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VWBES.2021.135

Solothurn · 2021-04-12 · Deutsch SO
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Sistierung Beschwerdeverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Verwaltungsgericht 12.04.2021 VWBES.2021.135 Soleure Verwaltungsgericht 12.04.2021 VWBES.2021.135 Soletta Verwaltungsgericht 12.04.2021 VWBES.2021.135

Sistierung Beschwerdeverfahren

Verwaltungsgericht Urteil vom

12. April 2021 Es wirken mit: Vizepräsident Stöckli Oberrichterin Weber-Probst Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Kaufmann In Sachen Bau- und Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Beschwerdeführer gegen 1. Bau- und Justizdepartement, 2. A. ___ 3. B. ___ 4. C. ___ 5. D. ___ 6. E. ___, vertreten durch F.___ Nr. 2 bis 6 hier vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, Beschwerdegegner betreffend Sistierung Beschwerdeverfahren zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung : I.

1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

30. März 2021 sistierte das Bau- und Justizdepartement das Beschwerdeverfahren der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft [...] gegen die Bau- und Werkkommission X.___ betreffend Rückbau Treppenverglasung.

2. Gegen diese Verfügung erhob die Bau- und Werkkommission X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am

9. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Verfügung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdebegründung. II.

1. Die Baukommission ist eine Behörde. Sie ist als solche nicht rechts- und nicht parteifähig. Parteifähigkeit ist jedoch Prozessvoraussetzung (vgl. BGE 113 II 113; Art. 59 Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist Sache des Gemeinderats, die Gemeinde gegen aussen zu vertreten (§ 70 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]; § 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetze [VRG, BGS 124.11]). Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist eine Sistierungsverfügung vorliegend auch nicht anfechtbar, da es sich um eine Zwischenverfügung handelt, aus welcher der Gemeinde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (§ 66 VRG).

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben. Demnach wird beschlossen : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die Parteien. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin Stöckli                                                                               Kaufmann