge der Nichtigkeit scheitere bereits an

der Voraussetzung eines besonders schweren Mangels. Fraglich und umstritten sei

vorliegend im Wesentlichen, ob die Bau- und Werkkommission B.___ in der

angefochtenen Verfügung (respektive im Dispositiv) auf ein Dossier verweisen

durfte oder nicht. Selbst wenn das Vorgehen der Bau- und Werkkommission B.___ unzulässig

gewesen sein sollte, (so) liege darin kein derart schwerer Mangel, dass Nichtigkeit

angenommen werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, dass

eine Verfügung in ihrem Dispositiv klar und unzweideutig die dem

Verfügungsadressaten auferlegten Rechte oder Pflichten zu enthalten habe. Zwar

dürfe in der Begründung grundsätzlich auf weitere Schriftstücke oder dergleichen

verwiesen werden, das Dispositiv selbst müsse jedoch grundsätzlich aus sich

selbst Sinn ergeben. Vorbehalten blieben unter anderem Konstellationen, in denen

die Rechtsmittelinstanz Anordnungen gegenüber der Vorinstanz treffe

(beispielsweise «Rückweisung im Sinne der Erwägungen»). In der vorliegend

angefochtenen Verfügung liege jedoch kein solcher Spezialfall vor. Die Bau- und

Werkkommission B.___ wolle den Beschwerdeführer dazu verpflichten, ein

Baugesuch einzureichen. Hierzu habe sie die einzelnen Bauten und baulichen

Anlagen im Dispositiv einzeln zu nennen. Andernfalls wäre eine Vollstreckung

schwierig bis unmöglich. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen. Die Bau- und

Werkkommission B.___ werde nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung in

einer neuen Verfügung (im Dispositiv, pro Dispositivziffer eine Baute oder

baulichen Anlage) genau zu bezeichnen haben, für welche Bauten und bauliche

Anlagen der Beschwerdeführer ein Baugesuch einzureichen habe. Ob für das

entsprechende Objekt bereits eine Baubewilligung vorliege, werde die Bau- und

Werkkommission B.___ aufgrund ihrer eigenen Baubewilligungsakten zu besagtem

Grundstück eruieren können.

Weiter hielt die Vorinstanz betreffend die

Kosten fest, dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei werde der geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 zurückerstattet. Da den am

Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt

und keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt würden, und darüber

hinaus auch kein Ausnahmefall im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung

vorliege, seien keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zu

sprechen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bedingungen für die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der solothurnischen Gerichtspraxis (SOG) 2010 Nr. 20 zu erfüllen. Konkret sei die Parteientschädigung beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe obsiegt und sei anwaltlich vertreten gewesen. Der Beizug einer Anwältin sei nötig gewesen, weil die Bau- und Werkkommission B.___ auf Intervention des Beschwerdeführers nicht bereit gewesen sei, die Verfügung ordnungsgemäss zu erstellen. Ohne den Beizug eines Anwalts und Weiterzug an das BJD wäre der Beschwerdeführer fachlich nicht in der Lage gewesen, die Beschwerde zu substantiieren. Wie mühsam, teuer und riskant die geschichtliche Rekonstruktion aller mit zwei Grundstücken verbundenen Baubewilligungen sei, dazu in der Landwirtschaftszone, liege auf der Hand. Für den Beschwerdeführer hänge viel vom Ausgang des Baubewilligungsverfahrens und der genauen Formulierung ab. Vor rund einem Jahr habe das BJD die Bau- und Werkkommission B.___ aufgefordert, den Sachverhalt auf GB B.___ Nr. [...] abzuklären und zu prüfen, ob, und wenn ja, welche Veränderungen baubewilligungspflichtig seien. Dass daraufhin der Beschwerdeführer alles zu beweisen gehabt habe, was sich auf seinen Parzellen befinde, habe grosse Unsicherheit ausgelöst und sei für ihn eine grosse Belastung gewesen, was auch für eine unvoreingenommene Drittperson absolut nachvollziehbar sei. Es könne nicht angehen, dass Privatpersonen sich in solch belastenden und komplexen Bewilligungsverfahren auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müssten, wenn sie obsiegten. Die Behörde habe materielle Parteistellung gehabt und offensichtlich falsch verfügt. Die Kostennote belaufe sich auf CHF 2’630.70, erscheine dem Aufwand entsprechend angemessen und sei zu bewilligen.

E. 3 Am 13. November 2020 erliess die Bau- und Werkkommission B.___ folgende Verfügung: «Für sämtliche Bauten und Anlagen gemäss Dossier «Sachverhaltsabklärungen» auf den Parzellen GB B.___ Nrn. [...] und [...], für welche keine schriftlichen Zustimmungen der kantonalen Behörde vorliegen, ist ein Baugesuch gemäss den §§ 3 ff. KBV bei der BWK einzureichen». Für das Einreichen des Baugesuchs wurde eine Frist von zwei Monaten gesetzt.

E. 3.1 Gemäss § 39 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76 bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

E. 3.2 Das Verwaltungsgericht hielt mit

Urteil vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass

nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2

eine echte «Kann-Vorschrift» sei, dass im verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen sei, wenn sie

ausdrücklich beantragt sei, wenn der Beschwerdeführer obsiege und wenn er von

einer Drittperson (Anwalt) vertreten werde. Das zusätzliche Erfordernis des

Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert werde, sei

faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse

könnten zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren

ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert habe, und die Sache damit

materiell erledigt sei. In jedem Fall müsse es sich aber um eine Angelegenheit

handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig mache, sei es, weil der

Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellten oder

weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.

Damit die Kosten und allenfalls auch

eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden könnten, brauche es besondere

Umstände. Diese lägen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt habe,

wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu

verantworten habe, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)

gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt habe und im folgenden

Beschwerdeverfahren unterliege. Zugesprochen oder auferlegt würden Parteientschädigungen

dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche

aus dem Dienstverhältnis gehe und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im

eigenen Vermögensinteresse handle.

4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass alleine

die Erfüllung der von ihm genannten Voraussetzungen (Beantragung einer

Parteientschädigung, Obsiegen des Beschwerdeführers, anwaltliche Vertretung, Notwendigkeit

des Beizugs eines Anwalts) noch nicht dazu führt, dass er eine

Parteientschädigung erhält, wenn nur Behörden im Verfahren beteiligt sind, wobei

offengelassen werden kann, ob diese Voraussetzungen vorliegend alle erfüllt

sind.

Damit die Kosten und eine

Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es nebst

den vom Beschwerdeführer genannten Voraussetzungen besondere Umstände (vgl.

Ziffer 3.2 Abs. 2 hiervor). Vorliegend hat die Bau- und Werkkommission B.___ es

zwar versäumt, im Dispositiv die einzelnen Bauten und baulichen Anlagen einzeln

zu nennen, für welche ein Baugesuch einzureichen ist; darüber hinaus kann ihr aber

kein Versäumnis, Willkür, Grobfahrlässigkeit oder dergleichen vorgehalten

werden. Alleine aus dem Umstand, dass das Verfügungsdispositiv fehlerhaft war,

kann im Sinne der dargelegten Praxis nicht auf einen krassen Fehlentscheid des

Gemeinwesens geschlossen werden. Sodann trifft zwar zu, dass die Bau- und

Werkkommission B.___ hoheitlich verfügte und im folgenden Beschwerdeverfahren

unterlag; allerdings hatte der Beschwerdeführer das entsprechende Verfahren

durch die Nichterteilung der erforderlichen Baugesuche selbst veranlasst. Auch

das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen genügt nicht als zwingender Grund für

das Zusprechen einer Parteientschädigung (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 5a). Regel

ist, dass der Behörde keine Parteientschädigungen auferlegt werden. Die

Voraussetzungen für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht gegeben. Die

Vorinstanz hat demnach zu Recht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zugesprochen. Dieses Ergebnis läuft auch nicht in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsempfinden zuwider, so dass es verfassungswidrig erschiene (vgl.

SOG 2010 Nr. 20 E. 11).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

E. 4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass alleine die Erfüllung der von ihm genannten Voraussetzungen (Beantragung einer Parteientschädigung, Obsiegen des Beschwerdeführers, anwaltliche Vertretung, Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts) noch nicht dazu führt, dass er eine Parteientschädigung erhält, wenn nur Behörden im Verfahren beteiligt sind, wobei offengelassen werden kann, ob diese Voraussetzungen vorliegend alle erfüllt sind.

Damit die Kosten und eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es nebst den vom Beschwerdeführer genannten Voraussetzungen besondere Umstände (vgl. Ziffer 3.2 Abs. 2 hiervor). Vorliegend hat die Bau- und Werkkommission B.___ es zwar versäumt, im Dispositiv die einzelnen Bauten und baulichen Anlagen einzeln zu nennen, für welche ein Baugesuch einzureichen ist; darüber hinaus kann ihr aber kein Versäumnis, Willkür, Grobfahrlässigkeit oder dergleichen vorgehalten werden. Alleine aus dem Umstand, dass das Verfügungsdispositiv fehlerhaft war, kann im Sinne der dargelegten Praxis nicht auf einen krassen Fehlentscheid des Gemeinwesens geschlossen werden. Sodann trifft zwar zu, dass die Bau- und Werkkommission B.___ hoheitlich verfügte und im folgenden Beschwerdeverfahren unterlag; allerdings hatte der Beschwerdeführer das entsprechende Verfahren durch die Nichterteilung der erforderlichen Baugesuche selbst veranlasst. Auch das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen genügt nicht als zwingender Grund für das Zusprechen einer Parteientschädigung (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 5a). Regel ist, dass der Behörde keine Parteientschädigungen auferlegt werden. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht gegeben. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Dieses Ergebnis läuft auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, so dass es verfassungswidrig erschiene (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 11).

E. 5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

E. 6 Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, mit Schreiben vom 19. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffer 2 des Urteils (recte: Verfügung) sei wie folgt abzuändern: «Es werden keine Kosten erhoben. Die Behörde wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 2'630.70 zu bezahlen». 2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Kostenfolge neu zu regeln, insbesondere die Parteikosten zu Gunsten des Beschwerdeführers festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. 7 Das BJD schloss am 25. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom8. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Beschwerdeführer

gegen

1.Bau- und Justizdepartement,

2.Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffendParteientschädigung

zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:

I.

1. Da das Amt für Raumplanung aufgrund von Luftbildern diverse bauliche Veränderungen auf GB B.___ Nr. [...] feststellte, wurde die Bau- und Werkkommission B.___ als zuständige Baubehörde am

2. Juni 2020 aufgefordert, einen Augenschein vorzunehmen und die nötigen Sachverhaltsabklärungen zu treffen.

2. Am 7. August 2020 führte die Bau- und Werkkommission B.___ einen Augenschein durch. Das Ergebnis dieses Augenscheins wurde im Dokument «Sachverhaltsaufklärung» vom 12. August 2020 festgehalten.

3. Am 13. November 2020 erliess die Bau- und Werkkommission B.___ folgende Verfügung: «Für sämtliche Bauten und Anlagen gemäss Dossier «Sachverhaltsabklärungen» auf den Parzellen GB B.___ Nrn. [...] und [...], für welche keine schriftlichen Zustimmungen der kantonalen Behörde vorliegen, ist ein Baugesuch gemäss den §§ 3 ff. KBV bei der BWK einzureichen». Für das Einreichen des Baugesuchs wurde eine Frist von zwei Monaten gesetzt.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, am 10. Dezember 2020 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) erheben und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung, eventualiter die Rückweisung derselben mit dem Auftrag, sie zu präzisieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 hiess das BJD die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 13. November 2020 der Bau- und Werkkommission B.___ auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurück (Ziffer 1). Es wurden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen (Ziffer 2).

6. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, mit Schreiben vom 19. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

7. Das BJD schloss am 25. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Rüge der Nichtigkeit scheitere bereits an der Voraussetzung eines besonders schweren Mangels. Fraglich und umstritten sei vorliegend im Wesentlichen, ob die Bau- und Werkkommission B.___ in der angefochtenen Verfügung (respektive im Dispositiv) auf ein Dossier verweisen durfte oder nicht. Selbst wenn das Vorgehen der Bau- und Werkkommission B.___ unzulässig gewesen sein sollte, (so) liege darin kein derart schwerer Mangel, dass Nichtigkeit angenommen werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, dass eine Verfügung in ihrem Dispositiv klar und unzweideutig die dem Verfügungsadressaten auferlegten Rechte oder Pflichten zu enthalten habe. Zwar dürfe in der Begründung grundsätzlich auf weitere Schriftstücke oder dergleichen verwiesen werden, das Dispositiv selbst müsse jedoch grundsätzlich aus sich selbst Sinn ergeben. Vorbehalten blieben unter anderem Konstellationen, in denen die Rechtsmittelinstanz Anordnungen gegenüber der Vorinstanz treffe (beispielsweise «Rückweisung im Sinne der Erwägungen»). In der vorliegend angefochtenen Verfügung liege jedoch kein solcher Spezialfall vor. Die Bau- und Werkkommission B.___ wolle den Beschwerdeführer dazu verpflichten, ein Baugesuch einzureichen. Hierzu habe sie die einzelnen Bauten und baulichen Anlagen im Dispositiv einzeln zu nennen. Andernfalls wäre eine Vollstreckung schwierig bis unmöglich. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen. Die Bau- und Werkkommission B.___ werde nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung in einer neuen Verfügung (im Dispositiv, pro Dispositivziffer eine Baute oder baulichen Anlage) genau zu bezeichnen haben, für welche Bauten und bauliche Anlagen der Beschwerdeführer ein Baugesuch einzureichen habe. Ob für das entsprechende Objekt bereits eine Baubewilligung vorliege, werde die Bau- und Werkkommission B.___ aufgrund ihrer eigenen Baubewilligungsakten zu besagtem Grundstück eruieren können.

Weiter hielt die Vorinstanz betreffend die Kosten fest, dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei werde der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 zurückerstattet. Da den am Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt würden, und darüber hinaus auch kein Ausnahmefall im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung vorliege, seien keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zu sprechen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bedingungen für die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der solothurnischen Gerichtspraxis (SOG) 2010 Nr. 20 zu erfüllen. Konkret sei die Parteientschädigung beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe obsiegt und sei anwaltlich vertreten gewesen. Der Beizug einer Anwältin sei nötig gewesen, weil die Bau- und Werkkommission B.___ auf Intervention des Beschwerdeführers nicht bereit gewesen sei, die Verfügung ordnungsgemäss zu erstellen. Ohne den Beizug eines Anwalts und Weiterzug an das BJD wäre der Beschwerdeführer fachlich nicht in der Lage gewesen, die Beschwerde zu substantiieren. Wie mühsam, teuer und riskant die geschichtliche Rekonstruktion aller mit zwei Grundstücken verbundenen Baubewilligungen sei, dazu in der Landwirtschaftszone, liege auf der Hand. Für den Beschwerdeführer hänge viel vom Ausgang des Baubewilligungsverfahrens und der genauen Formulierung ab. Vor rund einem Jahr habe das BJD die Bau- und Werkkommission B.___ aufgefordert, den Sachverhalt auf GB B.___ Nr. [...] abzuklären und zu prüfen, ob, und wenn ja, welche Veränderungen baubewilligungspflichtig seien. Dass daraufhin der Beschwerdeführer alles zu beweisen gehabt habe, was sich auf seinen Parzellen befinde, habe grosse Unsicherheit ausgelöst und sei für ihn eine grosse Belastung gewesen, was auch für eine unvoreingenommene Drittperson absolut nachvollziehbar sei. Es könne nicht angehen, dass Privatpersonen sich in solch belastenden und komplexen Bewilligungsverfahren auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müssten, wenn sie obsiegten. Die Behörde habe materielle Parteistellung gehabt und offensichtlich falsch verfügt. Die Kostennote belaufe sich auf CHF 2’630.70, erscheine dem Aufwand entsprechend angemessen und sei zu bewilligen.

3.1 Gemäss § 39 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bisAbsatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

3.2 Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 eine echte «Kann-Vorschrift» sei, dass im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen sei, wenn sie ausdrücklich beantragt sei, wenn der Beschwerdeführer obsiege und wenn er von einer Drittperson (Anwalt) vertreten werde. Das zusätzliche Erfordernis des Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert werde, sei faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse könnten zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert habe, und die Sache damit materiell erledigt sei. In jedem Fall müsse es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig mache, sei es, weil der Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellten oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.

Damit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden könnten, brauche es besondere Umstände. Diese lägen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt habe, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten habe, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt habe und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliege. Zugesprochen oder auferlegt würden Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gehe und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handle.

4. Der Beschwerdeführer verkennt, dass alleine die Erfüllung der von ihm genannten Voraussetzungen (Beantragung einer Parteientschädigung, Obsiegen des Beschwerdeführers, anwaltliche Vertretung, Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts) noch nicht dazu führt, dass er eine Parteientschädigung erhält, wenn nur Behörden im Verfahren beteiligt sind, wobei offengelassen werden kann, ob diese Voraussetzungen vorliegend alle erfüllt sind.

Damit die Kosten und eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es nebst den vom Beschwerdeführer genannten Voraussetzungen besondere Umstände (vgl. Ziffer 3.2 Abs. 2 hiervor). Vorliegend hat die Bau- und Werkkommission B.___ es zwar versäumt, im Dispositiv die einzelnen Bauten und baulichen Anlagen einzeln zu nennen, für welche ein Baugesuch einzureichen ist; darüber hinaus kann ihr aber kein Versäumnis, Willkür, Grobfahrlässigkeit oder dergleichen vorgehalten werden. Alleine aus dem Umstand, dass das Verfügungsdispositiv fehlerhaft war, kann im Sinne der dargelegten Praxis nicht auf einen krassen Fehlentscheid des Gemeinwesens geschlossen werden. Sodann trifft zwar zu, dass die Bau- und Werkkommission B.___ hoheitlich verfügte und im folgenden Beschwerdeverfahren unterlag; allerdings hatte der Beschwerdeführer das entsprechende Verfahren durch die Nichterteilung der erforderlichen Baugesuche selbst veranlasst. Auch das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen genügt nicht als zwingender Grund für das Zusprechen einer Parteientschädigung (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 5a). Regel ist, dass der Behörde keine Parteientschädigungen auferlegt werden. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht gegeben. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Dieses Ergebnis läuft auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, so dass es verfassungswidrig erschiene (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 11).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser